Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 188 Neubemessung der Invalidität

(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.

(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.

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Landgericht Schweinfurt Endurteil, 18. Sept. 2018 - 24 O 573/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtl

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 25. Feb. 2013 - 5 U 224/11 - 34

bei uns veröffentlicht am 25.02.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 157/07 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstr