Landgericht Schweinfurt Endurteil, 18. Sept. 2018 - 24 O 573/16

published on 18/09/2018 00:00
Landgericht Schweinfurt Endurteil, 18. Sept. 2018 - 24 O 573/16
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 376,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.430,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Seine Tochter ... ist versicherte Person. Im Rahmen der Unfallversicherung ist eine Invaliditätssumme von 111.000,00 € versichert. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2008 „Unfallversicherung Plus“ (nachfolgend: AUB), wegen deren Inhalt auf die Anlage E2 (rotes Sonderheft) Bezug genommen wird. Danach beträgt der Invaliditätsgrad bei völliger Funktionsunfähigkeit oder Verlust eines Armes 70 % (Ziff. 2.1.2.2.1. AUB).

... erlitt am 27.10.2010 einen Unfall, als sie als Fußgängerin bei grüner Ampel von einem vorbeifahrenden Pkw erfasst worden ist. Sie erlitt durch den Unfall eine proximale Humerusfraktur links.

Mit von dem Kläger und seiner Tochter unterzeichneter Unfallanzeige vom „08.10.2010“ (vermutlich 08.11.2010), bei der Beklagten eingegangen am 11.11.2010, wurde der Unfall gegenüber der Beklagten angezeigt. Die Unfallanzeige enthält einen Hinweis auf die einzuhaltenden Fristen bei der Erstbemessung und der Neubemessung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage E1 (dort Ziffern 1 und 5) Bezug genommen.

Die Beklagte bewertete - beruhend auf einem Bericht der BGU Murnau vom 05.09.2011 (Anlage E4 und E8) - die dauernde Gebrauchsminderung des linken Armes von ... mit 1/10 und erbrachte deshalb infolge dieses Unfalls Leistungen in Höhe von 7 % der Versicherungssumme, d.h. 7.770,00 €. Die Beklagte rechnete die Leistungen gegenüber mit Schreiben vom 26.10.2011 ab und wies auf das Recht zur Neubemessung hin (Anlage E6).

Mit Bescheid vom 18.12.2014 erkannte die VBG Bezirksverwaltung Würzburg ... eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente ab dem 11.08.2014 zu und stellte eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit von 20 % fest.

Der Kläger behauptet, die Gebrauchsminderung des Armes liege bei 30 %, was bei einer Gliedertaxe „Arm“ von 70 % einer Gesamtinvalidität von jedenfalls 20 % entspreche. Die Invalidität sei innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eingetreten und bestehe seither fort. Deshalb müsse die Versicherungsleistung insgesamt 22.200,00 € betragen. ... leide fortdauernd unter einer unfallbedingten Bewegungseinschränkung des linken Armes und einem Bewegungs- und Belastungsschmerz der linken Schulter. Nach mehrstündigem Arbeiten schlafe die linke Hand einschließlich drei der Finger ein, was weitere Büroarbeit unmöglich mache. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Der Bewegungs- und Belastungsschmerz der linken Schulter sei innerhalb eines Jahres eingetreten und sei ab März/April 2012 intensiver geworden. Die Problematik an der Hand, die (ebenfalls) als Verschlechterung der unfallbedingten Invalidität anzusehen sei, sei ebenfalls zu diesem Zeitpunkt hinzugetreten.

Er ist der Auffassung, dass bereits die Erstbemessung seitens der Beklagten falsch gewesen sei, da bereits seinerzeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorgelegen habe. Jedenfalls die Verschlechterungen ergäben aber eine Invalidität von 20 %.

Der Kläger behauptet, dass seitens der BGU Murnau am 14.10.2011 eine ärztliche Feststellung hinsichtlich der Invalidität an die Beklagte versandt worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 (Bl. 46 d.A.) sowie die Anlage zum Protokoll (Bl. 49 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger habe erst durch den Bescheid der VBG Ende 2014 Kenntnis davon erlangt, dass die Unfallbeeinträchtigungen mit 20 % und nicht mit 10 % zu bemessen seien, so dass die Ansprüche auch nicht verjährt seien.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, er sei auf das Recht zur Neubemessung nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden, da das Schreiben vom 26.10.2011 lediglich an seine Tochter gerichtet gewesen sei.

Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 05.10.2016 zugestellten Klage,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.430,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zu bezahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen;

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, hinsichtlich der Beeinträchtigungen in der linken Hand bzw. der linken Finger läge keine unfallkausale Erstkörperschädigung vor, die innerhalb eines Jahres zu einem Dauerschaden geführt habe. Es läge auch keine Invalidität von 20 % vor, die MdE von 20 % könne nicht übertragen werden. Beeinträchtigungen, die nicht bereits Grundlage der Erstfeststellung gewesen seien, gebe es nicht.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung bereits deshalb nicht vorlägen, da die nach Ziffer 2.1.1.1 AUB erforderliche ärztliche Feststellung innerhalb von 15 Monaten nicht vorgelegen habe. Auf die entsprechende Frist seien sowohl der Kläger als auch seine Tochter ausweislich der Unfallanzeige hingewiesen worden. Außerdem sei der Kläger auf die entsprechende Frist nochmals mit Schreiben vom 10.01.2011 (Anlage E3) hingewiesen worden. Das Recht auf Erstbemessung sei deshalb verfristet. Die zweite Seite des Antrages auf Invaliditätsleistungen (Bl. 49 d.A.) sei offensichtlich von der versicherten Person ausgefüllt und unterschrieben worden. Zudem sei ihr diese Seite auch nicht zugegangen.

Auf das Recht zur Neubemessung sei ... ordnungsgemäß mit Schreiben vom 26.10.2011 hingewiesen worden. Eine Belehrung auch gegenüber dem Kläger sei daneben nicht erforderlich gewesen, da der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass die weitere Korrespondenz ausschließlich mit der versicherten Person zu führen sei. Außerdem seien aber sowohl der Kläger als auch ... bereits mit der Unfallanzeige (Anlage E1) sowohl auf die maßgeblichen Fristen für die Erstbemessung als auch für das Recht auf Neubemessung hingewiesen worden. Auch der Anspruch auf Neubemessung sei daher verfristet. Dieser hätte bis zum 27.10.2013 geltend gemacht werden müssen.

Die erbrachten Leistungen seien überobligatorisch erfolgt. Dem Bericht der BGU Murnau 05.09.2011 sei nur eine Diagnose zu entnehmen. Zudem werde dort nur der Bruch des kugelförmigen Oberarmkopfes, also eine Beeinträchtigung im Bereich des Oberarmes beschrieben. Eine ärztliche Feststellung bezüglich Beeinträchtigungen in der linken Hand läge keinesfalls vor.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung sowohl hinsichtlich Ansprüchen auf Erstbemessung als auch hinsichtlich Ansprüchen auf Neubemessung. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstbemessungsanspruchs spätestens dann begonnen habe, als die Versicherung ihre abschließende Leistungsentscheidung, mithin am 26.10.2011, getroffen habe. Die Verjährung bezüglich des Erstfeststellungsverfahrens sei somit zum 31.12.2014 eingetreten. Auch Ansprüche auf Neubemessung seien spätestens zum 31.12.2014 verjährt. Die Verjährung beginne mit der Erstfestsetzung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 11.04.2018 (blaues Sonderheft) Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden. Schriftsatzfrist, die dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde bestimmt auf 30.07.2018.

Gründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Schweinfurt örtlich (§ 215 VVG) und sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG) zuständig.

B.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 7.700,00 € über den von der Beklagten außergerichtlich bereits gezahlten Betrag von 7.700,00 € hinaus.

I. Der Versicherungsnehmer kann im Falle der Invaliditätsentschädigung im Rahmen einer Unfallversicherung sowohl die Erstfestsetzung seitens des Versicherers angreifen und geltend machen, der Grad der Invalidität sei zu dem maßgeblichen Zeitpunkt höher als vom Versicherer anerkannt, als auch eine Neufestsetzung längstens bis zu 3 Jahren verlangen.

Der Vortrag des Klägers, der zunächst dahingehend zu verstehen war, dass er beide Rechte geltend machen will, wurde mit Schriftsätzen vom 14.06.2017 (Bl. 84 f. d.A.) und 18.09.2017 (Bl. 99 d.A.) dahingehend konkretisiert, dass der Kläger sein Recht auf Neubemessung geltend machen will.

II. Der Kläger kann nach § 188 VVG i.V.m. Ziff. 2.1., 9.4. AUB im Wege der Neubemessung des Grades der Invalidität über den bereits erhaltenen Betrag von 7.770,00 € die Zahlung einer weiteren Kapitalzahlung wegen Invalidität in Höhe von 7.700,00 € verlangen.

1. Voraussetzung einer Neubemessung ist, dass eine Erstfeststellung des Grades der Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versicherers oder gerichtliche Entscheidung gegeben ist (Jacob in BeckOK, VVG, Marlow/Spuhl, 3. Edition, Stand 30.06.2016, vor § 188 Rn. 1).

a) Im vorliegenden Fall ist mit Schreiben vom 26.10.2011 eine Erstfestsetzung des Invaliditätsgrades erfolgt, da die Beklagte in diesem Schreiben abschließend und umfassend zu erkennen gegeben hat, inwieweit und weshalb eine Entschädigungspflicht anerkannt oder abgelehnt wurde.

b) Ob dem Anerkenntnis eine ausreichende ärztliche Feststellung im Sinne von Ziff. 2.1.1.1. AUB vorausgegangen ist, ist im Rahmen der Neubemessung keine Anspruchsvoraussetzung. Selbst wenn, läge diese aber auch vor. Die rechtzeitige ärztliche Feststellung hinsichtlich der eingetretenen Invalidität liegt mit der Erklärung der Unfallklinik Murnau vom 14.10.2011 vor (Bl. 49R d.A.). Dort wird festgestellt, dass erstmals am 05.09.2011 ein Dauerschaden festgestellt worden sei, der in einer Bewegungseinschränkung und einem Belastungsschmerz der linken Schulter bestehe. Die Feststellung erfolgte ausweislich des vorhandenen Stempels von der BG Klinik Murnau; das Formular wurde entgegen der Behauptung der Beklagten nicht von der versicherten Person ausgefüllt und unterzeichnet.

An der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung ändert sich auch nichts dadurch, dass, wie die Beklagte vorträgt und durch Vorlage des entsprechenden Formulars (Anlage E7) belegen will, ihr diese ärztliche Feststellung jedenfalls nicht von Johanna Bausewein übersandt worden ist. Denn der rechtzeitige Zugang der fristgemäßen ärztlichen Feststellung ist nicht erforderlich (BGH, Entscheidung vom 16.12.1987, Az. IVa ZR 195/86, juris, Rn. 19). Zudem lag der Beklagten aber auch der Abschlussbericht der BG Murnau vom 05.09.2011 vor (Anlage E8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.2017) - auf diesen nimmt sie in ihrer Abrechnung vom 26.10.2011 (Anlage K3) ausdrücklich Bezug -, in welchem ebenfalls festgestellt worden ist, dass eine bleibende endgradige Bewegungseinschränkung des linken Armes im Schultergelenk vorliege und eine Invalidität von geringem Grade, den linken Arm betreffend, verbleiben werde.

2. Der Kläger hat sein Recht auf Neubemessung wirksam und fristgerecht ausgeübt.

a) Die Ausübung seines Neubemessungsrechts ist seitens des Klägers im Jahr 2015 jedenfalls vor dem 11.03.2015 ausgeübt worden, wie dem Schreiben der Beklagten vom 11.03.2015 (Anlage K7) zu entnehmen ist.

b) Das Neubemessungsverlangen erfolgte zwar nicht innerhalb der von § 188 VVG vorgesehenen Dreijahresfrist bis 27.10.2013. Allerdings kann sich die Beklagte auf eine Verfristung des Neubemessungsverlangens nicht berufen (§ 188 Abs. 2 Satz 2 VVG). Der Kläger wurde nicht ordnungsgemäß auf sein Recht zur Neubemessung (§ 188 Abs. 1 VVG) hingewiesen.

Die Belehrung über das Recht der Neubemessung ist nach § 188 Abs. 2 Satz 1 VVGmit der Leistungsabrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erteilen. Dies ist nicht erfolgt.

Der zuvor erteilte Hinweis auf das Recht der Neubemessung innerhalb des Informationsblattes zur Unfallanzeige (Anlage E1) genügt diesen Anforderungen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 188 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht.

Ausreichend ist auch nicht der an ... dazu erteilte Hinweis im Schreiben vom 26.10.2011 (Anlage K3). Dies gälte selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die versicherte Person auf Wunsch des Versicherungsnehmers und mit Kenntnis des Versicherers den Schaden gänzlich eigenverantwortlich abwickelt. In diesen Fällen wird zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Belehrungspflicht auch gegenüber dem Versicherten gefordert (zu § 186 VVG vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2016, Az. 5 U 13/15, r+s 2017, 432, Rn. 64 m.w.N.). Umgekehrt ist aber festzustellen, dass es der materielle Anspruch des Versicherungsnehmers ist und bleibt, der bei fehlender oder unzureichender Belehrung des zu seiner Geltendmachung allein berechtigten Versicherungsnehmers gefährdet würde.

Zudem ist vorliegend aber nicht einmal ersichtlich, dass der Schaden eigenverantwortlich über ... abgewickelt werden sollte. In der Unfallanzeige wird lediglich angegeben, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Versicherte erfolgen soll. Eine nur an die Versicherte zu richtende Korrespondenz ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht. Im Hinblick auf die Schreiben der Beklagten vom 10.01.2011 (Anlage E4) und 14.09.2011 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017, dort Seite 2, Bl. 45 d.A.), die sie unmittelbar an den Kläger gerichtet hat, dürfte sie von einer ausschließlichen Abwicklung des Schadensfalls über ... selbst nicht ausgegangen sein.

Schließlich ist aber auch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 188 Abs. 2 Satz 1 VVG die Belehrung an denVersicherungsnehmer zu richten, so dass ein hiervon abweichendes Vorgehen § 191 VVG zuwiderläuft.

3. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand von ... zum Neubemessungsstichtag des 27.10.2013 (drei Jahre nach dem Unfall vom 27.10.2010) gegenüber jenem Zustand verändert hat, der in die Entscheidung der Beklagten vom 26.10.2011 eingeflossen ist. Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dittrich ist das Gericht davon überzeugt, dass bei ... im Bereich der linken Schulter als Funktionsbeeinträchtigung des Armes gesundheitliche Verschlechterungen in der Zeit nach dem 27.10.2011 und vor dem 27.10.2013 eingetreten sind und somit noch nicht in die Erstbemessung eingeflossen sind.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei das Ausmaß der Beeinträchtigung und vor allem die Bewegungseinschränkung der Schulter zum Zeitpunkt der Erstbemessung (26.10.2011) in diesem Ausmaß noch nicht eingetreten und letztendlich zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sicher prognostizierbar gewesen. Der Sachverständige führte dazu im Wesentlichen aus:

a) Aus den Röntgenaufnahmen nach dem Unfall stelle sich eine Mehrfragmentfraktur am Oberarm im Sinne einer 2-Etagen-Fraktur dar, so dass unzweifelhaft ein Erstkörperschädigung gesichert sei.

Die Oberarmfraktur sei operativ mit einem anterograden Verriegelungsnagel versorgt worden, der Verriegelungsnagel sei im Bereich des Schultergelenks in den Oberarmkopf eingebracht und bis in den körperfernen Oberarmschaft vorgeschoben worden. Zusätzlich seien Verrieglungen erfolgt. Man könne erkennen, dass bei der versicherten Person hinsichtlich der Operation eine Zugangsmorbidität im Bereich der Schulter vorgelegen habe; die bekannte Problematik einer Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung im Schultergelenk aufgrund der Zugangsmorbidität habe sich hier verwirklicht. Die Beweglichkeit habe sich nur zögerlich gebessert.

Hinsichtlich der Frakturheilung habe durchaus ein Regelverlauf bestanden. Eine Pseudarthrose habe sich nicht ausgebildet. Hinweise auf eine direkte oder sekundäre Schädigung des Nervus radialis hätten sich nicht gezeigt.

Einem Arztbericht über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung ab Mitte Februar 2011 könne man entnehmen, dass die Beweglichkeit im Schultergelenk noch deutlich eingeschränkt gewesen sei. Eine Seitwärtshebung und Elevation bis 90 Grad sei dokumentiert. Neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Bei der Entlassung habe sich die Beweglichkeit nur geringfügig gebessert. Hier sei deshalb durchaus von einer partiellen Schultersteife als mittelbare Unfallfolge auszugehen. Eine sodann begonnene berufliche Belastungsprobe sei bei anhaltenden Beschwerden zunächst verlängert und dann abgebrochen werden. Daraus ließe sich erkennen, dass der limitierende Faktor die Problematik an der Schulter gewesen sei. Auch in einem Arztbericht bezüglich einer Untersuchung in Murnau am 16.05.2011 sei die Funktionsbeeinträchtigung vor allem von Seiten der Schulter dokumentiert, jedoch auch hier keine neurologischen Ausfälle.

Bei einer erneuten Untersuchung in Murnau sei die partielle Schultersteife mit lokaler Irritation beschrieben und dokumentiert und nachvollziehbar im Zusammenhang mit der anterograden Marknagelung gesehen worden. Im Juli 2011 sei der Marknagel entfernt worden, eine Arthroskopie der Schulter sei erfolgt. Dabei hätten sich Auffaserungen gezeigt im Bereich der ehemaligen Nageleintrittsstelle.

Zum Zeitpunkt kurz vor Abschluss des ersten Unfalljahres sei am 05.09.2011 im Klinikum Murnau eine Seitwärtshebung bis 140 Grad und eine Vorwärtshebung bis 170 Grad dokumentiert. Eine unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung sei verbleiben. In einem ärztlichen Bericht vom 14.10.2011 sei ein Dauerschaden aufgrund Bewegungseinschränkung mit Bewegungsschmerzen und Belastungsschmerzen der linken Schulter beschrieben. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Hand sei nicht bestätigt worden.

Auch im Behandlungsabschluss am 23.09.2011 seien keine abweichenden Befunde dokumentiert.

b) Aus diesen Erkenntnissen leitet der Sachverständige her, dass innerhalb des Jahres ein Dauerschaden aufgrund der Oberarmfraktur eingetreten sei. Es habe nachweislich eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk bestanden. Nach den allgemein anerkannten Bemessungsempfehlungen in der Literatur werde bei einer Seitwärtshebung und Elevation des Arms im Schultergelenk bis 120 Grad eine Bemessung von 1/10 Armwert empfohlen. Die Beweglichkeit sei vorliegend etwas günstiger gewesen, so dass man aufgrund der Bewegungseinschränkung eine geringere Bemessung vornehmen müsste. Betrachte man den klinischen und funktionellen Befund, so könne man hier feststellen, dass bis Ende des ersten Unfalljahres eine Funktionsbeeinträchtigung des Armes unfallbedingt eingetreten sei, die in einer Größenordnung von 1/10 Armwert bemessen werden könnte. Eine wesentliche Änderung der Befunderhebung werde man nicht für überwiegend wahrscheinlich erachten können.

c) Diese wahrscheinliche Entwicklung habe sich jedoch nicht verwirklicht. Im September 2012 sei eine vermehrte Schmerzhaftigkeit der linken Schulter mit Bewegungseinschränkung dokumentiert. In einer Kernspintomographie im September 2012 habe eine vermehrte Kontrastmittelanreicherung als Zeichen eines Reizzustandes bestanden, auch Verwölbungen der Suprasphinatussehne im Bereich der Nageleintrittsstelle. Diese Befunderhebung werde man im Zusammenhang mit der Unfallverletzung sowie der operativen Versorgung sehen können. Auch die in Murnau dann angegebene Tendinitis der langen Bizepssehne sei im Rahmen der Zugangsmorbidität zu sehen. Die Indikation zur nochmaligen Operation sei gestellt worden. Intraoperativ habe sich die Irritation von Seiten der langen Bizepssehne und auch im Bereich der Nageleintrittsstelle bestätigt. Es folgten eine Arthroskopie mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne. Es sei dann durchaus ab Herbst 2012 zu einer Befundverschlechterung gekommen. Der Verlauf sei auch nach erneuter Operation prolongiert. Weiterhin seien eine partielle Schultersteife und ein Reizzustand festgestellt worden. Eine Seitwärtshebung von lediglich 90 Grad sei dokumentiert.

Bei einer Heilverlaufskontrolle am 01.07.2013 sei eine Seitwärtshebung und Vorwärtshebung über die Horizontale möglich, in einer Sonographie die Rotatorenmanschette intakt. Im Vergleich zur Untersuchung am 05.09.201 sei ein etwas ungünstiger funktioneller Befund beschrieben.

Bei einer Untersuchung am 12.08.2013 sei eine Vorwärtshebung und Seitwärtshebung des Arms im Schultergelenk bis 90 Grad möglich. Die Kraft sei gemindert gewesen. Es habe Druckschmerz im Verlauf der langen Bizepssehne bestanden.

d) Im Vergleich zur Befunderhebung am 05.09.2011 sei deshalb davon auszugehen, dass es im Behandlungsverlauf nach erneut durchgeführter Operation zu einer Verschlechterung der Symptomatik an der linken Schulter gekommen sei. Der am 12.08.2013 und erneut am 28.08.2013 dokumentierte Befund belege eine partielle Schultersteife mit Funktionsstörung. Den im August 2013 erhobenen und dokumentierten Befund werde man als funktionellen Endzustand ansehen können.

Nach den allgemein anerkannten Bemessungsempfehlungen in der Literatur werde bei einer Seitwärtshebung und Vorwärtshebung im Schultergelenk bis 90 Grad eine Bemessung von 1/5 Armwert empfohlen. Die vorliegende Situation sei vergleichbar. Die bis zum Ablauf des 3. Unfalljahres eingetretene und dokumentierte Funktionsstörung mit partieller Schultersteife als Funktionsbeeinträchtigung des Armes werde man mit 4/20 Armwert bemessen können.

e) Demgegenüber gab der Sachverständige an; dass auch mehrfache neurologische Untersuchungen eine segmentale Zuordnung der erstmals am 07.11.2012 dokumentierten Sensibilitätsstörungen der linken Hand und dreier Finger der linken Hand durch Einschlafen nicht möglich gewesen sei. Auch eine Ursache sei auf neurologischem Fachgebiet nicht zu finden. Im Behandlungsverlauf seien auch keine Befunde dokumentiert, die einen Zusammenhang zwischen der Sensibilitätsstörungen der linken Hand und der unfallbedingten Verletzung wahrscheinlich machen würden. Durch elektrophysiologische Messungen sei eine strukturelle nervale Verletzung ausgeschlossen worden.

Auch eine Störung der Feinmotorik der linken Hand könne den Befunderhebungen nicht entnommen werden. Auch nach der aktuellen Untersuchung seitens des Sachverständigen ließe sich eine Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand nicht belegen. Die Angabe des Klägers, dass die Finger von ... „zeitweise abschalten würden“, könne man den doch ausführlich im Verlauf dokumentierten Befunden nicht entsprechend entnehmen. Zu keinem Zeitpunkt seien motorische Ausfälle angegeben oder dokumentiert worden. Eine unfallbedingte Schädigung des Nervus radialis sei aufgrund einer am 02.07.2013 erfolgten Befunderhebung auszuschließen.

Die Kausalität hinsichtlich der von ... angegebenen intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger 3 bis 5 sei somit nicht abschließend zu klären. Ein Zusammenhang mit der Oberarmfraktur lasse sich nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit herstellen.

f) Das Gericht folgt den Ausführungen des dem Gericht langjährig als äußerst gewissenhaft und sorgfältig arbeitenden Sachverständigen aus eigener Überzeugung.

4. Der Anspruch ist auch durchsetzbar, Verjährung ist nicht eingetreten.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb der Regelverjährung von 3 Jahren, § 195 BGB. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 BGB zu laufen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

In der Rechtsprechung scheinen nach neuer Rechtslage zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund des Neubemessungsrechts bislang keine Entscheidungen ergangen bzw. veröffentlicht worden zu sein. In der Literatur finden sich lediglich (unterschiedliche) kurze Hinweise, welche Folgen im Falle der unterbliebenen Belehrung eintreten. So findet sich beispielsweise, der Versicherungsnehmer könne dann ohne zeitliche Grenzen eine Neubemessung verlangen und der Versicherer könne sich nicht auf Verjährung berufen (Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage, AUB 9 Rn. 6, AUB 15 Rn. 6 a.E.) oder aber der Versicherungsnehmer könne auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist Neubemessung verlangen, begrenzt allerdings durch die Regelungen der Verjährung und Verwirkung (Naumann/Brinkmann, VersR 2013, 674, 678; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 4. Auflage, Rn. 1278).

Jedenfalls aber wird es bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn einer etwaigen Verjährung abzustellen ist, nicht darauf ankommen können, dass ... von den von ihr behaupteten Verschlechterungen im Jahr 2012 erfahren haben will und grundsätzlich bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Ansprüche klageweise durchsetzbar waren. Analog zu den im Erstbemessungsverfahren geltenden Grundsätzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.03.2012, Az. IV ZR 40/01, r+s 2002, 217) wird die Entstehung des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen angenommen werden können. Nachdem der Kläger seinen (wegen § 188 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht verfristeten) Neubemessungsantrag erst im Jahr 2015 gestellt hat und die Beklagte diesen am 11.03.2015 zurückgewiesen hat, beginnt die Verjährungsfrist erst zum 01.01.2016 zu laufen, so dass Verjährung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten war.

Selbst wenn man auf den Ablauf der Neubemessungsfrist als relevanten Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn abstellen will, d.h. dem 27.10.2013 (vgl. noch zur alten Rechtslage OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.11.2008, Az. 5 U 216/08, Rn. 78), wäre Verjährung bei Klageerhebung noch nicht eingetreten.

5. Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf weitere Kapitalzahlung in Höhe von 7.700,00 € zu. In die Bemessung der Invalidität ist die Beeinträchtigung von ... mit einem Grad der Invalidität von 4/20 nach der Gliedertaxe einzustellen. Nach der Gliedertaxe Ziffer 2.1.2.2.1. der AUB ist bei der Funktionsunfähigkeit des Arms eine Invalidität von 70 % anzusetzen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die partielle Schultersteife eine Funktionseinschränkung des Armes bedingt, so dass die Gliedertaxe „Arm“ anwendbar ist (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2015, 1442).

Der hier gegebene Grad der Invalidität von 4/20 führt somit zu einem Wert von 14 %. Bei der vereinbarten Invaliditätssumme von 111.000,00 € ergibt sich ein Anspruch auf eine Kapitalzahlung von 15.540,00 €, so dass sich abzüglich bereits gezahlter 7.700,00 € eine noch offene Invaliditätsleistung von 7.700,00 € ergibt.

6. Auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten Zinsen ab dem 12.03.2015, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 entsprechend BGB. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 11.03.2015 endgültig und ernsthaft abgelehnt, so dass eine Mahnung entbehrlich war. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ist die Hauptforderung daher ab dem 12.03.2015 verzinslich auszusprechen.

Für einen zuvor und insbesondere bereits am 05.10.2011 eingetretenen Verzug hat der Kläger nichts vorgetragen, zumal die Forderung zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht fällig gewesen sein dürfte (Ziff. 9 AUB und § 14 Abs. 1 VVG), so dass eine „Mahnung“ noch keinen Verzug hätte begründen hätte können.

Die vereinbarten Zinsen von 5 % jährlich (Ziff 9.4. AUB) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Eines richterlichen Hinweises bedurfte es angesichts dessen, dass es sich um eine Nebenforderung handelt, nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

II. Die Klägerin kann die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) ersetzt verlangen. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt in der unberechtigten Ablehnung des klägerischen Begehrens mit Schreiben vom 11.03.2015. Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grundlage des Gegenstandswertes ist der Betrag des berechtigten Zahlungsverlangens, mithin 7.700,00 €. Ausgehend hiervon ergibt sich hinsichtlich des geltend gemachten nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr von 0,65 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein ersatzfähiger Betrag von 376,52 €.

Ob die Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen wurden, kann dahinstehen. Durch die ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung aufgrund des Klageabweisungsantrags hat sich der Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 entsprechend BGB.

III. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Eine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrags kommt unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt. Das OLG München (NJW-RR 2017, 437) führt hierzu aus:

„a) § 256 BGB kommt nicht in Betracht. Die Norm regelt die Verzinsung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und setzt daher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn der jeweilige Kl. führt mit der Leistung des Gerichtskostenvorschusses weder ein Geschäft des jeweiligen Bekl. noch steht dies im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Bekl.

b) Eine Verzinsung nach § 288 BGB scheidet aus (insoweit folgt der Senat dem OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473 = NZBau 2013, 112 Ls. und weicht vom OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2012, 791 = NZBau 2012, 497, ab), weil der jeweilige Bekl. zwar spätestens ab Rechtshängigkeit mit der jeweiligen Klageforderung, nicht jedoch mit einem Kostenerstattungsanspruch in Verzug ist. Verzug mit dem Kostenerstattungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher erst mit der Kostengrundentscheidung fällig wird, also weder bei Klageeinreichung noch bei Anzeige der Verteidigungsabsicht oder Ankündigung eines Klagabweisungsantrags fällig ist, so dass durch diese Prozesshandlungen Verzug nicht eintreten kann (§ 286 Absatz I BGB).“

Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen vollumfänglich an.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO (Kläger) bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO (Beklagte).

D.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.

(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.

(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.

Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.

(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.