Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am15.05.2006

Tenor

Der Beiladungsbeschluss vom 26. April 2006 wird aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2006 abgeändert und die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vom 1. April bis längstens 30. September 2006 die Kosten der Antragstellerin für eine Haushaltshilfe im Umfang von wöchentlich drei Stunden als Hilfe zur Pflege zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die notwendige Beiladung der Antragsgegnerin zu 2 war aufzuheben, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war als Eventualantrag sinngemäß schon gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet. Damit war für die vom Senat beschlossene notwendige Beiladung kein Raum und konnte auch nicht als einfache Beiladung aufrecht erhalten werden (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 m.w.N.). Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 1. April 2006 hilfsweise schon gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet war, ergibt sich aus folgendem: Nachdem das Sozialgericht mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 29. September 2005 im Verfahren S 21 SO 5122/05 ER den der Antragstellerin Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährenden Antragsgegner zu 1, welcher damals beigeladen war, im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von acht Stunden monatlich bis längstens 31. März 2006 verpflichtet, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit dieser gegen die jetzige Antragsgegnerin zu 2 als Träger der Sozialhilfe gerichtet war, jedoch wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 10. März 2006 für die Zeit ab 1. April 2006 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ebenfalls gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von nunmehr drei Stunden wöchentlich, begehrt. Als Antragsgegner wurde dem rechtskräftigen Beschluss vom 29. September 2005 folgend der Antragsgegner zu 1 benannt. Nachdem das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - hingewiesen hatte, in welchem für den dortigen wegen einer Amputation des linken Unterschenkels ebenfalls rollstuhlpflichtigen und Alg II beziehenden Antragsteller ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Hilfe zur Pflege bejaht, ein solcher Anspruch aber gegen den Alg II leistenden Träger der Grundsicherung verneint wurde und diesen Hinweis mit der Anregung verbunden hatte, das Rechtsschutzbegehren zurückzunehmen und einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger zu stellen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dessen Beiladung beantragt. Der Antrag sei allein wegen des Beschlusses vom 29. September 2005 gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtet worden. Schon in diesem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte allerdings zum Ausdruck gebracht, die Antragstellerin begehre die Leistung entweder von der Antragsgegnerin zu 2 oder vom damals beigeladen gewesenen Antragsteller zu 1. Angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. BSGE 74, 77, 79 m.w.N.; zuletzt BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 66/04 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris) und weil sich auf das gleiche Ziel gerichtete Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 gegenseitig ausschließen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch, § 21 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch), war das Begehren der Antragstellerin nur so zu verstehen, dass diese in erster Linie die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1, hilfsweise aber auch eine solche der Antragsgegnerin zu 2 beansprucht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ausschließlich eine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners zu 1, aber - für den Fall seiner fehlenden Zuständigkeit - keine solche der Antragsgegnerin zu 2 erstrebt hat, ergeben sich nach Vorbringen und Akteninhalt nicht. Mit diesem Inhalt verfolgt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter. Damit war der Beiladungsbeschluss aufzuheben.
Beweggrund für diese Aufhebung war aber nicht, dass der Senat eine entsprechende Anwendung des auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren (vgl. LSG Niedersachsen, Breithaupt 1997, 381) § 75 Abs. 2 2.Regelung und Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes auf den Sozialhilfeträger verneint und deshalb keinen Raum für eine notwendige Beiladung und Verpflichtung des Sozialhilfeträgers sieht (so aber LSG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER und zur umgekehrten Konstellation mit Verpflichtung des beigeladenen Trägers der Grundsicherung LSG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER, jeweils abgedruckt in Juris; Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 75 Rdnr. 14). Sofern als Beteiligte nicht von vornherein der Träger der Grundsicherung und der Träger der Sozialhilfe angesehen werden müssen, bejaht der Senat die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke (dazu vgl. BSGE 39, 143, 146; 60, 176, 178; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1), wobei für eine analoge Anwendung insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch verfassungsrechtliche Überlegungen sprechen. Zum 1. Januar 2005 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in der Fassung des 7. SGG-ÄndG vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302) und in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung von Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) erstmals neu eröffnet worden. Dabei enthalten sowohl § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB II als auch § 21 Satz 1 SGB XII Regelungen, in welchem Verhältnis Leistungen nach den das unterste Netz der sozialen Sicherung bildenden Leistungssystemen des SGB II und SGB XII stehen. Darüber hinaus finden sich Bestimmungen, wie beim Zuständigkeitsstreit über das die Leistungssysteme abgrenzende Merkmal der Erwerbsfähigkeit zu verfahren ist (vgl. § 44a Sätze 1 bis 3 SGB II und § 21 Satz 2 SGB XII). Damit sind Fragen, von welchem Leistungssystem und in welchem Umfang einzelne im Rechtsweg vor den Gerichten verfolgte Leistungen zu erbringen sind, vorprogrammiert. Der Gesetzgeber hat es dabei versehentlich unterlassen, die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 2.Regelung und Abs. 5 SGG, denen zu Folge bei der Ablehnung des prozessualen Anspruchs ein anderer als leistungspflichtig in Betracht kommender Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der sozialen Entschädigung ein als leistungspflichtig in Betracht kommendes Land notwendig beigeladen und auch verurteilt werden können, auch auf Träger der Sozialhilfe auszudehnen. Mit der der Prozessökonomie dienenden notwendigen Beiladung werden neue Prozesse vermieden und wird der Gefahr widersprechender Entscheidungen entgegen gewirkt (vgl. BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 51, 268, 276). Gerade bei den die soziale Sicherung auf der untersten Stufe gewährleistenden Ansprüchen und Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist es von besonderer Bedeutung, eine unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit des zunächst angegangenen und in Anspruch genommenen Trägers nicht in der Weise zu Lasten des Bürgers gehen zu lassen, dass er - wie hier - im Prozess mit seinem Begehren gegen den unzuständigen Träger abgewiesen wird und - ggf. erst nach Ausschöpfung der Instanzen - ein Verfahren gegen den zuständigen Träger anstrengen müsste. Dies ist in Sonderheit in eilbedürftigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen es um Existenz sichernde Leistungen geht, nicht hinnehmbar. Dass nach dem 7. SGG-ÄndG das SGG, das SGB II und SGB XII mehrfach geändert wurden, § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG jedoch unverändert geblieben sind, ist kein Beleg dafür, dass § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG dem Plan des Gesetzgebers entspricht und keine konzeptwidrige Lücke im Sinne eines Versehens vorliegt. Dieser Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber § 75 SGG geändert, die Absätze 2 und 5 aber unangetastet gelassen hätte. Das BSG hat auch in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - = BSGE 93, 283 die Verurteilung eines allerdings wegen notwendig einheitlicher Entscheidung (§ 75 Abs. 2 1. Regelung SGG) beigeladenen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht von vornherein ausgeschlossen, vielmehr die analoge Anwendung als in Betracht kommende Möglichkeit genannt und angedacht. Auch verfassungsrechtliche Überlegungen veranlassen den Senat, eine analoge Anwendung von § 75 Abs. 2 und 5 SGG auf die Träger der Sozialhilfe zu bejahen. Die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Garantie eines lückenlosen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 41, 323 ff.; 49, 256 ff.), wäre tangiert, wollte man die entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG auf Träger der Sozialhilfe verneinen. Denn in diesen Fällen könnte bei unklarer Zuständigkeit in Fällen gesetzlicher Gewährleistungen eines menschenwürdigen Daseins ein Bürger selbst einen unzweifelhaft gegebenen Anspruch zunächst nur deshalb nicht gerichtlich durchsetzen, weil er, was selbst rechtskundigen Personen häufig nicht vermeiden können, gegen den unzuständigen Leistungsträger prozessiert hat, obwohl in anderen Fällen ein anderer als zuständig in Betracht kommender Leistungsträger beigeladen und auch verurteilt werden könnte. Dies würde der Pflicht zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht und könnte sich als unzumutbare aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten darstellen (vgl. BVerfGE 10, 264, 267 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller bei gegenwärtiger Notlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deshalb eine erhebliche über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidungen in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (BVerfGE 93, 1, 13 ff.).
Die Beschwerde ist zulässig und sachlich teilweise begründet.
Die Antragstellerin hat zwar nicht gegen den Antragsgegner zu 1, jedoch gegen die Antragsgegnerin zu 2 einen im Wege der einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe für wöchentlich drei Stunden als Hilfe zur Pflege.
Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 1 ist nicht gegeben. Die Antragstellerin bezieht mit bindenden Bewilligungsentscheidungen vom Antragsgegner zu 1 Alg II unter Anrechnung ihres Arbeitsentgelts aus einer wöchentlich neun Stunden ausgeübten Beschäftigung. Damit steht indes nicht bindend fest, dass die Antragstellerin auch erwerbsfähig ist. Denn Leistungen nach dem vom Antragsgegner zu 1 ausgeführten SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sämtliche Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung sind nach Auffassung des Senats gegeben; insbesondere erachtet er auch die Erwerbsfähigkeit für glaubhaft gemacht. Zwar leidet die Antragstellerin an einer seit frühester Kindheit bestehenden fast kompletten Lähmung beider Beine (Querschnittslähmung) bedingt durch eine kombinierte Missbildung des Rückenmarks und der Rückenmarkshäute sowie an einer leichten Blasenstörung; sie ist deshalb auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 2. März 2000, welches im früheren Berufungsverfahren der Antragstellerin L 13 RA 668/99 erstattet wurde und dessen Akten zum Beschwerdeverfahren bei gezogen wurden. Dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich entscheidend gebessert hat, ist nirgends dokumentiert. In den Verwaltungsakten und den Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens finden sich keine beweiskräftigen Belege, die gegen die Fähigkeit der Antragstellerin sprechen, für mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Der Sachverständige Dr. H. hat vielmehr die Antragstellerin für fähig erachtet, zumindest vier bis fünf Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dass die Antragstellerin nur noch neun Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausübt, damit also die gesetzliche Mindestgrenze von täglich drei Stunden nicht erreicht, steht hier nicht entgegen, weil sie glaubhaft darlegt, mehr arbeiten zu wollen, eine solche Tätigkeit aber nicht zu finden. Damit gehört die Antragstellerin zum vom SGB II erfassten Personenkreis. Die von ihr begehrte Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe ist im SGB II nicht vorgesehen. Das SGB II enthält insoweit entgegen dem früheren Beschluss des Sozialgerichts vom 29. September 2005 auch keine planwidrige Regelungslücke, die z.B. durch entsprechende Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu schließen wäre. Bei dieser Sachlage ist für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kein Raum, abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner zu 1 zuerst angegangen wurde und ob ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Antragsgegnern vorliegt.
Der Antragstellerin steht nämlich für die Zeit ab 1. April 2006 - auf diese Zeit erstreckt sich die frühere Ablehnung der Bewilligung von Haushaltshilfe im Bescheid der Antragsgegnerin zu 2 vom 10. März 2005 nicht - ein Anspruch auf die begehrte Leistung gegen der Antragsgegnerin zu 2 zu, welcher sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt; der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung dem die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch bei Beziehern von Alg II bejahenden Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - an. Die als Hilfe zur Pflege im 7. Kapitel des SGB XII in den §§ 61 ff. SGB X enthaltenen Leistungen sind für Bezieher von Alg II nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Jedenfalls die Voraussetzungen von § 61 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII sind hier erfüllt. Danach ist Hilfe zur Pflege an kranke und behinderte Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an, wonach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten ist. Die Leistungsberechtigung in § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entspricht dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Für das Erfordernis, dass der Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße gegeben sein muss, verweist § 14 Abs. 1 SGB XI auf § 15 SGB XI, der in seinem ersten Absatz für die Pflegebedürftigkeit drei Pflegestufen bildet und in seinem dritten Absatz für diese Pflegestufen jeweils einen bestimmten zeitlichen Pflegeaufwand nennt. § 61 Abs. 3 SGB XII umschreibt die Krankheiten oder Behinderungen im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII, § 61 Abs. 4 SGB XII den durch die Hilfe zur Pflege zu deckenden Bedarf und § 61 Abs. 5 SGB XII enthält eine Aufzählung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinn des § 61 Abs. 1 SGB XII. Die Funktion des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XI besteht darin, dass er gegenüber § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und den Regelungen des SGB XI in dreifacher Hinsicht Öffnungen enthält, nämlich hinsichtlich der Dauer der Pflegebedürftigkeit, ihres Umfangs und dass sich der Hilfebedarf auch aus anderen als den in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen ergeben kann.
Gemessen hieran ist, auch wenn, was wegen § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unschädlich ist, die Antragstellerin nicht einer der drei Pflegestufen des § 15 SGB XI zugeordnet ist, ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu bejahen. Bei der Antragstellerin liegt mit der fast kompletten Lähmung beider Beine eine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 61 Abs. 1 SGB XII vor, denn zu diesen zählen nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII Lähmungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Sie bedarf, was angesichts ihrer Behinderungen mit Rollstuhlpflichtigkeit auf der Hand liegt, für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, als welche § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung u.a. die Reinigung der Wohnung nennt, der Hilfe. Dieser Hilfebedarf ist, solange die Antragsgegnerin zu 2 keine von ihr bezahlte Hilfskraft stellt, durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu decken. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 im früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf hingewiesen hat, dass ein rein hauswirtschaftlicher Bedarf keine ausreichende Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII sei, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Die Antragstellerin macht der Antragsgegnerin zu 2 gegenüber lediglich einen Bedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung geltend, was an sich genügt. Dass darüber hinaus schon wegen ihrer Beinlähmung mit Rollstuhlpflichtigkeit im Bereich der in § 61 Abs. 5 Nr. 3 SGB XII umschriebenen Mobilität ein weiterer Bedarf, für den die Antragstellerin aber derzeit keine Hilfe beansprucht, besteht, ist wahrscheinlich. Ob sich der Anspruch auch aus § 70 SGB XII (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2005 - L 20 B 9/05 SO ER - in Juris) oder § 73 SGB XII ergibt, kann offen bleiben. Was den wöchentlichen Einsatz der Haushaltshilfe, für welchen die Kostenübernahme begehrt wird, anbelangt, hat der Senat im Hinblick auf die Größe der Wohnung keine Bedenken, dass ein Einsatz mit drei Stunden wöchentlich ausreichend, aber auch notwendig ist. Der Antragstellerin ist auch die Aufbringung der Mittel für eine Haushaltshilfe nicht zuzumuten, denn bei summarischer Prüfung übersteigt ihr Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII nicht.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin vermag die Kosten für die benötigte Haushaltshilfe nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Alg II und ihrem bescheidenen Arbeitsentgelt, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung im vitalen Bereich der Haushaltsführung entstünde.
Der Senat macht von seiner nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Zivilprozessordnung eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
I. Der Antragsteller erhält von der Beigeladenen zur Sicherung seines Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Ausweislich der gutachterlichen Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Beigeladenen vom 9. März 2005 ist beim Antragsteller ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine leichte überwiegend sitzende Tätigkeit gegeben. An gesundheitlichen Beschwerden bestehen beim Antragsteller ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeschäden im Bereich der Nieren und Beinnerven. Die arteriellen Durchblutungsstörungen im Bereich der Beine führten im Dezember 2003 zu einer Unterschenkelamputation links. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Antragsteller aufgrund seiner Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen ist, da ihm das Tragen der Prothese wegen des bestehenden Diabetes mellitus und der damit verbundenen schlechten Wundheilung nicht möglich ist. Den vom Antragsteller geltend gemachten Hilfebedarf hat das Sozialamt der Stadt B.bis zum 31. Dezember 2004 anerkannt. Das Sozialamt hat dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 nicht nur laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, sondern auch die Kosten einer Haushaltshilfe übernommen.
Nach Inkrafttreten der Regelungen des SGB II und des SGB XII am 1. Januar 2005 hat zunächst der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2005 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den nach dem SGB II leistungsberechtigten Antragsteller gemäß § 21 SGB XII ausgeschlossen seien. Der vom Antragsteller dagegen erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. Die danach vom Antragsteller angegangene Beigeladene hat mit Bescheid vom 2. Juni 2005 den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten nach dem SGB II nicht übernommen werden könnten. Für das Jahr 2005 übernahm eine Stiftung die laufenden Kosten für eine Haushaltshilfe.
II. Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Zu Unrecht das das SG nicht - wie vom Antragsteller beantragt - den Antragsgegner, sondern die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine Haushaltshilfe in dem vom Antragsteller beantragten Umfang von wöchentlich drei Stunden zu übernehmen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht des SG gegenüber dem Antragsgegner vor. Das SG hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner stattgeben müssen, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch nicht gegenüber der Beigeladenen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zu bejahen ist. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ) - wie noch auszuführen sein wird - zwar nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wohl aber nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe.
Die Bestimmungen des SGB XII betreffend die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) werden anders als die vom SG angeführten Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 SGB XII und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) von den Ausschlusstatbeständen des § 21 Satz 1 SGB XII und des § 5 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erfasst. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen sind, erhalten. Nach § 5 Abs. 2 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht für Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Nicht betroffen hiervon sind daher Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln - also auch die aus dem 7. Kapitel (§§ 61 ff. SGB XII - Hilfe zur Pflege).
In den Leistungsbestimmungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff.) finden sich keine Vorschriften, die für Erwerbsfähige, bei denen aufgrund einer Behinderung ein Hilfe- oder Pflegebedarf besteht, laufende oder einmalige Leistungen vorsehen. Insoweit weicht das Existenzsicherungssystem des SGB II von den Existenzsicherungssystemen des SGB XII - der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII) - ab. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach § 30 Abs. 1 SGB XII für Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 3 SGB XII.
Es ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären, ob die insoweit unterschiedliche Ausgestaltung der Existenzsicherungssysteme des SGB XII einerseits und des SGB II andererseits mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz in Einklang stehen. Ferner ist es nicht geboten, im vorliegenden Verfahren abschließend der Frage nachzugehen, ob im Bereich des SGB II eine Gesetzeslücke besteht, die durch eine entsprechende Anwendung des § 30 SGB XII oder des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - wie vom SG bejaht - zu schließen wäre.
10 
Gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Hinblick auf behinderte Erwerbsfähige spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Gruppe der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen im Rahmen der Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 ff. SGB II) gesehen hat, wie die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5 SGB II zeigen. Hinzu kommt, dass durch die genannten Ausschlussregelungen des § 5 Abs. 2 SGB II und des § 21 Satz 1 SGB XII für behinderte Erwerbsfähige zwar Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind und wegen der gegebenen Erwerbsfähigkeit auch aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII ausscheiden. Die Gewährung der weiteren in § 8 Nr. 3 bis Nr. 7 SGB XII genannten Leistungen der Sozialhilfe, so die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60) und die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.
11 
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigten eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Die in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen im Wortlaut in vollem Umfang der Bestimmung des § 14 Abs. 4 SGB XII. Hinsichtlich der Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII entsprechen die in Abs. 3 aufgeführten Nrn. 1, 2 und 3 im Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 SGB XI. Über die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB XI hinausgehend enthält jedoch § 61 Abs. 3 SGB XII als Nr. 4 andere Krankheiten oder Behinderungen, in Folge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Abs. 1 sind. Zu dieser sozialhilferechtlichen Erweiterung des Begriffs der Krankheiten und Behinderungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommt über die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege über den nach der Grundnorm des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegebenen engen Kreis von Leistungsberechtigten und den Leistungsumfang hinzu. Die dem § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltlich entsprechende Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthielt insoweit bereits einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der über den des § 14 Abs. 1 SGB XI hinaus ging (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 13 Rdnr. 11). Auch die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann man daher zu Recht als den eigentlichen Grundtatbestand der Hilfe zur Pflege bezeichnen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 61 Rdnr. 5). Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII umfasst mit der zweiten Alternative kranke und behinderte Menschen, die nicht nach den Kriterien des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §§ 14 Abs. 1, 15 SGB XI als pflegebedürftig anzusehen sind, da sie einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben. Für diesen Personenkreis, der keine Leistungen nach dem SGB XI beanspruchen kann, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließlich die Leistungspflicht des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (sog. Pflegebedürftige der Stufe „0“; vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 287 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
12 
Der Antragsteller gehört auf Grund seiner Behinderung zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Der bei ihm bestehende Bedarf im Hinblick auf die hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII) wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt.
13 
Da der Antragsteller somit einen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Hinblick auf die Kosten einer Haushaltshilfe hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob für den geltend gemachten Bedarf noch weitere sozialhilferechtliche Anspruchsnormen - etwa der Auffangtatbestand des § 73 SGB XII - in Betracht zu ziehen wären.
14 
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der Antragsteller vermag die Kosten für die benötigte Haushaltshilfe nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Arbeitslosengeld II, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung im vitalen Bereich der Haushaltsführung entstünde.
15 
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahin gehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2006 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zur Pflege zur Weiterführung des Haushalts im Umfang von wöchentlich drei Stunden zu 21,12 EUR ab dem 1. Januar 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. Juni 2006, zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
I. Der Antragsteller erhält von der Beigeladenen zur Sicherung seines Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Ausweislich der gutachterlichen Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Beigeladenen vom 9. März 2005 ist beim Antragsteller ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine leichte überwiegend sitzende Tätigkeit gegeben. An gesundheitlichen Beschwerden bestehen beim Antragsteller ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeschäden im Bereich der Nieren und Beinnerven. Die arteriellen Durchblutungsstörungen im Bereich der Beine führten im Dezember 2003 zu einer Unterschenkelamputation links. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Antragsteller aufgrund seiner Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen ist, da ihm das Tragen der Prothese wegen des bestehenden Diabetes mellitus und der damit verbundenen schlechten Wundheilung nicht möglich ist. Den vom Antragsteller geltend gemachten Hilfebedarf hat das Sozialamt der Stadt B.bis zum 31. Dezember 2004 anerkannt. Das Sozialamt hat dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 nicht nur laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, sondern auch die Kosten einer Haushaltshilfe übernommen.
Nach Inkrafttreten der Regelungen des SGB II und des SGB XII am 1. Januar 2005 hat zunächst der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2005 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den nach dem SGB II leistungsberechtigten Antragsteller gemäß § 21 SGB XII ausgeschlossen seien. Der vom Antragsteller dagegen erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. Die danach vom Antragsteller angegangene Beigeladene hat mit Bescheid vom 2. Juni 2005 den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten nach dem SGB II nicht übernommen werden könnten. Für das Jahr 2005 übernahm eine Stiftung die laufenden Kosten für eine Haushaltshilfe.
II. Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Zu Unrecht das das SG nicht - wie vom Antragsteller beantragt - den Antragsgegner, sondern die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine Haushaltshilfe in dem vom Antragsteller beantragten Umfang von wöchentlich drei Stunden zu übernehmen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht des SG gegenüber dem Antragsgegner vor. Das SG hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner stattgeben müssen, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch nicht gegenüber der Beigeladenen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zu bejahen ist. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ) - wie noch auszuführen sein wird - zwar nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wohl aber nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe.
Die Bestimmungen des SGB XII betreffend die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) werden anders als die vom SG angeführten Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 SGB XII und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) von den Ausschlusstatbeständen des § 21 Satz 1 SGB XII und des § 5 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erfasst. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen sind, erhalten. Nach § 5 Abs. 2 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht für Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Nicht betroffen hiervon sind daher Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln - also auch die aus dem 7. Kapitel (§§ 61 ff. SGB XII - Hilfe zur Pflege).
In den Leistungsbestimmungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff.) finden sich keine Vorschriften, die für Erwerbsfähige, bei denen aufgrund einer Behinderung ein Hilfe- oder Pflegebedarf besteht, laufende oder einmalige Leistungen vorsehen. Insoweit weicht das Existenzsicherungssystem des SGB II von den Existenzsicherungssystemen des SGB XII - der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII) - ab. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach § 30 Abs. 1 SGB XII für Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 3 SGB XII.
Es ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären, ob die insoweit unterschiedliche Ausgestaltung der Existenzsicherungssysteme des SGB XII einerseits und des SGB II andererseits mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz in Einklang stehen. Ferner ist es nicht geboten, im vorliegenden Verfahren abschließend der Frage nachzugehen, ob im Bereich des SGB II eine Gesetzeslücke besteht, die durch eine entsprechende Anwendung des § 30 SGB XII oder des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - wie vom SG bejaht - zu schließen wäre.
10 
Gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Hinblick auf behinderte Erwerbsfähige spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Gruppe der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen im Rahmen der Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 ff. SGB II) gesehen hat, wie die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5 SGB II zeigen. Hinzu kommt, dass durch die genannten Ausschlussregelungen des § 5 Abs. 2 SGB II und des § 21 Satz 1 SGB XII für behinderte Erwerbsfähige zwar Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind und wegen der gegebenen Erwerbsfähigkeit auch aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII ausscheiden. Die Gewährung der weiteren in § 8 Nr. 3 bis Nr. 7 SGB XII genannten Leistungen der Sozialhilfe, so die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60) und die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.
11 
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigten eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Die in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen im Wortlaut in vollem Umfang der Bestimmung des § 14 Abs. 4 SGB XII. Hinsichtlich der Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII entsprechen die in Abs. 3 aufgeführten Nrn. 1, 2 und 3 im Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 SGB XI. Über die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB XI hinausgehend enthält jedoch § 61 Abs. 3 SGB XII als Nr. 4 andere Krankheiten oder Behinderungen, in Folge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Abs. 1 sind. Zu dieser sozialhilferechtlichen Erweiterung des Begriffs der Krankheiten und Behinderungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommt über die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege über den nach der Grundnorm des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegebenen engen Kreis von Leistungsberechtigten und den Leistungsumfang hinzu. Die dem § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltlich entsprechende Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthielt insoweit bereits einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der über den des § 14 Abs. 1 SGB XI hinaus ging (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 13 Rdnr. 11). Auch die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann man daher zu Recht als den eigentlichen Grundtatbestand der Hilfe zur Pflege bezeichnen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 61 Rdnr. 5). Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII umfasst mit der zweiten Alternative kranke und behinderte Menschen, die nicht nach den Kriterien des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §§ 14 Abs. 1, 15 SGB XI als pflegebedürftig anzusehen sind, da sie einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben. Für diesen Personenkreis, der keine Leistungen nach dem SGB XI beanspruchen kann, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließlich die Leistungspflicht des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (sog. Pflegebedürftige der Stufe „0“; vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 287 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
12 
Der Antragsteller gehört auf Grund seiner Behinderung zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Der bei ihm bestehende Bedarf im Hinblick auf die hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII) wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt.
13 
Da der Antragsteller somit einen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Hinblick auf die Kosten einer Haushaltshilfe hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob für den geltend gemachten Bedarf noch weitere sozialhilferechtliche Anspruchsnormen - etwa der Auffangtatbestand des § 73 SGB XII - in Betracht zu ziehen wären.
14 
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der Antragsteller vermag die Kosten für die benötigte Haushaltshilfe nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Arbeitslosengeld II, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung im vitalen Bereich der Haushaltsführung entstünde.
15 
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahin gehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pflegeversicherung zu tragen hätten.

(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.

(5) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:

1.
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
3.
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.

(6) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.

(7) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß. Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.

(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.