Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2004 - L 9 AL 45/03

bei uns veröffentlicht am27.01.2004

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit.
Der ... 1952 geborene Kläger bezieht seit zahlreichen Jahren Leistungen des Arbeitsamts. Während des Bezugs der Leistungen übt er seit langem tageweise eine Beschäftigung als Fahrer bei der T in W aus. Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten vorliegenden Arbeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Nebeneinkommen der genannten Firma erzielte der Kläger im November 1999 bei Einsätzen am 2.11., 4.11., 10./11.11., 16./17.11., 24.11., und 29/30.11.1999 zuzüglich der Nebeneinkommen ein Bruttoentgelt von 4.025,00 DM und im Dezember 1999 bei Einsätzen am 2./3.12., 6./7.12, 13./14.12., 16./17.12., 21./22./23.12 und 28.12.1999 zuzüglich der Nebeneinkommen ein Bruttoentgelt von 4.805,00 DM.
Bei einem persönlichen Beratungsgespräch im Arbeitsamt wurde dem Kläger am 08.12.1999 eine Stelle als Lkw-Fahrer bei der T angeboten, wobei er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. des Nichtantritts der angebotenen Arbeitsstelle belehrt worden ist.
Bei der persönlichen Vorstellung am 20.12.1999 teilte der Kläger ausweislich des Beratungsvermerks vom 20.12.1999 mit, er habe bisher noch kein Gespräch mit Herrn R führen können. Es wurde eine Frist zur Vorstellung bis zum 31.12.1999 gesetzt.
Herr R von der T erklärte am 27.12.1999, der Kläger habe auf Anfrage bezüglich einer Festanstellung mitgeteilt, selbstverständlich würde er täglich nicht mehr als 8 oder höchstens 9 Stunden arbeiten. Im gewerblichen Güterkraftverkehr könne niemand eine solche Zusage machen. Der Kläger sei offensichtlich nicht an einer Festanstellung interessiert.
Am 10.01.2000 teilte der Kläger dem Arbeitsamt mit, er habe sich zwischendurch persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt. Er habe sich mit dem Arbeitgeber über die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt nicht einigen können. Er habe eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden gefordert. Außerdem würde er als Fahrer der Klasse 3 nur 3.200,00 DM und als Fahrer der Klasse 2 DM 3.500,00 verdienen. Auch sei er nicht bereit diesen Helferjob auf Dauer zu machen.
Mit Bescheid vom 12.01.2000 stellte das Arbeitsamt W den Eintritt einer Sperrzeit vom 11.01. bis 03.04.2000 (12 Wochen) fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe das Arbeitsangebot bei der Firma R ohne wichtigen Grund abgelehnt. Die Entlohnung habe dem ortsüblichen Entgelt entsprochen. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei das Arbeitsentgelt auch zumutbar gewesen, zumal die Arbeitszeit im Transportgewerbe üblich sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.01.2000 Widerspruch und machte geltend, die Arbeit sei aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar. Die lange wöchentliche Arbeitszeit stehe in keinem Verhältnis zur niedrigen Entlohnung. Die lange monatliche Arbeitszeit von 250 bis 300 Stunden sei nicht zumutbar, weil ihm dann keine Zeit bliebe, seinen Haushalt zu führen und sich bei anderen Firmen zu bewerben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit seien dem Kläger Beschäftigungen zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Tätigkeit höher sei als das Arbeitslosengeld. Dieses betrage DM 1.921,31 netto, was brutto ca. 3.144,00 DM entspreche. Das angebotene Bruttoentgelt von DM 3.200,00 bzw. DM 3.500,00 sei höher als dieser Betrag gewesen. Im Transportgewerbe könne die 40-Stunden-Woche nicht immer eingehalten und zugesichert werden. Die angebotene Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sei zumutbar gewesen.
10 
Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, aufgrund von Rückenproblemen sei er nicht in der Lage, 40 Stunden die Woche oder mehr als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Auch nervlich sei er nicht in der Lage, die angebotene Tätigkeit auszuüben, da er von September 1999 bis April 2000 mehrere Straßenverkehrsunfälle verursacht habe. Des weiteren müsste er bei der Firma R Arbeitszeiten von 70 bis 80 Stunden absolvieren. Dadurch würden die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten überschritten. Von dem genannten Bruttoarbeitsentgelt von DM 3.200,00 müsste er noch erhebliche Aufwendungen für Mahlzeiten an den Autobahnraststätten erbringen.
11 
Das SG holte eine Auskunft bei der T vom 07.12.2000 ein, in der Herr R erklärte, dem Kläger seien mehrfach Stellenangebote unterbreitet worden. Fahrer der Führerscheinklasse 3 bekämen DM 3.200,00 brutto zuzüglich Zulagen bis 1.000,00 DM brutto, Fahrer der Führerscheinklasse 2 bekämen DM 4.200,00 brutto zuzüglich Zulagen. Da es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr handele mit den einzuhaltenden Pausen, könne ein 8 Stunden-Tag nicht gewährleistet werden. Im Tagesdurchschnitt kämen sicherlich 12 Stunden zusammen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche und einmal im Monat ein Wochenend- oder Feiertagseinsatz.
12 
Auf Anfrage des SG erklärte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B im Juni 2001, er habe den Kläger lediglich ein Mal am 3.9.1998 wegen Verdacht auf lumbalen NPP (Bandscheibenvorfall) behandelt. Nach diesem Befund sei der Kläger bei einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer (mit fahren, be- und entladen) nicht beeinträchtigt gewesen, er sei vielmehr vollschichtig arbeitsfähig gewesen. Dr. H, Arzt für innere Medizin und Allgemeinmedizin, sagte unter dem 21.06.2001 aus, in den Jahren 1999 bzw. 2000 hätten die Kontakte nur in Form von Wiederholungsrezepten bestanden. Über krankhafte Befunde könne er keine Angaben machen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als er über den 31.03.2000 hinausging.
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Durch Urteil vom 20.11.2002 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.01.2000 bis zum 30.03.2000 verweigert, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht habe. Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspreche wöchentlich einem Betrag von DM 480,04 (pauschaliertes Nettoeinkommen). Dieses übersteige das an den Kläger geleistete wöchentliche Arbeitslosengeld um ca. 45,00 DM pro Woche. Soweit der Kläger hier geltend mache, das Arbeitsentgelt sei unzumutbar, weil er im Monat durch Mahlzeiten in Autobahnraststätten einen Aufwand von DM 300,00 habe, habe dies die Kammer nicht von der Unzumutbarkeit des Arbeitsentgelts zu überzeugen vermocht, zumal er lediglich den Mehraufwand in Abzug bringen dürfe und darüber hinaus von der Firma auch Zulagen bis DM 1.000,00 gezahlt würden.
15 
Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass die Beschäftigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen unzumutbar gewesen wären. Auch habe der Kläger keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes gehabt. Ein schwerwiegendes Bandscheibenleiden habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe wegen der geltend gemachten nervlichen Lage auch nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung gestanden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
16 
Gegen das am 17.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2003 Berufung eingelegt und vorgetragen, aufgrund seiner Bandscheibenprobleme habe er einen wichtigen Grund zur Ablehnung des Arbeitsangebots gehabt. Schließlich sei er aufgrund Übernervosität nicht in der Lage gewesen, die angebotene Tätigkeit auszuüben.
17 
Ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots sei die Tatsache, dass die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma R einen massiven dauerhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zur Folge gehabt hätte. Er hätte bei der Firma R eine wöchentliche Arbeitszeit von 70 bis 80 Stunden und eine Lenkzeit von 60 und mehr Stunden absolvieren müssen.
18 
Ein weiterer wichtiger Grund für die Ablehnung bestehe darin, dass die Beschäftigung gem. § 121 Abs. 3 SGB III unzumutbar gewesen wäre, weil das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger gewesen wäre als das Arbeitslosengeld.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000, geändert durch das Teilanerkenntnis vom 20. November 2002, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 11. Januar 2000 bis 30. März 2000 Arbeitslosengeld zu gewähren,
21 
hilfsweise die Sperrzeit zu halbieren,
22 
höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage und Auskünfte bei Herrn R eingeholt. In der schriftlichen Zeugenaussage vom 29.04.2003 hat er erklärt, eine regelmäßige wöchentliche Lenkzeit von 60 und mehr Stunden gebe es nicht; auch keine Wochenarbeitszeiten von 70 bis 80 Stunden und schon gar nicht ohne Ruhepause.
26 
Auf Vorhalt der Arbeitszeiten eines Kollegen des Klägers erklärte Herr R unter dem 29.07.2003, arbeitsvertraglich sei eine 5-Tage-Woche geregelt, wobei jeweils ein Mal im Monat ein Wochenendeinsatz hinzukomme, wofür dann wochentags ein entsprechender Ausgleich zu schaffen sei. Der Kläger habe erklärt, er würde selbstverständlich täglich nur 8 Arbeitsstunden leisten, worauf ihm gesagt worden sei, dass – wie ihm bekannt – im Tagesdurchschnitt 12 Stunden üblich und auch zu leisten seien. Die Gesamtstundenzahl dürfe nicht mit der Lenkzeit verwechselt werden; denn es fielen erhebliche Be- und Entlade- sowie sonstige Einsatzzeiten an.
27 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
29 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
30 
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
31 
Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
32 
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
33 
Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
34 
Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
35 
Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
36 
Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
37 
Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
38 
Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
39 
Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
40 
Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
41 
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
42 
Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
43 
Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
44 
Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
45 
Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
46 
Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
47 
Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
48 
Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
49 
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
50 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.

Gründe

 
28 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
29 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat.
30 
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
31 
Die Beklagte hat dem Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 08.12.1999 eine Beschäftigung als Fahrer der Klasse 3 bei der dem Kläger bekannten Firma T in W angeboten. Hierbei ist der Kläger – ausweislich des Beratungsvermerks vom 08.12.1999 – über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Tätigkeit ohne wichtigen Grund belehrt worden.
32 
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Auskünfte und schriftlichen Zeugenaussagen des Herrn R wurde dem Kläger am 8.12.1999 eine Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 3 zu einem Bruttoentgelt von 3.200 DM monatlich zuzüglich Zulagen von bis zu 1.000,00 DM angeboten. Der Kläger hätte hierfür an 5 Tagen in der Woche täglich 12 Stunden arbeiten müssen, wobei diese Arbeitszeit sich zusammensetzte aus Lenkzeiten, Be- und Entladezeiten und sonstigen Einsatzzeiten. Einmal im Monat wäre ein Wochenendeinsatz hinzugekommen, wofür wochentags ein entsprechender Ausgleich geschaffen worden wäre.
33 
Dieses Arbeitsangebot war dem Kläger zumutbar. Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
34 
Gesundheitliche Gründe standen einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots stand der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung. In den Jahren 1999 und 2000 fanden keinerlei Untersuchungen des Klägers statt. Kontakte bestanden zum Hausarzt Dr. H nur in Form von Wiederholungsrezepten. Von Dr. B wurde der Kläger lediglich einmalig am 03.09.1998, lange vor dem Stellenangebot, behandelt. Damals äußerte dieser den Verdacht auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall. Dr. B hielt den Kläger jedoch auch in seinem Beruf als Lkw-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten sowie mit Wartungsarbeiten am Fahrzeug für vollschichtig einsatzfähig und verneinte Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit. Für gravierende Rückenbeschwerden, die einen Einsatz als Fahrer ausschließen würden, findet sich kein Anhalt. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass der Kläger aus nervlichen Gründen nicht geeignet wäre, als Fahrer zu arbeiten. Der Kläger hat zwar mehrere kleinere Unfälle gehabt. Derartige leichte Unfälle sind bei der gefahrgeneigten Tätigkeit im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Im Übrigen ist der Kläger jahrelang unfallfrei gefahren und hat auch nach den Unfällen seine Fahrertätigkeit für die Firma T nicht aufgegeben. Dies weisen die aufgeführten Arbeitseinsätze im November und Dezember 1999 beispielhaft nach. Gerade der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, zumal sich der Kläger wegen der nervlichen Belastung nicht einmal in ärztliche und erst recht nicht in fachärztliche Behandlung gegeben hat. Angesichts dessen und der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
35 
Das Arbeitsangebot war dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zumutbar.
36 
Nach § 121 Abs. 2 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
37 
Eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche verstößt bei Kraftfahrern im Straßenverkehr nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5t beträgt, haben gemäß § 6 Abs. 1 Ziff 1 Fahrpersonalverordnung Lenkzeiten, Lenkunterbrechungszeiten und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art 8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 einzuhalten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 4 der Verordnung (EWG) 3280/85).
38 
Zwar darf nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf nach Satz 2 zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche eine zulässige Wochenlenkzeit von 47 Stunden. Auch schreibt Art 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 besondere Ruhezeiten für Kraftfahrer vor. Diese betragen grundsätzlich 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden und können höchstens zweimal je Woche auf 9 Stunden vermindert werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche wieder bis auf 11 Stunden je 24 Stunden ausgeglichen sind. Aus dieser Regelung der Ruhezeit folgt aber, dass außerhalb der wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Schicht (unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitszeiten) in der Regel 13 Stunden betragen darf (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 13. Aufl., München 2001, § 3 Rn. 22).
39 
Daraus folgt, dass dem Kläger nicht von vornherein ein Arbeitsangebot mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden unzumutbar ist. Auf keinen Fall kann der Kläger, wie sich aus den zeitnahen Äußerungen des Klägers vom 10.1.2000 und des Arbeitgebers vom 27.12.1999 ergibt, dem Arbeitsangebot von vornherein seine Forderung entgegensetzen, er werde nur 40 Stunden pro Woche arbeiten ("Meine Forderung: 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit") und damit die Aushandlung eines Arbeitsvertrag von vornherein blockieren.
40 
Dem Kläger war das Beschäftigungsangebot auch nicht wegen des angebotenen Entgelts unzumutbar.
41 
Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
42 
Da der Kläger seit Jahren – abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen – arbeitslos ist, ist ihm eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Mit der in Frage stehenden Beschäftigung zusammenhängende Aufwendungen sind insbesondere Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts wie Fahrtkosten von und zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Lehrmittel usw. (Niesel, SGG III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, 2. Auflage, Rn. 7 zu § 121).
43 
Das erzielbare Nettoeinkommen bei einem Bruttoeinkommen von monatlich DM 3.200,00 entspricht einem Betrag von DM 480,04 wöchentlich (pauschaliertes Nettoeinkommen, Leistungsgruppe A). Dieses überstieg den wöchentlichen Leistungssatz des Klägers im Dezember 1999 bzw. im Januar 2000 in Höhe von DM 443,38 um DM 36,66. Als Werbungskosten in Abzug zu bringen waren noch die Entfernungspauschale von 6 km x 0,70 DM pro Arbeitstag, das sind an 5 Arbeitstagen DM 21,00. Bei den geltend gemachten Mahlzeiten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, zumal eine Nahrungsaufnahme auch ohne Beschäftigung erforderlich ist und der Kläger nicht gezwungen ist, seine Mahlzeiten in den Autobahnraststätten einzunehmen. Im Übrigen hätte er zu dem Verdienst von DM 3.200,00 noch Zulagen bzw. Spesen bis zu 1000 DM pro Monat erhalten.
44 
Durch seine "Forderung" nach im Transport- und Speditionsgewerbe untypischen Arbeitsbedingungen (8-Stunden-Tag bzw. 40-Stunden-Woche) hat der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt und damit konkludent das Arbeitsangebot abgelehnt.
45 
Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitreglung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11 m.w.N.; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7); eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 51, 70, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7, 8 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angesonnenen Arbeit ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung (§§ 35, 36 SGB III) und der Zumutbarkeit (§ 121 SGB III) einer Beschäftigung (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
46 
Seine Forderung, nur 40 Stunden die Woche zu arbeiten, rechtfertigt die Ablehnung des Arbeitsangebots nicht. Auch seine unter Hinweis auf Lenk- und Arbeitszeiten eines Kollegen geäußerte Befürchtung, er müsse gesetzlich geregelte Lenk- oder Arbeitszeiten überschreiten, stellt keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Denn dem Kläger war zuzumuten, die Stelle anzunehmen und bei Überschreiten der gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missstände abzustellen. So hat das BSG entschieden, dass Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Überschreitung von Lenk- und Ruhepausen) nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung begründen, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist (BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R in SGb 8/2003 Seite 477 ff.).
47 
Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen, Nervosität) stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots dar, zumal diese Beschwerden offensichtlich nicht so gravierend waren, dass sie zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem von ihm abgelehnten Arbeitsangebot weiter Fahrten für die T unternommen hat und unternimmt, gegen nennenswerte Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Dieser tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit kommt nach der Rechtsprechung des BSG sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 9; SozR § 1246 Nr. 24).
48 
Der Kläger hatte auch keinen Grund das Arbeitsangebot abzulehnen, weil das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen nicht niedriger als das Arbeitslosengeld gewesen wäre, wie oben dargelegt wurde.
49 
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Eine Halbierung der Sperrzeit, wie hilfsweise beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
50 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2004 - L 9 AL 45/03

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2004 - L 9 AL 45/03 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 36 Grundsätze der Vermittlung


(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für ei

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 2319/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Der Kläg

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Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.