Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 175/12

bei uns veröffentlicht am22.02.2013

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 15.10.2012 - 24 C 1197/11 (07) - abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 670,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen der Kläger zu 41% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, das zum Unfallzeitpunkt von seiner Lebensgefährtin geführt wurde.

Die Zweitbeklagte beauftragte zunächst die ... Automobil GmbH mit der Schadensbegutachtung, die Reparaturkosten von 602,37 EUR netto veranschlagte. Darauf hin gab die Lebensgefährtin des Klägers bei einem anderen Kfz-Sachverständigen, dem Sachverständigen ..., ein weiteres Schadensgutachten in Auftrag. Dieser ermittelte Netto-Reparaturkosten von 1.090,70 EUR und stellte hierfür 655,93 EUR in Rechnung, davon 293,- EUR netto „Grundhonorar“ und 258,20 EUR netto für Nebenkosten. Die Beklagte hat auf der Grundlage des Gutachtens der ... den Schaden reguliert. Den Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten des Sachverständigen ... hat sie abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Reparaturschadens in Höhe von (1.090,70 abzüglich gezahlter 602,37 =) 488,33 EUR und der Kosten des Sachverständigen ... (655,93 EUR), mithin 1.144,26 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben behauptet, die Beauftragung der ... sei zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten abgesprochen worden, weshalb es dem Kläger nicht mehr frei gestanden habe, einen weiteren Gutachter zu beauftragen. Die Beauftragung verstoße jedenfalls gegen die Schadensminderungspflicht. Im Übrigen seien dem Kläger keine Gutachterkosten entstanden, da er das Gutachten nicht selbst in Auftrag gegeben habe. Die Gutachterkosten seien schließlich in ihrer Gesamtheit überhöht.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Reparaturschadens und die Beklagten danach zur Zahlung von 896,04 EUR in der Hauptsache verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz der vom gerichtlichen Gutachter ermittelten Reparaturkosten von 842,48 EUR netto verpflichtet. Darüber hinaus könne der Kläger vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen, da die behauptete Vereinbarung der Parteien über die Beauftragung der ... nicht als Verbot an den Geschädigten ausgelegt werden könne, ein eigenes Gutachten einzuholen. Schließlich sei zwar die Lebensgefährtin des Klägers als Auftraggeberin des Schadensgutachtens bezeichnet worden. Es habe aber eine Bevollmächtigung durch den Kläger vorgelegen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagten, deren volle Einstandspflicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG außer Streit steht, dem Kläger auf der Grundlage des gerichtlichen Gutachtens zum Ersatz seines Reparaturschadens verpflichtet sind (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), begegnet dies keinen Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch die Kammer gebieten könnten, werden von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Wie das Erstgericht weiter zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen ... dem Grunde nach erstattungsfähig.

a) Dabei kommt es entgegen der Berufung nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger Vertragspartner des Sachverständigen geworden ist. Denn der Kläger wäre, auch wenn seine Lebensgefährtin den Sachverständigen beauftragt hätte, jedenfalls unter den vorliegenden Umständen mit den entstandenen Sachverständigenkosten schadensrechtlich belastet (§ 670 BGB bzw. § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB).

b) Unerheblich ist auch, ob der Kläger sich - wie die Beklagten behaupten - zunächst mit der Einholung eines Schadensgutachtens durch die ... einverstanden erklärt hat.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380, und vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte, um seinen Schaden - wie hier - fiktiv abrechnen zu können, grundsätzlich berechtigt ist, vorgerichtlich ein eigenes Schadensgutachten einzuholen (vgl. nur Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).

bb) Allerdings bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch macht. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der Geschädigte zusammen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein gemeinsames Schadensgutachten einholt oder sich mit dem Haftpflichtversicherer auf die Person eines Gutachters einigt, der in der Folge durch den Haftpflichtversicherer und auf dessen Kosten mit der Schadensbegutachtung beauftragt wird. Wie weit durch entsprechende Vereinbarungen im Einzelfall das Recht des Geschädigten zur Einholung eines eigenen Gutachtens beschränkt oder aufgegeben werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn durch die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Schadensbegutachtung war der Kläger jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht an der Einholung eines weiteren Schadensgutachtens gehindert.

cc) Nach dem Vortrag der Beklagten hatte sich der Kläger mit der Zweitbeklagten darauf geeinigt, dass die Zweitbeklagte die ... mit der Schadensbegutachtung beauftragen sollte. Die ... erstattete darauf hin ein Schadensgutachten, bei dem wesentliche Schadenspositionen nicht berücksichtigt wurden, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat. Der tatsächliche Reparaturaufwand (842,48 EUR netto) liegt zudem mit rund 40% deutlich über dem von der ... ermittelten Schaden (602,37 EUR netto). Das Gutachten der ... war danach offensichtlich fehlerhaft.

Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt aber keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Klägers von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen durfte. Dies gilt insbesondere, weil dem Kläger hier wegen der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der ... keine eigenen Rechte gegen die ... zustanden. Ausgehend von den Behauptungen der Beklagten war ausschließlich die Zweitbeklagte Vertragspartnerin der .... Der Kläger hätte daher - anders als bei der Einholung eines eigenen Gutachtens - keine Mängelrechte im Sinne des § 634 BGB gegen die... mit Erfolg geltend machen können.

Dem Kläger war es unter den gegebenen Umständen auch nicht zumutbar, seine Schadensersatzforderung auf der Grundlage des ...-Gutachtens gerichtlich klären zu lassen. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter regelmäßig mithilfe eines Schadensgutachtens zu einem sachgerechten und sachverständigen Vortrag im Klageverfahren in der Lage ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 18.09.2012 - 13 T 6/12). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn der Kläger hätte seinen Schaden zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche nicht verlässlich beziffern können, da ihm als Berechnungsgrundlage ausschließlich ein offensichtlich fehlerhaftes und daher vor Gericht nicht belastbares Gutachten zur Verfügung gestanden hätte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens stellt sich daher auch als erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dar.

dd) Der Kläger ist vorliegend auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen - wie hier ersichtlich - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. nur OLG Rostock, OLG-Report 2009, 134; OLG Hamm, VersR 2001, 249; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435; Kammer, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, jeweils m.w.N.).

ee) Der Ersatzanspruch des Klägers besteht ungeachtet dessen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen ... nachträglich als falsch herausgestellt hat. Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, ZfS 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.). Beansprucht der Sachverständige daher - wie hier - das vertragliche Honorar, so kann der Geschädigte dieses unabhängig davon ersetzt verlangen, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).

ff) Umstände, die eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB durch den Kläger begründen könnten, sind von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger neben der Einholung eines eigenen Schadensgutachtens gleichwertige, aber kostengünstigere Möglichkeiten zur Wiederherstellung oder Geltendmachung des Schadens zur Verfügung gestanden haben.

3. Allerdings hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe der vom Erstgericht als ersatzfähig bewerteten Sachverständigenkosten wendet.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12, NJW 2012, 3658) darf der Geschädigte das Grundhonorar jedenfalls dann in voller Höhe für erforderlich und damit für ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB halten, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Das ist hier indes nicht der Fall. Davon ausgehend, dass vorliegend der maßgebliche Honorarkorridor HB V der Honorarbefragung 2010/2011 einen Bereich von 246,- EUR bis 277,- EUR abdeckt, überschreitet das abgerechnete Grundhonorar von 293,- EUR den höchsten Wert der Honorarspanne um 6%, den niedrigsten um immerhin 19%. Im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO sieht die Kammer daher statt des abgerechneten Grundhonorars den Mittelwert des Honorarkorridors, mithin einen Betrag von 261,50 EUR, als erforderliches und damit ersatzfähiges Grundhonorar an. Besondere Umstände, die ein höheres Grundhonorar rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Nebenkosten sind darüber hinaus für den Fall eines - wie hier - routinemäßigen Schadensgutachtens bis zur Grenze von 100,- EUR netto ersatzfähig, es sei denn der Anspruchsteller legt besondere Umstände des Einzelfalls dar, die einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist (Kammer, Urteil vom 22.06.2012 aaO). Dabei ergibt sich der von der Kammer für die Nebenkosten zugrunde gelegte Betrag unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Dies bedeutet zugleich, dass es auf die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen nicht ankommt, wenn und soweit die berechneten Nebenkosten die Grenze von 100,- EUR nicht überschreiten (Kammer, Urteil vom 12.10.2012 - 13 S 120/12).

c) Die Sachverständigenkosten sind danach wie folgt ersatzfähig:

Grundhonorar:

        

261,50 EUR

Nebenkosten:

        

100,00 EUR

Netto 

        

361,50 EUR

Mehrwertsteuer 19%

        

  68,69 EUR

Insgesamt:

        

430,19 EUR

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten:

        

842,48 EUR

Sachverständigenkosten:

        

   430,19 EUR

Gesamt

        

 1.272,67 EUR

abzüglich gezahlter

        

   602,37 EUR

noch zu zahlen

        

 670,30 EUR

Verzugszinsen hierauf sind gem. §§ 286, 288 BGB geschuldet.

5. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von (842,48 EUR Reparaturkosten + 430,19 EUR Sachverständigenkosten + 25,- EUR Unkostenpauschale =) 1.297,67 EUR errechnen sich die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen außergerichtlichen Gebühren gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV wie folgt:

1,3-Geschäftsgebühr:

        

136,50 EUR

Pauschale:

        

20,00 EUR

MwSt.:

        

  29,74 EUR

Gesamt:

        

186,24 EUR

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erfo

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Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 365/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb

a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei
der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil
vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind,
kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ihre Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den der Kläger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB n.F. bliebe auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizite von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Schaden betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, liege nicht vor.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem
Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823, 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrech tlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle
beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall „Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-
densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat. 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gehabt hätte, hat diese nicht dargetan. 3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. 4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustel-
len, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 67/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im
Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
2
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
3
"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
4
* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
5
Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
6
Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
7
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
9
Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
12
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
13
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
14
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
15
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
16
c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
17
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
18
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
19
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
20
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
21
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
22
c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
23
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.

III.

24
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 365/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb

a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei
der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil
vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind,
kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ihre Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den der Kläger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB n.F. bliebe auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizite von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Schaden betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, liege nicht vor.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem
Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823, 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrech tlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle
beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall „Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-
densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat. 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gehabt hätte, hat diese nicht dargetan. 3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. 4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustel-
len, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27. Januar 2012 - 27 C 1505/11 (13) - teilweise abgeändert, und die Zweit- und Drittbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Ingenieurbüro ..., ..., ..., 379,02 EUR und an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 25,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 29. Oktober 2011, die Drittbeklagte ferner für den Zeitraum vom 26. bis zum 29. Oktober 2011, zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen das Ingenieurbüro ... auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar für den Gutachtenauftrag vom 3. Mai 2011 - Rechnung Nr. ... - und gegen Ermächtigung der Zweit- und Drittbeklagten zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

2. Soweit das Erstgericht die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.121,31 EUR (Reparaturkosten und Wertminderung) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen, ist der Kläger der Berufung verlustig.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten trägt der Kläger. Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen der Kläger zu 83 % und die Zweit- und Drittbeklagte gesamtschuldnerisch zu 17 %. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Unfall geltend, der sich am 29. April 2011 in ... ereignete. Die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten des Ingenieurbüro ... bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf netto 1.203,92 EUR und die Wertminderung auf 200,00 EUR. Für die Gutachtenerstellung berechnete das Sachverständigenbüro 379,02 EUR.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, zur Schadensbehebung müsse das beschädigte Fahrzeugteil neu lackiert werden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf netto 1.203,92 EUR, die Wertminderung auf 200,00 EUR.

Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, soweit sie zunächst auch gegen den Erstbeklagten gerichtet war, hat er von der Zweit- und Drittbeklagten Reparaturkosten von 1.203,92 EUR abzüglich hierauf gezahlter 282,61 EUR, eine Wertminderung von 200,00 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 379,02 EUR, insgesamt 1.500,78 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt, die Berufung zuletzt jedoch im Umfang der Reparaturkosten und der Wertminderung zurückgenommen. Vorsorglich hat er beantragt, die Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Forderung des Sachverständigen ... in Höhe von 379,02 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Oktober 2011, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen zu verurteilen.

Er hält die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie meinen, die Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, da ein Bagatellschaden vorliege und das Gutachten des Sachverständigen überdies unbrauchbar gewesen sei.

II.

Soweit die Berufung - nach ihrer teilweisen Rücknahme - der Kammer noch zur Entscheidung angefallen ist, ist die form- und fristgelegt eingelegte, mithin zulässige Berufung im Hauptantrag teilweise begründet. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

1. Der Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 ist nach dem wirklich Gewollten dahin auszulegen, dass sich der Kläger mit seiner Berufung nur mehr gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus wendet, die Berufung mithin in Höhe von 1.203,92 EUR (zunächst beanspruchte Reparaturkosten) + 200,00 EUR (zunächst beanspruchte Wertminderung) - 282,61 EUR (vorprozessuale Leistung hierauf) = 1.121,31 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus nicht mehr aufrecht erhalten wird.

2. Die Zweit- und Drittbeklagte, die dem Grunde nach unstreitig aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG für das Schadensereignis vom 29. April 2011 haften, sind vorliegend zum Ersatz der angefallenen Sachverständigenkosten von 379,02 EUR verpflichtet.

a) Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) In reinen Bagatellfällen ist die Beauftragung eines Sachverständigen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen allerdings nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97, MDR 1998, 213 f.). Jedoch kann für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Vielmehr kommt es auch insofern maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine sachverständige Beratung für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO; Hinweisbeschluss der Kammer vom 19. August 2008 aaO; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 3 Rdn. 119). Nicht ersatzfähig sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens danach, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 24. Mai 2011 - 13 S 72/11; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 119).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier erforderlich. Zwar ist aufgrund des nachvollziehbaren und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Gutachtens des Sachverständigen ... erwiesen, dass der Sachschaden hier mittels der so genannten „Drückermethode“ für netto 282,61 EUR behoben werden kann. Im Falle einer Neulackierung wären hingegen nach dem insoweit ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Gutachten des Ingenieurbüros ... Reparaturkosten von 1.203,92 EUR und eine Wertminderung von 200,00 EUR angefallen. Zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden im Wege der deutlich günstigeren „Drückermethode“ behoben werden konnte, bedurfte es nach der plausiblen und insoweit unangegriffenen Bewertung des Gerichtsgutachtens jedoch einer mikroskopischen Untersuchung der Schadstelle auf eventuelle Lackbeschädigungen. Damit war für den Kläger ohne Sachverständigengutachten nicht erkennbar, ob ein Schaden im Bagatellbereich vorlag.

3. Der Kläger ist vorliegend auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen - wie hier - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. OLG Rostock, OLGR 2009, 134; OLG Hamm aaO; Burmann/Heß/Janker, StVR, 22. Aufl., § 250 Rdn. 13; Ebert in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 249 Rdn. 99; Himmelreich/Halm/Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap 6 Rdn. 183, mwN.; Himmelreich/Halm/Staab/Bergmann, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl., Kap 13 Rdn. 137 mwN.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435, und 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221 f.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 114/10 -, 12. Februar 2010 - 13 S 146/10 - und 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08 mwN.).

Entgegen der Auffassung der Zweit- und Drittbeklagten kann der Kläger Zahlung der von ihm eingegangenen Sachverständigenkosten auch unabhängig davon verlangen, ob sich das Privatgutachten nachträglich als falsch herausstellt und ob dem Geschädigten wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen gegen den Honoraranspruch im Valutaverhältnis zustehen.

a) Wandelt sich - wie hier - der Freistellungsanspruch nach § 250 Abs. 2 BGB in einen Geldzahlungsanspruch um, so bestimmt sich dessen Inhalt nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 - BGHZ 11, 156 ff.; Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232 ff.; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 250 Rdn. 12 f.; Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, § 250 Rdn. 3 f.; Rüßmann in: jurisPK-BGB, § 250 Rdn. 10). Wegen der Belastung mit einer Verbindlichkeit kann der Geschädigte danach im Grundsatz freilich nur Schadensersatz verlangen, soweit diese Verbindlichkeit tatsächlich valutiert (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1993, 2221 f.; vom 9. November 1988 - VIII ZR 310/87 - MDR 1989, 247; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85 - WM 1986, 1115, und vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 79, 81).

b) Beansprucht der Sachverständige jedoch - wie hier - das vertragliche Honorar, so kann der Geschädigte dieses unabhängig davon ersetzt verlangen, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen entgegenhalten kann. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seines Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - BGHZ 181, 242-268; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - BGHZ 162, 161-169; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395). Nach diesem gesetzlichen Grundsatz des Schadensrechts braucht er nicht das Risiko tragen, über die Leistung des Schädigers hinaus von dem Sachverständigen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Müller aaO Kap 6 Rdn. 245, mwN.). Solange dem Geschädigten der Freistellungsanspruch zusteht, wird er gegen dieses Risiko umfassend geschützt. Dieser Schutz muss dem Geschädigten jedoch auch erhalten bleiben, wenn der Freistellungsanspruch infolge der Erfüllungsverweigerung des Schädigers in einen Zahlungsanspruch übergeht. Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass die eingegangenen Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, zfs 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 304; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 122). Solche nachträglich bekannt gewordenen Umstände sind für den ex ante zu beurteilenden Umfang der erforderlichen Aufwendungen unerheblich. Etwas anderes gilt lediglich, wenn - hier nicht relevant - den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters ein Verschulden trifft (vgl. die zuvor zitierten).

4. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Kläger die Bezahlung der von ihm eingegangenen Sachverständigenkosten hier allerdings nur an das Ingenieurbüro und nicht an sich verlangen.

a) Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadensersatzzahlung an sich verlangen. Das ist für die Zahlung aufgewendeter Sachverständigenkosten auch allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG München NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 308 f.).

b) Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise in dem hier zu entscheidenden Fall, dass der Geschädigte die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt hat und der Schädiger geltend macht, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung im Valutaverhältnis zu. Könnte der Geschädigte hier Zahlung in voller Höhe an sich verlangen, bestünde nämlich die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten, wenn sich nachträglich erweist, dass dem Sachverständigen aufgrund einer mangelhaften Begutachtung das beanspruchte Honorar nicht oder nur teilweise zusteht. Einer Rückforderung stünde dann die Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entgegen. Eine solche Bereicherung wäre jedoch mit den gesetzlichen Wertungen des Schadensersatzrechts unvereinbar. Der Geschädigte soll seinen Schaden zwar vollständig ersetzt verlangen, sich aber nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - BGHZ 181, 242-268; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - BGHZ 162, 161-169; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395). Dieser Gesichtspunkt gebietet in einer Konstellation der hier in Frage stehenden Art eine Einschränkung des Zahlungsanspruchs auf eine Leistung an den Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233). Für den Fall der Pflicht zur Leistung an den Dritten kann sich der Schädiger nämlich entsprechend § 255 BGB etwaige Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen, mit denen er etwaige Zuvielleistungen an den Sachverständigen zurückfordern kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66). Dadurch wird er, wenn die Zahlung unmittelbar an den Sachverständigen erfolgt, gegen eine ungerechtfertigte Bereicherung geschützt. Diese Beschränkung ist dem Geschädigten auch ohne weiteres zumutbar, da bei ihm kein Schaden verbleibt.

c) Die Zahlung an das Sachverständigenbüro wird hier auch von dem Begehren des Klägers umfasst. Dabei kann dahinstehen, ob das Verlangen einer Zahlung an einen Dritten als „minus“ generell jedenfalls in dem Antrag auf Zahlung an sich selbst enthalten ist oder ob es sich hierbei um einen anderen Antrag handelt (offen gelassen von BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - MDR 1993, 976 f.). Jedenfalls ist ein solches Begehren vom Antrag des Klägers umfasst, wenn dieser - wie hier - die von ihm noch nicht gezahlten Sachverständigenkosten erklärtermaßen nur geltend macht, um sie anschließend an den Sachverständigen auszukehren, sich seine Prozessführung der Sache nach mithin in dem Ziel einer vollständigen Befriedigung des Dritten erschöpft.

5. Der Kläger kann aus der berechtigten Hauptforderung auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 45,00 EUR + 11,70 EUR (Pauschale) + 13,34 EUR (MwSt.) = 83,54 EUR abzüglich hierauf gezahlter 58,50 EUR, entsprechend insgesamt 25,04 EUR sowie gemäß §§ 288 Abs. 1, 290 BGB Prozesszinsen aus der berechtigten Hauptforderung und den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

6. Der Kläger kann seine Ansprüche jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche wegen werkvertraglich nicht geschuldeter Honorarzahlungen sowie gegen Ermächtigung zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche verlangen.

a) Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es hier nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89, NJW-RR 1990, 407-408; Urteil vom 30. April 1952 - II ZR 143/51, BGHZ 6, 55-62; Kammerurteil vom 20. April 2012 - 13 S 148/11). Das ist hier der Fall.

b) Der Anspruch der Zweit- und Drittbeklagten erstreckt sich hier auch auf die - stillschweigend ebenfalls mitbeanspruchten - Gestaltungsrechte, derer es zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche bedarf. Denn die einschlägigen Ansprüche erfordern zunächst noch die Ausübung eines Gestaltungsrechts (vgl. § 638 Abs. 1 BGB), zu deren Ausübung der Geschädigte den Schädiger wirksam ermächtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 ff.), ohne damit in unzumutbarer Weise auf eigene rechtlich geschützte Belange verzichten zu müssen.

7. Über den Hilfsantrag war vorliegend nicht mehr zu entscheiden. Nach dem wirklich Gewollten muss die von dem Kläger vorgenommene innerprozessuale Bedingung dahin verstanden werden, dass für den Fall einer Verurteilung zur Zahlung in voller Höhe auch unter den tenorierten Einschränkungen über den Freistellungsanspruch nicht mehr zu entscheiden ist. Denn soweit der Hauptantrag nur eingeschränkt Erfolg hat, könnte mit dem Hilfsantrag kein weitergehender Klageerfolg erzielt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 296, 516 Abs. 3 ZPO. Dabei bleibt die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich der Abtretung Zug um Zug kostenmäßig außer Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16). Nach dem Interesse des Klägers an dem Klageantrag rechtfertigt auch die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich des Zahlungsadressaten keine teilweise Kostenbelastung des Klägers.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.05.2012 - 4 C 129/08 (04) - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.149,49 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei seiner Schadensberechnung hat er sich auf ein außergerichtliches Schadensgutachten und eine ergänzende Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen ... gestützt. Die Beklagten sind dem unter Hinweis auf ein eigenes Schadensgutachten entgegen getreten. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über den Wiederbeschaffungsaufwand des klägerischen Fahrzeugs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und danach die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger insbesondere die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts angegriffen. Die Kammer hat Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erhoben und der Berufung teilweise stattgegeben (Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 60/10).

Der Kläger hat im Wege des Kostenausgleichs für die außergerichtliche und prozessbegleitende Tätigkeit des Sachverständigen ... Auslagen in Höhe von 4.123,95 EUR geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Sachverständigen (Bl. 505 ff d.A.) und dessen Aufstellung über den Zeitaufwand (Bl. 531 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten haben u.a. eingewandt, die Tätigkeit des Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da die vom Kläger im Prozess erhobenen Einwände tatsächlicher Natur gewesen seien und deshalb kein Fachwissen erfordert hätten. Dass das Berufungsgericht erneut Beweis erhoben habe, sei nicht auf die Tätigkeit des Privatgutachters zurückzuführen.

Das Amtsgericht hat Auslagen des Sachverständigen lediglich in Höhe von 1.320,31 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger hätte erstinstanzlich auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens vortragen können, ohne dass eine begleitende Beratung durch einen Sachverständigen hätte erfolgen müssen. Berücksichtigungsfähig seien nur der Zeitaufwand und die Schreibauslagen zur Erstellung eines Farbausdrucks zum Nachweis, dass eine Internet-Abfrage bereits vor Gutachtenerstellung erfolgt sei. Demgegenüber habe der Kläger in der Berufung fachkundigen Rat einholen dürfen, nachdem die Klage trotz umfangreicher Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten abgewiesen worden sei und die Beweiswürdigung des Gerichts von der eigenen Ansicht erheblich abweiche.

Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Festsetzung der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelassenen Auslagen des Sachverständigen. Er vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Soweit das Amtsgericht die Festsetzung der geltend gemachten Auslagen des Sachverständigen ... abgelehnt hat, hält die Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kosten für die Tätigkeit eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 153, 235, 236; Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920, 921, jeweils m.w.N.). Auch solche Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war oder ohne ein Privatgutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (st. Rspr.; vgl. nur zuletzt BGH, Beschluss vom 20.12.2011 aaO m.w.N.). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens gefördert, insbesondere der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 aaO m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger hier keine weiteren Sachverständigenkosten im Wege des Kostenausgleichs beanspruchen.

a) a) Soweit der Kläger die Festsetzung von Sachverständigenkosten geltend macht, die vor Klageerhebung entstanden sind, fehlt es bereits an der Prozessbezogenheit dieser Kosten. § 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen „Kosten des Rechtsstreits“ vor. Deshalb besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits und damit als prozessbezogen angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht, wenn ein außergerichtlich erstattetes Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Jede Partei hat danach grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss deshalb in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. (BGHZ 153, 235, 236 f. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Denn die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Aufwendungen sind - wie sich nicht zuletzt aus dessen Zeitaufstellung ergibt - nicht mit Rücksicht auf das Klageverfahren, sondern bereits veranlasst worden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abgezeichnet hat.

b) b) Ungeachtet dessen wären die Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit des Sachverständigen im geltend gemachten Umfang auch nicht erstattungsfähig, da sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens wie hier darf der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens als sachdienlich ansehen (vgl. Kammer, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12). Weitere Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen kann der Geschädigte insbesondere dann nicht verlangen, wenn der Schädiger - wie hier - frühzeitig Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des Sachverständigen erhoben hat. Denn der Geschädigte muss dann damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen wird (vgl. Kammer, Urteile vom 22.06.2012 - 13 S 37/12 und 13 S 51/12 m.w.N.).

c) Auch die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Auslagen für die prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen in 1. Instanz sind nicht festsetzungsfähig. Zwar handelt es sich insoweit um prozessbezogene Aufwendungen, da sie unstreitig ausschließlich mit Rücksicht auf das Klageverfahren erfolgt sind. Aber auch diese Aufwendungen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

aa) Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen in der Zeit nach Klageerhebung bis zur Vorlage des gerichtlichen Gutachtens war schon deshalb nicht sachdienlich, weil der Kläger - wie gezeigt - mit der Einholung eines Gutachtens rechnen musste und daher von weiteren kostenauslösenden Maßnahmen hätte Abstand nehmen müssen (vgl. auch OLG Koblenz, DAR 1991, 396; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2007 - 8 W 265/07, juris; KG, KG-Report 2008, 487, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere, weil der Kläger mit dem Schadensgutachten des Sachverständigen bereits über eine ausreichende Grundlage verfügte, um sein Klagevorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu rechtfertigen. Infolge dessen war der Kläger auch als Laie zu einem sachgerechten und sachverständigen Vortrag allein aufgrund des Schadensgutachtens des Privatsachverständigen ohne weiteres in der Lage.

bb) Auch im Hinblick auf das gerichtliche Gutachten war die Einschaltung eines Privatsachverständigen aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei nicht notwendig. Dabei kann offen bleiben, ob eine Kostenerstattung von vorneherein ausscheidet, wenn die Ausführungen des Privatsachverständigen lediglich ihrem Inhalt nach in den schriftsätzlichen Parteivortrag aufgenommen und nicht durch Vorlage in das Verfahren eingeführt werden (so etwa OLG Köln, OLG-Report 2009, 527 m.w.N.). Denn eine Erstattungsfähigkeit scheitert hier bereits daran, dass der Kläger auch ohne weitere sachverständige Hilfe in der Lage war, das gerichtliche Sachverständigengutachten zu überprüfen und substantiierte Einwendungen hiergegen zu erheben. Die tatsächlichen Einwendungen des Klägers zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts durch den gerichtlichen Sachverständigen betrafen die Fragen, inwieweit ein an seinem Fahrzeug vorhandenes Sonderzubehör berücksichtigt wurde, wie der Sachverständige den Wert dieses Sonderzubehörs ermittelt hat, ob ein Zuschlag für „gute Marktgängigkeit“ zu erfolgen hat, warum der Fahrzeugrundwert trotz Erstzulassung im Mai 2002 für Mai 2001 eingesetzt wurde, wie sich die Höhe eines prozentualen Abschlages für eine Mehrlaufleistung bestimmt, warum von den Internetangeboten ein Preisabschlag vorzunehmen ist und ob der Sachverständige reparierte Alt- und Vorschäden unterschieden hat. Diese Fragen wie auch die von dem Kläger erinnerten Unstimmigkeiten in den Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen konnte der Kläger jedenfalls mit anwaltlicher Hilfe in sachgerechter Weise ohne die weitere Beauftragung seines Sachverständigen geltend machen. Denn technische Fragen, deren Schwierigkeit eine gesonderte Beauftragung rechtfertigen konnte, stellten sich dadurch nicht. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass ein im Verkehrsrecht tätiger Anwalt regelmäßig mit solchen und ähnlichen Fragen zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts bei Kraftfahrzeugen befasst wird und daher über eine entsprechende Erfahrung verfügt, die es ihm ermöglicht, in Fällen wie dem vorliegenden auch ohne sachverständige Hilfe ein gerichtliches Gutachten einer ausreichenden tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Sind die Kosten danach schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob diese Kosten in dem geltend gemachten erheblichen Umfang überhaupt angefallen sind.

d) Soweit der Kläger für die 2. Instanz über den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag hinaus die Erstattung seiner Auslagen verlangt, geht die Kammer davon aus, dass allein durch die nicht angegriffene Anerkennung eines Zeitaufwands von 477 Minuten (entspricht 7,95 Stunden) die Tätigkeit des Sachverständigen bereits angemessen berücksichtigt wurde. Das gilt insbesondere, weil es sich bei den zweitinstanzlich formulierten Einwendungen im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen handelt, der Sachverständige bereits mit der Sache vertraut war und die Sache nicht besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem Begehren des Klägers, anstelle der vom Amtsgericht als erstattungsfähig angenommenen Sachverständigenkosten von 1.320,31 EUR solche in Höhe von 4.123,95 EUR anzusetzen. Danach ergäbe sich im Rahmen der vom Amtsgericht durchgeführten Kostenausgleichung, die im Übrigen vom Kläger nicht angegriffen wird, ein festzusetzender Betrag von 3.367,85 EUR, mithin eine Differenz gegenüber dem festgesetzten Betrag von (3.367,85 EUR ./. 2.218,36 EUR =) 1.149,49 EUR.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27. Januar 2012 - 27 C 1505/11 (13) - teilweise abgeändert, und die Zweit- und Drittbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Ingenieurbüro ..., ..., ..., 379,02 EUR und an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 25,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 29. Oktober 2011, die Drittbeklagte ferner für den Zeitraum vom 26. bis zum 29. Oktober 2011, zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen das Ingenieurbüro ... auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar für den Gutachtenauftrag vom 3. Mai 2011 - Rechnung Nr. ... - und gegen Ermächtigung der Zweit- und Drittbeklagten zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

2. Soweit das Erstgericht die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.121,31 EUR (Reparaturkosten und Wertminderung) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen, ist der Kläger der Berufung verlustig.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten trägt der Kläger. Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen der Kläger zu 83 % und die Zweit- und Drittbeklagte gesamtschuldnerisch zu 17 %. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Unfall geltend, der sich am 29. April 2011 in ... ereignete. Die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten des Ingenieurbüro ... bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf netto 1.203,92 EUR und die Wertminderung auf 200,00 EUR. Für die Gutachtenerstellung berechnete das Sachverständigenbüro 379,02 EUR.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, zur Schadensbehebung müsse das beschädigte Fahrzeugteil neu lackiert werden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf netto 1.203,92 EUR, die Wertminderung auf 200,00 EUR.

Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, soweit sie zunächst auch gegen den Erstbeklagten gerichtet war, hat er von der Zweit- und Drittbeklagten Reparaturkosten von 1.203,92 EUR abzüglich hierauf gezahlter 282,61 EUR, eine Wertminderung von 200,00 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 379,02 EUR, insgesamt 1.500,78 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt, die Berufung zuletzt jedoch im Umfang der Reparaturkosten und der Wertminderung zurückgenommen. Vorsorglich hat er beantragt, die Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Forderung des Sachverständigen ... in Höhe von 379,02 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Oktober 2011, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen zu verurteilen.

Er hält die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie meinen, die Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, da ein Bagatellschaden vorliege und das Gutachten des Sachverständigen überdies unbrauchbar gewesen sei.

II.

Soweit die Berufung - nach ihrer teilweisen Rücknahme - der Kammer noch zur Entscheidung angefallen ist, ist die form- und fristgelegt eingelegte, mithin zulässige Berufung im Hauptantrag teilweise begründet. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

1. Der Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 ist nach dem wirklich Gewollten dahin auszulegen, dass sich der Kläger mit seiner Berufung nur mehr gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus wendet, die Berufung mithin in Höhe von 1.203,92 EUR (zunächst beanspruchte Reparaturkosten) + 200,00 EUR (zunächst beanspruchte Wertminderung) - 282,61 EUR (vorprozessuale Leistung hierauf) = 1.121,31 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus nicht mehr aufrecht erhalten wird.

2. Die Zweit- und Drittbeklagte, die dem Grunde nach unstreitig aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG für das Schadensereignis vom 29. April 2011 haften, sind vorliegend zum Ersatz der angefallenen Sachverständigenkosten von 379,02 EUR verpflichtet.

a) Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) In reinen Bagatellfällen ist die Beauftragung eines Sachverständigen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen allerdings nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97, MDR 1998, 213 f.). Jedoch kann für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Vielmehr kommt es auch insofern maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine sachverständige Beratung für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO; Hinweisbeschluss der Kammer vom 19. August 2008 aaO; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 3 Rdn. 119). Nicht ersatzfähig sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens danach, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 24. Mai 2011 - 13 S 72/11; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 119).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier erforderlich. Zwar ist aufgrund des nachvollziehbaren und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Gutachtens des Sachverständigen ... erwiesen, dass der Sachschaden hier mittels der so genannten „Drückermethode“ für netto 282,61 EUR behoben werden kann. Im Falle einer Neulackierung wären hingegen nach dem insoweit ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Gutachten des Ingenieurbüros ... Reparaturkosten von 1.203,92 EUR und eine Wertminderung von 200,00 EUR angefallen. Zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden im Wege der deutlich günstigeren „Drückermethode“ behoben werden konnte, bedurfte es nach der plausiblen und insoweit unangegriffenen Bewertung des Gerichtsgutachtens jedoch einer mikroskopischen Untersuchung der Schadstelle auf eventuelle Lackbeschädigungen. Damit war für den Kläger ohne Sachverständigengutachten nicht erkennbar, ob ein Schaden im Bagatellbereich vorlag.

3. Der Kläger ist vorliegend auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen - wie hier - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. OLG Rostock, OLGR 2009, 134; OLG Hamm aaO; Burmann/Heß/Janker, StVR, 22. Aufl., § 250 Rdn. 13; Ebert in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 249 Rdn. 99; Himmelreich/Halm/Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap 6 Rdn. 183, mwN.; Himmelreich/Halm/Staab/Bergmann, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl., Kap 13 Rdn. 137 mwN.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435, und 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221 f.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 114/10 -, 12. Februar 2010 - 13 S 146/10 - und 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08 mwN.).

Entgegen der Auffassung der Zweit- und Drittbeklagten kann der Kläger Zahlung der von ihm eingegangenen Sachverständigenkosten auch unabhängig davon verlangen, ob sich das Privatgutachten nachträglich als falsch herausstellt und ob dem Geschädigten wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen gegen den Honoraranspruch im Valutaverhältnis zustehen.

a) Wandelt sich - wie hier - der Freistellungsanspruch nach § 250 Abs. 2 BGB in einen Geldzahlungsanspruch um, so bestimmt sich dessen Inhalt nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 - BGHZ 11, 156 ff.; Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232 ff.; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 250 Rdn. 12 f.; Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, § 250 Rdn. 3 f.; Rüßmann in: jurisPK-BGB, § 250 Rdn. 10). Wegen der Belastung mit einer Verbindlichkeit kann der Geschädigte danach im Grundsatz freilich nur Schadensersatz verlangen, soweit diese Verbindlichkeit tatsächlich valutiert (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1993, 2221 f.; vom 9. November 1988 - VIII ZR 310/87 - MDR 1989, 247; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85 - WM 1986, 1115, und vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 79, 81).

b) Beansprucht der Sachverständige jedoch - wie hier - das vertragliche Honorar, so kann der Geschädigte dieses unabhängig davon ersetzt verlangen, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen entgegenhalten kann. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seines Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - BGHZ 181, 242-268; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - BGHZ 162, 161-169; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395). Nach diesem gesetzlichen Grundsatz des Schadensrechts braucht er nicht das Risiko tragen, über die Leistung des Schädigers hinaus von dem Sachverständigen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Müller aaO Kap 6 Rdn. 245, mwN.). Solange dem Geschädigten der Freistellungsanspruch zusteht, wird er gegen dieses Risiko umfassend geschützt. Dieser Schutz muss dem Geschädigten jedoch auch erhalten bleiben, wenn der Freistellungsanspruch infolge der Erfüllungsverweigerung des Schädigers in einen Zahlungsanspruch übergeht. Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass die eingegangenen Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, zfs 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 304; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 122). Solche nachträglich bekannt gewordenen Umstände sind für den ex ante zu beurteilenden Umfang der erforderlichen Aufwendungen unerheblich. Etwas anderes gilt lediglich, wenn - hier nicht relevant - den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters ein Verschulden trifft (vgl. die zuvor zitierten).

4. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Kläger die Bezahlung der von ihm eingegangenen Sachverständigenkosten hier allerdings nur an das Ingenieurbüro und nicht an sich verlangen.

a) Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadensersatzzahlung an sich verlangen. Das ist für die Zahlung aufgewendeter Sachverständigenkosten auch allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG München NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 308 f.).

b) Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise in dem hier zu entscheidenden Fall, dass der Geschädigte die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt hat und der Schädiger geltend macht, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung im Valutaverhältnis zu. Könnte der Geschädigte hier Zahlung in voller Höhe an sich verlangen, bestünde nämlich die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten, wenn sich nachträglich erweist, dass dem Sachverständigen aufgrund einer mangelhaften Begutachtung das beanspruchte Honorar nicht oder nur teilweise zusteht. Einer Rückforderung stünde dann die Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entgegen. Eine solche Bereicherung wäre jedoch mit den gesetzlichen Wertungen des Schadensersatzrechts unvereinbar. Der Geschädigte soll seinen Schaden zwar vollständig ersetzt verlangen, sich aber nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - BGHZ 181, 242-268; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - BGHZ 162, 161-169; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395). Dieser Gesichtspunkt gebietet in einer Konstellation der hier in Frage stehenden Art eine Einschränkung des Zahlungsanspruchs auf eine Leistung an den Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233). Für den Fall der Pflicht zur Leistung an den Dritten kann sich der Schädiger nämlich entsprechend § 255 BGB etwaige Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen, mit denen er etwaige Zuvielleistungen an den Sachverständigen zurückfordern kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66). Dadurch wird er, wenn die Zahlung unmittelbar an den Sachverständigen erfolgt, gegen eine ungerechtfertigte Bereicherung geschützt. Diese Beschränkung ist dem Geschädigten auch ohne weiteres zumutbar, da bei ihm kein Schaden verbleibt.

c) Die Zahlung an das Sachverständigenbüro wird hier auch von dem Begehren des Klägers umfasst. Dabei kann dahinstehen, ob das Verlangen einer Zahlung an einen Dritten als „minus“ generell jedenfalls in dem Antrag auf Zahlung an sich selbst enthalten ist oder ob es sich hierbei um einen anderen Antrag handelt (offen gelassen von BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - MDR 1993, 976 f.). Jedenfalls ist ein solches Begehren vom Antrag des Klägers umfasst, wenn dieser - wie hier - die von ihm noch nicht gezahlten Sachverständigenkosten erklärtermaßen nur geltend macht, um sie anschließend an den Sachverständigen auszukehren, sich seine Prozessführung der Sache nach mithin in dem Ziel einer vollständigen Befriedigung des Dritten erschöpft.

5. Der Kläger kann aus der berechtigten Hauptforderung auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 45,00 EUR + 11,70 EUR (Pauschale) + 13,34 EUR (MwSt.) = 83,54 EUR abzüglich hierauf gezahlter 58,50 EUR, entsprechend insgesamt 25,04 EUR sowie gemäß §§ 288 Abs. 1, 290 BGB Prozesszinsen aus der berechtigten Hauptforderung und den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

6. Der Kläger kann seine Ansprüche jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche wegen werkvertraglich nicht geschuldeter Honorarzahlungen sowie gegen Ermächtigung zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche verlangen.

a) Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es hier nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89, NJW-RR 1990, 407-408; Urteil vom 30. April 1952 - II ZR 143/51, BGHZ 6, 55-62; Kammerurteil vom 20. April 2012 - 13 S 148/11). Das ist hier der Fall.

b) Der Anspruch der Zweit- und Drittbeklagten erstreckt sich hier auch auf die - stillschweigend ebenfalls mitbeanspruchten - Gestaltungsrechte, derer es zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche bedarf. Denn die einschlägigen Ansprüche erfordern zunächst noch die Ausübung eines Gestaltungsrechts (vgl. § 638 Abs. 1 BGB), zu deren Ausübung der Geschädigte den Schädiger wirksam ermächtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 ff.), ohne damit in unzumutbarer Weise auf eigene rechtlich geschützte Belange verzichten zu müssen.

7. Über den Hilfsantrag war vorliegend nicht mehr zu entscheiden. Nach dem wirklich Gewollten muss die von dem Kläger vorgenommene innerprozessuale Bedingung dahin verstanden werden, dass für den Fall einer Verurteilung zur Zahlung in voller Höhe auch unter den tenorierten Einschränkungen über den Freistellungsanspruch nicht mehr zu entscheiden ist. Denn soweit der Hauptantrag nur eingeschränkt Erfolg hat, könnte mit dem Hilfsantrag kein weitergehender Klageerfolg erzielt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 296, 516 Abs. 3 ZPO. Dabei bleibt die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich der Abtretung Zug um Zug kostenmäßig außer Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16). Nach dem Interesse des Klägers an dem Klageantrag rechtfertigt auch die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich des Zahlungsadressaten keine teilweise Kostenbelastung des Klägers.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 144/10
Verkündet am:
17. Februar 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines
Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten
persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung
einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare
Fehler hinzuweisen.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die (Anschluss-)Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben , soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich der Übertragung der drei Anteile an der R. -N. I. Nr. 5 GbR (Beteiligungsnummer: 5.97.002) in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen (Anträge zu Ziffer 2 und 3; Berufungsurteil S. 5) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten anlässlich der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
2
Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 3. Februar 1997 eine Beitrittserklärung zur R. -N. I. Nr. 5 GbR mit einer Summe von 75.000 DM, die sie über eine Bank finanzierten. Zuvor hatte der Beklagte ihnen den Fonds anhand eines Anlageprospekts vorgestellt, der ImmobilienKaufpreise von ca. 5,75 Mio. DM bei einem Gesamtvolumen von ca. 7,50 Mio. DM vorsah. Darüber hinaus hatte er die Wirtschaftlichkeit der Anlage anhand einer von ihm bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenen persönlichen Modell -Berechnung erläutert. Letztere enthielt unter anderem drei Tabellen, in denen jeweils die Steigerungen des gezeichneten Anteils nach 10, 15 bzw. 22 Jahren dargestellt waren. Dabei wurden in der ersten Tabelle Beträge von 95.025, 110.175 und 135.450 DM angegeben, denen die Annahme zugrunde lag, der Wert der Anlage würde ab dem dritten Jahr der Beteiligung kontinuierlich um 3% jährlich ansteigen bei gleichzeitigem Anstieg der Mieten um 2 %. Die in den beiden anderen Tabellen aufgeführten Beträge gingen von Anteilswertsteigerungen von 3,5 % bzw. 4 % bei Mietsteigerungen von 3 % bzw. 4 % aus. Weiter wurden in diesen Tabellen die jeweilige Restschuld bei der finanzierenden Bank sowie der sich ergebende finanzielle Überschuss ausgewiesen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil hinsichtlich der Frage, ob die Verwendung eines Berechnungsbeispiels der vorliegenden Art eine Haftung des Anlagevermittlers begründet, abweichende Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts vorlägen. Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Parteien.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg, das Rechtsmittel des Klägers dagegen führt zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Hierbei könne offen bleiben, ob zwischen den Parteien nur ein Anlagevermittlungs - oder weitergehend ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Denn auch als Vermittler habe der Beklagte über alle für die Anlageentscheidung wichtigen Umstände und damit unter anderem auch über den Wert sowie die Risiken der Fondsbeteiligung richtig und vollständig informieren müssen; dabei sei er jedenfalls auch verpflichtet gewesen, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Dies sei nicht ordnungsgemäß geschehen. Die diesbezügliche Aufklärungspflicht sei jedenfalls dadurch verletzt worden, dass der Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass die Modell-Berechnung der Fondsinitiatorin unzutreffend, zumindest aber missverständlich gewesen sei. Der tabellarischen Darstellung der prognostizierten Wertentwicklung liege unausgesprochen ein Ausgangswert der Beteiligung von 75.000 DM zugrunde. Tatsächlich betrage der Anteilswert aber deutlich weniger als die gezahlten 75.000 DM. Denn rund 20 % der Summe, mit der sich ein Anleger an dem Fonds beteilige, seien nicht für den Ankauf der Immobilien, sondern für sonstige Dienstleistungen verwandt worden. Der Prospekt gebe hierzu an, dass erhebliche Mittel der Fondsbeteiligungen für Eigenkapitalbeschaffungsvergütung, wirtschaftliche und rechtliche Objektvorbereitung, Treuhand- und Steuerberatungsgebühren sowie Finanzierungsvermittlung verwendet werden sollten. Diese wirkten sich nicht, zumindest nicht in einem erheblichen Umfang, auf den Wert des Fonds und damit der Fondsanteile aus. Allein für Provisionen seien ca. 12 % angefallen. Der tatsächliche Wert des Fonds werde im Wesentlichen aber durch die Immobilien und die Qualität der Verwaltung bestimmt. Denn allein die Entwicklung des Sachwerts der Immobilien und die nachhaltig zu erzielenden Mieteinnahmen beeinflussten die Rendite und damit den Wert und die Wertentwicklung der einzelnen Fondsanteile. Diese Zusammenhänge würden in der Berechnung nicht offen gelegt, seien aber für die Fondsbeteiligung von entscheidender Bedeutung. Die Eheleute K. hätten aufgrund der Berechnung fälschlich davon ausgehen dürfen, dass ihr Anteil in den angeführten Prognosevarianten den dort jeweils aufgeführten Wert haben werde. Unerheblich sei insoweit , dass es bei der Berechnung um eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung gehe. Denn der richtige Ausgangswert, das heißt der Wert der Immobilienbeteiligung , habe bereits zum Zeitpunkt der Berechnung festgestanden und insoweit keiner Prognose unterlegen, so dass er korrekt hätte wiedergegeben sowie der Berechnung zugrunde gelegt werden können und müssen. Dem Beklagten hätte im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilitätsprüfung dieser Fehler auffallen müssen. Dass die Berechnung von der Fondsinitiatorin und nicht von ihm selbst erstellt worden sei, entlaste ihn nicht. Denn er habe den Eheleuten die auf deren Verhältnisse und Interessen zugeschnittene Berechnung als Grundlage für die Anlageentscheidung vorgelegt, ohne dabei zu erklären , dass er diese nicht überprüft habe oder dass er für die Berechnungsgrundlagen sowie eine plausible Einschätzung nicht einstehen wolle. Insoweit hätte er die Berechnung zutreffend erläutern und auf den Fehler oder die fehlende Plausibilität hinweisen müssen. Der Kläger könne daher vom Beklagten - Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile - Erstattung der bisher erbrachten Aufwendungen sowie ferner verlangen, dass der Beklagte ihn und seine Ehefrau gegenüber der die Beteiligung finanzierenden Bank freistelle.
6
Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die für eine vorzeitige Kreditablösung erforderlichen Beträge zur Verfügung stelle. Denn die Eheleute seien gegenüber der Bank zu einer vorzeitigen Ablösung nicht verpflichtet und im Zweifel auch nicht berechtigt. Dann könnten sie dies auch nicht vom Beklagten verlangen. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sei ebenfalls unbegründet, da der Kläger zu den Verzugsvoraussetzungen keine Tatsachen vorgetragen habe.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Revision des Beklagten
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1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zumindest als Anlagevermittler tätig war.
9
a) Als solcher schuldete er dem Kläger und seiner Ehefrau nach Maßgabe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren (vgl. Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, 1115; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, VersR 2001, 240; vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 und vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112 Rn. 11). Hierbei muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2000 aaO; vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220 und vom 5. März 2009 aaO sowie Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07, juris Rn. 5). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 aaO; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4 und 5. März 2009 aaO Rn. 12 sowie Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO).
10
b) In diesem Zusammenhang ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, dass sich die vom Beklagten geschuldete Plausibilitätsprüfung nicht nur auf den Anlageprospekt, sondern auch auf die von der Fondsinitiatorin für die Eheleute K. erstellte Modell-Berechnung bezog. Denn der Beklagte hat anhand bestimmter, im Rahmen des ersten Vermittlungsgesprächs von den Eheleuten erfragter persönlicher Daten die Berechnung bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegeben und die ihm von dieser daraufhin zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Gegenstand eines vor der Zeichnung der Beteiligung erfolgten weiteren Vermittlungsgesprächs gemacht. In einem solchen Fall obliegt es dem Anlagevermittler, auch die Berechnung auf ihre Plausibilität zu kontrollieren.
11
2. Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Modell-Berechnung sei falsch oder zumindest missverständlich, wendet sich die Revision vergeblich. Es liegt auf der Hand, dass die Werthaltigkeit und die Wertentwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds maßgeblich vom Wert der Immobilie selbst abhängen. Dieser Zusammenhang wird in den Modellberechnungen noch dadurch betont, dass die Bewertung der Fondsbeteiligung in Relation zu den Mietsteigerungen gesetzt wird. Der Mietertrag ist aber ein ganz wesentlicher Faktor bei der Ermittlung des Werts eines zu Renditezwecken angeschafften und mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks. Die - nicht näher ausgeführte - Rüge der Revision, die Meinung des Berufungsgerichts , die im Prospekt näher aufgeführten Dienstleistungen ("weiche Kosten") würden sich nicht, jedenfalls nicht in einem erheblichen Umfang auf den Wert der Fondsbeteiligung auswirken, sei schon bei objektiver Betrachtung angreifbar, verfängt nicht. Derartige Kosten, die regelmäßig zur Realisierung von Steuervorteilen im Anlagejahr genutzt werden können, sind, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, nicht geeignet, die Werthaltigkeit und Rentabilität der Beteiligung nachhaltig zu beeinflussen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO S. 120).
12
Auch der weitere Einwand der Revision, selbst wenn man den Berechnungen der Wertentwicklung der Beteiligung nur den Immobilienwert zugrunde lege, sei gleichwohl nicht ersichtlich, warum das Berechnungsbeispiel erkenn- bar unrichtig sein solle und daher einer Plausibilitätsprüfung nicht standhielte, geht fehl. Hätte die Fondsinitiatorin in den von ihr erstellten Berechnungsbeispielen nicht auf den Gesamtaufwand des Anlegers, sondern nur auf die prospektierten Immobilien-Kaufpreise abgestellt, hätte sie einen Ausgangsbetrag von lediglich 57.525 DM statt der Beteiligungssumme von 75.000 DM veranschlagen müssen. Dies hätte, worauf die Revisionserwiderung zu Recht aufmerksam macht, zur Folge gehabt, dass in dem Berechnungsbeispiel, wenn nach zehn Jahren der (niedrigste) angegebene Steigerungswert von 95.025 DM hätte erreicht werden sollen (dies entspricht einer Wertsteigerung von etwa 65 %), mindestens eine Wertsteigerung von ca. 6,5 % jährlich (statt angegebener 3 %) hätte ausgewiesen werden müssen. Ginge man demgegenüber von einem Steigerungssatz von 3 % aus, so würde der Wert des Fondsanteils, bezogen auf die Immobilien-Kaufpreise und damit auf einen Ausgangsbetrag von 57.525 DM, nach zehn Jahren immer noch unterhalb der Beteiligungssumme von 75.000 DM liegen.
13
3. Der in den Modell-Berechnungen enthaltene Hinweis, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Wertsteigerungen um geschätzte Werte handele, die ebenso wie die Erträge von der wirtschaftlichen Entwicklung abhingen, also nicht garantiert werden könnten, so dass die Fondsinitiatorin eine "Haftung für diese unverbindliche Beratung ausschließen müsse", steht einer Verantwortlichkeit des Beklagten nicht entgegen. Denn der Prognosecharakter der Wertsteigerungen bzw. der Modellcharakter der Berechnung führt nicht dazu, dass der Beklagte, der die betreffenden Zahlen gerade zur Verkaufsförderung zum Gegenstand seines Vermittlungsgesprächs gemacht hat, keine Plausibilitätsprüfung hätte durchführen und auf erkennbare Fehler der Berechnung nicht hätte hinweisen müssen. Insoweit ist auch anzumerken, dass sich ein Kunde zumindest darauf verlassen kann, dass die in einem Prospekt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 19, 22 m.w.N.) oder in einer für ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern ex ante betrachtet "vertretbar" sind. Nicht vertretbar ist aber eine Berechnung , bei der die prognostizierte Entwicklung des Anteilswerts deshalb deutlich zu hoch angesetzt ist, weil - unausgesprochen - die Berechnung mit einem falschen Ausgangswert durchgeführt wird.
14
4. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Annahme einer Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers einen Aufklärungsbedarf des Kunden voraussetze, geht fehl. Die Revision verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362 Rn. 10) die Vermittlung von Kapitalanlagen geprägt wird durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehrzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler und seine im Allgemeinen zu erwartende und auch nach seinem Verständnis bestehende Sachkunde befriedigt werden kann. Soweit die Revision hierzu meint, es sei nicht ersichtlich, dass die Eheleute bei der Einschätzung der Berechnungsbeispiele von falschen Vorstellungen ausgegangen seien, setzt sie nur ihre Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Eheleute aufgrund der Modell-Berechnung davon hätten ausgehen können, dass ihre Beteiligung bei Zugrundelegung der in Ansatz gebrachten prozentualen Steigerungen die in den Tabellen angegebenen Werte erreiche, und dass die Modell-Berechnung die für eine richtige Wertberechnung entscheidenden Zusammenhänge nicht hinreichend offen lege, wird in revisionsrechtlich erheblicher Weise weder dadurch in Frage gestellt, dass in dem Anlageprospekt An- gaben zur Mittelverwendung enthalten sind, noch dadurch, dass auf Seite eins der Modell-Berechnung davon die Rede is t, dass der Wert eines Anteils 25.000 DM entspreche. Hieraus musste das Berufungsgericht nicht ableiten, dass den Eheleuten bekannt oder für diese offensichtlich war, dass bei der tabellarischen Wertermittlung auf Seite drei ein unzutreffender Ausgangswert zugrunde gelegt worden ist und mithin die errechneten Endwerte nicht zutreffen konnten. Die gegenteilige Argumentation des Beklagten steht insoweit auch in Widerspruch zu seiner in anderem Zusammenhang erfolgten Verteidigung, wonach er selbst die Berechnung als plausibel angesehen habe und für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass diese, wie das Berufungsgericht meine, unzutreffend bzw. missverständlich sei.
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5. Die tatrichterliche Feststellung, dass der Beklagte fahrlässig gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass zum einen der Beklagte bei einer überschlägigen Überprüfung der Zahlen hätte bemerken müssen, dass ein Ausgangswert von 75.000 DM in Ansatz gebracht worden ist, und zum anderen ihm hätte bewusst sein müssen, dass tatsächlich nicht die Beteiligungssumme, sondern nur der sich nach Abzug nicht wertbildender Kostenanteile verbleibende reine Anteilswert als Berechnungsgröße hätte verwendet werden dürfen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
16
6. Der Einwand des Beklagten, es fehle jedenfalls an der Ursächlichkeit der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung für den Fondsbeitritt, ist ebenfalls unbegründet. Ob eine Pflichtverletzung kausal für die Beteiligungsentscheidung des Anlegers geworden ist, obliegt ebenfalls der tatrichterlichen - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Bewertung des Berufungsgerichts. Rechtsfehler dieser Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit der Beklagte hierzu aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 13. Juni 2008 (V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 19) zitiert, wonach die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen Prospekten nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des Käufers übertragen werden können, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Denn dort ging es darum, ob bei einem unrichtigen Berechnungsbeispiel der Käufer den Einwand mündlicher Richtigstellung der Berechnung durch den Verwender widerlegen muss oder ob letzterer nachzuweisen hat, mündlich abweichend zutreffend beraten zu haben. Letzteres hat der Beklagte aber nie behauptet. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, der Kläger habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, welche Vorstellungen er und seine Ehefrau bezüglich des Inhalts und der Bedeutung der Wertberechnung gehabt hätten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, sondern sogar nahe liege, dass diese selbst davon ausgegangen seien, dass in der Modell -Berechnung von einem unrichtigen Ausgangswert von 75.000 DM ausgegangen wurde, wendet er sich erneut nur in revisionsrechtlich unerheblicher Weise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Eheleute K. den wahren Sachverhalt nicht gekannt und im Falle einer entsprechenden Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätten.
17
7. Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 (III ZR 129/09). In diesem Beschluss hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers, der sich ebenfalls auf Vermittlung des Beklagten an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds beteiligt und dessen Schadensersatzklage ein anderer Senat des Berufungsgerichts abgewiesen hatte (Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 2. April 2009 - 12 U 255/08), ohne nähere Begründung zurückgewiesen. In dem damaligen Verfahren war zwar ebenfalls eine Beispielsberechnung der vorliegenden Art Gegenstand der Erörterung. Der 12. Zivilsenat hatte jedoch in diesem Zusammenhang unter anderem auch darauf abgestellt, dass von Pflichtverstößen des Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden könne , da "seine Rolle bei Erstellung bzw. Erläuterung des Berechnungsbeispiels nicht im Sinne des Klagevortrags nachgewiesen werden konnte". Vor diesem Hintergrund hat für den Senat im damaligen Verfahren keine Veranlassung bestanden , die nunmehr vom Berufungsgericht unter Divergenzgesichtspunkten herausgestellte Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Musterberechnung näher zu beleuchten.
Revision des Klägers
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1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Ob sich dessen ungeachtet aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ableiten lässt, dass das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten des Beklagten, nicht aber auch zugunsten des Klägers zulassen wollte, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger vorsorglich Anschlussrevision eingelegt hat.
19
Die Anschlussrevision ist zulässig. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert; unerheblich ist insoweit, ob die Beschwer 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 554 Rn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 554 Rn. 2; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 554 Rn. 6). Ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde, spielt - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167 m.w.N.) - nach der ausdrücklichen Regelung in § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grundsätzlich keine Rolle mehr (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Soweit auch weiterhin die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen muss, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 37 ff), ist diese Voraussetzung hier gegeben.
20
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Beklagten halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
21
Allerdings geht, soweit ein Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Juni 1972 - II ZR 123/71, BGHZ 59, 148, 149 ff; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; vom 26. Oktober 1988 - VIII ZR 230/87, NJW-RR 1989, 211, 213 und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 132/88, NJW-RR 1989, 1043, 1044). Ein Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr steht es dem Schuldner frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob zum Beispiel durch Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist dem Schuldner überlassen (siehe auch Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 257 Rn. 7; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 257 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dies übersieht die Revision, soweit sie darauf abstellt, dass der Kläger nur dann von seiner Verpflichtung gegenüber der Bank, den Kredit fortlaufend mit Zins und Tilgung zu bedienen, frei werde, wenn das Darlehen insgesamt getilgt sei und es ihm nicht zugemutet werden könne abzuwarten, ob der Beklagte dies in Zukunft regelmäßig tue, so dass von vorneherein als geschuldete Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB) nur die Zurverfügungstellung der Mittel zur sofortigen Kreditablösung einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung angesehen werden könne.
22
Jedoch kann ein Befreiungsanspruch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen, wenn der Gläubiger unter Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung den Ersatzpflichtigen erfolglos zur Erfüllung aufgefordert hat. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Gläubiger dann Ersatz in Geld verlangen ; der Anspruch auf Befreiung ist ausgeschlossen. Das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289; vom 11. Juni 1986 aaO; vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, NJW 1992, 2221, 2222 und vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 2. April 1987 - IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 870 und vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544). In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1965; vom 11. Juni 1986; vom 2. April 1987 und vom 29. April 1992; jeweils aaO).
23
Dadurch dass der Beklagte während des mehrjährigen Rechtsstreits durchgängig seine Haftung und insoweit auch in Abrede gestellt hat, den Kläger und dessen Ehefrau - wie hilfsweise neben der Zahlung beantragt - gegenüber der finanzierenden Bank freizustellen, hat sich der ursprüngliche Befreiungsanspruch der Eheleute K. nach § 250 BGB in eine Geldforderung umgewandelt.
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Dazu, wie der nunmehr geschuldete "Ersatz in Geld" (§ 250 Satz 2 BGB) zu bemessen ist, fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Parteien haben insoweit im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass die Eheleute K. zwar nach dem vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrag laufende monatliche Raten (Zins und Tilgung) schulden. Da jedoch der Befreiungsanspruch auf sofortige Freistellung gerichtet war, beschränkt sich auch im Rahmen des § 250 Satz 2 BGB der Anspruch nicht darauf, dass der Beklagte zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die monatlichen Raten zur Verfügung stellt. Vielmehr kann sofort die Zahlung des Geldbetrags verlangt werden, der wirtschaftlich der Kreditbelastung gegenüber der Bank entspricht, das heißt eine für die restliche Laufzeit des Darlehens abgezinste einmalige Geldsumme. Sollte diese allerdings den Betrag übersteigen, der der Bank gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer sofortigen Ablösung des Kreditvertrags zusteht, kann unter Schadensminderungsgesichtspunkten nur die geringere Summe verlangt werden.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug vor, da der Beklagte während des gesamten Rechtsstreits seine Haftung und insoweit auch in Abrede gestellt hat, den Eheleuten K. - wie beantragt - zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem Immobilienfonds verpflichtet zu sein. Eines nähe- ren Vortrags des Klägers zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bedurfte es nicht.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.02.2009 - 11 O 290/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2010 - 15 U 34/09 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27. Januar 2012 - 27 C 1505/11 (13) - teilweise abgeändert, und die Zweit- und Drittbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Ingenieurbüro ..., ..., ..., 379,02 EUR und an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 25,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 29. Oktober 2011, die Drittbeklagte ferner für den Zeitraum vom 26. bis zum 29. Oktober 2011, zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen das Ingenieurbüro ... auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar für den Gutachtenauftrag vom 3. Mai 2011 - Rechnung Nr. ... - und gegen Ermächtigung der Zweit- und Drittbeklagten zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

2. Soweit das Erstgericht die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.121,31 EUR (Reparaturkosten und Wertminderung) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen, ist der Kläger der Berufung verlustig.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten trägt der Kläger. Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen der Kläger zu 83 % und die Zweit- und Drittbeklagte gesamtschuldnerisch zu 17 %. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Unfall geltend, der sich am 29. April 2011 in ... ereignete. Die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten des Ingenieurbüro ... bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf netto 1.203,92 EUR und die Wertminderung auf 200,00 EUR. Für die Gutachtenerstellung berechnete das Sachverständigenbüro 379,02 EUR.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, zur Schadensbehebung müsse das beschädigte Fahrzeugteil neu lackiert werden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf netto 1.203,92 EUR, die Wertminderung auf 200,00 EUR.

Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, soweit sie zunächst auch gegen den Erstbeklagten gerichtet war, hat er von der Zweit- und Drittbeklagten Reparaturkosten von 1.203,92 EUR abzüglich hierauf gezahlter 282,61 EUR, eine Wertminderung von 200,00 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 379,02 EUR, insgesamt 1.500,78 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt, die Berufung zuletzt jedoch im Umfang der Reparaturkosten und der Wertminderung zurückgenommen. Vorsorglich hat er beantragt, die Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Forderung des Sachverständigen ... in Höhe von 379,02 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Oktober 2011, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen zu verurteilen.

Er hält die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie meinen, die Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, da ein Bagatellschaden vorliege und das Gutachten des Sachverständigen überdies unbrauchbar gewesen sei.

II.

Soweit die Berufung - nach ihrer teilweisen Rücknahme - der Kammer noch zur Entscheidung angefallen ist, ist die form- und fristgelegt eingelegte, mithin zulässige Berufung im Hauptantrag teilweise begründet. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

1. Der Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 ist nach dem wirklich Gewollten dahin auszulegen, dass sich der Kläger mit seiner Berufung nur mehr gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus wendet, die Berufung mithin in Höhe von 1.203,92 EUR (zunächst beanspruchte Reparaturkosten) + 200,00 EUR (zunächst beanspruchte Wertminderung) - 282,61 EUR (vorprozessuale Leistung hierauf) = 1.121,31 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus nicht mehr aufrecht erhalten wird.

2. Die Zweit- und Drittbeklagte, die dem Grunde nach unstreitig aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG für das Schadensereignis vom 29. April 2011 haften, sind vorliegend zum Ersatz der angefallenen Sachverständigenkosten von 379,02 EUR verpflichtet.

a) Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) In reinen Bagatellfällen ist die Beauftragung eines Sachverständigen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen allerdings nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97, MDR 1998, 213 f.). Jedoch kann für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Vielmehr kommt es auch insofern maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine sachverständige Beratung für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO; Hinweisbeschluss der Kammer vom 19. August 2008 aaO; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 3 Rdn. 119). Nicht ersatzfähig sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens danach, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist (vgl. Hinweisbeschluss der Kammer vom 24. Mai 2011 - 13 S 72/11; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 119).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier erforderlich. Zwar ist aufgrund des nachvollziehbaren und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Gutachtens des Sachverständigen ... erwiesen, dass der Sachschaden hier mittels der so genannten „Drückermethode“ für netto 282,61 EUR behoben werden kann. Im Falle einer Neulackierung wären hingegen nach dem insoweit ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Gutachten des Ingenieurbüros ... Reparaturkosten von 1.203,92 EUR und eine Wertminderung von 200,00 EUR angefallen. Zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden im Wege der deutlich günstigeren „Drückermethode“ behoben werden konnte, bedurfte es nach der plausiblen und insoweit unangegriffenen Bewertung des Gerichtsgutachtens jedoch einer mikroskopischen Untersuchung der Schadstelle auf eventuelle Lackbeschädigungen. Damit war für den Kläger ohne Sachverständigengutachten nicht erkennbar, ob ein Schaden im Bagatellbereich vorlag.

3. Der Kläger ist vorliegend auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen - wie hier - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. OLG Rostock, OLGR 2009, 134; OLG Hamm aaO; Burmann/Heß/Janker, StVR, 22. Aufl., § 250 Rdn. 13; Ebert in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 249 Rdn. 99; Himmelreich/Halm/Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap 6 Rdn. 183, mwN.; Himmelreich/Halm/Staab/Bergmann, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl., Kap 13 Rdn. 137 mwN.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435, und 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221 f.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 114/10 -, 12. Februar 2010 - 13 S 146/10 - und 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08 mwN.).

Entgegen der Auffassung der Zweit- und Drittbeklagten kann der Kläger Zahlung der von ihm eingegangenen Sachverständigenkosten auch unabhängig davon verlangen, ob sich das Privatgutachten nachträglich als falsch herausstellt und ob dem Geschädigten wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen gegen den Honoraranspruch im Valutaverhältnis zustehen.

a) Wandelt sich - wie hier - der Freistellungsanspruch nach § 250 Abs. 2 BGB in einen Geldzahlungsanspruch um, so bestimmt sich dessen Inhalt nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 - BGHZ 11, 156 ff.; Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232 ff.; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 250 Rdn. 12 f.; Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, § 250 Rdn. 3 f.; Rüßmann in: jurisPK-BGB, § 250 Rdn. 10). Wegen der Belastung mit einer Verbindlichkeit kann der Geschädigte danach im Grundsatz freilich nur Schadensersatz verlangen, soweit diese Verbindlichkeit tatsächlich valutiert (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1993, 2221 f.; vom 9. November 1988 - VIII ZR 310/87 - MDR 1989, 247; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85 - WM 1986, 1115, und vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 79, 81).

b) Beansprucht der Sachverständige jedoch - wie hier - das vertragliche Honorar, so kann der Geschädigte dieses unabhängig davon ersetzt verlangen, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen entgegenhalten kann. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seines Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - BGHZ 181, 242-268; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - BGHZ 162, 161-169; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395). Nach diesem gesetzlichen Grundsatz des Schadensrechts braucht er nicht das Risiko tragen, über die Leistung des Schädigers hinaus von dem Sachverständigen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Müller aaO Kap 6 Rdn. 245, mwN.). Solange dem Geschädigten der Freistellungsanspruch zusteht, wird er gegen dieses Risiko umfassend geschützt. Dieser Schutz muss dem Geschädigten jedoch auch erhalten bleiben, wenn der Freistellungsanspruch infolge der Erfüllungsverweigerung des Schädigers in einen Zahlungsanspruch übergeht. Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass die eingegangenen Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, zfs 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 304; Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 122). Solche nachträglich bekannt gewordenen Umstände sind für den ex ante zu beurteilenden Umfang der erforderlichen Aufwendungen unerheblich. Etwas anderes gilt lediglich, wenn - hier nicht relevant - den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters ein Verschulden trifft (vgl. die zuvor zitierten).

4. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Kläger die Bezahlung der von ihm eingegangenen Sachverständigenkosten hier allerdings nur an das Ingenieurbüro und nicht an sich verlangen.

a) Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadensersatzzahlung an sich verlangen. Das ist für die Zahlung aufgewendeter Sachverständigenkosten auch allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG München NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 308 f.).

b) Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise in dem hier zu entscheidenden Fall, dass der Geschädigte die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt hat und der Schädiger geltend macht, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung im Valutaverhältnis zu. Könnte der Geschädigte hier Zahlung in voller Höhe an sich verlangen, bestünde nämlich die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten, wenn sich nachträglich erweist, dass dem Sachverständigen aufgrund einer mangelhaften Begutachtung das beanspruchte Honorar nicht oder nur teilweise zusteht. Einer Rückforderung stünde dann die Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entgegen. Eine solche Bereicherung wäre jedoch mit den gesetzlichen Wertungen des Schadensersatzrechts unvereinbar. Der Geschädigte soll seinen Schaden zwar vollständig ersetzt verlangen, sich aber nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - BGHZ 181, 242-268; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - BGHZ 162, 161-169; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395). Dieser Gesichtspunkt gebietet in einer Konstellation der hier in Frage stehenden Art eine Einschränkung des Zahlungsanspruchs auf eine Leistung an den Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233). Für den Fall der Pflicht zur Leistung an den Dritten kann sich der Schädiger nämlich entsprechend § 255 BGB etwaige Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen, mit denen er etwaige Zuvielleistungen an den Sachverständigen zurückfordern kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66). Dadurch wird er, wenn die Zahlung unmittelbar an den Sachverständigen erfolgt, gegen eine ungerechtfertigte Bereicherung geschützt. Diese Beschränkung ist dem Geschädigten auch ohne weiteres zumutbar, da bei ihm kein Schaden verbleibt.

c) Die Zahlung an das Sachverständigenbüro wird hier auch von dem Begehren des Klägers umfasst. Dabei kann dahinstehen, ob das Verlangen einer Zahlung an einen Dritten als „minus“ generell jedenfalls in dem Antrag auf Zahlung an sich selbst enthalten ist oder ob es sich hierbei um einen anderen Antrag handelt (offen gelassen von BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - MDR 1993, 976 f.). Jedenfalls ist ein solches Begehren vom Antrag des Klägers umfasst, wenn dieser - wie hier - die von ihm noch nicht gezahlten Sachverständigenkosten erklärtermaßen nur geltend macht, um sie anschließend an den Sachverständigen auszukehren, sich seine Prozessführung der Sache nach mithin in dem Ziel einer vollständigen Befriedigung des Dritten erschöpft.

5. Der Kläger kann aus der berechtigten Hauptforderung auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 45,00 EUR + 11,70 EUR (Pauschale) + 13,34 EUR (MwSt.) = 83,54 EUR abzüglich hierauf gezahlter 58,50 EUR, entsprechend insgesamt 25,04 EUR sowie gemäß §§ 288 Abs. 1, 290 BGB Prozesszinsen aus der berechtigten Hauptforderung und den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

6. Der Kläger kann seine Ansprüche jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche wegen werkvertraglich nicht geschuldeter Honorarzahlungen sowie gegen Ermächtigung zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche verlangen.

a) Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es hier nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89, NJW-RR 1990, 407-408; Urteil vom 30. April 1952 - II ZR 143/51, BGHZ 6, 55-62; Kammerurteil vom 20. April 2012 - 13 S 148/11). Das ist hier der Fall.

b) Der Anspruch der Zweit- und Drittbeklagten erstreckt sich hier auch auf die - stillschweigend ebenfalls mitbeanspruchten - Gestaltungsrechte, derer es zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche bedarf. Denn die einschlägigen Ansprüche erfordern zunächst noch die Ausübung eines Gestaltungsrechts (vgl. § 638 Abs. 1 BGB), zu deren Ausübung der Geschädigte den Schädiger wirksam ermächtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 ff.), ohne damit in unzumutbarer Weise auf eigene rechtlich geschützte Belange verzichten zu müssen.

7. Über den Hilfsantrag war vorliegend nicht mehr zu entscheiden. Nach dem wirklich Gewollten muss die von dem Kläger vorgenommene innerprozessuale Bedingung dahin verstanden werden, dass für den Fall einer Verurteilung zur Zahlung in voller Höhe auch unter den tenorierten Einschränkungen über den Freistellungsanspruch nicht mehr zu entscheiden ist. Denn soweit der Hauptantrag nur eingeschränkt Erfolg hat, könnte mit dem Hilfsantrag kein weitergehender Klageerfolg erzielt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 296, 516 Abs. 3 ZPO. Dabei bleibt die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich der Abtretung Zug um Zug kostenmäßig außer Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16). Nach dem Interesse des Klägers an dem Klageantrag rechtfertigt auch die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich des Zahlungsadressaten keine teilweise Kostenbelastung des Klägers.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 109,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten der Streitverkündung in der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62% und die Streithelfer zu 38%. Die Kosten der Streitverkündung in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71% und die Streithelfer zu 29%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... zwischen ... und ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw des Klägers, ein Audi A 2 1.4 Advance, beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger beauftragte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Auftrag mit Sicherungsabtretung vom 13.09.2008). Diese ermittelten im Gutachten vom 19.09.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von 1.606,73 EUR inkl. MwSt., eine merkantile Wertminderung von 250,- EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.700,- EUR inkl. MwSt. und eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,- EUR. Die Streithelfer stellten dem Kläger mit Rechnung vom 24.09.2008 für das Gutachten insgesamt (550,50 EUR + 104,60 EUR MwSt =) 655,10 EUR in Rechnung, davon netto 291,- EUR für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 EUR an Nebenkosten. Die Zweitbeklagte ließ den Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen eigenen Sachverständigen begutachten, der mit Gutachten vom 22.9.2008 Reparaturkosten von lediglich 642,46 brutto veranschlagte. Der Kläger erteilte am 24.09.2008 auf der Grundlage seines eigenen Schadensgutachtens einer Audi-Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Für die Fahrzeugreparatur wurden ihm 1.545,27 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Vorprozessual hat die Zweitbeklagte unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Gutachten und einen Rechnungsprüfungsbericht ihres Sachverständigen die Schadensabrechnung des Klägers nur teilweise anerkannt. Der Kläger beauftragte darauf hin die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände der Zweitbeklagten. Für ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2008 stellten die Streithelfer dem Kläger 382,23 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Die Beklagten haben eine weitere Schadensregulierung abgelehnt.

Mit seiner Klage macht der Kläger die nicht ausgeglichenen Schadenspositionen, davon Reparaturkosten von 902,81 EUR, eine Wertminderung von 250,-, Sachverständigenkosten von 1.037,33 EUR (655,10 EUR + 382,23 EUR) sowie Anwaltskosten von 265,61 EUR jeweils nebst Zinsen geltend. Er meint, er habe aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die angefallenen Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens seien ebenso wie die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich und angemessen. Er meint schließlich, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien mit einer 1,8-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.190,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht mehr auf die Richtigkeit des ursprünglichen Schadensgutachtens vertrauen dürfen, nachdem ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages bekannt gewesen sei, dass der von der Zweitbeklagten eingeschaltete Sachverständige den Schaden geringer eingeschätzt habe. Im Übrigen sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und der Werkstatt auszugehen. Ein Anspruch auf die Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das erste Gutachten fehlerhaft gewesen sei und es sich bei der ergänzenden Stellungnahme allenfalls um einen Nachbesserungsversuch gehandelt habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben und die Beklagten zur Zahlung von 1.940,14 EUR in der Hauptsache und 229,55 EUR außergerichtlichen Kosten jeweils nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe auch bei Kenntnis dieses Gutachtens nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass dieses Gutachten richtig sei. Eine solche Beurteilung könne der Laie nicht vornehmen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, da der Kläger beides habe für erforderlich halten dürfen. Demgegenüber sei eine Wertminderung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der insoweit die Feststellungen des Gutachters der Zweitbeklagten bestätigt habe, nicht eingetreten. Außergerichtliche Anwaltskosten seien lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Beklagten verurteilt hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Antrag im Umfang der Klageabweisung weiter.

Die Streithelfer haben sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.

II.

A. Berufung

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Allerdings ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.545,27 EUR zusteht.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).

c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.

aa) Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (vgl. hierzu BGHZ 115, 364, 370; OLG Frankfurt, DB 1985, 1837; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 44) ist hier nicht feststellbar, da der Kläger eine regional bekannte Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat. Ebenso wenig sind konkrete Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Kläger hatte insbesondere keinerlei Anlass, von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen seinem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt zulasten des Unfallgegners auszugehen. Aus der Sicht des Klägers sprach gegen ein kollusives Zusammenwirken des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt schon der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt – wie deren Kfz-Meister in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat – den Kläger ausdrücklich auf die von der Zweitbeklagten erhobenen Einwände hingewiesen hat, ohne selbst Stellung zugunsten einer Partei zu beziehen.

bb) Zwar kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 183, 21 ff). Der Einwand, ein technisch gleichwertiges Reparaturergebnis lasse sich auch mit geringerem Aufwand erreichen, genügt hierfür jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Geschädigte – wie hier – im Fall der konkreten Schadensberechnung sein besonderes Interesse an einer Reparatur der vorgenommenen Art durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21, 24 f.). Vielmehr müssen in einem solchen Fall besondere, ein Verschulden begründende Umstände hinzutreten. Nur wenn der Geschädigte anhand leicht nachvollziehbarer Einwendungen des Schädigers ohne weiteres – insbesondere ohne Einholung einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung – erkennen kann, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist, kann es dem Geschädigten obliegen, eine andere Reparaturmöglichkeit in Betracht zu ziehen (Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris). Das ist hier indes – wie gezeigt – nicht der Fall.

2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 EUR ersetzt verlangen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

aa) Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten“ erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.

Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten“. Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen – wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter – wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.

Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten“ vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.

Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:

- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen.Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR.

- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.

- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist.Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).

cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,- EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:

geltend gemachtes „Grundhonorar“    

291,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

391,00 EUR

MwSt.

  74,29 EUR

Summe

465,29 EUR

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann – wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.

aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.

bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 – 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung.

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten

1.545,27 EUR

Sachverständigenkosten    

    465,29 EUR

gesamt

2.010,56 EUR

davon gezahlt

./. 642,46 EUR

noch zu zahlen

1.368,10 EUR

5. Dem Kläger steht im Übrigen – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGHZ 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die sich aus einem Gegenstandswert von 2.105,56 EUR errechnen (Reparaturkosten 1.545,27 EUR, Sachverständigenkosten 465,29 EUR, Nutzungsausfallentschädigung 70,- EUR, Auslagenpauschale 25,- EUR).

a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr durch das Erstgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265,267 f.). Zwar steht dem Rechtsanwalt auch insoweit ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11). Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).

b) Das ist hier der Fall. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten beanspruchte Geschäftsgebühr von 1,8 überschreitet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze die Grenzen billigen Ermessens nach § 14 Abs. 1 RVG. Eine über die Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen hinausgehende Gebühr kann im Hinblick auf Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der Schwerpunkt des Streits der Parteien lag von Anfang an in der Frage der Ersatzfähigkeit weniger Schadenspositionen, deren Feststellung nicht mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist und die keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger haben. Auch wenn der klägerische Anwalt zur weiteren Abklärung technischer Fragen außergerichtlich einen Sachverständigen hinzugezogen hat, handelte es sich doch um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen rechtliche Probleme den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Die Fallbehandlung durch den Anwalt des Klägers hat demnach im Rahmen der vorauszusetzenden anwaltlichen Routine keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Sonstige Umstände, die einen überdurchschnittlichen Aufwand begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Danach kann der Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen und von den Beklagten nicht angegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV 209,30 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 43,57 EUR (MwSt.) = 272,87 EUR abzüglich hierauf gezahlter 163,03 EUR, mithin insgesamt 109,84 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen.

6. Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet

B. Anschlussberufung

Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung (vgl. hierzu nur BGHZ 35, 396 ff; BGHZ 161, 151 ff) besteht nicht, da eine Wertminderung nicht nachgewiesen ist. Das hat die Erstrichterin mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Weder die pauschale Behauptung, dass ein merkantiler Minderwert bei Weiterverkauf entstehen werde, noch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit richterlicher Schätzung sind geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

2. Der Kläger kann auch – wie gezeigt – keinen Anspruch auf Anwaltskosten geltend machen, die einen Betrag von 109,84 EUR übersteigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Geschädigter trotz Vorliegens eines abweichenden Gegengutachtens des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers auf der Grundlage des von ihm eingeholten, nicht erkennbar fehlerhaften Sachverständigengutachtens reparieren lassen darf und die angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, ungeachtet der Frage, ob sich das Gegengutachten bei einer späteren technischen Überprüfung als richtig erweist, stellt sich in zahlreichen Fällen und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Überdies gibt der Fall Gelegenheit, die anhand zahlreicher Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung der Kammer zu der in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten verlangen kann, höchstrichterlich zu überprüfen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.