Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 2319/04

bei uns veröffentlicht am09.12.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 24. September bis zum 25. November 2004; er wendet sich gegen Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung.
Der ... 1946 geborene Kläger, gelernter Stahlbauschlosser, hatte u. a. als Hausmeister und Fahrer gearbeitet (1983 bis September 1990) und war zuletzt von Oktober 1990 bis Februar 2003 (Insolvenz des Arbeitgebers) als Lagerangestellter versicherungspflichtig beschäftigt (Lebenslauf mit Angaben zur Beschäftigung i. e. Verwaltungsakte S. 90: "Lagerleiter, Lagerarbeiter, Techniker"). Am 20. Februar 2003 meldete sich der Kläger zum 1. März 2003 arbeitslos, worauf ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2003 Arbeitslosengeld ab 1. März 2003 bewilligte (Anspruchsdauer 960 Tage, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, wöchentlicher Leistungssatz 164,92 EUR, täglicher Leistungssatz 23,56 EUR, Bemessungsentgelt 430 EUR wöchentlich, Leistungstabelle 2003, Leistungssatz 67 v. H.).
Am 19. September 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger unter Belehrung über die bei Ablehnung des Angebots ohne wichtigen Grund eintretenden Rechtsfolgen ein Beschäftigungsangebot als Hausmeister (AB-Maßnahme; einfache Tätigkeiten, Hausarbeiten, Reinigung, Hausmeisterei) bei der A (Kreisverband M – A). Von dort wurde der Beklagten unter dem 23. September 2003 mitgeteilt, der Kläger habe sich am 23. September 2003 telefonisch gemeldet. Er sei nicht eingestellt worden, weil er nach seinen Angaben noch nie in der Reinigung gearbeitet habe und das auch nicht wolle.
Mit Bescheid vom 30. September 2003 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer 3-wöchigen Sperrzeit vom 24. September bis 14. Oktober 2003 sowie eine Anspruchsminderung um 21 Tage fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diese Zeit gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf, weil der Kläger das Beschäftigungsangebot bei der AWO ohne wichtigen Grund abgelehnt habe.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die A habe ganztägige Reinigungskräfte gesucht. Er habe zwar etwa achteinhalb Jahre lang in diversen Firmen als Hausmeister gearbeitet, jedoch nie als Reinigungskraft und schon gar nicht zum Reinigen von Fluren und Waschräumen.
Auf Rückfrage teilte die A der Beklagten telefonisch mit, dort seien seinerzeit 15 Stellen, davon 11 nur für Frauen, zu besetzen gewesen. Zunächst habe man – bis 25. September 2003 – für 4 Stellen auch geeignete Männer gesucht. Diese Stellen seien jetzt (ab 25. September 2003) vergeben, so dass künftig nur noch Beschäftigungsangebote für Frauen in Betracht kämen (Aktenvermerk Verwaltungsakte S. 48).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch ab. Der Kläger habe das Beschäftigungsangebot bei der A ohne wichtigen Grund abgelehnt; persönliche Abneigungen gegen die Tätigkeit genügten dafür nicht.
Am 24. September 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger wiederum unter Belehrung über die bei Ablehnung des Angebots ohne wichtigen Grund eintretenden Rechtsfolgen ein weiteres Beschäftigungsangebot als Straßenreiniger (AB-Maßname; Reinigungsarbeiten in stark frequentierten Brennpunkten im gesamten Stadtgebiet, körperlich belastbar, Führerschein erwünscht) bei der Stadt M (Abfallwirtschaft). Diese teilte unter dem 1. Oktober 2003 mit, der Kläger habe sich am 26. September 2003 vorgestellt, sei aber nicht eingestellt worden; wegen der Gründe hierfür werde auf ein ihr übergebenes Schreiben des Klägers vom 27. September 2003 verwiesen. In diesem Schreiben ist ausgeführt, die Bemühungen, ihn als Straßenfeger bzw. Toilettenreiniger zu vermitteln, seien nicht sehr motivierend. Das Angebot als Straßenreiniger werde er jedoch unter Protest (Fettdruck im Original) annehmen. Er wünsche künftig Arbeitsangebote auf einer sinnvolleren Basis. In einem an die Stadt M gerichteten Protokoll über das Vorstellungsgespräch hatte der Kläger außerdem ausgeführt, auf die Frage, ob er sich eine Tätigkeit in der Straßenreinigung vorstellen könne, habe er geantwortet, eine solche Arbeit habe er bisher zwar noch nie ausgeführt, werde sie aber auf Grund des Zwanges durch das Arbeitsamt nicht ablehnen. Ihm sei im Vorstellungsgespräch in Aussicht gestellt worden, evtl. eine Kehrmaschine zu fahren. Man möge außerdem berücksichtigen, dass er mit seinem Führerschein nur kleinere Kehrmaschinen und Fahrzeuge, etwa für die Reinigung von Gehwegen oder in Fußgängerzonen, fahren dürfe.
Mit Bescheid vom 17. November 2003 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer 6-wöchigen Sperrzeit vom 15. Oktober bis 25. November 2003 sowie eine Anspruchsminderung um 42 Tage fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diese Zeit gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Außerdem forderte sie zuviel gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 400,52 EUR zurück (§ 50 Abs. 1 SGB X).
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Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe im Vorstellungsgespräch bei der Stadt M angegeben, die Beschäftigung annehmen zu wollen; die Verhängung einer Sperrzeit sei deshalb nicht gerechtfertigt.
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Die Beklagte stellte ergänzende Ermittlungen an; am 24. November 2003 wurde ihr von der Stadt M telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht, dass er die Beschäftigung nur unter Protest wegen Sanktionen des Arbeitsamts annehmen werde; außerdem habe er sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 27. September 2003 vorgelegt. Der Bruttolohn hätte 1.360 EUR/monatlich betragen (Verwaltungsakte S. 69).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid vom 17. November 2003 zurück. Der Kläger habe durch seine Äußerungen im Vorstellungsgespräch und die Vorlage des Schreibens vom 27. September 2003 zum Ausdruck gebracht, dass er das Stellenangebot ablehne, und man habe ihn wegen der zu erwartenden fehlenden Arbeitsmotivation nicht eingestellt.
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Am 24. Oktober 2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim gegen den Bescheid vom 30. September 2003 (Widerspruchsbescheid von 22. Oktober 2003) und am 28. November 2003 gegen den Bescheid vom 17. November 2003 (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003). Zur Begründung seiner Klagen trug er vor, zuletzt habe er monatlich 1.860,59 EUR brutto (1.175 EUR netto) verdient; sein Arbeitslosengeld betrage 714,65 EUR monatlich. Von der angebotenen Beschäftigung bei der A sei er zunächst sehr angetan gewesen. Seine Erwartungen seien im Vorstellungsgespräch aber enttäuscht worden. Er hätte nämlich in Männerwohnheimen und Altersheimen verschmutzte Toiletten reinigen müssen, was mit einer Hausmeistertätigkeit nichts zu tun habe. Offenbar wolle die Beklagte mit diesem Beschäftigungsangebot Arbeitsablehnungen provozieren, um nach der Verhängung von Sperrzeiten die Zahlung von Arbeitslosengeld zu beenden. Außerdem hätte er bei einem Stundenlohn von 6 EUR brutto monatlich 912 EUR brutto bzw. 706 EUR netto verdient bei berufsbedingten Aufwendungen von 50 EUR (Monatskarte), weshalb der Verdienst geringer gewesen sei als das Arbeitslosengeld. Man habe ihn auch nicht darüber belehrt, dass er auch derart unangenehme Arbeiten übernehmen müsse; die Belehrung genüge im Übrigen nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Beschäftigungsangebot bei der A sei insgesamt nicht zumutbar gewesen. Das Arbeitsangebot bei der Stadt M habe er letztendlich nicht abgelehnt, vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung in der Straßenreinigung nicht seinen Vorstellungen entspreche und für ihn keineswegs ein Traumjob sei.
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Das Sozialgericht holte schriftliche Auskünfte der A und der Stadt M ein:
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Die A teilte unter dem 27. Januar 2004 mit, für die in Rede stehende AB-Maßnahme seien 15 Arbeitnehmer vorgesehen gewesen, davon ein männlicher Bewerber im Hausmeisterbereich und drei männliche Bewerber im Reinigungsbereich. Die übrigen elf Stellen seien für weibliche Bewerber im Hauswirtschaftsbereich vorgesehen gewesen. Da die Hausmeisterstelle sogleich vergeben gewesen sei, seien für männliche Bewerber noch drei Stellen im Reinigungsbereich frei gewesen. Ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dem Kläger sei nicht vereinbart worden, weil er bei einem vorbereitenden Telefongespräch am 23. September 2003 auf Frage erklärt habe, keine Reinigungsarbeiten ausführen zu wollen. Die Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Helfer im Reinigungsbereich habe das Reinigen von Büros, Zimmern, Fluren, Gemeinschaftsduschen und Gemeinschaftstoiletten in Männerwohnheimen der A umfasst. Der Lohn hätte 1.251,37 EUR, ab 2004 1.261,38 EUR monatlich brutto betragen.
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Die Stadt M teilte unter dem 9. Februar 2004 mit, der Kläger hätte Reinigungsarbeiten in stark frequentierten Brennpunkten im gesamten Stadtgebiet ausführen sollen, einschließlich Laubbeseitigung und Winterdienst. Er wäre dafür grundsätzlich geeignet gewesen. Da er aber deutlich gemacht habe, die Arbeit nur unter Protest anzunehmen, habe man auf eine Einstellung verzichtet. Der Kläger hätte brutto 1.366,52 EUR monatlich verdient (Steuerklasse IV und Krankenversicherung bei der A. netto 959,85 EUR) ggf. zuzüglich der im öffentlichen Dienst üblichen Erschwerniszuschläge.
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Die Beklagte trug hierzu vor, der von der A mitgeteilte Bruttoverdienst von 1.251,37 EUR monatlich – nach der Leistungsverordnung bei Lohnsteuerklasse I etwa 909,35 EUR netto – hätte auch unter Berücksichtigung von Werbungskosten über dem durchschnittlichen Arbeitslosengeld des Klägers von 713,35 EUR monatlich gelegen; der Kläger habe sich seinerzeit im siebten Monat der Arbeitslosigkeit befunden. Bei der A sei es nicht ausschließlich um die Reinigung von Toiletten gegangen. Davon abgesehen hätten für Reinigungsarbeiten insgesamt drei Beschäftigte eingestellt werden sollen, die sich untereinander hätten absprechen können.
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Mit Anhörungsschreiben vom 22. März 2004 gab die Beklagte dem Kläger (nachträglich) Gelegenheit, zum Eintritt der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Sperrzeiten Stellung zu nehmen. Der Kläger trug daraufhin vor, bei der A sei es nur noch um Reinigungsarbeiten in Altenheimen und Männerwohnheimen gegangen. Eine Hausmeistertätigkeit hätte er nicht abgelehnt; die angebotene Stelle (Reinigungskraft) sei demgegenüber nicht sehr erstrebenswert und sehr nachteilig für seinen weiteren Berufsweg gewesen. Die Stelle bei der Stadt M habe er annehmen wollen. Dabei dürfe er seinen Unmut über die von der Beklagten praktizierte Arbeitsvermittlung zum Ausdruck bringen; das stehe ihm als Recht zur freien Meinungsäußerung zu. Die Belehrungen der Beklagten seien sehr allgemein gehalten. Schließlich sei es nur um befristete Stellen gegangen.
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Unter dem 27. April 2004 erließ die Beklagte Bescheide, mit denen die Sperrzeitbescheide vom 30. September und 17. November 2003 ersetzt wurden; die Ersetzungsbescheide haben jeweils den gleichen Wortlaut wie die ersetzten Bescheide. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004 teilte die Beklagte dem Sozialgericht den Erlass der Ersetzungsbescheide mit.
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Das Sozialgericht verband die Klagen mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2004 ab. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide vom 30. September und 17. November 2003 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III seien erfüllt. Der Kläger habe die ihm angebotenen Beschäftigungen ohne wichtigen Grund abgelehnt. Er hätte die Arbeitsstelle bei der A, wo es nicht ausschließlich um die Reinigung von Toiletten gegangen sei, annehmen müssen. Seine Vermutungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen hätten ihn nicht dazu berechtigt, das Arbeitsangebot von vornherein abzulehnen. Das Arbeitsentgelt hätte auch über dem Arbeitslosengeld gelegen. Die Einstellung bei der Stadt M habe er dadurch verhindert, dass er die Arbeit nur unter Protest habe annehmen wollen; damit habe er die Ablehnung durch den potenziellen Arbeitgeber provoziert. Auch hier sei dem Kläger Unzumutbares (§ 121 SGB III) nicht angesonnen worden, zumal man ihm in Aussicht gestellt habe, als Kehrmaschinenfahrer eingesetzt zu werden. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 zugestellt.
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Am 15. Juni 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, der Gerichtsbescheid sei schon deshalb unwirksam, weil das Sozialgericht über die Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004 nicht entschieden habe. Jedenfalls müssten der Beklagten Verfahrenskosten hinsichtlich der ersetzten Bescheide auferlegt werden. Die Sperrzeitbescheide hätten die ursprüngliche Leistungsbewilligung nicht im jeweiligen Verfügungssatz, sondern nur in der Begründung aufgehoben; das sei rechtlich nicht zulässig. Die Beklagte habe in den Verfügungssätzen lediglich deklaratorisch den Eintritt von Sperrzeiten festgestellt. Auch die Berechnung der Sperrzeiten sei nicht nachvollziehbar. Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung setzten im Übrigen vorsätzliches Verhalten voraus; handle der Arbeitslose bei der Beurteilung eines Beschäftigungsangebots nur fahrlässig, trete eine Sperrzeit nicht ein. Schließlich genüge die auf den Beschäftigungsangeboten der Beklagten aufgedruckte Belehrung den rechtlichen Anforderungen nicht.
22 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2003 und 17. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober und 24. November 2003 sowie der Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 24. September bis 25. November 2003 zu gewähren.
24 
hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie trägt ergänzend vor, die erste Sperrzeit habe am 24. September 2003, dem Tag nach der telefonischen Ablehnung des Beschäftigungsangebots bei der A begonnen. Die zweite Sperrzeit schließe gem. § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III an die erste Sperrzeit an. Der Kläger habe die Beschäftigungsangebote nach seinem eigenen Vorbringen auch abgelehnt; von einfacher oder leichter Fahrlässigkeit könne keine Rede sein.
29 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
32 
Die Berufung des Klägers ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitig ist, ob der Kläger für einen Zeitraum von insgesamt 9 Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR beträgt der Beschwerdewert somit 1.484,28 EUR. Sie ist auch sonst zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
33 
Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2003 und 17. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober und 24. November 2003 sowie der Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004. Die letztgenannten Bescheide erließ die Beklagte, nachdem sie die zuvor unterbliebene Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt hatte. Diese Bescheide sind mit den zunächst ergangenen Bescheiden vom 30. September und 17. November 2003 wortgleich und haben sie ersetzt. Damit sind sie gem. § 96 SGG (bereits) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Sozialgericht hat das offenbar übersehen, obgleich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 2004 auf die Ersetzungsbescheide hingewiesen hatte. Der Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2004 ist deshalb aber nicht aufzuheben. Vielmehr kann der Senat die Ersetzungsbescheide in seine Berufungsentscheidung einbeziehen (vgl. Meyer Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 12).
34 
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld, mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Soweit der Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
35 
Der Kläger hatte für die in Rede stehende Zeit an sich Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Er war arbeitslos (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III) und stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch zur Verfügung, war namentlich arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Der Kläger hatte sich auch persönlich arbeitslos gemeldet § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III war er mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Unter den Beteiligten ist das nicht streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger deshalb (erstmals) mit Bescheid vom 26. März 2003 auch zu Recht Arbeitslosengeld ab 1. März 2003 bewilligt.
36 
In den der Arbeitslosengeldbewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit vom 24. September bis 25. November 2003 gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht hat, weil Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung eingetreten waren.
37 
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der derzeit geltenden Fassung) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Bei erstmaliger Arbeitsablehnung beträgt die Dauer der Sperrzeit drei, bei der zweiten Arbeitsablehnung sechs Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 c bzw. § 144 Abs. 4 Nr. 2 c SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Maßgabe dessen sind vorliegend Sperrzeiten vom 24. September bis 14. Oktober und vom 15. Oktober bis 25. November 2003 eingetreten.
38 
Dem Kläger wurden hinreichend benannte Beschäftigungsangebote unterbreitet. Neben der Angabe des Arbeitgebers war die Art der Tätigkeiten bei der A (Beschäftigungsangebot vom 19. September 2003) und bei der Stadt M (Beschäftigungsangebot vom 24. September 2003) jeweils konkret beschrieben. Das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der A Zwar handelte es sich insoweit nicht um einen Hausmeistertätigkeit im engeren Sinne. Jedoch war durch die Zusätze "einfache Tätigkeiten, Hausarbeiten, Reinigung, Hausmeisterei" für den Kläger erkennbar, welche Arbeiten zu verrichten waren. Im Übrigen hat er mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und könnte sich deshalb auf eine etwaige Unbestimmtheit des Angebots ohnehin nicht berufen (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 4); das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M.
39 
Beiden Beschäftigungsangeboten war jeweils eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen bei Ablehnung des Beschäftigungsangebots ohne wichtigen Grund beigefügt, nachdem die Beklagte das für Beschäftigungsangebote regelmäßig verwandte Musterschreiben benutzt hat; die darauf aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 2004, – L 5 AL 4709/02 –). Darüber hinausgehende Belehrungen, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beschäftigungsangeboten (§ 121 SGB III) und über die Verpflichtung, auch unangenehme Arbeiten annehmen zu müssen, sind nicht vorgeschrieben.
40 
Die Beschäftigungsangebote waren dem Kläger nach Maßgabe des § 121 SGB III zumutbar. Gem. § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen nämlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zuzumuten. Einen besonderen Berufsschutz gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht. Der Arbeitslose muss vielmehr jede Arbeit annehmen und ausüben, die er annehmen und ausüben kann und darf. In § 121 Abs. 5 SGB III tritt das klar hervor. Danach ist eine Beschäftigung nämlich nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Ausnahmen regelt § 121 SGB III in seinen Absätzen 2 bis 4. Dort sind in einem nicht abschließenden Katalog allgemeine bzw. personenbezogene Gründe festgelegt, aus denen eine Beschäftigung im Einzelfall unzumutbar sein kann, wobei § 121 Abs. 3 SGB III hinsichtlich personenbezogener Unzumutbarkeitsgründe auf die Höhe des Entgelts abstellt, in der sich die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt. Auch das verdeutlicht, dass es einen besonderen Berufsschutz nicht gibt (Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 6 unter Hinweis auf die Begründung des RegE-AFRG).
41 
Allgemeine Unzumutbarkeitsgründe i. S. des § 121 Abs. 2 SGB III sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen danach insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Davon kann weder hinsichtlich des Beschäftigungsangebots bei der A noch bei der Stadt M die Rede sein. Der Kläger macht das auch nicht geltend, unbeschadet dessen, dass er eine Beschäftigung, zu der auch die Reinigung von Toiletten- und Duschräumen gehört, als für sich nicht zumutbar erachtet. Ohne Belang ist schließlich auch, dass die Beschäftigungen befristet waren (§ 121 Abs. 5 SGB III).
42 
Auch personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengelds zu Grunde liegende Arbeitsentgelt wäre. Dabei ist dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist die Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III).
43 
Als ihm am 19. September 2003 das Beschäftigungsangebot bei der A unterbreitet wurde, war der Kläger bereits über sechs Monate, nämlich seit 1. März 2003 und damit im siebten Monat, arbeitslos. Deshalb ist das erzielbare Arbeitsentgelt, abzüglich der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen, mit dem Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeldes zu vergleichen. Dem Kläger war Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR bewilligt, das sind monatlich maximal 730,36 EUR. Bei der A hätte er nach deren unbestrittener Auskunft vom 27. Januar 2004 monatlich 1.251,37 EUR (ab 1. Januar 2004 1.261,38 EUR) brutto verdient, was einem Nettoverdienst (bei Lohnsteuerklasse I/IV) von etwa 909,35 EUR entspricht und damit – auch bei Berücksichtigung von Werbungskosten von 50 EUR für eine Monatskarte – klar über dem monatlichen Arbeitslosengeld liegt. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung bei der Stadt M; hier hätte der Kläger (ohne Zuschläge) monatlich 1.366,52 EUR erhalten.
44 
Der Kläger hat die ihm unterbreiteten Beschäftigungsangebote nicht angenommen. Die Nichtannahme einer Beschäftigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als auch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, namentlich durch das Verhalten in einem Vorstellungsgespräch. Das Verhalten muss dann aber vorwerfbar sein; andernfalls wären die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen unverhältnismäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Juli 2004, – B 11 AL 67/03 R –; vgl. demgegenüber aber noch etwa Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 57) ist für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes in § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit notwendig. Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw. Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung (hier als Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung) aufgefasst werden könnte.
45 
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz (aaO) eingefügte Neuregelung in § 144 Abs. 1 Nr. 2 BGB III soll im Übrigen klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen während einer Sperrzeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (so Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 59 a unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 36 zu Nr. 45). Das trägt dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung, wonach die Versichertengemeinschaft in der Lage sein muss, sich gegen Risikofälle zu wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt (dazu BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Dieser Grundgedanke ist auch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens eines Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zu dessen Obliegenheiten gehört es insbesondere, alles dafür zu tun, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich endet, indem wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Deshalb muss er in einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber so auftreten, dass diesem der Abschluss des Arbeitsvertrages attraktiv erscheint.
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Das Beschäftigungsangebot bei der A hat der Kläger durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin abgelehnt. Denn er gab ihr gegenüber im telefonischen Vorgespräch vom 23. September 2003 an, er habe noch nie in der Reinigung gearbeitet und wolle das auch nicht. Ein Vorstellungsgespräch ist demzufolge nicht vereinbart worden.
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Das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M hat der Kläger durch schlüssiges Verhalten abgelehnt. Denn ihm musste bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres klar sein, dass der potenzielle Arbeitgeber seinen Äußerungen im Vorstellungsgespräch und der Vorlage des Schreibens vom 27. September 2003 die Erklärung entnehmen werde, die angebotene Beschäftigung in Wahrheit nicht annehmen zu wollen. In der "Nichtablehnung" eines Beschäftigungsangebots – so der Kläger im Vorstellungsgespräch – "auf Grund des Zwanges durch das Arbeitsamt" kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass die nur vordergründig erklärte Annahme nicht dem wirklichen Willen des Arbeitslosen entspricht. Die Annahme eines Beschäftigungsangebots "unter Protest" (Schreiben vom 27. September 2003 – Fettdruck im Original) macht dem Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass der Arbeitslose keinerlei Motivation für die angebotene Arbeit aufbringt und provoziert ihn dazu, von der Einstellung des Arbeitslosen Abstand nehmen. Darauf ist eine Erklärung dieser Art auch angelegt, weshalb dem Kläger, unbeschadet dessen, dass dies nach der neueren Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 14. Juli 2004, a. a. O.) nicht mehr notwendig ist, auch Vorsatz vorzuwerfen wäre.
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Einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Beschäftigungsangebote hatte der Kläger nicht. Vielmehr wäre ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen.
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Die Beklagte muss bei der Unterbreitung von Beschäftigungsangeboten zwar die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung beachten (vgl. auch § 36 SGB III) und darf den Arbeitslosen auch mit einem nach Maßgabe des § 121 SGB III grundsätzlich zumutbaren Beschäftigungsangebot nicht objektiv überfordern. Wäre das der Fall, bestünde ein wichtiger Grund i. S. des § 144 Abs. 1 SGB III für die Ablehnung des Angebots (vgl. Marschner, in GK-SGB III, § 144 Rdnr. 99). Eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen billigerweise nicht angesonnen werden kann, darf er ablehnen, ohne dass deshalb eine Sperrzeit eintritt (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 85; vgl. dazu auch BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
50 
Auch nach Maßgabe dessen bleibt es aber dabei, dass (wie ausgeführt) ein Berufsschutz in der Arbeitslosenversicherung nicht besteht; das gilt auch für die Anwendung der Sperrzeitregelungen. § 121 Abs. 3 SGB III verdeutlicht diese namentlich in § 121 Abs. 5 SGB III getroffene Entscheidung des Gesetzgebers. Da die Entgelthöhe, die über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen entscheidet, regelmäßig die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt, darf darauf grundsätzlich nicht erneut abgestellt werden. Anderes kommt bei der zur Feststellung eines wichtigen Grundes i. S. d. § 144 Abs. 1 SGB III notwendigen umfassenden Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn hinreichend schwerwiegende Umstände des Einzelfalles hinzutreten (vgl. näher Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 11; zur Zumutbarkeitsfrage).
51 
Solche hinreichend schwerwiegende Umstände gibt es vorliegend nach Einschätzung des Senats nicht. Der Kläger war nicht berechtigt, die ihm angebotenen Beschäftigungen unter Hinweis auf sein bisheriges langjähriges Berufsleben bzw. die bislang verrichteten Arbeiten und seine Qualifikationen oder die Dauer der Arbeitslosigkeit abzulehnen. Diese Gründe sind bereits bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 SGB III berücksichtigt worden, ohne dass sich daran im Zuge der Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit etwas zu ändern hätte, zumal der Kläger bei Unterbreitung der Beschäftigungsangebote bereits über 6 Monate lang arbeitslos war. Das gilt auch mit Blick auf die sich auf Reinigungsarbeiten konzentrierende Beschäftigung bei der A, nachdem der Kläger solche Arbeiten jedenfalls auch bei seinen früheren Hausmeistertätigkeiten mit zu erledigen hatte. Davon abgesehen hat das Sozialgericht mit Recht darauf abgestellt, dass es auf bloße Befürchtungen des Klägers ohnehin nicht ankommen kann. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Beschäftigungsangebot zur Vermeidung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung anzunehmen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber über einzelne Inhalte der Tätigkeit zu suchen (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2004, – L 9 AL 45/03 –). Nichts anderes gilt für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M, bei dem dem Kläger außerdem in Aussicht gestellt worden war, eine Kehrmaschine bedienen zu dürfen. Einen wichtigen Grund dafür, auch diese Arbeit abzulehnen, gibt es daher nicht.
52 
Ob der Kläger bei der A bzw. der Stadt M tatsächlich eingestellt worden wäre, ist ohne Belang; dies wird vielmehr wird vermutet (zur Kausalitätsfrage insoweit Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 60). Beginn und Ende der Sperrzeit hat die Beklagte schließlich unter zutreffender Anwendung der dafür maßgeblichen Regelungen in § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III fehlerfrei festgelegt. Die nach Ablehnung des Beschäftigungsangebots bei der Stadt M eingetretene zweite Sperrzeit begann gem. § 144 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGB III mit dem Ende der ersten Sperrzeit, da der Tag nach dem die zweite Sperrzeit begründenden Ereignis in den Lauf der ersten Sperrzeit fiel.
53 
Hat der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld danach während der in den Sperrzeitbescheiden genannten Zeit geruht, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Insbesondere wusste der Kläger (schon) aufgrund der ihm erteilten Rechtsfolgenbelehrung, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen kommt, wenn er ohne wichtigen Grund Beschäftigungsangebote ablehnt.
54 
Da die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 24. September bzw. 15. Oktober 2003 aufgehoben hat, muss der Kläger die danach in der Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2003 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 400,52 EUR erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Ohne Belang ist, dass die Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht in einem besonders hervorgehobenen Verfügungssatz ausgesprochen, sondern den entsprechenden Verfügungssatz zwischen Begründungsteilen platziert hat. Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs hat die Beklagte ebenfalls fehlerfrei festgestellt (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht keine Veranlassung dazu, der Beklagten aus Billigkeitsgründen deshalb die (teilweise) Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers aufzugeben, weil sie die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und die ursprünglichen Sperrzeitbescheide durch gleichlautende Bescheide ersetzt hat, nachdem die Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden war und der Kläger auch ohne die (erneute) Anhörung und den Erlass der Ersetzungsbescheide nicht obsiegt hätte.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
31 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
32 
Die Berufung des Klägers ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitig ist, ob der Kläger für einen Zeitraum von insgesamt 9 Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR beträgt der Beschwerdewert somit 1.484,28 EUR. Sie ist auch sonst zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
33 
Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2003 und 17. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober und 24. November 2003 sowie der Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004. Die letztgenannten Bescheide erließ die Beklagte, nachdem sie die zuvor unterbliebene Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt hatte. Diese Bescheide sind mit den zunächst ergangenen Bescheiden vom 30. September und 17. November 2003 wortgleich und haben sie ersetzt. Damit sind sie gem. § 96 SGG (bereits) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Sozialgericht hat das offenbar übersehen, obgleich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 2004 auf die Ersetzungsbescheide hingewiesen hatte. Der Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2004 ist deshalb aber nicht aufzuheben. Vielmehr kann der Senat die Ersetzungsbescheide in seine Berufungsentscheidung einbeziehen (vgl. Meyer Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 12).
34 
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld, mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Soweit der Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
35 
Der Kläger hatte für die in Rede stehende Zeit an sich Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Er war arbeitslos (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III) und stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch zur Verfügung, war namentlich arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Der Kläger hatte sich auch persönlich arbeitslos gemeldet § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III war er mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Unter den Beteiligten ist das nicht streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger deshalb (erstmals) mit Bescheid vom 26. März 2003 auch zu Recht Arbeitslosengeld ab 1. März 2003 bewilligt.
36 
In den der Arbeitslosengeldbewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit vom 24. September bis 25. November 2003 gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht hat, weil Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung eingetreten waren.
37 
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der derzeit geltenden Fassung) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Bei erstmaliger Arbeitsablehnung beträgt die Dauer der Sperrzeit drei, bei der zweiten Arbeitsablehnung sechs Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 c bzw. § 144 Abs. 4 Nr. 2 c SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Maßgabe dessen sind vorliegend Sperrzeiten vom 24. September bis 14. Oktober und vom 15. Oktober bis 25. November 2003 eingetreten.
38 
Dem Kläger wurden hinreichend benannte Beschäftigungsangebote unterbreitet. Neben der Angabe des Arbeitgebers war die Art der Tätigkeiten bei der A (Beschäftigungsangebot vom 19. September 2003) und bei der Stadt M (Beschäftigungsangebot vom 24. September 2003) jeweils konkret beschrieben. Das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der A Zwar handelte es sich insoweit nicht um einen Hausmeistertätigkeit im engeren Sinne. Jedoch war durch die Zusätze "einfache Tätigkeiten, Hausarbeiten, Reinigung, Hausmeisterei" für den Kläger erkennbar, welche Arbeiten zu verrichten waren. Im Übrigen hat er mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und könnte sich deshalb auf eine etwaige Unbestimmtheit des Angebots ohnehin nicht berufen (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 4); das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M.
39 
Beiden Beschäftigungsangeboten war jeweils eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen bei Ablehnung des Beschäftigungsangebots ohne wichtigen Grund beigefügt, nachdem die Beklagte das für Beschäftigungsangebote regelmäßig verwandte Musterschreiben benutzt hat; die darauf aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 2004, – L 5 AL 4709/02 –). Darüber hinausgehende Belehrungen, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beschäftigungsangeboten (§ 121 SGB III) und über die Verpflichtung, auch unangenehme Arbeiten annehmen zu müssen, sind nicht vorgeschrieben.
40 
Die Beschäftigungsangebote waren dem Kläger nach Maßgabe des § 121 SGB III zumutbar. Gem. § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen nämlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zuzumuten. Einen besonderen Berufsschutz gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht. Der Arbeitslose muss vielmehr jede Arbeit annehmen und ausüben, die er annehmen und ausüben kann und darf. In § 121 Abs. 5 SGB III tritt das klar hervor. Danach ist eine Beschäftigung nämlich nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Ausnahmen regelt § 121 SGB III in seinen Absätzen 2 bis 4. Dort sind in einem nicht abschließenden Katalog allgemeine bzw. personenbezogene Gründe festgelegt, aus denen eine Beschäftigung im Einzelfall unzumutbar sein kann, wobei § 121 Abs. 3 SGB III hinsichtlich personenbezogener Unzumutbarkeitsgründe auf die Höhe des Entgelts abstellt, in der sich die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt. Auch das verdeutlicht, dass es einen besonderen Berufsschutz nicht gibt (Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 6 unter Hinweis auf die Begründung des RegE-AFRG).
41 
Allgemeine Unzumutbarkeitsgründe i. S. des § 121 Abs. 2 SGB III sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen danach insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Davon kann weder hinsichtlich des Beschäftigungsangebots bei der A noch bei der Stadt M die Rede sein. Der Kläger macht das auch nicht geltend, unbeschadet dessen, dass er eine Beschäftigung, zu der auch die Reinigung von Toiletten- und Duschräumen gehört, als für sich nicht zumutbar erachtet. Ohne Belang ist schließlich auch, dass die Beschäftigungen befristet waren (§ 121 Abs. 5 SGB III).
42 
Auch personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengelds zu Grunde liegende Arbeitsentgelt wäre. Dabei ist dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist die Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III).
43 
Als ihm am 19. September 2003 das Beschäftigungsangebot bei der A unterbreitet wurde, war der Kläger bereits über sechs Monate, nämlich seit 1. März 2003 und damit im siebten Monat, arbeitslos. Deshalb ist das erzielbare Arbeitsentgelt, abzüglich der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen, mit dem Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeldes zu vergleichen. Dem Kläger war Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR bewilligt, das sind monatlich maximal 730,36 EUR. Bei der A hätte er nach deren unbestrittener Auskunft vom 27. Januar 2004 monatlich 1.251,37 EUR (ab 1. Januar 2004 1.261,38 EUR) brutto verdient, was einem Nettoverdienst (bei Lohnsteuerklasse I/IV) von etwa 909,35 EUR entspricht und damit – auch bei Berücksichtigung von Werbungskosten von 50 EUR für eine Monatskarte – klar über dem monatlichen Arbeitslosengeld liegt. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung bei der Stadt M; hier hätte der Kläger (ohne Zuschläge) monatlich 1.366,52 EUR erhalten.
44 
Der Kläger hat die ihm unterbreiteten Beschäftigungsangebote nicht angenommen. Die Nichtannahme einer Beschäftigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als auch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, namentlich durch das Verhalten in einem Vorstellungsgespräch. Das Verhalten muss dann aber vorwerfbar sein; andernfalls wären die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen unverhältnismäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Juli 2004, – B 11 AL 67/03 R –; vgl. demgegenüber aber noch etwa Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 57) ist für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes in § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit notwendig. Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw. Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung (hier als Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung) aufgefasst werden könnte.
45 
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz (aaO) eingefügte Neuregelung in § 144 Abs. 1 Nr. 2 BGB III soll im Übrigen klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen während einer Sperrzeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (so Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 59 a unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 36 zu Nr. 45). Das trägt dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung, wonach die Versichertengemeinschaft in der Lage sein muss, sich gegen Risikofälle zu wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt (dazu BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Dieser Grundgedanke ist auch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens eines Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zu dessen Obliegenheiten gehört es insbesondere, alles dafür zu tun, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich endet, indem wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Deshalb muss er in einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber so auftreten, dass diesem der Abschluss des Arbeitsvertrages attraktiv erscheint.
46 
Das Beschäftigungsangebot bei der A hat der Kläger durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin abgelehnt. Denn er gab ihr gegenüber im telefonischen Vorgespräch vom 23. September 2003 an, er habe noch nie in der Reinigung gearbeitet und wolle das auch nicht. Ein Vorstellungsgespräch ist demzufolge nicht vereinbart worden.
47 
Das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M hat der Kläger durch schlüssiges Verhalten abgelehnt. Denn ihm musste bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres klar sein, dass der potenzielle Arbeitgeber seinen Äußerungen im Vorstellungsgespräch und der Vorlage des Schreibens vom 27. September 2003 die Erklärung entnehmen werde, die angebotene Beschäftigung in Wahrheit nicht annehmen zu wollen. In der "Nichtablehnung" eines Beschäftigungsangebots – so der Kläger im Vorstellungsgespräch – "auf Grund des Zwanges durch das Arbeitsamt" kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass die nur vordergründig erklärte Annahme nicht dem wirklichen Willen des Arbeitslosen entspricht. Die Annahme eines Beschäftigungsangebots "unter Protest" (Schreiben vom 27. September 2003 – Fettdruck im Original) macht dem Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass der Arbeitslose keinerlei Motivation für die angebotene Arbeit aufbringt und provoziert ihn dazu, von der Einstellung des Arbeitslosen Abstand nehmen. Darauf ist eine Erklärung dieser Art auch angelegt, weshalb dem Kläger, unbeschadet dessen, dass dies nach der neueren Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 14. Juli 2004, a. a. O.) nicht mehr notwendig ist, auch Vorsatz vorzuwerfen wäre.
48 
Einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Beschäftigungsangebote hatte der Kläger nicht. Vielmehr wäre ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen.
49 
Die Beklagte muss bei der Unterbreitung von Beschäftigungsangeboten zwar die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung beachten (vgl. auch § 36 SGB III) und darf den Arbeitslosen auch mit einem nach Maßgabe des § 121 SGB III grundsätzlich zumutbaren Beschäftigungsangebot nicht objektiv überfordern. Wäre das der Fall, bestünde ein wichtiger Grund i. S. des § 144 Abs. 1 SGB III für die Ablehnung des Angebots (vgl. Marschner, in GK-SGB III, § 144 Rdnr. 99). Eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen billigerweise nicht angesonnen werden kann, darf er ablehnen, ohne dass deshalb eine Sperrzeit eintritt (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 85; vgl. dazu auch BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
50 
Auch nach Maßgabe dessen bleibt es aber dabei, dass (wie ausgeführt) ein Berufsschutz in der Arbeitslosenversicherung nicht besteht; das gilt auch für die Anwendung der Sperrzeitregelungen. § 121 Abs. 3 SGB III verdeutlicht diese namentlich in § 121 Abs. 5 SGB III getroffene Entscheidung des Gesetzgebers. Da die Entgelthöhe, die über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen entscheidet, regelmäßig die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt, darf darauf grundsätzlich nicht erneut abgestellt werden. Anderes kommt bei der zur Feststellung eines wichtigen Grundes i. S. d. § 144 Abs. 1 SGB III notwendigen umfassenden Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn hinreichend schwerwiegende Umstände des Einzelfalles hinzutreten (vgl. näher Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 11; zur Zumutbarkeitsfrage).
51 
Solche hinreichend schwerwiegende Umstände gibt es vorliegend nach Einschätzung des Senats nicht. Der Kläger war nicht berechtigt, die ihm angebotenen Beschäftigungen unter Hinweis auf sein bisheriges langjähriges Berufsleben bzw. die bislang verrichteten Arbeiten und seine Qualifikationen oder die Dauer der Arbeitslosigkeit abzulehnen. Diese Gründe sind bereits bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 SGB III berücksichtigt worden, ohne dass sich daran im Zuge der Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit etwas zu ändern hätte, zumal der Kläger bei Unterbreitung der Beschäftigungsangebote bereits über 6 Monate lang arbeitslos war. Das gilt auch mit Blick auf die sich auf Reinigungsarbeiten konzentrierende Beschäftigung bei der A, nachdem der Kläger solche Arbeiten jedenfalls auch bei seinen früheren Hausmeistertätigkeiten mit zu erledigen hatte. Davon abgesehen hat das Sozialgericht mit Recht darauf abgestellt, dass es auf bloße Befürchtungen des Klägers ohnehin nicht ankommen kann. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Beschäftigungsangebot zur Vermeidung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung anzunehmen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber über einzelne Inhalte der Tätigkeit zu suchen (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2004, – L 9 AL 45/03 –). Nichts anderes gilt für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M, bei dem dem Kläger außerdem in Aussicht gestellt worden war, eine Kehrmaschine bedienen zu dürfen. Einen wichtigen Grund dafür, auch diese Arbeit abzulehnen, gibt es daher nicht.
52 
Ob der Kläger bei der A bzw. der Stadt M tatsächlich eingestellt worden wäre, ist ohne Belang; dies wird vielmehr wird vermutet (zur Kausalitätsfrage insoweit Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 60). Beginn und Ende der Sperrzeit hat die Beklagte schließlich unter zutreffender Anwendung der dafür maßgeblichen Regelungen in § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III fehlerfrei festgelegt. Die nach Ablehnung des Beschäftigungsangebots bei der Stadt M eingetretene zweite Sperrzeit begann gem. § 144 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGB III mit dem Ende der ersten Sperrzeit, da der Tag nach dem die zweite Sperrzeit begründenden Ereignis in den Lauf der ersten Sperrzeit fiel.
53 
Hat der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld danach während der in den Sperrzeitbescheiden genannten Zeit geruht, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Insbesondere wusste der Kläger (schon) aufgrund der ihm erteilten Rechtsfolgenbelehrung, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen kommt, wenn er ohne wichtigen Grund Beschäftigungsangebote ablehnt.
54 
Da die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 24. September bzw. 15. Oktober 2003 aufgehoben hat, muss der Kläger die danach in der Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2003 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 400,52 EUR erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Ohne Belang ist, dass die Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht in einem besonders hervorgehobenen Verfügungssatz ausgesprochen, sondern den entsprechenden Verfügungssatz zwischen Begründungsteilen platziert hat. Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs hat die Beklagte ebenfalls fehlerfrei festgestellt (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht keine Veranlassung dazu, der Beklagten aus Billigkeitsgründen deshalb die (teilweise) Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers aufzugeben, weil sie die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und die ursprünglichen Sperrzeitbescheide durch gleichlautende Bescheide ersetzt hat, nachdem die Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden war und der Kläger auch ohne die (erneute) Anhörung und den Erlass der Ersetzungsbescheide nicht obsiegt hätte.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 2319/04

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 2319/04 zitiert 23 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

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(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung


Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung


Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsfö

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts


(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen


Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung


Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 36 Grundsätze der Vermittlung


(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für ei

Referenzen - Urteile

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 2319/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 2319/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2004 - L 9 AL 45/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tatbestand   1  Streitig ist zwischen den Beteiligten der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit. 2  Der ... 1952 geborene Kläger bezieht seit zahlreichen Jahren Leistungen des Arbeitsamts. Während des Bezugs der

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit.
Der ... 1952 geborene Kläger bezieht seit zahlreichen Jahren Leistungen des Arbeitsamts. Während des Bezugs der Leistungen übt er seit langem tageweise eine Beschäftigung als Fahrer bei der T in W aus. Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten vorliegenden Arbeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Nebeneinkommen der genannten Firma erzielte der Kläger im November 1999 bei Einsätzen am 2.11., 4.11., 10./11.11., 16./17.11., 24.11., und 29/30.11.1999 zuzüglich der Nebeneinkommen ein Bruttoentgelt von 4.025,00 DM und im Dezember 1999 bei Einsätzen am 2./3.12., 6./7.12, 13./14.12., 16./17.12., 21./22./23.12 und 28.12.1999 zuzüglich der Nebeneinkommen ein Bruttoentgelt von 4.805,00 DM.
Bei einem persönlichen Beratungsgespräch im Arbeitsamt wurde dem Kläger am 08.12.1999 eine Stelle als Lkw-Fahrer bei der T angeboten, wobei er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. des Nichtantritts der angebotenen Arbeitsstelle belehrt worden ist.
Bei der persönlichen Vorstellung am 20.12.1999 teilte der Kläger ausweislich des Beratungsvermerks vom 20.12.1999 mit, er habe bisher noch kein Gespräch mit Herrn R führen können. Es wurde eine Frist zur Vorstellung bis zum 31.12.1999 gesetzt.
Herr R von der T erklärte am 27.12.1999, der Kläger habe auf Anfrage bezüglich einer Festanstellung mitgeteilt, selbstverständlich würde er täglich nicht mehr als 8 oder höchstens 9 Stunden arbeiten. Im gewerblichen Güterkraftverkehr könne niemand eine solche Zusage machen. Der Kläger sei offensichtlich nicht an einer Festanstellung interessiert.
Am 10.01.2000 teilte der Kläger dem Arbeitsamt mit, er habe sich zwischendurch persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt. Er habe sich mit dem Arbeitgeber über die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt nicht einigen können. Er habe eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden gefordert. Außerdem würde er als Fahrer der Klasse 3 nur 3.200,00 DM und als Fahrer der Klasse 2 DM 3.500,00 verdienen. Auch sei er nicht bereit diesen Helferjob auf Dauer zu machen.
Mit Bescheid vom 12.01.2000 stellte das Arbeitsamt W den Eintritt einer Sperrzeit vom 11.01. bis 03.04.2000 (12 Wochen) fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe das Arbeitsangebot bei der Firma R ohne wichtigen Grund abgelehnt. Die Entlohnung habe dem ortsüblichen Entgelt entsprochen. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei das Arbeitsentgelt auch zumutbar gewesen, zumal die Arbeitszeit im Transportgewerbe üblich sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.01.2000 Widerspruch und machte geltend, die Arbeit sei aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar. Die lange wöchentliche Arbeitszeit stehe in keinem Verhältnis zur niedrigen Entlohnung. Die lange monatliche Arbeitszeit von 250 bis 300 Stunden sei nicht zumutbar, weil ihm dann keine Zeit bliebe, seinen Haushalt zu führen und sich bei anderen Firmen zu bewerben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit seien dem Kläger Beschäftigungen zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Tätigkeit höher sei als das Arbeitslosengeld. Dieses betrage DM 1.921,31 netto, was brutto ca. 3.144,00 DM entspreche. Das angebotene Bruttoentgelt von DM 3.200,00 bzw. DM 3.500,00 sei höher als dieser Betrag gewesen. Im Transportgewerbe könne die 40-Stunden-Woche nicht immer eingehalten und zugesichert werden. Die angebotene Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sei zumutbar gewesen.
10 
Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, aufgrund von Rückenproblemen sei er nicht in der Lage, 40 Stunden die Woche oder mehr als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Auch nervlich sei er nicht in der Lage, die angebotene Tätigkeit auszuüben, da er von September 1999 bis April 2000 mehrere Straßenverkehrsunfälle verursacht habe. Des weiteren müsste er bei der Firma R Arbeitszeiten von 70 bis 80 Stunden absolvieren. Dadurch würden die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten überschritten. Von dem genannten Bruttoarbeitsentgelt von DM 3.200,00 müsste er noch erhebliche Aufwendungen für Mahlzeiten an den Autobahnraststätten erbringen.
11 
Das SG holte eine Auskunft bei der T vom 07.12.2000 ein, in der Herr R erklärte, dem Kläger seien mehrfach Stellenangebote unterbreitet worden. Fahrer der Führerscheinklasse 3 bekämen DM 3.200,00 brutto zuzüglich Zulagen bis 1.000,00 DM brutto, Fahrer der Führerscheinklasse 2 bekämen DM 4.200,00 brutto zuzüglich Zulagen. Da es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr handele mit den einzuhaltenden Pausen, könne ein 8 Stunden-Tag nicht gewährleistet werden. Im Tagesdurchschnitt kämen sicherlich 12 Stunden zusammen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche und einmal im Monat ein Wochenend- oder Feiertagseinsatz.
12 
Auf Anfrage des SG erklärte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B im Juni 2001, er habe den Kläger lediglich ein Mal am 3.9.1998 wegen Verdacht auf lumbalen NPP (Bandscheibenvorfall) behandelt. Nach diesem Befund sei der Kläger bei einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer (mit fahren, be- und entladen) nicht beeinträchtigt gewesen, er sei vielmehr vollschichtig arbeitsfähig gewesen. Dr. H, Arzt für innere Medizin und Allgemeinmedizin, sagte unter dem 21.06.2001 aus, in den Jahren 1999 bzw. 2000 hätten die Kontakte nur in Form von Wiederholungsrezepten bestanden. Über krankhafte Befunde könne er keine Angaben machen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als er über den 31.03.2000 hinausging.
14 
Durch Urteil vom 20.11.2002 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.01.2000 bis zum 30.03.2000 verweigert, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht habe. Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspreche wöchentlich einem Betrag von DM 480,04 (pauschaliertes Nettoeinkommen). Dieses übersteige das an den Kläger geleistete wöchentliche Arbeitslosengeld um ca. 45,00 DM pro Woche. Soweit der Kläger hier geltend mache, das Arbeitsentgelt sei unzumutbar, weil er im Monat durch Mahlzeiten in Autobahnraststätten einen Aufwand von DM 300,00 habe, habe dies die Kammer nicht von der Unzumutbarkeit des Arbeitsentgelts zu überzeugen vermocht, zumal er lediglich den Mehraufwand in Abzug bringen dürfe und darüber hinaus von der Firma auch Zulagen bis DM 1.000,00 gezahlt würden.
15 
Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass die Beschäftigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen unzumutbar gewesen wären. Auch habe der Kläger keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes gehabt. Ein schwerwiegendes Bandscheibenleiden habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe wegen der geltend gemachten nervlichen Lage auch nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung gestanden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
16 
Gegen das am 17.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2003 Berufung eingelegt und vorgetragen, aufgrund seiner Bandscheibenprobleme habe er einen wichtigen Grund zur Ablehnung des Arbeitsangebots gehabt. Schließlich sei er aufgrund Übernervosität nicht in der Lage gewesen, die angebotene Tätigkeit auszuüben.
17 
Ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots sei die Tatsache, dass die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma R einen massiven dauerhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zur Folge gehabt hätte. Er hätte bei der Firma R eine wöchentliche Arbeitszeit von 70 bis 80 Stunden und eine Lenkzeit von 60 und mehr Stunden absolvieren müssen.
18 
Ein weiterer wichtiger Grund für die Ablehnung bestehe darin, dass die Beschäftigung gem. § 121 Abs. 3 SGB III unzumutbar gewesen wäre, weil das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger gewesen wäre als das Arbeitslosengeld.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000, geändert durch das Teilanerkenntnis vom 20. November 2002, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 11. Januar 2000 bis 30. März 2000 Arbeitslosengeld zu gewähren,
21 
hilfsweise die Sperrzeit zu halbieren,
22 
höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage und Auskünfte bei Herrn R eingeholt. In der schriftlichen Zeugenaussage vom 29.04.2003 hat er erklärt, eine regelmäßige wöchentliche Lenkzeit von 60 und mehr Stunden gebe es nicht; auch keine Wochenarbeitszeiten von 70 bis 80 Stunden und schon gar nicht ohne Ruhepause.
26 
Auf Vorhalt der Arbeitszeiten eines Kollegen des Klägers erklärte Herr R unter dem 29.07.2003, arbeitsvertraglich sei eine 5-Tage-Woche geregelt, wobei jeweils ein Mal im Monat ein Wochenendeinsatz hinzukomme, wofür dann wochentags ein entsprechender Ausgleich zu schaffen sei. Der Kläger habe erklärt, er würde selbstverständlich täglich nur 8 Arbeitsstunden leisten, worauf ihm gesagt worden sei, dass – wie ihm bekannt – im Tagesdurchschnitt 12 Stunden üblich und auch zu leisten seien. Die Gesamtstundenzahl dürfe nicht mit der Lenkzeit verwechselt werden; denn es fielen erhebliche Be- und Entlade- sowie sonstige Einsatzzeiten an.
27 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
29 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
30 
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
31 
Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
32 
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
33 
Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
34 
Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
35 
Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
36 
Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
37 
Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
38 
Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
39 
Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
40 
Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
41 
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
42 
Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
43 
Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
44 
Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
45 
Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
46 
Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
47 
Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
48 
Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
49 
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
50 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.

Gründe

 
28 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
29 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
30 
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
31 
Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
32 
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
33 
Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
34 
Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
35 
Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
36 
Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
37 
Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
38 
Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
39 
Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
40 
Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
41 
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
42 
Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
43 
Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
44 
Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
45 
Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
46 
Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
47 
Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
48 
Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
49 
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
50 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit.
Der ... 1952 geborene Kläger bezieht seit zahlreichen Jahren Leistungen des Arbeitsamts. Während des Bezugs der Leistungen übt er seit langem tageweise eine Beschäftigung als Fahrer bei der T in W aus. Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten vorliegenden Arbeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Nebeneinkommen der genannten Firma erzielte der Kläger im November 1999 bei Einsätzen am 2.11., 4.11., 10./11.11., 16./17.11., 24.11., und 29/30.11.1999 zuzüglich der Nebeneinkommen ein Bruttoentgelt von 4.025,00 DM und im Dezember 1999 bei Einsätzen am 2./3.12., 6./7.12, 13./14.12., 16./17.12., 21./22./23.12 und 28.12.1999 zuzüglich der Nebeneinkommen ein Bruttoentgelt von 4.805,00 DM.
Bei einem persönlichen Beratungsgespräch im Arbeitsamt wurde dem Kläger am 08.12.1999 eine Stelle als Lkw-Fahrer bei der T angeboten, wobei er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. des Nichtantritts der angebotenen Arbeitsstelle belehrt worden ist.
Bei der persönlichen Vorstellung am 20.12.1999 teilte der Kläger ausweislich des Beratungsvermerks vom 20.12.1999 mit, er habe bisher noch kein Gespräch mit Herrn R führen können. Es wurde eine Frist zur Vorstellung bis zum 31.12.1999 gesetzt.
Herr R von der T erklärte am 27.12.1999, der Kläger habe auf Anfrage bezüglich einer Festanstellung mitgeteilt, selbstverständlich würde er täglich nicht mehr als 8 oder höchstens 9 Stunden arbeiten. Im gewerblichen Güterkraftverkehr könne niemand eine solche Zusage machen. Der Kläger sei offensichtlich nicht an einer Festanstellung interessiert.
Am 10.01.2000 teilte der Kläger dem Arbeitsamt mit, er habe sich zwischendurch persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt. Er habe sich mit dem Arbeitgeber über die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt nicht einigen können. Er habe eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden gefordert. Außerdem würde er als Fahrer der Klasse 3 nur 3.200,00 DM und als Fahrer der Klasse 2 DM 3.500,00 verdienen. Auch sei er nicht bereit diesen Helferjob auf Dauer zu machen.
Mit Bescheid vom 12.01.2000 stellte das Arbeitsamt W den Eintritt einer Sperrzeit vom 11.01. bis 03.04.2000 (12 Wochen) fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe das Arbeitsangebot bei der Firma R ohne wichtigen Grund abgelehnt. Die Entlohnung habe dem ortsüblichen Entgelt entsprochen. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei das Arbeitsentgelt auch zumutbar gewesen, zumal die Arbeitszeit im Transportgewerbe üblich sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.01.2000 Widerspruch und machte geltend, die Arbeit sei aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar. Die lange wöchentliche Arbeitszeit stehe in keinem Verhältnis zur niedrigen Entlohnung. Die lange monatliche Arbeitszeit von 250 bis 300 Stunden sei nicht zumutbar, weil ihm dann keine Zeit bliebe, seinen Haushalt zu führen und sich bei anderen Firmen zu bewerben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit seien dem Kläger Beschäftigungen zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Tätigkeit höher sei als das Arbeitslosengeld. Dieses betrage DM 1.921,31 netto, was brutto ca. 3.144,00 DM entspreche. Das angebotene Bruttoentgelt von DM 3.200,00 bzw. DM 3.500,00 sei höher als dieser Betrag gewesen. Im Transportgewerbe könne die 40-Stunden-Woche nicht immer eingehalten und zugesichert werden. Die angebotene Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sei zumutbar gewesen.
10 
Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, aufgrund von Rückenproblemen sei er nicht in der Lage, 40 Stunden die Woche oder mehr als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Auch nervlich sei er nicht in der Lage, die angebotene Tätigkeit auszuüben, da er von September 1999 bis April 2000 mehrere Straßenverkehrsunfälle verursacht habe. Des weiteren müsste er bei der Firma R Arbeitszeiten von 70 bis 80 Stunden absolvieren. Dadurch würden die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten überschritten. Von dem genannten Bruttoarbeitsentgelt von DM 3.200,00 müsste er noch erhebliche Aufwendungen für Mahlzeiten an den Autobahnraststätten erbringen.
11 
Das SG holte eine Auskunft bei der T vom 07.12.2000 ein, in der Herr R erklärte, dem Kläger seien mehrfach Stellenangebote unterbreitet worden. Fahrer der Führerscheinklasse 3 bekämen DM 3.200,00 brutto zuzüglich Zulagen bis 1.000,00 DM brutto, Fahrer der Führerscheinklasse 2 bekämen DM 4.200,00 brutto zuzüglich Zulagen. Da es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr handele mit den einzuhaltenden Pausen, könne ein 8 Stunden-Tag nicht gewährleistet werden. Im Tagesdurchschnitt kämen sicherlich 12 Stunden zusammen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche und einmal im Monat ein Wochenend- oder Feiertagseinsatz.
12 
Auf Anfrage des SG erklärte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B im Juni 2001, er habe den Kläger lediglich ein Mal am 3.9.1998 wegen Verdacht auf lumbalen NPP (Bandscheibenvorfall) behandelt. Nach diesem Befund sei der Kläger bei einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer (mit fahren, be- und entladen) nicht beeinträchtigt gewesen, er sei vielmehr vollschichtig arbeitsfähig gewesen. Dr. H, Arzt für innere Medizin und Allgemeinmedizin, sagte unter dem 21.06.2001 aus, in den Jahren 1999 bzw. 2000 hätten die Kontakte nur in Form von Wiederholungsrezepten bestanden. Über krankhafte Befunde könne er keine Angaben machen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als er über den 31.03.2000 hinausging.
14 
Durch Urteil vom 20.11.2002 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.01.2000 bis zum 30.03.2000 verweigert, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht habe. Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspreche wöchentlich einem Betrag von DM 480,04 (pauschaliertes Nettoeinkommen). Dieses übersteige das an den Kläger geleistete wöchentliche Arbeitslosengeld um ca. 45,00 DM pro Woche. Soweit der Kläger hier geltend mache, das Arbeitsentgelt sei unzumutbar, weil er im Monat durch Mahlzeiten in Autobahnraststätten einen Aufwand von DM 300,00 habe, habe dies die Kammer nicht von der Unzumutbarkeit des Arbeitsentgelts zu überzeugen vermocht, zumal er lediglich den Mehraufwand in Abzug bringen dürfe und darüber hinaus von der Firma auch Zulagen bis DM 1.000,00 gezahlt würden.
15 
Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass die Beschäftigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen unzumutbar gewesen wären. Auch habe der Kläger keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes gehabt. Ein schwerwiegendes Bandscheibenleiden habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe wegen der geltend gemachten nervlichen Lage auch nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung gestanden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
16 
Gegen das am 17.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2003 Berufung eingelegt und vorgetragen, aufgrund seiner Bandscheibenprobleme habe er einen wichtigen Grund zur Ablehnung des Arbeitsangebots gehabt. Schließlich sei er aufgrund Übernervosität nicht in der Lage gewesen, die angebotene Tätigkeit auszuüben.
17 
Ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots sei die Tatsache, dass die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma R einen massiven dauerhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zur Folge gehabt hätte. Er hätte bei der Firma R eine wöchentliche Arbeitszeit von 70 bis 80 Stunden und eine Lenkzeit von 60 und mehr Stunden absolvieren müssen.
18 
Ein weiterer wichtiger Grund für die Ablehnung bestehe darin, dass die Beschäftigung gem. § 121 Abs. 3 SGB III unzumutbar gewesen wäre, weil das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger gewesen wäre als das Arbeitslosengeld.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000, geändert durch das Teilanerkenntnis vom 20. November 2002, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 11. Januar 2000 bis 30. März 2000 Arbeitslosengeld zu gewähren,
21 
hilfsweise die Sperrzeit zu halbieren,
22 
höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage und Auskünfte bei Herrn R eingeholt. In der schriftlichen Zeugenaussage vom 29.04.2003 hat er erklärt, eine regelmäßige wöchentliche Lenkzeit von 60 und mehr Stunden gebe es nicht; auch keine Wochenarbeitszeiten von 70 bis 80 Stunden und schon gar nicht ohne Ruhepause.
26 
Auf Vorhalt der Arbeitszeiten eines Kollegen des Klägers erklärte Herr R unter dem 29.07.2003, arbeitsvertraglich sei eine 5-Tage-Woche geregelt, wobei jeweils ein Mal im Monat ein Wochenendeinsatz hinzukomme, wofür dann wochentags ein entsprechender Ausgleich zu schaffen sei. Der Kläger habe erklärt, er würde selbstverständlich täglich nur 8 Arbeitsstunden leisten, worauf ihm gesagt worden sei, dass – wie ihm bekannt – im Tagesdurchschnitt 12 Stunden üblich und auch zu leisten seien. Die Gesamtstundenzahl dürfe nicht mit der Lenkzeit verwechselt werden; denn es fielen erhebliche Be- und Entlade- sowie sonstige Einsatzzeiten an.
27 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
29 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
30 
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
31 
Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
32 
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
33 
Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
34 
Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
35 
Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
36 
Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
37 
Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
38 
Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
39 
Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
40 
Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
41 
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
42 
Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
43 
Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
44 
Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
45 
Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
46 
Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
47 
Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
48 
Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
49 
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
50 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.

Gründe

 
28 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
29 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
30 
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
31 
Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
32 
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
33 
Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
34 
Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
35 
Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
36 
Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
37 
Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
38 
Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
39 
Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
40 
Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
41 
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
42 
Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
43 
Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
44 
Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
45 
Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
46 
Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
47 
Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
48 
Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
49 
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
50 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.