Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Dez. 2007 - L 5 KA 3492/07 W-B

bei uns veröffentlicht am03.12.2007

Tenor

Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 5 KA 6082/06) steht die von den Klägern begehrte Erhöhung der Fallpunktzahlen für das Teilradiologiebudget im Streit.
Die Kläger, die in Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Innere Medizin -Rheumatologie- in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, beantragten am 11. Mai 2005 mit Schreiben vom 7. Mai 2005 bei der Beklagten eine Erhöhung der Fallpunktzahlen für das Teilradiologiebudget auf 283 Punkte.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die vom Vorstand beschlossenen Kriterien nicht erfüllt seien. Den Klägern wurde in dem Zusammenhang nach Auswertung auf der Basis des Zeitraumes 3/03 bis 2/04, Transcodierung und unter Berücksichtigung des Faktors 0,7 eine durchschnittliche praxisindividuelle Fallpunktzahl von 200,07 mitgeteilt.
Der dagegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger, die damals nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, am 14. August 2006 Klage vor dem SG erhoben.
Mit Beschluss vom 15. August 2006 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren vorläufig festgesetzt. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass hier vorläufig der Streitwert in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der hier maßgeblichen Fassung) festzusetzen sei. Ein Streitwert von 5.000 EUR sei anzusetzen, sofern der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkt biete.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 legitimierte sich der Klägerbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. A., für die Kläger.
Am 13. April 2007 hat der Klägerbevollmächtigte im eigenem Namen gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 EUR im Beschluss des SG vom 15. August 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Streitwert sei entsprechend dem „Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006“ der finanzielle Vorteil zu bemessen, den die Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren bei Gewährung der beantragten Budgeterhöhung erreichen würden. Die Kläger hätten mit Antrag vom 7. Mai 2005 eine Erhöhung der Fallpunktzahl um 117 Punkte auf 283 Punkte begehrt. Als Berechnungspunktwert sei der Punktwert des letzten Quartals vor Antragstellung zugrunde zu legen. Im Quartal 2/05 habe im Bereich der Primärkassen der Punktwert 3,77 Cent, im Bereich der Ersatzkassen 3,59 Cent, also im Durchschnitt 3,68 Cent betragen. Die Fallzahl in dem zu betrachtenden zweijährigen Zeitraum liege bei ca. 1.400 pro Quartal. Hieraus ergäbe sich folgende Berechnung: 3,68 Cent x 117 Punkte x 1.400 Fälle = 6.027,84 EUR. In 8 Quartalen ergebe dies einen Betrag in Höhe von 48.222,72 EUR, also einem Streitwert bis zu 50.000 EUR. Der Klägerbevollmächtigte hat geltend gemacht, dass ein Beschwerderecht gemäß § 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestehe. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach § 32 Abs. 2 RVG lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG darstelle, der generell ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes ausschließe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 13. Juli 2007).
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Der Klägerbevollmächtigte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,
11 
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 den vorläufigen Streitwert auf 50.000 EUR festzusetzen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Beschluss vom 15. August 2006, in dem der vorläufige Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt worden sei, sei gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Dies gelte nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ebenfalls für den Rechtsanwalt (mit Hinweis auf E. Schneider in Anwaltkommentar RVG, § 32 Rdnr. 77 mit Hinweis auf OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Bremen sowie auf weitere Kommentierungen zum GKG). Dem Rechtsanwalt stehe deshalb kein Beschwerderecht gegen eine vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht zu. Durch diese vorläufige Wertfestsetzung werde der Rechtsanwalt zunächst nicht beschwert. So habe das OLG Hamm z. B. ausgeführt, das Insolvenzrisiko stelle keinen ausreichenden Grund für die Eröffnung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit dar. Dem sei zuzustimmen, weshalb mit dem SG auch nach Auffassung der Beklagten davon auszugehen sei, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes auch für den Rechtsanwalt unanfechtbar sei.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 5 KA 6082/06 und S 5 KA 6083/06 W-A) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Senatsakten Bezug genommen.
II.
16 
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist unzulässig.
17 
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
18 
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im Weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
19 
Diese Beschwerde kann gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da es sich - wie oben bereits angesprochen - hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Gerichtskosten abhängig gemacht wird.
20 
Soweit möglicherweise die Auffassung vertreten werden sollte, aus den (normalerweise üblichen - hier aber den Akten nicht zu entnehmenden -) Schreiben des SG, mit dem die Kläger zur Zahlung einer (vorläufigen) Gebühr auf der Grundlage des vorläufigen Streitwertes aufgefordert werden, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle im Gesetz das Tätigwerden des Gerichts in den Verfahren vor den Sozialgerichten von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
21 
In diesem Sinne hat der Senat bereits mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (L 5 KA 6444/06 W-B) festgestellt, dass ein Beschwerderecht des jeweils betroffenen Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nicht besteht. Nichts anderes gilt aber auch für den Klägerbevollmächtigten. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG begründet zwar ein eigenes Recht des Rechtsanwaltes im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes vorzugehen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Höhe des Streitwertes auch für die Höhe der Gebühren maßgeblich ist, die der Anwalt seinem Mandanten gegenüber (letztlich) in Rechnung stellen kann (siehe § 32 Abs. 1 RVG).
22 
§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG trifft aber auf der anderen Seite die eindeutige Regelung, dass bezüglich dervorläufigen Festsetzung des Streitwertes grundsätzlich kein Beschwerderecht gegeben ist. Die oben dargestellte Ausnahme gilt aber gerade, wie schon ausgeführt, in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht, da es sich hier um Verfahren nach den Amtsermittlungsgrundsatz handelt und auch nicht die Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG hier Anwendung finden.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten stellt § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch keine Regelung lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG dar. Es ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen die in § 63 Abs.1 Satz 2 GKG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, dass nämlich grundsätzlich die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nicht beschwerdefähig ist, nun ausgerechnet für die Rechtsanwälte nicht gelten sollte. Wenn dies der Gesetzgeber so gewollt hätte, hätte er dies in § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ausdrücklich erwähnen müssen. Im Hinblick auf die Formulierung in § 32 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RVG und unter Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen RVG und GKG, ist davon auszugehen, dass dieses Beschwerderecht nur die endgültige Festsetzung des Streitwertes betrifft, was im Ergebnis auch richtig und ausreichend ist. Denn § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt lediglich, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen kann. Dass er ein über das für den betroffenen Kläger bestehende "Rechtsmittelrecht" hinausgehendes Rechtsmittel haben sollte, ist dieser Vorschrift an keiner Stelle zu entnehmen. Da die Streitwertfestsetzung im GKG geregelt ist, stellt dieser Verweis nach Auffassung des Senates auch nur einen Verweis auf die im GKG eingeräumten Rechtsmittel ab. Wenn aber wie bereits oben ausgeführt ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (mit Ausnahme der hier aber - wie oben bereits dargestellt - nicht einschlägigen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht gegeben ist, kann ein Rechtsanwalt unter Berufung auf die Verweisungsnorm § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG keine weitergehenden Rechte haben (siehe OLG Hamm MDR 2005, 1309; OLG Bremen MDR 2006, 418; s. a. Madert in Gerold/Schmidt u. a. RVG 16. Aufl. § 32 Rdnr. 149) .
24 
Mit anderen Worten: In § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG wird dem Anwalt das Recht eingeräumt auch in seinem eigenen Namen dieses grundsätzlich an sich nur den betroffenen Klägern zustehende Beschwerderecht bezüglich der endgültigen Festsetzung des Streitwertes auszuüben, und zwar weil der Streitwert gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die (endgültige) Berechnung der Gebühren maßgeblich ist. Der vorläufig festgesetzte Streitwert stellt aber, wie schon der Begriff zeigt, gerade nicht den endgültigen und damit auch nicht endgültig für den Anwalt maßgeblichen Streitwert zur Berechnung seiner Gebühren dar. Wollte man hier in Abweichung zu der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Beschwerderecht des Rechtsanwaltes bejahen, würde letztlich die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Ausschluss eines Beschwerderechtes in der großen Mehrzahl der Fälle ins Leere gehen. Vielmehr wäre im Hinblick auch auf den Umstand, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts unter Umständen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann, die Anlass für eine mehrfache Änderung der Entscheidung im laufenden Verfahren bieten könnten, zu berücksichtigen, dass dann im Ergebnis die Möglichkeit bestünde das Verfahren durch ständige Überprüfungsanträge unnötig zu verzögern (in diesem Sinne auch OLG Hamm mit Beschluss vom 11. März 2005 in MDR 2005, 1309).
25 
Nach der gesetzgeberischen Entscheidung ist es damit jedem Kläger grundsätzlich zunächst zuzumuten, den vom Gericht festgesetzten vorläufigen Streitwert bis zum Abschluss des Verfahrens und die dann zu erfolgende endgültige Festsetzung des Streitwertes hinzunehmen. Der Gesetzgeber räumt dann dem betroffenen Kläger das Recht ein, die Streitwertfestsetzung gegebenenfalls durch Beschwerde überprüfen zu lassen. Gründe für eine Privilegierung der Anwälte in diesem Zusammenhang sind an keiner Stelle der gesetzlichen Regelung auch nur im Ansatz zu entnehmen.
26 
Dass die Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch im übrigen nicht durchgreifen kann, zeigt noch folgende Kontrollüberlegung: Wenn man nämlich dem Klägerbevollmächtigten das Recht zugestehen wollte, bei einem seiner Meinung nach zu niedrig festgesetzten vorläufigen Streitwert im Wege der Beschwerde eine Erhöhung zu erreichen, um etwa ein Insolvenzrisiko auszuschließen, müsste man umgekehrt mit derselben Begründung einem betroffenen Kläger das Recht geben, den vorläufigen Streitwert ebenfalls im Wege der Beschwerde angreifen zu dürfen und auf eine mögliche Herabsetzung des Streitwertes und der damit vorläufig fälligen Gebühren hinzuwirken, da er andernfalls in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen belastet werde. Dies sind aber alles Kriterien, die bei der Festsetzung des Streitwertes, und zwar der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, keine Bedeutung haben. Bei der Frage, wie hoch der Streitwert letztlich festzusetzen ist, ist allein das tatsächlich festzustellende wirtschaftliche Interesse des Klägers von Bedeutung. Welche Konsequenzen die daraus resultierenden Anwalts- und Gerichtskosten möglicherweise haben, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
27 
Im Zusammenhang mit dem bereits angesprochenen Insolvenzrisiko hat zutreffend auch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 11. März 2005 (MDR 2005, 1309) darauf hingewiesen, dass § 32 Abs. 2 RVG keine über die Regelungen nach dem GKG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit schafft (ebenso OLG Bremen im Beschluss vom 19. September 2005 in MDR 2006, 418). Es hat ebenso wie bereits oben der Senat ausgeführt, dass dies bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG folgt, der im Falle einer unterbliebenen Streitwertfestsetzung auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist und dass das Beschwerderecht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht weitergehen kann als dasjenige, das dem Klägervertreter in dem Fall zugestanden hätte, dass das Gericht etwa eine vorläufige Streitwertfestsetzung unterlassen hätte (im dortigen Fall bezog sich dies auf Verfahren vor den Familiengerichten).
28 
Der Senat erlaubt sich an dieser Stelle schließlich den Hinweis, dass ein Rechtsanwalt schon ein erstes Tätigwerden (Klageerhebung) von einem Vorschuss abhängig machen kann. Das bedeutet aber, für diesen Vorschuss muss er ohnehin zunächst (bis dahin liegt mangels Klageerhebung noch überhaupt keine wie auch immer geartete Entscheidung des Gerichts über die Höhe des Streitwertes vor) den Streitwert selbst gegenüber seinem Mandanten "vorläufig" festsetzen bzw. eine entsprechende Honorarvereinbarung treffen. Außerdem ist es wohl nicht ganz unüblich und auch durchaus rechtens, dass Anwälte schon zu Beginn eines Verfahrens einen Vorschuss in einer Größenordnung der voraussichtlich insgesamt anfallenden Gebühren geltend machen, um sich gerade hinsichtlich möglicher Insolvenzrisiken bzw. nachträglicher Streitigkeiten über die Höhe des Honorars abzusichern (siehe etwa Hartmann Kostengesetze 36. Aufl., § 9 RVG Rdnr. 13; Madert in Gerold/Schmidt u.a. RVG 16. Aufl. § 9 Rdnrn. 18, 22/23).
29 
So weit in dem Zusammenhang der Klägerbevollmächtigte noch die Auffassung vertritt, er müsse ein Beschwerderecht auch gegen den vorläufigen Streitwert haben, da er gem. § 32 Abs. 1 RVG an den vorläufigen Streitwert bezüglich der Berechnung des Vorschusses gebunden sei, kann der Senat diese nicht teilen.
30 
In § 32 Abs. 1 RVG ist nur die Rede vom "gerichtlich festgesetzten" Streitwert. Damit kann offensichtlich im Hinblick auf die in § 32 Abs. 2 RVG vorgenommene Verweisung auf die zulässigen Rechtsmittel nach dem GKG nur der endgültig festgesetzte gemeint sein, nicht aber der vorläufige, denn es gibt weder ein Antragsrecht auf Festsetzung des vorläufigen Streitwertes noch - wie bereits ausgeführt - ein Beschwerderecht bei Festsetzung des vorläufigen Streitwertes.
31 
Der Senat erlaubt sich allerdings an dieser Stelle noch den weiteren Hinweis, dass in der Zukunft Streitigkeiten dieser Art auch vermieden werden könnten, wenn das SG anstelle der wohl bislang praktizierten schematischen sofortigen Festsetzung des vorläufigen Streitwertes in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000 EUR entweder den Beteiligten unter einer kurzen Fristsetzung Gelegenheit geben würde, sich zur Höhe des Streitwertes aus ihrer Sicht zu äußern, oder gegebenenfalls zumindest die Vorlage der Verwaltungsakten abwarten würde, denen nicht selten auch schon Anhaltspunkte zur Höhe des Streitwertes etwa in den Verfahren aus dem Vertragsarztrecht zu entnehmen sind. Eine solche Vorgehensweise dürfte nach Einschätzung des Senates auch nicht im Widerspruch zu der Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG stehen. Denn die gesetzliche Regelung verlangt zwar die unverzügliche Festsetzung des vorläufigen Streitwertes, aber man wird wohl zwischen den Zeilen auch mitlesen dürfen, dass dieser aber auch schon möglichst dem tatsächlichen (richtigen) Streitwert nahekommen sollte. Ganz abgesehen davon, dass dann auch die Beteiligten schon besser die voraussichtlichen im Falle einer für sie negativen Gerichtsentscheidung endgültig auf sie zukommenden Gerichtskosten abschätzen können und im Hinblick darauf auch ihr weiteres Vorgehen im Verfahren prüfen können (z. B. Rücknahme, Vergleich etc.).
32 
Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten als unzulässig zu verwerfen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 1 KA 1699/06) steht die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautarzt im Streit.
Dem Kläger war vom Zulassungsausschuss die Zulassung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 1. Januar 2005 erteilt worden. Er hatte zunächst das Ruhen beantragt und zuletzt mitgeteilt, dass er ab dem 23. Mai 2005 sodann die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Der Zulassungsausschuss wie auch der beklagte Berufungsausschuss sind im weiteren zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe tatsächlich ab dem 23. Mai 2005 nicht die vertragsärztlichen Tätigkeit selbst aufgenommen, weshalb die Zulassung zu entziehen gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 10. April 2006 vor dem SG erhobene Klage. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 15. November 2006 (mit Antragstellung und zur Begründung der Klage) unter anderem hinsichtlich des Streitwertes beantragt, diesen auf 200.000 EUR festzusetzen. Bei einem durchschnittlichen Honorar der Hautärzte im gesamten Bundesgebiet in Höhe von 167.000 EUR im Jahr 2004 und einem durchschnittlichen Betriebskostenanteil von rund 60 % ergebe sich ein erzielbarer 3-Jahresgewinn für einen neu zugelassenen Dermatologen in Höhe von etwa 200.000 EUR. In dieser Höhe sei der Streitwert festzusetzen.
Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das SG den Streitwert vorläufig auf 200.000 EUR festgesetzt.
Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 24. November 2006 zugestellten Beschluss "ausschließlich im Namen des Klägers in Person" Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 15. Dezember 2006).
Zur Begründung macht er geltend, entgegen den Ausführungen in der Klageschrift habe er auf Grund verschiedener äußerer Einflüsse zunächst im Jahr 2006 nur ein Honorareinkommen von etwa 30.000 EUR erzielt, das zwar in den Jahren 2007 und 2008 gesteigert werde, weshalb jedoch nach Auffassung des Klägers der Streitwert nur mit 30.000 EUR bis 50.000 EUR festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 den Streitwert für das Klageverfahren S 1 KA 1699/06 vorläufig auf 30.000 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 1 KA 1699/06 und S 1 KA 5758/06 W-A) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
11 
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
12 
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
13 
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
14 
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann diese Beschwerde gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da - wie oben bereits angesprochen - es sich hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise meint aus dem Schreiben des SG vom 21. November 2006, mit dem der Kläger zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 4.368 EUR aufgefordert wurde, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle weder im Gesetz noch in dem Schreiben vom 21. November 2006 das Tätigwerden des Gerichts in dem Verfahren hier von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
15 
Der Kläger wird deswegen zu akzeptieren haben, vorläufig auf der Grundlage des (im übrigen auf Antrag seines eigenen Bevollmächtigten) festgesetzten Streitwertes in Höhe von 200.000 EUR die fälligen Gebühren zu zahlen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Kläger an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der hier festgesetzte vorläufige Streitwert wohl auch in der Sache nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn üblicherweise wird nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des BSG bei Zulassungsstreitigkeiten - wie auch vom Klägerbevollmächtigten insoweit richtig beantragt - der dreifache Jahresgewinn bezogen auf den Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe als Streitwert festgesetzt. Auf die individuellen Einkommensverhältnisse, insbesondere wenn die Tätigkeit erst gerade aufgenommen wird, kommt es gerade nicht an.
16 
Es bleibt dem Kläger im übrigen unbenommen bei Abschluss des Verfahrens und der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, sofern er mit diesem dann nicht ein verstanden sein sollte, gegebenenfalls in die Beschwerde zu gehen.
17 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.