Landgericht Schweinfurt Endurteil, 30. Juni 2017 - 22 S 2/17

bei uns veröffentlicht am30.06.2017

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 06.10.2016, Az. 1 C 471/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.171,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu zahlen.

b.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in der 1. Instanz und den Kosten des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens, Az.: 1 H 2/12, haben der Kläger 61% und der Beklagte 39% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.246,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen Beschädigungen an einer vermieteten Wohnung, Ersatz für Mietausfallschaden und restliche Mietzahlung.

Die Parteien verband seit dem 15.06.2004 ein Mietverhältnis über die Wohnung S.-weg 14, 9. H., welches sie einvernehmlich zum 15.01.2012 beendeten. Die Schlüssel-und Wohnungsübergabe fand am 25.02.2012 statt. Zusammen mit den Räumlichkeiten waren die zum Zeitpunkt des Auszuges 14 Jahre alte Einbauküche und ein Spiegelschrank im Badezimmer vermietet. Der Beklagte minderte seine letzte Mietzahlung um einen Betrag in Höhe von 389,85 €.

Der Kläger setzte dem Beklagten keine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel.

Wegen verschiedener Schäden in der zurückgegebenen Wohnung leitete der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2012 zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht Bad Neustadt a.d.S., Az.: 1 H 2/12 ein. Am 31.07.2012 fand vor Ort eine Objektbesichtigung durch die Sachverständige K. statt.

Mit Schreiben vom 11.10.2012 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.675,95 € bis zum 26.10.2012 auf.

Der Kläger hat behauptet, bei Wohnungsübergabe des Beklagten hätten diverse Mängel vorgelegen. Zum einen sei die Einbauküche aufgrund mangelnder Pflege und mehrfacher Beschädigungen komplett unbrauchbar gewesen. Der Spiegelschrank im Badezimmer sei verfärbt, nicht mehr zu reinigen und daher unbrauchbar. Die Badezimmerarmaturen seien so stark verkalkt, dass sie nicht mehr rückstandslos zu reinigen seien. Ebenso seien Toilettenbrille und -deckel beschädigt und verschmutzt. Hinsichtlich der Mängel bezüglich der Einbauküche, des Spiegelschranks, der Badezimmerarmaturen und an Toilettenbrille und -deckel habe er einen Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 50% vorgenommen. Des Weiteren sei der Spülkasten von Schmutz angefressen und die Steckdose im Flur beschädigt gewesen. Der Heizkörper in der Küche sei von unten her verrostet, der Lack blättere großflächig ab. Letztlich habe er Schimmelbildung im Wohnzimmer, den beiden Kinderzimmern, dem Schlafzimmer und dem Bad feststellen müssen, die auf ein falsches Lüft- und Heizverhalten des Beklagten zurückzuführen seien.

Der Beklagte habe die letzte Mietzahlung nicht mindern dürfen, da er die Reparatur der Spülmaschine durch eine absichtliche Beschädigung veranlasst und daher gemäß § 23 des Mietvertrages selbst zu tragen habe. Ebenso habe der Beklagte die Heizungswartung unberechtigt eigenmächtig beauftragt.

Ihm sei ferner ein Mietausfallschaden in Höhe von 2.700,00 € entstanden, da er die Wohnung entgegen seiner Erwartungen nicht zum 01.02.2012, sondern erst zum 01.08.2012 habe weiter vermieten können. Aufgrund des Zustands der Wohnung habe eine Weitervermietung nicht früher erfolgen können und eine Suche nach Mietinteressenten habe keinen Sinn gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.358,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass die Einbauküche bereits bei seinem Einzug verschlissen gewesen sei. Sie habe keinen Verkehrswert mehr gehabt, sodass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Der Spiegelschrank sei aufgrund seines Alters bereits verschlissen gewesen, die Badezimmerarmaturen hätten hinsichtlich ihres Alters sowieso ausgetauscht werden müssen. Die Schäden an der Toilette seien Folge typischen Verschleißes. Die Beschädigungen an der Steckdose im Flur und dem Heizkörper seien bereits bei seinem Einzug vorhanden gewesen. Der Schimmelbefall sei nicht auf falsches Lüft- und Heizverhalten zurückzuführen, sondern vielmehr auf bauliche Mängel. Er habe jährlich neu tapezieren müssen. Nach Auszug sei ihm keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt worden. Daher treffe ihn auch keine Verantwortung bezüglich des Mietausfallschadens.

Die Mietminderung sei gemäß § 23 des Mietvertrages berechtigterweise erfolgt, da er die Wartungen der Heizung in Auftrag habe geben müssen. Weiterhin habe er die Kosten für die Reparatur der Spülmaschine übernommen.

2. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.10.2016, den Parteien jeweils am 13.12.2016 zugestellt, teilweise stattgegeben und dem Kläger 4.796,00 € zzgl. Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen S. E., W. E., A. A., D. A., E. E., T. E. und M. K. Außerdem hat es schriftliche Gutachten der Sachverständigen K. vom 15.08.2012 (1 H 2/12), 23.03.2015, 23.01.2016 sowie vom 13.06.2016 erholt. Die Sachverständige ist außerdem in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 angehört worden.

Auf dieser Grundlage ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beschädigungen am Heizkörper, den Badezimmerarmaturen, am Spülkasten der Toilette und wegen des Schimmelbefalls bestehe sowie Ersatz für den Mietausfallschaden zu leisten sei. Der Höhe nach sei hinsichtlich der Badezimmerarmaturen und des Spülkastens ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. In Bezug auf die Schimmelpilzbildung stehe fest, dass diese auf falsches oder fehlerhaftes Lüft- und Heizverhalten zurückzuführen sei. Deshalb sei auch ein Mietausfallschaden begründet, jedoch nur für die Monate März bis einschließlich Juli, da aufgrund der Wohnungsübergabe am 25.02.2012 der Kläger mit einer Weitervermietung vor dem 01.03.2012 nicht rechnen durfte.

Im Übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da für die Einbauküche, den Spiegelschrank und die Steckdose ein Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 100% vorzunehmen sei. Ein Anspruch auf restlichen Mietzins stehe dem Kläger nicht zu, da er gemäß § 23 des Mietvertrages zur Kostentragung für die Wartungsarbeiten und die Reparatur der Spülmaschine verpflichtet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 06.12.2016 (Bl. 262 ff. d.A.) Bezug genommen.

3. Mit der am 12.01.2017 eingegangenen Berufung (Bl. 271 d.A.), die mit Schriftsatz vom 13.02.2017 begründet wurde, wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts in dem Umfang, in dem der Klage stattgegeben wurde.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.04.2017, bei Gericht eingegangen am 05.04.2017 Anschlussberufung eingelegt, wobei er sich gegen das Urteil des Amtsgerichts insoweit wendet, als ihm lediglich für vier Monate ein Mietausfallschaden zugesprochen wurde.

Der Beklagte ist - unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag - der Ansicht, dass die Schäden an den Badezimmerarmaturen, dem Spülkasten, dem Heizkörper und die Beseitigung der Schimmelpilzbildung den vom Kläger gemäß § 23 des Mietvertrages durchzuführenden Schönheitsreparaturen zuzuordnen seien. Jedenfalls habe er jedoch keine Nebenpflicht verletzt, die eine Ersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB auslöse. Denn § 546 BGB begründe eine Hauptpflicht des Mieters dahin, die Sache in mangelfreiem Zustand nach Mietende zurückzugeben. Schadensersatz wegen dieser Hauptpflichtverletzung könne nur unter den Voraussetzungen aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB verlangt werden, nämlich nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung. Eine solche Frist sei ihm nicht gesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 06.12.2012, Az.: 1 C 471/12 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.246,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ein unsachgemäßes Lüft- und Heizverhalten stelle eine Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar, für die keine Fristsetzung erforderlich sei. Jedenfalls wäre eine Fristsetzung entbehrlich gewesen, da der Auszug des Beklagten ohne Vornahme der ihm obliegenden Schadensbeseitigungen eine endgültige Erfüllungsverweigerung darstelle. Es sei spätestens in dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens eine Aufforderung zur Schadensbeseitigung zu sehen. Hinsichtlich der Schimmelpilzbildung stehe aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass diese auf fehlerhaftes Heiz- und Lüftverhalten zurückzuführen sei.

Mit der Anschlussberufung macht er geltend, dass das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen sei, dass ihm ein Ersatzanspruch hinsichtlich seines Mietausfallschaden für die Monate März bis einschließlich Juli zustehe, d.h. für einen Zeitraum von fünf Monaten. Seiner Schadensberechnung habe das Gericht jedoch lediglich vier Monate zugrunde gelegt.

II.

1. Die zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Amtsgericht dem Kläger Ersatz für eine Beschädigung am Spülkasten der Toilette im Umfang von 75,00 € zugesprochen hat, im Übrigen ist sie unbegründet.

a.) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht dem Kläger wegen des Schimmelbefalls im Wohnzimmer, den beiden Kinderzimmern, im Schlafzimmer und Badezimmer der Wohnung 2.760,00 € zugesprochen hat. Dem Kläger steht dieser Betrag aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB zu.

aa.) In der Wohnung ist es in diesen Räumen zu einem Schimmelbefall gekommen, der nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf einem fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten beruht. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die zu dieser Feststellung geführt haben, zeigt die Berufung nicht auf.

Eine mit der Berufung als falsch gerügte Beweiswürdigung kann unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO nur daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 897). Dementsprechend ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung wie beispielsweise Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen vorgetragen werden. Dies zeigt die Berufung gerade nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts.

bb.) Umstände gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund derer der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, benennt der Beklagte nicht.

cc.) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht von einer Fristsetzung nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB abhängig.

(1.) In der Rechtsprechung ist umstritten, ob für den Vermieter bei einer Substanzbeschädigung an der Mietsache aufgrund der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, zunächst ein Erfüllungsanspruch gemäß § 281 Abs. 1 BGB besteht, der eine erfolglose Fristsetzung erfordert oder ob diese Ersatzansprüche allein unter § 280 Abs. 1 BGB fallen.

(a.) Teilweise wird allerdings angenommen, dass bei Beschädigungen der Mietsache sich der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ergebe, sodass vor der Geltendmachung des Ersatzanspruchs dem Mieter eine Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu setzen ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2012, 10 S 29/11, aufgegeben in: LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014, 10 S 60/14; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2015, I-18 U 60/14).

Hierbei wird die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB als Hauptleistungspflicht angesehen. Der Mieter sei verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 546 Abs. 1 BGB in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Mietsache dürfe daher keine weiteren, über die übliche vertragliche Abnutzung der Mietsache hinausgehenden Mängel aufweisen. Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht habe oder die ihm zugerechnet werden, habe er zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Die Pflicht zur Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand sei demnach eine Hauptleistungspflicht, bei deren Verletzung der Vermieter grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne, wenn er dem Mieter erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder diese ausnahmsweise entbehrlich sei.

(b.) Nach der Rechtsprechung des BGH enthält § 546 BGB demgegenüber keine Regelung dazu, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben sei, da der Zustand für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung sei. Der Vermieter könne wegen Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz vom Mieter verlangen, jedoch nicht die Rücknahme der Mietsache verweigern (BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12).

(c.) Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach mit einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, die zu einem Schaden führt, der Mieter eine Nebenpflicht verletzt. Schadensersatz schuldet er daher aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB ohne dass eine Fristsetzung erforderlich wäre (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 538 Rn. 8).

Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht dem Kläger daher zu Recht 2.760,00 €, nämlich 3.500,00 € Beseitigungskosten abzgl. 500,00 € für Sowieso-Kosten und weiteren 8% wegen der Mitverantwortlichkeit des Vermieters an der Schimmelbildung, zugesprochen.

(2.) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es dem Vermieter zumutbar wäre, die durch den Mieter beschädigte Sache an diesen zurückzugeben und ob eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB entbehrlich wäre.

a.) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht dem Kläger wegen der Beschädigungen an den Badezimmerarmaturen 61,00 € zugesprochen hat. Dem Kläger steht auch dieser Betrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Die Sachverständige K. kam in ihrem Gutachten vom 15.08.2012 zu dem Ergebnis, dass es auch unter Zugrundelegung des Härtegrades des Wassers nur aufgrund der mangelnden Pflege zu Kalkablagerungen gekommen sei und diese auch nicht mehr rückstandslos entfernt werden könnten. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, auf denen das amtsgerichtliche Urteil beruht, zeigt die Berufung nicht auf. Umstände, die gegen ein Vertretenmüssen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

b.) Ebenfalls erfolglos wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht wegen der Beschädigung am Heizkörper dem Kläger 100,00 € zugesprochen hat. Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch in dieser Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

c.) Der Heizkörper in der Küche wies großflächige Abplatzungen des Lacks auf, welche nach den Feststellungen des Amtsgerichts vor dem Einzug des Beklagten noch nicht vorhanden waren. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die zu dieser Feststellung geführt haben, zeigt die Berufung nicht auf. Umstände, die dafür sprechen, dass der Beklagte diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d.) Mit Erfolg macht der Beklagte geltend, dass dem Kläger kein Ersatz für eine Beschädigung des Spülkastens der Toilette zusteht.

Das Amtsgericht ist unter Zugrundelegung der Feststellungen der Sachverständigen K. davon ausgegangen, dass aufgrund mangelnder Pflege eine Verschmutzung des Spülkastens vorläge, die zu einer Substanzverletzung führe. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 15.08.2012, dort Seite 61 jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass diese Verschmutzungen nicht mehr beseitigt werden könnten. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Kläger durch die Verschmutzung des Spülkastens kein weiterer Schaden entstanden ist, weil der Spülkasten bereits durch die anderweitigen Schäden - nämlich die dort festgestellten Verfärbungen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat - ohnehin wertlos ist.

e.) Das Amtsgericht hat dem Kläger auch zu Recht einen Mietausfallschaden im Umfang von 1.800,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zugesprochen.

Durch die Rückgabe der Wohnung in beschädigtem Zustand hat der Beklagte eine Nebenpflicht verletzt.

Eine anschließende Weitervermietung war im Hinblick auf den Zustand der Wohnung, insbesondere aufgrund des erheblichen Umfangs der Beschädigungen und der Schimmelbildung, die alle Räume der Wohnung betraf, nicht möglich. Der Kläger war auch berechtigt, vor der Beseitigung der Schäden und einer Weitervermietung die Untersuchung im selbstständigen Beweisverfahren durch die Sachverständige K. abzuwarten. Dabei hat er insbesondere unmittelbar im Anschluss an den Ortstermin der Sachverständigen K. am 31.07.2012 die Wohnung zum 01.08.2012 weiter vermietet.

2. Die Anschlussberufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

Denn das Amtsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen einen Mietausfallschaden für März bis einschließlich Juli, insgesamt also fünf Monate zugesprochen, seiner Berechnung allerdings lediglich vier Monate zugrunde gelegt. Da lediglich ein Rechenfehler vorliegt, waren dem Kläger weitere 450,00 € zuzusprechen.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2012 zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 26.10.2012 aufgefordert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

V.

Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Umfang der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen, weil ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob sich der Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder nach § 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB richtet und daher eine fruchtlose Fristsetzung erforderlich ist oder nicht. Die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine abschließende Beantwortung nicht zu.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 4. Februar 2014 - 13 C 41/12 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1.197,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt von den Kosten des ersten Rechtszugs 86%, der Beklagte 14%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 75%, der Beklagte 25%.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger war Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss des 2-Familien-Hauses des Klägers in der ... in ... Gemäß den Vereinbarungen im schriftlichen Mietvertrag war Mietbeginn der 1.8.2009. Das Mietverhältnis wurde aufgrund einer ordentlichen Kündigung des Klägers vom 22.12.2009 auf der Grundlage des § 573a BGB beendet und der Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 10.8.2010 zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 15.10.2010.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe während der Mietzeit durch vertragswidrigen Gebrauch Schäden in der Wohnung und im Bereich des Hauseingangs verursacht. Zu deren Feststellung hat er am 21.01.2011 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Amtsgericht St. Wendel beantragt. Das Amtsgericht hat in diesem Verfahren (13 H 2/11) ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... eingeholt, das am 22.9.2011 erstellt und am 26.9.2011 den Parteien zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zugestellt worden ist. Der Kläger hat daraufhin am 13.01.2012 wegen von ihm behaupteter Schäden eine auf Schadensersatz in Höhe von 8.395,13 EUR gerichtete Klage erhoben. Diese hat er am 28.3.2012 um eine Nebenkostennachforderung und restliche Mietzahlung auf insgesamt 8.634,35 EUR erweitert. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und geltend gemacht, dass die behaupteten Schäden nicht durch ihn verursacht worden seien. Zudem sei keine Nachfrist zur Schadensbeseitigung eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 hat der Kläger den Beklagten zur Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen ... bezeichneten, noch immer vorhandenen Schäden bis zum 31.7.2013 aufgefordert.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil vom 4.2.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.722,50 EUR sowie - nach Abzug geleisteter Vorauszahlungen und der Mietkaution - von restlichen Nebenkosten und ausstehender Miete von weiteren 45,45 EUR, jeweils nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 30.3.2012 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen seine Verurteilung in Höhe von 4.722,50 Euro wegen der vom Amtsgericht angenommenen Beschädigung der Mietsache richtet sich die Berufung des Beklagten. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe es einer Nachfristsetzung zur Schadensbeseitigung bedurft, die aber erst in dem Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2013, bei seinem Prozessbevollmächtigten am 22.07.2013 eingegangen, ausgesprochen worden sei, als etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt gewesen seien. Eine Schadensbeseitigung sei zuvor nicht verlangt und von ihm auch nicht verweigert worden, auch nicht - wie von den Zeugen ... und ... fälschlich bekundet - bei der Wohnungsübergabe am 15.10.2010. Der Kläger habe nämlich nach dessen eigenem Bekunden gegenüber dem Sachverständigen ... die nun behaupteten Mängel erst nach dem 15.10.2010 festgestellt. Überdies sei die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu beanstanden, soweit das Amtsgericht danach von dem Beklagten verursachte Beschädigungen festgestellt habe.

Soweit sich das Amtsgericht auf die Aussagen der Zeugin ... gestützt habe, habe diese nur Angaben zum Zustand der Wohnung am 31.5.2009 machen können, nicht aber zum Mietbeginn am 1.8.2009, wobei der Kläger selbst zuvor noch in der Wohnung gearbeitet habe. Zudem habe die Zeugin auch keine hinreichende Erinnerung an einzelne Schadenspositionen mehr gehabt. Der Zeuge ... habe zum Zustand der Wohnung am 1.8.2009 nichts aussagen können. Der Zeuge ... habe keine konkreten Angaben zum Zustand der Wohnung am 1.8.2009 machen können. Die Zeugin ... habe weder konkrete Angaben zum Zustand der Wohnung bei Mietbeginn noch bei Rückgabe der Wohnung machen können. Die Zeugin ..., deren Aussage das Amtsgericht ebenfalls zu Unrecht gefolgt sei, habe ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Ihrer Aussage lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Wohnung bei Mietbeginn frei von Schäden gewesen sei. Überdies sei es nicht auszuschließend, dass die vom Sachverständigen ... ermittelten Schäden erst nach dem Auszug des Beklagten entstanden seien. Die durch den Gutachter ermittelten Putzrisse im Hauseingang seien Folge einer nicht fachgerechten Ausführung des Innenputzes. Den Schaden an der Fensterbank in der Küche habe der Kläger selbst verursacht, als er die Küche eingebaut habe. Tatsächlich seien alle vom Amtsgericht festgestellten Schäden bereits bei Mietbeginn am 01.08.2009 vorhanden gewesen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 4.2.2014 - 13 C 41/12 (05) - die Klage in Höhe von 4.722.50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.10.2014 verwiesen. Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.10.2014 Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2014 Bezug genommen.

II.

A.

Die zulässige Berufung hat anteiligen Erfolg. Auf der Grundlage der im zweiten Rechtszug wiederholten Beweisaufnahme, die veranlasst war, weil das Amtsgericht hinsichtlich des Nachweises des mängelfreien Zustands der Wohnung zu Anfang des Mietverhältnisses in Bezug auf einzelne Mängel ein zu geringes Beweismaß zugrunde gelegt hat, hat die Klage lediglich in Höhe des zuerkannten Betrages Erfolg.

1. Das Amtsgericht hat den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt: Dem Vermieter steht aus § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Sachschadens zu, wenn der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs (§ 538 BGB) in die Sachsubstanz der Mietsache eingegriffen hat.

a) Zwar hat die 10. Zivilkammer in ständiger Rechtsprechung (etwa Urt. v. 23.3.2012 - 10 S 29/11) bislang die Auffassung vertreten, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Substanzverletzungen der Mietsache durch den Mieter als Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu qualifizieren sei und seine Rechtsgrundlage in §§ 281, 280 BGB finde. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Vorschrift des § 546 BGB es dem Mieter auferlegt, dem Vermieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ein vertragsgemäßer Zustand liegt indessen nicht vor, wenn die Sachsubstanz Beschädigungen aufweist, die vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckt sind. Nach diesem Verständnis hat der Mieter mit der Substanzverletzung nicht nur nach § 280 Abs. 1 BGB sanktionierte vertragliche Schutz- und Obhutspflichten verletzt, sondern zugleich seine vertragliche Leistungspflicht zur Rückgabe einer vertragsgemäßen Mietsache nicht erfüllt, weshalb es aus diesem Blickwinkel folgerichtig erscheint, den aus der Nichterfüllung der Leistungspflicht resultierenden Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB herzuleiten. In Konsequenz dieser Rechtsauffassung kann der Gläubiger den Schadensersatz nur dann verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 281 Abs. 2 BGB).

b) Diese Rechtsauffassung ist indessen nicht unumstritten geblieben:

aa) Nach einer beachtlichen Auffassung (Steyl, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 546a Rdnr. 83) verletzen Beschädigungen der Mietsubstanz das Integritätsinteresse des Vermieters und unterfallen i.d.R. nur § 280 BGB. Für diese Auffassung spricht zunächst, dass dem Vermieter zumindest bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wegen der vertragswidrigen Beschädigung der Mietsubstanz allein aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehen kann (so die einhellige Auffassung; statt aller: Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 538 Rdnr. 6; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 538 Rdnr. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 538 Rdnr. 8; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 538 Rdnr. 2; Jauernig/Teichmann, BGB, 15. Aufl., § 538 Rdnr. 2): Da der Rückgewähranspruch aus § 546 BGB während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht fällig ist, scheidet eine Herleitung des Schadensersatzanspruchs aus §§ 546, 281 BGB aus rechtskonstruktiven Gründen aus. Es erschiene inkohärent, wenn dem Vermieter dieser Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses zugunsten eines Beseitigungsanspruchs wieder genommen und der Anspruch erst nach fruchtlosem Fristablauf wieder aufleben würde.

bb) Darüber hinaus tritt auf der Grundlage der bislang vertretenen Rechtsauffassung ein weiterer Wertungswiderspruch zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung hinzu (hierzu: Oechsler, NZM 2004, 888): Dem Vermieter steht aufgrund der Substanzschädigung ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt.

cc) Hinzu kommt, dass sich die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung als Fälligkeitsvoraussetzung für substanzschädigende Pflichtverletzungen dem juristisch nicht geschulten Rechtsverkehr nicht leicht erschließt, so dass die Nichtbeachtung der Frist nicht selten - insbesondere dann, wenn der Vermieter im Vertrauen auf den Bestand des Schadensersatzanspruchs die Mängel vor einer Fristsetzung beseitigt - mit einem Rechtsverlust des Vermieters gleichzusetzen ist (Steyl, aaO).

dd) Weitere rechtstechnische Schwierigkeiten stellen sich ein, wenn das Mietobjekt nach der Beschädigung der Substanz, aber noch vor Ablauf der Nachfrist veräußert wurde (Steyl, aaO.).

ee) Schließlich hat der Bundesgerichtshof - worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht hingewiesen hat - in seinem Urteil vom 6.11.2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 - als Anspruchsgrundlage für einen nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer vom Vermieter beanstandeten farblichen Gestaltung der Mieträume die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB erblickt und die haftungsbegründende Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Mieter durch die farbliche Gestaltung der Mieträume im Einzelfall gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB verstoßen könne, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde. Mit dieser Auffassung, die schon deshalb überzeugt, weil die Verletzung nicht leistungsbezogener Schutz- und Obhutspflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB nach einhelliger Auffassung eine anerkannte Fallgruppe der nach § 280 Abs. 1 BGB geschützten Vertragspflichten bildet (statt aller: Erman/Westermann, aaO, § 280 Rdnr. 41, 47; Jauernig/Stadler, BGB, § 280 Rdnr. 16; Schwarze, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 280 Rdnr. C 36), ist in den vorliegend zu beurteilenden Konstellationen eine Herleitung der Haftung aus §§ 281, 546 BGB nicht vereinbar.

c) Mithin erscheint es unter Änderung der bisherigen Spruchpraxis vorzugswürdig, bei nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckten Eingriffen in die Substanz des Mietobjekts den Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB auch dann ohne vorherige Fristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB zu gewähren, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet ist (Bamberger/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 546a Rdnr. 20; vgl. Rolfs, in Staudinger, aaO, § 546a Rdnr. 20; Langenbach, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 4. Aufl., Rdnr. 348; Blank/Börstinghaus, aaO, § 546 Rdnr. 45, § 546a Rdnr. 51; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 546a Rdnr. 16; Erman/Lützenkirchen, aaO, § 546 Rdnr. 19; MünchKomm(BGB)/Bieber, BGB, 6. Aufl., § 546a Rdnr. 19).

d) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen war im vorliegenden Fall eine Nachfristsetzung entbehrlich. Zugleich bleibt die Verjährungseinrede ohne Erfolg, da der Kläger in unverjährter Zeit durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Hemmung der Verjährung herbeigeführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

2. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Vermieter, der den Mieter auf Schadensersatz wegen Substanzschäden in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist. Daraus folgt, dass der Vermieter die anfängliche Mängelfreiheit zu Beginn des Mietverhältnisses darlegen und beweisen muss (statt aller: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 538 Rdnr. 9). Gelingt der Nachweis, ist es nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Mieters, sein fehlendes Vertretenmüssen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Unter Berücksichtigung dieser prozessualen Grundsätze ergibt sich bezogen auf das Klagebegehren Folgendes:

a) Gäste-WC

Gegenstand der Klage ist die Beschädigung einer Bodenfliese, für deren Reparatur der Sachverständige einen Aufwand von 87,50 EUR ermittelt hat. Das Amtsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme die anfängliche Mängelfreiheit der Wohnung in diesem Detail für nachgewiesen erachtet. Die Kammer teilt dieses Beweisergebnis: Maßgeblich ist hierbei, dass die Zeugin ... die Schadensfreiheit zu Beginn des Mietverhältnisses mit Bestimmtheit bestätigt hat, während die Zeugin ... und der Zeuge ... keine Erinnerung an den Fliesenschaden besaßen. Da die gerissene Fliese im Eingangsbereich des nur wenige Quadratmeter großen Raumes lag (Beweisverfahren Bl. 34), ist diese Erinnerungslücke eines Zeugen, der mehrere Monate in der Wohnung lebte, nicht glaubhaft, weshalb der Klage in Höhe eines Betrages von 87,50 EUR stattzugeben war.

b) Wohn/Esszimmer:

aa) In diesem Raum begehrt der Kläger zunächst Schadensersatz für das Überstreichen einer Schattenfuge. Der Sachverständige hat insoweit einen Reparaturaufwand in Höhe von insgesamt 345 EUR ermittelt.

Der Klage war stattzugeben: Nach der Aussage des Zeugen …, der freimütig zugestanden hat, dass es beim Streichen des Wohnzimmers zu einem Überstreichen der Schattenfugen gekommen sei, bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Schadensverursachung durch den Beklagten.

bb) Sodann begehrt der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung von vier Bodenfliesen in Höhe von 155 EUR.

Die Berufung hat Erfolg, da der Kläger die anfängliche Mängelfreiheit nicht zur vollen Überzeugung der Kammer nachgewiesen hat: Die vom Sachverständigen festgestellten Beschädigungen befinden sich in zwei Fällen an durchaus nicht offensichtlicher Stelle im Randbereich zu den Sockelleisten. Hinzukommt, dass die Abplatzungen farblich nicht markant aus dem Gesamtbild des Fliesenbelages herausstechen. Es ist daher in Rechnung zu stellen, dass ein derartiges Schadensbild anlässlich der Wohnungsbegehung durch die Zeugin ... durchaus übersehen werden konnte. Andererseits haben die Zeugen … und … das Vorliegen der Fliesenschäden zu Beginn des Mietverhältnisses mit Bestimmtheit behauptet. Da die Kammer ein Glaubwürdigkeitsdefizit der Zeugen nicht festgestellt hat, ist auf der Grundlage eines non-liquet zum Nachteil des Klägers zu entscheiden.

cc) Weiterhin begehrt der Kläger Schadensersatz für den auf Bl. 42 des selbständigen Beweisverfahrens (Gutachten S. 16) dokumentierten Schaden an der Wohnzimmertür in Höhe eines weiteren Betrages von 360 EUR. Die Berufung hat nur teilweise Erfolg: Zwar hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen aus dem Umstand, dass die Angaben der Zeugen …, … und … mit dem konkreten Schadensbild - einer punktuellen Eindellung des Einleimers und Schäden, die auf ein Abhobeln, Abschneiden oder Abschleifen hindeuten - nicht übereinstimmten, Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage hergeleitet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes war indessen ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, da die Tür, deren Austausch der Kläger erstrebt, zum Zeitpunkt der Beschädigung schon 14 Jahre lang dem Mietgebrauch ausgesetzt war. Die Kammer erachtet daher die Zuerkennung eines Schadensersatzes in Höhe von 180 EUR für ausreichend und angemessen.

c) kleiner Balkon

Das Amtsgericht hat dem Kläger für den Ein- und Ausbau eines Türschlosses, in dem ein Schlüssel abgebrochen war, Schadensersatz in Höhe von 75 EUR zugesprochen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Schaden ist durchaus markant, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass ein solcher Schaden - wäre er von Anfang vorhanden gewesen - den Zeugen … in der Erinnerung haften geblieben wäre. Stattdessen haben die Zeugen …, ..., ... und ... von diesem Schaden nichts berichtet. Die entgegenstehende Aussage der Zeugin … steht solitär und ist nicht geeignet, die Aussagen der Zeugen … und ... zu entkräften.

d) Wohnungseingangstür

Die Schäden an der Wohnungseingangstür betreffen nicht das neu eingebaute Türblatt, sondern lediglich die Zarge. Die lichtbildlich dokumentierten Schäden (Bl. 47 der Beiakte, Gutachten S. 21) sind minimal, weshalb die Kammer nicht mit dem vollen Beweismaß davon überzeugt ist, dass ein derart minimaler Schaden anlässlich der Wohnungsübergabe des Vormieters auffallen musste. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass ein derart geringfügiges Schadensbild zwischen der Wohnungsübergabe der Vormieter und dem Mietbeginn entstanden ist. Die Klage unterliegt in diesem Detail der Abweisung.

e) großer Balkon

aa) Das Amtsgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.970 EUR für die Neuverlegung des Fliesenbelags zugesprochen und es für nachgewiesen erachtet, dass die lichtbildlich dokumentierten Schäden beim Einzug des Beklagten nicht vorhanden gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg:

bb) Hinsichtlich der Fliesenschäden auf dem Balkon liegen widersprüchliche Aussagen vor. Während die Zeugen … und ... die Mängelfreiheit des Balkons vor Einzug des Beklagten bestätigt haben, haben die Zeugen ... mit Bestimmtheit ausgesagt, dass die Fliesenschäden bei Einzug bereits vorhanden gewesen seien. Die Kammer sieht sich außerstande, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen zweifelsfrei zu beurteilen. Hinzukommt, dass die Schäden kein Erscheinungsbild besitzen, das bereits in seiner äußeren Gestalt auf Einwirkungen hindeutet, die von den Mietern in Überschreitung des Mietgebrauchs ausgingen. Da der Balkon der Witterung ausgesetzt ist, liegt eine Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden des Bodenbelags nicht auf der Hand. So ist kaum vorstellbar, dass der etwa auf Lichtbild Nr. 55 abgebildete Riss, der sich jenseits der Befestigung des Balkongeländers befindet, von den Nutzern des Balkons hervorgerufen wurde. Letztendlich erschließt es sich dem Betrachter nicht, welche konkrete Ursache die punktförmigen Abplatzungen (Lichtbilder Nr. 48, 49, 52, 53) hervorrief. Mithin ist durchaus in Rechnung zu stellen, dass zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch den Vormieter eventuellen Schäden auf dem Fliesenbelag des Balkons deshalb keine gesteigerte Beachtung geschenkt wurde, weil eine Verantwortlichkeit des Vormieters für das Schadensbild zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen wurde.

f) Abstellraum

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Steckdose zu Beginn des Mietverhältnisses nicht schadhaft (50 EUR). Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.

g) Hauseingang

Das Amtsgericht hat dem Kläger weiteren Schadensersatz für die Putzschäden im Hauseingangsbereich zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil dieser Schaden nachweislich nicht auf eine Überschreitung des Mietgebrauchs, sondern auf Baumängel zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat im selbständigen Beweisverfahren auf Seite 37 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Schäden nicht auf das Zuschlagen der Haustür zurückzuführen seien, sondern vielmehr eine nicht fachgerechte Ausführung des Innenputzes (fehlende Diagonalarmierung des Putzes an Riss gefährdeten Stellen) Ursache der Risse sei. Diese Feststellungen überzeugen.

h) Küche

aa) Das Amtsgericht hat dem Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 235 EUR zugesprochen und es für nachgewiesen erachtet, dass die Fensterbank während der Mietzeit der Beklagten abgeschnitten worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg:

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Fensterbank anlässlich der Übergabe der Wohnung durch die Vormieter noch nicht abgeschnitten war. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Fensterbank im Zusammenhang mit dem Aufbau der Küche eingekürzt wurde. Allerdings konnte auch nach der erneuten Vernehmung der Zeugen nicht verlässlich aufgeklärt werden, wie der Aufbau der Küche im Einzelnen von statten ging. Gleichwohl hat die Kammer keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Unverfrorenheit besitzt, mit der vorliegenden Klage Schadensersatz für einen Eingriff in die Sachsubstanz zu verlangen, den er selber zuvor veranlasste. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger damit rechnen musste, die Fensterbank nach einem eventuellen Auszug der Beklagten wieder in ihrer vollen Tiefe zu nutzen. Diese Erwägungen erlauben den belastbaren Schluss, dass die Fensterbank von dem Beklagten eingekürzt wurde.

i) Kinderzimmer 1

aa) Das Amtsgericht hat dem Kläger Schadensersatz für die Malerarbeiten zugesprochen und es für nachgewiesen erachtet, dass auch die Schattenfugen im Kinderzimmer von dem Beklagten überstrichen worden seien. Dieses Beweisergebnis hält den Angriffen der Berufung nicht stand:

In der Beweisaufnahme konnte aufgeklärt werden, dass der Kläger selber unter Mithilfe der Zeugen ... alle Räume der Wohnung vor dem Einzug des Beklagten in einer weißen Farbe gestrichen hatte. Mithin stellte sich aus Sicht des Beklagten nicht die Notwendigkeit, die Räume neu zu überstreichen. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugen … wurden nur im Wohn/Esszimmer Malerarbeiten in einer blass grünen Farbe ausgeführt. Diese Aussagen sind glaubhaft. Insbesondere ist auf die Aussage des Zeugen ... zu verweisen, der zugegeben hat, dass im Wohn/Esszimmer unfachmännisch gestrichen worden sei. Aus Sicht der Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge ... hinsichtlich der seine Familie belastenden Aussage bezüglich der Malerarbeiten im Wohnzimmer wahrheitsgemäß ausgesagt hat, zugleich bezüglich der Malerarbeiten in anderen Zimmern jedoch die Unwahrheit gesagt haben sollte.

bb) Weiterhin hat das Amtsgericht für die Reparatur der Zimmertür Schadensersatz in Höhe von 220 EUR zugesprochen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung hat Erfolg. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass auch diese Schäden bei Mietbeginn noch nicht vorhanden waren: Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sind die Beschädigungen nicht so gravierend, als dass sie die üblichen Gebrauchsspuren, die selbst bei einem sorgfältigen Umgang während einer 14 jährigen Nutzungsdauer kaum zu vermeiden sind, übersteigen. Auch hat der Sachverständige jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Schäden die Feststellung getroffen, dass die Ablösung der Lackierung durch Klebeband hervorgerufen sein könne. Dies schließt es nicht aus, dass diese geringfügigen Beeinträchtigungen der Sachsubstanz auf Malerarbeiten zurückzuführen sind, die nicht vom Beklagten durchgeführt wurden.

j) Kinderzimmer 2

Das Amtsgericht hat für den Austausch des Türbandes und der Türzarge im Kinderzimmer 2 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 360 EUR zugesprochen und es insoweit für nachgewiesen erachtet, dass dieser Schaden zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat nur anteiligen Erfolg:

Im Gegensatz zum Schadensbild an der Tür des Kinderzimmers 1 weist die im Kinderzimmer 2 eingebaute Tür durchaus erhebliche Schäden auf. Die Kammer teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass derart gravierende Schäden - wären sie vorhanden gewesen - der Zeugin ... auch bei einer nicht akribisch durchgeführten Wohnungsbegehung aufgefallen wären. Nimmt man hinzu, dass die Aussagen der Zeugen ... hinsichtlich der bei Mietbeginn vorhandenen Schäden recht vage gewesen sind, besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen ... und ... in diesem Detail in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist auch hier ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, so dass sich der zu erstattende Schadensersatz auf 180 EUR beläuft.

3. Des weiteren ist der Beklagte zum Ausgleich der im Berufungsrechtszug nicht angegriffenen Nebenkostennachforderung (45,45 EUR) verpflichtet.

Die Summe der fettgedruckten Beträge entspricht der Urteilssumme.

4. Die Zinsforderung folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Die wortgetreue Antragsfassung („5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz“ statt - wie es dem Wortlaut des § 288 Abs. 1 ZPO entspricht - fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) beruht auf einer offensichtlichen Ungenauigkeit, die bei richtiger Auslegung des Klageantrags - auch prozessuale Erklärungen sind der Auslegung zugänglich, die nicht an ihrem buchstäblichen Sinne haften darf (§ 133 BGB) - ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist.

B.

Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 416/12 Verkündet am:
6. November 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende
in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten
nicht akzeptiert wird.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 - LG Gießen
AG Friedberg (Hessen)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in B. . Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen, strichen danach einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gaben es in diesem Zustand bei Mietende zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
2
Soweit hier noch von Interesse, hat die Klägerin - unter teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution - Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt; die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution verlangt.
3
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert , dass die Beklagten - soweit hier noch von Interesse - an die Klägerin 874,30 € nebst Zinsen zu zahlen haben; die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten hinsichtlich der Klage die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und verfolgen im Übrigen ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 874,30 € aus § 280 Abs. 1, § 546 BGB zu.
7
Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Die Be- klagten hätten einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben gestrichen, was eine Neuvermietung in diesem Zustand praktisch unmöglich gemacht habe. Auch der Nachmieter, der Zeuge D. , habe die farbigen Wände nicht behalten wollen.
8
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Vertragspflichtverletzung auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (mithin auch durch Neutapezieren) beseitigen lasse und keine darüber hinausgehenden Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien. Vorliegend müsse die Vertragsverletzung schon darin gesehen werden, dass die Rückgabe in dem farblich auffälligen, veränderten Zustand erfolgt sei, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite.
9
Durch die Vertragspflichtverletzung der Beklagten sei der Klägerin unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt ein Schaden in Höhe von 2.676,66 € entstanden. Zwar habe die Klägerin als Vermieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses mangels wirksamer Vereinbarung der Parteien keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Renovierung des Hauses oder auf Zahlung eines anteiligen Betrages hierfür gehabt. Jedoch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beseitigung der farblichen Gestaltung einen zusätzlichen Aufwand (Vorstreichen mit Haftgrund, zweimaliges Streichen) erfordert habe. Dennoch sei der Schaden der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 2.676,66 € entstanden. Denn von dem Schaden in Höhe der Malerkosten von 3.648,82 € sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen, weil die Klägerin durch die Zahlung des Schadensersatzes im Ergebnis eine vollständig renovierte Wohnung zurückerhalte, obwohl sie keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Durchführung der Schönheitsreparaturen oder auf Zahlung eines anteiligen Betrages hierfür gehabt habe und sie deshalb ohne die farbliche Verun- staltung der Beklagten ein unrenoviertes Haus mit normalen Gebrauchsspuren nach einer Nutzungsdauer von rund 2 ½ Jahren zurückerhalten hätte.
10
Unter Verrechnung mit der Kaution ergebe sich zugunsten der Klägerin ein Betrag von 874,30 €. Insoweit sei die Klage begründet, während die Widerklage unbegründet sei.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
12
Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des - mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen - Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig. Das vertragswidrige Verhalten (§§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB) der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt haben. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der anteiligen Renovierungskosten in Höhe von 2.676,66 € bejaht und die Beklagten unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Mietkautionsrückzahlungsanspruchs zur Zahlung von 874,30 € verurteilt.
13
1. Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499 Rn. 18 mwN; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
2011, § 535 Rn. 109a) zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).
14
2. Der Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.
15
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - und der Revisionserwiderung - ergibt sich dies allerdings nicht aus § 546 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist, da der Zustand der Wohnung für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung ist. Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen (Senatsurteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f. - zur Vorgängerregelung in § 556 BGB; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 546 Rn. 19).
16
b) Im Ansatzpunkt ähnlich wie das Berufungsgericht, sieht Langenberg (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 4. Aufl., 1. Teil, E, V 373) die Rückgabe eines Mietobjekts in einem Zustand, der beim Vermieter zusätzliche Kosten für die dekorative Herrichtung auslöst, als Vertragsverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB an. Diese bestehe nicht darin, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nach seinen sehr singulären Vorstellungen durchführe, sondern in der Rückgabe in einem Zustand, der es nicht ermögliche, allein mit den üblichen Vorarbeiten die Dekoration zu erneuern. In diesem Fall versuche der Mieter, die zusätzlichen Kosten, die aus der Selbstverwirklichung durch Farbwahl und sonstige Gestaltung stammten, auf den Vertragspartner abzuwälzen (Langenberg, aaO). Dagegen wird eingewandt (Eisenschmid, WuM 2010, 459, 466 f.), dass das, was während der Mietzeit erlaubt sei, bei Ende des Mietverhältnisses nicht zu einer Vertragsverletzung werden könne.
17
c) Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung gehört (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17).
18
Der Mieter verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
19
Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB). So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
20
d) Entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Eisenschmid, aaO) folgt aus der Entscheidung des Senats zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung im Falle des Rauchens (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439) nichts anderes. Denn diese Entscheidung betraf die Frage, wann beim Rauchen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sind; dort hat der Senat entschieden, dass Rauchen nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen ist ("exzessives Rauchen" ), wenn die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Mietsache Schäden verursachen, die über die Abnutzung der Dekoration hinausgehen und sich dementsprechend nicht mehr durch bloße Ausführung von Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, aaO Rn. 23). Darum geht es hier indes nicht.
21
Exzessives Rauchen führt zu einer übermäßigen Abnutzung der Mieträume , die Beseitigungsmaßnahmen erfordert, die über normale Schönheitsre- paraturen hinausgehen. Um Abnutzung der Mieträume geht es bei deren farblicher Gestaltung in ungewöhnlichen Farben jedoch nicht. Maßnahmen zu deren Beseitigung sind deshalb im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen. Das zeigt schon die schlichte Überlegung, dass das berechtigte Interesse des Vermieters, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, auch dann ohne Einschränkung zu bejahen ist, wenn der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe in ungewöhnlichen Farben frisch renoviert hat.
22
3. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe werden von der Revision nicht beanstandet und begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetz - en müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO Rn. 16). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 10.02.2012 - 2 C 176/10 (20) -
LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1 S 71/12 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 416/12 Verkündet am:
6. November 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende
in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten
nicht akzeptiert wird.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 - LG Gießen
AG Friedberg (Hessen)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in B. . Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen, strichen danach einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gaben es in diesem Zustand bei Mietende zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
2
Soweit hier noch von Interesse, hat die Klägerin - unter teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution - Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt; die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution verlangt.
3
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert , dass die Beklagten - soweit hier noch von Interesse - an die Klägerin 874,30 € nebst Zinsen zu zahlen haben; die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten hinsichtlich der Klage die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und verfolgen im Übrigen ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 874,30 € aus § 280 Abs. 1, § 546 BGB zu.
7
Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Die Be- klagten hätten einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben gestrichen, was eine Neuvermietung in diesem Zustand praktisch unmöglich gemacht habe. Auch der Nachmieter, der Zeuge D. , habe die farbigen Wände nicht behalten wollen.
8
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Vertragspflichtverletzung auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (mithin auch durch Neutapezieren) beseitigen lasse und keine darüber hinausgehenden Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien. Vorliegend müsse die Vertragsverletzung schon darin gesehen werden, dass die Rückgabe in dem farblich auffälligen, veränderten Zustand erfolgt sei, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite.
9
Durch die Vertragspflichtverletzung der Beklagten sei der Klägerin unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt ein Schaden in Höhe von 2.676,66 € entstanden. Zwar habe die Klägerin als Vermieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses mangels wirksamer Vereinbarung der Parteien keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Renovierung des Hauses oder auf Zahlung eines anteiligen Betrages hierfür gehabt. Jedoch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beseitigung der farblichen Gestaltung einen zusätzlichen Aufwand (Vorstreichen mit Haftgrund, zweimaliges Streichen) erfordert habe. Dennoch sei der Schaden der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 2.676,66 € entstanden. Denn von dem Schaden in Höhe der Malerkosten von 3.648,82 € sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen, weil die Klägerin durch die Zahlung des Schadensersatzes im Ergebnis eine vollständig renovierte Wohnung zurückerhalte, obwohl sie keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Durchführung der Schönheitsreparaturen oder auf Zahlung eines anteiligen Betrages hierfür gehabt habe und sie deshalb ohne die farbliche Verun- staltung der Beklagten ein unrenoviertes Haus mit normalen Gebrauchsspuren nach einer Nutzungsdauer von rund 2 ½ Jahren zurückerhalten hätte.
10
Unter Verrechnung mit der Kaution ergebe sich zugunsten der Klägerin ein Betrag von 874,30 €. Insoweit sei die Klage begründet, während die Widerklage unbegründet sei.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
12
Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des - mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen - Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig. Das vertragswidrige Verhalten (§§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB) der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt haben. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der anteiligen Renovierungskosten in Höhe von 2.676,66 € bejaht und die Beklagten unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Mietkautionsrückzahlungsanspruchs zur Zahlung von 874,30 € verurteilt.
13
1. Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499 Rn. 18 mwN; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
2011, § 535 Rn. 109a) zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).
14
2. Der Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.
15
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - und der Revisionserwiderung - ergibt sich dies allerdings nicht aus § 546 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist, da der Zustand der Wohnung für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung ist. Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen (Senatsurteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f. - zur Vorgängerregelung in § 556 BGB; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 546 Rn. 19).
16
b) Im Ansatzpunkt ähnlich wie das Berufungsgericht, sieht Langenberg (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 4. Aufl., 1. Teil, E, V 373) die Rückgabe eines Mietobjekts in einem Zustand, der beim Vermieter zusätzliche Kosten für die dekorative Herrichtung auslöst, als Vertragsverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB an. Diese bestehe nicht darin, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nach seinen sehr singulären Vorstellungen durchführe, sondern in der Rückgabe in einem Zustand, der es nicht ermögliche, allein mit den üblichen Vorarbeiten die Dekoration zu erneuern. In diesem Fall versuche der Mieter, die zusätzlichen Kosten, die aus der Selbstverwirklichung durch Farbwahl und sonstige Gestaltung stammten, auf den Vertragspartner abzuwälzen (Langenberg, aaO). Dagegen wird eingewandt (Eisenschmid, WuM 2010, 459, 466 f.), dass das, was während der Mietzeit erlaubt sei, bei Ende des Mietverhältnisses nicht zu einer Vertragsverletzung werden könne.
17
c) Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung gehört (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17).
18
Der Mieter verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
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Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB). So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
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d) Entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Eisenschmid, aaO) folgt aus der Entscheidung des Senats zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung im Falle des Rauchens (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439) nichts anderes. Denn diese Entscheidung betraf die Frage, wann beim Rauchen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sind; dort hat der Senat entschieden, dass Rauchen nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen ist ("exzessives Rauchen" ), wenn die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Mietsache Schäden verursachen, die über die Abnutzung der Dekoration hinausgehen und sich dementsprechend nicht mehr durch bloße Ausführung von Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, aaO Rn. 23). Darum geht es hier indes nicht.
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Exzessives Rauchen führt zu einer übermäßigen Abnutzung der Mieträume , die Beseitigungsmaßnahmen erfordert, die über normale Schönheitsre- paraturen hinausgehen. Um Abnutzung der Mieträume geht es bei deren farblicher Gestaltung in ungewöhnlichen Farben jedoch nicht. Maßnahmen zu deren Beseitigung sind deshalb im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen. Das zeigt schon die schlichte Überlegung, dass das berechtigte Interesse des Vermieters, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, auch dann ohne Einschränkung zu bejahen ist, wenn der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe in ungewöhnlichen Farben frisch renoviert hat.
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3. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe werden von der Revision nicht beanstandet und begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetz - en müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO Rn. 16). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 10.02.2012 - 2 C 176/10 (20) -
LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1 S 71/12 -