Landgericht Schweinfurt Endurteil, 30. Juni 2017 - 22 S 2/17

published on 30/06/2017 00:00
Landgericht Schweinfurt Endurteil, 30. Juni 2017 - 22 S 2/17
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 06.10.2016, Az. 1 C 471/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.171,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu zahlen.

b.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in der 1. Instanz und den Kosten des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens, Az.: 1 H 2/12, haben der Kläger 61% und der Beklagte 39% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.246,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen Beschädigungen an einer vermieteten Wohnung, Ersatz für Mietausfallschaden und restliche Mietzahlung.

Die Parteien verband seit dem 15.06.2004 ein Mietverhältnis über die Wohnung S.-weg 14, 9. H., welches sie einvernehmlich zum 15.01.2012 beendeten. Die Schlüssel-und Wohnungsübergabe fand am 25.02.2012 statt. Zusammen mit den Räumlichkeiten waren die zum Zeitpunkt des Auszuges 14 Jahre alte Einbauküche und ein Spiegelschrank im Badezimmer vermietet. Der Beklagte minderte seine letzte Mietzahlung um einen Betrag in Höhe von 389,85 €.

Der Kläger setzte dem Beklagten keine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel.

Wegen verschiedener Schäden in der zurückgegebenen Wohnung leitete der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2012 zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht Bad Neustadt a.d.S., Az.: 1 H 2/12 ein. Am 31.07.2012 fand vor Ort eine Objektbesichtigung durch die Sachverständige K. statt.

Mit Schreiben vom 11.10.2012 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.675,95 € bis zum 26.10.2012 auf.

Der Kläger hat behauptet, bei Wohnungsübergabe des Beklagten hätten diverse Mängel vorgelegen. Zum einen sei die Einbauküche aufgrund mangelnder Pflege und mehrfacher Beschädigungen komplett unbrauchbar gewesen. Der Spiegelschrank im Badezimmer sei verfärbt, nicht mehr zu reinigen und daher unbrauchbar. Die Badezimmerarmaturen seien so stark verkalkt, dass sie nicht mehr rückstandslos zu reinigen seien. Ebenso seien Toilettenbrille und -deckel beschädigt und verschmutzt. Hinsichtlich der Mängel bezüglich der Einbauküche, des Spiegelschranks, der Badezimmerarmaturen und an Toilettenbrille und -deckel habe er einen Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 50% vorgenommen. Des Weiteren sei der Spülkasten von Schmutz angefressen und die Steckdose im Flur beschädigt gewesen. Der Heizkörper in der Küche sei von unten her verrostet, der Lack blättere großflächig ab. Letztlich habe er Schimmelbildung im Wohnzimmer, den beiden Kinderzimmern, dem Schlafzimmer und dem Bad feststellen müssen, die auf ein falsches Lüft- und Heizverhalten des Beklagten zurückzuführen seien.

Der Beklagte habe die letzte Mietzahlung nicht mindern dürfen, da er die Reparatur der Spülmaschine durch eine absichtliche Beschädigung veranlasst und daher gemäß § 23 des Mietvertrages selbst zu tragen habe. Ebenso habe der Beklagte die Heizungswartung unberechtigt eigenmächtig beauftragt.

Ihm sei ferner ein Mietausfallschaden in Höhe von 2.700,00 € entstanden, da er die Wohnung entgegen seiner Erwartungen nicht zum 01.02.2012, sondern erst zum 01.08.2012 habe weiter vermieten können. Aufgrund des Zustands der Wohnung habe eine Weitervermietung nicht früher erfolgen können und eine Suche nach Mietinteressenten habe keinen Sinn gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.358,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass die Einbauküche bereits bei seinem Einzug verschlissen gewesen sei. Sie habe keinen Verkehrswert mehr gehabt, sodass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Der Spiegelschrank sei aufgrund seines Alters bereits verschlissen gewesen, die Badezimmerarmaturen hätten hinsichtlich ihres Alters sowieso ausgetauscht werden müssen. Die Schäden an der Toilette seien Folge typischen Verschleißes. Die Beschädigungen an der Steckdose im Flur und dem Heizkörper seien bereits bei seinem Einzug vorhanden gewesen. Der Schimmelbefall sei nicht auf falsches Lüft- und Heizverhalten zurückzuführen, sondern vielmehr auf bauliche Mängel. Er habe jährlich neu tapezieren müssen. Nach Auszug sei ihm keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt worden. Daher treffe ihn auch keine Verantwortung bezüglich des Mietausfallschadens.

Die Mietminderung sei gemäß § 23 des Mietvertrages berechtigterweise erfolgt, da er die Wartungen der Heizung in Auftrag habe geben müssen. Weiterhin habe er die Kosten für die Reparatur der Spülmaschine übernommen.

2. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.10.2016, den Parteien jeweils am 13.12.2016 zugestellt, teilweise stattgegeben und dem Kläger 4.796,00 € zzgl. Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen S. E., W. E., A. A., D. A., E. E., T. E. und M. K. Außerdem hat es schriftliche Gutachten der Sachverständigen K. vom 15.08.2012 (1 H 2/12), 23.03.2015, 23.01.2016 sowie vom 13.06.2016 erholt. Die Sachverständige ist außerdem in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 angehört worden.

Auf dieser Grundlage ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beschädigungen am Heizkörper, den Badezimmerarmaturen, am Spülkasten der Toilette und wegen des Schimmelbefalls bestehe sowie Ersatz für den Mietausfallschaden zu leisten sei. Der Höhe nach sei hinsichtlich der Badezimmerarmaturen und des Spülkastens ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. In Bezug auf die Schimmelpilzbildung stehe fest, dass diese auf falsches oder fehlerhaftes Lüft- und Heizverhalten zurückzuführen sei. Deshalb sei auch ein Mietausfallschaden begründet, jedoch nur für die Monate März bis einschließlich Juli, da aufgrund der Wohnungsübergabe am 25.02.2012 der Kläger mit einer Weitervermietung vor dem 01.03.2012 nicht rechnen durfte.

Im Übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da für die Einbauküche, den Spiegelschrank und die Steckdose ein Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 100% vorzunehmen sei. Ein Anspruch auf restlichen Mietzins stehe dem Kläger nicht zu, da er gemäß § 23 des Mietvertrages zur Kostentragung für die Wartungsarbeiten und die Reparatur der Spülmaschine verpflichtet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 06.12.2016 (Bl. 262 ff. d.A.) Bezug genommen.

3. Mit der am 12.01.2017 eingegangenen Berufung (Bl. 271 d.A.), die mit Schriftsatz vom 13.02.2017 begründet wurde, wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts in dem Umfang, in dem der Klage stattgegeben wurde.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.04.2017, bei Gericht eingegangen am 05.04.2017 Anschlussberufung eingelegt, wobei er sich gegen das Urteil des Amtsgerichts insoweit wendet, als ihm lediglich für vier Monate ein Mietausfallschaden zugesprochen wurde.

Der Beklagte ist - unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag - der Ansicht, dass die Schäden an den Badezimmerarmaturen, dem Spülkasten, dem Heizkörper und die Beseitigung der Schimmelpilzbildung den vom Kläger gemäß § 23 des Mietvertrages durchzuführenden Schönheitsreparaturen zuzuordnen seien. Jedenfalls habe er jedoch keine Nebenpflicht verletzt, die eine Ersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB auslöse. Denn § 546 BGB begründe eine Hauptpflicht des Mieters dahin, die Sache in mangelfreiem Zustand nach Mietende zurückzugeben. Schadensersatz wegen dieser Hauptpflichtverletzung könne nur unter den Voraussetzungen aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB verlangt werden, nämlich nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung. Eine solche Frist sei ihm nicht gesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 06.12.2012, Az.: 1 C 471/12 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.246,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ein unsachgemäßes Lüft- und Heizverhalten stelle eine Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar, für die keine Fristsetzung erforderlich sei. Jedenfalls wäre eine Fristsetzung entbehrlich gewesen, da der Auszug des Beklagten ohne Vornahme der ihm obliegenden Schadensbeseitigungen eine endgültige Erfüllungsverweigerung darstelle. Es sei spätestens in dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens eine Aufforderung zur Schadensbeseitigung zu sehen. Hinsichtlich der Schimmelpilzbildung stehe aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass diese auf fehlerhaftes Heiz- und Lüftverhalten zurückzuführen sei.

Mit der Anschlussberufung macht er geltend, dass das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen sei, dass ihm ein Ersatzanspruch hinsichtlich seines Mietausfallschaden für die Monate März bis einschließlich Juli zustehe, d.h. für einen Zeitraum von fünf Monaten. Seiner Schadensberechnung habe das Gericht jedoch lediglich vier Monate zugrunde gelegt.

II.

1. Die zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Amtsgericht dem Kläger Ersatz für eine Beschädigung am Spülkasten der Toilette im Umfang von 75,00 € zugesprochen hat, im Übrigen ist sie unbegründet.

a.) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht dem Kläger wegen des Schimmelbefalls im Wohnzimmer, den beiden Kinderzimmern, im Schlafzimmer und Badezimmer der Wohnung 2.760,00 € zugesprochen hat. Dem Kläger steht dieser Betrag aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB zu.

aa.) In der Wohnung ist es in diesen Räumen zu einem Schimmelbefall gekommen, der nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf einem fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten beruht. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die zu dieser Feststellung geführt haben, zeigt die Berufung nicht auf.

Eine mit der Berufung als falsch gerügte Beweiswürdigung kann unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO nur daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 897). Dementsprechend ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung wie beispielsweise Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen vorgetragen werden. Dies zeigt die Berufung gerade nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts.

bb.) Umstände gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund derer der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, benennt der Beklagte nicht.

cc.) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht von einer Fristsetzung nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB abhängig.

(1.) In der Rechtsprechung ist umstritten, ob für den Vermieter bei einer Substanzbeschädigung an der Mietsache aufgrund der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, zunächst ein Erfüllungsanspruch gemäß § 281 Abs. 1 BGB besteht, der eine erfolglose Fristsetzung erfordert oder ob diese Ersatzansprüche allein unter § 280 Abs. 1 BGB fallen.

(a.) Teilweise wird allerdings angenommen, dass bei Beschädigungen der Mietsache sich der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ergebe, sodass vor der Geltendmachung des Ersatzanspruchs dem Mieter eine Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu setzen ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2012, 10 S 29/11, aufgegeben in: LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014, 10 S 60/14; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2015, I-18 U 60/14).

Hierbei wird die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB als Hauptleistungspflicht angesehen. Der Mieter sei verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 546 Abs. 1 BGB in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Mietsache dürfe daher keine weiteren, über die übliche vertragliche Abnutzung der Mietsache hinausgehenden Mängel aufweisen. Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht habe oder die ihm zugerechnet werden, habe er zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Die Pflicht zur Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand sei demnach eine Hauptleistungspflicht, bei deren Verletzung der Vermieter grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne, wenn er dem Mieter erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder diese ausnahmsweise entbehrlich sei.

(b.) Nach der Rechtsprechung des BGH enthält § 546 BGB demgegenüber keine Regelung dazu, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben sei, da der Zustand für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung sei. Der Vermieter könne wegen Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz vom Mieter verlangen, jedoch nicht die Rücknahme der Mietsache verweigern (BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12).

(c.) Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach mit einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, die zu einem Schaden führt, der Mieter eine Nebenpflicht verletzt. Schadensersatz schuldet er daher aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB ohne dass eine Fristsetzung erforderlich wäre (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 538 Rn. 8).

Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht dem Kläger daher zu Recht 2.760,00 €, nämlich 3.500,00 € Beseitigungskosten abzgl. 500,00 € für Sowieso-Kosten und weiteren 8% wegen der Mitverantwortlichkeit des Vermieters an der Schimmelbildung, zugesprochen.

(2.) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es dem Vermieter zumutbar wäre, die durch den Mieter beschädigte Sache an diesen zurückzugeben und ob eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB entbehrlich wäre.

a.) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht dem Kläger wegen der Beschädigungen an den Badezimmerarmaturen 61,00 € zugesprochen hat. Dem Kläger steht auch dieser Betrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Die Sachverständige K. kam in ihrem Gutachten vom 15.08.2012 zu dem Ergebnis, dass es auch unter Zugrundelegung des Härtegrades des Wassers nur aufgrund der mangelnden Pflege zu Kalkablagerungen gekommen sei und diese auch nicht mehr rückstandslos entfernt werden könnten. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, auf denen das amtsgerichtliche Urteil beruht, zeigt die Berufung nicht auf. Umstände, die gegen ein Vertretenmüssen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

b.) Ebenfalls erfolglos wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht wegen der Beschädigung am Heizkörper dem Kläger 100,00 € zugesprochen hat. Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch in dieser Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

c.) Der Heizkörper in der Küche wies großflächige Abplatzungen des Lacks auf, welche nach den Feststellungen des Amtsgerichts vor dem Einzug des Beklagten noch nicht vorhanden waren. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die zu dieser Feststellung geführt haben, zeigt die Berufung nicht auf. Umstände, die dafür sprechen, dass der Beklagte diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d.) Mit Erfolg macht der Beklagte geltend, dass dem Kläger kein Ersatz für eine Beschädigung des Spülkastens der Toilette zusteht.

Das Amtsgericht ist unter Zugrundelegung der Feststellungen der Sachverständigen K. davon ausgegangen, dass aufgrund mangelnder Pflege eine Verschmutzung des Spülkastens vorläge, die zu einer Substanzverletzung führe. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 15.08.2012, dort Seite 61 jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass diese Verschmutzungen nicht mehr beseitigt werden könnten. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Kläger durch die Verschmutzung des Spülkastens kein weiterer Schaden entstanden ist, weil der Spülkasten bereits durch die anderweitigen Schäden - nämlich die dort festgestellten Verfärbungen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat - ohnehin wertlos ist.

e.) Das Amtsgericht hat dem Kläger auch zu Recht einen Mietausfallschaden im Umfang von 1.800,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zugesprochen.

Durch die Rückgabe der Wohnung in beschädigtem Zustand hat der Beklagte eine Nebenpflicht verletzt.

Eine anschließende Weitervermietung war im Hinblick auf den Zustand der Wohnung, insbesondere aufgrund des erheblichen Umfangs der Beschädigungen und der Schimmelbildung, die alle Räume der Wohnung betraf, nicht möglich. Der Kläger war auch berechtigt, vor der Beseitigung der Schäden und einer Weitervermietung die Untersuchung im selbstständigen Beweisverfahren durch die Sachverständige K. abzuwarten. Dabei hat er insbesondere unmittelbar im Anschluss an den Ortstermin der Sachverständigen K. am 31.07.2012 die Wohnung zum 01.08.2012 weiter vermietet.

2. Die Anschlussberufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

Denn das Amtsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen einen Mietausfallschaden für März bis einschließlich Juli, insgesamt also fünf Monate zugesprochen, seiner Berechnung allerdings lediglich vier Monate zugrunde gelegt. Da lediglich ein Rechenfehler vorliegt, waren dem Kläger weitere 450,00 € zuzusprechen.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2012 zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 26.10.2012 aufgefordert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

V.

Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Umfang der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen, weil ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob sich der Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder nach § 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB richtet und daher eine fruchtlose Fristsetzung erforderlich ist oder nicht. Die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine abschließende Beantwortung nicht zu.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 06/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 416/12 Verkündet am: 6. November 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über de
published on 21/11/2014 00:00

Tenor 1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 4. Februar 2014 - 13 C 41/12 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.