Tenor

Auf die Erinnerung wird die Entscheidung der Kostenbeamtin vom 30.01.2013 insoweit aufgehoben, als darin ein nachzuentrichtender Betrag in Höhe von 1.031,62 EUR von der Erinnerungsführerin gefordert wird.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführerin (Ef.) wendet sich gegen den Ansatz der Kostenbeamtin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), wonach sie zu weiteren 1.031,62 EUR herangezogen wird.
Die Ef. verfolgte als Klägerin des beim LSG anhängig gewesenen Verfahrens L 10 R 946/10 einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. In diesem Verfahren beantragte sie nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), ein Gutachten bei dem Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Dr. H. einzuholen. Hierfür entrichtete sie einen angeforderten Vorschuss in Höhe von 1.500 EUR.
Dr. H. kam in seinem Gutachten vom 02.04.2012 zu dem Ergebnis, dass „eine halb- bis untervollschichtige Tätigkeit ausgeübt werden“ sollte; „eine Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden oder mehr an fünf Tagen würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Restgesundheit dahingehend auswirken, dass von einer Verschlechterung der Depressivität sowie des dysfunktionalen Krankheitsverhalten ausgegangen werden“ müsse. Deshalb solle der Tätigkeitsumfang unter sechs Stunden liegen. In seinem Urteil vom 24.01.2013 schloss sich der 10. Senat der Beurteilung von Dr. H. nicht an; die Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs seien nicht gegeben.
Die von Dr. H. für das Gutachten in Rechnung gestellten 2531,62 EUR bezahlte das LSG in vollem Umfang.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 forderte die Kostenbeamtin die Ef. auf, 1.031,62 EUR nachzuentrichten. Mit Schreiben vom 15.02.2013 beantragte die Ef., die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen, hilfsweise, die den Vorschuss von 1.500 EUR übersteigenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, da die Forderung von Dr. H. entsprechend zu kürzen gewesen wäre. Der Gutachter habe nicht darauf hingewiesen, dass er den Vorschuss von 1.500 EUR überschreiten werde, obwohl er dem Auftrag entnehmen konnte, dass dies zu einer Kürzung der Sachverständigenentschädigung führen könne. Eine solche Kürzung hätte die Kostenbeamtin auch vornehmen müssen, da die Antragstellerin bei rechtzeitiger Kenntnis von den um ca. 60 % höheren Kosten von einer weiteren Begutachtung abgesehen hätte, da die Kosten nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen würden und sie mittellos sei.
Mit Beschluss vom 28.02.2013 lehnte der 10. Senat die Übernahme der Kosten für das Gutachten nach § 109 SGG auf die Staatskasse ab. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, weil die von der Ef. insoweit geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung keine im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragung relevante Erwägung darstelle.
Mit Schreiben vom 13.03.2013 hat sich die Ef. gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 30.01.2013 gewandt und beantragt, die von ihr nachgeforderten Kosten in Höhe von 1.031,62 EUR nicht zu erheben. Es liege eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vor.
Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Kosten auf den Vorschuss durchaus in Frage komme. Es sei nicht fundiert zu beurteilen, ob die Ef. bei pflichtgemäßer Anzeige der höheren Kosten an der Begutachtung festgehalten hätte.
II.
Bei dem Antrag handelt sich um eine Erinnerung nach § 178 SGG (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage 2014, § 109 Rn. 21; Roller, in Hk-SGG, 4. Auflage 2012, § 109 Rn. 34; a.A. Peters/Sauter/Wollf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 2013, § 109 Rn. 7; letztlich offengelassen in Thüringer LSG, Beschluss vom 09.02.2010 – L 6 SF 2/10 –). Eine Erinnerung nach § 66 Absatz 1 GKG kommt hingegen nicht in Betracht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG findet das GKG Anwendung, soweit das SGG die Anwendung des GKG bestimmt. Zwar wird nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG das GKG für anwendbar erklärt, jedoch nur in den Fällen, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den nach § 183 SGG genannten Personen gehören. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht, da für die Klägerin als Versicherte in einem Rentenverfahren das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei ist.
10 
Nach § 178 SGG kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die Ef. wendet sich gegen das Schreiben der Kostenbeamtin, mit dem diese weitere Kosten in Höhe von 1.031,62 EUR von ihr fordert. In gerichtskostenpflichtigen Verfahren ergäbe sich ein Anspruch der Ef. auf Nichterhebung von Kosten aus § 21 GKG. Für Kosten nach § 109 SGG kennt das SGG eine vergleichbare Regelung nicht. Eine direkte Anwendung von § 21 GKG scheitert bereits daran, dass es sich bei Kosten, die für ein Gutachten nach § 109 SGG anfallen und die von dem Kläger endgültig zu tragen sind, nicht um Gerichtskosten im Sinne des GKG handelt. Zum einen ist das GKG mangels Verweis in § 109 SGG für diese Kosten nicht anwendbar (s.o.). Zum anderen fallen sie gerade in gerichtskostenfreien Verfahren an und werden weder von der Kostenentscheidung nach § 193 SGG erfasst, noch wird für sie Prozesskostenhilfe gewährt (§ 73a Abs. 3 SGG).
11 
Jedoch ist, da es sich um Kosten in einem gerichtlichen Verfahren handelt, § 21 GKG analog anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, da § 109 SGG keine Regelung darüber enthält, wie die Kosten für ein Gutachten gegenüber dem Kläger konkret geltend gemacht werden.
12 
§ 21 Absatz 1 GKG ermöglicht, Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung ist nach dieser Vorschrift nur dann abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.2011 – B 13 SF 3/11 S –; BGH, Beschluss vom 10.3.2003 – IV ZR 306/00 –; BFH, Beschluss vom 13.11.2002 – I E 1/02 –; alle in juris). So liegt Unrichtigkeit u.a. dann vor, wenn ein Gutachten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (Hartmann, Kostengesetze 45. Auflage 2015, GKG § 21 Rn. 24). Gleiches gilt, wenn das Gericht dem Gutachter eine Vergütung zahlt, auf die dieser bei richtiger Behandlung der Sache keinen Anspruch gehabt hätte.
13 
So liegt der Fall hier. Die Kostenbeamtin hat dem Gutachter die volle von diesem geltend gemachte Summe erstattet, obwohl er den Vorschuss von 1.500 EUR um mehr als 1.000 EUR (d.h. mehr als 60 %) überschritten hatte. Kostenrechtlich ist hierbei von entscheidender Bedeutung, dass es sich um ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG gehandelt hat. Danach kann die grundsätzlich verpflichtende Anhörung eines bestimmten Sachverständigen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, der über § 118 SGG auch auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung findet, hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtliche Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Diese Regeln gelten somit auch bei Begutachtungen nach § 109 SGG (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2011 – L 2 SF 173/10 B –; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.12.1997 – L 1 SK 1/97 –; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.03.2010 – L 15 SF 400/09 –; alle in juris), weil in diesen Fällen vom Antragsteller ein Vorschuss auf die Gutachtenskosten zu erbringen ist.
14 
In Rechtsprechung und Literatur war auch schon vor der Einführung des § 8a Abs. 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) anerkannt, dass ein Sachverständiger, der seiner Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht nachkommt und es schuldhaft versäumt, das Gericht darauf hinzuweisen, dass die voraussichtlichen Gutachterkosten den Auslagenvorschuss erheblich übersteigen, eine Begrenzung seines Entschädigungsanspruches grundsätzlich hinzunehmen hat (Beschluss des Senats vom 18.02.2004 – L 12 U 2047/03 KO-A –, juris; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 8 Rn. 8.22). Sinn der Hinweispflicht des Sachverständigen ist es in Fällen wie diesem, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, von einer noch kostspieligeren Beweisaufnahme, als sie der schon erbrachte Vorschuss vermuten ließ, Abstand zu nehmen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.10.2009 – L 15 SF 120/09 –, Rn. 11, juris).
15 
Das LSG hat hier im Verfahren L 10 R 946/10 einen Kostenvorschuss in durchschnittlicher Höhe von 1.500 EUR angefordert, wie er in zahlreichen anderen sozialgerichtlichen Verfahren – insbesondere in Rentenverfahren – vielfach ausreichend ist, um die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG abzudecken. Wegen des aus § 109 SGG für die Ef. resultierenden Kostenrisikos hat der Gutachter Dr. H. mit der Beweisanordnung vom 16.03.2011 ausdrücklich folgenden Hinweis erhalten: „Der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss beläuft sich auf 1.500 EUR. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, müssen Sie rechtzeitig darauf hinweisen (§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis, kann dies zu einer Kürzung der Sachverständigenentschädigung führen.“
16 
Zwar führt die Verletzung der Hinweispflicht nicht zwangsläufig zu einer Begrenzung der Entschädigung. Der Sachverständige, der einen gebotenen Hinweis unterlässt, trägt aber das Risiko dafür, dass im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch unterbunden worden wäre (Beschluss des Senats vom 18.02.2003, a.a.O.). Voraussetzung einer Begrenzung des Entschädigungsanspruches ist – neben einem unterlassenen Hinweis – eine erhebliche Überschreitung des eingeholten Kostenvorschusses, was bei einer Überschreitung von mehr als 60 % des geleisteten Vorschusses anzunehmen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die rechtzeitige Mitteilung des Sachverständigen dazu geführt hätte, dass durch eine Einschränkung oder Rücknahme des Auftrags die Kosten des Gutachtens geringer geworden wären. Deshalb unterbleibt eine Begrenzung des Entschädigungsanspruches, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre (Beschluss des Senats vom 18.02.2003, a.a.O.).
17 
Für die Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung kommt es somit maßgebend darauf an, inwieweit die Ef. auch höhere Kosten für das Gutachten übernommen hätte. Hierzu hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie, da sie mittellos und ohne Rechtschutzversicherung ist, von einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Abstand genommen hätte. Es besteht kein Grund, dies zu bezweifeln, zumal die Ef. nicht zwingend an einer schnellen Begutachtung interessiert war, was sich bereits darin zeigt, dass sie selbst einen Begutachtungstermin verschoben hat. Insofern hätte sie auch die Verzögerung durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen in Kauf genommen. Darüber hinaus war Streitgegenstand lediglich eine (verhältnismäßig geringe) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
18 
Somit war die Entschädigung für das Gutachten bei richtiger Behandlung der Sache auf den gezahlten Vorschuss von 1.500 EUR zu begrenzen (Bayrisches LSG, u.a. Beschluss vom 27.04.2010 – L 15 SF 100/10 –, juris). Die weiteren 1.031,62 EUR können somit bei der Ef. nicht erhoben werden.
19 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178 SGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu

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Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - L 10 R 946/10

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Tenor Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt. Gründe  1 Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Dez. 2011 - B 13 SF 3/11 S

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Tenor

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier verneint der Senat eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem, die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 24.01.2013 hat der Senat dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. H. nicht zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruches dienen kann. Dabei hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass Dr. H. selbst ausdrücklich keine Unterschiede zu dem bereits vorliegenden, von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. S. hinsichtlich der Diagnoseebene gesehen hat. Damit hat das Gutachten des Dr. H. für den Ausgang des Rechtsstreits keine wesentliche Bedeutung erlangt.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin, das den Kostenvorschuss übersteigende Honorar des Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass Dr. H. mit seinem geltend gemachten Honoraranspruch (2.531,62 EUR), der nach Prüfung durch die Kostenbeamtin und den Bezirksrevisor in der geltend gemachten Höhe vergütet worden ist, den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR nicht unerheblich überschritten hat. Indessen stellt die von der Klägerin insoweit geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung keine im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragung relevante Erwägung dar.
Wie eingangs dargestellt ist für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung - und damit über die Frage, ob Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse übernommen werden - allein maßgebend, ob das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dem gegenüber macht die Klägerin eine unrichtige Honorierung des Sachverständigen geltend, weil keine Begrenzung des Honoraranspruches auf den eingeholten Kostenvorschuss erfolgt ist (vgl. zur Frage der Begrenzung auf den Vorschuss Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2003, L 12 U 2047/03 KO-A, in juris). Der Sache nach handelt es sich um Einwendungen (vgl. 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) gegen die von der Kostenbeamtin gegenüber der Klägerin erhobene Nachforderung, die mit dem Gutachten selbst und seiner Relevanz für den Rechtsstreit nichts zu tun haben und über die der Senat als Prozessgericht im Rahmen des § 109 SGG somit auch inhaltlich nicht zu entscheiden hat. Inwiefern die Klägerin ihre Einwendungen im kostenrechtlichen Verfahren noch anbringt, bleibt ihr überlassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 30. März 2011 - B 6 KA 55/10 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Anspruch des Klägers, der als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Niedersachsen teilnimmt, gegen die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) auf höheres Honorar für das Jahr 2000 verneint (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 280/04). Mit Beschluss vom 9.2.2011 (B 6 KA 55/10 B) hat der 6. Senat des BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG zurückgewiesen und dem Kläger (Erinnerungsführer) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm entsprechender Anwendung von §§ 154 ff VwGO). Den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der 6. Senat im vorbezeichneten Beschluss auf 72 818 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts entsprach der Beschwer des Klägers (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG Beschluss vom 18.5.2011 - 1 BvR 1177/11 ua).

2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 30.3.2011 (B 6 KA 55/10 B) die auf den Erinnerungsführer als Kostenschuldner entfallende Verfahrensgebühr nach Nr 7502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 1312 Euro festgesetzt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des 6. Senats des BSG vom 2.8.2011 ist der Erinnerungsführer aufgefordert worden, die Verfahrensgebühr bis zum 5.9.2011 an die Gerichtskasse (Bundeskasse Trier) zu überweisen.

3

Mit Schriftsatz, der am 9.8.2011 beim BSG eingegangen ist, hat der Erinnerungsführer beantragt, die festgesetzten Kosten nicht zu erheben und die Vollstreckung der Sache bis zur Entscheidung seiner Erinnerung auszusetzen. Er hat auf § 8 GKG aF (= § 21 GKG nF) Bezug genommen, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hierfür hat er sich auf das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 (Individualbeschwerden Nr 39778/07 ua - Juris) berufen, das ihm die Summe von 30 000 Euro nebst Zinsen in Bezug auf den immateriellen Schaden zugesprochen habe, der ihm wegen überlanger Verfahrensdauer unter Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK in den gegen die KZÄV geführten Rechtsstreitigkeiten wegen seiner Honorare im Zeitraum von 1998 bis 2005 entstanden sei. Da die KZÄV seinen Widerspruch gegen die Vergütungskürzung des Jahres 2000 bis zum Frühjahr 2002 nicht bearbeitet habe, habe er die Klage erst ab jenem Zeitpunkt erheben können, ab dem Gerichtskostenpflicht bestanden habe. Bei richtiger Sachbehandlung hätte er die Klage spätestens noch im Jahre 2001 erhoben, sodass auch für ihn als Zahnarzt Gerichtskostenfreiheit nach alter Rechtslage bestanden hätte.

4

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 7.9.2011 nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin ist dieser Entscheidung am 13.9.2011 beigetreten.

5

II. Der Antrag, in dem Verfahren B 6 KA 55/10 B gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 GKG von der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung iS von § 66 Abs 1 GKG auszulegen, weil er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt worden ist(vgl BVerwG Beschluss vom 25.1.2006 - 10 KSt 5/05 ua - NVwZ 2006, 479 - Juris RdNr 1; BGH Beschluss vom 15.8.2002 - I ZA 1/01 - NJW 2002, 3410; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl 2011, § 21 GKG RdNr 54).

6

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss des Senats vom 28.12.2010 über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2011 ist zuständiger Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Berichterstatter bzw die Berichterstatterin. Dies gilt im Falle des § 66 Abs 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem BSG.

7

Die Erinnerung bleibt erfolglos, weil die Festsetzung der Verfahrensgebühr gegenüber dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.

8

Es liegt kein Fall der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 GKG vor. Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung ist nach dieser Vorschrift nur dann abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl BVerwG aaO - Juris RdNr 6; BGH Beschluss vom 10.3.2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; BFH Beschluss vom 13.11.2002 - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten. Denn der Erinnerungsführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern in dem vor dem BSG geführten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den 6. Senat geschehen sein sollte.

9

Soweit sich der Erinnerungsführer darauf beruft, dass ihm die gegenständlichen Kosten nicht entstanden wären, wenn er seine Klage vor dem SG bei "richtiger Sachbehandlung" spätestens noch im Jahr 2001 erhoben und somit von der bis dahin noch bestehenden Gerichtskostenfreiheit profitiert hätte, übersieht er, dass die "unrichtige Sachbehandlung" bis zur Klageerhebung nicht der Sozialgerichtsbarkeit und schon gar nicht dem BSG zur Last gelegt werden kann.

10

Aus dem erwähnten Urteil des EGMR vom 16.12.2010 (Individualbeschwerden Nr 39778/07 ua - Juris), mit dem dem Erinnerungsführer eine immaterielle Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 EMRK) in seinen Rechtsstreitigkeiten gegen die KZÄV zugesprochen worden ist, folgt keine Kostenfreiheit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

11

Zum einen ist in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensverzögerung eingetreten. Der Erinnerungsführer hat die am 30.9.2010 beim BSG eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde - nachdem die Frist zur Begründung der Beschwerde auf seinen Antrag bis zum 2.12.2010 verlängert worden war - mit Schriftsatz vom 8.11.2010, beim BSG am 10.11.2010 eingegangen, begründet. Die Beklagte hat auf die Beschwerde am 22.11.2010 erwidert. Der 6. Senat des BSG hat die Beschwerde durch Beschluss am 9.2.2011 zurückgewiesen, weil die behaupteten absoluten Revisionsgründe und weiteren Verfahrensmängel nicht festgestellt werden konnten. Die Bearbeitungsdauer des BSG von nur wenigen Monaten ist angesichts der Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens sowie des Umfangs der auf 56 Seiten vorgetragenen Rügen in der Beschwerdebegründung keinesfalls unangemessen.

12

Der EGMR hat in seinem Urteil vom 16.12.2010 (aaO) auch nicht festgestellt, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde verfahrensverzögernd behandelt worden ist; die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland im erwähnten Urteil des EGMR erstreckt sich nicht auf dieses Verfahren. Der EGMR hat die verfahrensverzögerten Zeiträume in den vom Erinnerungsführer geführten Verfahren wegen seiner Honoraransprüche auf den Endzeitpunkt bis spätestens 12.5.2010 festgesetzt (vgl Urteil des EGMR vom 16.12.2010 - Juris RdNr 71 ff). Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat aber erst danach begonnen und betrifft die ausgeurteilten Zeiträume daher nicht.

13

Zum anderen hat auch der EGMR (aaO, RdNr 109) ausdrücklich entschieden, dass die von den Sozialgerichten erhobenen Gebühren ihren Grund nicht in der verzögerten Sachbehandlung hatten, sondern unabhängig davon zu erheben waren; er hat deshalb den Antrag des Klägers auf Erstattung der verauslagten Gerichtskosten zurückgewiesen (aaO, RdNr 111).

14

Die Höhe der festgesetzten Gerichtskosten ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG. Entsprechend der Nr 7502 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit über die Beschwerde - wie hier - entschieden worden ist, das Zweifache des Gebührensatzes nach § 34 GKG. Bei einem Streitwert von 72 818 Euro errechnet sich aus der Gebührentabelle für Gerichtskosten gemäß § 34 Abs 1 Satz 3 GKG iVm Anlage 2 der Betrag von 1312 Euro.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs 8 GKG.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für das Sachverständigengutachten vom 11.4.2003 wird auf 5500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Im Hauptsacheverfahren L 10 U 3052/02 war streitig, ob die dortige Klägerin Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Das LSG beauftragte mit Beweisanordnung vom 17.12.2002 Prof. Dr. L. mit der Erstattung eines schmerztherapeutischen Gutachtens nach § 109 SGG. Die Klägerin erbrachte einen Kostenvorschuss von 1.500,00 EUR und verpflichtete sich, eventuell darüber hinausgehende Kosten zu tragen. Die Beweisanordnung enthielt den Hinweis, der Gutachtensauftrag werde nach § 109 SGG erteilt. Der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss belaufe sich auf 1500,00 EUR. Entstünden voraussichtlich höhere Kosten, werde um rechtzeitigen Hinweis gebeten. Auf Anfrage des Sachverständigen genehmigte das LSG einen zweitägigen stationären Aufenthalt sowie eine Positronen-Emissions-Tomografie und forderte einen weiteren Vorschuss in Höhe von 500,00 EUR an, den die Klägerin einzahlte.
Unter dem 11.4.2003 erstattete Prof. Dr. L. in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller das Gutachten im Umfang von 210 Seiten. In seiner Kostenrechnung bezifferte er eine Gesamtsumme von 10.155,60 EUR (142 Stunden zu 52 EUR, Schreibgebühren für 126 Seiten in Höhe von 327,30 EUR, Porto in Höhe von 20 EUR, Fremdleistungen mit 1043,53 EUR - GOÄ F 18200, GOÄ 5489 PET, GOÄ 5410 -, gesetzliche Mehrwertsteuer), reduzierte seine Forderung aber auf 8000,00 EUR und trat sie an den Antragsteller ab.
Die Kostenbeamtin entschädigte einen Gesamtbetrag in Höhe von 3043,46 EUR (Kostenvorschuss der Klägerin 2000,00 EUR zuzüglich Fremdleistungen 1043,56 EUR): Ausgehend von 142 relevanten Gutachtensseiten, einem Zeitaufwand von 68 Stunden zu 52,00 EUR (Aktenstudium 1546 Bl. 11,0 Stunden, Anamnese und Untersuchung 6,0 Stunden, Abfassung - ausgehend von 80 Seiten - 27,0 Stunden, Diktat und Korrektur - ausgehend von 142 - Seiten 24,0 Stunden) stehe dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Fremdleistungen und Auslagen eine Entschädigung von 5.759,35 EUR zu. Diese sei auf den Kostenvorschuss zu kürzen. Der Antragsteller habe seine Verpflichtung, ein Überschreiten des Kostenvorschusses anzuzeigen, verletzt, obwohl er darauf hingewiesen worden sei. Wäre er der Hinweispflicht nachgekommen, wäre die Klägerin befragt worden, ob sie am Gutachten festhalte bzw. wäre ein weiterer Vorschuss angefordert worden. Die Pflichtverletzung führe zur Kürzung auf den Vorschuss.
Hierauf hat der Antragsteller die richterliche Kostenfestsetzung beantragt: Er habe für die Wiedergabe der Akten keine Kosten angesetzt und seine Rechnung freiwillig auf 8000,00 EUR reduziert. Die geleisteten Vorschüsse könnten nicht Grundlage der Entschädigung sein. Bei einem Gutachten, das die Beurteilung eines Zeitraums von zehn Jahren beinhalte, sei die Höhe der entstehenden Kosten nicht abzusehen. Er sei bereit im Hinblick auf den versäumten Hinweis betreffend die Überschreitung des Kostenvorschusses einen Betrag von 5.500,00EUR zu akzeptieren.
Der Antragsgegner hält die Feststellung durch die Kostenbeamtin für zutreffend.
II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an der Antragsbefugnis. Nach § 16 ZSEG können in der Regel nur der Zeuge, der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung stellen. Hat der Sachverständige, wie hier, die Forderung abgetreten, ist auch der Abtretungsempfänger antragsbefugt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Auflage, § 16 Rdnr. 4.2).
Der Antragsteller hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht an der abgetretenen ursprünglichen Forderung von 8000 EUR festgehalten, sondern ausgeführt, er sei bereit, einen Betrag von 5500 EUR zu akzeptieren. Damit beantragt er eine Kostenfestsetzung in Höhe von 5500 EUR. Dem gibt der Senat statt.
Gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung beträgt die Entschädigung des Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 EUR bis 52,00 EUR, wobei für die Bemessung des Stundensatzes der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend sind, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird für ein sehr schwieriges Gutachten ein Stundensatz von 52,00 angenommen. Zu den sehr schwierigen Gutachten gehören diejenigen, in denen die Beantwortung der Beweisfragen in besonders hohem Maß auf Schwierigkeiten stößt und besonders komplizierte Untersuchungsmethoden und Überlegungen erfordert. Dies ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn sich der Sachverständige mit einander widersprechenden Vorgutachten auseinandersetzt und das Ergebnis auf seinen eigenen kritischen Überlegungen beruht. Dies ist bei dem vorliegenden Schmerzgutachten der Fall gewesen. Da auch die Kostenbeamtin in ihrer Vergleichsberechnung diese Auffassung vertritt, sind weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG wird der Sachverständige für jede Stunde der erforderlichen Zeit entschädigt. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgeblich sind (Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnr. 21). Erforderlich ist die Zeit, die bei sachgerechter Abwägung von erfahrenen Sachverständigen in durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt wird. Hierbei geht die Rechtsprechung teilweise von Erfahrungssätzen aus, die an Hand einer Vielzahl von Gutachten ermittelt worden sind und die die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen notwendige objektive Beurteilung ermöglichen. Hieraus leitet sich auch die Kompetenz zur Überprüfung von Entschädigungsansprüchen ab, die mithin mit keinerlei Wertung hinsichtlich der Gutachten und ihrer Bearbeiter verbunden ist.
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Hier ist der Berechnung der Entschädigung ein Zeitaufwand von jedenfalls mehr als 66 Stunden zugrunde zu legen.
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Für das Aktenstudium und für die Vorbereitung sind vorliegend elf Stunden zu berücksichtigen. Für diesen Teil der gutachterlichen Tätigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB. Beschlüsse vom 10.5.2000, L 12 SB 884/00 KO-A und 18.12.2000, L 12 SB 457/01 KO-A) im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde erforderlich. Es handelt sich hierbei um einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich, der auch berücksichtigt, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Hiernach sind bei Akten von einem Umfang von 1546 Seiten - wie von der Kostenbeamtin in der Vergleichsrechnung angenommen - elf Stunden angemessen.
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Für Anamnese und Untersuchung ist - wie von der Kostenbeamtin angenommen - von sechs Stunden auszugehen.
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Für die Abfassung des Gutachtens ist ein Aufwand von jedenfalls mehr als 32 Stunden zu Grunde zu legen. Es gibt hierfür grundsätzlich keine fiktiven Sätze, insbesondere gibt die Seitenzahl des Gutachtens und speziell die auf die Beurteilung entfallende Seitenzahl nicht mehr als einen ganz groben Anhaltspunkt. Maßgeblich ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt. Dieser Teil umfasst die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts. Seite 1 als Deckblatt hat keinen gutachterlichen Inhalt. Der folgende Aktenauszug ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller selbst nur 126 Seiten in Rechnung gestellt und im Antrag ausgeführt hat, den Aktenauszug habe er kostenlos erbracht. Hieraus ist zu schließen, dass er auf die Geltendmachung des Zeitaufwands für die 84 Seiten umfassende Aktenlage verzichtet. Auch die Darstellung der Anamnese, Beschwerdeschilderung und des Untersuchungsbefunds auf den Seiten 85 bis 104 haben keinen gutachterlichen Inhalt. Der Zeitaufwand für die Abfassung dieser Seiten überschneidet sich erfahrungsgemäß weitgehend mit dem bereits gesondert berücksichtigten Aufwand für Aktenstudium und Untersuchung, weil der Akteninhalt regelmäßig während der Aktendurchsicht und die Angaben des Untersuchten und die Untersuchungsbefunde während der Exploration und Untersuchung festgehalten werden. Das eigentliche Gutachten, die wesentliche gedankliche Arbeit des Gutachtens, die Beantwortung der Beweisfragen (Teil C, Seite 105 bis 210 des Gutachtens) umfasst 105 Seiten. Diese können jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtig werden. Es gilt der Grundsatz, dass der Sachverständige, der über den ihm erteilten Auftrag hinausgeht, für die darauf verwendete Zeit keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Ein Sachverständiger handelt auftragsgemäß, solange er die Beweisfragen beantwortet und dazu Arbeiten ausführt, die er aufgrund seiner Fachkenntnis für erforderlich hält (zum Ganzen: Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnr. 13). Dieser Rahmen ist bei Tätigkeiten, die für den Zweck eines Gutachtens offensichtlich nicht erforderlich sind, gesprengt. Hierzu gehört vorliegend zunächst die Darstellung unterschiedlicher möglicher Untersuchungsmethoden, auf die es nicht ankommt (im vorliegenden Gutachten 15 Seiten) sowie die Wiedergabe von Fachliteratur in englischer Sprache (im vorliegenden Gutachten 11 Seiten). Diese Seiten des eigentlichen Gutachtens können nicht berücksichtigt werden. Somit verbleiben 79 relevante Seiten.
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Den hierfür zu entschädigenden Zeitaufwand schätzt der Senat auf jedenfalls mehr als 32 Stunden.
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Für Durchsicht und Korrektur des Gutachtens sind nach Auffassung des Senats 17 Stunden anzusetzen. Dabei geht der Senat davon aus, dass in der Regel Diktat und Durchsicht einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für sechs Gutachtensseiten erfordern. Dies berücksichtigt, dass der wesentliche Teil der mit einem Gutachten verbundenen gedanklichen Arbeit bereits im Rahmen der Abfassung des Gutachtens erfolgt und mit dieser Leistung auch abgegolten ist. Für diesen Teil der Tätigkeit des Antragstellers können gleichfalls nicht die 210 Seiten des gesamten Gutachtens berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist zunächst von 126 Seiten auszugehen (210 Seiten abzüglich 84 Seiten Aktenauszug, s.o.). Weiter sind auch hier die Teile des Gutachtens, die den Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit sprengen, außer acht zu lassen. Damit ist von 100 Seiten auszugehen (1 Seite Deckblatt, 20 Seiten Anamnese und Untersuchung, 79 Seiten Beurteilung).
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Schreibauslagen erhält der Sachverständige für das schriftliche Gutachten wie folgt:
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- 2,00 EUR je angefangene Seite der Urschrift;
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- 0,50 EUR je angefangene Seite für die vom Gericht angeforderten Mehrfertigungen einschließlich einer Mehrfertigung für die Handakten des Sachverständigen für die ersten 50 Seiten,
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- 0,15 EUR für jede weitere Seite.
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Da auch hier entsprechend den dargestellten Kriterien nur 91 Seiten zu berücksichtigen sind, ergeben sich als Schreibauslagen:
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101 Seiten zu 2,00 EUR = 200 EUR
50 Seiten zu 0,50 EUR = 25 EUR
250 Seiten zu 0,15 EUR = 37,50 EUR
Gesamtsumme = 262,50 EUR
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Somit errechnet sich eine Gesamtentschädigung von mindestens
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Stunden mindestens 66 zu 52 EUR = 3432,00 EUR
Schreibauslagen 262,50 EUR
Porto 20,00 EUR
Fremdleistungen 1043,56 EUR
16% MwSt. 761,29 EUR
insgesamt 5519,35 EUR,
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so dass der Antragsteller entsprechend dem von ihm gestellten Antrag in Höhe von 5500,00 EUR zu entschädigen ist.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Begrenzung der Entschädigung, insbesondere auf den eingeholten Kostenvorschuss, hier nicht möglich.
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Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Sachverständiger, der seiner Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nachkommt und es schuldhaft versäumt, das Gericht darauf hinzuweisen, dass die voraussichtlichen Gutachterkosten den Auslagenvorschuss erheblich übersteigen, eine Begrenzung seines Entschädigungsanspruches grundsätzlich hinzunehmen hat (BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997, 1 Z BR 143/97 m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnrn. 6 bis 10 m.w.N.).
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Nach der genannten Vorschrift, die über § 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung findet, hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtliche Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Diese Regeln gelten somit auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei Begutachtungen nach § 109 SGG (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.1993, L 4 S 21/93; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.12.1997, L 1 SK 1/97; i. E. ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 12.11.1997, L 9 B 82/97; LSG Berlin, Beschluss vom 06.12.1999, L 2 SF 1/99), weil in diesen Fällen vom antragstellenden Kläger ein Vorschuss auf die Gutachtenskosten zu erbringen ist. Sinn der Hinweispflicht des Sachverständigen ist es in diesem Fall, dem Kläger Gelegenheit zu geben, von einer noch kostspieligeren Beweisaufnahme, als sie der schon erbrachte Vorschuss vermuten ließ, Abstand zu nehmen (s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, aaO; LSG Berlin, aaO und Beschluss vom 11.11.1976, L 11 E 6/76 ).
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Allerdings führt die Verletzung der Hinweispflicht nicht zwangsläufig, sondern nur unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen zu einer Begrenzung der Entschädigung. Der Sachverständige, der einen gebotenen Hinweis unterlässt, trägt aber das Risiko dafür, dass im nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch unterbunden worden wäre (BayObLG, aaO).
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Voraussetzung einer Begrenzung des Entschädigungsanspruches ist zunächst eine erhebliche Überschreitung des eingeholten Kostenvorschusses. Dies bedarf hier angesichts der mehrfachen Überschreitung des Kostenvorschusses keiner weiteren Begründung.
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Des weiteren muss der Sachverständige schuldhaft seine Pflichten nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt haben (BayObLG, aaO; Meyer/Höver/Bach, aaO, Rdnr. 9). Dies kann hier im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die rechtzeitige Mitteilung des Sachverständigen dazu geführt hätte, dass durch eine Einschränkung oder Rücknahme des Auftrags die Kosten des Gutachtens geringer geworden wären (Meyer/Höver/Bach, aaO, Rdnr. 10.2 m.w.N.). Deshalb unterbleibt eine Begrenzung des Entschädigungsanspruches, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre (Meyer/Höver/Bach, aaO; BayObLG, aaO; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.1996, 7 W 69/95; KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2001, 19 WF 9138/00; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2001, 5 U 452/00).
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Dies gilt im Rahmen des § 109 SGG auch dann, wenn die Kosten der Begutachtung letztlich von der Staatskasse zu tragen sind (Meyer/Höver/Bach, aaO, Rdnr. 10.3 m.w.N.). Dementsprechend muss der Senat nicht die Entscheidung des hierfür zuständigen 10. Senates über den von der Klägerin bereits gestellten Antrag auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse abwarten.
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Für die Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung kommt es somit maßgebend darauf an, inwieweit die Klägerin auch höhere Kosten für das Gutachten übernommen hätte. Da die Rechtsschutzversicherung der Klägerin in diesem Zusammenhang angegeben hat, es wäre selbst ein Vorschuss auf die Gutachtenskosten in Höhe von 5000 bis 6000 EUR gezahlt worden, fehlt es bis zur Höhe dieses Betrages an der erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass antragsgemäß zu entschädigen ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.