Landgericht Rottweil Urteil, 19. Aug. 2016 - 2 O 156/15
Tenor
1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.212,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 und weitere 3.703,65 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagten haben wie Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 18.05.2016 auf 5.212,65 EUR, sonach auf 5.212,47 EUR festgesetzt. Die zuletzt noch geltend gemachten Verzugszinsen wirken nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge mit der Nr. #### und #### ein Anspruch auf Rückzahlung von dem Kläger geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 5.999 € zusteht.
5Wegen des weiteren Tatsachenvortrags einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
7Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, dass das ihm zustehende Widerrufsrecht verwirkt sei. Für die Beurteilung des Argumentes könne nicht auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und der Erklärung des Widerrufs abgestellt werden, da die Beklagte den Kläger habe ordnungsgemäß nachbelehren können und müssen. Zudem sei auch das Umstandsmoment nicht gegeben, da die Beklagte die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie ihm keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.999 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtene scheint Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
13Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
14B)
15Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 346, 357, 355 Abs. 3 S. 3 BGB Zahlung eines Teilberags von 5.999 € verlangen.
16I. Der Kläger hat die Darlehensverträge vom 07.05.2009 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2013 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB 6 Monate nach Vertragsschluss erloschen, weil der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprochen hat. Insbesondere hätten entsprechend der Nr. 10 der Gestaltungshinweise die allgemeinen Hinweise zu finanzierten Geschäften durch die speziellen Hinweise zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken ersetzt werden müssen. Ebenso hat das Landgericht mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass nach dem Gestaltungshinweises Nr. 10 bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks von den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen die Paranthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 zwingend hätten entfernt werden müssen.
17II. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Weicht nämlich die Widerrufsbelehrung – wie aufgezeigt – teilweise von der Belehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 ab, kann sich ein Unternehmer nicht mehr auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen (vgl. BGH NJW 2011, 1061; BGH NJW-RR 2012, 183).
18III. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist (vgl. Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13). Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
19IV. Die Forderung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung unter Hinweis auf § 242 BGB zu entziehen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
20V. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 I BGB ab dem 05.12.2011 verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 I BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/123, Juris Rz. 71).
21VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
22(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.
- 2
Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.
- 3
Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.
- 4
In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.
- 5
Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.
- 6
Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.
- 7
Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.
- 8
Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.
- 9
Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..
- 10
Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.
- 11
In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.
- 12
Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.
- 13
Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).
- 14
Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.
- 17
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 18
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).
- 22
Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.
- 23
Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.
- 24
Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.
- 25
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
- 27
Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.
- 29
Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.
- 30
Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.
- 31
Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
- 32
Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.
- 33
Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.
- 34
Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.
- 35
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.
- 36
Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.
- 37
Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).
- 38
Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).
- 39
Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.
- 40
Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.
- 41
Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.
- 42
Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.
- 43
Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.
- 44
In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.
- 45
Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.
- 46
Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.
- 47
Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.
- 48
Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.
- 49
An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.
- 50
Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.
- 51
Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.
- 52
Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.
- 53
Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.
- 54
Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.
- 55
Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).
- 56
Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.
- 57
Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.
- 58
Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.
- 2
Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.
- 3
Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.
- 4
In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.
- 5
Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.
- 6
Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.
- 7
Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.
- 8
Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.
- 9
Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..
- 10
Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.
- 11
In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.
- 12
Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.
- 13
Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).
- 14
Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.
- 17
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 18
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).
- 22
Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.
- 23
Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.
- 24
Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.
- 25
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
- 27
Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.
- 29
Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.
- 30
Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.
- 31
Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
- 32
Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.
- 33
Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.
- 34
Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.
- 35
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.
- 36
Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.
- 37
Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).
- 38
Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).
- 39
Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.
- 40
Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.
- 41
Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.
- 42
Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.
- 43
Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.
- 44
In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.
- 45
Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.
- 46
Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.
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Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.
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Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.
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An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.
- 50
Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.
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Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.
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Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.
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Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.
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Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.
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Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).
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Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.
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Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.
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Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge mit der Nr. #### und #### ein Anspruch auf Rückzahlung von dem Kläger geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 5.999 € zusteht.
5Wegen des weiteren Tatsachenvortrags einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
7Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, dass das ihm zustehende Widerrufsrecht verwirkt sei. Für die Beurteilung des Argumentes könne nicht auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und der Erklärung des Widerrufs abgestellt werden, da die Beklagte den Kläger habe ordnungsgemäß nachbelehren können und müssen. Zudem sei auch das Umstandsmoment nicht gegeben, da die Beklagte die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie ihm keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.999 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtene scheint Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
13Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
14B)
15Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 346, 357, 355 Abs. 3 S. 3 BGB Zahlung eines Teilberags von 5.999 € verlangen.
16I. Der Kläger hat die Darlehensverträge vom 07.05.2009 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2013 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB 6 Monate nach Vertragsschluss erloschen, weil der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprochen hat. Insbesondere hätten entsprechend der Nr. 10 der Gestaltungshinweise die allgemeinen Hinweise zu finanzierten Geschäften durch die speziellen Hinweise zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken ersetzt werden müssen. Ebenso hat das Landgericht mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass nach dem Gestaltungshinweises Nr. 10 bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks von den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen die Paranthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 zwingend hätten entfernt werden müssen.
17II. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Weicht nämlich die Widerrufsbelehrung – wie aufgezeigt – teilweise von der Belehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 ab, kann sich ein Unternehmer nicht mehr auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen (vgl. BGH NJW 2011, 1061; BGH NJW-RR 2012, 183).
18III. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist (vgl. Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13). Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
19IV. Die Forderung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung unter Hinweis auf § 242 BGB zu entziehen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
20V. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 I BGB ab dem 05.12.2011 verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 I BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/123, Juris Rz. 71).
21VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
22(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.
- 2
Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.
- 3
Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.
- 4
In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.
- 5
Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.
- 6
Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.
- 7
Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.
- 8
Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.
- 9
Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..
- 10
Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.
- 11
In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.
- 12
Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.
- 13
Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).
- 14
Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.
- 17
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 18
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).
- 22
Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.
- 23
Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.
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Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.
- 25
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
- 27
Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.
- 29
Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.
- 30
Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.
- 31
Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
- 32
Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.
- 33
Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.
- 34
Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.
- 35
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.
- 36
Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.
- 37
Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).
- 38
Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).
- 39
Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.
- 40
Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.
- 41
Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.
- 42
Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.
- 43
Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.
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In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.
- 45
Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.
- 46
Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.
- 47
Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.
- 48
Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.
- 49
An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.
- 50
Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.
- 51
Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.
- 52
Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.
- 53
Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.
- 54
Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.
- 55
Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).
- 56
Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.
- 57
Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.
- 58
Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.
- 2
Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.
- 3
Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.
- 4
In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.
- 5
Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.
- 6
Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.
- 7
Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.
- 8
Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.
- 9
Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..
- 10
Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.
- 11
In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.
- 12
Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.
- 13
Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).
- 14
Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.
- 17
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 18
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).
- 22
Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.
- 23
Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.
- 24
Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.
- 25
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
- 27
Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.
- 29
Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.
- 30
Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.
- 31
Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
- 32
Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.
- 33
Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.
- 34
Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.
- 35
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.
- 36
Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.
- 37
Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).
- 38
Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).
- 39
Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.
- 40
Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.
- 41
Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.
- 42
Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.
- 43
Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.
- 44
In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.
- 45
Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.
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Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.
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Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.
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Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.
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An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.
- 50
Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.
- 51
Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.
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Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.
- 53
Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.
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Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.
- 55
Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).
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Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.
- 57
Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.
- 58
Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.