Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2012 - L 4 R 266/11
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung höherer Entgelte als Grundlage der von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Rente nach dem Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
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Die im Jahr 1971 geborene Klägerin hat im Jahr 1991 ein Fachabitur zur gestaltungstechnischen Assistentin abgelegt und anschließend eine versicherte Beschäftigung in einem Küchenstudio aufgenommen. Am 26.08.1992 erlitt sie einen Motorradunfall, bei dem sie verschiedene Verletzungen davontrug, u.a. beidseitige handgelenksnahe Handgelenksfrakturen. Aus einer vom 15.06. bis 05.10.1993 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Kurklinik B... O... wurde die Klägerin als vollschichtig leistungsfähig entlassen; allerdings sei wegen der Sekundärfolgen des Motorradunfalls eine Arbeitsfähigkeit als technische Zeichnerin nicht mehr gegeben, weshalb eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme empfohlen werde. Sodann gewährte die Beklagte der Klägerin ab 06.10.1993 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit bis 30.06.1997 (Bescheide vom 26.04.1995, 26.04.1995, 09.09.1996, 23.10.1996, 23.12.1996).
- 3
Im Rahmen einer von der D...-W... veranlassten Begutachtung der Klägerin kam Prof. Dr. H..., Direktor der B -U... D...-D... im Februar 1997 zu dem Ergebnis, aufgrund des Unfalls sei die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes um 2/7 eingeschränkt; die MdE sei bis auf weiteres mit 10 vH einzuschätzen.
- 4
Von April 1997 bis März 1998 besuchte die Klägerin im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten die Möbelfachschule in Köln, wo sie zur Einrichtungsfachplanerin ausgebildet wurde, war erneut krank und arbeitete von 1998 bis 2001 als Planerin in einem Küchenstudio in K.... Ab 11.06.2001 war die Klägerin wiederum arbeitsunfähig erkrankt und bezog dann erneut Rente wegen Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit und dann mit Bescheid vom 09.11.2007 auf Dauer.
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Mit Vergleich vom 25.07./10.08.2005 haben die Klägerin und der Unfallverursacher sowie dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Koblenz vereinbart:
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Zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 25.08.1992, seien sie bekannt oder nicht, eingeklagt oder nicht, vorhersehbar oder nicht, zahlt die Beklagte zu 2.) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 200.000 Euro, ohne Anrechnung der bislang gezahlten Vorschüsse oder sonstiger Zahlungen.
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Auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche werden von dieser Einigung nicht erfasst.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass von dem vergleichsweise noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 200.000 Euro ein Betrag von 15.000 Euro zum Ersatz von unfallbedingten entstandenen Arztkosten, Fahrtkosten, Medikamente, sowie insbesondere auf das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld entfällt. Weitere 50.000 Euro werden pauschal zur Abgeltung des unfallbedingt entstandenen und künftig entstehenden Verdienstausfallschadens geleistet. Hierbei gehen die Parteien davon aus, dass die Klägerin ohne den gegenständlichen Verkehrsunfall ein Nettogehalt in Höhe von 3.500 DM erzielt hätte, wobei hinsichtlich der Berechnung der Abfindung des Verdienstausfallschadens die derzeit als Rente erzielten Einnahmen sowie möglicherweise zukünftig erzielte Einnahmen berücksichtigt wurden. …“
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Im Regressverfahren gegen die D...-W... bestritt diese gegenüber der Beklagten, dass die psychischen Leiden der Klägerin unfallbedingt entstanden seien und die Klägern unfallbedingt ihren Beruf habe aufgeben müssen. Nach einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Prof. Dr. T... liege neben körperlichen Unfallfolgen an den Handgelenken eine psychische Erkrankung vor, die mit Essstörungen und Depressionen einhergehe und offensichtlich schon vor dem Unfallereignis bestanden habe. Die vielfachen Operationen im Bereich der Handgelenke ließen sich nur zum geringen Teil durch den orthopädisch-unfallchirurgischen Befund erklären. Das Leidensbild erkläre sich durch das Zusammenspiel einer unfallunabhängigen psychischen Erkrankung und einem relativ geringfügigen Trauma.
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Demgegenüber ging die Beklagte davon aus, dass erst nach dem Unfall eine Behandlungsbedürftigkeit der psychischen Störungen eingetreten sei, was auch zur Reha im Jahr 1993 geführt habe. Ein Abfindungsangebot in Höhe von 150.000 Euro für den Beitragsschaden bis Dezember 2009 nahm die Beklagte im Mai 2007 nicht an, nachdem die Klägerin höhere Zahlungen für eine längere Laufzeit gefordert hatte.
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Am 06.02.2008 kam es zu einer Verhandlung zwischen der Beklagten und der D...-W..., in der die Haftpflichtversicherung aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. T... die Kausalität des Unfalls für die gewährte Erwerbsminderungsrente bestritt. Auch über das fiktive monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin war eine Einigung nicht möglich. Schließlich erfolgte eine Einigung auf der Basis, dass die D...-W... die Regressansprüche der Beklagten gegen eine pauschale Abfindungssumme von 177.500 Euro endgültig abfand. Nach den Berechnungen der Beklagten war damit der Beitragsregress bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs der Klägerin abgedeckt.
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Mit Bescheiden vom 06.05. und 13.05.2008 berechnete die Beklagte die der Klägerin gewährte Rente neu aufgrund der Regresszahlung der Haftpflichtversicherung. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese beanstandete, dass die seit 1998 berücksichtigten Beiträge nicht dynamisiert worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 zurück. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage sei seit Ende der 1990er Jahre kein kontinuierliches Wachstum mehr gegeben, weshalb viele Berufsgruppen, auch diejenigen der technischen Zeichner oder Einrichtungsberater Lohneinbußen hätten hinnehmen müssen. Angesichts der angespannten konjunkturellen Situation auf dem Arbeitsmarkt und im Handel könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Klägerin mit Arbeitslosigkeit und einem sinkenden Arbeitseinkommen konfrontiert worden wäre. Daher seien die gespeicherten Entgelte als günstig zu bezeichnen, was gerade für das gespeicherte Bruttoentgelt von 6.000 DM bzw. 3.067,75 EUR/monatlich als fiktives Gehalt einer Einrichtungsberaterin gelte. Die Gefahr von Arbeitslosigkeit und sinkendem Einkommen sei zu ihren Gunsten gerade nicht berücksichtigt. Ausgegangen worden sei von den -nicht dynamisierten- 3.500 EUR, die sie im zivilrechtlichen Vergleich vereinbart habe und die dem letzten Bruttoeinkommen entsprochen hätten.
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Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholen einer Auskunft des Einzelhandelsverbands Mittelrhein. Dieser hat den Einzelhandelstarifvertrag vorgelegt und mitgeteilt, welches Gehalt die Klägerin danach bezogen hätte. Allerdings sei die Mehrzahl der Betrieb im Möbeleinzelhandel nicht tarifgebunden; zudem würden dort üblicherweise Provisionen bei einem niedrigeren Fixgehalt vereinbart.
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Mit Urteil vom 01.04.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Berechnung der Rente zu. Die Beklagte habe die nach § 119 SGB X regressierten Beiträge in zutreffender Höhe zugrunde gelegt. Eine Berücksichtigung höherer Beträge durch eine Dynamisierung der zugrunde gelegten Entgelte ab 1998 scheitere daran, dass nur Pflichtbeiträge berücksichtigungsfähig seien, die tatsächlich zugeflossen seien. Zugeflossen seien aber nur die aufgrund der vergleichsweisen Regelung durch die Haftpflichtversicherung abgeführten Beiträge. Der von der Beklagten mit der Haftpflichtversicherung geschlossene Vergleich sei wirksam. Die Beklagte habe dem Vergleich ein zutreffendes Bruttoeinkommen der Klägerin zugrunde gelegt. Es sei nicht zu beanstanden, dass dieses nicht dynamisiert worden sei. Aufgrund der aktenkundigen Auskünfte sei es völlig ungewiss und von vielfältigen Faktoren abhängig, wie sich das Bruttoeinkommen der Klägerin entwickelt hätte und ob sie und in welchem Umfang Provisionen erhalten hätte. Daher stehe der Beklagten im Rahmen des § 119 SGB X ein Gestaltungsspielraum zu, den die Beklagte auch nicht willkürlich und bewusst nachteilig zu Lasten der Klägerin ausgeübt habe.
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Am 23.05.2011 hat die Klägerin gegen das ihr am 29.04.2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
- 16
Die Klägerin trägt vor,
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§ 119 SGB X übertrage den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Beitragsschadens treuhänderisch auf den Versicherungsträger. Diesen treuhänderischen Pflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Denn § 119 SGB X ermächtige die Beklagte nicht, einen Vergleichsvertrag zu Lasten der Klägerin zu schließen. An den gerichtlichen Vergleich zwischen ihr und der Haftpflichtversicherung sei die Beklagte nicht gebunden, auch nicht an das dort angenommene Bruttogehalt.
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Die Klägerin beantragt,
- 19
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 06.05. und 13.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Versicherungsverlauf für den Zeitraum ab 1992 höhere Pflichtbeiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde zu legen,
- 20
hilfsweise,
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zur Frage der fiktiven Gehaltsentwicklung ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
- 25
es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach für den Beitragsregress heranzuziehende Bruttoentgelte zu dynamisieren seien. Nach der Verdienstbescheinigung des K... S... vom 25.01.2001 betrage das durchschnittliche Gehalt eines Küchenfachplaners mit 6 Jahren Berufserfahrung einschließlich Provisionen 6.000 DM (brutto). Daraus ergäben sich keine Hinweise für eine Dynamisierung. Unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin ohne den Unfall ein erhebliches Arbeitsmarktrisiko bestanden habe wegen möglicher Arbeitslosigkeit oder beim Umsatzrückgängen wegbrechender Provisionen. Es sei daher auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zivilrechtlich keine Dynamisierung des Verdienstausfalles habe durchsetzen können. Der von ihr abgeschlossene Vergleich sei wirksam und stelle keinen Vertrag zu Lasten der Klägerin dar.
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Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
- 27
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten als eröffnet angesehen. Denn dem Rentenversicherungsträger wird kraft öffentlichen Rechts in § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des sozialversicherten Geschädigten gegen den Schädiger übertragen. Dem entsprechend erlangt der geschädigte Sozialversicherte, hier die Klägerin, wegen des Beitragsersatzanspruchs keine eigene zivilrechtliche Rechtsposition gegenüber dem Schädiger, mit der Folge, dass er durch § 119 SGB X allein auf Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger verwiesen wird. Meint der Geschädigte, wie hier die Klägerin, der Sozialversicherungsträger habe den Beitragsregress nicht oder nicht ordnungsgemäß (z.B. umfassend) durchgeführt, verbleibt ihm nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Sozialrechtsweg gegenüber diesem Träger (ebenso: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003, VersR 2004, 492 ff; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, Aktenzeichen: L 9 R 917/05 -juris-). Dies gilt umso mehr, wenn -wie hier- ein Rentenbescheid in seiner Höhe angefochten ist.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung der ihr gezahlten Rente oder auf "Wiederaufnahme" des durchgeführten Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte.
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Gemäß § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (EP), dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP. Die danach in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist nicht zu beanstanden; konkrete Einwände hat die Klägerin nicht erhoben.
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Die von der Klägerin geltend gemachte Berücksichtigung höherer Pflichtbeitragszeiten als derjenigen, die bereits im Wege des Beitragsregressverfahrens gegen die D-W geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt wurden, kann die Klägerin nicht beanspruchen. Der Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind. Ausweislich des Versicherungsverlaufs und des aus der Akte ersichtlichen Schriftverkehrs hat die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch die mit der Beklagten getroffene vergleichsweise Regelung zur Beitragsabführung erfüllt, so dass die entsprechenden Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf gespeichert und der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sind. Höhere Beiträge sind nicht verzeichnet und können daher nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X der Rentenberechnung nicht zugrunde gelegt werden, so dass auch keine Dynamisierung dieser Beiträge möglich ist.
- 32
§ 119 Abs. 1 SGB X regelt, dass, soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten - hier: die materiell-rechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Haftpflichtversicherung nach §§ 842, 843 BGB - den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, dieser auf den Versicherungsträger - hier: die Beklagte - übergeht, wenn der Geschädigte - hier: die Klägerin - im Zeitpunkt des Schadensereignisses - hier: unverschuldet erlittener Unfall am 26.08.1992 - bereits Pflichtbeitragszeiten - hier: von 1988 bis 1992 als versicherungspflichtig beschäftigte technische Zeichnerin - nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge (§ 119 Abs. 3 S. 1 SGB X).
- 33
§ 119 SGB X verpflichtet den...Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von...Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Hierbei steht...das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt...des Schadensfalles zu verbessern. Dementsprechend entsteht der...Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung...durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen...Berechnung der EP des Versicherten besteht (vgl. BGHZ 97, 330). Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung...angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar,...soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später...Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung...umfasst. Dementsprechend soll § 119 SGB X im Wege des gesetzlichen...Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden...Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 44 Nr. 34).
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Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu. Ein solcher Anspruch scheitert an dem Abschluss des zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Vergleichs, der weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer ausschließt (vgl. auch LSG Celle-Bremen, Urteil vom 28.09.2007 - L 1 R 142/07 -juris-, mit Anm. Jahnke, juris PR-VerkR 12/2008 Anm. 6). Dieser Vergleich ist wirksam, wie das Sozialgericht eingehend dargelegt hat.
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Der zwischen der Beklagten und der Haftpflichtversicherung geschlossene Vergleich dient gemäß § 779 BGB der Beseitigung eines Streits und der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens. Ungewissheit bestand unter den Parteien darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge als Schadensersatz zu leisten waren. Diese Ungewissheit bestand schon darin, dass die Bedenken des Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Kausalität des Rentenschadens der Klägerin angesichts des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. T... zumindest nicht abwegig waren, es also ungewiss war, wie ein zivilrechtlicher Rechtsstreit ausgehen würde. Ungewissheit bestand auch darüber, von welchem fiktiven Einkommen der Klägerin auszugehen wäre.
- 36
Unwirksam wäre der Vergleich nur dann, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs. 1, letzter Halbsatz BGB). Es ist nicht aber ersichtlich, dass die Vergleichsparteien von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind. Dies gilt sowohl bzgl. der zeitlichen Geltungsdauer des durchzuführenden Regresses bis zum 67. Lebensjahr der Klägerin, als auch bzgl. der Höhe der zu leistenden Beitragszahlungen aufgrund des hypothetischen Einkommens. Als Einkommen hat die Beklagte den gleichen Betrag zugrunde gelegt, den auch die Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer dem von ihr selbst abgeschlossenen Vergleich über den Verdienstausfall zugrund gelegt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
- 37
Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Rentenschaden der Klägerin durch eine Einmalzahlung abgefunden wurde. Denn § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt ausdrücklich -wie hier geschehen- eine Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag zu. Dass dieser Kapitalwert falsch berechnet wurde, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der aktenkundigen Vermerke des Verhandlungsführers der Beklagten wurde der Vergleichssumme ein realistisches fiktives Arbeitseinkommen der Klägerin zugrunde gelegt. Zudem deckte die Vergleichssumme den Beitragsschaden der Klägerin bis zu deren 67. Lebensjahr ab. Daher hat die Beklagte mit der Haftpflichtversicherung am 06.02.2008 keine -unzulässige- Pauschalvereinbarung über Ersatzansprüche getroffen, sondern einzelfallbezogen zivilrechtliche Schadenspositionen nach § 116 SGB X und § 119 Abs. 1 SGB X ermittelt und dem auf dieser Basis geschlossenen Abfindungsvergleich zugrunde gelegt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
- 38
§ 119 SGB X enthält keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses hat, falls also zu niedrige Beiträge regressiert wurden. Denkbar wäre, dass die Klägerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden könnte, als seien - vermeintliche - übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Beitragsschadens erfolgreich von der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden, oder dass im Falle einer unzureichenden Geltendmachung des Beitragsregresses ein Amtshaftungsanspruch bleibt.
- 39
Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sieht der Senat allerdings nicht als gegeben. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Zweck des Beitragsregress ist die „treuhänderische“ Verfolgung des Direktanspruches des Geschädigten durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger, ohne dass der Geschädigte selbst zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt wäre (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Az.: VI ZR 243/02 -juris). Insoweit hat die Beklagte gegenüber der Klägerin auch eine Rechtspflicht zu Schadensminderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Weiter ist aber erforderlich, dass zwischen einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VJ 2/03 R).
- 40
Im vorliegenden Fall sieht der Senat, wie oben ausgeführt, aber bereits keinen Nachteil als nachgewiesen an, der der Klägerin durch den zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer entstandenen Schaden entstanden ist. Die Beklagte hat aufgrund der von dem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlung bereits Beiträge in den Versicherungsverlauf eingestellt, die deutlich über dem vor dem Unfall erzielten Einkommen liegen. Im Hinblick auf die auch vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte und die Ungewissheit des weiteren beruflichen Werdegangs der Klägerin kann der Senat nicht feststellen, dass diese Beiträge zu niedrig sind, dass also der Klägerin ein Beitragsschaden entstanden ist, auf den die Beklagte pflichtwidrig im Vergleich vom 06.02.2008 verzichtet hat.
- 41
Eines weiteren Gutachtens zur Einkommensentwicklung bedarf es daher nicht.
- 42
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
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Urteil einreichenLandessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2012 - L 4 R 266/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Mai 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
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die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen , die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren. Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weildieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen, daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit einer 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu führen. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechtsstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffenden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom 24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis. In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielsetzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I nichtig. Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbefugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-
genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend machen. Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe, bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßführungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch , dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen , da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119
Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For- derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.
b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22. März 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).
Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA. Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Beitragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge unfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich in Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversicherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,
37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.
d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversicherungsrecht nicht. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berechtigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA einzuklagen.
a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130, 1131).
b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er- teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X. Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32 SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung , daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275). bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtretungsverbot , das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll. (1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungsverbot , wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-
vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Abtretung der Inhalt der Leistung verändern würde. (2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden. (3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJWRR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungsverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen Lage vorliegend keine Rolle.
III.
Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.