Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 AS 1359/14

bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über Wertersatz für die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung bei der W. B.- und Q. m. G. G. (W.) geleistete Arbeit des Klägers.
Der 1952 geborene, verheiratete Kläger, von Juli 2000 bis Dezember 2002 zum IT-System-Kaufmann umgeschult, bezog vom 20. Januar 2003 bis 26. Februar 2004 Arbeitslosengeld sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe; außerdem erhielt er von der Wohngeldstelle ab 1. April 2004 Wohngeld. Anschließend standen er und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - seine Ehefrau (geb. 1965) und die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 1995 und 2000) - vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie sodann wieder ab dem 10. Mai 2007 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. (i.F. ebenfalls Beklagter), im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bereits am 24. November 2004 hatte der Kläger im Rahmen einer Gruppeninformation zu Arbeitsgelegenheiten bei der W. vorgesprochen. Bei der W. handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen mit verschiedenen Einsatz- und Tätigkeitsfeldern, das im Auftrag des Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II unterschiedlichste arbeitsmarktpolitische Maßnahmen umsetzt (vgl. die Selbstdarstellung im Arbeitszeugnis vom 14. November 2006). Dort war der Kläger schließlich in der Zeit ab dem 1. Januar 2005 als Programmentwickler im Betriebsteil Sozialer Dienst tätig. Die monatliche Beschäftigungszeit sollte sich auf insgesamt 100 Stunden belaufen; die Mehraufwandsentschädigung betrug 2,00 Euro pro geleistete Stunde. Die Abberufung erfolgte zum 31. Oktober 2005.
Am 15. November 2005 übernahm die W. den Kläger in ein zunächst auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis als „Bürokraft“ (Schwerpunkt: Verwaltung Sozialer Dienst, Programmierung und Einführung des Programms „DB W.“); bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden belief sich die monatliche Vergütung ausweislich des Arbeitsvertrags vom 15. November 2005 auf 2.016,47 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis endete (nach einer weiteren Befristung) zum 14. November 2006; danach bezog der Kläger bis 14. Mai 2007 Arbeitslosengeld. Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Freiburg (4 Ca 66/07) am 20. März 2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich die W., dem Kläger für die Nutzung des Programms „DB W.“ 1.200,00 Euro als Lizenzgebühr zu zahlen.
Am 30. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren auf Verurteilung des Beklagten auf Wertersatz für die im Rahmen des „Ein-Euro-Verhältnisses“ als Programmentwickler geleistete Arbeit. Ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil es der Arbeitstätigkeit am Merkmal der „Zusätzlichkeit“ gefehlt habe. In der Klageschrift hat der Kläger zunächst die Zahlung von 21.427,00 Euro (nebst Zinsen) verlangt, den Betrag der Hauptforderung im Schriftsatz vom 31. Januar 2014 jedoch auf 20.340,00 Euro korrigiert; dieser Betrag ergebe sich aus einer monatlichen Arbeitszeit von 107,50 Stunden (25 Stunden/Woche x 4.3 Wochen) sowie einem Stundensatz von 18,93 Euro (= 2.034,98 Euro/Monat), welcher sich aus dem durchschnittlichen Gehalt eines Softwareentwicklers von mindestens 3.256,00 Euro und einer Vollzeitbeschäftigung von 172 Stunden (40 Stunden/Woche x 4,3 Wochen) errechne, sowie einer Multiplikation des Betrags von 2.034,00 Euro mit zehn Monaten. Der Anspruch sei noch nicht verjährt; zwar betrage die regelmäßige Verjährungsfrist nach der Schuldrechtsreform 2001 gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) drei Jahre; erst durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7) habe er indes die erforderliche Kenntnis von einem Anspruch auf Wertersatz erlangt, sodass die Verjährungsfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, weil nach seinen Berechnungen die von ihm erbrachten Aufwendungen, zu denen nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Mehraufwandsentschädigung, der Fahrtkostenersatz sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gehörten, bereits höher gewesen seien als der Wert der Arbeitsleistung des Klägers. Darüber hinaus sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch verjährt. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe; nicht erforderlich sei, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2014 persönlich angehört; auf die Niederschrift vom selben Tage wird verwiesen.
Mit Urteil vom 31. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei im öffentlichen Interesse und als „zusätzlich“ anzusehen gewesen. Jedenfalls könne der Kläger den Wertersatz nicht mehr geltend machen, weil dem Beklagten wegen der erhobenen Einrede der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien die bereicherungsrechtlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden und damit auch die Verjährungsfristen, hier also § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB. Die erforderliche Tatsachenkenntnis habe der Kläger spätestens im Oktober 2005 gehabt; die Verjährungsfrist habe damit am 31. Dezember 2005 begonnen und am 31. Dezember 2008 geendet. Dass der Kläger möglicherweise erst mit Bekanntwerden des Urteils des BSG vom 13. April 2011 darauf aufmerksam worden sei, dass wegen der geleisteten Arbeit ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Leistungsträger in Betracht komme, sei nicht erheblich; denn für den Beginn der Verjährung sei nicht erforderlich, dass der Gläubiger den ihm bekannten Vorgang rechtlich zutreffend deute. Die Rechtsfolgen rechtsgrundlos geleisteter Arbeit in einer Arbeitsgelegenheit seien im Übrigen im Jahr 2005 aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon hinlänglich bekannt gewesen; das BSG habe diese bereits unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bekannten Grundsätze im Urteil vom 13. April 2011 lediglich zusammengefasst und präzisiert und auf das SGB II übertragen.
Gegen dieses den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Februar 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20. März 2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, die Feststellung des SG, dass seine Tätigkeit nach Lage der Dinge nur erforderlich gewesen sei, um die im Rahmen weiterer Arbeitsgelegenheiten anfallenden Verwaltungsvorgänge abzuwickeln, könne nicht überzeugen. Gerade wenn es sich quasi um eine „Selbstverwaltung“ gehandelt habe, sei eine solche Tätigkeit innerhalb der Selbstverwaltung nicht als „zusätzliche Arbeitsgelegenheit“ zu qualifizieren. Vielmehr hätte das SG zum Ergebnis kommen müssen, dass er ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der W. gewesen sei. Er wende sich ferner gegen den zweiten Ablehnungsgrund, nämlich die Verjährung des erhobenen Anspruchs. Er teile nicht die Auffassung, dass von der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Auch die Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) halte er für bedenklich. Denn andernfalls wäre er gezwungen gewesen, zu einem Zeitpunkt Klage zu erheben, zu dem eine solche Rechtsverfolgung weder aussichtsreich noch zumutbar gewesen sei, weil das BSG erst im Jahr 2011 entschieden habe. Er gehe davon aus, dass die Geltendmachung von zu Unrecht vorenthaltenem Tariflohn und die verwaltungsrechtliche Unterlassung des Beklagten einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterfielen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juli 2016 hat der Kläger noch erklärt, dass er mit Bezug auf die Arbeitsgelegenheit einen Zuweisungsbescheid nicht erhalten habe und eine solche auch nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gewesen sei. Er könne sich nur daran erinnern, dass ihm seitens des Beklagten mit Leistungskürzungen gedroht worden sei, wenn er die Arbeitsgelegenheit nicht annehme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 20.340,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 30. Dezember 2011 zu zahlen.
10 
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der erhobene Anspruch sei verjährt. Zudem habe es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei der W. um eine zusätzliche Arbeit gehandelt, sodass auch keine rechtgrundlos erbrachte Leistung vorliege. Das oberste Ziel der W. sei die Vorbereitung der Arbeitslosen auf eine nachhaltige Integration in den regulären Arbeitsmarkt. Dieses Ziel werde auch mit den Arbeitsgelegenheiten verfolgt und liege im öffentlichen Interesse. Ferner habe die Zusätzlichkeit vorgelegen, weil die Arbeiten im Fall des Klägers lediglich auf Grund der Verwaltung der anderen Arbeitstätigkeiten angefallen seien und die Stelle ohne diese Arbeitsgelegenheiten nicht zu besetzen gewesen wäre. Eine Rückfrage bei der Arbeitsvermittlung habe im Übrigen ergeben, dass dort seit 2006 keine Unterlagen zu dem Kläger mehr archiviert seien.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (fotokopierte Handakte, 20 Bände Leistungsakten), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da er in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 - dem Beklagten zugestellt am 10. Juni 2016 - darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Einen Verlegungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Weitem übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Das beklagte Jobcenter (§ 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ) ist richtiger Klagegegner. Denn das Jobcenter ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. getreten (vgl. BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1). Zutreffend hat deshalb bereits das SG das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
18 
Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Wertersatz in Höhe 20.340,00 Euro, den er zulässigerweise im Wege der echten (reinen) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgt (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9), nicht zu.
19 
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSGE SozR 4-4200 § 16 Nr. 8; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11). Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB). Die Erstattung für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, entsprechend § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11).
20 
Einen solchen Wertersatzanspruch macht der Kläger vorliegend gegen den Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass es der Arbeitstätigkeit an der „Zusätzlichkeit“ gefehlt habe. Er bezieht sich insoweit auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 ; vgl. jetzt § 16d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 ), aus welcher herzuleiten ist, dass Arbeiten, denen es am gesetzlichen Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt, zu einer Vermögensverschiebung zu Lasten des Anspruchsinhabers führen und damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auslösen können (vgl. BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9). Die Vermögensverschiebung muss freilich ohne Rechtsgrund erfolgt sein; der erforderliche Rechtsgrund ist allerdings in einem rechtswirksamen Zuweisungsbescheid oder einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung zu sehen (vgl. BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13), sodass etwa ein bestandskräftig gewordener Heranziehungsbescheid (unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit) den formellen Rechtsgrund für die Zuwendung der Arbeit bildet (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d Rdnr. 51 ). Auf welcher Grundlage die Zuweisung des Klägers zu der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist, vermochte der Senat mangels noch vorhandener Unterlagen der Arbeitsvermittlung des Beklagten nicht mehr aufzuklären; auch der Kläger kann sich an Einzelheiten nicht mehr, sondern nur noch daran erinnern, dass ihm von Seiten des Beklagten mit Leistungskürzungen gedroht worden sei, wenn er die Arbeitsgelegenheit nicht annehme; er meint, dass er weder einen Zuweisungsbescheid erhalten habe noch dass die Arbeitsgelegenheit Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gewesen sei. All das sowie die weiteren Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - neben der fehlenden Zusätzlichkeit und der Rechtsgrundlosigkeit u.a. auch ein unter Gegenüberstellung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der Aufwendungen für die Sozialversicherung) mit dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen zu ermittelnder Vermögensvorteil (vgl. hierzu BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11) - können vorliegend jedoch ebenso dahinstehen, wie die Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen gewesen wären, dass der Kläger die Arbeit offenbar widerspruchslos ausgeführt hat (vgl. hierzu BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13). Denn selbst wenn im vorgenannten Sinne ein Erstattungsanspruch des Klägers bestanden hätte, ist ein solcher Anspruch - wie vom SG im Ergebnis zutreffend erkannt - bereits verjährt. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung schon erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2012) berufen; ihm steht deshalb in jedem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
21 
Für den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, bei dem es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I handelt (vgl. BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9), fehlt es an einer Kodifizierung; deshalb liegt auch keine gesetzliche Verjährungsregelung vor. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Anspruch der Verjährung überhaupt nicht unterliegt (vgl. BSGE 69, 158, 161 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1). Denn das Rechtsinstitut der Verjährung dient - auch im öffentlichen Recht - der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die geraume Zeit nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht (vgl. BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1; BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Das Fehlen einer unmittelbar anzuwendenden gesetzlichen Regelung hat entgegen der im Berufungsverfahren vorgebrachten Auffassung des Klägers auch nicht zur Folge, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen würde. Im Fall fehlender spezialgesetzlicher Regelungen ist die Frage der Verjährung vielmehr unter Heranziehung der für ähnliche Ansprüche geltenden Verjährungsvorschriften bzw. allgemeiner Verjährungsgrundsätze zu prüfen (vgl. BSGE 76, 117, 118 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5; ferner BVerwGE 131, 153 ; BVerwGE 132, 324 ). Auf die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 52 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), die für durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt festgestellte Ansprüche eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers eine Verjährungsfrist von 30 Jahren bestimmt, einen solchen bestandskräftigen Verwaltungsakt mithin verjährungsrechtlich einem rechtskräftigen Urteil gleichstellt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 13/12 R - ; zum Anwendungsbereich der Norm ferner Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 52 Rdnrn. 18 ff. ), kann schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mangelt. Dies gilt im selben Maße für die Sonderverjährungsvorschrift des § 197 BGB, die abschließend regelt, welche Ansprüche der 30-jährigen Verjährungsfrist unterfallen (vgl. J. Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 14. Auflage, § 197 Rdnr. 1) oder für die vom Kläger genannten Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a BGB.
22 
Ein Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Verjährungsvorschriften ist im Übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn eine sachnähere Regelung im Sozialrecht oder ganz allgemein im öffentlichen Recht nicht zu finden ist (vgl. BSGE 69, 158, 161 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; BSGE 76, 117, 118 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5; ferner BVerwGE 131, 153 ). Hiervon ist das SG - und mit ihm der Beklagte - sinngemäß ausgegangen; es hat deshalb mit Blick auf den hier streitigen Erstattungsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB entsprechend angewandt. Indessen sind im Sozialrecht allgemeine Verjährungsgrundsätze vorhanden, die die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB auf den hier streitigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen.
23 
Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1; ferner schon BSGE 41, 287, 291 = SozR 3100 § 81b Nr. 4, BSGE 42, 135, 137 = SozR 3100 § 10 Nr. 7; BSGE 69, 158, 161 f. = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; BSGE 72, 270, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19). Das BSG hat sich insoweit darauf gestützt, dass die vierjährige Verjährungsfrist nicht nur in § 45 SGB I für "Ansprüche auf Sozialleistungen", sondern etwa auch in den §§ 25 und 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie in § 113 SGB X enthalten ist. Auch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X sieht im Übrigen für nachzuzahlende Forderungen, soweit Sondervorschriften (vgl. etwa § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 116a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) nicht anderes bestimmen, eine Begrenzung auf vier Jahre vor.
24 
Der Gesetzgeber, der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - (BGBl. I S. 3138) das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert hat, hat im Übrigen die vorgenannte ständige Rechtsprechung des BSG nicht zum Anlass genommen, auch im Bereich des Sozialrechts eine Anpassung vorzunehmen. Vielmehr wollte er eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im Sozialrecht gerade nicht herbeiführen (vgl. BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 §302 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10). Die Entscheidung, ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden kann und welche Sonderregelungen ggf. getroffen werden müssten, sollte weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestags-Drucksache 14/6857 S. 42 ). Hierzu wurde in der Folge das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) erlassen. Auch dort hat sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gegen eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Rechts entschieden, da im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gelten würden und auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne (Bundestags-Drucksache 15/3653 S. 10).
25 
Die Verjährungsfrist von vier Jahren stellt nach allem ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar. Eine Korrektur der allgemeinen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber, wie oben dargestellt, nicht herbeiführen wollen. Diese Verjährungsfrist ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Auseinandersetzung zuführen zu können (BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Für den hier streitigen Anspruch auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedeutet dies, dass auch derartige Ansprüche nach dem Vorbild des § 45 SGB I einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen (vgl. auch Bayer. LSG, Urteil vom 19. März 2014 - L 16 AS 613/13 - ; ferner Harks in jurisPK-SGB II, § 16d Rdnr. 97 ). Danach ist der vorliegend erhobene Anspruch jedoch bereits verjährt.
26 
Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beginnt - kenntnisunabhängig - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I). Auch insoweit kommt ein Rückgriff auf die Vorschriften des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz novellierten bürgerlich-rechtlichen Verjährungsrechts nicht in Betracht (vgl. BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entsprechend heranziehbar ist deshalb die Regelung in § 199 Abs. 1 BGB.
27 
Die Verjährungsfrist für den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hat mithin nach Ablauf des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das war mit Ablauf des Jahres 2005 der Fall, sodass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2006 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2009 geendet hat. Das Erstattungsbegehren des Klägers war sonach bereits vor Erhebung der Klage beim SG am 30. Dezember 2011 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung (entsprechend § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 204 ff. BGB; vgl. hierzu BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr. 3) aus anderen Gründen als der Klageerhebung ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Gründe für einen Rechtsmissbrauch durch Erhebung der Einrede der Verjährung seitens des Beklagten (vgl. dazu BSGE 69, 158, 165 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1) liegen gleichfalls nicht vor.
28 
Auf den vom Kläger erstinstanzlich herangezogenen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB war nach allem nicht weiter einzugehen. Darauf hingewiesen sei allerdings, dass es für die erforderliche Kenntnis im Sinne dieser Bestimmung nur auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf die zutreffende Beurteilung der Rechtslage ankommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 - ; BSG SozR 4-1200 § 45 Nr. 8; Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 199 Rdnrn. 27, 33). Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf den bereits von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11) anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hingewiesen.
29 
Nach allem vermag der Kläger mit seinem im Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsbegehren nicht durchzudringen. Auf den Verzinsungsantrag war deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. aber zur Verneinung eines Zinsanspruchs BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da er in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 - dem Beklagten zugestellt am 10. Juni 2016 - darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Einen Verlegungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt.
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Weitem übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Das beklagte Jobcenter (§ 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ) ist richtiger Klagegegner. Denn das Jobcenter ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. getreten (vgl. BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1). Zutreffend hat deshalb bereits das SG das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
18 
Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Wertersatz in Höhe 20.340,00 Euro, den er zulässigerweise im Wege der echten (reinen) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgt (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9), nicht zu.
19 
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSGE SozR 4-4200 § 16 Nr. 8; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11). Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB). Die Erstattung für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, entsprechend § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11).
20 
Einen solchen Wertersatzanspruch macht der Kläger vorliegend gegen den Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass es der Arbeitstätigkeit an der „Zusätzlichkeit“ gefehlt habe. Er bezieht sich insoweit auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 ; vgl. jetzt § 16d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 ), aus welcher herzuleiten ist, dass Arbeiten, denen es am gesetzlichen Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt, zu einer Vermögensverschiebung zu Lasten des Anspruchsinhabers führen und damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auslösen können (vgl. BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9). Die Vermögensverschiebung muss freilich ohne Rechtsgrund erfolgt sein; der erforderliche Rechtsgrund ist allerdings in einem rechtswirksamen Zuweisungsbescheid oder einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung zu sehen (vgl. BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13), sodass etwa ein bestandskräftig gewordener Heranziehungsbescheid (unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit) den formellen Rechtsgrund für die Zuwendung der Arbeit bildet (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d Rdnr. 51 ). Auf welcher Grundlage die Zuweisung des Klägers zu der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist, vermochte der Senat mangels noch vorhandener Unterlagen der Arbeitsvermittlung des Beklagten nicht mehr aufzuklären; auch der Kläger kann sich an Einzelheiten nicht mehr, sondern nur noch daran erinnern, dass ihm von Seiten des Beklagten mit Leistungskürzungen gedroht worden sei, wenn er die Arbeitsgelegenheit nicht annehme; er meint, dass er weder einen Zuweisungsbescheid erhalten habe noch dass die Arbeitsgelegenheit Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gewesen sei. All das sowie die weiteren Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - neben der fehlenden Zusätzlichkeit und der Rechtsgrundlosigkeit u.a. auch ein unter Gegenüberstellung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der Aufwendungen für die Sozialversicherung) mit dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen zu ermittelnder Vermögensvorteil (vgl. hierzu BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11) - können vorliegend jedoch ebenso dahinstehen, wie die Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen gewesen wären, dass der Kläger die Arbeit offenbar widerspruchslos ausgeführt hat (vgl. hierzu BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13). Denn selbst wenn im vorgenannten Sinne ein Erstattungsanspruch des Klägers bestanden hätte, ist ein solcher Anspruch - wie vom SG im Ergebnis zutreffend erkannt - bereits verjährt. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung schon erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2012) berufen; ihm steht deshalb in jedem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
21 
Für den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, bei dem es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I handelt (vgl. BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9), fehlt es an einer Kodifizierung; deshalb liegt auch keine gesetzliche Verjährungsregelung vor. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Anspruch der Verjährung überhaupt nicht unterliegt (vgl. BSGE 69, 158, 161 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1). Denn das Rechtsinstitut der Verjährung dient - auch im öffentlichen Recht - der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die geraume Zeit nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht (vgl. BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1; BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Das Fehlen einer unmittelbar anzuwendenden gesetzlichen Regelung hat entgegen der im Berufungsverfahren vorgebrachten Auffassung des Klägers auch nicht zur Folge, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen würde. Im Fall fehlender spezialgesetzlicher Regelungen ist die Frage der Verjährung vielmehr unter Heranziehung der für ähnliche Ansprüche geltenden Verjährungsvorschriften bzw. allgemeiner Verjährungsgrundsätze zu prüfen (vgl. BSGE 76, 117, 118 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5; ferner BVerwGE 131, 153 ; BVerwGE 132, 324 ). Auf die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 52 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), die für durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt festgestellte Ansprüche eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers eine Verjährungsfrist von 30 Jahren bestimmt, einen solchen bestandskräftigen Verwaltungsakt mithin verjährungsrechtlich einem rechtskräftigen Urteil gleichstellt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 13/12 R - ; zum Anwendungsbereich der Norm ferner Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 52 Rdnrn. 18 ff. ), kann schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mangelt. Dies gilt im selben Maße für die Sonderverjährungsvorschrift des § 197 BGB, die abschließend regelt, welche Ansprüche der 30-jährigen Verjährungsfrist unterfallen (vgl. J. Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 14. Auflage, § 197 Rdnr. 1) oder für die vom Kläger genannten Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a BGB.
22 
Ein Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Verjährungsvorschriften ist im Übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn eine sachnähere Regelung im Sozialrecht oder ganz allgemein im öffentlichen Recht nicht zu finden ist (vgl. BSGE 69, 158, 161 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; BSGE 76, 117, 118 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5; ferner BVerwGE 131, 153 ). Hiervon ist das SG - und mit ihm der Beklagte - sinngemäß ausgegangen; es hat deshalb mit Blick auf den hier streitigen Erstattungsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB entsprechend angewandt. Indessen sind im Sozialrecht allgemeine Verjährungsgrundsätze vorhanden, die die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB auf den hier streitigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen.
23 
Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1; ferner schon BSGE 41, 287, 291 = SozR 3100 § 81b Nr. 4, BSGE 42, 135, 137 = SozR 3100 § 10 Nr. 7; BSGE 69, 158, 161 f. = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; BSGE 72, 270, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19). Das BSG hat sich insoweit darauf gestützt, dass die vierjährige Verjährungsfrist nicht nur in § 45 SGB I für "Ansprüche auf Sozialleistungen", sondern etwa auch in den §§ 25 und 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie in § 113 SGB X enthalten ist. Auch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X sieht im Übrigen für nachzuzahlende Forderungen, soweit Sondervorschriften (vgl. etwa § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 116a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) nicht anderes bestimmen, eine Begrenzung auf vier Jahre vor.
24 
Der Gesetzgeber, der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - (BGBl. I S. 3138) das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert hat, hat im Übrigen die vorgenannte ständige Rechtsprechung des BSG nicht zum Anlass genommen, auch im Bereich des Sozialrechts eine Anpassung vorzunehmen. Vielmehr wollte er eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im Sozialrecht gerade nicht herbeiführen (vgl. BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 §302 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10). Die Entscheidung, ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden kann und welche Sonderregelungen ggf. getroffen werden müssten, sollte weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestags-Drucksache 14/6857 S. 42 ). Hierzu wurde in der Folge das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) erlassen. Auch dort hat sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gegen eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Rechts entschieden, da im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gelten würden und auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne (Bundestags-Drucksache 15/3653 S. 10).
25 
Die Verjährungsfrist von vier Jahren stellt nach allem ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar. Eine Korrektur der allgemeinen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber, wie oben dargestellt, nicht herbeiführen wollen. Diese Verjährungsfrist ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Auseinandersetzung zuführen zu können (BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Für den hier streitigen Anspruch auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedeutet dies, dass auch derartige Ansprüche nach dem Vorbild des § 45 SGB I einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen (vgl. auch Bayer. LSG, Urteil vom 19. März 2014 - L 16 AS 613/13 - ; ferner Harks in jurisPK-SGB II, § 16d Rdnr. 97 ). Danach ist der vorliegend erhobene Anspruch jedoch bereits verjährt.
26 
Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beginnt - kenntnisunabhängig - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I). Auch insoweit kommt ein Rückgriff auf die Vorschriften des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz novellierten bürgerlich-rechtlichen Verjährungsrechts nicht in Betracht (vgl. BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entsprechend heranziehbar ist deshalb die Regelung in § 199 Abs. 1 BGB.
27 
Die Verjährungsfrist für den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hat mithin nach Ablauf des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das war mit Ablauf des Jahres 2005 der Fall, sodass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2006 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2009 geendet hat. Das Erstattungsbegehren des Klägers war sonach bereits vor Erhebung der Klage beim SG am 30. Dezember 2011 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung (entsprechend § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 204 ff. BGB; vgl. hierzu BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr. 3) aus anderen Gründen als der Klageerhebung ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Gründe für einen Rechtsmissbrauch durch Erhebung der Einrede der Verjährung seitens des Beklagten (vgl. dazu BSGE 69, 158, 165 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1) liegen gleichfalls nicht vor.
28 
Auf den vom Kläger erstinstanzlich herangezogenen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB war nach allem nicht weiter einzugehen. Darauf hingewiesen sei allerdings, dass es für die erforderliche Kenntnis im Sinne dieser Bestimmung nur auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf die zutreffende Beurteilung der Rechtslage ankommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 - ; BSG SozR 4-1200 § 45 Nr. 8; Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 199 Rdnrn. 27, 33). Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf den bereits von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11) anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hingewiesen.
29 
Nach allem vermag der Kläger mit seinem im Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsbegehren nicht durchzudringen. Auf den Verzinsungsantrag war deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. aber zur Verneinung eines Zinsanspruchs BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 AS 1359/14 zitiert 30 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6d Jobcenter


Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absa

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten


§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind;

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16d Arbeitsgelegenheiten


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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 AS 1359/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 613/13

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geände

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

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1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner laufenden monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Nebenforderungen der Einzugsstelle.

2

Der 1938 geborene Kläger war Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die KKH als Einzugsstelle erteilte dem Kläger Bescheide über abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumnis- und Verwaltungszuschlägen für die Monate März 1996 bis März 1997 (Beitragsbescheide vom 22.4.1996 iHv 9556,18 DM; vom 6.6.1996 iHv 9575,44 DM; vom 21.6.1996 iHv 8920,58 DM; vom 22.7.1996 iHv 9148,48 DM; vom 21.8.1996 iHv 9308,94 DM; vom 23.9.1996 iHv 4506,26 DM; vom 22.10.1996 iHv 663,14 DM; vom 25.11.1996 iHv 663,14 DM; vom 10.3.1997 iHv 663,14 DM, 672,88 DM bzw 684,24 DM; vom 24.3.1997 iHv 684,24 DM; vom 22.4.1997 iHv 684,24 DM). Von den bindend festgestellten Beitragsforderungen (iHv insgesamt 55 731,90 DM = 28 495,27 Euro) beglich der Kläger lediglich die Beitragsforderung für März 1996 anteilig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. vom 19.4.1999 erging gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266a Abs 1 StGB.

3

Am 11.11.2002 ging bei der Beklagten die Kopie eines Schreibens der KKH vom 3.3.1999 ein, das ursprünglich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtet war. In diesem Schreiben ermächtigte die KKH die Beklagte, die im Zeitraum von März 1996 (Rest) bis April 1997 iHv insgesamt 60 638,54 DM (Stand 3.3.1999) entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den Kläger mit laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen.

4

Die Beklagte hörte den Kläger im Januar 2005 zur beabsichtigten Verrechnung auf der Grundlage der Forderung der Einzugsstelle iHv 48 665,59 Euro mit der Hälfte der monatlich ausgezahlten Altersrente iHv 848,89 Euro (verbleibender Rest 424,45 Euro) an. Dieser übersandte eine Bedürftigkeitsbescheinigung des Landrats des Landkreises M., Abteilung Grundsicherung, vom 10.3.2005, aus der sich ein den fiktiven Anspruch auf Grundsicherungsleistungen iHv 670,69 Euro übersteigendes Einkommen des Klägers iHv 192,36 Euro ergab; der Kläger wandte jedoch ein, dass dabei weder der erhöhte Bedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII wegen Erreichens der Altersgrenze noch tatsächlich höhere Wohnkosten berücksichtigt seien.

5

Mit Bescheid vom 3.6.2005 verrechnete die Beklagte die Forderung der Einzugsstelle aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 48 665,59 Euro (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997: Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 Euro werde monatlich ein Betrag iHv 188,21 Euro einbehalten. Der Restbetrag iHv 791,46 Euro werde ausgezahlt. Nach der Bedürftigkeitsbescheinigung vom 10.3.2005 übersteige das Einkommen des Klägers seinen monatlichen Bedarf um den verrechneten Betrag. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005). Die im Rahmen des Ermessens berücksichtigte Bedarfssituation des Klägers trete hinter dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der zweckgebundenen Verwendung ihrer Gelder und dem Gebot der Gleichbehandlung zurück.

6

Das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Urteile des SG Halle vom 6.8.2007 und des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.4.2009). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beiladung der KKH zum Rechtsstreit sei iS von § 75 Abs 2 Halbs 1 SGG nicht notwendig gewesen. Die Einzugsstelle trete nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführten, blieben jedoch Gläubiger des Beitragsanspruchs (Hinweis auf BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr 5). Die Einzugsstelle sei an dem Rechtsstreit nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

7

Der angefochtene Verrechnungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X vornehmen dürfen(Hinweis auf Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 R 31/08 R - Juris). Die formellen Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung lägen vor. Auch die materiellen Anforderungen an die Verrechnung von Beitragsansprüchen iS von § 51 Abs 2 SGB I seien erfüllt. Die Aufrechnungslage habe bestanden; die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von März 1996 bis März 1997 seien fällig gewesen und durch bindende Bescheide festgestellt worden. Der Kläger habe ihnen die fälligen Beitragsforderungen nebst Säumnis- und Verwaltungszuschlägen entnehmen können. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV bösgläubig sei bzw werde, verjährten diese Ansprüche nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV erst in 30 Jahren(Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7).

8

Der zur Verrechnung gestellte monatliche Betrag iHv 188,21 Euro auf die dem Kläger zustehenden monatlichen Rentenleistungen führe auch nicht zur Hilfebedürftigkeit iS des SGB XII. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Berechnungen auf die Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 gestützt habe. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Nachweise über seine monatlichen Einnahmen bzw notwendigen Aufwendungen erbracht und seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er habe weder den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs 1 SGB XII(Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G) noch den behaupteten Bedarf für Unterkunftskosten (iHv 536 Euro) belegt.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass die "Aufrechnung" durch Verwaltungsakt erfolgt sei. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die "Aufrechnungserklärung" nicht vielmehr die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsanspruchs sei, der kein Regelungscharakter zukomme. Im Übrigen seien die von der KKH geltend gemachten Forderungen verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) hätten die Vordergerichte nicht festgestellt, sodass es lediglich auf die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV) ankomme. Die Verjährung sei nicht nach § 208 ff BGB aF unterbrochen worden, weil weder ein Anerkenntnis vorliege noch die Forderungen geltend gemacht worden seien.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.8.2010 das Ruhen des Verfahrens (§ 251 S 1 ZPO iVm § 202 SGG) bis zur Entscheidung des Großen Senats im Verfahren GS 2/10 angeordnet. Dieser hat am 31.8.2011 entschieden, dass die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt geregelt werden darf(BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.4.2012 die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beantragt, ohne darzulegen, weshalb er den Rechtsstreit noch fortsetzt.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 und das Urteil des SG Halle vom 6. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

15

Der angefochtene Verrechnungsbescheid ist rechtmäßig ergangen (1.). Die bestandskräftig festgestellten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nicht verjährt (2.). Der Verrechnung stand nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegen (3.). Einer Beiladung der Einzugsstelle zum Rechtsstreit bedurfte es nicht (4.).

16

1. Das Begehren des Klägers, den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Verrechnungsbescheid ist rechtmäßig ergangen.

17

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Einzugsstelle - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird(§ 51 Abs 2 SGB I).

18

Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen. Nach der während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung des Großen Senats vom 31.8.2011 (vgl BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (im Anschluss vgl die Senatsurteile vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R).

19

a) Die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts liegen vor. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört. Sie hat auch das ihr gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I zustehende Ermessen erkannt und im Widerspruchsbescheid pflichtgemäß ausgeübt(§ 39 Abs 1 SGB I).

20

Der Verrechnungs-Verwaltungsakt war auch iS von § 33 Abs 1 SGB X "inhaltlich hinreichend bestimmt"(zu den näheren Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis vgl Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 46 ff). Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Einzugsstelle aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv insgesamt 48 665,59 Euro (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997. Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 Euro/Monat wurde ein Teilbetrag iHv 188,21 Euro zur Verrechnung mit Beitragsrückständen einbehalten und der Restbetrag iHv 791,46 Euro ausgezahlt. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Einzugsstelle durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Auf den Einwand des Klägers hat ihm die Einzugsstelle die bestandskräftigen Beitragsbescheide mit den Angaben zu Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum und Fälligkeit der Forderungen erneut mitgeteilt (vgl oben S 2). Hieraus ergab sich auch im Einzelnen die Höhe der Säumnis- und Verwaltungszuschläge.

21

b) Es bestand auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderungen der Einzugsstelle gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 26; Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 55).

22

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Einzugsstelle erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV) waren entstanden und fällig; sie sind von der Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakte bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die Zahlungsansprüche des Klägers auf die ihm zuerkannte Regelaltersrente waren jeweils entstanden und auch erfüllbar.

23

2. Der Verrechnung steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht die Verjährung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge entgegen. Bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung (§ 52 Abs 1 und 2 SGB X). Sie waren bei Erlass des Verrechnungsbescheids im Jahr 2005 noch nicht verjährt und konnten daher durch Verrechnung noch geltend gemacht werden. Allein der Erlass der Beitragsbescheide in den Jahren 1996 und 1997 reichte aus, um die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die Behörde musste zur Erreichung dieses Zwecks auch nicht besondere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder etwa Leistungsklage erheben (vgl BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 16 mwN; dort RdNr 14 auch zur Neufassung des § 45 SGB I mit Wirkung ab 1.1.2002). Unanfechtbare Verwaltungsakte, die wie hier zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassen werden, stehen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleich (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 52 RdNr 13).

24

Es kann offen bleiben, ob es, wie nach Ansicht des Klägers, auf § 218 BGB(in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung ) für die Frage der Verjährung ankommt. Hieraus könnte er kein günstigeres Ergebnis ableiten. Gesamtsozialversicherungsbeiträge unterliegen zwar der kurzen (vierjährigen) Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV); die kurze Verjährung verlängerte sich aber auch nach dieser Gesetzeslage auf 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden war (vgl § 52 SGB X in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, § 218 BGB aF; vgl auch BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 - BSG SozR 2200 § 29 Nr 14 S 39). Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV hier nicht schon wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge greift.

25

3. Die in § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I normierten Grenzen einer Verrechnung mit Beitragsforderungen sind eingehalten. Danach kann der Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs 2 SGB I). Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die Beklagte einen Betrag iHv 188,21 Euro monatlich zur Verrechnung einbehalten und den Restbetrag der verbleibenden Altersrente iHv 791,46 Euro ausgezahlt. Entsprechend der vom LSG zugrunde gelegten Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 übersteigt das Einkommen des Klägers den monatlichen Bedarf um den einbehaltenen Betrag, und es steht nicht zu befürchten, dass er bei einem verbleibenden Betrag von 791,46 Euro hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Soweit der Kläger einen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII bzw für Unterkunftskosten behauptet hat, hat das LSG bindend festgestellt, dass er die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt hat.

26

4. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass das LSG die KKH als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) nicht zum Verfahren beigeladen hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Einzugsstelle an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zu deren Rechtsstellung vgl BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr 5, RdNr 15 mwN). Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Da die Klage gegen den angefochtenen Verrechnungsbescheid in allen Instanzen erfolglos geblieben ist, ist eine Benachteiligung der Einzugsstelle nicht ersichtlich.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

Der 1949 geborene Kläger stand seit 13.10.2005 bis zu seiner Verrentung zusammen mit seiner Ehefrau im Leistungsbezug beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger.

Vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 war er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung bei der Stadt A-Stadt im Bauhof - Abteilung städtische Gärtnerei - für 1,50 EUR die Stunde als ungelernter Landschaftsgärtner zwischen 72,75 Stunden und 138 Stunden monatlich beschäftigt. Zusätzlich erhielt er in diesen Monaten mit seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Kläger legte kein Rechtsmittel gegen die Zuweisung ein.

Mit Schreiben vom 23.05.2011 forderte der Kläger den Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R) auf, Wertersatz für die geleistete Arbeit in Höhe des Tariflohnes zu zahlen. Es habe sich nicht um eine zusätzliche Arbeit gehandelt, da andernfalls regulär entlohnte Arbeitskräfte hätten eingestellt werden müssen. Generell habe es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um eine verkappte Form des Menschenhandels und der Sklaverei gehandelt. Am 02.12.2011 rief der Kläger das Sozialgericht Regensburg an und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm 5.381,58 EUR zu bezahlen. Ihm stehe nach der Rechtsprechung des BSG ein Wertersatz in Höhe des einschlägigen Tariflohnes zu. Der Arbeitsgelegenheit habe es am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt, so dass seine Arbeitsleistung rechtsgrundlos das Vermögen des Beklagten bereichert habe. Tatsächlich habe er für die Stadt A-Stadt Tätigkeiten eines Landschaftsgärtners verrichtet, unter anderem: * Fällen von Bäumen auf städtischen Grünflächen * Anpflanzen von Blumen, Sträuchern und Bäumen * Pflege der Blumenbeete und Grasflächen auf den öffentlichen Grünanlagen * Pflege und Wässerung der im Stadtgebiet aufgestellten Pflanzkübel * Laub kehren auf öffentlichen Flächen * Winterdienst verrichten auf öffentlichen Flächen * Gehwege und Straßen säubern * Maschinen reinigen und pflegen und im Bauhof aufräumen * Leeren der öffentlichen Abfallbehälter sowie alle weiteren anfallenden Arbeiten in der Gärtnerei und im Bauhof, die auch von den regulär dort Beschäftigten ausgeführt worden seien. Sein Lohnanspruch sei nach Stufe 2 der Entgeltgruppe E 2 TöVD Bereich VKA Tarifgebiet West zu berechnen und betrage pro Stunde 9,92 EUR. Die Differenz zu den bereits bezogenen Leistungen nach dem SGB II seien ihm zu erstatten, wobei ihm Leistungen, die seiner Frau erbracht worden seien, nicht entgegengehalten werden könnten. Der Beklagte erklärte, die Arbeitsgelegenheit habe lediglich zusätzliche landschaftsgärtnerische Tätigkeiten erfasst. Unabhängig davon habe er an den Kläger und seine Ehefrau bereits höhere Leistungen erbracht, als sich aus einem Bruttoeinkommen nach TVöD in Stufe 2 E 1, nach der der Kläger einzustufen wäre, ergeben würde. Mit Urteil vom 18.06.2013 wies das Sozialgericht Regensburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage als unbegründet ab. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Wertersatz komme ausschließlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen würden. Allerdings könne im Falle des Klägers dahingestellt bleiben, ob ihm dem Grunde nach ein Ersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung zustehe, weil es der Arbeitsgelegenheit am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe. Denn jedenfalls sei ein möglicher Erstattungsanspruch des Klägers verjährt. Der Bereicherungsanspruch unterliege der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Vorliegend habe danach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen und sei im Jahr 2011 deutlich verstrichen gewesen. Auch nach § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Verjährung von Sozialleistungen regele, verjährten Ansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres und damit vor Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz. Das Urteil wurde dem Kläger am 02.08.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.08.2013, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Einrede der Verjährung sei vom Beklagten bisher nicht erhoben worden und greife auch nicht. Denn der Beginn der Verjährung setze Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, die bei ihm erst durch die Urteile des BSG vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R und B 14 AS 101/10 R) und vom 27.08.2011 (B 4 AS 1/10 R) entstanden sei. Im Übrigen wiederholte er seine Ausführungen zur Begründung des Anspruchs. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.03.2013 zur Berufung Stellung genommen und auf Nachfrage des Senats erklärt, dass sich der Zuweisungsbescheid aus dem Jahr 2005 nicht mehr in den Akten befinde. Die Einrede der Verjährung sei im Termin vor dem Sozialgericht erhoben, aber offensichtlich nicht protokolliert worden. Dies werde nun ausdrücklich nachgeholt.

In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen 5.381,58 Euro an ihn zu zahlen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Klagebegehren, einen Wertersatz in Höhe von 5.381,58 EUR im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R und zuletzt vom 22.08.2013 - B 14 AS 75/12 R).

Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (Urteile des BSG vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R und vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R). Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Entsprechend § 818 Abs. 2 BGB ist der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet.

Diesen Anspruch macht der Kläger geltend, indem er vorträgt, er habe nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet, die sich als rechtsgrundlos erwiesen hätten, weil es am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe.

Die Leistungsklage ist aber unbegründet, weil auch ein etwaiger Anspruch inzwischen verjährt ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst durch verschiedene Urteile des BSG im Jahre 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, weswegen für den Beginn der Verjährung auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei.

Das Sozialgericht hat dahinstehen lassen, ob die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (drei Jahre) oder nach § 45 SGB I (vier Jahre) zu beurteilen ist. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, wann der hier im Raum stehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt ist, der Auffassung des BSG im Urteil vom 28.09.2006 (B 3 KR 20/05 R) an, wonach ein Bereicherungsanspruch in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 SGB I, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

In diesen Vorschriften ist auch der Beginn der Verjährung jeweils eigenständig geregelt. Lediglich für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten danach die Vorschriften des BGB sinngemäß (§§ 45 Abs. 2 SGB I und 113 Abs. 2 SGB X). Gemäß § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Für den Beginn der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs außerhalb eines Erstattungsverhältnisses nach den §§ 102 ff SGB X ist auf § 45 SGB I und damit auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen.

Denn § 113 SGB X ist anders als § 45 SGB I auf die besondere Konstellation des Erstattungsanspruchs zwischen zwei Leistungsträgern zugeschnitten. Soweit überhaupt eine analoge Anwendung denkbar wäre, müsste berücksichtigt werden, dass sich die Kenntnis von der Leistungspflicht gemäß § 113 Abs. 1 SGB X entsprechend der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X nicht auf das Erstattungsverhältnis bezieht, sondern auf das Verhältnis, in dem Sozialleistungen erbracht worden sind und auf die Kenntnis von dieser Leistungserbringung (Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 79. Erg.Lief. 2013, § 113, Rn. 10; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2013, Rn. 7). Bezogen auf den vorliegenden Fall kann sich dies nur auf die Erbringung der SGB II Leistungen beziehen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. Von der Rechtsprechung wird bei einer analogen Übertragung auf andere Sachverhalte überwiegend auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abgestellt (Kater, a. a. O., Rn. 5 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10).

Die zivilrechtliche Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, ist auch deshalb nicht entsprechend anzuwenden, weil die prozessuale Situation in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht mit der in einem Zivilprozess vergleichbar ist. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren können nämlich Versicherte und Leistungsempfänger jederzeit ohne Kostenrisiko Klage zu den Sozialgerichten erheben (vgl. § 183 SGG). Im Übrigen bezieht sich nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 199 BGB die erforderliche Kenntnis nur auf die Person des Schuldners und nicht auf die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 - und 23.09.2008 - XI ZR 395/07). Die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des infrage kommenden Schuldners als Voraussetzung für eine Klageerhebung waren vorliegend dem Kläger aber zu jedem Zeitpunkt bekannt.

Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich also ein späterer Verjährungsbeginn als der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der - mögliche - Anspruch des Klägers entstanden ist.

Dies wäre aber spätestens mit der rechtsgrundlosen Erbringung der Arbeitsleistung im Jahre 2006 der Fall gewesen. Tatsächlich wäre nach der Rechtsprechung sogar arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte an jedem einzelnen Tag (insbesondere durch die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II) hatte und welcher Vermögensvorteil (durch die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung) diesem jeweils gegenüberstand (BSG vom 13.04.2011, a. a. O.). Das bedeutet, dass etwaige Ansprüche, die dem Kläger aufgrund einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung in den Jahren 2005 und 2006 zugestanden hätten, spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 und damit vor der Geltendmachung des Anspruchs beim Sozialgericht verjährt waren. Nachdem damit ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger aus der Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit vom 14.11.2005 bis zum 30.04.2006 bei der Stadt A-Stadt im Bauhof noch Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob es sich bei der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung um eine Arbeitsgelegenheit gehandelt hat, die den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genügte. Auch die wohl nicht mehr aufklärbare Frage, auf welcher Grundlage die Zuweisung zu der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist und ob dem Anspruch entgegensteht, dass der Kläger die Arbeit widerspruchslos verrichtet hat (vgl. hierzu insbesondere BSG vom 22.08.2013, B 14 AS 75/12 R, braucht vom Senat nicht mehr entscheiden zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterliegen in der Hauptsache.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/07 Verkündet am:
29. Januar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers
bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer
Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n.F. unabhängig
davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten
haben.

b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt,
sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld
ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in Anspruch.
2
Kläger Der vereinbarte mit der P. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) die Übereignung eines Grundstücks und die Sanierung des darauf befindlichen Mehrfamilienhauses gegen Zahlung von 4.066.020 DM. Dem Notar, seinem Cousin, der an der Hauptschuldnerin beteiligt war und die Vereinbarung beurkunden sollte, stellte der Kläger am 1. Dezember 2000 Blankounterschriften zur Verfügung. Unter Verwendung dieser Unterschriften errichtete der Notar in Abwesenheit des Klägers eine auf den 14. Oktober 2000 datierte Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag mit Sanierungsverpflichtung.
3
Kläger Der überwies der Hauptschuldnerin am 30. März 2001 3.923.709,30 DM (= 2.006.160,71 €). Mit Urkunde vom selben Tag übernahm die Beklagte, gegen Rückgabe einer bereits zuvor ausgestellten Bürgschaftsurkunde, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 7 MaBV bis zum Höchstbetrag von 3.923.709,30 DM für die Ansprüche des Klägers gegen die Hauptschuldnerin "auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Vermögenswerte". Unter dem 13. Juni 2003 rügte der Kläger zahlreiche Baumängel und setzte der Hauptschuldnerin für die Fertigstellung der Sanierung eine Frist bis zum 14. Juli 2003. Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2003 erklärte er den Rücktritt vom Vertrag mit der Hauptschuldnerin und forderte diese zur Rückzahlung der 2.006.160,71 € zuzüglich Schadensersatz auf. Gleichzeitig nahm er die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.
4
Am 25. März 2004 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete seine Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.006.160,71 € mit Schreiben vom 3. Mai 2004 zur Tabelle an. Ausweislich des Tabellenauszuges vom 2. Juni 2004 bestritt die Insolvenzverwalterin die Forderung.
5
Der Kläger beantragte unter dem 14. April 2004 beim Oberlandesgericht N. , das zuständige Gericht für ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Hauptschuldnerin und die Beklagte zu bestimmen. Nach Rücknahme dieses Antrags beantragte er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 beim Landgericht B. ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zur Feststellung zahlreicher Baumängel und nicht erbrachter Restleistungen sowie der Höhe des Aufwandes für die Mängelbeseitigung und der noch zu erbringenden Restarbeiten. Das Landgericht B. lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 8. November 2004 ab.
6
16. Dezember Am 2005 schlossen der Kläger und die Hauptschuldnerin , nachdem die Insolvenzverwalterin das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag entlassen hatte, einen Aufhebungsvertrag. Darin stellten sie fest, dass die Hauptschuldnerin das Sanierungsvorhaben nicht fertig gestellt habe und wegen ihrer Insolvenz nicht in der Lage sei, den Kaufvertrag zu erfüllen. Die notarielle Urkunde vom 14. Oktober 2000 sei unwirksam, weil sie gegenüber dem Kläger nicht und gegenüber der Hauptschuldnerin nicht ordnungsgemäß verlesen worden sei und ein gemeinsamer Notartermin mit Teilnahme des Verkäufers und des Käufers nicht stattgefunden habe. Zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Urkunde und das Maß der Fertigstellung des Objekts hoben der Kläger und die Hauptschuldnerin den Vertrag vom 14. Oktober 2000 auf. Die Hauptschuldnerin verpflichtete sich, dem Kläger den gezahlten Kaufpreisteil Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu erstatten.
7
Das Landgericht hat die am 15. September 2005 eingereichte und am 30. Januar 2006 zugestellte Klage auf Zahlung von 2.006.160,71 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Hauptforderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sei vom Bürgschaftszweck nicht umfasst. Die Bürgschaftsforderung sei auch verjährt.

11
bereicherungsrechtliche Der Rückgewähranspruch werde vom Schutzzweck der Bürgschaft nicht umfasst. Der Kläger und die Hauptschuldnerin hätten den Bürgschaftsfall zwar nicht einvernehmlich zum Nachteil der Beklagten herbeigeführt. Sie hätten aber ein außergewöhnliches Risiko geschaffen, mit dem die Beklagte bei Eingehung der Bürgschaft nicht habe rechnen müssen. Der Kaufvertrag sei aus von ihnen zu vertretenden Gründen formell nichtig. Da es an jeglicher Beurkundungsverhandlung gefehlt habe, sei auch für einen juristischen Laien offenkundig gewesen, dass etwas Falsches beurkundet worden sei und dies Folgen für die Wirksamkeit des Vertrages habe. Werde eine solche Urkunde einem Dritten als Grundlage für eine von ihm einzugehende Verpflichtung vorgelegt, beruhe dies auf einem nachlässigen Verhalten, das auf die Interessen des Vertragspartners keine Rücksicht nehme. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichere Risiken, die bei Hingabe der Bürgschaft noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt seien. Hier sei der Bürgschaftsfall aber schon vor oder mit Abschluss des Bürgschaftsvertrages eingetreten. Dieses Risiko werde vom Schutzzweck der Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht umfasst, wenn die Parteien es - wie hier - zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hätten.
12
Außerdem sei die Forderung aus der Bürgschaft verjährt. Maßgeblich sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., die am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die Bürgschaftsforderung sei ebenso wie die Hauptverbindlichkeit mit der Zahlung des Teilkaufpreises am 30. März 2001 entstanden. Die subjektiven Voraussetzungen lägen vor. Die Entstehung der Bürgschaftsforderung hänge nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger ab. Dass ein Bürge aufgrund seiner akzessorischen Haftung für eine fremde Schuld erst dann konkret Mittel aufwenden müsse, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde, sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend. Die Bürgschaftsurkunde vom 30. März 2001 enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, die die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von der Inanspruchnahme der Bürgschaft abhängig mache.
13
Hemmungstatbestände, die die Zeit vom Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 bis zur Klagezustellung am 30. Januar 2006 überbrücken könnten, lägen nicht vor. Das selbständige Beweisverfahren und der vorausgegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung hätten die Verjährung der Bürgschaftsforderung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 und 13 BGB n.F. nicht gehemmt, weil sich die hemmende Wirkung nur auf Ansprüche beziehe, für deren Nachweis die Behauptung, die den Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens bilde, von Bedeutung sein könne. Durch Verhandlungen zwischen den Parteien sei die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. allenfalls vom 22. Oktober 2003 bis zum 24. Februar 2004 gehemmt worden. Die Klagezustellung am 30. Januar 2006 sei nicht demnächst erfolgt und habe keine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
15
1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , der Anspruch des Klägers gegen die Hauptschuldnerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der 2.006.160,71 € sei vom Sicherungszweck der Bürgschaft nicht umfasst.
16
Bürgschaften a) gemäß § 7 Abs. 1 MaBV sind Vorauszahlungsbürgschaften , die sicherstellen sollen, dass der Erwerber bei einem Scheitern oder einer nicht vollständigen oder nicht ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung seine nicht durch entsprechende Leistungen und damit Vergütungsansprüche des Bauträgers verbrauchte Vorauszahlung zurück erhält (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1757 f.; Nobbe, Festschrift Horn S. 801, 805). Sie fangen Störungen des Gleichgewichts zwischen den Vorauszahlungen des Erwerbers und den Leistungen des Bauträgers umfassend auf und sichern das entsprechende Vorauszahlungsrisiko ab (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 58 m.w.Nachw., für BGHZ 172, 63 vorgesehen).
17
Vom Wortlaut und Schutzzweck einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV werden nicht nur Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 633 ff. BGB wegen Baumängeln (BGHZ 151, 147, 151; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 52 ff. und vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 ff., für BGHZ vorgesehen ) und Rückgewähransprüche nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB (BGHZ 160, 277, 281), sondern ebenso Rückzahlungsansprüche des Erwerbers nach einvernehmlicher Aufhebung oder bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages (Senat BGHZ 162, 378, 383; OLG München BauR 1998, 1104, 1105; Bergmeister/Reiß, MaBV für Bauträ- ger 4. Aufl. S. 167) erfasst. Dabei setzt der Anspruch aus der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht voraus, dass der Bauträger die Nichtdurchführung des Bauvorhabens verschuldet oder zu vertreten hat. Selbst wenn die Aufhebung oder die Nichtigkeit des Bauträgervertrages, die einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zur Folge hat, auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Erwerbers liegen oder von ihm zu vertreten sind, hindert dies die Inanspruchnahme des Bürgen grundsätzlich nicht. Auch in diesem Fall soll dem Erwerber das Insolvenzrisiko des Bauträgers durch die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV abgenommen werden (Senat BGHZ 162, 378, 383; Nobbe, Festschrift Horn S. 801, 811; Klose, BGH-Report 2005, 968). Nur wenn Erwerber und Bauträger den Bürgschaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil des Bürgen herbeiführen , kommt eine Einschränkung der Bürgenhaftung nach §§ 242, 826 BGB in Betracht (Senat BGHZ 162, 378, 383).
18
b) Nach diesen Grundsätzen sichert die Bürgschaft der Beklagten den Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Hauptschuldnerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Hauptschuldnerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. beurkundet worden und deshalb nichtig ist. Er ist, unabhängig davon, ob der Kläger und die Hauptschuldnerin die Formunwirksamkeit zu vertreten haben, vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst. Entscheidend hierfür ist, dass der Rückforderungsanspruch auch bei einem etwaigen Verschulden des Klägers an der Formunwirksamkeit besteht und der Kläger bei der Durchsetzung dieses Anspruchs das Insolvenzrisiko der Hauptschuldnerin trägt, das ihm durch die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV abgenommen werden soll. Dass die Parteien des Bauträgervertrages dessen Unwirksamkeit und damit den Bürgschaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil der Beklagten herbeigeführt haben, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Die Sanierungsmaßnahmen der Hauptschuldnerin und die Fristsetzung des Klägers zur Fertigstellung der Arbeiten zeigen, dass die Vertragsparteien den Vertrag zunächst durchführen wollten.
19
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Sicherung des Rückgewähranspruchs des Klägers durch die Bürgschaft der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, der Bürgschaftsfall sei bereits mit Abschluss des Bürgschaftsvertrages eingetreten. Der gesicherte Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar durch die Überweisung des Teilkaufpreises am selben Tag entstanden, an dem die Beklagte die Bürgschaft übernommen hat. Entscheidend für die Inanspruchnahme des Bürgen ist aber nicht die Entstehung des gesicherten Anspruchs, sondern die Insolvenz des Hauptschuldners. Das Insolvenzrisiko , das dem Kläger durch die Bürgschaft der Beklagten abgenommen werden sollte, hat sich erst erhebliche Zeit nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages , letztlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin am 25. März 2004, realisiert.
20
2. Ob der Kläger verpflichtet war, die Beklagte über die Umstände, unter denen die auf den 14. Oktober 2000 datierte notarielle Urkunde zustande gekommen war, und das dadurch begründete Risiko einer Inanspruchnahme der Beklagten aufzuklären, bedarf keiner Entscheidung, weil das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Bürgschaftsforderung verjährt ist.

21
Da a) die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F. maßgeblich. Die Frist begann danach am 1. Januar 2002.
22
aa) Die Forderung aus der Bürgschaft (§ 765 BGB) ist zusammen mit dem gesicherten Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Hauptschuldnerin durch die Überweisung des Teilkaufpreises am 30. März 2001 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
23
Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen, die zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. galt, beiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), teilweise auf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW 2005, 2585, 2587; Lindacher , Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, Recht der Kreditsicher- heiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), andererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 91 Rdn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 7; MünchKomm /Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber , Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, 509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, 760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
24
Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat , der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 13) offen gelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzintention wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
25
Demgegenüber fällt die Gefahr des Bürgen, frühzeitig in Verzug zu geraten (vgl. Schlößer NJW 2006, 645, 648), angesichts des § 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass - hier nicht gegebene - längere Verjährungsfristen des gesicherten Anspruches eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen können (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26), rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu ver- einbaren. Dies ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Die Bürgschaftsurkunde vom 30. März 2001 enthält für eine solche Fälligkeitsvereinbarung keinen Anhaltspunkt, sondern regelt lediglich Bedingungen und Beschränkungen der Bürgschaftsforderung.
26
bb) Das Berufungsgericht hat auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641 Tz. 23 ff. für BGHZ 171, 1 vorgesehen ) rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kläger hatte seit dem 30. März 2001 Kenntnis von den die Bürgschaftsforderung und den gesicherten Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). Die etwaige Unkenntnis des Klägers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beruhte im Übrigen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auf grober Fahrlässigkeit.

27
b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. nach ihrem Beginn am 1. Januar 2002 abgelaufen war, bevor die Klageschrift der Beklagten am 30. Januar 2006 zugestellt wurde.
28
aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Bürgschaftsvertrag enthalte die konkludente Abrede, dass die Verjährung so lange gehemmt sei, wie es zur Erreichung des dem Bürgen bekannten Sicherungszwecks der Bürgschaft erforderlich sei. Danach sei die Verjährung bis heute gehemmt, weil der Kaufvertrag nicht rechtswirksam sei und die Hauptschuldnerin nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt das Sanierungsvorhaben nicht fertig gestellt habe. Diese Auffassung ist bereits deshalb unzutreffend, weil der Kläger die Bürgschaft , wie dargelegt zu Recht, für eine bereicherungsrechtliche Rückzahlungsforderung in Anspruch nimmt, die die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gerade voraussetzt und unabhängig von der ordnungsgemäßen Fertigstellung des Sanierungsvorhabens besteht.
29
bb) Unbegründet ist weiter die Auffassung der Revision, die Verjährungsfrist sei durch den Antrag vom 14. April 2004 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte und die Hauptschuldnerin sowie den Antrag vom 3. Mai 2004 auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 und 13 BGB n.F. in der Zeit vom 16. April 2004 bis zum 8. Mai 2005 gehemmt gewesen.
30
Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sollten Mängel der Sanierungsarbeiten der Hauptschuldnerin, noch auszuführende Restleistungen sowie die Kosten der Mängelbeseitigung und Fertigstellung sein. Ein solcher Antrag auf Beweissicherung, und ebenso der darauf bezogene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, unterbricht bzw. hemmt die Verjährung nur für Ansprüche aus den Mängeln, auf die die Sicherung des Beweises sich bezieht (BGHZ 120, 329, 331; Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 74/97, WM 1998, 1980, 1981). Dazu gehört der streitgegenständliche Anspruch aus der Bürgschaft nicht. Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft ist der verbürgte Anspruch, im vorliegenden Fall also der Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, Teil des Streitgegenstandes der Klage aus der Bürgschaft (Senat, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122). Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht unabhängig von den Mängeln, auf die sich der Antrag auf Beweissicherung bezog. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, zwischen dem Verhalten des Klägers, das zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und damit zu dem Bereicherungsanspruch geführt habe, und dem Bürgschaftsfall bestehe kein Kausalzusammenhang, wenn die Hauptschuldnerin die Vorauszahlung auch bei Wirksamkeit des Kaufvertrages wegen Baumängeln und der deshalb erklärten Kündigung des Vertrages hätte zurückzahlen müssen. Selbst wenn der Kläger den Rückforderungsanspruch nur wegen der von ihm behaupteten Mängel geltend gemacht haben sollte, sind diese Mängel nicht Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin und des streitgegenständlichen Bürgschaftsanspruchs. Dieser ist kein Anspruch aus einem Mangel, auf den sich der Antrag auf Sicherung des Beweises bezog. Die Verjährung dieses Anspruchs ist durch die Anträge auf Durchführung eines selb- ständigen Beweisverfahrens und auf Gerichtsstandsbestimmung nicht gehemmt worden.
31
cc) Ob das Berufungsgericht zu Recht eine Verjährungshemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. für die Zeit vom 22. Oktober 2003 bis zum 24. Februar 2004 angenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden. Auch unter Zugrundelegung einer solchen Hemmung ist die Verjährungsfrist vor Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 2006 abgelaufen. Eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint, weil die Zustellung der Klageschrift nach ihrer Einreichung nicht demnächst erfolgt ist.

III.


32
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 34 O 42/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 U 128/06 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner laufenden monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Nebenforderungen der Einzugsstelle.

2

Der 1938 geborene Kläger war Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die KKH als Einzugsstelle erteilte dem Kläger Bescheide über abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumnis- und Verwaltungszuschlägen für die Monate März 1996 bis März 1997 (Beitragsbescheide vom 22.4.1996 iHv 9556,18 DM; vom 6.6.1996 iHv 9575,44 DM; vom 21.6.1996 iHv 8920,58 DM; vom 22.7.1996 iHv 9148,48 DM; vom 21.8.1996 iHv 9308,94 DM; vom 23.9.1996 iHv 4506,26 DM; vom 22.10.1996 iHv 663,14 DM; vom 25.11.1996 iHv 663,14 DM; vom 10.3.1997 iHv 663,14 DM, 672,88 DM bzw 684,24 DM; vom 24.3.1997 iHv 684,24 DM; vom 22.4.1997 iHv 684,24 DM). Von den bindend festgestellten Beitragsforderungen (iHv insgesamt 55 731,90 DM = 28 495,27 Euro) beglich der Kläger lediglich die Beitragsforderung für März 1996 anteilig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. vom 19.4.1999 erging gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266a Abs 1 StGB.

3

Am 11.11.2002 ging bei der Beklagten die Kopie eines Schreibens der KKH vom 3.3.1999 ein, das ursprünglich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtet war. In diesem Schreiben ermächtigte die KKH die Beklagte, die im Zeitraum von März 1996 (Rest) bis April 1997 iHv insgesamt 60 638,54 DM (Stand 3.3.1999) entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den Kläger mit laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen.

4

Die Beklagte hörte den Kläger im Januar 2005 zur beabsichtigten Verrechnung auf der Grundlage der Forderung der Einzugsstelle iHv 48 665,59 Euro mit der Hälfte der monatlich ausgezahlten Altersrente iHv 848,89 Euro (verbleibender Rest 424,45 Euro) an. Dieser übersandte eine Bedürftigkeitsbescheinigung des Landrats des Landkreises M., Abteilung Grundsicherung, vom 10.3.2005, aus der sich ein den fiktiven Anspruch auf Grundsicherungsleistungen iHv 670,69 Euro übersteigendes Einkommen des Klägers iHv 192,36 Euro ergab; der Kläger wandte jedoch ein, dass dabei weder der erhöhte Bedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII wegen Erreichens der Altersgrenze noch tatsächlich höhere Wohnkosten berücksichtigt seien.

5

Mit Bescheid vom 3.6.2005 verrechnete die Beklagte die Forderung der Einzugsstelle aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 48 665,59 Euro (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997: Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 Euro werde monatlich ein Betrag iHv 188,21 Euro einbehalten. Der Restbetrag iHv 791,46 Euro werde ausgezahlt. Nach der Bedürftigkeitsbescheinigung vom 10.3.2005 übersteige das Einkommen des Klägers seinen monatlichen Bedarf um den verrechneten Betrag. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005). Die im Rahmen des Ermessens berücksichtigte Bedarfssituation des Klägers trete hinter dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der zweckgebundenen Verwendung ihrer Gelder und dem Gebot der Gleichbehandlung zurück.

6

Das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Urteile des SG Halle vom 6.8.2007 und des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.4.2009). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beiladung der KKH zum Rechtsstreit sei iS von § 75 Abs 2 Halbs 1 SGG nicht notwendig gewesen. Die Einzugsstelle trete nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführten, blieben jedoch Gläubiger des Beitragsanspruchs (Hinweis auf BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr 5). Die Einzugsstelle sei an dem Rechtsstreit nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

7

Der angefochtene Verrechnungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X vornehmen dürfen(Hinweis auf Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 R 31/08 R - Juris). Die formellen Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung lägen vor. Auch die materiellen Anforderungen an die Verrechnung von Beitragsansprüchen iS von § 51 Abs 2 SGB I seien erfüllt. Die Aufrechnungslage habe bestanden; die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von März 1996 bis März 1997 seien fällig gewesen und durch bindende Bescheide festgestellt worden. Der Kläger habe ihnen die fälligen Beitragsforderungen nebst Säumnis- und Verwaltungszuschlägen entnehmen können. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV bösgläubig sei bzw werde, verjährten diese Ansprüche nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV erst in 30 Jahren(Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7).

8

Der zur Verrechnung gestellte monatliche Betrag iHv 188,21 Euro auf die dem Kläger zustehenden monatlichen Rentenleistungen führe auch nicht zur Hilfebedürftigkeit iS des SGB XII. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Berechnungen auf die Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 gestützt habe. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Nachweise über seine monatlichen Einnahmen bzw notwendigen Aufwendungen erbracht und seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er habe weder den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs 1 SGB XII(Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G) noch den behaupteten Bedarf für Unterkunftskosten (iHv 536 Euro) belegt.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass die "Aufrechnung" durch Verwaltungsakt erfolgt sei. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die "Aufrechnungserklärung" nicht vielmehr die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsanspruchs sei, der kein Regelungscharakter zukomme. Im Übrigen seien die von der KKH geltend gemachten Forderungen verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) hätten die Vordergerichte nicht festgestellt, sodass es lediglich auf die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV) ankomme. Die Verjährung sei nicht nach § 208 ff BGB aF unterbrochen worden, weil weder ein Anerkenntnis vorliege noch die Forderungen geltend gemacht worden seien.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.8.2010 das Ruhen des Verfahrens (§ 251 S 1 ZPO iVm § 202 SGG) bis zur Entscheidung des Großen Senats im Verfahren GS 2/10 angeordnet. Dieser hat am 31.8.2011 entschieden, dass die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt geregelt werden darf(BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.4.2012 die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beantragt, ohne darzulegen, weshalb er den Rechtsstreit noch fortsetzt.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 und das Urteil des SG Halle vom 6. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

15

Der angefochtene Verrechnungsbescheid ist rechtmäßig ergangen (1.). Die bestandskräftig festgestellten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nicht verjährt (2.). Der Verrechnung stand nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegen (3.). Einer Beiladung der Einzugsstelle zum Rechtsstreit bedurfte es nicht (4.).

16

1. Das Begehren des Klägers, den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Verrechnungsbescheid ist rechtmäßig ergangen.

17

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Einzugsstelle - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird(§ 51 Abs 2 SGB I).

18

Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen. Nach der während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung des Großen Senats vom 31.8.2011 (vgl BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (im Anschluss vgl die Senatsurteile vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R).

19

a) Die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts liegen vor. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört. Sie hat auch das ihr gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I zustehende Ermessen erkannt und im Widerspruchsbescheid pflichtgemäß ausgeübt(§ 39 Abs 1 SGB I).

20

Der Verrechnungs-Verwaltungsakt war auch iS von § 33 Abs 1 SGB X "inhaltlich hinreichend bestimmt"(zu den näheren Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis vgl Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 46 ff). Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Einzugsstelle aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv insgesamt 48 665,59 Euro (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997. Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 Euro/Monat wurde ein Teilbetrag iHv 188,21 Euro zur Verrechnung mit Beitragsrückständen einbehalten und der Restbetrag iHv 791,46 Euro ausgezahlt. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Einzugsstelle durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Auf den Einwand des Klägers hat ihm die Einzugsstelle die bestandskräftigen Beitragsbescheide mit den Angaben zu Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum und Fälligkeit der Forderungen erneut mitgeteilt (vgl oben S 2). Hieraus ergab sich auch im Einzelnen die Höhe der Säumnis- und Verwaltungszuschläge.

21

b) Es bestand auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderungen der Einzugsstelle gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 26; Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 55).

22

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Einzugsstelle erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV) waren entstanden und fällig; sie sind von der Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakte bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die Zahlungsansprüche des Klägers auf die ihm zuerkannte Regelaltersrente waren jeweils entstanden und auch erfüllbar.

23

2. Der Verrechnung steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht die Verjährung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge entgegen. Bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung (§ 52 Abs 1 und 2 SGB X). Sie waren bei Erlass des Verrechnungsbescheids im Jahr 2005 noch nicht verjährt und konnten daher durch Verrechnung noch geltend gemacht werden. Allein der Erlass der Beitragsbescheide in den Jahren 1996 und 1997 reichte aus, um die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die Behörde musste zur Erreichung dieses Zwecks auch nicht besondere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder etwa Leistungsklage erheben (vgl BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 16 mwN; dort RdNr 14 auch zur Neufassung des § 45 SGB I mit Wirkung ab 1.1.2002). Unanfechtbare Verwaltungsakte, die wie hier zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassen werden, stehen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleich (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 52 RdNr 13).

24

Es kann offen bleiben, ob es, wie nach Ansicht des Klägers, auf § 218 BGB(in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung ) für die Frage der Verjährung ankommt. Hieraus könnte er kein günstigeres Ergebnis ableiten. Gesamtsozialversicherungsbeiträge unterliegen zwar der kurzen (vierjährigen) Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV); die kurze Verjährung verlängerte sich aber auch nach dieser Gesetzeslage auf 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden war (vgl § 52 SGB X in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, § 218 BGB aF; vgl auch BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 - BSG SozR 2200 § 29 Nr 14 S 39). Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV hier nicht schon wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge greift.

25

3. Die in § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I normierten Grenzen einer Verrechnung mit Beitragsforderungen sind eingehalten. Danach kann der Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs 2 SGB I). Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die Beklagte einen Betrag iHv 188,21 Euro monatlich zur Verrechnung einbehalten und den Restbetrag der verbleibenden Altersrente iHv 791,46 Euro ausgezahlt. Entsprechend der vom LSG zugrunde gelegten Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 übersteigt das Einkommen des Klägers den monatlichen Bedarf um den einbehaltenen Betrag, und es steht nicht zu befürchten, dass er bei einem verbleibenden Betrag von 791,46 Euro hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Soweit der Kläger einen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII bzw für Unterkunftskosten behauptet hat, hat das LSG bindend festgestellt, dass er die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt hat.

26

4. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass das LSG die KKH als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) nicht zum Verfahren beigeladen hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Einzugsstelle an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zu deren Rechtsstellung vgl BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr 5, RdNr 15 mwN). Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Da die Klage gegen den angefochtenen Verrechnungsbescheid in allen Instanzen erfolglos geblieben ist, ist eine Benachteiligung der Einzugsstelle nicht ersichtlich.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

Der 1949 geborene Kläger stand seit 13.10.2005 bis zu seiner Verrentung zusammen mit seiner Ehefrau im Leistungsbezug beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger.

Vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 war er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung bei der Stadt A-Stadt im Bauhof - Abteilung städtische Gärtnerei - für 1,50 EUR die Stunde als ungelernter Landschaftsgärtner zwischen 72,75 Stunden und 138 Stunden monatlich beschäftigt. Zusätzlich erhielt er in diesen Monaten mit seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Kläger legte kein Rechtsmittel gegen die Zuweisung ein.

Mit Schreiben vom 23.05.2011 forderte der Kläger den Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R) auf, Wertersatz für die geleistete Arbeit in Höhe des Tariflohnes zu zahlen. Es habe sich nicht um eine zusätzliche Arbeit gehandelt, da andernfalls regulär entlohnte Arbeitskräfte hätten eingestellt werden müssen. Generell habe es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um eine verkappte Form des Menschenhandels und der Sklaverei gehandelt. Am 02.12.2011 rief der Kläger das Sozialgericht Regensburg an und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm 5.381,58 EUR zu bezahlen. Ihm stehe nach der Rechtsprechung des BSG ein Wertersatz in Höhe des einschlägigen Tariflohnes zu. Der Arbeitsgelegenheit habe es am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt, so dass seine Arbeitsleistung rechtsgrundlos das Vermögen des Beklagten bereichert habe. Tatsächlich habe er für die Stadt A-Stadt Tätigkeiten eines Landschaftsgärtners verrichtet, unter anderem: * Fällen von Bäumen auf städtischen Grünflächen * Anpflanzen von Blumen, Sträuchern und Bäumen * Pflege der Blumenbeete und Grasflächen auf den öffentlichen Grünanlagen * Pflege und Wässerung der im Stadtgebiet aufgestellten Pflanzkübel * Laub kehren auf öffentlichen Flächen * Winterdienst verrichten auf öffentlichen Flächen * Gehwege und Straßen säubern * Maschinen reinigen und pflegen und im Bauhof aufräumen * Leeren der öffentlichen Abfallbehälter sowie alle weiteren anfallenden Arbeiten in der Gärtnerei und im Bauhof, die auch von den regulär dort Beschäftigten ausgeführt worden seien. Sein Lohnanspruch sei nach Stufe 2 der Entgeltgruppe E 2 TöVD Bereich VKA Tarifgebiet West zu berechnen und betrage pro Stunde 9,92 EUR. Die Differenz zu den bereits bezogenen Leistungen nach dem SGB II seien ihm zu erstatten, wobei ihm Leistungen, die seiner Frau erbracht worden seien, nicht entgegengehalten werden könnten. Der Beklagte erklärte, die Arbeitsgelegenheit habe lediglich zusätzliche landschaftsgärtnerische Tätigkeiten erfasst. Unabhängig davon habe er an den Kläger und seine Ehefrau bereits höhere Leistungen erbracht, als sich aus einem Bruttoeinkommen nach TVöD in Stufe 2 E 1, nach der der Kläger einzustufen wäre, ergeben würde. Mit Urteil vom 18.06.2013 wies das Sozialgericht Regensburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage als unbegründet ab. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Wertersatz komme ausschließlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen würden. Allerdings könne im Falle des Klägers dahingestellt bleiben, ob ihm dem Grunde nach ein Ersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung zustehe, weil es der Arbeitsgelegenheit am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe. Denn jedenfalls sei ein möglicher Erstattungsanspruch des Klägers verjährt. Der Bereicherungsanspruch unterliege der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Vorliegend habe danach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen und sei im Jahr 2011 deutlich verstrichen gewesen. Auch nach § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Verjährung von Sozialleistungen regele, verjährten Ansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres und damit vor Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz. Das Urteil wurde dem Kläger am 02.08.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.08.2013, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Einrede der Verjährung sei vom Beklagten bisher nicht erhoben worden und greife auch nicht. Denn der Beginn der Verjährung setze Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, die bei ihm erst durch die Urteile des BSG vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R und B 14 AS 101/10 R) und vom 27.08.2011 (B 4 AS 1/10 R) entstanden sei. Im Übrigen wiederholte er seine Ausführungen zur Begründung des Anspruchs. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.03.2013 zur Berufung Stellung genommen und auf Nachfrage des Senats erklärt, dass sich der Zuweisungsbescheid aus dem Jahr 2005 nicht mehr in den Akten befinde. Die Einrede der Verjährung sei im Termin vor dem Sozialgericht erhoben, aber offensichtlich nicht protokolliert worden. Dies werde nun ausdrücklich nachgeholt.

In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen 5.381,58 Euro an ihn zu zahlen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Klagebegehren, einen Wertersatz in Höhe von 5.381,58 EUR im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R und zuletzt vom 22.08.2013 - B 14 AS 75/12 R).

Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (Urteile des BSG vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R und vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R). Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Entsprechend § 818 Abs. 2 BGB ist der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet.

Diesen Anspruch macht der Kläger geltend, indem er vorträgt, er habe nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet, die sich als rechtsgrundlos erwiesen hätten, weil es am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe.

Die Leistungsklage ist aber unbegründet, weil auch ein etwaiger Anspruch inzwischen verjährt ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst durch verschiedene Urteile des BSG im Jahre 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, weswegen für den Beginn der Verjährung auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei.

Das Sozialgericht hat dahinstehen lassen, ob die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (drei Jahre) oder nach § 45 SGB I (vier Jahre) zu beurteilen ist. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, wann der hier im Raum stehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt ist, der Auffassung des BSG im Urteil vom 28.09.2006 (B 3 KR 20/05 R) an, wonach ein Bereicherungsanspruch in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 SGB I, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

In diesen Vorschriften ist auch der Beginn der Verjährung jeweils eigenständig geregelt. Lediglich für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten danach die Vorschriften des BGB sinngemäß (§§ 45 Abs. 2 SGB I und 113 Abs. 2 SGB X). Gemäß § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Für den Beginn der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs außerhalb eines Erstattungsverhältnisses nach den §§ 102 ff SGB X ist auf § 45 SGB I und damit auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen.

Denn § 113 SGB X ist anders als § 45 SGB I auf die besondere Konstellation des Erstattungsanspruchs zwischen zwei Leistungsträgern zugeschnitten. Soweit überhaupt eine analoge Anwendung denkbar wäre, müsste berücksichtigt werden, dass sich die Kenntnis von der Leistungspflicht gemäß § 113 Abs. 1 SGB X entsprechend der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X nicht auf das Erstattungsverhältnis bezieht, sondern auf das Verhältnis, in dem Sozialleistungen erbracht worden sind und auf die Kenntnis von dieser Leistungserbringung (Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 79. Erg.Lief. 2013, § 113, Rn. 10; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2013, Rn. 7). Bezogen auf den vorliegenden Fall kann sich dies nur auf die Erbringung der SGB II Leistungen beziehen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. Von der Rechtsprechung wird bei einer analogen Übertragung auf andere Sachverhalte überwiegend auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abgestellt (Kater, a. a. O., Rn. 5 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10).

Die zivilrechtliche Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, ist auch deshalb nicht entsprechend anzuwenden, weil die prozessuale Situation in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht mit der in einem Zivilprozess vergleichbar ist. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren können nämlich Versicherte und Leistungsempfänger jederzeit ohne Kostenrisiko Klage zu den Sozialgerichten erheben (vgl. § 183 SGG). Im Übrigen bezieht sich nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 199 BGB die erforderliche Kenntnis nur auf die Person des Schuldners und nicht auf die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 - und 23.09.2008 - XI ZR 395/07). Die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des infrage kommenden Schuldners als Voraussetzung für eine Klageerhebung waren vorliegend dem Kläger aber zu jedem Zeitpunkt bekannt.

Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich also ein späterer Verjährungsbeginn als der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der - mögliche - Anspruch des Klägers entstanden ist.

Dies wäre aber spätestens mit der rechtsgrundlosen Erbringung der Arbeitsleistung im Jahre 2006 der Fall gewesen. Tatsächlich wäre nach der Rechtsprechung sogar arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte an jedem einzelnen Tag (insbesondere durch die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II) hatte und welcher Vermögensvorteil (durch die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung) diesem jeweils gegenüberstand (BSG vom 13.04.2011, a. a. O.). Das bedeutet, dass etwaige Ansprüche, die dem Kläger aufgrund einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung in den Jahren 2005 und 2006 zugestanden hätten, spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 und damit vor der Geltendmachung des Anspruchs beim Sozialgericht verjährt waren. Nachdem damit ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger aus der Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit vom 14.11.2005 bis zum 30.04.2006 bei der Stadt A-Stadt im Bauhof noch Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob es sich bei der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung um eine Arbeitsgelegenheit gehandelt hat, die den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genügte. Auch die wohl nicht mehr aufklärbare Frage, auf welcher Grundlage die Zuweisung zu der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist und ob dem Anspruch entgegensteht, dass der Kläger die Arbeit widerspruchslos verrichtet hat (vgl. hierzu insbesondere BSG vom 22.08.2013, B 14 AS 75/12 R, braucht vom Senat nicht mehr entscheiden zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterliegen in der Hauptsache.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/07 Verkündet am:
29. Januar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers
bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer
Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n.F. unabhängig
davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten
haben.

b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt,
sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld
ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in Anspruch.
2
Kläger Der vereinbarte mit der P. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) die Übereignung eines Grundstücks und die Sanierung des darauf befindlichen Mehrfamilienhauses gegen Zahlung von 4.066.020 DM. Dem Notar, seinem Cousin, der an der Hauptschuldnerin beteiligt war und die Vereinbarung beurkunden sollte, stellte der Kläger am 1. Dezember 2000 Blankounterschriften zur Verfügung. Unter Verwendung dieser Unterschriften errichtete der Notar in Abwesenheit des Klägers eine auf den 14. Oktober 2000 datierte Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag mit Sanierungsverpflichtung.
3
Kläger Der überwies der Hauptschuldnerin am 30. März 2001 3.923.709,30 DM (= 2.006.160,71 €). Mit Urkunde vom selben Tag übernahm die Beklagte, gegen Rückgabe einer bereits zuvor ausgestellten Bürgschaftsurkunde, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 7 MaBV bis zum Höchstbetrag von 3.923.709,30 DM für die Ansprüche des Klägers gegen die Hauptschuldnerin "auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Vermögenswerte". Unter dem 13. Juni 2003 rügte der Kläger zahlreiche Baumängel und setzte der Hauptschuldnerin für die Fertigstellung der Sanierung eine Frist bis zum 14. Juli 2003. Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2003 erklärte er den Rücktritt vom Vertrag mit der Hauptschuldnerin und forderte diese zur Rückzahlung der 2.006.160,71 € zuzüglich Schadensersatz auf. Gleichzeitig nahm er die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.
4
Am 25. März 2004 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete seine Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.006.160,71 € mit Schreiben vom 3. Mai 2004 zur Tabelle an. Ausweislich des Tabellenauszuges vom 2. Juni 2004 bestritt die Insolvenzverwalterin die Forderung.
5
Der Kläger beantragte unter dem 14. April 2004 beim Oberlandesgericht N. , das zuständige Gericht für ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Hauptschuldnerin und die Beklagte zu bestimmen. Nach Rücknahme dieses Antrags beantragte er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 beim Landgericht B. ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zur Feststellung zahlreicher Baumängel und nicht erbrachter Restleistungen sowie der Höhe des Aufwandes für die Mängelbeseitigung und der noch zu erbringenden Restarbeiten. Das Landgericht B. lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 8. November 2004 ab.
6
16. Dezember Am 2005 schlossen der Kläger und die Hauptschuldnerin , nachdem die Insolvenzverwalterin das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag entlassen hatte, einen Aufhebungsvertrag. Darin stellten sie fest, dass die Hauptschuldnerin das Sanierungsvorhaben nicht fertig gestellt habe und wegen ihrer Insolvenz nicht in der Lage sei, den Kaufvertrag zu erfüllen. Die notarielle Urkunde vom 14. Oktober 2000 sei unwirksam, weil sie gegenüber dem Kläger nicht und gegenüber der Hauptschuldnerin nicht ordnungsgemäß verlesen worden sei und ein gemeinsamer Notartermin mit Teilnahme des Verkäufers und des Käufers nicht stattgefunden habe. Zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Urkunde und das Maß der Fertigstellung des Objekts hoben der Kläger und die Hauptschuldnerin den Vertrag vom 14. Oktober 2000 auf. Die Hauptschuldnerin verpflichtete sich, dem Kläger den gezahlten Kaufpreisteil Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu erstatten.
7
Das Landgericht hat die am 15. September 2005 eingereichte und am 30. Januar 2006 zugestellte Klage auf Zahlung von 2.006.160,71 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Hauptforderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sei vom Bürgschaftszweck nicht umfasst. Die Bürgschaftsforderung sei auch verjährt.

11
bereicherungsrechtliche Der Rückgewähranspruch werde vom Schutzzweck der Bürgschaft nicht umfasst. Der Kläger und die Hauptschuldnerin hätten den Bürgschaftsfall zwar nicht einvernehmlich zum Nachteil der Beklagten herbeigeführt. Sie hätten aber ein außergewöhnliches Risiko geschaffen, mit dem die Beklagte bei Eingehung der Bürgschaft nicht habe rechnen müssen. Der Kaufvertrag sei aus von ihnen zu vertretenden Gründen formell nichtig. Da es an jeglicher Beurkundungsverhandlung gefehlt habe, sei auch für einen juristischen Laien offenkundig gewesen, dass etwas Falsches beurkundet worden sei und dies Folgen für die Wirksamkeit des Vertrages habe. Werde eine solche Urkunde einem Dritten als Grundlage für eine von ihm einzugehende Verpflichtung vorgelegt, beruhe dies auf einem nachlässigen Verhalten, das auf die Interessen des Vertragspartners keine Rücksicht nehme. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichere Risiken, die bei Hingabe der Bürgschaft noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt seien. Hier sei der Bürgschaftsfall aber schon vor oder mit Abschluss des Bürgschaftsvertrages eingetreten. Dieses Risiko werde vom Schutzzweck der Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht umfasst, wenn die Parteien es - wie hier - zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hätten.
12
Außerdem sei die Forderung aus der Bürgschaft verjährt. Maßgeblich sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., die am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die Bürgschaftsforderung sei ebenso wie die Hauptverbindlichkeit mit der Zahlung des Teilkaufpreises am 30. März 2001 entstanden. Die subjektiven Voraussetzungen lägen vor. Die Entstehung der Bürgschaftsforderung hänge nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger ab. Dass ein Bürge aufgrund seiner akzessorischen Haftung für eine fremde Schuld erst dann konkret Mittel aufwenden müsse, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde, sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend. Die Bürgschaftsurkunde vom 30. März 2001 enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, die die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von der Inanspruchnahme der Bürgschaft abhängig mache.
13
Hemmungstatbestände, die die Zeit vom Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 bis zur Klagezustellung am 30. Januar 2006 überbrücken könnten, lägen nicht vor. Das selbständige Beweisverfahren und der vorausgegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung hätten die Verjährung der Bürgschaftsforderung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 und 13 BGB n.F. nicht gehemmt, weil sich die hemmende Wirkung nur auf Ansprüche beziehe, für deren Nachweis die Behauptung, die den Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens bilde, von Bedeutung sein könne. Durch Verhandlungen zwischen den Parteien sei die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. allenfalls vom 22. Oktober 2003 bis zum 24. Februar 2004 gehemmt worden. Die Klagezustellung am 30. Januar 2006 sei nicht demnächst erfolgt und habe keine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
15
1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , der Anspruch des Klägers gegen die Hauptschuldnerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der 2.006.160,71 € sei vom Sicherungszweck der Bürgschaft nicht umfasst.
16
Bürgschaften a) gemäß § 7 Abs. 1 MaBV sind Vorauszahlungsbürgschaften , die sicherstellen sollen, dass der Erwerber bei einem Scheitern oder einer nicht vollständigen oder nicht ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung seine nicht durch entsprechende Leistungen und damit Vergütungsansprüche des Bauträgers verbrauchte Vorauszahlung zurück erhält (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1757 f.; Nobbe, Festschrift Horn S. 801, 805). Sie fangen Störungen des Gleichgewichts zwischen den Vorauszahlungen des Erwerbers und den Leistungen des Bauträgers umfassend auf und sichern das entsprechende Vorauszahlungsrisiko ab (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 58 m.w.Nachw., für BGHZ 172, 63 vorgesehen).
17
Vom Wortlaut und Schutzzweck einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV werden nicht nur Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 633 ff. BGB wegen Baumängeln (BGHZ 151, 147, 151; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 52 ff. und vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 ff., für BGHZ vorgesehen ) und Rückgewähransprüche nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB (BGHZ 160, 277, 281), sondern ebenso Rückzahlungsansprüche des Erwerbers nach einvernehmlicher Aufhebung oder bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages (Senat BGHZ 162, 378, 383; OLG München BauR 1998, 1104, 1105; Bergmeister/Reiß, MaBV für Bauträ- ger 4. Aufl. S. 167) erfasst. Dabei setzt der Anspruch aus der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht voraus, dass der Bauträger die Nichtdurchführung des Bauvorhabens verschuldet oder zu vertreten hat. Selbst wenn die Aufhebung oder die Nichtigkeit des Bauträgervertrages, die einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zur Folge hat, auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Erwerbers liegen oder von ihm zu vertreten sind, hindert dies die Inanspruchnahme des Bürgen grundsätzlich nicht. Auch in diesem Fall soll dem Erwerber das Insolvenzrisiko des Bauträgers durch die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV abgenommen werden (Senat BGHZ 162, 378, 383; Nobbe, Festschrift Horn S. 801, 811; Klose, BGH-Report 2005, 968). Nur wenn Erwerber und Bauträger den Bürgschaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil des Bürgen herbeiführen , kommt eine Einschränkung der Bürgenhaftung nach §§ 242, 826 BGB in Betracht (Senat BGHZ 162, 378, 383).
18
b) Nach diesen Grundsätzen sichert die Bürgschaft der Beklagten den Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Hauptschuldnerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Hauptschuldnerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. beurkundet worden und deshalb nichtig ist. Er ist, unabhängig davon, ob der Kläger und die Hauptschuldnerin die Formunwirksamkeit zu vertreten haben, vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst. Entscheidend hierfür ist, dass der Rückforderungsanspruch auch bei einem etwaigen Verschulden des Klägers an der Formunwirksamkeit besteht und der Kläger bei der Durchsetzung dieses Anspruchs das Insolvenzrisiko der Hauptschuldnerin trägt, das ihm durch die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV abgenommen werden soll. Dass die Parteien des Bauträgervertrages dessen Unwirksamkeit und damit den Bürgschaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil der Beklagten herbeigeführt haben, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Die Sanierungsmaßnahmen der Hauptschuldnerin und die Fristsetzung des Klägers zur Fertigstellung der Arbeiten zeigen, dass die Vertragsparteien den Vertrag zunächst durchführen wollten.
19
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Sicherung des Rückgewähranspruchs des Klägers durch die Bürgschaft der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, der Bürgschaftsfall sei bereits mit Abschluss des Bürgschaftsvertrages eingetreten. Der gesicherte Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar durch die Überweisung des Teilkaufpreises am selben Tag entstanden, an dem die Beklagte die Bürgschaft übernommen hat. Entscheidend für die Inanspruchnahme des Bürgen ist aber nicht die Entstehung des gesicherten Anspruchs, sondern die Insolvenz des Hauptschuldners. Das Insolvenzrisiko , das dem Kläger durch die Bürgschaft der Beklagten abgenommen werden sollte, hat sich erst erhebliche Zeit nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages , letztlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin am 25. März 2004, realisiert.
20
2. Ob der Kläger verpflichtet war, die Beklagte über die Umstände, unter denen die auf den 14. Oktober 2000 datierte notarielle Urkunde zustande gekommen war, und das dadurch begründete Risiko einer Inanspruchnahme der Beklagten aufzuklären, bedarf keiner Entscheidung, weil das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Bürgschaftsforderung verjährt ist.

21
Da a) die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F. maßgeblich. Die Frist begann danach am 1. Januar 2002.
22
aa) Die Forderung aus der Bürgschaft (§ 765 BGB) ist zusammen mit dem gesicherten Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Hauptschuldnerin durch die Überweisung des Teilkaufpreises am 30. März 2001 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
23
Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen, die zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. galt, beiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), teilweise auf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW 2005, 2585, 2587; Lindacher , Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, Recht der Kreditsicher- heiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), andererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 91 Rdn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 7; MünchKomm /Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber , Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, 509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, 760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
24
Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat , der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 13) offen gelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzintention wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
25
Demgegenüber fällt die Gefahr des Bürgen, frühzeitig in Verzug zu geraten (vgl. Schlößer NJW 2006, 645, 648), angesichts des § 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass - hier nicht gegebene - längere Verjährungsfristen des gesicherten Anspruches eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen können (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26), rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu ver- einbaren. Dies ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Die Bürgschaftsurkunde vom 30. März 2001 enthält für eine solche Fälligkeitsvereinbarung keinen Anhaltspunkt, sondern regelt lediglich Bedingungen und Beschränkungen der Bürgschaftsforderung.
26
bb) Das Berufungsgericht hat auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641 Tz. 23 ff. für BGHZ 171, 1 vorgesehen ) rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kläger hatte seit dem 30. März 2001 Kenntnis von den die Bürgschaftsforderung und den gesicherten Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). Die etwaige Unkenntnis des Klägers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beruhte im Übrigen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auf grober Fahrlässigkeit.

27
b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. nach ihrem Beginn am 1. Januar 2002 abgelaufen war, bevor die Klageschrift der Beklagten am 30. Januar 2006 zugestellt wurde.
28
aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Bürgschaftsvertrag enthalte die konkludente Abrede, dass die Verjährung so lange gehemmt sei, wie es zur Erreichung des dem Bürgen bekannten Sicherungszwecks der Bürgschaft erforderlich sei. Danach sei die Verjährung bis heute gehemmt, weil der Kaufvertrag nicht rechtswirksam sei und die Hauptschuldnerin nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt das Sanierungsvorhaben nicht fertig gestellt habe. Diese Auffassung ist bereits deshalb unzutreffend, weil der Kläger die Bürgschaft , wie dargelegt zu Recht, für eine bereicherungsrechtliche Rückzahlungsforderung in Anspruch nimmt, die die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gerade voraussetzt und unabhängig von der ordnungsgemäßen Fertigstellung des Sanierungsvorhabens besteht.
29
bb) Unbegründet ist weiter die Auffassung der Revision, die Verjährungsfrist sei durch den Antrag vom 14. April 2004 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte und die Hauptschuldnerin sowie den Antrag vom 3. Mai 2004 auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 und 13 BGB n.F. in der Zeit vom 16. April 2004 bis zum 8. Mai 2005 gehemmt gewesen.
30
Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sollten Mängel der Sanierungsarbeiten der Hauptschuldnerin, noch auszuführende Restleistungen sowie die Kosten der Mängelbeseitigung und Fertigstellung sein. Ein solcher Antrag auf Beweissicherung, und ebenso der darauf bezogene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, unterbricht bzw. hemmt die Verjährung nur für Ansprüche aus den Mängeln, auf die die Sicherung des Beweises sich bezieht (BGHZ 120, 329, 331; Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 74/97, WM 1998, 1980, 1981). Dazu gehört der streitgegenständliche Anspruch aus der Bürgschaft nicht. Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft ist der verbürgte Anspruch, im vorliegenden Fall also der Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, Teil des Streitgegenstandes der Klage aus der Bürgschaft (Senat, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122). Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht unabhängig von den Mängeln, auf die sich der Antrag auf Beweissicherung bezog. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, zwischen dem Verhalten des Klägers, das zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und damit zu dem Bereicherungsanspruch geführt habe, und dem Bürgschaftsfall bestehe kein Kausalzusammenhang, wenn die Hauptschuldnerin die Vorauszahlung auch bei Wirksamkeit des Kaufvertrages wegen Baumängeln und der deshalb erklärten Kündigung des Vertrages hätte zurückzahlen müssen. Selbst wenn der Kläger den Rückforderungsanspruch nur wegen der von ihm behaupteten Mängel geltend gemacht haben sollte, sind diese Mängel nicht Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin und des streitgegenständlichen Bürgschaftsanspruchs. Dieser ist kein Anspruch aus einem Mangel, auf den sich der Antrag auf Sicherung des Beweises bezog. Die Verjährung dieses Anspruchs ist durch die Anträge auf Durchführung eines selb- ständigen Beweisverfahrens und auf Gerichtsstandsbestimmung nicht gehemmt worden.
31
cc) Ob das Berufungsgericht zu Recht eine Verjährungshemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. für die Zeit vom 22. Oktober 2003 bis zum 24. Februar 2004 angenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden. Auch unter Zugrundelegung einer solchen Hemmung ist die Verjährungsfrist vor Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 2006 abgelaufen. Eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint, weil die Zustellung der Klageschrift nach ihrer Einreichung nicht demnächst erfolgt ist.

III.


32
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 34 O 42/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 U 128/06 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.