Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger beanspruchen entweder Elterngeld für einen längeren Zeitraum oder Elterngeld ohne Anrechnung des Erwerbseinkommens.
Die 1976 geborene Klägerin und der 1974 geborene Kläger sind verheiratet und Eltern des am 2008 geborenen Kindes S. H.. Bis zur Geburt ihrer Tochter waren beide Kläger unbefristet und in Vollzeit berufstätig, danach reduzierten sie ihre Erwerbstätigkeit auf jeweils 50 % (die Klägerin voraussichtlich für zwei Jahre, der Kläger zunächst für ein Jahr). Während der ersten zwei Lebensmonate der Tochter S. wurden die Dienstbezüge der Klägerin weiter gezahlt.
In der Zeit von Januar bis Dezember 2007 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Klägerin auf insgesamt 45.518,52 EUR und in der Zeit vom 26. März 2008 bis 26. März 2010 auf 18.254,01 EUR. Die Einkommensverhältnisse der Klägerin gestalteten sich wie folgt:
Zeitraum
Brutto
Steuern
 Werbungskosten
Netto 
1.1.07 - 31.12.07
 45.518,52
 10.492,92
920,04
 31.105,56
26.3.08 - 26.3.09
18.254,01
5.497,45
769,17
11.987,39
In der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2007 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge des Klägers auf 44.795,76 EUR und in der Zeit von März 2008 bis Mai 2008 auf 3.992,46 EUR. Die Einkommensverhältnisse des Klägers gestalteten sich wie folgt:
Zeitraum
Brutto
Steuern
 Werbungskosten
Netto 
1.1.07 - 31.12.07
 44.795,76
 11.449,68
920,04
 32.426,04
29.3.08 - 28.5.08
3.992,46
143,92
153,34
3.695,20
Am 30. April 2008 beantragten beide Kläger bei der Beklagten Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat ihrer Tochter. Ergänzend hierzu teilten sie mit, dass das Teilzeitmodell sie unangemessen benachteilige und nicht mit Art 3 und 6 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Der Verdienstausfall werde in wesentlich geringerem Umfang ausgeglichen. Hilfsweise werde Elterngeld für den Kläger für den 3. und 4. Lebensmonat sowie für die Klägerin vom 5. bis 14. Lebensmonat beantragt.
Nach telefonischem Hinweis der Beklagten ergänzte die Klägerin den Hilfsantrag dahingehend, dass sie Elterngeld auch für den 1. und 2. Lebensmonat beantrage.
Mit Bescheiden vom 10. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den 3. und 4. Lebensmonat in Höhe von jeweils 571,11 EUR sowie der Klägerin Elterngeld für den 2. Lebensmonat in Höhe von 104,13 EUR und für den 5. bis 14. Lebensmonat in Höhe von jeweils 1.659,-- EUR. Die Bewilligungen erfolgten jeweils vorläufig im Hinblick auf das zu erwartende Einkommen im Bezugszeitraum.
10 
Mit ihren dagegen erhobenen Widersprüchen machten die Kläger geltend, dem Kläger müsse Elterngeld auch für den 5. bis 14. Lebensmonat und der Klägerin auch für den 3. und 4. Lebensmonat bewilligt werden.
11 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 6. und 7. Oktober 2008 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, Elterngeld werde in Monatsbeträgen für die Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern hätten insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge sowie Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für weitere zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit folge. Die Eltern könnten die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Daraus ergebe sich, dass Eheleute gemeinsam nur für insgesamt 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld erhalten könnten.
12 
Hiergegen haben die Kläger am 4. November 2008 Klagen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Klage des Klägers (Az S 9 EL 5482/08) wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2009 zum Verfahren der Klägerin (Az S 9 EL 5481/08) verbunden.
13 
Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2009 betreffend die Klägerin hat die Beklagte nach Erhöhung des Einkommens im Bezugszeitraum das Elterngeld in Höhe von 102,09 EUR (2. Lebensmonat) bzw 986,85 EUR monatlich (5. bis 14. Lebensmonat) festgesetzt und die Klägerin zur Erstattung in Höhe von 199,44 EUR nach § 50 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgefordert.
14 
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger sich auf eine Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (djb) vom 29. Juni 2006 gestützt.
15 
Mit Urteil vom 20. April 2010, den Klägern zugestellt am 21. Juli 2010, hat das SG die Klagen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe unstreitig die Ansprüche der Kläger auf Elterngeld unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen rechnerisch zutreffend festgesetzt. Diese Normen seien auch mit dem GG vereinbar, verstießen insbesondere nicht gegen Art 3 GG oder Art 6 GG. Zwar würden die Kläger im Vergleich zu den Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit abwechselnd vollständig reduzierten und zeitgleich nacheinander Elterngeld beanspruchten, insoweit ungleich behandelt, als der durch die Elternzeit bedingte Einkommensnachteil bei ihnen in geringerem Umfang durch das Elterngeld ausgeglichen werde. Hierfür existiere jedoch ein verfassungsrechtlich rechtfertigender sachlicher Grund. Dieser liege zwar nicht darin, dass der Gesetzgeber einen besonderen Anreiz für die vorübergehende vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung hätte setzen wollen. Der hinreichende sachliche Grund bestehe aber darin, dass die dargestellte Ungleichbehandlung gesetzestechnisch nur durch eine korrespondierende Verlängerung des Bezugszeitraums bei gleichzeitiger Inanspruchnahme ein und desselben Bezugsmonats als Elternzeit durch beide Elternteile zu vermeiden wäre. Eine derartige Lösung würde wiederum die Ungleichbehandlung Alleinerziehender und von Alleinverdienerehepaaren nach sich ziehen, denen diese Gestaltungsmöglichkeit verschlossen blieben und die ihrerseits der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe. Ohnehin bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, unabhängig von gesetzestechnischen und systematischen Notwendigkeiten und fiskalischen Gesichtspunkten in jeder denkbaren elterlichen Gestaltungssituation für einen gleichwertigen Einkommensersatz durch Elterngeld zu sorgen. Die Vorschrift stelle auch keine faktische Benachteiligung eines Geschlechts dar, denn sie treffe Männer und Frauen gleichermaßen und differenziere dabei danach, ob Elternzeit in Block- oder Teilzeitmodell genommen werde, nicht aber nach dem Geschlecht. Berücksichtige man weiter, dass die Zahl der alleinerziehenden Frauen die der alleinerziehenden Männer seit Jahren statistisch deutlich überwöge, werde im Gegenteil sogar deutlich, dass eine alternative gesetzliche Regelung mit der Möglichkeit der Verdoppelung des Bezugszeitraumes für Paare bei Inanspruchnahme des Teilzeitmodells anders als die tatsächlich vom Gesetzgeber gewählte Regelung eher eine indirekte geschlechtsspezifische Diskriminierung nach sich ziehen dürfte. Schließlich liege auch keine Verletzung der von Art 6 Abs 1 GG geschützten elterlichen Freiheit vor. Zwar dürften Eltern ihr familiäres Zusammenleben nach eigenen Vorstellungen gestalten und insbesondere in autonomer Verantwortung entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang Kinder von einem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen in wechselseitiger Ergänzung betreut würden. Durch das Elterngeld würde aber diese grundrechtlich geschützte Freiheit nicht verletzt. Art 6 GG verbiete es nicht, Anspruch und Höhe familienpolitischer Leistungen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen wie zB der Aufgabe oder der Einschränkung einer Erwerbstätigkeit abhängig zu machen. Ob und in welchem Umfang ein oder beide Elternteile ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder einschränken würden, bleibe auch unter Berücksichtigung des Elterngeldes ihre eigene Entscheidung.
16 
Mit ihrer dagegen am 19. August 2010 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass eine Ergänzung der Vorschriften nicht zu einer Verlängerung des Bezugszeitraumes führe und auch nicht erkennbar sei, dass hierdurch andere Eltern benachteiligt würden. Auch fiskalische Erwägungen vermöchten die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2010 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 10. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 6. und 7. Oktober 2008 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch für den 3. und 4. Lebensmonat und dem Kläger auch für den 5. bis 14. Lebensmonat Elterngeld in gesetzlicher Höhe für das am 29. Januar 2008 geborene Kind S. H. zu gewähren,
19 
hilfsweise, ihnen Elterngeld ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen zu gewähren.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR überschritten wird. Die damit insgesamt zulässige Berufung der Kläger ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
25 
Streitgegenstand ist auch der Änderungsbescheid vom 23. Juni 2009, mit dem die Beklagte das Elterngeld in Höhe von 102,09 EUR (2. Lebensmonat) bzw 986,85 EUR monatlich (5. bis 14. Lebensmonat) festgesetzt und die Klägerin zur Erstattung in Höhe von 199,44 EUR nach § 50 Abs 1 SGB X aufgefordert hat. Der Bescheid wird, auch wenn die Klägerin ihn zunächst ausdrücklich nicht angegriffen hat, nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Denn er hat der Höhe nach das Elterngeld neu festgesetzt, damit den ursprünglichen Verwaltungsakt abgeändert. Da es der Klägerin um die Gewährung einer höheren Leistung geht, ist der Änderungsbescheid vom 23. Juni 2009 in das Verfahren einzubeziehen.
26 
Elterngeld kann gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei wird Elterngeld gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.
27 
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird grundsätzlich nach § 3 Abs 1 Satz 1 BEEG auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Das gilt nach § 3 Abs 1 Satz 3 BEEG auch für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen zustehen, gelten nach § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.
28 
Damit gelten die ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes vom 29. Januar 2008, in denen der Klägerin Dienstbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zustanden, als Monate, für die die Klägerin Elterngeld bezieht. Vom 3. bis 4. Lebensmonat des Kindes haben der Kläger und im sich anschließenden Zeitraum die Klägerin vom 5. bis 14. Lebensmonat Elterngeld bezogen. Damit haben die Kläger nach der gesetzlichen Regelung die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld ausgeschöpft. Denn Elterngeld können beide Elternteile abwechselnd oder nacheinander für zusammen bis zu 14 Monate beziehen, gleichzeitig aber nur bis 7 Monate.
29 
Ziel des Hauptantrags der Klägerin ist es, Elterngeld auch für den 3. und 4. Lebensmonat - gleichzeitig mit dem Kläger - zu beziehen. Umgekehrt zielt der Hauptantrag des Klägers darauf ab, Elterngeld auch für den 5. bis 14. Lebensmonat - gleichzeitig mit der Klägerin - zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann schon vom 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.
30 
Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
31 
Die von der Klägerin behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10; und vom 2. Februar 2009, 1 BvR 2553/08, jeweils juris).
32 
Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: „Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen“ (BT-Drs. 16/1889, S. 15). Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.
33 
Auch das SG hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern behauptete Ungleichbehandlung sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt ist, weshalb auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG war es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (BT-Dr 16/1889 S 1). Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (aaO S 2, 16). Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Konkret wurde das Elterngeld deshalb - wie bereits dargelegt - als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.
34 
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie von den der Klägern gefordert - verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl § 25 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 12 Abs 2 BEEG) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
35 
Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können - absolut gesehen - zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell der Kläger dazu führt, dass ihr Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik, ua des djb (Stellungnahme der Dr. Fuchsloch vom 14. März 2008), ausführlich dargelegt auch im „Leitfaden Elterngeld“ (Fuchsloch/Scheiwe, 1. Aufl 2007, Rdnr 356 ff), bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen (vgl Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17. Juni 2009, BT-Drs 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs 17/821), ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47). Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren die Kläger insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (zB je sechs Monate).
36 
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird (aaO S 1 f, 14). Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.
37 
Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn den Klägern im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn sie haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die von den Klägern angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.
38 
Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, aaO). Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.

Gründe

 
24 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR überschritten wird. Die damit insgesamt zulässige Berufung der Kläger ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
25 
Streitgegenstand ist auch der Änderungsbescheid vom 23. Juni 2009, mit dem die Beklagte das Elterngeld in Höhe von 102,09 EUR (2. Lebensmonat) bzw 986,85 EUR monatlich (5. bis 14. Lebensmonat) festgesetzt und die Klägerin zur Erstattung in Höhe von 199,44 EUR nach § 50 Abs 1 SGB X aufgefordert hat. Der Bescheid wird, auch wenn die Klägerin ihn zunächst ausdrücklich nicht angegriffen hat, nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Denn er hat der Höhe nach das Elterngeld neu festgesetzt, damit den ursprünglichen Verwaltungsakt abgeändert. Da es der Klägerin um die Gewährung einer höheren Leistung geht, ist der Änderungsbescheid vom 23. Juni 2009 in das Verfahren einzubeziehen.
26 
Elterngeld kann gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei wird Elterngeld gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.
27 
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird grundsätzlich nach § 3 Abs 1 Satz 1 BEEG auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Das gilt nach § 3 Abs 1 Satz 3 BEEG auch für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen zustehen, gelten nach § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.
28 
Damit gelten die ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes vom 29. Januar 2008, in denen der Klägerin Dienstbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zustanden, als Monate, für die die Klägerin Elterngeld bezieht. Vom 3. bis 4. Lebensmonat des Kindes haben der Kläger und im sich anschließenden Zeitraum die Klägerin vom 5. bis 14. Lebensmonat Elterngeld bezogen. Damit haben die Kläger nach der gesetzlichen Regelung die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld ausgeschöpft. Denn Elterngeld können beide Elternteile abwechselnd oder nacheinander für zusammen bis zu 14 Monate beziehen, gleichzeitig aber nur bis 7 Monate.
29 
Ziel des Hauptantrags der Klägerin ist es, Elterngeld auch für den 3. und 4. Lebensmonat - gleichzeitig mit dem Kläger - zu beziehen. Umgekehrt zielt der Hauptantrag des Klägers darauf ab, Elterngeld auch für den 5. bis 14. Lebensmonat - gleichzeitig mit der Klägerin - zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann schon vom 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.
30 
Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
31 
Die von der Klägerin behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10; und vom 2. Februar 2009, 1 BvR 2553/08, jeweils juris).
32 
Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: „Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen“ (BT-Drs. 16/1889, S. 15). Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.
33 
Auch das SG hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern behauptete Ungleichbehandlung sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt ist, weshalb auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG war es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (BT-Dr 16/1889 S 1). Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (aaO S 2, 16). Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Konkret wurde das Elterngeld deshalb - wie bereits dargelegt - als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.
34 
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie von den der Klägern gefordert - verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl § 25 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 12 Abs 2 BEEG) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
35 
Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können - absolut gesehen - zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell der Kläger dazu führt, dass ihr Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik, ua des djb (Stellungnahme der Dr. Fuchsloch vom 14. März 2008), ausführlich dargelegt auch im „Leitfaden Elterngeld“ (Fuchsloch/Scheiwe, 1. Aufl 2007, Rdnr 356 ff), bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen (vgl Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17. Juni 2009, BT-Drs 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs 17/821), ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47). Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren die Kläger insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (zB je sechs Monate).
36 
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird (aaO S 1 f, 14). Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.
37 
Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn den Klägern im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn sie haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die von den Klägern angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.
38 
Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, aaO). Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang


(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 15 Anspruch auf Elternzeit


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 d

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen


(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder n

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel


(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzusch

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen


(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt. (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2010 - L 11 EG 3952/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Sept. 2010 - 1 BvR 1789/10

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Gründe I. 1 1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alk

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Gründe

I.

1

1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:

2

§ 3a

3

Verkauf alkoholischer Getränke

4

(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.

5

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

6

(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.

7

Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 1).

8

2. Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg eine Tankstelle, die sie ebenso wie den zugehörigen "Tankshop" gepachtet hat. Im "Tankshop" verkauft sie im Namen der Verpächterin als selbständige Handelsvertreterin Agenturwaren, unter anderem auch alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben zufolge deutliche Umsatzeinbußen in diesem Warensegment hinnehmen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG: vgl. etwa BVerfGE 115, 276 <300 ff.>; hinsichtlich der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239 <269>; 122, 151 <174>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Bestimmung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Verfassungsrechten.

10

1. Das durch Art. 1 Abs. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes mit Einfügung des § 3a LadÖG BW angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin.

11

a) Die freie Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>), den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>) und damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu befinden. Das Verkaufsverbot nach § 3a LadÖG BW stellt hiernach einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar; denn der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will.

12

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stets einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 15, 226 <231>; 82, 209 <224>), die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>). Daran gemessen ist die angegriffene gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

13

aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht die Regelung der Kompetenzordnung der Verfassung. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass dem Bundesland Baden-Württemberg der Erlass des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verwehrt wäre (Art. 72 Abs. 1 GG). Das zeitlich begrenzte Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke stellt sich als Regelung zur Gefahrenabwehr dar. Nach der erklärten Zielsetzung des Landesgesetzgebers ebenso wie nach seinem objektiven Regelungsgehalt soll in erster Linie dem Alkoholmissbrauch und den mit diesem verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begegnet werden. Daneben dient die Regelung durch die bezweckte Verhinderung übermäßigen Alkoholgenusses auch dem Gesundheitsschutz. Während das Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, hat der Bund im Bereich des Lebensmittelrechts mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Regelungen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG getroffen, denen auch alkoholische Getränke unterfallen. Indes hat der Bund mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch von seiner Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen zur Bekämpfung der besonderen Gesundheitsgefahren ausschließt, die infolge von Alkoholmissbrauch entstehen. Zutreffend wird in den Gesetzesmaterialien vielmehr darauf hingewiesen, dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - insbesondere angesichts der ihm zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben - nur der Abwehr von Gefahren bei "bestimmungsgemäßen Gebrauch" eines Lebensmittels dienen soll (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 9).

14

bb) Die angegriffene Regelung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

15

(1) Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz untersagt für den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr den Verkauf von Alkoholika und regelt damit lediglich die Modalitäten der Berufsausübung. Diese Berufsausübungsregelung hat auch nicht etwa aufgrund ihrer Intensität eine Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl. Sie berührt zwar - weil mit dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können - die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit. Da das Verbot aber nur einen Teil des Warensortiments und diesen auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten Zeitraum betrifft, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen typische Folge.

16

Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

17

Der Umstand, dass durch zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Kampagnen bereits Erfolge erzielt werden konnten, stellt die Legitimität einer Gesetzgebung, die auf eine weitergehende Eindämmung des Alkoholmissbrauchs abzielt, nicht in Frage. Auch weist der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung für 2009 nicht nur darauf hin, dass nach einer Erhebung der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten 30 Tagen mindestens ein Mal Rauschtrinken (sog. "binge drinking") praktiziert hätten, immer noch bei 20,4 % liege. Der Bericht zeigt vielmehr auch auf, dass das unter dem Schlagwort "Komasaufen" bekanntgewordene problematische Trinkverhalten keineswegs rückläufig ist. So habe sich die Zahl der alkoholbedingten Krankenhauseinweisungen von Kindern und Jugendlichen in den letzten fünf Jahren verdoppelt.

18

(2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>; 115, 276 <308>). Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.>; 117, 163 <183>).

19

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in einem gewissen Umfang zu einer verstärkten Bevorratung in dem Zeitraum vor Geltung des Verkaufsverbots ab 22 Uhr kommen kann. Dies stellt jedoch die Einschätzung des Gesetzgebers nicht grundsätzlich in Frage. So erscheint insbesondere die Annahme naheliegend, dass die Entscheidung zum Erwerb weiterer Alkoholika gerade bei jungen Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert erfolgt und daher durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit auch die Entstehung von Szenetreffs und der vermehrte Alkoholkonsum an solchen Orten eingedämmt werden können.

20

Die Eignung des Eingriffs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3a Abs. 3 LadÖG BW Ausnahmen insbesondere für Märkte und Volksfeste ermöglicht und trinkbereite Personen diese anstelle anderer Verkaufsstellen zum Erwerb von Alkoholika nutzen können. Zwar mag es zutreffen, dass in Ermangelung einer Erwerbsmöglichkeit an den nicht privilegierten Verkaufsstellen eine örtliche Verlagerung des Alkoholerwerbs eintritt. Indes zeichnen sich die durch die Ausnahmeregelung privilegierten Verkaufsstellen gerade dadurch aus, dass aufgrund der typischerweise erhöhten Präsenz von Ordnungskräften und der regelmäßig dichteren sozialen Kontrolle zumindest die Begleiterscheinungen übermäßigen Alkoholkonsums nicht in gleichem Maße auftreten wie beim vergleichsweise anonymen Verkauf in nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen, Supermärkten und Kiosken. Soweit es sich um den Alkoholerwerb bei Weinproben, in Gaststätten und auf Volksfesten, Märkten und ähnlichem handelt, kommt hinzu, dass dort der Konsum regelmäßig unmittelbar vor Ort erfolgt und bereits deshalb die Herausbildung von Szenetreffs im Umfeld nicht naheliegt.

21

(3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>; 115, 276 <309>).

22

Derartige mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Eine Beschränkung des Verkaufsverbots auf bestimmte Arten alkoholischer Getränke etwa anhand ihres Alkoholgehalts ist ersichtlich weniger wirksam als ein striktes, auch Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt umfassendes Verkaufsverbot. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund der ihm zugänglichen und in der Gesetzesbegründung dargelegten Informationen zur Verteilung des Umsatzes mit alkoholischen Getränken im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sowie der Einsatzstatistik der Polizei und der Daten zur Einlieferung von Personen mit Alkoholintoxikationen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ferner davon ausgehen, dass ein etwa erst ab 24 Uhr geltendes Alkoholverkaufsverbot nicht in gleichem Maße wirksam wäre. Dasselbe gilt für ein einzelfallbezogenes Vorgehen auf der Grundlage des Polizeirechts, das voraussetzt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz wiederum erfassen mit Kindern und Jugendlichen nur einen Teil der Konsumenten, auf deren problematischen Alkoholkonsum das Alkoholverkaufsverbotsgesetz Einfluss nehmen soll. Lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen sind ebenfalls nicht in gleichem Maße wirksam, weil sie bei fortbestehender Erwerbsmöglichkeit an anderen Verkaufsstellen zu einer örtlichen Problemverlagerung führen können, die bei der Verbindung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zudem mit weiteren Gefährdungen verbunden ist.

23

(4) Der Eingriff in der Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 167 <260>).

24

Die angegriffene Regelung des § 3a LadÖG BW steht in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Das zeitlich begrenzte nächtliche Alkoholverkaufsverbot dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Betrieb namentlich von "Tankstellenshops", wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin der Umsatz der Tankstellenshops in Baden-Württemberg nach Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes um rund 3 % hinter der Umsatzentwicklung solcher Verkaufsstellen im restlichen Bundesgebiet zurückgeblieben ist.

25

(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 ff.>). Soweit dort im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgerichtige Umsetzung eines gewählten Schutzkonzepts hinsichtlich identischer Gefährdungen gefordert wird, ist bereits die Ausgangssituation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. In der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 186 <197>). Im Falle des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Landesgesetzgeber Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an privilegierten Verkaufsstellen keine vergleichbare Gefährdung verbunden ist, ist auch nicht zu beanstanden. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint nicht fehlsam. Die Differenzierung des Gesetzgebers anhand dieses Maßstabs ist ohne weiteres nachvollziehbar für die Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals wie auch für die durch § 3a Abs. 3 LadÖG BW eröffnete Möglichkeit der Zulassung von örtlich und zeitlich beschränkten Ausnahmen etwa für Volksfeste. Hinsichtlich der vom Verkaufsverbot ausgenommenen Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben erklärt sich die Ausnahmeregelung aus der im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägung, dass es insbesondere Weinbaubetrieben und Winzergenossenschaften im Anschluss an regelmäßig abends stattfindende Probeverköstigungen ermöglicht werden soll, die so beworbenen Produkte zur Mitnahme zu verkaufen. Bei typisierender Betrachtungsweise konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur aufgrund des angesprochenen Abnehmerkreises, sondern auch aufgrund der besonderen Form der Verköstigung eine Gefahr der Bildung von Szenetreffs durch einen nachfolgenden gemeinsamen Konsum der erworbenen Produkte im öffentlichen Raum nicht naheliegt.

26

Aufgrund der unterschiedlichen Begleitumstände des Konsums erscheint das gewählte Schutzkonzept des Landesgesetzgebers auch nicht insoweit widersprüchlich, als er mit der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) die Sperrzeiten für Gaststätten nach § 9 GastVO auf 5 Uhr bis 6 Uhr an Wochenenden (zuvor: 3 Uhr bis 6 Uhr) und von 3 Uhr bis 6 Uhr unter der Woche (zuvor: 2 Uhr bis 6 Uhr) verkürzt hat. Dass das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs ist, zeigt sich auch an dem mit Art. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes eingeführten § 2 des Landesgaststättengesetzes (LGastG), der ein ausdrückliches Verbot von Angebotsformen regelt, die Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum fördern.

27

2. Das angegriffene Alkoholverkaufsverbot verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; stRspr). Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Gründe

I.

1

1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:

2

§ 3a

3

Verkauf alkoholischer Getränke

4

(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.

5

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

6

(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.

7

Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 1).

8

2. Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg eine Tankstelle, die sie ebenso wie den zugehörigen "Tankshop" gepachtet hat. Im "Tankshop" verkauft sie im Namen der Verpächterin als selbständige Handelsvertreterin Agenturwaren, unter anderem auch alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben zufolge deutliche Umsatzeinbußen in diesem Warensegment hinnehmen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG: vgl. etwa BVerfGE 115, 276 <300 ff.>; hinsichtlich der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239 <269>; 122, 151 <174>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Bestimmung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Verfassungsrechten.

10

1. Das durch Art. 1 Abs. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes mit Einfügung des § 3a LadÖG BW angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin.

11

a) Die freie Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>), den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>) und damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu befinden. Das Verkaufsverbot nach § 3a LadÖG BW stellt hiernach einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar; denn der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will.

12

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stets einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 15, 226 <231>; 82, 209 <224>), die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>). Daran gemessen ist die angegriffene gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

13

aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht die Regelung der Kompetenzordnung der Verfassung. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass dem Bundesland Baden-Württemberg der Erlass des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verwehrt wäre (Art. 72 Abs. 1 GG). Das zeitlich begrenzte Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke stellt sich als Regelung zur Gefahrenabwehr dar. Nach der erklärten Zielsetzung des Landesgesetzgebers ebenso wie nach seinem objektiven Regelungsgehalt soll in erster Linie dem Alkoholmissbrauch und den mit diesem verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begegnet werden. Daneben dient die Regelung durch die bezweckte Verhinderung übermäßigen Alkoholgenusses auch dem Gesundheitsschutz. Während das Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, hat der Bund im Bereich des Lebensmittelrechts mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Regelungen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG getroffen, denen auch alkoholische Getränke unterfallen. Indes hat der Bund mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch von seiner Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen zur Bekämpfung der besonderen Gesundheitsgefahren ausschließt, die infolge von Alkoholmissbrauch entstehen. Zutreffend wird in den Gesetzesmaterialien vielmehr darauf hingewiesen, dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - insbesondere angesichts der ihm zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben - nur der Abwehr von Gefahren bei "bestimmungsgemäßen Gebrauch" eines Lebensmittels dienen soll (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 9).

14

bb) Die angegriffene Regelung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

15

(1) Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz untersagt für den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr den Verkauf von Alkoholika und regelt damit lediglich die Modalitäten der Berufsausübung. Diese Berufsausübungsregelung hat auch nicht etwa aufgrund ihrer Intensität eine Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl. Sie berührt zwar - weil mit dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können - die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit. Da das Verbot aber nur einen Teil des Warensortiments und diesen auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten Zeitraum betrifft, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen typische Folge.

16

Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

17

Der Umstand, dass durch zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Kampagnen bereits Erfolge erzielt werden konnten, stellt die Legitimität einer Gesetzgebung, die auf eine weitergehende Eindämmung des Alkoholmissbrauchs abzielt, nicht in Frage. Auch weist der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung für 2009 nicht nur darauf hin, dass nach einer Erhebung der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten 30 Tagen mindestens ein Mal Rauschtrinken (sog. "binge drinking") praktiziert hätten, immer noch bei 20,4 % liege. Der Bericht zeigt vielmehr auch auf, dass das unter dem Schlagwort "Komasaufen" bekanntgewordene problematische Trinkverhalten keineswegs rückläufig ist. So habe sich die Zahl der alkoholbedingten Krankenhauseinweisungen von Kindern und Jugendlichen in den letzten fünf Jahren verdoppelt.

18

(2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>; 115, 276 <308>). Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.>; 117, 163 <183>).

19

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in einem gewissen Umfang zu einer verstärkten Bevorratung in dem Zeitraum vor Geltung des Verkaufsverbots ab 22 Uhr kommen kann. Dies stellt jedoch die Einschätzung des Gesetzgebers nicht grundsätzlich in Frage. So erscheint insbesondere die Annahme naheliegend, dass die Entscheidung zum Erwerb weiterer Alkoholika gerade bei jungen Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert erfolgt und daher durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit auch die Entstehung von Szenetreffs und der vermehrte Alkoholkonsum an solchen Orten eingedämmt werden können.

20

Die Eignung des Eingriffs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3a Abs. 3 LadÖG BW Ausnahmen insbesondere für Märkte und Volksfeste ermöglicht und trinkbereite Personen diese anstelle anderer Verkaufsstellen zum Erwerb von Alkoholika nutzen können. Zwar mag es zutreffen, dass in Ermangelung einer Erwerbsmöglichkeit an den nicht privilegierten Verkaufsstellen eine örtliche Verlagerung des Alkoholerwerbs eintritt. Indes zeichnen sich die durch die Ausnahmeregelung privilegierten Verkaufsstellen gerade dadurch aus, dass aufgrund der typischerweise erhöhten Präsenz von Ordnungskräften und der regelmäßig dichteren sozialen Kontrolle zumindest die Begleiterscheinungen übermäßigen Alkoholkonsums nicht in gleichem Maße auftreten wie beim vergleichsweise anonymen Verkauf in nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen, Supermärkten und Kiosken. Soweit es sich um den Alkoholerwerb bei Weinproben, in Gaststätten und auf Volksfesten, Märkten und ähnlichem handelt, kommt hinzu, dass dort der Konsum regelmäßig unmittelbar vor Ort erfolgt und bereits deshalb die Herausbildung von Szenetreffs im Umfeld nicht naheliegt.

21

(3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>; 115, 276 <309>).

22

Derartige mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Eine Beschränkung des Verkaufsverbots auf bestimmte Arten alkoholischer Getränke etwa anhand ihres Alkoholgehalts ist ersichtlich weniger wirksam als ein striktes, auch Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt umfassendes Verkaufsverbot. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund der ihm zugänglichen und in der Gesetzesbegründung dargelegten Informationen zur Verteilung des Umsatzes mit alkoholischen Getränken im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sowie der Einsatzstatistik der Polizei und der Daten zur Einlieferung von Personen mit Alkoholintoxikationen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ferner davon ausgehen, dass ein etwa erst ab 24 Uhr geltendes Alkoholverkaufsverbot nicht in gleichem Maße wirksam wäre. Dasselbe gilt für ein einzelfallbezogenes Vorgehen auf der Grundlage des Polizeirechts, das voraussetzt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz wiederum erfassen mit Kindern und Jugendlichen nur einen Teil der Konsumenten, auf deren problematischen Alkoholkonsum das Alkoholverkaufsverbotsgesetz Einfluss nehmen soll. Lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen sind ebenfalls nicht in gleichem Maße wirksam, weil sie bei fortbestehender Erwerbsmöglichkeit an anderen Verkaufsstellen zu einer örtlichen Problemverlagerung führen können, die bei der Verbindung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zudem mit weiteren Gefährdungen verbunden ist.

23

(4) Der Eingriff in der Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 167 <260>).

24

Die angegriffene Regelung des § 3a LadÖG BW steht in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Das zeitlich begrenzte nächtliche Alkoholverkaufsverbot dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Betrieb namentlich von "Tankstellenshops", wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin der Umsatz der Tankstellenshops in Baden-Württemberg nach Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes um rund 3 % hinter der Umsatzentwicklung solcher Verkaufsstellen im restlichen Bundesgebiet zurückgeblieben ist.

25

(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 ff.>). Soweit dort im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgerichtige Umsetzung eines gewählten Schutzkonzepts hinsichtlich identischer Gefährdungen gefordert wird, ist bereits die Ausgangssituation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. In der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 186 <197>). Im Falle des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Landesgesetzgeber Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an privilegierten Verkaufsstellen keine vergleichbare Gefährdung verbunden ist, ist auch nicht zu beanstanden. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint nicht fehlsam. Die Differenzierung des Gesetzgebers anhand dieses Maßstabs ist ohne weiteres nachvollziehbar für die Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals wie auch für die durch § 3a Abs. 3 LadÖG BW eröffnete Möglichkeit der Zulassung von örtlich und zeitlich beschränkten Ausnahmen etwa für Volksfeste. Hinsichtlich der vom Verkaufsverbot ausgenommenen Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben erklärt sich die Ausnahmeregelung aus der im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägung, dass es insbesondere Weinbaubetrieben und Winzergenossenschaften im Anschluss an regelmäßig abends stattfindende Probeverköstigungen ermöglicht werden soll, die so beworbenen Produkte zur Mitnahme zu verkaufen. Bei typisierender Betrachtungsweise konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur aufgrund des angesprochenen Abnehmerkreises, sondern auch aufgrund der besonderen Form der Verköstigung eine Gefahr der Bildung von Szenetreffs durch einen nachfolgenden gemeinsamen Konsum der erworbenen Produkte im öffentlichen Raum nicht naheliegt.

26

Aufgrund der unterschiedlichen Begleitumstände des Konsums erscheint das gewählte Schutzkonzept des Landesgesetzgebers auch nicht insoweit widersprüchlich, als er mit der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) die Sperrzeiten für Gaststätten nach § 9 GastVO auf 5 Uhr bis 6 Uhr an Wochenenden (zuvor: 3 Uhr bis 6 Uhr) und von 3 Uhr bis 6 Uhr unter der Woche (zuvor: 2 Uhr bis 6 Uhr) verkürzt hat. Dass das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs ist, zeigt sich auch an dem mit Art. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes eingeführten § 2 des Landesgaststättengesetzes (LGastG), der ein ausdrückliches Verbot von Angebotsformen regelt, die Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum fördern.

27

2. Das angegriffene Alkoholverkaufsverbot verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; stRspr). Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.