Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 01.12.2010 – 5 C C 289/09 (14) – unter Abweisung der Klage im Übrigen und unter Zurückweisung der weiteren Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 660,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009 zu zahlen;

2. an das Sachverständigenbüro ... zu deren Gutachten Nr. ... einen Betrag von 143,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009 zu zahlen;

3. an die ... außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR zur Schadennummer ... auf deren Konto Nr. ..., BLZ ... bei der ...zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3. Die Kosten der Streithelferin tragen diese zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich am Abend des 17.10.2008 an der Tankstelle der Beklagten in ... ereignet hat.

Die Beklagte hat den Betrieb der Tankstelle im Bereich der Kassiertätigkeit auf die Streithelferin übertragen. An der Tankstelle sind von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Tanksäulen Nr. 1 bis 10 geöffnet. Nach 20.00 Uhr können nur die Tanksäulen Nr. 8 bis 10 bei einer Zahlung mit EC-Karte benutzt werden. Zur Zeit des Unfalls wurde der Bereich der Tanksäulen Nr. 1 bis 7 ab 20.00 Uhr mit einer Schranke abgetrennt, um die Einfahrt von Fahrzeugen in diesen Bereich zu verhindern.

Der Zeuge ... fuhr mit dem klägerischen Fahrzeug an die Tanksäule Nr. 7, wo er das Fahrzeug zunächst anhielt. Die Tanksäule war zu diesem Zeitpunkt bereits außer Betrieb. Die Zeugin ..., die bei der Streithelferin angestellt ist, schloss dann hinter dem klägerischen Fahrzeug die Schranke, die die Tanksäulen Nr. 1 bis 7 abtrennen sollte. Beim Zurücksetzen des klägerischen Fahrzeugs kollidierte der Zeuge ... mit der geschlossenen Schranke. Durch die Kollision entstand am Fahrzeug ein Sachschaden. Die Klägerin holte zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Gutachten bei der ... ein. Dieses Gutachten weist Netto-Reparaturkosten von 1.956,64 EUR aus. Für die Erstattung des Gutachtens wurden der Klägerin seitens der ... 430,24 EUR in Rechnung gestellt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Ausgleich dieser Schadenspositionen, Ersatz einer Unkostenpauschale von 25,56 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 311,29 EUR verlangt. Sie hat behauptet, die Zeugin ... sei zum Fahrzeug gekommen, als der Zeuge ... an der Tanksäule Nr. 7 gehalten habe. Die Zeugin habe geäußert, dass die Tanksäulen bereits verschlossen seien und er an der EC-Tanksäule tanken müsse. Er solle zurückstoßen, um die Tanksäule Nr. 7 zu verlassen. Die Zeugin habe dann Handbewegungen gemacht, die er als Aufforderung zum Rückwärtsfahren gedeutet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Licht an den Tanksäulen Nr. 1 bis 7 bereits ausgeschaltet und die Sicht nach hinten sehr eingeschränkt gewesen. Wegen der fehlerhaften Einweisung durch die Zeugin ... und aufgrund der schlechten Sicht sei der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug rückwärts gegen die Schranke gefahren. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihr in vollem Umfang zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet sei, weil die Zeugin ... ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und dies auch der Beklagten zuzurechnen sei.

Die Beklagte und die Streithelferin haben vorgetragen, dass die Zeugin ... die Zapfsäule Nr. 7 als letzte der Zapfsäulen verschlossen und bereits die Schranke in der Hand gehabt habe, um diese in einem Winkel von 90 Grad vorschriftsmäßig aufzustellen, als sich der Zeuge ... noch in die Einfahrt zur Zapfsäule 7 hineingezwängt habe, um dort zu tanken. Bereits in der Annäherung habe sie bedeutet, dass der Weg zur Zapfsäule 7 schon gesperrt sei und der Zeuge in Richtung nach vorne zu den Kassenhäuschen und im Kreis zurück zur Zapfsäule 8 fahren müsse, um an einer geöffneten Zapfsäule zu tanken. Danach sei die Zeugin ..., nachdem sie, ohne mit dem Zeugen ... zu reden, die Schranke geschlossen habe, zurück ins Kassenhäuschen gegangen, um das Licht über den Säulen 1 bis 7 zu löschen und ihre Abrechnung fertig zu machen sowie das Geld im Tresor zu verschließen. Die Deckenbeleuchtung über der Zapfsäule 8 reiche völlig aus, um auch den Bereich der Zapfsäule 7 auszuleuchten. Es sei daher genug Beleuchtung vorhanden gewesen, damit der Zeuge ... rückwärts schauend die geschlossene Schranke habe sehen können. Hinzu komme, dass die Schranke die Zuwegung nicht vollständig versperre, sondern noch einen Durchlass von 3,87 m Breite lasse, weshalb der Zeuge einen Kontakt mit der Schranke bei seiner Rückwärtsfahrt hätte vermeiden können.

Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass die Zeugin eine langjährige Mitarbeiterin sei, die immer zuverlässig gearbeitet habe.

Die Streithelferin hat die Auffassung vertreten, dass die Klage auch deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin eine Abwrackprämie von 2.500,- EUR erhalten habe, so dass ihr kein Schaden entstanden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Zeugin ... sei ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. Es stehe nicht zur Überzeugung fest, dass die Zeugin den Zeugen ... verbal und durch Handzeichen aufgefordert habe, die Tanksäule Nr. 7 rückwärts zu verlassen. Die entsprechende Angabe des Zeugen sei durch die Beifahrerin im Fahrzeug, die Zeugin ..., nicht bestätigt worden. Im Übrigen widersprächen sich auch die Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ... in anderen Punkten. So habe der Zeuge bekundet, dass er zu Fuß nach der Kollision die Zeugin ... im Kassenhäuschen aufgesucht habe, während die Zeugin ... angegeben habe, dass der Zeuge ... mit dem Auto am Kassenhäuschen stehen geblieben sei, um mit der Zeugin ... zu reden. Der Zeuge habe auch weiter ausgesagt, dass die Zeugin ... nicht mehr vor Ort gewesen sei, als er zum Kassenhäuschen gegangen sei, wohingegen die Zeugin ... bekundet habe, dass der Zeuge noch mit der Mitarbeiterin der Tankstelle gesprochen habe. Das Amtsgericht ist der Darstellung der Zeugin ... gefolgt, dass sie gegen 20.00 Uhr die Tankstelle abgeschlossen und die Tanksäulen Nr. 1 bis 7 gesperrt habe. Als sie die Schranke zu diesen Tanksäulen geschlossen habe, sei das klägerische Fahrzeug vorgefahren. Dem Zeugen habe sie durch Handzeichen bedeutet, dass die Tankstelle bereits geschlossen sei und er nur noch an den EC-Tanksäulen tanken könne. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Zeugin nicht die Wahrheit bekundet haben könnte. Es sei daher von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Auch eine Mitverursachung des Unfalls wegen der Lichtverhältnisse komme nicht in Betracht. Die Zeugin ... habe überzeugend ausgesagt, dass das Licht an der Tanksäule 7 die gesamte Nacht eingeschaltet sei. Hinzu komme, dass beim Rückwärtsfahren auch die Rückfahrscheinwerfer den rückwärtigen Bereich ausgeleuchtet haben. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe im Übrigen gemäß § 9 Abs. 5 StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten gehabt, so dass er sich ggf. hätte einweisen lassen müssen. Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die Zeugin ... die Schranke hinter dem klägerischen Fahrzeug geschlossen habe. Dies sei zwar nicht unproblematisch gewesen. Allerdings habe keine Notwendigkeit bestanden, die Tanksäule rückwärts fahrend zu verlassen. Es wäre vielmehr problemlos möglich gewesen, die Tanksäule 7 vorwärts zu verlassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Lichtverhältnisse absolut ausreichend gewesen seien, so dass die Schranke auch sichtbar gewesen sein müsse.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei ein Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen ... und der Zeugin ... nicht zu erkennen. Das Amtsgericht habe im Übrigen unzulässige Rückschlüsse zur Erkennbarkeit der Schranke gezogen. Insgesamt sei das Gericht auf das Problem der Lichtverhältnisse nicht ausreichend eingegangen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... sowie durch Einnahme des Augenscheins an der Unfallörtlichkeit.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Der Erstrichter ist davon ausgegangen, dass der Zeugin ... eine schuldhafte Verletzung von Pflichten im Sinne des § 823 BGB und der §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht vorgeworfen werden kann. Das hält einer Überprüfung nicht stand, weil der Erstrichter insoweit die von einem Tankstellenbetreiber gegenüber seinen Kunden einzuhaltenden Pflichten nicht ausreichend gewürdigt hat.

a) Unabhängig von der Frage, ob an vertragliche Schutzpflichten höhere Anforderungen als an allgemeine Verkehrssicherungspflichten außerhalb einer vertraglichen Sonderbeziehung zu stellen sind, ist im Grundsatz anerkannt, dass im Rahmen einer vertraglichen Sonderbeziehung jedenfalls die Verkehrssicherungspflicht zugleich eine Vertragspflicht darstellt (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 280 Rn. 28). Innerhalb der Vertragsbeziehung zwischen Tankstellenbetreiber und Kunde ist deshalb anerkannt, dass die Maßstäbe zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden können, die jedem obliegt, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenanlage gleich welcher Art für Dritte öffnet (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1537; Diehl, Anmerkung zu AG München, Urteil vom 16.11.2006 – 272 C 24950/06, ZfS 2007, 335). Im Rahmen dieser Pflicht sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachten darf, um andere Personen vor Schäden an ihren Rechtsgütern zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326 mwN.; OLG Hamm aaO; Palandt/Sprau aaO § 823 Rn. 51). Diese Pflicht endet erst mit Verlassen des Tankstellengeländes durch den Kunden (vgl. Diehl aaO). Der Kunde ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm aaO; Palandt/Sprau aaO § 823 Rn. 51). Diese Grundsätze finden auch hier Anwendung, da zwischen dem Zeugen ... und der Beklagten ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht. Zwischen dem Betreiber einer Tankstelle und seinen Kunden kommt vor Abschluss des dem Tanken zugrundeliegenden Kaufvertrages ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustande, wenn – wie hier - der (potentielle) Kunde das Tankstellengelände zum Zwecke des Tankens befährt. Denn in diesem Fall gewährt der Tankstellenbetreiber zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechtsgüter iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. allgemein Palandt/Grüneberg aaO § 311 Rn. 23).

b) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, weil die Zeugin... im Streitfall gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.

aa) Unstreitig hat die Zeugin die Schranke geschlossen, als der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug bereits an die Tanksäule Nr. 7 herangefahren war. Damit hat sie ein Fahrbahnhindernis geschaffen, dessen Gefahr sich in dem späteren Unfallgeschehen verwirklicht hat. Das Hindernis war schon deshalb besonders gefährlich, weil es im rückwärtigen Bereich des klägerischen Fahrzeugs aufgebaut wurde, der außerhalb der normalen Blickrichtung eines Kraftfahrers liegt und naturgemäß schwerer einsehbar ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge ... beim Einfahren auf das Tankstellengelände durch die Schranke weder behindert wurde noch in sonstiger Weise Anlass bestand, der Schranke besondere Beachtung zu schenken. Nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen aller Zeugen war die Schranke bei der Anfahrt des klägerischen Fahrzeuges geöffnet. Entgegen der Behauptung der Beklagten und der Streithelferin hielt die Zeugin ... die Schranke auch nicht in der Hand, um sie sogleich zu schließen, als der Zeuge ... auf das Tankstellengelände fuhr. Die von der Beklagten und der Streithelferin für die Richtigkeit dieser Behauptung angebotene Zeugin ... hat diesen Sachvortrag nicht bestätigen können. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie auf dem Weg zur Schranke gewesen sei und sich noch im Bereich der Tanksäule Nr. 7 aufgehalten habe, als der Zeuge ... angekommen sei. Der Aufbau der Schranke durch die Zeugin ... erfolgte danach für den Zeugen ... überraschend und entgegen seiner berechtigten Erwartung, die Tanksäule unbehindert nach vorne wie nach hinten verlassen zu können. Schließlich sieht die Kammer eine besondere Gefährlichkeit der Schranke in dem Umstand begründet, dass die Schranke für den Zeugen ... wegen der eingeschränkten Lichtverhältnisse bei Dunkelheit und im Hinblick auf ihre fast senkrechte Position zur Fahrtrichtung des Zeugen nur schwer erkennbar war, wie die Augenscheinseinnahme der Kammer ergeben hat. Dem Ansatz des Erstgerichts, dass angesichts solcher Lichtverhältnisse keine Notwendigkeit bestanden habe, die Tanksäule rückwärts fahrend zu verlassen, vermag die Kammer nicht beizutreten. Ein Vertrauen des Tankstellenbetreibers darauf, dass in einer solchen Verkehrssituation der Kraftfahrer die Tanksäule nach vorne verlässt, ist nicht gerechtfertigt. Bei der Benutzung von Tanksäulen ist vielmehr jederzeit mit Rangiervorgängen, also auch mit dem Zurückstoßen von Fahrzeugen zu rechnen, so dass der Tankstellenbetreiber den Fahrbahnbereich um die Zapfsäulen grundsätzlich von schwer erkennbaren Hindernissen frei zu halten hat, um den Kraftfahrern ein ungehindertes An- und Abfahren zu ermöglichen.

bb) Allerdings ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Zeugin ... den Zeugen ... zur Rückwärtsfahrt angehalten hat, obwohl die Schranke zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Die Zeugin ... hat hierzu keine Aussage treffen können. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer zwar bekundet, dass die Zeugin ... ihm ein Handzeichen gegeben habe, das er als Aufforderung zum Rückwärtsfahren verstanden habe. Er konnte aber das Handzeichen der Zeugin ... nicht mehr im Einzelnen beschreiben, so dass für die Kammer schon offen bleibt, ob das vermeintliche Handzeichen überhaupt als ausdrückliche Aufforderung zum Rückwärtsfahren geeignet war.

cc) Umstände, die das Verhalten der Zeugin ... entschuldigen könnten, sind nicht nachgewiesen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1986 – VI ZR 22/85, NJW 1986, 2757). Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Zeugin ... dem Zeugen ... bedeutet habe, nach vorne wegzufahren. Demgegenüber hat die Zeugin ... in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgeführt, dass sie mit Zeichen signalisiert habe, dass die Tanksäule Nr. 7 bereits geschlossen sei, und auf die Tanksäulen mit EC-Kartennutzung gedeutet habe. Danach kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Zeugin ... den Zeugen ... überhaupt zur Vorwärtsfahrt aufgefordert hat.

c) Die Beklagte muss sich das Verschulden der Zeugin ... als deren Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB ohne die Möglichkeit einer Entlastung zurechnen lassen. Die Zeugin wurde nämlich mit dem Willen der Beklagten auch bei der Erfüllung der gegenüber Kunden bestehenden, sich aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht tätig.

2. Allerdings trifft auch den Zeugen ... ein Mitverschulden am Unfall nach § 254 Abs. 1 BGB, weil er gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar zur Anwendung kommt, die ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt, die jedoch primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs dient (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 10.12.2010 – 13 S 80/10 mwN.). Denn das Erstgericht ist im Ergebnis zu Recht von einem Verkehrsverstoß des Zeugen ... ausgegangen, weil dieser jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es dem Zeugen ... als Fahrer des Klägerfahrzeuges hiernach jedenfalls, beim Rückwärtsfahren den hinter ihm liegenden Verkehrsraum zu überblicken und den Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit er dies gefahrlos tun konnte. Dabei ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kommt es dagegen beim Rückwärtsfahren zu einer Kollision, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden (vgl. dazu Kammer aaO). Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht widerlegen können. Zwar war die Schranke als Hindernis für den Zeugen ... schwer erkennbar. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Zeuge die Schranke jedoch erkennen können, wie die Kammer bei ihrer Augenscheinseinnahme festgestellt hat.

3. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Klägerin. Dabei berücksichtigt die Kammer maßgeblich, dass der Zeuge ... gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen hat und ein Verstoß gegen diese Sorgfalt schwer wiegt. Ein Zurücktreten der Haftung der Beklagten aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt allerdings nicht in Betracht, da die Gefahrenquelle plötzlich geschaffen wurde und schwer erkennbar war und die Zeugin ... ohne jegliche erkennbare Rücksicht gehandelt hat, obwohl ihr ein eindeutiger Hinweis auf das Schließen der Schranke problemlos möglich gewesen wäre.

4. Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Prämie nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009, geändert durch die Richtlinie vom 17. März 2009 und vom 26. Juni 2009 (sogenannte Abwrackprämie) in Anspruch genommen hat. Der Eintritt eines Schadens wird durch die Inanspruchnahme der Abwrackprämie nicht gehindert hat. Zwar könnte der Unfall kausal für den Entschluss der Klägerin gewesen sein, die Abwrackprämie in Anspruch zu nehmen. Die Abwrackprämie setzte allerdings die Anschaffung eines Neuwagens voraus, wozu der Geschädigte nicht verpflichtet ist. Die Entscheidung, einen solchen Wagen zu kaufen und die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen, stellt damit eine überobligatorische Anstrengung des Geschädigten dar, mit der er erst aus dem Schadensereignis Vermögensvorteile zieht. Solche Vorteile verbleiben indes bei ihm selbst und führen nicht zur Minderung des Schadenersatzanspruches (LG Chemnitz, ZfS 2011, 25; Voit/Geck, NJW 2010, 117; Diehl, ZfS 2011, 26). Ein Vorteilausgleich kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil damit der Zuwendungszweck als Maßnahme der Konjunkturförderung vereitelt würde (LG Frankfurt/Oder, NJW 2010, 3455; Voit/Geck aaO; Diehl aaO).

5. Die Klägerin kann als Eigentümerin den durch den Unfall eingetretenen Schaden auch gegenüber der Beklagten geltend machen. Denn sie war in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses einbezogen (vgl. zur Einbeziehung bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen nur Palandt/Grüneberg aaO § 328 Rn. 15). Der Eigentümer des Fahrzeugs ist insoweit den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt wie der Tankstellenkunde. Der Kunde hat in Fällen wie dem vorliegenden auch ein Interesse an der Einbeziehung des Kfz-Eigentümers, weil es in besonderer Weise auf den Schutz des fremden Eigentums ankommt. Schließlich muss ein Tankstellenbetreiber mit einer solchen Einbeziehung der Kfz-Eigentümer rechnen. Dass Kraftfahrzeuge, die nicht im Eigentum des Vertragschließenden stehen, an Tankstellen betankt werden, stellt heutzutage eine geradezu typische Fallgestaltung dar.

6. Damit ergibt sich folgende Gesamtabrechnung:

a) Reparaturkosten

1.956,64 EUR

Unkostenpauschale

     25,00 EUR

        

1.981,64 EUR

davon 1/3

660,55 EUR

b) Sachverständigenkosten      

430,24 EUR

davon 1/3

143,41 EUR

7. Die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten betragen ausgehend von einem Gegenstandswert von 803,96 (660,55 + 143,41 EUR):

1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300)     

84,50 EUR

Auslagenpauschale (RVG VV 7002)

   16,90 EUR

Zwischensumme

101,40 EUR

USt (RVG VV 7008)

   19,27 EUR

Gesamt

120,67 EUR

Die Zinsregelung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 189/05 Verkündet am:
16. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht,
wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die
insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine
Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - LG Siegen
AG Siegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin sind seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Beklagten , das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes , deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Familie der Klägerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern.
2
Am 22. März 2003 lief die Klägerin beim Spielen mit ihrer Schwester gegen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür bestand aus einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer Höhe von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheitsglas. Bei dem Unfall fiel die Klägerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Dadurch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe in das linke Auge der Klägerin, wodurch die Klägerin die Sehkraft des linken Auges nahezu vollständig verlor.
3
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter einer Wohnung. Dabei habe der Verkehrssicherungspflichtige aber nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen könnten. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach dürfe der Mieter einer Wohnung sich nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmertüren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Dahingehende baurechtliche Vorschriften hätten weder bei Errichtung der Wohnungen im Jahr 1966 noch bei Einzug der Familie der Klägerin noch zum Zeitpunkt des Unfalles existiert. Besondere Umstände, die eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen erforderten, seien nicht erkennbar. Der Beklagte habe zwar gewusst, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt werde, habe aber nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass ein Mieter "durch eine solche Scheibe" gehe. Es werde nicht behauptet, dass solche Vorfälle bereits zuvor vorgekommen seien. Zur Abwehr von Gefahren für die Kinder sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zuständig. Wenn die Eltern der Klägerin auf die Ausstattung mit Sicherheitsglas Wert gelegt hätten, hätten sie nachfragen oder die Tür entsprechend überprüfen müssen. Auch für einen Laien wäre eine Ausstattung mit Sicherheitsglas an der Stempelung erkennbar gewesen. Mieter könnten nicht davon ausgehen, dass Zimmertüren einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von Glastürausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht um ein dringendes Sicherheitsbedürfnis, welches den Sicherungspflichtigen ausnahmsweise zu nachträglichen Maßnahmen verpflichtete.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
7
2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen , die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
8
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
9
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
10
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass baurechtliche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnun- gen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, weder zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie der Klägerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2003. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zwar Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei für Glasflächen , die bis zum Fußboden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften des Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markierung.
11
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Tür, an der sich die Klägerin verletzt hat, nicht um eine bis zum Fußboden herabreichende Glastür, sondern um eine Zimmertür mit einem Glasausschnitt, der erst in einer Höhe von 40 cm begann. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Zimmertür insoweit nicht den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften entsprochen habe.
12
Insofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - (VersR 1994, 996, 997) zugrunde lag. Dort war der Geschädigte im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen bestehenden Treppe gestürzt und mit dem Arm in eine aus gewöhnlichem Fensterglas bestehende Verglasung einer Treppenhausaußenwand gefallen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall baurechtliche Vorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten hätten. Nach § 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, zu sichern. Grund hierfür ist, dass bei einem Treppenhaus zum einen die Gefahr eines Hinabstürzens in die Tiefe und zum anderen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals entschiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der Treppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Außenwand vorgelagert war und sich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der Außenwand zu Bruch gegangen war.
13
Im vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine besonderen Umstände vor, welche eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Zimmertüren begründen konnten. Insbesondere waren keine ähnlichen Vorfälle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt. Allein aus der Kenntnis der Beklagten, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentüren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der Klägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche Wohnung anmieten und für weitergehende (klein-)kindgerechte Schutzvorkehrungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steckdosensicherungen , Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Eltern der Klägerin bei der Anmietung einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, dass die Innentürverglasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch für einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas ein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Klägerin mit drei Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvor- schriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so konnte dies nicht dazu führen, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters dahingehend erhöhten, nunmehr besondere (klein-)kindgerechte Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu müssen. Es mag zwar wünschenswert sein, in künftigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und älteren Menschen , bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie in Wohnungen zu Fall kommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch noch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbezüglich im Regelfall keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten.

III.

14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04 -
LG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04 -

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.5.2010 – Az. 14 C 591/09 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,64 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... in der ... ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin ... mit dem Fahrzeug des Klägers (...) aus einer seitlich an der ... gelegenen Parklücke rückwärts in die Fahrbahn einfuhr und hierbei mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kollidierte, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und aus einer bei dem Landratsamt gelegenen Grundstücksausfahrt auf die ... einfuhr. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, die Zeugin ... habe gestanden, als das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hinein gefahren sei. Er beziffert seinen Schaden mit (1.200 EUR Restwert + 353,19 EUR Sachverständigenkosten + 25 EUR Unkostenpauschale =) 1.578,19 EUR, den er zusammen mit vorgerichtlichen Anwaltskosten von 229,55 nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemach hat. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, die Erstbeklagte sei erst eingefahren, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die ... frei ist. Als sie bereits eingebogen war, sei die Zeugin ... unerwartet rückwärts in die Straße eingebogen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeugin ... sei zum Unfallzeitpunkt – ebenso wie die Erstbeklagte – in Bewegung gewesen und habe gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gem. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Da die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Kollision bereits im fließenden Verkehr gefahren sei, habe der Kläger die Unfallfolgen allein zu tragen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Ersatzanspruch in hälftiger Höhe weiter. Er meint, das Erstgericht habe verkannt, dass auch die Erstbeklagte ein Sorgfaltsverstoß treffe, weil sie entgegen § 10 StVO nicht mit der gebotenen Sorgfalt in die... eingefahren sei. Es sei daher eine Haftungsteilung geboten.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers (§ 513 ZPO).

1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien grundsätzlich jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das wird in der Berufung auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß der Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) verursacht worden, vermag die Kammer dem zwar nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommt diese Vorschrift nämlich ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der – wie hier die Unfallbeteiligten – aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Dies führt indessen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung des Verursachungsbeitrages der Zeugin Hoffmann.

a) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 – 13 S 14/10 jew. m.w.N.). Dies erscheint sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden Verkehrs sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

b) Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Beklagtenfahrzeug nicht aus einer gegenüberliegenden Parklücke, sondern aus einer benachbarten Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt. Auch hier sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden einander angenähert solange der Einfahrvorgang nicht abgeschlossen ist und der Einfahrende daher nicht Teil des fließenden Verkehrs geworden ist. Dass vorliegend der Einfahrvorgang der Erstbeklagten im Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen war, ist – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht zweifelhaft. Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4). Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Erstbeklagte ausweislich der Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den gerichtlichen Sachverständigen im Kollisionszeitpunkt nicht einmal vollständig in die Fahrbahn eingefahren war.

c) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander im Übrigen für die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten, die ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 – 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

d) Im Ergebnis ist das Erstgericht indes zu Recht von einem Verkehrsverstoß der Zeugin ... ausgegangen, weil diese jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es der Fahrerin des Klägerfahrzeuges hiernach jedenfalls, beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit sie dies tun konnte, ohne mit dem Beklagtenfahrzeug zu kollidieren. Dabei ist allerdings – ebenso wie im ruhenden Verkehr auf Parkplätzen – die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er dagegen beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm – wie hier – der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hatte (vgl. Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

3. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß der Erstbeklagten nicht festgestellt werden kann. Auch für diese kommen im Verhältnis zur Klägerseite § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als Sorgfaltsmaßstab nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kann nicht angenommen werden, weil nicht feststeht, dass die Erstbeklagte bei Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfalt das anfahrende Klägerfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und ihren Ausfahrvorgang rechtzeitig abbrechen können.

a) Die gesteigerte Sorgfaltspflicht gebietet im ruhenden Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen zwei Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).

b) Ungeachtet der Frage, ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten, dass die beiden Ausfahrenden in einen dem fließenden Verkehr gewidmeten Verkehrsraum einfahren, ist für eine solche Verständigungspflicht jedenfalls nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will – etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt. Die Erkennbarkeit kann hier weder aufgrund der Vernehmung der beiden Unfallbeteiligten noch anhand der Sachverständigenfeststellungen sicher festgestellt werden. Bei Zugrundelegung der insoweit nicht widerlegten Unfalldarstellung der Beklagten hätte sich die Erstbeklagte bereits auf der Fahrbahn der ... befunden als das Klägerfahrzeug aus der Parklücke ausfuhr. Weil zudem die Geschwindigkeit des herausfahrenden Klägerfahrzeugs und die für die Erstbeklagte zur Verfügung stehende Reaktionszeit nicht mehr feststellbar ist, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstbeklagte auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr rechtzeitig auf denn Ausfahrvorgang reagieren konnte. Da die Erstbeklagte zudem nicht der gesteigerten Sorgfaltspflicht des rückwärts Ausparkenden unterlag, kann insoweit auch kein Anscheinsbeweis für ihr Verschulden zugrunde gelegt werden.

4. Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357), kann zu Lasten der Beklagtenseite daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (vgl. auch Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

5. Danach kann der Kläger seinen unstreitig vorgetragenen Schaden von 1.578,19 EUR in Höhe von 20 %, entsprechend 315,64 EUR erstattet verlangen. Ferner stehen ihm gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden Hauptforderung Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 zu. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 315,64 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 58,80 EUR (1,3 Gebühr) + 11,70 EUR (Auslagenersatz) + 13,34 EUR (USt.) = 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.