Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Sept. 2010 - 1 BvR 1789/10
Gericht
Gründe
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I.
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1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:
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§ 3a
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Verkauf alkoholischer Getränke
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(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.
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(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
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(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.
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Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 1).
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2. Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg eine Tankstelle, die sie ebenso wie den zugehörigen "Tankshop" gepachtet hat. Im "Tankshop" verkauft sie im Namen der Verpächterin als selbständige Handelsvertreterin Agenturwaren, unter anderem auch alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben zufolge deutliche Umsatzeinbußen in diesem Warensegment hinnehmen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG: vgl. etwa BVerfGE 115, 276 <300 ff.>; hinsichtlich der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239 <269>; 122, 151 <174>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Bestimmung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Verfassungsrechten.
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1. Das durch Art. 1 Abs. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes mit Einfügung des § 3a LadÖG BW angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin.
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a) Die freie Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>), den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>) und damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu befinden. Das Verkaufsverbot nach § 3a LadÖG BW stellt hiernach einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar; denn der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will.
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b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stets einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 15, 226 <231>; 82, 209 <224>), die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>). Daran gemessen ist die angegriffene gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.
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aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht die Regelung der Kompetenzordnung der Verfassung. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass dem Bundesland Baden-Württemberg der Erlass des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verwehrt wäre (Art. 72 Abs. 1 GG). Das zeitlich begrenzte Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke stellt sich als Regelung zur Gefahrenabwehr dar. Nach der erklärten Zielsetzung des Landesgesetzgebers ebenso wie nach seinem objektiven Regelungsgehalt soll in erster Linie dem Alkoholmissbrauch und den mit diesem verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begegnet werden. Daneben dient die Regelung durch die bezweckte Verhinderung übermäßigen Alkoholgenusses auch dem Gesundheitsschutz. Während das Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, hat der Bund im Bereich des Lebensmittelrechts mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Regelungen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG getroffen, denen auch alkoholische Getränke unterfallen. Indes hat der Bund mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch von seiner Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen zur Bekämpfung der besonderen Gesundheitsgefahren ausschließt, die infolge von Alkoholmissbrauch entstehen. Zutreffend wird in den Gesetzesmaterialien vielmehr darauf hingewiesen, dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - insbesondere angesichts der ihm zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben - nur der Abwehr von Gefahren bei "bestimmungsgemäßen Gebrauch" eines Lebensmittels dienen soll (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 9).
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bb) Die angegriffene Regelung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
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(1) Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz untersagt für den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr den Verkauf von Alkoholika und regelt damit lediglich die Modalitäten der Berufsausübung. Diese Berufsausübungsregelung hat auch nicht etwa aufgrund ihrer Intensität eine Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl. Sie berührt zwar - weil mit dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können - die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit. Da das Verbot aber nur einen Teil des Warensortiments und diesen auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten Zeitraum betrifft, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen typische Folge.
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Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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Der Umstand, dass durch zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Kampagnen bereits Erfolge erzielt werden konnten, stellt die Legitimität einer Gesetzgebung, die auf eine weitergehende Eindämmung des Alkoholmissbrauchs abzielt, nicht in Frage. Auch weist der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung für 2009 nicht nur darauf hin, dass nach einer Erhebung der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten 30 Tagen mindestens ein Mal Rauschtrinken (sog. "binge drinking") praktiziert hätten, immer noch bei 20,4 % liege. Der Bericht zeigt vielmehr auch auf, dass das unter dem Schlagwort "Komasaufen" bekanntgewordene problematische Trinkverhalten keineswegs rückläufig ist. So habe sich die Zahl der alkoholbedingten Krankenhauseinweisungen von Kindern und Jugendlichen in den letzten fünf Jahren verdoppelt.
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(2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>; 115, 276 <308>). Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.>; 117, 163 <183>).
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Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in einem gewissen Umfang zu einer verstärkten Bevorratung in dem Zeitraum vor Geltung des Verkaufsverbots ab 22 Uhr kommen kann. Dies stellt jedoch die Einschätzung des Gesetzgebers nicht grundsätzlich in Frage. So erscheint insbesondere die Annahme naheliegend, dass die Entscheidung zum Erwerb weiterer Alkoholika gerade bei jungen Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert erfolgt und daher durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit auch die Entstehung von Szenetreffs und der vermehrte Alkoholkonsum an solchen Orten eingedämmt werden können.
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Die Eignung des Eingriffs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3a Abs. 3 LadÖG BW Ausnahmen insbesondere für Märkte und Volksfeste ermöglicht und trinkbereite Personen diese anstelle anderer Verkaufsstellen zum Erwerb von Alkoholika nutzen können. Zwar mag es zutreffen, dass in Ermangelung einer Erwerbsmöglichkeit an den nicht privilegierten Verkaufsstellen eine örtliche Verlagerung des Alkoholerwerbs eintritt. Indes zeichnen sich die durch die Ausnahmeregelung privilegierten Verkaufsstellen gerade dadurch aus, dass aufgrund der typischerweise erhöhten Präsenz von Ordnungskräften und der regelmäßig dichteren sozialen Kontrolle zumindest die Begleiterscheinungen übermäßigen Alkoholkonsums nicht in gleichem Maße auftreten wie beim vergleichsweise anonymen Verkauf in nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen, Supermärkten und Kiosken. Soweit es sich um den Alkoholerwerb bei Weinproben, in Gaststätten und auf Volksfesten, Märkten und ähnlichem handelt, kommt hinzu, dass dort der Konsum regelmäßig unmittelbar vor Ort erfolgt und bereits deshalb die Herausbildung von Szenetreffs im Umfeld nicht naheliegt.
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(3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>; 115, 276 <309>).
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Derartige mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Eine Beschränkung des Verkaufsverbots auf bestimmte Arten alkoholischer Getränke etwa anhand ihres Alkoholgehalts ist ersichtlich weniger wirksam als ein striktes, auch Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt umfassendes Verkaufsverbot. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund der ihm zugänglichen und in der Gesetzesbegründung dargelegten Informationen zur Verteilung des Umsatzes mit alkoholischen Getränken im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sowie der Einsatzstatistik der Polizei und der Daten zur Einlieferung von Personen mit Alkoholintoxikationen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ferner davon ausgehen, dass ein etwa erst ab 24 Uhr geltendes Alkoholverkaufsverbot nicht in gleichem Maße wirksam wäre. Dasselbe gilt für ein einzelfallbezogenes Vorgehen auf der Grundlage des Polizeirechts, das voraussetzt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz wiederum erfassen mit Kindern und Jugendlichen nur einen Teil der Konsumenten, auf deren problematischen Alkoholkonsum das Alkoholverkaufsverbotsgesetz Einfluss nehmen soll. Lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen sind ebenfalls nicht in gleichem Maße wirksam, weil sie bei fortbestehender Erwerbsmöglichkeit an anderen Verkaufsstellen zu einer örtlichen Problemverlagerung führen können, die bei der Verbindung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zudem mit weiteren Gefährdungen verbunden ist.
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(4) Der Eingriff in der Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 167 <260>).
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Die angegriffene Regelung des § 3a LadÖG BW steht in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Das zeitlich begrenzte nächtliche Alkoholverkaufsverbot dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Betrieb namentlich von "Tankstellenshops", wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin der Umsatz der Tankstellenshops in Baden-Württemberg nach Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes um rund 3 % hinter der Umsatzentwicklung solcher Verkaufsstellen im restlichen Bundesgebiet zurückgeblieben ist.
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(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 ff.>). Soweit dort im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgerichtige Umsetzung eines gewählten Schutzkonzepts hinsichtlich identischer Gefährdungen gefordert wird, ist bereits die Ausgangssituation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. In der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 186 <197>). Im Falle des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Landesgesetzgeber Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an privilegierten Verkaufsstellen keine vergleichbare Gefährdung verbunden ist, ist auch nicht zu beanstanden. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint nicht fehlsam. Die Differenzierung des Gesetzgebers anhand dieses Maßstabs ist ohne weiteres nachvollziehbar für die Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals wie auch für die durch § 3a Abs. 3 LadÖG BW eröffnete Möglichkeit der Zulassung von örtlich und zeitlich beschränkten Ausnahmen etwa für Volksfeste. Hinsichtlich der vom Verkaufsverbot ausgenommenen Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben erklärt sich die Ausnahmeregelung aus der im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägung, dass es insbesondere Weinbaubetrieben und Winzergenossenschaften im Anschluss an regelmäßig abends stattfindende Probeverköstigungen ermöglicht werden soll, die so beworbenen Produkte zur Mitnahme zu verkaufen. Bei typisierender Betrachtungsweise konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur aufgrund des angesprochenen Abnehmerkreises, sondern auch aufgrund der besonderen Form der Verköstigung eine Gefahr der Bildung von Szenetreffs durch einen nachfolgenden gemeinsamen Konsum der erworbenen Produkte im öffentlichen Raum nicht naheliegt.
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Aufgrund der unterschiedlichen Begleitumstände des Konsums erscheint das gewählte Schutzkonzept des Landesgesetzgebers auch nicht insoweit widersprüchlich, als er mit der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) die Sperrzeiten für Gaststätten nach § 9 GastVO auf 5 Uhr bis 6 Uhr an Wochenenden (zuvor: 3 Uhr bis 6 Uhr) und von 3 Uhr bis 6 Uhr unter der Woche (zuvor: 2 Uhr bis 6 Uhr) verkürzt hat. Dass das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs ist, zeigt sich auch an dem mit Art. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes eingeführten § 2 des Landesgaststättengesetzes (LGastG), der ein ausdrückliches Verbot von Angebotsformen regelt, die Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum fördern.
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2. Das angegriffene Alkoholverkaufsverbot verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; stRspr). Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.