Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2015 - L 10 R 2689/12

bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für den Zeitraum April 1997 bis Januar 2002.
Der 1968 geborene Kläger war bis 1997 in seinem Ausbildungsberuf als Industriekaufmann bei der Firma K. tätig. Er absolvierte in dieser Zeit mit Erfolg einen berufsbegleitenden Studiengang zum Fachkaufmann (VWA) Finanz- und Rechnungswesen sowie die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter. Die von der Firma K. zum 06.02.1997 ausgesprochene fristlose Kündigung wurde im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung zum 31.03.1997 umgewandelt. In der Folgezeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Ab Ende 2000 arbeitete der Kläger nochmals - teilweise gefördert durch die zuständige Agentur für Arbeit - als Bilanzbuchhalter in einem Autohaus („Autohaus S. “). Den am 15.08.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente begründete der Kläger mit „Mobbing“ des früheren Arbeitgebers, der Firma K., welches in der Folgezeit dann „von den Behörden“ fortgesetzt worden sei. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 22 RA 3589/02) diagnostizierte der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom Januar 2006 beim Kläger eine chronisch paranoide Psychose bei intellektuell durchschnittlich begabter, zwanghafter Primärpersönlichkeit mit schizoiden Zügen, auf Grund deren der Kläger nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Mit Bescheid vom 04.07.2006 gewährte die Beklagte in Umsetzung ihres daraufhin im Klageverfahren abgegebenen Anerkenntnisses dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.02.2002 i. H. v. anfangs monatlich 892,17 EUR (brutto). Sie legte ihrer Berechnung Pflichtbeiträge für Januar bis März 1997 wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und nachfolgend bis Dezember 1997 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld i.H.v. 35.832,82 DM, für 1998 und 1999 wegen des zeitweisen Bezuges von Arbeitslosengeld i.H.v. 7.187,00 DM bzw. 22.122,00 DM, für 2000 wegen des zeitweisen Bezuges von Arbeitslosengeld und im Übrigen wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung i.H.v. insgesamt 31.460,00 DM und nachfolgend wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung für 2001 i.H.v. 72,399,00 DM und für den Januar 2002 i.H.v. 3.098,18 EUR zu Grunde. Hinsichtlich der Einzelheiten, auch der Rentenberechnung, wird auf den Bescheid Bezug genommen.
In einem nachfolgenden, im Mai 2008 eingeleiteten Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 22 R 3731/09) machte der Kläger u.a. geltend, er sei Mobbingopfer. Auf Grund dessen stünden ihm Schmerzensgeldansprüche gegen die Firma K. zu, die u. a. Geldansprüche in Höhe der hypothetischen Differenz des Gehalts eines Bilanzbuchhalters/Fachkaufmann für Bilanz und Rechnungswesen gegenüber dem zuletzt bezogenen Gehalt im ausgeübten Beruf als Industriekaufmann bis zum Rentenalter beinhalten würden, da er auf Grund des Mobbings ersteren Beruf nicht habe ausüben können. Als Pflichtbeiträge würden auch diejenigen Beiträge gelten, für die ein Schädiger aufkommen müsse, wenn bei einem Versicherten in Folge eines verschuldeten Schadens Beitragsausfälle oder Minderungen eingetreten seien. Dies sei auf Grund der dargelegten Gehaltsdifferenz zwischen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers und dem hypothetischen Gehalt der durch das Mobbing verhinderten Berufsausübung als Bilanzbuchhalter/Fachkaufmann für Bilanz und Rechnungswesen gegeben. Im Rahmen eines verfahrensbeendenden Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, die vom Kläger erhobene Klage als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), gerichtet gegen den Rentenbescheid vom 04.07.2006, zu werten und diesen Überprüfungsantrag unverzüglich zu bescheiden.
Mit Bescheid vom 26.01.2010 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 04.07.2006 und die Anerkennung höherer Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.04.1997 bis 01.02.2002 ab. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen beziehungsweise glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden.
Die hiergegen vom Kläger am 10.06.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 07.05.2012 abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 24.05.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 24.06.2012 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe verkannt, dass seine psychische Erkrankung durch die erlittenen Mobbinghandlungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Firma K. begründet worden sei und er deshalb nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma K. nicht mehr in der Lage gewesen sei, den erlernten Beruf des Bilanzbuchhalters/Fachkaufmann für Bilanz und Rechnungswesen auszuüben. Daher müssten als Pflichtbeiträge in seinem Rentenverlauf bereits ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma K. bis zum Bezug der Erwerbsminderungsrente das von ihm im Rahmen der Tätigkeit beim Autohaus S. im Jahr 2001 erzielte Einkommen i.H.v. 72.399,00 DM berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 sowie den Bescheid vom 26.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 04.07.2006 zurückzunehmen und dem Kläger höhere Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2002 unter Berücksichtigung jährlicher Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 01.04.1997 bis 01.02.2002 i. H. v. 72.399,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sieht einen Kausalzusammenhang zwischen der Psychose und den vermeintlichen Mobbingvorwürfen als nicht nachgewiesen an.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
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Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Gegenstand des klägerischen Begehrens und damit Streitgegenstand ist ausschließlich, ob dem Kläger deswegen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens höhere Rente zusteht, weil für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis zum 01.02.2002 höhere (fiktive) Pflichtbeiträge i.H.v. 72.399,00 DM (= 37.017,02 EUR) jährlich zu berücksichtigen sind. Nur hierauf, auf diesen, vom Kläger zulässigerweise eingeschränkten Streitgegenstand (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Streitgegenstandes s. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung.
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Indessen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Beklagte lehnte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine Rücknahme des Bescheids vom 04.07.2006 ab.
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Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf (teilweise) Rücknahme des Rentenbescheides vom 04.07.2006 und Gewährung höherer Rente ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Bescheid vom 04.07.2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte legte der Berechnung der Rente die Pflichtbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend und vollständig zu Grunde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung höherer (fiktiver) Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis zum 01.02.2002. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge scheitert schon daran, dass nur solche Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich wirksam entrichtet worden sind.
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Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
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Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs.1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) und bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Diesen gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung entsprechend berechnete die Beklagte die Entgeltpunkte für die hier streitigen Zeiträume. Dies bestreitet auch der Kläger nicht.
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Vielmehr macht der Kläger geltend, die Entgeltpunkte für die streitigen Beitragszeiten hätten unter Berücksichtigung eines höheren (fiktiven) Arbeitsentgeltes berechnet werden müssen. Dies ist indessen nicht der Fall.
21 
Wie bereits ausgeführt ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung u.a. persönlicher Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI u.a. aus Beitragszeiten errechnen, also von Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge bezahlt worden sind (Pflichtbeitragszeiten, § 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Dementsprechend orientiert sich die Berechnung der Rente an der Zahlung von Beiträgen, im vorliegenden Fall also an der vom Arbeitgeber bzw. in Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld den von der Arbeitsverwaltung entrichteten Pflichtbeiträgen. Erhoben werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI), im Falle von Beschäftigten das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, im Fall von Beziehern von Arbeitslosengeld wiederum 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Aus diesem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Höhe zu entrichtender Pflichtbeiträge einerseits und die Berechnung der Rente andererseits korrespondiert. Dementsprechend kann in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) - von hier nicht interessierenden ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - kein höheres oder niedrigeres Entgelt einfließen als für die Ermittlung der Beiträge selbst.
22 
Für Pflichtbeitragszeiten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich darüber hinaus aus §§ 55, 197 Abs. 1 SGB, dass das bloße Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestand (z.B. abhängige Beschäftigung § 1 Nr. 1 SGB VI) in einem bestimmten Zeitraum zur Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Prüfung rentenrechtlicher Ansprüche, hier auf höhere Rente, nicht ausreicht. Denn nach § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist oder ausnahmsweise eine spätere Zahlung zulässig ist (s. beispielsweise § 197 Abs. 3 SGB VI). Auch dies und die in diesem Zusammenhang geregelten Sonderfälle (vgl. u.a. § 199, 201 SGB VI), die alle auf die Zahlung der Beiträge abstellen, zeigen, dass nur für Pflichtbeitragszeiten tatsächlich gezahlte Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt im Übrigen für freiwillige Beiträge (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI).
23 
Schon aus diesem Grund kann der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen. Denn es ist unstreitig, dass für die in Rede stehenden Zeiträume keine höheren Beiträge gezahlt wurden. Soweit § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Berücksichtigung als gezahlt geltender Pflichtbeiträge im Falle entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorsieht, sind die Voraussetzungen der entsprechenden Ausnahmeregelungen (s. z.B. § 203 SGB VI) nicht erfüllt.
24 
Auch die Regelung des § 119 SGB X, auf die sich der Kläger beruft, ändert hieran nichts, sondern bestätigt die vorstehenden Ausführungen.
25 
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherten, soweit jener den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignis bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. § 119 SGB X verpflichtet demnach den Schädiger - so das Bundessozialgericht in seiner hierzu grundlegenden Entscheidung vom 31.01.2002 (B 13 RJ 23/01 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 34) - in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherheit des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalls zu verbessern. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Versicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst. Dem entsprechend sieht § 119 Abs. 3 SGB X vor, dass die eingegangenen Beiträge in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge gelten. Damit überträgt § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremden Interesse) einziehen und nach deren Eingang als Pflichtbeiträge verbuchen muss.
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Indessen sieht auch § 119 SGB X - entsprechend dem oben dargelegten allgemeinen Grundsatz - vor, dass derartige Beiträge nur berücksichtigt werden, wenn sie - so ausdrücklich Abs. 3 der Regelung - „eingegangen“ sind, also tatsächlich geleistet wurden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2014, L 7 R 4417/11 - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2012, L 4 R 266/11 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2005, L 13 RA 44/04 - juris). Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Schädigung durch Mobbing durch Mitarbeiter der Firma K. wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress durchgeführt und demzufolge vom behaupteten Anspruchsgegner eines Schadensersatzanspruchs Beiträge tatsächlich nicht entrichtet.
27 
Damit scheidet die Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge von vornherein aus. Auf die im Rechtsstreit zeitweise im Vordergrund der Beurteilung stehende Frage, ob es tatsächlich zu einer Schädigung des Klägers kam, insbesondere ob seine zur Berentung führende Gesundheitsstörung durch Mobbing seitens des Arbeitgebers ausgelöst wurde, kommt es somit nicht streitentscheidend an, so dass insoweit keine weiteren Ermittlungen veranlasst sind.
28 
Soweit der Kläger einen von der Beklagten unterlassenen Beitragsregress behauptet, also einen fehlenden Beitragseinzug, ergibt sich - selbst wenn insoweit ein Versäumnis der Beklagten unterstellt würde - nichts anderes. § 119 SGB X selbst enthält keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses durch den Versicherungsträger hat (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg a. a. O.)., insbesondere ist weder eine Tragung der Beiträge durch die Beklagte als für den Beitragsregress und für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger in solchen Fällen noch eine Regelung vorgesehen, wonach solche Beiträge als gezahlt gelten.
29 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger kein für ihn günstigeres Ergebnis erreichen.
30 
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat einen im Wesentlichen dreigliedrigen Tatbestand. Dieser fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sei. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt BSG, Urteil vom 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R - juris). Dabei ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten kann, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung - , dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene, zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist deshalb u. a. dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90 - juris; Urteil vom 11.03.2004, a. a. O.) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war. Für den Bereich der Beitragsentrichtung hat der Senat (Beschluss vom 08.03.2012, L 10 LW 824/10) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90 - juris) bereits entschieden, dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung deshalb über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden kann. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob es sich - wie in den genannten Entscheidungen - um freiwillige, also vom Versicherten selbst zu leistende Beiträge, oder um ggf. vom Arbeitgeber oder anderweitig (auch nach § 119 SGB X) geschuldete Pflichtbeiträge handelt. Denn die oben dargelegten Grundsätze der Berücksichtigung von Beiträgen nur im Falle von deren Zahlung gelten für freiwillige und Pflichtbeiträge gleichermaßen.
31 
Selbst wenn also zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (niedrigere bzw. fehlende Pflichtbeiträge) eingetreten ist, kann dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden (so auch das bereits zitierte Urteil des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 30.01.2014, L 7 R 4417/11 - juris.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2015 - L 10 R 2689/12 zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter


Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,1a.bei Personen, die al

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 197 Wirksamkeit von Beiträgen


(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 161 Grundsatz


(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitra

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 157 Grundsatz


Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung


(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung


(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den F

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 199 Vermutung der Beitragszahlung


Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und d

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2015 - L 10 R 2689/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2015 - L 10 R 2689/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - B 11 AL 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 werden aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2014 - L 7 R 4417/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Mens

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2012 - L 4 R 266/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revis

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Starkstromelektriker und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt als Service-Meister bis Mitte 1993 tätig. Er erlitt am 12. Juli 1993 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.
Am 6. Juni 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und begründete diesen Antrag mit folgenden Gesundheitsstörungen: Asthma, Arthrose, HWS-Schleudertrauma, fortgeschrittene Osteoporose, Schwindel, Kopfschmerzen. Er gab in seinem Antrag an, dass diese Gesundheitsstörungen durch den Verkehrsunfall verursacht worden seien.
Zunächst bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juni 1993 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund eines Leistungsfalls am 3. Mai 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 22. August 1995), sodann auf Widerspruch des Klägers vom 12. September 1995, mit dem er einen Versicherungsfall am Tag des Verkehrsunfalles und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab 1. August 1993 geltend gemacht hatte (Schreiben des seinerzeit bevollmächtigten Rentenberaters vom 23. November 1993), ab 1. August 1993 (Bescheid vom 15. Januar 1996). Dabei berücksichtigte sie persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor 1. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung sowie des Versicherungsverlaufs wird auf den Rentenbescheid vom 22. August 1995 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) Bezug genommen.
In dem „Feststellungsbogen Renten wegen BU/EU“ war wegen des „Unfall(s) 1993“ eine Abgabe der Akten an die Abteilung „Schadensersatz“ verfügt worden. Ausweislich einer auf den 3. Dezember 1996 datierenden Verfügung stellte die Beklagte das Verfahren nach §§ 116 bis 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wegen des Unfalls vom 12. Juli 1993 ein, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Leistungen der bestanden habe. Dieser Entscheidung lag die Einschätzung des Prüfarztes Dr. vom 25. November 1996 zugrunde, wonach bei dem Kläger neben der Unfallverletzung „HWS-Schleudertrauma“ unfallunabhängigen Erkrankungen (neurotische Depression, Colon irritabile, Verschleiß der Wirbelsäule, Osteoporose, Asthma bronchiale) bestünden und die unfallunabhängigen Leiden „ganz überwiegend (ca. 80 bis 90 %)“ die Leistung ausgelöst hätten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die bestehenden Unfallfolgen zu einem späteren Zeitpunkt noch Leistungen des Rentenversicherungsträgers bedingen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen.
Im September 2001 nahm der Kläger mit seinem jetzigen Bevollmächtigten Einsicht in die Rentenakten und die gesondert geführten „Regressakten“ der Beklagten. Auf Anforderung des Klägers stellte die Beklagte diesem im März 2003 eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht wegen Schadensersatz über den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente aus. Im Dezember 2003 forderte der Bevollmächtigte des Klägers zur Berechnung fiktiver Verdienstausfallansprüche für die Zeit von 2000 bis 2003 im Rechtsstreit wegen Schadensersatz vor dem Landgericht Stuttgart verschiedene Rentenunterlagen an. Auf Anforderung des Landgerichts Stuttgart im Rechtsstreit 24 O 418/02 übersandte die Beklagte im August 2004 ihre Verwaltungsakten.
Der Kläger erstritt gegenüber der Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherung für die Jahre 1994 bis 1999 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 46.791,28 Euro (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2005 - 24 O 418/02 -; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. November 2005 - 10 U 176/05 -) und für die Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von 53.071,15 Euro (LG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2006 - 24 O 595/2003 -). Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Urteile des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart Bezug genommen. Für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Juli 1994 hatte bereits die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 12.495,84 DM (6.389,02 Euro) reguliert.
Im Februar 2007 reichte der Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des OLG Stuttgart vom 15. November 2005 sowie das des LG Stuttgart vom 24. November 2006 bei der Beklagten ein und bat um Aufklärung, ob dem Kläger durch die nicht erfolgte Regressierung der Beiträge bei der Unfallgegnerin ein Schaden entstanden sei und ob die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge durch die Beklagte dem Kläger gutgeschrieben werden könnten.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 machte die Beklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 2005 u. a. einen Beitragsregress geltend; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 21 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer berief sich auf die Einrede der Verjährung (Schreiben vom 19. April 2007) und leistete keine Rentenversicherungsbeiträge hinsichtlich des ausgeurteilten Verdienstausfalles. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unterrichtete die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers über die Entscheidung der Haftpflichtversicherung. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht das Regressverfahren 1996 zu Recht eingestellt worden sei. Davon habe der Kläger und dessen Bevollmächtigter anlässlich der Akteneinsicht in die Renten- und Regressakten 2001 Kenntnis erlangt. Daraufhin verlangte der Kläger (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Juli 2007) zu bestätigen, dass er aus sämtlichen von der Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalls erhaltenen Verdienstausfallzahlungen Rentenanwartschaften erworben habe und diese von der Beklagten anerkannt werden. Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 20. September 2007).
10 
Am 1. April 2009 beantragte der Kläger die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 statt der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und setzte den Zahlbetrag für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf 998,36 Euro fest. Dabei legte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor von 1 zugrunde. Fiktive Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall berücksichtigte sie nicht. Der Rentengewährung lagen Pflichtbeitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten im Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 13. September 1995, Zurechnungszeiten vor Rentenbeginn vom 3. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 2004, Zeiten des Rentenbezugs vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2009, Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeiten vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2005 sowie Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2003 zugrunde. Daraus errechnete die Beklagte Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 20,5698, für beitragsfreie Zeiten von 11,2338 und zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 1,0193, insgesamt mithin 32,8139. Weiterhin setzte die Beklagte eine Übertragung aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit von 1. März 1971 bis zum 31. August 1982 in Höhe von 1,4042 Entgeltpunkten sowie einen Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung von 0,2845 Punkten an. Wegen der Unterschreitung der so errechneten Entgeltpunkte (34,5026 gegenüber den der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegten Entgeltpunkten von 40,8279) berücksichtigte die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsunfähigkeitsrente auch bei der Berechnung der Altersrente.
11 
Den gegen den Rentenbescheid eingelegten Widerspruch (Widerspruchsschreiben vom 10. Juni 2009) wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 zurück.
12 
Dagegen hat der Kläger am 12. Juli 2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Altersrente unberücksichtigt gelassen, dass er - der Kläger - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12. Juli 1993 Verdienstausfallansprüche durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe von 196.251,45 Euro netto erhalten habe. Insoweit seien die Sozialversicherungsbeiträge aus diesen Nettoverdienstausfallansprüchen auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht regressiert. Auch habe sie ihm die Regressierungsunterlagen vorenthalten, um ihm die Rechtsverfolgung zu erschweren. Dass die Beklagte den Beitragsregress habe verjähren lassen, ändere nichts daran, dass diese fiktiv im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet sei, vorsätzlich oder fahrlässig von ihr nicht rechtzeitig geltend gemachte Beiträge bei der Rentenberechnung dem Kläger zugutekommen zu lassen.
13 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2011 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der ihm bezahlten Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 196.251,45 Euro zustehe. § 119 SGB X begründe ein eigenes Forderungsrecht des Sozialleistungsträgers. Dieser sei berechtigt, die Erfüllung des Beitragsanspruchs zu betreiben. Jedoch dürften nicht regressierte Beiträge auch nicht dem Versicherungskonto des Klägers rentensteigernd gutgeschrieben werden. Auch wenn die Regressakten der Beklagten nicht vorgelegen hätten, bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Mitteilung der Beklagten, dass das Regressverfahren bereits im Jahr 1996 erfolglos eingestellt worden sei und damit dem Kläger auch keine Beiträge gutgeschrieben worden seien. Auch sei § 197 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu beachten, wonach Pflichtbeiträge nur wirksam seien, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt sei. Eine Zahlung von Beiträgen an die Beklagte durch den Haftpflichtversicherer sei unstreitig nicht erfolgt, weshalb keine weiteren Pflichtbeiträge berücksichtigt werden könnten. Auch seien die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten zur Einstellung des Regressverfahrens nicht vorlägen.
14 
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2011 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Nach Einsicht in die mittlerweile vorgelegten Regressakten der Beklagten hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte trotz Kenntnis vom Unfall und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am Unfalltag zunächst keinen Beitragsregress durchgeführt habe. Ebenso sei ihm nicht verständlich, dass die Beklagte die von der Haftpflichtversicherung erhobene Verjährungseinrede akzeptiere. Wenn davon ausgegangen werden müsste, dass Sozialversicherungsbeiträge nur zu berücksichtigen seien, wenn sie auch tatsächlich bezahlt werden, könne dies im vorliegenden Fall nicht gelten. Die Beklagte habe alle Fristen verstreichen und alle Möglichkeiten vergehen lassen, die Sozialversicherungsansprüche bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Sie schulde deshalb den Zustand, der bestehen würde, wenn die übergegangenen Ansprüche auch tatsächlich bei ihr eingegangen wären.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2009 unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge aus dem aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 1993 von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 196.251,45 Euro netto zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien. Ihr - der Beklagten - sei bezüglich der im November 1996 erfolgten Einstellung des Regressverfahrens nichts vorzuwerfen. Auch sei ein Beitragsausfallschaden nicht ersichtlich. Weiterhin könnten mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht die Folgen einer unterstellten pflichtwidrigen Unterlassung der Regressierung eines Beitragsausfallschadens beseitigt werden, da es sich bei einer Gutschrift tatsächlich nicht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge auf dem Versicherungskonto des Klägers nicht um eine zulässige Amtshandlung handeln würde. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Leitzordner), auf die Verfahrensakten des SG und des LSG sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG).
23 
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 bewilligt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Neufeststellung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993 statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
24 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ein Begehren auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Einen solchen Anspruch hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern bereits gesondert vor dem LG Stuttgart verfolgt (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 16. Oktober 2012 - 15 O 58/12, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat; vgl. nunmehr Bundesgerichtshof , Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris). Im Übrigen dürfte ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen und ihm wäre eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben würde, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern den Gegenstand des Rechtsstreits ausdrücklich auf das Begehren einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschränkt, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
25 
3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 zutreffend die ihm zustehende Rentenhöhe bewilligt.
26 
Gem. § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrages der Rente. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Vorschrift des § 55 SGB VI ist Ausdruck des (privat-)versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach durch die Beitragsentrichtung als Gegenleistung die Rentenzahlung erwirkt wird (z.B. BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 46/87 - juris Rdnr. 18; Flecks in jurisPK-SGB VI, § 55 Rdnr. 16).
27 
Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Formell und materiell wirksame Beitragszahlungen liegen vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sind. So sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der genannten Fristen zulässig (§ 197 Abs. 3 SGB VI). § 199 S. 1 SGB VI, wonach bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist, enthält zur Verwaltungsvereinfachung eine Vermutungsregelung der inhaltlichen Richtigkeit der im gesetzlich vorgesehenen Meldeverfahren gemeldeten Rechtstatsachen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Beitragszahlung). Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach der Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, regelt im Interesse der Versicherten, die auf das Melde- und Beitragsverfahren keinen Einfluss haben, die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten.
28 
Für den Kläger sind unstreitig keine weiteren Pflichtbeiträge i.S. des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI gezahlt worden. Auch die Voraussetzungen der übrigen dargestellten Tatbestände sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine freiwilligen Beiträge bezahlt und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Weiterhin sind nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 12. Juli 1993 liegen nicht vor.
29 
Der Kläger vermag sein Begehren auf Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92). Auch aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
30 
Wegen des Verkehrsunfalls am 12. Juli 1993 wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress erfolgreich durchgeführt; Beiträge wurden tatsächlich nicht entrichtet. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 29 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 - juris Rdnr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O Rdnr. 29; Dalichau, Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 119 SGB X Rdnr. VI; Picker, SGB X Kommentar, § 119 Rdnr. 14). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Wannagat, § 119 SGB X Rdnr. 10 und 13), wonach bereits mit dem Übergang der Forderung auf Ersatz des Beitragsschadens auf den Rentenversicherungsträger und nicht erst mit der Beitreibung des Beitrages die Beitragsschuld im Wege der Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) beglichen werde, widerspricht der Regelung des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X. Denn danach gelten - wie bereits dargestellt - nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge.
31 
Ein für den Kläger günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Welche Konsequenzen die pflichtwidrige Unterlassung des Beitragsregresses hat, zu dem der Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, regelt die Vorschrift des § 119 SGB X nicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11- juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42; vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 30; Kater in Kasseler Kommentar, § 119 SGB X Rdnr. 66). Während teilweise ausdrücklich offen gelassen wird, ob bei einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Beitragsregresses ein Schadensausgleich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB stattzufinden hat (so z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42 und vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 31; vgl. ferner Nehls in Hauck/Noftz, § 119 SGB X Rdnr. 11, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Betracht zieht), wird teilweise auch - freilich ohne eingehende Begründung - ein Schadensausgleich über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befürwortet (so Peters-Lange, jurisPK-SGB X, § 119 Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - 1 U 3366/11 - juris Rdnr. 54 ff., das mittlerweile durch Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris - aufgehoben worden ist).
32 
Der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - >), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 12. Dezember 2011 - juris Rdnr. 35; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/0AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).
33 
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (Differenz zwischen der bewilligten Altersrente und einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung durch die Schädigerin oder deren Haftpflichtversicherung ist tatsächlich nicht erfolgt; diese hat vielmehr die Einrede der Verjährung erhoben und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich des erstrittenen Verdienstausfallschadens gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG).
23 
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 bewilligt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Neufeststellung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993 statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
24 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ein Begehren auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Einen solchen Anspruch hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern bereits gesondert vor dem LG Stuttgart verfolgt (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 16. Oktober 2012 - 15 O 58/12, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat; vgl. nunmehr Bundesgerichtshof , Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris). Im Übrigen dürfte ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen und ihm wäre eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben würde, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern den Gegenstand des Rechtsstreits ausdrücklich auf das Begehren einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschränkt, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
25 
3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 zutreffend die ihm zustehende Rentenhöhe bewilligt.
26 
Gem. § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrages der Rente. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Vorschrift des § 55 SGB VI ist Ausdruck des (privat-)versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach durch die Beitragsentrichtung als Gegenleistung die Rentenzahlung erwirkt wird (z.B. BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 46/87 - juris Rdnr. 18; Flecks in jurisPK-SGB VI, § 55 Rdnr. 16).
27 
Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Formell und materiell wirksame Beitragszahlungen liegen vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sind. So sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der genannten Fristen zulässig (§ 197 Abs. 3 SGB VI). § 199 S. 1 SGB VI, wonach bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist, enthält zur Verwaltungsvereinfachung eine Vermutungsregelung der inhaltlichen Richtigkeit der im gesetzlich vorgesehenen Meldeverfahren gemeldeten Rechtstatsachen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Beitragszahlung). Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach der Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, regelt im Interesse der Versicherten, die auf das Melde- und Beitragsverfahren keinen Einfluss haben, die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten.
28 
Für den Kläger sind unstreitig keine weiteren Pflichtbeiträge i.S. des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI gezahlt worden. Auch die Voraussetzungen der übrigen dargestellten Tatbestände sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine freiwilligen Beiträge bezahlt und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Weiterhin sind nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 12. Juli 1993 liegen nicht vor.
29 
Der Kläger vermag sein Begehren auf Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92). Auch aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
30 
Wegen des Verkehrsunfalls am 12. Juli 1993 wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress erfolgreich durchgeführt; Beiträge wurden tatsächlich nicht entrichtet. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 29 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 - juris Rdnr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O Rdnr. 29; Dalichau, Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 119 SGB X Rdnr. VI; Picker, SGB X Kommentar, § 119 Rdnr. 14). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Wannagat, § 119 SGB X Rdnr. 10 und 13), wonach bereits mit dem Übergang der Forderung auf Ersatz des Beitragsschadens auf den Rentenversicherungsträger und nicht erst mit der Beitreibung des Beitrages die Beitragsschuld im Wege der Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) beglichen werde, widerspricht der Regelung des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X. Denn danach gelten - wie bereits dargestellt - nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge.
31 
Ein für den Kläger günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Welche Konsequenzen die pflichtwidrige Unterlassung des Beitragsregresses hat, zu dem der Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, regelt die Vorschrift des § 119 SGB X nicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11- juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42; vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 30; Kater in Kasseler Kommentar, § 119 SGB X Rdnr. 66). Während teilweise ausdrücklich offen gelassen wird, ob bei einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Beitragsregresses ein Schadensausgleich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB stattzufinden hat (so z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42 und vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 31; vgl. ferner Nehls in Hauck/Noftz, § 119 SGB X Rdnr. 11, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Betracht zieht), wird teilweise auch - freilich ohne eingehende Begründung - ein Schadensausgleich über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befürwortet (so Peters-Lange, jurisPK-SGB X, § 119 Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - 1 U 3366/11 - juris Rdnr. 54 ff., das mittlerweile durch Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris - aufgehoben worden ist).
32 
Der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - >), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 12. Dezember 2011 - juris Rdnr. 35; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/0AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).
33 
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (Differenz zwischen der bewilligten Altersrente und einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung durch die Schädigerin oder deren Haftpflichtversicherung ist tatsächlich nicht erfolgt; diese hat vielmehr die Einrede der Verjährung erhoben und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich des erstrittenen Verdienstausfallschadens gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung höherer Entgelte als Grundlage der von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Rente nach dem Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

2

Die im Jahr 1971 geborene Klägerin hat im Jahr 1991 ein Fachabitur zur gestaltungstechnischen Assistentin abgelegt und anschließend eine versicherte Beschäftigung in einem Küchenstudio aufgenommen. Am 26.08.1992 erlitt sie einen Motorradunfall, bei dem sie verschiedene Verletzungen davontrug, u.a. beidseitige handgelenksnahe Handgelenksfrakturen. Aus einer vom 15.06. bis 05.10.1993 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Kurklinik B... O... wurde die Klägerin als vollschichtig leistungsfähig entlassen; allerdings sei wegen der Sekundärfolgen des Motorradunfalls eine Arbeitsfähigkeit als technische Zeichnerin nicht mehr gegeben, weshalb eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme empfohlen werde. Sodann gewährte die Beklagte der Klägerin ab 06.10.1993 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit bis 30.06.1997 (Bescheide vom 26.04.1995, 26.04.1995, 09.09.1996, 23.10.1996, 23.12.1996).

3

Im Rahmen einer von der D...-W... veranlassten Begutachtung der Klägerin kam Prof. Dr. H..., Direktor der B -U... D...-D... im Februar 1997 zu dem Ergebnis, aufgrund des Unfalls sei die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes um 2/7 eingeschränkt; die MdE sei bis auf weiteres mit 10 vH einzuschätzen.

4

Von April 1997 bis März 1998 besuchte die Klägerin im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten die Möbelfachschule in Köln, wo sie zur Einrichtungsfachplanerin ausgebildet wurde, war erneut krank und arbeitete von 1998 bis 2001 als Planerin in einem Küchenstudio in K.... Ab 11.06.2001 war die Klägerin wiederum arbeitsunfähig erkrankt und bezog dann erneut Rente wegen Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit und dann mit Bescheid vom 09.11.2007 auf Dauer.

5

Mit Vergleich vom 25.07./10.08.2005 haben die Klägerin und der Unfallverursacher sowie dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Koblenz vereinbart:

6

Zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 25.08.1992, seien sie bekannt oder nicht, eingeklagt oder nicht, vorhersehbar oder nicht, zahlt die Beklagte zu 2.) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 200.000 Euro, ohne Anrechnung der bislang gezahlten Vorschüsse oder sonstiger Zahlungen.

7

Auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche werden von dieser Einigung nicht erfasst.

8

Die Parteien sind sich darüber einig, dass von dem vergleichsweise noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 200.000 Euro ein Betrag von 15.000 Euro zum Ersatz von unfallbedingten entstandenen Arztkosten, Fahrtkosten, Medikamente, sowie insbesondere auf das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld entfällt. Weitere 50.000 Euro werden pauschal zur Abgeltung des unfallbedingt entstandenen und künftig entstehenden Verdienstausfallschadens geleistet. Hierbei gehen die Parteien davon aus, dass die Klägerin ohne den gegenständlichen Verkehrsunfall ein Nettogehalt in Höhe von 3.500 DM erzielt hätte, wobei hinsichtlich der Berechnung der Abfindung des Verdienstausfallschadens die derzeit als Rente erzielten Einnahmen sowie möglicherweise zukünftig erzielte Einnahmen berücksichtigt wurden. …“

9

Im Regressverfahren gegen die D...-W... bestritt diese gegenüber der Beklagten, dass die psychischen Leiden der Klägerin unfallbedingt entstanden seien und die Klägern unfallbedingt ihren Beruf habe aufgeben müssen. Nach einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Prof. Dr. T... liege neben körperlichen Unfallfolgen an den Handgelenken eine psychische Erkrankung vor, die mit Essstörungen und Depressionen einhergehe und offensichtlich schon vor dem Unfallereignis bestanden habe. Die vielfachen Operationen im Bereich der Handgelenke ließen sich nur zum geringen Teil durch den orthopädisch-unfallchirurgischen Befund erklären. Das Leidensbild erkläre sich durch das Zusammenspiel einer unfallunabhängigen psychischen Erkrankung und einem relativ geringfügigen Trauma.

10

Demgegenüber ging die Beklagte davon aus, dass erst nach dem Unfall eine Behandlungsbedürftigkeit der psychischen Störungen eingetreten sei, was auch zur Reha im Jahr 1993 geführt habe. Ein Abfindungsangebot in Höhe von 150.000 Euro für den Beitragsschaden bis Dezember 2009 nahm die Beklagte im Mai 2007 nicht an, nachdem die Klägerin höhere Zahlungen für eine längere Laufzeit gefordert hatte.

11

Am 06.02.2008 kam es zu einer Verhandlung zwischen der Beklagten und der D...-W..., in der die Haftpflichtversicherung aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. T... die Kausalität des Unfalls für die gewährte Erwerbsminderungsrente bestritt. Auch über das fiktive monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin war eine Einigung nicht möglich. Schließlich erfolgte eine Einigung auf der Basis, dass die D...-W... die Regressansprüche der Beklagten gegen eine pauschale Abfindungssumme von 177.500 Euro endgültig abfand. Nach den Berechnungen der Beklagten war damit der Beitragsregress bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs der Klägerin abgedeckt.

12

Mit Bescheiden vom 06.05. und 13.05.2008 berechnete die Beklagte die der Klägerin gewährte Rente neu aufgrund der Regresszahlung der Haftpflichtversicherung. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese beanstandete, dass die seit 1998 berücksichtigten Beiträge nicht dynamisiert worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 zurück. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage sei seit Ende der 1990er Jahre kein kontinuierliches Wachstum mehr gegeben, weshalb viele Berufsgruppen, auch diejenigen der technischen Zeichner oder Einrichtungsberater Lohneinbußen hätten hinnehmen müssen. Angesichts der angespannten konjunkturellen Situation auf dem Arbeitsmarkt und im Handel könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Klägerin mit Arbeitslosigkeit und einem sinkenden Arbeitseinkommen konfrontiert worden wäre. Daher seien die gespeicherten Entgelte als günstig zu bezeichnen, was gerade für das gespeicherte Bruttoentgelt von 6.000 DM bzw. 3.067,75 EUR/monatlich als fiktives Gehalt einer Einrichtungsberaterin gelte. Die Gefahr von Arbeitslosigkeit und sinkendem Einkommen sei zu ihren Gunsten gerade nicht berücksichtigt. Ausgegangen worden sei von den -nicht dynamisierten- 3.500 EUR, die sie im zivilrechtlichen Vergleich vereinbart habe und die dem letzten Bruttoeinkommen entsprochen hätten.

13

Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholen einer Auskunft des Einzelhandelsverbands Mittelrhein. Dieser hat den Einzelhandelstarifvertrag vorgelegt und mitgeteilt, welches Gehalt die Klägerin danach bezogen hätte. Allerdings sei die Mehrzahl der Betrieb im Möbeleinzelhandel nicht tarifgebunden; zudem würden dort üblicherweise Provisionen bei einem niedrigeren Fixgehalt vereinbart.

14

Mit Urteil vom 01.04.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Berechnung der Rente zu. Die Beklagte habe die nach § 119 SGB X regressierten Beiträge in zutreffender Höhe zugrunde gelegt. Eine Berücksichtigung höherer Beträge durch eine Dynamisierung der zugrunde gelegten Entgelte ab 1998 scheitere daran, dass nur Pflichtbeiträge berücksichtigungsfähig seien, die tatsächlich zugeflossen seien. Zugeflossen seien aber nur die aufgrund der vergleichsweisen Regelung durch die Haftpflichtversicherung abgeführten Beiträge. Der von der Beklagten mit der Haftpflichtversicherung geschlossene Vergleich sei wirksam. Die Beklagte habe dem Vergleich ein zutreffendes Bruttoeinkommen der Klägerin zugrunde gelegt. Es sei nicht zu beanstanden, dass dieses nicht dynamisiert worden sei. Aufgrund der aktenkundigen Auskünfte sei es völlig ungewiss und von vielfältigen Faktoren abhängig, wie sich das Bruttoeinkommen der Klägerin entwickelt hätte und ob sie und in welchem Umfang Provisionen erhalten hätte. Daher stehe der Beklagten im Rahmen des § 119 SGB X ein Gestaltungsspielraum zu, den die Beklagte auch nicht willkürlich und bewusst nachteilig zu Lasten der Klägerin ausgeübt habe.

15

Am 23.05.2011 hat die Klägerin gegen das ihr am 29.04.2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

16

Die Klägerin trägt vor,

17

§ 119 SGB X übertrage den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Beitragsschadens treuhänderisch auf den Versicherungsträger. Diesen treuhänderischen Pflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Denn § 119 SGB X ermächtige die Beklagte nicht, einen Vergleichsvertrag zu Lasten der Klägerin zu schließen. An den gerichtlichen Vergleich zwischen ihr und der Haftpflichtversicherung sei die Beklagte nicht gebunden, auch nicht an das dort angenommene Bruttogehalt.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 06.05. und 13.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Versicherungsverlauf für den Zeitraum ab 1992 höhere Pflichtbeiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde zu legen,

20

hilfsweise,

21

zur Frage der fiktiven Gehaltsentwicklung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte trägt vor,

25

es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach für den Beitragsregress heranzuziehende Bruttoentgelte zu dynamisieren seien. Nach der Verdienstbescheinigung des K... S... vom 25.01.2001 betrage das durchschnittliche Gehalt eines Küchenfachplaners mit 6 Jahren Berufserfahrung einschließlich Provisionen 6.000 DM (brutto). Daraus ergäben sich keine Hinweise für eine Dynamisierung. Unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin ohne den Unfall ein erhebliches Arbeitsmarktrisiko bestanden habe wegen möglicher Arbeitslosigkeit oder beim Umsatzrückgängen wegbrechender Provisionen. Es sei daher auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zivilrechtlich keine Dynamisierung des Verdienstausfalles habe durchsetzen können. Der von ihr abgeschlossene Vergleich sei wirksam und stelle keinen Vertrag zu Lasten der Klägerin dar.

26

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

28

Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten als eröffnet angesehen. Denn dem Rentenversicherungsträger wird kraft öffentlichen Rechts in § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des sozialversicherten Geschädigten gegen den Schädiger übertragen. Dem entsprechend erlangt der geschädigte Sozialversicherte, hier die Klägerin, wegen des Beitragsersatzanspruchs keine eigene zivilrechtliche Rechtsposition gegenüber dem Schädiger, mit der Folge, dass er durch § 119 SGB X allein auf Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger verwiesen wird. Meint der Geschädigte, wie hier die Klägerin, der Sozialversicherungsträger habe den Beitragsregress nicht oder nicht ordnungsgemäß (z.B. umfassend) durchgeführt, verbleibt ihm nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Sozialrechtsweg gegenüber diesem Träger (ebenso: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003, VersR 2004, 492 ff; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, Aktenzeichen: L 9 R 917/05 -juris-). Dies gilt umso mehr, wenn -wie hier- ein Rentenbescheid in seiner Höhe angefochten ist.

29

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung der ihr gezahlten Rente oder auf "Wiederaufnahme" des durchgeführten Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte.

30

Gemäß § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (EP), dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP. Die danach in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist nicht zu beanstanden; konkrete Einwände hat die Klägerin nicht erhoben.

31

Die von der Klägerin geltend gemachte Berücksichtigung höherer Pflichtbeitragszeiten als derjenigen, die bereits im Wege des Beitragsregressverfahrens gegen die D-W geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt wurden, kann die Klägerin nicht beanspruchen. Der Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind. Ausweislich des Versicherungsverlaufs und des aus der Akte ersichtlichen Schriftverkehrs hat die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch die mit der Beklagten getroffene vergleichsweise Regelung zur Beitragsabführung erfüllt, so dass die entsprechenden Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf gespeichert und der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sind. Höhere Beiträge sind nicht verzeichnet und können daher nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X der Rentenberechnung nicht zugrunde gelegt werden, so dass auch keine Dynamisierung dieser Beiträge möglich ist.

32

§ 119 Abs. 1 SGB X regelt, dass, soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten - hier: die materiell-rechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Haftpflichtversicherung nach §§ 842, 843 BGB - den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, dieser auf den Versicherungsträger - hier: die Beklagte - übergeht, wenn der Geschädigte - hier: die Klägerin - im Zeitpunkt des Schadensereignisses - hier: unverschuldet erlittener Unfall am 26.08.1992 - bereits Pflichtbeitragszeiten - hier: von 1988 bis 1992 als versicherungspflichtig beschäftigte technische Zeichnerin - nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge (§ 119 Abs. 3 S. 1 SGB X).

33

§ 119 SGB X verpflichtet den...Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von...Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Hierbei steht...das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt...des Schadensfalles zu verbessern. Dementsprechend entsteht der...Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung...durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen...Berechnung der EP des Versicherten besteht (vgl. BGHZ 97, 330). Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung...angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar,...soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später...Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung...umfasst. Dementsprechend soll § 119 SGB X im Wege des gesetzlichen...Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden...Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 44 Nr. 34).

34

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu. Ein solcher Anspruch scheitert an dem Abschluss des zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Vergleichs, der weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer ausschließt (vgl. auch LSG Celle-Bremen, Urteil vom 28.09.2007 - L 1 R 142/07 -juris-, mit Anm. Jahnke, juris PR-VerkR 12/2008 Anm. 6). Dieser Vergleich ist wirksam, wie das Sozialgericht eingehend dargelegt hat.

35

Der zwischen der Beklagten und der Haftpflichtversicherung geschlossene Vergleich dient gemäß § 779 BGB der Beseitigung eines Streits und der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens. Ungewissheit bestand unter den Parteien darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge als Schadensersatz zu leisten waren. Diese Ungewissheit bestand schon darin, dass die Bedenken des Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Kausalität des Rentenschadens der Klägerin angesichts des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. T... zumindest nicht abwegig waren, es also ungewiss war, wie ein zivilrechtlicher Rechtsstreit ausgehen würde. Ungewissheit bestand auch darüber, von welchem fiktiven Einkommen der Klägerin auszugehen wäre.

36

Unwirksam wäre der Vergleich nur dann, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs. 1, letzter Halbsatz BGB). Es ist nicht aber ersichtlich, dass die Vergleichsparteien von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind. Dies gilt sowohl bzgl. der zeitlichen Geltungsdauer des durchzuführenden Regresses bis zum 67. Lebensjahr der Klägerin, als auch bzgl. der Höhe der zu leistenden Beitragszahlungen aufgrund des hypothetischen Einkommens. Als Einkommen hat die Beklagte den gleichen Betrag zugrunde gelegt, den auch die Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer dem von ihr selbst abgeschlossenen Vergleich über den Verdienstausfall zugrund gelegt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

37

Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Rentenschaden der Klägerin durch eine Einmalzahlung abgefunden wurde. Denn § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt ausdrücklich -wie hier geschehen- eine Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag zu. Dass dieser Kapitalwert falsch berechnet wurde, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der aktenkundigen Vermerke des Verhandlungsführers der Beklagten wurde der Vergleichssumme ein realistisches fiktives Arbeitseinkommen der Klägerin zugrunde gelegt. Zudem deckte die Vergleichssumme den Beitragsschaden der Klägerin bis zu deren 67. Lebensjahr ab. Daher hat die Beklagte mit der Haftpflichtversicherung am 06.02.2008 keine -unzulässige- Pauschalvereinbarung über Ersatzansprüche getroffen, sondern einzelfallbezogen zivilrechtliche Schadenspositionen nach § 116 SGB X und § 119 Abs. 1 SGB X ermittelt und dem auf dieser Basis geschlossenen Abfindungsvergleich zugrunde gelegt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).

38

§ 119 SGB X enthält keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses hat, falls also zu niedrige Beiträge regressiert wurden. Denkbar wäre, dass die Klägerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden könnte, als seien - vermeintliche - übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Beitragsschadens erfolgreich von der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden, oder dass im Falle einer unzureichenden Geltendmachung des Beitragsregresses ein Amtshaftungsanspruch bleibt.

39

Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sieht der Senat allerdings nicht als gegeben. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Zweck des Beitragsregress ist die „treuhänderische“ Verfolgung des Direktanspruches des Geschädigten durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger, ohne dass der Geschädigte selbst zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt wäre (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Az.: VI ZR 243/02 -juris). Insoweit hat die Beklagte gegenüber der Klägerin auch eine Rechtspflicht zu Schadensminderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Weiter ist aber erforderlich, dass zwischen einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VJ 2/03 R).

40

Im vorliegenden Fall sieht der Senat, wie oben ausgeführt, aber bereits keinen Nachteil als nachgewiesen an, der der Klägerin durch den zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer entstandenen Schaden entstanden ist. Die Beklagte hat aufgrund der von dem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlung bereits Beiträge in den Versicherungsverlauf eingestellt, die deutlich über dem vor dem Unfall erzielten Einkommen liegen. Im Hinblick auf die auch vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte und die Ungewissheit des weiteren beruflichen Werdegangs der Klägerin kann der Senat nicht feststellen, dass diese Beiträge zu niedrig sind, dass also der Klägerin ein Beitragsschaden entstanden ist, auf den die Beklagte pflichtwidrig im Vergleich vom 06.02.2008 verzichtet hat.

41

Eines weiteren Gutachtens zur Einkommensentwicklung bedarf es daher nicht.

42

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

43

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Tenor

Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 werden aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 16.4.2009 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für eine längere als die ihm zuerkannte Anspruchsdauer hat.

2

Der Kläger stand ab 1.7.2007 im Bezug von Alg (Bescheid vom 15.6.2007), das ihm für die Dauer von 360 Kalendertagen bewilligt wurde. Zum 14.4.2008 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, weil er wieder eine Beschäftigung aufnahm. Die Beklagte hob deshalb die Leistungsbewilligung ab diesem Tage auf. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger noch einen Restanspruch auf Alg für 77 Kalendertage.

3

Am 3.12.2008 meldete sich der Kläger zum 1.1.2009 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Er teilte mit, dass er noch Ansprüche gegen die bisherige Arbeitgeberin erhebe und mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) verfolge. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 5.2.2009 Alg ab 1.1.2009 für die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 77 Tagen. Sie wandte sich auch an die bisherige Arbeitgeberin des Klägers und machte den Übergang etwaiger Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 143 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch(SGB III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung iVm § 115 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) geltend. Am 25.2.2009 schloss der Kläger vor dem ArbG mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich, in dem die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung (erst) zum 15.4.2009 ende. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, dem Kläger bis 15.4.2009 zu den bisherigen Konditionen ein Bruttomonatsgehalt von 2700 Euro zu zahlen und das entsprechende Nettoentgelt auszuzahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Der Kläger wurde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.

4

Die Beklagte machte gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.2009 aufgrund des Anspruchsübergangs die Erstattung erbrachter Leistungen von 2035,80 Euro geltend. Die Forderung wurde von der Arbeitgeberin erfüllt. Gegenüber dem Kläger erließ sie den bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid vom 17.3.2009, wonach der Anspruch auf Alg vom 1.1.2009 bis 15.4.2009 wegen des Bezugs von Arbeitsentgelt ruht (§ 143 SGB III aF). Für die Zeit ab 16.4.2009 bewilligte sie dem Kläger Alg für (weitere) 77 Tage in Höhe von 33,93 Euro. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Er machte geltend, nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses sei ein neuer Anspruch auf Alg entstanden. Ihm stehe ab 16.4.2009 Alg für 180 Tage zu (Widerspruchsbescheid vom 24.4.2009).

5

Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und die Auffassung vertreten, die Arbeitslosigkeit sei nicht am 1.1.2009, sondern erst am 16.4.2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für das Entstehen eines neuen Anspruchs auf Alg für die Dauer von mindestens sechs Monaten erfüllt gewesen. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 16.4.2009 Alg für die Dauer von 180 Tagen zu zahlen (Urteil vom 28.9.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Durch die Zahlung von Arbeitsentgelt bis 15.4.2009 seien die Anwartschaftszeit erfüllt und ein neues Stammrecht entstanden. Der Kläger habe für (mindestens) 180 Tage Anspruch auf Alg (Urteil vom 6.12.2013).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 124 Abs 2 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848, dieses idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022). Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zum 1.1.2009 sei kein neuer Anspruch auf Alg entstanden, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt gewesen sei. In der Rahmenfrist vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 sei der Kläger nicht zwölf Monate beschäftigt gewesen. Die Rahmenfrist gelte auch in Fällen der Gleichwohlgewährung. Dem stehe nicht entgegen, dass in diesen Fällen mit Rücksicht auf die anhaltende Arbeitslosigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung entbehrlich sein könne und die Antragstellung nur noch verfahrensrechtliche Bedeutung habe. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2) sei nicht einschlägig. Die dortige Klägerin sei mangels Erfüllung einer (früheren) Anwartschaftszeit zunächst ohne Anspruch auf Alg geblieben. Nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei die Anwartschaftszeit erstmals erfüllt worden. Das BSG habe in der Entscheidung klargestellt, dass keine Rahmenfrist laufe, wenn sich der Versicherte arbeitslos melde, bevor die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Der vorliegende Fall sei damit nicht vergleichbar. Auch habe der Kläger von dem Recht, die Anspruchsentstehung auf einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen, bis zur Entscheidung der Beklagten keinen Gebrauch gemacht.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hätte die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nicht zurückweisen dürfen; denn die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der Kläger die Bewilligung von Alg ab 16.4.2009 für die Dauer von 180 Kalendertagen begehrt hat, ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.2.2009 und 17.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.4.2009, mit dem die Beklagte dem Kläger Alg ab 16.4.2009 für 77 Kalendertage bewilligt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

11

1. Der Kläger hat zum 1.1.2009 kein neues Stammrecht auf Alg erworben.

12

Gemäß § 118 Abs 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit (AA) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 123 Abs 1 SGB III aF hat die Anwartschaftszeit iS des § 118 Abs 1 Nr 3 SGB III aF erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 124 Abs 1 SGB III aF beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Gemäß § 124 Abs 2 SGB III aF reicht die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose zuvor die Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

13

Der Kläger hat in der Rahmenfrist keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ausgehend von seiner Arbeitslosmeldung zum 1.1.2009 beginnt die Rahmenfrist grundsätzlich am 31.12.2008. Sie würde - zurückgerechnet - am 1.1.2007 enden. Weil sie aber nicht in die vorangegangene Rahmenfrist hineinragen darf (§ 124 Abs 2 SGB III aF), endet sie in dem hier vorliegenden Fall schon am 1.7.2007, also mit Beginn des zuletzt erworbenen Alg-Anspruchs. In der Rahmenfrist vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 hatte der Kläger lediglich 262 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sodass mit Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung zum 1.1.2009 kein neuer Anspruch auf Alg entstanden ist.

14

Dem Kläger stand aber der noch nicht erloschene Restanspruch auf Alg für 77 Kalendertage zu, den ihm die Beklagte (zunächst ab 1.1.2009 im Wege der Gleichwohlgewährung) bewilligt und ausbezahlt hat.

15

2. Der Kläger hat zum 16.4.2009 kein neues Stammrecht auf Alg erworben.

16

Gemäß § 118 Abs 1 SGB III aF haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der AA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 119 SGB III aF ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht.

17

Der Kläger stand in der Zeit ab 1.1.2009 zwar in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (; dazu a), er hat aber die Anwartschaftszeit dennoch nicht erfüllt, weil er in der maßgeblichen Rahmenfrist nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (dazu b). Aus dem Urteil des Senats vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2) ergibt sich nichts Abweichendes (dazu c). Auch die Erstattung der erbrachten Leistungen durch die Arbeitgeberin und die (erneute) Bewilligung des Alg ab 16.4.2009 verändert die Lage der Rahmenfrist nicht (dazu d).

18

a) Nach § 24 Abs 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Nach Abs 2 der Vorschrift beginnt das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und nach Abs 4 endet dieses für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.

19

Das Versicherungspflichtverhältnis des Klägers nach § 24 Abs 1 und 2, § 25 Abs 1 S 1 SGB III hat in der Zeit vom 1.1. bis 15.4.2009 fortbestanden.

20

Eine das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt (weiter)zahlt, auch wenn der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 9; vgl auch BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2; Schlegel in Küttner, Personalbuch 2014, "Freistellung von der Arbeit" 191 Rz 47). Während einer Zeit, in der die Arbeitsvertragsparteien das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren und Arbeitsentgelt zahlen, besteht das Versicherungspflichtverhältnis zur BA fort, auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hat und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt ist (zustimmend Diepold AuA 2014, 428, 429; Günther, ArbR 2009, 127, 129; Hanau/Greiner, Arbeitsmarktpolitik und Sozialrecht 2011, 103, 117; auf Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers abstellend: Schweiger NZS 2013, 767, 769).

21

Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Kläger vom 1.1. bis 15.4.2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, weil er aufgrund der in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung formal in einem Arbeitsverhältnis stand und in der Zeit auch ein mehr als geringfügiges Arbeitsentgelt bezog. Obwohl er tatsächlich nicht gearbeitet hat, war er nach § 24 Abs 1 und 2, § 25 Abs 1 S 1 SGB III beitragsrechtlich beschäftigt.

22

b) Die Anwartschaftszeit nach § 123 Abs 1 S 1 SGB III aF(jetzt § 142 Abs 1 S 1 SGB III) ist dennoch nicht erfüllt, weil die Zeit der Versicherungspflicht ab 1.1.2009 nicht innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist liegt und innerhalb dieser keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt wurden.

23

Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 124 Abs 1 SGB III aF; § 143 Abs 1 SGB III) zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen mit dem Anspruch auf Alg.

24

Im vorliegenden Fall beginnt die Rahmenfrist für den Anspruch auf Alg am 31.12.2008; sie ist von diesem Tag an zurückzurechnen. Sie reicht zeitlich nicht über den 31.12.2008 hinaus, weil die (weiteren) Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit am 1.1.2009 vorgelegen haben. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt (leistungsrechtlich) arbeitslos (§ 118 Abs 1 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB III aF)und hatte sich bei der AA persönlich arbeitslos gemeldet (§ 118 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III aF)und Alg beantragt. Die Rahmenfrist endet - wie bereits ausgeführt - am 1.7.2007, weil sie nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht (§ 124 Abs 2 SGB III aF; dazu auch BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr 19 S 95).

25

In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 hat der Kläger keine 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

26

c) Dem Urteil des Senats vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2) lässt sich kein anderes Ergebnis entnehmen.

27

Dort hatte der Senat entschieden, dass die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg noch erfüllt werden kann, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht und sich arbeitslos gemeldet hat, aber das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht. Soweit Arbeitslosigkeit besteht und der Versicherte sich arbeitslos gemeldet hat, genüge es, dass bei Fortbestand bzw Fortwirkung dieser Umstände (später) die Anwartschaftszeit erfüllt werde.

28

Diesem Fall lag aber die Besonderheit zu Grunde, dass die dortige Klägerin die Anwartschaftszeit erstmals erfüllte. Weder existierte eine vorangegangene Rahmenfrist noch bestand ein Restleistungsanspruch auf Alg. Vielmehr hatte die Klägerin, nachdem sie sich zuvor arbeitslos gemeldet hatte und tatsächlich beschäftigungslos war, mit der (späteren) Erfüllung der Anwartschaftszeit ein Stammrecht auf Alg erworben. Deshalb hat der Senat in der Entscheidung betont (BSG aaO, RdNr 20), dass die Rahmenfrist in diesen Fällen nicht beginnt, bevor die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist.

29

Der Senat hat seine Entscheidung vom 3.6.2004 aber von anderen, bereits entschiedenen Konstellationen ausdrücklich abgegrenzt, in denen die nachträgliche "Korrektur" einer für den Leistungsfall maßgeblichen Rahmenfrist nicht erfolgen kann. Eine solche Korrektur ist ausgeschlossen, wenn das ArbG auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem faktischen Ende der Beschäftigung festlegen (BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr 20; BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 17; zustimmend Ockenga, Die Sicherung von Arbeitnehmerrechten 2008, S 66 RdNr 30). Das Urteil vom 3.6.2004 ist nicht auf Fallgestaltungen übertragbar, in denen nach dem faktischen Ende der Beschäftigung ein Anspruch auf Alg bestanden hat und es zur (Gleichwohl-)Gewährung von Alg gekommen ist.

30

d) Auch die Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung von Alg in der Weise, dass die Arbeitgeberin der BA aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X die erbrachten Sozialleistungen erstattet hat und die BA dem Kläger ab 16.4.2009 (erneut) Alg bewilligte, verändert die Lage der Rahmenfrist nicht.

31

Der Senat hat schon entschieden, dass die Gleichwohlgewährung von Alg, auch wenn sie später "rückabgewickelt" wird, nicht zu einer Verschiebung der Rahmenfrist führt. Vielmehr legt schon die Gewährung von Alg nach § 143 Abs 3 SGB III aF die Rahmenfrist als Voraussetzung für die Prüfung der Anwartschaftszeit fest(noch zu § 117 AFG: BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr 20; zustimmend: Striebinger in Gagel SGB II/SGB III, Stand 12/2013, § 143 RdNr 19; Lauer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 143 RdNr 16; Söhngen in Eicher/Schlegel SGB III, Stand April 2014, § 143 RdNr 28; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, 3. Aufl 2013, § 143 RdNr 3; Brand in Brand SGB III, 6. Aufl 2012, § 143 RdNr 2).

32

Bei dieser Auffassung ist der Senat auch im Urteil vom 4.7.2012 (B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 6) verblieben. Dort hat er entschieden, dass während des Bezugs von Alg in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis keine neue Anwartschaft auf Alg entsteht, wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen an dem beiderseitigen Willen der Arbeitsvertragsparteien fehlt, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und der Arbeitgeber seine arbeitsrechtliche Verfügungsmöglichkeit nicht mehr wahrnehmen kann.

33

Im vorliegenden Fall verbleibt es deshalb bei dem Grundsatz, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosmeldung und der Bezug von Alg im Wege der Gleichwohlgewährung den Beginn der zurückzurechnenden Rahmenfrist festlegt, soweit ein Stammrecht auf Alg bestanden hat. Die (spätere) Vereinbarung der Zahlung von Arbeitsentgelt in dem gerichtlichen Vergleich hat den entstandenen Anspruch auf Alg - wie sich aus § 143 Abs 1 SGB III aF ergibt - (nur) zum Ruhen gebracht. Das Ruhen des Zahlungsanspruchs ändert aber nichts an der Lage der Rahmenfrist (Öndül in juris-PK SGB III § 143 RdNr 26; vgl auch Schlegel in Küttner, Personalbuch 2014, "Freistellung von der Arbeit" 191 Rz 38).

34

Da die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5.2.2009 Alg ab 1.1.2009 im Wege der Gleichwohlgewährung bewilligt hatte, war damit die Rahmenfrist ausgelöst und durch spätere Zeiten in einem beitragsrechtlichen Versicherungspflichtverhältnis nicht mehr zu verändern. Vielmehr ist dem Kläger ab 1.1.2009 rechtmäßig Alg gezahlt worden (BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 17 S 118 f).

35

Da der Kläger auch zum 16.4.2009 die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, hat er auch zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Anspruch auf Alg für die Dauer von 180 Kalendertagen erworben.

36

3. Der Kläger hat auch nicht bestimmt, dass der Anspruch auf Alg zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.1.2009 entstehen soll.

37

Zwar kann der Arbeitnehmer nach § 118 Abs 2 SGB III aF(jetzt § 137 Abs 2 SGB III) bis zur Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über den Anspruch bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Aufgrund dieser Regelung wäre es möglich gewesen, die Entstehung des Anspruchs zeitlich auf den 16.4.2009 zu verschieben. Der Kläger hat aber eine entsprechende Disposition bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Alg, die mit Bescheid vom 5.2.2009 getroffen wurde, nicht getätigt.

38

4. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.

39

Der Herstellungsanspruch hat einen (im Wesentlichen dreigliedrigen) Tatbestand. Dieser fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; zB BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr 1 RdNr 37).

40

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts (§ 118 Abs 2 SGB III aF, § 137 Abs 2 SGB III) hätte beraten müssen (so das LSG unter Hinweis auf SG Mannheim, Urteil vom 9.9.2010 - S 14 AL 3538/09 - Juris; Schweiger, Arbeitsförderungsrechtliche Folgen der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung, NZS 2013, 767, 770 f).

41

Vorliegend fehlt es nach den Feststellungen des LSG, gegen die der Kläger eine Gegenrüge (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5a und § 170 RdNr 4b bis 4d) nicht erhoben hat und die deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), an der erforderlichen Kausalität zwischen der unterbliebenen Beratung und dem beim Kläger eingetretenen Rechtsnachteil, der in dem kürzeren Leistungsanspruch liegt.

42

Darüber hinaus ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit in einer geänderten Rahmenfrist nicht herstellbar, wenn der Berechtigte - wie hier der Kläger - bereits tatsächlich Alg bezogen hat. Der tatsächliche Leistungsbezug, der auch rechtmäßig gewesen ist (BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 17 S 118 f),steht der Herstellung des rechtmäßigen Zustands entgegen, der bestünde, wenn der Kläger unmittelbar sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt hätte, dass er erst später Anspruch auf Alg erhebt. Denn nach einem Bezug von Alg im Wege der Gleichwohlgewährung ist - wie bereits ausgeführt - eine Änderung der Festlegung der Rahmenfrist durch eine vergleichsweise Vereinbarung rechtlich nicht mehr zulässig.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Starkstromelektriker und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt als Service-Meister bis Mitte 1993 tätig. Er erlitt am 12. Juli 1993 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.
Am 6. Juni 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und begründete diesen Antrag mit folgenden Gesundheitsstörungen: Asthma, Arthrose, HWS-Schleudertrauma, fortgeschrittene Osteoporose, Schwindel, Kopfschmerzen. Er gab in seinem Antrag an, dass diese Gesundheitsstörungen durch den Verkehrsunfall verursacht worden seien.
Zunächst bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juni 1993 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund eines Leistungsfalls am 3. Mai 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 22. August 1995), sodann auf Widerspruch des Klägers vom 12. September 1995, mit dem er einen Versicherungsfall am Tag des Verkehrsunfalles und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab 1. August 1993 geltend gemacht hatte (Schreiben des seinerzeit bevollmächtigten Rentenberaters vom 23. November 1993), ab 1. August 1993 (Bescheid vom 15. Januar 1996). Dabei berücksichtigte sie persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor 1. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung sowie des Versicherungsverlaufs wird auf den Rentenbescheid vom 22. August 1995 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) Bezug genommen.
In dem „Feststellungsbogen Renten wegen BU/EU“ war wegen des „Unfall(s) 1993“ eine Abgabe der Akten an die Abteilung „Schadensersatz“ verfügt worden. Ausweislich einer auf den 3. Dezember 1996 datierenden Verfügung stellte die Beklagte das Verfahren nach §§ 116 bis 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wegen des Unfalls vom 12. Juli 1993 ein, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Leistungen der bestanden habe. Dieser Entscheidung lag die Einschätzung des Prüfarztes Dr. vom 25. November 1996 zugrunde, wonach bei dem Kläger neben der Unfallverletzung „HWS-Schleudertrauma“ unfallunabhängigen Erkrankungen (neurotische Depression, Colon irritabile, Verschleiß der Wirbelsäule, Osteoporose, Asthma bronchiale) bestünden und die unfallunabhängigen Leiden „ganz überwiegend (ca. 80 bis 90 %)“ die Leistung ausgelöst hätten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die bestehenden Unfallfolgen zu einem späteren Zeitpunkt noch Leistungen des Rentenversicherungsträgers bedingen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen.
Im September 2001 nahm der Kläger mit seinem jetzigen Bevollmächtigten Einsicht in die Rentenakten und die gesondert geführten „Regressakten“ der Beklagten. Auf Anforderung des Klägers stellte die Beklagte diesem im März 2003 eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht wegen Schadensersatz über den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente aus. Im Dezember 2003 forderte der Bevollmächtigte des Klägers zur Berechnung fiktiver Verdienstausfallansprüche für die Zeit von 2000 bis 2003 im Rechtsstreit wegen Schadensersatz vor dem Landgericht Stuttgart verschiedene Rentenunterlagen an. Auf Anforderung des Landgerichts Stuttgart im Rechtsstreit 24 O 418/02 übersandte die Beklagte im August 2004 ihre Verwaltungsakten.
Der Kläger erstritt gegenüber der Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherung für die Jahre 1994 bis 1999 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 46.791,28 Euro (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2005 - 24 O 418/02 -; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. November 2005 - 10 U 176/05 -) und für die Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von 53.071,15 Euro (LG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2006 - 24 O 595/2003 -). Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Urteile des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart Bezug genommen. Für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Juli 1994 hatte bereits die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 12.495,84 DM (6.389,02 Euro) reguliert.
Im Februar 2007 reichte der Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des OLG Stuttgart vom 15. November 2005 sowie das des LG Stuttgart vom 24. November 2006 bei der Beklagten ein und bat um Aufklärung, ob dem Kläger durch die nicht erfolgte Regressierung der Beiträge bei der Unfallgegnerin ein Schaden entstanden sei und ob die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge durch die Beklagte dem Kläger gutgeschrieben werden könnten.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 machte die Beklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 2005 u. a. einen Beitragsregress geltend; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 21 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer berief sich auf die Einrede der Verjährung (Schreiben vom 19. April 2007) und leistete keine Rentenversicherungsbeiträge hinsichtlich des ausgeurteilten Verdienstausfalles. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unterrichtete die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers über die Entscheidung der Haftpflichtversicherung. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht das Regressverfahren 1996 zu Recht eingestellt worden sei. Davon habe der Kläger und dessen Bevollmächtigter anlässlich der Akteneinsicht in die Renten- und Regressakten 2001 Kenntnis erlangt. Daraufhin verlangte der Kläger (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Juli 2007) zu bestätigen, dass er aus sämtlichen von der Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalls erhaltenen Verdienstausfallzahlungen Rentenanwartschaften erworben habe und diese von der Beklagten anerkannt werden. Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 20. September 2007).
10 
Am 1. April 2009 beantragte der Kläger die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 statt der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und setzte den Zahlbetrag für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf 998,36 Euro fest. Dabei legte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor von 1 zugrunde. Fiktive Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall berücksichtigte sie nicht. Der Rentengewährung lagen Pflichtbeitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten im Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 13. September 1995, Zurechnungszeiten vor Rentenbeginn vom 3. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 2004, Zeiten des Rentenbezugs vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2009, Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeiten vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2005 sowie Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2003 zugrunde. Daraus errechnete die Beklagte Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 20,5698, für beitragsfreie Zeiten von 11,2338 und zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 1,0193, insgesamt mithin 32,8139. Weiterhin setzte die Beklagte eine Übertragung aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit von 1. März 1971 bis zum 31. August 1982 in Höhe von 1,4042 Entgeltpunkten sowie einen Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung von 0,2845 Punkten an. Wegen der Unterschreitung der so errechneten Entgeltpunkte (34,5026 gegenüber den der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegten Entgeltpunkten von 40,8279) berücksichtigte die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsunfähigkeitsrente auch bei der Berechnung der Altersrente.
11 
Den gegen den Rentenbescheid eingelegten Widerspruch (Widerspruchsschreiben vom 10. Juni 2009) wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 zurück.
12 
Dagegen hat der Kläger am 12. Juli 2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Altersrente unberücksichtigt gelassen, dass er - der Kläger - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12. Juli 1993 Verdienstausfallansprüche durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe von 196.251,45 Euro netto erhalten habe. Insoweit seien die Sozialversicherungsbeiträge aus diesen Nettoverdienstausfallansprüchen auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht regressiert. Auch habe sie ihm die Regressierungsunterlagen vorenthalten, um ihm die Rechtsverfolgung zu erschweren. Dass die Beklagte den Beitragsregress habe verjähren lassen, ändere nichts daran, dass diese fiktiv im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet sei, vorsätzlich oder fahrlässig von ihr nicht rechtzeitig geltend gemachte Beiträge bei der Rentenberechnung dem Kläger zugutekommen zu lassen.
13 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2011 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der ihm bezahlten Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 196.251,45 Euro zustehe. § 119 SGB X begründe ein eigenes Forderungsrecht des Sozialleistungsträgers. Dieser sei berechtigt, die Erfüllung des Beitragsanspruchs zu betreiben. Jedoch dürften nicht regressierte Beiträge auch nicht dem Versicherungskonto des Klägers rentensteigernd gutgeschrieben werden. Auch wenn die Regressakten der Beklagten nicht vorgelegen hätten, bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Mitteilung der Beklagten, dass das Regressverfahren bereits im Jahr 1996 erfolglos eingestellt worden sei und damit dem Kläger auch keine Beiträge gutgeschrieben worden seien. Auch sei § 197 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu beachten, wonach Pflichtbeiträge nur wirksam seien, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt sei. Eine Zahlung von Beiträgen an die Beklagte durch den Haftpflichtversicherer sei unstreitig nicht erfolgt, weshalb keine weiteren Pflichtbeiträge berücksichtigt werden könnten. Auch seien die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten zur Einstellung des Regressverfahrens nicht vorlägen.
14 
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2011 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Nach Einsicht in die mittlerweile vorgelegten Regressakten der Beklagten hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte trotz Kenntnis vom Unfall und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am Unfalltag zunächst keinen Beitragsregress durchgeführt habe. Ebenso sei ihm nicht verständlich, dass die Beklagte die von der Haftpflichtversicherung erhobene Verjährungseinrede akzeptiere. Wenn davon ausgegangen werden müsste, dass Sozialversicherungsbeiträge nur zu berücksichtigen seien, wenn sie auch tatsächlich bezahlt werden, könne dies im vorliegenden Fall nicht gelten. Die Beklagte habe alle Fristen verstreichen und alle Möglichkeiten vergehen lassen, die Sozialversicherungsansprüche bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Sie schulde deshalb den Zustand, der bestehen würde, wenn die übergegangenen Ansprüche auch tatsächlich bei ihr eingegangen wären.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2009 unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge aus dem aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 1993 von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 196.251,45 Euro netto zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien. Ihr - der Beklagten - sei bezüglich der im November 1996 erfolgten Einstellung des Regressverfahrens nichts vorzuwerfen. Auch sei ein Beitragsausfallschaden nicht ersichtlich. Weiterhin könnten mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht die Folgen einer unterstellten pflichtwidrigen Unterlassung der Regressierung eines Beitragsausfallschadens beseitigt werden, da es sich bei einer Gutschrift tatsächlich nicht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge auf dem Versicherungskonto des Klägers nicht um eine zulässige Amtshandlung handeln würde. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Leitzordner), auf die Verfahrensakten des SG und des LSG sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG).
23 
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 bewilligt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Neufeststellung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993 statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
24 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ein Begehren auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Einen solchen Anspruch hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern bereits gesondert vor dem LG Stuttgart verfolgt (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 16. Oktober 2012 - 15 O 58/12, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat; vgl. nunmehr Bundesgerichtshof , Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris). Im Übrigen dürfte ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen und ihm wäre eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben würde, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern den Gegenstand des Rechtsstreits ausdrücklich auf das Begehren einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschränkt, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
25 
3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 zutreffend die ihm zustehende Rentenhöhe bewilligt.
26 
Gem. § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrages der Rente. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Vorschrift des § 55 SGB VI ist Ausdruck des (privat-)versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach durch die Beitragsentrichtung als Gegenleistung die Rentenzahlung erwirkt wird (z.B. BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 46/87 - juris Rdnr. 18; Flecks in jurisPK-SGB VI, § 55 Rdnr. 16).
27 
Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Formell und materiell wirksame Beitragszahlungen liegen vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sind. So sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der genannten Fristen zulässig (§ 197 Abs. 3 SGB VI). § 199 S. 1 SGB VI, wonach bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist, enthält zur Verwaltungsvereinfachung eine Vermutungsregelung der inhaltlichen Richtigkeit der im gesetzlich vorgesehenen Meldeverfahren gemeldeten Rechtstatsachen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Beitragszahlung). Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach der Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, regelt im Interesse der Versicherten, die auf das Melde- und Beitragsverfahren keinen Einfluss haben, die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten.
28 
Für den Kläger sind unstreitig keine weiteren Pflichtbeiträge i.S. des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI gezahlt worden. Auch die Voraussetzungen der übrigen dargestellten Tatbestände sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine freiwilligen Beiträge bezahlt und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Weiterhin sind nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 12. Juli 1993 liegen nicht vor.
29 
Der Kläger vermag sein Begehren auf Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92). Auch aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
30 
Wegen des Verkehrsunfalls am 12. Juli 1993 wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress erfolgreich durchgeführt; Beiträge wurden tatsächlich nicht entrichtet. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 29 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 - juris Rdnr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O Rdnr. 29; Dalichau, Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 119 SGB X Rdnr. VI; Picker, SGB X Kommentar, § 119 Rdnr. 14). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Wannagat, § 119 SGB X Rdnr. 10 und 13), wonach bereits mit dem Übergang der Forderung auf Ersatz des Beitragsschadens auf den Rentenversicherungsträger und nicht erst mit der Beitreibung des Beitrages die Beitragsschuld im Wege der Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) beglichen werde, widerspricht der Regelung des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X. Denn danach gelten - wie bereits dargestellt - nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge.
31 
Ein für den Kläger günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Welche Konsequenzen die pflichtwidrige Unterlassung des Beitragsregresses hat, zu dem der Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, regelt die Vorschrift des § 119 SGB X nicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11- juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42; vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 30; Kater in Kasseler Kommentar, § 119 SGB X Rdnr. 66). Während teilweise ausdrücklich offen gelassen wird, ob bei einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Beitragsregresses ein Schadensausgleich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB stattzufinden hat (so z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42 und vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 31; vgl. ferner Nehls in Hauck/Noftz, § 119 SGB X Rdnr. 11, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Betracht zieht), wird teilweise auch - freilich ohne eingehende Begründung - ein Schadensausgleich über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befürwortet (so Peters-Lange, jurisPK-SGB X, § 119 Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - 1 U 3366/11 - juris Rdnr. 54 ff., das mittlerweile durch Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris - aufgehoben worden ist).
32 
Der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - >), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 12. Dezember 2011 - juris Rdnr. 35; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/0AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).
33 
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (Differenz zwischen der bewilligten Altersrente und einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung durch die Schädigerin oder deren Haftpflichtversicherung ist tatsächlich nicht erfolgt; diese hat vielmehr die Einrede der Verjährung erhoben und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich des erstrittenen Verdienstausfallschadens gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG).
23 
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 bewilligt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Neufeststellung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993 statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
24 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ein Begehren auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Einen solchen Anspruch hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern bereits gesondert vor dem LG Stuttgart verfolgt (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 16. Oktober 2012 - 15 O 58/12, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat; vgl. nunmehr Bundesgerichtshof , Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris). Im Übrigen dürfte ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen und ihm wäre eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben würde, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern den Gegenstand des Rechtsstreits ausdrücklich auf das Begehren einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschränkt, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
25 
3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 zutreffend die ihm zustehende Rentenhöhe bewilligt.
26 
Gem. § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrages der Rente. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Vorschrift des § 55 SGB VI ist Ausdruck des (privat-)versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach durch die Beitragsentrichtung als Gegenleistung die Rentenzahlung erwirkt wird (z.B. BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 46/87 - juris Rdnr. 18; Flecks in jurisPK-SGB VI, § 55 Rdnr. 16).
27 
Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Formell und materiell wirksame Beitragszahlungen liegen vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sind. So sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der genannten Fristen zulässig (§ 197 Abs. 3 SGB VI). § 199 S. 1 SGB VI, wonach bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist, enthält zur Verwaltungsvereinfachung eine Vermutungsregelung der inhaltlichen Richtigkeit der im gesetzlich vorgesehenen Meldeverfahren gemeldeten Rechtstatsachen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Beitragszahlung). Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach der Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, regelt im Interesse der Versicherten, die auf das Melde- und Beitragsverfahren keinen Einfluss haben, die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten.
28 
Für den Kläger sind unstreitig keine weiteren Pflichtbeiträge i.S. des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI gezahlt worden. Auch die Voraussetzungen der übrigen dargestellten Tatbestände sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine freiwilligen Beiträge bezahlt und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Weiterhin sind nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 12. Juli 1993 liegen nicht vor.
29 
Der Kläger vermag sein Begehren auf Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92). Auch aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
30 
Wegen des Verkehrsunfalls am 12. Juli 1993 wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress erfolgreich durchgeführt; Beiträge wurden tatsächlich nicht entrichtet. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 29 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 - juris Rdnr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O Rdnr. 29; Dalichau, Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 119 SGB X Rdnr. VI; Picker, SGB X Kommentar, § 119 Rdnr. 14). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Wannagat, § 119 SGB X Rdnr. 10 und 13), wonach bereits mit dem Übergang der Forderung auf Ersatz des Beitragsschadens auf den Rentenversicherungsträger und nicht erst mit der Beitreibung des Beitrages die Beitragsschuld im Wege der Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) beglichen werde, widerspricht der Regelung des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X. Denn danach gelten - wie bereits dargestellt - nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge.
31 
Ein für den Kläger günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Welche Konsequenzen die pflichtwidrige Unterlassung des Beitragsregresses hat, zu dem der Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, regelt die Vorschrift des § 119 SGB X nicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11- juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42; vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 30; Kater in Kasseler Kommentar, § 119 SGB X Rdnr. 66). Während teilweise ausdrücklich offen gelassen wird, ob bei einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Beitragsregresses ein Schadensausgleich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB stattzufinden hat (so z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42 und vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 31; vgl. ferner Nehls in Hauck/Noftz, § 119 SGB X Rdnr. 11, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Betracht zieht), wird teilweise auch - freilich ohne eingehende Begründung - ein Schadensausgleich über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befürwortet (so Peters-Lange, jurisPK-SGB X, § 119 Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - 1 U 3366/11 - juris Rdnr. 54 ff., das mittlerweile durch Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris - aufgehoben worden ist).
32 
Der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - >), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 12. Dezember 2011 - juris Rdnr. 35; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/0AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).
33 
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (Differenz zwischen der bewilligten Altersrente und einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung durch die Schädigerin oder deren Haftpflichtversicherung ist tatsächlich nicht erfolgt; diese hat vielmehr die Einrede der Verjährung erhoben und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich des erstrittenen Verdienstausfallschadens gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.