Landgericht Wuppertal Beschluss, 28. Feb. 2014 - 16 T 44/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 14. Januar 2014 (14 M 1243/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner vom 11.06.2013 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag bedürfe der eigenhändigen Unterschrift des Behördenleiters bzw. eines von diesem bevollmächtigten Mitarbeiters. Der den Antrag enthaltende maschinell erstellte Vollstreckungsauftrag weise keine Unterschrift auf. Ob das Dienstsiegel aufgedruckt oder gestempelt ist, sei nicht zu erkennen. Darüber hinaus fehle es an einer den Vollstreckungstitel und die Vollstreckungsklausel ersetzenden hinreichenden, durch Unterschrift und Dienstsiegel dokumentierten Erklärung der Gläubigerin, dass die genau zu bezeichnende zu vollstreckende Forderung besteht und vollstreckbar ist. Der an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gerichtete Vollstreckungsauftrag enthält insoweit zur Individualisierung der zu vollstreckenden Forderung lediglich die Angabe des Kassenzeichens ######, des Forderungsbetrages von EUR 135,00 und die Bezeichnung von Gläubigerin und Schuldner, und lautet dahin, dass „wegen der aus anliegender Forderungsaufstellung ersichtlichen, fälligen und vollstreckbaren Beträge und der durch die Vollstreckung entstehenden Kosten (…) die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung angeordnet und die Ausführung des Auftrags beantragt“ werde. Mit einer Heftklammer dem Auftrag angeheftet war die „Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsauftrag vom 11.06.13 (####)“, nach der die zu vollstreckende Forderung eine am 23.03.13 fällige „Justizkostenforderung“ zu dem gerichtlichen Geschäftszeichen „23 F 167/2012 001 (274) R ./. R" ist. Die Forderungsaufstellung weist ihrerseits weder Unterschrift noch Dienstsiegelabdruck auf.
4Gegen diese ihr am 27.01.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der am 05.02.2014 eingegangenen Beschwerde vom 29.01.2014. Zur Begründung verweist sie auf ihre schon vor dem Amtsgericht mit Schreiben vom 09.12.2013 geltend gemachte Rechtsauffassung, wonach der Antrag eine Aufstellung der vollstreckbaren Forderungen und auch eine Bescheinigung über die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit enthalte. Da die Kasse die Aufträge mit Hilfe eines automatisierten Programmes „erledige“, sei lediglich der Abdruck eines Dienstsiegels notwendig, einer Unterschrift bedürfe es nach § 6 Abs. 3 JBeitrO nicht.
5II.
6Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
71.
8Ob für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO (früher § 901 ZPO) ein strenges Schriftformerfordernis gilt, ist in Rechtsprechung und Lehre nicht abschließend geklärt (nach Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 901 Rn. 2 soll die Unterzeichnung „geboten, jedoch nicht Erfordernis“ sein, eine fehlende Unterschrift sei frei zu würdigen, ein (unüblicher) mündlicher Antrag würde genügen (§ 754 ZPO); so wohl auch Stein/Jonas-Münzburg, ZPO, § 900 Rn. 15; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 469; Vollkommer, RPfl 1975, 419; a.A. AG Günzburg, DGVZ 2010, 235). Nach anderer Auffassung sei zwar eine Unterschrift erforderlich, bei Behördenanträgen indes ein Dienstsiegelabdruck entbehrlich (AG Kaiserslautern, KKZ 1995, 12, juris; LG Lüneburg, NdsRPfl 1988, 30, juris). Nach der weniger formstrengen Auffassung müsse jedoch frei gewürdigt werden, ob der Antrag vom Gläubiger ernstlich gewollt oder gegebenenfalls nur als Entwurf gedacht war, der versehentlich zum Gericht gelangt ist (GemSenOGB NJW 1980, 172). Im hier zur Entscheidung stehenden Sonderfall einer Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung ist zudem zu beachten, dass jedenfalls der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten lediglich mit dem Dienstsiegelabdruck versehen wird und einer Unterschrift nicht bedarf, § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrO. Bei der Einführung dieser Vereinfachungsvorschrift im Jahre 2001 war es bereits dem Gesetzgeber bekannt gängige Praxis, den Vollstreckungsauftrag für den Fall der Fruchtlosigkeit mit dem Antrag auf Abnahme der damaligen eidesstattlichen Versicherung und auf Erlass eines Haftbefehls bei deren Verweigerung bzw. bei unentschuldigtem Fernbleiben von dem Termin zu kombinieren, so dass einiges dafür spricht, nach dem Sinn und Zweck der genannten Vereinfachungsvorschrift auch den (durch den Vollziehungsbeamten zu vermittelnden) Antrag an das Vollstreckungsgericht nicht dem strengen Schriftformerfordernis zu unterwerfen. Diese Frage kann die Kammer aber letztlich offen lassen, weil ein etwaiger Formmangel jedenfalls durch das durch die Sachgebietsleiterin handschriftlich unterzeichnete Schreiben vom 09.12.2013 (GA Bl. 5) und die von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichnete und mit dem Dienstsiegelabdruck versehene Beschwerdeschrift vom 29.01.2014 (GA Bl. 27) geheilt wäre.
92.
10Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht aber jedenfalls die Auffassung vertreten, dass bei der Vollstreckung von Forderungen nach der Justizbeitreibungsordnung für gerichtliche Vollstreckungshandlungen bei verfassungskonformer Auslegung ein besonderes Schriftformerfordernis zu beachten ist. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Erlass eines Haftbefehls, der dem Richter vorbehalten ist, nicht lediglich die Prüfung und Feststellung voraussetzt, ob ein Haftgrund i.S.v. § 802g bzw. 284 Abs. 8 AO vorliegt. Vielmehr ist der Richtervorbehalt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung so zu verstehen, dass das Amtsgericht das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu überprüfen hat (BGH NJW 2008, 3504). Die Prüfungskompetenz des Amtsgerichts erstreckt sich deshalb grundsätzlich auch auf die Frage, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen greifen allerdings insoweit Besonderheiten ein, weil ein Verwaltungsakt im Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung entfaltet, so dass nicht nur die Tatsache der Verwaltungsentscheidung, sondern auch ihr Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Im allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht ist dieses Verhältnis der Verwaltungsvollstreckungsbehörden zu den Vollziehungsbeamten der Justiz dahin präzisiert, dass an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 802a Abs. 2 ZPO die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung tritt, § 5a Abs. 4 VwVG NW. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, denn die JBeitrO enthält keine spezielleren Vorschriften über die Anforderungen an den Ersatz für die nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen.
11Im vorliegenden Fall fehlt es in Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift an einer schriftlichen Erklärung der Vollstreckungsbehörde (§ 126 BGB). § 6 Abs. 3 JBeitrO enthebt von dem Unterschriftserfordernis bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nicht. Unmittelbar regelt die Vorschrift nur die Entbehrlichkeit einer Unterschrift unter den Auftrag an den Vollziehungsbeamten, wenn der Auftrag (wie hier) mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Bereits die Frage, ob das Unterschriftserfordernis entfällt, wenn der Auftrag (wie im vorliegenden Fall geschehen) vom Vollziehungsbeamten nach fruchtloser Pfändung weitergegeben wird an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Verfahrens nach § 802c ZPO, ist nicht hiervon erfasst, noch weniger die Frage, welche Anforderungen an die Form der Erklärung zu stellen sind, wenn über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu befinden ist, was dem Richter vorbehalten ist. Zwar könnte der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür sprechen, die Unterschrift auch für die Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung für entbehrlich zu erachten. Das wird aber dem Richtervorbehalt des Art. 104 GG nicht gerecht, denn der Verzicht auf die Prüfung des Richters, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, kann bei Entscheidungen über eine Freiheitsentziehung nur gerechtfertigt werden, wenn die antragstellende Behörde die Verantwortung für deren Vorliegen übernimmt und dies durch die Unterschrift eines hierzu befugten Beamten dokumentiert wird, wobei sich die Befugnis des Beamten regelmäßig aus dem seiner Unterschrift beigefügten Siegelabdruck ergibt.
123.
13Nicht entscheidungserheblich ist demgegenüber im vorliegenden Fall, ob von einer Unterschrift unter den Vollstreckungsauftrag auch der Inhalt der lose angeheftet gewesenen Forderungsaufstellung umfasst gewesen wäre und ob diese zusammen mit dem Auftrag eine ausreichende Erklärung der Gläubigerin darstellen würde. Der Vollstreckungsauftrag selbst enthält zwar die Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit und die Angabe der Höhe der zu vollstreckenden (Haupt-) Forderung, nicht aber deren Grund. Die Angabe des Grundes der zu vollstreckenden Forderung in einer Anlage erscheint aber jedenfalls in der vorliegenden Gestaltung als hinnehmbar. Zwar fehlt es an einer hinreichend sicheren körperlichen Verbindung des Auftrags mit der Anlage. Das wird vorliegend augenscheinlich, weil sich die Verbindung mittels Heftklammer mittlerweile gelöst hat. Die Zusammengehörigkeit der einzelnen Dokumente wird aber dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Dokumente wechselseitig aufeinander verweisen. So enthält der mit dem Kassenzeichen versehene Vollstreckungsauftrag den Hinweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung, und die ebenfalls mit dem Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung enthält in ihrem Kopf den Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum konkreten Vollstreckungsauftrag. Das rechtfertigt es, den Inhalt der Anlage als von einer Unterschrift unter den Vollstreckungsauftrag gedeckt anzusehen.
14Eine andere Frage ist, ob die Bezeichnung der Forderung in der Forderungsaufstellung als „Justizkostenforderung“ ausreichend ist, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Vollstreckung nach der JBeitrO zulässig ist. „Justizkostenforderungen“ können nicht nach der JBeitrO beigetrieben werden. Gemeint sind aber, wie auch das angegebene gerichtliche Aktenzeichen nahelegt, Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO.
15III.
16Die – grundsätzlich gebotene - Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, wenngleich die Gläubigerin gerichtskostenbefreit ist.
17Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage nach der Form der Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund einer nach der JBeitrO beizutreibenden Forderung grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 ZPO.
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(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
- 1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, - 2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie - 3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
- 1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, - 2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie - 3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
- 1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners, - 2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie - 3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
- 1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder - 2.
durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
- 1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, - 2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie - 3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:
- 1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet; - 2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; - 2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache; - 2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung; - 3.
Ordnungs- und Zwangsgelder; - 4.
Gerichtskosten; - 4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge; - 4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche; - 5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren; - 6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben; - 7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden; - 8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind; - 9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind; - 10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.