Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,20 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.061,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz eines Schadens aus einem Ölunfall vom 02.10.2013 auf der Landstraße L 1138 (Gemarkung Markgröningen), und zwar aus abgetretenem Recht.
Am 02.10.2013 verursachte spät abends ein bei der Beklagten versicherter Traktor aufgrund eines technischen Defektes eine Hydraulikölspur auf der L 1138 (Gemarkung Markgröningen). Die hinzugezogene Feuerwehr streute zum Teil die mit Öl beschmutzte Fahrbahn ab und rief sodann die Klägerin, die im Bereich der professionellen Reinigung von Verkehrsflächen tätig ist, hinzu und beauftragte sie, die Hydraulikölspur im Wege einer maschinellen Nassreinigung zu beseitigen.
Die Beklagte stellte dem Landkreis L. für ihre Tätigkeit mit Schreiben vom 17.10.2013 (Anlage K 2) 5.061,37 EUR in Rechnung. Mit der Behauptung, Ansprüche des Landkreises aus abgetretenem Recht zu verfolgen, trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 an die Beklagte heran und forderte zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie der Rechtsanwaltsgebühren (1,3 Geschäftsgebühr aus 5.061,37 EUR / brutto 571,44 EUR, netto 480,20 EUR) bis 11.12.2013 auf. Die Beklagte leistete auf diese Zahlungsaufforderung keine Zahlung.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe sämtliche der in der Rechnung Anlage K 2 erbrachten Leistungen erbracht. Alle dort genannten Leistungen seien auch notwendig gewesen, um die Hydraulikölspur zu beseitigen. Das Öl sei bereits tief in die Asphaltporen eingedrungen und habe mit Bindemitteln nicht mehr hinreichend entfernt werden können.
Die Forderung sei zunächst vom Landkreis an die Klägerin und dann an die Ö.-A. GmbH abgetreten worden, von dieser aber dann wiederum an die Klägerin zurückabgetreten worden (Abtretungserklärungen Anlagen K 3, K 4). Der Landkreis sei zur Abtretung auch befugt gewesen, und die beim Landkreis handelnde Person habe Vertretungsbefugnis gehabt.
Die Klägerin trägt des Weiteren vor,
dass die von ihr verwendeten Preise für ihre Dienstleistungen üblich und angemessen seien. Im Übrigen legt die Klägerin dar, dass sie seit dem Jahr 2010 insgesamt 33 Rechnungen wegen Ölschadensbeseitigungen an den Landkreis L. gestellt habe, wobei sie immer mit denselben Stundensätzen und Pauschalen/Materialkosten abrechne.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen,
11 
1. an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu bezahlen;
12 
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, 480,20 EUR Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin zu bezahlen, sowie hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen,
15 
und trägt hierzu vor,
16 
dass die Hydraulikölspur, die Menge des ausgelaufenen Öls und die konkrete Strecke der Ölspurverschmutzung sowie insgesamt das Ausmaß des Schadens bestritten werde. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die Reinigungsarbeiten von der Klägerin gar nicht im Einzelnen erbracht worden seien. Jedenfalls seien die Arbeiten im Einzelnen nicht erforderlich gewesen hinsichtlich des Umfanges und der Nassreinigung überhaupt. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, mit einem Bindemittel das Öl aufzunehmen.
17 
Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Preise der Klägerin nicht üblich seien und dass der Landkreis gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe, da er darauf achten müsse, dass die von ihm beauftragte Klägerin auch geeignete Maschinen vorhält, was nicht der Fall gewesen sei, da die Maschinen zu langsam gereinigt hätten. Wenn der Landkreis tatsächlich mit der Klägerin verhandeln würde, könnte er im Übrigen günstigere Preise erzielen.
18 
Die Beklagte meint zudem, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Eine wirksame Abtretungserklärung an die Klägerin liege nicht vor.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer behördlichen Auskunft mit Verfügung vom 15.10.2014 (Bl. 48 d.A.), und zwar zur Frage, ob der Landkreis die hier streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten habe. Bezüglich der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Landratsamtes L. vom 03.11.2014 (Bl. 53 f. d.A.) verwiesen.
21 
Beweis erhoben wurde im Übrigen durch Vernehmung der Zeugen B. und R. im Termin am 11.11.2014 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 55 ff. d.A.) und des Zeugen G. im Termin am 27.03.2015 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 100 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist begründet.
23 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 
1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 
Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 
Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 
2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 
a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 
Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 
b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 
Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 
Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten).
33 
3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 
Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 
Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 
Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 
4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht.
38 
a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 
b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 
Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung.
41 
5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR.
42 
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 
Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 
Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 
Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen.
49 
b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 
c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 
aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 
bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 
d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 
aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 
(1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 
(2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 
Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 
(3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen.
60 
6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 
7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem 12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6) in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist begründet.
23 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 
1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 
Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 
Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 
2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 
a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 
Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 
b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 
Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 
Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten).
33 
3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 
Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 
Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 
Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 
4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht.
38 
a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 
b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 
Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung.
41 
5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR.
42 
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 
Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 
Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 
Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen.
49 
b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 
c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 
aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 
bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 
d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 
aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 
(1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 
(2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 
Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 
(3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen.
60 
6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 
7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem 12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6) in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 67/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 184/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 363/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Dez. 2013 - 9 S 671/09

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Tenor 1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2017 - M 7 K 14.5426

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 184/10 Verkündet am:
28. Juni 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StVG § 7; BGB § 249 (Ga); FSHG NW § 41 Abs. 2
Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW
schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7
StVG aus.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 - LG Siegen
AG Bad Berleburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Gemeinde B. Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.
2
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktors. Am Vormittag des 15. September 2008 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße im Bereich der Ortsdurchfahrt verunreinigt. Nachdem die städtische Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel abgestreut hatte, beauftragte die Gemeinde, um die Verkehrssicherheit der Straße wiederherzustellen , die Firma D. damit, die Ölspur zu entfernen. Die Firma D. reinigte den Stra- ßenbelag mit Spezialfahrzeugen im Nassreinigungsverfahren. Hierfür stellte sie der Gemeinde 2.937,37 € in Rechnung. In dieser Höhe trat diese an die Firma D. Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma D. übertrug die Forderungen weiter an die Klägerin.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinde aus. Die von der Firma D. in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Gemeinde sei bei der Heranziehung der Firma D. zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als Straßeneigentümerin zur Beseitigung des Eigentumsschadens tätig geworden. Die Straßenreinigung sei schlicht-hoheitliches Handeln durch Realakt. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (Feuerschutzhilfeleistungsgesetz - FSHG NW) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Firma D. sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der Eigentumsschaden an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz eine abschließende Rege- lung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz getroffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwendungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in § 41 Abs. 1 FSHG NW seien Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich. Die Gemeinden könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 FSHG NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrechtliche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Satzungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 FSHG für die Regelung des Kostenersatzes leer, könnte die Gemeinde die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich als Schaden geltend machen.
5
Ein Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die abschließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen.
6
Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher Kostenforderungen der Gemeinde gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW an die Firma D. sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlichrechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behörde gemäß § 41 Abs. 6 FSHG NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. Verfahrensrechtlich sei der Kos- tenersatzanspruch mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivilprozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht auch keine Ansprüche der Firma D. zu. Die Firma D. habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kämen.

II.

7
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma D. gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB.
9
Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zugute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03, NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma D. reinigte die Straße aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und erfüllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.
10
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der öffentlich -rechtliche Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
11
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudinger /Busche, BGB (2005), Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 15; Palandt /Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 9; jurisPK-BGB/Knerr, § 398 Rn. 8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung , ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privatperson - dann der Fall, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden (vgl. VG Düsseldorf, NJW 1981, 1283; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; Staudinger /Busche aaO, Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung entsteht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des Anspruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. Steegmann/Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 41 FSHG Rn. 10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.
12
Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung des Kostenersatzes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG NW abgesehen. Mithin war ein etwaiger Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; LG Baden -Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 19; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13).
13
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.
14
a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahr- zeugs zuzurechnen (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 287, 289; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; Schneider, MDR 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, aaO Rn. 7; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4).
15
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Koblenz , GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen Schneider, aaO) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
16
aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht gegeben, weil der Werklohnanspruch der Firma D. nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Kostenersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 FSHG NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten , etwa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts entstandenen Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Trä- ger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, MedR 2008, 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285).
17
Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NW enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen vertraglich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene der Gemeinde handeln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma D. dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet werden. Die Firma D. wurde erst vertraglich von Seiten der Gemeinde mit der vollständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurbeseitigung blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma D. überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der gemeindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Firma D. tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht ge- geben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall , oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.). Die selbständige Durchführung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma D. war mithin keine Leistung der Feuerwehr.
18
bb) Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
19
(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der Straße jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der Straße erforderlichen Kosten hat die Gemeinde als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch.
20
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 f.; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, VersR 1992, 710 f.). Die Schadensrestitution darf allerdings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN).
21
Dass im Streitfall der Gemeinde eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der Gemeinde stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma D. als zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich zu.
22
(2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. LG Bielefeld , Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; Schneider, MDR 1989, 193, 195 allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen) widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrich- tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs.
23
Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. LT-Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Brandschutzgesetze anderer Bundesländer. Beispielsweise sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden Senats, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch handle (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris zu OLG Celle, Urteil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, OLGR Celle 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in § 36 FSHG NW vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), die der hier in Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift des § 41 FSHG NW entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleichterung der Kostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erfolgreich war (LT-Drucks. 10/3178, S. 11; LT-Drucks. 10/3232, S. 1, 15; vgl. Steegmann/Steegmann, aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden.
Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten.
24
Durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. FSHG NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, NWV Bl. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast (vgl. OVG Münster , NZV 1995, 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ordnungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die Gemeinde. Die primäre Kostenpflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NW. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die Schadenslast von dem primär Belasteten zu nehmen. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch an. Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
25
Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch nicht im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen , Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege (Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 10a). Die Regelungen in § 41 FSHG NW betreffen primär nicht Ansprüche auf Kostenersatz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Kostenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der Gemeinde führen. Wäre der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz öffentlichrechtlicher Kostenersatz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den Eigentumsschaden beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen.

III.

26
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 C 60/09 -
LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 3 S 124/09 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

13
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

12
b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 11.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EUR zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um restliche Bezahlung einer Rechnung für die „…“-Nassreinigung verschiedener Straßen in Karlsruhe, nachdem aus einem Bus der Beklagten Getriebeöl ausgelaufen war. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, über die auf einen Anspruch der Stadt Karlsruhe gestützte Klage sei nicht durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Insoweit hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil nur dieses über den öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheiden könne. Ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher sei durch den Haftpflichtversicherer, den …, nicht wirksam i.S.v. § 288 ZPO zugestanden worden. Die Klägerin habe ein ausschließlich eigenes Geschäft besorgt, denn sie habe aufgrund des zwischen ihr und der Stadt Karlsruhe geschlossenen Vertrages vom 20./26.11.2007 gehandelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 01.12.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 30.12.2009 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie bringt vor, dem Abrechnungsschreiben des … vom 05.09.2008 komme prozessuale Geständniswirkung zu, jedenfalls sei dadurch der Anspruch dem Grunde nach mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Rechtsgutverletzung durch Verunreinigung der Straßen mit Getriebeöl offensichtlich gegeben. Die Klägerin habe nicht im Auftrag der Stadt Karlsruhe, sondern der Polizei gehandelt, und auch nicht aufgrund des Vertrags vom 20./26.11.2007, denn dieser betreffe ausdrücklich nicht den Fall, dass der Verursacher bekannt sei.
Die Klägerin beantragt
wie ausgeurteilt.
Die Beklagte beantragt
Berufungszurückweisung
und verteidigt das angefochtene Urteil. Weder ein Geständnis, noch ein Anerkenntnis liege vor. Auch die Voraussetzungen für eine GoA seien nicht gegeben. Zudem seien die „…“-Preise nicht angemessen, wie sich aus verschiedenen Sachverständigengutachten ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. B. vom 26.04.2012, ergänzt unter dem 14.02.2013, worauf Bezug genommen wird.
II.
11 
Die zulässige Berufung ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
12 
Eine Entscheidung durch Teilurteil ebenso wie die teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht dürfte unzulässig gewesen sein. Der Stadt Karlsruhe als Geschädigter standen zivilrechtliche Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu, gegen deren Abtretung an die Klägerin nichts zu erinnern ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH, NZV 2011, 595). Hierauf kommt es indes nicht mehr entscheidend an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin trotz oder neben dem mit der Stadt Karlsruhe geschlossenen Rahmenvertrag vom 20./26.11.2007 ein eigener Anspruch aus GoA zusteht (vgl. verneinend BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 275/11 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10 -, juris, Rn. 9, je m.w.N.; jeweils bezogen auf Fallkonstellationen, in denen die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruhte, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt). Offen bleiben kann auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer Beauftragung durch die Polizei - wohl namens des städtischen Amts für Abfallwirtschaft - tätig geworden, was ebenfalls der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entgegenstehe.
13 
Der klägerische Anspruch wurde jedenfalls dem Grunde nach anerkannt (1.). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch (2.).
14 
1. Der … als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Abrechnungsschreiben vom 05.09.2008 und der darauf beruhenden Zahlung den gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach und mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt.
15 
a. Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gestützt werden, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961). In Fällen wie dem vorliegenden besteht zwischen den Nassreinigungsunternehmen und den hinter den Schädigern stehenden Haftpflichtversicherern seit Jahren Streit sowohl über Notwendigkeit und Umfang der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen als auch über Fragen der Aktivlegitimation und über die abzurechnenden Preise. Nach Prüfung der Rechnung vom 16.08.2008 teilte der … der Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2008 - ohne einen wie auch immer gearteten Vorbehalt zu erklären - detailliert mit, welche Positionen in welcher Höhe von ihr erstattet werden. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizonts und der beiderseitigen Interessenlage nur dahin verstanden werden, dass sich der … bezüglich seiner Einstandspflicht sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, denen einzelne Beträge zugeordnet worden sind, bewusst streitvermeidend festgelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2008 - 19 U 152/08 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 46 f.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/10, 9 S 218/10 -). Durch die nach den einzelnen Schadenspositionen differenzierte Abrechnung hat der Versicherer zum Ausdruck gebracht, dass er in der weiteren Schadensabwicklung diese Positionen dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (vgl. BGH, NJW 1973, 39 f.).
16 
b. Dieselbe Rechtsfolge trifft auch die Beklagte. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 293/05 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).
17 
Dies gilt vorliegend sowohl für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als auch diejenige des Einsatzes einer Ölspurreinigungsmaschine und den konkreten zeitlichen Umfang des Tätigwerdens. Alle diese Punkte sind bereits Gegenstand der Abrechnung des …. Im Streit steht nur noch die Höhe der abgerechneten (Einzel-)Preise.
18 
2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch.
19 
a. Die Klägerin kann auf der Grundlage ihres anerkannten Anspruchs - also entweder aus fremdem Recht der Stadt Karlsruhe als Straßeneigentümerin oder aus GoA - Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie zur Reinigung der Straßen für erforderlich halten durfte. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, und zwar ebenfalls sowohl im Fall eines Vorgehens aus abgetretenem Recht der Stadt Karlsruhe (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 m.w.N.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/10, 9 S 218/10 -) als auch bei GoA (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651).
20 
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nicht auf die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der abgerechneten Preise abzustellen. Die hierzu in Parallelverfahren von anderen Zivilkammern des Landgerichts eingeholten Sachverständigengutachten, deren Verwertung die Beklagte im Rechtsstreit beantragt hat, sind mithin nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für das den Parteien vorliegende Gutachten von Dipl.-Ing. H. vom 13.08.2013, welches zudem eine andere Reinigungsmaschine und -methode betrifft.
21 
Übliche ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 632, Rn. 15). Die insoweit erforderliche Mindestzahl von Vergleichsfällen (dazu BGH, NJW 2001, 151) ist für den hiesigen Raum zu bejahen (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2013 - 1 S 121/12-; Kammer, Urteil vom 01.10.2013 - 9 S 276/12 -).
22 
Dass, wie der Sachverständige ausführt (Gutachten vom 26.04.2012, S. 19), die zahlenmäßig größte Gruppe von Firmen, die sich mit der Reinigung von Verkehrsflächen befassen, nach festen Preislisten arbeitet, steht der Annahme der Ortsüblichkeit der ermittelten Preise nicht entgegen (vgl. Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/01, 9 S 218/10 -). Die Voraussetzung der Vergleichbarkeit ist auf diese Weise erfüllt, die Vergleichsgruppe ist sogar in besonderem Maße homogen. Der Sachverständige begründet auch nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten vom 14.02.2013, S. 5 f.), warum beim Vergleich der Preise nicht auf Feuerwehren oder Kommunen abgestellt werden kann, die teilweise ebenfalls Reinigungsmaßnahmen durchführen. Ob diese Einheitlichkeit der Branche ökonomisch zu Lasten der Schädiger und ihrer Versicherer geht oder ob insoweit gar kartellrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und für die Anwendung von § 632 Abs. 2 BGB ohne Relevanz.
23 
Der Bundesgerichtshof hat allerdings jüngst verlangt, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert (BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 bzw. 30). Wie dies geschehen soll, erläutert der Bundesgerichtshof nicht. Er verweist lediglich auf seine Rechtsprechung, wonach nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne (a.a.O., Rn. 28 bzw. 29, m.w.N.). Ein bei marktwirtschaftlicher Betrachtungsweise denkbarer Ansatzpunkt für einen Straßenbaulastträger, im konkreten Fall die jeweils wenigen vor Ort schnell einsatzbereiten Ölspur-Reinigungsunternehmen (oder gegebenenfalls das einzig verfügbare) zu niedrigeren Preisen zu bewegen, ergibt sich daraus nicht. Dass ein Straßenbaulastträger trotz mehrerer verfügbarer und zur Gefahrenbeseitigung vergleichbar geeigneter Straßenreinigungsunternehmen unter diesen ein besonders teures Unternehmen auswählt und beauftragt, hält die Kammer jedenfalls für wenig naheliegend. Ähnlich wie in den Fällen überhöhter Mietwagenpreise im Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte in aller Regel überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.
24 
Im Fall der Ölspurreinigung ist es immerhin möglich und wird inzwischen vielfach praktiziert, Rahmenverträge mit bestimmten Reinigungsunternehmen oder Gruppen solcher Unternehmen zu schließen, die regelmäßig mit gewissen Ersparnissen für die öffentlichen Auftraggeber einhergehen. Darüber hinausgehende Handlungspflichten geschädigter Gebietskörperschaften vermag die Kammer nicht zu erkennen.
25 
c. Die Üblichkeit der hier abgerechneten Vergütung greift die Beklagte angesichts dessen im Wesentlichen ohne Erfolg an.
26 
(1) Es verstößt in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 21 bzw. 22).
27 
Dem Geschädigten könnte allenfalls ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn er bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten nicht den geringeren Aufwand gewählt hätte. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Polizei bzw. die Stadt Karlsruhe Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt oder vorgetragen. Wenn, wie der Sachverständige B. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, auch die anderen auf dem hiesigen Markt auftretenden Reinigungsfirmen einen Stundensatz in gleicher Höhe berechnen, ist dem Geschädigten eine günstigere Schadensbeseitigung nicht möglich.
28 
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Straßenbaulastträger gehalten ist, zur Verhinderung von Unfällen auf der verunreinigten Straße eine zügige Reinigung in Auftrag zu geben. Die Beauftragung eines möglicherweise günstigeren Unternehmens scheitert in dieser Situation regelmäßig schon daran, dass ein solches Unternehmen das Reinigungsfahrzeug über eine längere Strecke zum Einsatzort bewegen oder transportieren müsste, was die Einsatzzeit des Reinigungsfahrzeugs beträchtlich erhöhen würde; zu einer Ersparnis käme es im Ergebnis voraussichtlich nicht.
29 
(2) Diese Grundsätze gelten im Streitfall auch dann, wenn der Klägerin lediglich ein (anerkannter) Anspruch aus eigenem Recht zustehen sollte. Denn auch der berechtigte Fremdgeschäftsführer darf die übliche Vergütung verlangen (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651). Für ihn gelten mithin bei Geltendmachung von Selbstkosten dieselben Grundsätze, die für einen geschädigten Straßenbaulastträger entwickelt wurden.
30 
(3) Die Üblichkeit der abgerechneten Sätze hat der Sachverständige weitgehend bestätigt. Nach seiner Vergleichsrechnung (Anlage zum Gutachten vom 26.04.2012) weicht der Endbetrag um ca. 5% vom branchenüblichen Wert im Bundesdurchschnitt nach oben ab. Nur diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.
31 
Allerdings ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, NJW 2006, 2472, 2473). So ist es nach den Ermittlungen des Sachverständigen auch im vorliegenden Fall: Zwei Drittel der Nassreinigungsunternehmen liegen, bezogen auf die im Streitfall konkret erbrachten Leistungen, innerhalb einer Bandbreite von 6.203,57 EUR bis 6.555,91 EUR. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH, a.a.O.). Kriterien, nach denen der Klägerin im Streitfall mehr als der Mittelwert der ermittelten Bandbreite zugesprochen werden könnte (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 16), hat sie jedoch nicht vorgebracht. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) daher die übliche Vergütung auf den vom Sachverständigen im Rahmen einer detaillierten, auf den konkreten Fall bezogenen Vergleichsrechnung ermittelten Wert von 6.431,55 EUR. Der Klägerin steht danach eine restliche Vergütungsforderung von (6.431,55 - 4.388,02 =) 2.049,53 EUR zu.
32 
Zu den Einwänden der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2012 hat der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts in seinem Ergänzungsgutachten alles Notwendige gesagt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Insbesondere begegnet der Rückgriff auf die Preisliste der „…“-Betriebe keinen Bedenken, da diese Liste bundesweit verwendet wird und auf die konkret zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge zugeschnitten ist. Dass damit die Prüfung der Üblichkeit der abgerechneten Vergütung nahezu zirkulär wird, ist aufgrund der Besonderheiten der Nassreinigungsbranche im Vergütungsprozess hinzunehmen, wie bereits dargelegt wurde (oben, b.).
33 
3. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen ab Ablauf der mit Anwaltsschreiben bis 10.10.2008 gesetzten Frist sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in ausgeurteilter, nicht bestrittener Höhe. Unstreitig hat der …, der die Beklagte auch insoweit wirksam vertreten hat, erst am 11.11.2008 und damit nach dem anwaltlichen Tätigwerden jede weitere Zahlung endgültig abgelehnt. Das vorgerichtliche Mahnschreiben des Anwalts ist daher als erforderliche Rechtsverfolgung anzusehen.
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 184/10 Verkündet am:
28. Juni 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StVG § 7; BGB § 249 (Ga); FSHG NW § 41 Abs. 2
Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW
schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7
StVG aus.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 - LG Siegen
AG Bad Berleburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Gemeinde B. Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.
2
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktors. Am Vormittag des 15. September 2008 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße im Bereich der Ortsdurchfahrt verunreinigt. Nachdem die städtische Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel abgestreut hatte, beauftragte die Gemeinde, um die Verkehrssicherheit der Straße wiederherzustellen , die Firma D. damit, die Ölspur zu entfernen. Die Firma D. reinigte den Stra- ßenbelag mit Spezialfahrzeugen im Nassreinigungsverfahren. Hierfür stellte sie der Gemeinde 2.937,37 € in Rechnung. In dieser Höhe trat diese an die Firma D. Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma D. übertrug die Forderungen weiter an die Klägerin.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinde aus. Die von der Firma D. in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Gemeinde sei bei der Heranziehung der Firma D. zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als Straßeneigentümerin zur Beseitigung des Eigentumsschadens tätig geworden. Die Straßenreinigung sei schlicht-hoheitliches Handeln durch Realakt. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (Feuerschutzhilfeleistungsgesetz - FSHG NW) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Firma D. sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der Eigentumsschaden an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz eine abschließende Rege- lung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz getroffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwendungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in § 41 Abs. 1 FSHG NW seien Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich. Die Gemeinden könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 FSHG NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrechtliche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Satzungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 FSHG für die Regelung des Kostenersatzes leer, könnte die Gemeinde die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich als Schaden geltend machen.
5
Ein Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die abschließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen.
6
Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher Kostenforderungen der Gemeinde gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW an die Firma D. sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlichrechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behörde gemäß § 41 Abs. 6 FSHG NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. Verfahrensrechtlich sei der Kos- tenersatzanspruch mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivilprozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht auch keine Ansprüche der Firma D. zu. Die Firma D. habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kämen.

II.

7
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma D. gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB.
9
Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zugute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03, NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma D. reinigte die Straße aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und erfüllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.
10
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der öffentlich -rechtliche Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
11
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudinger /Busche, BGB (2005), Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 15; Palandt /Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 9; jurisPK-BGB/Knerr, § 398 Rn. 8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung , ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privatperson - dann der Fall, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden (vgl. VG Düsseldorf, NJW 1981, 1283; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; Staudinger /Busche aaO, Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung entsteht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des Anspruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. Steegmann/Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 41 FSHG Rn. 10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.
12
Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung des Kostenersatzes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG NW abgesehen. Mithin war ein etwaiger Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; LG Baden -Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 19; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13).
13
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.
14
a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahr- zeugs zuzurechnen (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 287, 289; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; Schneider, MDR 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, aaO Rn. 7; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4).
15
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Koblenz , GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen Schneider, aaO) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
16
aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht gegeben, weil der Werklohnanspruch der Firma D. nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Kostenersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 FSHG NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten , etwa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts entstandenen Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Trä- ger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, MedR 2008, 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285).
17
Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NW enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen vertraglich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene der Gemeinde handeln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma D. dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet werden. Die Firma D. wurde erst vertraglich von Seiten der Gemeinde mit der vollständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurbeseitigung blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma D. überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der gemeindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Firma D. tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht ge- geben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall , oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.). Die selbständige Durchführung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma D. war mithin keine Leistung der Feuerwehr.
18
bb) Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
19
(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der Straße jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der Straße erforderlichen Kosten hat die Gemeinde als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch.
20
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 f.; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, VersR 1992, 710 f.). Die Schadensrestitution darf allerdings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN).
21
Dass im Streitfall der Gemeinde eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der Gemeinde stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma D. als zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich zu.
22
(2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. LG Bielefeld , Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; Schneider, MDR 1989, 193, 195 allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen) widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrich- tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs.
23
Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. LT-Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Brandschutzgesetze anderer Bundesländer. Beispielsweise sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden Senats, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch handle (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris zu OLG Celle, Urteil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, OLGR Celle 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in § 36 FSHG NW vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), die der hier in Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift des § 41 FSHG NW entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleichterung der Kostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erfolgreich war (LT-Drucks. 10/3178, S. 11; LT-Drucks. 10/3232, S. 1, 15; vgl. Steegmann/Steegmann, aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden.
Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten.
24
Durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. FSHG NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, NWV Bl. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast (vgl. OVG Münster , NZV 1995, 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ordnungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die Gemeinde. Die primäre Kostenpflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NW. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die Schadenslast von dem primär Belasteten zu nehmen. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch an. Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
25
Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch nicht im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen , Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege (Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 10a). Die Regelungen in § 41 FSHG NW betreffen primär nicht Ansprüche auf Kostenersatz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Kostenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der Gemeinde führen. Wäre der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz öffentlichrechtlicher Kostenersatz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den Eigentumsschaden beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen.

III.

26
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 C 60/09 -
LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 3 S 124/09 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

13
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

12
b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 11.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EUR zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um restliche Bezahlung einer Rechnung für die „…“-Nassreinigung verschiedener Straßen in Karlsruhe, nachdem aus einem Bus der Beklagten Getriebeöl ausgelaufen war. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, über die auf einen Anspruch der Stadt Karlsruhe gestützte Klage sei nicht durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Insoweit hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil nur dieses über den öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheiden könne. Ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher sei durch den Haftpflichtversicherer, den …, nicht wirksam i.S.v. § 288 ZPO zugestanden worden. Die Klägerin habe ein ausschließlich eigenes Geschäft besorgt, denn sie habe aufgrund des zwischen ihr und der Stadt Karlsruhe geschlossenen Vertrages vom 20./26.11.2007 gehandelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 01.12.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 30.12.2009 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie bringt vor, dem Abrechnungsschreiben des … vom 05.09.2008 komme prozessuale Geständniswirkung zu, jedenfalls sei dadurch der Anspruch dem Grunde nach mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Rechtsgutverletzung durch Verunreinigung der Straßen mit Getriebeöl offensichtlich gegeben. Die Klägerin habe nicht im Auftrag der Stadt Karlsruhe, sondern der Polizei gehandelt, und auch nicht aufgrund des Vertrags vom 20./26.11.2007, denn dieser betreffe ausdrücklich nicht den Fall, dass der Verursacher bekannt sei.
Die Klägerin beantragt
wie ausgeurteilt.
Die Beklagte beantragt
Berufungszurückweisung
und verteidigt das angefochtene Urteil. Weder ein Geständnis, noch ein Anerkenntnis liege vor. Auch die Voraussetzungen für eine GoA seien nicht gegeben. Zudem seien die „…“-Preise nicht angemessen, wie sich aus verschiedenen Sachverständigengutachten ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. B. vom 26.04.2012, ergänzt unter dem 14.02.2013, worauf Bezug genommen wird.
II.
11 
Die zulässige Berufung ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
12 
Eine Entscheidung durch Teilurteil ebenso wie die teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht dürfte unzulässig gewesen sein. Der Stadt Karlsruhe als Geschädigter standen zivilrechtliche Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu, gegen deren Abtretung an die Klägerin nichts zu erinnern ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH, NZV 2011, 595). Hierauf kommt es indes nicht mehr entscheidend an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin trotz oder neben dem mit der Stadt Karlsruhe geschlossenen Rahmenvertrag vom 20./26.11.2007 ein eigener Anspruch aus GoA zusteht (vgl. verneinend BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 275/11 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10 -, juris, Rn. 9, je m.w.N.; jeweils bezogen auf Fallkonstellationen, in denen die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruhte, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt). Offen bleiben kann auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer Beauftragung durch die Polizei - wohl namens des städtischen Amts für Abfallwirtschaft - tätig geworden, was ebenfalls der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entgegenstehe.
13 
Der klägerische Anspruch wurde jedenfalls dem Grunde nach anerkannt (1.). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch (2.).
14 
1. Der … als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Abrechnungsschreiben vom 05.09.2008 und der darauf beruhenden Zahlung den gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach und mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt.
15 
a. Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gestützt werden, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961). In Fällen wie dem vorliegenden besteht zwischen den Nassreinigungsunternehmen und den hinter den Schädigern stehenden Haftpflichtversicherern seit Jahren Streit sowohl über Notwendigkeit und Umfang der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen als auch über Fragen der Aktivlegitimation und über die abzurechnenden Preise. Nach Prüfung der Rechnung vom 16.08.2008 teilte der … der Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2008 - ohne einen wie auch immer gearteten Vorbehalt zu erklären - detailliert mit, welche Positionen in welcher Höhe von ihr erstattet werden. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizonts und der beiderseitigen Interessenlage nur dahin verstanden werden, dass sich der … bezüglich seiner Einstandspflicht sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, denen einzelne Beträge zugeordnet worden sind, bewusst streitvermeidend festgelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2008 - 19 U 152/08 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 46 f.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/10, 9 S 218/10 -). Durch die nach den einzelnen Schadenspositionen differenzierte Abrechnung hat der Versicherer zum Ausdruck gebracht, dass er in der weiteren Schadensabwicklung diese Positionen dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (vgl. BGH, NJW 1973, 39 f.).
16 
b. Dieselbe Rechtsfolge trifft auch die Beklagte. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 293/05 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).
17 
Dies gilt vorliegend sowohl für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als auch diejenige des Einsatzes einer Ölspurreinigungsmaschine und den konkreten zeitlichen Umfang des Tätigwerdens. Alle diese Punkte sind bereits Gegenstand der Abrechnung des …. Im Streit steht nur noch die Höhe der abgerechneten (Einzel-)Preise.
18 
2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch.
19 
a. Die Klägerin kann auf der Grundlage ihres anerkannten Anspruchs - also entweder aus fremdem Recht der Stadt Karlsruhe als Straßeneigentümerin oder aus GoA - Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie zur Reinigung der Straßen für erforderlich halten durfte. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, und zwar ebenfalls sowohl im Fall eines Vorgehens aus abgetretenem Recht der Stadt Karlsruhe (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 m.w.N.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/10, 9 S 218/10 -) als auch bei GoA (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651).
20 
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nicht auf die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der abgerechneten Preise abzustellen. Die hierzu in Parallelverfahren von anderen Zivilkammern des Landgerichts eingeholten Sachverständigengutachten, deren Verwertung die Beklagte im Rechtsstreit beantragt hat, sind mithin nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für das den Parteien vorliegende Gutachten von Dipl.-Ing. H. vom 13.08.2013, welches zudem eine andere Reinigungsmaschine und -methode betrifft.
21 
Übliche ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 632, Rn. 15). Die insoweit erforderliche Mindestzahl von Vergleichsfällen (dazu BGH, NJW 2001, 151) ist für den hiesigen Raum zu bejahen (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2013 - 1 S 121/12-; Kammer, Urteil vom 01.10.2013 - 9 S 276/12 -).
22 
Dass, wie der Sachverständige ausführt (Gutachten vom 26.04.2012, S. 19), die zahlenmäßig größte Gruppe von Firmen, die sich mit der Reinigung von Verkehrsflächen befassen, nach festen Preislisten arbeitet, steht der Annahme der Ortsüblichkeit der ermittelten Preise nicht entgegen (vgl. Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/01, 9 S 218/10 -). Die Voraussetzung der Vergleichbarkeit ist auf diese Weise erfüllt, die Vergleichsgruppe ist sogar in besonderem Maße homogen. Der Sachverständige begründet auch nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten vom 14.02.2013, S. 5 f.), warum beim Vergleich der Preise nicht auf Feuerwehren oder Kommunen abgestellt werden kann, die teilweise ebenfalls Reinigungsmaßnahmen durchführen. Ob diese Einheitlichkeit der Branche ökonomisch zu Lasten der Schädiger und ihrer Versicherer geht oder ob insoweit gar kartellrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und für die Anwendung von § 632 Abs. 2 BGB ohne Relevanz.
23 
Der Bundesgerichtshof hat allerdings jüngst verlangt, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert (BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 bzw. 30). Wie dies geschehen soll, erläutert der Bundesgerichtshof nicht. Er verweist lediglich auf seine Rechtsprechung, wonach nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne (a.a.O., Rn. 28 bzw. 29, m.w.N.). Ein bei marktwirtschaftlicher Betrachtungsweise denkbarer Ansatzpunkt für einen Straßenbaulastträger, im konkreten Fall die jeweils wenigen vor Ort schnell einsatzbereiten Ölspur-Reinigungsunternehmen (oder gegebenenfalls das einzig verfügbare) zu niedrigeren Preisen zu bewegen, ergibt sich daraus nicht. Dass ein Straßenbaulastträger trotz mehrerer verfügbarer und zur Gefahrenbeseitigung vergleichbar geeigneter Straßenreinigungsunternehmen unter diesen ein besonders teures Unternehmen auswählt und beauftragt, hält die Kammer jedenfalls für wenig naheliegend. Ähnlich wie in den Fällen überhöhter Mietwagenpreise im Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte in aller Regel überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.
24 
Im Fall der Ölspurreinigung ist es immerhin möglich und wird inzwischen vielfach praktiziert, Rahmenverträge mit bestimmten Reinigungsunternehmen oder Gruppen solcher Unternehmen zu schließen, die regelmäßig mit gewissen Ersparnissen für die öffentlichen Auftraggeber einhergehen. Darüber hinausgehende Handlungspflichten geschädigter Gebietskörperschaften vermag die Kammer nicht zu erkennen.
25 
c. Die Üblichkeit der hier abgerechneten Vergütung greift die Beklagte angesichts dessen im Wesentlichen ohne Erfolg an.
26 
(1) Es verstößt in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 21 bzw. 22).
27 
Dem Geschädigten könnte allenfalls ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn er bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten nicht den geringeren Aufwand gewählt hätte. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Polizei bzw. die Stadt Karlsruhe Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt oder vorgetragen. Wenn, wie der Sachverständige B. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, auch die anderen auf dem hiesigen Markt auftretenden Reinigungsfirmen einen Stundensatz in gleicher Höhe berechnen, ist dem Geschädigten eine günstigere Schadensbeseitigung nicht möglich.
28 
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Straßenbaulastträger gehalten ist, zur Verhinderung von Unfällen auf der verunreinigten Straße eine zügige Reinigung in Auftrag zu geben. Die Beauftragung eines möglicherweise günstigeren Unternehmens scheitert in dieser Situation regelmäßig schon daran, dass ein solches Unternehmen das Reinigungsfahrzeug über eine längere Strecke zum Einsatzort bewegen oder transportieren müsste, was die Einsatzzeit des Reinigungsfahrzeugs beträchtlich erhöhen würde; zu einer Ersparnis käme es im Ergebnis voraussichtlich nicht.
29 
(2) Diese Grundsätze gelten im Streitfall auch dann, wenn der Klägerin lediglich ein (anerkannter) Anspruch aus eigenem Recht zustehen sollte. Denn auch der berechtigte Fremdgeschäftsführer darf die übliche Vergütung verlangen (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651). Für ihn gelten mithin bei Geltendmachung von Selbstkosten dieselben Grundsätze, die für einen geschädigten Straßenbaulastträger entwickelt wurden.
30 
(3) Die Üblichkeit der abgerechneten Sätze hat der Sachverständige weitgehend bestätigt. Nach seiner Vergleichsrechnung (Anlage zum Gutachten vom 26.04.2012) weicht der Endbetrag um ca. 5% vom branchenüblichen Wert im Bundesdurchschnitt nach oben ab. Nur diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.
31 
Allerdings ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, NJW 2006, 2472, 2473). So ist es nach den Ermittlungen des Sachverständigen auch im vorliegenden Fall: Zwei Drittel der Nassreinigungsunternehmen liegen, bezogen auf die im Streitfall konkret erbrachten Leistungen, innerhalb einer Bandbreite von 6.203,57 EUR bis 6.555,91 EUR. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH, a.a.O.). Kriterien, nach denen der Klägerin im Streitfall mehr als der Mittelwert der ermittelten Bandbreite zugesprochen werden könnte (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 16), hat sie jedoch nicht vorgebracht. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) daher die übliche Vergütung auf den vom Sachverständigen im Rahmen einer detaillierten, auf den konkreten Fall bezogenen Vergleichsrechnung ermittelten Wert von 6.431,55 EUR. Der Klägerin steht danach eine restliche Vergütungsforderung von (6.431,55 - 4.388,02 =) 2.049,53 EUR zu.
32 
Zu den Einwänden der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2012 hat der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts in seinem Ergänzungsgutachten alles Notwendige gesagt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Insbesondere begegnet der Rückgriff auf die Preisliste der „…“-Betriebe keinen Bedenken, da diese Liste bundesweit verwendet wird und auf die konkret zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge zugeschnitten ist. Dass damit die Prüfung der Üblichkeit der abgerechneten Vergütung nahezu zirkulär wird, ist aufgrund der Besonderheiten der Nassreinigungsbranche im Vergütungsprozess hinzunehmen, wie bereits dargelegt wurde (oben, b.).
33 
3. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen ab Ablauf der mit Anwaltsschreiben bis 10.10.2008 gesetzten Frist sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in ausgeurteilter, nicht bestrittener Höhe. Unstreitig hat der …, der die Beklagte auch insoweit wirksam vertreten hat, erst am 11.11.2008 und damit nach dem anwaltlichen Tätigwerden jede weitere Zahlung endgültig abgelehnt. Das vorgerichtliche Mahnschreiben des Anwalts ist daher als erforderliche Rechtsverfolgung anzusehen.
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.