Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 921/04

published on 08.06.2005 00:00
Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 921/04
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Gericht

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Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten in Höhe von 385 EUR vorgenommene Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 315 EUR.
Der 1966 geborene Kläger war vom 01.10.2002 bis 31.05.2003 und vom 15.08.2003 bis 31.12.2003 versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete in der Probezeit durch Kündigung vom 16.12.2003, die dem Kläger am 16.12.2003 persönlich übergeben wurde. Im Kündigungsschreiben wird darauf hingewiesen, „dass das Arbeitslosengeld gekürzt werden kann falls Sie sich nicht unverzüglich beim Arbeitsamt melden."
Am 30.12.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 10.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei der Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Der Kläger hätte sich spätestens am 20.12.2003 arbeitsuchend melden müssen, damit sei die Meldung um elf Tage zu spät erfolgt und der Anspruch mindere sich um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung und damit insgesamt um 385 EUR. Die Minderung beginne am 01.01.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 26.01.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 615 EUR wöchentlich und nahm die angekündigte Minderung vor.
Gegen den Bescheid vom 10.02.2004 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der letzte Arbeitstag sei der 20.12.2003 gewesen. Vorher habe er sich nicht melden können. Nach telefonischer Auskünfte mehrerer Agenturen werde als unverzügliche Meldung noch eine Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen angesehen. Im Übrigen halte er es nicht für möglich, Samstage, Sonn- und Feiertage anzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Meldepflicht entstehe am 17.12.2003 und als Verspätungstage seien alle Kalendertage ab dem Tag zu berücksichtigen, der nach dem Tag liege, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen bis einschließlich dem Tag, an dem die Meldung tatsächlich erfolgt sei. Der Arbeitgeber hätte den Kläger freizustellen gehabt. Im Übrigen habe sich der Kläger auch nicht innerhalb von sieben Kalendertagen gemeldet.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.03.2004 Klage. Er trägt vor, nach der Auslegungsinformation der Beklagten, Agentur für Arbeit A., auf der Internet-Homepage gelte die Meldung als unverzüglich erfolgt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Frist beginne damit am 17.12.2003 und ende am 23.12.2003. Der erste Verspätungstag sei der 24.12.2003 gewesen, an diesem Tag sei das Arbeitsamt bis einschließlich 28.12.2003 geschlossen gewesen. Somit seien lediglich 70 EUR leistungskürzend in Abzug zu bringen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 insoweit aufzuheben, als die Beklagte das Arbeitslosengeld um 315 EUR gemindert hat.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet.
16 
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß §§ 37b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich um 70 EUR und nicht um 385 EUR.
17 
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004. Auch das Schreiben vom 10.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Bewilligungsbescheid vom 17.02.2004 verfügt. Allerdings enthält das Schreiben vom 10.02.2004 insofern eine zusätzliche Regelung, als nur aus diesem Schreiben ersichtlich ist, von wann bis wann sich der Anspruch mindert und in welcher Höhe insgesamt (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04, anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R).
18 
Unstreitig erfüllt der Kläger ab 01.01.2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt, § 117 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung).
19 
Das Arbeitslosengeld des Klägers hat sich zwar gemindert, jedoch nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gemäß § 140 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Gemäß § 140 Satz 2 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt. Dem Kläger wurde am 16.12.2003 die Kündigung zum 31.12.2003 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er deshalb Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Zusätzlich enthielt die Kündigung den Hinweis auf die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Beklagten zu melden.
20 
Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04). Denn der Wortlaut ist eindeutig, der Gesetzgeber hätte ohne weiteres eine andere Formulierung wählen können.
21 
Die konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben hier zunächst folgendes: Der Kläger war nach Erhalt der Kündigung am 16.12.2003 (nur) noch bis 20.12.2003 beschäftigt. Bei einem solchen Sachverhalt erscheint es sinnwidrig, zunächst vom Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zur Vornahme der Meldung nach § 37b SGB III zu verlangen, obwohl innerhalb kurzer Zeit die Freistellung erfolgt. Deshalb ist es vorliegend angemessen, die Meldung erst nach Beschäftigungsende vorzunehmen.
22 
Im übrigen erscheint es angemessen, im Sinne einer einfachen und einheitlichen Handhabung der Vorschrift, die Frist abstrakt auf sieben Kalendertage auszudehnen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages gefordert (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III - Arbeitsförderung, EL 43 § 37b Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04 („unverzüglich nach Kenntnis"), anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R). Dennoch hält die Kammer eine Handlungsfrist von sieben Kalendertagen für angemessen. Denn eine Reaktionsfrist von sieben Tagen billigt die Kammer auch Arbeitslosen zu, die ein Stellenangebot von der Beklagten erhalten haben, um sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu melden (ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000, L 1 AL 52/99; aA, allerdings dort nicht entscheidungserheblich, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R). Des weiteren ist zu beachten, dass Kündigungsfristen üblicherweise länger als im vorliegenden Fall sind. Mit einer Frist von sieben Kalendertagen erscheint das Verhältnis von Kündigungsfrist zu Meldefrist ausgewogen. Letztlich wesentlich für die Frage, wie das Wort „unverzüglich" ausgelegt werden muss, ist für die Kammer der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen (BT-Dr. 15/25, S.27). Um der Beklagten mit Vermittlungsbemühungen die Chance geben zu können, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist zwar eine Meldung vor Ablauf der Kündigungsfrist erforderlich. Allerdings können Vermittlungsbemühungen, die sieben Kalendertage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses beginnen, diesen Zweck erreichen. Damit kann die Minderung erst beginnen, sobald die Meldung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann und die angemessene Reaktionszeit verstrichen ist. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen angemessen ist. Denn nach der Internetinformation der Agentur für Arbeit A. und der gerichtsbekannten Praxis der Agenturen im Gerichtsbezirk wird von einer Minderung abgesehen, wenn die Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Ebenfalls sehen die Durchführungsanweisungen der Beklagten (26. Erg.Lfg 06/2003) vor, dass die Meldung als unverzüglich erfolgt gilt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses vorgenommen wird. Damit gesteht die Beklagte bundeseinheitlich eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen zu, allerdings nur denjenigen, die sich innerhalb dieser Zeit melden. Der Kläger hätte sich damit spätestens am 23.12.2003, einem Dienstag, arbeitsuchend melden müssen. Da sich der Kläger erst am 30.12.2003 (einem Dienstag) gemeldet hat, hat er sich zu spät gemeldet.
23 
Bei der Berechnung der Verspätungstage sind allerdings Feiertage und Wochenenden herauszurechnen. Denn zum einen spricht hierfür der Wortlaut. Der Gesetzgeber verwendet in § 140 SGB III das Wort „Tag" und damit eine andere Formulierung als z.B. in § 139 SGB III (bzw. ab 01.01.2005 in § 134 SGB III), der auf „Kalendertage" abstellt (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f.). Zum anderen ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, den Versicherten möglichst frühzeitig in Arbeit zu vermitteln. Vermittlungsbemühungen der Beklagten können nur an Wochentagen unternommen werden, weshalb eine verspätete Meldung an Feiertagen und Wochenenden keine Auswirkungen haben kann (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f., Winkler in Gagel, SGB III, EL 23 § 140 Rdnr. 6; aA SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2004, S 18 AL 3419/04). Dies ist vergleichbar mit der Frage, wann ein Arbeitsloser verfügbar bzw. erreichbar sein muss. Gemäß §§ 119, 152 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R). Das Erfordernis, die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, entfällt wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten an einem Sonntag. Ebenfalls hat an diesen Tagen die Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme keine praktische Relevanz (BSG, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
24 
Damit ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 24. bis 28.12.2003 nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben zwei Verspätungstage, nämlich der 23. und 29.12.2003.
25 
Nach alledem mindert sich aufgrund des Bemessungsentgelts von 615 EUR der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nur um 2 x 35 EUR, also 70 EUR. Die darüber hinausgehende Minderung von 315 EUR war aufzuheben.
26 
Die Klage ist daher begründet.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf die entgegenstehenden Urteile des LSG Baden-Württemberg, die noch nicht rechtskräftig sind, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, über die das BSG mit Urteilen vom 25.05.2005 noch nicht entschieden hat, war die Berufung zuzulassen, § 144 SGG.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet.
16 
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß §§ 37b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich um 70 EUR und nicht um 385 EUR.
17 
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004. Auch das Schreiben vom 10.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Bewilligungsbescheid vom 17.02.2004 verfügt. Allerdings enthält das Schreiben vom 10.02.2004 insofern eine zusätzliche Regelung, als nur aus diesem Schreiben ersichtlich ist, von wann bis wann sich der Anspruch mindert und in welcher Höhe insgesamt (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04, anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R).
18 
Unstreitig erfüllt der Kläger ab 01.01.2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt, § 117 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung).
19 
Das Arbeitslosengeld des Klägers hat sich zwar gemindert, jedoch nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gemäß § 140 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Gemäß § 140 Satz 2 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt. Dem Kläger wurde am 16.12.2003 die Kündigung zum 31.12.2003 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er deshalb Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Zusätzlich enthielt die Kündigung den Hinweis auf die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Beklagten zu melden.
20 
Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04). Denn der Wortlaut ist eindeutig, der Gesetzgeber hätte ohne weiteres eine andere Formulierung wählen können.
21 
Die konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben hier zunächst folgendes: Der Kläger war nach Erhalt der Kündigung am 16.12.2003 (nur) noch bis 20.12.2003 beschäftigt. Bei einem solchen Sachverhalt erscheint es sinnwidrig, zunächst vom Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zur Vornahme der Meldung nach § 37b SGB III zu verlangen, obwohl innerhalb kurzer Zeit die Freistellung erfolgt. Deshalb ist es vorliegend angemessen, die Meldung erst nach Beschäftigungsende vorzunehmen.
22 
Im übrigen erscheint es angemessen, im Sinne einer einfachen und einheitlichen Handhabung der Vorschrift, die Frist abstrakt auf sieben Kalendertage auszudehnen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages gefordert (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III - Arbeitsförderung, EL 43 § 37b Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04 („unverzüglich nach Kenntnis"), anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R). Dennoch hält die Kammer eine Handlungsfrist von sieben Kalendertagen für angemessen. Denn eine Reaktionsfrist von sieben Tagen billigt die Kammer auch Arbeitslosen zu, die ein Stellenangebot von der Beklagten erhalten haben, um sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu melden (ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000, L 1 AL 52/99; aA, allerdings dort nicht entscheidungserheblich, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R). Des weiteren ist zu beachten, dass Kündigungsfristen üblicherweise länger als im vorliegenden Fall sind. Mit einer Frist von sieben Kalendertagen erscheint das Verhältnis von Kündigungsfrist zu Meldefrist ausgewogen. Letztlich wesentlich für die Frage, wie das Wort „unverzüglich" ausgelegt werden muss, ist für die Kammer der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen (BT-Dr. 15/25, S.27). Um der Beklagten mit Vermittlungsbemühungen die Chance geben zu können, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist zwar eine Meldung vor Ablauf der Kündigungsfrist erforderlich. Allerdings können Vermittlungsbemühungen, die sieben Kalendertage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses beginnen, diesen Zweck erreichen. Damit kann die Minderung erst beginnen, sobald die Meldung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann und die angemessene Reaktionszeit verstrichen ist. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen angemessen ist. Denn nach der Internetinformation der Agentur für Arbeit A. und der gerichtsbekannten Praxis der Agenturen im Gerichtsbezirk wird von einer Minderung abgesehen, wenn die Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Ebenfalls sehen die Durchführungsanweisungen der Beklagten (26. Erg.Lfg 06/2003) vor, dass die Meldung als unverzüglich erfolgt gilt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses vorgenommen wird. Damit gesteht die Beklagte bundeseinheitlich eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen zu, allerdings nur denjenigen, die sich innerhalb dieser Zeit melden. Der Kläger hätte sich damit spätestens am 23.12.2003, einem Dienstag, arbeitsuchend melden müssen. Da sich der Kläger erst am 30.12.2003 (einem Dienstag) gemeldet hat, hat er sich zu spät gemeldet.
23 
Bei der Berechnung der Verspätungstage sind allerdings Feiertage und Wochenenden herauszurechnen. Denn zum einen spricht hierfür der Wortlaut. Der Gesetzgeber verwendet in § 140 SGB III das Wort „Tag" und damit eine andere Formulierung als z.B. in § 139 SGB III (bzw. ab 01.01.2005 in § 134 SGB III), der auf „Kalendertage" abstellt (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f.). Zum anderen ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, den Versicherten möglichst frühzeitig in Arbeit zu vermitteln. Vermittlungsbemühungen der Beklagten können nur an Wochentagen unternommen werden, weshalb eine verspätete Meldung an Feiertagen und Wochenenden keine Auswirkungen haben kann (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f., Winkler in Gagel, SGB III, EL 23 § 140 Rdnr. 6; aA SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2004, S 18 AL 3419/04). Dies ist vergleichbar mit der Frage, wann ein Arbeitsloser verfügbar bzw. erreichbar sein muss. Gemäß §§ 119, 152 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R). Das Erfordernis, die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, entfällt wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten an einem Sonntag. Ebenfalls hat an diesen Tagen die Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme keine praktische Relevanz (BSG, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
24 
Damit ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 24. bis 28.12.2003 nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben zwei Verspätungstage, nämlich der 23. und 29.12.2003.
25 
Nach alledem mindert sich aufgrund des Bemessungsentgelts von 615 EUR der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nur um 2 x 35 EUR, also 70 EUR. Die darüber hinausgehende Minderung von 315 EUR war aufzuheben.
26 
Die Klage ist daher begründet.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf die entgegenstehenden Urteile des LSG Baden-Württemberg, die noch nicht rechtskräftig sind, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, über die das BSG mit Urteilen vom 25.05.2005 noch nicht entschieden hat, war die Berufung zuzulassen, § 144 SGG.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 03.11.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatb
published on 09.06.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn

1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.

(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn

1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.

(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.