Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 - 44 O 23/15 KfH - wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Streitwert: 50.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin betreibt in Form einer Genossenschaft eine Taxivermittlungszentrale. Die Verfügungsbeklagte vermittelt Taxifahrten durch eine Taxi-App.
Im Zeitraum vom 04. bis zum 17.05.2015 führte die Beklagte eine Werbeaktion durch. Danach übernahm sie 50 % des Taxifahrpreises, wenn der Kunde die Fahrt über die App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte, somit per PayPal oder per Kreditkarte. Dabei erhielt der Taxiunternehmer grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer an die Beklagte zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurden. Die Beklagte hat mit den jeweiligen Taxiunternehmen eine Abtretung des Fahrpreisanspruches gegen den Kunden vereinbart, wonach die Beklagte auch das Ausfallrisiko trägt.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Werbung und die Einräumung des genannten Rabatts. Am 12.05.2015 erließ das Landgericht Stuttgart die beantragte einstweilige Verfügung, nachdem auf Nachfrage des Gerichts die Klägerin den Antrag ausdrücklich auf das Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt eingeschränkt hatte. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 15.05.2015 Widerspruch ein.
Die Klägerin hält die Werbeaktion der Beklagten für wettbewerbswidrig, da sie die Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes unterschreite. Diese Aktion habe zu einem spürbaren Zuwachs an Vermittlungsaufträgen bei der Beklagten und in gleicher Weise zu einer Verminderung der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Klägerin geführt. Ziel der Beklagten sei es, einen Verdrängungswettbewerb herbeizuführen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12.05.2015 aufrechtzuerhalten und den Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH - wird aufgehoben.
2. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung wird mit sofortiger Wirkung - notfalls gegen Sicherheitsleistung - eingestellt.
Die Beklagte hält ihre Werbeaktion für wettbewerbskonform, denn sie sei als Vermittlerin von Taxifahrten nicht Normadressat des Personenbeförderungsgesetzes.
10 
Die Klägerin sei bereits nicht antragsbefugt, da sie kein Verband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei. Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, da ausschließlich der Taxiunternehmer den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 47 PBefG und somit auch einer Tarifbindung unterliege. Diese Bindungen würden durch die App-Dienste der Beklagten nicht berührt, da diese sich ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zum Fahrgast einzuwirken. Dagegen erhielten die tarifgebundenen Taxiunternehmer auch im Rahmen der angegriffenen Werbeaktion stets den geltenden Tarif.
11 
Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Es bestehe keine besondere Dringlichkeit, da die Stuttgarter Taxifahrer von der streitgegenständlichen Aktion entweder gar nicht oder allenfalls in positiver Hinsicht betroffen seien, da die Anzahl der Taxifahrten eher zunehme. Außerdem sei die Klägerin zum weit überwiegenden Teil (90 %) aufgrund der räumlichen Beschränkung des Unterlassungsanspruches unterlegen, so dass sämtliche Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen seien.
12 
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch im ausgesprochenen Umfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG zu.
14 
1. Die Klägerin ist antragsbefugt i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn bei der Klägerin handelt es sich um einen „Verband“ im Sinne der genannten Vorschrift.
15 
Ein Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die Organisation eine körperschaftliche Struktur hat, was bei einer Genossenschaft unzweifelhaft der Fall ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 UWG, Rn. 3.31 f.).
16 
Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass ihr ca. 750 Taxen entweder als Genossenschaftsmitglieder angehören oder ihre Dienste im Rahmen eines Nutzungsvertrages in Anspruch nehmen (Bl. 27 und 29 d.A.). Dies stellt eine erhebliche Zahl von Unternehmen dar. Gemäß ihrer Satzung hat die Klägerin die Mitgliederinteressen zu vertreten. Das mit dem vorliegenden Rechtsstreit angestrebte Ziel, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern, gehört dazu.
17 
Außerdem vermitteln beide Parteien jedenfalls auch Taxifahrten in Stuttgart, so dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien vorliegt, zumal die Wettbewerber nicht einmal zwingend auf derselben Handelsstufe tätig sein müssen (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.03.2015 - 3-08 O 136/14 -).
18 
2. Der Klägerin steht auch ein Verfügungsanspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der zeitweisen Einräumung eines Rabatts und der Werbung hierfür für von der Beklagten vermittelte Taxifahrten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG zu.
a)
19 
Bei den genannten Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie das festgestellte Beförderungsentgelt festschreiben. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 412 ff., juris, Rn. 15 [zu § 47 Abs. 2 PBefG]; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.33 ff.). Die Beförderungsentgelte für Taxen sind demnach Festpreise, die weder unter- noch überschritten werden dürfen.
b)
20 
Die Beklagte ist nicht selbst Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, denn ihr fehlt eigene Verfügungsgewalt über Fahrzeuge, Einrichtung und Betriebspersonal (vgl. Ingold, Gelegenheitsverkehr oder neue Verkehrsgelegenheiten?, NJW 2014, 3334 [3335]). Auch wenn die Beklagte somit nicht unmittelbar den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt, steht dies einer mittelbaren Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. Ingold, a.a.O.).
21 
Vorliegend beschränkt sich die Verfügungsbeklagte nicht auf die Vermittlung von Taxifahrten und die Gewährung eines Rabatts in Höhe von 50 % für die Taxikunden. Vielmehr hat sie mit dem Taxiunternehmer eine Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das Ausfallrisiko trägt. Darüber hinaus regelt sie die Zahlungsmodalitäten als Voraussetzung für den Erhalt des Rabatts, nämlich unbare Zahlung über die App der Beklagten. Insgesamt trägt die Verfügungsbeklagte damit einen Teil des unternehmerischen Risikos und verdient in mehrfacher Hinsicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Taxifahrt. Nach herrschender Meinung ist Taxiunternehmer nicht nur, wer faktisch die Beförderung durchführt; der Taxiunternehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die dann als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2014 - 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 - 8 K 2393/11 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 - 3 Bs 175/14 -, juris, Rn. 14; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).
22 
Vorliegend ist die Beklagte, ohne selbst Unternehmerin i.S.v. § 3 PBefG zu sein, durch Vermittlung der Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie durch die Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst derart in die Nähe eines Unternehmers gerückt, dass sie sich einigen Pflichten des Personenbeförderungsgesetzes nicht entziehen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 PBefG, der ein ausdrückliches Umgehungsverbot normiert. Sinn und Zweck der Festpreisregelung in §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG ist die Verhinderung ruinösen Wettbewerbs (vgl. Bidinger, a.a.O., B, § 39, Rn. 131). Dem Taxiverkehr kommt als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet soll den Taxiunternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, ebenso die Tätigung und Abzahlung erforderlicher Investitionen, während ein ruinöser und unbilliger Preiswettbewerb verhindert werden soll.
23 
Durch Abtretung der Beförderungsentgeltforderung gegen den Kunden bei gleichzeitiger Vermittlung der Taxifahrt und Festlegung der (unbaren) Zahlungsmodalitäten ist die Beklagte so wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbesondere des Bezahlvorganges eingebunden, dass die Geltung der Beförderungsentgelte als Festpreise auch auf sie Anwendung finden muss. Für eine angemessene Würdigung der Beteiligung und der Funktion der Beklagten sind sämtliche Vorgänge zu berücksichtigen, in die sie involviert ist und die sie bestimmt. Eine Gesamtschau ergibt, dass gerade die Koppelung von Vermittlung, Abtretung der Forderung und Zahlungsabwicklung dazu führt, dass die Festpreisbestimmung des Personenbeförderungsgesetzes im Pflichtfahrgebiet auch auf die Beklagte Anwendung findet. Eine Betrachtung jeder Geschäftsmaßnahme der Beklagten einzeln würde deren Gesamtbeitrag nicht ausreichend bewerten, bliebe an Förmlichkeiten verhaftet, liefe den angestrebten Zwecken des Personenbeförderungsgesetzes zuwider und würde das Umgehungsverbot des § 6 PBefG nicht angemessen berücksichtigen.
c)
24 
Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, § 6 PBefG finde auf sie keine Anwendung, da sie bereits nicht Unternehmer im Sinne der Vorschrift sei. Vielmehr ist auch hier gemäß allgemeinen Auslegungsregeln der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen und nicht am bloßen Wortlaut zu haften. Da die Anforderungen gesetzlich und durch Rechtsverordnung normiert sind, liegt in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kammer kein Verfassungsverstoß. Die Kammer schafft keinen neuen Eingriffstatbestand (anders als im BVerfG, NJW 1996, 3146 zugrunde liegenden Fall), sondern wendet lediglich die im PBefG festgelegte Preisbindung auf die Tätigkeit der Beklagten an.
25 
Die Beklagte als Vermittlerin von Taxifahrten und gleichzeitige Inhaberin der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden ist daher insoweit an die durch Rechtsverordnung festgelegten Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes gebunden.
26 
Die Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % stellt daher einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel dar und ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu unterlassen, da wettbewerbswidrig.
d)
27 
Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, ihre Werbeaktion sei nicht wettbewerbswidrig, da die Taxifahrer den vollen Fahrpreis erhielten, denn Inhaberin des Anspruches auf den vollen Fahrpreis ist die Beklagte. Der Fahrer/Taxiunternehmer erhält vielmehr einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“ die Höhe der Provision festlegt. Da (unter gleichen Bedingungen) zunächst der Taxiunternehmer mit der höchsten Provision vermittelt wird, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit ist, greift die Beklagte auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Unternehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer Pflicht wie der Preisbindung nicht entziehen kann.
e)
28 
Dem steht nicht entgegen, dass ein Gewerbetreibender berechtigt ist, preisgebundene Fahrscheine für den öffentlichen Nahverkehr, die er zum festgesetzten Preis erworben hat, unter Preis zu verkaufen (vgl. Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10, Rn. 146). Im genannten Beispiel ist der Gewerbetreibende nicht Normadressat der Preisbindung (Omsels, a.a.O.), anders als die Beklagte hier.
29 
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der genannte Gewerbetreibende sein Geld durch sein Gewerbe verdient, ohne vom Verkauf von Tickets für den öffentlichen Nahverkehr direkt oder indirekt zu profitieren, während die Beklagte, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht im „Taxigeschäft“ bis hin zur Einziehung und Inhaberschaft der Entgeltforderung tätig ist. Wer derartig involviert ist, kann sich nicht darauf zurückziehen, die gesetzlichen Anforderungen an die Entgelthöhe beträfen ihn nicht.
f)
30 
Die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde der Hansestadt Hamburg (Bl. 142 d.A.), die die Rabattaktion der Beklagten nicht für beanstandungsbedürftig hält, ist zum einen nicht bindend. Zum anderen geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass ihr die Abtretung der Forderung gegen den Kunden überhaupt bekannt war oder dass sie sie in ihre Überlegungen miteinbezogen hat.
31 
3. Der Klägerin stand auch ein Verfügungsgrund zu.
32 
Durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes hat sie glaubhaft gemacht, dass sie Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt war, indem im Aktionszeitraum deutlich weniger Taxifahrten zu vermitteln waren. Im Übrigen wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG in Wettbewerbssachen vermutet, ohne dass die Beklagte diese Vermutung erschüttert hat.
33 
4. Da die einstweilige Verfügung zu bestätigen war, kam eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht.
34 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
35 
Durch die ausdrückliche Begrenzung des Antrages auf Frage des Gerichts auf das Pflichtfahrgebiet Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt wurde der Antrag nicht teilweise zurückgenommen. Aus dem Inhalt der Antragsschrift und den zugehörigen Anlagen (RVO der LHS Stuttgart, nicht anderer Städte im Bundesgebiet) ergibt sich der Bezug ausschließlich zum genannten Pflichtfahrgebiet. Eine Untersagung bundesweit ist ersichtlich nicht gewollt. Die Einschränkung durch die Verfügungsklägerin hatte somit ausschließlich klarstellenden Charakter. Daher war eine Teilabweisung weder erforderlich noch möglich, so dass die Kosten vollständig von der Verfügungsbeklagten zu tragen sind.
36 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
37 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Antrag der Klägerin.
38 
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 08.06.2015 und der Verfügungsklägerin vom 11.06.2015, die keinen neuen Tatsachenvortrag enthalten, gaben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Gründe

 
13 
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch im ausgesprochenen Umfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG zu.
14 
1. Die Klägerin ist antragsbefugt i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn bei der Klägerin handelt es sich um einen „Verband“ im Sinne der genannten Vorschrift.
15 
Ein Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die Organisation eine körperschaftliche Struktur hat, was bei einer Genossenschaft unzweifelhaft der Fall ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 UWG, Rn. 3.31 f.).
16 
Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass ihr ca. 750 Taxen entweder als Genossenschaftsmitglieder angehören oder ihre Dienste im Rahmen eines Nutzungsvertrages in Anspruch nehmen (Bl. 27 und 29 d.A.). Dies stellt eine erhebliche Zahl von Unternehmen dar. Gemäß ihrer Satzung hat die Klägerin die Mitgliederinteressen zu vertreten. Das mit dem vorliegenden Rechtsstreit angestrebte Ziel, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern, gehört dazu.
17 
Außerdem vermitteln beide Parteien jedenfalls auch Taxifahrten in Stuttgart, so dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien vorliegt, zumal die Wettbewerber nicht einmal zwingend auf derselben Handelsstufe tätig sein müssen (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.03.2015 - 3-08 O 136/14 -).
18 
2. Der Klägerin steht auch ein Verfügungsanspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der zeitweisen Einräumung eines Rabatts und der Werbung hierfür für von der Beklagten vermittelte Taxifahrten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG zu.
a)
19 
Bei den genannten Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie das festgestellte Beförderungsentgelt festschreiben. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 412 ff., juris, Rn. 15 [zu § 47 Abs. 2 PBefG]; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.33 ff.). Die Beförderungsentgelte für Taxen sind demnach Festpreise, die weder unter- noch überschritten werden dürfen.
b)
20 
Die Beklagte ist nicht selbst Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, denn ihr fehlt eigene Verfügungsgewalt über Fahrzeuge, Einrichtung und Betriebspersonal (vgl. Ingold, Gelegenheitsverkehr oder neue Verkehrsgelegenheiten?, NJW 2014, 3334 [3335]). Auch wenn die Beklagte somit nicht unmittelbar den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt, steht dies einer mittelbaren Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. Ingold, a.a.O.).
21 
Vorliegend beschränkt sich die Verfügungsbeklagte nicht auf die Vermittlung von Taxifahrten und die Gewährung eines Rabatts in Höhe von 50 % für die Taxikunden. Vielmehr hat sie mit dem Taxiunternehmer eine Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das Ausfallrisiko trägt. Darüber hinaus regelt sie die Zahlungsmodalitäten als Voraussetzung für den Erhalt des Rabatts, nämlich unbare Zahlung über die App der Beklagten. Insgesamt trägt die Verfügungsbeklagte damit einen Teil des unternehmerischen Risikos und verdient in mehrfacher Hinsicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Taxifahrt. Nach herrschender Meinung ist Taxiunternehmer nicht nur, wer faktisch die Beförderung durchführt; der Taxiunternehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die dann als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2014 - 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 - 8 K 2393/11 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 - 3 Bs 175/14 -, juris, Rn. 14; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).
22 
Vorliegend ist die Beklagte, ohne selbst Unternehmerin i.S.v. § 3 PBefG zu sein, durch Vermittlung der Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie durch die Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst derart in die Nähe eines Unternehmers gerückt, dass sie sich einigen Pflichten des Personenbeförderungsgesetzes nicht entziehen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 PBefG, der ein ausdrückliches Umgehungsverbot normiert. Sinn und Zweck der Festpreisregelung in §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG ist die Verhinderung ruinösen Wettbewerbs (vgl. Bidinger, a.a.O., B, § 39, Rn. 131). Dem Taxiverkehr kommt als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet soll den Taxiunternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, ebenso die Tätigung und Abzahlung erforderlicher Investitionen, während ein ruinöser und unbilliger Preiswettbewerb verhindert werden soll.
23 
Durch Abtretung der Beförderungsentgeltforderung gegen den Kunden bei gleichzeitiger Vermittlung der Taxifahrt und Festlegung der (unbaren) Zahlungsmodalitäten ist die Beklagte so wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbesondere des Bezahlvorganges eingebunden, dass die Geltung der Beförderungsentgelte als Festpreise auch auf sie Anwendung finden muss. Für eine angemessene Würdigung der Beteiligung und der Funktion der Beklagten sind sämtliche Vorgänge zu berücksichtigen, in die sie involviert ist und die sie bestimmt. Eine Gesamtschau ergibt, dass gerade die Koppelung von Vermittlung, Abtretung der Forderung und Zahlungsabwicklung dazu führt, dass die Festpreisbestimmung des Personenbeförderungsgesetzes im Pflichtfahrgebiet auch auf die Beklagte Anwendung findet. Eine Betrachtung jeder Geschäftsmaßnahme der Beklagten einzeln würde deren Gesamtbeitrag nicht ausreichend bewerten, bliebe an Förmlichkeiten verhaftet, liefe den angestrebten Zwecken des Personenbeförderungsgesetzes zuwider und würde das Umgehungsverbot des § 6 PBefG nicht angemessen berücksichtigen.
c)
24 
Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, § 6 PBefG finde auf sie keine Anwendung, da sie bereits nicht Unternehmer im Sinne der Vorschrift sei. Vielmehr ist auch hier gemäß allgemeinen Auslegungsregeln der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen und nicht am bloßen Wortlaut zu haften. Da die Anforderungen gesetzlich und durch Rechtsverordnung normiert sind, liegt in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kammer kein Verfassungsverstoß. Die Kammer schafft keinen neuen Eingriffstatbestand (anders als im BVerfG, NJW 1996, 3146 zugrunde liegenden Fall), sondern wendet lediglich die im PBefG festgelegte Preisbindung auf die Tätigkeit der Beklagten an.
25 
Die Beklagte als Vermittlerin von Taxifahrten und gleichzeitige Inhaberin der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden ist daher insoweit an die durch Rechtsverordnung festgelegten Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes gebunden.
26 
Die Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % stellt daher einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel dar und ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu unterlassen, da wettbewerbswidrig.
d)
27 
Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, ihre Werbeaktion sei nicht wettbewerbswidrig, da die Taxifahrer den vollen Fahrpreis erhielten, denn Inhaberin des Anspruches auf den vollen Fahrpreis ist die Beklagte. Der Fahrer/Taxiunternehmer erhält vielmehr einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“ die Höhe der Provision festlegt. Da (unter gleichen Bedingungen) zunächst der Taxiunternehmer mit der höchsten Provision vermittelt wird, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit ist, greift die Beklagte auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Unternehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer Pflicht wie der Preisbindung nicht entziehen kann.
e)
28 
Dem steht nicht entgegen, dass ein Gewerbetreibender berechtigt ist, preisgebundene Fahrscheine für den öffentlichen Nahverkehr, die er zum festgesetzten Preis erworben hat, unter Preis zu verkaufen (vgl. Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10, Rn. 146). Im genannten Beispiel ist der Gewerbetreibende nicht Normadressat der Preisbindung (Omsels, a.a.O.), anders als die Beklagte hier.
29 
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der genannte Gewerbetreibende sein Geld durch sein Gewerbe verdient, ohne vom Verkauf von Tickets für den öffentlichen Nahverkehr direkt oder indirekt zu profitieren, während die Beklagte, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht im „Taxigeschäft“ bis hin zur Einziehung und Inhaberschaft der Entgeltforderung tätig ist. Wer derartig involviert ist, kann sich nicht darauf zurückziehen, die gesetzlichen Anforderungen an die Entgelthöhe beträfen ihn nicht.
f)
30 
Die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde der Hansestadt Hamburg (Bl. 142 d.A.), die die Rabattaktion der Beklagten nicht für beanstandungsbedürftig hält, ist zum einen nicht bindend. Zum anderen geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass ihr die Abtretung der Forderung gegen den Kunden überhaupt bekannt war oder dass sie sie in ihre Überlegungen miteinbezogen hat.
31 
3. Der Klägerin stand auch ein Verfügungsgrund zu.
32 
Durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes hat sie glaubhaft gemacht, dass sie Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt war, indem im Aktionszeitraum deutlich weniger Taxifahrten zu vermitteln waren. Im Übrigen wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG in Wettbewerbssachen vermutet, ohne dass die Beklagte diese Vermutung erschüttert hat.
33 
4. Da die einstweilige Verfügung zu bestätigen war, kam eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht.
34 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
35 
Durch die ausdrückliche Begrenzung des Antrages auf Frage des Gerichts auf das Pflichtfahrgebiet Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt wurde der Antrag nicht teilweise zurückgenommen. Aus dem Inhalt der Antragsschrift und den zugehörigen Anlagen (RVO der LHS Stuttgart, nicht anderer Städte im Bundesgebiet) ergibt sich der Bezug ausschließlich zum genannten Pflichtfahrgebiet. Eine Untersagung bundesweit ist ersichtlich nicht gewollt. Die Einschränkung durch die Verfügungsklägerin hatte somit ausschließlich klarstellenden Charakter. Daher war eine Teilabweisung weder erforderlich noch möglich, so dass die Kosten vollständig von der Verfügungsbeklagten zu tragen sind.
36 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
37 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Antrag der Klägerin.
38 
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 08.06.2015 und der Verfügungsklägerin vom 11.06.2015, die keinen neuen Tatsachenvortrag enthalten, gaben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen


(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrage

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 3 Unternehmer


(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 6 Umgehungsverbot


Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Sept. 2014 - 3 Bs 175/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 geändert. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegneri

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Feb. 2012 - 8 K 2393/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit der die Verkehrsarten der von der Klägerin angebotenen F

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit der die Verkehrsarten der von der Klägerin angebotenen Fahrten und die damit einhergehende Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz festgestellt wurden.
Seit Juli 2008 bietet die Klägerin über ihre Internethomepage www...de von der Stadt Esslingen und den umliegenden Städten und Gemeinden ... Transferfahrten zum Flughafen ... und zur Messe ... zu Festpreisen an. Gebucht werden können darüber hinaus Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle. Die Fahrten sind sitzplatzweise (bis zu 8 Sitzplätze) rund um die Uhr über das Internet, schriftlich oder telefonisch buchbar. Verlangt wird ein nach Auslastung des Wagens gestaffelter (fester) Fahrpreis, der beim Fahrer in bar zu bezahlen ist. Die Fahrten werden von anderen konzessionierten Taxi- und Mietwagenunternehmen durchgeführt, die von der Klägerin beauftragt werden.
Aktuelle Darstellung im Internet:
„Fahrt zum Flughafen
 - Buchen Sie bis zu 8 Sitzplätze mit einer bestimmten Ankunftszeit am Flughafen ...
 - Sie bekommen eine Buchungsbestätigung mit einer ungefähren Abholzeit.
 - Wir beauftragen dann unsere Partner mit der Fahrt.
 - 10 Minuten vor Abholung bekommen Sie einen Anruf.
 - Gehen Sie in aller Ruhe vor das Haus.
 - Um den Zeitplan einzuhalten, wartet das Fahrzeug maximal 3 Minuten auf Sie.
 - Sie bezahlen den Fahrpreis in bar beim Fahrer.
 - Und los geht die Fahrt, entweder um noch weitere Fahrgäste abzuholen, oder auf direktem Weg zum Flughafen.
Abfahrt vom Flughafen
 - Sie können, wie für die Fahrt zum Flughafen .../ Messe ..., im Voraus buchen.
 - Bitte geben Sie im Feld Bemerkungen Ihre Flugnummer an, damit wir bei veränderten Ankunftszeiten entsprechend reagieren können.
 - Bei abweichender Ankunftszeit steht zur halben und zur vollen Stunde ein Shuttle für Sie vor Ort.
 - Kommen Sie dann bitte zum Shuttle-Halteplatz am Ausgang von Terminal X / Ebene X (Ankunft).
 - Ist ein Fahrzeug vor Ort und sind Plätze frei, können Sie bis kurz vor Abfahrt buchen.
 - Wir beauftragen dann den Partner mit der Fahrt.
 - Sie bezahlen die Fahrt in bar beim Fahrer
 - und schon geht es los.“
Mit Schreiben vom 08.08.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr angebotenen Fahrten zum Flughafen/Messe ... und zurück einen Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG darstellten und die Klägerin Unternehmerin dieses Linienverkehrs sei, weshalb sie einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen müsse.
Hierauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2008, 10.08.2009 und 28.09.2009 u.a. mit, es liege kein Linien- sondern Mietwagenverkehr vor. Auch trete die Klägerin im Außenverhältnis nicht als Unternehmerin auf; sie sammle, plane und koordiniere nur. Sie miete die Pkws im Ganzen. Der Mieter sei nicht Beförderungsunternehmer. Dem Beförderungsgesetz unterliege nur die Beförderung von Personen selbst, nicht aber die Planung, Organisation und das Anbieten von Fahrten, wie auch § 2 Abs. 5 a PBefG belege. Die Klägerin besitze kein Fahrzeug und könne daher auch keine Personen befördern. Sie sei ausschließlich Mieterin von Mietwagen nach § 49 PBefG. Es werde daher kein Antrag auf Genehmigung gestellt.
10 
Mit Entscheidung vom 04.10.2010 stellte der Beklagte fest, dass das Beförderungsangebot der Klägerin betreffend Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zuzuordnen ist (I.1.a) der Entscheidung). Unter I.2.a) der Entscheidung stellte die Behörde fest, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Unter I.1.b) und 2.b) der Entscheidung wurde ausgeführt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach dem aktuellen Internet-Auftritt sei die Klägerin für die Personenbeförderung verantwortlich. Nach ihren AGBs komme der Vertrag zwischen ihr und dem Besteller zustande. Die Frage, wer Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG sei, beschränke sich nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführe. Vielmehr unterliege der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das sei derjenige, der im Außenverhältnis gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftrete. Dem Interesse des Kunden sei nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn zwar der einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfüge, der vertragliche Auftragspartner aber zum Beispiel unzuverlässig sei. Die Flughafentransferfahrten seien in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium ... und aufgrund gängiger Verwaltungspraxis dem Sonderlinienverkehr zuzuordnen. Es gebe zwar keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen, da die Fahrgäste von zu Hause abgeholt würden. Bei den Fahrten gebe es jedoch ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt (Flughafen mit angemietetem Stellplatz) sowie festgelegte entfernungsabhängige Fahrpreise je Person. Ferner sprächen auch die Einzugsbereiche für Linienverkehr, weil es sich bei den Fahrgästen um einen durch den Fahrzweck eingeschränkten Personenkreis handle.
11 
Hiergegen legte die Klägerin am 04.11.2010 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 31.01.2011 trug sie zur Begründung vor: In formeller Hinsicht werde gerügt, dass Unterlagen, die die Klägerin dem Amt zur Verfügung gestellt habe, sich nicht in den Akten befänden. Dies seien insbesondere eine Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs und ein Schreiben des Innenministeriums. Über vorherige Besprechungen seien keine Gesprächsnotizen in den Akten zu finden. Im Übrigen sei die Leistung der Klägerin nicht wie vom Beklagten angenommen als Personenförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen. Für die Frage, ob eine Beförderungsleistung vorliegt, komme es maßgeblich darauf an, ob die Beförderungsleistung als eigene oder als Fremdleistung erbracht werde. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsvorschrift. Die Klägerin befördere nicht selbst, sondern veranlasse lediglich die Beförderung durch dritte, konzessionierte Unternehmen. Es reiche aus, wenn der tatsächlich befördernde, selbständig handelnde Unternehmer im Besitz einer Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG sei. Die Klägerin verfüge über keinen Fuhrpark. Flughafentransferfahrten seien auch nicht dem Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG zuzuordnen. Hierzu werde auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - (VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579) verwiesen. Es fehle an den Voraussetzungen der Sonderform des Linienverkehrs, weil es weder eine Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis noch ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt gäbe.
12 
Mit E-Mail vom 18.02.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass weder gerichtliche Entscheidungen noch ein Schreiben des Innenministeriums von der Klägerin übergeben worden seien. Ein Protokoll über das Gespräch, das am 24.03.2010 stattgefunden habe, sei deshalb nicht angefertigt worden, weil die mündlich dargestellten Beziehungen zwischen der Klägerin, ihren Kunden sowie den die Fahrten durchführenden Unternehmen und die Verantwortlichkeiten noch hätten schriftlich nachgereicht werden sollen.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Einordnung des Verkehrsangebotes als Sonderlinienverkehr entspreche der bisher gängigen Verwaltungspraxis und verschiedenen Niederschriften und Erlassen - vgl. u.a. Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 11.12.2002 Ziff. 5.1.4 - und verstoße daher auch nicht gegen Art. 3 GG.
14 
Am 30.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung mit Schreiben vom 10.10.2011 weiter ausgeführt: Die Klägerin könne als Mieter von Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG nicht selbst Unternehmer im Sinne des PBefG sein und sei somit nicht selbst genehmigungspflichtig. Das Genehmigungserfordernis sei in Fällen, in denen jemand nur befördern lasse, nicht aber selbst befördere, mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000). Die Klägerin lasse die Beförderung von dritten anderen Unternehmen ausführen, die alle eine Genehmigung besäßen, was ausreichend sei. Die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unternehmer im Sinne des PBefG auch deshalb nicht, weil das Merkmal „unter eigener Verantwortung“ nicht gegeben sei. Die Klägerin verwende nämlich keine eigenen Fahrzeuge und führe keinen „Betrieb“ i.S.d. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Abs. 2 und 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Die doppelte Genehmigungsbedürftigkeit, die der Beklagte verlange, sei dem Gesetz im Übrigen fremd .
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage wird abgewiesen.
19 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass selbst eine inhaltlich unzutreffende Einordnung der Angebote der Klägerin nicht zu einer Genehmigungsfreiheit führen würde, da in jedem Fall eine genehmigungspflichtige Tatbestandsalternative von § 2 Abs. 1 PBefG erfüllt sei.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes ... und des Regierungspräsidiums ... verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die feststellende Entscheidung des Beklagten vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die feststellende Entscheidung des Beklagten ist § 10 PBefG.
23 
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist, so entscheidet nach § 10 PBefG die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
24 
Als damit zuständige Behörde hat der Beklagte unter I.1.a) die Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zugeordnet. Unter I.2.a) hat die Behörde festgestellt, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Weiter hat der Beklagte unter I.1.b) und 2.b) festgestellt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten bzw. Verkehre die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss.
25 
Diese im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden.
1.
26 
Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 10 PBefG festgestellt, dass die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist und deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein muss.
27 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.
28 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum personenbeförderungsrechtlichen Unternehmerbegriff im Urteil vom 27.03.1992 (- 7 C 26/91 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) Folgendes ausgeführt:
29 
„Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 1 Abs. 1 PBefG, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert. Dieser Begriff knüpft somit ausschließlich an den Tatbestand der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Losebl.-Komm. Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, WK-Reine Nr. 99, Anm. 3 zu § 2). § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG muß allerdings im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBefG gelesen werden, der den Unternehmer oder denjenigen, auf den die Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus kann zwar nicht der Schluß gezogen werden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei nur jemand, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, die im allgemeinen Gewerberecht regelmäßig den selbständigen Gewerbetreibenden auszeichnen (so aber anscheinend Münz/Haselau, Personenbeförderungsgesetz, Losebl.-Komm. Rdnr. 2 zu § 2); vielmehr bleibt die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch bei Verletzung dieser Pflichten bestehen (Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz u.a., a.a.O., Anm. 3 zu § 2 PBefG). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Gesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden. Da dies nach § 3 Abs. 2 PBefG auch für denjenigen gilt, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, wird der pflichtgemäß handelnde Betriebsführer zum Unternehmer anstelle des Genehmigungsinhabers (so auch Bidinger, a.a.O., Anm. 5 zu § 45 a PBefG); denn unter dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen, daß neben dem Betriebsführer der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung eigenständig und selbstverantwortlich betreibt.“
30 
Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt. Nur dies entspricht dem Zweck der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 PBefG, der darin besteht, den zu befördernden Fahrgast umfassend zu schützen. Für den Kunden ist vor allem sein Vertragspartner wichtig, nur diesem gegenüber bestehen Ansprüche, sodass es wesentlich auf dessen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.1996 - 2 U 126/95 -). Dem Interesse des Kunden an einer zuverlässigen Bearbeitung und Erledigung des Auftrages ist hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn z.B. bei einem Flughafentransfer zwar der etwa einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfügt, der vertragliche Auftragnehmer aber unzuverlässig ist und den Auftrag nicht sorgfältig bearbeitet und weitergibt (so Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm. 1 c). Der Schutzzweck ist nur dann richtig realisiert, wenn Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG der Vertragspartner im Rahmen des Beförderungsvertrages ist. Der Auffassung der Klägerin, dass in den Fällen, in denen jemand nicht selbst befördere, sondern befördern lasse, das Genehmigungserfordernis in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG gerate, ist daher nicht zu folgen. Lediglich in den Fällen, in denen der Veranstalter der Fahrten nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler für die die Fahrten durchführenden Unternehmer auftritt und nicht der Vertragspartner ist, bedarf der Vermittler nicht selbst einer Genehmigung.
31 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG und muss deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein. Die Klägerin unterliegt als die verantwortlich Durchführende der Fahrten der Genehmigungspflicht, da sie im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartnerin auftritt. Sie betreibt den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung.
32 
Gemäß § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - AGB - kommt der Vertrag per E-Mail, auf schriftliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande. Die Klägerin schließt somit die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen ab. Dass nach § 5 AGB „... sich durch den Vertrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung verpflichtet“, kann bei dieser Sachlage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Leistungserbringer (s. § 9 der AGB) des Beförderungsvertrages Vertragspartner der Besteller wird. Diese Verpflichtung der Klägerin bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern hierzu mit dem Leistungserbringer einen Beförderungsvertrag abschließen muss. Der Leistungserbringer, also das durchführende Taxi- und Mietwagenunternehmen, ist dabei Erfüllungsgehilfe der Klägerin gem. § 278 BGB. Die Fahrer des Taxi- und Mietwagenunternehmens erfüllen mit Wissen und Wollen der Klägerin, die Schuldnerin der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ist, eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gegenüber den Kunden.
33 
Auch in §§ 4 bis 9 AGB ist allein die Klägerin als Trägerin von Rechten und Pflichten namentlich genannt, also Vertragspartnerin. Sie behält sich z.B. in § 5 AGB Leistungsänderungen vor und ihr obliegt ausschließlich die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers. Weiter geht aus § 6 AGB, der Rücktrittsregelung, und aus § 7 AGB, der Kündigungsregelung, die Klägerin eindeutig als Vertragspartnerin hervor. Ferner werden die im Internet dargestellten verbindlichen Preise (vgl. § 4 AGB) von der Klägerin bestimmt.
34 
Weiter wird auf der Internetseite der Klägerin nur diese als Vertragspartnerin genannt. Die Klägerin verspricht die Personenbeförderung in eigenem Namen. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie „... der andere Flughafentransfer“, „…auch die Beförderung ihrer Gäste, Kunden, Mitarbeiter, können Sie uns anvertrauen“, „ab sofort bieten wir unsere Leistung auch für Fahrten von und …“. Die Durchführung der Fahrten durch andere selbständig handelnde Unternehmen wird in keinem Satz auf der Homepage erwähnt. Für einen objektiven Dritten entsteht somit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht der Eindruck, dass die Klägerin nur vermittelnd für andere Unternehmen tätig wird.
35 
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass es allein auf die tatsächliche Durchführung der Fahrten ankomme und sie lediglich Mieterin der Beförderungsfahrzeuge sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.06.1985 - 4 StR 772/83 - VRS 69, 394) aber nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein könne, ist diese Auffassung zwar richtig, wenn allein das Verhältnis zwischen dem die Fahrten ausführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen und der Klägerin in den Blick genommen wird (vgl. Bidinger, a.a.O., § 49 PBefG, Anm. II 1 e, cc und zu Folgendem). Allerdings darf nicht isoliert auf diese Vertragsbeziehung abgestellt werden. Vielmehr ist zudem das Auftreten des Mieters, hier also der Klägerin, im Verhältnis zu den Fahrgästen zu würdigen, wonach diese, wie ausgeführt, allein Vertragspartnerin ist und als solche allein in Erscheinung tritt.
2.
36 
Die Flughafentransferfahrten wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Sonderlinienverkehr gem. §§ 2 Abs. 6, 43 PBefG eingeordnet.
37 
Gem. § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Die Beförderung von Personen von und zum Flughafen bzw. zum Messegelände erfüllt in dem vorliegend besonders gelagerten Einzelfall nicht alle Merkmale einer im Personenbeförderungsgesetz verbindlich festgelegten Verkehrsform.
38 
Bei den Flughafentransferfahrten handelt es sich nicht um Mietwagenverkehr gem. § 49 Abs. 4 PBefG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können. Auch wenn die Klägerin die Kraftfahrzeuge als Ganze von ihrem Erfüllungsgehilfen mietet, so werden die Fahrzeuge ihrerseits an die Fahrgäste nicht als Ganzes vermietet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einzelplatzvermietung. Weiterhin werden Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nicht vom Mieter bestimmt.
39 
Die Merkmale des Linienverkehrs gem. § 42 PBefG sind nicht erfüllt, weil die Flughafentransferfahrten keine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung ist.
40 
Weil die Fahrten nur nach Bedarf und nach Bestellung durch die Kunden stattfinden, scheitert die Anwendung des § 43 PBefG an den regelmäßigen Abfahrtzeiten von bestimmten Haltestellen.
41 
Dennoch folgt das Gericht der Ansicht der Beklagten, dass der vorliegende Einzelfall der Beförderung nach § 43 PBefG am meisten entspricht (a.A. wohl OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579, da eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen gemäß § 2 Abs. 6 PBefG unzulässig sei).
42 
Eine Vergleichbarkeit mit § 49 Abs. 4 PBefG ist zu verneinen, weil Ziel des gesetzlichen Erfordernisses, den Pkw „im Ganzen“ anzumieten, ist, die Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs zu schützen. Dem Mietwagenunternehmer soll durch dieses Merkmal nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine Art Linienverkehr einzurichten, bei der er für die Beförderung zu einem zuvor generell festgelegten und von ihm regelmäßig angefahrenen Beförderungsziel dem einzelnen Fahrgast einen personenabhängigen Fahrpreis und damit den Mietwagen sitzplatzweise vermietet. Neben den bereits aufgezählten Merkmalen ist für den Mietwagenverkehr weiterhin charakteristisch, dass es eine freie Preisvereinbarung zwischen Fahrgast und Unternehmer und grundsätzlich auch eine Rückkehrpflicht des Mietwagens gibt. Bei den Flughafentransferfahrten gibt es auch zu diesen Merkmalen keine Parallelen, die eine Vergleichbarkeit rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Pkw als Ganzes mietet, kann eine solche Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen.
43 
Vielmehr bestehen Parallelen zum Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG. Kennzeichnend für diesen Verkehr ist die Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis. Eine solche Begrenzung besteht dadurch, dass die beförderten Personen als gemeinsames Ziel entweder das Flughafen- oder das Messegelände haben. Dass ein bestimmtes Ziel (Haltestelle Flughafen/Messe) geeignet ist, einen Personenkreises im Sinne des § 43 PBefG zu begrenzen, zeigt § 43 Nr. 3 PBefG.
44 
Auch wenn es keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen gibt, so führt der Beklagte zu Recht aus, dass es bei den Fahrten wahlweise ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt, nämlich die Haltestelle am Flughafen, gibt. Die Fahrpreise pro Person sind auch festgelegt. Zwar können diese variieren je nachdem, wie viele Fahrgäste die jeweilige Fahrt buchen, allerdings sind auch diese gestaffelten Preise genau durch die Klägerin im Voraus festgelegt.
45 
Die Zuordnung zum Sonderlinienverkehr erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Personenbeförderung zu und vom Flughafen ... in ständiger Verwaltungspraxis gem. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG dem Sonderlinienverkehr zugeordnet wird.
46 
Die Zuordnung der Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin substantiiert auch nicht angegriffen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
48 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
49 
Beschluss vom 29. Februar 2012
50 
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird auf20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 47. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die feststellende Entscheidung des Beklagten vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die feststellende Entscheidung des Beklagten ist § 10 PBefG.
23 
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist, so entscheidet nach § 10 PBefG die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
24 
Als damit zuständige Behörde hat der Beklagte unter I.1.a) die Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zugeordnet. Unter I.2.a) hat die Behörde festgestellt, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Weiter hat der Beklagte unter I.1.b) und 2.b) festgestellt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten bzw. Verkehre die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss.
25 
Diese im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden.
1.
26 
Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 10 PBefG festgestellt, dass die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist und deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein muss.
27 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.
28 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum personenbeförderungsrechtlichen Unternehmerbegriff im Urteil vom 27.03.1992 (- 7 C 26/91 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) Folgendes ausgeführt:
29 
„Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 1 Abs. 1 PBefG, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert. Dieser Begriff knüpft somit ausschließlich an den Tatbestand der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Losebl.-Komm. Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, WK-Reine Nr. 99, Anm. 3 zu § 2). § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG muß allerdings im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBefG gelesen werden, der den Unternehmer oder denjenigen, auf den die Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus kann zwar nicht der Schluß gezogen werden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei nur jemand, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, die im allgemeinen Gewerberecht regelmäßig den selbständigen Gewerbetreibenden auszeichnen (so aber anscheinend Münz/Haselau, Personenbeförderungsgesetz, Losebl.-Komm. Rdnr. 2 zu § 2); vielmehr bleibt die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch bei Verletzung dieser Pflichten bestehen (Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz u.a., a.a.O., Anm. 3 zu § 2 PBefG). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Gesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden. Da dies nach § 3 Abs. 2 PBefG auch für denjenigen gilt, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, wird der pflichtgemäß handelnde Betriebsführer zum Unternehmer anstelle des Genehmigungsinhabers (so auch Bidinger, a.a.O., Anm. 5 zu § 45 a PBefG); denn unter dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen, daß neben dem Betriebsführer der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung eigenständig und selbstverantwortlich betreibt.“
30 
Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt. Nur dies entspricht dem Zweck der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 PBefG, der darin besteht, den zu befördernden Fahrgast umfassend zu schützen. Für den Kunden ist vor allem sein Vertragspartner wichtig, nur diesem gegenüber bestehen Ansprüche, sodass es wesentlich auf dessen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.1996 - 2 U 126/95 -). Dem Interesse des Kunden an einer zuverlässigen Bearbeitung und Erledigung des Auftrages ist hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn z.B. bei einem Flughafentransfer zwar der etwa einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfügt, der vertragliche Auftragnehmer aber unzuverlässig ist und den Auftrag nicht sorgfältig bearbeitet und weitergibt (so Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm. 1 c). Der Schutzzweck ist nur dann richtig realisiert, wenn Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG der Vertragspartner im Rahmen des Beförderungsvertrages ist. Der Auffassung der Klägerin, dass in den Fällen, in denen jemand nicht selbst befördere, sondern befördern lasse, das Genehmigungserfordernis in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG gerate, ist daher nicht zu folgen. Lediglich in den Fällen, in denen der Veranstalter der Fahrten nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler für die die Fahrten durchführenden Unternehmer auftritt und nicht der Vertragspartner ist, bedarf der Vermittler nicht selbst einer Genehmigung.
31 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG und muss deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein. Die Klägerin unterliegt als die verantwortlich Durchführende der Fahrten der Genehmigungspflicht, da sie im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartnerin auftritt. Sie betreibt den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung.
32 
Gemäß § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - AGB - kommt der Vertrag per E-Mail, auf schriftliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande. Die Klägerin schließt somit die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen ab. Dass nach § 5 AGB „... sich durch den Vertrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung verpflichtet“, kann bei dieser Sachlage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Leistungserbringer (s. § 9 der AGB) des Beförderungsvertrages Vertragspartner der Besteller wird. Diese Verpflichtung der Klägerin bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern hierzu mit dem Leistungserbringer einen Beförderungsvertrag abschließen muss. Der Leistungserbringer, also das durchführende Taxi- und Mietwagenunternehmen, ist dabei Erfüllungsgehilfe der Klägerin gem. § 278 BGB. Die Fahrer des Taxi- und Mietwagenunternehmens erfüllen mit Wissen und Wollen der Klägerin, die Schuldnerin der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ist, eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gegenüber den Kunden.
33 
Auch in §§ 4 bis 9 AGB ist allein die Klägerin als Trägerin von Rechten und Pflichten namentlich genannt, also Vertragspartnerin. Sie behält sich z.B. in § 5 AGB Leistungsänderungen vor und ihr obliegt ausschließlich die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers. Weiter geht aus § 6 AGB, der Rücktrittsregelung, und aus § 7 AGB, der Kündigungsregelung, die Klägerin eindeutig als Vertragspartnerin hervor. Ferner werden die im Internet dargestellten verbindlichen Preise (vgl. § 4 AGB) von der Klägerin bestimmt.
34 
Weiter wird auf der Internetseite der Klägerin nur diese als Vertragspartnerin genannt. Die Klägerin verspricht die Personenbeförderung in eigenem Namen. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie „... der andere Flughafentransfer“, „…auch die Beförderung ihrer Gäste, Kunden, Mitarbeiter, können Sie uns anvertrauen“, „ab sofort bieten wir unsere Leistung auch für Fahrten von und …“. Die Durchführung der Fahrten durch andere selbständig handelnde Unternehmen wird in keinem Satz auf der Homepage erwähnt. Für einen objektiven Dritten entsteht somit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht der Eindruck, dass die Klägerin nur vermittelnd für andere Unternehmen tätig wird.
35 
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass es allein auf die tatsächliche Durchführung der Fahrten ankomme und sie lediglich Mieterin der Beförderungsfahrzeuge sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.06.1985 - 4 StR 772/83 - VRS 69, 394) aber nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein könne, ist diese Auffassung zwar richtig, wenn allein das Verhältnis zwischen dem die Fahrten ausführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen und der Klägerin in den Blick genommen wird (vgl. Bidinger, a.a.O., § 49 PBefG, Anm. II 1 e, cc und zu Folgendem). Allerdings darf nicht isoliert auf diese Vertragsbeziehung abgestellt werden. Vielmehr ist zudem das Auftreten des Mieters, hier also der Klägerin, im Verhältnis zu den Fahrgästen zu würdigen, wonach diese, wie ausgeführt, allein Vertragspartnerin ist und als solche allein in Erscheinung tritt.
2.
36 
Die Flughafentransferfahrten wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Sonderlinienverkehr gem. §§ 2 Abs. 6, 43 PBefG eingeordnet.
37 
Gem. § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Die Beförderung von Personen von und zum Flughafen bzw. zum Messegelände erfüllt in dem vorliegend besonders gelagerten Einzelfall nicht alle Merkmale einer im Personenbeförderungsgesetz verbindlich festgelegten Verkehrsform.
38 
Bei den Flughafentransferfahrten handelt es sich nicht um Mietwagenverkehr gem. § 49 Abs. 4 PBefG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können. Auch wenn die Klägerin die Kraftfahrzeuge als Ganze von ihrem Erfüllungsgehilfen mietet, so werden die Fahrzeuge ihrerseits an die Fahrgäste nicht als Ganzes vermietet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einzelplatzvermietung. Weiterhin werden Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nicht vom Mieter bestimmt.
39 
Die Merkmale des Linienverkehrs gem. § 42 PBefG sind nicht erfüllt, weil die Flughafentransferfahrten keine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung ist.
40 
Weil die Fahrten nur nach Bedarf und nach Bestellung durch die Kunden stattfinden, scheitert die Anwendung des § 43 PBefG an den regelmäßigen Abfahrtzeiten von bestimmten Haltestellen.
41 
Dennoch folgt das Gericht der Ansicht der Beklagten, dass der vorliegende Einzelfall der Beförderung nach § 43 PBefG am meisten entspricht (a.A. wohl OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579, da eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen gemäß § 2 Abs. 6 PBefG unzulässig sei).
42 
Eine Vergleichbarkeit mit § 49 Abs. 4 PBefG ist zu verneinen, weil Ziel des gesetzlichen Erfordernisses, den Pkw „im Ganzen“ anzumieten, ist, die Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs zu schützen. Dem Mietwagenunternehmer soll durch dieses Merkmal nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine Art Linienverkehr einzurichten, bei der er für die Beförderung zu einem zuvor generell festgelegten und von ihm regelmäßig angefahrenen Beförderungsziel dem einzelnen Fahrgast einen personenabhängigen Fahrpreis und damit den Mietwagen sitzplatzweise vermietet. Neben den bereits aufgezählten Merkmalen ist für den Mietwagenverkehr weiterhin charakteristisch, dass es eine freie Preisvereinbarung zwischen Fahrgast und Unternehmer und grundsätzlich auch eine Rückkehrpflicht des Mietwagens gibt. Bei den Flughafentransferfahrten gibt es auch zu diesen Merkmalen keine Parallelen, die eine Vergleichbarkeit rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Pkw als Ganzes mietet, kann eine solche Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen.
43 
Vielmehr bestehen Parallelen zum Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG. Kennzeichnend für diesen Verkehr ist die Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis. Eine solche Begrenzung besteht dadurch, dass die beförderten Personen als gemeinsames Ziel entweder das Flughafen- oder das Messegelände haben. Dass ein bestimmtes Ziel (Haltestelle Flughafen/Messe) geeignet ist, einen Personenkreises im Sinne des § 43 PBefG zu begrenzen, zeigt § 43 Nr. 3 PBefG.
44 
Auch wenn es keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen gibt, so führt der Beklagte zu Recht aus, dass es bei den Fahrten wahlweise ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt, nämlich die Haltestelle am Flughafen, gibt. Die Fahrpreise pro Person sind auch festgelegt. Zwar können diese variieren je nachdem, wie viele Fahrgäste die jeweilige Fahrt buchen, allerdings sind auch diese gestaffelten Preise genau durch die Klägerin im Voraus festgelegt.
45 
Die Zuordnung zum Sonderlinienverkehr erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Personenbeförderung zu und vom Flughafen ... in ständiger Verwaltungspraxis gem. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG dem Sonderlinienverkehr zugeordnet wird.
46 
Die Zuordnung der Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin substantiiert auch nicht angegriffen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
48 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
49 
Beschluss vom 29. Februar 2012
50 
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird auf20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 47. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 geändert. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 wiederherzustellen und anzuordnen, werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen, eine eingetragene niederländische Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) mit Sitz in Amsterdam und eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer teilweise personengleich sind, begehren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihnen untersagt worden ist,

2

„1. Beförderungswünsche von Fahrgästen über die App „uber pop“ oder in sonstiger Weise an Fahrer zu vermitteln, soweit diese mit der Erfüllung der Beförderungswünsche entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung durchführen würden, ohne im Besitz der nach dem PBefG erforderlichen Genehmigung zu sein,

3

2. im Internet oder in sonstigen Medien oder in anderer Weise öffentlich dafür zu werben, sich als Fahrer dem Vermittlungssystem der App „uber pop“ oder einem sonstigen Vermittlungssystem anzuschließen und entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung durchzuführen, auch ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung zu sein.“

4

Nach den öffentlichen (Werbe-) Darstellungen der Antragstellerin zu 1) bietet sie u.a. in Hamburg Nutzern von elektronischen Kommunikationsgeräten mit Internetanbindung und Ortsbestimmung (Smartphones mit GPS) einen Vertrag an, der ihnen erlaubt, mit Hilfe eines zur Verfügung gestellten Programmes u.a. Fahrzeuge privater Dritter zum Zwecke entgeltlicher Beförderung herbeizurufen. Gegenstand des Vertrages ist u.a., dass die Nutzer ihre persönlichen Daten (einschließlich einer Mobilfunknummer) mitteilen und ein Zahlungsmittel angeben, von dem ein von der Antragstellerin zu 1) beauftragtes Unternehmen Entgelte für die jeweils in Anspruch genommene Leistung (Beförderung, Stornierung eines Beförderungsauftrages, Kostenpauschale bei Verschmutzung des in Anspruch genommenen Fahrzeugs) abbucht. Für den Beförderungsvorgang wird das zur Verfügung gestellte Programm aktiviert, das eine Ortsbestimmung des Gerätes vornimmt. Der so bestimmte Ort wird mit dem in das Programm eingegebenen Fahrziel an eine elektronische Datenverarbeitungsanlage fernmeldetechnisch übermittelt, dort in Relation mit dem Ort eines bei der Antragstellerin zu 1) angemeldeten Fahrers gesetzt und dem Fahrer werden die jeweiligen Start- und Zielorte übermittelt. Dem Nutzer werden daraufhin die voraussichtliche Ankunft des Fahrzeugs, der Anfahrweg und der voraussichtliche Fahrpreis sowie die Fahrtroute mitgeteilt. Der Fahrpreis kann in Abhängigkeit von der konkreten Nachfrage nach Fahrdienstleistungen auch über dem Regelpreis von 1 € „Starttarif“ plus 0,25 € pro Minute plus 1 € pro Kilometer („Mindesttarif“ 4 €, „Stornogebühr“ 4 €) liegen. Akzeptiert der Fahrer den Beförderungsauftrag, wird dem Nutzer eine Bestätigungsnummer über die hinterlegte Mobilfunknummer übersandt, die der Nutzer in das Programm eingeben muss, um seinen Fahrauftrag gegenüber der Antragstellerin zu 1) zu bestätigen. Die Bestätigung teilt sie dem Fahrer mit, worauf eine direkte Kontaktmöglichkeit mit dem Nutzer eröffnet wird. Nach Zielerreichung wird dem Nutzer in dem Programm u. a. die Länge der Fahrstrecke und der Fahrpreis angezeigt und er wird aufgefordert, die Zahlung mittels Abbuchung zu bestätigen. Eine Begleichung des Fahrpreises direkt beim Fahrer ist ausgeschlossen, ein Trinkgeld für ihn nicht vorgesehen. Von dem Fahrpreis behält die Antragstellerin zu 1) 20% ein, den Rest kehrt sie in regelmäßigen Abständen an die Fahrer aus. Diese müssen, um als Fahrer tätig werden zu können, mit der Antragstellerin zu 1) eine vertragliche Beziehung eingehen. Darin werden u.a. die Zahlungsbedingungen für die Fahrer, Art, Zustand und Baujahr des genutzten Fahrzeugs sowie Dauer und Umfang der Bereitschaft zur Übernahme von Beförderungen geregelt. Die Antragstellerin zu 1) zahlt an die Fahrer ein tägliches Fixum (mit Anrechnung des Anteils der Fahrer aus den Beförderungserlösen), wenn sie sich nach von der Antragstellerin zu 1) vorgegebenen Zeiten und Orten für Fahrten bereithalten und mindestens 90 % der von der Antragstellerin zu 1) mitgeteilten Fahrangebote akzeptieren. Vor Vertragsschluss müssen die Fahrer ihr Fahrzeug vorstellen, das auf den äußerlichen Zustand in Augenschein genommen wird. Zu Vertragsbeginn werden die Fahrer in die Tätigkeit eingewiesen und sie erhalten zur Nutzung unentgeltlich ein Smartphone mit GPS, über das die (automatisierte) Kommunikation mit der Antragstellerin zu 1) ausschließlich abzuwickeln ist.

5

Die Antragstellerin zu 2) führt nach eigenem Bekunden „reine Hilfstätigkeiten“ zu den Tätigkeiten der Antragstellerin zu 1) aus, ohne dass sie darlegt, worin ihre „Hilfstätigkeiten“ in Deutschland konkret bestehen. Die Antragstellerinnen verstehen sich selbst als bloße Vermittler von Mitfahrgelegenheiten zwischen Privatpersonen und sehen sich selbst daher nicht als Anbieter von Personenbeförderung. Für die vermittelten Fahrten gelte § 1 Abs. 2 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wonach Beförderungen mit Personenkraftwagen nicht dem PBefG unterliegen, wenn sie unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Anträgen stattgegeben. Richtige Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die eine Gewerbeuntersagung darstelle, sei § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Für darauf gestützte Untersagungen seien in Hamburg die Bezirksämter und nicht die Fachbehörde, die die Verfügung erlassen habe, zuständig. Daher könne die Verfügung keinen Bestand haben.

II.

7

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Mit der Beschwerdebegründung wird die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinreichend in Zweifel gezogen (A). Die infolgedessen gebotene vollständige Überprüfung der Begründetheit der Anträge führt zu deren Ablehnung (B).

A

8

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob die Anträge auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung vom 21. Juli 2014 Erfolg haben.

9

Mit der Beschwerdebegründung legt die Antragsgegnerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gravierende Zweifel daran dar, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sei für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen. Zum einen weist sie mit Recht darauf hin, dass sie die Verfügung auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 SOG und nicht auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt habe. Für den Erlass einer Verfügung gemäß § 3 SOG sei die Behörde zuständig. Zum anderen legt sie unter Hinweis auf eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen dar, dass in Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes eine Untersagungsentscheidung auf § 3 SOG gestützt werden könne.

B

10

Die infolgedessen gebotene vollständige Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt dazu, dass die Anträge der Antragstellerinnen abgelehnt werden müssen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig sowohl gegenüber der Antragstellerin zu 1. (1.) als auch gegenüber der Antragstellerin zu 2. (2.). Die Untersagung ist durch die zuständige Behörde erfolgt (3.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden (4.). Soweit die Antragstellerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Verfügung verbundene Zwangsgeldandrohung begehren, ist der Antrag ebenfalls unbegründet (5).

11

1. Die angefochtene Verfügung ist nach der erschöpfenden Prüfung im Eilverfahren gegenüber der Antragstellerin zu 1. voraussichtlich rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. ist auf ihre Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung „uber pop“ das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anwendbar (a). Mit „uber pop“ betreibt sie Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr i.S. des PBefG (b) als Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG (c). Diese Personenbeförderung ist nicht genehmigungsfähig (d). Dies ist mit Art. 12 GG vereinbar (e). Die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit ist nicht zu berücksichtigen (f). Die Untersagungsverfügung ist mit Recht auf § 3 Abs. 1 SOG gestützt (g).

12

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. ist auf ihre Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung „uber pop“ das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen nicht diesem Gesetz, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Die Entgelte für Fahrten mit „uber pop“ betragen pro Kilometer 1 € zuzüglich 0,25 € pro Minute. Damit beträgt der Fahrpreis etwa 1,5 € pro Kilometer. Denn in Hamburg kann individueller Verkehr mit Personenkraftwagen kaum mehr als 30 km pro Stunde zurücklegen, so dass jeder zurückgelegte Kilometer mindestens 2 Minuten dauert. Ein Entgelt von 1,5 € pro Kilometer übersteigt aber die Betriebskosten der Fahrt um ein Mehrfaches. Zu den Betriebskosten, die sich auf die der Fahrt beschränken, zählen nur die unmittelbaren Verbrauchskosten (z.B. Treibstoff und ggfls. verbrauchtes Öl) für die konkrete Fahrt, nicht aber die allgemeinen Betriebskosten (z.B. Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Abschreibung) für das Fahrzeug. Selbst wenn die Fahrer der Antragstellerin zu 1. von dem Fahrpreis nur 80 % ausgekehrt erhalten, übersteigt ein Entgelt von dann noch 1,2 € die Betriebskosten der konkreten Fahrt erheblich. Denn diese dürften pro Kilometer auch in ungünstigen Fällen 0,35 € bei einem Verbrauch von ca. 20 l Treibstoff auf 100 km nicht übersteigen.

13

b) Die Geschäftstätigkeit „uber pop“ der Antragstellerin zu 1. ist Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. ist ihre Geschäftstätigkeit keine bloße Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten. Mitfahrgelegenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass der Fahrer Start und Ziel einer ohnehin von ihm durchgeführten Fahrt bestimmt und Dritte bei dieser Fahrt mit befördert. Das mit „uber pop“ betriebene Geschäft bietet dagegen an, dass Nutzer der App ihren Beförderungswunsch der Antragstellerin zu 1. mitteilen, diese einen Fahrer informiert und er dann von seinem Standort den Nutzer aufsucht, um nach dessen Wünschen ihn zu dessen Fahrziel gegen Entgelt zu befördern. Damit werden entgeltliche Beförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen erbracht. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 PBefG als Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu qualifizieren. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Beförderung von Personen nicht im Linienverkehr, sondern nach individuellen Anforderungen der Nutzer zu von denen vorgegebenen Fahrzielen.

14

c) Die Antragstellerin zu 1. ist Unternehmerin dieses Gelegenheitsverkehrs i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Denn sie betreibt mit „uber pop“ diesen Gelegenheitsverkehr selbst. Sie schließt selbst Verträge mit den Nutzern der App als Nachfragern von Beförderungsleistungen. Sie setzt die Fahrpreise in unterschiedlicher Höhe selbst fest. Die Nutzer verpflichtet sie nach der aus der Sachakte ersichtlichen Vertragsgestaltung zur Zahlung von Fahrpreis, evtl. Stornogebühren und Reinigungspauschalen ihr gegenüber, nicht gegenüber den Fahrern. Die Antragstellerin zu 1. erteilt den Nutzern selbst darüber Rechnung. Barzahlungen und Trinkgelder an die Fahrer sind ausgeschlossen. Sie selbst schließt mit den Fahrern Verträge über deren Tätigkeit bei „uber pop“ nur unter konkreten Bedingungen ab, die Alter, gezeigtes Verhalten und das Fahrzeug betreffen. Sie zahlt ein als „Unterstützungsgebühr“ bezeichnetes Entgelt für 40 Stunden Arbeitszeit („Available Hours“) an die Fahrer. Sie rechnet mit den Fahrern deren Entlohnung für durchgeführte Fahrten ab. Sie steuert den Einsatz der Fahrer mit Hilfe des den Fahrern zur Verfügung gestellten Smartphones. Die Antragstellerin zu 1. ist zwar nicht Halterin der Fahrzeuge und zahlt keine Steuern und Sozialbeiträge für die Fahrer. Gleichwohl steuert und verantwortet sie die Beförderung der Nutzer der App von deren Werbung über den Einsatz der Fahrer bis zur Bezahlung der Fahrt und Entlohnung der Fahrer. Sie erfüllt damit alle Voraussetzungen, die einen selbst Personenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen.

15

d) Der Gelegenheitsverkehr mit „uber pop“ ist nicht zulässig. Er ist damit nicht genehmigungsfähig. Zulässig als Gelegenheitsverkehr ist nur der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Fernziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 46 Abs. 2 PBefG). Die Einordnung des Gelegenheitsverkehrs mit „uber pop“ als Taxenverkehr scheidet aus, weil die Antragstellerin zu 1. die eingesetzten Fahrzeuge nicht an den für Taxen behördlich zugelassenen Stellen bereithält (§ 47 Abs. 1 PBefG). Außerdem besteht keine Beförderungspflicht der Fahrer. Die Fahrzeuge sind äußerlich nicht als Fahrzeuge der gewerblichen Personenbeförderung gekennzeichnet. Beförderungsaufträge können ausschließlich über das Programm „uber App“ erteilt werden. Die Einordnung als Verkehr mit Mietwagen scheidet ebenfalls aus, weil die Fahrzeuge nach Ausführung des Beförderungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz der Antragstellerin zu 1., auch nicht zu dem der Antragstellerin zu 2., zurückkehren (§ 49 Abs. 4 PBefG). Ausflugsfahrten und Fernziel-Reisen werden von „uber pop“ nicht angeboten.

16

Der Gelegenheitsverkehr mit „uber pop“ ist auch nicht ausnahmsweise zur Erprobung neuer Verkehrsarten unter Abweichung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes genehmigungsfähig (§ 2 Abs. 7 PBefG). Dabei kann hier dahinstehen, ob nicht schon die öffentlichen Verkehrsinteressen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen und Mietwagen einer Genehmigung zwingend entgegenstehen. Denn jedenfalls sprechen überragende Interessen der Allgemeinheit dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigt wird, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Einkommensteuern und Sozialabgaben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind (siehe unten e) bb)).

17

e) Das Verbot, keinen Gelegenheitsverkehr zu betreiben, der nicht genehmigungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar.

18

aa) Mit Recht hat die Antragstellerin zu 1. die angefochtene Verfügung dahingehend verstanden, dass mit dem Verbot der Vermittlung der Beförderungswünsche von Fahrgästen an Fahrer ohne Genehmigung nicht nur ein Vermittlungsverbot im engen Wortsinne ausgesprochen ist, sondern ein Verbot, die von ihr als „Geschäftsmodell“ „uber pop“ bezeichnete gewerbliche Tätigkeit fortzusetzen und dafür öffentlich zu werben. Zwar möchte die Antragstellerin zu 1. ihre Tätigkeit als bloße Vermittlungstätigkeit verstanden wissen und bezeichnet sie auch so. Wenn die Verfügung dieser Bezeichnung folgt, kennzeichnet sie die unter „uber pop“ zusammengefasste Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. umfassend und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot einer Vermittlungstätigkeit. Damit ist diese gewerbliche Tätigkeit insgesamt erfasst.

19

bb) Wer einen Beruf ergreifen und ausüben will, ist gehalten, dies im Rahmen der für jedermann geltenden Vorschriften zu tun (BVerfG, Urt. v. 3.11.1982, 1 BvL 4/78, BVerfGE 61, 291 Rn. 55, zit nach juris). Es kann dahinstehen, ob die generelle Beschränkung auf die zulässigen Typen von Gelegenheitsverkehr in § 46 Abs. 2 PBefG im Lichte vom Art. 12 Abs. 1 GG problematisch sein könnte. Hinsichtlich des Geschäftsmodells „uber pop“ für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr ist die Freiheit der Berufswahl ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt. Denn es sprechen überragende Interessen der Allgemeinheit dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Einkommensteuern und Sozialabgaben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind. Zum einen kann die Allgemeinheit ohne die verlässliche Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nicht funktionsfähig bleiben. Daher gehört die Pflicht, beide abzuführen, zu den zulässigen Einschränkungen der Berufswahlfreiheit. Ebenso gehört es zu den überragenden öffentlichen Interessen der Allgemeinheit, dass die mit den Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr verbundenen Gefahren hinreichend versichert sind. Dies ist dem Pflichtversicherungsgesetz unschwer zu entnehmen. Andernfalls würden zumindest die Kosten von Personenschäden den Sozialversicherungssystemen zur Last fallen, denen Beiträge zuzuführen nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin zu 1. nicht vorgesehen ist. Daran ändert auch die Behauptung der Antragstellerin nichts, sie halte für die Nutzer im Schadensfall eine Versicherung vor, die Deckung biete. Die von der Antragsgegnerin betriebenen Nachforschungen haben erbracht, dass diese Versicherung nur Deckung für Schäden der Antragstellerin zu 1. bietet, nicht aber für solche der Nutzer ihrer Beförderungsleistungen. Dem ist die Antragstellerin zu 1. nicht entgegengetreten. Die eingereichten englischsprachigen Vertragsteile geben keine Hinweise für eine gegenteilige Einschätzung.

20

f) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerseite auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Nach Art. 58 Abs. 1 AEUV gelten für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art. 90 bis 100 AEUV). Die von der Antragstellerseite herangezogene Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie, Abl. L 376/36 v. 27.12.2006) ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nach Art. 1, 2 Nr. 2 nicht für entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu neun Personen Anwendung findet.

21

g) Die Antragsgegnerin hat die Verbotsverfügung zutreffend auf § 3 Abs. 1 SOG gestützt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite kommt eine Gewerbeuntersagung gemäß § 15 GewO hier nicht in Betracht. Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist, dass ein grundsätzlich erlaubnisfähiges, nur ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Gewerbe vorliegt. Das unter der Bezeichnung „uber pop“ betriebene Unternehmen ist, wie oben dargestellt, nicht erlaubnisfähig. Das Verbot einer unter die Geltung des Personenbeförderungsgesetzes fallenden Tätigkeit ist auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) v. 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77 m. spät. Änd.) zu stützen. Es fehlt an einer eigenen Ermächtigungsgrundlage hierfür im Personenbeförderungsgesetz. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind erfüllt. Die Genehmigungspflicht für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Überragende Interessen der Allgemeinheit sprechen dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Steuern und Sozialabgaben in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind (s. o. 1. e) bb)). Zum Schutze der Allgemeinheit und der Fahrgäste vor den Gefahren, die sich bei einem weiteren Betrieb ergeben, ist das Verbot geeignet, erforderlich und angemessen. Die Antragsgegnerin hat ihr Entschließungsermessen auch ohne Ermessensfehler ausgeübt. Die Vorwürfe der Antragstellerseite wegen Voreingenommenheit zugunsten des Konkurrenzschutzes des hamburgischen Taxigewerbes gehen fehl. Erkennbar hat sich die Antragsgegnerin zentral davon leiten lassen, dass wegen fehlenden Versicherungsschutzes der Fahrgäste eine konkrete Gefahr für diese bestehe, der durch das Verbot zu begegnen sei. Das ist auch betonter Gegenstand der Beschwerdebegründung geworden und nicht zu beanstanden. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen als „Zweckveranlasser“ bezeichnet hat. Damit sind sie als Handlungsstörerinnen herangezogen, was zutreffend ist. Die Antragstellerinnen sind als Unternehmerinnen für ihr unerlaubtes Tun verantwortlich.

22

2. Die angefochtene Verfügung ist voraussichtlich auch insoweit vollen Umfangs rechtmäßig, als sie die Untersagung nicht nur hinsichtlich der Werbung, sondern auch hinsichtlich der „Vermittlung“ auf die Antragstellerin zu 2. erstreckt. Die Antragstellerin zu 2. ist personenbeförderungsrechtlich Teil des Unternehmers, der mit „uber pop“ mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert (a). Ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden durch die firmenrechtliche Gestaltung nicht berührt (b).

23

a) Zwar weist die Antragstellerin zu 2. mit Recht darauf hin, dass sie eine selbständige juristische Person sei. Sie ist personenbeförderungsrechtlich aber Teil des Unternehmers, der mit „uber pop“ mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert. Denn die Antragstellerin zu 2. betreibt nicht nur Werbung für die Antragstellerin zu 1. Ihre von der Antragstellerseite als „interne Hilfstätigkeiten“ bezeichneten Aufgaben sind nicht weiter spezifiziert. In Hamburg werden die für Hamburg geworbenen Fahrer überprüft. Hier werden die Fahrzeuge auf gepflegtes Aussehen und Zustand untersucht. Die zur Abwicklung der Fahraufträge erforderlichen Smartphones werden den Fahrern hier übergeben und sie werden vor Ort in ihre Aufgaben eingewiesen. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ist für die Gewinnung von Fahrern notwendig. Die Tätigkeiten sind mithin maßgeblicher Bestandteil für die Durchführung der gesamten Unternehmung „uber pop“. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1. mit Sitz in Amsterdam in Hamburg Mitarbeiter vorhält, die diese Aufgaben wahrnehmen. Zudem betont sie, nur die „App“ zu betreiben. Es ist also naheliegend, mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2. über Werbemaßnahmen hinaus weitere für das Gesamtunternehmen unverzichtbare Tätigkeiten ausführt und damit Teil des Unternehmers im personenbeförderungsrechtlichen Sinne ist. Die Angaben zum Gegenstand der Geschäftstätigkeit im Handelsregister über die Antragstellerin zu 2. sind wenig aussagekräftig und schließen dies nicht aus.

24

b) Die Verpflichtungen der Antragstellerin zu 2. zur Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden durch die hier gegebene firmenrechtliche Gestaltung nicht berührt. Dies ergibt sich aus § 6 PBefG. Rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, lassen danach die Verpflichtung des Unternehmers nach diesem Gesetz unberührt. Ist eine Unternehmung der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr auf mehrere rechtlich selbständige Firmen aufgeteilt, die Teilaufgaben der Unternehmung wahrnehmen, treffen jede der selbständigen Firmen die Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz, soweit die Aufteilung oder rechtsgeschäftliche Gestaltung zur Umgehung des Gesetzes geeignet sind. Solches ist vorliegend anzunehmen.

25

Unter „vermitteln“ i.S. von Ziffer I 1. der angefochtenen Verfügung ist die als „Geschäftsmodell“ „uber pop“ bezeichnete gewerbliche Tätigkeit insgesamt erfasst (s.o. 1.e)aa)), also auch die offenbar von der Antragsgegnerin zu 2. wahrgenommenen „Hilfstätigkeiten“ im Zuge der Rekrutierung der Fahrer. Diese ist wesentlicher Bestandteil des „Geschäftsmodells“. Ohne Fahrer kann keine Beförderung erfolgen. Werden derartige Tätigkeiten von der Antragstellerin zu 1. auf die rechtlich selbständige Antragstellerin zu 2. verlagert, ist dies geeignet, zu einer Umgehung des Personenbeförderungsgesetzes zu führen. Ohne eine Einbeziehung der Antragstellerin zu 2. in den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes würde ein wichtiger Teil der nicht erlaubten Tätigkeit fortgesetzt werden können und damit zu einer Umgehung der Vorschriften führen. Das Verbot bezieht sich daher auch auf die über die Werbung für die Antragstellerin zu 1. hinausgehenden Tätigkeiten der Antragstellerin zu 2.

26

3. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Antragsgegnerin ist für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Art. 186 der Anordnung zur Änderung von Zuständigkeitsanordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2011 vom 20. September 2011 (AmtlAnz. S. 2157, 2178) weist ihr die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes zu. Ihre Zuständigkeit für Maßnahmen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SOG ergibt aus der Vorschrift selbst. Für die danach zulässigen Maßnahmen sind die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig.

27

Mit der Verfügung überschreitet die Antragsgegnerin auch nicht ihre örtliche Zuständigkeit. Bei Auslegung der Verfügung aus der Sicht der Empfänger (Antragstellerinnen) ergibt sich eine Untersagung örtlich beschränkt auf Hamburg. Anlass der Untersagungsverfügung war, dass die Antragstellerinnen ihr „Geschäftsmodell“ auf Hamburg ausdehnten, Fahrer in Hamburg beschäftigten und für „uber pop“ werbend auch als in Hamburg verfügbar anboten. Darauf und nicht auf die schon vorher in Berlin begonnene Unternehmung „uber pop“ hat die Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben Bezug genommen. Damit war für die Antragstellerseite ohne weiteres erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine Verbotsverfügung nur für Hamburg in Erwägung zog. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die angefochtene Verbotsverfügung für die Antragstellerseite erkennbar nur auf Hamburg bezogen.

28

4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (a). Die sofortige Vollziehung liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse (b).

29

a) Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt dem formellen Begründungserfordernis, wie es sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist danach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrer Verfügung vom 21. Juli 2014 genügt. Sie hat unter Hinweis auf die für Gefahren für die Fahrgäste, im Falle eines Unfalles ohne Versicherungsschutz zu sein, hingewiesen. Den Aspekt des Schutzes des Taxigewerbes vor illegaler Konkurrenz hat sie angeführt und es für nicht hinnehmbar bezeichnet, dass systematisch und massenhaft während der Dauer eines möglichen Widerspruchsverfahrens ungenehmigte Personenbeförderungen stattfänden.

30

Ob diese Begründung, wie die Antragstellerseite meint, inhaltlich nicht tragfähig ist, spielt für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.1998, 5 Bs 147/98, juris). Es kommt insoweit nur darauf an, dass die betroffenen Antragstellerinnen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen vermögen und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges zu prüfen.

31

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig, weil sie im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht betrieben wird, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Steuern und Sozialabgaben in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen ist (s.o. 2.e) bb)). Angesichts der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren ist der Eintritt von (gravierenden) Personenschäden, die durch Versicherungen nicht gedeckt sind, bei der Beförderung nach dem „Geschäftsmodell“ „uber pop“ jederzeit möglich. Dies auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens zu verhindern ist von der Antragsgegnerin mit Recht als im öffentlichen Interesse stehend und besonders dringlich angesehen worden.

32

5. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe des von 1.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 14 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist eher als moderat zu bezeichnen. Der Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes beträgt gemäß § 14 Abs. 4 HmbVwVG 1.000.000 €. Die Antragstellerseite hat hiergegen auch nichts vorgebracht.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit der die Verkehrsarten der von der Klägerin angebotenen Fahrten und die damit einhergehende Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz festgestellt wurden.
Seit Juli 2008 bietet die Klägerin über ihre Internethomepage www...de von der Stadt Esslingen und den umliegenden Städten und Gemeinden ... Transferfahrten zum Flughafen ... und zur Messe ... zu Festpreisen an. Gebucht werden können darüber hinaus Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle. Die Fahrten sind sitzplatzweise (bis zu 8 Sitzplätze) rund um die Uhr über das Internet, schriftlich oder telefonisch buchbar. Verlangt wird ein nach Auslastung des Wagens gestaffelter (fester) Fahrpreis, der beim Fahrer in bar zu bezahlen ist. Die Fahrten werden von anderen konzessionierten Taxi- und Mietwagenunternehmen durchgeführt, die von der Klägerin beauftragt werden.
Aktuelle Darstellung im Internet:
„Fahrt zum Flughafen
 - Buchen Sie bis zu 8 Sitzplätze mit einer bestimmten Ankunftszeit am Flughafen ...
 - Sie bekommen eine Buchungsbestätigung mit einer ungefähren Abholzeit.
 - Wir beauftragen dann unsere Partner mit der Fahrt.
 - 10 Minuten vor Abholung bekommen Sie einen Anruf.
 - Gehen Sie in aller Ruhe vor das Haus.
 - Um den Zeitplan einzuhalten, wartet das Fahrzeug maximal 3 Minuten auf Sie.
 - Sie bezahlen den Fahrpreis in bar beim Fahrer.
 - Und los geht die Fahrt, entweder um noch weitere Fahrgäste abzuholen, oder auf direktem Weg zum Flughafen.
Abfahrt vom Flughafen
 - Sie können, wie für die Fahrt zum Flughafen .../ Messe ..., im Voraus buchen.
 - Bitte geben Sie im Feld Bemerkungen Ihre Flugnummer an, damit wir bei veränderten Ankunftszeiten entsprechend reagieren können.
 - Bei abweichender Ankunftszeit steht zur halben und zur vollen Stunde ein Shuttle für Sie vor Ort.
 - Kommen Sie dann bitte zum Shuttle-Halteplatz am Ausgang von Terminal X / Ebene X (Ankunft).
 - Ist ein Fahrzeug vor Ort und sind Plätze frei, können Sie bis kurz vor Abfahrt buchen.
 - Wir beauftragen dann den Partner mit der Fahrt.
 - Sie bezahlen die Fahrt in bar beim Fahrer
 - und schon geht es los.“
Mit Schreiben vom 08.08.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr angebotenen Fahrten zum Flughafen/Messe ... und zurück einen Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG darstellten und die Klägerin Unternehmerin dieses Linienverkehrs sei, weshalb sie einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen müsse.
Hierauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2008, 10.08.2009 und 28.09.2009 u.a. mit, es liege kein Linien- sondern Mietwagenverkehr vor. Auch trete die Klägerin im Außenverhältnis nicht als Unternehmerin auf; sie sammle, plane und koordiniere nur. Sie miete die Pkws im Ganzen. Der Mieter sei nicht Beförderungsunternehmer. Dem Beförderungsgesetz unterliege nur die Beförderung von Personen selbst, nicht aber die Planung, Organisation und das Anbieten von Fahrten, wie auch § 2 Abs. 5 a PBefG belege. Die Klägerin besitze kein Fahrzeug und könne daher auch keine Personen befördern. Sie sei ausschließlich Mieterin von Mietwagen nach § 49 PBefG. Es werde daher kein Antrag auf Genehmigung gestellt.
10 
Mit Entscheidung vom 04.10.2010 stellte der Beklagte fest, dass das Beförderungsangebot der Klägerin betreffend Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zuzuordnen ist (I.1.a) der Entscheidung). Unter I.2.a) der Entscheidung stellte die Behörde fest, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Unter I.1.b) und 2.b) der Entscheidung wurde ausgeführt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach dem aktuellen Internet-Auftritt sei die Klägerin für die Personenbeförderung verantwortlich. Nach ihren AGBs komme der Vertrag zwischen ihr und dem Besteller zustande. Die Frage, wer Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG sei, beschränke sich nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführe. Vielmehr unterliege der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das sei derjenige, der im Außenverhältnis gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftrete. Dem Interesse des Kunden sei nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn zwar der einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfüge, der vertragliche Auftragspartner aber zum Beispiel unzuverlässig sei. Die Flughafentransferfahrten seien in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium ... und aufgrund gängiger Verwaltungspraxis dem Sonderlinienverkehr zuzuordnen. Es gebe zwar keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen, da die Fahrgäste von zu Hause abgeholt würden. Bei den Fahrten gebe es jedoch ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt (Flughafen mit angemietetem Stellplatz) sowie festgelegte entfernungsabhängige Fahrpreise je Person. Ferner sprächen auch die Einzugsbereiche für Linienverkehr, weil es sich bei den Fahrgästen um einen durch den Fahrzweck eingeschränkten Personenkreis handle.
11 
Hiergegen legte die Klägerin am 04.11.2010 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 31.01.2011 trug sie zur Begründung vor: In formeller Hinsicht werde gerügt, dass Unterlagen, die die Klägerin dem Amt zur Verfügung gestellt habe, sich nicht in den Akten befänden. Dies seien insbesondere eine Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs und ein Schreiben des Innenministeriums. Über vorherige Besprechungen seien keine Gesprächsnotizen in den Akten zu finden. Im Übrigen sei die Leistung der Klägerin nicht wie vom Beklagten angenommen als Personenförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen. Für die Frage, ob eine Beförderungsleistung vorliegt, komme es maßgeblich darauf an, ob die Beförderungsleistung als eigene oder als Fremdleistung erbracht werde. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsvorschrift. Die Klägerin befördere nicht selbst, sondern veranlasse lediglich die Beförderung durch dritte, konzessionierte Unternehmen. Es reiche aus, wenn der tatsächlich befördernde, selbständig handelnde Unternehmer im Besitz einer Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG sei. Die Klägerin verfüge über keinen Fuhrpark. Flughafentransferfahrten seien auch nicht dem Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG zuzuordnen. Hierzu werde auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - (VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579) verwiesen. Es fehle an den Voraussetzungen der Sonderform des Linienverkehrs, weil es weder eine Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis noch ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt gäbe.
12 
Mit E-Mail vom 18.02.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass weder gerichtliche Entscheidungen noch ein Schreiben des Innenministeriums von der Klägerin übergeben worden seien. Ein Protokoll über das Gespräch, das am 24.03.2010 stattgefunden habe, sei deshalb nicht angefertigt worden, weil die mündlich dargestellten Beziehungen zwischen der Klägerin, ihren Kunden sowie den die Fahrten durchführenden Unternehmen und die Verantwortlichkeiten noch hätten schriftlich nachgereicht werden sollen.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Einordnung des Verkehrsangebotes als Sonderlinienverkehr entspreche der bisher gängigen Verwaltungspraxis und verschiedenen Niederschriften und Erlassen - vgl. u.a. Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 11.12.2002 Ziff. 5.1.4 - und verstoße daher auch nicht gegen Art. 3 GG.
14 
Am 30.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung mit Schreiben vom 10.10.2011 weiter ausgeführt: Die Klägerin könne als Mieter von Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG nicht selbst Unternehmer im Sinne des PBefG sein und sei somit nicht selbst genehmigungspflichtig. Das Genehmigungserfordernis sei in Fällen, in denen jemand nur befördern lasse, nicht aber selbst befördere, mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000). Die Klägerin lasse die Beförderung von dritten anderen Unternehmen ausführen, die alle eine Genehmigung besäßen, was ausreichend sei. Die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unternehmer im Sinne des PBefG auch deshalb nicht, weil das Merkmal „unter eigener Verantwortung“ nicht gegeben sei. Die Klägerin verwende nämlich keine eigenen Fahrzeuge und führe keinen „Betrieb“ i.S.d. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Abs. 2 und 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Die doppelte Genehmigungsbedürftigkeit, die der Beklagte verlange, sei dem Gesetz im Übrigen fremd .
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage wird abgewiesen.
19 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass selbst eine inhaltlich unzutreffende Einordnung der Angebote der Klägerin nicht zu einer Genehmigungsfreiheit führen würde, da in jedem Fall eine genehmigungspflichtige Tatbestandsalternative von § 2 Abs. 1 PBefG erfüllt sei.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes ... und des Regierungspräsidiums ... verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die feststellende Entscheidung des Beklagten vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die feststellende Entscheidung des Beklagten ist § 10 PBefG.
23 
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist, so entscheidet nach § 10 PBefG die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
24 
Als damit zuständige Behörde hat der Beklagte unter I.1.a) die Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zugeordnet. Unter I.2.a) hat die Behörde festgestellt, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Weiter hat der Beklagte unter I.1.b) und 2.b) festgestellt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten bzw. Verkehre die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss.
25 
Diese im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden.
1.
26 
Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 10 PBefG festgestellt, dass die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist und deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein muss.
27 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.
28 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum personenbeförderungsrechtlichen Unternehmerbegriff im Urteil vom 27.03.1992 (- 7 C 26/91 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) Folgendes ausgeführt:
29 
„Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 1 Abs. 1 PBefG, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert. Dieser Begriff knüpft somit ausschließlich an den Tatbestand der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Losebl.-Komm. Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, WK-Reine Nr. 99, Anm. 3 zu § 2). § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG muß allerdings im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBefG gelesen werden, der den Unternehmer oder denjenigen, auf den die Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus kann zwar nicht der Schluß gezogen werden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei nur jemand, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, die im allgemeinen Gewerberecht regelmäßig den selbständigen Gewerbetreibenden auszeichnen (so aber anscheinend Münz/Haselau, Personenbeförderungsgesetz, Losebl.-Komm. Rdnr. 2 zu § 2); vielmehr bleibt die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch bei Verletzung dieser Pflichten bestehen (Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz u.a., a.a.O., Anm. 3 zu § 2 PBefG). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Gesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden. Da dies nach § 3 Abs. 2 PBefG auch für denjenigen gilt, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, wird der pflichtgemäß handelnde Betriebsführer zum Unternehmer anstelle des Genehmigungsinhabers (so auch Bidinger, a.a.O., Anm. 5 zu § 45 a PBefG); denn unter dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen, daß neben dem Betriebsführer der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung eigenständig und selbstverantwortlich betreibt.“
30 
Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt. Nur dies entspricht dem Zweck der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 PBefG, der darin besteht, den zu befördernden Fahrgast umfassend zu schützen. Für den Kunden ist vor allem sein Vertragspartner wichtig, nur diesem gegenüber bestehen Ansprüche, sodass es wesentlich auf dessen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.1996 - 2 U 126/95 -). Dem Interesse des Kunden an einer zuverlässigen Bearbeitung und Erledigung des Auftrages ist hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn z.B. bei einem Flughafentransfer zwar der etwa einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfügt, der vertragliche Auftragnehmer aber unzuverlässig ist und den Auftrag nicht sorgfältig bearbeitet und weitergibt (so Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm. 1 c). Der Schutzzweck ist nur dann richtig realisiert, wenn Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG der Vertragspartner im Rahmen des Beförderungsvertrages ist. Der Auffassung der Klägerin, dass in den Fällen, in denen jemand nicht selbst befördere, sondern befördern lasse, das Genehmigungserfordernis in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG gerate, ist daher nicht zu folgen. Lediglich in den Fällen, in denen der Veranstalter der Fahrten nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler für die die Fahrten durchführenden Unternehmer auftritt und nicht der Vertragspartner ist, bedarf der Vermittler nicht selbst einer Genehmigung.
31 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG und muss deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein. Die Klägerin unterliegt als die verantwortlich Durchführende der Fahrten der Genehmigungspflicht, da sie im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartnerin auftritt. Sie betreibt den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung.
32 
Gemäß § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - AGB - kommt der Vertrag per E-Mail, auf schriftliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande. Die Klägerin schließt somit die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen ab. Dass nach § 5 AGB „... sich durch den Vertrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung verpflichtet“, kann bei dieser Sachlage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Leistungserbringer (s. § 9 der AGB) des Beförderungsvertrages Vertragspartner der Besteller wird. Diese Verpflichtung der Klägerin bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern hierzu mit dem Leistungserbringer einen Beförderungsvertrag abschließen muss. Der Leistungserbringer, also das durchführende Taxi- und Mietwagenunternehmen, ist dabei Erfüllungsgehilfe der Klägerin gem. § 278 BGB. Die Fahrer des Taxi- und Mietwagenunternehmens erfüllen mit Wissen und Wollen der Klägerin, die Schuldnerin der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ist, eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gegenüber den Kunden.
33 
Auch in §§ 4 bis 9 AGB ist allein die Klägerin als Trägerin von Rechten und Pflichten namentlich genannt, also Vertragspartnerin. Sie behält sich z.B. in § 5 AGB Leistungsänderungen vor und ihr obliegt ausschließlich die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers. Weiter geht aus § 6 AGB, der Rücktrittsregelung, und aus § 7 AGB, der Kündigungsregelung, die Klägerin eindeutig als Vertragspartnerin hervor. Ferner werden die im Internet dargestellten verbindlichen Preise (vgl. § 4 AGB) von der Klägerin bestimmt.
34 
Weiter wird auf der Internetseite der Klägerin nur diese als Vertragspartnerin genannt. Die Klägerin verspricht die Personenbeförderung in eigenem Namen. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie „... der andere Flughafentransfer“, „…auch die Beförderung ihrer Gäste, Kunden, Mitarbeiter, können Sie uns anvertrauen“, „ab sofort bieten wir unsere Leistung auch für Fahrten von und …“. Die Durchführung der Fahrten durch andere selbständig handelnde Unternehmen wird in keinem Satz auf der Homepage erwähnt. Für einen objektiven Dritten entsteht somit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht der Eindruck, dass die Klägerin nur vermittelnd für andere Unternehmen tätig wird.
35 
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass es allein auf die tatsächliche Durchführung der Fahrten ankomme und sie lediglich Mieterin der Beförderungsfahrzeuge sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.06.1985 - 4 StR 772/83 - VRS 69, 394) aber nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein könne, ist diese Auffassung zwar richtig, wenn allein das Verhältnis zwischen dem die Fahrten ausführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen und der Klägerin in den Blick genommen wird (vgl. Bidinger, a.a.O., § 49 PBefG, Anm. II 1 e, cc und zu Folgendem). Allerdings darf nicht isoliert auf diese Vertragsbeziehung abgestellt werden. Vielmehr ist zudem das Auftreten des Mieters, hier also der Klägerin, im Verhältnis zu den Fahrgästen zu würdigen, wonach diese, wie ausgeführt, allein Vertragspartnerin ist und als solche allein in Erscheinung tritt.
2.
36 
Die Flughafentransferfahrten wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Sonderlinienverkehr gem. §§ 2 Abs. 6, 43 PBefG eingeordnet.
37 
Gem. § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Die Beförderung von Personen von und zum Flughafen bzw. zum Messegelände erfüllt in dem vorliegend besonders gelagerten Einzelfall nicht alle Merkmale einer im Personenbeförderungsgesetz verbindlich festgelegten Verkehrsform.
38 
Bei den Flughafentransferfahrten handelt es sich nicht um Mietwagenverkehr gem. § 49 Abs. 4 PBefG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können. Auch wenn die Klägerin die Kraftfahrzeuge als Ganze von ihrem Erfüllungsgehilfen mietet, so werden die Fahrzeuge ihrerseits an die Fahrgäste nicht als Ganzes vermietet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einzelplatzvermietung. Weiterhin werden Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nicht vom Mieter bestimmt.
39 
Die Merkmale des Linienverkehrs gem. § 42 PBefG sind nicht erfüllt, weil die Flughafentransferfahrten keine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung ist.
40 
Weil die Fahrten nur nach Bedarf und nach Bestellung durch die Kunden stattfinden, scheitert die Anwendung des § 43 PBefG an den regelmäßigen Abfahrtzeiten von bestimmten Haltestellen.
41 
Dennoch folgt das Gericht der Ansicht der Beklagten, dass der vorliegende Einzelfall der Beförderung nach § 43 PBefG am meisten entspricht (a.A. wohl OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579, da eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen gemäß § 2 Abs. 6 PBefG unzulässig sei).
42 
Eine Vergleichbarkeit mit § 49 Abs. 4 PBefG ist zu verneinen, weil Ziel des gesetzlichen Erfordernisses, den Pkw „im Ganzen“ anzumieten, ist, die Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs zu schützen. Dem Mietwagenunternehmer soll durch dieses Merkmal nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine Art Linienverkehr einzurichten, bei der er für die Beförderung zu einem zuvor generell festgelegten und von ihm regelmäßig angefahrenen Beförderungsziel dem einzelnen Fahrgast einen personenabhängigen Fahrpreis und damit den Mietwagen sitzplatzweise vermietet. Neben den bereits aufgezählten Merkmalen ist für den Mietwagenverkehr weiterhin charakteristisch, dass es eine freie Preisvereinbarung zwischen Fahrgast und Unternehmer und grundsätzlich auch eine Rückkehrpflicht des Mietwagens gibt. Bei den Flughafentransferfahrten gibt es auch zu diesen Merkmalen keine Parallelen, die eine Vergleichbarkeit rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Pkw als Ganzes mietet, kann eine solche Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen.
43 
Vielmehr bestehen Parallelen zum Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG. Kennzeichnend für diesen Verkehr ist die Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis. Eine solche Begrenzung besteht dadurch, dass die beförderten Personen als gemeinsames Ziel entweder das Flughafen- oder das Messegelände haben. Dass ein bestimmtes Ziel (Haltestelle Flughafen/Messe) geeignet ist, einen Personenkreises im Sinne des § 43 PBefG zu begrenzen, zeigt § 43 Nr. 3 PBefG.
44 
Auch wenn es keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen gibt, so führt der Beklagte zu Recht aus, dass es bei den Fahrten wahlweise ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt, nämlich die Haltestelle am Flughafen, gibt. Die Fahrpreise pro Person sind auch festgelegt. Zwar können diese variieren je nachdem, wie viele Fahrgäste die jeweilige Fahrt buchen, allerdings sind auch diese gestaffelten Preise genau durch die Klägerin im Voraus festgelegt.
45 
Die Zuordnung zum Sonderlinienverkehr erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Personenbeförderung zu und vom Flughafen ... in ständiger Verwaltungspraxis gem. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG dem Sonderlinienverkehr zugeordnet wird.
46 
Die Zuordnung der Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin substantiiert auch nicht angegriffen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
48 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
49 
Beschluss vom 29. Februar 2012
50 
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird auf20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 47. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die feststellende Entscheidung des Beklagten vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage für die feststellende Entscheidung des Beklagten ist § 10 PBefG.
23 
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist, so entscheidet nach § 10 PBefG die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
24 
Als damit zuständige Behörde hat der Beklagte unter I.1.a) die Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zugeordnet. Unter I.2.a) hat die Behörde festgestellt, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Weiter hat der Beklagte unter I.1.b) und 2.b) festgestellt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten bzw. Verkehre die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss.
25 
Diese im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden.
1.
26 
Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 10 PBefG festgestellt, dass die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist und deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein muss.
27 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.
28 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum personenbeförderungsrechtlichen Unternehmerbegriff im Urteil vom 27.03.1992 (- 7 C 26/91 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) Folgendes ausgeführt:
29 
„Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 1 Abs. 1 PBefG, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert. Dieser Begriff knüpft somit ausschließlich an den Tatbestand der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Losebl.-Komm. Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, WK-Reine Nr. 99, Anm. 3 zu § 2). § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG muß allerdings im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBefG gelesen werden, der den Unternehmer oder denjenigen, auf den die Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus kann zwar nicht der Schluß gezogen werden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei nur jemand, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, die im allgemeinen Gewerberecht regelmäßig den selbständigen Gewerbetreibenden auszeichnen (so aber anscheinend Münz/Haselau, Personenbeförderungsgesetz, Losebl.-Komm. Rdnr. 2 zu § 2); vielmehr bleibt die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch bei Verletzung dieser Pflichten bestehen (Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz u.a., a.a.O., Anm. 3 zu § 2 PBefG). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Gesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden. Da dies nach § 3 Abs. 2 PBefG auch für denjenigen gilt, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, wird der pflichtgemäß handelnde Betriebsführer zum Unternehmer anstelle des Genehmigungsinhabers (so auch Bidinger, a.a.O., Anm. 5 zu § 45 a PBefG); denn unter dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen, daß neben dem Betriebsführer der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung eigenständig und selbstverantwortlich betreibt.“
30 
Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt. Nur dies entspricht dem Zweck der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 PBefG, der darin besteht, den zu befördernden Fahrgast umfassend zu schützen. Für den Kunden ist vor allem sein Vertragspartner wichtig, nur diesem gegenüber bestehen Ansprüche, sodass es wesentlich auf dessen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.1996 - 2 U 126/95 -). Dem Interesse des Kunden an einer zuverlässigen Bearbeitung und Erledigung des Auftrages ist hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn z.B. bei einem Flughafentransfer zwar der etwa einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfügt, der vertragliche Auftragnehmer aber unzuverlässig ist und den Auftrag nicht sorgfältig bearbeitet und weitergibt (so Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm. 1 c). Der Schutzzweck ist nur dann richtig realisiert, wenn Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG der Vertragspartner im Rahmen des Beförderungsvertrages ist. Der Auffassung der Klägerin, dass in den Fällen, in denen jemand nicht selbst befördere, sondern befördern lasse, das Genehmigungserfordernis in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG gerate, ist daher nicht zu folgen. Lediglich in den Fällen, in denen der Veranstalter der Fahrten nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler für die die Fahrten durchführenden Unternehmer auftritt und nicht der Vertragspartner ist, bedarf der Vermittler nicht selbst einer Genehmigung.
31 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG und muss deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein. Die Klägerin unterliegt als die verantwortlich Durchführende der Fahrten der Genehmigungspflicht, da sie im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartnerin auftritt. Sie betreibt den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung.
32 
Gemäß § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - AGB - kommt der Vertrag per E-Mail, auf schriftliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande. Die Klägerin schließt somit die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen ab. Dass nach § 5 AGB „... sich durch den Vertrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung verpflichtet“, kann bei dieser Sachlage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Leistungserbringer (s. § 9 der AGB) des Beförderungsvertrages Vertragspartner der Besteller wird. Diese Verpflichtung der Klägerin bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern hierzu mit dem Leistungserbringer einen Beförderungsvertrag abschließen muss. Der Leistungserbringer, also das durchführende Taxi- und Mietwagenunternehmen, ist dabei Erfüllungsgehilfe der Klägerin gem. § 278 BGB. Die Fahrer des Taxi- und Mietwagenunternehmens erfüllen mit Wissen und Wollen der Klägerin, die Schuldnerin der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ist, eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gegenüber den Kunden.
33 
Auch in §§ 4 bis 9 AGB ist allein die Klägerin als Trägerin von Rechten und Pflichten namentlich genannt, also Vertragspartnerin. Sie behält sich z.B. in § 5 AGB Leistungsänderungen vor und ihr obliegt ausschließlich die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers. Weiter geht aus § 6 AGB, der Rücktrittsregelung, und aus § 7 AGB, der Kündigungsregelung, die Klägerin eindeutig als Vertragspartnerin hervor. Ferner werden die im Internet dargestellten verbindlichen Preise (vgl. § 4 AGB) von der Klägerin bestimmt.
34 
Weiter wird auf der Internetseite der Klägerin nur diese als Vertragspartnerin genannt. Die Klägerin verspricht die Personenbeförderung in eigenem Namen. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie „... der andere Flughafentransfer“, „…auch die Beförderung ihrer Gäste, Kunden, Mitarbeiter, können Sie uns anvertrauen“, „ab sofort bieten wir unsere Leistung auch für Fahrten von und …“. Die Durchführung der Fahrten durch andere selbständig handelnde Unternehmen wird in keinem Satz auf der Homepage erwähnt. Für einen objektiven Dritten entsteht somit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht der Eindruck, dass die Klägerin nur vermittelnd für andere Unternehmen tätig wird.
35 
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass es allein auf die tatsächliche Durchführung der Fahrten ankomme und sie lediglich Mieterin der Beförderungsfahrzeuge sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.06.1985 - 4 StR 772/83 - VRS 69, 394) aber nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein könne, ist diese Auffassung zwar richtig, wenn allein das Verhältnis zwischen dem die Fahrten ausführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen und der Klägerin in den Blick genommen wird (vgl. Bidinger, a.a.O., § 49 PBefG, Anm. II 1 e, cc und zu Folgendem). Allerdings darf nicht isoliert auf diese Vertragsbeziehung abgestellt werden. Vielmehr ist zudem das Auftreten des Mieters, hier also der Klägerin, im Verhältnis zu den Fahrgästen zu würdigen, wonach diese, wie ausgeführt, allein Vertragspartnerin ist und als solche allein in Erscheinung tritt.
2.
36 
Die Flughafentransferfahrten wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Sonderlinienverkehr gem. §§ 2 Abs. 6, 43 PBefG eingeordnet.
37 
Gem. § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Die Beförderung von Personen von und zum Flughafen bzw. zum Messegelände erfüllt in dem vorliegend besonders gelagerten Einzelfall nicht alle Merkmale einer im Personenbeförderungsgesetz verbindlich festgelegten Verkehrsform.
38 
Bei den Flughafentransferfahrten handelt es sich nicht um Mietwagenverkehr gem. § 49 Abs. 4 PBefG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können. Auch wenn die Klägerin die Kraftfahrzeuge als Ganze von ihrem Erfüllungsgehilfen mietet, so werden die Fahrzeuge ihrerseits an die Fahrgäste nicht als Ganzes vermietet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einzelplatzvermietung. Weiterhin werden Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nicht vom Mieter bestimmt.
39 
Die Merkmale des Linienverkehrs gem. § 42 PBefG sind nicht erfüllt, weil die Flughafentransferfahrten keine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung ist.
40 
Weil die Fahrten nur nach Bedarf und nach Bestellung durch die Kunden stattfinden, scheitert die Anwendung des § 43 PBefG an den regelmäßigen Abfahrtzeiten von bestimmten Haltestellen.
41 
Dennoch folgt das Gericht der Ansicht der Beklagten, dass der vorliegende Einzelfall der Beförderung nach § 43 PBefG am meisten entspricht (a.A. wohl OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579, da eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen gemäß § 2 Abs. 6 PBefG unzulässig sei).
42 
Eine Vergleichbarkeit mit § 49 Abs. 4 PBefG ist zu verneinen, weil Ziel des gesetzlichen Erfordernisses, den Pkw „im Ganzen“ anzumieten, ist, die Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs zu schützen. Dem Mietwagenunternehmer soll durch dieses Merkmal nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine Art Linienverkehr einzurichten, bei der er für die Beförderung zu einem zuvor generell festgelegten und von ihm regelmäßig angefahrenen Beförderungsziel dem einzelnen Fahrgast einen personenabhängigen Fahrpreis und damit den Mietwagen sitzplatzweise vermietet. Neben den bereits aufgezählten Merkmalen ist für den Mietwagenverkehr weiterhin charakteristisch, dass es eine freie Preisvereinbarung zwischen Fahrgast und Unternehmer und grundsätzlich auch eine Rückkehrpflicht des Mietwagens gibt. Bei den Flughafentransferfahrten gibt es auch zu diesen Merkmalen keine Parallelen, die eine Vergleichbarkeit rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Pkw als Ganzes mietet, kann eine solche Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen.
43 
Vielmehr bestehen Parallelen zum Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG. Kennzeichnend für diesen Verkehr ist die Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis. Eine solche Begrenzung besteht dadurch, dass die beförderten Personen als gemeinsames Ziel entweder das Flughafen- oder das Messegelände haben. Dass ein bestimmtes Ziel (Haltestelle Flughafen/Messe) geeignet ist, einen Personenkreises im Sinne des § 43 PBefG zu begrenzen, zeigt § 43 Nr. 3 PBefG.
44 
Auch wenn es keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen gibt, so führt der Beklagte zu Recht aus, dass es bei den Fahrten wahlweise ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt, nämlich die Haltestelle am Flughafen, gibt. Die Fahrpreise pro Person sind auch festgelegt. Zwar können diese variieren je nachdem, wie viele Fahrgäste die jeweilige Fahrt buchen, allerdings sind auch diese gestaffelten Preise genau durch die Klägerin im Voraus festgelegt.
45 
Die Zuordnung zum Sonderlinienverkehr erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Personenbeförderung zu und vom Flughafen ... in ständiger Verwaltungspraxis gem. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG dem Sonderlinienverkehr zugeordnet wird.
46 
Die Zuordnung der Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin substantiiert auch nicht angegriffen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
48 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
49 
Beschluss vom 29. Februar 2012
50 
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird auf20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 47. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 geändert. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 wiederherzustellen und anzuordnen, werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen, eine eingetragene niederländische Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) mit Sitz in Amsterdam und eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer teilweise personengleich sind, begehren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihnen untersagt worden ist,

2

„1. Beförderungswünsche von Fahrgästen über die App „uber pop“ oder in sonstiger Weise an Fahrer zu vermitteln, soweit diese mit der Erfüllung der Beförderungswünsche entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung durchführen würden, ohne im Besitz der nach dem PBefG erforderlichen Genehmigung zu sein,

3

2. im Internet oder in sonstigen Medien oder in anderer Weise öffentlich dafür zu werben, sich als Fahrer dem Vermittlungssystem der App „uber pop“ oder einem sonstigen Vermittlungssystem anzuschließen und entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung durchzuführen, auch ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung zu sein.“

4

Nach den öffentlichen (Werbe-) Darstellungen der Antragstellerin zu 1) bietet sie u.a. in Hamburg Nutzern von elektronischen Kommunikationsgeräten mit Internetanbindung und Ortsbestimmung (Smartphones mit GPS) einen Vertrag an, der ihnen erlaubt, mit Hilfe eines zur Verfügung gestellten Programmes u.a. Fahrzeuge privater Dritter zum Zwecke entgeltlicher Beförderung herbeizurufen. Gegenstand des Vertrages ist u.a., dass die Nutzer ihre persönlichen Daten (einschließlich einer Mobilfunknummer) mitteilen und ein Zahlungsmittel angeben, von dem ein von der Antragstellerin zu 1) beauftragtes Unternehmen Entgelte für die jeweils in Anspruch genommene Leistung (Beförderung, Stornierung eines Beförderungsauftrages, Kostenpauschale bei Verschmutzung des in Anspruch genommenen Fahrzeugs) abbucht. Für den Beförderungsvorgang wird das zur Verfügung gestellte Programm aktiviert, das eine Ortsbestimmung des Gerätes vornimmt. Der so bestimmte Ort wird mit dem in das Programm eingegebenen Fahrziel an eine elektronische Datenverarbeitungsanlage fernmeldetechnisch übermittelt, dort in Relation mit dem Ort eines bei der Antragstellerin zu 1) angemeldeten Fahrers gesetzt und dem Fahrer werden die jeweiligen Start- und Zielorte übermittelt. Dem Nutzer werden daraufhin die voraussichtliche Ankunft des Fahrzeugs, der Anfahrweg und der voraussichtliche Fahrpreis sowie die Fahrtroute mitgeteilt. Der Fahrpreis kann in Abhängigkeit von der konkreten Nachfrage nach Fahrdienstleistungen auch über dem Regelpreis von 1 € „Starttarif“ plus 0,25 € pro Minute plus 1 € pro Kilometer („Mindesttarif“ 4 €, „Stornogebühr“ 4 €) liegen. Akzeptiert der Fahrer den Beförderungsauftrag, wird dem Nutzer eine Bestätigungsnummer über die hinterlegte Mobilfunknummer übersandt, die der Nutzer in das Programm eingeben muss, um seinen Fahrauftrag gegenüber der Antragstellerin zu 1) zu bestätigen. Die Bestätigung teilt sie dem Fahrer mit, worauf eine direkte Kontaktmöglichkeit mit dem Nutzer eröffnet wird. Nach Zielerreichung wird dem Nutzer in dem Programm u. a. die Länge der Fahrstrecke und der Fahrpreis angezeigt und er wird aufgefordert, die Zahlung mittels Abbuchung zu bestätigen. Eine Begleichung des Fahrpreises direkt beim Fahrer ist ausgeschlossen, ein Trinkgeld für ihn nicht vorgesehen. Von dem Fahrpreis behält die Antragstellerin zu 1) 20% ein, den Rest kehrt sie in regelmäßigen Abständen an die Fahrer aus. Diese müssen, um als Fahrer tätig werden zu können, mit der Antragstellerin zu 1) eine vertragliche Beziehung eingehen. Darin werden u.a. die Zahlungsbedingungen für die Fahrer, Art, Zustand und Baujahr des genutzten Fahrzeugs sowie Dauer und Umfang der Bereitschaft zur Übernahme von Beförderungen geregelt. Die Antragstellerin zu 1) zahlt an die Fahrer ein tägliches Fixum (mit Anrechnung des Anteils der Fahrer aus den Beförderungserlösen), wenn sie sich nach von der Antragstellerin zu 1) vorgegebenen Zeiten und Orten für Fahrten bereithalten und mindestens 90 % der von der Antragstellerin zu 1) mitgeteilten Fahrangebote akzeptieren. Vor Vertragsschluss müssen die Fahrer ihr Fahrzeug vorstellen, das auf den äußerlichen Zustand in Augenschein genommen wird. Zu Vertragsbeginn werden die Fahrer in die Tätigkeit eingewiesen und sie erhalten zur Nutzung unentgeltlich ein Smartphone mit GPS, über das die (automatisierte) Kommunikation mit der Antragstellerin zu 1) ausschließlich abzuwickeln ist.

5

Die Antragstellerin zu 2) führt nach eigenem Bekunden „reine Hilfstätigkeiten“ zu den Tätigkeiten der Antragstellerin zu 1) aus, ohne dass sie darlegt, worin ihre „Hilfstätigkeiten“ in Deutschland konkret bestehen. Die Antragstellerinnen verstehen sich selbst als bloße Vermittler von Mitfahrgelegenheiten zwischen Privatpersonen und sehen sich selbst daher nicht als Anbieter von Personenbeförderung. Für die vermittelten Fahrten gelte § 1 Abs. 2 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wonach Beförderungen mit Personenkraftwagen nicht dem PBefG unterliegen, wenn sie unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Anträgen stattgegeben. Richtige Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die eine Gewerbeuntersagung darstelle, sei § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Für darauf gestützte Untersagungen seien in Hamburg die Bezirksämter und nicht die Fachbehörde, die die Verfügung erlassen habe, zuständig. Daher könne die Verfügung keinen Bestand haben.

II.

7

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Mit der Beschwerdebegründung wird die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinreichend in Zweifel gezogen (A). Die infolgedessen gebotene vollständige Überprüfung der Begründetheit der Anträge führt zu deren Ablehnung (B).

A

8

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob die Anträge auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung vom 21. Juli 2014 Erfolg haben.

9

Mit der Beschwerdebegründung legt die Antragsgegnerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gravierende Zweifel daran dar, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sei für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen. Zum einen weist sie mit Recht darauf hin, dass sie die Verfügung auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 SOG und nicht auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt habe. Für den Erlass einer Verfügung gemäß § 3 SOG sei die Behörde zuständig. Zum anderen legt sie unter Hinweis auf eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen dar, dass in Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes eine Untersagungsentscheidung auf § 3 SOG gestützt werden könne.

B

10

Die infolgedessen gebotene vollständige Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt dazu, dass die Anträge der Antragstellerinnen abgelehnt werden müssen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig sowohl gegenüber der Antragstellerin zu 1. (1.) als auch gegenüber der Antragstellerin zu 2. (2.). Die Untersagung ist durch die zuständige Behörde erfolgt (3.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden (4.). Soweit die Antragstellerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Verfügung verbundene Zwangsgeldandrohung begehren, ist der Antrag ebenfalls unbegründet (5).

11

1. Die angefochtene Verfügung ist nach der erschöpfenden Prüfung im Eilverfahren gegenüber der Antragstellerin zu 1. voraussichtlich rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. ist auf ihre Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung „uber pop“ das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anwendbar (a). Mit „uber pop“ betreibt sie Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr i.S. des PBefG (b) als Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG (c). Diese Personenbeförderung ist nicht genehmigungsfähig (d). Dies ist mit Art. 12 GG vereinbar (e). Die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit ist nicht zu berücksichtigen (f). Die Untersagungsverfügung ist mit Recht auf § 3 Abs. 1 SOG gestützt (g).

12

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. ist auf ihre Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung „uber pop“ das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen nicht diesem Gesetz, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Die Entgelte für Fahrten mit „uber pop“ betragen pro Kilometer 1 € zuzüglich 0,25 € pro Minute. Damit beträgt der Fahrpreis etwa 1,5 € pro Kilometer. Denn in Hamburg kann individueller Verkehr mit Personenkraftwagen kaum mehr als 30 km pro Stunde zurücklegen, so dass jeder zurückgelegte Kilometer mindestens 2 Minuten dauert. Ein Entgelt von 1,5 € pro Kilometer übersteigt aber die Betriebskosten der Fahrt um ein Mehrfaches. Zu den Betriebskosten, die sich auf die der Fahrt beschränken, zählen nur die unmittelbaren Verbrauchskosten (z.B. Treibstoff und ggfls. verbrauchtes Öl) für die konkrete Fahrt, nicht aber die allgemeinen Betriebskosten (z.B. Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Abschreibung) für das Fahrzeug. Selbst wenn die Fahrer der Antragstellerin zu 1. von dem Fahrpreis nur 80 % ausgekehrt erhalten, übersteigt ein Entgelt von dann noch 1,2 € die Betriebskosten der konkreten Fahrt erheblich. Denn diese dürften pro Kilometer auch in ungünstigen Fällen 0,35 € bei einem Verbrauch von ca. 20 l Treibstoff auf 100 km nicht übersteigen.

13

b) Die Geschäftstätigkeit „uber pop“ der Antragstellerin zu 1. ist Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. ist ihre Geschäftstätigkeit keine bloße Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten. Mitfahrgelegenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass der Fahrer Start und Ziel einer ohnehin von ihm durchgeführten Fahrt bestimmt und Dritte bei dieser Fahrt mit befördert. Das mit „uber pop“ betriebene Geschäft bietet dagegen an, dass Nutzer der App ihren Beförderungswunsch der Antragstellerin zu 1. mitteilen, diese einen Fahrer informiert und er dann von seinem Standort den Nutzer aufsucht, um nach dessen Wünschen ihn zu dessen Fahrziel gegen Entgelt zu befördern. Damit werden entgeltliche Beförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen erbracht. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 PBefG als Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu qualifizieren. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Beförderung von Personen nicht im Linienverkehr, sondern nach individuellen Anforderungen der Nutzer zu von denen vorgegebenen Fahrzielen.

14

c) Die Antragstellerin zu 1. ist Unternehmerin dieses Gelegenheitsverkehrs i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Denn sie betreibt mit „uber pop“ diesen Gelegenheitsverkehr selbst. Sie schließt selbst Verträge mit den Nutzern der App als Nachfragern von Beförderungsleistungen. Sie setzt die Fahrpreise in unterschiedlicher Höhe selbst fest. Die Nutzer verpflichtet sie nach der aus der Sachakte ersichtlichen Vertragsgestaltung zur Zahlung von Fahrpreis, evtl. Stornogebühren und Reinigungspauschalen ihr gegenüber, nicht gegenüber den Fahrern. Die Antragstellerin zu 1. erteilt den Nutzern selbst darüber Rechnung. Barzahlungen und Trinkgelder an die Fahrer sind ausgeschlossen. Sie selbst schließt mit den Fahrern Verträge über deren Tätigkeit bei „uber pop“ nur unter konkreten Bedingungen ab, die Alter, gezeigtes Verhalten und das Fahrzeug betreffen. Sie zahlt ein als „Unterstützungsgebühr“ bezeichnetes Entgelt für 40 Stunden Arbeitszeit („Available Hours“) an die Fahrer. Sie rechnet mit den Fahrern deren Entlohnung für durchgeführte Fahrten ab. Sie steuert den Einsatz der Fahrer mit Hilfe des den Fahrern zur Verfügung gestellten Smartphones. Die Antragstellerin zu 1. ist zwar nicht Halterin der Fahrzeuge und zahlt keine Steuern und Sozialbeiträge für die Fahrer. Gleichwohl steuert und verantwortet sie die Beförderung der Nutzer der App von deren Werbung über den Einsatz der Fahrer bis zur Bezahlung der Fahrt und Entlohnung der Fahrer. Sie erfüllt damit alle Voraussetzungen, die einen selbst Personenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen.

15

d) Der Gelegenheitsverkehr mit „uber pop“ ist nicht zulässig. Er ist damit nicht genehmigungsfähig. Zulässig als Gelegenheitsverkehr ist nur der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Fernziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 46 Abs. 2 PBefG). Die Einordnung des Gelegenheitsverkehrs mit „uber pop“ als Taxenverkehr scheidet aus, weil die Antragstellerin zu 1. die eingesetzten Fahrzeuge nicht an den für Taxen behördlich zugelassenen Stellen bereithält (§ 47 Abs. 1 PBefG). Außerdem besteht keine Beförderungspflicht der Fahrer. Die Fahrzeuge sind äußerlich nicht als Fahrzeuge der gewerblichen Personenbeförderung gekennzeichnet. Beförderungsaufträge können ausschließlich über das Programm „uber App“ erteilt werden. Die Einordnung als Verkehr mit Mietwagen scheidet ebenfalls aus, weil die Fahrzeuge nach Ausführung des Beförderungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz der Antragstellerin zu 1., auch nicht zu dem der Antragstellerin zu 2., zurückkehren (§ 49 Abs. 4 PBefG). Ausflugsfahrten und Fernziel-Reisen werden von „uber pop“ nicht angeboten.

16

Der Gelegenheitsverkehr mit „uber pop“ ist auch nicht ausnahmsweise zur Erprobung neuer Verkehrsarten unter Abweichung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes genehmigungsfähig (§ 2 Abs. 7 PBefG). Dabei kann hier dahinstehen, ob nicht schon die öffentlichen Verkehrsinteressen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen und Mietwagen einer Genehmigung zwingend entgegenstehen. Denn jedenfalls sprechen überragende Interessen der Allgemeinheit dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigt wird, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Einkommensteuern und Sozialabgaben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind (siehe unten e) bb)).

17

e) Das Verbot, keinen Gelegenheitsverkehr zu betreiben, der nicht genehmigungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar.

18

aa) Mit Recht hat die Antragstellerin zu 1. die angefochtene Verfügung dahingehend verstanden, dass mit dem Verbot der Vermittlung der Beförderungswünsche von Fahrgästen an Fahrer ohne Genehmigung nicht nur ein Vermittlungsverbot im engen Wortsinne ausgesprochen ist, sondern ein Verbot, die von ihr als „Geschäftsmodell“ „uber pop“ bezeichnete gewerbliche Tätigkeit fortzusetzen und dafür öffentlich zu werben. Zwar möchte die Antragstellerin zu 1. ihre Tätigkeit als bloße Vermittlungstätigkeit verstanden wissen und bezeichnet sie auch so. Wenn die Verfügung dieser Bezeichnung folgt, kennzeichnet sie die unter „uber pop“ zusammengefasste Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. umfassend und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot einer Vermittlungstätigkeit. Damit ist diese gewerbliche Tätigkeit insgesamt erfasst.

19

bb) Wer einen Beruf ergreifen und ausüben will, ist gehalten, dies im Rahmen der für jedermann geltenden Vorschriften zu tun (BVerfG, Urt. v. 3.11.1982, 1 BvL 4/78, BVerfGE 61, 291 Rn. 55, zit nach juris). Es kann dahinstehen, ob die generelle Beschränkung auf die zulässigen Typen von Gelegenheitsverkehr in § 46 Abs. 2 PBefG im Lichte vom Art. 12 Abs. 1 GG problematisch sein könnte. Hinsichtlich des Geschäftsmodells „uber pop“ für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr ist die Freiheit der Berufswahl ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt. Denn es sprechen überragende Interessen der Allgemeinheit dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Einkommensteuern und Sozialabgaben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind. Zum einen kann die Allgemeinheit ohne die verlässliche Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nicht funktionsfähig bleiben. Daher gehört die Pflicht, beide abzuführen, zu den zulässigen Einschränkungen der Berufswahlfreiheit. Ebenso gehört es zu den überragenden öffentlichen Interessen der Allgemeinheit, dass die mit den Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr verbundenen Gefahren hinreichend versichert sind. Dies ist dem Pflichtversicherungsgesetz unschwer zu entnehmen. Andernfalls würden zumindest die Kosten von Personenschäden den Sozialversicherungssystemen zur Last fallen, denen Beiträge zuzuführen nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin zu 1. nicht vorgesehen ist. Daran ändert auch die Behauptung der Antragstellerin nichts, sie halte für die Nutzer im Schadensfall eine Versicherung vor, die Deckung biete. Die von der Antragsgegnerin betriebenen Nachforschungen haben erbracht, dass diese Versicherung nur Deckung für Schäden der Antragstellerin zu 1. bietet, nicht aber für solche der Nutzer ihrer Beförderungsleistungen. Dem ist die Antragstellerin zu 1. nicht entgegengetreten. Die eingereichten englischsprachigen Vertragsteile geben keine Hinweise für eine gegenteilige Einschätzung.

20

f) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerseite auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Nach Art. 58 Abs. 1 AEUV gelten für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art. 90 bis 100 AEUV). Die von der Antragstellerseite herangezogene Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie, Abl. L 376/36 v. 27.12.2006) ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nach Art. 1, 2 Nr. 2 nicht für entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu neun Personen Anwendung findet.

21

g) Die Antragsgegnerin hat die Verbotsverfügung zutreffend auf § 3 Abs. 1 SOG gestützt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite kommt eine Gewerbeuntersagung gemäß § 15 GewO hier nicht in Betracht. Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist, dass ein grundsätzlich erlaubnisfähiges, nur ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Gewerbe vorliegt. Das unter der Bezeichnung „uber pop“ betriebene Unternehmen ist, wie oben dargestellt, nicht erlaubnisfähig. Das Verbot einer unter die Geltung des Personenbeförderungsgesetzes fallenden Tätigkeit ist auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) v. 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77 m. spät. Änd.) zu stützen. Es fehlt an einer eigenen Ermächtigungsgrundlage hierfür im Personenbeförderungsgesetz. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind erfüllt. Die Genehmigungspflicht für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Überragende Interessen der Allgemeinheit sprechen dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Steuern und Sozialabgaben in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind (s. o. 1. e) bb)). Zum Schutze der Allgemeinheit und der Fahrgäste vor den Gefahren, die sich bei einem weiteren Betrieb ergeben, ist das Verbot geeignet, erforderlich und angemessen. Die Antragsgegnerin hat ihr Entschließungsermessen auch ohne Ermessensfehler ausgeübt. Die Vorwürfe der Antragstellerseite wegen Voreingenommenheit zugunsten des Konkurrenzschutzes des hamburgischen Taxigewerbes gehen fehl. Erkennbar hat sich die Antragsgegnerin zentral davon leiten lassen, dass wegen fehlenden Versicherungsschutzes der Fahrgäste eine konkrete Gefahr für diese bestehe, der durch das Verbot zu begegnen sei. Das ist auch betonter Gegenstand der Beschwerdebegründung geworden und nicht zu beanstanden. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen als „Zweckveranlasser“ bezeichnet hat. Damit sind sie als Handlungsstörerinnen herangezogen, was zutreffend ist. Die Antragstellerinnen sind als Unternehmerinnen für ihr unerlaubtes Tun verantwortlich.

22

2. Die angefochtene Verfügung ist voraussichtlich auch insoweit vollen Umfangs rechtmäßig, als sie die Untersagung nicht nur hinsichtlich der Werbung, sondern auch hinsichtlich der „Vermittlung“ auf die Antragstellerin zu 2. erstreckt. Die Antragstellerin zu 2. ist personenbeförderungsrechtlich Teil des Unternehmers, der mit „uber pop“ mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert (a). Ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden durch die firmenrechtliche Gestaltung nicht berührt (b).

23

a) Zwar weist die Antragstellerin zu 2. mit Recht darauf hin, dass sie eine selbständige juristische Person sei. Sie ist personenbeförderungsrechtlich aber Teil des Unternehmers, der mit „uber pop“ mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert. Denn die Antragstellerin zu 2. betreibt nicht nur Werbung für die Antragstellerin zu 1. Ihre von der Antragstellerseite als „interne Hilfstätigkeiten“ bezeichneten Aufgaben sind nicht weiter spezifiziert. In Hamburg werden die für Hamburg geworbenen Fahrer überprüft. Hier werden die Fahrzeuge auf gepflegtes Aussehen und Zustand untersucht. Die zur Abwicklung der Fahraufträge erforderlichen Smartphones werden den Fahrern hier übergeben und sie werden vor Ort in ihre Aufgaben eingewiesen. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ist für die Gewinnung von Fahrern notwendig. Die Tätigkeiten sind mithin maßgeblicher Bestandteil für die Durchführung der gesamten Unternehmung „uber pop“. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1. mit Sitz in Amsterdam in Hamburg Mitarbeiter vorhält, die diese Aufgaben wahrnehmen. Zudem betont sie, nur die „App“ zu betreiben. Es ist also naheliegend, mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2. über Werbemaßnahmen hinaus weitere für das Gesamtunternehmen unverzichtbare Tätigkeiten ausführt und damit Teil des Unternehmers im personenbeförderungsrechtlichen Sinne ist. Die Angaben zum Gegenstand der Geschäftstätigkeit im Handelsregister über die Antragstellerin zu 2. sind wenig aussagekräftig und schließen dies nicht aus.

24

b) Die Verpflichtungen der Antragstellerin zu 2. zur Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden durch die hier gegebene firmenrechtliche Gestaltung nicht berührt. Dies ergibt sich aus § 6 PBefG. Rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, lassen danach die Verpflichtung des Unternehmers nach diesem Gesetz unberührt. Ist eine Unternehmung der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr auf mehrere rechtlich selbständige Firmen aufgeteilt, die Teilaufgaben der Unternehmung wahrnehmen, treffen jede der selbständigen Firmen die Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz, soweit die Aufteilung oder rechtsgeschäftliche Gestaltung zur Umgehung des Gesetzes geeignet sind. Solches ist vorliegend anzunehmen.

25

Unter „vermitteln“ i.S. von Ziffer I 1. der angefochtenen Verfügung ist die als „Geschäftsmodell“ „uber pop“ bezeichnete gewerbliche Tätigkeit insgesamt erfasst (s.o. 1.e)aa)), also auch die offenbar von der Antragsgegnerin zu 2. wahrgenommenen „Hilfstätigkeiten“ im Zuge der Rekrutierung der Fahrer. Diese ist wesentlicher Bestandteil des „Geschäftsmodells“. Ohne Fahrer kann keine Beförderung erfolgen. Werden derartige Tätigkeiten von der Antragstellerin zu 1. auf die rechtlich selbständige Antragstellerin zu 2. verlagert, ist dies geeignet, zu einer Umgehung des Personenbeförderungsgesetzes zu führen. Ohne eine Einbeziehung der Antragstellerin zu 2. in den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes würde ein wichtiger Teil der nicht erlaubten Tätigkeit fortgesetzt werden können und damit zu einer Umgehung der Vorschriften führen. Das Verbot bezieht sich daher auch auf die über die Werbung für die Antragstellerin zu 1. hinausgehenden Tätigkeiten der Antragstellerin zu 2.

26

3. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Antragsgegnerin ist für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Art. 186 der Anordnung zur Änderung von Zuständigkeitsanordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2011 vom 20. September 2011 (AmtlAnz. S. 2157, 2178) weist ihr die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes zu. Ihre Zuständigkeit für Maßnahmen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SOG ergibt aus der Vorschrift selbst. Für die danach zulässigen Maßnahmen sind die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig.

27

Mit der Verfügung überschreitet die Antragsgegnerin auch nicht ihre örtliche Zuständigkeit. Bei Auslegung der Verfügung aus der Sicht der Empfänger (Antragstellerinnen) ergibt sich eine Untersagung örtlich beschränkt auf Hamburg. Anlass der Untersagungsverfügung war, dass die Antragstellerinnen ihr „Geschäftsmodell“ auf Hamburg ausdehnten, Fahrer in Hamburg beschäftigten und für „uber pop“ werbend auch als in Hamburg verfügbar anboten. Darauf und nicht auf die schon vorher in Berlin begonnene Unternehmung „uber pop“ hat die Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben Bezug genommen. Damit war für die Antragstellerseite ohne weiteres erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine Verbotsverfügung nur für Hamburg in Erwägung zog. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die angefochtene Verbotsverfügung für die Antragstellerseite erkennbar nur auf Hamburg bezogen.

28

4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (a). Die sofortige Vollziehung liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse (b).

29

a) Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt dem formellen Begründungserfordernis, wie es sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist danach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrer Verfügung vom 21. Juli 2014 genügt. Sie hat unter Hinweis auf die für Gefahren für die Fahrgäste, im Falle eines Unfalles ohne Versicherungsschutz zu sein, hingewiesen. Den Aspekt des Schutzes des Taxigewerbes vor illegaler Konkurrenz hat sie angeführt und es für nicht hinnehmbar bezeichnet, dass systematisch und massenhaft während der Dauer eines möglichen Widerspruchsverfahrens ungenehmigte Personenbeförderungen stattfänden.

30

Ob diese Begründung, wie die Antragstellerseite meint, inhaltlich nicht tragfähig ist, spielt für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.1998, 5 Bs 147/98, juris). Es kommt insoweit nur darauf an, dass die betroffenen Antragstellerinnen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen vermögen und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges zu prüfen.

31

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig, weil sie im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht betrieben wird, wenn, wie vorliegend, der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Steuern und Sozialabgaben in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen ist (s.o. 2.e) bb)). Angesichts der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren ist der Eintritt von (gravierenden) Personenschäden, die durch Versicherungen nicht gedeckt sind, bei der Beförderung nach dem „Geschäftsmodell“ „uber pop“ jederzeit möglich. Dies auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens zu verhindern ist von der Antragsgegnerin mit Recht als im öffentlichen Interesse stehend und besonders dringlich angesehen worden.

32

5. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe des von 1.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 14 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist eher als moderat zu bezeichnen. Der Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes beträgt gemäß § 14 Abs. 4 HmbVwVG 1.000.000 €. Die Antragstellerseite hat hiergegen auch nichts vorgebracht.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.