Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2009 - L 4 KR 1833/07

published on 27/03/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2009 - L 4 KR 1833/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 3.944,62 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den bei ihr beschäftigt gewesenen Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV) - einschließlich der Beiträge für die Umlage U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) - nachzuentrichten und Säumniszuschläge zu zahlen hat.
Der 1954 geborene Beigeladene zu 1) war vom 15. April 1991 bis 31. Oktober 1997 bei der Klägerin als „GDV-Ingenieur“ beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 19. Oktober 1993 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) folgende Vergütungsregelung (§ 3 Vergütung):
„1. Der Angestellte erhält jährlich 12 Monatsgehälter, derzeit in Höhe von DM 8.500,00 brutto. Dieses Gehalt wird für die Zeit vom 01.10.1993 an jeweils zum Monatsende auf ein vom Angestellten benanntes Konto überwiesen.
2. Der Angestellte erhält eine Tantieme in Höhe von 10 % v.H. des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und vor Abzug der ertragsabhängigen Steuern des Unternehmens. Die Tantieme beträgt jedoch höchstens DM 12.000,00 und mindestens DM 3.000,00 im Geschäftsjahr.
Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
Im Jahr des Wirksamwerdens des gegenwärtigen Vertrages (1993) und im Jahr des Ausscheidens wird die Tantieme zeitanteilig gewährt. Sie wird einen Monat nach dem Zeitpunkt, in dem sie berechnet werden kann, fällig.
3. Mit den Zahlungen gemäß Ziff. 1 und 2 sind sämtliche Vergütungsansprüche des Angestellten abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung und Bezahlung von Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Überstunden findet nicht statt.
4. Über eine Anpassung des festen Monatsgehaltes (oben Ziff. 1) an die allgemeine wirtschaftliche Lage wird von der Unternehmensleitung zum 01. Juli eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung der geschäftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden; erstmals zum 01. 07.1994. Eine Unterschreitung des unter Ziff. 1 genannten Betrages wird ausgeschlossen.“
In § 9 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags wurde zudem geregelt, dass Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt (Mai 1997) DM 6.679,00. Das hieraus resultierende Netto-Entgelt belief sich unter weiterem Abzug von DM 78,00 (vermögenswirksame Leistungen ) auf DM 3.848,00. Der auf die Klägerin entfallende und an den Beigeladenen zu 1) zu leistende Beitragsanteil zu dessen privater Kranken- und Pflegeversicherung betrug DM 222,59 und DM 40,45. Beiträge zur RV und zur AV wurden an die Beklagte als Einzugsstelle bis zum 22. Mai 1997 gezahlt.
10 
Am 30. April 1997 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Oktober 1997 sowie anschließend außerordentlich am 22. Mai 1997. Im Anschluss an die außerordentliche Kündigung wurde der Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht weiterbeschäftigt. Die Klägerin zahlte an den Beigeladenen zu 1) für den Monat Mai 1997 anteilig DM 4.817,94 (brutto). Der Beigeladene zu 1) meldete sich am 23. Mai 1997 arbeitslos und bezog nach Ablauf der Sperrzeit ab dem 15. August 1997 Arbeitslosengeld. Das damalige Arbeitsamt L. meldete den Beigeladenen zu 1) aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges ab dem 15. August 1997 zur Techniker Krankenkasse an und führte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von DM 1.743,43, zur Pflegeversicherung in Höhe von 217,93 und zur RV in Höhe von DM 2.829,01 ab (Schreiben des damaligen Arbeitsamtes L. vom 26. August 2002). Bis zum 31. Oktober 1997 erhielt der Beigeladene zu 1) insgesamt DM 4.947,25 Arbeitslosengeld ausgezahlt. Darüber hinaus erzielte der Beigeladene zu 1) im Zeitraum Mai bis Oktober 1997 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Programmierer bei der Firma G. eine monatliche Vergütung von DM 590,00 (brutto = netto). Nachdem das Arbeitsamt L. gegenüber der Klägerin wegen des gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, befriedigte die Klägerin diesen Anspruch in vollem Umfang, einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Schreiben des damaligen Arbeitsamtes L. vom 26. August 2002).
11 
Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgerichts Stuttgart (ArbG) wurde die außerordentliche Kündigung vom 22. Mai 1997 für unwirksam erklärt (Urteil vom 25. Februar 1998 - 29 Ca 5756/97 -). Die Berufung hiergegen blieb erfolglos (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 06. November 1998 - 18 Sa 46/98 -). In dem sich daran anschließenden Verfahren wegen Zahlung von Verzugslohn und Urlaubsabgeltung verurteilte das ArbG die Klägerin u.a., dem Beigeladenen zu 1) DM 8.309,50 netto nebst 10 v.H. Zinsen per annum (p.a.) seit 01. November 1997 und DM 3.082,56 brutto nebst 10 v.H. Zinsen p.a. aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01. November 1997 zu zahlen (Urteil vom 09. März 2000 - 25 Ca 805/99 -). Das ArbG gab damit der Klage des Beigeladenen zu 1) statt, der für den Zeitraum Mai bis Oktober 1997 Ansprüche auf Annahmeverzugslohn in Höhe von insgesamt DM 8.309,50 netto begehrt hatte, die er ausgehend vom Nettomonatsentgelt wie folgt berechnet hatte:
12 
a)   
05/97
                 
        
Nettoentgelt
DM   
3.926,00
        
zuzüglicher Anteil Krankenversicherung
DM   
222,59
        
zuzüglicher Anteil Pflegeversicherung
DM   
40,45
        
abzüglich bezahlter
DM   
2.937,97
        
abzüglich VWL (netto)
DM   
78,00
        
verbleiben zur Auszahlung netto
DM   
1.173,07
                                   
b)   
06/97
                 
        
Netto-Betrag und Anteil
Krankenversicherung und
Pflegeversicherung abzüglich DM 78,00
VWL

DM   

4.111,04
                                   
c)   
07/97
                 
        
Netto-Betrag und Anteil
Krankenversicherung und
Pflegeversicherung abzüglich DM 78,00
VWL

DM   

4.111,04
                                   
d)   
08/97
                 
        
Netto Entgelt
DM   
3.926,00
        
abzüglich VWL
DM   
78,00
        
verbleiben zur Auszahlung
DM   
3.848,00
                                   
e)   
09/97
                 
        
ebenda
DM   
3.848,00
                                   
f)   
10/97
                 
        
ebenda
DM   
3.848,00
                                   
Summen aus a) bis f)
DM   
20.939,15
abzüglich Zahlungen des Arbeitsamts
DM   
4.947,28
abzüglich Zahlungen der Beklagten per
Verrechnungsscheck
DM   
7.682,37
noch nicht ausgeglichener Forderungsbetrag:
DM   
8.309,50
netto
13 
Des Weiteren hatte der Beigeladene zu 1) die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 3.082,56 brutto begehrt. Auf die Berufung der Klägerin wurde das Urteil des ArbG nur hinsichtlich des Zinsanspruchs (4 v.H.) abgeändert (LAG, Urteil vom 31. Oktober 2000 - 8 Sa 20/00 -).
14 
Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 teilte der Beigeladene zu 1) der Beklagten mit, dass die Klägerin mit Abrechnung vom 30. Dezember 1998 sechs Monate Gehalt (brutto) nachgezahlt habe. Er legte diesbezüglich Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Mai bis Oktober 1997 vor, in denen ein Bruttogehalt von insgesamt DM 6.757,00 (einschließlich VWL in Höhe von DM 78,00) sowie Sozialversicherungsbeiträge zur RV (DM 685,84) und AV (DM 219,60) ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzüge (DM 1.925,56) und der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung (DM 222,59) und Pflegeversicherung (DM 40,45) wurde als Auszahlungsbetrag DM 4.111,04 (netto) angegeben. Der Beigeladene zu 1) wies zudem darauf hin, dass die Klägerin eine noch offene Rechnung in Höhe von DM 6.117,15 sowie Resturlaub aus den Jahren 1996 und 1997 nachgezahlt habe. Seine Nachfrage beim Finanzamt habe ergeben, dass die Klägerin keinerlei Lohnsteuer abgeführt habe. Deshalb bitte er um Überprüfung der Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) daraufhin unter dem 31. Mai 2002 mit, dass eine interne Überprüfung des Arbeitgeberkontos ergeben habe, dass die Beiträge zur RV und AV an sie als zuständige Einzugsstelle bislang nicht abgeführt worden seien. Mit Bescheid vom 11. Juni 2002, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt EUR 6.479,83 (= DM 12.673,44) fest. Der Beigeladene zu 1) sei bei ihr (der Beklagten) zum 22. Mai 1997 abgemeldet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die monatlichen Beiträge gezahlt worden. Da das Arbeitsverhältnis jedoch erst am 31. Oktober 1997 geendet habe, fehlten noch die Beiträge für die Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997. Nach der beigefügten Beitragsberechnung entfielen auf die Lohnnachforderungen für diesen Zeitraum EUR 4.911,57 (= DM 9.606,19) und für die Urlaubsabgeltung EUR 1.144,45 (= DM 2.238,36; Jahr 1996) bzw. EUR 423,80 (= DM 828,89; Jahr 1997). Die Beklagte hatte dabei die für diesen Zeitraum arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoentgelte zugrunde gelegt (insgesamt DM 35.724,06). Die Klägerin machte hiergegen geltend (Schreiben vom 25. Juni 2002), der Beigeladene zu 1) habe in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 Arbeitslosengeld erhalten, wobei sie (die Klägerin) die vom Arbeitsamt bezahlten Sozialabgaben bereits erstattet habe. Zudem gelte für die Beitragssätze das Zuflussprinzip, sodass die Beitragssätze des Jahres 2002 Anwendung finden müssten. Unter dem 04. Juli 2002 führte die Klägerin ergänzend aus, der von der Beklagten wegen der Lohnnachforderung angesetzte Betrag von DM 35.724,06 werde in keinem Urteil genannt. Der Beigeladene zu 1) habe keine Bruttoklage sondern eine Nettoklage geführt. Das Nettogehalt nebst dem Urlaubsanspruch sei ihm von den Arbeitsgerichten zugesprochen worden und von ihr (der Klägerin) abzüglich des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes auch ausbezahlt worden. Dem Beigeladenen zu 1) stünden damit Lohnansprüche lediglich in Höhe von insgesamt DM 22.560,09 zu; die Beiträge zur RV (19,1 v.H.), zur AV (6,5 v.H.) und die Umlage U 2 (0,2 v.H.) beliefen sich zusammen auf DM 5.820,50 (= 4.208,98 + 1.466,40 + 45,12). Nachdem die Beklagte aufgrund der Meldeüberschneidungsmitteilung der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. August 2002 das damalige Arbeitsamt L. aufgefordert hatte, eine Meldeberichtigung (Stornierung der Meldung vom 15. August bis 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Anmeldung des Beigeladenen zu 1) zur Techniker Krankenkasse; neue Meldung ab 01. November bis 31. Dezember 1997) vorzunehmen, reduzierte sie mit Bescheid vom 10. Oktober 2002, der wiederum keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die Beitragsforderung gegenüber der Klägerin auf EUR 4.236,18 (= DM 9.844,43). Hinsichtlich der Gehaltsnachforderung vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 sei der Einwand, dass es sich um eine Nettoklage des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe, nicht nachvollziehbar, da nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen Bruttobeträge für diesen Zeitraum ausgewiesen seien. Es verbleibe daher bei der Beitragsbemessungsgrundlage von DM 35.724,06. Die Nachforderung reduziere sich jedoch um die gegenüber dem Arbeitsamt bereits erstatteten Beiträge zur RV in Höhe von DM 2.829,01. Insgesamt ergäben sich - auch im Hinblick auf die Urlaubsabgeltungen für die Jahre 1996 und 1997 - folgende Nachforderungen:
15 
Pos.
Nr.
Zeitraum
Berichtigungsgrund
Beitragssätze
zu
berechnender
Versichertenanteil
Gesamtbeitrag
1
23.05.1997-
31.10.1997
Gehaltsnachforderungen

Mai (1.939,06 DM)
Juni - Oktober
jeweils
6.757,00 DM)
35.724,06 DM

RV 20,3 %

ALV 6,5 %

U 2 0,09 %

3.625,99 DM

1.161,03 DM







Gesamt

7.251,98 DM

2.322,06 DM

32,15 DM

abzgl.                 
RV-Beiträge        
an Arbeitsamt      
2.829,01 DM
6.777,18 DM
2
1996/1997
Urlaubsabgeltung
1996
1.027,52 DM



Urlaubsabgeltung
1997
1.541,28 DM
RV 19,2 %
ALV 6,5 %
U 2 0,07 %



RV 20,3 %
ALV 6,5 %
U 2 0,09 %
 98,64 DM
33,39 DM




156,43 DM
50,09 DM

Gesamt
 197,28 DM
66,78 DM
0,71 DM



312,86 DM
100,18 DM
1,38 DM
679,19 DM
3
1997
Urlaubsabgeltung
3.082,56 DM
RV 20,3 %
ALV 6,5 %
U 2 0,09 %
 312,88 DM
100,18 DM

Gesamt
 625,76 DM
200,36 DM
2,77 DM
828,89 DM
        
GESAMTSUMME
Nr. 1 - 3
        
        
 8.285,26 DM
4.236,18    EUR
16 
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002, der ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, forderte die Beklagte Säumniszuschläge ab Mai 2002 in Höhe von monatlich EUR 42,00, insgesamt EUR 210,00. Am 06. November 2002 zahlte die Klägerin an die Beklagte insgesamt EUR 3.314,83. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nunmehr einschließlich der Säumniszuschläge ein Rückstand in Höhe von EUR 1.142,35 bestehe. Gleichzeitig drohte sie die Zwangsvollstreckung des Restbetrags an. Des Weiteren übersandte sie unter dem 22. Januar 2003 eine Aufstellung der ursprünglichen Forderung, der Säumniszuschläge und der Restforderung an die Staatsanwaltschaft S., die ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet hatte (182 Js 65924/02); das Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft S. vom 17. Juni 2003).
17 
Mit Schreiben vom 04. Juli 2002 und 11. Februar 2003, der Beklagten am 11. Februar 2003 per Telefax übersandt (Eingangsstempel der Beklagten 17. Februar 2003), erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge. Zur Begründung führte sie aus, eine Nettolohnverurteilung sei so zu behandeln wie eine Nettolohnvereinbarung. Erhalte der Arbeitnehmer aufgrund einer Nettolohnklage nur den als netto bezeichneten Arbeitslohn zugesprochen, sei nur dieser der Lohnsteuer zu unterwerfen. Entsprechendes müsse für die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben gelten. Dies sei ebenso zu behandeln wie die Rechnung des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 1996 in Höhe von DM 6.117,15, da insoweit zwischen ihr (der Klägerin) und dem Beigeladenen zu 1) eine Nettolohnvereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass der Beigeladene zu 1) die Steuern und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben aus diesem Betrag selbst zu übernehmen habe. Bemessungsgrundlage für die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben könne deshalb allein der vereinbarte bzw. gerichtlich zuerkannte Nettolohn sein. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung seien hierin bereits enthalten. Hinzuzurechnen seien allenfalls noch die Arbeitgeberanteile. Die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Mai bis November 1997 seien nicht maßgeblich, da es sich hierbei um normale Bruttolohnabrechnungen gehandelt habe, da unklar gewesen sei, wie die gerichtlich zuerkannten Nettolohnansprüche abzurechnen seien. Allenfalls könnten die gerichtlich zuerkannten Nettolohnansprüche Beitragsbemessungsgrundlage sein. Mit Schreiben vom 24. September 2003 vertrat die Klägerin sodann unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Juni 1993 (VI R 67/90) die Auffassung, dass die gerichtliche Nettolohnverurteilung nicht mit einer Nettolohnvereinbarung gleichzusetzen sei. Die Grundsätze zur Abrechnung im Fall einer Nettolohnvereinbarung seien deshalb hier nicht anwendbar. Aufgrund der Nettolohnverurteilung bestehe keine rechtliche Verpflichtung, über den ausgeurteilten Nettolohn hinaus Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Mit Bescheid vom 22. März 2004, der ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sich die Säumniszuschläge sowie die Mahn- und Vollstreckungsgebühren auf insgesamt EUR 501,00 beliefen. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2004 zurück. Der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung verlange, dass diese klar und einwandfrei feststellbar sei. Im Anstellungsvertrag sei eine Bruttolohnvereinbarung getroffen worden. Auch die vorliegenden Lohnabrechnungen beinhalteten Bruttobeträge. Aus dem Urteil des LAG vom 11. Februar 1999 (4 Sa 81/98) gehe hervor, dass es sich bei dem streitigen Lohnanspruch um einen Bruttobetrag handle. Denn das Gericht habe diesbezüglich festgestellt, dass es nicht seiner Entscheidung unterliege, ob vom zugesprochenen Betrag Steuern und andere öffentliche Abgaben abzuführen seien. Zwar sei bei einer Nettolohnklage nur der als netto bezeichnete Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen. Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sei dagegen das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt. Eine Beitragsberechnung nur aus dem bezahlten Nettoarbeitsentgelt sei in der Sozialversicherung nicht zulässig.
18 
Hiergegen erhob die Klägerin am 27. September 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sie sich nur gegen die Nachforderung von Beiträgen hinsichtlich der Lohnnachzahlung für die Monate Mai bis Oktober 1997 wandte. Sie begehrte, die Bescheide vom 11. Juni und 10. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.518,77 nebst 5 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06. November 2002 zu zahlen. Die Beiträge aufgrund der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 1996 und 1997 seien zu Recht festgesetzt worden. Die Beklagte habe jedoch übersehen, dass gerichtliche Nettolohnverurteilungen anders zu behandeln seien als Bruttolohnverurteilungen oder Nettolohnvereinbarungen. Bei Nettolohnverurteilungen gelte der Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur zu solchen Leistungen verpflichtet sei, zu denen er im Tenor des rechtskräftigen Urteils auch verurteilt worden sei. Diese Verpflichtung habe sie erfüllt, sodass weitergehende Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht bestünden. Ansonsten bestünde ein Widerspruch zu den rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteilen. Dies sei auch durch den BFH in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1993 bestätigt worden. Wenn ein Nettolohn gerichtlich zugesprochen worden sei, dann ergebe sich daraus keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zu darüber hinausgehenden Zahlungen an das Finanzamt. Anderenfalls müsse eine solche Verpflichtung im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die weitergehende Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch eine solche weitergehende Verpflichtung müsse im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochen werden, was hier jedoch nicht der Fall sei.
19 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
20 
Mit Beschluss vom 11. März 2005 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren bei. Die Beigeladenen äußerten sich nicht und stellten keine Anträge.
21 
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsentgelts sei § 14 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und nicht dessen Abs. 2, da eine Nettolohnvereinbarung nicht vorliege. Die arbeitsgerichtlichen Urteile enthielten keinen entsprechenden Ausspruch hierüber. Im Bereich der Sozialversicherung gelte nicht das tatsächlich gezahlte, sondern das Entgelt als maßgeblich, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit ein Anspruch bestanden habe (sog. Anspruchstheorie). Nachdem die Arbeitsgerichte rechtskräftig festgestellt hätten, dass die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 22. Mai 1997 unwirksam gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin bis zum 31. Oktober 1997 fortbestanden. Daraus ergebe sich, dass dem Beigeladenen zu 1) bis zu diesem Zeitpunkt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von DM 6.679,00 zugestanden habe. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 09. März 2000 (25 Ca 805/99) und das hierzu ergangene Berufungsurteil vom 31. Oktober 2000 (8 Sa 20/00) enthielten keine Modifizierung dieses arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs. Diese Urteile hätten nur über den Gegenstand entschieden, den der Beigeladene zu 1) zur gerichtlichen Entscheidung gestellt habe. Dieser habe jedoch nur einen Nettoanspruch eingeklagt. Wegen des auch im arbeitsgerichtlichen Verfahrens geltenden Grundsatzes, dass über das Klagebegehren hinaus keine zusprechende Entscheidung ergehen könne, sei eine Entscheidung des ArbG oder des LAG über den Bruttolohn oder über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht möglich gewesen. Träfe die Ansicht der Klägerin zu, so hätte es der Beigeladene zu 1) in der Hand gehabt, über die Beschränkung der Klageanträge die Beitragsansprüche zu bestimmen. Die Beitragsforderung sei jedoch als öffentlich-rechtliche Forderung unabdingbar und unterliege nicht einer zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien. Das Urteil des BFH vom 18. Juni 1993 (VI R 67/90) finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die dort zu prüfende Frage des tatsächlichen Zuflusses und der sich daraus ergebenden Steuerzahlungspflicht spiele im Sozialversicherungsrecht keine Rolle. Nur wenn das Urteil des ArbG den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch verbindlich auf eine abweichende Höhe oder einen reinen Nettobetrag beschränkt habe, sei das Urteil im Sozialversicherungsrecht zu beachten. Eine solche verbindliche Festlegung liege aber nicht vor. Eine Bindungswirkung an das Urteil des ArbG vom 09. März 2000 (25 Ca 805/99) aus Gründen der Rechtskraft könne schon deshalb nicht entstehen, da die Beklagte an dem dortigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Zudem seien die Arbeitsgerichte rechtlich nicht dazu berufen, über die Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu entscheiden.
22 
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin schriftlich am 11. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte sei an die Nettolohnverurteilung gebunden, da das ArbG den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch verbindlich auf den reinen Nettobetrag beschränkt habe. Ebenso wie im Steuerrecht sei auch der Umstand der Nettolohnverurteilung im Sozialversicherungsrecht zu beachten. Es bestehe daher weder die Verpflichtung, Steuern abzuführen noch müssten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Mit der Zahlung der ausgeurteilten Nettolohnansprüche an den Beigeladenen zu 1) sei sie ihrer Pflicht nachgekommen, weitergehende Verpflichtungen bestünden nicht. Dies ergebe sich auch aus der bereits zitierten Entscheidung des BFH. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Steuerrecht das Zuflussprinzip im Gegensatz zum so genannten Anspruchsprinzip gelte. Maßgeblich sei allein, welcher Anspruch dem Arbeitnehmer rechtsverbindlich zustehe. Eine solche rechtsverbindliche Entscheidung sei durch das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Nettolohnverurteilung in Höhe von DM 8.309,50 netto erfolgt. Daran seien auch die Sozialversicherungsbehörden gebunden, jede andere Beurteilung sei ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die von ihr (der Klägerin) zu Unrecht eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.518,77 zu zahlen.
23 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Fassung des Bescheids vom 10. Oktober 2002, 18. Oktober 2002 und 22. März 2004, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 in Höhe von EUR 3.465,12 (Beitragsnachforderung) und in Höhe von EUR 479,50 (Säumniszuschläge) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie überzahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.518,77 nebst 5 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. November 2002 zu bezahlen,
25 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Urteilsbegründung.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Juni 2007 die Beigeladene zu 4) zu dem Verfahren beigeladen. Diese und die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben sich am Verfahren nicht beteiligt und auch keine Anträge gestellt.
30 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
31 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2002, 10. Oktober 2002, 18. Oktober 2002 und 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 nach dem LFZG - betreffen. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen ist rechtmäßig.
33 
1. Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2002, 10. Oktober 2002, 18. Oktober 2002 und 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004, soweit sie die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 - für den Zeitraum vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 und die Erhebung von Säumniszuschlägen betreffen. Denn die Klägerin wendet sich nicht nur gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 -, sondern auch gegen die Erhebung der Säumniszuschläge, die in den Bescheiden vom 18. Oktober 2002 und 22. März 2004 festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 - hinsichtlich der Urlaubsabgeltungen für die Jahre 1996 und 1997 hat die Klägerin hingegen nicht angegriffen.
34 
Die Klägerin konnte gegen die Bescheide vom 11. Juni 2002, 10. Oktober 2002 und 18. Oktober 2002 am 11. Februar 2003 auch noch Widerspruch einlegen, da die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begann. Denn die genannten Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist galt, die die Klägerin mit ihren Widersprüchen vom 11. Februar 2003 eingehalten hat. Der Bescheid vom 22. März 2004 ist gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, da hierdurch der Bescheid vom 18. Oktober 2002 hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge abgeändert worden ist.
35 
2. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen RV gelten nach § 174 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auch für das Recht der Arbeitsförderung. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
36 
2.1. Die Beklagte war gemäß § 28 i Satz 2 SGB IV die für den streitigen Zeitraum (23. Mai bis 31. Oktober 1997) zuständige Einzugsstelle.
37 
Nach § 28 i Satz 1 SGB IV gilt, dass zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Krankenkasse ist, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Der Beigeladene zu 1) war in der streitigen Zeit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der allgemeinen Krankenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung; damit bestand auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs) und war privat kranken- und pflegeversichert. Für Beschäftigte, die - wie der Beigeladene zu 1) - bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden gemäß § 28 i Satz 2 SGB IV Beiträge zur RV und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, wenn die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt wird; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Vorliegend wurde die Beklagte von der Klägerin als Einzugsstelle gewählt, sodass sich ihre Zuständigkeit aus § 28 i Satz 2 SGB IV ergibt.
38 
Die Techniker Krankenkasse, bei der der Beigeladene zu 1) aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs vom damaligen Arbeitsamt L. ab dem 15. August 1997 angemeldet wurde, war nicht die zuständige Einzugsstelle, da zum einen die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) rückwirkend zugunsten der Versicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses aufgelöst wird, wenn der Arbeitgeber nachträglich Arbeitsentgelt - wie vorliegend - zahlt (vgl. Figge, Sozialversicherungshandbuch, Beitragsrecht, Ziffer 6.4.5, Stand März 1999), und zum anderen die Beklagte eine Meldeberichtigung veranlasst hat.
39 
2.2. Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 aufgrund seiner (entgeltlichen) Beschäftigung bei der Klägerin in der RV (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 SGB VI) sowie zur (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit versicherungs- und beitragspflichtig (vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes).
40 
Das Arbeitsverhältnis bestand während der genannten Zeit trotz der außerordentlichen Kündigung am 22. Mai 1997 und der Freistellung des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin fort. Ein Beschäftigungsverhältnis endet nämlich nicht ohne weiteres mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung, wenn über die Wirksamkeit der Kündigung ein Kündigungsschutzprozess geführt wird. Hat die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung Erfolg - wie im vorliegenden Fall die vom Beigeladenen zu 1) erhobene Klage gegen die zum 22. Mai 1997 ausgesprochene (außerordentliche) Kündigung - und wird die Kündigung für unwirksam erklärt, so hat sich der Arbeitgeber (sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat, was beim Beigeladenen zu 1) der Fall war) für die zurückliegende Zeit hinsichtlich der Arbeitsleistung des Versicherten in Annahmeverzug, hinsichtlich der Zahlung des Arbeitsentgelts im Leistungsverzug befunden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der nach dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung liegt (s. zum Ganzen Bundessozialgericht BSGE 52, 152 m.w.N.).
41 
Der Annahmeverzug des Arbeitgebers hindert nicht den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergibt sich schon aus der Schutzfunktion der Versicherungspflicht. Sie soll den Arbeitnehmer möglichst für die Dauer seines Arbeitslebens gegen die Risiken von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter und Tod schützen. Dieses Bedürfnis wird nicht dadurch geringer, dass der Arbeitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt. Der Arbeitnehmer kann auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers an dem Arbeitsverhältnis festhalten in der Erwartung, demnächst weiterarbeiten zu können (BSG a.a.O.). Insofern ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG geklärt, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Annahmeverzuges über das Ende der tatsächlichen Beschäftigung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (vgl. BSGE 36, 161; 52, 151).
42 
Dass die (außerordentliche) Kündigung vorliegend für unwirksam erklärt worden ist, steht aufgrund der Entscheidungen des ArbG vom 25. Februar 1998 (29 Ca 5756/07) und des LAG vom 06. November 1998 (18 Sa 46/98) fest. Denn hierdurch wurde die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 22. Mai 1997 rechtskräftig als unwirksam festgestellt. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bis zum 31. Oktober 1997 (ordentliche Kündigung) fortbestand.
43 
2.3. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV, der gemäß § 179 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) auch für die Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit sowie gemäß § 17 LFZG auch für die Umlage nach dem LFZG gilt, entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war hier der Fall, weil - wie bereits dargelegt - in der streitigen Zeit ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vorlag.
44 
Auch während des Kündigungsprozesses wird das Arbeitsentgelt zu den gewöhnlichen Zahltagen fällig, wenn sich der Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsleistung in Annahmeverzug befindet (BSG SozR 3-4100 § 160 Nr. 1). Hieran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, zumal nach der Rechtsprechung des BAG insoweit im Regelfall die ungerechtfertigte Kündigung bzw. die Erhebung der Kündigungsschutzklage als Angebot der Arbeitsleistung ausreicht (BAGE 65, 98). Mit der Fälligkeit des Arbeitsentgelts entstand dann - jedenfalls während des Kündigungsschutzverfahrens - auch die Beitragspflicht (BSGE 52,152; BSG SozR 3-4100 § 160 Nr. 1).
45 
2.4. Als Arbeitgeberin war die Klägerin verpflichtet, gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV die entsprechenden Beiträge zur RV und AV zu entrichten. Dies gilt auch für die Umlage U 2 (§ 14 Abs. 1 LFZG).
46 
2.5. Die Berechnung der Beiträge richtete sich in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 in der RV nach § 162 Nr. 1 SGB VI, im Recht der Arbeitsförderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG sowie für die Umlage nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LFZG. Beitragspflichtige Einnahmen bzw. Beitragsbemessungsgrundlage sind danach bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen und die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung.
47 
2.5.1. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht dargelegt, dass für die Bestimmung des Arbeitsentgelts hier § 14 Abs. 1 SGB IV und nicht dessen Abs. 2 maßgeblich ist. Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gilt: Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (Satz 1). Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (Satz 2).
48 
Eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV lag für den streitigen Zeitraum nicht vor. Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 m.w.N.; BFHE 167, 507; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei kann der Arbeitnehmer Zahlung an sich selbst nur in Höhe des vereinbarten Nettolohns verlangen. Eine derartige Nettolohnvereinbarung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.
49 
Nach § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 wurde vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) jährlich zwölf Monatsgehälter in Höhe von damals DM 8.500,00 brutto erhielt. Nach § 3 Ziff. 3 des Anstellungsvertrages sind damit sämtliche Vergütungsansprüche (unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Tantieme) abgegolten. Eine Unterschreitung des in § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages genannten Bruttobetrags wurde ausgeschlossen (§ 3 Ziff. 4 des Anstellungsvertrages). Zudem wurde in § 9 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages bestimmt, dass Änderungen des Anstellungsvertrags der Schriftform bedürfen. Da eine schriftliche Änderung des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 nicht erfolgte, war die Klägerin gemäß § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages zur Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts verpflichtet. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Bruttobetrag, der auch vom Arbeitnehmer eingeklagt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 141 m Nr. 3 m.w.N.; BGH AP Nr. 13 zu § 611 BGB). Der Beigeladene zu 1) hat zwar vor dem ArbG (25 Ca 805/99) lediglich Nettobeträge eingeklagt. Weder das ArbG noch das LAG haben in ihren Entscheidungen jedoch eine gerichtliche Anordnung oder Umgestaltung des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 vorgenommen, wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der genannten Entscheidungen ergibt. Allein der Umstand, dass nach den Gründen der Entscheidungen die eingeklagten Beträge als Nettoentgelte bezeichnet worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Nettolohnvereinbarung vorlag (vgl. auch BFHE 171, 515).
50 
2.5.2. Die Bestimmung des Arbeitsentgelts richtet sich mithin nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Danach gilt: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Leistungen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistete werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
51 
Die Entstehung der Beitragsansprüche hängt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht davon ab, ob das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, es dem Arbeitnehmer also zugeflossen ist. Denn seit Inkrafttreten des SGB IV am 01. Juli 1977 und der damit verbundenen Abkehr vom Zuflussprinzip im Beitragsrecht ist es nach der Rechtsprechung des BSG für das Entstehen der jeweiligen Beitragsansprüche nicht notwendig, dass der Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt auch gezahlt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSGE 75, 61; 78, 224; 93, 119 m.w.N. zum sog. Entstehungsprinzip; s. auch Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 RdNr. 42 ff., Stand August 2008; Werner in jurisPK-SGB IV, § 14 RdNr. 43, Stand Juli 2006). Das steuerrechtliche Zuflussprinzip ist in den Arbeitsentgeltbegriff der Sozialversicherung nicht übernommen worden. Damit kommt es für die Frage der Entstehung und der Höhe der Beiträge nicht darauf an, dass der Beigeladene zu 1) vor dem ArbG (25 Ca 805/99) nur den Nettolohnanspruch geltend gemacht hat (insgesamt DM 8.309,50 netto). Denn ein Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf (Brutto-)Vergütung ist nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 in der hier streitigen Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 jedenfalls in Höhe von insgesamt DM 35.724,06 (monatliches Grundgehalt DM 6.757,00 [= DM 6.679,00 + DM 78,00] in den Monaten Juni bis Oktober 1997; Mai 1997: DM 1.939,06 [= DM 6.757,00 abzüglich bereits gezahlter DM 4.817,94) entstanden, der der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden ist. Wie bereits dargelegt haben weder das ArbG noch das LAG in ihren Entscheidungen eine gerichtliche Anordnung oder Umgestaltung des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 vorgenommen, sodass der Bruttolohnanspruch auch im streitigen Zeitraum bestand.
52 
Entgegen der Ansicht der Klägerin und der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Figge, a.a.O., Ziff. 6.4.6.4, Stand April 2003, unter unzutreffendem Hinweis auf BSGE 52, 152, denn im dortigen Fall war die Beitragshöhe nicht Gegenstand des Verfahrens; Vor in Winkler, LPK-SGB IV, § 14 RdNr. 38, jedoch ohne weitere Begründung) richtet sich die Beitragshöhe nicht nach dem im Arbeitsgerichtsverfahren zugesprochenen Arbeitsentgelt. Denn die (während des Kündigungsschutzprozesses bereits entstandene) Beitragsforderung ist eine öffentlich-rechtliche Forderung, die hinsichtlich ihres Entstehens, ihrer Fälligkeit und ihrer Verjährung allein dem öffentlichen Recht unterliegt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt („Vergütung“) ist demgegenüber hinsichtlich seiner Entstehung (§ 611 Abs. 1 BGB), seiner Fälligkeit (§ 614 BGB) und hinsichtlich seiner Verjährung (§ 196 Nrn. 8, 9 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) zivilrechtlich geregelt. Daraus folgt, dass die Beitragsforderung nicht abdingbar ist, während der Entgeltanspruch wegen der im Zivilrecht bestehenden Vertragsfreiheit weitgehend einzelvertraglichen oder tariflichen Abreden unterliegt. Diese Unterschiede schließen es aus, die Verpflichtung der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum lediglich einen Nettolohn zu zahlen, auf die öffentlich-rechtliche Beitragsforderung zu übertragen (vgl. auch BSGE 75, 61). Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, führen Dispositionen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitsentgelts nicht dazu, dass die bereits entstandene Beitragsforderung entfällt bzw. reduziert werden müsste. Derartige Dispositionen würden das Entstehen oder den endgültigen Bestand von Beitragsforderungen von zahlreichen Unsicherheiten abhängig machen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Beitragsansprüche nicht von dem Geltendmachen des Anspruchs auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer, von dem Eingreifen tariflicher Ausschlussklauseln, der Verjährung des Anspruchs, der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber oder einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt abhängig sind (vgl. BSGE 93, 119 m.w.N.; so bereits auch BSGE 75, 61). Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) lediglich eine Nettolohnklage vor dem ArbG erhoben hat, wirkt sich mithin nicht auf die Beitragspflicht der Klägerin und die Beitragshöhe aus.
53 
Soweit sich die Klägerin für ihre Ansicht auf das Urteil des BFH vom 18. Juni 1993 (BFHE 171, 515) beruft, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. In jener Entscheidung, in der der BFH über die Steuerfestsetzung nach Erlass eines zivilgerichtlichen Urteils, das in den Entscheidungsgründen den Arbeitslohn als „netto“ bezeichnete, zu befinden hatte, hat der BFH zwar ausgeführt, dass lediglich der zugeflossene Betrag steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Aussage zum originären Steuerrecht hat jedoch keine Bedeutung für die hier zu beurteilende sozialversicherungsrechtliche Frage. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nach der bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung des BSG das Entstehungsprinzip, sodass es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht auf den tatsächlichen Zufluss des Arbeitslohns ankommt (vgl. nur BSGE 75, 61 m.w.N.).
54 
2.6. Die streitigen Beitragsansprüche sind nicht nur im Sinne des § 22 SGB IV entstanden, sondern auch im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB IV fällig geworden. Abweichend von dieser Vorschrift wurden die Beitragsansprüche jedoch nicht laufend mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern erst mit (rechtskräftigem) Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig (vgl. BSGE 52, 152; BSG SozR 3-4100 § 160 Nr. 1; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 23 SGB IV RdNr. 12, Stand Dezember 2006). Mit dem (rechtskräftigen) Ende des Kündigungsschutzverfahrens durch das Urteil des LAG vom 06. November 1998 (18 Sa 46/98) sind mithin die Beiträge fällig geworden.
55 
2.7. Die Beitragsforderung - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 - für die Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 war bei ihrer Feststellung im Juni 2002 auch nicht verjährt.
56 
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV, der nach § 17 LFZG auf die Umlagen nach § 14 LFZG entsprechend Anwendung findet, verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind. Wie bereits dargelegt, wurde die Beitragsforderung nach (rechtskräftigem) Abschluss des Kündigungsschutzprozesses durch das LAG am 06. November 1998 fällig. Die Feststellung der Beitragsforderung mit Bescheid vom 11. Juni 2002 erging mithin innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, sodass der Anspruch auf die Beiträge für den Zeitraum von Mai bis Oktober 1997 nicht verjährt war.
57 
2.8. Auch die Höhe der Nachforderung ist nicht zu beanstanden. Fehler bei der Berechnung sind erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht gerügt.
58 
2.9. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Beklagte Säumniszuschläge festgesetzt hat. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. So liegt der Fall hier nicht. Denn die Beklagte macht Säumniszuschläge erst ab Mai 2002 - mithin nicht für die Vergangenheit - geltend.
59 
3. Da die Beiträge von der Beklagten zu Recht erhoben worden sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf (Rück-)Zahlung des zunächst unter Vorbehalt gezahlten Betrags von EUR 2.518,77.
60 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
61 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch weicht die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da keine Rechtsfrage ersichtlich ist, die bislang durch die Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt ist. Wie bereits dargelegt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip, sodass es nur auf das geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Beitragsansprüche nicht von dem Geltendmachen des Anspruchs auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer, von dem Eingreifen tariflicher Ausschlussklauseln, der Verjährung des Anspruchs, der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber oder einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt abhängen (BSGE 93, 119 m.w.N.). Diese Rechtsprechung führt im Hinblick auf die hier in Frage stehenden Folgen einer arbeitsgerichtlichen Nettolohnklage zu dem oben dargelegten Ergebnis.
62 
5. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52, Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für beide Rechtszüge ist auf EUR 3.944,62 (EUR 3.465,12 + EUR 479,50) festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin gegen die in den streitgegenständlichen Bescheiden erhobene Beitragsforderung in Höhe von EUR 3.465,12 und die festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von EUR 479,50 wandte und insoweit die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzung, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 1998 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).

Gründe

 
32 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2002, 10. Oktober 2002, 18. Oktober 2002 und 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 nach dem LFZG - betreffen. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen ist rechtmäßig.
33 
1. Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2002, 10. Oktober 2002, 18. Oktober 2002 und 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004, soweit sie die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 - für den Zeitraum vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 und die Erhebung von Säumniszuschlägen betreffen. Denn die Klägerin wendet sich nicht nur gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 -, sondern auch gegen die Erhebung der Säumniszuschläge, die in den Bescheiden vom 18. Oktober 2002 und 22. März 2004 festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur RV und AV - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 - hinsichtlich der Urlaubsabgeltungen für die Jahre 1996 und 1997 hat die Klägerin hingegen nicht angegriffen.
34 
Die Klägerin konnte gegen die Bescheide vom 11. Juni 2002, 10. Oktober 2002 und 18. Oktober 2002 am 11. Februar 2003 auch noch Widerspruch einlegen, da die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begann. Denn die genannten Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist galt, die die Klägerin mit ihren Widersprüchen vom 11. Februar 2003 eingehalten hat. Der Bescheid vom 22. März 2004 ist gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, da hierdurch der Bescheid vom 18. Oktober 2002 hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge abgeändert worden ist.
35 
2. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen RV gelten nach § 174 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auch für das Recht der Arbeitsförderung. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
36 
2.1. Die Beklagte war gemäß § 28 i Satz 2 SGB IV die für den streitigen Zeitraum (23. Mai bis 31. Oktober 1997) zuständige Einzugsstelle.
37 
Nach § 28 i Satz 1 SGB IV gilt, dass zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Krankenkasse ist, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Der Beigeladene zu 1) war in der streitigen Zeit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der allgemeinen Krankenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung; damit bestand auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs) und war privat kranken- und pflegeversichert. Für Beschäftigte, die - wie der Beigeladene zu 1) - bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden gemäß § 28 i Satz 2 SGB IV Beiträge zur RV und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, wenn die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt wird; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Vorliegend wurde die Beklagte von der Klägerin als Einzugsstelle gewählt, sodass sich ihre Zuständigkeit aus § 28 i Satz 2 SGB IV ergibt.
38 
Die Techniker Krankenkasse, bei der der Beigeladene zu 1) aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs vom damaligen Arbeitsamt L. ab dem 15. August 1997 angemeldet wurde, war nicht die zuständige Einzugsstelle, da zum einen die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) rückwirkend zugunsten der Versicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses aufgelöst wird, wenn der Arbeitgeber nachträglich Arbeitsentgelt - wie vorliegend - zahlt (vgl. Figge, Sozialversicherungshandbuch, Beitragsrecht, Ziffer 6.4.5, Stand März 1999), und zum anderen die Beklagte eine Meldeberichtigung veranlasst hat.
39 
2.2. Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 aufgrund seiner (entgeltlichen) Beschäftigung bei der Klägerin in der RV (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 SGB VI) sowie zur (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit versicherungs- und beitragspflichtig (vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes).
40 
Das Arbeitsverhältnis bestand während der genannten Zeit trotz der außerordentlichen Kündigung am 22. Mai 1997 und der Freistellung des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin fort. Ein Beschäftigungsverhältnis endet nämlich nicht ohne weiteres mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung, wenn über die Wirksamkeit der Kündigung ein Kündigungsschutzprozess geführt wird. Hat die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung Erfolg - wie im vorliegenden Fall die vom Beigeladenen zu 1) erhobene Klage gegen die zum 22. Mai 1997 ausgesprochene (außerordentliche) Kündigung - und wird die Kündigung für unwirksam erklärt, so hat sich der Arbeitgeber (sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat, was beim Beigeladenen zu 1) der Fall war) für die zurückliegende Zeit hinsichtlich der Arbeitsleistung des Versicherten in Annahmeverzug, hinsichtlich der Zahlung des Arbeitsentgelts im Leistungsverzug befunden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der nach dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung liegt (s. zum Ganzen Bundessozialgericht BSGE 52, 152 m.w.N.).
41 
Der Annahmeverzug des Arbeitgebers hindert nicht den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergibt sich schon aus der Schutzfunktion der Versicherungspflicht. Sie soll den Arbeitnehmer möglichst für die Dauer seines Arbeitslebens gegen die Risiken von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter und Tod schützen. Dieses Bedürfnis wird nicht dadurch geringer, dass der Arbeitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt. Der Arbeitnehmer kann auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers an dem Arbeitsverhältnis festhalten in der Erwartung, demnächst weiterarbeiten zu können (BSG a.a.O.). Insofern ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG geklärt, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Annahmeverzuges über das Ende der tatsächlichen Beschäftigung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (vgl. BSGE 36, 161; 52, 151).
42 
Dass die (außerordentliche) Kündigung vorliegend für unwirksam erklärt worden ist, steht aufgrund der Entscheidungen des ArbG vom 25. Februar 1998 (29 Ca 5756/07) und des LAG vom 06. November 1998 (18 Sa 46/98) fest. Denn hierdurch wurde die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 22. Mai 1997 rechtskräftig als unwirksam festgestellt. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bis zum 31. Oktober 1997 (ordentliche Kündigung) fortbestand.
43 
2.3. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV, der gemäß § 179 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) auch für die Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit sowie gemäß § 17 LFZG auch für die Umlage nach dem LFZG gilt, entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war hier der Fall, weil - wie bereits dargelegt - in der streitigen Zeit ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vorlag.
44 
Auch während des Kündigungsprozesses wird das Arbeitsentgelt zu den gewöhnlichen Zahltagen fällig, wenn sich der Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsleistung in Annahmeverzug befindet (BSG SozR 3-4100 § 160 Nr. 1). Hieran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, zumal nach der Rechtsprechung des BAG insoweit im Regelfall die ungerechtfertigte Kündigung bzw. die Erhebung der Kündigungsschutzklage als Angebot der Arbeitsleistung ausreicht (BAGE 65, 98). Mit der Fälligkeit des Arbeitsentgelts entstand dann - jedenfalls während des Kündigungsschutzverfahrens - auch die Beitragspflicht (BSGE 52,152; BSG SozR 3-4100 § 160 Nr. 1).
45 
2.4. Als Arbeitgeberin war die Klägerin verpflichtet, gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV die entsprechenden Beiträge zur RV und AV zu entrichten. Dies gilt auch für die Umlage U 2 (§ 14 Abs. 1 LFZG).
46 
2.5. Die Berechnung der Beiträge richtete sich in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 in der RV nach § 162 Nr. 1 SGB VI, im Recht der Arbeitsförderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG sowie für die Umlage nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LFZG. Beitragspflichtige Einnahmen bzw. Beitragsbemessungsgrundlage sind danach bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen und die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung.
47 
2.5.1. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht dargelegt, dass für die Bestimmung des Arbeitsentgelts hier § 14 Abs. 1 SGB IV und nicht dessen Abs. 2 maßgeblich ist. Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gilt: Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (Satz 1). Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (Satz 2).
48 
Eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV lag für den streitigen Zeitraum nicht vor. Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 m.w.N.; BFHE 167, 507; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei kann der Arbeitnehmer Zahlung an sich selbst nur in Höhe des vereinbarten Nettolohns verlangen. Eine derartige Nettolohnvereinbarung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.
49 
Nach § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 wurde vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) jährlich zwölf Monatsgehälter in Höhe von damals DM 8.500,00 brutto erhielt. Nach § 3 Ziff. 3 des Anstellungsvertrages sind damit sämtliche Vergütungsansprüche (unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Tantieme) abgegolten. Eine Unterschreitung des in § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages genannten Bruttobetrags wurde ausgeschlossen (§ 3 Ziff. 4 des Anstellungsvertrages). Zudem wurde in § 9 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages bestimmt, dass Änderungen des Anstellungsvertrags der Schriftform bedürfen. Da eine schriftliche Änderung des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 nicht erfolgte, war die Klägerin gemäß § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages zur Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts verpflichtet. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Bruttobetrag, der auch vom Arbeitnehmer eingeklagt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 141 m Nr. 3 m.w.N.; BGH AP Nr. 13 zu § 611 BGB). Der Beigeladene zu 1) hat zwar vor dem ArbG (25 Ca 805/99) lediglich Nettobeträge eingeklagt. Weder das ArbG noch das LAG haben in ihren Entscheidungen jedoch eine gerichtliche Anordnung oder Umgestaltung des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 vorgenommen, wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der genannten Entscheidungen ergibt. Allein der Umstand, dass nach den Gründen der Entscheidungen die eingeklagten Beträge als Nettoentgelte bezeichnet worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Nettolohnvereinbarung vorlag (vgl. auch BFHE 171, 515).
50 
2.5.2. Die Bestimmung des Arbeitsentgelts richtet sich mithin nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Danach gilt: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Leistungen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistete werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
51 
Die Entstehung der Beitragsansprüche hängt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht davon ab, ob das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, es dem Arbeitnehmer also zugeflossen ist. Denn seit Inkrafttreten des SGB IV am 01. Juli 1977 und der damit verbundenen Abkehr vom Zuflussprinzip im Beitragsrecht ist es nach der Rechtsprechung des BSG für das Entstehen der jeweiligen Beitragsansprüche nicht notwendig, dass der Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt auch gezahlt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSGE 75, 61; 78, 224; 93, 119 m.w.N. zum sog. Entstehungsprinzip; s. auch Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 RdNr. 42 ff., Stand August 2008; Werner in jurisPK-SGB IV, § 14 RdNr. 43, Stand Juli 2006). Das steuerrechtliche Zuflussprinzip ist in den Arbeitsentgeltbegriff der Sozialversicherung nicht übernommen worden. Damit kommt es für die Frage der Entstehung und der Höhe der Beiträge nicht darauf an, dass der Beigeladene zu 1) vor dem ArbG (25 Ca 805/99) nur den Nettolohnanspruch geltend gemacht hat (insgesamt DM 8.309,50 netto). Denn ein Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf (Brutto-)Vergütung ist nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 in der hier streitigen Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 jedenfalls in Höhe von insgesamt DM 35.724,06 (monatliches Grundgehalt DM 6.757,00 [= DM 6.679,00 + DM 78,00] in den Monaten Juni bis Oktober 1997; Mai 1997: DM 1.939,06 [= DM 6.757,00 abzüglich bereits gezahlter DM 4.817,94) entstanden, der der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden ist. Wie bereits dargelegt haben weder das ArbG noch das LAG in ihren Entscheidungen eine gerichtliche Anordnung oder Umgestaltung des Anstellungsvertrags vom 19. Oktober 1993 vorgenommen, sodass der Bruttolohnanspruch auch im streitigen Zeitraum bestand.
52 
Entgegen der Ansicht der Klägerin und der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Figge, a.a.O., Ziff. 6.4.6.4, Stand April 2003, unter unzutreffendem Hinweis auf BSGE 52, 152, denn im dortigen Fall war die Beitragshöhe nicht Gegenstand des Verfahrens; Vor in Winkler, LPK-SGB IV, § 14 RdNr. 38, jedoch ohne weitere Begründung) richtet sich die Beitragshöhe nicht nach dem im Arbeitsgerichtsverfahren zugesprochenen Arbeitsentgelt. Denn die (während des Kündigungsschutzprozesses bereits entstandene) Beitragsforderung ist eine öffentlich-rechtliche Forderung, die hinsichtlich ihres Entstehens, ihrer Fälligkeit und ihrer Verjährung allein dem öffentlichen Recht unterliegt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt („Vergütung“) ist demgegenüber hinsichtlich seiner Entstehung (§ 611 Abs. 1 BGB), seiner Fälligkeit (§ 614 BGB) und hinsichtlich seiner Verjährung (§ 196 Nrn. 8, 9 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) zivilrechtlich geregelt. Daraus folgt, dass die Beitragsforderung nicht abdingbar ist, während der Entgeltanspruch wegen der im Zivilrecht bestehenden Vertragsfreiheit weitgehend einzelvertraglichen oder tariflichen Abreden unterliegt. Diese Unterschiede schließen es aus, die Verpflichtung der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum lediglich einen Nettolohn zu zahlen, auf die öffentlich-rechtliche Beitragsforderung zu übertragen (vgl. auch BSGE 75, 61). Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, führen Dispositionen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitsentgelts nicht dazu, dass die bereits entstandene Beitragsforderung entfällt bzw. reduziert werden müsste. Derartige Dispositionen würden das Entstehen oder den endgültigen Bestand von Beitragsforderungen von zahlreichen Unsicherheiten abhängig machen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Beitragsansprüche nicht von dem Geltendmachen des Anspruchs auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer, von dem Eingreifen tariflicher Ausschlussklauseln, der Verjährung des Anspruchs, der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber oder einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt abhängig sind (vgl. BSGE 93, 119 m.w.N.; so bereits auch BSGE 75, 61). Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) lediglich eine Nettolohnklage vor dem ArbG erhoben hat, wirkt sich mithin nicht auf die Beitragspflicht der Klägerin und die Beitragshöhe aus.
53 
Soweit sich die Klägerin für ihre Ansicht auf das Urteil des BFH vom 18. Juni 1993 (BFHE 171, 515) beruft, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. In jener Entscheidung, in der der BFH über die Steuerfestsetzung nach Erlass eines zivilgerichtlichen Urteils, das in den Entscheidungsgründen den Arbeitslohn als „netto“ bezeichnete, zu befinden hatte, hat der BFH zwar ausgeführt, dass lediglich der zugeflossene Betrag steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Aussage zum originären Steuerrecht hat jedoch keine Bedeutung für die hier zu beurteilende sozialversicherungsrechtliche Frage. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nach der bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung des BSG das Entstehungsprinzip, sodass es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht auf den tatsächlichen Zufluss des Arbeitslohns ankommt (vgl. nur BSGE 75, 61 m.w.N.).
54 
2.6. Die streitigen Beitragsansprüche sind nicht nur im Sinne des § 22 SGB IV entstanden, sondern auch im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB IV fällig geworden. Abweichend von dieser Vorschrift wurden die Beitragsansprüche jedoch nicht laufend mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern erst mit (rechtskräftigem) Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig (vgl. BSGE 52, 152; BSG SozR 3-4100 § 160 Nr. 1; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 23 SGB IV RdNr. 12, Stand Dezember 2006). Mit dem (rechtskräftigen) Ende des Kündigungsschutzverfahrens durch das Urteil des LAG vom 06. November 1998 (18 Sa 46/98) sind mithin die Beiträge fällig geworden.
55 
2.7. Die Beitragsforderung - einschließlich der Beiträge zu der Umlage U 2 - für die Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 war bei ihrer Feststellung im Juni 2002 auch nicht verjährt.
56 
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV, der nach § 17 LFZG auf die Umlagen nach § 14 LFZG entsprechend Anwendung findet, verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind. Wie bereits dargelegt, wurde die Beitragsforderung nach (rechtskräftigem) Abschluss des Kündigungsschutzprozesses durch das LAG am 06. November 1998 fällig. Die Feststellung der Beitragsforderung mit Bescheid vom 11. Juni 2002 erging mithin innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, sodass der Anspruch auf die Beiträge für den Zeitraum von Mai bis Oktober 1997 nicht verjährt war.
57 
2.8. Auch die Höhe der Nachforderung ist nicht zu beanstanden. Fehler bei der Berechnung sind erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht gerügt.
58 
2.9. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Beklagte Säumniszuschläge festgesetzt hat. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. So liegt der Fall hier nicht. Denn die Beklagte macht Säumniszuschläge erst ab Mai 2002 - mithin nicht für die Vergangenheit - geltend.
59 
3. Da die Beiträge von der Beklagten zu Recht erhoben worden sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf (Rück-)Zahlung des zunächst unter Vorbehalt gezahlten Betrags von EUR 2.518,77.
60 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
61 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch weicht die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da keine Rechtsfrage ersichtlich ist, die bislang durch die Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt ist. Wie bereits dargelegt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip, sodass es nur auf das geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Beitragsansprüche nicht von dem Geltendmachen des Anspruchs auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer, von dem Eingreifen tariflicher Ausschlussklauseln, der Verjährung des Anspruchs, der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber oder einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt abhängen (BSGE 93, 119 m.w.N.). Diese Rechtsprechung führt im Hinblick auf die hier in Frage stehenden Folgen einer arbeitsgerichtlichen Nettolohnklage zu dem oben dargelegten Ergebnis.
62 
5. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52, Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für beide Rechtszüge ist auf EUR 3.944,62 (EUR 3.465,12 + EUR 479,50) festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin gegen die in den streitgegenständlichen Bescheiden erhobene Beitragsforderung in Höhe von EUR 3.465,12 und die festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von EUR 479,50 wandte und insoweit die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzung, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 1998 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, informiert die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben.

(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Das gilt auch, wenn die bisherige Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten. Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. Die gewählten Krankenkassen haben die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über die gewählte Krankenkasse zu informieren.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben; Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5 sowie für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach Absatz 3.

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

1.
die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
2.
jede Ersatzkasse,
3.
die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
4.
jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
4a.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5.
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
6.
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, informiert die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben.

(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Das gilt auch, wenn die bisherige Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten. Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. Die gewählten Krankenkassen haben die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über die gewählte Krankenkasse zu informieren.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben; Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5 sowie für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach Absatz 3.

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

1.
die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
2.
jede Ersatzkasse,
3.
die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
4.
jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
4a.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5.
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
6.
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.