Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2017 - M 7 K 14.5426

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am 23., 24. und 25. Juni 2012 leisteten zwei freiwillige Feuerwehren (J … und F …) wegen eines Feuers auf einem Wiesengrundstück des Klägers Lösch - und Nachlöscharbeiten. Die Freiwilligen Feuerwehren wurden am 23. Juni 2012 durch die Integrierte Leitstelle Erding gegen 22.00 Uhr wegen eines Brandes auf dem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde G … in der Nähe der Ortschaft J … mit den Angaben „Schadensereignis 02.02. Mittelbrand, Einsatzstichwort B1“ alarmiert und rückten daraufhin aus. Aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr F … ergibt sich für den 23. Juni 2012 ein Einsatz mit 11 Mann und 3 Fahrzeugen von 22.00 bis 1.00 Uhr. Der Einsatzbericht der Feuerwehr J … dokumentiert für den 23. Juni 2012 einen Einsatz mit 17 Mann und 1 Fahrzeug von 22.12 bis 00.55 Uhr. Am 24. Juni 2012 erging gegen 9.50 Uhr eine Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle Erding an die Feuerwehr F … wegen aufflammender Brandherde (Schadensereignis 02.01. Kleinbrand, Einsatzstichwort B 1), woraufhin diese in einem 1,5-stündigen Einsatz mit 9 Feuerwehrmännern Nachlöscharbeiten durchführte. Am 25. Juni 2012 führte eine Nachkontrolle gegen 19.30 Uhr durch die Feuerwehr J … zu einem weiteren 1,5-stündigen Einsatz, bei dem der Glutstock auseinandergeräumt und abgelöscht wurde.

Nach Anhörung verpflichtete die Beklagte mit Leistungsbescheid vom 13. August 2012 den Kläger als Verursacher des Einsatzes im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG zusammen mit Herrn S … R … gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten in Höhe von 3.775,60,- EUR. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt. In der Begründung wird angeführt, dass die gesamtschuldnerische Heranziehung des Klägers zusammen mit Herrn S … R … als Verursacher eines nicht angemeldeten Feuers erfolge. Aus dem Polizeibericht vom 24. Juni 2012 ergebe sich, dass der Kläger und Herr R … an der Brandstelle angetroffen und aufgrund verschiedener Umstände als Verursacher des Feuers festgestellt worden seien. Zum Kostenersatz sei nach dem Gesetz verpflichtet, wer die Gefahr, die zum Feuerwehreinsatz geführt habe, verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet sei. Die Heranziehung zur Kostenerstattung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranziehen. Bei der Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Kostenersatz. Insbesondere seien keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Heranziehung nicht der Billigkeit entspreche. Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG könnten die Gemeinden Pauschalsätze für den Kostenersatz festlegen, was mit der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 1. Dezember 2010 geschehen sei.

Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2012 Widerspruch ein, den das Landratsamt Freising mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 mit der Begründung zurückwies, dass der Kläger die geltend gemachten Aufwendungen allgemein bestreite, ohne den entstandenen Aufwand an Kräften und Material substantiiert in Frage zu stellen. Aufgrund der im Polizeibericht geschilderten Fakten sei davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit Herrn R … mit Wissen und Wollen den Brand entfacht habe, um Abfälle loszuwerden. Die Beklagte habe daher rechtmäßig Aufwendungsersatz gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG vom Kläger und Herrn R … als Gesamtschuldner verlangt. Die von der Gemeinde aufgestellten Pauschalsätze seien nicht zu beanstanden.

Gegen den am 4. November 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 4. Dezember 2014 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freising vom 27.10.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bestreite, Verursacher des Einsatzes zu sein. Auch werde bestritten, dass durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren die abgerechneten Leistungen und Aufwendungen erbracht worden seien und dadurch die in den Einzelpositionen angegebenen Kosten entstanden seien. Der in den Bescheidsgründen genannte Polizeibericht sei zur Begründung ungeeignet, da er dem Bescheid nicht beigelegen habe und die Tatsachen darin bestritten blieben. Es werde gerügt, dass der Bescheid die Dienstbezeichnung des Verwaltungsbeamten nicht trage, ferner werde die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts bestritten sowie dessen formgültiger Erlass. Der Bescheid sei nichtig. Der Tenor des Bescheids lasse nämlich erkennen, dass der Leistungsbescheid gegen Gesamtschuldner gerichtet sei, Adressat sei aber nur eine Einzelperson. Weiter werde das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung zum Gegenstand des Klagevorbringens gemacht. Der Haftungsgrund bestehe nicht, da der Kläger weder die Gefahr, die zu dem Feuerwehreinsatz geführt habe, verursacht habe, noch sei er in sonstiger Weise zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen. Die Aufwendungen würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es werde bestritten, dass die Gemeinde die in den Aufzeichnungen der Feuerwehr enthaltenen Beträge gezahlt habe, ferner, dass die Feuerwehr Zahlungen an Personen geleistet habe, die in ihren Aufzeichnungen als Aufwendungen für Personal- und Materialeinsatz geltend gemacht worden seien. Es werde die Notwendigkeit der Aufwendungen bestritten sowie, dass diese gemacht worden seien. Das Prinzip der Schadensminderung gelte bereits bei der Aufnahme eines Feuerwehreinsatzes. Die dem Bescheid beigegebene Kostenaufstellung reiche als Beweismittel nicht aus, da lediglich eine einfache Kopie, nicht jedoch eine beglaubigte Abschrift ausgehändigt worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Einsatz der Feuerwehren notwendig gewesen sei, da von dem Feuer eine Gefahr für umliegendes Gebüsch und den Auwald ausgegangen sei. Es habe sich nicht um ein harmloses Johannisfeuer gehandelt, sondern um ein Feuer mit einem Durchmesser von ca. 15 -20 m im Vollbrand, in dem Abfall unter erheblichem Einsatz von Brandbeschleunigern verbrannt worden sei. Es habe sich giftiger Rauch entwickelt, sodass die Feuerwehr mit Atemschutzgeräten habe anrücken müssen. Aus dem Aktenvermerk der Polizei ergäben sich genügend Indizien dafür, dass der Kläger zusammen mit Herrn R … den Brand verursacht habe. Der von den Feuerwehren in den Einsatzberichten vermerkte und geltend gemachte Aufwand sei erforderlich gewesen, das hätten die Einsatzleiter auf Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Leistungsbescheid sei von der nach Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG zuständigen Gemeinde erlassen worden und erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Die Heranziehung als Gesamtschuldner sei rechtmäßig und stelle klar, dass die Gemeinde den Betrag von jedem Schuldner ganz, insgesamt jedoch nur einmal zu fordern berechtigt sei.

Mit Urteil des Amtsgerichts Freising vom 12. März 2015 wurden der Kläger und Herr R … (Kläger im Verfahren M 7 K 14.5056) des Ordnungswidrigkeitstatbestands der vorsätzlichen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) schuldig gesprochen und mit einer Geldbuße i.H.v. 250,- EUR belegt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 erklärte der Kläger, dass er selbst das Feuer angezündet habe und Herr R … nicht dabei gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. November 2016 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen Klagevortrag zur Notwendigkeit der Aufwendungen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 hörte das Gericht die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren J … und F … als Zeugen an und lehnte den vom Klägerbevollmächtigten gestellten unbedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freising vom 27. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde F … vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind. Hinsichtlich des Kostenschuldners regelt Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.

Vorliegend handelte es sich um einen Einsatz im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayFwG, der durch eine vorsätzlich herbeigeführte Gefahr veranlasst war. Vorsätzlich verursacht derjenige die Gefahr, der das Ereignis, das zum Einsatz der Feuerwehr führt, wissentlich und willentlich herbeigeführt hat (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 41. Lieferung, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 48). Der Kläger hat die Gefahr vorsätzlich verursacht, indem er - was er in der Verhandlung am 24. Februar 2016 eingeräumt hat - absichtlich ein Feuer auf seinem Grundstück entzündet hat. Er hat dazu angegeben, am 23. Juni 2012 in den Abendstunden Holz, möglicherweise darunter auch ein Möbelstück mit Eisenfedern und ein Fensterstock, aufgeschichtet zu haben, das er dann mit angezündetem Zeitungspapier in Brand gesetzt habe. Vom Amtsgericht Freising wurde er aufgrund dieses Vorgangs am 12. März 2015 des Ordnungswidrigkeitstatbestands der vorsätzlichen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt. Die Beklagte durfte damit für die Einsätze ihrer Feuerwehren, die nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienten, vom Kläger als Verursacher der Gefahr (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG) Kostenersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, der sich der Höhe nach aus der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten ergibt, die darin Pauschalsätze (vgl. Art. 28 Abs. 4 BayFwG) festgelegt hat.

Soweit der Kläger formelle Einwände gegen den Bescheid geltend macht, dringt er damit nicht durch. Die Gemeinde hat den Kläger als Gesamtschuldner (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG und § 2 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung) neben Herrn R … herangezogen. Es trifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass der Bescheid deswegen nichtig sei, weil er eine gesamtschuldnerische Heranziehung vorsehe, jedoch nur an eine Einzelperson adressiert sei. Die Beklagte hat jedem der beiden Gesamtschuldner einen an sie persönlich adressierten Bescheid übermittelt, aus dem sich die gesamtschuldnerische Heranziehung aus dem Tenor ergibt und der damit hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich zusätzlich aus der Adressierung ersehen lässt, dass der Bescheid gegen Gesamtschuldner gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 8 B 48/96 - juris Ls. 1, Rn. 6 ff. zu den Bestimmtheitsanforderungen eines an mehrere Adressaten gerichteten Gebührenbescheids). Auch ist die im Bescheid fehlende Dienstbezeichnung des Verwaltungsbeamten unschädlich, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Gemeinde F. aus dem Briefkopf erkennbar und der Bescheid von einem beauftragten Sachbearbeiter unterschrieben worden.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen weiter davon überzeugt, dass die von der Feuerwehr getroffenen und gegenüber dem Kläger abgerechneten Maßnahmen sämtlich notwendig waren. Unter notwendige Aufwendungen fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Ls. 1, Rn 22).

Nach diesen Maßgaben sind die von der Feuerwehr der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu beanstanden. Vorliegend hat die Integrierte Leitstelle Erding am 23. Juni 2012 gegen 22.12 Uhr die beiden Feuerwehren F … und J … unter dem Alarmstichwort B1, Schadensereignis Mittelbrand, alarmiert, woraufhin diese nach den Einsatzberichten mit 3 Fahrzeugen (Mehrzweckfahrzeug, Tanklöschgruppenfahrzeug und Löschgruppenfahrzeug) und 11 Feuerwehrleuten bzw. mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug und 17 Feuerwehrleuten im Einsatz waren. Der Kommandant K … der Feuerwehr J … hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge detailliert und nachvollziehbar den Einsatz am 23. Juni 2012 geschildert und angegeben, dass er neben der Einsatzleitung für die Feuerwehr J … auch diejenige über die Feuerwehr F … übernommen habe. Das Feuer habe beim Eintreffen der Feuerwehr die Bäume überragt und sei zunächst ungefähr 20 m hoch gewesen. Er habe hohe Stichflammen und auch grüne Flammen gesehen sowie Explosionen gehört, was darauf hindeute, dass Chemikalien oder Lacke verbrannt worden seien. Er habe den Befehl gegeben, Wasser aus dem angrenzenden Weiher zu entnehmen, wozu eine Wasserversorgung aufgebaut worden sei. Zwei Feuerwehrkräfte hätten sich mit Atemschutzmasken dem Feuer weiter genähert. Man habe mit einem C-Rohr (400 Liter pro Minute) den Brand gelöscht. Der Löschvorgang habe etwa 1,5 Stunden gedauert, weil man zunächst die hohen Flammen und später den Glutstock von verschiedenen Seiten abgelöscht und dazu mit einem Haken das Brandgut teilweise auseinandergezogen habe. Nachdem ein die Zufahrt hinderndes Auto entfernt worden sei, habe das Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr F … näher anfahren und mit dem auf dem Dach befindlichen Wasserwerfer die Brandstelle bekämpfen können. Nach Beendigung der Löscharbeiten habe er an die Leitstelle gemeldet, dass das Feuer aus sei. Diese Einschätzung habe er nach den Sichtmöglichkeiten abgegeben.

Das Gericht hat damit keine Zweifel, dass angesichts der konkreten Umstände - ein im Vollbrand 20 m hohes Feuer mit einem geschätzten Durchmesser der Brandstelle von ca. 10-15 m mit Funkenflug, in dem verschiedene Brandmittel (Holz, Lacke) abbrennen sowie eine große Trockenheit der umliegenden Wiesen in einem Landschaftsschutzgebiet - die eingesetzten Mittel am 23. Juni 2012 notwendig waren. Die von der Integrierten Leitstelle alarmierten Feuerwehren durften nach der bei dem Alarmstichwort vorgesehenen Besetzung ausrücken und haben vor Ort mit der erforderlichen Mannschaftsstärke in einem insgesamt 3-stündigen Einsatz die Löschwasserversorgung aufgebaut, das Feuer abgelöscht und nach dem Einrücken ihre Fahrzeuge wieder in einen einsatzbereiten Zustand versetzt. Für einen überzogenen Einsatz ist weder in zeitlicher noch personeller Hinsicht etwas ersichtlich.

Zum Einsatz am 24. Juni 2012 hat der Kommandant der Feuerwehr F … H … als Zeuge angegeben, dass seine Feuerwehr, nachdem Passanten ein Feuer gemeldet hätten, nach einer Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle unter dem Alarmstichwort B1 (Kleinbrand oder Brand einer Hecke) erneut zur Brandstelle ausgerückt sei. Vor Ort habe er sieben bis neun Glutnester und Funkenflug festgestellt. Es sei ein Tanklöschfahrzeug zum Einsatz gekommen, das über einen Löschmonitor verfüge, weiter sei eine Wasserversorgung aufgebaut und die Brandstelle abgelöscht worden. Nachdem der Brand gelöscht gewesen sei, habe er der Integrierten Leitstelle gemeldet, dass das Feuer aus sei. Zum Einsatz am 25. Juni 2012 hat der Zeuge K … angegeben, dass er anlässlich einer Nachschau eine offene Flamme und Glutnester festgestellt und diese mit 5 weiteren Kräften der Feuerwehr abgelöscht habe.

Auch an der Notwendigkeit der Aufwendungen der Feuerwehr für den 24. und 25. Juni 2012 bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es handelte sich jeweils um 1,5-stündige Einsätze mit 9 bzw. 6 Feuerwehrleuten, um aufflammende Glutnester abzulöschen und Nachlöscharbeiten durchzuführen. Die am 24. Juni 2012 vor Ort befindlichen Feuerwehr J … hat keine Leistungen abgerechnet, da sie bereits nach kurzer Zeit den Einsatz an die Kollegen der Feuerwehr F … abgegeben hat und zu einem anderen Einsatz abgerückt ist.

Soweit der Klägerbevollmächtigte mit seinen Fragen an die Zeugen auf ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr beim Löscheinsatz abzielt, haben sich für das Gericht diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (VG München, U.v. 18.8.2004 - M 7 K 03.1966 - juris Rn. 27). Die Zeugen haben dargelegt, dass ihrer Einschätzung nach am Ende des Einsatzes vom 23. bzw. 24. Juni 2012 das Feuer gelöscht gewesen sei und sie es aufgrund der Umstände nicht für notwendig befunden hätten, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Zeuge K … hat dazu erklärt, dass man weitere Glutnester in der Brandstelle nie ganz ausschließen könne, da das Löschwasser etwa über Materialien wie Kunststoff hinweg fließe und keine Löschung bewirke. Für einen zuverlässigen Ausschluss von Glutnestern bräuchte man einen Bagger, um das Material auseinanderziehen, auch würden zur Abklärung von Glutnestern Wärmebildkameras eingesetzt. Derartige Kameras seien zum damaligen Zeitpunkt bei den beiden alarmierten Feuerwehren nicht vorhanden gewesen. Man habe sich - auch aufgrund der hohen Kosten - dagegen entschieden, eine über eine Wärmebildkamera verfügende auswärtige Feuerwehr zu alarmieren und stattdessen beschlossen, die Brandstelle auch in den Folgetagen zu überwachen, was auch bei Großbränden Stand der Technik sei. Das vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführte kontrollierte Niederbrennen des Feuers haben die Zeugen für ungeeignet und angesichts der Trockenheit auch für gefährlich gehalten.

Die Einschätzung der Sachlage und das Vorgehen der Kommandanten sind nicht zu beanstanden. Sie haben bei der Bekämpfung des Brandes jeweils diejenigen Maßnahmen ergriffen, die ihnen angesichts der Umstände erforderlich erschienen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Insofern sieht das Gericht kein zu beanstandendes Handeln darin, dass die Einsatzleitung beim nächtlichen Einsatz am 23. Juni 2012 darauf verzichtet hat, einen Bagger an die Brandstelle zu bringen, um zuverlässig auszuschließen, dass Glutnester bestehen oder eine auswärtige Feuerwehr mit Wärmebildkamera zu alarmieren und stattdessen beschlossen hat, eine Überprüfung der Brandstelle in den Folgetagen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 10). Das Ergreifen weiterer Maßnahmen in der Nacht des 23. Juni 2012 hätte im Übrigen aufgrund des höheren Sachmittel- und Personaleinsatzes sowie der insgesamt verlängerten Einsatzdauer voraussichtlich zu höheren Kosten geführt als die bei den Einsätzen am 24. und 25. Juni 2012 angefallenen Kosten, die weniger als ¼ von der Gesamtsumme von 3.775,60 Euro ausmachen.

Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisantrag war abzulehnen. Er begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass die von der Gemeinde F. in Rechnung gestellten Leistungen nicht notwendig gewesen sind, weil die Feuerwehreinsätze vom 24. und 25. Juni 2012 bei Anwendung der Regelungen im Feuerlöschwesen nicht mehr notwendig gewesen wären. Für die Frage, ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage ist, die es anhand der Aussagen der als Zeugen vernommenen Einsatzleiter eigenständig überprüft. Dabei kommt es - wie dargelegt - auf die ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns, auch hat die Feuerwehr ein Ermessen, welche Maßnahmen sie ergreift; sie hat selbst den spezifischen Sachverstand (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 36; B.v. 24.1.2007 - 4 BV 05.2002 - juris Rn. 17). Es handelt sich bei dem vorliegenden Mittelbrand und den Nachlöscharbeiten nicht um eine besonders schwierige und komplexe Materie, die vom Gericht nicht ohne Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Substantiierte Einwände gegen das fachliche Vorgehen der Feuerwehren liegen nicht vor. Das geforderte Sachverständigengutachten ist im Übrigen angesichts dessen, dass die zuständigen Einsatzkräfte die Erforderlichkeit einer Hilfsmaßnahme im Moment des Bestehens der Gefahr vor Ort aufgrund der dort zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse einschätzen müssen, ungeeignet, da sich im Nachhinein die damaligen Verhältnisse nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren lassen (vgl. VG Köln, U.v. 12.4.2013 - 9 K 6650/10 - juris Rn 58; LG Stuttgart, U.v. 29.4.2015 - 24 O 302/14 - juris Rn. 47; in diese Richtung auch VG Würzburg, U.v. 23.9.2014 - W 4 K 14.258 - juris Rn. 21 a.E. und VG Würzburg, U.v. 15.7.2014 - W 4 K 13.1035 - juris Rn. 18).

Das Gericht sieht im Ergebnis nach Würdigung der Aussagen der Einsatzleiter in der Verhandlung keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr und erachtet die Aufwendungen sowohl für den Einsatz am 23. Juni 2012 als auch für die Einsätze an den beiden Folgetagen sämtlich für notwendig.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO). Eine Unbilligkeit der Kostenerhebung (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG) wurde im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und war auch nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2014 - W 4 K 14.258

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,20 EUR (außergerich

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,20 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.061,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz eines Schadens aus einem Ölunfall vom 02.10.2013 auf der Landstraße L 1138 (Gemarkung Markgröningen), und zwar aus abgetretenem Recht.
Am 02.10.2013 verursachte spät abends ein bei der Beklagten versicherter Traktor aufgrund eines technischen Defektes eine Hydraulikölspur auf der L 1138 (Gemarkung Markgröningen). Die hinzugezogene Feuerwehr streute zum Teil die mit Öl beschmutzte Fahrbahn ab und rief sodann die Klägerin, die im Bereich der professionellen Reinigung von Verkehrsflächen tätig ist, hinzu und beauftragte sie, die Hydraulikölspur im Wege einer maschinellen Nassreinigung zu beseitigen.
Die Beklagte stellte dem Landkreis L. für ihre Tätigkeit mit Schreiben vom 17.10.2013 (Anlage K 2) 5.061,37 EUR in Rechnung. Mit der Behauptung, Ansprüche des Landkreises aus abgetretenem Recht zu verfolgen, trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 an die Beklagte heran und forderte zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie der Rechtsanwaltsgebühren (1,3 Geschäftsgebühr aus 5.061,37 EUR / brutto 571,44 EUR, netto 480,20 EUR) bis 11.12.2013 auf. Die Beklagte leistete auf diese Zahlungsaufforderung keine Zahlung.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe sämtliche der in der Rechnung Anlage K 2 erbrachten Leistungen erbracht. Alle dort genannten Leistungen seien auch notwendig gewesen, um die Hydraulikölspur zu beseitigen. Das Öl sei bereits tief in die Asphaltporen eingedrungen und habe mit Bindemitteln nicht mehr hinreichend entfernt werden können.
Die Forderung sei zunächst vom Landkreis an die Klägerin und dann an die Ö.-A. GmbH abgetreten worden, von dieser aber dann wiederum an die Klägerin zurückabgetreten worden (Abtretungserklärungen Anlagen K 3, K 4). Der Landkreis sei zur Abtretung auch befugt gewesen, und die beim Landkreis handelnde Person habe Vertretungsbefugnis gehabt.
Die Klägerin trägt des Weiteren vor,
dass die von ihr verwendeten Preise für ihre Dienstleistungen üblich und angemessen seien. Im Übrigen legt die Klägerin dar, dass sie seit dem Jahr 2010 insgesamt 33 Rechnungen wegen Ölschadensbeseitigungen an den Landkreis L. gestellt habe, wobei sie immer mit denselben Stundensätzen und Pauschalen/Materialkosten abrechne.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen,
11 
1. an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu bezahlen;
12 
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, 480,20 EUR Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin zu bezahlen, sowie hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen,
15 
und trägt hierzu vor,
16 
dass die Hydraulikölspur, die Menge des ausgelaufenen Öls und die konkrete Strecke der Ölspurverschmutzung sowie insgesamt das Ausmaß des Schadens bestritten werde. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die Reinigungsarbeiten von der Klägerin gar nicht im Einzelnen erbracht worden seien. Jedenfalls seien die Arbeiten im Einzelnen nicht erforderlich gewesen hinsichtlich des Umfanges und der Nassreinigung überhaupt. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, mit einem Bindemittel das Öl aufzunehmen.
17 
Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Preise der Klägerin nicht üblich seien und dass der Landkreis gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe, da er darauf achten müsse, dass die von ihm beauftragte Klägerin auch geeignete Maschinen vorhält, was nicht der Fall gewesen sei, da die Maschinen zu langsam gereinigt hätten. Wenn der Landkreis tatsächlich mit der Klägerin verhandeln würde, könnte er im Übrigen günstigere Preise erzielen.
18 
Die Beklagte meint zudem, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Eine wirksame Abtretungserklärung an die Klägerin liege nicht vor.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer behördlichen Auskunft mit Verfügung vom 15.10.2014 (Bl. 48 d.A.), und zwar zur Frage, ob der Landkreis die hier streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten habe. Bezüglich der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Landratsamtes L. vom 03.11.2014 (Bl. 53 f. d.A.) verwiesen.
21 
Beweis erhoben wurde im Übrigen durch Vernehmung der Zeugen B. und R. im Termin am 11.11.2014 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 55 ff. d.A.) und des Zeugen G. im Termin am 27.03.2015 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 100 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist begründet.
23 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 
1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 
Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 
Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 
2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 
a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 
Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 
b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 
Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 
Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten).
33 
3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 
Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 
Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 
Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 
4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht.
38 
a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 
b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 
Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung.
41 
5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR.
42 
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 
Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 
Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 
Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen.
49 
b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 
c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 
aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 
bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 
d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 
aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 
(1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 
(2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 
Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 
(3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen.
60 
6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 
7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem 12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6) in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist begründet.
23 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 
1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 
Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 
Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 
2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 
a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 
Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 
b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 
Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 
Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten).
33 
3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 
Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 
Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 
Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 
4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht.
38 
a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 
b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 
Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung.
41 
5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR.
42 
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 
Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 
Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 
Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen.
49 
b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 
c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 
aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 
bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 
d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 
aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 
(1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 
(2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 
Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 
(3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen.
60 
6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 
7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem 12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6) in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem ihm die Kosten für die Beseitigung eines Ölschadens auferlegt wurden.

1. Der Kläger fuhr am 20. März 2013 mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 2317 zwischen D. und R. (Landkreis A.). Dabei wurde durch einen auf der Straße liegenden Stein die Ölwanne des Pkw beschädigt und es kam zum Austritt von Motoröl. Das Öl wurde auf einer Länge von ca. 300 m auf der Straße verteilt, bevor das Fahrzeug an der Einmündung einer Forststraße zum Liegen kam. An dieser Einmündung trat sodann verstärkt Öl aus dem Fahrzeug aus. Die Einmündung befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebiets „S-quellen“.

Die verständigte Feuerwehr brachte auf der mit Öl bedeckten Fahrbahn sogleich ein Bindemittel auf. Darüber hinaus führte das Landratsamt A. zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt A. sogleich eine Ortseinsicht durch, bei der festgestellt wurde, dass eine Bodenverunreinigung vorliege, die der umgehenden Sanierung bedürfe.

In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt beauftragte das Landratsamt A. sodann eine Fachfirma (Fa. U.-GmbH & Co. KG), die noch am 20. März 2013 die Ausbaggerung von Erdreich im Bereich des Seitenstreifens der Staatsstraße und der Einmündung der Forststraße veranlasste und zudem die Straßenfläche durch eine weitere Fachfirma (Fa. C.-GmbH) mit speziellem Reinigungsgerät reinigen ließ.

2. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 stellte das Landratsamt A. dem Kläger die durch die Sanierung des Ölschadens entstandenen Kosten in Höhe von 7.698,42 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurde auf eine Kostenrechnung verwiesen, wonach Sanierungskosten (Auslagen) entsprechend einer Rechnung der beauftragten Fachfirma in Höhe von 7.638,42 EUR sowie eine Gebühr von 60,00 EUR angefallen seien.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der entstandene Ölschaden sei als schädliche Bodenveränderung anzusehen und habe der umgehenden Sanierung bedurft. Der Kläger habe als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die Kosten der Sanierung zu tragen.

3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der zugrunde liegende Sachverhalt sei im angegriffenen Bescheid zwar im Wesentlichen richtig dargestellt; es werde jedoch die Erforderlichkeit der von der beauftragten Fachfirma in Rechnung gestellten Kosten bestritten. Die vom Beklagten vorgelegte Rechnung sei bislang in keiner Weise überprüfbar. Bei dem vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geführten Fahrzeug handele es sich um einen Pkw Golf 4, weshalb die maximal ausgetretene Ölmenge bei fünf Litern liegen dürfte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass lediglich eine geringfügige Menge von kontaminiertem Erdreich vorgelegen habe. Zudem sei die tätig gewordene Fachfirma sofort informiert worden, so dass das Öl überhaupt nicht tief in das Erdreich habe eindringen können. Es werde daher die Erforderlichkeit der berechneten Leistungen bestritten, zumal der Kostenersatz im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die unbedingt erforderlichen Kosten zu begrenzen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum dem Kläger für die Reinigung der Verkehrsflächen ca. 2.000,00 EUR in Rechnung gestellt worden seien, obwohl die Feuerwehr dem Kläger für ihre Leistungen bereits einen Betrag von 1.847,29 EUR in Rechnung gestellt habe. Im Übrigen werde bestritten, dass die jeweils üblichen und angemessenen Preise abgerechnet worden seien.

4. Das Landratsamt A. beantragte für den Beklagten

Klageabweisung.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die umgehende Beseitigung des ausgelaufenen Motoröls sei - auch im Hinblick auf den nach dem Unfallzeitpunkt einsetzenden Platzregen - notwendig gewesen, um einen Eintrag des Öls in die nahe gelegene S-quelle/K-quelle sowie in den wenige Meter von der Straße fließenden Bach zu verhindern. Zudem sei auch die umgehende Reinigung der Fahrbahn erforderlich gewesen, um ein weiteres Abfließen des Öls in den Seitenstreifen zu verhindern. Die getroffenen Sanierungsmaßnahmen seien jeweils mit dem Wasserwirtschaftsamt A. abgesprochen worden. Die beauftragte Fachfirma habe vom Wasserwirtschaftsamt Anweisungen erhalten, welche Bereiche wie tief abzutragen seien und welche Bereiche der Fahrbahn zu reinigen seien. Die Einlassung des Klägers, es sei nur wenig Motoröl in das Erdreich eingedrungen, sei zurückzuweisen. Durch das regnerische Wetter habe sich das Öl großflächig verteilt und sei von der Straße in das Bankett geraten. Die beauftragte Fachfirma sei dem Landratsamt als kompetent und zuverlässig bekannt. Auf die Preisgestaltung dieser Firma könne das Landratsamt keinen Einfluss nehmen. Die Kosten, die durch die Reinigung der Fahrbahn mit dem speziellen Reinigungsgerät entstanden seien, seien von den Aufwendungen der Feuerwehr für die Aufbringung von Bindemittel auf die verunreinigte Fahrbahn zu unterscheiden. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen seien im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgt und hätten pflichtgemäßem Ermessen des Landratsamts entsprochen.

5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 19. Februar 2014 rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. Danach erheben die Behörden des Staates für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Kosten für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden sind, sind dem Veranlasser aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Zu den Auslagen zählen auch die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

Amtshandlung im vg. Sinne ist hier die Veranlassung der Bodensanierungsmaßnahmen durch das Landratsamt A.. Das Landratsamt hat im Wege der unmittelbaren Ausführung nach §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 LStVG durch ein vertraglich beauftragtes Unternehmen schädliche Bodenveränderungen beseitigen und noch drohende Gefahren für die Umwelt abwehren lassen und damit eine Amtshandlung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 KG vorgenommen. Hierdurch sind Auslagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 KG in Gestalt der Rechnung der Fa. U. entstanden. Die Amtshandlung war von dem Kläger i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst worden, weil dieser durch Überfahren eines Steins die Ölwanne seines Pkw beschädigte und dadurch auslaufendes Öl auf Fahrbahn und Seitenstreifen verteilte.

Dagegen handelt es sich bei der Veranlassung der Sanierungsmaßnahmen nicht - wie vom Landratsamt zunächst angenommen - um eine behördliche Ersatzvornahme i. S. d. Art. 32 VwZVG. Denn das Landratsamt hat weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber einem Dritten durch Bescheid oder in sonstiger Weise Handlungspflichten begründet, insbesondere nicht die Beseitigung der verunreinigten Bodenfläche durch (Grund-)Verwaltungsakt angeordnet. Vielmehr ist das Landratsamt unmittelbar selbst - durch die Fa. U. als vertraglich Beauftragte - zur Beseitigung der Bodenverunreinigung tätig geworden. Die Voraussetzungen des Art. 7 LStVG, welcher nicht nur auf Befugnisnormen nach dem LStVG, sondern auch auf sicherheitsbehördliche Befugnisnormen in Fachgesetzen Anwendung findet (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 7 Rn. 138), lagen dabei zweifelsohne vor. Angesichts des einsetzenden Platzregens bestand die Gefahr, dass ausgetretenes Öl sogleich in den Erdboden eingespült wird. Aufgrund dieser Dringlichkeit der Sanierung war eine vorherige Sanierungsanordnung gegenüber dem Kläger gem. §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht möglich oder jedenfalls nicht erfolgversprechend i. S. d. Art. 7 Abs. 3 LStVG.

2. Die Höhe der dem Kläger auferlegten Kosten ist nicht zu beanstanden, weil diese nicht durch unrichtige Sachbehandlung i. S. d. Art. 16 Abs. 5 KG entstanden sind.

2.1. In der Behördenakte ist schlüssig, lückenlos und für die Kammer gut nachvollziehbar dokumentiert, dass zum Sanierungszeitpunkt aufgrund des ausgetretenen Öls eine schädliche Bodenveränderung bestand, die der umgehenden Sanierung mittels der dann getroffenen Maßnahmen bedurfte. So ist insbesondere im Aktenvermerk des Wasserwirtschaftsamts A. vom 25. März 2013 (Bl. 16 der Behördenakte) dokumentiert, dass nach dem Eintreffen der Feuerwehr am Unfallort ein Platzregen einsetzte, der Öl von der Straße in das Bankett - auch innerhalb des Wasserschutzgebiets - spülte und dass an der ebenfalls im Wasserschutzgebiet gelegenen Einmündung, an der das Unfallfahrzeug zum Stehen kam, verstärkt Öl auslief. Dies machte nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, das die Unfallstelle am Unfalltag gemeinsam mit dem Landratsamt besichtigte, aus fachlicher Sicht den Bodenaustausch bzw. die Sanierung der kontaminierten Flächen notwendig. Aus der Behördenakte ergibt sich weiterhin, dass das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt die Sanierungsmaßnahmen, die von der beauftragten Fa. U. und deren Unterbeauftragten, der Fa. C. GmbH, vorgenommen wurden, begleiteten und überwachten (vgl. etwa Bl. 14 der Behördenakte). In der ebenfalls in der Behördenakte enthaltenen Umgebungskarte (Bl. 19) wurden zudem die von der Sanierung betroffenen Streckenabschnitte eingezeichnet. Schließlich hat das Landratsamt überzeugend dargelegt, dass die verhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Sanierung daraus resultierten, dass Öl nach der Kollision des Pkw mit dem Gesteinsbrocken über mehrere hundert Meter auf der Straße verteilt wurde.

2.2. Die vom Klägerbevollmächtigten gegen die Erforderlichkeit der Sanierung im vorgenommenen Umfang bzw. die Höhe der entstandenen Kosten vorgebrachten Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass nur eine geringe Menge Öl über die Fahrbahn verteilt worden sei und von dort ins Bankett fließen habe können, kann dies die Erforderlichkeit der vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen nicht in Frage stellen. Denn angesichts des Umstands, dass die betroffenen Flächen teilweise im Wasserschutzgebiet lagen und ein Platzregen einsetzte, hat die Kammer keine Zweifel, dass die vorgenommene Abtragung der verunreinigten Flächen erforderlich war, um eine Gefährdung des Grundwassers und des nahegelegenen Bachs auszuschließen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass angesichts der hohen Wertigkeit des Schutzguts Wasser auch eine geringe Gefahr der Verunreinigung die Behörde zum Tätigwerden veranlassen musste. Der - ohnehin unsubstanziierte - Vortrag des Klägerbevollmächtigten, das Öl habe bis zum Tätigwerden der Fa. U. nicht tief in den Boden eindringen können, ist im Übrigen auch deshalb unbehelflich, weil überhaupt keine Abtragung tieferer Bodenschichten, sondern lediglich eine oberflächliche Abschälung stattfand, wie auch aus den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern deutlich ersichtlich ist. Dem in diesem Zusammenhang vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass keine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden habe, war nicht nachzukommen. Bei dem Antrag handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Denn der zugrunde liegende Sachvortrag des Klägers besteht aus bloßen Behauptungen und geht nicht auf die behördlichen Feststellungen und den substanziierten Vortrag des Landratsamts in der Klageerwiderung ein. So wird hinsichtlich des auf der Fahrbahn ausgetretenen Öls schlichtweg behauptet bzw. unterstellt, dass dieses über eine Strecke von 500 m gleichmäßig ausgetreten ist. Bei der Behauptung, dass aufgrund des von der Feuerwehr aufgebrachten Bindemittels keine Erdreichskontamination entstanden sein könne, wird in keinem Wort auf den substanziierten und überzeugenden Gegenvortrag des Landratsamts in der Klageerwiderung eingegangen, dass die Feuerwehr lediglich als „Erstmaßnahme“ ein Bindemittel auf die Fahrbahn aufgebracht hat und dass ungeachtet dessen eine fachkundige Reinigung der Fahrbahn erforderlich war, um einen Eintrag von Öl in den Seitenstreifen zu verhindern. Der dem Antrag zugrunde liegende Sachvortrag lässt daher das erforderliche Mindestmaß an Substanziierung (vgl. dazu Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 27) vermissen. Hinzu kommt, dass sich der Antrag mit der Bezugnahme auf eine „Gefahr“ auf einen sicherheitsrechtlichen Rechtsbegriff, nicht aber auf eine konkrete Tatsachenbehauptung stützt. Jedenfalls konnte der Antrag aber als Beweisantrag abgelehnt werden, weil die Frage, ob in der konkreten Situation eine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden hat, im Nachhinein - nach vollständigem Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Entsorgung des Materials - dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Das benannte Beweismittel erweist sich insofern als ungeeignet.

Der ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der „Tatsache“ einzuholen, dass der Abtrag von 3 m³ Boden nicht erforderlich war, stellt gleichfalls keinen Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO dar. Denn bei der Erforderlichkeit des Bodenabtrags handelt es sich nicht um eine konkrete Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Wertung. Der Antrag betrifft im Kern die Rechtsfrage, ob überhaupt eine Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn gegeben war. Die diesbezügliche Beurteilung obliegt allein dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung.

Der Klägerbevollmächtigte kann auch nicht mit der Argumentation durchdringen, dass die Reinigung der Fahrbahn durch die Fa. C. nicht erforderlich gewesen sei. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang auf die von der Feuerwehr unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Maßnahmen verweist, so ist dem, wie bereits ausgeführt, der überzeugende Gegenvortrag des Landratsamts in der Klageerwiderung entgegen zu halten, dass die Feuerwehr lediglich als „Erstmaßnahme“ ein Bindemittel auf die Fahrbahn aufgebracht hat und dass ungeachtet dessen eine fachkundige Reinigung der Fahrbahn erforderlich war, um einen Eintrag von Öl in den Seitenstreifen zu verhindern. Auch die Argumentation des Klägers, dass nach dem Abfluss von Öl in den Seitenstreifen kein Öl mehr auf der Fahrbahn vorhanden gewesen sein könne, geht offensichtlich fehl. Es liegt auf der Hand, dass das ausgetretene Öl nicht vollständig und rückstandslos von der Fahrbahn abgeflossen ist, wie im Übrigen auch auf den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern deutlich zu erkennen ist.

Die vom Klägerbevollmächtigten gegen die Abrechnungen der Firmen U. und C. vorgebrachten Einwendungen führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Soweit der Bevollmächtigte rügt, dass sich aus der Rechnung der Fa. U. nicht ergebe, welche Menge Boden insgesamt abgetragen worden sei, so ist dem die in der Behördenakte befindliche Dokumentation entgegen zu halten. Daraus ergibt sich, dass ein Erdaushub von 3,44 t erfolgt ist (vgl. Bl. 30 der Behördenakte). Daneben wurden auch die seitens der Fa. U. aufgewendete Arbeitszeit aufgezeichnet und die getroffenen Maßnahmen durch Fotografien dokumentiert. Angesichts des geringen Umfangs der Sanierungsmaßnahmen ist dies nach Überzeugung des Gerichts als völlig ausreichende Dokumentation anzusehen. Die übrigen Einwendungen gegen die Abrechnungen der beteiligten Firmen sind völlig unsubstanziiert. Dies gilt insbesondere für das Bestreiten „üblicher und angemessener Preise“. Aber auch das Vorbringen, die Fa. C. rechne einen überhöhten Stundensatz ab und habe für die Reinigung zu lange gebraucht, geht nicht über eine unsubstanziierte Behauptung „ins Blaue“ hinaus. Zwar wird in diesem Zusammenhang auf „diverse Sachverständigengutachten“ verwiesen, diese Gutachten werden jedoch nicht konkret benannt. Ebenso wird vom Klägerbevollmächtigten nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die von der Fa. C. ausgeführten Leistungen am Markt in der konkreten Unfallsituation unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Sanierung zu einem günstigeren Preis verfügbar gewesen wären. Der in diesem Zusammenhang vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die Fa. C. für die erbrachten Leistungen weder übliche noch angemessene Preise berechnet habe, einzuholen, war daher abzulehnen, weil der zugrunde liegende Vortrag das erforderliche Mindestmaß an Substanziierung vermissen lässt und somit kein Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Als völlig unsubstanziiert zurückzuweisen ist auch die Einwendung des Klägers, die Kosten der Zwischenlagerung des verunreinigten Erdbodens durch die Fa. U. bis zur Entsorgung seien nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum die Zwischenlagerung nicht erforderlich gewesen sei bzw. welche Dauer der Zwischenlagerung noch als erforderlich angesehen werden könnte. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Zwischenlagerung und des Zeitpunkts der Entsorgung um einen Vorgang der internen Geschäftsorganisation der Fa. U., auf welchen das Landratsamt keinen Einfluss hat bzw. nehmen musste.

Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich vorbringt, es sei fraglich, ob nicht vor den Sanierungsmaßnahmen eine Probeentnahme hätte durchgeführt werden müssen bzw. ob nach Aushub des verunreinigten Erdmaterials die erforderliche Materialanalyse durchgeführt worden sei, gilt Folgendes: Von einer Probeentnahme vor Abtragung des verunreinigten Bodens konnte im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 BBodSchV abgesehen werden, da die von der schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren bzw. erheblichen Nachteile nach den Feststellungen der zuständigen Behörde mit einfachen Mittel abgewehrt bzw. beseitigt werden konnten. Es war im vorliegenden Fall von Anfang an klar, dass aus dem Pkw des Klägers Öl ausgetreten war, und dass dieses Öl zunächst über eine Strecke von ca. 300 m (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) auf der Fahrbahn verteilt worden und dann an der Einmündung, an der der Pkw zum Stehen kam, verstärkt ausgetreten war. Ebenso lag auf der Hand, dass durch den einsetzenden Platzregen eine weitere Ausbreitung des Schadens drohte. In dem hier vorliegenden „Standard-Fall“ einer schädlichen Bodenverunreinigung durch Auslaufen der Ölwanne eines Pkw waren das oberflächige Abgraben und die Reinigung der Fahrbahn gängige Maßnahmen. Hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten angezweifelten Analyse des abgetragenen Materials nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist auf Bl. 32 ff. der Behördenakte zu verweisen. Dort ist im Einzelnen dokumentiert, dass das Material vor der Entsorgung im Labor analysiert wurde.

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.