Landgericht Kiel Urteil, 05. Aug. 2016 - 1 S 257/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2015, Az. 115 C 247/15, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
- 2
Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, Versicherungsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die A. Lebensversicherung xxx zu übernehmen.
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Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prozesskosten für einen Prozess gegen die Axxx ist wegen § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB ausgeschlossen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Die Klausel ist auch wirksam.
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§ Abs. 2 Buchstabe f ARB ist wirksam. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung über den Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ist weder nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 78/14, juris, ebenso das vorgegangene Urteil des LG Düsseldorf, r+s 2014, 235, die Entscheidungen wurden positiv besprochen von Grams, FD-VersR 2014, 356825, Günther, FD-VersR 2015, 366032 und Bauer, VersR 2013, 661, 663; vgl. zudem die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Urteile; Bedenken angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs äußern Schmidt, in: BeckOK BGB/H. BGB, Stand: 01.05.2016, § 307 Rn. 140, beck-online und Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 333, beide sprechen aber nicht konkret von einer Unwirksamkeit der Klausel).
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Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Der BGH hat diese Voraussetzungen konkretisiert (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online): Maßgebend sind danach die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
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Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel erkennen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird feststellen können, dass unter Kapitalanlage der zinsbringende bzw. gewinnbringende Einsatz eigenen oder fremden Kapitals zu verstehen ist (so auch Bauer, VersR 2013, 661, 663). Dass es auch Fälle geben mag, in denen die Frage, ob es sich um ein Kapitalanlagegeschäft handelt, erst durch eine Auslegung der Klausel beantwortet werden kann, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz (BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 8 AZR 665/14 –, Rn. 14, juris).
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Der Ausschluss von „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ist auch nicht mit den vom BGH für nicht hinreichend transparent befundenen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen vergleichbar. In der sogenannten Effekten-Rechtsprechung des BGH (NJOZ 2015, 201, beck-online) ging es um folgende Klausel:
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„Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (zB Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“
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In einer weiteren Entscheidung des BGH (BGH, runds 2013, 601, beck-online) ging es um folgende Klausel:
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„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit … der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”
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Diese Klauseln sind deutlich schwieriger zu verstehen, da sie die Kenntnis von Fachbegriffen und finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen voraussetzen, über die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Regel nicht verfügt.
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§ 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB verstößt auch nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Klausel ist nicht überraschend in diese Sinne. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bewusst, dass zahlreiche Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung bestehen. Der streitgegenständige Ausschluss steht als einer von diversen Ausschlüssen in § 3 der ARB, welcher fettgedruckt mit „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ überschrieben ist. Dass eine genaue Lektüre dieses Paragrafen notwendig ist, um zu erkennen, dass „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, ist angesichts der Fülle der Ausschlüsse für den Versicherungsnehmer hinnehmbar. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass er § 3 genau lesen muss, um die Reichweite des Versicherungsschutzes zu erfahren.
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Der Gegenstand der beabsichtigten Klage des Klägers fällt unter § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Bei dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft. Die Erwirtschaftung von Kapital ist bei einem derartigen Geschäft Schwerpunkt des Vertrages. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (LG Paderborn, Urteil vom 21.01.2015, 5 S 49/14, vorgelegt von B, Bl. 150 ff, 156; AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2010, 42 C 7926/10, juris). Dies gilt insbesondere auch für den Vertrag des Klägers, der in erster Linie auf eine Rendite für die Altersversorgung abstellt und weniger auf eine Leistung im Todesfall.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass maßgeblich für die beabsichtigte Klage Vorschriften des Versicherungsrechts sind. Zwar mag ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB dann nicht greifen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht in einem zurechenbar ursächlichen Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft steht. So kann ein Risikoausschluss nur angenommen werden, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschluss in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2008, 11 O 363/07, juris, Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier indessen der Fall. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher auch den Bereich der Rückabwicklung (s.a. LG Paderborn, a.a.O.).
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Herkömmlich hat eine Sache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (MüKoZPO/Krüger ZPO § 543 Rn. 7, beck-online). Im Hinblick auf die Einigkeit in der Rechtsprechung liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb auch nicht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zudem hat das Revisionsgericht die maßgebenden Grundsätze bereits in seiner oben zitierten Entscheidung (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online) dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
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der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 8. Juli 2014 - 11 Sa 31/14 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.
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Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. Juni 2013 zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.100,00 Euro als „Mitarbeiterin Einzelhandel“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. April 2013 heißt es ua.:
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„§ 2 Probezeit
In den ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
…
§ 12 Vertragsstrafe
Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird das Unternehmen durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Mitarbeiter an das Unternehmen eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt.
§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.“
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Die Klägerin hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe verwirkt, da sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst habe; für die fristlose Kündigung habe ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen. Zudem stelle das Verhalten der Beklagten eine vorübergehende Arbeitsverweigerung iSv. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dar. Infolgedessen schulde diese nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttoentgelts, das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an sie zu zahlen gewesen wäre. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Vereinbarung beziehe sich sowohl auf die Fälle der Nichtaufnahme und der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung als auch auf den Fall der unberechtigten fristlosen Kündigung. § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages erfasse nur den Fall, dass das Unternehmen durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst werde. Die in § 12 des Arbeitsvertrages getroffenen Bestimmungen seien wirksam, sie entsprächen zudem den Klauseln, die in einschlägigen Formularhandbüchern empfohlen würden. Unter Zugrundelegung eines Bruttotagesentgelts iHv. 97,00 Euro errechne sich bei einer 14-tägigen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe iHv. 1.358,00 Euro.
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Die Klägerin hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.358,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die in § 12 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei intransparent. Zudem bewirke § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages, der vorliegend zur Anwendung komme, eine Übersicherung der Klägerin. Die Vertragsstrafe sei auch der Höhe nach zu beanstanden. Innerhalb der Mindestkündigungsfrist von 14 Tagen lägen nur 10 Arbeitstage, sodass sich allenfalls eine Vertragsstrafe iHv. 970,00 Euro errechne.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie nunmehr noch die Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 970,00 Euro begehrt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 12 des Arbeitsvertrages. Die für die Höhe der Vertragsstrafe vorliegend maßgebliche Bestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen.
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1. Die Vertragsstrafenklausel in § 12 des Arbeitsvertrages ist an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. April 2013 enthält nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
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2. Die Unwirksamkeit von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages folgt nicht bereits aus § 309 Nr. 6 BGB. Zwar sind danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafeabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist(vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 21; 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 35; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 38; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 42; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II der Gründe, BAGE 110, 8).
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3. Die Beklagte erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der dritten Variante des in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Vertragsstrafeversprechens, wonach der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 2013 fristlos und damit ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt.
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Es kann vorliegend offenbleiben, ob § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, soweit er die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist knüpft, einer Kontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB standhält oder ob die Bestimmung insoweit vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Intransparenz unwirksam ist.
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Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist zweifelhaft, ob der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe bereits dann schuldet, wenn er eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt oder ob hinzukommen muss, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen hat. Aber auch dann, wenn § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages insoweit - einschränkend - dahin auszulegen wäre, dass nur außerordentliche Kündigungen des Mitarbeiters erfasst werden, die ohne wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ausgesprochen wurden, könnte die Wirksamkeit der Bestimmung am Transparenzerfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern. Denn auch dann könnte die Klausel vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthalten. Zwar führt die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz. Lässt sich jedoch eine Bestimmung - wie hier - unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten (vgl. etwa BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 18 mwN).
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4. Dies kann jedoch dahinstehen. Auch wenn sich § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages insoweit als hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erweisen sollte, wäre die Beklagte nicht verpflichtet, an die Klägerin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist bestimmt sich die Höhe der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Diese Bestimmung benachteiligt die Beklagte unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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a) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist aufgelöst, bestimmt sich die Höhe der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages; danach beträgt sie ein Bruttomonatsentgelt. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages, wonach sich die Vertragsstrafe auf ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht auf mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt beläuft, findet in diesem Fall keine Anwendung. Dies ergibt die Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrages nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen.
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aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23 , BAGE 126, 198 ). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 145, 314 ).
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bb) Die Auslegung ergibt, dass sich die Höhe der Vertragsstrafe im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages bestimmt, wonach eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts geschuldet ist.
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Während nach § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe verwirkt ist, wenn der Mitarbeiter entweder die Arbeit nicht oder verspätet aufnimmt, er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, er vorübergehend die Arbeit verweigert oder das Unternehmen durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird, sind in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich nur zwei der in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages aufgeführten Fälle, nämlich die Fälle der verspäteten Arbeitsaufnahme und der vorübergehenden Arbeitsverweigerung genannt. „Im Übrigen“, dh. in allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Damit werden bereits nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nur die dort genannten Fälle erfasst und nicht auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist; diese fällt vielmehr unter die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages getroffene Auffangregelung.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt aus der in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages enthaltenen Einschränkung, wonach die Vertragsstrafe nicht höher sein darf als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt, nichts anderes. Insbesondere führt die Verwendung des Begriffs der „gesetzlichen Mindestkündigungsfrist“ in diesem Kontext nicht dazu, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist als von der „vorübergehenden Arbeitsverweigerung“ erfasst zu verstehen wäre. Dagegen spricht bereits die aus § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ersichtliche Wertung. Danach sind die vorübergehende Arbeitsverweigerung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zwei eigenständige, voneinander zu unterscheidende Tatbestände unter mehreren gleichfalls eigenständigen Tatbeständen, an deren Verwirklichung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe geknüpft ist. Es kommt hinzu, dass eine „vorübergehende Arbeitsverweigerung“ von ihrem Wortsinn her voraussetzt, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wieder aufgenommen wird. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter - ob mit oder ohne wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB - ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt wurde. Mit einer solchen Kündigung gibt der Arbeitnehmer zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen und seine Arbeit nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen will. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin unschwer auch den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages hätte aufnehmen können, kann § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch diesen Fall erfasst.
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b) Die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Die in dieser Vertragsbestimmung vorgesehene Vertragsstrafe führt zu einer Übersicherung der Klägerin, da sie diese berechtigt, von der Beklagten auch dann eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu fordern, wenn die Beklagte - wie hier - das Arbeitsverhältnis während der in § 2 des Arbeitsvertrages bestimmten Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung der während dieser Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auflöst.
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aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27).
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bb) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen (vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 52; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8). Wird - wie hier - die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - aaO; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, aaO).
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cc) Danach wird die Beklagte durch die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung unangemessen benachteiligt. Nach dieser - insoweit nicht teilbaren Klausel - schuldet die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts in jedem Fall, in dem sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet und damit auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages bestimmten Probezeit von sechs Monaten, obgleich das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden kann. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt höher als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an die Beklagte zu zahlen gewesen wäre. Dafür, dass das Interesse der Klägerin den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die ein besonderes Interesse an der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die über das bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldete Arbeitsentgelt hinausgeht, begründen könnten.
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c) Der Umstand, dass die Klägerin die Vertragsstrafe nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages, sondern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages errechnet hat, führt zu keiner anderen Bewertung.
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aa) Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163).
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bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verhalten der Beklagten erfülle zudem den in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages aufgeführten Tatbestand der vorübergehenden Arbeitsverweigerung. Wie unter Rn. 20 ausgeführt, setzt eine vorübergehende Arbeitsverweigerung von ihrem Wortsinn her voraus, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wieder aufgenommen wird. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt wurde.
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5. Die Unwirksamkeit von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages führt gemäß § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen.
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a) § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages kann nicht ohne Weiteres mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe des Arbeitsentgelts geschuldet ist, das für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen ist(vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN).
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b) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind nicht gegeben.
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aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrages keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19 ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140 ). Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.
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bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2013 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind(vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 8). Welchen Inhalt in Formularhandbüchern empfohlene Klauseln haben, ist entgegen der Ansicht der Klägerin bereits deshalb unerheblich.
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II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Schlewing
Winter
Vogelsang
Der ehrenamtliche Richter Horst Eimer
ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Schlewingv. Schuckmann
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1I.
2Von den gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.
5Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Deckung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits gegen die I Lebensversicherung AG aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 3 Abs. 2f) ARB …, wonach Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art besteht, vom Deckungsschutz ausgenommen ist.
61.) Zunächst ist die Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB ÖRAG 2009 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
7a) Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (S. 1) und kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (S. 2). Nach dem sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. insg. BGH, Urt. v. 08.05.2013 – Az.: IV ZR 84/12 – zitiert nach juris – mwN). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar sein und darf nicht irreführend sein. Andererseits ist auch anerkannt, dass die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden dürfen; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes ab (vgl. insg. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – Az.: III ZR 157/10 – zitiert nach juris - mwN).
8Anzulegen ist bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein objektiver Maßstab. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und – auch – auf seine Interessen an (vgl. insg. BGH, Urt. v. 08.05.2013 – Az.: IV ZR 84/12 – zitiert nach juris – mwN). Allerdings erfährt die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Ausnahme, wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen festumrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (vgl. insg. BGH, Urt. aaO mwN). Im Übrigen sind Begriffe in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen, sofern der allgemeine Sprachgebrauch mit dem verwendeten Begriff eine bestimmte, klar umrissene Bedeutung verbindet und dieser Begriff nicht erkennbar aus der Fachwissenschaft übernommen wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 – Az.: I-6 U 78/14).
9b) Nach diesen Maßstäben kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des in § 3 Abs. 2 f) ARB statuierten Ausschlusses erkennen. Die Klausel verdeutlicht mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit, hinsichtlich welcher Kapitalanlagegeschäfte die Gewährung von Rechtsschutz ausgeschlossen ist, nämlich schlicht und ergreifend für alle; für die Beklagte besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum und dementsprechend kann auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Reichweite des Ausschlusses überblicken und abschätzen, welche Vor- und Nachteile der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Klausel bei Kapitalanlagegeschäften hat (OLG Düsseldorf, aaO).
10aa) Zum einen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass der in §§ 1 und 2 ARB zugesagte Rechtsschutz durch die Regelung in § 3 ARB wieder ausgeschlossen werden soll, dass es der Beklagten darum geht, die zugesagte Interessenvertretung für solche Risiken auszuschließen, welche zu besonders kostenträchtigen und häufigen Rechtsstreitigkeiten führen, und die Beklagte für Rechtsfälle in ursächlichem Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 2 f) ARB genannten Geschäften keinen Rechtsschutz übernimmt (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
11bb) Des Weiteren ist der Begriff des Kapitalanlagegeschäfts hinreichend klar umrissen. Die insoweit gegebene Reichweite des Ausschlusstatbestandes ergibt sich schon aus dem alltäglichen Sprachgebrauch; nach diesem wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Begriff „Kapitalanlagegeschäft“ die Vorstellung verbinden, dass es sich um Verträge über Kapitalanlagen handelt (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Begriff „Kapitalanlagegeschäft“ auch um einen Ausdruck, der zumindest auch in den Bereich der Rechtssprache verweist und mit dem die Rechtssprache einen hinreichend festumrissenen Begriff verbindet, auch wenn er keine Erwähnung in gesetzlichen Bestimmungen findet (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Jedermann weiß, was „Kapital“ ist, nämlich nicht zum täglichen Leben benötigtes, also zur Verfügung stehendes, Geldvermögen, und was dementsprechend mit dem Begriff der Kapitalanlage gemeint ist, nämlich die Investition dieses Geldvermögens beispielsweise zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Auch der Umstand, dass in der Klausel verschiedene riskantere Anlagegeschäfte im Einzelnen aufgeführt werden, gebietet keine andere Beurteilung. Insbesondere lässt sich hiermit schon aufgrund der gleichzeitigen Verwendung des Wortes „alle“ in Kombination mit dem allgemeinen Begriff der Kapitalanlageschäfte nicht das Verständnis begründen, nur vergleichbar riskante Kapitalanlagegeschäfte seien von der Rechtsschutzgewährungsverpflichtung ausgenommen; für dieses Verständnis fehlt es dem Wortlaut der Klausel nach an Anhaltspunkten, zumal sie beginnend mit hoch riskanten Geschäften wie Spiel und Wette über riskante Geschäfte bis hin zu den sonstigen Kapitalanlageprodukten eine absteigende Risikokurve beschreibt (OLG Düsseldorf, aaO). Schließlich unterscheidet sich die streitgegenständliche Klausel von den Klauseln in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) dadurch, dass sie keine interpretationsbedürftigen Begriffe enthält und deshalb auch nicht interpretationsfähig und interpretationsbedürftig ist (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Für den hier in Rede stehenden Begriff der „Kapitalanlagegeschäfte“ muss vielmehr – wie oben ausgeführt – gelten, dass – wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12) zum Begriff der „Beteiligung“ ausgeführt hat – dieser von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zutreffend erfasst werden kann.
122.) Die Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB … ist auch nicht gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam.
13a) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter und wird gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser den Umständen nach nicht mit ihr zu rechnen braucht; die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013 – Az.: XI ZR 417/11 – zitiert nach juris – mwN).
14b) Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Klausel des § 3 Abs. 2 f) nicht gegeben.
15aa) Zunächst ist die Klausel nicht als objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu betrachten. Die Verwendung von Risikoausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen ist auch bei Rechtsschutzversicherungsverträgen grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Ebenso ist der Risikoausschluss für bestimmte Rechtsgebiete nicht ungewöhnlich. Eine andere Wertung ist vorliegend auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Rechtsgebiet Kapitalanlagegeschäfte vollständig ausgeschlossen ist. Auch wenn der Leistungsausschluss für diesen Bereich damit inhaltlich weit gefasst ist, steht er nicht im Widerspruch zum Zweck eines Rechtsschutzversicherungsvertrages oder wird der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung durch ihn nicht so weit eingeschränkt, dass der Zweck des Rechtsschutzversicherungsvertrages gar gefährdet ist. Es verbleibt eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten, für die von der Beklagten Rechtsschutz zu gewähren ist (vgl. insg. OLG Düsseldorf, aaO). Da die Klausel den Ausschluss für alle Kapitalanlagegeschäfte klar und eindeutig vorsieht, kann der am Abschluss einer Rechtsschutzversicherung interessierte Verbraucher, auch und gerade soweit er gleichzeitig Kapitalanleger ist, abschätzen, ob er einen Versicherungsvertrag zu den vorgegebenen Konditionen mit der Beklagten abschließen oder hiervon aufgrund seiner privaten Interessenlage lieber absehen möchte (OLG Düsseldorf, aaO).
16bb) Ebenso hat der Risikoausschluss keinen überraschenden Charakter. Zwar kann sich das Überraschungsmoment im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB auch aus der systematischen und ggfs. „versteckten“ Position der Klausel ergeben sowie aus ihrem Zuschnitt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2014 – Az.: 12 O 336/12 - zitiert nach juris - mwN). Beides ist jedoch im Hinblick auf § 3 Abs. 2 f) ARB … nicht der Fall. Wie sich aus dem vorgelegten Gesamtabdruck der ARB der Beklagten ergibt, wird der streitgegenständliche Leistungsausschluss in Zusammenhang mit weiteren, nach Rechtsgebieten unterteilten Ausschlusstatbeständen genannt. Darüber hinaus ist die angegriffene Klausel in § 3 Abs. 2f) noch vergleichsweise kurz und damit überschaubar gefasst. Wenngleich Kapitalanlagegeschäfte erst am Ende dieser Klausel genannt werden, wird durch die im gesamten § 3 vorgenommene, thematisch getrennte und verhältnismäßig kurz gehaltene Aufzählung von Ausschlusstatbeständen eine hinreichend deutliche Information des Verbrauchers erreicht. Für den Kunden ist trotz der zunächst genannten Vertragstypen auch bei oberflächlicher Lektüre noch erkennbar, dass Kapitalanlagegeschäfte generell vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, wobei davon auszugehen ist, dass auch der letzte Teil dieser vergleichsweise kurz gehaltenen Klausel noch mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen wird (vgl. insg. LG Düsseldorf, aaO). Womöglich wird der Verbraucher, der Kapitalanlagegeschäfte abgeschlossen hat, sogar gerade aufgrund der erwähnten Tatbestände aufmerksam werden und die gesamte Regelung besonders gründlich lesen, um in Erfahrung zu bringen, ob auch die von ihm gehaltene Anlageform von dem Ausschluss erfasst ist (OLG Düsseldorf, aaO).
173.) Bei einer fondgebundenen Lebensversicherung, also dem vertraglichen Gegenstand, hinsichtlich dessen mit der beabsichtigten Klage Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden sollen, handelt es sich auch um ein Kapitalanlagegeschäft.
18Der Begriff der Kapitalanlage meint, wie bereits oben ausgeführt, die Investition nicht zum täglichen Leben benötigten Geldvermögens beispielsweise zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten. Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine kapitalbildende Lebensversicherung, bei der der gesamte Leistungsanspruch oder wenigstens ein wesentlicher Teil direkt an die Wertentwicklung von bestimmten vertraglich vereinbarten Finanzinstrumenten, meist Fondsanteilen, oder andere Indices gebunden ist. Sie ist demnach auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet und hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – sogar noch spekulativen Charakter. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts sind die Ergebnisse einer fondgebundenen Lebensversicherung volatil und wenig vorherbestimmbar und kann ihre Rendite deutlich besser, aber auch wesentlich schlechter als bei konventionellen Lebensversicherungen sein. Die fondgebundene Lebensversicherung dient damit nicht allein der Absicherung des Todesfallrisikos. Dies kann nur für eine Risikolebensversicherung angenommen werden.
194.) Ebenso besteht der nach der Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB … für das Eingreifen eines Risikoausschlusses erforderliche spezifische ursächliche Zusammenhang zwischen dem Risikoausschluss und dem beabsichtigten Rechtsstreit.
20a) Insoweit genügt es nicht, dass irgendeiner der genannten Umstände conditio sine qua non der in Frage stehenden Streitigkeit ist. Vielmehr muss ein adäquater Zusammenhang im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstandes bestehen, die diesen von (versicherten) möglichen Alternativursachen unterscheiden, die statistisch betrachtet mindestens mit gleicher Wahrscheinlichkeit hätten eintreten können und auch keine erheblich geringere Schadensneigungsgefahr mit sich bringen. Dies bedeutet, dass das mit dem ausgeschlossenen Umstand verbundene Risiko höher gewesen sein muss als das mit einem sonstigen – generell mindestens gleich wahrscheinlichen – Umstand verknüpfte. Andernfalls gebietet der Zweck des Ausschlusses dessen Eingreifen nicht, weil er nicht einfach darauf gerichtet ist, die absolute Häufigkeit entschädigungspflichtiger Versicherungsfälle irgendwie zu senken (vgl. insg. Prölss Martin-Armbruster, VVG, 28. Aufl., 2010, § 3 ARB 2008/II, Rn. 5).
21b) Das Bestehen eines solchen adäquaten Zusammenhangs zwischen dem beabsichtigten Rechtsstreit und dem Risikoausschluss ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu bejahen, dass Rückzahlungsansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag geltend gemacht werden sollen, die im Hinblick auf einen mangels wirksamer Widerrufsbelehrung nicht verspäteten Widerruf bestehen sollen. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher selbstverständlich auch den Bereich der Rückabwicklung. Der Abschluss von Kapitalanlagegeschäften als Haustürwiderrufsgeschäft ist auch derart häufig, dass das damit verknüpfte Risiko der Rückabwicklung wegen unzureichender Widerrufsbelehrung nicht als sonstiger, nicht mit dem Abschluss eines Kapitalanlagegeschäftes verknüpfter Umstand betrachtet werden kann. Insoweit muss auch hier berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Deckungsausschluss umfassend gefasst hat.
225.) Zur Gewährung des vom Kläger in der Sitzung vom 21.01.2015 noch beantragten Schriftsatznachlasses bestand kein Anlass. Die seitens der Kammer erteilten Hinweise betrafen Rechtsfragen, die in beiden Instanzen schriftsätzlich eingehend erörtert worden sind und den maßgeblichen Sach- und Streitstand darstellten.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
25IV.
26Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
27Die Auslegung und Wirksamkeit der Klausel des § 3 Abs. 2 f) ARB ÖRAG ist in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur nicht umstritten. Die Entscheidung der Kammer beruht auch auf der zitierten BGH-Rechtsprechung. Der Begriff „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ ist eindeutig. Ebenso stellt sich die Einordnung einer fondgebundenen Lebensversicherung als Kapitalanlagegeschäft als eindeutig dar. Es findet sich insoweit auch keine abweichende Entscheidung. Ebenso ist die Frage nicht umstritten, ob die Beurteilung der Ursächlichkeit zwischen dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f) ARB ÖRAG und dem verfolgten Rechtschutzziel im Hinblick darauf anders ausfallen muss, dass die verfolgten Ansprüche aus dem Kapitalanlagegeschäft auf einem mangels Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung noch bestehenden Widerrufsrecht fußen sollen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung werden nicht aufgeworfen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.