Landgericht Paderborn Urteil, 21. Jan. 2015 - 5 S 49/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1I.
2Von den gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.
5Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Deckung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits gegen die I Lebensversicherung AG aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 3 Abs. 2f) ARB …, wonach Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art besteht, vom Deckungsschutz ausgenommen ist.
61.) Zunächst ist die Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB ÖRAG 2009 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
7a) Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (S. 1) und kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (S. 2). Nach dem sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. insg. BGH, Urt. v. 08.05.2013 – Az.: IV ZR 84/12 – zitiert nach juris – mwN). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar sein und darf nicht irreführend sein. Andererseits ist auch anerkannt, dass die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden dürfen; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes ab (vgl. insg. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – Az.: III ZR 157/10 – zitiert nach juris - mwN).
8Anzulegen ist bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein objektiver Maßstab. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und – auch – auf seine Interessen an (vgl. insg. BGH, Urt. v. 08.05.2013 – Az.: IV ZR 84/12 – zitiert nach juris – mwN). Allerdings erfährt die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Ausnahme, wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen festumrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (vgl. insg. BGH, Urt. aaO mwN). Im Übrigen sind Begriffe in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen, sofern der allgemeine Sprachgebrauch mit dem verwendeten Begriff eine bestimmte, klar umrissene Bedeutung verbindet und dieser Begriff nicht erkennbar aus der Fachwissenschaft übernommen wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 – Az.: I-6 U 78/14).
9b) Nach diesen Maßstäben kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des in § 3 Abs. 2 f) ARB statuierten Ausschlusses erkennen. Die Klausel verdeutlicht mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit, hinsichtlich welcher Kapitalanlagegeschäfte die Gewährung von Rechtsschutz ausgeschlossen ist, nämlich schlicht und ergreifend für alle; für die Beklagte besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum und dementsprechend kann auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Reichweite des Ausschlusses überblicken und abschätzen, welche Vor- und Nachteile der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Klausel bei Kapitalanlagegeschäften hat (OLG Düsseldorf, aaO).
10aa) Zum einen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass der in §§ 1 und 2 ARB zugesagte Rechtsschutz durch die Regelung in § 3 ARB wieder ausgeschlossen werden soll, dass es der Beklagten darum geht, die zugesagte Interessenvertretung für solche Risiken auszuschließen, welche zu besonders kostenträchtigen und häufigen Rechtsstreitigkeiten führen, und die Beklagte für Rechtsfälle in ursächlichem Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 2 f) ARB genannten Geschäften keinen Rechtsschutz übernimmt (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
11bb) Des Weiteren ist der Begriff des Kapitalanlagegeschäfts hinreichend klar umrissen. Die insoweit gegebene Reichweite des Ausschlusstatbestandes ergibt sich schon aus dem alltäglichen Sprachgebrauch; nach diesem wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Begriff „Kapitalanlagegeschäft“ die Vorstellung verbinden, dass es sich um Verträge über Kapitalanlagen handelt (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Begriff „Kapitalanlagegeschäft“ auch um einen Ausdruck, der zumindest auch in den Bereich der Rechtssprache verweist und mit dem die Rechtssprache einen hinreichend festumrissenen Begriff verbindet, auch wenn er keine Erwähnung in gesetzlichen Bestimmungen findet (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Jedermann weiß, was „Kapital“ ist, nämlich nicht zum täglichen Leben benötigtes, also zur Verfügung stehendes, Geldvermögen, und was dementsprechend mit dem Begriff der Kapitalanlage gemeint ist, nämlich die Investition dieses Geldvermögens beispielsweise zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Auch der Umstand, dass in der Klausel verschiedene riskantere Anlagegeschäfte im Einzelnen aufgeführt werden, gebietet keine andere Beurteilung. Insbesondere lässt sich hiermit schon aufgrund der gleichzeitigen Verwendung des Wortes „alle“ in Kombination mit dem allgemeinen Begriff der Kapitalanlageschäfte nicht das Verständnis begründen, nur vergleichbar riskante Kapitalanlagegeschäfte seien von der Rechtsschutzgewährungsverpflichtung ausgenommen; für dieses Verständnis fehlt es dem Wortlaut der Klausel nach an Anhaltspunkten, zumal sie beginnend mit hoch riskanten Geschäften wie Spiel und Wette über riskante Geschäfte bis hin zu den sonstigen Kapitalanlageprodukten eine absteigende Risikokurve beschreibt (OLG Düsseldorf, aaO). Schließlich unterscheidet sich die streitgegenständliche Klausel von den Klauseln in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) dadurch, dass sie keine interpretationsbedürftigen Begriffe enthält und deshalb auch nicht interpretationsfähig und interpretationsbedürftig ist (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Für den hier in Rede stehenden Begriff der „Kapitalanlagegeschäfte“ muss vielmehr – wie oben ausgeführt – gelten, dass – wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12) zum Begriff der „Beteiligung“ ausgeführt hat – dieser von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zutreffend erfasst werden kann.
122.) Die Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB … ist auch nicht gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam.
13a) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter und wird gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser den Umständen nach nicht mit ihr zu rechnen braucht; die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013 – Az.: XI ZR 417/11 – zitiert nach juris – mwN).
14b) Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Klausel des § 3 Abs. 2 f) nicht gegeben.
15aa) Zunächst ist die Klausel nicht als objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu betrachten. Die Verwendung von Risikoausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen ist auch bei Rechtsschutzversicherungsverträgen grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Ebenso ist der Risikoausschluss für bestimmte Rechtsgebiete nicht ungewöhnlich. Eine andere Wertung ist vorliegend auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Rechtsgebiet Kapitalanlagegeschäfte vollständig ausgeschlossen ist. Auch wenn der Leistungsausschluss für diesen Bereich damit inhaltlich weit gefasst ist, steht er nicht im Widerspruch zum Zweck eines Rechtsschutzversicherungsvertrages oder wird der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung durch ihn nicht so weit eingeschränkt, dass der Zweck des Rechtsschutzversicherungsvertrages gar gefährdet ist. Es verbleibt eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten, für die von der Beklagten Rechtsschutz zu gewähren ist (vgl. insg. OLG Düsseldorf, aaO). Da die Klausel den Ausschluss für alle Kapitalanlagegeschäfte klar und eindeutig vorsieht, kann der am Abschluss einer Rechtsschutzversicherung interessierte Verbraucher, auch und gerade soweit er gleichzeitig Kapitalanleger ist, abschätzen, ob er einen Versicherungsvertrag zu den vorgegebenen Konditionen mit der Beklagten abschließen oder hiervon aufgrund seiner privaten Interessenlage lieber absehen möchte (OLG Düsseldorf, aaO).
16bb) Ebenso hat der Risikoausschluss keinen überraschenden Charakter. Zwar kann sich das Überraschungsmoment im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB auch aus der systematischen und ggfs. „versteckten“ Position der Klausel ergeben sowie aus ihrem Zuschnitt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2014 – Az.: 12 O 336/12 - zitiert nach juris - mwN). Beides ist jedoch im Hinblick auf § 3 Abs. 2 f) ARB … nicht der Fall. Wie sich aus dem vorgelegten Gesamtabdruck der ARB der Beklagten ergibt, wird der streitgegenständliche Leistungsausschluss in Zusammenhang mit weiteren, nach Rechtsgebieten unterteilten Ausschlusstatbeständen genannt. Darüber hinaus ist die angegriffene Klausel in § 3 Abs. 2f) noch vergleichsweise kurz und damit überschaubar gefasst. Wenngleich Kapitalanlagegeschäfte erst am Ende dieser Klausel genannt werden, wird durch die im gesamten § 3 vorgenommene, thematisch getrennte und verhältnismäßig kurz gehaltene Aufzählung von Ausschlusstatbeständen eine hinreichend deutliche Information des Verbrauchers erreicht. Für den Kunden ist trotz der zunächst genannten Vertragstypen auch bei oberflächlicher Lektüre noch erkennbar, dass Kapitalanlagegeschäfte generell vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, wobei davon auszugehen ist, dass auch der letzte Teil dieser vergleichsweise kurz gehaltenen Klausel noch mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen wird (vgl. insg. LG Düsseldorf, aaO). Womöglich wird der Verbraucher, der Kapitalanlagegeschäfte abgeschlossen hat, sogar gerade aufgrund der erwähnten Tatbestände aufmerksam werden und die gesamte Regelung besonders gründlich lesen, um in Erfahrung zu bringen, ob auch die von ihm gehaltene Anlageform von dem Ausschluss erfasst ist (OLG Düsseldorf, aaO).
173.) Bei einer fondgebundenen Lebensversicherung, also dem vertraglichen Gegenstand, hinsichtlich dessen mit der beabsichtigten Klage Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden sollen, handelt es sich auch um ein Kapitalanlagegeschäft.
18Der Begriff der Kapitalanlage meint, wie bereits oben ausgeführt, die Investition nicht zum täglichen Leben benötigten Geldvermögens beispielsweise zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten. Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine kapitalbildende Lebensversicherung, bei der der gesamte Leistungsanspruch oder wenigstens ein wesentlicher Teil direkt an die Wertentwicklung von bestimmten vertraglich vereinbarten Finanzinstrumenten, meist Fondsanteilen, oder andere Indices gebunden ist. Sie ist demnach auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet und hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – sogar noch spekulativen Charakter. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts sind die Ergebnisse einer fondgebundenen Lebensversicherung volatil und wenig vorherbestimmbar und kann ihre Rendite deutlich besser, aber auch wesentlich schlechter als bei konventionellen Lebensversicherungen sein. Die fondgebundene Lebensversicherung dient damit nicht allein der Absicherung des Todesfallrisikos. Dies kann nur für eine Risikolebensversicherung angenommen werden.
194.) Ebenso besteht der nach der Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB … für das Eingreifen eines Risikoausschlusses erforderliche spezifische ursächliche Zusammenhang zwischen dem Risikoausschluss und dem beabsichtigten Rechtsstreit.
20a) Insoweit genügt es nicht, dass irgendeiner der genannten Umstände conditio sine qua non der in Frage stehenden Streitigkeit ist. Vielmehr muss ein adäquater Zusammenhang im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstandes bestehen, die diesen von (versicherten) möglichen Alternativursachen unterscheiden, die statistisch betrachtet mindestens mit gleicher Wahrscheinlichkeit hätten eintreten können und auch keine erheblich geringere Schadensneigungsgefahr mit sich bringen. Dies bedeutet, dass das mit dem ausgeschlossenen Umstand verbundene Risiko höher gewesen sein muss als das mit einem sonstigen – generell mindestens gleich wahrscheinlichen – Umstand verknüpfte. Andernfalls gebietet der Zweck des Ausschlusses dessen Eingreifen nicht, weil er nicht einfach darauf gerichtet ist, die absolute Häufigkeit entschädigungspflichtiger Versicherungsfälle irgendwie zu senken (vgl. insg. Prölss Martin-Armbruster, VVG, 28. Aufl., 2010, § 3 ARB 2008/II, Rn. 5).
21b) Das Bestehen eines solchen adäquaten Zusammenhangs zwischen dem beabsichtigten Rechtsstreit und dem Risikoausschluss ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu bejahen, dass Rückzahlungsansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag geltend gemacht werden sollen, die im Hinblick auf einen mangels wirksamer Widerrufsbelehrung nicht verspäteten Widerruf bestehen sollen. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher selbstverständlich auch den Bereich der Rückabwicklung. Der Abschluss von Kapitalanlagegeschäften als Haustürwiderrufsgeschäft ist auch derart häufig, dass das damit verknüpfte Risiko der Rückabwicklung wegen unzureichender Widerrufsbelehrung nicht als sonstiger, nicht mit dem Abschluss eines Kapitalanlagegeschäftes verknüpfter Umstand betrachtet werden kann. Insoweit muss auch hier berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Deckungsausschluss umfassend gefasst hat.
225.) Zur Gewährung des vom Kläger in der Sitzung vom 21.01.2015 noch beantragten Schriftsatznachlasses bestand kein Anlass. Die seitens der Kammer erteilten Hinweise betrafen Rechtsfragen, die in beiden Instanzen schriftsätzlich eingehend erörtert worden sind und den maßgeblichen Sach- und Streitstand darstellten.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
25IV.
26Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
27Die Auslegung und Wirksamkeit der Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB ÖRAG ist in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur nicht umstritten. Die Entscheidung der Kammer beruht auch auf der zitierten BGH-Rechtsprechung. Der Begriff „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ ist eindeutig. Ebenso stellt sich die Einordnung einer fondgebundenen Lebensversicherung als Kapitalanlagegeschäft als eindeutig dar. Es findet sich insoweit auch keine abweichende Entscheidung. Ebenso ist die Frage nicht umstritten, ob die Beurteilung der Ursächlichkeit zwischen dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f) ARB ÖRAG und dem verfolgten Rechtschutzziel im Hinblick darauf anders ausfallen muss, dass die verfolgten Ansprüche aus dem Kapitalanlagegeschäft auf einem mangels Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung noch bestehenden Widerrufsrecht fußen sollen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung werden nicht aufgeworfen.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.