Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2010 - S 24 AS 3645/10 ER

published on 07/07/2010 00:00
Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2010 - S 24 AS 3645/10 ER
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. aus … wird abgelehnt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Hilfe zur Haushaltsführung zusteht.
Die … 1952 geborene deutsche Antragstellerin steht seit Anfang 2005 beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 10.05.2010 und Änderungsbescheid vom 07.06.2010 bewilligte ihr der Antragsgegner zuletzt für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Am 26.05.2010 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner eine Haushaltshilfe. Sie begründete ihren Antrag damit, dass bei ihr am 21.05.2010 ein bösartiges Brustkarzinom und aus der Achsel ein Knoten entfernt worden sei. Demnächst werde über die Nachbehandlung entschieden. Ihr Hausarzt und ihre Physiotherapeutin hätten ihr jegliche Hausarbeit verboten. Die Krankenkasse habe sie an das Sozialamt, das Sozialamt an den Antragsgegner verwiesen. Dem Antrag waren der Entlassbericht über die stationäre Behandlung der Antragstellerin in der Zeit vom 20.05.2010 bis 26.05.2010 des Frauenarztes Prof. Dr. K. vom 21.05.2010 und die Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 26.05.2010 beigefügt. Prof. Dr. K. berichtet in seinem Entlassbericht über einen regelgerechten postoperativen Verlauf nach partieller Mamma- und Lymphknotenexzision sowie nach Destruktion des Mammagewebes. Die Drainagen hätten fristgerecht entfernt werden, die Antragstellerin mit reizlosen Wundverhältnissen und bei Wohlbefinden entlassen werden können. Die endgültige Histologie stehe noch aus. Dr. H. teilt in seiner Bescheinigung vom 26.05.2010 mit, dass die Antragstellerin noch an ausgeprägten Schmerzen und einer deutlichen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Armes leide. Ebenso bestehe ein ausgeprägtes Lymphödem. Aus seiner Sicht sei die Bereitstellung einer Haushaltshilfe zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung im Umfang von drei Stunden pro Woche bis auf Weiteres dringend erforderlich. In der Verwaltungsakte befinden sich zudem diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Aus der letzten Bescheinigung vom 14.06.2010 ergibt sich, dass die Antragstellerin bis einschließlich 16.07.2010 arbeitsunfähig erkrankt ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag ohne weitere Begründung ab. Mit ihrem dagegen unter dem 17.06.2010 erhobenen Widerspruch machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch auf Finanzierung einer Haushaltshilfe zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung in einem Umfang von drei Wochenstunden habe. Sie beruft sich insoweit auf den neu eingefügten § 21 Abs. 6 SGB II. Ein entsprechender Härtefall liege bei ihr vor, was sich aus der Bescheinigung des Dr. H. vom 26.05.2010 ergebe. Soweit die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Geschäftsanweisung Nr. 08/10 vom 17.02.2010 ausführe, dass ein Sonderbedarf in Gestalt einer Putz- bzw. Haushaltshilfe nur bei Rollstuhlfahrern in Betracht komme, könne dem nicht gefolgt werden. Darauf habe bereits die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2010 hingewiesen. Ihr Sonderbedarf weiche darüber hinaus auch erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab, wenn man wöchentliche Kosten in Höhe von rund 120 Euro in Ansatz bringe (Stundensatz der Sozialstation rund 25,64 Euro zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Kilometer). Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bzw. der Sozialhilfe habe sie überdies nicht zu erwarten.
Unter dem 17.06.2010 hat die Antragstellerin beim beschließenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. aus Stuttgart gestellt.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr gemäß § 21 Abs. 6 SGB II Leistungen zur Finanzierung einer Haushaltshilfe zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung in einem Umfang von drei Wochenstunden zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eine atypische Bedarfslage nach dem SGB II könne nur in engen Fällen anerkannt werden. Vorrangig seien Ansprüche gegen die Krankenkasse. Einen entsprechenden Ablehnungsbescheid habe die Antragstellerin indes nicht vorgelegt. Außerdem sei nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragstellerin ein längerfristiger, dauerhafter bzw. regelmäßig wiederkehrender besonderer Bedarf vorliege. Die Bescheinigung des Dr. H. enthalte dazu und auch zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit keine konkreten Angaben.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Eilantrag ist zulässig aber unbegründet.
12 
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
13 
Als Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86 b Abs. 1 SGG der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.
14 
Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag insgesamt als Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn der Antragstellerin geht es vorliegend nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von zusätzlichen Leistungen.
15 
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
16 
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn wegen Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, siehe zum Vorstehenden statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B, m. w. N., abrufbar unter  www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe .
17 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB II zusteht.
18 
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der Fassung des Art. 3 a Nr. 2 lit. b) des „Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ ( StabRuaÄndG ) vom 27.05.2010 (BGBl. I, Nr. 26, Seite 671 ff.) – zukünftig nur noch § 21 Abs. 6 SGB II n. F. –, dessen Einführung mit Wirkung zum 03.06.2010 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, S. 505 ff., umsetzt, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung, BR-Drs. 17/1465, S. 8 f., soll der Sonderbedarfsanspruch unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein. Ein Anspruch auf Übernahme dieses individuellen Mehrbedarfs könne nämlich nur dann entstehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handele. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit sei auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. Die Gesetzesbegründung nennt als Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- bzw. Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.
19 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein unabweisbarer besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob die Gewährung einer Haushaltsbeihilfe in jedem Fall nur bei Rollstuhlfahrern in Betracht kommt. Denn die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich ist, die grundlegenden alltäglichen Haushaltsverrichtungen während der Zeit ihrer Rekonvaleszenz ohne fremde Hilfe zu besorgen. Ausweislich des Entlassberichtes des Prof. Dr. K. vom 21.05.2010, der im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, verlief die postoperative Phase regelgerecht, ohne reizlose Wundverhältnisse und bei Wohlbefinden. Auch Allgemeinmediziner Dr. H. berichtet in seiner Bescheinigung vom 26.05.2010 (ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbar) lediglich über ausgeprägte Schmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Armes sowie über ein Lymphödem, freilich ohne objektiv-klinische Befunde mitzuteilen. Seine Einschätzung, dass eine Haushaltshilfe dringend erforderlich ist, begründet er nicht weiter. Auch teilt er nicht mit, welche Verrichtungen genau der Antragstellerin nicht möglich sein sollen. Die Antragstellerin selbst hat lediglich angegeben, dass ihr „Tragen, Bewegungen, Berührung mit heißem Wasser etc. verboten sei“. Daraus lässt sich indes nach Überzeugung des Gerichts das Erfordernis einer Haushaltshilfe für die grundlegendsten, notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ableiten. Der Antragstellerin ist es zumutbar, für eine Übergangszeit auf das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten im Haushalt zu verzichten und ungeschützten Kontakt mit heißem Wasser zu vermeiden bzw. ihre Hausarbeit allgemein auf das Notwendigste zu beschränken. Dass ihr leichte, absolut notwendige Bewegungen im häuslichen Umfeld gänzlich unmöglich wären, kann den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden.
20 
Wie bereits oben dargelegt, ist bei der Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. ein strenger Maßstab anzulegen und ein entsprechender Anspruch nur bei Vorliegen eines dauerhaften besonderen Bedarfes anzuerkennen. Eine andere Auslegung würde das gesetzgeberische System der pauschalierten Bedarfsdeckung mittels der Regelleistung konterkarieren, vgl. dazu Münker , jurisPR-SozR 12/2010, Anm. 3, ohne dass dies verfassungsrechtlich gefordert wäre.
21 
Davon abgesehen ist vorliegend auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin behaupteten Einschränkungen „laufend“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. bzw. „dauerhaft“ im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, S. 505 (517), besonders bedarfserhöhend wirken. Die Antragstellerin hat sich zu Stand und Verlauf ihrer Heilbehandlung nicht weiter erklärt. Dr. H. schreibt in seiner Bescheinigung vom 26.05.2010 – ohne weitere Begründung – lediglich vom Erfordernis einer Haushaltshilfenbereitstellung „bis auf Weiteres“. Im Hinblick auf den regelgerechten postoperativen Verlauf (Entlassbericht des Prof. Dr. K. vom 21.05.2010) und mangels objektiver Verschlechterungsbefunde kann ein dauerhafter, scil. den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 – jedenfalls im Wesentlichen – durchgehend umfassender, besonderer gesundheitsspezifischer Mehrbedarf nicht angenommen werden.
22 
Unabhängig davon war die Antragstellerin in der Zeit ab Entlassung aus der stationären Behandlung am 26.05.2010 bis heute offensichtlich auch in der Lage, sich grundlegend selbst zu versorgen. Entgegenstehendes ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass ihr dies weiterhin nicht möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
23 
Weitere Anspruchsgrundlagen enthält das SGB II nicht, statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 19.12.2006 – L 8 AS 4586/06 ER-B; Beschl. v. 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B, beide abrufbar unter  www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/sgbe , jeweils zur Rechtslage bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. bis zur Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F.
24 
Die Antragstellerin vermag ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner auch nicht auf Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgreich zu stützen. Mit Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. wurde zugleich § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, Nr. 36, S. 1706 ff.), wonach eine abweichende Festlegung der Bedarfe nach dem SGB II ausgeschlossen war, aufgehoben. Damit besteht jedenfalls seit dem 02.06.2010 keinerlei Grundlage und auch keine Veranlassung mehr, im gegebenen Zusammenhang Vorschriften des SGB XII im Anwendungsbereich des SGB II entsprechend anzuwenden, so auch LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 09.06.2010 – L 34 AS 2009/09 NZB, juris.
25 
Inwieweit der Antragstellerin möglicherweise (unmittelbar) Ansprüche nach §§ 70, 73 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger oder nach § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegenüber der Kranken-/Pflegekasse zustehen, ist nicht im hiesigen Verfahren gegen den Antragsgegner zu klären. Von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers und der Kranken- bzw. Pflegekasse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht abgesehen, siehe dazu auch LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 21.12.2009 – L 13 AS 5211/09 ER-B, Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B; LSG NRW, Beschl. v. 22.03.2007 – L 19 B 21/07 AS ER, alle abrufbar unter  www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe ; LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2007 – L 5 B 2073/07 AS ER, juris.
26 
Der Antragstellerin steht es frei, sich gegebenenfalls unmittelbar an die genannten Leistungsträger zu wenden und dort entsprechende (förmliche) Anträge zu stellen.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Antragstellerin als unterliegender Teil ihre außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG analog) selbst zu tragen hat.
28 
4. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entsprechend der obigen Ausführungen zu Ziffer 1 keinen Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. aus den Gründen des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen.

Gründe

 
11 
Der Eilantrag ist zulässig aber unbegründet.
12 
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
13 
Als Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86 b Abs. 1 SGG der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.
14 
Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag insgesamt als Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn der Antragstellerin geht es vorliegend nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von zusätzlichen Leistungen.
15 
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
16 
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn wegen Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, siehe zum Vorstehenden statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B, m. w. N., abrufbar unter  www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe .
17 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB II zusteht.
18 
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der Fassung des Art. 3 a Nr. 2 lit. b) des „Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ ( StabRuaÄndG ) vom 27.05.2010 (BGBl. I, Nr. 26, Seite 671 ff.) – zukünftig nur noch § 21 Abs. 6 SGB II n. F. –, dessen Einführung mit Wirkung zum 03.06.2010 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, S. 505 ff., umsetzt, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung, BR-Drs. 17/1465, S. 8 f., soll der Sonderbedarfsanspruch unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein. Ein Anspruch auf Übernahme dieses individuellen Mehrbedarfs könne nämlich nur dann entstehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handele. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit sei auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. Die Gesetzesbegründung nennt als Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- bzw. Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.
19 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein unabweisbarer besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob die Gewährung einer Haushaltsbeihilfe in jedem Fall nur bei Rollstuhlfahrern in Betracht kommt. Denn die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich ist, die grundlegenden alltäglichen Haushaltsverrichtungen während der Zeit ihrer Rekonvaleszenz ohne fremde Hilfe zu besorgen. Ausweislich des Entlassberichtes des Prof. Dr. K. vom 21.05.2010, der im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, verlief die postoperative Phase regelgerecht, ohne reizlose Wundverhältnisse und bei Wohlbefinden. Auch Allgemeinmediziner Dr. H. berichtet in seiner Bescheinigung vom 26.05.2010 (ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbar) lediglich über ausgeprägte Schmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Armes sowie über ein Lymphödem, freilich ohne objektiv-klinische Befunde mitzuteilen. Seine Einschätzung, dass eine Haushaltshilfe dringend erforderlich ist, begründet er nicht weiter. Auch teilt er nicht mit, welche Verrichtungen genau der Antragstellerin nicht möglich sein sollen. Die Antragstellerin selbst hat lediglich angegeben, dass ihr „Tragen, Bewegungen, Berührung mit heißem Wasser etc. verboten sei“. Daraus lässt sich indes nach Überzeugung des Gerichts das Erfordernis einer Haushaltshilfe für die grundlegendsten, notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ableiten. Der Antragstellerin ist es zumutbar, für eine Übergangszeit auf das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten im Haushalt zu verzichten und ungeschützten Kontakt mit heißem Wasser zu vermeiden bzw. ihre Hausarbeit allgemein auf das Notwendigste zu beschränken. Dass ihr leichte, absolut notwendige Bewegungen im häuslichen Umfeld gänzlich unmöglich wären, kann den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden.
20 
Wie bereits oben dargelegt, ist bei der Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. ein strenger Maßstab anzulegen und ein entsprechender Anspruch nur bei Vorliegen eines dauerhaften besonderen Bedarfes anzuerkennen. Eine andere Auslegung würde das gesetzgeberische System der pauschalierten Bedarfsdeckung mittels der Regelleistung konterkarieren, vgl. dazu Münker , jurisPR-SozR 12/2010, Anm. 3, ohne dass dies verfassungsrechtlich gefordert wäre.
21 
Davon abgesehen ist vorliegend auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin behaupteten Einschränkungen „laufend“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. bzw. „dauerhaft“ im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, S. 505 (517), besonders bedarfserhöhend wirken. Die Antragstellerin hat sich zu Stand und Verlauf ihrer Heilbehandlung nicht weiter erklärt. Dr. H. schreibt in seiner Bescheinigung vom 26.05.2010 – ohne weitere Begründung – lediglich vom Erfordernis einer Haushaltshilfenbereitstellung „bis auf Weiteres“. Im Hinblick auf den regelgerechten postoperativen Verlauf (Entlassbericht des Prof. Dr. K. vom 21.05.2010) und mangels objektiver Verschlechterungsbefunde kann ein dauerhafter, scil. den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 – jedenfalls im Wesentlichen – durchgehend umfassender, besonderer gesundheitsspezifischer Mehrbedarf nicht angenommen werden.
22 
Unabhängig davon war die Antragstellerin in der Zeit ab Entlassung aus der stationären Behandlung am 26.05.2010 bis heute offensichtlich auch in der Lage, sich grundlegend selbst zu versorgen. Entgegenstehendes ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass ihr dies weiterhin nicht möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
23 
Weitere Anspruchsgrundlagen enthält das SGB II nicht, statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 19.12.2006 – L 8 AS 4586/06 ER-B; Beschl. v. 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B, beide abrufbar unter  www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/sgbe , jeweils zur Rechtslage bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. bis zur Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F.
24 
Die Antragstellerin vermag ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner auch nicht auf Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgreich zu stützen. Mit Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. wurde zugleich § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, Nr. 36, S. 1706 ff.), wonach eine abweichende Festlegung der Bedarfe nach dem SGB II ausgeschlossen war, aufgehoben. Damit besteht jedenfalls seit dem 02.06.2010 keinerlei Grundlage und auch keine Veranlassung mehr, im gegebenen Zusammenhang Vorschriften des SGB XII im Anwendungsbereich des SGB II entsprechend anzuwenden, so auch LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 09.06.2010 – L 34 AS 2009/09 NZB, juris.
25 
Inwieweit der Antragstellerin möglicherweise (unmittelbar) Ansprüche nach §§ 70, 73 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger oder nach § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegenüber der Kranken-/Pflegekasse zustehen, ist nicht im hiesigen Verfahren gegen den Antragsgegner zu klären. Von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers und der Kranken- bzw. Pflegekasse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht abgesehen, siehe dazu auch LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 21.12.2009 – L 13 AS 5211/09 ER-B, Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B; LSG NRW, Beschl. v. 22.03.2007 – L 19 B 21/07 AS ER, alle abrufbar unter  www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe ; LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2007 – L 5 B 2073/07 AS ER, juris.
26 
Der Antragstellerin steht es frei, sich gegebenenfalls unmittelbar an die genannten Leistungsträger zu wenden und dort entsprechende (förmliche) Anträge zu stellen.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Antragstellerin als unterliegender Teil ihre außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG analog) selbst zu tragen hat.
28 
4. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entsprechend der obigen Ausführungen zu Ziffer 1 keinen Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. aus den Gründen des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
published on 15/05/2006 00:00

Tenor Der Beiladungsbeschluss vom 26. April 2006 wird aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2006 abgeändert und die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnun
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Annotations

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.

(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.

(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.