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| Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig und begründet. Das SG hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der angefochtene Bescheid vom 18.01.2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte war berechtigt, die festgesetzten Säumniszuschläge zu erheben. |
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| Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Auch auf verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge sind Säumniszuschläge zu zahlen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl. I S 3024; für die Zeit vor 01.01.2008: BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150). Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215). Die Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu zahlen ("fällig"), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Beiträge sind regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu zahlen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). |
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| Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist der Kläger als ehemaliger Dienstherr des S. Die Nachversicherungsschuld des Klägers ist am 05.11.1996 entstanden, da S. am 04.11.1996 aus dem Beamtenverhältnis unversorgt ausschied. Damit wurden die Beiträge zur Nachversicherung fällig; Gründe für einen Aufschub lagen nicht vor. |
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| Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist bei einer durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellten Beitragsforderung ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Auch diese Vorschrift ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150; BSG Urt. v. 29.11.2007 – B 13 R 48/06 R, BSGE 99, 227). |
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| Zur Prüfung der Frage, ob „unverschuldet keine Kenntnis“ von einer Zahlungspflicht vorgelegen hat, werden von der Rechtsprechung unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Während der 13. Senat des BSG § 276 BGB für anwendbar hält, so dass auch fahrlässiges Verhalten zur Erhebung von Säumniszuschlägen führen kann (BSG Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R, juris-Rn. 23), greift der 12. Senat „in Ermangelung anderer Maßstäbe“ auf diejenigen zurückzugreifen, die für die Beurteilung des Vorsatzes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt wurden, so dass (mindestens) bedingter Vorsatz erforderlich wäre (BSG Urt. v. 26.01.2005 – B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; BSG Urt. v. 09.11.2011 – B 12 R 18/09 R, juris-Rn. 28). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Die Exkulpationsmöglichkeit über den § 24 Abs. 2 SGB IV scheitert vorliegend schon daran, dass dem Kläger die Kenntnis ihres zuständigen Amtswalters von der Nachversicherungspflicht zuzurechnen ist. Der Kenntnis steht nicht entgegen, dass der Amtswalter in Ermittlungen über das Vorliegen eines Aufschubgrundes i.S.v. § 184 Abs. 2 SGB VI eingetreten war. Die bloße Möglichkeit von Gründen für einen Aufschub änderte an der Fälligkeit der Beiträge nichts. Der Aufschub tritt nicht bereits dann ein, wenn Ermittlungen über das Vorliegen eines solchen Grundes aufgenommen werden oder einer der gesetzlichen Tatbestände tatsächlich erfüllt ist. Vielmehr muss der Arbeitgeber (hier der Kläger) eine rechtlich relevante Aufschubentscheidung getroffen haben (BSG Urt. v. 29.07.1997 – 4 RA 107/95, juris-Rn. 26). Hieran fehlt es vorliegend. Damit blieb es bei der sofortigen Fälligkeit der Beiträge mit dem unversorgten Ausscheiden des S. Beide für die Zahlungspflicht relevanten Tatsachen, das unversorgte Ausscheiden des S. und das Fehlen einer Aufschubentscheidung, waren dem zuständigen Amtswalter bekannt. Er hatte damit Kenntnis von der Zahlungspflicht. |
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| Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV sind somit erfüllt. Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge ist ebenfalls zutreffend. Der Senat verweist auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. |
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| Der Erhebung von Säumniszuschlägen steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. |
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| Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. In 30 Jahren tritt Verjährung ein, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass die Regelungen auch auf die Säumniszuschläge Anwendung finden; der Beitragsschuldner kann auf die Hauptleistung zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, sich aber gleichwohl wegen einer Nebenforderung auf die Verjährung berufen (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 24). Für die 30jährige Verjährungsfrist genügt bedingter Vorsatz (BSG Urt. v. 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Für den bedingten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat; ferner reicht es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG Urt. v. 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 31). Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 32). Daher muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 33). Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen; denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 34). |
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| Der Kläger hatte innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis davon, dass im Falle des S. eine Nachversicherung durchzuführen ist (s.o.). Er hat es zudem infolge eines Organisationsverschuldens unterlassen, die Sicherstellung der Zahlung zu gewährleisten. Damit kommt die genannte Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris) zur Anwendung mit der Folge, dass die 30-jährige Verjährungsfrist greift und die Beklagte damit zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt hat. |
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| Der bekannte Sachverhalt schließt sogar ein bedingt vorsätzliches Handeln des zuständigen Amtswalters nicht aus, so dass dem Kläger nicht nur seine Kenntnis von der Nachversicherungspflicht, sondern auch das voluntative Element des Vorsatzes zuzurechnen wäre. Zwar steht einer vollständigen konkret-individuellen Prüfung hier rein tatsächlich entgegen, dass die Gründe für die unterbliebene Fortführung der Bearbeitung des Nachversicherungsfalls von S. nicht mehr aufklärbar sind, insbesondere die handelnden Personen und deren Motive unbekannt bleiben. Ansätze für weitere Ermittlungen sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht aufgezeigt worden. Nach allem, was sich aus den Akten erschließen lässt, steht allerdings fest, dass der Sachbearbeiter jedenfalls Kenntnis davon hatte, dass im Falle des S. eine Nachversicherung durchzuführen ist. Zur Prüfung eines Aufschubgrundes wurde das Schreiben vom 22.11.1996 verfasst und ein Wiedervorlagetermin vorgemerkt. Dass es hier um die Prüfung einer Nachversicherung geht und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, musste jedem klar sein, der danach die Akte in die Hand genommen hat. Viel spricht dafür, dass derjenige, der die Akte ohne Abschluss der angefangenen Ermittlungen weggelegt und für eine (ordnungsgemäße) Verwahrung im Archiv gesorgt hat, mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen hat, dass hier die Frage des Aufschubgrundes ungeprüft bleibt und dass deswegen die erforderliche Nachversicherung unterbleibt. |
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| Der Kläger hat es aber jedenfalls infolge eines Organisationsverschuldens unterlassen, die Sicherstellung der Zahlung zu gewährleisten. |
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| Eine Körperschaft hat sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können.Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind, zurechnen lassen (im Ganzen zu § 24 Abs. 2 SGB IV: BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 19, m.w.N.). |
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| Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, er habe umfangreiche organisatorische Maßnahmen unternommen, um die ordnungsgemäße Sicherstellung der Nachversicherung in seinem Haus zu gewährleisten, was er im Verfahren L 4 R 2218/05 eingehend dargelegt habe. Im Tatbestand des Urteils in dieser Sache vom 16.11.2007 ist dazu ausgeführt: „Der Kläger hat auf Anforderung des Berichterstatters eine Stellungnahme zum Umfang der angewandten Kontrollmaßnahmen der Abteilung 3 vom 13. August 2007, eine Arbeitsanweisung im Hinblick auf die Durchführung der Nachversicherung bzw. die Erteilung einer Aufschubbescheinigung vom 26. November 1993 und eine weitere Arbeitsanweisung betreffend die Nachversicherung von Beamten auf Widerruf vom 05. Februar 1996 vorgelegt. In der Stellungnahme hat die Fachabteilung ausgeführt, generell sei die Verfahrenskontrolle so geregelt gewesen, dass für die Durchführung der Nachversicherung bzw. die Erteilung einer Aufschubbescheinigung bis zum Jahr 1995 die Zuständigkeit eines zentralen Arbeitsbereichs gegeben gewesen sei. Die Besoldungsakten der in Frage kommenden Fälle seien an diese Stelle abgegeben worden. Das Verfahren sei maschinell unterstützt und abgesichert gewesen, indem anhand der Wegfallschlüssel für die Nachversicherungsarbeitsgebiete Wegfallmitteilungen und Erhebungsunterlagen erstellt worden seien. Ab dem Jahr 1996 sei die Nachversicherung von Beamten auf Widerruf in die Zuständigkeit der Besoldungsarbeitsgebiete übertragen worden. Deshalb seien in den Monaten Juni und Juli 1995 umfangreiche Schulungsmaßnahmen durchgeführt und jedem Bearbeiter eine umfangreiche "Arbeitshilfe Nachversicherung" an die Hand gegeben worden. Diese Arbeitshilfe habe u.a. auch Verfahrensbeschreibungen darüber, wann und wer welche Arbeitsschritte durchzuführen habe, enthalten. So sei dort geregelt, dass der Kontenführer (Bearbeiter) die Nachsicherungs- bzw. Aufschubdaten ermittle und in das EDV-Verfahren eingebe sowie dass die maschinelle Überweisung der Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger nur nach Überprüfung und Freigabe durch die Sachbearbeiter erfolgen könne. Außerdem sei es sowohl dem Arbeitsbereich "Vorgangsprüfung zur Qualitätssicherung und internes Kontrollsystem" beim Landesamt für Besoldung und Versorgung als auch dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt St. anhand von Stichproben- und Schwerpunktkontrollen jederzeit möglich, die ordnungsgemäße Durchführung der Nachversicherung zu überprüfen. Im Übrigen werde gerade im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen die fristgerechte Abarbeitung der Nachversicherungsfälle durch den Fachbereich zusätzlich durch die Nachversicherungsarbeitsgebiete überwacht. Hierzu würden durch die EDV-Abteilung Überwachungslisten über die Fälle erstellt, in denen nach dem unversorgten Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch keine Eingabe in das Nachversicherungsprogramm (Aufschub oder Nachversicherung) getätigt worden sei. Die Listen gingen an die Nachversicherungsarbeitsgebiete, die den Sachverhalt überprüften und gegebenenfalls die betroffenen Arbeitsgebiete dazu anhielten, die Nachversicherung bzw. den Aufschub fristgerecht durchzuführen. Den Nachversicherungsarbeitsgebieten sei es jetzt möglich, bei der EDV-Abteilung selektiv Fallgestaltungen abzufragen, bei denen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Nachversicherung erfolgt sei. Ein seit Herbst 2006 im Einsatz befindliches EDV-System enthalte auch eine Anwendung zur Terminüberwachung, die für die Überwachung des fristgerechten Rücklaufs der versandten Erklärungsvordrucke zur Nachversicherung genutzt werde, und biete wegen der Erfassung der eingehenden und ausgehenden Post hinsichtlich der Nachversicherung auch den Vorteil, dass die Nachversicherungsarbeitsgebiete jederzeit Einblick in den Bearbeitungsstand des Fachbereichs nehmen könnten, ohne hierzu dort Akten anfordern zu müssen. Wegen der weiteren beruflichen Verwendung der Studienreferendare und Lehreranwärter nach Ende der Ausbildung würden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung jährlich im April bei den Regierungspräsidien so genannte Einstellungslisten angefordert. Durch die Einführung eines Personalverwaltungssystems auch im Lehrerbereich habe sich hinsichtlich der nachversicherungsrechtlichen Behandlung des vorgenannten Personenkreises eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung ergeben.“ |
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| Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger umfangreiche organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um die Nachversicherung ordnungsgemäß abzuwickeln. Diese organisatorischen Maßnahmen haben – wie der vorliegende Fall zeigt – jedoch teilweise nicht gegriffen und sind unvollständig geblieben, weil offensichtlich eine abschließende Ergebniskontrolle nicht stattgefunden hat. Nur so ist erklärbar, dass eine Akte unbearbeitet ins Archiv gelangen konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass offensichtlich die Schulungen der Mitarbeiter erfolgreich waren, was der vorliegende Fall zeigt, da der Sachbearbeiter entsprechend seiner Zuständigkeit den Vorgang bis zum Schreiben vom 22.11.1996 sachgerecht bearbeitet hat. Indes haben die anderen organisatorischen Vorkehrungen wie EDV-Überwachungslisten, sonstige interne Kontrolllisten oder stichprobenweise Prüfungen eben so wenig funktioniert wie die allgemeinen Grundsätze über die Ablage von Vorgängen im Archiv. |
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| Fest steht, dass das Verwaltungsverfahren nach der Wiedervorlageverfügung auf dem Entwurf des Schreibens vom 22.11.1996 nicht mehr weiter bearbeitet wurde. Ebenso ist gesichert, dass die Akte im Archiv so verwahrt wurde, dass sie nach 14 Jahren wieder gefunden werden konnte. Wenn eine Akte unbemerkt im Archiv verschwindet, dann war der Vorgang auch sonst im Hause nicht registriert, weswegen niemand nach überschaubarer Zeit Veranlassung hatte, nach dem Sachstand nachzufragen. Aber auch bei der Archivverwaltung darf es nicht passieren, dass eine laufende Akte einfach weggelegt wird. Jedenfalls sind die sonst üblichen Verfahren einer abschließenden Prüfung des Vorgangs vor der Archivierung nicht beachtet worden. Ohne eine dokumentierte abschließende Prüfung und ohne eine ausdrückliche Verfügung durch den zuständigen oder einen besonders beauftragten Sachbearbeiter darf üblicherweise - wie dem Senat aus der Praxis der Gerichte und der Praxis der Sozialverwaltungen bekannt ist - ein Vorgang im Archiv auf Dauer nicht in Verwahrung genommen werden. |
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| Dass im Zusammenhang mit Nachversicherungsfällen es den Behörden verwehrt ist, sich darauf zu berufen, die Nachversicherung sei aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen unterblieben, zeigt die Rechtsprechung des BSG, wenn dort zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausgeführt wird: „Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 31). Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 32).“ |
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| Gleiches muss nach Auffassung des Senats gelten, wenn – wie hier – der Schuldner wusste, dass eine Zahlungspflicht besteht, die Zahlung aber nicht erfolgt ist, weil die Akte abhanden gekommen ist. |
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| Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegen die hier vorgenommene Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wandte, verkennt er, dass die strengen Maßstäbe hier von der Rechtsprechung des BSG entwickelt wurden und das BSG Abweichungen nur im Fall der Nichtzahlung trotz Kenntnis bei Zahlungsunfähigkeit bzw. die Störung der Zahlung durch eine Bank (vgl. BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 23 R 123/07 R, Juris-Rn. 30) akzeptiert. Soweit der 4. Senat des LSG in der Entscheidung vom 16.11.2007 – L 4 R 2218/05 die Auffassung vertreten hat, allein aus der nicht mehr möglichen Nachvollziehbarkeit des Vorgangs sei es nicht möglich, auf eine innere Willensrichtung zu schließen, kann ihm angesichts der klaren Aussage des BSG in der Entscheidung vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R zur Bewertung angeblich verlegter Unterlagen nicht mehr gefolgt werden. Die Rechtsprechung des 4. Senats des LSG ist durch die zeitlich spätere Rechtsprechung des BSG in der genannten Entscheidung vom 17.04.2008 überholt. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). |
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