Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Okt. 2013 - L 5 KR 99/13

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2013:1002.L5KR99.13.0A
bei uns veröffentlicht am02.10.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund.

2

Die 1957 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin ist durch eine kongenitale Opticusatrophie erblindet. Die durch Gläserkorrektur nicht zu verbessernde Sehschärfe ist auf das Erkennen von Lichtschein bei defekter Lichtprojektion (Ortung der Lichtquelle) an beiden Augen herabgesetzt, womit die Sehschärfe an beiden Augen nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt; die Aufnahme eines Gesichtsfelds ist nicht mehr möglich (schriftliche Zeugenaussage der Augenärztin Dr. K im Klageverfahren vom 02.12.2012). Die Klägerin lebt allein in einer 2 ZKB-Eigentumswohnung in L (Größe 58,7 qm); ein Blindenhund darf nach Auskunft des Verwalters gehalten werden. Seit dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung ihrer Freundin hat die Klägerin keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr. Von der Beklagten wurde die Klägerin mit einem Bildschirmlesegerät sowie einem Dürer Blindenlangstock ausgestattet, für dessen Benutzung sie zu Lasten der Beklagten im August/September 2011 in einem Mobilitätstraining geschult wurde. Nach dem Bericht des Mobilitätstrainers M R an die Beklagte vom 14.12.2012 fanden die Übungseinheiten in K und L statt; in L verfügte die Klägerin über gute Ortskenntnisse. Sie zeigte ein gutes Orientierungsvermögen, so dass nur wenige Übungseinheiten erforderlich wurden.

3

Gestützt auf eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin A -R vom 09.11.2011 beantragte die Klägerin im November 2011 die Versorgung mit einem Blindenführhund. In der Bescheinigung heißt es, um zukünftigen depressiven Episoden vorbeugen zu können, sei es wichtig, dass die Klägerin weiterhin aktiv am Leben teilnehmen könne, ihre Selbstständigkeit soweit möglich erhalte, ihre Freizeit aktiv gestalten und soziale Kontakte aufrecht erhalten könne; hierfür wäre ein Blindenhund eine wichtige Unterstützung. Nach telefonischer Rückfrage beim Mobilitätstrainer R , der einen Blindenführhund nicht für notwendig erachtete, da die Klägerin in kürzester Zeit den Umgang mit dem Blindenlangstock erlernt habe und sich ausreichend schnell habe orientieren können, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.02.2012 ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste sie eine Stellungnahme der Ärztin im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Dr. S vom 11.04.2012, die die Versorgung mit einem Blindenführhund, die primär im Rahmen einer depressiven Störung begehrt werde, sozialmedizinisch nicht für indiziert erachtete. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gestützt auf diese Beurteilung zurück.

4

Am 12.07.2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben und geltend gemacht, sie könne zwar in der Regel bekannte Wege mit Hilfe des Blindenlangstockes selbstständig gehen. Selbst auf diesen Wegen werde sie aber immer wieder durch unvorhergesehene Hindernisse (rücksichtslose Fußgänger, Radfahrer auf dem Gehweg, Mülltonnen, Tiere, Baustellen, Äste) behindert und sei deshalb auch mit Hilfe des Blindenlangstockes unsicher und in ihrem Fortbewegen gefährdet; umso mehr gelte dies für unbekanntes Terrain. Die Klägerin hat hierzu eine Bestätigung ihrer Augenärztin Dr. K vom 22.08.2012 vorgelegt. Von dieser Ärztin hat das SG einen Befundbericht vom 29.10.2012 und eine schriftliche Zeugenaussage vom 02.12.2012 eingeholt.

5

Durch Urteil vom 26.02.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einem Blindenführhund zu versorgen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gemäß §§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf einen Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Sehschärfe sei auf weniger als 1/50 herabgesetzt und damit soweit, dass die Aufnahme eines Gesichtsfeldes nicht mehr möglich sei. Auf Grund der Beschränkung der Sehfähigkeit auf Lichtschein bestünden nachvollziehbar auch zusätzliche Einschränkungen bei Dämmerung und Dunkelheit. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den MDK darauf abstelle, dass die Klägerin zur Orientierung einen noch bestehenden Sehrest ausnutzen könne, überzeuge dies nicht. Auf Grund ihrer Blindheit sei die Klägerin auf Hilfsmittel angewiesen, was auch die Beklagte grundsätzlich nicht bestreite. Der Blindenführhund sei ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Hinweis auf BSG 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78) und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Auch sei er nicht mit einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gleichzustellen. Die Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund sei auch erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Anspruch der Klägerin insoweit nicht lediglich auf einen Basisausgleich beschränkt. Vielmehr sei ein möglichst weitgehender Ausgleich geschuldet, da es sich um ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich handele. Bei diesem sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R) eine Hilfsmittelversorgung grundsätzlich mit dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs vorzunehmen. Der Blindenführhund sei unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (Hinweis auf BSG 25.02.1981, a.a.O.). Er biete Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle, der Orientierung sowie der auf Grund dessen eingeschränkten Möglichkeit der unbehinderten Fortbewegung. Dieser Funktionsausgleich betreffe unmittelbar die Behinderung und setze nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 10.05.2012 - L 11 KR 804/11). Die Versorgung mit einem Blindenführhund sei auch wirtschaftlich. Zwar sei auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs der Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung beschränkt und umfasse nicht die Optimalversorgung. Daher bestehe kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet sei. Im Vergleich zwischen Blindenlangstock und Blindenführhund stünden jedoch nicht zwei funktionell gleichwertige Hilfsmittel zur Wahl. Durch den Gebrauch des Blindenlangstockes werde die Klägerin zwar in die Lage versetzt, Hindernisse durch Ertasten des Untergrundes aufzufinden. Jedoch werde sie nicht davor geschützt, mit Hindernissen zu kollidieren, die sich oberhalb des Radius des Stockes befinden. Auch ermögliche der Stock das Auffinden der Hindernisse erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Blinde bereits unmittelbar vor ihnen befindet. Einen Ersatz der Fähigkeit, vorausschauend auf Hindernisse zu reagieren und sie vorsorglich zu umgehen, biete der Blindenlangstock nicht. Demgegenüber ersetze der Blindenführhund indirekt die verlorengegangene Möglichkeit der optischen Fernwahrnehmung und sei in der Lage, die Hindernisse nicht nur aufzufinden, sondern den Blinden auch daran vorbeizuführen (Hinweis auf SG Aachen 22.10.2007 - S 21 KR 32/07 - sowie LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Entgegen der Annahme der Beklagten gehe es bei der Klägerin auch nicht lediglich um die Vorbeugung einer depressiven Erkrankung. Auch wenn die behandelnde Psychologin darauf verwiesen habe, dass es bei der Klägerin zur Vermeidung weiterer depressiver Episoden notwendig sei, dass sie aktiv am Leben teilhaben könne und dass der Blindenhund hierfür eine wichtige Unterstützung sei, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass der Blindenführhund als Mittel der Psychotherapie eingesetzt werden sollte. Die Psychologin habe vielmehr die Funktion des Blindenführhundes als Mittel des Behinderungsausgleiches hervorgehoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für die Haltung eines Hundes nicht geeignet wäre, seien nicht gegeben. Sie verfüge über eine ausreichend große Wohnung für die Haltung eines Hundes. Auch hätten auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Anzeichen erkannt werden können, dass die Klägerin körperlich nicht in der Lage wäre, einen Hund zu führen. Sie sei im Umgang mit dem konkreten Führhund von den Mitarbeitern der Blindenführhundeschule zu schulen.

6

Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.04.2013 zugestellte Urteil am 15.04.2013 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Blindenführhund dem mittelbaren Behinderungsausgleich diene, weil durch kein Hilfsmittel das Augenlicht der Klägerin ersetzt werden könne. Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs sei ihre Einstandspflicht jedoch im Sinne eines Basisausgleichs beschränkt, für den im Falle der Klägerin unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mobilitätstrainers R und der Beurteilung des MDK die Versorgung mit einem Blindenführhund nicht notwendig sei. Mit Hilfe des Blindenlangstockes könne sich die Klägerin im bekannten Nahbereich der Wohnung ausreichend sicher fortbewegen und werde befähigt, die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien. Für einen weitergehenden Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mobilitätseinschränkungen sei die gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig.

7

Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.02.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und betont, der Auffassung der Beklagten stehe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfsmitteleigenschaft des Blindenführhundes entgegen. Danach sei ein dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienendes Hilfsmittel auch dann gegeben, wenn es nicht direkt am Körper ausgleichend wirke. Es genüge vielmehr, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte bzw. erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Das Sehen ermögliche - u.a. - die Orientierung im Freien und in geschlossenen Räumen und diene insoweit auch unmittelbar der normalen - unbehinderten - Fortbewegung. Diese Orientierungsfähigkeit und Umweltkontrolle werde unmittelbar durch den Blindenführhund ersetzt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass entsprechend der Auffassung der Beklagten ein Blindenführhund die Behinderung nur mittelbar ausgleiche, so sei in ihrem Fall zur Ermöglichung des Basisausgleichs zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes das begehrte Hilfsmittel notwendig. Faktisch könne sie aktuell, das heißt mit dem Blindenlangstock, nur Wege eigenständig gehen, die sie gezielt eingeübt habe. Der ohnehin schon vom Begriff des körperlichen Freiraums auf ein Minimum eingeschränkte Aktionsradius werde dadurch nochmals ungerechtfertigt verkleinert. Fremde Wegstrecken auch im Nahbereich der Wohnung - und sei es nur der Weg durch eine Seitenstraße oder bei einem kurzen Spaziergang -, könne sie auf Grund der beschriebenen Orientierungsschwierigkeiten aktuell nicht allein bewältigen. Insbesondere helfe der Blindenlangstock zur Bewältigung von Gefahrensituationen durch oberhalb des Bauches befindliche Hindernisse (herabhängende Äste, Bauschilder oder auch parkende LKW mit herabgelassener Hebebühne) nicht weiter, versage auf Grund fehlender taktiler Leitlinien auf Freiflächen (Parkplätzen vor Supermärkten, Grünflächen in Parks, breiten Straßenquerungen oder Plätzen) und bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (starkem Wind, Regen oder Schnee), hingegen sei ein Blindenführhund in der Lage, Hindernisse rechtzeitig zu erkennen und sie um diese herumzuleiten.

12

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

13

Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund verurteilt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.

14

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch wenn ein Blindenführhund nicht das Sehvermögen im Sinne eines vollständigen funktionellen Ausgleichs ersetzen kann, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist er unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein, wie das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2012 (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat. Funktionell gleichwertige, aber billigere Hilfsmittel stehen vorliegend nicht zur Verfügung. Der Blindenlangstock hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund. Auch dies hat das SG im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt und die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nochmals nachvollziehbar aufgezeigt. Die Versorgung mit einem Blindenführhund dient bei der Klägerin mithin nicht etwa, wie die Beklagte mit ihrer Berufung weiterhin geltend macht, in erster Linie der Vorbeugung von depressiven Episoden, sondern bietet gegenüber dem Einsatz eines Blindenlangstockes wesentliche Gebrauchsvorteile.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

16

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Insbesondere liegt eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Soweit der 3. Senat des BSG im Urteil vom 10.11.1977 (3 RK 7/77, juris) einen Blindenführhund nicht als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen hat, hat er mit Beschluss vom 14.01.1981 (3 S 4/80, juris) diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben und betont, dass die mit dem Verlust der Sehfähigkeit unmittelbar verbundene Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens bei einer umfassenden Würdigung der Behinderung Blindheit nicht nur als eine Folge, sondern als ein Teil der Behinderung selbst anzusehen ist, die durch den Blindenführhund (teilweise) ausgeglichen wird.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel


(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei

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Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.12.2010 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Tatbestand  1 Im Streit steht die Versorgung mit einem Blin

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.12.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Versorgung mit einem Blindenführhund.
Der am … 1983 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2), wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den anerkannten Merkzeichen „G“, „Bl“, „H“ und „RF“. Außerdem ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen („B“). Zur Fortbewegung benutzt er einen Blindenlangstock. In den Jahren 1996/97 absolvierte er ein Mobilitätstraining mit Unterweisung in den Gebrauch des Blindenlangstockes. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und bewohnt eine Vierzimmerwohnung.
Am 30.09.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund. Seinem Antrag legte er die Verordnung seiner Augenärztin sowie einen Kostenvoranschlag der Blindenführhundeschule B. in Höhe von 25.559,21 EUR bei. Zur Begründung gab er an, er habe aufgrund seiner Augenerkrankung Probleme bei der Fortbewegung. Trotz Trainings mit dem Langstock könne ihm dieser nicht die notwendige Sicherheit und Bewegungsfreiheit bieten. Als junger Mensch sei ihm die selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben (zB Großstadtverkehr, kulturelle Veranstaltungen etc) sehr wichtig. Er wolle viel unterwegs und sportlich aktiv sein. Die Einschränkungen stellten eine große psychische Belastung dar. Auch bei der Aufnahme sozialer Kontakte könne ihm der Blindenführhund helfen. Eine Begleitperson sei nicht ständig verfügbar. Die Blindenführhundeschule B. habe er ausgewählt, weil die Hunde dort nach modernsten tiefenpsychologischen Kenntnissen auf sanfte Weise ausgebildet würden, ohne Drill oder Gewalteinwirkung. Dies sei ihm als großer Tierfreund sehr wichtig. Mit Bescheid vom 13.10.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Blindenhund ab. Es liege kein Nachweis für ein durchgeführtes Mobilitätstraining vor. Zudem bestehe noch eine Restsehfähigkeit.
Hiergegen legte der Kläger vertreten durch einen Blinden- und Sehbehindertenverband am 07.11.2008 Widerspruch ein und ließ vortragen, er sei nach den gesetzlichen Vorgaben als blind einzustufen und habe das geforderte Mobilitätstraining absolviert. Der Blindenführhund sei von allen Mobilitätshilfen für blinde Menschen am unmittelbarsten und weitgehendsten geeignet, die Behinderung so weit wie möglich auszugleichen. Der Führhund könne sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er könne Hindernisse erkennen, einschätzen und umgehen. Er beachte auch Seiten- und Höhenhindernisse. Der Führhund ermögliche eine entspanntere und sicherere Fortbewegung. Die aufzubringende Konzentration sei nicht so hoch wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes. Die Bedingungen für eine artgerechte Unterbringung und Haltung seien beim Kläger gegeben. Der Kläger legte ein Schreiben seines Allgemeinarztes Dr. K. vor, wonach die Anschaffung eines Blindenführhundes dringend angezeigt sei. Außerdem reichte er einen Kurzbericht seiner Mobilitätstrainerin ein. Die Beklagte schaltete daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Im Gutachten vom 09.12.2008 führte Dr. A., Chirurg und Sozialmediziner, aus, es sei derzeit nicht zu bestätigen, dass das Grundbedürfnis der Mobilität insbesondere für die Erledigung von Alltagsgeschäften und Spaziergängen an der frischen Luft ausschließlich durch die Gewährung eines Blindenführhundes erheblich verbessert werden könne. In Betracht komme ein erneutes Mobilitätstraining sowie die Ausstattung mit einem Ultraschallgerät am Langstock („Langstock ultra-bodyguard“). Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 08.06.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei blind und bereits deshalb dem Grunde nach versorgungsberechtigt, weil er mit einem Blindenlangstock ausgestattet sei. Der Blindenlangstock könne ihm nicht die nötige Sicherheit und Bewegungsfreiheit bieten. Dies gelte auch für die nähere Wohnortumgebung. Ein sicheres Gehen mit dem Blindenlangstock sei allenfalls in der eigenen Wohnung möglich. Außerhalb der Wohnung gelinge das nur nach intensivem Orientierungs- und Mobilitätstraining, mit hoher Konzentration und unter beherrschbaren „normalen“ Straßenverkehrs- und Ortsbedingungen. Die nötige Sicherheit und Bewegungsfreiheit könne dem Kläger dagegen ein Blindenführhund bieten. Der Blindenlangstock gelange in vielen Situationen an seine Grenzen (zB beim Aufspüren von Ampelmasten, bei widrigen Witterungsverhältnissen, insbesondere Schnee, beim Überqueren breiter Straßen oder sehr großer Kreuzungen, großer Plätze, freier Flächen, großen Menschenansammlungen, beim Auffinden von Treppen, Aufzügen, Türen in großen Gebäuden, bei Hindernissen in Kopfhöhe). Ein zusätzliches Ultraschallgerät könne zwar Hindernisse, jedoch keine Lösungsmöglichkeit aufzeigen. Zudem erfordere ein solches Gerät zusätzliche Konzentration. Zur Veranschaulichung der Beeinträchtigungen trotz Langstockes hat der Kläger Fotos von der Wohnumgebung zur Akte gereicht.
Das SG hat die Augenärztin des Klägers, Dr. S., als sachverständige Zeugin befragt. Sie hat angegeben, dass die Gesichtsfeldeinschränkung des Klägers zu einer Außenweltwahrnehmung wie durch ein Schlüsselloch führe. Egal aus welcher Richtung auftauchende Gegenstände könne er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert seien. Durch die Netzhauterkrankung und die Linsentrübung sei der Kläger außerdem vermehrt blendungsempfindlich und im Dämmerungssehen zusätzlich eingeschränkt.
Die Beklagte hat ein weiteres Gutachten des MDK eingeholt. Dr. A. hat ausgeführt, Blindheit liege vor, die medizinischen Voraussetzungen für die Leistung seien jedoch nach wie vor nicht erfüllt. Es müsse geklärt werden, ob der Kläger fähig sei mit einem Blindenführhund umzugehen. Unkontrollierte und ungenügende Einsätze eines Langstockes mit Ultraschallgerät seien nicht ersichtlich. Ein erneutes Mobilitäts- und Orientierungstraining sei durchaus wichtig und relevant. Es sei nicht ersichtlich, ob ein Orientierungssinn bestehe, ob weitere zusätzliche Erkrankungen mit Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Orientierungsfähigkeit bestünden, welche genauen Wegstrecken regelmäßig benutzt würden, ob der Kläger in der Wohnung selbständig sei und fähig sei, einen Hund zu halten.
Mit Urteil vom 09.12.2010 hat das SG den Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Hinsichtlich des Begehrens, mit einem Hund der Blindenführhundeschule B. versorgt zu werden, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Blindenführhund sei ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Versorgung sei im Falle des Klägers erforderlich. Der Blindenführhund sei grundsätzlich geeignet, das Grundbedürfnis des Sehens und das Grundbedürfnis der Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums auszugleichen. Er bringe im Nahbereich und im unmittelbaren häuslichen Umfeld entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock mit sich. Dies habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt. Das Restsehvermögen stehe einer Versorgung nicht entgegen. Der Kläger könne nicht auf ein erneutes Orientierungs- und Mobilitätstraining verwiesen werden. Die vom Kläger genannten Nachteile und Gefahren durch die Verwendung eines Blindenlangstockes bezögen sich auch auf den Nahbereich. Auch dort bringe der Blindenführhund erhebliche Vorteile mit sich, so dass ein Vergleich der entstehenden Kosten nicht vorzunehmen sei. Ein Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie ein Langstock mit Ultraschallgerät erbrächten nicht denselben Erfolgsgrad. Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Klägers, einen Hund zu halten und mit einem Blindenführhund umzugehen, bestünden nicht. Ein Anspruch auf die Versorgung mit einem Blindenführhund einer bestimmten Blindenführhundeschule bestehe dagegen nicht.
Gegen das der Beklagten am 01.02.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.02.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Anspruch scheitere an der Erforderlichkeit. Nach einem Urteil des LSG Schleswig-Holstein (L 5 KR 60/08) bestünde kein Anspruch auf einen Blindenbegleithund. Die Beklagte sei auch nicht an die Verordnung der Augenärztin gebunden. Das SG habe zudem keinen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorgenommen. Aufgrund der Anschaffungskosten (sowie weiterer Folgekosten) sei dies zwingend erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, warum ein erneutes Orientierungs- und Mobilitätstraining und ein Ultraschallgerät keine geeigneten wirtschaftlichen Maßnahmen seien. Ein Blindenführhund bzw Blindenbegleithund diene nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Es sei deshalb nur ein Basisausgleich zu leisten. Die Rechtsprechung fordere in solchen Fällen, dass die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden. Der Blindenführhund unterstütze den Blinden allenfalls beim Abdecken trainierter Wegstrecken. Bei fremden Wegstrecken sei die Unterstützung schon wieder fraglich. Beim Einkaufen könne der Hund wegen Hygienevorschriften häufig nicht eingesetzt werden. Einer Teilversorgung stünde das Wirtschaftlichkeitsgebot entgegen. Zudem erfordere ein Blindenführhund eine weitaus größere Konzentration. Schließlich werde an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund zu halten, gezweifelt. Es solle ein unabhängiger Gespannführer beauftragt werden, der beurteilen könne, ob der Kläger in der Lage ist, einen Blindenführhund adäquat zu führen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Zur Begründung hat er ausgeführt, es gehe nicht um einen Blindenbegleithund, sondern um einen Blindenführhund. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich ankomme, da die alternativen Hilfsmittel nicht denselben Erfolgsgrad vermittelten. Ein Orientierungs- und Mobilitätstraining und ein Ultraschallgerät könnten dem Kläger kein sicheres Gehen ermöglichen. Die Ausführungen der Beklagten zeugten von profunden Unkenntnissen im Hinblick auf die Fähigkeiten eines Blindenführhundes. Der Führhund sei in der Lage den Kläger auch in ihm unbekannten Gebieten sicher zu führen. Einem Blindenführhund sei zudem der Zutritt zu einem Lebensmittelgeschäft zu gewähren. Es handele sich nicht um eine Teilversorgung. Schließlich sei der Gutachter des MDK gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Kläger fähig sei, einen Hund zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht könne, lägen nicht vor.
15 
Im Erörterungstermin am 20.04.2012 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen die beabsichtigte Vorgehensweise erhoben.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen.
20 
Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger auf die Benutzung von Hilfsmitteln angewiesen. Der Kläger ist blind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des MDK und der Aussage der Augenärztin des Klägers. Die Blindheit des Klägers wird außerdem belegt durch das anerkannte Merkzeichen „Bl“. Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit, wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Er hat zwar ein Restsehvermögen (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2). Dieses ermöglicht es ihm aber nicht, sich ohne Hilfsmittel sicher fortzubewegen. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Der Kläger nimmt seine Außenwelt wie durch ein Schlüsselloch wahr. Gegenstände kann er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert sind. Zusätzliche Einschränkungen bestehen bei Blendungen und in der Dämmerung bzw bei Dunkelheit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers benutzt er deshalb einen Blindenlangstock, wenn er das Haus verlässt. Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger in der Lage ist, sein Restsehvermögen gepaart mit einem außergewöhnlichen Erinnerungsvermögen so einzusetzen, dass er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen kann, liegen nicht vor (so im Fall BSG 20.11.1996, 3 RK 5/96, BSGE 79, 261). Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats vielmehr auf die Benutzung von Blindenhilfsmitteln angewiesen.
21 
Um diese Behinderung auszugleichen, hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel „Blindenführhund“. Die Versorgung mit einem Blindenführhund ist erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich. Sie übersteigt nicht das Maß des Notwendigen.
22 
Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; vgl Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001). Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird (dazu BSG 03.11.1993, 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN; BSG 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN).
23 
Der von der Beklagten geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit steht bei dem in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl auch § 31 Abs 1 Nr 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion im Vordergrund. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris mwN - Hörgeräteversorgung).
24 
Ist die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich und werden deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt (sog mittelbarer Behinderungsausgleich), sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme und deren Ausscheiden sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 7 mwN - schwenkbarer Autositz).
25 
Der Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSG 27.10.1982, 9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion – hier das Sehen – ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. Dies ist bei unmittelbaren Behinderungsausgleichen ohne weiteres anzunehmen (BSG 25.05.2009, B 3 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 24). Bei einem Blindenführhund geht es um das Grundbedürfnis auf möglichst sichere Fortbewegung, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des Sehens gewährleistet ist. Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183; so im Übrigen auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 09.09.2009, L 5 KR 60/08, juris RdNr 23 bezogen auf den Blindenführhund).
26 
Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183, 188).
27 
Funktionell gleichwertige, aber billigere Hilfsmittel stehen vorliegend nicht zur Wahl. Der Blindenlangstock hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund (zum Folgenden: SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Der Blindenlangstock ermöglicht zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr. In vielen Situationen gelangt er aber an Grenzen und kann seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen. Der Blindenlangstock ist ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung. Sein Gebrauch verlangt gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration. Der Gebrauch des Blindenlangstocks schützt den Blinden nicht davor, mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie zu kollidieren. Der Blindenlangstock ermöglicht nicht das Auffinden von Ampelmasten oder Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden. Bei Schnee sind die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen verschüttet, so dass sie mit dem Blindenlangstock nicht mehr erkannt werden können. Beim Überqueren sehr breiter Straßen, sehr großer Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen ist auch ein sehr gut geschulter Blinder nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Entsprechende Erfahrungen hat der Kläger für den Senat glaubhaft geschildert und anhand der vorgelegten Fotodokumentation veranschaulicht.
28 
Demgegenüber ist ein Blindenführhund in der Lage, diese Nachteile auszugleichen. Er ermöglicht blinden Menschen „indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine selbstständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter Umgebung“ (Riederle, „Der Blindenhund als primäre Mobilitätshilfe“, Zeitschrift „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S 97ff). Er ist in der Lage blinde Menschen „zügig, entspannt und zielsicher“ auch „in offenen Geländen, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen und an Baustellen vorbei“ zu führen (Riederle a. a. O.). Er kann beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Außerdem schützt er vor Hindernissen in Kopfhöhe, in dem er solche Hindernisse erkennt und sich querstellt, um dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Auch nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes im Widerspruchsverfahren hat ein Blindenführhund entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock. Der Führhund kann sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er kann Hindernisse – auch Seiten- und Höhenhindernisse – erkennen, einschätzen und umgehen. Der Führhund ermöglicht eine sicherere Fortbewegung. Der blinde Mensch ist weniger angespannt, da die aufzubringende Konzentration nicht so hoch ist wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes.
29 
Auch ein mit einem Ultraschallzusatzgerät ausgestatteter Blindenlangstock („Langstock ultra-bodyguard“) ist nicht in der Lage sämtliche der geschilderten Nachteile auszugleichen. Ein Ultraschallgerät kann zwar Hindernisse auch im Kopf- und Oberköperbereich anzeigen. Anders als der Blindenführhund kann das Gerät aber weder das Hindernis einschätzen noch eine Lösungsmöglichkeit anbieten. Es kann auch nicht beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen. Schließlich versagt der mit Ultraschallgerät ausgestattete Blindenlangstock ebenfalls bei widrigen Witterungsbedingungen (insb Schnee). Das Gerät ermöglicht nicht die mit einem Blindenführhund verbundene „zügige, entspannte und zielsichere“ (vgl oben) Fortbewegung in sämtlichen alltäglichen Verkehrssituationen. Es handelt sich demnach nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.
30 
Die Hinnahme des durch einen Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) entstehenden Nachteils ist dem Kläger nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung des für unmittelbare Behinderungsausgleiche geltenden Gebots eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris) können allenfalls marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung, die weder die Selbstbestimmung noch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigen, dem behinderten Menschen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugemutet werden (vgl BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23 - Salzwasserprothese). Um solche marginale Einschränkungen geht es vorliegend nicht.
31 
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger für die Haltung eines Blindenführhundes nicht geeignet ist. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und hat eine ausreichend große Wohnung. Er hat die Hundeschule aus Tierschutzerwägungen heraus ausgesucht und bezeichnet sich selbst als „großen Tierfreund“. Nach Angaben der Mobilitätstrainerin hatte der Kläger außerdem schon im Rahmen seines Mobilitäts- und Orientierungstrainings erste Kontakte zu einem Blindenführhund und eine besondere Freude daran, mit dem Hund spazieren zu gehen oder zu spielen. Zur Überzeugung des Senats bestehen daher keine Zweifel an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund artgerecht zu halten. Ebenso fehlen Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, sich von einem Blindenhund führen zu lassen. Der Senat hielt es nicht für erforderlich insoweit Ermittlungen aufzunehmen. Insbesondere war kein Gespannführer zur Beurteilung, ob der Kläger einen „Blindenführhund adäquat führen“ kann, zu beauftragen. Es wird Aufgabe der Blindenführhundeschule sein, den Kläger im Umgang mit dem Blindenhund zu schulen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen.
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Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger auf die Benutzung von Hilfsmitteln angewiesen. Der Kläger ist blind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des MDK und der Aussage der Augenärztin des Klägers. Die Blindheit des Klägers wird außerdem belegt durch das anerkannte Merkzeichen „Bl“. Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit, wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Er hat zwar ein Restsehvermögen (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2). Dieses ermöglicht es ihm aber nicht, sich ohne Hilfsmittel sicher fortzubewegen. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Der Kläger nimmt seine Außenwelt wie durch ein Schlüsselloch wahr. Gegenstände kann er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert sind. Zusätzliche Einschränkungen bestehen bei Blendungen und in der Dämmerung bzw bei Dunkelheit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers benutzt er deshalb einen Blindenlangstock, wenn er das Haus verlässt. Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger in der Lage ist, sein Restsehvermögen gepaart mit einem außergewöhnlichen Erinnerungsvermögen so einzusetzen, dass er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen kann, liegen nicht vor (so im Fall BSG 20.11.1996, 3 RK 5/96, BSGE 79, 261). Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats vielmehr auf die Benutzung von Blindenhilfsmitteln angewiesen.
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Um diese Behinderung auszugleichen, hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel „Blindenführhund“. Die Versorgung mit einem Blindenführhund ist erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich. Sie übersteigt nicht das Maß des Notwendigen.
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Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; vgl Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001). Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird (dazu BSG 03.11.1993, 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN; BSG 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN).
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Der von der Beklagten geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit steht bei dem in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl auch § 31 Abs 1 Nr 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion im Vordergrund. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris mwN - Hörgeräteversorgung).
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Ist die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich und werden deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt (sog mittelbarer Behinderungsausgleich), sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme und deren Ausscheiden sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 7 mwN - schwenkbarer Autositz).
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Der Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSG 27.10.1982, 9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion – hier das Sehen – ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. Dies ist bei unmittelbaren Behinderungsausgleichen ohne weiteres anzunehmen (BSG 25.05.2009, B 3 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 24). Bei einem Blindenführhund geht es um das Grundbedürfnis auf möglichst sichere Fortbewegung, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des Sehens gewährleistet ist. Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183; so im Übrigen auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 09.09.2009, L 5 KR 60/08, juris RdNr 23 bezogen auf den Blindenführhund).
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Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183, 188).
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Funktionell gleichwertige, aber billigere Hilfsmittel stehen vorliegend nicht zur Wahl. Der Blindenlangstock hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund (zum Folgenden: SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Der Blindenlangstock ermöglicht zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr. In vielen Situationen gelangt er aber an Grenzen und kann seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen. Der Blindenlangstock ist ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung. Sein Gebrauch verlangt gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration. Der Gebrauch des Blindenlangstocks schützt den Blinden nicht davor, mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie zu kollidieren. Der Blindenlangstock ermöglicht nicht das Auffinden von Ampelmasten oder Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden. Bei Schnee sind die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen verschüttet, so dass sie mit dem Blindenlangstock nicht mehr erkannt werden können. Beim Überqueren sehr breiter Straßen, sehr großer Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen ist auch ein sehr gut geschulter Blinder nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Entsprechende Erfahrungen hat der Kläger für den Senat glaubhaft geschildert und anhand der vorgelegten Fotodokumentation veranschaulicht.
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Demgegenüber ist ein Blindenführhund in der Lage, diese Nachteile auszugleichen. Er ermöglicht blinden Menschen „indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine selbstständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter Umgebung“ (Riederle, „Der Blindenhund als primäre Mobilitätshilfe“, Zeitschrift „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S 97ff). Er ist in der Lage blinde Menschen „zügig, entspannt und zielsicher“ auch „in offenen Geländen, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen und an Baustellen vorbei“ zu führen (Riederle a. a. O.). Er kann beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Außerdem schützt er vor Hindernissen in Kopfhöhe, in dem er solche Hindernisse erkennt und sich querstellt, um dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Auch nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes im Widerspruchsverfahren hat ein Blindenführhund entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock. Der Führhund kann sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er kann Hindernisse – auch Seiten- und Höhenhindernisse – erkennen, einschätzen und umgehen. Der Führhund ermöglicht eine sicherere Fortbewegung. Der blinde Mensch ist weniger angespannt, da die aufzubringende Konzentration nicht so hoch ist wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes.
29 
Auch ein mit einem Ultraschallzusatzgerät ausgestatteter Blindenlangstock („Langstock ultra-bodyguard“) ist nicht in der Lage sämtliche der geschilderten Nachteile auszugleichen. Ein Ultraschallgerät kann zwar Hindernisse auch im Kopf- und Oberköperbereich anzeigen. Anders als der Blindenführhund kann das Gerät aber weder das Hindernis einschätzen noch eine Lösungsmöglichkeit anbieten. Es kann auch nicht beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen. Schließlich versagt der mit Ultraschallgerät ausgestattete Blindenlangstock ebenfalls bei widrigen Witterungsbedingungen (insb Schnee). Das Gerät ermöglicht nicht die mit einem Blindenführhund verbundene „zügige, entspannte und zielsichere“ (vgl oben) Fortbewegung in sämtlichen alltäglichen Verkehrssituationen. Es handelt sich demnach nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.
30 
Die Hinnahme des durch einen Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) entstehenden Nachteils ist dem Kläger nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung des für unmittelbare Behinderungsausgleiche geltenden Gebots eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris) können allenfalls marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung, die weder die Selbstbestimmung noch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigen, dem behinderten Menschen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugemutet werden (vgl BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23 - Salzwasserprothese). Um solche marginale Einschränkungen geht es vorliegend nicht.
31 
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger für die Haltung eines Blindenführhundes nicht geeignet ist. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und hat eine ausreichend große Wohnung. Er hat die Hundeschule aus Tierschutzerwägungen heraus ausgesucht und bezeichnet sich selbst als „großen Tierfreund“. Nach Angaben der Mobilitätstrainerin hatte der Kläger außerdem schon im Rahmen seines Mobilitäts- und Orientierungstrainings erste Kontakte zu einem Blindenführhund und eine besondere Freude daran, mit dem Hund spazieren zu gehen oder zu spielen. Zur Überzeugung des Senats bestehen daher keine Zweifel an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund artgerecht zu halten. Ebenso fehlen Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, sich von einem Blindenhund führen zu lassen. Der Senat hielt es nicht für erforderlich insoweit Ermittlungen aufzunehmen. Insbesondere war kein Gespannführer zur Beurteilung, ob der Kläger einen „Blindenführhund adäquat führen“ kann, zu beauftragen. Es wird Aufgabe der Blindenführhundeschule sein, den Kläger im Umgang mit dem Blindenhund zu schulen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.