Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 921/04

bei uns veröffentlicht am08.06.2005

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten in Höhe von 385 EUR vorgenommene Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 315 EUR.
Der 1966 geborene Kläger war vom 01.10.2002 bis 31.05.2003 und vom 15.08.2003 bis 31.12.2003 versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete in der Probezeit durch Kündigung vom 16.12.2003, die dem Kläger am 16.12.2003 persönlich übergeben wurde. Im Kündigungsschreiben wird darauf hingewiesen, „dass das Arbeitslosengeld gekürzt werden kann falls Sie sich nicht unverzüglich beim Arbeitsamt melden."
Am 30.12.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 10.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei der Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Der Kläger hätte sich spätestens am 20.12.2003 arbeitsuchend melden müssen, damit sei die Meldung um elf Tage zu spät erfolgt und der Anspruch mindere sich um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung und damit insgesamt um 385 EUR. Die Minderung beginne am 01.01.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 26.01.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 615 EUR wöchentlich und nahm die angekündigte Minderung vor.
Gegen den Bescheid vom 10.02.2004 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der letzte Arbeitstag sei der 20.12.2003 gewesen. Vorher habe er sich nicht melden können. Nach telefonischer Auskünfte mehrerer Agenturen werde als unverzügliche Meldung noch eine Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen angesehen. Im Übrigen halte er es nicht für möglich, Samstage, Sonn- und Feiertage anzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Meldepflicht entstehe am 17.12.2003 und als Verspätungstage seien alle Kalendertage ab dem Tag zu berücksichtigen, der nach dem Tag liege, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen bis einschließlich dem Tag, an dem die Meldung tatsächlich erfolgt sei. Der Arbeitgeber hätte den Kläger freizustellen gehabt. Im Übrigen habe sich der Kläger auch nicht innerhalb von sieben Kalendertagen gemeldet.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.03.2004 Klage. Er trägt vor, nach der Auslegungsinformation der Beklagten, Agentur für Arbeit A., auf der Internet-Homepage gelte die Meldung als unverzüglich erfolgt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Frist beginne damit am 17.12.2003 und ende am 23.12.2003. Der erste Verspätungstag sei der 24.12.2003 gewesen, an diesem Tag sei das Arbeitsamt bis einschließlich 28.12.2003 geschlossen gewesen. Somit seien lediglich 70 EUR leistungskürzend in Abzug zu bringen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 insoweit aufzuheben, als die Beklagte das Arbeitslosengeld um 315 EUR gemindert hat.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet.
16 
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß §§ 37b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich um 70 EUR und nicht um 385 EUR.
17 
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004. Auch das Schreiben vom 10.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Bewilligungsbescheid vom 17.02.2004 verfügt. Allerdings enthält das Schreiben vom 10.02.2004 insofern eine zusätzliche Regelung, als nur aus diesem Schreiben ersichtlich ist, von wann bis wann sich der Anspruch mindert und in welcher Höhe insgesamt (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04, anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R).
18 
Unstreitig erfüllt der Kläger ab 01.01.2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt, § 117 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung).
19 
Das Arbeitslosengeld des Klägers hat sich zwar gemindert, jedoch nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gemäß § 140 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Gemäß § 140 Satz 2 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt. Dem Kläger wurde am 16.12.2003 die Kündigung zum 31.12.2003 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er deshalb Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Zusätzlich enthielt die Kündigung den Hinweis auf die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Beklagten zu melden.
20 
Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04). Denn der Wortlaut ist eindeutig, der Gesetzgeber hätte ohne weiteres eine andere Formulierung wählen können.
21 
Die konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben hier zunächst folgendes: Der Kläger war nach Erhalt der Kündigung am 16.12.2003 (nur) noch bis 20.12.2003 beschäftigt. Bei einem solchen Sachverhalt erscheint es sinnwidrig, zunächst vom Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zur Vornahme der Meldung nach § 37b SGB III zu verlangen, obwohl innerhalb kurzer Zeit die Freistellung erfolgt. Deshalb ist es vorliegend angemessen, die Meldung erst nach Beschäftigungsende vorzunehmen.
22 
Im übrigen erscheint es angemessen, im Sinne einer einfachen und einheitlichen Handhabung der Vorschrift, die Frist abstrakt auf sieben Kalendertage auszudehnen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages gefordert (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III - Arbeitsförderung, EL 43 § 37b Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04 („unverzüglich nach Kenntnis"), anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R). Dennoch hält die Kammer eine Handlungsfrist von sieben Kalendertagen für angemessen. Denn eine Reaktionsfrist von sieben Tagen billigt die Kammer auch Arbeitslosen zu, die ein Stellenangebot von der Beklagten erhalten haben, um sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu melden (ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000, L 1 AL 52/99; aA, allerdings dort nicht entscheidungserheblich, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R). Des weiteren ist zu beachten, dass Kündigungsfristen üblicherweise länger als im vorliegenden Fall sind. Mit einer Frist von sieben Kalendertagen erscheint das Verhältnis von Kündigungsfrist zu Meldefrist ausgewogen. Letztlich wesentlich für die Frage, wie das Wort „unverzüglich" ausgelegt werden muss, ist für die Kammer der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen (BT-Dr. 15/25, S.27). Um der Beklagten mit Vermittlungsbemühungen die Chance geben zu können, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist zwar eine Meldung vor Ablauf der Kündigungsfrist erforderlich. Allerdings können Vermittlungsbemühungen, die sieben Kalendertage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses beginnen, diesen Zweck erreichen. Damit kann die Minderung erst beginnen, sobald die Meldung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann und die angemessene Reaktionszeit verstrichen ist. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen angemessen ist. Denn nach der Internetinformation der Agentur für Arbeit A. und der gerichtsbekannten Praxis der Agenturen im Gerichtsbezirk wird von einer Minderung abgesehen, wenn die Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Ebenfalls sehen die Durchführungsanweisungen der Beklagten (26. Erg.Lfg 06/2003) vor, dass die Meldung als unverzüglich erfolgt gilt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses vorgenommen wird. Damit gesteht die Beklagte bundeseinheitlich eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen zu, allerdings nur denjenigen, die sich innerhalb dieser Zeit melden. Der Kläger hätte sich damit spätestens am 23.12.2003, einem Dienstag, arbeitsuchend melden müssen. Da sich der Kläger erst am 30.12.2003 (einem Dienstag) gemeldet hat, hat er sich zu spät gemeldet.
23 
Bei der Berechnung der Verspätungstage sind allerdings Feiertage und Wochenenden herauszurechnen. Denn zum einen spricht hierfür der Wortlaut. Der Gesetzgeber verwendet in § 140 SGB III das Wort „Tag" und damit eine andere Formulierung als z.B. in § 139 SGB III (bzw. ab 01.01.2005 in § 134 SGB III), der auf „Kalendertage" abstellt (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f.). Zum anderen ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, den Versicherten möglichst frühzeitig in Arbeit zu vermitteln. Vermittlungsbemühungen der Beklagten können nur an Wochentagen unternommen werden, weshalb eine verspätete Meldung an Feiertagen und Wochenenden keine Auswirkungen haben kann (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f., Winkler in Gagel, SGB III, EL 23 § 140 Rdnr. 6; aA SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2004, S 18 AL 3419/04). Dies ist vergleichbar mit der Frage, wann ein Arbeitsloser verfügbar bzw. erreichbar sein muss. Gemäß §§ 119, 152 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R). Das Erfordernis, die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, entfällt wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten an einem Sonntag. Ebenfalls hat an diesen Tagen die Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme keine praktische Relevanz (BSG, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
24 
Damit ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 24. bis 28.12.2003 nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben zwei Verspätungstage, nämlich der 23. und 29.12.2003.
25 
Nach alledem mindert sich aufgrund des Bemessungsentgelts von 615 EUR der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nur um 2 x 35 EUR, also 70 EUR. Die darüber hinausgehende Minderung von 315 EUR war aufzuheben.
26 
Die Klage ist daher begründet.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf die entgegenstehenden Urteile des LSG Baden-Württemberg, die noch nicht rechtskräftig sind, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, über die das BSG mit Urteilen vom 25.05.2005 noch nicht entschieden hat, war die Berufung zuzulassen, § 144 SGG.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet.
16 
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß §§ 37b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich um 70 EUR und nicht um 385 EUR.
17 
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004. Auch das Schreiben vom 10.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Bewilligungsbescheid vom 17.02.2004 verfügt. Allerdings enthält das Schreiben vom 10.02.2004 insofern eine zusätzliche Regelung, als nur aus diesem Schreiben ersichtlich ist, von wann bis wann sich der Anspruch mindert und in welcher Höhe insgesamt (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04, anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R).
18 
Unstreitig erfüllt der Kläger ab 01.01.2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt, § 117 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung).
19 
Das Arbeitslosengeld des Klägers hat sich zwar gemindert, jedoch nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gemäß § 140 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Gemäß § 140 Satz 2 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt. Dem Kläger wurde am 16.12.2003 die Kündigung zum 31.12.2003 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er deshalb Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Zusätzlich enthielt die Kündigung den Hinweis auf die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Beklagten zu melden.
20 
Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04). Denn der Wortlaut ist eindeutig, der Gesetzgeber hätte ohne weiteres eine andere Formulierung wählen können.
21 
Die konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben hier zunächst folgendes: Der Kläger war nach Erhalt der Kündigung am 16.12.2003 (nur) noch bis 20.12.2003 beschäftigt. Bei einem solchen Sachverhalt erscheint es sinnwidrig, zunächst vom Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zur Vornahme der Meldung nach § 37b SGB III zu verlangen, obwohl innerhalb kurzer Zeit die Freistellung erfolgt. Deshalb ist es vorliegend angemessen, die Meldung erst nach Beschäftigungsende vorzunehmen.
22 
Im übrigen erscheint es angemessen, im Sinne einer einfachen und einheitlichen Handhabung der Vorschrift, die Frist abstrakt auf sieben Kalendertage auszudehnen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages gefordert (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III - Arbeitsförderung, EL 43 § 37b Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04 („unverzüglich nach Kenntnis"), anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R). Dennoch hält die Kammer eine Handlungsfrist von sieben Kalendertagen für angemessen. Denn eine Reaktionsfrist von sieben Tagen billigt die Kammer auch Arbeitslosen zu, die ein Stellenangebot von der Beklagten erhalten haben, um sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu melden (ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000, L 1 AL 52/99; aA, allerdings dort nicht entscheidungserheblich, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R). Des weiteren ist zu beachten, dass Kündigungsfristen üblicherweise länger als im vorliegenden Fall sind. Mit einer Frist von sieben Kalendertagen erscheint das Verhältnis von Kündigungsfrist zu Meldefrist ausgewogen. Letztlich wesentlich für die Frage, wie das Wort „unverzüglich" ausgelegt werden muss, ist für die Kammer der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen (BT-Dr. 15/25, S.27). Um der Beklagten mit Vermittlungsbemühungen die Chance geben zu können, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist zwar eine Meldung vor Ablauf der Kündigungsfrist erforderlich. Allerdings können Vermittlungsbemühungen, die sieben Kalendertage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses beginnen, diesen Zweck erreichen. Damit kann die Minderung erst beginnen, sobald die Meldung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann und die angemessene Reaktionszeit verstrichen ist. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen angemessen ist. Denn nach der Internetinformation der Agentur für Arbeit A. und der gerichtsbekannten Praxis der Agenturen im Gerichtsbezirk wird von einer Minderung abgesehen, wenn die Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Ebenfalls sehen die Durchführungsanweisungen der Beklagten (26. Erg.Lfg 06/2003) vor, dass die Meldung als unverzüglich erfolgt gilt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses vorgenommen wird. Damit gesteht die Beklagte bundeseinheitlich eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen zu, allerdings nur denjenigen, die sich innerhalb dieser Zeit melden. Der Kläger hätte sich damit spätestens am 23.12.2003, einem Dienstag, arbeitsuchend melden müssen. Da sich der Kläger erst am 30.12.2003 (einem Dienstag) gemeldet hat, hat er sich zu spät gemeldet.
23 
Bei der Berechnung der Verspätungstage sind allerdings Feiertage und Wochenenden herauszurechnen. Denn zum einen spricht hierfür der Wortlaut. Der Gesetzgeber verwendet in § 140 SGB III das Wort „Tag" und damit eine andere Formulierung als z.B. in § 139 SGB III (bzw. ab 01.01.2005 in § 134 SGB III), der auf „Kalendertage" abstellt (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f.). Zum anderen ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, den Versicherten möglichst frühzeitig in Arbeit zu vermitteln. Vermittlungsbemühungen der Beklagten können nur an Wochentagen unternommen werden, weshalb eine verspätete Meldung an Feiertagen und Wochenenden keine Auswirkungen haben kann (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f., Winkler in Gagel, SGB III, EL 23 § 140 Rdnr. 6; aA SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2004, S 18 AL 3419/04). Dies ist vergleichbar mit der Frage, wann ein Arbeitsloser verfügbar bzw. erreichbar sein muss. Gemäß §§ 119, 152 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R). Das Erfordernis, die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, entfällt wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten an einem Sonntag. Ebenfalls hat an diesen Tagen die Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme keine praktische Relevanz (BSG, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
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Damit ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 24. bis 28.12.2003 nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben zwei Verspätungstage, nämlich der 23. und 29.12.2003.
25 
Nach alledem mindert sich aufgrund des Bemessungsentgelts von 615 EUR der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nur um 2 x 35 EUR, also 70 EUR. Die darüber hinausgehende Minderung von 315 EUR war aufzuheben.
26 
Die Klage ist daher begründet.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf die entgegenstehenden Urteile des LSG Baden-Württemberg, die noch nicht rechtskräftig sind, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, über die das BSG mit Urteilen vom 25.05.2005 noch nicht entschieden hat, war die Berufung zuzulassen, § 144 SGG.

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Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 921/04 zitiert 14 §§.

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(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
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Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn

1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.

(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
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Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von S L Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C in H vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 EUR. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 EUR, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA –). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens am 15. November 2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich jedoch erst am 1. Dezember 2003 – und damit nicht unverzüglich – persönlich bei der Beklagten gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Nach alledem sei die Meldung um 15 Tage zu spät erfolgt. Dem Kläger sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 220 EUR bewilligt, die Minderung betrage damit gemäß § 140 SGB III für jeden Verspätungstag 7 EUR. Es errechne sich bei der Zahl der genannten Verspätungstage damit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 keinerlei Kenntnis von der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III gehabt. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie arbeitslos geworden und auch in seinem Bekanntenkreis mit der neuen Regelung nicht konfrontiert worden. Die von den Arbeitsämtern (jetzt Agenturen für Arbeit) betriebene öffentliche Aufklärung sei wegen fehlender Sprachkenntnisse völlig an ihm vorbei gegangen. Schuldhafte Verzögerung setze jedoch die Kenntnis der Tatsache, dass man etwas tun müsse, voraus. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von seinem Arbeitgeber auf die Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden. Es treffe ihn somit keine Schuld an der verzögerten Meldung.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu seiner Überzeugung nicht gegen seine Meldeobliegenheit in vorwerfbarer Weise verstoßen. Der Begriff der Unverzüglichkeit sei nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Hieraus folge, dass eine Verletzung der in § 37 b S. 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt werde. Fahrlässig handle nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lasse (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg, 3. Senat, vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04). Hieraus folge nach Auffassung des SG, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b S. 1 SGB III nicht kenne, von vorn herein schuldlos handele und eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht eintreten könne. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 zugestellte Urteil am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei der Regelung in § 140 SGB III um einen "pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft". Arbeitnehmer, die sich nicht unverzüglich meldeten, verzögerten die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und würden daher der Arbeitsverwaltung insoweit die Möglichkeiten nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Bei der Meldepflicht nach § 37b SGB III handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht. Für Pflichtverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Das Arbeitslosengeld mindere sich für den Versicherten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 140 SGB III, da die Kenntnis von der "Obliegenheit" nach § 37b SGB III typisierend unterstellt werde. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine Meldung später, dies bedeute am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, akzeptiert werden. Grundsätzlich sei die Unkenntnis über gesetzliche Neuregelungen schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen als schuldhaft anzusehen. Auch gebe es nach den Gesetzesmaterialien keinerlei Nachweis dafür, dass im Bereich des hier maßgeblichen Sozialrechts großzügigere Maßstäbe anzulegen seien. Keinesfalls könne daher dem SG darin zugestimmt werden, dass hier subjektive und individualisierende Verschuldenskriterien wie etwa bei §§ 144, 145 SGB III oder bei der Rücknahme und Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) zu beachten seien.
Die Tatsache, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung unzutreffenderweise nur von 15 statt von 21 Minderungstagen ausgehe, sei darauf zurückzuführen, dass nach einer internen Verwaltungsregelung die Meldung des Klägers bis spätestens 16. November 2003 sanktionslos gewesen wäre. Die Überschreitung dieser Frist hätte aber dazu führen müssen, dass für jeden Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses eine Minderung eintrete. Da der Kläger insoweit begünstigt werde, könne er dies nicht beanstanden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Entscheidung des LSG vom 9. Juni 2004 (L 3 AL 1267/04) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Die Berufung ist durch das SG zugelassen.
19 
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs gemäß § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
21 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle des Klägers war dies das Schreiben vom 11. Dezember 2003. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
22 
1.
23 
Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 7. Januar 2004 dem Kläger ab 8. Februar 2004 (Ruhen des Anspruches wegen der Sperrzeit für die Zeit ab der Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2003 bis zum 7. Februar 2004) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat der Kläger den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihm Arbeitslosengeld für 15 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R –).
24 
Der Kläger war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3).
25 
Der Kläger war ab 1. Dezember 2003 arbeitslos, denn er stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche).
26 
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass der Kläger selbstverständlich jederzeit eine ihm während dieser Zeit angebotene, unbefristete oder befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit des Klägers aus.
27 
Der Kläger hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn er war arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III).
28 
Dem Kläger stand schließlich aufgrund seiner eine Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der aufgrund der Sperrzeit eingetretenen Minderung der Anspruchsdauer ein Anspruch in Höhe von 270 Kalendertagen zu.
29 
2.
30 
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2004 zu Recht den Anspruch des Klägers gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 58,24 EUR (täglich 8,33 EUR) bis zur Erreichung des Gesamtminderungsbetrags von 105 EUR gemindert.
31 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – Bundesgesetzblatt I S. 4607 – eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
32 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
33 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
34 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
35 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
36 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
37 
Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, er hat die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Koch nach Inkrafttreten der Vorschrift, und zwar durch die ihm am 9. November 2003 ausgehändigte Kündigung zum 30. November 2003 erhalten. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
38 
Der Kläger wusste, dass sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enden wird. Denn der Arbeitgeber kündigte am 9. November 2003 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihn noch unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 30. November 2003 von der Arbeit frei. Diese Kündigung wurde beim Kläger noch am selben Tag in den Briefkasten eingeworfen. Der Kläger wusste mithin, dass er zum 1. Dezember 2003 arbeitslos sein wird und auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein wird.
39 
Der Kläger meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
40 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der – vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen – Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
41 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
42 
Der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass er die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Insoweit hat das SG zutreffend auf den Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen verwiesen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
43 
Des Weiteren steht der Annahme, der Kläger habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –; Revision beim BSG – B 11 AL 47/04 R –). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III).
44 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21).
45 
Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK – SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 – 3 Ca 1567/03 –, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
46 
Auch weitere Umstände, die den Kläger an der Meldung als arbeitsuchend bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2003 hinderten, sind nicht gegeben. Der Kläger wusste, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Beschäftigung haben wird. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, statt für die sich abzeichnende Arbeitslosigkeit auf den Erhalt von Leistungen der Versichertengemeinschaft zu vertrauen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen.
47 
Die Höhe des Minderungsbetrages errechnete die Beklagte auch zutreffend (Bl. 12 VA), wobei sie noch zu Gunsten des Klägers erst von einer Meldung spätestens am 15. November 2003 und nicht unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ausging und erst ab diesem Tag die Anzahl der Verspätungstage berechnete.
48 
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung des Begriffs "unverzüglich") zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn

1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.

(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.