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Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
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Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
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Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
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Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
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Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
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Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
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Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
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Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
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Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
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Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
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Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
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Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
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Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
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Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
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Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
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Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
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Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
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Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
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Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
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Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
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Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
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Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
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Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.
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