Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Apr. 2011 - 13 S 5/11
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 01.12.2010 – 5 C C 289/09 (14) – unter Abweisung der Klage im Übrigen und unter Zurückweisung der weiteren Berufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 660,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009 zu zahlen;
2. an das Sachverständigenbüro ... zu deren Gutachten Nr. ... einen Betrag von 143,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009 zu zahlen;
3. an die ... außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR zur Schadennummer ... auf deren Konto Nr. ..., BLZ ... bei der ...zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3. Die Kosten der Streithelferin tragen diese zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
aa) Unstreitig hat die Zeugin die Schranke geschlossen, als der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug bereits an die Tanksäule Nr. 7 herangefahren war. Damit hat sie ein Fahrbahnhindernis geschaffen, dessen Gefahr sich in dem späteren Unfallgeschehen verwirklicht hat. Das Hindernis war schon deshalb besonders gefährlich, weil es im rückwärtigen Bereich des klägerischen Fahrzeugs aufgebaut wurde, der außerhalb der normalen Blickrichtung eines Kraftfahrers liegt und naturgemäß schwerer einsehbar ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge ... beim Einfahren auf das Tankstellengelände durch die Schranke weder behindert wurde noch in sonstiger Weise Anlass bestand, der Schranke besondere Beachtung zu schenken. Nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen aller Zeugen war die Schranke bei der Anfahrt des klägerischen Fahrzeuges geöffnet. Entgegen der Behauptung der Beklagten und der Streithelferin hielt die Zeugin ... die Schranke auch nicht in der Hand, um sie sogleich zu schließen, als der Zeuge ... auf das Tankstellengelände fuhr. Die von der Beklagten und der Streithelferin für die Richtigkeit dieser Behauptung angebotene Zeugin ... hat diesen Sachvortrag nicht bestätigen können. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie auf dem Weg zur Schranke gewesen sei und sich noch im Bereich der Tanksäule Nr. 7 aufgehalten habe, als der Zeuge ... angekommen sei. Der Aufbau der Schranke durch die Zeugin ... erfolgte danach für den Zeugen ... überraschend und entgegen seiner berechtigten Erwartung, die Tanksäule unbehindert nach vorne wie nach hinten verlassen zu können. Schließlich sieht die Kammer eine besondere Gefährlichkeit der Schranke in dem Umstand begründet, dass die Schranke für den Zeugen ... wegen der eingeschränkten Lichtverhältnisse bei Dunkelheit und im Hinblick auf ihre fast senkrechte Position zur Fahrtrichtung des Zeugen nur schwer erkennbar war, wie die Augenscheinseinnahme der Kammer ergeben hat. Dem Ansatz des Erstgerichts, dass angesichts solcher Lichtverhältnisse keine Notwendigkeit bestanden habe, die Tanksäule rückwärts fahrend zu verlassen, vermag die Kammer nicht beizutreten. Ein Vertrauen des Tankstellenbetreibers darauf, dass in einer solchen Verkehrssituation der Kraftfahrer die Tanksäule nach vorne verlässt, ist nicht gerechtfertigt. Bei der Benutzung von Tanksäulen ist vielmehr jederzeit mit Rangiervorgängen, also auch mit dem Zurückstoßen von Fahrzeugen zu rechnen, so dass der Tankstellenbetreiber den Fahrbahnbereich um die Zapfsäulen grundsätzlich von schwer erkennbaren Hindernissen frei zu halten hat, um den Kraftfahrern ein ungehindertes An- und Abfahren zu ermöglichen.
bb) Allerdings ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Zeugin ... den Zeugen ... zur Rückwärtsfahrt angehalten hat, obwohl die Schranke zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Die Zeugin ... hat hierzu keine Aussage treffen können. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer zwar bekundet, dass die Zeugin ... ihm ein Handzeichen gegeben habe, das er als Aufforderung zum Rückwärtsfahren verstanden habe. Er konnte aber das Handzeichen der Zeugin ... nicht mehr im Einzelnen beschreiben, so dass für die Kammer schon offen bleibt, ob das vermeintliche Handzeichen überhaupt als ausdrückliche Aufforderung zum Rückwärtsfahren geeignet war.
cc) Umstände, die das Verhalten der Zeugin ... entschuldigen könnten, sind nicht nachgewiesen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1986 – VI ZR 22/85, NJW 1986, 2757). Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Zeugin ... dem Zeugen ... bedeutet habe, nach vorne wegzufahren. Demgegenüber hat die Zeugin ... in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgeführt, dass sie mit Zeichen signalisiert habe, dass die Tanksäule Nr. 7 bereits geschlossen sei, und auf die Tanksäulen mit EC-Kartennutzung gedeutet habe. Danach kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Zeugin ... den Zeugen ... überhaupt zur Vorwärtsfahrt aufgefordert hat.
a) Reparaturkosten
1.956,64 EUR
Unkostenpauschale
25,00 EUR
1.981,64 EUR
davon 1/3
660,55 EUR
b) Sachverständigenkosten
430,24 EUR
davon 1/3
143,41 EUR
1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300)
84,50 EUR
Auslagenpauschale (RVG VV 7002)
16,90 EUR
Zwischensumme
101,40 EUR
USt (RVG VV 7008)
19,27 EUR
Gesamt
120,67 EUR
III.
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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin sind seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Beklagten , das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes , deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Familie der Klägerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern.
- 2
- Am 22. März 2003 lief die Klägerin beim Spielen mit ihrer Schwester gegen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür bestand aus einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer Höhe von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheitsglas. Bei dem Unfall fiel die Klägerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Dadurch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe in das linke Auge der Klägerin, wodurch die Klägerin die Sehkraft des linken Auges nahezu vollständig verlor.
- 3
- Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter einer Wohnung. Dabei habe der Verkehrssicherungspflichtige aber nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen könnten. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach dürfe der Mieter einer Wohnung sich nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmertüren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Dahingehende baurechtliche Vorschriften hätten weder bei Errichtung der Wohnungen im Jahr 1966 noch bei Einzug der Familie der Klägerin noch zum Zeitpunkt des Unfalles existiert. Besondere Umstände, die eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen erforderten, seien nicht erkennbar. Der Beklagte habe zwar gewusst, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt werde, habe aber nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass ein Mieter "durch eine solche Scheibe" gehe. Es werde nicht behauptet, dass solche Vorfälle bereits zuvor vorgekommen seien. Zur Abwehr von Gefahren für die Kinder sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zuständig. Wenn die Eltern der Klägerin auf die Ausstattung mit Sicherheitsglas Wert gelegt hätten, hätten sie nachfragen oder die Tür entsprechend überprüfen müssen. Auch für einen Laien wäre eine Ausstattung mit Sicherheitsglas an der Stempelung erkennbar gewesen. Mieter könnten nicht davon ausgehen, dass Zimmertüren einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von Glastürausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht um ein dringendes Sicherheitsbedürfnis, welches den Sicherungspflichtigen ausnahmsweise zu nachträglichen Maßnahmen verpflichtete.
II.
- 5
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint.
- 6
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
- 7
- 2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen , die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
- 8
- Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
- 9
- 3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
- 10
- Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass baurechtliche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnun- gen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, weder zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie der Klägerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2003. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zwar Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei für Glasflächen , die bis zum Fußboden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften des Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markierung.
- 11
- Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Tür, an der sich die Klägerin verletzt hat, nicht um eine bis zum Fußboden herabreichende Glastür, sondern um eine Zimmertür mit einem Glasausschnitt, der erst in einer Höhe von 40 cm begann. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Zimmertür insoweit nicht den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften entsprochen habe.
- 12
- Insofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - (VersR 1994, 996, 997) zugrunde lag. Dort war der Geschädigte im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen bestehenden Treppe gestürzt und mit dem Arm in eine aus gewöhnlichem Fensterglas bestehende Verglasung einer Treppenhausaußenwand gefallen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall baurechtliche Vorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten hätten. Nach § 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, zu sichern. Grund hierfür ist, dass bei einem Treppenhaus zum einen die Gefahr eines Hinabstürzens in die Tiefe und zum anderen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals entschiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der Treppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Außenwand vorgelagert war und sich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der Außenwand zu Bruch gegangen war.
- 13
- Im vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine besonderen Umstände vor, welche eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Zimmertüren begründen konnten. Insbesondere waren keine ähnlichen Vorfälle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt. Allein aus der Kenntnis der Beklagten, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentüren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der Klägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche Wohnung anmieten und für weitergehende (klein-)kindgerechte Schutzvorkehrungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steckdosensicherungen , Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Eltern der Klägerin bei der Anmietung einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, dass die Innentürverglasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch für einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas ein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Klägerin mit drei Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvor- schriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so konnte dies nicht dazu führen, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters dahingehend erhöhten, nunmehr besondere (klein-)kindgerechte Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu müssen. Es mag zwar wünschenswert sein, in künftigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und älteren Menschen , bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie in Wohnungen zu Fall kommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch noch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbezüglich im Regelfall keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten.
III.
- 14
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
AG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04 -
LG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04 -
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.5.2010 – Az. 14 C 591/09 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,64 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien grundsätzlich jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das wird in der Berufung auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß der Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) verursacht worden, vermag die Kammer dem zwar nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommt diese Vorschrift nämlich ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der – wie hier die Unfallbeteiligten – aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Dies führt indessen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung des Verursachungsbeitrages der Zeugin Hoffmann.
a) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 – 13 S 14/10 jew. m.w.N.). Dies erscheint sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden Verkehrs sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
b) Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Beklagtenfahrzeug nicht aus einer gegenüberliegenden Parklücke, sondern aus einer benachbarten Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt. Auch hier sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden einander angenähert solange der Einfahrvorgang nicht abgeschlossen ist und der Einfahrende daher nicht Teil des fließenden Verkehrs geworden ist. Dass vorliegend der Einfahrvorgang der Erstbeklagten im Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen war, ist – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht zweifelhaft. Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4). Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Erstbeklagte ausweislich der Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den gerichtlichen Sachverständigen im Kollisionszeitpunkt nicht einmal vollständig in die Fahrbahn eingefahren war.
c) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander im Übrigen für die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten, die ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 – 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
d) Im Ergebnis ist das Erstgericht indes zu Recht von einem Verkehrsverstoß der Zeugin ... ausgegangen, weil diese jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es der Fahrerin des Klägerfahrzeuges hiernach jedenfalls, beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit sie dies tun konnte, ohne mit dem Beklagtenfahrzeug zu kollidieren. Dabei ist allerdings – ebenso wie im ruhenden Verkehr auf Parkplätzen – die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er dagegen beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm – wie hier – der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hatte (vgl. Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
3. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß der Erstbeklagten nicht festgestellt werden kann. Auch für diese kommen im Verhältnis zur Klägerseite § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als Sorgfaltsmaßstab nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kann nicht angenommen werden, weil nicht feststeht, dass die Erstbeklagte bei Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfalt das anfahrende Klägerfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und ihren Ausfahrvorgang rechtzeitig abbrechen können.
a) Die gesteigerte Sorgfaltspflicht gebietet im ruhenden Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen zwei Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).
b) Ungeachtet der Frage, ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten, dass die beiden Ausfahrenden in einen dem fließenden Verkehr gewidmeten Verkehrsraum einfahren, ist für eine solche Verständigungspflicht jedenfalls nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will – etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt. Die Erkennbarkeit kann hier weder aufgrund der Vernehmung der beiden Unfallbeteiligten noch anhand der Sachverständigenfeststellungen sicher festgestellt werden. Bei Zugrundelegung der insoweit nicht widerlegten Unfalldarstellung der Beklagten hätte sich die Erstbeklagte bereits auf der Fahrbahn der ... befunden als das Klägerfahrzeug aus der Parklücke ausfuhr. Weil zudem die Geschwindigkeit des herausfahrenden Klägerfahrzeugs und die für die Erstbeklagte zur Verfügung stehende Reaktionszeit nicht mehr feststellbar ist, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstbeklagte auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr rechtzeitig auf denn Ausfahrvorgang reagieren konnte. Da die Erstbeklagte zudem nicht der gesteigerten Sorgfaltspflicht des rückwärts Ausparkenden unterlag, kann insoweit auch kein Anscheinsbeweis für ihr Verschulden zugrunde gelegt werden.
4. Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357), kann zu Lasten der Beklagtenseite daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (vgl. auch Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
5. Danach kann der Kläger seinen unstreitig vorgetragenen Schaden von 1.578,19 EUR in Höhe von 20 %, entsprechend 315,64 EUR erstattet verlangen. Ferner stehen ihm gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden Hauptforderung Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 zu. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 315,64 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 58,80 EUR (1,3 Gebühr) + 11,70 EUR (Auslagenersatz) + 13,34 EUR (USt.) = 83,54 EUR.
III.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.