Landgericht Kiel Urteil, 05. Aug. 2016 - 1 S 257/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2015, Az. 115 C 247/15, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
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Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, Versicherungsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die A. Lebensversicherung xxx zu übernehmen.
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Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prozesskosten für einen Prozess gegen die Axxx ist wegen § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB ausgeschlossen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Die Klausel ist auch wirksam.
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§ Abs. 2 Buchstabe f ARB ist wirksam. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung über den Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ist weder nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 78/14, juris, ebenso das vorgegangene Urteil des LG Düsseldorf, r+s 2014, 235, die Entscheidungen wurden positiv besprochen von Grams, FD-VersR 2014, 356825, Günther, FD-VersR 2015, 366032 und Bauer, VersR 2013, 661, 663; vgl. zudem die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Urteile; Bedenken angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs äußern Schmidt, in: BeckOK BGB/H. BGB, Stand: 01.05.2016, § 307 Rn. 140, beck-online und Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 333, beide sprechen aber nicht konkret von einer Unwirksamkeit der Klausel).
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Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Der BGH hat diese Voraussetzungen konkretisiert (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online): Maßgebend sind danach die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
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Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel erkennen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird feststellen können, dass unter Kapitalanlage der zinsbringende bzw. gewinnbringende Einsatz eigenen oder fremden Kapitals zu verstehen ist (so auch Bauer, VersR 2013, 661, 663). Dass es auch Fälle geben mag, in denen die Frage, ob es sich um ein Kapitalanlagegeschäft handelt, erst durch eine Auslegung der Klausel beantwortet werden kann, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz (BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 8 AZR 665/14 –, Rn. 14, juris).
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Der Ausschluss von „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ist auch nicht mit den vom BGH für nicht hinreichend transparent befundenen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen vergleichbar. In der sogenannten Effekten-Rechtsprechung des BGH (NJOZ 2015, 201, beck-online) ging es um folgende Klausel:
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„Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (zB Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“
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In einer weiteren Entscheidung des BGH (BGH, runds 2013, 601, beck-online) ging es um folgende Klausel:
- 10
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit … der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”
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Diese Klauseln sind deutlich schwieriger zu verstehen, da sie die Kenntnis von Fachbegriffen und finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen voraussetzen, über die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Regel nicht verfügt.
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§ 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB verstößt auch nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Klausel ist nicht überraschend in diese Sinne. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bewusst, dass zahlreiche Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung bestehen. Der streitgegenständige Ausschluss steht als einer von diversen Ausschlüssen in § 3 der ARB, welcher fettgedruckt mit „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ überschrieben ist. Dass eine genaue Lektüre dieses Paragrafen notwendig ist, um zu erkennen, dass „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, ist angesichts der Fülle der Ausschlüsse für den Versicherungsnehmer hinnehmbar. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass er § 3 genau lesen muss, um die Reichweite des Versicherungsschutzes zu erfahren.
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Der Gegenstand der beabsichtigten Klage des Klägers fällt unter § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Bei dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft. Die Erwirtschaftung von Kapital ist bei einem derartigen Geschäft Schwerpunkt des Vertrages. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (LG Paderborn, Urteil vom 21.01.2015, 5 S 49/14, vorgelegt von B, Bl. 150 ff, 156; AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2010, 42 C 7926/10, juris). Dies gilt insbesondere auch für den Vertrag des Klägers, der in erster Linie auf eine Rendite für die Altersversorgung abstellt und weniger auf eine Leistung im Todesfall.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass maßgeblich für die beabsichtigte Klage Vorschriften des Versicherungsrechts sind. Zwar mag ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB dann nicht greifen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht in einem zurechenbar ursächlichen Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft steht. So kann ein Risikoausschluss nur angenommen werden, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschluss in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2008, 11 O 363/07, juris, Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier indessen der Fall. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher auch den Bereich der Rückabwicklung (s.a. LG Paderborn, a.a.O.).
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Herkömmlich hat eine Sache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (MüKoZPO/Krüger ZPO § 543 Rn. 7, beck-online). Im Hinblick auf die Einigkeit in der Rechtsprechung liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb auch nicht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zudem hat das Revisionsgericht die maßgebenden Grundsätze bereits in seiner oben zitierten Entscheidung (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online) dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.