Landgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Feb. 2010 - 5 T 653/09

published on 03/02/2010 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Feb. 2010 - 5 T 653/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist in der ersten Abteilung des Grundbuchs die Firma ... eingetragen.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken war unter der Registernummer ... eine Firma ...eingetragen. Dort waren als persönlich haftender Gesellschafter die ...mit Sitz in ..., ..., und als Kommanditist Herr ..., ..., eingetragen.

Die ... mit Sitz in ... (..., ..., Firmennummer ...) wurde am 1. März 2006 von den Schweizer Registerbehörden nach Art. 708 Abs. 4 OR, Art. 86 Abs. 2 und Art. 88aHRegV von Amts wegen als aufgelöst erklärt.

Der (inzwischen aufgehobene) Art. 708 des Schweizer OR lautete in der damals geltenden Fassung:

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Bundesrat kann für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen von dieser Regel bewilligen, wenn die Mehrheit dieser Unternehmen sich im Ausland befindet.

2 Wenigstens ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in der Schweiz wohnhaft sein.

3 Ist mit der Verwaltung eine einzige Person betraut, so muss sie in der Schweiz wohnhaft sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

4 Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

Am 12. März 2008 wurde die ... mit Sitz in ... im dortigen Handelsregister nach Art. 89HRegV (alter Fassung) gelöscht. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

1 Erhält der Registerführer davon Kenntnis, dass eine Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert er durch eine einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Dritte auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ergeht eine entsprechende Aufforderung durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei fehlender Wohnadresse genügt die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2 Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht der Registerführer die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist er die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.

Am 18. Juni 2009 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken das Erlöschen der Firma ...eingetragen. Die Eintragung erfolgte gemäß § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen.

Mit Antrag vom 24. Juli 2009 wurde durch Herrn ... „die Grundbuchberichtigung aller Immobilien der ... auf ... als Rechtsnachfolger“ beantragt (Bl. 278 d.A.).

In der Folge sind zwei unterschiedliche Fassungen des Gesellschaftsvertrags der Fa. ...zu den Grundakten gelangt (Bl. 315 ff., Bl. 325 ff. d.A.).

In einer Fassung lautet § 3 Nr. 1. des Vertrages:

„Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma ... Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.“ (Bl. 316 d.A.)

In der anderen Fassung lautet dieselbe Regelung:

„Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma ... Sie ist am Vermögen der Gesellschaft mit 50% beteiligt.“ (Bl. 325 d.A.)

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 24. September 2009 hat das Grundbuchamt dem Antragsteller mitgeteilt, die von ihm beantragte Grundbuchberichtigung sei aufgrund derzeitiger Aktenlage nicht möglich. Dabei ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass nach einer der ihm vorliegenden Kopien des Gesellschaftsvertrages die Aktiengesellschaft zu 50 % an dem Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt sei. Es sei daher nach Aktenlage offenkundig, dass eine Vermögenslosigkeit zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei und daher die Löschung der ...in ... und der Bucheigentümerin zu Unrecht erfolgt sei. Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug sei eine Rechtsnachfolge nicht erkennbar. Die Komplementärin müsse liquidiert werden. Die Verwertung aller vorhandenen Grundstücke müsse hierbei in notariellen Verträgen geregelt werden.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. November 2009 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, weil es zwei Fassungen des Gesellschaftsvertrages gebe, sei es nicht offenkundig, dass die Schweizer AG zu 50 % am Vermögen der KG beteiligt gewesen sei. Der Antragsteller habe erklärt, nach näherer Prüfung habe sich herausgestellt, dass der KG-Vertrag wirksam sei, in dem die AG nicht am Vermögen der KG beteiligt sei. Dies habe er auch untermauert. Wenn das auch kein geeigneter Nachweis nach § 29 GBO sei, müsse das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Beteiligung der AG am Vermögen der KG in der Form des § 29 GBO nicht geklärt werden könne und deshalb eine Offenkundigkeit - gleich in welcher Richtung - nicht gegeben sei.

Mit dem Erlöschen der AG als Komplementärin sei auch die KG erloschen; die entsprechende Eintragung im Handelsregister habe nur noch deklaratorische Bedeutung. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei das Vermögen der KG auf den allein noch verbleibenden Kommanditisten, den Antragsteller, übergegangen. Eines Nachweises dieses Rechtsübergangs in der Form des § 29 GBO bedürfe es nicht, da sich der Eigentumsübergang kraft Gesetz vollzogen habe. Soweit gesellschaftsvertragliche Abreden bestünden, die die Vermögensverteilung zwischen den Gesellschaftern anders regelten, habe das keine dingliche Wirkung.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 71 GBO zulässig. In der Sache bleibt ihr allerdings der Erfolg versagt.

Die Grundbuchberichtigung, die der Antragsteller anstrebt, kann hier nur unter den Voraussetzungen des § 22 GBO erfolgen. Da durch den Bucheigentümer weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung in der Form des § 29 GBO vorgelegt wurde, könnte der Antragsteller mit seinem Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wäre. Soweit der Antragsteller meint, bestimmte Umstände ließen sich nicht klären, geht das zu seinen Lasten. Der für die Grundbuchberichtigung zu erbringende Nachweis obliegt dem Antragsteller, ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem streitigen Verfahren verteilen würde (vgl. OLG München v. 07.08.2009 - 34 Wx 75/09, 34 Wx 034 Wx 075/09 - juris Rn. 8 - OLGR München 2009, 839; Demharter, GBO 26. Aufl. § 22 Rn. 37 m.w.N.). Der Nachweis muss, soweit es sich nicht um beim Grundbuchamt offenkundige Tatsachen handelt, mittels öffentlicher Urkunden erfolgen (vgl. OLG München v. 07.08.2009 - 34 Wx 75/09, 34 Wx 034 Wx 075/09 - juris Rn. 8 - OLGR München 2009, 839; Demharter GBO 26. Aufl. § 22 Rn. 42 m.w.N.). An den Nachweis der Unrichtigkeit, also der Nichtübereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte (juristische) Personen geschädigt werden könnten. Deshalb hat der Antragsteller alle Möglichkeiten bis auf ganz entfernt liegende auszuräumen, die der behaupteten Unrichtigkeit entgegenstehen könnten. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit genügt nicht (OLG München v. 07.08.2009 - 34 Wx 75/09, 34 Wx 034 Wx 075/09 - juris Rn. 9 - OLGR München 2009, 839; Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 15.07.1988 - Az: BReg 2 Z 59/88, zitiert nach juris Rn 20 = MittRhNotK 1989, 52; BayObLG aaO; Demharter, GBO 26. Aufl. § 22 Rn. 37 m.w.N.).

Die so beschriebenen strengen Anforderungen hat der Antragsteller nicht erfüllt, ohne dass es noch darauf ankommt, dass die im Grundbuch eingetragene Bucheigentümerin mit „...“ firmiert, während sich die Beschwerde mit dem Schicksal einer „...“ befasst, deren Identität mit der Bucheigentümerin sich erst aus der von dem erkennenden Gericht beigezogenen Registerakte ergibt.

Die begehrte Grundbuchberichtigung scheidet deshalb aus, weil es jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegt, dass die ... nach wie vor Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist. Soweit die Beschwerde das Gegenteil aus dem deutschen oder schweizer Handelsregister herleiten will, greift das nicht durch.

Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf § 32 GBO stützen. Nach dieser Regelung reicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für eine Kommanditgesellschaft allerdings ein Zeugnis des das Handelsregister führenden Gerichts aus. Über den Wortlaut dieser Regelung hinaus soll ein derartiges Zeugnis des Registergerichts auch zum Nachweis der Existenz der Gesellschaft ausreichend sein (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 15.03.1989 - BReg 2 Z 26/89 - juris Rn. 9 - NJW-RR 1989, 977; Demharter, a.a.O. § 32 Rn 9), weil sich aus dem Nachweis der Vertretungsmacht notwendigerweise auch ergebe, dass die zu vertretende Gesellschaft existiere. Selbst wenn dieser Auffassung beigetreten wird, kann der Antragsteller hieraus im vorliegenden Fall nichts herleiten. Er will ja nicht die Existenz der Kommanditgesellschaft nachweisen, sondern gerade das Gegenteil.

Hierfür kann er sich aber nicht mit Erfolg auf das Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken stützen. Zwar wurde die Bucheigentümerin dort zwischenzeitlich nach § 32 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 HGB gelöscht. Die Eintragung einer derartigen Löschung hat jedoch keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 33. Auflage 2008, § 31 HGB, Rn 7 und § 157 HGB, Rn 3). Alleine eine derartige Eintragung reicht deshalb nicht aus, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs in einer den Anforderungen des § 22 GBO genügenden Form nachzuweisen (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 15.03.1989 - BReg 2 Z 26/89 - juris Rn. 9 - NJW-RR 1989, 977; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 26.03.1993 - 2Z BR 91/92 - juris Rn. 19 mwN - NJW-RR 1993, 848). Ob das anders ist, wenn die Annahme fern liegt, dass die Eintragung nicht der wahren Rechtslage entspricht, kann dahin stehen. Das ist nämlich vorliegend nicht der Fall. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Handelsregisters ergibt, hat das Amtsgericht Saarbrücken - gemäß seinem Schreiben vom 19. Dezember 2008 an den Antragsteller - die Löschung der Bucheigentümerin im Handelsregister deshalb vorgenommen, weil es die Auffassung vertreten hat, die Kommanditgesellschaft sei nach einer Löschung der Komplementärin im schweizer Handelsregister auch selbst erloschen. Diese Löschung im schweizer Handelsregister hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Allerdings kann dieser Nachweis nicht weiter gehen, als die Rechtswirkungen dieser Löschung im schweizer Handelsregister. Die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers reicht deshalb nicht aus, um nicht nur ganz entfernt liegende Zweifel an dem Erlöschen der Bucheigentümerin auszuräumen:

Der zu den Grundakten gereichte Gesellschaftsvertrag enthält - in keiner der beiden Versionen - eine Regelung dazu, welche Folgen die Löschung der Komplementärin im schweizer Handelsregister haben soll. Dort sind zwar die Folgen einer Kündigung eines Gesellschafters geregelt. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Der Gesellschaftsvertrag regelt in seinem § 15, dass die Kommanditgesellschaft im Falle des Todes eines Kommanditisten fortgesetzt werden soll. Die Löschung im schweizer Handelsregister betrifft jedoch nicht den Kommanditisten, sondern die Komplementärin. Ob aus der ausdrücklichen Regelung (nur) für den Kommanditisten zu folgern ist, dass der Wegfall der Komplementärin anders behandelt und die Kommanditgesellschaft in diesem Fall nicht fortgesetzt, sondern mit der Folge einer Liquidation aufgelöst werden soll, kann dahin stehen. Selbst wenn dieser Schluss nicht gezogen wird und - wie in § 20 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen - auf die gesetzlichen Regelungen abgestellt wird, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass bei einer Zweipersonengesellschaft in einem der in § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 HGB genannten Fällen die Gesellschaft liquidationslos erlischt und das Gesellschaftsvermögen auf den allein verbliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (vgl. BGH v. 15.03.2004 - II ZR 247/01 - juris Rn 4 - ZIP 2004, 1047 = ZInsO 2004, 615 = VersR 2005, 292; Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 33. Auflage 2008, § 131 HGB, Rn 35).

Die Löschung der Komplementärin im schweizer Handelsregister kann hier auch dem Tatbestand des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB entsprechen. Dem Tod eines Gesellschafters wird es nämlich gleich gestellt, wenn eine juristische Person oder Handelsgesellschaft erlischt. Das gilt jedoch erst ab deren Vollbeendigung (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg v. 13.03.1987 - 11 U 184/86 - NJW 1987, 1896; BGH v. 08.10.1979 - II ZR 257/78 - juris Rn. 11 - NJW 1980, 233 = BGHZ 75, 178; OLG Frankfurt v. 15.07.1982 - 20 W 797/81 - BB 1982, 1689; RG v. 13.11.1928 - II 131/28 - juris - RGZ 122, 253, 257; Dr. Detlev Joost/Dr. Lutz Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage 2007, § 131 HGB, Rn 44; Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 33. Auflage 2008, § 131 HGB, Rn 18). Es besteht die nicht nur ganz entfernt liegende Möglichkeit, dass die deshalb für einen Erfolg der Beschwerde erforderliche Vollbeendigung der Komplementärin bislang nicht eingetreten ist.

Eine derartige Vollbeendigung wird nicht durch die Eintragung im schweizer Handelsregister bewiesen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer solchen Eintragung im deutschen Handelsregister. Auch im schweizer Handelsregister hat die Eintragung des Erlöschens einer Gesellschaft keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Philipp Possa, Die Spezialität von OR-Liquidationen, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 1999, S. 67 ff. - http://www.transliq.ch/files/IWIR-2-99-67.pdf ). Die Auflösung einer schweizer Aktiengesellschaft hat nach Art. 738 OR grundsätzlich die Liquidation der Gesellschaft zur Folge. Das mag bei der hier gegebenen Auflösung nach Art. 736 Nr. 5 OR i.V.m. § Art. 89HRegV a.F. (zunächst) ins Leere gehen, weil bei diesem Auflösungsgrund ja gerade die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unterstellt wird. Es kann aber auch dort nicht anders sein, wenn nachträglich Vermögen auftaucht. Tauchen nach Eintragung der Löschung neue Aktiven auf, kann die Gesellschaft wieder im Handelsregister eingetragen werden. Berechtigt sind neben den Liquidatoren die ehemalige Verwaltung, die Aktionäre und die Gläubiger. Selbst eine amtliche Wiedereintragung kommt analog Art. 60 HRV dann in Betracht, wenn dem Handelsregisterführer zur Kenntnis kommt, dass die Löschung einer AG ungerechtfertigt war, weil die Liquidation nicht durchgeführt wurde (Possa, a.a.O. S. 70 mwN). Ausgehend hiervon liegt trotz Eintragung der Löschung im schweizer Handelsregister noch keine Vollbeendigung der Komplementärin vor, solange diese noch über Vermögensgegenstände verfügt, die in einem Liquidationsverfahren zu verteilen sind.

Dass es solches Vermögen gibt, ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Kommanditgesellschaft, an der die Komplementärin beteiligt ist, verfügt sowohl über den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz und darüber hinaus auch über weitere Grundstücke. Dass der Komplementärin mit diesem Grundbesitz werthaltiges - und in einem (schweizer) Liquidationsverfahren zu verteilendes - Vermögen zusteht, stellt sich als eine nicht nur ganz entfernt liegende Möglichkeit dar. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil sich bei den Grundakten eine Version des Gesellschaftsvertrages findet, nach dem die Komplementärin am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist (Bl. 316 d.A.). In einer weiteren Version des Gesellschaftsvertrages, die ebenfalls zu den Grundakten gelangt ist, heißt es nämlich an derselben Stelle, dass die Komplementärin am Vermögen der Gesellschaft zu 50 % beteiligt ist (Bl. 325 d.A.). Der Antragsteller hat zwar verschiedene Urkunden zu den Akten gereicht, in denen es ebenfalls heißt, dass die Komplementärin nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Allen Urkunden gemeinsam ist jedoch, dass nach ihrem Inhalt bei deren Errichtung für die Komplementärin nur der Antragsteller aufgetreten ist. Der Antragsteller mag zwar für eine Vertretung der Aktiengesellschaft im Außenverhältnis Vertretungsmacht gehabt haben. Eine derartige Vertretungsmacht reicht jedoch nicht aus, um auch den Gesellschaftsvertrag mit Wirkung für die Komplementärin zu abzuändern. Wenn in dem Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung getroffen wurde, bleiben die Erklärungen des Antragstellers in den anderen Urkunden ohne rechtliche Wirkung. Auch als Beweis oder auch nur als Beweisanzeichen reichen diese Erklärungen nicht aus, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die weitere Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, nach der die Komplementärin zu 50 % an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, ist auf jeder Seite paraphiert und auf der letzten Seite nicht nur von dem Antragsteller, sondern auch von dem Vertreter der Komplementärin, Herrn ..., unterzeichnet. Das ist bei der Version des Gesellschaftsvertrages, auf die sich der Antragsteller stützen will, nicht der Fall. Das Grundbuchamt muss nicht entscheiden, welche der beiden Versionen des Gesellschaftsvertrags die verbindlich vereinbarte ist. Wie eingangs bereits aufgezeigt, trägt der Antragsteller die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Eintragung eines Eigentumswechsels nach § 22 GBO. Aufgrund der dargestellten Umstände ist es jedoch nicht als völlig fern liegend anzusehen, dass die Komplementärin am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist und ihr deshalb Vermögenswerte zustehen, die vor einer Vollbeendigung zunächst noch zu liquidieren sind. Ohne Vollbeendigung der Aktiengesellschaft ist auch die Bucheigentümerin nicht erloschen und ist weiterhin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes.

Bei dieser Sachlage kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben. Sie unterliegt der Zurückweisung.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 15/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 247/01 Verkündet am: 15. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Annotations

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für

1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.