Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04

bei uns veröffentlicht am03.11.2004

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder e

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Bes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2004 - L 5 AL 3812/04.

Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 921/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten in Höhe von 385 EUR vorgenommene Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 315 EUR. 2  Der 1966 geborene Kläger war vom 01.10.200

Referenzen

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.