Landgericht Wuppertal Urteil, 26. März 2014 - 23 KLs-621 Js 729/13 - 63/13

Gericht
Tenor
Der Angeklagte Y wird wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte Y2 wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
- bzgl. Y: §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, Abs. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 StGB
- bzgl. Y2: §§ 252, 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 StGB
1
Gründe
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO in Bezug auf die AngeklagteY2)
3I.
41.
5Die heute 23 Jahre alte Angeklagte Y2 ist ledig und alleinstehend; sie hat keine Kinder. Nach dem Besuch der örtlichen Grundschule wechselte sie auf das Gymnasium. Dort wiederholte sie aufgrund schulischer Schwierigkeiten die fünfte Klasse. Da dies letztlich ohne Erfolg blieb, wechselte sie auf die Realschule, wo sie nach der zehnten Klasse die mittlere Reife erreichte. In Anschluss besuchte sie ein Berufskolleg mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erlangen. Zu dieser Zeit begann die Angeklagte – auch unter dem Einfluss ihrer damaligen Freunde – exzessiv Alkohol zu trinken. Im Herbst 2009 wurde sie in die Stiftung S zur Entgiftung eingewiesen. Nach dem dortigen Aufenthalt brach die Angeklagte ihre schulische Weiterbildung ab und begann – sie hatte zwischenzeitlich als Kassiererin bei X gearbeitet – eine Lehre als Einzelhandelskauffrau. Im Herbst 2013 verstarb die Mutter der Angeklagten nach einem langen Krebsleiden. Letztlich aufgrund dieses Verlustes brach sie auch die Ausbildung vor einem halben Jahr ab. Sie bezieht heute Leistungen nach ALG II in Höhe von 395,00 EUR monatlich. Konkrete Zukunftspläne hat die Angeklagte nicht. Eine Beziehung führt die Angeklagte, die zum Zeitpunkt der Tat liiert mit dem Angeklagten Y war, nach der Trennung von ihm nicht.
6Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 10.01.2014 ist die Angeklagte Y2 strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
7Am 30.06.2011, rechtskräftig seit 08.07.2011, wurde ihr vom Amtsgericht Remscheid wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, jeweils begangen am 11.11.2010, eine richterliche Weisung erteilt. Ihr wurde aufgegeben, gemeinnützige Arbeit abzuleisten und sich einer Beratung und Betreuung durch die Suchtberatung zu unterziehen. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 07.03.2012 verhängt. Gegen die Angeklagte wurde zunächst ein Ungehorsamsarrest nach § 15 JGG von zwei Wochen verhängt. Von der Vollstreckung wurde abgesehen, da die Angeklagte schließlich ihre Weisung bezüglich der Suchtberatung ordnungsgemäß erfüllte.
82.
9Der heute 24 Jahre alte Angeklagte Y ist ebenfalls ledig, alleinstehend und hat keine Kinder. Er wurde als zweites Kind seiner Eltern in S geboren und wuchs mit seiner älteren Schwester in T auf. Nach dem Besuch der örtlichen Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er, nachdem er die neunte Klasse wiederholen musste, ohne Abschluss im Sommer 2006 verließ. Im Anschluss besuchte er die Abendrealschule und erzielte dort im Januar 2010 den Realschulabschluss mit Qualifikation. Er verbüßte in dem Zeitraum vom 02.02.2010 bis zum 28.07.2010, hauptsächlich im Erwachsenenvollzug, eine Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten wegen Besitzes von Marihuana, nachdem die Strafaussetzung der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafe widerrufen worden war (dazu unten unter Buchstabe f)). Der Widerruf erfolgte, weil der Angeklagte Y weder die ihm in dem Bewährungsbeschluss aufgegebene Arbeitsauflage erfüllte noch der Weisung zur Aufnahme einer stationären Drogentherapie nachkam. Zurzeit besucht der Angeklagte ein Weiterbildungskolleg in V mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Nach einem erfolgreichen Abschluss und gegebenenfalls nach einem sich daran anschließenden erfolgreichen Studium könnte er sich vorstellen, als Sozialarbeiter („Streetworker“) zu arbeiten.
10Der Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Drogen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte den anfänglichen Konsum von Marihuana aufgegeben und nimmt – nach seiner Darstellung als Ergebnis einer eingehenden Abwägung, was ihm am wenigstens schade – regelmäßig Amphetamine. Dies empfindet er als sein „einziges Manko“.
11Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 10.01.2014 ist der Angeklagte Y strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
12a) bis c)
13In insgesamt drei Verfahren gegen den Angeklagten sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal jeweils von einer Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab und zwar am 07.12.2004, am 05.01.2005 und schließlich am 11.04.2005. Datum der (letzten) Tat war jeweils der 15.09.2004, 13.10.2004 und 15.05.2004.
14d)
15Am 19.06.2006 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Remscheid wegen Diebstahls, begangen am 24.11.2005, verwarnt und zu der Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Gegen ihn wurde ein Ungehorsamsarrest nach § 15 JGG von zwei Wochen verhängt, weil er die Auflage nicht erfüllte.
16e)
17Am 22.05.2007 stellte das Amtsgericht Remscheid wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der (letzten) Tat: 17.10.2006) die Schuld des Angeklagten fest und verhängte eine Bewährungszeit von zwei Jahren.
18f) (die oben bereits angesprochene Verurteilung)
19Am 28.07.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid wiederum wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 22.05.2007 (vorstehend unter Buchstabe e) dargestellt) zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war erledigt am 28.07.2010.
20g)
21Am 17.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 01.12.2010) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
22h)
23Mit Strafbefehl vom 25.04.2012 wurde der Angeklagte schließlich wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, begangen am 22.02.2012, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die Strafe ist vollständig gezahlt. Aufgrund dieser Erledigung kam die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der hier abgeurteilten Tat, die vor der Verurteilung vom 25.04.2012, nämlich am 14.04.2012 begangen wurde, nicht in Betracht. Dem Angeklagten Y war stattdessen ein Härteausgleich zu gewähren (dazu unten unter Ziffer V.).
24Sämtliche genannte Entscheidungen sind rechtskräftig.
25II.
26Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
271. Das Geschehen vor der Tat
28Der Zeuge und später Geschädigte K war zusammen mit seinen zukünftigen Umzugshelfern – er plante, in nächster Zeit umzuziehen – am 13.04.2012, dem Vorabend der Tat, in dem Lokal „F“ in V . Dort trank er eine Reihe alkoholischer Getränke. Er war nicht unerheblich angetrunken, als er sich gegen 3:00 Uhr auf den Heimweg machte. Da er den ersten Nachtexpress-Bus an einer in der Nähe befindlichen Bushaltestelle verpasste, ging er zu Fuß weiter zum V Hauptbahnhof, um vom dortigen Busbahnhof mit dem nächsten Nachtexpress-Bus nach Hause zu fahren. An der Bushaltestelle traf er zufällig auf die beiden Angeklagten, die er vorher nicht kannte.
29Die Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt miteinander liiert waren, hatten den Abend des 13.04.2014 zu zweit in ihrer Wohnung in T verbracht und gemeinsam zu Abend gegessen. Die Angeklagte Y2 konsumierte an dem Abend neben einigen Gläsern Bier eine ganze Reihe von Schnäpsen der Marke „Ramazotti“. Auch der Angeklagte trank an diesem Abend Alkohol, beschränkte sich aber auf wenige Biere und einen Schnaps. In der Nacht auf den 14.04.2012 führten die Angeklagten den Geschlechtsverkehr aus. Bei dem Akt riss das Vorhautbändchen des Penis des Angeklagten Y. Aus diesem Grund entschieden die Angeklagten, mit dem öffentlichen Nahverkehr die Notaufnahme eines Krankenhauses in V aufzusuchen. Gegen seine Schmerzen nahm der Angeklagte Y eine geringe Dosis Amphetamin.
30Die Angeklagten kamen beim gemeinsamen Warten auf den Nachtexpress mit dem Zeugen K ins Gespräch, nachdem sie ihn möglicherweise um eine Zigarette gebeten hatten. Sie stiegen gemeinsam in den Bus und verließen diesen an der gleichen Haltestelle. Da der Zeuge K die Angeklagten sympathisch fand und auch noch Lust hatte, weiter Alkohol zu trinken, lud er sie, nicht zuletzt aufgrund seines angetrunkenen Zustands, zu sich nach Hause ein. Die Angeklagten nahmen diese Einladung an.
31In der Wohnung des Zeugen K verstanden sich die Angeklagten und der Zeuge zunächst gut. Sie tranken gemeinsam in der Küche insgesamt drei Flaschen Bier zu je 0,33 l. Möglicherweise konsumierten der Angeklagte Y und der Geschädigte dabei auch gemeinsam eine von dem Angeklagten Y zur Verfügung gestellte geringe Menge von Amphetamin. Musik hörten sie über das neuwertige Notebook des Zeugen K, das spätere Tatobjekt. Bei dem Notebook handelt es sich um ein „MacBook“ der Firma „Apple“ mit einem Neupreis von ca. 1.000,00 EUR, das dem Zeugen im Rahmen seiner Ausbildung zum Krankenpfleger im J-Krankenhaus in V von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden war. Als Gegenleistung behielt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren monatlich 15,00 EUR von seinem Gehalt ein.
322. Das Tatgeschehen
33Spätestens in dem Moment, als der Zeuge K für kurze Zeit die Küche, wahrscheinlich um die Toilette zu benutzen, verließ, fassten die Angeklagten – zwischen 7:00 und 8:00 Uhr – gemeinsam den Entschluss, dem Zeugen das Notebook wegzunehmen. Die Idee für diesen Plan hatte die Angeklagte Y2, die dieses Gerät als Ersatz für ihren defekten eigenen Computer nutzen wollte. Die Angeklagte Y2 nahm das Notebook an sich und steckte es mit Ladekabel in einen Jute-Beutel. Die Angeklagten waren im Begriff die Wohnung des Zeugen zu verlassen, als dieser sie im Wohnungsflur überraschte. Der Zeuge hatte bemerkt, dass die Angeklagten sich seines Notebooks bemächtigt hatten. Auf die Frage des Zeugen, was sie mit seinem Notebook machten, erwiderten die Angeklagten, dass sie dieses mitnähmen. Das wollte der Zeuge K nicht zulassen, was er durch eine entsprechende Bemerkung gegenüber den Angeklagten auch nach außen hin zum Ausdruck brachte. Der Zeuge näherte sich darauf der Angeklagten T3, um ihr das Notebook abzunehmen. Beide Angeklagte dachten jedoch überhaupt nicht daran, den einmal erlangten Gewahrsam an dem Notebook wieder aufzugeben, sondern waren jeweils für sich entschlossen, das Notebook nunmehr zu behalten und sich der von dem Zeugen erstrebten Rückgabe des Notebooks notfalls durch Anwendung körperlicher Gewalt zu erwehren. Aus diesem Grund stellte sich der Angeklagte Y dem Zeugen in den Weg, um zu verhindern, dass dieser der Angeklagten Y2 das Notebook wegnimmt. Zwischen Y und dem Zeugen K kam es zu einem Gerangel, das damit endete, dass der körperlich überlegene Angeklagte den Zeugen heftig wegschubste. Beide Angeklagte flüchteten sodann aus der Wohnung. Der Geschädigte gab jedoch nicht auf und folgte den Angeklagten in den Hausflur, wobei er spontan ein im Wohnungsflur stehendes Skateboard ergriff. Nachdem er die Angeklagten im Hausflur eingeholt hatte, forderte er sie wiederholt auf, das Notebook an ihn zurückzugeben. Dieses Ansinnen verneinten die Angeklagten bzw. ignorierten es. Bei einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung drängte der Angeklagte Y den Zeugen erneut zurück, in dem er nach ihm schlug, wobei unaufgeklärt geblieben ist, ob er den Geschädigten auch traf. Ob der Zeuge die Angriffe des Angeklagten Y mit dem Skateboard lediglich abgewehrt oder damit auch zugeschlagen hat, konnte nicht mehr aufgeklärt werden.
34Die Angeklagten verließen danach fluchtartig das Haus, der Zeuge folgte ihnen. Als er zu ihnen kurz nach dem Verlassen des Hauses aufgeschlossen hatte und erneut die Rückgabe des Gerätes forderte, schlug ihm der Angeklagte Y mit der Faust in das Gesicht und brachte ihn mit einem Wurf über sein Knie – von dem Angeklagten „Kniehebel“ genannt – zu Boden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand zumindest konkludent zwischen den Angeklagten die Übereinkunft, dass gegen den Geschädigten weiterhin Gewalt angewendet werden soll, um den Besitz an dem Notebook nicht aufgeben zu müssen. Die Angeklagten bewegten sich nach diesem Zwischenfall weiter in Richtung „RBusch“, einem nahe gelegenen Park. Der Zeuge, der die besondere Bedeutung des Notebooks als Ausbildungsunterstützung seines Arbeitgebers vor Augen hatte, verfolgte die Angeklagten weiter. Als er sich ihnen wieder genähert hatte, versetzte ihm der Angeklagte Y – nach wie vor in Besitzerhaltungsabsicht und in konkludenter Willensübereinstimmung mit der Angeklagten Y2 – mehrere Faustschläge ins Gesicht. Der Zeuge, der durch die Schläge zu Boden ging, rappelte sich wieder auf und verfolgte weiter die Angeklagte Y2, die nach wie vor im Besitz der Tasche mit dem Notebook war. Als es dem Zeugen gelang, zu ihr aufzuschließen, schlug auch sie mehrere Male auf den Zeugen ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass er ihr das Notebook wegnimmt. Dabei schrie sie: „Hilfe, Vergewaltigung“. Es gelang dem Zeugen nicht, das Notebook zu greifen und die Angeklagte Y2 stellen.
35Nach diesem erneuten Vorfall entfernten sich die Angeklagten weiter. Der Zeuge folgte ihnen weiter. Bei der Verfolgung unternahm er den Versuch, mit seinem Smartphone die Polizei zu verständigen. Dieses gelang ihm aber nicht, da das Display seines Smartphones defekt war und sich die Ziffer „0“ nicht anwählen ließ. Der Angeklagte Y, der diesen Versuch des Zeugen mitbekommen hatte, trat dem Zeugen das Handy aus der Hand und schlug wiederholt mit den Fäusten auf das Gesicht und den Torso des Zeugen ein. Dabei forderte er den Zeugen auf, sie endlich in Ruhe zu lassen. Dies tat er, um den Besitz des Notebooks nicht fortlaufend verteidigen zu müssen. Er packte den Zeugen und warf ihn mit einem Wurfgriff über eine kleinere, etwa einen Meter hohe Mauer. Der Geschädigte rollte einen hinter der Mauer befindlichen kleineren Abhang hinunter. Dort fand er auf dem Boden einen Ast. Er hob ihn mit dem Gedanken „ich brauche etwas größeres“ auf, um sich unter Verwendung des Astes den Besitz an seinem Notebook wieder zu beschaffen und bewegte sich auf den Angeklagten Y zu. Ob er auch versuchte – aufgrund einer inneren Hemmschwelle lediglich halbherzig – nach dem Angeklagten zu schlagen oder auch einen solchen Versuch gänzlich unterließ, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Es konnte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden, ob der Angeklagte Y selbst einen massiven Ast aufnahm, als er sah, dass dies der Zeuge getan hatte (so hatte es der Zeuge im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung dargestellt) oder ob er dem Zeugen den Ast lediglich entwand (so die Bekundung des Zeugen in der Hauptverhandlung). Jedenfalls schlug der Angeklagte mehrmals mit einem einige Zentimeter starken Ast kräftig auf den Geschädigten ein und traf dabei dessen Kopf und dessen Körper. Aufgrund dieser Schläge ging der Zeuge zu Boden und blieb dort liegen. Mangels genauer Erinnerung des Zeugen konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Angeklagte Y dem am Boden liegenden Zeugen noch Tritte versetzte. Aus dem gleichen Grund konnte auch nicht aufklärt werden, ob der Angeklagte Y dem Geschädigte zurief: „Hau ab, ich töte dich, ich bringe Dich um“. Die Angeklagte Y2, die zwischenzeitlich zu einem nicht näher aufzuklärenden Zeitpunkt das Notebook an den Angeklagten Y übergeben hatte, bekam diesen letzten Vorfall mit dem Asthieb nicht mit, da sie sich bereits weiter entfernt hatte.
363. Das Nachtatgeschehen
37Die Angeklagte Y2 verließ, nachdem sie das Notebook dem Angeklagten Y ausgehändigt hatte, den Park und versteckte sich in einem Hauseingang in einem Mehrparteienhaus. Die Haustür wurde ihr über einen Türsummer geöffnet, nachdem sie nach dem willkürlichen Betätigen einer Klingel „Post“ über die Gegensprechanlage gerufen hatte. Der Angeklagte Y entfernte sich nach dem letzten Vorfall mit den Asthieben ebenfalls aus dem RBusch. Da er befürchtete, dass der Vorfall nicht unentdeckt geblieben sein konnte und der Besitz des Notebooks seine Tatbeteiligung verraten würde, versteckte er den Jutebeutel mit dem Notebook an der Straßenecke S-Straße Straße/X Straße hinter einem dort befindlichen Postaufbewahrungskasten. Dabei wurde von dem Zeugen N beobachtet, der mit einem weiteren Polizeibeamten zuvor um 8:23 Uhr wegen einer Schlägerei zum Einsatz in diesem Gebiet gerufen wurde. Er kontrollierte den Angeklagten Y. Kurze Zeit später erschien auch die Angeklagte Y2. Als sie von den anwesenden Polizisten mit den Worten: „Hier gibt es nichts zu sehen“ zum Weitergehen aufgefordert wurde, gab sie zu erkennen, dass sie zu dem Angeklagten Y gehört. Beide Angeklagte erklärten schon im Rahmen ihrer ersten Befragung, dass sie ein Notebook entwendet hätten. Der Angeklagte Y gab auch zu, den sie verfolgenden Eigentümer des Notebooks mit Gewalt zurückgeschlagen zu haben.
38Bei dem Angeklagten Y wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung 0,5 Gramm Amphetamin gefunden. Das insoweit wegen Betäubungsmittelbesitzes eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später abgetrennt und im Hinblick auf das hiesige Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Ein um 8:56 Uhr von der Angeklagten Y2 und um 8:54 Uhr von dem Angeklagten Y jeweils freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,65 mg/l bei der Angeklagte Y2 und von 0,15 mg/l bei dem Angeklagten Y.
39Der Zeuge I fand den am Boden liegenden Zeugen K und erkundigte sich nach dessen Wohlergehen. Der Geschädigte erklärte, dass er überfallen worden sei und dass es ihm nicht gut gehe. Daraufhin verständigte der Zeuge I die Polizei. Gegenüber dem zum Tatort gerufenen Zeugen L gab der Geschädigte an, dass er mit den Angeklagten, die er zufällig kennengelernt habe, in seiner Wohnung noch ein Bier getrunken habe. Dann hätten diese sein MacBook entwendet und auch nach Aufforderung nicht wieder herausgegeben. Bei der anschließenden Verfolgung der flüchtenden Angeklagten von der Wohnung bis in den Park sei er mehrmals geschlagen und zu Boden geworfen worden. Den Einsatz eines Astes erwähnte der Geschädigte gegenüber dem Zeugen L nicht. Bei dieser Schilderung zeigte der Zeuge K keine gravierenden alkohol- und/oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen. Der ebenfalls herbeigerufene Notarzt brachte den Geschädigten zur weiteren ärztlichen Behandlung in das J-Klinikum Wuppertal. Im Rahmen der Behandlung erwähnte der Zeuge K, dass er mehrfach mit einem Stock geschlagen worden sei. Diesen Umstand erwähnte er auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung einige Wochen später.
40Durch den Vorfall erlitt der Geschädigte eine offene Nasenbeinfraktur und eine Kopfplatzwunde, die genäht werden musste. Er blutete stark aus der Nase. Hinsichtlich der Verletzungen wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 32 bis 35 d.A. verwiesen. Der Geschädigte litt in den darauffolgenden Tagen unter nicht unerheblichen Schmerzen. Aufgrund einer infolge der Misshandlung durch den Angeklagten Y entstandenen starken Nasenatmungsbehinderung unterzog er sich in der Folge einer Nasen-Operation. Auch psychisch litt er unter den Folgen der Tat, war schreckhaft und hatte Schlafstörungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Seine von der Kammer in Augenschein genommene Nase steht seit der Tat leicht schief. Der Zeuge hat kürzlich einen Operationstermin vereinbart, damit diese Schiefstellung operativ mittels Rhinoplastik beseitigt wird.
41Sowohl der Angeklagte Y als auch die Angeklagte Y2 haben sich am Tag der Hauptverhandlung bei dem Zeugen K entschuldigt. Diese Entschuldigung hat der Geschädigte angenommen.
42III.
43Die vorstehend unter Ziffer I. und II getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten Y2 und Y, soweit der Einlassung des Angeklagten Y gefolgt werden konnte, sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
441.
45Die Angeklagte Y2 hat das ihr zur Last liegende Tatgeschehen in vollem Umfang eingeräumt. An der Richtigkeit ihres Geständnisses bestehen keine Zweifel. Es deckt sich mit der – bezogen auf ihren Tatbeitrag – vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten Y und der glaubhaften Aussage des Zeugen K.
462.
47Der Angeklagte Y hat sich ebenfalls ganz überwiegend geständig eingelassen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er allerdings bestritten, den Geschädigten mit einem Ast geschlagen zu haben. Er wird jedoch durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise auch insoweit überführt.
48a)
49Der Angeklagte hat sich hinsichtlich weiter Bereiche des Tatgeschehens geständig eingelassen. Insbesondere hat er wie festgestellt eingeräumt, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit der Angeklagten Y2 das Notebook des Zeugen K entwendet zu haben und diesen, um sich und die Angeklagte Y2 in dem Besitz der Beute zu erhalten, mehrmals mit der Faust geschlagen und ihn mittels eines von ihm als „Kniehebel“ bezeichneten Wurfs zu Boden gebracht zu haben. Abweichend von diesen, im Übrigen vollumfänglich eingeräumten Feststellungen hat er aber ausgesagt, dass weder er noch der Zeuge K bei der Tat einen Ast verwendet hätten. Dementsprechend habe er den Geschädigten auch nicht mit einem solchen schlagen können.
50b)
51Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, soweit sie den getroffenen Feststellungen entspricht, zumal sie insoweit insbesondere mit der Aussage des Zeugen K, aber auch der Einlassung der Mitangeklagten Y2 übereinstimmt. Zur sicheren Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der den Feststellungen entgegenstehende Teil der Einlassung eine Schutzbehauptung des Angeklagten Y darstellt. Diese Überzeugung gründet die Kammer insbesondere auf die Angaben des Zeugen K. Der Zeuge K hat bekundet, dass der Angeklagte Y ihn mehrmals mit einem Ast geschlagen hat.
52aa) Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft; der Zeuge ist nach dem persönlichen Eindruck der Kammer glaubwürdig. Die Kammer schließt aus, dass die Aussagetüchtigkeit des Zeugen beeinträchtigt ist. Er konnte sich an das Geschehen noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat, zumal er die Asthiebe bereits im Ermittlungsverfahren bekundete. Ein Motiv für eine Falschbelastung hat er zudem nicht.
53Im Einzelnen:
54(1) Der Zeuge war aussagetüchtig. Insbesondere war seine Wahrnehmungsfähigkeit trotz des zuvor konsumierten Alkohols möglicherweise in Verbindung mit dem Konsum von Amphetamin nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen L2 die erste Sachverhaltsschilderung des Zeugen unmittelbar nach der Tat als schwierig gestaltete und der Zeuge als denkbaren Grund auch die Alkoholisierung des Zeugen K angab. Gravierende alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen hat der Zeuge nicht gezeigt. Maßgeblich aufgrund der genauen Erinnerung an den Verlauf der Auseinandersetzung und einzelne Details ist auszuschließen, dass der Zeuge in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war.
55(2) Die Aussage des Zeugen war inhaltlich von hoher Qualität. Er hat zahlreiche Einzelheiten zum Kerngeschehen, aber auch eine Vielzahl nebensächlicher Details geschildert. So hat er davon berichtet, dass der Touchscreen seines Smartphones teilweise defekt gewesen sei, so dass er die Ziffer „0“ nicht habe anwählen können. Er hat detailliert seinen Gedankengang vor der Aufnahme des Astes („Ich brauche etwas größeres“) beschrieben, als er wiederholt von dem Angeklagten Y zu Boden geworfen wurde. Er schilderte sodann anschaulich seine Hemmungen („Ast“, „Skateboard“) mit einem Gegenstand auf den Angeklagten Y einzuschlagen, um letztlich sein Notebook wiederzuerlangen. Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig und frei von sprachlichen und inhaltlichen Strukturbrüchen. Die von ihm bekundeten Details lassen sich zu einem logischen Handlungsverlauf zusammenfügen. Insbesondere erscheint der Kammer auch der Ablauf des hier interessierenden Geschehens – der Geschädigte nimmt einen Ast vom Boden auf und wird in der Folge als Reaktion des Angeklagten Y mit diesem oder mit einem zuvor von dem Angeklagten aufgehobenen Ast von dem Angeklagten verprügelt – höchst plausibel.
56(3) Die Überzeugung der Kammer wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit sagen konnte, ob er selbst mit dem Ast zugeschlagen hat und ob ihm der Ast, mit dem er geschlagen worden ist, zuvor entwendet wurde. Diese Unsicherheiten zeigen letztlich das Bemühen des Zeugen um Objektivität. Auf den entsprechenden Vorhalt hat der Zeuge zudem äußerst plausibel und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass der Kern des Geschehens aus seiner Sicht, also alles, was für ihn im Moment des Erlebens subjektiv wichtig war, die Tatsache war, dass er von einem Ast geschlagen wurde. Auch diese Konzentration auf das Wesentliche spricht für die Kammer letztlich für die Erlebnisfundiertheit der Aussage.
57(4) Tragend für die Annahme, dass der Angeklagte Y bei der Tat mehrmals mit einem Ast geschlagen wurde, ist die Tatsache, dass der Zeuge die Asthiebe – wie er auf entsprechenden Vorhalt bekundete – sowohl schon anlässlich seiner ambulanten Erstversorgung unmittelbar nach der Tat als auch im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung erwähnte. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass der Zeuge den Ast nicht auch bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen gegenüber dem Zeugen I sowie dem herbeigerufenen Polizeibeamten, dem Zeugen L, erwähnte. Das ist ohne weiteres etwa aufgrund der Aufregung des Zeugen unmittelbar nach der Tat sowie der Einwirkungen des genossenen Alkohols nachvollziehbar, zumal er gegenüber diesen beiden Personen jeweils nur kursorische Sachverhaltsschilderungen abgegeben hatte.
58(5) Ein erkennbares Motiv, den Angeklagten Y zu Unrecht zu belasten, hat der Zeuge nicht. Dass der von der Tat geschädigte Zeuge bewusst in Bezug auf die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs die Unwahrheit gesagt hat, schließt die Kammer sicher aus. Die Angaben des Zeugen waren nicht von Belastungseifer geprägt. Besonderes Gewicht erlangt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Zeuge in der ersten Schilderung des Tatgeschehens die Verwendung des Astes gar nicht erwähnte. Erst auf die allgemeine Nachfrage der Kammer, ob bei der Tat auch ein Gegenstand verwendet worden sei, bekundete der Zeuge das insoweit festgestellte Tatgeschehen. Hätte der Zeuge den Angeklagten Y in diesem Punkt fälschlicherweise belasten wollen, hätte er die Verwendung des Astes bereits in der ersten Schilderung des Tatgeschehens einfließen lassen. Dass der Zeuge erst auf Nachfrage den Ast erwähnte, wertet die Kammer wiederum auch nicht dahingehend, dass der Zeuge die Verwendung des Astes nicht sicher erinnert. Zum einen erfolgte die Antwort auf die auch nur allgemein gestellte Frage nach etwa verwendeten Gegenständen prompt und ohne Zögern, zum anderen bestätigte der Zeuge auch bei mehrfachen Nachfragen, dass sicher ein Ast verwendet wurde. Dabei nahm der Zeuge im Übrigen durchaus eine selbst- und erinnerungskritische Haltung ein. Er brachte jeweils zum Ausdruck, was er nicht mehr genau wusste. Darüber hinaus entschuldigte er sich mehrfach für vorhandende Erinnerungslücken, auch wenn diese gedächtnispsychologisch nach einem Zeitablauf von inzwischen zwei Jahren zwanglos erklärbar sind. Ein solches Verhalten ist einer falschen Beschuldigung eher fremd, da ein bewusst falsch aussagender Zeuge normalerweise bestrebt ist, sich keine „Blöße“ in Form von Erinnerungslücken zu geben. Die Kammer ist im Übrigen der Überzeugung, dass diese Kriterien für die Glaubhaftigkeit einer Aussage von dem Zeugen nicht bewusst gesetzt wurden. Ein solch planvolles und zielgerichtetes Vorgehen in Bezug auf sein Aussageverhalten ist dem als durchschnittlich intelligent einzuschätzenden Zeugen nicht zuzutrauen.
59(bb) Auch bei einer nochmaligen Abwägung der Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller erhobenen und gewürdigten Beweise verbleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Dabei hat die Kammer in besondere Weise gewürdigt, dass hier letztlich Aussage gegen Aussage steht und weitere Beweise nicht vorhanden sind und aus diesem Grund besondere Vorsicht geboten ist sowie sorgfältig geprüft werden musste, welche Darstellung den Vorzug verdient und es dazu einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien bedarf. In dieser Gesamtschau spricht neben der hohen Qualität der Aussage des Zeuge und der großen Konsistenz in seinem Aussageverhalten, insbesondere durch die Erwähnung des Astes unmittelbar nach der Tat, aber auch in seiner polizeilichen Aussage, das fehlende Motiv des Zeugen für eine Falschbelastung für die Richtigkeit der von der Kammer getroffenen Feststellungen. Die Einlassung des Angeklagten ist hingegen auch in einer Gesamtschau als Schutzbehauptung zu würdigen. Dabei spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte Y im Übrigen geständig eingelassen hat, nicht gegen die Annahme einer Schutzbehauptung. Nicht zuletzt aufgrund des (gegenüber einem schweren räuberischen Diebstahl) erhöhten Strafrahmens bei Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls erscheint das Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht unplausibel.
60IV.
61Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte Y2 des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 252, 249 Abs. 1, 223 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte Y ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, Abs. 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Die Angeklagten handelten – mit Ausnahme des letzten Vorfalls mit den Asthieben – als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB.
621.
63In dem Eröffnungsbeschluss vom 13.12.2013 wurden, soweit die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 23.09.2013 eine Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a StPO betreffend die AngeklagteY2 wegen § 223 StGB und betreffend den AngeklagtenY wegen §§ 223, 224 Nr. 2 StGB vorgenommen hat, diese ausgeschiedenen Teile der angeklagten Tat bzw. diese ausgeschiedenen mutmaßlichen Gesetzesverletzungen von Amts wegen gemäß § 154 a Abs. 3 S. 1 StPO wieder einbezogen.
642.
65Bei dem von dem Angeklagten Y verwendeten Ast handelt es sich auch um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB, da er nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Eine Verurteilung des Angeklagten Y wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) StGB kam letztlich nicht in Betracht. Zwar wurde der Angeklagte Y in dem Eröffnungsbeschluss vom 13.12.2013 darauf hingewiesen, dass er unter Umständen auch mit einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung – gemeint war ein besonders schwerer räuberischer Diebstahl – infolge der Verwirklichung der Variante des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) StGB zu rechnen hat. Die hierfür erforderliche schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Zeugen K lag aber nach Meinung der Kammer nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen letztlich noch nicht vor.
663.
67Eine mittäterschaftliche Zurechnung der von dem Angeklagte Y geführten Asthiebe kam bei der Strafbarkeit der Angeklagten Y2 nicht in Betracht. Es bestand kein diesbezüglicher Tatplan; die Angeklagte Y2 hat den Vorfall nach den Feststellungen nicht mitbekommen. Bei der Verwendung des Astes handelt es sich um einen Mittäterexzess. Aus diesem Grund musste auch eine Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB verneint werden. Auch eine Verurteilung wegen § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgrund einer (mit dem Angeklagten Y) gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung musste unterbleiben. Nach Meinung der Kammer war trotz des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Angeklagten und der wechselseitigen Zurechnung ihrer Tatbeiträge letztlich noch keine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründet. Dies setzt die Tatbestandsverwirklichung jedoch voraus (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 224 Rn. 11a).
684.
69Die Angeklagten handelten jeweils rechtswidrig und waren auch ohne Einschränkungen schuldfähig. Insbesondere kam für keinen der Angeklagten eine Rechtfertigung aufgrund Notwehr in Betracht. Selbst wenn man unterstellt, dass der Geschädigte mit dem von ihm aufgenommenen Ast auf den Angeklagten Y losging und Letzterer in dieser Situation mit einem anderen, seinerseits von ihm aufgenommenen Ast auf den Geschädigten einschlug, könnte die Kammer hierin schon keine Notwehrsituation erkennen, zumal der Angeklagte Y die Situation durch sein gesamtes vorhergehendes Verhalten provoziert hatte. Unabhängig davon fehlt es angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere wegen der mehrfachen Schläge gegen Kopf und Körper des Geschädigten sowohl an der Notwendigkeit einer etwaigen Verteidigung (jedenfalls in diesem Ausmaß) als auch an dem erforderlichen Verteidigungswillen des Angeklagten. Anzeichen in dem Tatablauf für eine (aufgrund Alkohol- und/oder Drogenkonsums) auch nur eingeschränkt verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lagen nicht vor. Die Angeklagten haben die Tat vielmehr bei gezieltem Verhalten kontrolliert und unter adäquater Reaktion auf akute Geschehnisse begangen.
70V.
71Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
721.
73Bei dem Angeklagten Y war der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 52 Abs. 2 StGB) zugrundezulegen. Die Kammer hat insoweit aufgrund einer Abwägung aller Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der hohen Strafuntergrenze in § 250 Abs. 2 StGB einen minder schweren Fall des besonders schweren räuberischen Diebstahls angenommen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien.
74Zwar waren zulasten des Angeklagten Y einige teils erhebliche strafschärfende Umstände zu berücksichtigen: Zunächst fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht dass er, wenn auch nicht einschlägig, nicht unerheblich vorbestraft ist. Ebenfalls strafschärfend war der nicht unerhebliche Wert des entwendeten (neuwertigen) Gegenstandes mit einem Neupreis von ca. 1.000,00 EUR zu würdigen. Zuungunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er bei der Tat mehrfach eine nicht unerhebliche Gewalt gegen den Geschädigten ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch strafschärfend berücksichtigt, dass der Zeuge K durch die Tat nicht unerheblich geschädigt wurde und auch noch heute, wenngleich nicht mehr erheblich, unter den Folgen der Tat leidet. Zudem hat der Angeklagte Y durch die Tat gleich zwei Straftatbestände verwirklicht.
75Auf der anderen Seite liegen aber ebenfalls zum Teil gewichtige strafmildernde Aspekte vor: Zugunsten des Angeklagten Y sprach, dass er sich – freilich mit Ausnahme der Asthiebe – in hohem Umfang und unmittelbar nach der Tat geständig gezeigt hat. Hinzu tritt, dass er sein Bedauern über das Geschehene ausgedrückt hat und sich bei dem Geschädigten – ohne dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB vorliegen – entschuldigt und dieser die Entschuldigung auch angenommen hat. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte durch den Alkohol- und Drogeneinfluss bei der Begehung der Tat möglicherweise enthemmt gewesen war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat bereits vor knapp zwei Jahren begangen wurde und sich letztlich aus einer spontanen Idee seiner damaligen Partnerin, der Angeklagten Y2, entwickelte und nicht Ergebnis eines planvollen und zielgerichteten Vorgehens war. Zudem ist der Angeklagte nach der Tat strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Außerdem war strafmildernd in Rechnung zu stellen, dass der Geschädigte - wenn auch nicht aufgrund einer freiwilligen Leistung des Angeklagten Y - das Tatobjekt zurückerlangt hat und dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
76Bei einer Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere der vorgenannten, überwiegen die strafmildernd zu bewertenden Gesichtspunkte die strafschärfenden erheblich, so dass die Anwendung des hohen Regelstrafrahmens mit seiner Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Ahndung der vorliegenden Tat unangemessen erscheint.
77Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten gewürdigt, wobei die Kammer den strafmildernden Gesichtspunkten nach Annahme eines minder schweren Falles nicht mehr das volle ursprüngliche Gewicht beigemessen hat. Im Ergebnis hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
78drei Jahren und drei Monaten
79erkannt.
80Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Remscheid vom 25.04.2012 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (dargestellt oben unter Ziffer I. 2. h)) nicht mehr gemäß § 55 StGB in eine Gesamtstrafe hat einbezogen werden können, da deren Vollstreckung bereits erledigt ist. Hier hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Y einen Härteausgleich vorgenommen. Denn die Benachteiligung des Angeklagten durch eine entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe vorzunehmen.
812.
82Bei der Angeklagten Y2 hat die Kammer den (Regel-) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB angewendet. Die Annahme eines minder schweren Falles des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maß ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erschiene.
83Zwar waren zugunsten der Angeklagten Y2 gewichtige strafmildernde Umstände zu berücksichtigen: Dazu zählen insbesondere und maßgeblich ihr frühzeitiges und von Reue getragenes umfassendes Geständnis wie auch die Entschuldigung bei dem Geschädigten. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass sich die Angeklagte nach dem Tod ihrer Mutter in schwierigen persönlichen Verhältnissen befand und in der Tatsituation möglicherweise durch den Alkoholeinfluss enthemmt war. Strafschärfend war demgegenüber die Intensität der zuzurechnenden Gewaltanwendung (ohne die Asthiebe) zu berücksichtigen. Gegen sie sprach ferner, dass sie – wenn auch nur geringfügig und auch nicht einschlägig – vorbelastet war.
84Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen die AngeklagteY2 sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt. Im Ergebnis hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
85einem Jahr und sechs Monaten
86erkannt.
87Die Kammer konnte die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung aussetzen. Es ist zum einen im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Hierfür sprechen insbesondere das Nachtatverhalten der Angeklagten sowie ihre in der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht in das Unrecht der Tat und die zutage getretene Reue. Die Durchführung der Hauptverhandlung hat ersichtlich Eindruck auf die Angeklagte gemacht. Zwar ist die Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, dies jedoch nicht einschlägig und zudem unter Alkoholeinfluss. Die Kammer nimmt zu ihren Gunsten an, dass ihre derzeitige Perspektivlosigkeit der Aufarbeitung des Todes ihrer Mutter geschuldet ist und geht davon aus, dass die Angeklagte, zumal flankiert durch die Vorgaben in dem Bewährungsbeschluss, eine Suchtberatung zu besuchen, in der Lage sein wird, Perspektiven für ein straffreies Leben zu entwickeln. Darüber hinaus liegen auch bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten Y2 aus den vorstehenden Gründen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor.
88VI.
89Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung kam bei keinem der Angeklagten in Betracht. Insbesondere lagen weder bei der Angeklagten Y2 noch bei dem Angeklagten Y die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vor. Es fehlt bei beiden Angeklagten – unabhängig von der Frage, ob bei ihnen ein Hang im Sinne dieser Vorschrift (bei der Angeklagten Y2 im Hinblick auf alkoholische Getränke und bei dem Angeklagten Y im Hinblick auf Amphetamin) vorliegt – jedenfalls an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem solchen etwaigen Hang und der hier jeweils abgeurteilten Tat. Nach den Feststellungen der Kammer diente die Tat keinem der beiden Angeklagten zur Beschaffung von Alkohol und/oder Drogen, vielmehr wurde das Notebook als Ersatz für ein defektes eigenes Gerät der Angeklagten Y2 entwendet. Beide Angeklagte haben die Tat jeweils nur bei Gelegenheit eines vorherigen Alkohol- (Y2) bzw. Amphetaminkonsums (Y) aufgrund eines spontan getroffenen Entschlusses begangen, ohne dass dieser Stoffkonsum bei ihnen für die spätere Tatbegehung über eine bloße enthemmende Wirkung hinausgehend mitursächlich gewesen wäre.
90VII.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
- 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, - 3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder - 4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
- 1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder - 2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
- 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, - 3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder - 4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
- 1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder - 2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.