Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.12.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Versorgung mit einem Blindenführhund.
Der am … 1983 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2), wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den anerkannten Merkzeichen „G“, „Bl“, „H“ und „RF“. Außerdem ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen („B“). Zur Fortbewegung benutzt er einen Blindenlangstock. In den Jahren 1996/97 absolvierte er ein Mobilitätstraining mit Unterweisung in den Gebrauch des Blindenlangstockes. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und bewohnt eine Vierzimmerwohnung.
Am 30.09.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund. Seinem Antrag legte er die Verordnung seiner Augenärztin sowie einen Kostenvoranschlag der Blindenführhundeschule B. in Höhe von 25.559,21 EUR bei. Zur Begründung gab er an, er habe aufgrund seiner Augenerkrankung Probleme bei der Fortbewegung. Trotz Trainings mit dem Langstock könne ihm dieser nicht die notwendige Sicherheit und Bewegungsfreiheit bieten. Als junger Mensch sei ihm die selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben (zB Großstadtverkehr, kulturelle Veranstaltungen etc) sehr wichtig. Er wolle viel unterwegs und sportlich aktiv sein. Die Einschränkungen stellten eine große psychische Belastung dar. Auch bei der Aufnahme sozialer Kontakte könne ihm der Blindenführhund helfen. Eine Begleitperson sei nicht ständig verfügbar. Die Blindenführhundeschule B. habe er ausgewählt, weil die Hunde dort nach modernsten tiefenpsychologischen Kenntnissen auf sanfte Weise ausgebildet würden, ohne Drill oder Gewalteinwirkung. Dies sei ihm als großer Tierfreund sehr wichtig. Mit Bescheid vom 13.10.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Blindenhund ab. Es liege kein Nachweis für ein durchgeführtes Mobilitätstraining vor. Zudem bestehe noch eine Restsehfähigkeit.
Hiergegen legte der Kläger vertreten durch einen Blinden- und Sehbehindertenverband am 07.11.2008 Widerspruch ein und ließ vortragen, er sei nach den gesetzlichen Vorgaben als blind einzustufen und habe das geforderte Mobilitätstraining absolviert. Der Blindenführhund sei von allen Mobilitätshilfen für blinde Menschen am unmittelbarsten und weitgehendsten geeignet, die Behinderung so weit wie möglich auszugleichen. Der Führhund könne sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er könne Hindernisse erkennen, einschätzen und umgehen. Er beachte auch Seiten- und Höhenhindernisse. Der Führhund ermögliche eine entspanntere und sicherere Fortbewegung. Die aufzubringende Konzentration sei nicht so hoch wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes. Die Bedingungen für eine artgerechte Unterbringung und Haltung seien beim Kläger gegeben. Der Kläger legte ein Schreiben seines Allgemeinarztes Dr. K. vor, wonach die Anschaffung eines Blindenführhundes dringend angezeigt sei. Außerdem reichte er einen Kurzbericht seiner Mobilitätstrainerin ein. Die Beklagte schaltete daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Im Gutachten vom 09.12.2008 führte Dr. A., Chirurg und Sozialmediziner, aus, es sei derzeit nicht zu bestätigen, dass das Grundbedürfnis der Mobilität insbesondere für die Erledigung von Alltagsgeschäften und Spaziergängen an der frischen Luft ausschließlich durch die Gewährung eines Blindenführhundes erheblich verbessert werden könne. In Betracht komme ein erneutes Mobilitätstraining sowie die Ausstattung mit einem Ultraschallgerät am Langstock („Langstock ultra-bodyguard“). Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 08.06.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei blind und bereits deshalb dem Grunde nach versorgungsberechtigt, weil er mit einem Blindenlangstock ausgestattet sei. Der Blindenlangstock könne ihm nicht die nötige Sicherheit und Bewegungsfreiheit bieten. Dies gelte auch für die nähere Wohnortumgebung. Ein sicheres Gehen mit dem Blindenlangstock sei allenfalls in der eigenen Wohnung möglich. Außerhalb der Wohnung gelinge das nur nach intensivem Orientierungs- und Mobilitätstraining, mit hoher Konzentration und unter beherrschbaren „normalen“ Straßenverkehrs- und Ortsbedingungen. Die nötige Sicherheit und Bewegungsfreiheit könne dem Kläger dagegen ein Blindenführhund bieten. Der Blindenlangstock gelange in vielen Situationen an seine Grenzen (zB beim Aufspüren von Ampelmasten, bei widrigen Witterungsverhältnissen, insbesondere Schnee, beim Überqueren breiter Straßen oder sehr großer Kreuzungen, großer Plätze, freier Flächen, großen Menschenansammlungen, beim Auffinden von Treppen, Aufzügen, Türen in großen Gebäuden, bei Hindernissen in Kopfhöhe). Ein zusätzliches Ultraschallgerät könne zwar Hindernisse, jedoch keine Lösungsmöglichkeit aufzeigen. Zudem erfordere ein solches Gerät zusätzliche Konzentration. Zur Veranschaulichung der Beeinträchtigungen trotz Langstockes hat der Kläger Fotos von der Wohnumgebung zur Akte gereicht.
Das SG hat die Augenärztin des Klägers, Dr. S., als sachverständige Zeugin befragt. Sie hat angegeben, dass die Gesichtsfeldeinschränkung des Klägers zu einer Außenweltwahrnehmung wie durch ein Schlüsselloch führe. Egal aus welcher Richtung auftauchende Gegenstände könne er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert seien. Durch die Netzhauterkrankung und die Linsentrübung sei der Kläger außerdem vermehrt blendungsempfindlich und im Dämmerungssehen zusätzlich eingeschränkt.
Die Beklagte hat ein weiteres Gutachten des MDK eingeholt. Dr. A. hat ausgeführt, Blindheit liege vor, die medizinischen Voraussetzungen für die Leistung seien jedoch nach wie vor nicht erfüllt. Es müsse geklärt werden, ob der Kläger fähig sei mit einem Blindenführhund umzugehen. Unkontrollierte und ungenügende Einsätze eines Langstockes mit Ultraschallgerät seien nicht ersichtlich. Ein erneutes Mobilitäts- und Orientierungstraining sei durchaus wichtig und relevant. Es sei nicht ersichtlich, ob ein Orientierungssinn bestehe, ob weitere zusätzliche Erkrankungen mit Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Orientierungsfähigkeit bestünden, welche genauen Wegstrecken regelmäßig benutzt würden, ob der Kläger in der Wohnung selbständig sei und fähig sei, einen Hund zu halten.
Mit Urteil vom 09.12.2010 hat das SG den Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Hinsichtlich des Begehrens, mit einem Hund der Blindenführhundeschule B. versorgt zu werden, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Blindenführhund sei ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Versorgung sei im Falle des Klägers erforderlich. Der Blindenführhund sei grundsätzlich geeignet, das Grundbedürfnis des Sehens und das Grundbedürfnis der Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums auszugleichen. Er bringe im Nahbereich und im unmittelbaren häuslichen Umfeld entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock mit sich. Dies habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt. Das Restsehvermögen stehe einer Versorgung nicht entgegen. Der Kläger könne nicht auf ein erneutes Orientierungs- und Mobilitätstraining verwiesen werden. Die vom Kläger genannten Nachteile und Gefahren durch die Verwendung eines Blindenlangstockes bezögen sich auch auf den Nahbereich. Auch dort bringe der Blindenführhund erhebliche Vorteile mit sich, so dass ein Vergleich der entstehenden Kosten nicht vorzunehmen sei. Ein Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie ein Langstock mit Ultraschallgerät erbrächten nicht denselben Erfolgsgrad. Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Klägers, einen Hund zu halten und mit einem Blindenführhund umzugehen, bestünden nicht. Ein Anspruch auf die Versorgung mit einem Blindenführhund einer bestimmten Blindenführhundeschule bestehe dagegen nicht.
Gegen das der Beklagten am 01.02.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.02.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Anspruch scheitere an der Erforderlichkeit. Nach einem Urteil des LSG Schleswig-Holstein (L 5 KR 60/08) bestünde kein Anspruch auf einen Blindenbegleithund. Die Beklagte sei auch nicht an die Verordnung der Augenärztin gebunden. Das SG habe zudem keinen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorgenommen. Aufgrund der Anschaffungskosten (sowie weiterer Folgekosten) sei dies zwingend erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, warum ein erneutes Orientierungs- und Mobilitätstraining und ein Ultraschallgerät keine geeigneten wirtschaftlichen Maßnahmen seien. Ein Blindenführhund bzw Blindenbegleithund diene nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Es sei deshalb nur ein Basisausgleich zu leisten. Die Rechtsprechung fordere in solchen Fällen, dass die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden. Der Blindenführhund unterstütze den Blinden allenfalls beim Abdecken trainierter Wegstrecken. Bei fremden Wegstrecken sei die Unterstützung schon wieder fraglich. Beim Einkaufen könne der Hund wegen Hygienevorschriften häufig nicht eingesetzt werden. Einer Teilversorgung stünde das Wirtschaftlichkeitsgebot entgegen. Zudem erfordere ein Blindenführhund eine weitaus größere Konzentration. Schließlich werde an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund zu halten, gezweifelt. Es solle ein unabhängiger Gespannführer beauftragt werden, der beurteilen könne, ob der Kläger in der Lage ist, einen Blindenführhund adäquat zu führen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Zur Begründung hat er ausgeführt, es gehe nicht um einen Blindenbegleithund, sondern um einen Blindenführhund. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich ankomme, da die alternativen Hilfsmittel nicht denselben Erfolgsgrad vermittelten. Ein Orientierungs- und Mobilitätstraining und ein Ultraschallgerät könnten dem Kläger kein sicheres Gehen ermöglichen. Die Ausführungen der Beklagten zeugten von profunden Unkenntnissen im Hinblick auf die Fähigkeiten eines Blindenführhundes. Der Führhund sei in der Lage den Kläger auch in ihm unbekannten Gebieten sicher zu führen. Einem Blindenführhund sei zudem der Zutritt zu einem Lebensmittelgeschäft zu gewähren. Es handele sich nicht um eine Teilversorgung. Schließlich sei der Gutachter des MDK gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Kläger fähig sei, einen Hund zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht könne, lägen nicht vor.
15 
Im Erörterungstermin am 20.04.2012 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen die beabsichtigte Vorgehensweise erhoben.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen.
20 
Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger auf die Benutzung von Hilfsmitteln angewiesen. Der Kläger ist blind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des MDK und der Aussage der Augenärztin des Klägers. Die Blindheit des Klägers wird außerdem belegt durch das anerkannte Merkzeichen „Bl“. Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit, wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Er hat zwar ein Restsehvermögen (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2). Dieses ermöglicht es ihm aber nicht, sich ohne Hilfsmittel sicher fortzubewegen. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Der Kläger nimmt seine Außenwelt wie durch ein Schlüsselloch wahr. Gegenstände kann er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert sind. Zusätzliche Einschränkungen bestehen bei Blendungen und in der Dämmerung bzw bei Dunkelheit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers benutzt er deshalb einen Blindenlangstock, wenn er das Haus verlässt. Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger in der Lage ist, sein Restsehvermögen gepaart mit einem außergewöhnlichen Erinnerungsvermögen so einzusetzen, dass er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen kann, liegen nicht vor (so im Fall BSG 20.11.1996, 3 RK 5/96, BSGE 79, 261). Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats vielmehr auf die Benutzung von Blindenhilfsmitteln angewiesen.
21 
Um diese Behinderung auszugleichen, hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel „Blindenführhund“. Die Versorgung mit einem Blindenführhund ist erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich. Sie übersteigt nicht das Maß des Notwendigen.
22 
Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; vgl Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001). Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird (dazu BSG 03.11.1993, 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN; BSG 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN).
23 
Der von der Beklagten geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit steht bei dem in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl auch § 31 Abs 1 Nr 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion im Vordergrund. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris mwN - Hörgeräteversorgung).
24 
Ist die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich und werden deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt (sog mittelbarer Behinderungsausgleich), sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme und deren Ausscheiden sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 7 mwN - schwenkbarer Autositz).
25 
Der Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSG 27.10.1982, 9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion – hier das Sehen – ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. Dies ist bei unmittelbaren Behinderungsausgleichen ohne weiteres anzunehmen (BSG 25.05.2009, B 3 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 24). Bei einem Blindenführhund geht es um das Grundbedürfnis auf möglichst sichere Fortbewegung, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des Sehens gewährleistet ist. Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183; so im Übrigen auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 09.09.2009, L 5 KR 60/08, juris RdNr 23 bezogen auf den Blindenführhund).
26 
Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183, 188).
27 
Funktionell gleichwertige, aber billigere Hilfsmittel stehen vorliegend nicht zur Wahl. Der Blindenlangstock hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund (zum Folgenden: SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Der Blindenlangstock ermöglicht zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr. In vielen Situationen gelangt er aber an Grenzen und kann seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen. Der Blindenlangstock ist ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung. Sein Gebrauch verlangt gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration. Der Gebrauch des Blindenlangstocks schützt den Blinden nicht davor, mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie zu kollidieren. Der Blindenlangstock ermöglicht nicht das Auffinden von Ampelmasten oder Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden. Bei Schnee sind die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen verschüttet, so dass sie mit dem Blindenlangstock nicht mehr erkannt werden können. Beim Überqueren sehr breiter Straßen, sehr großer Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen ist auch ein sehr gut geschulter Blinder nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Entsprechende Erfahrungen hat der Kläger für den Senat glaubhaft geschildert und anhand der vorgelegten Fotodokumentation veranschaulicht.
28 
Demgegenüber ist ein Blindenführhund in der Lage, diese Nachteile auszugleichen. Er ermöglicht blinden Menschen „indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine selbstständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter Umgebung“ (Riederle, „Der Blindenhund als primäre Mobilitätshilfe“, Zeitschrift „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S 97ff). Er ist in der Lage blinde Menschen „zügig, entspannt und zielsicher“ auch „in offenen Geländen, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen und an Baustellen vorbei“ zu führen (Riederle a. a. O.). Er kann beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Außerdem schützt er vor Hindernissen in Kopfhöhe, in dem er solche Hindernisse erkennt und sich querstellt, um dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Auch nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes im Widerspruchsverfahren hat ein Blindenführhund entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock. Der Führhund kann sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er kann Hindernisse – auch Seiten- und Höhenhindernisse – erkennen, einschätzen und umgehen. Der Führhund ermöglicht eine sicherere Fortbewegung. Der blinde Mensch ist weniger angespannt, da die aufzubringende Konzentration nicht so hoch ist wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes.
29 
Auch ein mit einem Ultraschallzusatzgerät ausgestatteter Blindenlangstock („Langstock ultra-bodyguard“) ist nicht in der Lage sämtliche der geschilderten Nachteile auszugleichen. Ein Ultraschallgerät kann zwar Hindernisse auch im Kopf- und Oberköperbereich anzeigen. Anders als der Blindenführhund kann das Gerät aber weder das Hindernis einschätzen noch eine Lösungsmöglichkeit anbieten. Es kann auch nicht beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen. Schließlich versagt der mit Ultraschallgerät ausgestattete Blindenlangstock ebenfalls bei widrigen Witterungsbedingungen (insb Schnee). Das Gerät ermöglicht nicht die mit einem Blindenführhund verbundene „zügige, entspannte und zielsichere“ (vgl oben) Fortbewegung in sämtlichen alltäglichen Verkehrssituationen. Es handelt sich demnach nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.
30 
Die Hinnahme des durch einen Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) entstehenden Nachteils ist dem Kläger nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung des für unmittelbare Behinderungsausgleiche geltenden Gebots eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris) können allenfalls marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung, die weder die Selbstbestimmung noch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigen, dem behinderten Menschen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugemutet werden (vgl BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23 - Salzwasserprothese). Um solche marginale Einschränkungen geht es vorliegend nicht.
31 
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger für die Haltung eines Blindenführhundes nicht geeignet ist. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und hat eine ausreichend große Wohnung. Er hat die Hundeschule aus Tierschutzerwägungen heraus ausgesucht und bezeichnet sich selbst als „großen Tierfreund“. Nach Angaben der Mobilitätstrainerin hatte der Kläger außerdem schon im Rahmen seines Mobilitäts- und Orientierungstrainings erste Kontakte zu einem Blindenführhund und eine besondere Freude daran, mit dem Hund spazieren zu gehen oder zu spielen. Zur Überzeugung des Senats bestehen daher keine Zweifel an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund artgerecht zu halten. Ebenso fehlen Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, sich von einem Blindenhund führen zu lassen. Der Senat hielt es nicht für erforderlich insoweit Ermittlungen aufzunehmen. Insbesondere war kein Gespannführer zur Beurteilung, ob der Kläger einen „Blindenführhund adäquat führen“ kann, zu beauftragen. Es wird Aufgabe der Blindenführhundeschule sein, den Kläger im Umgang mit dem Blindenhund zu schulen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen.
20 
Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger auf die Benutzung von Hilfsmitteln angewiesen. Der Kläger ist blind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des MDK und der Aussage der Augenärztin des Klägers. Die Blindheit des Klägers wird außerdem belegt durch das anerkannte Merkzeichen „Bl“. Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit, wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Er hat zwar ein Restsehvermögen (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2). Dieses ermöglicht es ihm aber nicht, sich ohne Hilfsmittel sicher fortzubewegen. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Der Kläger nimmt seine Außenwelt wie durch ein Schlüsselloch wahr. Gegenstände kann er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert sind. Zusätzliche Einschränkungen bestehen bei Blendungen und in der Dämmerung bzw bei Dunkelheit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers benutzt er deshalb einen Blindenlangstock, wenn er das Haus verlässt. Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger in der Lage ist, sein Restsehvermögen gepaart mit einem außergewöhnlichen Erinnerungsvermögen so einzusetzen, dass er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen kann, liegen nicht vor (so im Fall BSG 20.11.1996, 3 RK 5/96, BSGE 79, 261). Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats vielmehr auf die Benutzung von Blindenhilfsmitteln angewiesen.
21 
Um diese Behinderung auszugleichen, hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel „Blindenführhund“. Die Versorgung mit einem Blindenführhund ist erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich. Sie übersteigt nicht das Maß des Notwendigen.
22 
Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; vgl Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001). Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird (dazu BSG 03.11.1993, 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN; BSG 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN).
23 
Der von der Beklagten geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit steht bei dem in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl auch § 31 Abs 1 Nr 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion im Vordergrund. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris mwN - Hörgeräteversorgung).
24 
Ist die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich und werden deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt (sog mittelbarer Behinderungsausgleich), sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme und deren Ausscheiden sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 7 mwN - schwenkbarer Autositz).
25 
Der Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSG 27.10.1982, 9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion – hier das Sehen – ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. Dies ist bei unmittelbaren Behinderungsausgleichen ohne weiteres anzunehmen (BSG 25.05.2009, B 3 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 24). Bei einem Blindenführhund geht es um das Grundbedürfnis auf möglichst sichere Fortbewegung, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des Sehens gewährleistet ist. Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183; so im Übrigen auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 09.09.2009, L 5 KR 60/08, juris RdNr 23 bezogen auf den Blindenführhund).
26 
Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183, 188).
27 
Funktionell gleichwertige, aber billigere Hilfsmittel stehen vorliegend nicht zur Wahl. Der Blindenlangstock hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund (zum Folgenden: SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Der Blindenlangstock ermöglicht zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr. In vielen Situationen gelangt er aber an Grenzen und kann seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen. Der Blindenlangstock ist ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung. Sein Gebrauch verlangt gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration. Der Gebrauch des Blindenlangstocks schützt den Blinden nicht davor, mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie zu kollidieren. Der Blindenlangstock ermöglicht nicht das Auffinden von Ampelmasten oder Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden. Bei Schnee sind die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen verschüttet, so dass sie mit dem Blindenlangstock nicht mehr erkannt werden können. Beim Überqueren sehr breiter Straßen, sehr großer Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen ist auch ein sehr gut geschulter Blinder nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Entsprechende Erfahrungen hat der Kläger für den Senat glaubhaft geschildert und anhand der vorgelegten Fotodokumentation veranschaulicht.
28 
Demgegenüber ist ein Blindenführhund in der Lage, diese Nachteile auszugleichen. Er ermöglicht blinden Menschen „indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine selbstständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter Umgebung“ (Riederle, „Der Blindenhund als primäre Mobilitätshilfe“, Zeitschrift „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S 97ff). Er ist in der Lage blinde Menschen „zügig, entspannt und zielsicher“ auch „in offenen Geländen, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen und an Baustellen vorbei“ zu führen (Riederle a. a. O.). Er kann beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Außerdem schützt er vor Hindernissen in Kopfhöhe, in dem er solche Hindernisse erkennt und sich querstellt, um dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Auch nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes im Widerspruchsverfahren hat ein Blindenführhund entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock. Der Führhund kann sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er kann Hindernisse – auch Seiten- und Höhenhindernisse – erkennen, einschätzen und umgehen. Der Führhund ermöglicht eine sicherere Fortbewegung. Der blinde Mensch ist weniger angespannt, da die aufzubringende Konzentration nicht so hoch ist wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes.
29 
Auch ein mit einem Ultraschallzusatzgerät ausgestatteter Blindenlangstock („Langstock ultra-bodyguard“) ist nicht in der Lage sämtliche der geschilderten Nachteile auszugleichen. Ein Ultraschallgerät kann zwar Hindernisse auch im Kopf- und Oberköperbereich anzeigen. Anders als der Blindenführhund kann das Gerät aber weder das Hindernis einschätzen noch eine Lösungsmöglichkeit anbieten. Es kann auch nicht beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen. Schließlich versagt der mit Ultraschallgerät ausgestattete Blindenlangstock ebenfalls bei widrigen Witterungsbedingungen (insb Schnee). Das Gerät ermöglicht nicht die mit einem Blindenführhund verbundene „zügige, entspannte und zielsichere“ (vgl oben) Fortbewegung in sämtlichen alltäglichen Verkehrssituationen. Es handelt sich demnach nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.
30 
Die Hinnahme des durch einen Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) entstehenden Nachteils ist dem Kläger nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung des für unmittelbare Behinderungsausgleiche geltenden Gebots eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris) können allenfalls marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung, die weder die Selbstbestimmung noch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigen, dem behinderten Menschen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugemutet werden (vgl BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23 - Salzwasserprothese). Um solche marginale Einschränkungen geht es vorliegend nicht.
31 
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger für die Haltung eines Blindenführhundes nicht geeignet ist. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und hat eine ausreichend große Wohnung. Er hat die Hundeschule aus Tierschutzerwägungen heraus ausgesucht und bezeichnet sich selbst als „großen Tierfreund“. Nach Angaben der Mobilitätstrainerin hatte der Kläger außerdem schon im Rahmen seines Mobilitäts- und Orientierungstrainings erste Kontakte zu einem Blindenführhund und eine besondere Freude daran, mit dem Hund spazieren zu gehen oder zu spielen. Zur Überzeugung des Senats bestehen daher keine Zweifel an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund artgerecht zu halten. Ebenso fehlen Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, sich von einem Blindenhund führen zu lassen. Der Senat hielt es nicht für erforderlich insoweit Ermittlungen aufzunehmen. Insbesondere war kein Gespannführer zur Beurteilung, ob der Kläger einen „Blindenführhund adäquat führen“ kann, zu beauftragen. Es wird Aufgabe der Blindenführhundeschule sein, den Kläger im Umgang mit dem Blindenhund zu schulen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2012 - L 11 KR 804/11 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot


(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel


(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 31 Leistungsort


Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausg

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Sept. 2009 - L 5 KR 60/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nic
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2016 - 2 K 2338/15

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Ausgangspunkt der Finanzstreitsache war die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge st

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Okt. 2013 - L 5 KR 99/13

bei uns veröffentlicht am 02.10.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nic

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit einem Behindertenbegleithund zu versorgen.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer geburtstraumatischen tetraspastischen Parese. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“ und „B“ sind zuerkannt.

3

Am 18. Juli 2006 legte die Klägerin der Beklagten einen Kostenvoranschlag in Höhe von 17.926,40 EUR für die Ausbildung eines Collies zum Behindertenbegleithund, eine Verordnung über einen Therapie-Behinderten- und Begleithund bei tetraspastischer Parese des Internisten Dr. T. und eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes darüber vor, dass es aufgrund der angeborenen Behinderung notwendig sei, die Beweglichkeit und Aktionsfähigkeit der Klägerin durch einen Therapiehund zu sichern. Die Behinderung der Klägerin sei aufgrund der Alterung zunehmend belastend und progredient trotz intensiver physikalischer Therapie. Mit der Verordnung eines Therapiehundes könne eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Versorgung mit Bescheid vom 31. Juli 2006 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Blindenführhund, dessen Kosten die Beklagte grundsätzlich übernehme, sei auch ein Behindertenbegleithund und ein sog. Verkehrsmanager. Der von ihr beantragte Behindertenbegleithund solle der Bezugsperson den Alltag erleichtern bzw. überhaupt ein eigenständiges Leben ermöglichen. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. das Aufheben und Bringen von Gegenständen, das Öffnen und Schließen von Türen und Schubladen, das Bedienen von Lichtschaltern, Aufzugsknöpfen, An- und Ausziehen von Bekleidungsstücken, das Tragen von Packtaschen und das selbstständige Einkaufen in kleinen Geschäften. Sie benötige aufgrund ihrer Behinderungen jemanden, der ihr bei der Erledigung der Arbeit des täglichen Lebens helfe und fehlende Körperfunktionen ersetze. Dabei könne ihr der Hund eine wertvolle Hilfe sein. Sie leite ihren Anspruch auch aus Art. 3 des Grundgesetzes her. Wenn blinde Menschen einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund hätten, müsse Gleiches für sie im Hinblick auf die Versorgung mit einem Behindertenbegleithund gelten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 zurück. Der Behindertenbegleithund werde von Gesunden in gleicher Weise benutzt und sei somit nicht dem Leistungsbereich der Krankenversicherung, sondern der Eigenverantwortung der Versicherten zuzuordnen.

4

Die Klägerin hat am 15. November 2006 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Von der Art und Weise der Behinderung sei sie einem Blinden gleichzustellen. Die Hilfe könne durch entsprechendes Pflegepersonal bzw. durch eine Haushaltshilfe gewährt werden, nach ihrer Auffassung aber auch, was die Hilfe im Haushalt anbelange, über einen Behindertenbegleithund. Aufgrund ihrer Behinderung könne sie in ihrer Wohnung umfallen und dort hilflos liegen. Der Behindertenbegleithund sei in der Lage, durch entsprechende Lautgebung Hilfe herbeizuholen. Er diene der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses Orientierung und Mobilität.

5

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Sie sei verheiratet und habe sechs Kinder im Alter zwischen vier und 18 Jahren. Die älteste Tochter werde voraussichtlich in diesem Sommer ausziehen, weil sie eine Ausbildung beginnen wolle. Ihr Ehemann arbeite in D. und sei 12 Stunden täglich außer Haus. Sie sei vormittags häufig allein. Schwierigkeiten gebe es häufig, wenn ihr Dinge herunterfielen. Sie sei dann aufgrund der Behinderung nicht mehr in der Lage diese selbstständig aufzusammeln. Sie fahre selbst Auto. Ihr stehe ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung. Sie sei zehn Stunden in der Woche bei einem Logopäden berufstätig. Sie könne sich weitgehend selbstständig anziehen. Lediglich beim Anziehen der Schuhe und Strümpfe helfe morgens ihr Ehemann.

6

Sie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

7

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. April 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gleiche der Behindertenbegleithund nur in einem geringen Umfang den Ausfall körperlicher Funktionen aus. Die Klägerin sei nach eigenen Angaben noch weitgehend in der Lage, sich selbstständig an- und auszukleiden und verfüge über ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug, mit dem sie selbstständig fahren könne. Da nur ein geringfügiger Behinderungsausgleich durch einen Behindertenbegleithund zu erreichen sei, wäre eine Versorgung mit einem entsprechend ausgebildeten Tier zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die hohen Anschaffungs- und Ausbildungskosten unwirtschaftlich. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Versorgung von Blinden mit einem Blindenführhund liege nicht vor. Dieser gleiche das verlorene Sehvermögen aus und diene damit der Orientierung im Raum und der Mobilität, die infolge des Verlustes oder der Einschränkung der Sehfähigkeit eingeschränkt oder weggefallen sei. Anders als beim Behindertenbegleithund könne durch den Blindenführhund ein wesentlicher Behindertenausgleich erfolgen, sodass die Verordnung auch unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich zweckmäßig sei.

8

Gegen das ihr am 9. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 7. Juli 2008. Ergänzend trägt sie vor: Ihre Tätigkeit beim Logopäden habe sie aufgeben müssen, da ihr die Arbeit am PC nicht mehr möglich sei. Sie erhalte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Verpflichtung der Versicherer zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln werde der Zweck verfolgt, diese mit den Mitteln auszustatten, die zur Bekämpfung einer Krankheit oder zum Ausgleich von Behinderungsfolgen erforderlich seien. Wenn das Bundessozialgericht (BSG) die Versorgung mit einem Blindenführhund anerkenne, könne nichts anderes für einen Behindertenbegleithund gelten. Ein Blindenführhund ermögliche allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens und damit elementare Grundbedürfnisse. Gleiches gelte für den Behindertenbegleithund. Ein Behindertenbegleithund wäre für sie, die Klägerin, aus den genannten Gründen eine große Hilfe. Die Teilhabe am Leben wäre ihr durch einen Behindertenbegleithund erleichtert und würde ihre Behinderungen nahezu ausgleichen. Behindertenbegleithunde seien so ausgebildet, dass sie bestimmte Funktionen, die auch von einer Haushaltshilfe übernommen werden könnten, ausführen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Behindertenbegleithund zu versorgen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie trägt vor: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei Voraussetzung für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, dass die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeglichen werde. Zur Wirtschaftlichkeit gehöre dabei eine begründbare Relation zwischen Kosten und Heilerfolg. Eine solche Wirtschaftlichkeit wäre bei dem beantragten Behindertenbegleithund mit Kosten von annähernd 18.000,00 EUR bei weitem überschritten.

14

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen diese eine Versorgung der Klägerin mit dem von ihr begehrten Behindertenbegleithund abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.

16

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit diese Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei dem von der Klägerin begehrten Behindertenbegleithund handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein solcher Hund ist, anders als ein sonst abgerichteter Hund und aufgrund seiner umfassenden Ausbildung, wie sie auch an dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag deutlich wird, speziell für die Bedürfnisse Behinderter abgerichtet. Ein Ausschluss nach § 34 SGB V greift ebenfalls nicht ein. Der Anspruch der Klägerin scheitert aber an der fehlenden Erforderlichkeit des begehrten Hilfsmittels.

17

Der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Behindertenbegleithund ergibt sich nicht aus der von der Klägerin vorgelegten vertragsärztlichen Verordnung. An diese ist die Beklagte nicht zwingend gebunden. Das folgt zum Einen daraus, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Krankenkassen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewilligen dürfen und nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Hiermit steht zum Anderen in Einklang, dass die Abgabe von Hilfsmitteln nach den die Verordnungstätigkeit regelnden Bundesmantelverträgen (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte; ebenso § 16 Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) einer Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf, soweit, wie hier, in ihren Bestimmungen nichts Anderes vorgesehen ist (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. April 2004 - L 1 KR 78/03 -).

18

„Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern“, ist der Behindertenbegleithund nicht erforderlich, weil, was unstreitig ist, sein Besitz keine Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung der Klägerin bewirkt.

19

„Um eine Behinderung auszugleichen“ ist der Behindertenbegleithund ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings beinhaltet diese Voraussetzung nicht den Vollausgleich sämtlicher direkter und indirekter Folgen der Behinderung. Sie soll diesen auch nicht zwingend bewirken. Notwendig ist jedoch für eine Leistungspflicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ausgleich als medizinische Rehabilitation und nicht als berufliche oder soziale. Letzteres ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R -). Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, zu dem auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört, betrifft. Dabei hat die Rechtsprechung das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis der „Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums“ im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden, Nichtbehinderten verstanden. Der Freiraum kann dabei - in engen Grenzen - auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfassen.

20

Die Krankenkassen haben ihren Versicherten auch dann Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese zwar nicht unmittelbar darauf abzielen, ein Funktionsdefizit auszugleichen, sondern sie lediglich mittelbar geeignet sind, krankenversicherungsrechtlich relevante Hilfen zu gewähren. In diese Kategorie fällt der Behindertenbegleithund, der die Funktionsdefizite der Klägerin nicht gezielt ausgleichen soll, sondern vielmehr mittelbar geeignet ist, krankenversicherungsrechtlich relevante Hilfe zu gewähren. Voraussetzung für einen solchen Versorgungsanspruch ist jedoch, dass das Mittel erforderlich ist, damit der Versicherte die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse realisieren kann (Urteil des Senats vom 9. September 1997 - L 1 KR 92/96 -). Dem genügt es nicht, wenn das Hilfsmittel lediglich Hilfen in einzelnen Lebensbereichen, etwa dem beruflichen, dem gesellschaftlichen oder dem privaten Bereich, zu dienen bestimmt sind (BSG, SozR 2200 § 182b Nr. 10). Dies aber ist bei dem Behindertenbegleithund der Fall. Dieser versetzt die Klägerin allein in die Lage, in einzelnen Bereichen begrenzt Hilfe zu leisten, die sich auf die von der Klägerin genannten Tätigkeiten: Gegenstände aufnehmen, Strümpfe ausziehen, Schuhe binden, Schnürsenkel auflösen, Schubladen auf- und zumachen, Stütze beim Straucheln zu bieten, Möglichkeit, Hilfe herbeizuholen und Besorgungen zu tätigen, beschränkt. Darüber hinaus werden diese Bereiche auch nicht umfassend abgedeckt, sondern nur sehr begrenzt, so etwa hinsichtlich der Besorgungen. Diese Hilfeleistungen allein reichen nicht aus, einen Anspruch auf Versorgung zu begründen. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des BSG erfordert ein Versorgungsanspruch, dass die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit das gesamte Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen und nicht nur geringe Teilbereiche, wie im Falle der Klägerin durch einen Behindertenbegleithund.

21

Weitere Grundbedürfnisse, die durch den Behindertenbegleithund erschlossen werden, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der Verlust einer bestimmten Fähigkeit nur im Rahmen einer Grundversorgung hergestellt werden soll. Durch den Behindertenbegleithund werden zwar Hilfen im Alltag gewährt, aber nicht Grundbedürfnisse erschlossen. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Greifen, Hören und die Nahrungsaufnahme sowie die elementare Körperpflege und das selbstständige Wohnen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29). Sämtliche Bereiche ermöglicht der Behindertenbegleithund bei der Klägerin nicht, sondern erleichtert nur einzelne Tätigkeiten in diesen Bereichen. Das allein reicht nicht aus.

22

Darüber hinaus stünde einer solchen Teilversorgung in einem Grundbedürfnis hier auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) entgegen, wonach Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen. In diesem Zusammenhang ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, der hohe Anschaffungswert des Behindertenbegleithundes mit knapp 18.000,00 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Versorgungsanspruch sich nicht allein auf die Anschaffung des Hilfsmittels grundsätzlich beschränkt, sondern auch die anschließenden laufenden Kosten des Hilfsmittels erfasst; bei einem Hund etwa Kosten für Nahrung und Tierarzt. Dieser von der Beklagten aufzuwendende Betrag steht nach Auffassung des erkennenden Senats in einem unwirtschaftlichen Verhältnis zu den Vorteilen, die die Anschaffung des Hundes für die Klägerin bewirken würde. Zudem lassen sich die von der Klägerin genannten Tätigkeiten, bei denen sie Hilfe durch den Behindertenbegleithund erwartet, zum Teil auch durch entsprechende Vorkehrungen ausschließen bzw. minimieren. So kann etwa die Möglichkeit, Hilfe herbeizuholen, qualifiziert durch mobile Rufgeräte, selbst durch ein einfaches Handy, erreicht werden und einige Vorkehrungen, wie etwa Gegenstände aufnehmen oder Schubladen auf- bzw. zuzumachen, durch angemessene familiäre Hilfe erreicht werden. Regelmäßig benötigte Gegenstände können so aufbewahrt werden, dass z. B. ein beschwerliches Öffnen von Schubladen vermieden wird. Beim Einkauf von Lebensmitteln kann ein Behindertenbegleithund häufig wegen der von Lebensmittelgeschäften zu beachtenden Hygienevorschriften zudem häufig nicht eingesetzt werden.

23

Der Vergleich mit dem Blindenführhund, dessen Versorgung die gesetzliche Krankenkasse zu übernehmen grundsätzlich verpflichtet ist, greift schon deshalb nicht, weil der Blindenführhund in der Lage ist, maßgebliche Hilfe in einem Grundbedürfnis, nämlich dem Sehen und den damit verbundenen Tätigkeiten, zu gewährleisten.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

25

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit einem Behindertenbegleithund zu versorgen.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer geburtstraumatischen tetraspastischen Parese. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“ und „B“ sind zuerkannt.

3

Am 18. Juli 2006 legte die Klägerin der Beklagten einen Kostenvoranschlag in Höhe von 17.926,40 EUR für die Ausbildung eines Collies zum Behindertenbegleithund, eine Verordnung über einen Therapie-Behinderten- und Begleithund bei tetraspastischer Parese des Internisten Dr. T. und eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes darüber vor, dass es aufgrund der angeborenen Behinderung notwendig sei, die Beweglichkeit und Aktionsfähigkeit der Klägerin durch einen Therapiehund zu sichern. Die Behinderung der Klägerin sei aufgrund der Alterung zunehmend belastend und progredient trotz intensiver physikalischer Therapie. Mit der Verordnung eines Therapiehundes könne eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Versorgung mit Bescheid vom 31. Juli 2006 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Blindenführhund, dessen Kosten die Beklagte grundsätzlich übernehme, sei auch ein Behindertenbegleithund und ein sog. Verkehrsmanager. Der von ihr beantragte Behindertenbegleithund solle der Bezugsperson den Alltag erleichtern bzw. überhaupt ein eigenständiges Leben ermöglichen. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. das Aufheben und Bringen von Gegenständen, das Öffnen und Schließen von Türen und Schubladen, das Bedienen von Lichtschaltern, Aufzugsknöpfen, An- und Ausziehen von Bekleidungsstücken, das Tragen von Packtaschen und das selbstständige Einkaufen in kleinen Geschäften. Sie benötige aufgrund ihrer Behinderungen jemanden, der ihr bei der Erledigung der Arbeit des täglichen Lebens helfe und fehlende Körperfunktionen ersetze. Dabei könne ihr der Hund eine wertvolle Hilfe sein. Sie leite ihren Anspruch auch aus Art. 3 des Grundgesetzes her. Wenn blinde Menschen einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund hätten, müsse Gleiches für sie im Hinblick auf die Versorgung mit einem Behindertenbegleithund gelten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 zurück. Der Behindertenbegleithund werde von Gesunden in gleicher Weise benutzt und sei somit nicht dem Leistungsbereich der Krankenversicherung, sondern der Eigenverantwortung der Versicherten zuzuordnen.

4

Die Klägerin hat am 15. November 2006 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Von der Art und Weise der Behinderung sei sie einem Blinden gleichzustellen. Die Hilfe könne durch entsprechendes Pflegepersonal bzw. durch eine Haushaltshilfe gewährt werden, nach ihrer Auffassung aber auch, was die Hilfe im Haushalt anbelange, über einen Behindertenbegleithund. Aufgrund ihrer Behinderung könne sie in ihrer Wohnung umfallen und dort hilflos liegen. Der Behindertenbegleithund sei in der Lage, durch entsprechende Lautgebung Hilfe herbeizuholen. Er diene der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses Orientierung und Mobilität.

5

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Sie sei verheiratet und habe sechs Kinder im Alter zwischen vier und 18 Jahren. Die älteste Tochter werde voraussichtlich in diesem Sommer ausziehen, weil sie eine Ausbildung beginnen wolle. Ihr Ehemann arbeite in D. und sei 12 Stunden täglich außer Haus. Sie sei vormittags häufig allein. Schwierigkeiten gebe es häufig, wenn ihr Dinge herunterfielen. Sie sei dann aufgrund der Behinderung nicht mehr in der Lage diese selbstständig aufzusammeln. Sie fahre selbst Auto. Ihr stehe ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung. Sie sei zehn Stunden in der Woche bei einem Logopäden berufstätig. Sie könne sich weitgehend selbstständig anziehen. Lediglich beim Anziehen der Schuhe und Strümpfe helfe morgens ihr Ehemann.

6

Sie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

7

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. April 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gleiche der Behindertenbegleithund nur in einem geringen Umfang den Ausfall körperlicher Funktionen aus. Die Klägerin sei nach eigenen Angaben noch weitgehend in der Lage, sich selbstständig an- und auszukleiden und verfüge über ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug, mit dem sie selbstständig fahren könne. Da nur ein geringfügiger Behinderungsausgleich durch einen Behindertenbegleithund zu erreichen sei, wäre eine Versorgung mit einem entsprechend ausgebildeten Tier zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die hohen Anschaffungs- und Ausbildungskosten unwirtschaftlich. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Versorgung von Blinden mit einem Blindenführhund liege nicht vor. Dieser gleiche das verlorene Sehvermögen aus und diene damit der Orientierung im Raum und der Mobilität, die infolge des Verlustes oder der Einschränkung der Sehfähigkeit eingeschränkt oder weggefallen sei. Anders als beim Behindertenbegleithund könne durch den Blindenführhund ein wesentlicher Behindertenausgleich erfolgen, sodass die Verordnung auch unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich zweckmäßig sei.

8

Gegen das ihr am 9. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 7. Juli 2008. Ergänzend trägt sie vor: Ihre Tätigkeit beim Logopäden habe sie aufgeben müssen, da ihr die Arbeit am PC nicht mehr möglich sei. Sie erhalte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Verpflichtung der Versicherer zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln werde der Zweck verfolgt, diese mit den Mitteln auszustatten, die zur Bekämpfung einer Krankheit oder zum Ausgleich von Behinderungsfolgen erforderlich seien. Wenn das Bundessozialgericht (BSG) die Versorgung mit einem Blindenführhund anerkenne, könne nichts anderes für einen Behindertenbegleithund gelten. Ein Blindenführhund ermögliche allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens und damit elementare Grundbedürfnisse. Gleiches gelte für den Behindertenbegleithund. Ein Behindertenbegleithund wäre für sie, die Klägerin, aus den genannten Gründen eine große Hilfe. Die Teilhabe am Leben wäre ihr durch einen Behindertenbegleithund erleichtert und würde ihre Behinderungen nahezu ausgleichen. Behindertenbegleithunde seien so ausgebildet, dass sie bestimmte Funktionen, die auch von einer Haushaltshilfe übernommen werden könnten, ausführen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Behindertenbegleithund zu versorgen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie trägt vor: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei Voraussetzung für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, dass die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeglichen werde. Zur Wirtschaftlichkeit gehöre dabei eine begründbare Relation zwischen Kosten und Heilerfolg. Eine solche Wirtschaftlichkeit wäre bei dem beantragten Behindertenbegleithund mit Kosten von annähernd 18.000,00 EUR bei weitem überschritten.

14

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen diese eine Versorgung der Klägerin mit dem von ihr begehrten Behindertenbegleithund abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.

16

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit diese Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei dem von der Klägerin begehrten Behindertenbegleithund handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein solcher Hund ist, anders als ein sonst abgerichteter Hund und aufgrund seiner umfassenden Ausbildung, wie sie auch an dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag deutlich wird, speziell für die Bedürfnisse Behinderter abgerichtet. Ein Ausschluss nach § 34 SGB V greift ebenfalls nicht ein. Der Anspruch der Klägerin scheitert aber an der fehlenden Erforderlichkeit des begehrten Hilfsmittels.

17

Der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Behindertenbegleithund ergibt sich nicht aus der von der Klägerin vorgelegten vertragsärztlichen Verordnung. An diese ist die Beklagte nicht zwingend gebunden. Das folgt zum Einen daraus, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Krankenkassen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewilligen dürfen und nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Hiermit steht zum Anderen in Einklang, dass die Abgabe von Hilfsmitteln nach den die Verordnungstätigkeit regelnden Bundesmantelverträgen (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte; ebenso § 16 Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) einer Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf, soweit, wie hier, in ihren Bestimmungen nichts Anderes vorgesehen ist (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. April 2004 - L 1 KR 78/03 -).

18

„Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern“, ist der Behindertenbegleithund nicht erforderlich, weil, was unstreitig ist, sein Besitz keine Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung der Klägerin bewirkt.

19

„Um eine Behinderung auszugleichen“ ist der Behindertenbegleithund ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings beinhaltet diese Voraussetzung nicht den Vollausgleich sämtlicher direkter und indirekter Folgen der Behinderung. Sie soll diesen auch nicht zwingend bewirken. Notwendig ist jedoch für eine Leistungspflicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ausgleich als medizinische Rehabilitation und nicht als berufliche oder soziale. Letzteres ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R -). Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, zu dem auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört, betrifft. Dabei hat die Rechtsprechung das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis der „Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums“ im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden, Nichtbehinderten verstanden. Der Freiraum kann dabei - in engen Grenzen - auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfassen.

20

Die Krankenkassen haben ihren Versicherten auch dann Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese zwar nicht unmittelbar darauf abzielen, ein Funktionsdefizit auszugleichen, sondern sie lediglich mittelbar geeignet sind, krankenversicherungsrechtlich relevante Hilfen zu gewähren. In diese Kategorie fällt der Behindertenbegleithund, der die Funktionsdefizite der Klägerin nicht gezielt ausgleichen soll, sondern vielmehr mittelbar geeignet ist, krankenversicherungsrechtlich relevante Hilfe zu gewähren. Voraussetzung für einen solchen Versorgungsanspruch ist jedoch, dass das Mittel erforderlich ist, damit der Versicherte die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse realisieren kann (Urteil des Senats vom 9. September 1997 - L 1 KR 92/96 -). Dem genügt es nicht, wenn das Hilfsmittel lediglich Hilfen in einzelnen Lebensbereichen, etwa dem beruflichen, dem gesellschaftlichen oder dem privaten Bereich, zu dienen bestimmt sind (BSG, SozR 2200 § 182b Nr. 10). Dies aber ist bei dem Behindertenbegleithund der Fall. Dieser versetzt die Klägerin allein in die Lage, in einzelnen Bereichen begrenzt Hilfe zu leisten, die sich auf die von der Klägerin genannten Tätigkeiten: Gegenstände aufnehmen, Strümpfe ausziehen, Schuhe binden, Schnürsenkel auflösen, Schubladen auf- und zumachen, Stütze beim Straucheln zu bieten, Möglichkeit, Hilfe herbeizuholen und Besorgungen zu tätigen, beschränkt. Darüber hinaus werden diese Bereiche auch nicht umfassend abgedeckt, sondern nur sehr begrenzt, so etwa hinsichtlich der Besorgungen. Diese Hilfeleistungen allein reichen nicht aus, einen Anspruch auf Versorgung zu begründen. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des BSG erfordert ein Versorgungsanspruch, dass die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit das gesamte Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen und nicht nur geringe Teilbereiche, wie im Falle der Klägerin durch einen Behindertenbegleithund.

21

Weitere Grundbedürfnisse, die durch den Behindertenbegleithund erschlossen werden, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der Verlust einer bestimmten Fähigkeit nur im Rahmen einer Grundversorgung hergestellt werden soll. Durch den Behindertenbegleithund werden zwar Hilfen im Alltag gewährt, aber nicht Grundbedürfnisse erschlossen. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Greifen, Hören und die Nahrungsaufnahme sowie die elementare Körperpflege und das selbstständige Wohnen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29). Sämtliche Bereiche ermöglicht der Behindertenbegleithund bei der Klägerin nicht, sondern erleichtert nur einzelne Tätigkeiten in diesen Bereichen. Das allein reicht nicht aus.

22

Darüber hinaus stünde einer solchen Teilversorgung in einem Grundbedürfnis hier auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) entgegen, wonach Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen. In diesem Zusammenhang ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, der hohe Anschaffungswert des Behindertenbegleithundes mit knapp 18.000,00 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Versorgungsanspruch sich nicht allein auf die Anschaffung des Hilfsmittels grundsätzlich beschränkt, sondern auch die anschließenden laufenden Kosten des Hilfsmittels erfasst; bei einem Hund etwa Kosten für Nahrung und Tierarzt. Dieser von der Beklagten aufzuwendende Betrag steht nach Auffassung des erkennenden Senats in einem unwirtschaftlichen Verhältnis zu den Vorteilen, die die Anschaffung des Hundes für die Klägerin bewirken würde. Zudem lassen sich die von der Klägerin genannten Tätigkeiten, bei denen sie Hilfe durch den Behindertenbegleithund erwartet, zum Teil auch durch entsprechende Vorkehrungen ausschließen bzw. minimieren. So kann etwa die Möglichkeit, Hilfe herbeizuholen, qualifiziert durch mobile Rufgeräte, selbst durch ein einfaches Handy, erreicht werden und einige Vorkehrungen, wie etwa Gegenstände aufnehmen oder Schubladen auf- bzw. zuzumachen, durch angemessene familiäre Hilfe erreicht werden. Regelmäßig benötigte Gegenstände können so aufbewahrt werden, dass z. B. ein beschwerliches Öffnen von Schubladen vermieden wird. Beim Einkauf von Lebensmitteln kann ein Behindertenbegleithund häufig wegen der von Lebensmittelgeschäften zu beachtenden Hygienevorschriften zudem häufig nicht eingesetzt werden.

23

Der Vergleich mit dem Blindenführhund, dessen Versorgung die gesetzliche Krankenkasse zu übernehmen grundsätzlich verpflichtet ist, greift schon deshalb nicht, weil der Blindenführhund in der Lage ist, maßgebliche Hilfe in einem Grundbedürfnis, nämlich dem Sehen und den damit verbundenen Tätigkeiten, zu gewährleisten.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

25

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit einem Behindertenbegleithund zu versorgen.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer geburtstraumatischen tetraspastischen Parese. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“ und „B“ sind zuerkannt.

3

Am 18. Juli 2006 legte die Klägerin der Beklagten einen Kostenvoranschlag in Höhe von 17.926,40 EUR für die Ausbildung eines Collies zum Behindertenbegleithund, eine Verordnung über einen Therapie-Behinderten- und Begleithund bei tetraspastischer Parese des Internisten Dr. T. und eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes darüber vor, dass es aufgrund der angeborenen Behinderung notwendig sei, die Beweglichkeit und Aktionsfähigkeit der Klägerin durch einen Therapiehund zu sichern. Die Behinderung der Klägerin sei aufgrund der Alterung zunehmend belastend und progredient trotz intensiver physikalischer Therapie. Mit der Verordnung eines Therapiehundes könne eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Versorgung mit Bescheid vom 31. Juli 2006 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Blindenführhund, dessen Kosten die Beklagte grundsätzlich übernehme, sei auch ein Behindertenbegleithund und ein sog. Verkehrsmanager. Der von ihr beantragte Behindertenbegleithund solle der Bezugsperson den Alltag erleichtern bzw. überhaupt ein eigenständiges Leben ermöglichen. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. das Aufheben und Bringen von Gegenständen, das Öffnen und Schließen von Türen und Schubladen, das Bedienen von Lichtschaltern, Aufzugsknöpfen, An- und Ausziehen von Bekleidungsstücken, das Tragen von Packtaschen und das selbstständige Einkaufen in kleinen Geschäften. Sie benötige aufgrund ihrer Behinderungen jemanden, der ihr bei der Erledigung der Arbeit des täglichen Lebens helfe und fehlende Körperfunktionen ersetze. Dabei könne ihr der Hund eine wertvolle Hilfe sein. Sie leite ihren Anspruch auch aus Art. 3 des Grundgesetzes her. Wenn blinde Menschen einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund hätten, müsse Gleiches für sie im Hinblick auf die Versorgung mit einem Behindertenbegleithund gelten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 zurück. Der Behindertenbegleithund werde von Gesunden in gleicher Weise benutzt und sei somit nicht dem Leistungsbereich der Krankenversicherung, sondern der Eigenverantwortung der Versicherten zuzuordnen.

4

Die Klägerin hat am 15. November 2006 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Von der Art und Weise der Behinderung sei sie einem Blinden gleichzustellen. Die Hilfe könne durch entsprechendes Pflegepersonal bzw. durch eine Haushaltshilfe gewährt werden, nach ihrer Auffassung aber auch, was die Hilfe im Haushalt anbelange, über einen Behindertenbegleithund. Aufgrund ihrer Behinderung könne sie in ihrer Wohnung umfallen und dort hilflos liegen. Der Behindertenbegleithund sei in der Lage, durch entsprechende Lautgebung Hilfe herbeizuholen. Er diene der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses Orientierung und Mobilität.

5

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Sie sei verheiratet und habe sechs Kinder im Alter zwischen vier und 18 Jahren. Die älteste Tochter werde voraussichtlich in diesem Sommer ausziehen, weil sie eine Ausbildung beginnen wolle. Ihr Ehemann arbeite in D. und sei 12 Stunden täglich außer Haus. Sie sei vormittags häufig allein. Schwierigkeiten gebe es häufig, wenn ihr Dinge herunterfielen. Sie sei dann aufgrund der Behinderung nicht mehr in der Lage diese selbstständig aufzusammeln. Sie fahre selbst Auto. Ihr stehe ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung. Sie sei zehn Stunden in der Woche bei einem Logopäden berufstätig. Sie könne sich weitgehend selbstständig anziehen. Lediglich beim Anziehen der Schuhe und Strümpfe helfe morgens ihr Ehemann.

6

Sie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

7

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. April 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gleiche der Behindertenbegleithund nur in einem geringen Umfang den Ausfall körperlicher Funktionen aus. Die Klägerin sei nach eigenen Angaben noch weitgehend in der Lage, sich selbstständig an- und auszukleiden und verfüge über ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug, mit dem sie selbstständig fahren könne. Da nur ein geringfügiger Behinderungsausgleich durch einen Behindertenbegleithund zu erreichen sei, wäre eine Versorgung mit einem entsprechend ausgebildeten Tier zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die hohen Anschaffungs- und Ausbildungskosten unwirtschaftlich. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Versorgung von Blinden mit einem Blindenführhund liege nicht vor. Dieser gleiche das verlorene Sehvermögen aus und diene damit der Orientierung im Raum und der Mobilität, die infolge des Verlustes oder der Einschränkung der Sehfähigkeit eingeschränkt oder weggefallen sei. Anders als beim Behindertenbegleithund könne durch den Blindenführhund ein wesentlicher Behindertenausgleich erfolgen, sodass die Verordnung auch unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich zweckmäßig sei.

8

Gegen das ihr am 9. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 7. Juli 2008. Ergänzend trägt sie vor: Ihre Tätigkeit beim Logopäden habe sie aufgeben müssen, da ihr die Arbeit am PC nicht mehr möglich sei. Sie erhalte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Verpflichtung der Versicherer zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln werde der Zweck verfolgt, diese mit den Mitteln auszustatten, die zur Bekämpfung einer Krankheit oder zum Ausgleich von Behinderungsfolgen erforderlich seien. Wenn das Bundessozialgericht (BSG) die Versorgung mit einem Blindenführhund anerkenne, könne nichts anderes für einen Behindertenbegleithund gelten. Ein Blindenführhund ermögliche allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens und damit elementare Grundbedürfnisse. Gleiches gelte für den Behindertenbegleithund. Ein Behindertenbegleithund wäre für sie, die Klägerin, aus den genannten Gründen eine große Hilfe. Die Teilhabe am Leben wäre ihr durch einen Behindertenbegleithund erleichtert und würde ihre Behinderungen nahezu ausgleichen. Behindertenbegleithunde seien so ausgebildet, dass sie bestimmte Funktionen, die auch von einer Haushaltshilfe übernommen werden könnten, ausführen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Behindertenbegleithund zu versorgen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie trägt vor: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei Voraussetzung für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, dass die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeglichen werde. Zur Wirtschaftlichkeit gehöre dabei eine begründbare Relation zwischen Kosten und Heilerfolg. Eine solche Wirtschaftlichkeit wäre bei dem beantragten Behindertenbegleithund mit Kosten von annähernd 18.000,00 EUR bei weitem überschritten.

14

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen diese eine Versorgung der Klägerin mit dem von ihr begehrten Behindertenbegleithund abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.

16

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit diese Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei dem von der Klägerin begehrten Behindertenbegleithund handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein solcher Hund ist, anders als ein sonst abgerichteter Hund und aufgrund seiner umfassenden Ausbildung, wie sie auch an dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag deutlich wird, speziell für die Bedürfnisse Behinderter abgerichtet. Ein Ausschluss nach § 34 SGB V greift ebenfalls nicht ein. Der Anspruch der Klägerin scheitert aber an der fehlenden Erforderlichkeit des begehrten Hilfsmittels.

17

Der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Behindertenbegleithund ergibt sich nicht aus der von der Klägerin vorgelegten vertragsärztlichen Verordnung. An diese ist die Beklagte nicht zwingend gebunden. Das folgt zum Einen daraus, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Krankenkassen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewilligen dürfen und nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Hiermit steht zum Anderen in Einklang, dass die Abgabe von Hilfsmitteln nach den die Verordnungstätigkeit regelnden Bundesmantelverträgen (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte; ebenso § 16 Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) einer Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf, soweit, wie hier, in ihren Bestimmungen nichts Anderes vorgesehen ist (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. April 2004 - L 1 KR 78/03 -).

18

„Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern“, ist der Behindertenbegleithund nicht erforderlich, weil, was unstreitig ist, sein Besitz keine Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung der Klägerin bewirkt.

19

„Um eine Behinderung auszugleichen“ ist der Behindertenbegleithund ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings beinhaltet diese Voraussetzung nicht den Vollausgleich sämtlicher direkter und indirekter Folgen der Behinderung. Sie soll diesen auch nicht zwingend bewirken. Notwendig ist jedoch für eine Leistungspflicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ausgleich als medizinische Rehabilitation und nicht als berufliche oder soziale. Letzteres ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R -). Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, zu dem auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört, betrifft. Dabei hat die Rechtsprechung das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis der „Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums“ im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden, Nichtbehinderten verstanden. Der Freiraum kann dabei - in engen Grenzen - auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfassen.

20

Die Krankenkassen haben ihren Versicherten auch dann Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese zwar nicht unmittelbar darauf abzielen, ein Funktionsdefizit auszugleichen, sondern sie lediglich mittelbar geeignet sind, krankenversicherungsrechtlich relevante Hilfen zu gewähren. In diese Kategorie fällt der Behindertenbegleithund, der die Funktionsdefizite der Klägerin nicht gezielt ausgleichen soll, sondern vielmehr mittelbar geeignet ist, krankenversicherungsrechtlich relevante Hilfe zu gewähren. Voraussetzung für einen solchen Versorgungsanspruch ist jedoch, dass das Mittel erforderlich ist, damit der Versicherte die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse realisieren kann (Urteil des Senats vom 9. September 1997 - L 1 KR 92/96 -). Dem genügt es nicht, wenn das Hilfsmittel lediglich Hilfen in einzelnen Lebensbereichen, etwa dem beruflichen, dem gesellschaftlichen oder dem privaten Bereich, zu dienen bestimmt sind (BSG, SozR 2200 § 182b Nr. 10). Dies aber ist bei dem Behindertenbegleithund der Fall. Dieser versetzt die Klägerin allein in die Lage, in einzelnen Bereichen begrenzt Hilfe zu leisten, die sich auf die von der Klägerin genannten Tätigkeiten: Gegenstände aufnehmen, Strümpfe ausziehen, Schuhe binden, Schnürsenkel auflösen, Schubladen auf- und zumachen, Stütze beim Straucheln zu bieten, Möglichkeit, Hilfe herbeizuholen und Besorgungen zu tätigen, beschränkt. Darüber hinaus werden diese Bereiche auch nicht umfassend abgedeckt, sondern nur sehr begrenzt, so etwa hinsichtlich der Besorgungen. Diese Hilfeleistungen allein reichen nicht aus, einen Anspruch auf Versorgung zu begründen. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des BSG erfordert ein Versorgungsanspruch, dass die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit das gesamte Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen und nicht nur geringe Teilbereiche, wie im Falle der Klägerin durch einen Behindertenbegleithund.

21

Weitere Grundbedürfnisse, die durch den Behindertenbegleithund erschlossen werden, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der Verlust einer bestimmten Fähigkeit nur im Rahmen einer Grundversorgung hergestellt werden soll. Durch den Behindertenbegleithund werden zwar Hilfen im Alltag gewährt, aber nicht Grundbedürfnisse erschlossen. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Greifen, Hören und die Nahrungsaufnahme sowie die elementare Körperpflege und das selbstständige Wohnen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29). Sämtliche Bereiche ermöglicht der Behindertenbegleithund bei der Klägerin nicht, sondern erleichtert nur einzelne Tätigkeiten in diesen Bereichen. Das allein reicht nicht aus.

22

Darüber hinaus stünde einer solchen Teilversorgung in einem Grundbedürfnis hier auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) entgegen, wonach Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen. In diesem Zusammenhang ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, der hohe Anschaffungswert des Behindertenbegleithundes mit knapp 18.000,00 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Versorgungsanspruch sich nicht allein auf die Anschaffung des Hilfsmittels grundsätzlich beschränkt, sondern auch die anschließenden laufenden Kosten des Hilfsmittels erfasst; bei einem Hund etwa Kosten für Nahrung und Tierarzt. Dieser von der Beklagten aufzuwendende Betrag steht nach Auffassung des erkennenden Senats in einem unwirtschaftlichen Verhältnis zu den Vorteilen, die die Anschaffung des Hundes für die Klägerin bewirken würde. Zudem lassen sich die von der Klägerin genannten Tätigkeiten, bei denen sie Hilfe durch den Behindertenbegleithund erwartet, zum Teil auch durch entsprechende Vorkehrungen ausschließen bzw. minimieren. So kann etwa die Möglichkeit, Hilfe herbeizuholen, qualifiziert durch mobile Rufgeräte, selbst durch ein einfaches Handy, erreicht werden und einige Vorkehrungen, wie etwa Gegenstände aufnehmen oder Schubladen auf- bzw. zuzumachen, durch angemessene familiäre Hilfe erreicht werden. Regelmäßig benötigte Gegenstände können so aufbewahrt werden, dass z. B. ein beschwerliches Öffnen von Schubladen vermieden wird. Beim Einkauf von Lebensmitteln kann ein Behindertenbegleithund häufig wegen der von Lebensmittelgeschäften zu beachtenden Hygienevorschriften zudem häufig nicht eingesetzt werden.

23

Der Vergleich mit dem Blindenführhund, dessen Versorgung die gesetzliche Krankenkasse zu übernehmen grundsätzlich verpflichtet ist, greift schon deshalb nicht, weil der Blindenführhund in der Lage ist, maßgebliche Hilfe in einem Grundbedürfnis, nämlich dem Sehen und den damit verbundenen Tätigkeiten, zu gewährleisten.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

25

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.