Landgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Okt. 2009 - 5 T 427/09

bei uns veröffentlicht am13.10.2009

Tenor

1) Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2) Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 4.000,-- EUR.

4) Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt.

Gründe

A.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat auf den Antrag der Gläubigerin zu 1) durch Beschluss vom 6.10.2005 die Zwangsversteigerung des im Eigentum beider Schuldner stehenden Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von Saarbrücken, Blatt …, Flur …, Flurstück …, angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin zu 1) durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2008 und der Schuldner zu 2) durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.9.2008 Erinnerung mit folgenden Anträgen eingelegt:

Das Zwangsversteigerungsverfahren sofort aufzuheben,

hilfsweise,

das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen und unter Bestimmung einer Frist den Gläubigern aufzugeben, die Prozessfähigkeit der Schuldner nachzuweisen und für den Fall der Nichterfüllung der Auflage, das Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben.

Die für das Zwangsversteigerungsverfahren zuständige Rechtspflegerin hat durch Beschluss vom 27.5.2008 der Erinnerung der Schuldnerin zu 1) nicht abgeholfen und das Verfahren der zuständigen Abteilungsrichterin des Amtsgerichts vorgelegt.

Die Abteilungsrichterin des Amtsgerichts Saarbrücken hat durch den angefochtenen Beschluss vom 29.3.2009 die Erinnerung der Schuldnerin zu 1) zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Zwangsversteigerung sei zu Recht angeordnet worden. Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit der Schuldnerin zu 1) lägen nicht vor.

Gegen diesen am 23.4.2009 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin zu 1) noch an demselben Tag sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, das Verfahren des Amtsgerichtes leide unter einem unheilbaren Vollstreckungsmangel.

Es seien nicht alle zumutbaren und erfolgversprechenden Erkenntnisquellen zur Abklärung der Prozessfähigkeit der Schuldnerin ausgeschöpft worden.

Es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, die begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit beider Schuldner begründeten.

Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, trotz Kenntnis der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Bank und trotz der Tatsache, dass ausreichend Mieten eingegangen seien, die Zahlungen an die Bank eigenmächtig gekürzt zu haben, da sie der Meinung gewesen sei, sie brauche die Einnahmen derzeit dringender als Bank. Die Beschwerdeführerin habe zum damaligen Zeitpunkt bereits ihre Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen können. Ansonsten hätte sie bei der Bank einen Antrag auf Reduzierung der Raten gestellt, anstatt die Zahlungen einseitig zu kürzen.

Das Amtsgericht habe die Schuldnerin als "Querulantin" behandelt. Es sei anerkannt, dass gerade der sogenannte "Querulantenwahn" konkrete Zweifel an der Prozessfähigkeit begründe.

Das Amtsgericht hätte zur Ermittlung der Prozessfähigkeit der Schuldnerin ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Schuldnerin beantragt,

1) den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.3.2009 abzuändern und das Zwangsversteigerungsverfahren sofort aufzuheben,

hilfsweise,

den Beschluss vom 29.3.2009 abzuändern und das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen und ein fachärztliches Gutachten über die Frage der Prozessfähigkeit der Schuldnerin einzuholen.

2) der Schuldnerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat die Schuldnerin am 18.5.2009 persönlich angehört und eine Stellungnahme des die Schuldnerin behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie … eingeholt.

Insoweit wird auf das Protokoll und auf den Vermerk des Amtsgerichts vom 18.5.2009 sowie auf die schriftliche Stellungnahme des … vom 1.7.2009 verwiesen.

Durch Beschluss vom 3.8.2009 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen und das Verfahren der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen partieller Prozessunfähigkeit der Schuldnerin gegeben. Dies ergebe sich aus der persönlichen Anhörung der Schuldnerin am 18.5.2009 und der schriftlichen Stellungnahme des … vom 1.7.2009.

B.

I.

Die gemäß §§ 793, 567 ff ZPO zulässige – insbesondere auch fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

II.

Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der beschwerdeführenden Schuldnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

1) Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer vermeintlichen Prozessunfähigkeit aufzuheben, kann nicht stattgegeben werden.

Allerdings ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die Prozessfähigkeit (vgl. dazu §§ 51, 52 ZPO), d. h. die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen, auch in dem Zwangsversteigerungsverfahren eine persönliche Vollstreckungsvoraussetzung darstellt (vgl. dazu Stöber, ZVG, 19. Aufl. (2009), Einleitung 44.2). Gemäß § 56 Abs. 1 ZPO, der auch für die Immobiliarvollstreckung (§ 864 ZPO i.V.m. dem Zwangsversteigerungsgesetz) Anwendung findet, hat das zuständige Gericht den Mangel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Dennoch sind die Anordnung der Zwangsversteigerung sowie die Zulassung des Beitritts als rangwahrende und die Beschlagnahmewirkung (§ 23 ZVG) auslösende Vollstreckungszugriffe auch gegen den prozessunfähigen Schuldner zulässig (vgl. Stöber a.a.O. m.w.N.). In diesem Fall wird die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG) nicht mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den prozessunfähigen Schuldner wirksam, sondern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

Jedoch muss der Schuldner für das weitere Verfahren der Zwangsversteigerung entweder prozessfähig oder gesetzlich vertreten sein (vgl. Stöber a.a.O. m.w.N.), weil er jederzeit eine verantwortliche Entscheidung darüber treffen können muss, ob er von den maßgeblichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen will.

2) Falls sich im Verlaufe des weiteren Zwangsversteigerungsverfahrens die Prozessunfähigkeit des Schuldners herausstellen sollte, darf die Zwangsversteigerung nicht sofort aufgehoben werden, sie ist vielmehr gemäß § 28 Abs. 2 ZVG einzustellen (vgl. Stöber a.a.O. m.w.N.). Eine Unterbrechung des Zwangsversteigerungsverfahrens – wie dies in § 241 ZPO für das Erkenntnisverfahren angeordnet ist – findet nicht statt, weil eine Unterbrechung des Verfahrens mit dem beschleunigungsbedürftigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1975, 441; Stöber a.a.O., Einleitung 44.4).

3) Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22 a Abs. 1 FamFG dem zuständigen Betreuungsgericht Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigerung beziehungsweise Vermögenssorge bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt (vgl. dazu §§ 1902 BGB, 53 ZPO).

Bis zur Bestellung eines Betreuers für einen prozessunfähigen Schuldner hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Gericht gemäß § 6 ZVG einen Zustellungsvertreter zu bestellen (vgl. Stöber a.a.O., Einleitung 44.4).

4) Diese Maßnahmen zum Schutze der Beschwerdeführerin sind jedoch vorliegend nicht erforderlich.

Auch die erkennende Beschwerdekammer ist – wie bereits das Amtsgericht – davon überzeugt, dass die Schuldnerin nicht prozessunfähig ist. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Dagegen fehlt einer volljährigen (vgl. § 2 BGB) Person die Prozessfähigkeit, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl. § 104 Nr. 2 BGB). Die freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen, sachgerechten Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BGH NJW 1970, 1680; BGH WM 1984, 1063; OLG Stuttgart, Rechtspfleger 1996, 36). Ein Anhaltspunkt dafür könnte dann gegeben sein, wenn die Beschwerdeführerin offenkundig nicht dazu in der Lage wäre, sich mit den Gegebenheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens sachgerecht auseinanderzusetzen und ihr nicht zu vermitteln wäre, dass sich dieses Verfahren darauf beschränkt, die gegen sie bestehenden titulierten Forderungen durchzusetzen und sie deshalb als Folge der Zwangsversteigerung das Eigentum an ihrem Grundbesitz verlieren wird (vgl. dazu OLG Stuttgart, a.a.O.).

Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Schuldnerin mag vielleicht altersbedingte Gedächtnisschwierigkeiten haben, bei ihr liegen jedoch keine darüber hinaus gehende Auffälligkeiten vor, die die Annahme ihrer Prozessunfähigkeit rechtfertigen könnten. Die zuständige Abteilungsrichterin des Amtsgerichts hat auf Grund ihrer persönlichen Anhörung der Schuldnerin am 18.5.2009 den Eindruck gewonnen, dass die Schuldnerin zwar vieles unternimmt, damit ihr Grundbesitz nicht zwangsversteigert wird, dass sie sich aber ihrer Situation sehr wohl bewusst ist. Diese Überzeugung hat auch die erkennende Kammer auf Grund der schriftlich protokollierten Angaben der Schuldnerin gewonnen. Die Schuldnerin hat auf die Frage der Amtsrichterin, ob sie wisse, weshalb sie angehört werde, erklärt, es habe Probleme mit den Banken gegeben, weil die Ratenzahlungen nicht immer geklappt hätten. Das Ganze sei über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren gegangen, bis ein neuer Sachbearbeiter in der Bank angefangen habe. Mit dem neuen Sachbearbeiter sei irgendwann die Kündigung gekommen. Sie habe vergeblich versucht, Aufschub zu erreichen oder eine Änderung des Ratenplanes, weil Mieteinnahmen eben nicht in dem Umfang geflossen seien, wie sie es sich vorgestellt habe.

Zur jetzigen Situation sei es gekommen, weil sie die Kredite nicht habe bedienen können. Wenn jetzt die Zwangsversteigerung komme, dann sei alles aus. Sie habe 1.000,-- EUR zum Leben und müsse noch einen Kredit für das Auto bezahlen. Dazu komme noch die Miete. Früher sei es ihnen viel besser gegangen, deswegen hätten sie gerne die Häuser wieder zurück. Auf die Frage der Richterin, ob dies realistisch sei, hat die Schuldnerin geantwortet, sie glaube es eigentlich nicht, dass es klappe.

Auf die Frage der Richterin nach der Höhe der Schulden hat die Schuldnerin geantwortet, es seien ungefähr 800.000,-- EUR. Die Häuser müssten ungefähr einen Wert haben von 350.000,-- EUR. Das andere etwas weniger und das Haus in der … habe ungefähr einen Wert von 180.000,-- EUR. Sie hoffe, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter ihnen helfen könne.

Dieser Eindruck von der fortbestehenden Eigenverantwortlichkeit der Beschwerdeführerin wird bestätigt durch die schriftlichen Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 1.7.2009, der als Praxisnachfolger des die Beschwerdeführerin ehemals behandelnden … durch die Beschwerdeführerin von seiner Schweigepflicht entbunden worden ist.

… führt in seiner Stellungnahme vom 1.7.2009 aus, die Beschwerdeführerin habe in seiner Sprechstunde am 19.6.2009 über Gedächtnisstörungen, Depressionen und über ein Ohrgeräusch bei Hörminderung geklagt. Er habe ihr ein Antidepressivum in zunächst vorsichtiger Dosierung verschrieben. Die Gedächtnisstörungen seien bereits von seinem Praxisvorgänger … behandelt worden. Er habe ein CT des Gehirns der Beschwerdeführerin veranlasst. Dabei hätten sich winzige Herde im Stammganglienbereich beidseits gezeigt, die Ausdruck leichter Durchblutungsstörungen des Gehirns sein könnten.

Bereits die Schilderungen der Beschwerdeführerin sprächen für leichte Störungen der Gedächtnisfunktion und auch für leichte Störungen kognitiver Funktionen.

Trotzdem könne die Beschwerdeführerin auch komplexe Sachverhalte nachvollziehbar und detailreich wiedergeben und auch problemlos über finanzielle Angelegenheiten sprechen. Ihre Schilderungen schienen durchaus auf einer guten Sachkenntnis zu beruhen. Deshalb habe er trotz der geschilderten Einschränkungen keinerlei Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit.

Damit steht es in Einklang, dass der auf die Anregung des Zwangsversteigerungsgerichtes tätig gewordene Richter des Betreuungsgerichts (Amtsgericht Saarbrücken, AZ: 10 XVII W 737/08) in seinem Anhörungsprotokoll vom 5.9.2008 festgehalten hat, die Betroffene (Beschwerdeführerin) sei durchgängig orientiert. Ein Betreuungsbedürfnis sei noch nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

Dies entspricht auch den Feststellungen der zuständigen Sachbearbeiterin der Betreuungsbehörde beim ..., die in einer an das Betreuungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 31.7.2008 ausgeführt hat, … sei zu Person, Ort und Zeit vollständig orientiert und könne in fast allen ihren Lebensbereichen ihre Angelegenheiten selbständig regeln.

Die Hinweise des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf einen möglicherweise vorliegenden "Querulantenwahn" seiner Mandantin, vermögen das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin prozessunfähig ist. Aus den geschilderten Umständen ergibt sich der Eindruck, dass es die Beschwerdeführerin vorgezogen hat, die eingenommenen Mieten nicht an die Gläubigerbank abzuführen, sondern für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen. Ein solches Verhalten legen viele Schuldner an den Tag, Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit ergeben sich daraus nicht. Das Gleiche gilt für das Bestreben der Schuldnerin, die Zwangsversteigerung abzuwenden und ihren Grundbesitz zu erhalten.

5) Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände wird der Grundsatz nicht in Zweifel gezogen, dass im allgemeinen von dem Vorhandensein der Prozessfähigkeit auszugehen ist und eine Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2523).

Die Einholung eines von der Beschwerdeführerin angeregten fachärztlichen Sachverständigengutachtens zu ihrer Prozessfähigkeit ist deshalb nicht veranlasst.

6) Da keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen der Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen und außerdem die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, bedarf es im vorliegenden Fall auch nicht der Bestellung eines Prozesspflegers (vgl. dazu § 57 ZPO).

7) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1) war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO auf 20 % der die Zwangsversteigerung auslösenden Gläubigerforderung festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

8) Der Schuldnerin war auf ihren Antrag hin ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

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Landgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Okt. 2009 - 5 T 427/09 zitiert 23 §§.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger ge

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(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke,

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 6


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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.