Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 191 Abweichende Vereinbarungen

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.

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(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versic

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer au
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 73/18 Verkündet am: 22. Mai 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
published on 18/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtl
published on 23/02/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11.04.2017, Az. 2 O 394/16, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurtei
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(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person...