Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2014 - L 11 KR 3125/13

bei uns veröffentlicht am21.01.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe zwei Zusatzrenten, die die Klägerin aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind.
Die Klägerin ist seit dem 16.04.2012 als Rentnerin bei der Beklagten pflichtversichert. Sie bezieht von der DRV Bund Regelaltersrente (244,84 Euro; seit 01.07.2012: 250,19 Euro) und Witwenrente (394,29 Euro; seit 01.07.2012: 402,90 Euro), außerdem von der französischen C. Sud-Est ausländische Rente (283,99 Euro). Die AXA France zahlt ihr ausländische Versorgungsbezüge (1.522,15 Euro).
Darüber hinaus erhält sie von den französischen Altersversorgungssystemen ARRCO („Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés“) und AGIRC („Association générale des institutions de retraite des cadres“) monatlich weitere Leistungen (230,64 Euro und 1.142,79 Euro). Beide Zusatzrenten sind für die Beschäftigten in Frankreich verpflichtend. Der Arbeitgeber muss die Beiträge für diese Versicherungen aus dem Gehalt des Beschäftigten an die Zusatzversicherungssysteme zahlen. In einer von der französischen Regierung an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung erklärte die französische Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (VO 1408/71), dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 bzw die VO (EG) 883/04 (VO 883/2004) wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt.
Mit Bescheid vom 28.08.2012 setzte die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag, den die Klägerin aus den vier französischen Leistungen zu zahlen hat, für die Zeit vom 16.04. bis 30.06.2012 auf monatlich 371,84 Euro und ab dem 01.07.2012 auf monatlich 370,66 Euro fest. Die Festsetzung erfolge „zunächst unter Vorbehalt“. Denn die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) prüfe noch, welcher Beitragssatz bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC anzuwenden sei.
Mit Bescheid vom 13.11.2012 erhöhte die Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit vom 16.04. bis 30.06.2012 auf monatlich 472,10 Euro (für April anteilig: 236,05 Euro) und ab dem 01.07.2012 auf monatlich 470,92 Euro; zugleich forderte sie von der Klägerin für die Zeit vom 16.04. bis 31.10.2012 Beiträge zur Krankenversicherung (und zur Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 651,69 Euro nach. Zur Berechnung führte sie aus, für die Rente der C. Sud-Est gelte ein Beitragssatz von 8,2%. Hingegen gelte für die drei weiteren französischen Leistungen der volle allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5%; denn bei diesen Leistungen handele es sich nicht um ausländische Renten, sondern um ausländische Versorgungsbezüge. Allerdings seien ab dem 01.07.2012 von den ausländischen Leistungen in Höhe von 3.179,57 Euro nur 3.171,91 Euro zu berücksichtigen: Im Jahre 2012 betrage die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825 Euro. Ziehe man von der Beitragsbemessungsgrenze die Renten der DRV Bund (in Höhe von 653,09 Euro) ab, verbleibe ein beitragspflichtiger Anteil in Höhe von 3.171,91 Euro.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20.11.2012 Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC nicht um ausländische Versorgungsbezüge, sondern um ausländische Renten. Anzuwenden sei daher nicht der allgemeine, sondern der reduzierte Beitragssatz von 8,2%.
Im Hinblick auf die Anhebung der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2013 den von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag zum 01.01.2013 auf monatlich 473,45 Euro.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 als unbegründet zurück. Die Bewertung der Leistungen von ARRCO und AGIRC richte sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V) gehörten zu den Versorgungsbezügen ua Renten der betriebliche Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liege gemäß § 1 BetrAVG vor, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vom Arbeitgeber zugesagt werden. Für die Beitragspflicht genüge ein bloß mittelbarer Bezug zu einem früheren Beschäftigungsverhältnis. Gemäß § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V gelte die Regelung auch dann, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden. Das ausländische und das deutsche System müssten dafür nicht völlig identisch sein; es reiche aus, wenn die ausländischen Leistungen ihrer Art nach mit denen der deutschen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sind. Gemessen hieran handele es sich bei den Leistungen vom ARRCO und AGIRC um Versorgungsbezüge. Denn sie gingen auf eine frühere Beschäftigung der Klägerin zurück. Trägerorganisationen seien zum einen eine Versorgungseinrichtung für Angestellte, zum anderen eine Vereinigung für das betriebliche Altersversorgungssystem der Arbeitnehmer. Der Zuordnung stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin dort pflichtversichert gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.03.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 (L 11 KR 2081/06) gestützt. Darin führe das Landessozialgericht aus, durch eine Notifizierung vom 29.03.1999 nach Art 1 Buchst j VO (EWG) 1408/71 finde die Verordnung auf die Versorgungssysteme ARRCO und AGIRC Anwendung. Dies führe dazu, dass es sich um Renten nach Art 4 Abs 1 Buchst c VO (EWG) 1408/71 handle.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 01.07.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte aus den Leistungen der ARRCO und AGIRC höhere Beitragssätze verlangt als 8,2%. Der von der Klägerin geschuldete Beitrag zur Krankenversicherung betrage in der Zeit vom 16. bis 30.04.2012 nur 185,92 Euro, vom 01.05. bis 30.06.2012 monatlich 371,84 Euro, vom 01.07. bis 31.12.2012 monatlich 370,66 Euro und ab dem 01.01.2013 monatlich 371,84 Euro. Soweit die Beklagte in den Bescheiden vom 13.11.2012 und 21.01.2013 höhere Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt habe, sei dies rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Für die Leistungen von ARRCO und AGIRC gelte nur ein Beitragssatz von 8,2%. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien diese Leistungen als Renten im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten.
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Gegen das ihr am 15.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 31.07.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das vom SG in Bezug genommene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2009 sei nicht rechtskräftig geworden. Das BSG habe bislang offen gelassen, ob Leistungen der ARRCO und AGIRC als gesetzliche Renten oder als der Rente vergleichbare Versorgungsbezüge anzusehen seien.
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Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 AGB V handle. Die Leistungen seien auf die frühere Berufstätigkeit der Klägerin zurückzuführen, da die Trägerorganisationen eine Versorgungseinrichtung der Angestellten bzw Vereinigung für das betriebliche Altersversorgungssystem für Arbeitnehmer darstellten. Diese Auffassung werde auch seit langem von der DVKA vertreten (Rundschreiben 41/2001). Die Beklagte hat des Weiteren eine E-Mail der DVKA vom 12.06.2013 vorgelegt (Bl 4 f Senatsakte). Darin ua wird ausgeführt, dass es sich bei den Zusatzrenten von ARRCO und AGIRC zwar um Leistungen iS des Art 4 Abs 1 Buchst c VO (EWG) 1408/71 bzw Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/04 handle, dies aber nicht automatisch bedeute, dass es sich auch um gesetzliche Renten iS des § 228 SGB V handle. Eine weitergehende Entscheidungsgrundlage stelle das europäische Koordinierungsrecht nicht dar. Es sei Sache des einzelnen Mitgliedstaates, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Sie nimmt zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Entscheidungsgründe des Bezug. In Frankreich setze sich die staatliche Pflichtversicherung aus zwei Komponenten zusammen, die gemeinsam für ein angemessenes Absicherungsniveau sorgen sollten, die Leistungen der CNAV und die Leistungen der ARRCO/AGIRC. Daneben gebe es auch in Frankreich die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung, über welche die Klägerin ebenfalls verfüge und die auch zutreffend von der Beklagten mit dem vollen Beitragssatz berücksichtigt werde.
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In einem Erörterungstermin am 04.12.2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben. Die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, weshalb für die Bemessung der Beiträge ein Beitragssatz von 8,2% gilt.
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Die Klägerin hat Beiträge zur GKV aus der Rente der C. Sud-Est, den Versorgungsbezügen der AXA France sowie den Leistungen von ARRCO und AGIRC zu zahlen, nicht hingegen aus der Regelaltersrente und der Witwenrente der DRV Bund, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 Satz 1 SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a Satz 2 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine abweichende gesetzliche Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.
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Die vier französischen Leistungen unterlagen bis zum 30.06.2012 in Höhe von 3.179,57 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 in Höhe von 3.171,91 Euro der Beitragspflicht; ab dem 01.01.2013 fallen wieder 3.179,57 Euro unter die Beitragspflicht.
27 
Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Renten und Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 Satz 2 und § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs 3 SGB V). Erreicht der Zahlbetrag der Rente(n) der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, wird danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Im Jahr 2012 betrug die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825 Euro; seit dem 01.01.2013 liegt sie bei 3.937,50 Euro. Hierauf sind im Falle der Klägerin zunächst die Regelaltersrente (244,84 Euro; seit dem 01.07.2012: 250,19 Euro) und die Witwenrente (394,29 Euro; seit dem 01.07.2012: 402,90 Euro) der DRV Bund anzurechnen. Zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verblieben somit bis zum 30.06.2012 monatlich 3.185,97 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 monatlich 3.171,91 Euro; seit dem 01.01.2013 verbleibt eine Differenz von monatlich 3.284,41 Euro. Maximal bis zu dieser Höhe waren und sind die vier französischen Leistungen (die in der Summe 3.179,57 Euro betragen) als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
28 
Die Versorgungsbezüge der AXA France unterliegen mit 15,5% der Beitragspflicht, für die Rente der C. Sud-Est sowie die Leistungen von ARRCO und AGIRC gilt ein Beitragssatz von 8,2%. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (von 15,5%) zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin ein Beitragssatz von 8,2% (§ 247 Satz 2 SGB V). Hingegen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen, auch ausländischen, der allgemeine Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V).
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Von der AXA France erhält die Klägerin unstreitig ausländische Versorgungsbezüge, von der C. Sud-Est ebenso unstreitig ausländische Rente; auch die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat (vgl Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06; so auch Peters in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 Rn 53; offen gelassen von BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R und Mecke in jurisPK-SGB XI, 2013, § 57 Rn 46).
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Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs 1 SGB V). „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 12, 20 ff; 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn 12 f).
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Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird (vgl zu diesem Kriterium BSG 08.07.1993, 7 RAr 64/92, BSGE 73, 10, 16, SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21); zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (vgl BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24).
32 
Gemessen hieran sind die Leistungen von ARRCO und AGIRC einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an. In Frankreich besteht für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch eine Zusatzrentenversicherung bei der ARRCO; leitende Angestellte sind darüber hinaus noch bei der AGIRC versichert. Ebenso wie die allgemeine Grundrente der Rentenkasse C. werden die Zusatzrentenversicherungen durch Beiträge finanziert, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Für die geleisteten Beiträge werden dem Versicherungskonto des Arbeitnehmers Entgeltpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Zusatzrente bestimmen. Einen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte - in Anhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang - ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistungen setzen also wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der ARRCO und AGIRC auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen im System der französischen Altersversorgung neben der Grundrente der C. nur eine (nämlich die zweite) Säule dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von erster und zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit der Leistungen von ARRCO und AGIRC mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus (vgl zur „zweiten Säule“ der schweizerischen Pensionskassenrente LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13; SG Freiburg 11.04.2013, S 5 KR 6028/12; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213). Denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen, wie vorliegend, Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24). Insgesamt stehen die Leistungen von ARRCO und AGIRC somit einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (die es auch in Frankreich gibt, vgl im vorliegenden Fall die Zahlungen der AXA France).
33 
Dass die beiden Träger der zusätzlichen französischen Pflichtaltersversorgung durch Tarifverträge oder durch von beiden Sozialpartnern unterschriebene Verträge begründet wurden, steht dem vorgefundenen Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei ARRCO und AGIRC folgte aus ihrer Mitgliedschaft in der allgemeinen französischen Sozialversicherung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit; dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Ein staatliches französisches Gesetz aus dem Jahre 1972 verpflichtet alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, zu einer Pflichtmitgliedschaft in dem System der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung. Sind jedoch alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft verpflichtet, können sie sich also von Rechts wegen dem angeführten System nicht entziehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin während der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten pflichtversichert war und aus diesem Grunde für sie auch eine Pflichtmitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem bestand (vgl zu diesem Aspekt LAG Baden-Württemberg 21.11.2005, 15 Sa 95/05, juris Rn 28).
34 
Die Leistungen von ARRCO und AGIRC wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.
35 
Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der oben vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71 und die VO 883/2004.
36 
Nach Art 4 Abs 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) (Leistungen bei Invalidität) oder c) (Leistungen bei Alter) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
37 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 zwar nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29.03.1999 (ABl. C 215 vom 28.7.1999, S 1, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen 06.10.2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
38 
Entsprechendes gilt unter der Geltung der VO 883/2004. Gemäß Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die „Leistungen bei Alter“ betreffen. Unterfällt eine Leistung dem Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 Seite 53). Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EG) 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten ua die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art 3. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art 9 eine Rechtsvorschrift oä genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art 3 unterfiele (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl, Art 9 Rn 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art 9 Rn 4 mwN). Aufgrund der Notifizierung vom 29.03.1999 (s oben) handelt es sich bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC auch nach Art 3 Abs 1 Buchst d VO 883/2004 um „Leistungen bei Alter“.
39 
Dem vorgefundenen Ergebnis steht das Urteil des EuGH vom 25.05.2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15.06.2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
40 
Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
23 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
24 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben. Die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, weshalb für die Bemessung der Beiträge ein Beitragssatz von 8,2% gilt.
25 
Die Klägerin hat Beiträge zur GKV aus der Rente der C. Sud-Est, den Versorgungsbezügen der AXA France sowie den Leistungen von ARRCO und AGIRC zu zahlen, nicht hingegen aus der Regelaltersrente und der Witwenrente der DRV Bund, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 Satz 1 SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a Satz 2 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine abweichende gesetzliche Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.
26 
Die vier französischen Leistungen unterlagen bis zum 30.06.2012 in Höhe von 3.179,57 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 in Höhe von 3.171,91 Euro der Beitragspflicht; ab dem 01.01.2013 fallen wieder 3.179,57 Euro unter die Beitragspflicht.
27 
Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Renten und Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 Satz 2 und § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs 3 SGB V). Erreicht der Zahlbetrag der Rente(n) der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, wird danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Im Jahr 2012 betrug die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825 Euro; seit dem 01.01.2013 liegt sie bei 3.937,50 Euro. Hierauf sind im Falle der Klägerin zunächst die Regelaltersrente (244,84 Euro; seit dem 01.07.2012: 250,19 Euro) und die Witwenrente (394,29 Euro; seit dem 01.07.2012: 402,90 Euro) der DRV Bund anzurechnen. Zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verblieben somit bis zum 30.06.2012 monatlich 3.185,97 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 monatlich 3.171,91 Euro; seit dem 01.01.2013 verbleibt eine Differenz von monatlich 3.284,41 Euro. Maximal bis zu dieser Höhe waren und sind die vier französischen Leistungen (die in der Summe 3.179,57 Euro betragen) als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
28 
Die Versorgungsbezüge der AXA France unterliegen mit 15,5% der Beitragspflicht, für die Rente der C. Sud-Est sowie die Leistungen von ARRCO und AGIRC gilt ein Beitragssatz von 8,2%. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (von 15,5%) zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin ein Beitragssatz von 8,2% (§ 247 Satz 2 SGB V). Hingegen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen, auch ausländischen, der allgemeine Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V).
29 
Von der AXA France erhält die Klägerin unstreitig ausländische Versorgungsbezüge, von der C. Sud-Est ebenso unstreitig ausländische Rente; auch die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat (vgl Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06; so auch Peters in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 Rn 53; offen gelassen von BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R und Mecke in jurisPK-SGB XI, 2013, § 57 Rn 46).
30 
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs 1 SGB V). „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 12, 20 ff; 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn 12 f).
31 
Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird (vgl zu diesem Kriterium BSG 08.07.1993, 7 RAr 64/92, BSGE 73, 10, 16, SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21); zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (vgl BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24).
32 
Gemessen hieran sind die Leistungen von ARRCO und AGIRC einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an. In Frankreich besteht für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch eine Zusatzrentenversicherung bei der ARRCO; leitende Angestellte sind darüber hinaus noch bei der AGIRC versichert. Ebenso wie die allgemeine Grundrente der Rentenkasse C. werden die Zusatzrentenversicherungen durch Beiträge finanziert, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Für die geleisteten Beiträge werden dem Versicherungskonto des Arbeitnehmers Entgeltpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Zusatzrente bestimmen. Einen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte - in Anhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang - ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistungen setzen also wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der ARRCO und AGIRC auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen im System der französischen Altersversorgung neben der Grundrente der C. nur eine (nämlich die zweite) Säule dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von erster und zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit der Leistungen von ARRCO und AGIRC mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus (vgl zur „zweiten Säule“ der schweizerischen Pensionskassenrente LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13; SG Freiburg 11.04.2013, S 5 KR 6028/12; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213). Denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen, wie vorliegend, Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24). Insgesamt stehen die Leistungen von ARRCO und AGIRC somit einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (die es auch in Frankreich gibt, vgl im vorliegenden Fall die Zahlungen der AXA France).
33 
Dass die beiden Träger der zusätzlichen französischen Pflichtaltersversorgung durch Tarifverträge oder durch von beiden Sozialpartnern unterschriebene Verträge begründet wurden, steht dem vorgefundenen Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei ARRCO und AGIRC folgte aus ihrer Mitgliedschaft in der allgemeinen französischen Sozialversicherung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit; dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Ein staatliches französisches Gesetz aus dem Jahre 1972 verpflichtet alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, zu einer Pflichtmitgliedschaft in dem System der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung. Sind jedoch alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft verpflichtet, können sie sich also von Rechts wegen dem angeführten System nicht entziehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin während der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten pflichtversichert war und aus diesem Grunde für sie auch eine Pflichtmitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem bestand (vgl zu diesem Aspekt LAG Baden-Württemberg 21.11.2005, 15 Sa 95/05, juris Rn 28).
34 
Die Leistungen von ARRCO und AGIRC wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.
35 
Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der oben vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71 und die VO 883/2004.
36 
Nach Art 4 Abs 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) (Leistungen bei Invalidität) oder c) (Leistungen bei Alter) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
37 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 zwar nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29.03.1999 (ABl. C 215 vom 28.7.1999, S 1, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen 06.10.2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
38 
Entsprechendes gilt unter der Geltung der VO 883/2004. Gemäß Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die „Leistungen bei Alter“ betreffen. Unterfällt eine Leistung dem Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 Seite 53). Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EG) 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten ua die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art 3. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art 9 eine Rechtsvorschrift oä genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art 3 unterfiele (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl, Art 9 Rn 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art 9 Rn 4 mwN). Aufgrund der Notifizierung vom 29.03.1999 (s oben) handelt es sich bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC auch nach Art 3 Abs 1 Buchst d VO 883/2004 um „Leistungen bei Alter“.
39 
Dem vorgefundenen Ergebnis steht das Urteil des EuGH vom 25.05.2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15.06.2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
40 
Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 255 Beitragszahlung aus der Rente


(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu t

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 252 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus1.den Versorgungsbezügen,2.dem Arbeitseinkommen,3.den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1allein. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2

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Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen na

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 247 Beitragssatz aus der Rente


Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner


Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2013 - S 5 KR 6028/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträ

Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 19/09 R

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2010 - 14 K 4048/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tatbestand   1 Der Kläger, wohnhaft in X, Deutschland, war bei einem Schweizer Arbeitgeber         -AG- beschäftigt und erzielte als Grenzgänger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Schweiz. Er w

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2009 - L 11 KR 2081/06

bei uns veröffentlicht am 20.10.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1

Referenzen

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie der Bescheid vom 14. April 2005 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1. Oktober 2000 eine (vorgezogene) Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B (DRV). Er ist seit 1. April 2002 als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Außer seiner Rente von der DRV erhält der Kläger auch drei Renten aus Frankreich. Neben der gesetzlichen Rente von der französischen Rentenversicherung („Caisse nationale d´assurance vieillesse“ - CNAV) bezieht er zwei Zusatzrenten. Die Zusatzrente von IREPS („Institution de retraites et de prévoyance des salariés“) gehört zum Altersversorgungssystem ARRCO („Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés“) und die Zusatzrente von CIRCACIC („Caisse interprofessionelle retraite des cadres architectes, du commerce, de l´industrie et activités connexes“) zum Altersversorgungssystem AGIRC („Association générale des institutions de retraite des cadres“). Beide Zusatzrenten sind für die Beschäftigten in Frankreich verpflichtend. Der Arbeitgeber muss die Beiträge für diese Versicherungen aus dem Gehalt des Beschäftigten an die Zusatzversicherungssysteme zahlen. In einer von der französischen Regierung an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung erklärte die französische Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (VO 1408/71), dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. April 2002 mit, dass die Zusatzrenten IREPS und CIRCACIC als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Die Beiträge seien monatlich zu zahlen und sie werde die Beiträge aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers einziehen. Für die Krankenversicherung wurde der Beitrag auf monatlich 115,27 EUR und für die Pflegeversicherung auf monatlich 27,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen dieses Schreiben wurden vom Kläger nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 bezifferte die Beklagte die monatlich vom Kläger zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung auf 116,62 EUR und für die Pflegeversicherung auf 27,92 EUR. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst nicht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Dezember 2003 informierte die Beklagte den Kläger schließlich über die sich aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. April 2004 ergebenden Änderungen. Sie teilte ihm mit, bisher habe die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Stand 1. Juli des Jahres) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres gegolten. Ab 1. April 2004 gelte der volle allgemeine Beitragssatz. Die Stichtagsregelung sei geblieben. Da die Beklagte zum 1. Juli 2003 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % gehabt habe, sei dieser ab 1. April 2004 maßgebend. An der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages aus den Versorgungsbezügen habe sich nichts geändert. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger am 22. Januar 2004 und machte geltend, mit einer Erhöhung des Beitragsatzes für seine französischen Zusatzrenten sei er nicht einverstanden. Es handele sich nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung und wies den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 darauf hin, dass er seit 1. April 2002 als Rentenbezieher pflichtversichert sei. Bei den französischen Zusatzrenten der „CIRCACIC“ und „IREPS“ handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). An dieser Rechtsauslegung habe sich auch durch das GMG zum 1. Januar 2004 nichts geändert. Es verbleibe damit bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002. Weder das Schreiben vom 2. Dezember 2003 noch das Schreiben vom 2. Februar 2004 enthielten eine Rechts-behelfsbelehrung.
Am 9. Februar 2004 legt der Kläger förmlich Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ab 1. Januar 2004 für seine französischen Zusatzrenten ein.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 neu fest sowie den ab 1. Februar 2004 aus den Zusatzrenten der CIRCACIC in Höhe von monatlich 1.457,99 EUR und der IREPS in Höhe von monatlich 204,86 EUR zu zahlenden Betrag auf insgesamt 276,03 EUR fest. Auf die Krankenversicherung entfielen 247,76 EUR und die Pflegeversicherung 28,27 EUR.
Der Kläger erweiterte am 15. März 2004 seinen Widerspruch auf das Schreiben vom 3. März 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 237 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch, wenn solche Leistungen aus dem Ausland bezogen würden. Seit 1. Januar 2004 gelten nach § 248 Satz 1 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die aus dem Arbeitseinkommen und den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz für das Folgejahr. Dieser habe am 1. Juli 2003 bei der Beklagten 14,9 % betragen. Bei den beiden französischen Zusatzrenten handele es sich um französische Betriebsrenten.
10 
Am 27. Mai 2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass er durch die von der Beklagten praktizierte Form der Auslegung benachteiligt werde. Aufgrund seiner Tätigkeit in Frankreich erhalte er von dort nur eine geringe Grundrente, aber höhere Zusatzrenten. Hätte er in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, könnte er höchsten 10% seiner Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Während das deutsche System der betrieblichen Altersversorgung auf Freiwilligkeit beruhe, sei die Zusatzversicherung in Frankreich obligatorisch.
11 
Mit Bescheid vom 14. April 2005 nahm die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 eine Neuberechnung der zu zahlenden Beiträge vor und setzte die ab 1. März 2005 aus den französischen Zusatzrenten zu zahlenden Beiträge (vorläufig) fest (für die Krankenversicherung: 251,98 EUR, für die Pflegeversicherung: 28,75 EUR). Dieser Bescheid erging ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2005 Widerspruch ein.
12 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger mit Einschreiben/Rückschein am 16. März 2006 zugestellt worden.
13 
Am 12. April 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handelt.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 14. April 2005 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 sei nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich wäre eine Erklärung nach Art 5 VO 1408/71, die aber nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es Sache des Rechts des betroffenen Mitgliedsstaates, die für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen.
19 
Der Senat hat ua eine Auskunft der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, vom 12. Dezember 2006 (Bl. 82 f. der LSG-Akte) und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2007 (Bl. 103 ff der LSG-Akte) eingeholt. Das Bundesministerium hat außerdem einen Anhang zum französischen Vermerk vom 10. März 1999 vorgelegt, in dem die Grundlagen der beiden Zusatzrentensysteme ARRCO und AGIRC beschreiben werden (Bl. 110 ff der LSG-Akte).
20 
Für die Jahre ab 2005 hat die Beklagte weitere Bescheide erlassen, mit denen auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Belege die Beiträge für das vergangene Jahr endgültig und die Beiträge für das laufende Jahr vorläufig festgesetzt wurden. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 einen Teilvergleich geschlossen. Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, die ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide erneut zu prüfen, wenn im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wird, dass die französischen Renten keine Versorgungsbezüge sind.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus laufenden Leistungen, die der Kläger aus den französischen Zusatzalterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO erhält.

2

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2000 eine Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Daneben erhält er von der Alterssicherungskasse CNAV eine Rente der allgemeinen französischen Rentenversicherung sowie von den Trägerorganisationen CIRCACIC und IREPS jeweils laufende Leistungen aus den Zusatz-Alterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO (im Folgenden: französische Zusatzrenten). Die französischen Zusatzrenten machten im April 2002 (ohne die französische Rente) etwa drei Viertel seines Gesamtalterseinkommens aus.

3

Mit Bescheid vom 27.3.2002 stellte die beklagte AOK die Versicherungspflicht des Klägers als Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.4.2002 fest und führte ua aus: "Für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 gilt Folgendes: Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht." Mit Bescheid vom 11.4.2002 setzte die Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesen Leistungen ab 1.4.2002 fest und übernahm die genannten Ausführungen zu deren Beitragspflicht als "betriebliche Zusatzrenten" wortgleich aus dem vorangegangenen Schreiben. Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 26.2.2003 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.4.2002 neu fest. Im Hinblick auf die zum 1.1.2004 wirksam werdenden, auf dem GKV-Modernisierungsgesetz beruhenden Rechtsänderungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2003 ua mit, dass Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen seien. Unter Bezugnahme hierauf wandte sich der Kläger gegen die "Erhöhung des monatlichen Beitragssatzes um ca 100 %" für seine französischen Zusatzrenten ab 1.1.2004 und bat die Beklagte um Bestätigung, dass für diese "nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes" gelte. Zur Begründung führte er ua aus, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge handele (Schreiben des Klägers vom 21.1.2004). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 2.2.2004, betonte, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele, und fügte hinzu, dass dies "bereits seit Jahren mehrfach besprochen" sei, sich "an dieser Rechtsauslegung" auch zum 1.1.2004 "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragsberechnung … "verbleibe". Der Kläger erhob gegen die "neue Beitragsberechnung des (vollen) Beitragssatzes für die französischen Zusatzrenten" unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Widerspruch und bat die Beklagte, von dieser "außerordentlich hohen Mehrbelastung (Verdoppelung des Beitrags …) Abstand zu nehmen" (Widerspruch vom 9.2.2004). Mit Bescheid vom 3.3.2004 setzte die Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2003 und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes ab 1.1.2004 neu fest. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut "gegen die Beitragsberechnung ab 1.1.2004" und trug ua vor, dass es sich bei seinen französischen Zusatzrenten "nicht um Versorgungsbezüge ähnlich wie in Deutschland die Betriebsrenten, sondern um gesetzliche Renten und gesetzliche Zusatzrenten …" handele (Widerspruch vom 15.3.2004).

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 wies die Beklagte den wegen der "Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ab 1.1.2004" erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Bei den französischen Zusatzrenten handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V. Das sei bereits durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt und dem Kläger mit Schreiben vom 2.2.2004 später nochmals erläutert worden. Die Krankenversicherungsbeiträge habe sie ab 1.1.2004 zutreffend nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 aufzuheben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit Bescheid vom 14.4.2005 wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2004 neu festgesetzt. Mit Urteil vom 19.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 20.10.2009 das erstinstanzliche Urteil sowie die "Bescheide" der Beklagten vom 11.4.2002, 2.2.2004 und 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2005 und den Bescheid vom 14.4.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weil die Beklagte unter dem 2.2.2004 über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als Versorgungsbezüge erneut entschieden habe, könne das im Gerichtsverfahren überprüft werden. Die Zusatzrenten unterlägen allerdings nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sodass Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen für die streitige Zeit vom 1.4.2002 bis 28.2.2005 nicht hätten erhoben werden dürfen. Beitragspflicht bestehe deshalb nicht, weil französische Zusatzrenten, wie sie der Kläger beziehe, wegen einer Notifizierung der französischen Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der EWGV 1408/71 Leistungen nach Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 und damit ihrer Art nach Renten darstellten, die in der deutschen Krankenversicherung nicht verbeitragt werden dürften.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Bei seiner Abgrenzung der Renten von den Versorgungsbezügen habe das LSG Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift bezwecke lediglich die Festlegung des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung. Für die Einordnung und Bewertung der französischen Zusatzrenten als gesetzliche Renten oder Versorgungsbezüge besage sie indessen nichts. Insoweit komme es für die Beurteilung als beitragspflichtige Einnahmen - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH - allein auf das nationale, hier das deutsche Sozialversicherungsrecht an. Nach deutschem Recht seien aber alle Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass es sich bei den Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.10.2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 zurückzuweisen.

8

Der Kläger stellt keinen Antrag und äußert sich auch in der Sache nicht.

9

Mit Schreiben vom 7.12.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) im vorliegenden Revisionsverfahren inhaltlich (überhaupt) noch zu entscheiden ist.

10

Unter dem 14.2.2012 hat die Beklagte die angefochtenen Ausgangsbescheide aufgehoben, soweit darin auch Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen war. Hierüber durfte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

12

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002, daneben das vom LSG als Bescheid angesehene - mit Widerspruch vom 9.2.2004 angefochtene - Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 und der - mit Widerspruch vom 15.3.2004 angefochtene - Bescheid vom 3.3.2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004. Nachdem der Klageantrag das Schreiben vom 2.2.2004 und den Bescheid vom 3.3.2004 ursprünglich nicht umfasst und das SG hierüber auch nicht befunden hatte, hat das Berufungsgericht diese - bei Zugrundelegung des Schreibens vom 2.2.2004 als Bescheid - zutreffend in sein Verfahren einbezogen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Einbeziehung solcher Ausgangsbescheide im Wege einer bloßen Klarstellung des Streitgegenstands erfolgt, als Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG oder als Klageänderung. Jedenfalls hat die Beklagte in deren Einbeziehung eingewilligt, diese war auch sachdienlich.

13

Zu beurteilen ist ferner der Bescheid der Beklagten vom 14.4.2005. Dieser bereits während des Klageverfahrens ergangene, vom SG aber nicht berücksichtigte Bescheid ist nach § 96 Abs 1 SGG in seiner bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung Verfahrensgegenstand geworden, weil er den vorangegangenen Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 über die Beitragsfestsetzung aus den französischen Zusatzrenten für die Zeit ab 1.1.2004 ersetzt.

14

Ob die Festsetzung von Beiträgen aus den französischen Zusatzrenten rechtmäßig ist, ist lediglich für den Zeitraum vom 1.4.2002 (Beginn der Versicherungspflicht) bis 28.2.2006 zu prüfen, nachdem sich die Beklagte in einem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich dazu verpflichtet hat, die "ab 2006 ergangenen Beitragsbescheide" entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreits erneut zu überprüfen, und der Kläger sein Begehren insoweit beschränkt hat. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt auch nur (noch) die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge, nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren ihre (Beitrags)Bescheide hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufgehoben hat.

15

2. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das SG hat die gegen die Bescheide der Beklagten erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 (dazu a) und ihr Schreiben vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) (dazu b) erhobene Klage ist allerdings bereits unzulässig. Zulässig, aber unbegründet ist demgegenüber die Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 (dazu c).

16

a) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Bescheid, der neben der (ersten) Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.4.2002 auch den Passus enthält: "Wie bereits bekannt, gilt für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 Folgendes: … Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht", war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits (formell) bestandskräftig. Gegen den Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, wurden nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG Rechtsbehelfe nicht eingelegt.

17

Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit diesem oder bereits dem früheren - hier nicht angefochtenen - Bescheid vom 27.3.2002 oder mit beiden Bescheiden (auch) über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden hat, was zur Folge hätte, dass der Bescheid vom 11.4.2002 jenen nur wiederholte oder eine weitere neue Sachentscheidung darstellte. Denn auch der Bescheid vom 27.3.2002 war - mangels fristgerechter Einlegung eines Rechtsbehelfs - (formell) bestandskräftig. Die weiteren vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 3.3.2004 und 14.4.2005 enthielten demgegenüber nur noch Beitrags(neu)festsetzungen infolge veränderter Beitragsbemessungsgrundlagen bzw veränderten Beitragssatzes.

18

Die Beklagte hat damit dem Kläger gegenüber eigenständig und mit bindender Wirkung (§ 77 SGG) festgestellt, dass die französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 229 Abs 1 SGB V anzusehen sind und deshalb der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen. Zwar hat sie sich bei dieser Feststellung insoweit auf ein einzelnes Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes beschränkt. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich dürfen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine einzelne Größe zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags nicht für sich zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts machen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 70, 105, 106 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 2 f; ferner BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 und SozR aaO, Nr 38)ist jedoch - in Abweichung hiervon - die Beitragspflicht von Einnahmen als Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes gesondert feststellungsfähig.

19

Die gegen den bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsakt über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten erhobene Klage ist nicht deshalb (gleichwohl) zulässig, weil die Beklagte über einen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 in der Sache entschieden hätte, dadurch eine "Heilung" der Fristversäumung eingetreten und ein (Rechtsbehelfs)Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht (wieder) "eröffnet" worden wäre. Ein solches - als verfristeter Widerspruch auszulegendes - Überprüfungsbegehren des Klägers ist nicht erkennbar. Es könnte allenfalls in seinem Schreiben vom 21.1.2004 gesehen werden. Mit diesem hat sich der Kläger jedoch - wenn auch unter Hinweis auf das Fehlen der Beitragspflicht als einer der (Grund)Voraussetzungen der Beitragserhebung - (explizit) nur zu der Mitteilung der Beklagten vom 2.12.2003 geäußert, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen ab Januar 2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu berechnen seien. Dieses Verständnis liegt auch dem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 zugrunde. Denn mit ihm hat die Beklagte vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts keine Überprüfung ihrer Feststellungen zur Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten im Rechtsbehelfsverfahren vorgenommen, sondern sich allein auf den Hinweis zur Bestandskraft (ihres Bescheides vom 11.4.2002) beschränkt.

20

b) Die Anfechtungsklage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vom LSG als Bescheid angesehene Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) richtet. Weil das Schreiben keinen Verwaltungsakt enthält und der Kläger aufgrund der Begleitumstände dieses Schreibens auch nicht davon ausgehen musste - und wie sich aus seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 ergibt (dazu unten) - tatsächlich auch nicht davon ausgegangen ist, dass hiermit von der Beklagten einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellungen gewollt waren (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; Urteil des Senats vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9), ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Weder handelt es sich bei dem Schreiben vom 2.2.2004 nämlich um eine weitere neue Sachentscheidung der Beklagten über die Feststellung der Beitragspflicht, die ein Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht insoweit (neu) "eröffnete", noch hat die Beklagte unter dem 2.2.2004 auf einen nach § 44 SGB X gestellten Antrag des Klägers die Aufnahme eines entsprechenden Überprüfungsverfahrens abgelehnt oder nach Aufnahme und erneuter Sachentscheidung einen für den Kläger negativen Zweitbescheid erlassen. In diesen Fällen fehlte für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Zweifel auch das Vorverfahren (dazu unten).

21

Der vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht, weil die Bewertung des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der Beklagten insoweit zu einem anderen Ergebnis führt. Zum einen wollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 21.1.2004 keine Überprüfung - und zwar auch keine solche nach § 44 SGB X - erreichen(dazu oben a). Zum anderen befand die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2.2.2004 vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts dieses Schreibens nicht über einen solchen Überprüfungsantrag und traf auch keine neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten. Sie teilte vielmehr (nur) - unter Hinweis auf zurückliegende Korrespondenz - mit, dass sich an ihrer Auslegung "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragserhebung "verbleibe". Der Senat ist im Revisionsverfahren befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten (und Schreiben) selbstständig - und damit auch abweichend von den Vorinstanzen - auszulegen, dh, die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen selbstständig zu bestimmen, etwa soweit es um die vollständige Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und die Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln geht (stRspr des BSG, vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b mwN; BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5).

22

Ebenso wenig hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 - was abschließend zu prüfen ist - in der Sache über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden. Sie hat also auch insoweit das Verfahren nicht (wieder) "eröffnet". Vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts ist im Widerspruchsbescheid (selbst) weder eine weitere neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht getroffen worden noch enthält dieser (selbst) eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf beschränkt hat, die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als bestandskräftig festgestellt zu bezeichnen, und ihr Schreiben vom 2.2.2004 als (bloßes) Erläuterungsschreiben vorgestellt hat (und solche Entscheidungen von ihr als Widerspruchsbehörde auch gar nicht getroffen werden dürften), hat sich der Kläger mit seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 gegen die Beitragspflicht dieser Einnahmen auch (gar) nicht gewandt. Weil er sich dort jedenfalls mit der Anwendung des halben allgemeinen Beitragssatzes auf diese Einnahmen einverstanden erklärt hat, hat er deren Beitragspflicht akzeptiert.

23

c) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

24

In diesen Bescheiden hat die Beklagte, ohne sich mit der Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung ein wiederholtes Mal - im Wege einer neuer Sachentscheidung oder in einem Überprüfungsverfahren - zu befassen, über (die) weitere(n) Elemente des Beitrags(tragungs)tatbestandes entschieden und die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.3.2003 bzw 1.1.2004 wegen Veränderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes neu festgesetzt. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 1.1.2004 in Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes, die der Kläger im Rahmen seines um die Höhe der Beiträge geführten Rechtsstreits allein beanstandet, ist indessen rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und dem Bescheid vom 14.4.2005 die aus den französischen Zusatzrenten vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der auf (beitragspflichtige) Versorgungsbezüge ab 1.1.2004 anzuwendenden Vorschrift des § 248 SGB V ermittelt. - Soweit es die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für den vorangegangenen Zeitraum - vom 1.4.2002 bis 31.12.2002 - betrifft, ist die Beitragsfestsetzung vom Kläger (allerdings) schon deshalb hinzunehmen, weil der (Beitrags)Bescheid vom 11.4.2002 und der - hier nicht angefochtene - (Beitrags)Bescheid vom 26.2.2003 - wie bereits erörtert (dazu oben a) - (formell) bestandskräftig geworden sind.

25

Nach § 248 S 1 SGB V in der im streitigen Zeitraum maßgebenden, unverändert geltenden Fassung des Art 1 Nr 148 Buchst a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) gilt bei Versicherungspflichtigen - und damit auch bei Rentnern (§ 237 SGB V iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 229 SGB V) -für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Gegen die Berechnung des Betrags aus den französischen Zusatzrenten in Anwendung dieser Vorschrift und unter Beachtung des satzungsmäßigen allgemeinen Beitragssatzes hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ist auch in Ansehung des vom Kläger behaupteten "drastischen" und "unvorhergesehenen" Eingriffs in seine Alterssicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

26

§ 248 S 1 SGB V hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen Rentnern aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bewirkt, denn nach § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung galt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse. Weil nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V in seiner unveränderten Fassung die Beiträge weiterhin allein vom Mitglied zu tragen sind, trifft die Erhöhung im wirtschaftlichen Ergebnis allein das Mitglied und verdoppelt dessen Beitragslast aus Versorgungsbezügen.

27

Versorgungsbezüge sind in der Krankenversicherung bei Versicherungspflichtigen wie bei freiwillig Versicherten seit 1983 beitragspflichtige Einnahmen (vgl § 180 Abs 5 bis 8 RVO idF des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205). Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr 1, vom 10.5.2006, ua B 12 KR 5/05 R - USK 2006-25, B 12 KR 7/05 R - WzS 2007, 155 - und B 12 KR 21/05 R - WzS 2007, 155, sowie vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) - an denen er festhält - ausgeführt hat, ist er nicht davon überzeugt, dass § 248 SGB V verfassungswidrig ist. Insbesondere hat er dargelegt, dass sich an der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge nichts ändert, wenn die Belastung von Versorgungsbeziehern im Einzelfall - wie hier - aufgrund eines höheren Anteils der Versorgung am individuellen Arbeitseinkommen höher ist. Er hat auch weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu freiwillig versicherten Rentenbeziehern gesehen noch einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG angenommen, soweit nach § 248 S 2 SGB V für Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V, dh Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz gilt. Weiter hat der Senat weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG als verletzt angesehen noch die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge als Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes bewertet. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.2.2008 (1 BvR 2137/06 - SozR 4-2500 § 248 Nr 3) die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Senats vom 10.5.2006 (B 12 KR 3/05 R - WzS 2007, 154, B 12 KR 5/05 R - aaO, B 12 KR 7/05 R - aaO, B 12 KR 9/05 R - WzS 2007, 153 und B 12 KR 13/05 R - WzS 2007, 153) nicht zur Entscheidung angenommen. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Beitragslast einer pflichtversicherten Rentnerin mit einer Witwenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Urteil des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) hat das BVerfG § 248 SGB V ebenfalls nicht beanstandet(Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 2325/07 - SozR 4-2500 § 248 Nr 4; vgl außerdem BVerfG Beschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06 - SozR 4-2500 § 240 Nr 11: Verdoppelung der Beitragslast für beamtenrechtliche Versorgungsbezüge durch Aufhebung von § 240 Abs 3a SGB V). In diesen Entscheidungen hat das BVerfG § 248 S 1 SGB V als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar angesehen. Einen Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG hat es verneint und ua ausgeführt, die Belastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz sei auch dann hinzunehmen, wenn die Versorgungsbezüge - wie hier - ausnahmsweise einen hohen Anteil der Alterseinkünfte ausmachten. Es ist weder ersichtlich noch macht der Kläger geltend, dass in seinem Fall Besonderheiten vorliegen, die Anlass zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung geben könnten.

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

 
In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht. Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte qualifiziert diese Rente als „der Rente vergleichbare Einnahmen“ im Sinne des § 229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin) eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab 01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan
Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der Altersrente der DRV Bund (625,- EUR) eine Ordentliche Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF) sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 EUR monatlich ergab dies einen Monatsbeitrag von 342,24 EUR).
Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 „Einspruch“, mit dem er geltend machte, die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.
Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Tatbestand

 
Der Kläger, wohnhaft in X, Deutschland, war bei einem Schweizer Arbeitgeber         -AG- beschäftigt und erzielte als Grenzgänger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Schweiz. Er war zunächst bei der Firma ... & Cie. -Q- mit Sitz in Y, Schweiz, angestellt, dann bei der P Schweiz AG -P- mit Sitz in Z, Schweiz. 1998 fusionierte die Q mit der EE zur ... (P). Diese löste das Arbeitsverhältnis infolge Restrukturierung zum 31. Mai 2002 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das sich in den Einkommensteuer-ESt-Akten 2002 befindliche Schreiben der P vom 20. Februar 2002 Bezug genommen. Kurz darauf informierte sie ihn mit Schreiben vom 24. Juni 2002, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2002 beendet werde und ihm auf freiwilliger Basis eine spezielle Vereinbarung angeboten werde. Diese sehe vor, dass er weiterhin in der P Pensionskasse versichert bleibe, solange er keinen neuen Arbeitsvertrag abschließe, längstens bis zur Vollendung des 62. Altersjahres, und die P die Bezahlung der reglementarischen Prämien übernehme. Darüber hinaus erhalte er nach Einstellung der Taggeldzahlungen durch die Arbeitslosenversicherung eine Überbrückungszahlung in Höhe von 4.000 Schweizer Franken -CHF- monatlich bis zur Vollendung des 62. Altersjahres. Wegen der Einzelheiten wird auf das in den ESt-Akten 2002 befindliche Schreiben der P Bezug genommen. Der am 9. September 1943 geborene Kläger nahm diese Vereinbarung an. Er erhielt daraufhin bis zum 15. Januar 2005 Arbeitslosengeld. Ab Februar 2005 bis einschließlich September 2005 überwies ihm der P Unterstützungsfonds monatlich eine Überbrückungszahlung in Höhe von 4.000 CHF. Wegen der Einzelheiten wird auf ein Schreiben der P vom 14. Juli 2004 sowie die Lohnabrechnung September 2005 Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 53, 56). Ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008 leistete die P Pensionskasse eine monatliche Überbrückungsrente.
Der Kläger und sein AG hatten für seine Altersversorgung Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung -AHV- und zur betrieblichen Vorsorge -bV- geleistet. Diese flossen zunächst in die Pensionskasse der Aktiengesellschaft ... & Cie. -Q Pensionskasse-, Y, Schweiz, dann in die „P Vorsorgeeinrichtungen - V AG“ -P Vorsorgeeinrichtungen-, Y, Schweiz. Die P Vorsorgeeinrichtungen umfassen zwei Stiftungen, die P Pensionskasse und die P Ergänzungsversicherung -P EV-. Über die Zugehörigkeit entscheidet die Lohnhöhe. Die P EV stellt die Altersversorgung und Risikoversicherung (Tod und Invalidität) für höhere Lohnteile sicher, die nicht durch die P Pensionskasse abgesichert sind. Die P Pensionskasse ist eine im (Schweizer) Register für die bV eingetragene Stiftung i.S.d. Art. 48 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 -BVG- (Systematische Sammlung des Bundesrechts         -SR- 831.40, www.admin.ch). Diese Stiftung bezweckt die bV im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Sie verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen in jedem Fall zu erbringen. Die obligatorische bV wie die P Pensionskasse bildet die 2. Säule.
Die Q Pensionskasse bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 1982, dass er mit Eintritt in die Firma Q in ihre Pensionskasse aufgenommen und definitiv der Pensionsversicherung zugewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte, S. 64). Seit seinem Eintritt am 1. November 1981 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2005 zahlte der Kläger in die Pensionskasse Arbeitnehmer-AN-Beiträge in Höhe von xx.xxx CHF und sein AG in Höhe von xx.xxx CHF ein. Darüber hinaus zahlte die P einen AG-Risikobeitrag für Tod und Invalidität des AN. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestätigung der P Pensionskasse vom 3. Oktober 2006 Bezug genommen (Rechtsbehelfs-Rb-Akte 2005, S. 12).
Für die bV gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze:
Die bV ist Teil der Altersvorsorge, die in der Schweiz auf drei Säulen beruht (Art. 111 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 -BV-, SR 101, www.admin.ch), und zwar der gesetzlichen Rentenversicherung AHV (sog. 1. Säule), der bV (sog. 2. Säule) und der Selbstvorsorge (sog. 3. Säule). Ziel ist eine Versorgung aus der Grundversicherung AHV und aus der bV zu mindestens 60 Prozent des vorherigen Einkommens (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 68 f, 100-102). Mit dem Drei-Säulen-System sind zwei Versicherungssysteme, das Umlageverfahren (AHV) und das Kapitaldeckungsverfahren (bV) als gleichbedeutende Systeme auf Verfassungsebene verankert worden, um die in beiden Finanzierungsverfahren bestehenden Risiken zu verteilen und die Nachteile jedes Verfahrens zu minimieren (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 74).
Die bV ist für AN, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 19.350.- CHF (Wert ab 2005) verdienen, obligatorisch gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. b BV i.V.m. Art. 2 BVG. Versichert wird gemäß Art. 8 BVG der koordinierte Lohn und damit ein Teil des Jahreslohnes bis zu 82.080 CHF. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 13 BVG) oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird damit der AN zugleich Versicherter im Sinne des BVG. Die Versicherung entsteht kraft Gesetzes (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 318 f, 519). Darüber hinaus können der AG und der AN freiwillige Beiträge zur bV leisten.
Ein AG mit Sitz in der Schweiz, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, hat seine AN bei einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 113 Abs. 2 Buchst. c BV) zu versichern und damit gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen (vgl. hierzu Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003,   S. 58, 195). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben nach Art. 48 Abs. 2 BVG in der Regel die Rechtsform einer Stiftung. Ihre Organisation ist in Art. 48 ff. BVG, ihre Finanzierung in Art. 65 ff. BVG geregelt. Sie werden paritätisch verwaltet, denn nach Art. 51 Abs. 1 BVG haben die AN und AG das Recht, in deren oberstes Organ die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.
Die bV wird gemäß Art. 113 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BVG durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei der AG mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge seiner AN bezahlt. Der AG-Anteil bezieht sich damit nicht auf jeden Versicherten (keine individuelle Beitragsparität). Es gilt vielmehr der Grundsatz der relativen Beitragsparität (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 192). Mit den Sparbeiträgen des AN und des AG werden die Altersgutschriften angespart. Die Höhe der Altersgutschriften ist im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegt und berechnet sich in Prozenten des versicherten Lohns. Die Beiträge sind damit nicht ohne weiteres identisch mit den Altersgutschriften i.S.v. Art. 16 BVG, die jährlich in Prozenten (abhängig vom Alter) des koordinierten Lohns berechnet werden (Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 7, 103). Altersgutschriften und Beiträge sind damit klar auseinanderzuhalten. Wird das Leistungsziel unabhängig von der Höhe der Altersgutschriften mit Durchschnittsprämien finanziert, liegen die Altersgutschriften bei jungen Versicherten tiefer als die gesamten Beiträge (inklusive AG-Anteil), und in der letzten Altersstufe ist es gerade umgekehrt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 328). Ein Einbruch in das Prinzip der individuellen Kapitaldeckung erfolgt z.B. auch bei den Altersleistungen, wo ein Ausgleich zwischen Leistungsempfängern mit geringerer und solchen mit höherer Lebenserwartung erfolgt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 288). Darüber hinaus gibt es Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Leistungen für die sog. Eintrittsgeneration (Jahrgang 1920 bis 1960 bei Männern). Für diese Sondermaßnahmen hat jede Vorsorgeeinrichtung gemäß Art. 70 BVG 1 % der koordinierten Löhne aller versicherten Personen, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, bereitzustellen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 329).
Die bV ist zumindest in Bezug auf den obligatorischen Bereich eine Sozialversicherung (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 29 f.; zum Sozialversicherungsbegriff auch Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 4 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, Bern, S. 51, 54-57). Sie zählt zu den Sozialversicherungssystemen, auf welche das Koordinationsrecht der Europäischen Union -EU- Anwendung findet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 258). Art. 89a BVG regelt das Verhältnis zum europäischen Recht. Insoweit ist die Verordnung -VO- (EWG) Nr. 1408/71 (Wanderarbeitnehmer-VO) anwendbar (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversicherung -BSV-, Mitteilungen über die bV: Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Freizügigkeits-, Bar- und Kapitalauszahlung, S. 14, www.bsv.admin.ch).
10 
Einen Anspruch auf Altersleistungen, der gemäß Art. 39 BVG vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden kann, haben gemäß Art. 13 Abs. 1 BVG u.a. „Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben“. Hiervon abweichend können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Altersleistungen werden in der Regel gemäß Art. 37 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 38 BVG als monatliche Rente erbracht. Möglich ist jedoch gemäß Art. 37 Abs. 4 BVG, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine Kapitalabfindung vorsieht.
11 
Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 83 BVG steuerbar, sog. nachgelagerte Besteuerung (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 338, 340). Dafür sind die von dem AN an die Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge gemäß            Art. 81 Abs. 2 BVG „bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar“. Bei einem Empfänger mit einem Wohnsitz außerhalb der Schweiz erfolgt die Besteuerung gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer -DGB- (SR 642.11, www.admin.ch) an der Quelle (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 364 f.). Die bezahlte Quellensteuer wird auf Antrag erstattet, wenn der Leistungsempfänger belegt, dass die zuständige ausländische Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis hat.
12 
Nach dem Reglement der P Pensionskasse ergeben sich die jährlichen Spargutschriften aufgrund des versicherten Lohns und des Alters der Versicherten. Die Altersleistungen können in Form eines Kapitals oder einer Rente bezogen werden. Tritt der AN -wie im Streitfall der Kläger- vorzeitig zurück, wird ihm unter bestimmten Vor-aussetzungen ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Erreichen des sog. Schlussalters eine monatliche Überbrückungsrente bezahlt (Tz. 7.3 i.V.m. 7.1 des Reglements). Das Sparkapital gibt danach Auskunft über den Stand des persönlichen Vorsorgeguthabens. Gemäß Tz. 24.1 erbringt die P Pensionskasse den von Gesetzes wegen zur paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlichen Beitrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Informationen der P Vorsorgeeinrichtungen und P Pensionskasse unter www. xxx....ch verwiesen.
13 
Die Leistungen der P bestanden gemäß ihren „Erläuterungen zum Versicherungsausweis der P Vorsorgeeinrichtungen“ aus Altersleistungen und Risikoleistungen (Tod und Invalidität). Danach betrugen die Altersrenten der Pensionskasse bei der Pensionierung im Alter 65 7,2% der Altersguthaben. Für das Altersguthaben im Schlussalter 65 werden berücksichtigt:
14 
„die künftigen Beitragszahlungen gemäß gewählten Beitragstabellen bis zum Schlussalter, das vorhandene Altersguthaben der Pensionskasse, die vorhandenen Altersguthaben in der Anlagegruppe Basis der Ergänzungsversicherung sowie der Stiftung ... und eine Grundverzinsung von 3,25 %. In dieser Rechnung nicht berücksichtigt sind die in der Anlagegruppe Risiko investierten Teile der Altersguthaben der Ergänzungsversicherung bzw. der Stiftung .... Auf Wunsch können bei der Pensionierung anstelle der Altersrente die Altersguthaben als einmalige Kapitalzahlung bezogen werden.“
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf diese Erläuterungen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 62).
16 
Der Kläger stellte am 4. Mai 2005 bei der P Pensionskasse anlässlich der vorzeitigen, flexiblen „Pensionierung gemäß Reglement vom 1. Januar 2005“ den Antrag, das gesamte Sparkapital in einem Betrag auszuzahlen. Er entschied sich damit gegen eine (Teil-) Altersrente und für ein Erlöschen sämtlicher Ansprüche gegen die P Pensionskasse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Klägers Bezug genommen (Klage-Akte, S. 57). Die P Vorsorgeeinrichtungen teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28. September 2005 mit, dass er zum 1. Oktober 2005 in den Ruhestand trete und sich entschlossen habe, sein gesamtes Sparkapital in Kapitalform zu beziehen mit der Folge, dass, mit Ausnahme der Überbrückungsrenten, sämtliche Ansprüche an die P Pensionskasse erlöschen. Sie informierte ihn auch über die Kapitalzahlung Ende September 2005 und die monatlichen Überbrückungsrenten vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008.
17 
Nach dem beigefügten „P Pensionskasse - Kassenbescheid“ erhielt der Kläger aufgrund des Reglements der P Pensionskasse vom 1. Januar 2005 folgende Versicherungsleistungen:
18 
19 
Renten
CHF/Jahr
CHF/Monat
Altersrente (ohne Kürzungen)
  xx.xxx
        
Kürzung bei Bezug Sparkapital
- xx.xxx
        
Ausbezahlte Altersrente
0.00    
        
Überbrückungsrente
  xx.xxx
            x.xxx …
Sparkapital (einmalig)
        
CHF xxx.xxx “       
20 
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben und den Kassenbescheid der P Pensionskasse Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 3, 5).
21 
Für das Streitjahr 2005 bescheinigte die P Pensionskasse am 31. Dezember 2005 folgende Bezüge des Klägers in CHF:
22 
        
„CHF
Kapital CHF
Rente CHF
Überbrückungsrente (firmenfinanziert)
                 
x.xxx
Einmalige Kapitalauszahlung
        
xxx.xxx
        
Quellensteuer auf Kapitalauszahlung
-xx.xxx“
                 
23 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausweis für die Steuererklärung Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 55).
24 
Im Oktober 2006 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz. Er gab an, eine Kapitalleistung in Höhe von xxx.xxx CHF erhalten und xxx.xxx CHF Quellensteuern bezahlt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 4). Eine entsprechende Bescheinigung über zurückbehaltene Quellensteuer der P Pensionskasse fügte er bei (ESt-Akte 2005, S. 6).
25 
Daraufhin setzte der Beklagte ESt-Vorauszahlungen -Vz- fest. Gegen diesen ESt-Vz-Bescheid vom 19. Oktober 2005 legten die Kläger Einspruch ein.
26 
Der Kläger reichte zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, die ESt-Erklärung 2005 ein. Der Kläger erklärte u.a. die Überbrückungszahlungen der P von Februar bis September 2005 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx CHF, darauf entfallende Schweizer Abzugssteuer in Höhe von x.xxx CHF (=x.xxx EUR), die ab Oktober 2005 monatlich gezahlte Überbrückungsrente als sonstige Einkünfte und eine steuerfreie Auszahlung der Schweizer P Pensionskasse.
27 
Der Beklagte setzte mit ESt-Bescheid 2005 vom 13. August 2007 ESt in Höhe von   xx.xxx EUR u.a. abzüglich der Schweizer Abzugssteuer fest. Es berücksichtigte die Überbrückungszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Überbrückungsrenten und die Einmalzahlung aus der P Pensionskasse als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Einkommensteuergesetz -EStG- und bezog diese mit einem Besteuerungsanteil von 50 % in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Die Beiträge des Klägers zur AHV und bV berücksichtigte er als Sonderausgaben.
28 
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Anwendung der sog. Öffnungsklausel. Der Kläger fügte u.a. einen Auszug von dem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse nebst Erläuterungen zu diesem Auszug bei. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (Rb-Akte, S. 14 f.).
29 
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 reduzierte der Beklagte die ESt-Festsetzung auf 30.929 EUR. Er berücksichtigte nunmehr die sog. Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Er berechnete einen steuerfreien Anteil der Einmalzahlung von 11,74 %. Danach blieb von dem ausgezahlten Kapitalbetrag in Höhe von xxx.xxx EUR ein Betrag in Höhe von xx.xxx EUR steuerfrei.  Die verbliebenen xxx.xxx EUR unterlagen einem Besteuerungsanteil von 50 %, so dass xx.xxx EUR als steuerpflichtige Einnahmen behandelt wurden. Bei der Berechnung der sonstigen Einkünfte berücksichtigte der Beklagte den Werbungskostenpauschbetrag.
30 
Die Kläger erhoben Klage und machen im Wesentlichen geltend, er, der Kläger, habe die Möglichkeit gehabt, bei Erreichen des Pensionsalters die bis dato in die Pensionskasse (2. Säule) eingezahlten Vorsorgebeträge als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen. Von seinem Wahlrecht habe er Gebrauch gemacht und sich sein Altersvorsorgeguthaben auszahlen lassen. Die auszahlende Pensionskasse sei zwar eine Vorsorgeeinrichtung i.S.d. Schweizer BVG. Ihre Auszahlung sei jedoch steuerfrei. Bei der Besteuerung im Inland werde danach unterschieden, ob die Auszahlung als Rente oder als Einmalbetrag erfolge. Bei einer Auszahlung als Rente unterliege diese der Besteuerung als sonstige Einkünfte. Erhalte er dagegen eine Einmalzahlung sei entscheidend, ob das Alterseinkünftegesetz Anwendung finde oder nicht. Vor dessen Einführung zum 1. Januar 2005 habe die Finanzverwaltung nach dem sog. Grenzgängerhandbuch der Oberfinanzdirektion -OFD- Karlsruhe Fach B Teil 2 Nr. 2 die Auszahlungen aus der Pensionskasse wie eine Kapitallebensversicherung behandelt, mit der Folge, dass bei einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren diese gemäß § 20 Abs. 1 EStG alte Fassung -a.F.- analog steuerfrei gewesen sei. Diese Auffassung habe die Finanzverwaltung erst mit Schreiben vom 19. September 2005 aufgegeben und die Besteuerung rückwirkend ab dem 31. Dezember 2004 angeordnet. Er, der Kläger, habe zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auszahlung am 4. Mai 2005 darauf vertraut, dass diese Auszahlung weiterhin wie eine Kapitallebensversicherung besteuert werde und damit steuerfrei sei. Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Dienstverfügung vom 21. Januar 2005 S 1368 A - St 222 sei lediglich eine interne Verfügung der OFD, die ihm, dem Kläger, kaum zugänglich sei und die außerdem keine abschließende Klärung beinhalte. Aus diesem Grunde habe er auf die Steuerfreiheit der Auszahlung vertrauen dürfen. Hierfür spreche auch, dass sich die Schweizer Regelungen zur bV nicht geändert hätten und er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung ändere und die bV nunmehr als gesetzliche Rentenversicherung behandle. Die Gesetzesänderung des § 22 EStG sei dem Beklagten auch schon seit dem 5. Juli 2004 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 554) bekannt gewesen, so dass er die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Gesetzesänderung erfasse zwar nunmehr neben Leibrenten auch „andere Leistungen“. Da jedoch die bV bereits vor 2005 abgeschlossen worden sei, habe er, der Kläger, nicht davon ausgehen können, dass die Leistungen der bV plötzlich als „andere Leistungen“ einer gesetzlichen Rentenversicherung behandelt würden. Eine Besteuerung vor Erlass einer entsprechenden Verfügung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diesem Grundsatz ließen sich die Maximen Anständigkeit und Loyalität im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr, angemessene Berücksichtigung der Belange der Gegenpartei (Interessenabwägung), Verzicht auf missbräuchliche Ausübung von Befugnissen und anderen Rechtspositionen, Einhaltung erteilter Auskünfte und gegebener Zusagen und Geradlinigkeit in Ansehung vorausgegangenen eigenen Verhaltens ableiten. Bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gehe die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen den Beteiligten ein konkretes Rechtsverhältnis vorliege. Er könne dann davon ausgehen, dass eine langjährige Bewertung, die Pensionskassen als Lebensversicherung zu behandeln, dies schon manifestiere. Da sich an den Gegebenheiten der Pensionskassen nichts verändert habe, sondern nur das deutsche Gesetz geändert worden sei und dessen Auslegung stattgefunden habe, könne ein „normaler Steuerbürger“ nicht vermuten, dass ein eigentlich unveränderter Sachverhalt nun anders betrachtet werde. Schutzwürdig sei sein Vertrauen in eine Verwaltungsauffassung und das konkludente Handeln des Beklagten. Eine Rechtsanwendung, die Treu und Glauben zuwiderlaufe, sei rechtswidrig und könne auch nicht mit dem Hinweis auf eine gleichmäßige Besteuerung gerechtfertigt werden. Hätte er gewusst, dass die Auszahlung steuerpflichtig sei, hätte er keine Auszahlung in einem Einmalbetrag beantragt.
31 
Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid 2005 vom 6. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin gehend zu ändern, dass die Auszahlung aus der Schweizer Pensionskasse in Höhe von xxx.xxx EUR nicht als sonstige Einkünfte angesetzt, sondern als steuerfreie Einkünfte berücksichtigt werden.
32 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
33 
Der Beklagte macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, die gesetzliche Neuregelung sei anzuwenden und die Auszahlung als andere Leistung i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig. Die Auszahlung sei auch nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei.
34 
Die Berichterstatterin erörterte mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 20. Oktober 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte, S. 54-56).
35 
Daraufhin teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 16. November 2009 mit, bei den ausgezahlten Beträgen handle es sich um die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen der Pensionskasse. Ergänzend führte der Kläger aus, „Lebensversicherungen“ seien keine anderen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG. Die Betrachtung als Lebensversicherung durch die Verwaltung habe zum Zeitpunkt des Antrags Bestand gehabt. Es könne dahin gestellt bleiben, ob diese Rechtsansicht richtig gewesen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob sich das Gesetz geändert habe.
36 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und zwar die Kläger mit Schriftsatz vom 16. November 2009 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die Klage ist unbegründet.
38 
Der Beklagte hat zu Recht dem Grunde nach die Auszahlung der P Pensionskasse in Höhe von xxx.xxx EUR als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG angesetzt, der Höhe nach diese auf Antrag entsprechend § 22 Nr. 1 S. 3 Nr. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG (sog. Öffnungsklausel) in Höhe von xx.xxx EUR gekürzt und im Übrigen mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 3 EStG in Höhe von xx.xxx EUR der Besteuerung unterworfen.
39 
Das an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Sparkapital unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA Schweiz der (ausschließlichen) Besteuerung im Inland (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000). Denn nach deutschem Recht stellt diese Einmalzahlung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar (1.). Der Kläger erhielt nämlich eine Leistung aus dem mit der P Pensionskasse bestehenden Vorsorgeverhältnis. Diese stellt eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art dar, die mit einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da ihre Auszahlung grundsätzlich mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beginnt, die Zahlung eine Entgeltersatzleistung ist und der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dient (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, Juris; BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst auch Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern (Fischer in: P. Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27), unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden (Weber-Grellet in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 28. Aufl. 2009, § 22 Rn. 101). Damit handelt es sich nicht um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und auch nicht um Ruhegehälter i.S.d. Art. 19 DBA Schweiz. Die obligatorische bV stellt keine betriebliche Altersversorgung dar, da dieser nur Rentensysteme zuzuordnen sind, die von einem AG allein oder aufgrund eines Tarifvertrags oder durch Einzel- oder Gruppenvertrag zwischen AG und AN und gerade nicht -wie im Streitfall- kraft Gesetzes eingerichtet werden (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament -EP- und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. April 2001, KOM(2001) 214 endgültig, S. 5). Eine Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (2.). Die Kapitalleistung an den Kläger ist nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (3.).
40 
1. Der von der P Pensionskasse an den Kläger ausgezahlte Betrag ist Teil seiner nach schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und eine Sozialversicherungsrente (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 29 f.; zum Sozialversicherungsbegriff auch Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 4 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 51, 54-57). Die bV gehört zum System der sozialen Sicherheit (BSG-Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, Juris). Denn die bV ist obligatorisch (a.) und die nach den Vorschriften des BVG errichtete P Pensionskasse als öffentlich-rechtliche Trägerin anzusehen bzw. einer solchen gleichzustellen (b.). Die Besteuerung des einmalig ausgezahlten Sparkapitals entspricht dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung (c.). Die bV unterscheidet sich wesentlich von einer privaten Rentenversicherung (d.). Es handelt sich auch nicht um eine Kapitallebensversicherung (e.).
41 
a. Der Kläger war als AN in der Schweiz verpflichtet, beruflich vorzusorgen, solange sein Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer AG bestanden hat (Art. 113 Abs. 2 BV, Art. 2 BVG, Art. 10 Abs. 1 BVG), und Beiträge in eine Pensionskasse -im Streitfall zunächst der Q Pensionskasse und dann der P Pensionskasse- zu zahlen, die kraft Gesetzes errichtet wurde (Art. 11 BVG). Für die Beurteilung, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist insoweit das schweizerische Recht maßgebend (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, Juris). Der Kläger erwarb mit seinen und seines AG Beiträgen an die Pensionskasse Rentenansprüche, die in der Ansparphase und damit vor Renteneintritt grundsätzlich nicht verfügbar, also weder verpfändbar noch abtretbar waren (Art. 39 Abs. 1 BVG). Die Höhe der Beiträge des AN und des AG, der ebenfalls Beiträge zur beruflichen Vorsorge der Klägerin zu leisten hatte (Art. 113 Abs. 4 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG), legte die Pensionskasse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des BVG fest. Der AG zog den in den reglementarischen Bestimmungen (Art. 50 BVG) festgelegten Beitragsanteil des Klägers von seinem Lohn ab (vgl. Art. 66 Abs. 1-3 BVG). Mit diesen Beiträgen baute der Kläger sein Altersguthaben i.S.d. Art. 15 BVG und damit einen Teil seiner Altersvorsorge auf, das grundsätzlich mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze monatlich ausbezahlt (Art. 37 i.V.m. Art. 38 BVG) wird. Beantragt der Kläger eine Einmalauszahlung und wird ihm diese anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung gewährt, steht dies der Qualifizierung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Der Kläger hatte nach dem Reglement der P Pensionskasse ein Wahlrecht, das Vorsorgeguthaben in Form eines Kapitals oder einer Rente zu beziehen.
42 
b. Die Q Pensionskasse bzw. P Pensionskasse, die der AG des Klägers gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG errichtet hat, erfüllt eine öffentliche Aufgabe (vgl. Landessozialgericht -LSG- Y-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2007 L 8 AL 158/06, Juris). Sie erbringt Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische bV. Sie ist damit Trägerin einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, die auch vom AG und AN paritätisch verwaltet wird (Art. 51 Abs. 1 BVG). Für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe kommt es nicht auf die Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung an. Selbst eine privatrechtliche Rechtsform schließt eine öffentlich-rechtliche Natur nicht aus. Denn entscheidend sind ihre Aufgaben und die gesetzlichen Vorgaben für ihre Errichtung und Ausgestaltung, wie sie im BVG normiert sind (so BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). Im Übrigen hat die Schweiz selbst zum Ausdruck gebracht, dass dieses Alterssicherungssystem den gesetzlichen Rentenversicherungen der EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt werden soll, indem sie für die obligatorische bV die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendet, die auch für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gilt.
43 
c. Für eine Besteuerung der Einmalzahlung als gesetzliche Rente spricht auch, dass die zum 1. Januar  2005 in Kraft getretenen Regelungen den gesamten Komplex der Besteuerung von Altersbezügen nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung umfassen, zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führen sollen und es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278). Der Kläger wird nicht doppelt belastet. Die in der Schweiz gezahlten und nach Schweizer Recht steuerfreien AG- und AN-Beiträge (Art. 111 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BVG) unterliegen zwar grundsätzlich im Inland als Arbeitslohn der Besteuerung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung -LStDV-). Aber die Beiträge des AG werden gemäß § 3 Nr. 62 EStG als steuerfrei behandelt, da der AG gemäß Art. 113 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 66 BVG zur Zahlung der (mindestens) hälftigen Beiträge zur bV gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung -wie im Streitfall- auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857). Die Aufwendungen des Klägers waren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG abzugsfähig. Das EStG unterscheidet insoweit nicht, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, Juris). Das Altersguthaben des Klägers bei der P Pensionskasse wurde demnach aus Beiträgen aufgebaut, die seine Steuerbelastung in der Beitragsphase gemindert haben. Damit widerspricht die steuerliche Erfassung der Einmalzahlung nicht dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz“.
44 
d. Im Übrigen unterscheidet sich die Schweizer bV wesentlich von einer privaten Rentenversicherung. Eine private Rentenversicherung schließt nämlich die versicherte Person freiwillig ab. Diese verwendet für die Beiträge ihr versteuertes Einkommen und hat keinen Anspruch auf einen (mindestens hälftigen) AG-Zuschuss (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG). Eine private Rentenversicherung endet auch nicht kraft Gesetzes mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b BVG). Hinzu kommt, dass die der Kapitalbildung dienenden Altersgutschriften, welche das Sparelement bilden und nicht notwendigerweise den individuellen Beiträgen entsprechen, jährlich in Prozenten des koordinierten Lohns, altersabhängig gemäß Art. 16 BVG, gutgeschrieben werden (Riemer, Hans Michael / Riemer-Kafka, Gabriela, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 103; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 328) und die Altersrente gemäß Art. 14 Abs. 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens berechnet wird.
45 
e. Der Kläger hat aus den genannten Gründen keine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung erhalten. Es handelte sich nicht um eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall. Sein Sparkapital bei der P Pensionskasse war sein Altersvorsorgeguthaben. Einen Anspruch auf monatliche Altersleistungen hatte er grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. In zeitlichem Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung wählte er stattdessen eine Einmalauszahlung. Die Ausübung eines Wahlrechts führt nicht dazu, dass die Leistung wie eine Kapitallebensversicherung zu behandeln ist mit der Folge, dass sie gemäß § 20 Abs. 1 EStG a.F. steuerfrei ist.
46 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Auffassung der OFD Karlsruhe. Die Auffassung der Verwaltung ist für das Gericht nicht bindend. Eine Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der OFD Karlsruhe kann damit allenfalls Gegenstand einer Billigkeitsmaßnahme des Beklagten sein. Im Verfahren der Steuerfestsetzung ist jedoch nicht zu entscheiden, ob eine Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, wann die Verwaltung ihre Auffassung geändert hat. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Auffassung der Verwaltung auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 bezog und sich diese nach dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 geändert hat. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nunmehr auch „andere Leistungen, die aus gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden“ - im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2005, wonach lediglich „Leibrenten“, also monatliche Zahlungen, steuerlich erfasst wurden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG a.F.). Danach waren vor dem 1. Januar 2005 Einmalzahlungen gesetzlicher Rentenversicherungen nicht steuerbar. Im Streitjahr 2005 ist indes die gesetzliche Neuregelung maßgebend. Da diese bereits vor der Stellung des Antrags durch den Kläger verkündet gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob eine Gesetzesänderung während des Veranlagungszeitraums verfassungsgemäß ist, wenn der Steuerpflichtige die Steuer auslösende Handlung bereits vor der Gesetzesänderung vorgenommen hat.
47 
2. Die vom Beklagten durchgeführte Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nur ausnahmsweise tritt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück und hindert den Beklagten, sich in besonders gelagerten Fällen auf das Gesetz zu berufen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 43/00, Juris). Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen des Klägers in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem hohen Maß schutzwürdig ist, der Beklagte also durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sich zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330) oder gar in bewusster Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts -FG-- vom 6. Oktober 1993 8 K 579/90, EFG 1994, 462). Dies ist hier nicht gegeben. Denn die Verwaltung hatte sich -wie der Kläger zu Recht ausführt- zur steuerlichen Behandlung von Auszahlungen aus Schweizer Pensionskassen nach neuem Recht zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auszahlung des Sparkapitals noch gar nicht schriftlich geäußert, sondern dies erst im September 2005 getan. Der Beklagte hat damit kein Vertrauen dahin gehend gesetzt, dass die Auszahlungen von Schweizer Pensionskassen auch nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz nicht als andere Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung behandelt werden. Eine fehlende zeitnahe Äußerung zu einer gesetzlichen Neuregelung -so wünschenswert sie auch ist- begründet kein Vertrauen dahin gehend, dass die bisherige Rechtsauffassung oder Bewertung ausländischer Sachverhalte beibehalten wird. Das subjektive Empfinden des Klägers, sein Vertrauen auf den Fortbestand der Auslegung ausländischen Rechts sowie seine Unkenntnis der Rechtsfolgen von Gesetzesänderungen schützen ihn aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung nicht vor der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BStBl II 2007, 387). Der in § 38 AO festgelegte Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet vielmehr den Beklagten, § 22 EStG n.F. anzuwenden.
48 
3. Der an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Einmalbetrag stellt auch keine Kapitalabfindung i.S.d. § 3 Nr. 3 EStG a.F. dar. Schon der Schweizer Wortlaut „Vorsorgeguthaben“ und „Altersleistungen“ sowie die wahlweise Auszahlung eines Einmalbetrags oder einer monatlichen Rente, machen deutlich, dass es sich nicht um eine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche oder eine Beitragserstattung handelt. Insbesondere beruht die Auszahlung nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt. Vielmehr konnte der Kläger nach Art. 37 Abs. 4 BVG i.V.m. dem Reglement der P Pensionskasse die streitbefangene Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag beanspruchen. Er übte damit sein Wahlrecht aus.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
50 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
37 
Die Klage ist unbegründet.
38 
Der Beklagte hat zu Recht dem Grunde nach die Auszahlung der P Pensionskasse in Höhe von xxx.xxx EUR als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG angesetzt, der Höhe nach diese auf Antrag entsprechend § 22 Nr. 1 S. 3 Nr. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG (sog. Öffnungsklausel) in Höhe von xx.xxx EUR gekürzt und im Übrigen mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 3 EStG in Höhe von xx.xxx EUR der Besteuerung unterworfen.
39 
Das an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Sparkapital unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA Schweiz der (ausschließlichen) Besteuerung im Inland (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000). Denn nach deutschem Recht stellt diese Einmalzahlung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar (1.). Der Kläger erhielt nämlich eine Leistung aus dem mit der P Pensionskasse bestehenden Vorsorgeverhältnis. Diese stellt eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art dar, die mit einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da ihre Auszahlung grundsätzlich mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beginnt, die Zahlung eine Entgeltersatzleistung ist und der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dient (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, Juris; BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst auch Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern (Fischer in: P. Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27), unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden (Weber-Grellet in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 28. Aufl. 2009, § 22 Rn. 101). Damit handelt es sich nicht um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und auch nicht um Ruhegehälter i.S.d. Art. 19 DBA Schweiz. Die obligatorische bV stellt keine betriebliche Altersversorgung dar, da dieser nur Rentensysteme zuzuordnen sind, die von einem AG allein oder aufgrund eines Tarifvertrags oder durch Einzel- oder Gruppenvertrag zwischen AG und AN und gerade nicht -wie im Streitfall- kraft Gesetzes eingerichtet werden (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament -EP- und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. April 2001, KOM(2001) 214 endgültig, S. 5). Eine Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (2.). Die Kapitalleistung an den Kläger ist nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (3.).
40 
1. Der von der P Pensionskasse an den Kläger ausgezahlte Betrag ist Teil seiner nach schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und eine Sozialversicherungsrente (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 29 f.; zum Sozialversicherungsbegriff auch Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 4 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 51, 54-57). Die bV gehört zum System der sozialen Sicherheit (BSG-Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, Juris). Denn die bV ist obligatorisch (a.) und die nach den Vorschriften des BVG errichtete P Pensionskasse als öffentlich-rechtliche Trägerin anzusehen bzw. einer solchen gleichzustellen (b.). Die Besteuerung des einmalig ausgezahlten Sparkapitals entspricht dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung (c.). Die bV unterscheidet sich wesentlich von einer privaten Rentenversicherung (d.). Es handelt sich auch nicht um eine Kapitallebensversicherung (e.).
41 
a. Der Kläger war als AN in der Schweiz verpflichtet, beruflich vorzusorgen, solange sein Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer AG bestanden hat (Art. 113 Abs. 2 BV, Art. 2 BVG, Art. 10 Abs. 1 BVG), und Beiträge in eine Pensionskasse -im Streitfall zunächst der Q Pensionskasse und dann der P Pensionskasse- zu zahlen, die kraft Gesetzes errichtet wurde (Art. 11 BVG). Für die Beurteilung, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist insoweit das schweizerische Recht maßgebend (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, Juris). Der Kläger erwarb mit seinen und seines AG Beiträgen an die Pensionskasse Rentenansprüche, die in der Ansparphase und damit vor Renteneintritt grundsätzlich nicht verfügbar, also weder verpfändbar noch abtretbar waren (Art. 39 Abs. 1 BVG). Die Höhe der Beiträge des AN und des AG, der ebenfalls Beiträge zur beruflichen Vorsorge der Klägerin zu leisten hatte (Art. 113 Abs. 4 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG), legte die Pensionskasse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des BVG fest. Der AG zog den in den reglementarischen Bestimmungen (Art. 50 BVG) festgelegten Beitragsanteil des Klägers von seinem Lohn ab (vgl. Art. 66 Abs. 1-3 BVG). Mit diesen Beiträgen baute der Kläger sein Altersguthaben i.S.d. Art. 15 BVG und damit einen Teil seiner Altersvorsorge auf, das grundsätzlich mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze monatlich ausbezahlt (Art. 37 i.V.m. Art. 38 BVG) wird. Beantragt der Kläger eine Einmalauszahlung und wird ihm diese anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung gewährt, steht dies der Qualifizierung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Der Kläger hatte nach dem Reglement der P Pensionskasse ein Wahlrecht, das Vorsorgeguthaben in Form eines Kapitals oder einer Rente zu beziehen.
42 
b. Die Q Pensionskasse bzw. P Pensionskasse, die der AG des Klägers gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG errichtet hat, erfüllt eine öffentliche Aufgabe (vgl. Landessozialgericht -LSG- Y-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2007 L 8 AL 158/06, Juris). Sie erbringt Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische bV. Sie ist damit Trägerin einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, die auch vom AG und AN paritätisch verwaltet wird (Art. 51 Abs. 1 BVG). Für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe kommt es nicht auf die Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung an. Selbst eine privatrechtliche Rechtsform schließt eine öffentlich-rechtliche Natur nicht aus. Denn entscheidend sind ihre Aufgaben und die gesetzlichen Vorgaben für ihre Errichtung und Ausgestaltung, wie sie im BVG normiert sind (so BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). Im Übrigen hat die Schweiz selbst zum Ausdruck gebracht, dass dieses Alterssicherungssystem den gesetzlichen Rentenversicherungen der EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt werden soll, indem sie für die obligatorische bV die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendet, die auch für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gilt.
43 
c. Für eine Besteuerung der Einmalzahlung als gesetzliche Rente spricht auch, dass die zum 1. Januar  2005 in Kraft getretenen Regelungen den gesamten Komplex der Besteuerung von Altersbezügen nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung umfassen, zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führen sollen und es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278). Der Kläger wird nicht doppelt belastet. Die in der Schweiz gezahlten und nach Schweizer Recht steuerfreien AG- und AN-Beiträge (Art. 111 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BVG) unterliegen zwar grundsätzlich im Inland als Arbeitslohn der Besteuerung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung -LStDV-). Aber die Beiträge des AG werden gemäß § 3 Nr. 62 EStG als steuerfrei behandelt, da der AG gemäß Art. 113 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 66 BVG zur Zahlung der (mindestens) hälftigen Beiträge zur bV gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung -wie im Streitfall- auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857). Die Aufwendungen des Klägers waren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG abzugsfähig. Das EStG unterscheidet insoweit nicht, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, Juris). Das Altersguthaben des Klägers bei der P Pensionskasse wurde demnach aus Beiträgen aufgebaut, die seine Steuerbelastung in der Beitragsphase gemindert haben. Damit widerspricht die steuerliche Erfassung der Einmalzahlung nicht dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz“.
44 
d. Im Übrigen unterscheidet sich die Schweizer bV wesentlich von einer privaten Rentenversicherung. Eine private Rentenversicherung schließt nämlich die versicherte Person freiwillig ab. Diese verwendet für die Beiträge ihr versteuertes Einkommen und hat keinen Anspruch auf einen (mindestens hälftigen) AG-Zuschuss (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG). Eine private Rentenversicherung endet auch nicht kraft Gesetzes mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b BVG). Hinzu kommt, dass die der Kapitalbildung dienenden Altersgutschriften, welche das Sparelement bilden und nicht notwendigerweise den individuellen Beiträgen entsprechen, jährlich in Prozenten des koordinierten Lohns, altersabhängig gemäß Art. 16 BVG, gutgeschrieben werden (Riemer, Hans Michael / Riemer-Kafka, Gabriela, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 103; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 328) und die Altersrente gemäß Art. 14 Abs. 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens berechnet wird.
45 
e. Der Kläger hat aus den genannten Gründen keine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung erhalten. Es handelte sich nicht um eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall. Sein Sparkapital bei der P Pensionskasse war sein Altersvorsorgeguthaben. Einen Anspruch auf monatliche Altersleistungen hatte er grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. In zeitlichem Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung wählte er stattdessen eine Einmalauszahlung. Die Ausübung eines Wahlrechts führt nicht dazu, dass die Leistung wie eine Kapitallebensversicherung zu behandeln ist mit der Folge, dass sie gemäß § 20 Abs. 1 EStG a.F. steuerfrei ist.
46 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Auffassung der OFD Karlsruhe. Die Auffassung der Verwaltung ist für das Gericht nicht bindend. Eine Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der OFD Karlsruhe kann damit allenfalls Gegenstand einer Billigkeitsmaßnahme des Beklagten sein. Im Verfahren der Steuerfestsetzung ist jedoch nicht zu entscheiden, ob eine Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, wann die Verwaltung ihre Auffassung geändert hat. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Auffassung der Verwaltung auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 bezog und sich diese nach dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 geändert hat. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nunmehr auch „andere Leistungen, die aus gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden“ - im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2005, wonach lediglich „Leibrenten“, also monatliche Zahlungen, steuerlich erfasst wurden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG a.F.). Danach waren vor dem 1. Januar 2005 Einmalzahlungen gesetzlicher Rentenversicherungen nicht steuerbar. Im Streitjahr 2005 ist indes die gesetzliche Neuregelung maßgebend. Da diese bereits vor der Stellung des Antrags durch den Kläger verkündet gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob eine Gesetzesänderung während des Veranlagungszeitraums verfassungsgemäß ist, wenn der Steuerpflichtige die Steuer auslösende Handlung bereits vor der Gesetzesänderung vorgenommen hat.
47 
2. Die vom Beklagten durchgeführte Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nur ausnahmsweise tritt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück und hindert den Beklagten, sich in besonders gelagerten Fällen auf das Gesetz zu berufen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 43/00, Juris). Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen des Klägers in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem hohen Maß schutzwürdig ist, der Beklagte also durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sich zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330) oder gar in bewusster Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts -FG-- vom 6. Oktober 1993 8 K 579/90, EFG 1994, 462). Dies ist hier nicht gegeben. Denn die Verwaltung hatte sich -wie der Kläger zu Recht ausführt- zur steuerlichen Behandlung von Auszahlungen aus Schweizer Pensionskassen nach neuem Recht zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auszahlung des Sparkapitals noch gar nicht schriftlich geäußert, sondern dies erst im September 2005 getan. Der Beklagte hat damit kein Vertrauen dahin gehend gesetzt, dass die Auszahlungen von Schweizer Pensionskassen auch nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz nicht als andere Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung behandelt werden. Eine fehlende zeitnahe Äußerung zu einer gesetzlichen Neuregelung -so wünschenswert sie auch ist- begründet kein Vertrauen dahin gehend, dass die bisherige Rechtsauffassung oder Bewertung ausländischer Sachverhalte beibehalten wird. Das subjektive Empfinden des Klägers, sein Vertrauen auf den Fortbestand der Auslegung ausländischen Rechts sowie seine Unkenntnis der Rechtsfolgen von Gesetzesänderungen schützen ihn aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung nicht vor der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BStBl II 2007, 387). Der in § 38 AO festgelegte Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet vielmehr den Beklagten, § 22 EStG n.F. anzuwenden.
48 
3. Der an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Einmalbetrag stellt auch keine Kapitalabfindung i.S.d. § 3 Nr. 3 EStG a.F. dar. Schon der Schweizer Wortlaut „Vorsorgeguthaben“ und „Altersleistungen“ sowie die wahlweise Auszahlung eines Einmalbetrags oder einer monatlichen Rente, machen deutlich, dass es sich nicht um eine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche oder eine Beitragserstattung handelt. Insbesondere beruht die Auszahlung nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt. Vielmehr konnte der Kläger nach Art. 37 Abs. 4 BVG i.V.m. dem Reglement der P Pensionskasse die streitbefangene Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag beanspruchen. Er übte damit sein Wahlrecht aus.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
50 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie der Bescheid vom 14. April 2005 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1. Oktober 2000 eine (vorgezogene) Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B (DRV). Er ist seit 1. April 2002 als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Außer seiner Rente von der DRV erhält der Kläger auch drei Renten aus Frankreich. Neben der gesetzlichen Rente von der französischen Rentenversicherung („Caisse nationale d´assurance vieillesse“ - CNAV) bezieht er zwei Zusatzrenten. Die Zusatzrente von IREPS („Institution de retraites et de prévoyance des salariés“) gehört zum Altersversorgungssystem ARRCO („Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés“) und die Zusatzrente von CIRCACIC („Caisse interprofessionelle retraite des cadres architectes, du commerce, de l´industrie et activités connexes“) zum Altersversorgungssystem AGIRC („Association générale des institutions de retraite des cadres“). Beide Zusatzrenten sind für die Beschäftigten in Frankreich verpflichtend. Der Arbeitgeber muss die Beiträge für diese Versicherungen aus dem Gehalt des Beschäftigten an die Zusatzversicherungssysteme zahlen. In einer von der französischen Regierung an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung erklärte die französische Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (VO 1408/71), dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. April 2002 mit, dass die Zusatzrenten IREPS und CIRCACIC als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Die Beiträge seien monatlich zu zahlen und sie werde die Beiträge aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers einziehen. Für die Krankenversicherung wurde der Beitrag auf monatlich 115,27 EUR und für die Pflegeversicherung auf monatlich 27,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen dieses Schreiben wurden vom Kläger nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 bezifferte die Beklagte die monatlich vom Kläger zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung auf 116,62 EUR und für die Pflegeversicherung auf 27,92 EUR. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst nicht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Dezember 2003 informierte die Beklagte den Kläger schließlich über die sich aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. April 2004 ergebenden Änderungen. Sie teilte ihm mit, bisher habe die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Stand 1. Juli des Jahres) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres gegolten. Ab 1. April 2004 gelte der volle allgemeine Beitragssatz. Die Stichtagsregelung sei geblieben. Da die Beklagte zum 1. Juli 2003 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % gehabt habe, sei dieser ab 1. April 2004 maßgebend. An der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages aus den Versorgungsbezügen habe sich nichts geändert. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger am 22. Januar 2004 und machte geltend, mit einer Erhöhung des Beitragsatzes für seine französischen Zusatzrenten sei er nicht einverstanden. Es handele sich nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung und wies den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 darauf hin, dass er seit 1. April 2002 als Rentenbezieher pflichtversichert sei. Bei den französischen Zusatzrenten der „CIRCACIC“ und „IREPS“ handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). An dieser Rechtsauslegung habe sich auch durch das GMG zum 1. Januar 2004 nichts geändert. Es verbleibe damit bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002. Weder das Schreiben vom 2. Dezember 2003 noch das Schreiben vom 2. Februar 2004 enthielten eine Rechts-behelfsbelehrung.
Am 9. Februar 2004 legt der Kläger förmlich Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ab 1. Januar 2004 für seine französischen Zusatzrenten ein.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 neu fest sowie den ab 1. Februar 2004 aus den Zusatzrenten der CIRCACIC in Höhe von monatlich 1.457,99 EUR und der IREPS in Höhe von monatlich 204,86 EUR zu zahlenden Betrag auf insgesamt 276,03 EUR fest. Auf die Krankenversicherung entfielen 247,76 EUR und die Pflegeversicherung 28,27 EUR.
Der Kläger erweiterte am 15. März 2004 seinen Widerspruch auf das Schreiben vom 3. März 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 237 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch, wenn solche Leistungen aus dem Ausland bezogen würden. Seit 1. Januar 2004 gelten nach § 248 Satz 1 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die aus dem Arbeitseinkommen und den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz für das Folgejahr. Dieser habe am 1. Juli 2003 bei der Beklagten 14,9 % betragen. Bei den beiden französischen Zusatzrenten handele es sich um französische Betriebsrenten.
10 
Am 27. Mai 2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass er durch die von der Beklagten praktizierte Form der Auslegung benachteiligt werde. Aufgrund seiner Tätigkeit in Frankreich erhalte er von dort nur eine geringe Grundrente, aber höhere Zusatzrenten. Hätte er in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, könnte er höchsten 10% seiner Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Während das deutsche System der betrieblichen Altersversorgung auf Freiwilligkeit beruhe, sei die Zusatzversicherung in Frankreich obligatorisch.
11 
Mit Bescheid vom 14. April 2005 nahm die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 eine Neuberechnung der zu zahlenden Beiträge vor und setzte die ab 1. März 2005 aus den französischen Zusatzrenten zu zahlenden Beiträge (vorläufig) fest (für die Krankenversicherung: 251,98 EUR, für die Pflegeversicherung: 28,75 EUR). Dieser Bescheid erging ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2005 Widerspruch ein.
12 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger mit Einschreiben/Rückschein am 16. März 2006 zugestellt worden.
13 
Am 12. April 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handelt.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 14. April 2005 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 sei nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich wäre eine Erklärung nach Art 5 VO 1408/71, die aber nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es Sache des Rechts des betroffenen Mitgliedsstaates, die für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen.
19 
Der Senat hat ua eine Auskunft der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, vom 12. Dezember 2006 (Bl. 82 f. der LSG-Akte) und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2007 (Bl. 103 ff der LSG-Akte) eingeholt. Das Bundesministerium hat außerdem einen Anhang zum französischen Vermerk vom 10. März 1999 vorgelegt, in dem die Grundlagen der beiden Zusatzrentensysteme ARRCO und AGIRC beschreiben werden (Bl. 110 ff der LSG-Akte).
20 
Für die Jahre ab 2005 hat die Beklagte weitere Bescheide erlassen, mit denen auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Belege die Beiträge für das vergangene Jahr endgültig und die Beiträge für das laufende Jahr vorläufig festgesetzt wurden. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 einen Teilvergleich geschlossen. Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, die ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide erneut zu prüfen, wenn im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wird, dass die französischen Renten keine Versorgungsbezüge sind.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie der Bescheid vom 14. April 2005 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1. Oktober 2000 eine (vorgezogene) Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B (DRV). Er ist seit 1. April 2002 als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Außer seiner Rente von der DRV erhält der Kläger auch drei Renten aus Frankreich. Neben der gesetzlichen Rente von der französischen Rentenversicherung („Caisse nationale d´assurance vieillesse“ - CNAV) bezieht er zwei Zusatzrenten. Die Zusatzrente von IREPS („Institution de retraites et de prévoyance des salariés“) gehört zum Altersversorgungssystem ARRCO („Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés“) und die Zusatzrente von CIRCACIC („Caisse interprofessionelle retraite des cadres architectes, du commerce, de l´industrie et activités connexes“) zum Altersversorgungssystem AGIRC („Association générale des institutions de retraite des cadres“). Beide Zusatzrenten sind für die Beschäftigten in Frankreich verpflichtend. Der Arbeitgeber muss die Beiträge für diese Versicherungen aus dem Gehalt des Beschäftigten an die Zusatzversicherungssysteme zahlen. In einer von der französischen Regierung an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung erklärte die französische Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (VO 1408/71), dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. April 2002 mit, dass die Zusatzrenten IREPS und CIRCACIC als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Die Beiträge seien monatlich zu zahlen und sie werde die Beiträge aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers einziehen. Für die Krankenversicherung wurde der Beitrag auf monatlich 115,27 EUR und für die Pflegeversicherung auf monatlich 27,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen dieses Schreiben wurden vom Kläger nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 bezifferte die Beklagte die monatlich vom Kläger zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung auf 116,62 EUR und für die Pflegeversicherung auf 27,92 EUR. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst nicht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Dezember 2003 informierte die Beklagte den Kläger schließlich über die sich aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. April 2004 ergebenden Änderungen. Sie teilte ihm mit, bisher habe die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Stand 1. Juli des Jahres) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres gegolten. Ab 1. April 2004 gelte der volle allgemeine Beitragssatz. Die Stichtagsregelung sei geblieben. Da die Beklagte zum 1. Juli 2003 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % gehabt habe, sei dieser ab 1. April 2004 maßgebend. An der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages aus den Versorgungsbezügen habe sich nichts geändert. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger am 22. Januar 2004 und machte geltend, mit einer Erhöhung des Beitragsatzes für seine französischen Zusatzrenten sei er nicht einverstanden. Es handele sich nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung und wies den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 darauf hin, dass er seit 1. April 2002 als Rentenbezieher pflichtversichert sei. Bei den französischen Zusatzrenten der „CIRCACIC“ und „IREPS“ handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). An dieser Rechtsauslegung habe sich auch durch das GMG zum 1. Januar 2004 nichts geändert. Es verbleibe damit bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002. Weder das Schreiben vom 2. Dezember 2003 noch das Schreiben vom 2. Februar 2004 enthielten eine Rechts-behelfsbelehrung.
Am 9. Februar 2004 legt der Kläger förmlich Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ab 1. Januar 2004 für seine französischen Zusatzrenten ein.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 neu fest sowie den ab 1. Februar 2004 aus den Zusatzrenten der CIRCACIC in Höhe von monatlich 1.457,99 EUR und der IREPS in Höhe von monatlich 204,86 EUR zu zahlenden Betrag auf insgesamt 276,03 EUR fest. Auf die Krankenversicherung entfielen 247,76 EUR und die Pflegeversicherung 28,27 EUR.
Der Kläger erweiterte am 15. März 2004 seinen Widerspruch auf das Schreiben vom 3. März 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 237 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch, wenn solche Leistungen aus dem Ausland bezogen würden. Seit 1. Januar 2004 gelten nach § 248 Satz 1 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die aus dem Arbeitseinkommen und den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz für das Folgejahr. Dieser habe am 1. Juli 2003 bei der Beklagten 14,9 % betragen. Bei den beiden französischen Zusatzrenten handele es sich um französische Betriebsrenten.
10 
Am 27. Mai 2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass er durch die von der Beklagten praktizierte Form der Auslegung benachteiligt werde. Aufgrund seiner Tätigkeit in Frankreich erhalte er von dort nur eine geringe Grundrente, aber höhere Zusatzrenten. Hätte er in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, könnte er höchsten 10% seiner Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Während das deutsche System der betrieblichen Altersversorgung auf Freiwilligkeit beruhe, sei die Zusatzversicherung in Frankreich obligatorisch.
11 
Mit Bescheid vom 14. April 2005 nahm die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 eine Neuberechnung der zu zahlenden Beiträge vor und setzte die ab 1. März 2005 aus den französischen Zusatzrenten zu zahlenden Beiträge (vorläufig) fest (für die Krankenversicherung: 251,98 EUR, für die Pflegeversicherung: 28,75 EUR). Dieser Bescheid erging ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2005 Widerspruch ein.
12 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger mit Einschreiben/Rückschein am 16. März 2006 zugestellt worden.
13 
Am 12. April 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handelt.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 14. April 2005 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 sei nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich wäre eine Erklärung nach Art 5 VO 1408/71, die aber nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es Sache des Rechts des betroffenen Mitgliedsstaates, die für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen.
19 
Der Senat hat ua eine Auskunft der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, vom 12. Dezember 2006 (Bl. 82 f. der LSG-Akte) und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2007 (Bl. 103 ff der LSG-Akte) eingeholt. Das Bundesministerium hat außerdem einen Anhang zum französischen Vermerk vom 10. März 1999 vorgelegt, in dem die Grundlagen der beiden Zusatzrentensysteme ARRCO und AGIRC beschreiben werden (Bl. 110 ff der LSG-Akte).
20 
Für die Jahre ab 2005 hat die Beklagte weitere Bescheide erlassen, mit denen auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Belege die Beiträge für das vergangene Jahr endgültig und die Beiträge für das laufende Jahr vorläufig festgesetzt wurden. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 einen Teilvergleich geschlossen. Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, die ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide erneut zu prüfen, wenn im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wird, dass die französischen Renten keine Versorgungsbezüge sind.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus laufenden Leistungen, die der Kläger aus den französischen Zusatzalterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO erhält.

2

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2000 eine Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Daneben erhält er von der Alterssicherungskasse CNAV eine Rente der allgemeinen französischen Rentenversicherung sowie von den Trägerorganisationen CIRCACIC und IREPS jeweils laufende Leistungen aus den Zusatz-Alterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO (im Folgenden: französische Zusatzrenten). Die französischen Zusatzrenten machten im April 2002 (ohne die französische Rente) etwa drei Viertel seines Gesamtalterseinkommens aus.

3

Mit Bescheid vom 27.3.2002 stellte die beklagte AOK die Versicherungspflicht des Klägers als Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.4.2002 fest und führte ua aus: "Für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 gilt Folgendes: Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht." Mit Bescheid vom 11.4.2002 setzte die Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesen Leistungen ab 1.4.2002 fest und übernahm die genannten Ausführungen zu deren Beitragspflicht als "betriebliche Zusatzrenten" wortgleich aus dem vorangegangenen Schreiben. Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 26.2.2003 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.4.2002 neu fest. Im Hinblick auf die zum 1.1.2004 wirksam werdenden, auf dem GKV-Modernisierungsgesetz beruhenden Rechtsänderungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2003 ua mit, dass Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen seien. Unter Bezugnahme hierauf wandte sich der Kläger gegen die "Erhöhung des monatlichen Beitragssatzes um ca 100 %" für seine französischen Zusatzrenten ab 1.1.2004 und bat die Beklagte um Bestätigung, dass für diese "nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes" gelte. Zur Begründung führte er ua aus, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge handele (Schreiben des Klägers vom 21.1.2004). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 2.2.2004, betonte, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele, und fügte hinzu, dass dies "bereits seit Jahren mehrfach besprochen" sei, sich "an dieser Rechtsauslegung" auch zum 1.1.2004 "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragsberechnung … "verbleibe". Der Kläger erhob gegen die "neue Beitragsberechnung des (vollen) Beitragssatzes für die französischen Zusatzrenten" unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Widerspruch und bat die Beklagte, von dieser "außerordentlich hohen Mehrbelastung (Verdoppelung des Beitrags …) Abstand zu nehmen" (Widerspruch vom 9.2.2004). Mit Bescheid vom 3.3.2004 setzte die Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2003 und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes ab 1.1.2004 neu fest. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut "gegen die Beitragsberechnung ab 1.1.2004" und trug ua vor, dass es sich bei seinen französischen Zusatzrenten "nicht um Versorgungsbezüge ähnlich wie in Deutschland die Betriebsrenten, sondern um gesetzliche Renten und gesetzliche Zusatzrenten …" handele (Widerspruch vom 15.3.2004).

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 wies die Beklagte den wegen der "Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ab 1.1.2004" erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Bei den französischen Zusatzrenten handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V. Das sei bereits durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt und dem Kläger mit Schreiben vom 2.2.2004 später nochmals erläutert worden. Die Krankenversicherungsbeiträge habe sie ab 1.1.2004 zutreffend nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 aufzuheben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit Bescheid vom 14.4.2005 wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2004 neu festgesetzt. Mit Urteil vom 19.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 20.10.2009 das erstinstanzliche Urteil sowie die "Bescheide" der Beklagten vom 11.4.2002, 2.2.2004 und 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2005 und den Bescheid vom 14.4.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weil die Beklagte unter dem 2.2.2004 über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als Versorgungsbezüge erneut entschieden habe, könne das im Gerichtsverfahren überprüft werden. Die Zusatzrenten unterlägen allerdings nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sodass Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen für die streitige Zeit vom 1.4.2002 bis 28.2.2005 nicht hätten erhoben werden dürfen. Beitragspflicht bestehe deshalb nicht, weil französische Zusatzrenten, wie sie der Kläger beziehe, wegen einer Notifizierung der französischen Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der EWGV 1408/71 Leistungen nach Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 und damit ihrer Art nach Renten darstellten, die in der deutschen Krankenversicherung nicht verbeitragt werden dürften.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Bei seiner Abgrenzung der Renten von den Versorgungsbezügen habe das LSG Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift bezwecke lediglich die Festlegung des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung. Für die Einordnung und Bewertung der französischen Zusatzrenten als gesetzliche Renten oder Versorgungsbezüge besage sie indessen nichts. Insoweit komme es für die Beurteilung als beitragspflichtige Einnahmen - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH - allein auf das nationale, hier das deutsche Sozialversicherungsrecht an. Nach deutschem Recht seien aber alle Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass es sich bei den Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.10.2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 zurückzuweisen.

8

Der Kläger stellt keinen Antrag und äußert sich auch in der Sache nicht.

9

Mit Schreiben vom 7.12.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) im vorliegenden Revisionsverfahren inhaltlich (überhaupt) noch zu entscheiden ist.

10

Unter dem 14.2.2012 hat die Beklagte die angefochtenen Ausgangsbescheide aufgehoben, soweit darin auch Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen war. Hierüber durfte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

12

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002, daneben das vom LSG als Bescheid angesehene - mit Widerspruch vom 9.2.2004 angefochtene - Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 und der - mit Widerspruch vom 15.3.2004 angefochtene - Bescheid vom 3.3.2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004. Nachdem der Klageantrag das Schreiben vom 2.2.2004 und den Bescheid vom 3.3.2004 ursprünglich nicht umfasst und das SG hierüber auch nicht befunden hatte, hat das Berufungsgericht diese - bei Zugrundelegung des Schreibens vom 2.2.2004 als Bescheid - zutreffend in sein Verfahren einbezogen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Einbeziehung solcher Ausgangsbescheide im Wege einer bloßen Klarstellung des Streitgegenstands erfolgt, als Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG oder als Klageänderung. Jedenfalls hat die Beklagte in deren Einbeziehung eingewilligt, diese war auch sachdienlich.

13

Zu beurteilen ist ferner der Bescheid der Beklagten vom 14.4.2005. Dieser bereits während des Klageverfahrens ergangene, vom SG aber nicht berücksichtigte Bescheid ist nach § 96 Abs 1 SGG in seiner bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung Verfahrensgegenstand geworden, weil er den vorangegangenen Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 über die Beitragsfestsetzung aus den französischen Zusatzrenten für die Zeit ab 1.1.2004 ersetzt.

14

Ob die Festsetzung von Beiträgen aus den französischen Zusatzrenten rechtmäßig ist, ist lediglich für den Zeitraum vom 1.4.2002 (Beginn der Versicherungspflicht) bis 28.2.2006 zu prüfen, nachdem sich die Beklagte in einem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich dazu verpflichtet hat, die "ab 2006 ergangenen Beitragsbescheide" entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreits erneut zu überprüfen, und der Kläger sein Begehren insoweit beschränkt hat. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt auch nur (noch) die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge, nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren ihre (Beitrags)Bescheide hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufgehoben hat.

15

2. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das SG hat die gegen die Bescheide der Beklagten erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 (dazu a) und ihr Schreiben vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) (dazu b) erhobene Klage ist allerdings bereits unzulässig. Zulässig, aber unbegründet ist demgegenüber die Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 (dazu c).

16

a) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Bescheid, der neben der (ersten) Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.4.2002 auch den Passus enthält: "Wie bereits bekannt, gilt für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 Folgendes: … Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht", war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits (formell) bestandskräftig. Gegen den Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, wurden nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG Rechtsbehelfe nicht eingelegt.

17

Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit diesem oder bereits dem früheren - hier nicht angefochtenen - Bescheid vom 27.3.2002 oder mit beiden Bescheiden (auch) über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden hat, was zur Folge hätte, dass der Bescheid vom 11.4.2002 jenen nur wiederholte oder eine weitere neue Sachentscheidung darstellte. Denn auch der Bescheid vom 27.3.2002 war - mangels fristgerechter Einlegung eines Rechtsbehelfs - (formell) bestandskräftig. Die weiteren vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 3.3.2004 und 14.4.2005 enthielten demgegenüber nur noch Beitrags(neu)festsetzungen infolge veränderter Beitragsbemessungsgrundlagen bzw veränderten Beitragssatzes.

18

Die Beklagte hat damit dem Kläger gegenüber eigenständig und mit bindender Wirkung (§ 77 SGG) festgestellt, dass die französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 229 Abs 1 SGB V anzusehen sind und deshalb der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen. Zwar hat sie sich bei dieser Feststellung insoweit auf ein einzelnes Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes beschränkt. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich dürfen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine einzelne Größe zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags nicht für sich zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts machen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 70, 105, 106 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 2 f; ferner BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 und SozR aaO, Nr 38)ist jedoch - in Abweichung hiervon - die Beitragspflicht von Einnahmen als Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes gesondert feststellungsfähig.

19

Die gegen den bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsakt über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten erhobene Klage ist nicht deshalb (gleichwohl) zulässig, weil die Beklagte über einen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 in der Sache entschieden hätte, dadurch eine "Heilung" der Fristversäumung eingetreten und ein (Rechtsbehelfs)Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht (wieder) "eröffnet" worden wäre. Ein solches - als verfristeter Widerspruch auszulegendes - Überprüfungsbegehren des Klägers ist nicht erkennbar. Es könnte allenfalls in seinem Schreiben vom 21.1.2004 gesehen werden. Mit diesem hat sich der Kläger jedoch - wenn auch unter Hinweis auf das Fehlen der Beitragspflicht als einer der (Grund)Voraussetzungen der Beitragserhebung - (explizit) nur zu der Mitteilung der Beklagten vom 2.12.2003 geäußert, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen ab Januar 2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu berechnen seien. Dieses Verständnis liegt auch dem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 zugrunde. Denn mit ihm hat die Beklagte vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts keine Überprüfung ihrer Feststellungen zur Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten im Rechtsbehelfsverfahren vorgenommen, sondern sich allein auf den Hinweis zur Bestandskraft (ihres Bescheides vom 11.4.2002) beschränkt.

20

b) Die Anfechtungsklage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vom LSG als Bescheid angesehene Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) richtet. Weil das Schreiben keinen Verwaltungsakt enthält und der Kläger aufgrund der Begleitumstände dieses Schreibens auch nicht davon ausgehen musste - und wie sich aus seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 ergibt (dazu unten) - tatsächlich auch nicht davon ausgegangen ist, dass hiermit von der Beklagten einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellungen gewollt waren (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; Urteil des Senats vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9), ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Weder handelt es sich bei dem Schreiben vom 2.2.2004 nämlich um eine weitere neue Sachentscheidung der Beklagten über die Feststellung der Beitragspflicht, die ein Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht insoweit (neu) "eröffnete", noch hat die Beklagte unter dem 2.2.2004 auf einen nach § 44 SGB X gestellten Antrag des Klägers die Aufnahme eines entsprechenden Überprüfungsverfahrens abgelehnt oder nach Aufnahme und erneuter Sachentscheidung einen für den Kläger negativen Zweitbescheid erlassen. In diesen Fällen fehlte für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Zweifel auch das Vorverfahren (dazu unten).

21

Der vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht, weil die Bewertung des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der Beklagten insoweit zu einem anderen Ergebnis führt. Zum einen wollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 21.1.2004 keine Überprüfung - und zwar auch keine solche nach § 44 SGB X - erreichen(dazu oben a). Zum anderen befand die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2.2.2004 vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts dieses Schreibens nicht über einen solchen Überprüfungsantrag und traf auch keine neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten. Sie teilte vielmehr (nur) - unter Hinweis auf zurückliegende Korrespondenz - mit, dass sich an ihrer Auslegung "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragserhebung "verbleibe". Der Senat ist im Revisionsverfahren befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten (und Schreiben) selbstständig - und damit auch abweichend von den Vorinstanzen - auszulegen, dh, die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen selbstständig zu bestimmen, etwa soweit es um die vollständige Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und die Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln geht (stRspr des BSG, vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b mwN; BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5).

22

Ebenso wenig hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 - was abschließend zu prüfen ist - in der Sache über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden. Sie hat also auch insoweit das Verfahren nicht (wieder) "eröffnet". Vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts ist im Widerspruchsbescheid (selbst) weder eine weitere neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht getroffen worden noch enthält dieser (selbst) eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf beschränkt hat, die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als bestandskräftig festgestellt zu bezeichnen, und ihr Schreiben vom 2.2.2004 als (bloßes) Erläuterungsschreiben vorgestellt hat (und solche Entscheidungen von ihr als Widerspruchsbehörde auch gar nicht getroffen werden dürften), hat sich der Kläger mit seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 gegen die Beitragspflicht dieser Einnahmen auch (gar) nicht gewandt. Weil er sich dort jedenfalls mit der Anwendung des halben allgemeinen Beitragssatzes auf diese Einnahmen einverstanden erklärt hat, hat er deren Beitragspflicht akzeptiert.

23

c) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

24

In diesen Bescheiden hat die Beklagte, ohne sich mit der Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung ein wiederholtes Mal - im Wege einer neuer Sachentscheidung oder in einem Überprüfungsverfahren - zu befassen, über (die) weitere(n) Elemente des Beitrags(tragungs)tatbestandes entschieden und die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.3.2003 bzw 1.1.2004 wegen Veränderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes neu festgesetzt. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 1.1.2004 in Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes, die der Kläger im Rahmen seines um die Höhe der Beiträge geführten Rechtsstreits allein beanstandet, ist indessen rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und dem Bescheid vom 14.4.2005 die aus den französischen Zusatzrenten vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der auf (beitragspflichtige) Versorgungsbezüge ab 1.1.2004 anzuwendenden Vorschrift des § 248 SGB V ermittelt. - Soweit es die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für den vorangegangenen Zeitraum - vom 1.4.2002 bis 31.12.2002 - betrifft, ist die Beitragsfestsetzung vom Kläger (allerdings) schon deshalb hinzunehmen, weil der (Beitrags)Bescheid vom 11.4.2002 und der - hier nicht angefochtene - (Beitrags)Bescheid vom 26.2.2003 - wie bereits erörtert (dazu oben a) - (formell) bestandskräftig geworden sind.

25

Nach § 248 S 1 SGB V in der im streitigen Zeitraum maßgebenden, unverändert geltenden Fassung des Art 1 Nr 148 Buchst a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) gilt bei Versicherungspflichtigen - und damit auch bei Rentnern (§ 237 SGB V iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 229 SGB V) -für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Gegen die Berechnung des Betrags aus den französischen Zusatzrenten in Anwendung dieser Vorschrift und unter Beachtung des satzungsmäßigen allgemeinen Beitragssatzes hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ist auch in Ansehung des vom Kläger behaupteten "drastischen" und "unvorhergesehenen" Eingriffs in seine Alterssicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

26

§ 248 S 1 SGB V hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen Rentnern aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bewirkt, denn nach § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung galt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse. Weil nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V in seiner unveränderten Fassung die Beiträge weiterhin allein vom Mitglied zu tragen sind, trifft die Erhöhung im wirtschaftlichen Ergebnis allein das Mitglied und verdoppelt dessen Beitragslast aus Versorgungsbezügen.

27

Versorgungsbezüge sind in der Krankenversicherung bei Versicherungspflichtigen wie bei freiwillig Versicherten seit 1983 beitragspflichtige Einnahmen (vgl § 180 Abs 5 bis 8 RVO idF des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205). Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr 1, vom 10.5.2006, ua B 12 KR 5/05 R - USK 2006-25, B 12 KR 7/05 R - WzS 2007, 155 - und B 12 KR 21/05 R - WzS 2007, 155, sowie vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) - an denen er festhält - ausgeführt hat, ist er nicht davon überzeugt, dass § 248 SGB V verfassungswidrig ist. Insbesondere hat er dargelegt, dass sich an der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge nichts ändert, wenn die Belastung von Versorgungsbeziehern im Einzelfall - wie hier - aufgrund eines höheren Anteils der Versorgung am individuellen Arbeitseinkommen höher ist. Er hat auch weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu freiwillig versicherten Rentenbeziehern gesehen noch einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG angenommen, soweit nach § 248 S 2 SGB V für Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V, dh Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz gilt. Weiter hat der Senat weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG als verletzt angesehen noch die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge als Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes bewertet. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.2.2008 (1 BvR 2137/06 - SozR 4-2500 § 248 Nr 3) die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Senats vom 10.5.2006 (B 12 KR 3/05 R - WzS 2007, 154, B 12 KR 5/05 R - aaO, B 12 KR 7/05 R - aaO, B 12 KR 9/05 R - WzS 2007, 153 und B 12 KR 13/05 R - WzS 2007, 153) nicht zur Entscheidung angenommen. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Beitragslast einer pflichtversicherten Rentnerin mit einer Witwenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Urteil des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) hat das BVerfG § 248 SGB V ebenfalls nicht beanstandet(Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 2325/07 - SozR 4-2500 § 248 Nr 4; vgl außerdem BVerfG Beschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06 - SozR 4-2500 § 240 Nr 11: Verdoppelung der Beitragslast für beamtenrechtliche Versorgungsbezüge durch Aufhebung von § 240 Abs 3a SGB V). In diesen Entscheidungen hat das BVerfG § 248 S 1 SGB V als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar angesehen. Einen Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG hat es verneint und ua ausgeführt, die Belastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz sei auch dann hinzunehmen, wenn die Versorgungsbezüge - wie hier - ausnahmsweise einen hohen Anteil der Alterseinkünfte ausmachten. Es ist weder ersichtlich noch macht der Kläger geltend, dass in seinem Fall Besonderheiten vorliegen, die Anlass zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung geben könnten.

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

 
In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht. Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte qualifiziert diese Rente als „der Rente vergleichbare Einnahmen“ im Sinne des § 229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin) eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab 01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan
Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der Altersrente der DRV Bund (625,- EUR) eine Ordentliche Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF) sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 EUR monatlich ergab dies einen Monatsbeitrag von 342,24 EUR).
Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 „Einspruch“, mit dem er geltend machte, die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.
Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Tatbestand

 
Der Kläger, wohnhaft in X, Deutschland, war bei einem Schweizer Arbeitgeber         -AG- beschäftigt und erzielte als Grenzgänger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Schweiz. Er war zunächst bei der Firma ... & Cie. -Q- mit Sitz in Y, Schweiz, angestellt, dann bei der P Schweiz AG -P- mit Sitz in Z, Schweiz. 1998 fusionierte die Q mit der EE zur ... (P). Diese löste das Arbeitsverhältnis infolge Restrukturierung zum 31. Mai 2002 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das sich in den Einkommensteuer-ESt-Akten 2002 befindliche Schreiben der P vom 20. Februar 2002 Bezug genommen. Kurz darauf informierte sie ihn mit Schreiben vom 24. Juni 2002, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2002 beendet werde und ihm auf freiwilliger Basis eine spezielle Vereinbarung angeboten werde. Diese sehe vor, dass er weiterhin in der P Pensionskasse versichert bleibe, solange er keinen neuen Arbeitsvertrag abschließe, längstens bis zur Vollendung des 62. Altersjahres, und die P die Bezahlung der reglementarischen Prämien übernehme. Darüber hinaus erhalte er nach Einstellung der Taggeldzahlungen durch die Arbeitslosenversicherung eine Überbrückungszahlung in Höhe von 4.000 Schweizer Franken -CHF- monatlich bis zur Vollendung des 62. Altersjahres. Wegen der Einzelheiten wird auf das in den ESt-Akten 2002 befindliche Schreiben der P Bezug genommen. Der am 9. September 1943 geborene Kläger nahm diese Vereinbarung an. Er erhielt daraufhin bis zum 15. Januar 2005 Arbeitslosengeld. Ab Februar 2005 bis einschließlich September 2005 überwies ihm der P Unterstützungsfonds monatlich eine Überbrückungszahlung in Höhe von 4.000 CHF. Wegen der Einzelheiten wird auf ein Schreiben der P vom 14. Juli 2004 sowie die Lohnabrechnung September 2005 Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 53, 56). Ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008 leistete die P Pensionskasse eine monatliche Überbrückungsrente.
Der Kläger und sein AG hatten für seine Altersversorgung Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung -AHV- und zur betrieblichen Vorsorge -bV- geleistet. Diese flossen zunächst in die Pensionskasse der Aktiengesellschaft ... & Cie. -Q Pensionskasse-, Y, Schweiz, dann in die „P Vorsorgeeinrichtungen - V AG“ -P Vorsorgeeinrichtungen-, Y, Schweiz. Die P Vorsorgeeinrichtungen umfassen zwei Stiftungen, die P Pensionskasse und die P Ergänzungsversicherung -P EV-. Über die Zugehörigkeit entscheidet die Lohnhöhe. Die P EV stellt die Altersversorgung und Risikoversicherung (Tod und Invalidität) für höhere Lohnteile sicher, die nicht durch die P Pensionskasse abgesichert sind. Die P Pensionskasse ist eine im (Schweizer) Register für die bV eingetragene Stiftung i.S.d. Art. 48 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 -BVG- (Systematische Sammlung des Bundesrechts         -SR- 831.40, www.admin.ch). Diese Stiftung bezweckt die bV im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Sie verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen in jedem Fall zu erbringen. Die obligatorische bV wie die P Pensionskasse bildet die 2. Säule.
Die Q Pensionskasse bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 1982, dass er mit Eintritt in die Firma Q in ihre Pensionskasse aufgenommen und definitiv der Pensionsversicherung zugewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte, S. 64). Seit seinem Eintritt am 1. November 1981 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2005 zahlte der Kläger in die Pensionskasse Arbeitnehmer-AN-Beiträge in Höhe von xx.xxx CHF und sein AG in Höhe von xx.xxx CHF ein. Darüber hinaus zahlte die P einen AG-Risikobeitrag für Tod und Invalidität des AN. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestätigung der P Pensionskasse vom 3. Oktober 2006 Bezug genommen (Rechtsbehelfs-Rb-Akte 2005, S. 12).
Für die bV gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze:
Die bV ist Teil der Altersvorsorge, die in der Schweiz auf drei Säulen beruht (Art. 111 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 -BV-, SR 101, www.admin.ch), und zwar der gesetzlichen Rentenversicherung AHV (sog. 1. Säule), der bV (sog. 2. Säule) und der Selbstvorsorge (sog. 3. Säule). Ziel ist eine Versorgung aus der Grundversicherung AHV und aus der bV zu mindestens 60 Prozent des vorherigen Einkommens (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 68 f, 100-102). Mit dem Drei-Säulen-System sind zwei Versicherungssysteme, das Umlageverfahren (AHV) und das Kapitaldeckungsverfahren (bV) als gleichbedeutende Systeme auf Verfassungsebene verankert worden, um die in beiden Finanzierungsverfahren bestehenden Risiken zu verteilen und die Nachteile jedes Verfahrens zu minimieren (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 74).
Die bV ist für AN, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 19.350.- CHF (Wert ab 2005) verdienen, obligatorisch gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. b BV i.V.m. Art. 2 BVG. Versichert wird gemäß Art. 8 BVG der koordinierte Lohn und damit ein Teil des Jahreslohnes bis zu 82.080 CHF. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 13 BVG) oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird damit der AN zugleich Versicherter im Sinne des BVG. Die Versicherung entsteht kraft Gesetzes (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 318 f, 519). Darüber hinaus können der AG und der AN freiwillige Beiträge zur bV leisten.
Ein AG mit Sitz in der Schweiz, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, hat seine AN bei einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 113 Abs. 2 Buchst. c BV) zu versichern und damit gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen (vgl. hierzu Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003,   S. 58, 195). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben nach Art. 48 Abs. 2 BVG in der Regel die Rechtsform einer Stiftung. Ihre Organisation ist in Art. 48 ff. BVG, ihre Finanzierung in Art. 65 ff. BVG geregelt. Sie werden paritätisch verwaltet, denn nach Art. 51 Abs. 1 BVG haben die AN und AG das Recht, in deren oberstes Organ die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.
Die bV wird gemäß Art. 113 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BVG durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei der AG mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge seiner AN bezahlt. Der AG-Anteil bezieht sich damit nicht auf jeden Versicherten (keine individuelle Beitragsparität). Es gilt vielmehr der Grundsatz der relativen Beitragsparität (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 192). Mit den Sparbeiträgen des AN und des AG werden die Altersgutschriften angespart. Die Höhe der Altersgutschriften ist im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegt und berechnet sich in Prozenten des versicherten Lohns. Die Beiträge sind damit nicht ohne weiteres identisch mit den Altersgutschriften i.S.v. Art. 16 BVG, die jährlich in Prozenten (abhängig vom Alter) des koordinierten Lohns berechnet werden (Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 7, 103). Altersgutschriften und Beiträge sind damit klar auseinanderzuhalten. Wird das Leistungsziel unabhängig von der Höhe der Altersgutschriften mit Durchschnittsprämien finanziert, liegen die Altersgutschriften bei jungen Versicherten tiefer als die gesamten Beiträge (inklusive AG-Anteil), und in der letzten Altersstufe ist es gerade umgekehrt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 328). Ein Einbruch in das Prinzip der individuellen Kapitaldeckung erfolgt z.B. auch bei den Altersleistungen, wo ein Ausgleich zwischen Leistungsempfängern mit geringerer und solchen mit höherer Lebenserwartung erfolgt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 288). Darüber hinaus gibt es Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Leistungen für die sog. Eintrittsgeneration (Jahrgang 1920 bis 1960 bei Männern). Für diese Sondermaßnahmen hat jede Vorsorgeeinrichtung gemäß Art. 70 BVG 1 % der koordinierten Löhne aller versicherten Personen, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, bereitzustellen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 329).
Die bV ist zumindest in Bezug auf den obligatorischen Bereich eine Sozialversicherung (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 29 f.; zum Sozialversicherungsbegriff auch Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 4 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, Bern, S. 51, 54-57). Sie zählt zu den Sozialversicherungssystemen, auf welche das Koordinationsrecht der Europäischen Union -EU- Anwendung findet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 258). Art. 89a BVG regelt das Verhältnis zum europäischen Recht. Insoweit ist die Verordnung -VO- (EWG) Nr. 1408/71 (Wanderarbeitnehmer-VO) anwendbar (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversicherung -BSV-, Mitteilungen über die bV: Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Freizügigkeits-, Bar- und Kapitalauszahlung, S. 14, www.bsv.admin.ch).
10 
Einen Anspruch auf Altersleistungen, der gemäß Art. 39 BVG vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden kann, haben gemäß Art. 13 Abs. 1 BVG u.a. „Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben“. Hiervon abweichend können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Altersleistungen werden in der Regel gemäß Art. 37 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 38 BVG als monatliche Rente erbracht. Möglich ist jedoch gemäß Art. 37 Abs. 4 BVG, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine Kapitalabfindung vorsieht.
11 
Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 83 BVG steuerbar, sog. nachgelagerte Besteuerung (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 338, 340). Dafür sind die von dem AN an die Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge gemäß            Art. 81 Abs. 2 BVG „bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar“. Bei einem Empfänger mit einem Wohnsitz außerhalb der Schweiz erfolgt die Besteuerung gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer -DGB- (SR 642.11, www.admin.ch) an der Quelle (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 364 f.). Die bezahlte Quellensteuer wird auf Antrag erstattet, wenn der Leistungsempfänger belegt, dass die zuständige ausländische Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis hat.
12 
Nach dem Reglement der P Pensionskasse ergeben sich die jährlichen Spargutschriften aufgrund des versicherten Lohns und des Alters der Versicherten. Die Altersleistungen können in Form eines Kapitals oder einer Rente bezogen werden. Tritt der AN -wie im Streitfall der Kläger- vorzeitig zurück, wird ihm unter bestimmten Vor-aussetzungen ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Erreichen des sog. Schlussalters eine monatliche Überbrückungsrente bezahlt (Tz. 7.3 i.V.m. 7.1 des Reglements). Das Sparkapital gibt danach Auskunft über den Stand des persönlichen Vorsorgeguthabens. Gemäß Tz. 24.1 erbringt die P Pensionskasse den von Gesetzes wegen zur paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlichen Beitrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Informationen der P Vorsorgeeinrichtungen und P Pensionskasse unter www. xxx....ch verwiesen.
13 
Die Leistungen der P bestanden gemäß ihren „Erläuterungen zum Versicherungsausweis der P Vorsorgeeinrichtungen“ aus Altersleistungen und Risikoleistungen (Tod und Invalidität). Danach betrugen die Altersrenten der Pensionskasse bei der Pensionierung im Alter 65 7,2% der Altersguthaben. Für das Altersguthaben im Schlussalter 65 werden berücksichtigt:
14 
„die künftigen Beitragszahlungen gemäß gewählten Beitragstabellen bis zum Schlussalter, das vorhandene Altersguthaben der Pensionskasse, die vorhandenen Altersguthaben in der Anlagegruppe Basis der Ergänzungsversicherung sowie der Stiftung ... und eine Grundverzinsung von 3,25 %. In dieser Rechnung nicht berücksichtigt sind die in der Anlagegruppe Risiko investierten Teile der Altersguthaben der Ergänzungsversicherung bzw. der Stiftung .... Auf Wunsch können bei der Pensionierung anstelle der Altersrente die Altersguthaben als einmalige Kapitalzahlung bezogen werden.“
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf diese Erläuterungen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 62).
16 
Der Kläger stellte am 4. Mai 2005 bei der P Pensionskasse anlässlich der vorzeitigen, flexiblen „Pensionierung gemäß Reglement vom 1. Januar 2005“ den Antrag, das gesamte Sparkapital in einem Betrag auszuzahlen. Er entschied sich damit gegen eine (Teil-) Altersrente und für ein Erlöschen sämtlicher Ansprüche gegen die P Pensionskasse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Klägers Bezug genommen (Klage-Akte, S. 57). Die P Vorsorgeeinrichtungen teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28. September 2005 mit, dass er zum 1. Oktober 2005 in den Ruhestand trete und sich entschlossen habe, sein gesamtes Sparkapital in Kapitalform zu beziehen mit der Folge, dass, mit Ausnahme der Überbrückungsrenten, sämtliche Ansprüche an die P Pensionskasse erlöschen. Sie informierte ihn auch über die Kapitalzahlung Ende September 2005 und die monatlichen Überbrückungsrenten vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008.
17 
Nach dem beigefügten „P Pensionskasse - Kassenbescheid“ erhielt der Kläger aufgrund des Reglements der P Pensionskasse vom 1. Januar 2005 folgende Versicherungsleistungen:
18 
19 
Renten
CHF/Jahr
CHF/Monat
Altersrente (ohne Kürzungen)
  xx.xxx
        
Kürzung bei Bezug Sparkapital
- xx.xxx
        
Ausbezahlte Altersrente
0.00    
        
Überbrückungsrente
  xx.xxx
            x.xxx …
Sparkapital (einmalig)
        
CHF xxx.xxx “       
20 
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben und den Kassenbescheid der P Pensionskasse Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 3, 5).
21 
Für das Streitjahr 2005 bescheinigte die P Pensionskasse am 31. Dezember 2005 folgende Bezüge des Klägers in CHF:
22 
        
„CHF
Kapital CHF
Rente CHF
Überbrückungsrente (firmenfinanziert)
                 
x.xxx
Einmalige Kapitalauszahlung
        
xxx.xxx
        
Quellensteuer auf Kapitalauszahlung
-xx.xxx“
                 
23 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausweis für die Steuererklärung Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 55).
24 
Im Oktober 2006 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz. Er gab an, eine Kapitalleistung in Höhe von xxx.xxx CHF erhalten und xxx.xxx CHF Quellensteuern bezahlt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen (ESt-Akte 2005, S. 4). Eine entsprechende Bescheinigung über zurückbehaltene Quellensteuer der P Pensionskasse fügte er bei (ESt-Akte 2005, S. 6).
25 
Daraufhin setzte der Beklagte ESt-Vorauszahlungen -Vz- fest. Gegen diesen ESt-Vz-Bescheid vom 19. Oktober 2005 legten die Kläger Einspruch ein.
26 
Der Kläger reichte zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, die ESt-Erklärung 2005 ein. Der Kläger erklärte u.a. die Überbrückungszahlungen der P von Februar bis September 2005 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx CHF, darauf entfallende Schweizer Abzugssteuer in Höhe von x.xxx CHF (=x.xxx EUR), die ab Oktober 2005 monatlich gezahlte Überbrückungsrente als sonstige Einkünfte und eine steuerfreie Auszahlung der Schweizer P Pensionskasse.
27 
Der Beklagte setzte mit ESt-Bescheid 2005 vom 13. August 2007 ESt in Höhe von   xx.xxx EUR u.a. abzüglich der Schweizer Abzugssteuer fest. Es berücksichtigte die Überbrückungszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Überbrückungsrenten und die Einmalzahlung aus der P Pensionskasse als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Einkommensteuergesetz -EStG- und bezog diese mit einem Besteuerungsanteil von 50 % in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Die Beiträge des Klägers zur AHV und bV berücksichtigte er als Sonderausgaben.
28 
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Anwendung der sog. Öffnungsklausel. Der Kläger fügte u.a. einen Auszug von dem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse nebst Erläuterungen zu diesem Auszug bei. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (Rb-Akte, S. 14 f.).
29 
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 reduzierte der Beklagte die ESt-Festsetzung auf 30.929 EUR. Er berücksichtigte nunmehr die sog. Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Er berechnete einen steuerfreien Anteil der Einmalzahlung von 11,74 %. Danach blieb von dem ausgezahlten Kapitalbetrag in Höhe von xxx.xxx EUR ein Betrag in Höhe von xx.xxx EUR steuerfrei.  Die verbliebenen xxx.xxx EUR unterlagen einem Besteuerungsanteil von 50 %, so dass xx.xxx EUR als steuerpflichtige Einnahmen behandelt wurden. Bei der Berechnung der sonstigen Einkünfte berücksichtigte der Beklagte den Werbungskostenpauschbetrag.
30 
Die Kläger erhoben Klage und machen im Wesentlichen geltend, er, der Kläger, habe die Möglichkeit gehabt, bei Erreichen des Pensionsalters die bis dato in die Pensionskasse (2. Säule) eingezahlten Vorsorgebeträge als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen. Von seinem Wahlrecht habe er Gebrauch gemacht und sich sein Altersvorsorgeguthaben auszahlen lassen. Die auszahlende Pensionskasse sei zwar eine Vorsorgeeinrichtung i.S.d. Schweizer BVG. Ihre Auszahlung sei jedoch steuerfrei. Bei der Besteuerung im Inland werde danach unterschieden, ob die Auszahlung als Rente oder als Einmalbetrag erfolge. Bei einer Auszahlung als Rente unterliege diese der Besteuerung als sonstige Einkünfte. Erhalte er dagegen eine Einmalzahlung sei entscheidend, ob das Alterseinkünftegesetz Anwendung finde oder nicht. Vor dessen Einführung zum 1. Januar 2005 habe die Finanzverwaltung nach dem sog. Grenzgängerhandbuch der Oberfinanzdirektion -OFD- Karlsruhe Fach B Teil 2 Nr. 2 die Auszahlungen aus der Pensionskasse wie eine Kapitallebensversicherung behandelt, mit der Folge, dass bei einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren diese gemäß § 20 Abs. 1 EStG alte Fassung -a.F.- analog steuerfrei gewesen sei. Diese Auffassung habe die Finanzverwaltung erst mit Schreiben vom 19. September 2005 aufgegeben und die Besteuerung rückwirkend ab dem 31. Dezember 2004 angeordnet. Er, der Kläger, habe zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auszahlung am 4. Mai 2005 darauf vertraut, dass diese Auszahlung weiterhin wie eine Kapitallebensversicherung besteuert werde und damit steuerfrei sei. Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Dienstverfügung vom 21. Januar 2005 S 1368 A - St 222 sei lediglich eine interne Verfügung der OFD, die ihm, dem Kläger, kaum zugänglich sei und die außerdem keine abschließende Klärung beinhalte. Aus diesem Grunde habe er auf die Steuerfreiheit der Auszahlung vertrauen dürfen. Hierfür spreche auch, dass sich die Schweizer Regelungen zur bV nicht geändert hätten und er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung ändere und die bV nunmehr als gesetzliche Rentenversicherung behandle. Die Gesetzesänderung des § 22 EStG sei dem Beklagten auch schon seit dem 5. Juli 2004 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 554) bekannt gewesen, so dass er die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Gesetzesänderung erfasse zwar nunmehr neben Leibrenten auch „andere Leistungen“. Da jedoch die bV bereits vor 2005 abgeschlossen worden sei, habe er, der Kläger, nicht davon ausgehen können, dass die Leistungen der bV plötzlich als „andere Leistungen“ einer gesetzlichen Rentenversicherung behandelt würden. Eine Besteuerung vor Erlass einer entsprechenden Verfügung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diesem Grundsatz ließen sich die Maximen Anständigkeit und Loyalität im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr, angemessene Berücksichtigung der Belange der Gegenpartei (Interessenabwägung), Verzicht auf missbräuchliche Ausübung von Befugnissen und anderen Rechtspositionen, Einhaltung erteilter Auskünfte und gegebener Zusagen und Geradlinigkeit in Ansehung vorausgegangenen eigenen Verhaltens ableiten. Bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gehe die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen den Beteiligten ein konkretes Rechtsverhältnis vorliege. Er könne dann davon ausgehen, dass eine langjährige Bewertung, die Pensionskassen als Lebensversicherung zu behandeln, dies schon manifestiere. Da sich an den Gegebenheiten der Pensionskassen nichts verändert habe, sondern nur das deutsche Gesetz geändert worden sei und dessen Auslegung stattgefunden habe, könne ein „normaler Steuerbürger“ nicht vermuten, dass ein eigentlich unveränderter Sachverhalt nun anders betrachtet werde. Schutzwürdig sei sein Vertrauen in eine Verwaltungsauffassung und das konkludente Handeln des Beklagten. Eine Rechtsanwendung, die Treu und Glauben zuwiderlaufe, sei rechtswidrig und könne auch nicht mit dem Hinweis auf eine gleichmäßige Besteuerung gerechtfertigt werden. Hätte er gewusst, dass die Auszahlung steuerpflichtig sei, hätte er keine Auszahlung in einem Einmalbetrag beantragt.
31 
Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid 2005 vom 6. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin gehend zu ändern, dass die Auszahlung aus der Schweizer Pensionskasse in Höhe von xxx.xxx EUR nicht als sonstige Einkünfte angesetzt, sondern als steuerfreie Einkünfte berücksichtigt werden.
32 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
33 
Der Beklagte macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, die gesetzliche Neuregelung sei anzuwenden und die Auszahlung als andere Leistung i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig. Die Auszahlung sei auch nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei.
34 
Die Berichterstatterin erörterte mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 20. Oktober 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte, S. 54-56).
35 
Daraufhin teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 16. November 2009 mit, bei den ausgezahlten Beträgen handle es sich um die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen der Pensionskasse. Ergänzend führte der Kläger aus, „Lebensversicherungen“ seien keine anderen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG. Die Betrachtung als Lebensversicherung durch die Verwaltung habe zum Zeitpunkt des Antrags Bestand gehabt. Es könne dahin gestellt bleiben, ob diese Rechtsansicht richtig gewesen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob sich das Gesetz geändert habe.
36 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und zwar die Kläger mit Schriftsatz vom 16. November 2009 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die Klage ist unbegründet.
38 
Der Beklagte hat zu Recht dem Grunde nach die Auszahlung der P Pensionskasse in Höhe von xxx.xxx EUR als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG angesetzt, der Höhe nach diese auf Antrag entsprechend § 22 Nr. 1 S. 3 Nr. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG (sog. Öffnungsklausel) in Höhe von xx.xxx EUR gekürzt und im Übrigen mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 3 EStG in Höhe von xx.xxx EUR der Besteuerung unterworfen.
39 
Das an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Sparkapital unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA Schweiz der (ausschließlichen) Besteuerung im Inland (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000). Denn nach deutschem Recht stellt diese Einmalzahlung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar (1.). Der Kläger erhielt nämlich eine Leistung aus dem mit der P Pensionskasse bestehenden Vorsorgeverhältnis. Diese stellt eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art dar, die mit einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da ihre Auszahlung grundsätzlich mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beginnt, die Zahlung eine Entgeltersatzleistung ist und der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dient (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, Juris; BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst auch Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern (Fischer in: P. Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27), unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden (Weber-Grellet in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 28. Aufl. 2009, § 22 Rn. 101). Damit handelt es sich nicht um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und auch nicht um Ruhegehälter i.S.d. Art. 19 DBA Schweiz. Die obligatorische bV stellt keine betriebliche Altersversorgung dar, da dieser nur Rentensysteme zuzuordnen sind, die von einem AG allein oder aufgrund eines Tarifvertrags oder durch Einzel- oder Gruppenvertrag zwischen AG und AN und gerade nicht -wie im Streitfall- kraft Gesetzes eingerichtet werden (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament -EP- und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. April 2001, KOM(2001) 214 endgültig, S. 5). Eine Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (2.). Die Kapitalleistung an den Kläger ist nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (3.).
40 
1. Der von der P Pensionskasse an den Kläger ausgezahlte Betrag ist Teil seiner nach schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und eine Sozialversicherungsrente (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 29 f.; zum Sozialversicherungsbegriff auch Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 4 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 51, 54-57). Die bV gehört zum System der sozialen Sicherheit (BSG-Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, Juris). Denn die bV ist obligatorisch (a.) und die nach den Vorschriften des BVG errichtete P Pensionskasse als öffentlich-rechtliche Trägerin anzusehen bzw. einer solchen gleichzustellen (b.). Die Besteuerung des einmalig ausgezahlten Sparkapitals entspricht dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung (c.). Die bV unterscheidet sich wesentlich von einer privaten Rentenversicherung (d.). Es handelt sich auch nicht um eine Kapitallebensversicherung (e.).
41 
a. Der Kläger war als AN in der Schweiz verpflichtet, beruflich vorzusorgen, solange sein Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer AG bestanden hat (Art. 113 Abs. 2 BV, Art. 2 BVG, Art. 10 Abs. 1 BVG), und Beiträge in eine Pensionskasse -im Streitfall zunächst der Q Pensionskasse und dann der P Pensionskasse- zu zahlen, die kraft Gesetzes errichtet wurde (Art. 11 BVG). Für die Beurteilung, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist insoweit das schweizerische Recht maßgebend (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, Juris). Der Kläger erwarb mit seinen und seines AG Beiträgen an die Pensionskasse Rentenansprüche, die in der Ansparphase und damit vor Renteneintritt grundsätzlich nicht verfügbar, also weder verpfändbar noch abtretbar waren (Art. 39 Abs. 1 BVG). Die Höhe der Beiträge des AN und des AG, der ebenfalls Beiträge zur beruflichen Vorsorge der Klägerin zu leisten hatte (Art. 113 Abs. 4 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG), legte die Pensionskasse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des BVG fest. Der AG zog den in den reglementarischen Bestimmungen (Art. 50 BVG) festgelegten Beitragsanteil des Klägers von seinem Lohn ab (vgl. Art. 66 Abs. 1-3 BVG). Mit diesen Beiträgen baute der Kläger sein Altersguthaben i.S.d. Art. 15 BVG und damit einen Teil seiner Altersvorsorge auf, das grundsätzlich mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze monatlich ausbezahlt (Art. 37 i.V.m. Art. 38 BVG) wird. Beantragt der Kläger eine Einmalauszahlung und wird ihm diese anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung gewährt, steht dies der Qualifizierung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Der Kläger hatte nach dem Reglement der P Pensionskasse ein Wahlrecht, das Vorsorgeguthaben in Form eines Kapitals oder einer Rente zu beziehen.
42 
b. Die Q Pensionskasse bzw. P Pensionskasse, die der AG des Klägers gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG errichtet hat, erfüllt eine öffentliche Aufgabe (vgl. Landessozialgericht -LSG- Y-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2007 L 8 AL 158/06, Juris). Sie erbringt Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische bV. Sie ist damit Trägerin einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, die auch vom AG und AN paritätisch verwaltet wird (Art. 51 Abs. 1 BVG). Für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe kommt es nicht auf die Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung an. Selbst eine privatrechtliche Rechtsform schließt eine öffentlich-rechtliche Natur nicht aus. Denn entscheidend sind ihre Aufgaben und die gesetzlichen Vorgaben für ihre Errichtung und Ausgestaltung, wie sie im BVG normiert sind (so BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). Im Übrigen hat die Schweiz selbst zum Ausdruck gebracht, dass dieses Alterssicherungssystem den gesetzlichen Rentenversicherungen der EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt werden soll, indem sie für die obligatorische bV die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendet, die auch für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gilt.
43 
c. Für eine Besteuerung der Einmalzahlung als gesetzliche Rente spricht auch, dass die zum 1. Januar  2005 in Kraft getretenen Regelungen den gesamten Komplex der Besteuerung von Altersbezügen nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung umfassen, zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führen sollen und es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278). Der Kläger wird nicht doppelt belastet. Die in der Schweiz gezahlten und nach Schweizer Recht steuerfreien AG- und AN-Beiträge (Art. 111 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BVG) unterliegen zwar grundsätzlich im Inland als Arbeitslohn der Besteuerung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung -LStDV-). Aber die Beiträge des AG werden gemäß § 3 Nr. 62 EStG als steuerfrei behandelt, da der AG gemäß Art. 113 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 66 BVG zur Zahlung der (mindestens) hälftigen Beiträge zur bV gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung -wie im Streitfall- auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857). Die Aufwendungen des Klägers waren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG abzugsfähig. Das EStG unterscheidet insoweit nicht, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, Juris). Das Altersguthaben des Klägers bei der P Pensionskasse wurde demnach aus Beiträgen aufgebaut, die seine Steuerbelastung in der Beitragsphase gemindert haben. Damit widerspricht die steuerliche Erfassung der Einmalzahlung nicht dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz“.
44 
d. Im Übrigen unterscheidet sich die Schweizer bV wesentlich von einer privaten Rentenversicherung. Eine private Rentenversicherung schließt nämlich die versicherte Person freiwillig ab. Diese verwendet für die Beiträge ihr versteuertes Einkommen und hat keinen Anspruch auf einen (mindestens hälftigen) AG-Zuschuss (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG). Eine private Rentenversicherung endet auch nicht kraft Gesetzes mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b BVG). Hinzu kommt, dass die der Kapitalbildung dienenden Altersgutschriften, welche das Sparelement bilden und nicht notwendigerweise den individuellen Beiträgen entsprechen, jährlich in Prozenten des koordinierten Lohns, altersabhängig gemäß Art. 16 BVG, gutgeschrieben werden (Riemer, Hans Michael / Riemer-Kafka, Gabriela, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 103; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 328) und die Altersrente gemäß Art. 14 Abs. 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens berechnet wird.
45 
e. Der Kläger hat aus den genannten Gründen keine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung erhalten. Es handelte sich nicht um eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall. Sein Sparkapital bei der P Pensionskasse war sein Altersvorsorgeguthaben. Einen Anspruch auf monatliche Altersleistungen hatte er grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. In zeitlichem Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung wählte er stattdessen eine Einmalauszahlung. Die Ausübung eines Wahlrechts führt nicht dazu, dass die Leistung wie eine Kapitallebensversicherung zu behandeln ist mit der Folge, dass sie gemäß § 20 Abs. 1 EStG a.F. steuerfrei ist.
46 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Auffassung der OFD Karlsruhe. Die Auffassung der Verwaltung ist für das Gericht nicht bindend. Eine Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der OFD Karlsruhe kann damit allenfalls Gegenstand einer Billigkeitsmaßnahme des Beklagten sein. Im Verfahren der Steuerfestsetzung ist jedoch nicht zu entscheiden, ob eine Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, wann die Verwaltung ihre Auffassung geändert hat. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Auffassung der Verwaltung auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 bezog und sich diese nach dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 geändert hat. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nunmehr auch „andere Leistungen, die aus gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden“ - im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2005, wonach lediglich „Leibrenten“, also monatliche Zahlungen, steuerlich erfasst wurden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG a.F.). Danach waren vor dem 1. Januar 2005 Einmalzahlungen gesetzlicher Rentenversicherungen nicht steuerbar. Im Streitjahr 2005 ist indes die gesetzliche Neuregelung maßgebend. Da diese bereits vor der Stellung des Antrags durch den Kläger verkündet gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob eine Gesetzesänderung während des Veranlagungszeitraums verfassungsgemäß ist, wenn der Steuerpflichtige die Steuer auslösende Handlung bereits vor der Gesetzesänderung vorgenommen hat.
47 
2. Die vom Beklagten durchgeführte Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nur ausnahmsweise tritt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück und hindert den Beklagten, sich in besonders gelagerten Fällen auf das Gesetz zu berufen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 43/00, Juris). Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen des Klägers in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem hohen Maß schutzwürdig ist, der Beklagte also durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sich zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330) oder gar in bewusster Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts -FG-- vom 6. Oktober 1993 8 K 579/90, EFG 1994, 462). Dies ist hier nicht gegeben. Denn die Verwaltung hatte sich -wie der Kläger zu Recht ausführt- zur steuerlichen Behandlung von Auszahlungen aus Schweizer Pensionskassen nach neuem Recht zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auszahlung des Sparkapitals noch gar nicht schriftlich geäußert, sondern dies erst im September 2005 getan. Der Beklagte hat damit kein Vertrauen dahin gehend gesetzt, dass die Auszahlungen von Schweizer Pensionskassen auch nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz nicht als andere Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung behandelt werden. Eine fehlende zeitnahe Äußerung zu einer gesetzlichen Neuregelung -so wünschenswert sie auch ist- begründet kein Vertrauen dahin gehend, dass die bisherige Rechtsauffassung oder Bewertung ausländischer Sachverhalte beibehalten wird. Das subjektive Empfinden des Klägers, sein Vertrauen auf den Fortbestand der Auslegung ausländischen Rechts sowie seine Unkenntnis der Rechtsfolgen von Gesetzesänderungen schützen ihn aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung nicht vor der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BStBl II 2007, 387). Der in § 38 AO festgelegte Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet vielmehr den Beklagten, § 22 EStG n.F. anzuwenden.
48 
3. Der an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Einmalbetrag stellt auch keine Kapitalabfindung i.S.d. § 3 Nr. 3 EStG a.F. dar. Schon der Schweizer Wortlaut „Vorsorgeguthaben“ und „Altersleistungen“ sowie die wahlweise Auszahlung eines Einmalbetrags oder einer monatlichen Rente, machen deutlich, dass es sich nicht um eine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche oder eine Beitragserstattung handelt. Insbesondere beruht die Auszahlung nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt. Vielmehr konnte der Kläger nach Art. 37 Abs. 4 BVG i.V.m. dem Reglement der P Pensionskasse die streitbefangene Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag beanspruchen. Er übte damit sein Wahlrecht aus.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
50 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
37 
Die Klage ist unbegründet.
38 
Der Beklagte hat zu Recht dem Grunde nach die Auszahlung der P Pensionskasse in Höhe von xxx.xxx EUR als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG angesetzt, der Höhe nach diese auf Antrag entsprechend § 22 Nr. 1 S. 3 Nr. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG (sog. Öffnungsklausel) in Höhe von xx.xxx EUR gekürzt und im Übrigen mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 3 EStG in Höhe von xx.xxx EUR der Besteuerung unterworfen.
39 
Das an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Sparkapital unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA Schweiz der (ausschließlichen) Besteuerung im Inland (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000). Denn nach deutschem Recht stellt diese Einmalzahlung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar (1.). Der Kläger erhielt nämlich eine Leistung aus dem mit der P Pensionskasse bestehenden Vorsorgeverhältnis. Diese stellt eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art dar, die mit einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da ihre Auszahlung grundsätzlich mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beginnt, die Zahlung eine Entgeltersatzleistung ist und der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dient (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, Juris; BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst auch Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern (Fischer in: P. Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27), unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden (Weber-Grellet in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 28. Aufl. 2009, § 22 Rn. 101). Damit handelt es sich nicht um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und auch nicht um Ruhegehälter i.S.d. Art. 19 DBA Schweiz. Die obligatorische bV stellt keine betriebliche Altersversorgung dar, da dieser nur Rentensysteme zuzuordnen sind, die von einem AG allein oder aufgrund eines Tarifvertrags oder durch Einzel- oder Gruppenvertrag zwischen AG und AN und gerade nicht -wie im Streitfall- kraft Gesetzes eingerichtet werden (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament -EP- und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. April 2001, KOM(2001) 214 endgültig, S. 5). Eine Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (2.). Die Kapitalleistung an den Kläger ist nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (3.).
40 
1. Der von der P Pensionskasse an den Kläger ausgezahlte Betrag ist Teil seiner nach schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und eine Sozialversicherungsrente (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, Bern, Stuttgart, Wien, S. 29 f.; zum Sozialversicherungsbegriff auch Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Bern, S. 4 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 51, 54-57). Die bV gehört zum System der sozialen Sicherheit (BSG-Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, Juris). Denn die bV ist obligatorisch (a.) und die nach den Vorschriften des BVG errichtete P Pensionskasse als öffentlich-rechtliche Trägerin anzusehen bzw. einer solchen gleichzustellen (b.). Die Besteuerung des einmalig ausgezahlten Sparkapitals entspricht dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung (c.). Die bV unterscheidet sich wesentlich von einer privaten Rentenversicherung (d.). Es handelt sich auch nicht um eine Kapitallebensversicherung (e.).
41 
a. Der Kläger war als AN in der Schweiz verpflichtet, beruflich vorzusorgen, solange sein Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer AG bestanden hat (Art. 113 Abs. 2 BV, Art. 2 BVG, Art. 10 Abs. 1 BVG), und Beiträge in eine Pensionskasse -im Streitfall zunächst der Q Pensionskasse und dann der P Pensionskasse- zu zahlen, die kraft Gesetzes errichtet wurde (Art. 11 BVG). Für die Beurteilung, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist insoweit das schweizerische Recht maßgebend (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, Juris). Der Kläger erwarb mit seinen und seines AG Beiträgen an die Pensionskasse Rentenansprüche, die in der Ansparphase und damit vor Renteneintritt grundsätzlich nicht verfügbar, also weder verpfändbar noch abtretbar waren (Art. 39 Abs. 1 BVG). Die Höhe der Beiträge des AN und des AG, der ebenfalls Beiträge zur beruflichen Vorsorge der Klägerin zu leisten hatte (Art. 113 Abs. 4 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG), legte die Pensionskasse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des BVG fest. Der AG zog den in den reglementarischen Bestimmungen (Art. 50 BVG) festgelegten Beitragsanteil des Klägers von seinem Lohn ab (vgl. Art. 66 Abs. 1-3 BVG). Mit diesen Beiträgen baute der Kläger sein Altersguthaben i.S.d. Art. 15 BVG und damit einen Teil seiner Altersvorsorge auf, das grundsätzlich mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze monatlich ausbezahlt (Art. 37 i.V.m. Art. 38 BVG) wird. Beantragt der Kläger eine Einmalauszahlung und wird ihm diese anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung gewährt, steht dies der Qualifizierung als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Der Kläger hatte nach dem Reglement der P Pensionskasse ein Wahlrecht, das Vorsorgeguthaben in Form eines Kapitals oder einer Rente zu beziehen.
42 
b. Die Q Pensionskasse bzw. P Pensionskasse, die der AG des Klägers gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG errichtet hat, erfüllt eine öffentliche Aufgabe (vgl. Landessozialgericht -LSG- Y-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2007 L 8 AL 158/06, Juris). Sie erbringt Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische bV. Sie ist damit Trägerin einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, die auch vom AG und AN paritätisch verwaltet wird (Art. 51 Abs. 1 BVG). Für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe kommt es nicht auf die Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung an. Selbst eine privatrechtliche Rechtsform schließt eine öffentlich-rechtliche Natur nicht aus. Denn entscheidend sind ihre Aufgaben und die gesetzlichen Vorgaben für ihre Errichtung und Ausgestaltung, wie sie im BVG normiert sind (so BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). Im Übrigen hat die Schweiz selbst zum Ausdruck gebracht, dass dieses Alterssicherungssystem den gesetzlichen Rentenversicherungen der EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt werden soll, indem sie für die obligatorische bV die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendet, die auch für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gilt.
43 
c. Für eine Besteuerung der Einmalzahlung als gesetzliche Rente spricht auch, dass die zum 1. Januar  2005 in Kraft getretenen Regelungen den gesamten Komplex der Besteuerung von Altersbezügen nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung umfassen, zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führen sollen und es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278). Der Kläger wird nicht doppelt belastet. Die in der Schweiz gezahlten und nach Schweizer Recht steuerfreien AG- und AN-Beiträge (Art. 111 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BVG) unterliegen zwar grundsätzlich im Inland als Arbeitslohn der Besteuerung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung -LStDV-). Aber die Beiträge des AG werden gemäß § 3 Nr. 62 EStG als steuerfrei behandelt, da der AG gemäß Art. 113 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 66 BVG zur Zahlung der (mindestens) hälftigen Beiträge zur bV gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung -wie im Streitfall- auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857). Die Aufwendungen des Klägers waren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG abzugsfähig. Das EStG unterscheidet insoweit nicht, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, Juris). Das Altersguthaben des Klägers bei der P Pensionskasse wurde demnach aus Beiträgen aufgebaut, die seine Steuerbelastung in der Beitragsphase gemindert haben. Damit widerspricht die steuerliche Erfassung der Einmalzahlung nicht dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz“.
44 
d. Im Übrigen unterscheidet sich die Schweizer bV wesentlich von einer privaten Rentenversicherung. Eine private Rentenversicherung schließt nämlich die versicherte Person freiwillig ab. Diese verwendet für die Beiträge ihr versteuertes Einkommen und hat keinen Anspruch auf einen (mindestens hälftigen) AG-Zuschuss (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 66 Abs. 1 BVG). Eine private Rentenversicherung endet auch nicht kraft Gesetzes mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b BVG). Hinzu kommt, dass die der Kapitalbildung dienenden Altersgutschriften, welche das Sparelement bilden und nicht notwendigerweise den individuellen Beiträgen entsprechen, jährlich in Prozenten des koordinierten Lohns, altersabhängig gemäß Art. 16 BVG, gutgeschrieben werden (Riemer, Hans Michael / Riemer-Kafka, Gabriela, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 103; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 328) und die Altersrente gemäß Art. 14 Abs. 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens berechnet wird.
45 
e. Der Kläger hat aus den genannten Gründen keine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung erhalten. Es handelte sich nicht um eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall. Sein Sparkapital bei der P Pensionskasse war sein Altersvorsorgeguthaben. Einen Anspruch auf monatliche Altersleistungen hatte er grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. In zeitlichem Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung wählte er stattdessen eine Einmalauszahlung. Die Ausübung eines Wahlrechts führt nicht dazu, dass die Leistung wie eine Kapitallebensversicherung zu behandeln ist mit der Folge, dass sie gemäß § 20 Abs. 1 EStG a.F. steuerfrei ist.
46 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Auffassung der OFD Karlsruhe. Die Auffassung der Verwaltung ist für das Gericht nicht bindend. Eine Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der OFD Karlsruhe kann damit allenfalls Gegenstand einer Billigkeitsmaßnahme des Beklagten sein. Im Verfahren der Steuerfestsetzung ist jedoch nicht zu entscheiden, ob eine Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, wann die Verwaltung ihre Auffassung geändert hat. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Auffassung der Verwaltung auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 bezog und sich diese nach dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 geändert hat. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nunmehr auch „andere Leistungen, die aus gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden“ - im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2005, wonach lediglich „Leibrenten“, also monatliche Zahlungen, steuerlich erfasst wurden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG a.F.). Danach waren vor dem 1. Januar 2005 Einmalzahlungen gesetzlicher Rentenversicherungen nicht steuerbar. Im Streitjahr 2005 ist indes die gesetzliche Neuregelung maßgebend. Da diese bereits vor der Stellung des Antrags durch den Kläger verkündet gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob eine Gesetzesänderung während des Veranlagungszeitraums verfassungsgemäß ist, wenn der Steuerpflichtige die Steuer auslösende Handlung bereits vor der Gesetzesänderung vorgenommen hat.
47 
2. Die vom Beklagten durchgeführte Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nur ausnahmsweise tritt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück und hindert den Beklagten, sich in besonders gelagerten Fällen auf das Gesetz zu berufen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 43/00, Juris). Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen des Klägers in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem hohen Maß schutzwürdig ist, der Beklagte also durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sich zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330) oder gar in bewusster Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts -FG-- vom 6. Oktober 1993 8 K 579/90, EFG 1994, 462). Dies ist hier nicht gegeben. Denn die Verwaltung hatte sich -wie der Kläger zu Recht ausführt- zur steuerlichen Behandlung von Auszahlungen aus Schweizer Pensionskassen nach neuem Recht zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auszahlung des Sparkapitals noch gar nicht schriftlich geäußert, sondern dies erst im September 2005 getan. Der Beklagte hat damit kein Vertrauen dahin gehend gesetzt, dass die Auszahlungen von Schweizer Pensionskassen auch nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz nicht als andere Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung behandelt werden. Eine fehlende zeitnahe Äußerung zu einer gesetzlichen Neuregelung -so wünschenswert sie auch ist- begründet kein Vertrauen dahin gehend, dass die bisherige Rechtsauffassung oder Bewertung ausländischer Sachverhalte beibehalten wird. Das subjektive Empfinden des Klägers, sein Vertrauen auf den Fortbestand der Auslegung ausländischen Rechts sowie seine Unkenntnis der Rechtsfolgen von Gesetzesänderungen schützen ihn aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung nicht vor der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BStBl II 2007, 387). Der in § 38 AO festgelegte Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet vielmehr den Beklagten, § 22 EStG n.F. anzuwenden.
48 
3. Der an den Kläger von der P Pensionskasse ausgezahlte Einmalbetrag stellt auch keine Kapitalabfindung i.S.d. § 3 Nr. 3 EStG a.F. dar. Schon der Schweizer Wortlaut „Vorsorgeguthaben“ und „Altersleistungen“ sowie die wahlweise Auszahlung eines Einmalbetrags oder einer monatlichen Rente, machen deutlich, dass es sich nicht um eine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche oder eine Beitragserstattung handelt. Insbesondere beruht die Auszahlung nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt. Vielmehr konnte der Kläger nach Art. 37 Abs. 4 BVG i.V.m. dem Reglement der P Pensionskasse die streitbefangene Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag beanspruchen. Er übte damit sein Wahlrecht aus.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
50 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie der Bescheid vom 14. April 2005 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1. Oktober 2000 eine (vorgezogene) Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B (DRV). Er ist seit 1. April 2002 als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Außer seiner Rente von der DRV erhält der Kläger auch drei Renten aus Frankreich. Neben der gesetzlichen Rente von der französischen Rentenversicherung („Caisse nationale d´assurance vieillesse“ - CNAV) bezieht er zwei Zusatzrenten. Die Zusatzrente von IREPS („Institution de retraites et de prévoyance des salariés“) gehört zum Altersversorgungssystem ARRCO („Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés“) und die Zusatzrente von CIRCACIC („Caisse interprofessionelle retraite des cadres architectes, du commerce, de l´industrie et activités connexes“) zum Altersversorgungssystem AGIRC („Association générale des institutions de retraite des cadres“). Beide Zusatzrenten sind für die Beschäftigten in Frankreich verpflichtend. Der Arbeitgeber muss die Beiträge für diese Versicherungen aus dem Gehalt des Beschäftigten an die Zusatzversicherungssysteme zahlen. In einer von der französischen Regierung an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung erklärte die französische Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (VO 1408/71), dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. April 2002 mit, dass die Zusatzrenten IREPS und CIRCACIC als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Die Beiträge seien monatlich zu zahlen und sie werde die Beiträge aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers einziehen. Für die Krankenversicherung wurde der Beitrag auf monatlich 115,27 EUR und für die Pflegeversicherung auf monatlich 27,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen dieses Schreiben wurden vom Kläger nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 bezifferte die Beklagte die monatlich vom Kläger zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung auf 116,62 EUR und für die Pflegeversicherung auf 27,92 EUR. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst nicht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Dezember 2003 informierte die Beklagte den Kläger schließlich über die sich aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. April 2004 ergebenden Änderungen. Sie teilte ihm mit, bisher habe die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Stand 1. Juli des Jahres) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres gegolten. Ab 1. April 2004 gelte der volle allgemeine Beitragssatz. Die Stichtagsregelung sei geblieben. Da die Beklagte zum 1. Juli 2003 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % gehabt habe, sei dieser ab 1. April 2004 maßgebend. An der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages aus den Versorgungsbezügen habe sich nichts geändert. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger am 22. Januar 2004 und machte geltend, mit einer Erhöhung des Beitragsatzes für seine französischen Zusatzrenten sei er nicht einverstanden. Es handele sich nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung und wies den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 darauf hin, dass er seit 1. April 2002 als Rentenbezieher pflichtversichert sei. Bei den französischen Zusatzrenten der „CIRCACIC“ und „IREPS“ handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). An dieser Rechtsauslegung habe sich auch durch das GMG zum 1. Januar 2004 nichts geändert. Es verbleibe damit bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002. Weder das Schreiben vom 2. Dezember 2003 noch das Schreiben vom 2. Februar 2004 enthielten eine Rechts-behelfsbelehrung.
Am 9. Februar 2004 legt der Kläger förmlich Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ab 1. Januar 2004 für seine französischen Zusatzrenten ein.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 neu fest sowie den ab 1. Februar 2004 aus den Zusatzrenten der CIRCACIC in Höhe von monatlich 1.457,99 EUR und der IREPS in Höhe von monatlich 204,86 EUR zu zahlenden Betrag auf insgesamt 276,03 EUR fest. Auf die Krankenversicherung entfielen 247,76 EUR und die Pflegeversicherung 28,27 EUR.
Der Kläger erweiterte am 15. März 2004 seinen Widerspruch auf das Schreiben vom 3. März 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 237 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch, wenn solche Leistungen aus dem Ausland bezogen würden. Seit 1. Januar 2004 gelten nach § 248 Satz 1 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die aus dem Arbeitseinkommen und den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz für das Folgejahr. Dieser habe am 1. Juli 2003 bei der Beklagten 14,9 % betragen. Bei den beiden französischen Zusatzrenten handele es sich um französische Betriebsrenten.
10 
Am 27. Mai 2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass er durch die von der Beklagten praktizierte Form der Auslegung benachteiligt werde. Aufgrund seiner Tätigkeit in Frankreich erhalte er von dort nur eine geringe Grundrente, aber höhere Zusatzrenten. Hätte er in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, könnte er höchsten 10% seiner Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Während das deutsche System der betrieblichen Altersversorgung auf Freiwilligkeit beruhe, sei die Zusatzversicherung in Frankreich obligatorisch.
11 
Mit Bescheid vom 14. April 2005 nahm die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 eine Neuberechnung der zu zahlenden Beiträge vor und setzte die ab 1. März 2005 aus den französischen Zusatzrenten zu zahlenden Beiträge (vorläufig) fest (für die Krankenversicherung: 251,98 EUR, für die Pflegeversicherung: 28,75 EUR). Dieser Bescheid erging ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2005 Widerspruch ein.
12 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger mit Einschreiben/Rückschein am 16. März 2006 zugestellt worden.
13 
Am 12. April 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handelt.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 14. April 2005 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 sei nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich wäre eine Erklärung nach Art 5 VO 1408/71, die aber nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es Sache des Rechts des betroffenen Mitgliedsstaates, die für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen.
19 
Der Senat hat ua eine Auskunft der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, vom 12. Dezember 2006 (Bl. 82 f. der LSG-Akte) und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2007 (Bl. 103 ff der LSG-Akte) eingeholt. Das Bundesministerium hat außerdem einen Anhang zum französischen Vermerk vom 10. März 1999 vorgelegt, in dem die Grundlagen der beiden Zusatzrentensysteme ARRCO und AGIRC beschreiben werden (Bl. 110 ff der LSG-Akte).
20 
Für die Jahre ab 2005 hat die Beklagte weitere Bescheide erlassen, mit denen auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Belege die Beiträge für das vergangene Jahr endgültig und die Beiträge für das laufende Jahr vorläufig festgesetzt wurden. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 einen Teilvergleich geschlossen. Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, die ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide erneut zu prüfen, wenn im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wird, dass die französischen Renten keine Versorgungsbezüge sind.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
22 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die französischen Zusatzrenten sind nicht beitragspflichtig in der KVdR.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11. April 2002. Dieser - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Bescheid ist zwar ein Jahr nach seiner Bekanntgabe bestandkräftig geworden (§ 66 Abs 2 SGG), die Beklagte hat jedoch im Schreiben vom 2. Februar 2004 nicht nur darauf hingewiesen, dass die französischen Zusatzrenten aus ihrer Sicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, sondern ausdrücklich entschieden, dass es bei der Beitragsberechnung seit 1. April 2002 verbleibe. Sie hat für den Kläger erkennbar eine erneute Entscheidung über die bisherige Beitragpflicht getroffen. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Februar 2004 auch ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 Bezug genommen. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2004 und die Monate Januar und Februar 2005 (endgültig) und ab 1. März 2005 neu festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die früheren Bescheide ersetzt (§ 96 SGG). Die weiteren ab dem Jahr 2006 ergangenen Bescheide sind nicht Streitgegenstand; hierüber haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, der eine Begrenzung des Streitgegenstandes zur Folge hat.
24 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind insgesamt und nicht nur teilweise angefochten, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur gegen die Anwendung des vollen Beitragssatzes gewandt hatte. Trifft seine Begründung - die Bescheide seien rechtswidrig, weil die französischen Zusatzrenten keine Versorgungsbezüge sind - zu, entfällt die Beitragspflicht ganz. Streitig sind somit nur die endgültig festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 28. Februar 2005.
25 
Bei Personen, die - wie der Kläger - in der KVdR versicherungspflichtig sind, werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V; für die Pflegeversicherung iVm § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI- ). Grundsätzlich haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V; in der Pflegeversicherung iVm § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs 1 Nr 1, 252 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die französischen Zusatzrenten Versorgungsbezüge sind. Soweit der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, ist als weitere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten ua Renten der betrieblichen Altersversorgung, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen werden (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 1 Satz 2 SGB V). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71. Nach ihrem Art 4 Abs 1 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst. b) oder c) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
27 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29. März 1999 unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst. j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 1. Januar 2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst. c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
28 
Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
29 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden hat, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
30 
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung zu erheben, kommt es bei der vom Senat vertretenen Auffassung nicht an.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.