Landgericht Saarbrücken Urteil, 16. Nov. 2012 - 13 S 117/12

published on 16.11.2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 16. Nov. 2012 - 13 S 117/12
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 14.6.2012 - Az. 28 C 340/12 (70) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat. Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem Fahrzeug die ... in Richtung der Kreuzung ... Straße, wo sich vor der dortigen Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrspur ein Rückstau gebildet hatte. Sie fuhr deshalb links an der Fahrzeugkolonne vorbei, um sich auf die Linksabbiegespur einzuordnen. Dabei kollidierte sie mit dem klägerischen Fahrzeug, das von der Ehefrau des Klägers geführt wurde. Diese fuhr von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in der Fahrzeugkolonne nach links in die ... ein.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger 25% des ihm entstandenen Schadens von 8.389,22 EUR, mithin 2.097,31 EUR nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten treffe nach den Grundsätzen der Lückenfallrechtsprechung eine Mithaftung.

Die Beklagten haben eingewandt, die Lückenfallrechtsprechung finde keine Anwendung bei Grundstücksausfahrten, zu denen die Tankstellenausfahrt zähle.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers habe den Unfall allein verschuldet, indem sie gegen ihre Pflichten aus § 10 StVO verstoßen habe. Ein Pflichtverstoß der Erstbeklagten sei nicht gegeben. Die Erstbeklagte habe weder gegen Überholverbote verstoßen noch eine Sperrfläche überfahren. Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen finde hier keine Anwendung.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe den Unfall nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere habe der Erstrichter zwei Beweisangebote des Klägers zum Unfallhergang übergangen. Das Amtsgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Erstbeklagte ausgehend von ihren eigenen Angaben die eingezeichnete Mittellinie habe überfahren müssen. Im Übrigen vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers den Unfall verschuldet hat. Auch dies hält den Angriffen der Berufung stand.

a) Da die Ehefrau des Klägers von einem Tankstellengelände in die Fahrbahn einfahren wollte, hatte sie die Sorgfaltspflichten des § 10 Satz 1 StVO zu beachten (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.1985 - III ZR 53/84, VersR 1985, 835; OLG Celle, OLG-Report 2002, 192; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 10 StVO Rn. 4; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 313). Sie hatte sich danach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, d.h. sie schuldete die Anwendung äußerster Sorgfalt. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden, wenn es – wie hier - im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, ZfS 1992, 333; KG, NZV 1998, 376; OLG Celle, OLG-Report 2002, 192; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn der Gegner des Beweisbelasteten Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, bei dem ein Verschulden zu verneinen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230 f.; Urteil vom 11.10.1983 - VI ZR 141/82 - VersR 1984, 44; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.05.2009 - 4 U 347/08, OLG-Report 2009, 636; OLG-Report 2003, 27; Urteil der Kammer vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10).

b) Solche besonderen Umstände konnte der Kläger hier nicht nachweisen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte genügend Zeit hatte, um sich bei entsprechender Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (vgl. hierzu Saarl. OLG, OLG-Report 2003, 27; KG, NZV 1998, 229 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift erstmals vorträgt, seine Ehefrau habe mit dem Pkw bereits einige Meter aus der Fahrzeuglücke herausragend gestanden und sei auch für die Erstbeklagte erkennbar gewesen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem der Kläger in der Berufung ausgeschlossen ist, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Ungeachtet dessen hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme diese Behauptung auch nicht bestätigt. Zwar hat die Ehefrau des Klägers - ebenso wie der Zeuge ..., der als Beifahrer im Klägerfahrzeug saß - angegeben, sie habe sich nur vorsichtig und ohne voll in die von der Erstbeklagten genutzte Linksabbiegerspur einzufahren in die Lücke hineingetastet. Dies lässt sich indes mit der Darlegung der Erstbeklagten nicht in Einklang bringen. Deren Erklärung in ihrer Anhörung, das Klägerfahrzeug sei plötzlich durch die Lücke ausgefahren, ist zumindest gleichermaßen glaubhaft. Sie wird überdies durch die in der Bußgeldakte (Az. 310009338), die zu Beweiszwecken erst- und zweitinstanzlich beigezogen wurde, befindliche schriftliche Aussage der unbeteiligten Zeugin ... (Bl. 20 R der Bußgeldakte) sowie die dortigen Lichtbilder vom Unfallort (Bl. 9 f. der Bußgeldakte) be-stätigt. Die Zeugin ... hatte beobachtet, dass das Klägerfahrzeug „rausziehen“ wollte, als es zur Kollision kam. Dies spricht ebenso gegen ein vorsichtiges Hineinfahren des Klägerfahrzeuges, wie die in den Lichtbildern festgehaltene Unfallendstellung, in der das Klägerfahrzeug schon teilweise auf der Gegenfahrbahn stand.

c) Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Erstbeklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande war, unfallverhütend zu reagieren (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. hierzu KG, NZV 1998, 229 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs überhaupt substantiiert behauptet hat, ist eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht beweissicher festzustellen. Einer weiteren Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung nicht. Eine Vernehmung der angebotenen Zeugen durfte unterbleiben, da der Zeugenbeweis für den Nachweis einer konkreten Geschwindigkeit grundsätzlich ungeeignet ist und keine Umstände vorgetragen sind, aufgrund derer ein Verschätzen vorliegend vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte (vgl. KG, ZfS 2011, 508; OLG Hamm VRS 58, 380 ff.; OLG Düsseldorf NZV 1989, 163; Kammer, Hinweisbeschluss vom 13.01.2011 - 13 S 146/10). Auch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, da es insoweit an jeglichen Anknüpfungstatsachen fehlte.

3. Ein Mitverschulden der Erstbeklagten ist hier - wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - ebenfalls nicht zugrunde zu legen.

a) Ein Verstoß gegen das Verbot des Überfahrens einer durchgehenden (Mittel-)Linie (Zeichen 295) ist nicht gegeben, weil die Mittellinie an der Unfallstelle - wie sich aus den Lichtbildern der Akte ergibt - unterbrochen ist. Auf die Frage, inwieweit ein solcher Verstoß für sich allein gesehen zu einem unzulässigen Überholen bei unklarer Verkehrslage führt (vgl. hierzu Hentschel aaO Rn. 35, 38, § 41 StVO Rn. 248 l mwN.), kommt es daher nicht an.

b) Ob das Verhalten der Erstbeklagte im Übrigen einen Verstoß gegen das Überholverbot nach § 5 StVO begründet, kann dahinstehen. Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der nach § 10 StVO in den fließenden Verkehr einfahren will, nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots erfasst wird (vgl. hierzu nur Saarländisches Oberlandesgericht, VerkMitt Nr. 50, S. 39; KG, NZV 1998, 376; VRS 115, 401; Burmann aaO § 5 StVO Rn. 25 m.w.N.).

c) Auch ist nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass die Erstbeklagte gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insoweit ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Lückenrechtsprechung hier keine Anwendung finden. Dies begegnet keinen Bedenken.

aa) Nach gefestigter und vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1969 - VI ZR 176/68, VersR 1969, 756) ist der Grundsatz, wonach der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Beachtung seines Vorrangs gemäß § 8 StVO vertrauen darf, durch die sogenannte Lückenfallrechtsprechung eingeschränkt. Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen oder sich langsam fortbewegenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (KG, st. Rspr.; DAR 1975, 186; VersR 1977, 138; VerkMitt 1991, Nr. 23; NZV 2003, 575; NZV 2006, 371; ebenso BayObLG, VRS 29, 384; VRS 65, 152; DAR 1971, 221; OLG Köln, VRS 28, 452, OLG Düsseldorf, VersR 1977, 85; OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Hentschel aaO § 8 StVO Rn. 47).

bb) Ob diese Grundsätze auch für Tankstellenausfahrten gelten, also im Anwendungsbereich des § 10 StVO, ist dagegen umstritten. Während eine Meinung in Rechtsprechung und Literatur dies verneint (vgl. KG, NZV 1998, 229; LG Berlin, VersR 1976, 76, 77; LG Frankfurt, ZfS 2000, 198; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9), bringen andere diese Grundsätze bei Tankstellenausfahrten zur entsprechenden Anwendung (vgl. BayObLG, DAR 1971, 221; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; OLG Hamm, NZV 1992, 238; Burmann aaO § 6 StVO Rn. 8; offen gelassen durch OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2003 - 12 U 122/03, juris).

cc) Die erstgenannte Auffassung ist nach Auffassung der Kammer vorzugswürdig. Anders als nach der Vorrangregelung des § 8 StVO ist der aus einer Tankstellenausfahrt in den fließenden Verkehr Einfahrende gemäß § 10 Satz 1 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr verpflichtet. Er trägt deshalb grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver (KG, NZV 1998, 376). Dem fließenden Verkehr kommt insoweit gegenüber den Benutzern von Tankstellenausfahrten ein nahezu absoluter Vorrang zu (vgl. LG Berlin VersR 1976, 76, 77) und hat gegenüber den Fällen des § 8 StVO ein deutlich gesteigertes Vertrauen in seinen Vorrang. Ungeachtet der Tatsache, dass gerade bei Tankstellenausfahrten in der Regel eine gute Erkennbarkeit für den Verkehr gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Burmann aaO § 6 StVO Rn. 8), besteht hier daher für den fließenden Verkehr ein anderer Vertrauenstatbestand in seinen Vorrang als an Kreuzungen oder Einmündungen, für die die Lückenrechtsprechung entwickelt wurde.

Der Einfahrende wird durch die Lückenbildung auch nicht von seiner besonderen Sorgfalt gegenüber den Fahrzeugen auf den weiteren freien Fahrspuren befreit. Die besondere Sorgfalt des Einfahrenden endet nämlich nicht mit dem Einfahren in die Lücke. Anerkannt ist vielmehr, dass die besondere Sorgfaltspflicht so lange andauert, bis sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (vgl. nur Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 4a m.w.N.).

Darüber hinaus wird eine Lücke in einer Fahrzeugschlange von dem nach § 10 StVO wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer in der Regel dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches und besonders gefährliches Fahrmanöver, mit dem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss (KG, VersR 1977, 138; NZV 1996, 365; NZV 1998, 376; ebenso LG Frankfurt, ZfS 2000, 198, 199; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Ausfahrende, der - wie hier - in die Gegenfahrbahn einfährt, nicht nur die in einer Schlange haltenden Fahrzeuge, sondern auch die daneben liegende Fahrspur, auf der sich keine Kolonne gebildet hat, queren muss.

d) Auch wenn die Grundsätze der Lückenrechtsprechung bei Tankstellenausfahrten nicht eingreifen, kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO ausgegangen werden kann, etwa wenn die Vorfahrtsverletzung für den Vorbeifahrenden offensichtlich erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 204) oder wenn der Vorbeifahrende gebotswidrig die Kolonne nicht mit so ausreichendem seitlichen Abstand überholt hat, dass sich der Ausfahrende ungefährdet bis zum Überblick vortasten konnte (vgl. KG, NZV 1998, 376 m.w.N.). Solche Umstände sind indes auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen. Da schon nicht geklärt werden kann, ob die Zeugin ... - so wie die Erstbeklagte schilderte - plötzlich und für die heranfahrende Erstbeklagte nicht erkennbar aus der Lücke ausfuhr oder ob diese sich lediglich, wie sie und der Zeuge ... schilderten, vorsichtig in die zweite Fahrspur hineintastete, kann die offensichtliche Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung nicht sicher angenommen werden. Auch kann der seitliche Abstand des Beklagtenfahrzeuges zur Kolonne mangels ergiebiger Aussagen oder Anknüpfungstatsachen, die eine Rekonstruktion des vorkollisionären Annäherungsverhaltens des Beklagtenfahrzeuges ermöglichen würden, nicht nachvollzogen werden, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Erstbeklagten hier nicht zugrunde gelegt werden kann.

4. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts, im Rahmen der gem. § 17 StVG gebotenen Abwägung der Mitverursachungs- und -verschuldensanteile die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter das Verschulden der Zeugin... zurücktreten zu lassen und von einer Alleinhaftung der Klägerseite für das Unfallgeschehen auszugehen, nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers den Unfall verschuldet hat. Auch dies hält den Angriffen der Berufung stand.

a) Da die Ehefrau des Klägers von einem Tankstellengelände in die Fahrbahn einfahren wollte, hatte sie die Sorgfaltspflichten des § 10 Satz 1 StVO zu beachten (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.1985 - III ZR 53/84, VersR 1985, 835; OLG Celle, OLG-Report 2002, 192; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 10 StVO Rn. 4; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 313). Sie hatte sich danach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, d.h. sie schuldete die Anwendung äußerster Sorgfalt. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden, wenn es – wie hier - im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, ZfS 1992, 333; KG, NZV 1998, 376; OLG Celle, OLG-Report 2002, 192; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn der Gegner des Beweisbelasteten Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, bei dem ein Verschulden zu verneinen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230 f.; Urteil vom 11.10.1983 - VI ZR 141/82 - VersR 1984, 44; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.05.2009 - 4 U 347/08, OLG-Report 2009, 636; OLG-Report 2003, 27; Urteil der Kammer vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10).

b) Solche besonderen Umstände konnte der Kläger hier nicht nachweisen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte genügend Zeit hatte, um sich bei entsprechender Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (vgl. hierzu Saarl. OLG, OLG-Report 2003, 27; KG, NZV 1998, 229 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift erstmals vorträgt, seine Ehefrau habe mit dem Pkw bereits einige Meter aus der Fahrzeuglücke herausragend gestanden und sei auch für die Erstbeklagte erkennbar gewesen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem der Kläger in der Berufung ausgeschlossen ist, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Ungeachtet dessen hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme diese Behauptung auch nicht bestätigt. Zwar hat die Ehefrau des Klägers - ebenso wie der Zeuge ..., der als Beifahrer im Klägerfahrzeug saß - angegeben, sie habe sich nur vorsichtig und ohne voll in die von der Erstbeklagten genutzte Linksabbiegerspur einzufahren in die Lücke hineingetastet. Dies lässt sich indes mit der Darlegung der Erstbeklagten nicht in Einklang bringen. Deren Erklärung in ihrer Anhörung, das Klägerfahrzeug sei plötzlich durch die Lücke ausgefahren, ist zumindest gleichermaßen glaubhaft. Sie wird überdies durch die in der Bußgeldakte (Az. 310009338), die zu Beweiszwecken erst- und zweitinstanzlich beigezogen wurde, befindliche schriftliche Aussage der unbeteiligten Zeugin ... (Bl. 20 R der Bußgeldakte) sowie die dortigen Lichtbilder vom Unfallort (Bl. 9 f. der Bußgeldakte) be-stätigt. Die Zeugin ... hatte beobachtet, dass das Klägerfahrzeug „rausziehen“ wollte, als es zur Kollision kam. Dies spricht ebenso gegen ein vorsichtiges Hineinfahren des Klägerfahrzeuges, wie die in den Lichtbildern festgehaltene Unfallendstellung, in der das Klägerfahrzeug schon teilweise auf der Gegenfahrbahn stand.

c) Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Erstbeklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande war, unfallverhütend zu reagieren (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. hierzu KG, NZV 1998, 229 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs überhaupt substantiiert behauptet hat, ist eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht beweissicher festzustellen. Einer weiteren Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung nicht. Eine Vernehmung der angebotenen Zeugen durfte unterbleiben, da der Zeugenbeweis für den Nachweis einer konkreten Geschwindigkeit grundsätzlich ungeeignet ist und keine Umstände vorgetragen sind, aufgrund derer ein Verschätzen vorliegend vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte (vgl. KG, ZfS 2011, 508; OLG Hamm VRS 58, 380 ff.; OLG Düsseldorf NZV 1989, 163; Kammer, Hinweisbeschluss vom 13.01.2011 - 13 S 146/10). Auch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, da es insoweit an jeglichen Anknüpfungstatsachen fehlte.

3. Ein Mitverschulden der Erstbeklagten ist hier - wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - ebenfalls nicht zugrunde zu legen.

a) Ein Verstoß gegen das Verbot des Überfahrens einer durchgehenden (Mittel-)Linie (Zeichen 295) ist nicht gegeben, weil die Mittellinie an der Unfallstelle - wie sich aus den Lichtbildern der Akte ergibt - unterbrochen ist. Auf die Frage, inwieweit ein solcher Verstoß für sich allein gesehen zu einem unzulässigen Überholen bei unklarer Verkehrslage führt (vgl. hierzu Hentschel aaO Rn. 35, 38, § 41 StVO Rn. 248 l mwN.), kommt es daher nicht an.

b) Ob das Verhalten der Erstbeklagte im Übrigen einen Verstoß gegen das Überholverbot nach § 5 StVO begründet, kann dahinstehen. Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der nach § 10 StVO in den fließenden Verkehr einfahren will, nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots erfasst wird (vgl. hierzu nur Saarländisches Oberlandesgericht, VerkMitt Nr. 50, S. 39; KG, NZV 1998, 376; VRS 115, 401; Burmann aaO § 5 StVO Rn. 25 m.w.N.).

c) Auch ist nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass die Erstbeklagte gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insoweit ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Lückenrechtsprechung hier keine Anwendung finden. Dies begegnet keinen Bedenken.

aa) Nach gefestigter und vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1969 - VI ZR 176/68, VersR 1969, 756) ist der Grundsatz, wonach der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Beachtung seines Vorrangs gemäß § 8 StVO vertrauen darf, durch die sogenannte Lückenfallrechtsprechung eingeschränkt. Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen oder sich langsam fortbewegenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (KG, st. Rspr.; DAR 1975, 186; VersR 1977, 138; VerkMitt 1991, Nr. 23; NZV 2003, 575; NZV 2006, 371; ebenso BayObLG, VRS 29, 384; VRS 65, 152; DAR 1971, 221; OLG Köln, VRS 28, 452, OLG Düsseldorf, VersR 1977, 85; OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Hentschel aaO § 8 StVO Rn. 47).

bb) Ob diese Grundsätze auch für Tankstellenausfahrten gelten, also im Anwendungsbereich des § 10 StVO, ist dagegen umstritten. Während eine Meinung in Rechtsprechung und Literatur dies verneint (vgl. KG, NZV 1998, 229; LG Berlin, VersR 1976, 76, 77; LG Frankfurt, ZfS 2000, 198; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9), bringen andere diese Grundsätze bei Tankstellenausfahrten zur entsprechenden Anwendung (vgl. BayObLG, DAR 1971, 221; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; OLG Hamm, NZV 1992, 238; Burmann aaO § 6 StVO Rn. 8; offen gelassen durch OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2003 - 12 U 122/03, juris).

cc) Die erstgenannte Auffassung ist nach Auffassung der Kammer vorzugswürdig. Anders als nach der Vorrangregelung des § 8 StVO ist der aus einer Tankstellenausfahrt in den fließenden Verkehr Einfahrende gemäß § 10 Satz 1 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr verpflichtet. Er trägt deshalb grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver (KG, NZV 1998, 376). Dem fließenden Verkehr kommt insoweit gegenüber den Benutzern von Tankstellenausfahrten ein nahezu absoluter Vorrang zu (vgl. LG Berlin VersR 1976, 76, 77) und hat gegenüber den Fällen des § 8 StVO ein deutlich gesteigertes Vertrauen in seinen Vorrang. Ungeachtet der Tatsache, dass gerade bei Tankstellenausfahrten in der Regel eine gute Erkennbarkeit für den Verkehr gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Burmann aaO § 6 StVO Rn. 8), besteht hier daher für den fließenden Verkehr ein anderer Vertrauenstatbestand in seinen Vorrang als an Kreuzungen oder Einmündungen, für die die Lückenrechtsprechung entwickelt wurde.

Der Einfahrende wird durch die Lückenbildung auch nicht von seiner besonderen Sorgfalt gegenüber den Fahrzeugen auf den weiteren freien Fahrspuren befreit. Die besondere Sorgfalt des Einfahrenden endet nämlich nicht mit dem Einfahren in die Lücke. Anerkannt ist vielmehr, dass die besondere Sorgfaltspflicht so lange andauert, bis sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (vgl. nur Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 4a m.w.N.).

Darüber hinaus wird eine Lücke in einer Fahrzeugschlange von dem nach § 10 StVO wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer in der Regel dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches und besonders gefährliches Fahrmanöver, mit dem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss (KG, VersR 1977, 138; NZV 1996, 365; NZV 1998, 376; ebenso LG Frankfurt, ZfS 2000, 198, 199; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Ausfahrende, der - wie hier - in die Gegenfahrbahn einfährt, nicht nur die in einer Schlange haltenden Fahrzeuge, sondern auch die daneben liegende Fahrspur, auf der sich keine Kolonne gebildet hat, queren muss.

d) Auch wenn die Grundsätze der Lückenrechtsprechung bei Tankstellenausfahrten nicht eingreifen, kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO ausgegangen werden kann, etwa wenn die Vorfahrtsverletzung für den Vorbeifahrenden offensichtlich erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 204) oder wenn der Vorbeifahrende gebotswidrig die Kolonne nicht mit so ausreichendem seitlichen Abstand überholt hat, dass sich der Ausfahrende ungefährdet bis zum Überblick vortasten konnte (vgl. KG, NZV 1998, 376 m.w.N.). Solche Umstände sind indes auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen. Da schon nicht geklärt werden kann, ob die Zeugin ... - so wie die Erstbeklagte schilderte - plötzlich und für die heranfahrende Erstbeklagte nicht erkennbar aus der Lücke ausfuhr oder ob diese sich lediglich, wie sie und der Zeuge ... schilderten, vorsichtig in die zweite Fahrspur hineintastete, kann die offensichtliche Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung nicht sicher angenommen werden. Auch kann der seitliche Abstand des Beklagtenfahrzeuges zur Kolonne mangels ergiebiger Aussagen oder Anknüpfungstatsachen, die eine Rekonstruktion des vorkollisionären Annäherungsverhaltens des Beklagtenfahrzeuges ermöglichen würden, nicht nachvollzogen werden, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Erstbeklagten hier nicht zugrunde gelegt werden kann.

4. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts, im Rahmen der gem. § 17 StVG gebotenen Abwägung der Mitverursachungs- und -verschuldensanteile die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter das Verschulden der Zeugin... zurücktreten zu lassen und von einer Alleinhaftung der Klägerseite für das Unfallgeschehen auszugehen, nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Annotations

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.