Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17

bei uns veröffentlicht am31.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Hersbruck, 5 C 1009/16, 27.02.2017

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 27.02.2017, Az. 5 C 1009/16, abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 03.03.2016, Schaden-Nr. 2016080129, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer 840/4287759 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.

b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten, von der Zahlung aus der Rechnung Nr. 16074 vom 09.09.2016 in Höhe von 334,75 € freizustellen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch für die erste Instanz - auf 2.658,10 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO).

A.

Das Amtsgericht hat die erhobene Feststellungklage auf Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 03.03.2016 (Widerruf einer bei der Z Lebensversicherung AG am 01.10.2004 abgeschlossenen Kapital-Rentenversicherung) und die Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Versicherungsschutz sei nach § 3 Abs. 2 lit. g) ARB ausgeschlossen, da es sich bei der Kapital-Lebensversicherung der Z um ein „Kapitalanlagegeschäft“ i.S.d. Ausschlussklausel handele.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

Dem am 15.01.2016 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die ARB mit Stand 01.10.2015 zugrunde. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Es wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

B.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Berufung ist begründet.

I. Die auf Gewährung von Rechtsschutz gerichtet Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO):

Vor Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs nach § 5 ARB kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet sei, Kostendeckung oder Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, r+s 1999, 285). Der auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers gerichtete Feststellungsantrag muss die Angelegenheit, für die Rechtsschutz gewährt werden soll, bestimmt und im Einzelnen bezeichnen (BGH, Beschluss vom 08. März 2006 - IV ZB 19/05, r+s 2006, 328). Dem wird der streitgegenständliche Antrag gerecht, da er den Versicherungsfall nach Datum und Schaden-Nr. der Beklagten spezifiziert.

II. Der Kläger hat im Rahmen des unstreitig nach § 2 lit. d) ARB versicherten Vertrags-Rechtsschutzes Anspruch auf Versicherungsschutz.

1. Die vom Kläger angestrebte Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis - hier: Lebensversicherungsvertrag bei der Z Lebensversicherung AG - unterliegt nicht dem Ausschluss des § 3 Abs. 2 lit. g) ARB. Dies ergibt die Auslegung der Ausschlussklausel. Dort heißt es:

„In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

(2)

g) Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung.

…“

a) Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie sie die ARB darstellen, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer jene bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16, r+s 2017, 651).

Anhand dieses Auslegungsmaßstabes mag das von der Beklagten favorisierte Auslegungsergebnis, wonach eine fondsgebundene Lebensversicherung ein Kapitalanlagegeschäft ist, zutreffen. In diesem Sinne verhalten sich auch die von der Beklagten vorgelegten (unveröffentlichten) Entscheidungen (z.B. LG Kiel, Urt. v. 05.08.2016 - 1 S 257/15 und LG Paderborn, Urt. v. 21.01.2015 - 5 S 49/14).

Sämtliche dieser Entscheidungen übersehen jedoch - wie auch im Streitfall das Amtsgericht -, dass das nach dem Vorstehenden maßgebliche Interesse des Versicherungsnehmers bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahingeht, diese eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, r+s 2013, 552 m.w.N.; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154 s. auch Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 11).

b) Bei § 3 Abs. 2 lit. g) ARB handelt es sich um eine Ausschlussklausel (einhellige Ansicht, vgl. z.B. nur Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 54; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 412; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 322; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 11; aus der Rspr. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.November 2014 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18). Sie enthält die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses („Kapitalanlagegeschäft“), für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will. Da die Klausel gerade nicht in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert, handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit (zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12, r+s 2014, 350 m.w.N.).

c) Die damit gebotene enge Auslegung führt dazu, dass ein Versicherungsvertrag - mag er auch bedeutende Züge einer Kapitalanlage tragen - kein Kapitalanlagegeschäft i.S.d. Ausschlussklausel ist:

Wörtlich genommen ist ein „Kapitalanlagegeschäft“ ein Vertrag über die Anlage von Kapital. Bei einer „Kapitalanlage“ geht es darum, Geld bzw. Vermögenswerte werterhaltend oder idealerweise werterhöhend anzulegen. Für die Überlassung des Kapitals wird der Anleger mit einer Rendite „entschädigt“. Eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung wie die streitgegenständliche erfüllt „wirtschaftlich betrachtet“ diese Kriterien zweifelsohne (BGH, Urteil vom 05. April 2017 - IV ZR 437/15, VersR 2017, 677; auch OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 8 U 2633/14, VersR 2016, 1238 Rn. 92, wenngleich nicht im Zusammenhang mit der Auslegung einer Ausschlussklausel, sondern zur Anwendbarkeit der Aufklärungsgrundsätze bei Anlagegeschäften). Diese Einschätzung dürfte im Übrigen für jede Art von Kapitallebensversicherung gelten, nicht aber für eine „reine“ Risikolebensversicherung.

Die streitgegenständliche fondsgebundene Kapitallebensversicherung stellt aber - natürlich - auch einen Versicherungsvertrag dar: Ein Versicherungsvertrag liegt dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt; zudem darf die betreffende Vereinbarung nicht mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten sein (BGH, Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118). Wie schon die gesetzliche Regelung in § 169 Abs. 4 VVG zur fondsgebundenen Lebensversicherung zeigt, ist die Art der Kapitalanlage (hier: Fond) lediglich die Umsetzung des versicherungsrechtlichen Hauptversprechens, kann also die Eigenschaft einer Lebensversicherung als Versicherungsvertrag nicht infrage stellen.

Ein Vertrag wie der vorliegende wird aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers folglich nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - als Kapitalanlage, sondern wesentlich - jedenfalls auch - als Versicherungsvertrag wahrgenommen. Dabei kann nach Ansicht der Kammer auch nicht unbeachtet bleiben, dass sämtliche Vertragsunterlagen von einer „Versicherung“ sprechen und der Vertrag mit einer „Lebensversicherung AG“ abgeschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt sich damit gemessen am Vorstehenden für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer inhaltlich objektiv als Mischform aus Kapitalanlagegeschäft und Versicherungsvertrag dar.

Nicht nur bei gebotenem - engen - Verständnis der Ausschlussklausel wird der verständige Versicherungsnehmer aber keinesfalls davon ausgehen, dass Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen von dem ihm gegebenen Rechtsschutzversprechen ausgenommen sind. Eine derartig gravierende Lücke im Versicherungsschutz müsste die Klausel ihm hinreichend verdeutlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, r+s 2013, 552 m.w.N.; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154). Dies wäre durch einen entsprechenden Zusatz ohne weiteres möglich. Der Zusatz „aller Art“ reicht hierzu allerdings nicht aus (dazu sogleich). Umgekehrt könnten Versicherungsverträge ohne weiteres von der Ausschlussklausel ausgenommen werden, wie es etwa Nr. 3.2.8 S. 2 ARB 2012 (vgl. http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/rechtsschutzversicherung/) als Möglichkeit vorsieht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass alleine die Tatsache, dass eine Klausel „noch“ verständlicher und klarer formuliert werden könnte, sie nicht zwingend angreifbar macht.

Dass ein „Mitwirken“ eines Kapitalanlagegeschäfts - also eben eine Mischform - ausreichen soll, wird für den Versicherungsnehmer nicht durch den gewählten Wortlaut deutlich. Dieser verhält sich hierzu gar nicht. Vielmehr wird der verständige Versicherungsnehmer seinen Blick etwa auf den Ausschluss nach § 3 Abs. 2 lit. l) oder m) ARB richten und feststellen, dass dort eine solche bloße „Mit-Beteiligung“ eines ausgeschlossenen Risikos („im Zusammenhang mit … Photovoltaikanlage“ bzw. „in ursächlichem Zusammenhang mit … Äußerungen“) ausreichen soll. Dies wird ihn in seinem Verständnis bestärken, dass dann eben bei Kapitalanlagegeschäften eine Mitbeteiligung anderer Vertragsformen bzw. -elemente gerade nicht erfasst sein soll.

Im Übrigen wäre eine Abgrenzung dahingehend, wann die Bedeutung des Versicherungsschutzes den Kapitalanlagecharakter derart überwiegt, dass er in den Hintergrund zu treten hat - genauso umgekehrt, wann der Kapitalanlagecharakter derart dominiert, dass der Versicherungsschutz nurmehr sekundäre Bedeutung erlangt -, praktisch kaum möglich. Dies zeigt z.B. ein anderes bei der Kammer anhängiges Verfahren, in dem zum umstrittenen Lebensversicherungsvertrag eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer versicherten Rente von über 1.000 € abgeschlossen wurde. Soll der verständige Versicherungsnehmer bei gebotener enger Betrachtung der Ausschlussklausel in jenem Fall davon ausgehen, dass er keine Rechtsschutzdeckung für eine Streitigkeit aus dem Versicherungsvertrag hat, weil dieser im „Lebensversicherungsteil“ auch Kapitalanlagecharakter hat? Die gebotene deutliche Formulierung einer Ausschlussklausel verbietet eine Wortwahl, die eine Einzelfallbetrachtung mit unscharfer Grenzziehung dahingehend erfordert, ob sich eine kapitalbildende Lebensversicherung „bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar“stellt (so BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Rn. 53 zur Anwendbarkeit der Aufklärungsgrundsätze bei Anlagegeschäften). Ob hierzu überhaupt dieselben Kriterien herangezogen werden könnten, wie sie - in anderem Zusammenhang - zur Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze zur Aufklärung beim Abschluss von Kapitalanlagegeschäft bemüht werden (z.B. BGH aaO OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 8 U 2633/14, VersR 2016, 1238), muss die Kammer aber nicht entscheiden:

Risikoausschlussklauseln müssen so formuliert sein, dass der verständige Versicherungsnehmer nicht zunächst zu einer diffizilen Abwägung von Versicherungsschutzim Verhältnis zum Kapitalanlageanteil gezwungen wird, über deren Ergebnis sich dann im Einzelfall auch trefflich streiten lässt. Risikoausschlussklauseln müssen vielmehr so formuliert sein, dass ihre Reichweite gerade ohne solch komplizierte Überlegungen klar ist. Nimmt der Versicherungsnehmer deshalb berechtigt an, dass er eine dergestalt klare, verständliche und abgrenzend gefasste Ausschlussklausel vor sich hat, wird er einen Vertrag, der jedenfalls auch Versicherungsschutz verspricht, nicht als Kapitalanlagegeschäft verstehen.

d) An diesem Ergebnis ändert auch der Zusatz in § 3 Abs. 2 lit. g) ARB nichts, dass Streitigkeiten aus „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ausgeschlossen sind.

Ein verständiger Versicherungsnehmer wird diesen Zusatz vielmehr so interpretieren, dass zunächst überhaupt ein Kapitalanlagegeschäft i.S.d. Ausschlussklausel anzunehmen sein muss (worunter Versicherungsverträge nach dem Vorstehenden gerade nicht fallen) und erst dann in einem zweiten Schritt klargestellt wird, dass es für den Ausschluss nicht darauf ankommt, welcher „Art“ das Kapitalanlagegeschäft ist. Nicht zu vereinbaren mit der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel wäre hingegen ein Verständnis dahingehend, dass schon der Begriff des Kapitalanlagegeschäfts Geschäfte „aller Art“ umfassen soll, also solche, die „irgendwie“ Kapital zum Gegenstand haben, wie z.B. auch ein Privatdarlehen. Hätte die Beklagte derlei Mischverträge aus Versicherungsvertrag und Kapitalanlagegeschäft vom Versicherungsschutz ausnehmen wollen, hätte sie die Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren müssen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154).

e) Das vorstehende Auslegungsergebnis wird schließlich nicht durch den weiteren Auslegungsgrundsatz „Begriff der Rechtssprache“ beeinflusst.

aa) Danach ist bei Verwendung eines bekannten Begriffs der Rechtssprache im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154). Aber nur dann erfährt das Verständnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach der Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verwendet und ihm darüber einen bestimmten Inhalt vorgibt (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601). Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom maßgeblichen Auslegungsgrundsatz des verständigen Versicherungsnehmers zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601). Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601).

bb) Einen in der Rechtssprache umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ gibt es nicht.

Der Begriff des „Kapitalanlagegeschäftes“ wird - soweit ersichtlich - nirgends legaldefiniert (ebenso wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18). Selbst in § 1 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch, BGBl. I 2013, S. 1981), der eine umfassende Bestimmung einer Vielzahl von relevanten Begriffen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen enthält, wird der Begriff der „Kapitalanlage“ oder des „Kapitalanlagegeschäftes“ nicht benannt. Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs der Kapitalanlage in gerichtlichen Entscheidungen (z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 8 U 2633/14, VersR 2016, 1238), auch des BGH (z.B. Urteil vom 05. April 2017 - IV ZR 437/15, VersR 2017, 677 Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601).

Beim Begriff der Kapitalanlage handelt es sich also nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache (Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 412). Dass der Begriff „zumindest auch in den Bereich der Rechtssprache verweist“ und mit ihm die Rechtssprache „einen hinreichend festumrissenen Begriff verbindet“ (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18), kann die Kammer nicht erkennen. Unabhängig davon wäre man mit diesem Befund wieder auf das Verständnis des verständigen Versicherungsnehmers zurückgeworfen. Dieses führt indes für die Verwendung des Begriffs in einer Ausschlussklausel zu dem Ergebnis, dass Versicherungsverträge nicht hierunter fallen.

f) Da eine Auslegung der Klausel nach alledem ergibt, dass Kapitallebensversicherungen von ihr nicht erfasst werden, kommt es nicht mehr auf den Auslegungsgrundsatz des § 305c Abs. 2 BGB an, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen würden.

Vor ihrer Inhaltskontrolle ist eine Klausel nämlich zunächst auszulegen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, r+s 2004, 385). So greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB erst, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssten also nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, r+s 2004, 385). Hiervon geht die Kammer nach dem vorstehenden engen Auslegungsergebnis nicht aus.

In der vorbeschriebenen Auslegung der Klausel begegnet diese nach Ansicht der Kammer - ohne dass dies dann noch entscheidungserheblich wäre - keinen AGBrechtlichen Wirksamkeitsbedenken (so im Übrigen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. 11. 2014 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18; zw. Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 333).

2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht am Vorvertragseinwand der Beklagten.

In § 4 Abs. 1 ARB heißt es hierzu:

„Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, der nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall tritt ein …

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll;

Weiter in § 4 Abs. 3 ARB:

… Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen der Rechtsschutzfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages noch nicht bekannt ist und weder bei uns noch einer anderen Rechtsschutzversicherung schon gemeldet war oder gemeldet werden konnte.“

Nach der st. Rspr. des BGH ist im Vertragsrechtsschutz i.S.d. § 2 lit. d) ARB für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 m.w.N.).

Das ist im streitgegenständlichen Fall die Weigerung der Z, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm den geforderten Betrag zurückzuzahlen (vgl. BGH aaO). Der Kläger begründet sein Begehren nach Rechtsschutz also mit dem Vorwurf, der Lebensversicherer bestreite unberechtigt seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags noch zu widersprechen (auf die übrigen Ausführungen in der maßgeblichen Entscheidung BGH aaO, die ebenfalls zu einem Widerruf nach § 5a VVG a.F. erging, wird Bezug genommen).

Damit liegt der der Z angelastete Verstoß vom 03.03.2016 (Anlage K3) in versicherter Zeit (Vertragsschluss am 15.01.2016).

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf die beantragte Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.

In der unberechtigten Leistungsablehnung liegt eine Verletzung vertraglicher (Neben) Pflichten i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, die zum Schadensersatz verpflichtet (Harbauer/Bauer, 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 5 Rn. 167; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2014 - 20 U 180/14, VersR 2015, 745) - hier konkret die Freistellung von der Honorarschuld gegenüber dem Klägervertreter.

Der Höhe nach richtet sich der Anspruch nach den Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Gegenstandswert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16, juris). Dieser bestimmt sich bei einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204). Die Kosten legt der Kläger mit der Klageschrift (S. 6) schlüssig und von der Beklagten nicht widersprochen mit 3.322,62 € zugrunde. Nach dem - aaO jedoch unterbliebenen - Abschlag von 20% ergeben sich 2.658,10 €, so dass bei einer 1,3 Gebühr, zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 334,75 € anzusetzen sind. Hinsichtlich der Mehrforderung war die Klage abzuweisen.

Da der Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aber keine Geldschuld i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB ist, besteht insoweit kein Zinsanspruch (BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 29/02, BeckRS 2003, 40992 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 O 3078/17; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - I-1 U 99/07, BeckRS 2014, 14543).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung hinsichtlich der Nebenforderung verhältnismäßig geringfügig war und wegen ihrer Streitwertneutralität auch keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt wegen der Revisionszulassung (s. D.) aus §§ 708 Nr. 10, 711, 2, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert war unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20% (s.o. unter B.II.3.) - nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch für die erste Instanz - auf 2.658,10 € festzusetzen.

D.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegen. Die Kammer weicht mit ihrer „strengen“ Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. g) ARB von den von der Beklagten vorgelegten, wenngleich aktuell nicht veröffentlichten, Entscheidungen des LG Kiel (Urteil vom 05. August 2016 - 1 S 257/15) und des LG Paderborn (Urteil vom 21. Januar 2015 - 5 S 49/14) ab, die für eine fondsgebundene Lebensversicherung das Vorliegen eines Kapitalanlagegeschäfts bejahen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehme

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2013 - IV ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/12 Verkündet am: 24. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB Lebensvers

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03

bei uns veröffentlicht am 23.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 130/03 Verkündet am: 23. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ AGBG §§ 5, 9 C

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2011 - III ZR 81/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 81/10 Verkündet am: 24. März 2011 K i e f e r Jusitzangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2006 - IV ZB 19/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/05 vom 8. März 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2013 - IV ZR 259/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 259/12 vom 11. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 6 Nr. 3a VGB 2003) Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 200

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2017 - VI ZR 611/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 611/16 Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - IV ZR 188/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 188/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUB

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - IV ZR 437/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 437/15 Verkündet am: 5. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2016 - IV ZR 50/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Landgericht Kiel Urteil, 05. Aug. 2016 - 1 S 257/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2015, Az. 115 C 247/15, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba

Landgericht Paderborn Urteil, 21. Jan. 2015 - 5 S 49/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1I. 2Von den gemäß § 540 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR288/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Luftfahrt-Haftp

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 19/05
vom
8. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 8. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.500 €

Gründe:


1
I. Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, auf Deckungsschutz für seine Auseinandersetzung mit einem Dritten aus einem "Unterpachtvertrag" vom 18. März 2003 über Gaststättenräume in Anspruch. Als Streitwert hat er in der Klage unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 250 € einen geschätzten Betrag von 1.200 € angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2004 abgewiesen und den Streitwert ohne vorherige Anhörung des Klägers und ohne Begründung auf 600 € festgesetzt.
2
Der Kläger hat am 8. Dezember 2004 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das Landgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 18. Februar 2005 auf bis 600 € festgesetzt und unter Hinweis darauf die Berufung durch Beschluss vom 14. April 2005 als unzulässig verworfen, weil die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
3
II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff.).

4
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zur Höhe seiner Beschwer durch das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
5
a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Beschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage berücksichtigt hat.
6
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 18. August 2004 geltend gemacht hat, dass durch eine weitere rechtliche Auseinandersetzung aus dem so genannten Unterpachtvertrag zusätzliche Kosten anfielen. Er hat dazu ein Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vom 10. August 2004 an seinen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Schreiben an einen früheren Rechtsanwalt des Klägers vom 8. Januar 2004 unter Fristsetzung zum 15. August 2004 angekündigt, die im Schreiben vom 8. Januar 2004 aufgeführten Zahlungsansprüche (16.650 €) nach fruchtlosem Verstreichen der Frist "anhängig machen" zu wollen. Außerdem wurde in den beiden Schreiben gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe von Geräten erhoben. Der gegnerische Rechtsanwalt hat die angekündigte Klage am 17. Dezember 2004 beim Landgericht einreicht , verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage wird ein Zahlungsantrag über 7.600 € und ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen verfolgt; für letzteren hat das Landgericht den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt.
7
cc) Ob, wie die Beschwerde wohl meint, die voraussichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, das durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage in Gang gesetzt worden ist, bei der Ermittlung der Beschwer anzusetzen sind, ist zweifelhaft. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - NJW-RR 2001, 1571 unter II 2; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 4 und Gummer/Heßler, aaO § 511 Rdn. 19). Das ist hier der 8. Dezember 2004. Aus dem vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. August 2004 ergibt sich aber, dass seine Anwälte in dieser Angelegenheit bereits vor Klageerhebung tätig geworden sind. Damit kam zumindest ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr in Betracht (nach § 2 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV bei einer Regelgebühr aus einem Streitwert von 16.650 € zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% = 749,64 € bzw. nach § 118 BRAGO bei einer Mittelgebühr von 7,5/10 dementsprechend 440,34 €). Hätte das Berufungsgericht dies berücksichtigt, hätten selbst bei mehrfachem Abzug einer Selbstbeteiligung von 250 € die Beschwer und - da der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung weiterverfolgt - auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € deutlich überstiegen. Diese außergerichtliche Auseinandersetzung wird, wie die Beschwerde mit Recht ausführt, von dem weit gefassten Klageantrag umfasst. Schon danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
8
b) Der Senat gibt vorsorglich die folgenden Hinweise: Da der Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen festzusetzen und hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ist, kann neues Vorbringen dazu nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a; MünchKomm-ZPO/AktualisierungsbandRimmelspacher , § 511 Rdn. 56 f.). Zudem konnte die materiellrechtliche Frage, ob die Selbstbeteiligung nur einmal (so offenbar der Kläger) oder mehrfach zu berücksichtigen ist, nicht schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei der Wertfestsetzung zum Nachteil des Klägers entschieden werden, sie betrifft die Begründetheit der Berufung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers gerichteter Feststellungsantrag die Angelegenheit bestimmt und im Einzelnen zu bezeichnen hat, für die Rechtsschutz gewährt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 b; Bauer, aaO Rdn. 21). Dem wird der Klageantrag bislang nicht gerecht.
9
3. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des Streitgegen- standes nach Einlegung der Berufung durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte, bereits erwähnte Klage erhöht hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutz umfasst nunmehr auch die Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Streitwert von 9.100 €. Dem trägt die Streitwertfestsetzung durch den Senat Rechnung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2004 - 9 C 244/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 S 236/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 188/16 Verkündet am:
18. Oktober 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AUB 2000 Nr. 10.3
Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB
2000), wonach der Vertrag durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer
durch Kündigung beendet werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht
hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16 - OLG Celle
LG Stade
ECLI:DE:BGH:2017:181017UIVZR188.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger mehr als 11.417 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. September 2010 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch für das Revisionsverfahren von Belang - auf Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen zweier Unfälle vom 8. Oktober 2009 und 2. März 2010 seiner mitversicherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Unfall- versicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 2000) zugrunde. In diesen heißt es unter anderem: "2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall eingetreten … … 2.1.2 Art und Höhe der Leistung … 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
a) Arm 70% … Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% … 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt , wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. … 9. Wann sind die Leistungen fällig? … 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, er- neut ärztlich bemessen zu lassen. … 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? … 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden , wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. …"
2
Am 23. April 2008 erlitt die mitversicherte Ehefrau bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur links, die mit einem künstlichen Hüftgelenk versorgt wurde. Aufgrund dieses Unfalles zahlte die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. Juli 2008 Krankenhaustagegeld, vom 19. Mai 2009 einen Invaliditätsvorschuss sowie gemäß Abfindungserklärung vom 21. Juli 2009 einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13. August 2009 kündigte die Beklagte die Unfallversicherung gemäß Ziff. 10.3 AUB 2000 unter Bezugnahme auf den Unfall vom 23. April 2008.
3
Am 8. Oktober 2009 stürzte die Ehefrau auf die linke Schulter und erlitt eine Oberarmkopffraktur. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 8. November 2010 stellte der Sachverständige Dr. P. als Folge dieses Unfalles eine drastische Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks fest und bemaß die Funktions- minderung mit 10/20 Armwert. Ferner stürzte die Ehefrau am 2. März 2010 und zog sich eine Tibiakopffraktur am linken Knie zu. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Invaliditätsentschädigung für die beiden Unfälle vom 8. Oktober 2009 und 2. März 2010 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.317 € nebst anteiliger Zinsen teilweise stattgegeben. Auf die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 89.717 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter eine Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Dieses ist - nach ergänzender Beweisaufnahme durch weitere Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sachverständigen Dr. M. - zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stünden Ansprüche aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 8. Oktober 2009 wegen der erlittenen Oberarmkopffraktur zu. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe die Versicherung noch bestanden. Die von der Beklagten erklärte Kündigung vom 13. August 2009 sei nicht wirksam, da die Kündigungsfrist nicht gewahrt sei. Diese habe mit der Leistung des Krankenhaustagegeldes gemäß Schrei- ben vom 9. Juli 2009 begonnen. Das Kündigungsrecht entstehe nach Ziff. 10.3 AUB 2000, wenn der Versicherer eine von mehreren unfallbedingt geschuldeten Leistungen oder eine dem Grund und der Höhe nach festgestellte Teilleistung erbracht habe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weiteren Leistung ein neues, selbständiges Kündigungsrecht zustehen solle. Jedenfalls greife zugunsten des Versicherungsnehmers die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein.
6
Infolge des Unfalles stehe dem Kläger neben dem Krankenhaustagegeld von 11.417 € ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 60.900 € zu. Durch den Unfall sei eine dauerhafte Funktionseinschränkung an dem Schultergelenk eingetreten. Diese führe zu einem Invaliditätsgrad von 35%. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung sei die Dreijahresfrist, da der Kläger noch vor Ablauf der Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend gemacht habe. Ausgehend von dem Ablauf der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist am 8. Januar 2011 sei von einem Invaliditätsgrad von 10/20 Armwert auszugehen. Die Beklagte sei dafür beweispflichtig , dass innerhalb der Dreijahresfrist bis zum 8. Oktober 2012 etwaige Veränderungen eingetreten seien. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Zwar habe der Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20. November 2013 festgestellt, dass keine "frozen shoulder" mehr vorgelegen habe. Es lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese Verbesserung bereits am 8. Oktober 2012 eingetreten sei. Ließe man hingegen für eine Reduzierung der Invaliditätsleistung im Rahmen der Neubemessung genügen, dass bei Ablauf der Dreijahresfrist noch mit einer zukünftigen Verbesserung zu rech- nen sei, müsse jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine solche Prognose verlangt werden. Daran fehle es hier.
7
Hinsichtlich des Unfalles vom 2. März 2010 habe der Kläger einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung in Höhe von 17.400 €. Die Ehefrau habe durch den Unfall eine Tibiakopffraktur des linken Knies erlitten. Unter Berücksichtigung der Vorinvalidität des Knies betrage der Invaliditätsgrad rechnerisch 11,25% (1/4 von 60% = 15%, abzüglich anteiliger Vorinvalidität von einem Viertel). Die Vorinvalidität des Hüftgelenks sei dem Bein nicht zuzuordnen, so dass insoweit kein weiterer Abzug in Betracht komme.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
9
1. Unfall vom 8. Oktober 2009
10
a) Entgegen der Auffassung der Revision bestand der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Oktober 2009 (Oberarmkopffraktur) allerdings noch. Die von der Beklagten erklärte Kündigung war nicht wirksam, da die Kündigungsfrist gemäß Ziff. 10.3 Satz 2 AUB 2000 nicht eingehalten wurde. Die einmonatige Kündigungsfrist begann mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. Juli 2008 und war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 13. August 2009 abgelaufen.
11
aa) Die Frage, wie die Kündigungsfrist in Ziff. 10.3 AUB 2000, die den in der Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen entspricht (vgl. etwa Ziff. 10.3 AUB 2010, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. S. 2778), zu berechnen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung entsteht das Kündigungsrecht für jede Vertragspartei, sobald eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbracht wurde, mithin mit der ersten Leistung (vgl. LG München I VersR 1981, 249; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 5; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 10 AUB Rn. 20, 26; MünchKomm-VVG/Dörner , 2. Aufl. § 178 Rn. 10; FAKomm-VersR/Hugemann, Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 6; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AUB 2008 Ziff. 10 Rn. 46; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 123; vgl. auch Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 10 AUB Rn. 22). Nach der Gegenauffassung wird das Kündigungsrecht demgegenüber mit jeder Teilleistung neu begründet (so insbesondere Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziff. 10 Rn. 6; vgl. zur Problematik ferner Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 6).
12
bb) Die überwiegende Auffassung trifft zu. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Danach kann der Vertrag durch jede Vertragspartei beendet werden, wenn der Versicherer "eine Leistung erbracht" hat. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen , soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13 m.w.N.). Auf dieser Grundlage wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass das Kündigungsrecht einsetzt, sobald eine Leistung seitens des Versicherers erbracht worden ist. Dem Klauselwortlaut lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass das Kündigungsrecht mit weiteren Leistungen jeweils neu entsteht. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass dem Versicherer je nach Anzahl der von ihm erbrachten Teilleistungen eine für den Versicherungsnehmer unabsehbare Zahl von Kündigungsrechten zustünde. Ebenso wenig ist der Klausel zu entnehmen, dass das Kündigungsrecht und damit der Fristlauf erst mit der Abschlussleistung des Versicherers einsetzt, durch die die Gesamtentschädigung geleistet wird. Dies wird dem Versicherungsnehmer im Wortlaut der Klausel, die unterschiedslos auf "eine Leistung" abstellt , nicht verdeutlicht.
13
Auch aus dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließt sich ihm nicht, dass dem Versicherer jeweils ein neues Kündigungsrecht für den gesamten Vertrag zusteht, sobald er eine Teilleistung erbracht hat. Das Sonderkündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles und Leistung des Versicherers soll einerseits dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich vom Vertrag lösen zu können, wenn er mit der Regulierungspraxis des Versicherers nicht zufrieden ist, sowie umgekehrt dem Versicherer, wenn er Anlass hat, an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers zu zweifeln, oder für die Zukunft weitere Schadenfälle erwartet (vgl. MünchKomm-VVG/Dörner , 2. Aufl. § 178 Rn. 10; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziff. 10 AUB 2008 Rn. 5). Angesichts dieses auch für den Versicherungsnehmer ersichtlichen Zwecks der Klausel erhellt sich ihm nicht, weshalb dem Versicherer immer neue Kündigungsrechte zustehen sollen, wenn er ein- zelne Teilleistungen erbracht hat. Vielmehr muss sich der Versicherer, sobald er eine Teilleistung aus einem einheitlichen Unfallversicherungsvertrag erbracht hat, selbst darüber Klarheit verschaffen, ob er am Vertrag festhalten will oder nicht.
14
Zwar sind in der Unfallversicherung - wie auch hier - häufig mehrere Leistungsarten vereinbart, insbesondere Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass die Leistungspflicht des Versicherers etwa für Krankenhaustagegeldleistungen bereits feststeht, bevor abschließende Ermittlungen zu Grund und Höhe der Invaliditätsleistung getroffen wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Versicherer zumindest ein isoliertes Kündigungsrecht für die verschiedenen Leistungsarten zusteht, sobald für diese jeweils eine Leistung erbracht wurde (in diese Richtung etwa Jannsen in Schubach/ Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 10 AUB Rn. 18). Für eine derartige Differenzierung nach Teilkündigungen für einzelne Leistungsarten ergibt sich aus der hier vereinbarten Klausel nichts.
15
Scheidet eine Kündigung der Beklagten mithin bereits wegen Verfristung aus, so kann die weitere Frage, ob das in Ziff. 10.3 AUB 2000 vereinbarte Sonderkündigungsrecht einer materiellen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält, offen bleiben.
16
b) Aus der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten folgt zugleich die Berechtigung der Forderung des Klägers bezüglich des Krankenhaustagegeldes in Höhe von 11.417 €. Insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg.
17
Mit Erfolg wendet sie sich demgegenüber gegen die dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochene Invaliditätsleistung in Höhe von 60.900 €. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 180 VVG, der hier gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG Anwendung findet , sowie Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 von einer dauerhaften Funktionseinschränkung des Schultergelenks der Ehefrau mit einem Invaliditätsgrad von 10/20 Armwert (= 35%) ausgegangen.
18
aa) Unzutreffend nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte sei beweispflichtig für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der mitversicherten Ehefrau zum Stichtag des 8. Oktober 2012. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden (Senatsurteil vom 18. November 2015 - IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 10 m.w.N.). Entscheidender Zeitpunkt für die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hier maßgebliche - Erstbemessung der Invalidität ist der Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (aaO Rn. 12, 19). Dies ist hier bei der vereinbarten 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist der 8. Januar 2011. Auf die Dreijahresfrist kommt es demgegenüber ausnahmsweise an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen (Senatsurteile vom 18. November 2015 aaO Rn. 14; vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93, VersR 1994, 971 unter 3 c). So liegt der Fall hier, da die Klage innerhalb der für die Neubemessung geltenden Dreijahresfrist, die am 8. Oktober 2012 ablief, erhoben wurde. In einem solchen Fall ist von einem beidseitigen Einverständnis der Parteien zur Invaliditätsfeststellung zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfalltag auszugehen (Senatsurteil vom 4. Mai 1994 aaO).
19
Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht, dass in einem derartigen Fall eine gestufte Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Weise zu erfolgen hätte, dass dieser zunächst auf der Grundlage der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist sowie anschließend nach Maßgabe der Dreijahresfrist für die Neufestsetzung vorzunehmen wäre, und zwar mit einer Beweislast des Versicherungsnehmers für den Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des Ablaufs der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist sowie einer Beweislast des Versicherers für Veränderungen zum Ende der Dreijahresfrist. Insoweit wird übersehen, dass es in derartigen Fällen nicht um die Neufestsetzung der Invalidität, sondern weiterhin um deren Erstfestsetzung geht, für die nur deshalb nicht auf die vertraglich vereinbarte Invaliditätseintrittsfrist von 15 Monaten abzustellen ist, weil der Versicherungsnehmer noch innerhalb der für die Neubemessung maßgeblichen Dreijahresfrist Klage erhoben hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass es sich auch in solchen Fällen einheitlich um die Erstfestsetzung der Invalidität mit einer den Versicherungsnehmer treffenden Beweislast handelt. Dies verkennt das Berufungsgericht , wenn es ausführt, es könne für die Beweislast keinen Unterschied machen, ob der Versicherer eine ordnungsgemäße Erstbemessung vorgenommen habe und deshalb nur über die von ihm verlangte Neubemessung gestritten werde, oder er bereits die Erstbemessung verweigert habe.
20
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angenommen , nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der Dreijahresfrist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, die eine Neubemessung der Invalidität rechtfertige. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass nach § 180 Satz 1 VVG der Versicherer die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang schuldet, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (ebenso Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000). Eine Beeinträchtigung ist gemäß § 180 Satz 2 VVG, der weitgehend die bisherige Rechtslage kodifiziert (BT-Drucks. 16/3945 S. 108; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 180 Rn. 5; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 180 Rn. 2; kritisch PK-VersR/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 180 VVG Rn. 4; FAKomm-VersR/Hugemann, § 180 VVG Rn. 4), dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann. Hieraus folgt, dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit auf den drei Jahre nach dem Unfall vorliegenden und zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren , Dauerzustand abzustellen ist (Senatsurteile vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03, VersR 2005, 927 unter II 1; vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89, VersR 1990, 478 unter 3; vom 13. April 1988 - IVa ZR 303/86, VersR 1988, 798; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 180 Rn. 5; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 180 Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es mithin nicht abschließend auf den Ist-Zustand nach Ablauf der Dreijahresfrist an, sondern darauf, ob auf der Grundlage des nach Ablauf der Dreijahresfrist bestehenden Zustandes ein hinreichend prognostizierbarer Dauerzustand zu erwarten ist oder nicht. Außer Betracht zu bleiben haben lediglich spätere Veränderungen, die bei Ablauf der Dreijahresfrist - seien sie positiv oder negativ - nicht vorauszusehen waren (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 aaO unter II 1, 3).
21
Unzutreffend ist ferner die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, es müsse für einen Wegfall der Invaliditätsleistung jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Prognose bezüglich der zukünftigen Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen. Aus der Regelung in § 180 Satz 2 VVG ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass mit Ablauf der Dreijahresfrist mit Wahrscheinlichkeit von einem Dauerzustand auszugehen sein muss (vgl. Leverenz in Bruck/Möller aaO). Insoweit legt das Berufungsgericht erneut eine unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugrunde, weil es verkennt, dass es hier um die Erstfeststellung der Invalidität geht.
22
2. Unfall vom 2. März 2010
23
Soweit das Berufungsgericht wegen des Unfalles der Ehefrau des Klägers vom 2. März 2010 hinsichtlich der Tibiakopffraktur des linken Knies bezogen auf den in der Gliedertaxe vereinbarten Wert für das "Bein bis zur Mitte des Oberschenkels" von 60% keinen Abzug wegen der Vorinvalidität des Hüftgelenks vorgenommen hat, ist dies - jedenfalls ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - rechtsfehlerhaft. Gemäß Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2000 wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren. Die Beklagte hat eine derartige Vorinvalidität infolge einer durch das vorgeschädigte Hüftgelenk hervorgerufenen Funktionseinschränkung des Beines behauptet.
24
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 1. April 2015 nicht, dass eine solche Vorinvalidität hier nicht zu berücksichtigen wäre. In dieser Entscheidung hat der Senat klargestellt, dass der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln ist, wenn das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes keine Erwähnung findet (IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12, 16 f.). Diese Ausführungen beziehen sich allein auf die Feststellung der Invalidität nach der Gliedertaxe im Sinne von Ziff. 2.1.2.2.1 bzw. für andere Körperteile und Sinnesorgane im Sinne von Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2000. Hier geht es demgegenüber um die Berücksichtigung der Vorinvalidität, die in Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2000 geregelt ist. In dem der Entscheidung des Senats vom 1. April 2015 zugrunde liegenden Sachverhalt betraf die Vorschädigung aus einem früheren Unfall nach der Behauptung des Versicherers den linken Arm infolge einer Teildurchtrennung der Trizepssehne im Bereich des Oberarmes. Der Senat hat hierzu ausgeführt, es bedürfe, wenn man nach richtiger Auslegung der Gliedertaxe die nach dem zweiten Unfall erlittene Dauerschädigung nicht dem Arm, sondern dem linken Schultergürtel zuordne, besonderer Darlegungen, dass die Vorschädigung am Oberarm dem von der Invalidität "betroffenen Körperteil" im Sinne der Klausel zuzuordnen sei (aaO Rn. 25).
25
Anders als das Berufungsgericht meint, muss die Vorinvalidität mithin nicht im betroffenen Körperteil selbst vorhanden sein, sondern kann sich auch durch Beeinträchtigungen der Funktionen des betroffenen Körperteils infolge der Invalidität eines anderen Körperteils ergeben. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegen- heit haben, auch die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Vorinvalidität infolge der Schädigung des Hüftgelenks zu treffen.
Mayen Felsch Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Götz

Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 O 121/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016- 8 U 6/15 -

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2015, Az. 115 C 247/15, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

2

Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, Versicherungsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die A. Lebensversicherung xxx zu übernehmen.

3

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prozesskosten für einen Prozess gegen die Axxx ist wegen § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB ausgeschlossen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Die Klausel ist auch wirksam.

4

§ Abs. 2 Buchstabe f ARB ist wirksam. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung über den Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ist weder nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 78/14, juris, ebenso das vorgegangene Urteil des LG Düsseldorf, r+s 2014, 235, die Entscheidungen wurden positiv besprochen von Grams, FD-VersR 2014, 356825, Günther, FD-VersR 2015, 366032 und Bauer, VersR 2013, 661, 663; vgl. zudem die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Urteile; Bedenken angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs äußern Schmidt, in: BeckOK BGB/H. BGB, Stand: 01.05.2016, § 307 Rn. 140, beck-online und Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 333, beide sprechen aber nicht konkret von einer Unwirksamkeit der Klausel).

5

Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Der BGH hat diese Voraussetzungen konkretisiert (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online): Maßgebend sind danach die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

6

Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel erkennen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird feststellen können, dass unter Kapitalanlage der zinsbringende bzw. gewinnbringende Einsatz eigenen oder fremden Kapitals zu verstehen ist (so auch Bauer, VersR 2013, 661, 663). Dass es auch Fälle geben mag, in denen die Frage, ob es sich um ein Kapitalanlagegeschäft handelt, erst durch eine Auslegung der Klausel beantwortet werden kann, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz (BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 8 AZR 665/14 –, Rn. 14, juris).

7

Der Ausschluss von  „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ist auch nicht mit den vom BGH für nicht hinreichend transparent befundenen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen vergleichbar. In der sogenannten Effekten-Rechtsprechung des BGH (NJOZ 2015, 201, beck-online) ging es um folgende Klausel:

8

„Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (zB Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“

9

In einer weiteren Entscheidung des BGH (BGH, runds 2013, 601, beck-online) ging es um folgende Klausel:

10

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit … der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”

11

Diese Klauseln sind deutlich schwieriger zu verstehen, da sie die Kenntnis von Fachbegriffen und finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen voraussetzen, über die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Regel nicht verfügt.

12

§ 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB verstößt auch nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Klausel ist nicht überraschend in diese Sinne. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bewusst, dass zahlreiche Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung bestehen. Der streitgegenständige Ausschluss steht als einer von diversen Ausschlüssen in § 3 der ARB, welcher fettgedruckt mit „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ überschrieben ist. Dass eine genaue Lektüre dieses Paragrafen notwendig ist, um zu erkennen, dass „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, ist angesichts der Fülle der Ausschlüsse für den Versicherungsnehmer hinnehmbar. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass er § 3 genau lesen muss, um die Reichweite des Versicherungsschutzes zu erfahren.

13

Der Gegenstand der beabsichtigten Klage des Klägers fällt unter § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Bei dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft. Die Erwirtschaftung von Kapital ist bei einem derartigen Geschäft Schwerpunkt des Vertrages. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (LG Paderborn, Urteil vom 21.01.2015, 5 S 49/14, vorgelegt von B, Bl. 150 ff, 156; AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2010, 42 C 7926/10, juris). Dies gilt insbesondere auch für den Vertrag des Klägers, der in erster Linie auf eine Rendite für die Altersversorgung abstellt und weniger auf eine Leistung im Todesfall.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass maßgeblich für die beabsichtigte Klage Vorschriften des Versicherungsrechts sind. Zwar mag ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB dann nicht greifen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht in einem zurechenbar ursächlichen Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft steht. So kann ein Risikoausschluss nur angenommen werden, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschluss in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2008, 11 O 363/07, juris, Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier indessen der Fall. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher auch den Bereich der Rückabwicklung (s.a. LG Paderborn, a.a.O.).

15

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Herkömmlich hat eine Sache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (MüKoZPO/Krüger ZPO § 543 Rn. 7, beck-online). Im Hinblick auf die Einigkeit in der Rechtsprechung liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb auch nicht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zudem hat das Revisionsgericht die maßgebenden Grundsätze bereits in seiner oben zitierten Entscheidung (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online) dargelegt.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus  § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 259/12
vom
11. September 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 6 Nr. 3a VGB 2003)
Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 2003
setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des
versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das
Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.
BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 11. September 2013

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2012 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 40.066,76 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen in Höhe von 40.066,76 € nach einembehaupteten Leitungswasserschaden. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2003 (VGB 2003) zugrunde. Deren § 6 Nr. 3 a lautet: "3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Leitungswasser an versicherten Sachen (…), solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist."
2
Das versicherte Gebäude, ein 1969 errichtetes Reihenendhaus, war bis Februar 2009 vermietet. Nach Auszug der Mieter ließ die Klägerin in dem seither leerstehenden Gebäude durch ein Bauunternehmen Renovierungsarbeiten ausführen, die im August 2009 begannen und deren Umfang zwischen den Parteien teilweise streitig ist. Am 5. April 2010 zeigte die Klägerin der Beklagten an, der für das Bauunternehmen tätige Architekt habe am 5. Januar 2010 entdeckt, dass ein defekter Wasserhahn der Küche einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss verursacht habe.
3
Am 12. April 2010 fand ein Ortstermin mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt. Dabei wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss die Bodenbeläge (Fliesen im Flur, Laminat im Wohnzimmer) noch nicht verlegt und beide Bäder noch nicht saniert waren.
4
Die Beklagte hält sich unter anderem wegen des Leistungsausschlusses aus § 6 Nr. 3 a VGB 2003 für leistungsfrei.
5
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Haus sei bei Eintritt des Leitungswasserschadens infolge der vorgenann- ten, ausstehenden Arbeiten noch nicht bezugsfertig gewesen; auf Weiteres komme es nicht an.
6
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter anderem darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht auf die fehlende Bezugsfertigkeit des Hauses gestützt werden könne, weil die einmal begründete Bezugsfertigkeit durch die Renovierungsarbeiten nicht unterbrochen oder beendet worden sei. Im Ergebnis habe das Landgericht dennoch richtig entschieden, da zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Umbauarbeiten im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 stattgefunden hätten und das Haus deshalb für seinen Zweck nicht habe genutzt werden können.
7
Zwar trage grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses. Auch könne aufgrund ihres Vortrages zum Umfang der im Hause durchgeführten Arbeiten nicht festgestellt werden, dass es sich insoweit um Umbauarbeiten gehandelt habe. Dennoch sei von Umbauarbeiten auszugehen, weil die Klägerin der sie treffenden sekundären Darlegungslast zum Umfang der in ihrem Hause vorgenommenen Arbeiten nicht genügt habe. Ihre pauschale Behauptung, sie habe lediglich Renovierungsarbeiten durchführen lassen, reiche nicht aus. Sie habe schon nicht dargelegt, welche Arbeiten das von ihr beauftragte Bauunternehmen konkret habe durchführen sollen: zudem sei zu vermuten, dass sich diese Arbeiten nicht lediglich auf die Sanierung der Bäder, Verlegung von Fußböden und Malerarbeiten an Wänden beschränkt hätten.
8
Auf diesen Hinweis hat die Klägerin eine auf den 3. August 2009 datierte "Rechnung" des Bauunternehmens über 15.000 € eingereicht und vorgetragen, die darin enthaltene Aufstellung von Arbeiten (im Wesentlichen die komplette Sanierung zweier Bäder, Verlegung von Laminat in allen Räumen sowie Entfernung der Tapeten von allen Wänden) entspreche dem, was im versicherten Hausean Arbeiten angefallen sei.
9
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und daran festgehalten , die Beklagte sei nach der zweiten Alternative des Leistungsausschlusses aus § 6 Nr. 3 a VGB 2003 leistungsfrei. Die Behauptung der Klägerin, die vorgenannte Rechnung, bei der es sich vermutlich um ein Angebot handele, führe sämtliche im Hause angefallenen Arbeiten auf, sei falsch. Aus dem Protokoll über die Schadenaufstellung vom 12. April 2010 ergebe sich, dass zusätzlich die Erneuerung von Heizkörpern und die Tapezierung der Wände mit dem Bauunternehmen abgesprochen gewesen seien. Die Klägerin entlaste auch nicht, dass die Beklagte keine Eingriffe in die Gebäudesubstanz behauptet habe, denn auch insoweit verkenne die Klägerin ihre sekundäre Darlegungslast. Ihr Verweis darauf , dass der Grundriss des Hauses bei der Renovierung nicht verändert worden sei, reiche nicht aus, da auch das nicht erkennen lasse, welche Arbeiten konkret durchgeführt worden seien. Ohnehin setzten Umbauarbeiten nicht notwendig eine Veränderung des Grundrisses voraus, es genüge, wenn in die Substanz eines Gebäudes nicht nur unerheblich eingegriffen werde; das könne auch beim Durchbruch von Wänden oder bei Schaffung neuer Fensterfronten der Fall sein.
10
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es im Hinblick auf die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten verkannt und zugleich die sekundäre Darlegungslast der Klägerin überspannt hat.
11
1. Das Berufungsgericht hat zunächst richtig gesehen, dass das Landgericht die Leistungsausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen hatte, eine Leistungsfreiheit der Beklagten folge bereits daraus, dass das versicherte Gebäude "noch nicht" bezugsfertig gewesen sei.
12
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.). Das Interesse des Versicherungsnehmers geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, diese eng und nicht weiter auszulegen , als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeut- licht (siehe nur Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, r+s 1999, 192 unter 2 a und ständig). Der Versicherungsnehmer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen. Bezugsfertig ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann (vgl. dazu auch Wälder, r+s 2012, 5, 7). Mit dem Wortteil "fertig" ist dabei die bauliche Fertigstellung besonders angesprochen. Der Wortlaut des § 6 Nr. 3 a VGB 2003, welcher den Versicherungsschutz einschränkt, "solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist", verdeutlicht dem Versicherungsnehmer mit dieser Gegenüberstellung , dass mit der ersten Variante (Bezugsfertigkeit) lediglich die bis zur Neuerrichtung des Gebäudes ausstehende Nutzbarkeit angesprochen ist, während nachfolgende Einschränkungen der zweckentsprechenden Nutzung den Versicherungsschutz lediglich unter den Voraussetzungen der zweiten Variante (Umbauarbeiten) entfallen lassensollen (vgl. dazu auch Martin SVR, 3. Aufl. F IV Rn. 18 und 19 zur gleichlautenden Klausel des § 9 Nr. 3 a VGB 88; Wälder aaO S. 8; OLG Hamm VersR 1989, 365).
13
b) Daraus ergibt sich weiter, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer "Umbauarbeiten" im Hinblick auf die Nutzungseinschränkung ähnliches Gewicht beimessen wird wie einer während der Neuerrichtung eines Gebäudes noch ausstehenden Bezugsfertigkeit. Da die VGB 2003 an mehreren Stellen den Versicherungsschutz für leerstehende oder nicht genutzte Gebäude nur unter zusätzlichen Voraussetzungen , etwa einer Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung, einschränken (vgl. z.B. §§ 19 Nr. 4 b, 20 Nr. 1 c VGB 2003), sein Interesse im Übrigen dahin geht, Versicherungsschutz auch in Zeiten vorübergehenden Nutzungsausfalls zu erhalten, wird er die Voraussetzung "Umbauarbeiten" dahin verstehen, dass nicht jede vorübergehende Nutzungseinschränkung - etwa auch durch Renovierungsarbeiten - als Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses anzusehen ist, er wird vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tiefgreifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handeln muss, die in ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss, mithin so weit in die Gebäudesubstanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint (vgl. dazu Martin aaO F IV Rn. 19, 20; Wälder aaO S. 8; OLG Karlsruhe VersR 2004, 374).
14
2. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es handele sich hier um solche Umbauarbeiten, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör.
15
a) Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13 m.w.N.)
16
Im Ansatz zutreffend hat es angenommen, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003. Es hat die Beklagte jedoch von dieser Darlegungslast ohne ausreichenden Anlass zugunsten einer sekundären Darlegungslast der Klägerin entbunden und dabei zugleich deren Anforderungen überspannt. Zwar trifft es zu, dass eine an sich darlegungs- und beweisbegünstigte Partei ein lediglich pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn letzterer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen daher nicht kennen kann, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben auch zuzumuten sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f. m.w.N.; 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128 unter II 2 b m.w.N.).
17
b) Diese Voraussetzungen waren indes im Streitfall nicht erfüllt.
18
aa) Angesichts des Umstandes, dass - wie vorstehend dargelegt - Umbauarbeiten im Sinne der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003 mehr als nur unerhebliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfordern, trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagte keine Kenntnisse über den maßgeblichen, von ihr darzulegenden Sachverhalt hatte. Sie war nicht nur aufgrund der im Versicherungsvertrag vereinbarten Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten in der Lage, von der Klägerin alle zur Leistungsprüfung erforderlichen Auskünfte einzufordern, sondern ihr Regulierungsbeauftragter hatte das versicherte Gebäude und die dort vorgenommenen Arbeiten am 12. April 2010 besichtigt und seine Beobachtungen in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem ist bereits ersichtlich, dass die Renovierungsmaßnahmen neben der Bädersanierung und Bodenverlegung auch die Erneuerung von Heizkörpern und die Neutapezierung der Wände umfassen sollten. Dass ihr Regulierungsbeauftragter keine Möglichkeit gehabt hätte, vor Ort mit Blick auf die Arbeiten im Hause bauliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz festzustellen, hat die Beklagte nicht dargelegt.
19
Die Beklagte hat sich stattdessen zunächst auf die Behauptung beschränkt, es sei unstreitig, dass Umbauarbeiten im versicherten Gebäude stattgefunden hätten. Nachdem die Klägerin dem entgegengetreten war, hat sich die Beklagte allein auf die Rechnung des beauftragten Bauunternehmens bezogen und behauptet, aus dem Rechnungsbetrag von 15.000 € ergebesich, dass es sich vom Umfang her nicht um "unter- geordnete Renovierungsarbeiten", sondern um "groß angelegte Umbauarbeiten" gehandelt habe. Ihr wäre es aber zumindest möglich gewesen, diejenigen Arbeiten zu benennen, die ihr Regulierungsbeauftragter im Protokoll vom 12. April 2010 festgehalten hatte, und zusätzlich Anhaltspunkte dafür zu geben, dass in die Gebäudesubstanz des versicherten Reihenhauses eingegriffen worden war. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte indessen nicht benannt.
20
bb) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die weitere Darlegungslast zu Art und Umfang der Arbeiten noch nicht der Klägerin überbürden. Eine sekundäre Darlegungslast kommt nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist. Diese Zumutbarkeit setzt indes stets besondere Anknüpfungspunkte voraus (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128 unter II 2 b), an denen es hier fehlt. Deshalb führt die vom Berufungsgericht postulierte sekundäre Darlegungslast im Ergebnis dazu, dass die Klägerin Negativtatsachen, nämlich die Nichtvornahme von Arbeiten darlegen sollte, denen die Qualität von Umbaumaßnahmen zugekommen wäre.
21
Das war ihr schon deshalb nicht zuzumuten, weil das Berufungsgericht im Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 den rechtlichen Maßstab für Umbaumaßnahmen noch nicht ausreichend vorgegeben hatte und die Klägerin auch dem Vortrag der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen konnte, zu welchen Arbeiten sie hätte Stellung nehmen sollen. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin im angefochtenen Beschluss vorhält, Umbaumaßnahmen könnten auch gegeben sein, wenn Wände durchbrochen oder Fensterfronten neu geschaffen würden, war dem Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 noch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesbezüglichen Vortrag erwartete. Im Übrigen stützt sich das Berufungsgericht - soweit es hier weiteren Vortrag der Klägerin vermisst - auf eine bloße Vermutung, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass solche Arbeiten im versicherten Gebäude durchgeführt worden wären.
22
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt aber auch voraus, dass eine Partei bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung ihres Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozess- beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - XI ZR 201/06, BauR 2007, 1622 Rn. 9 m.w.N.).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.05.2012- 6 O 98/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2012- 8 U 144/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR288/12 Verkündet am:
14. Mai 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Eine Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, nach der
kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des
Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen
oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern
als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 21. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen - hilfsweise im Rahmen der §§ 158b ff. VVG a.F., insbesondere im Rahmen der Verpflichtung des § 158c VVG a.F. - Haftpflichtversicherungsschutz für einen Unfall bei einer Flugschau in E. am 26. April 2008 zu gewähren habe.
2
Die Klägerin zu 1 war Versicherungsnehmerin und Halterin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Flugzeugs, mit dem der als Luftfahrzeugführer mitversicherte Kläger zu 2 - ihr Gesellschafter und Geschäftsführer - den genannten Unfall verursachte.

3
In den der Versicherung zugrunde liegenden Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Folgenden kurz: HVB - heißt es unter anderem: "§ 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, … 1.2. wenn bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrtunternehmen , soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war; 1.3. wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse , erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten; … 2. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben."
4
Bei dem Flugzeug handelt es sich um ein sogenanntes Agrarflugzeug mit einem circa 680 l fassenden Chemikalienbehälter, aus dem feste oder flüssige Stoffe gestreut oder gesprüht werden können.
5
Mit diesem Flugzeug wollte der Kläger zu 2, der kurzfristig für einen zunächst vorgesehenen anderen Piloten (dessen Flugunterlagen dem Veranstalter vorgelegt worden waren) eingesprungen war, bei der Flugschau Wasser aus niedriger Höhe abwerfen (sogenannte Feuerlöschübung ). Beim Start brach das Flugzeug nach rechts aus und kam von der Start- und Landebahn ab. Der Kläger zu 2 brach den Start jedoch nicht ab, sondern gab weiter Vollgas in der Hoffnung, genügend Höhe zu gewinnen. Dies misslang, weshalb er in Verkaufsstände und Zuschauer raste. Es gab zwei Tote und mehrere, teils schwer, Verletzte.
6
Den für dieses Ereignis von den Klägern nachgesuchten und mit der Klage geltend gemachten Haftpflichtversicherungsschutz verweigert die Beklagte aus mehreren Gründen:
7
In erster Linie macht sie geltend, dass der Kläger zu 2 nicht über die gemäß § 4 1.1.3. HVB vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungsnachweise verfügt habe. So habe er über keine Streu- und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV verfügt, sei in dem die Flugschau betreffenden Genehmigungsbescheid nicht als Pilot aufgeführt und sei seine Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge zum 2. August 2006 abgelaufen gewesen.
8
Des Weiteren habe der Kläger zu 2 die Schäden bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Um das Flugzeug und den eigenen Ruf nicht zu beschädigen , habe er bewusst den Start nicht abgebrochen, das Verbot, Menschen zu überfliegen, missachtet und Schäden für Zuschauer und Aussteller in Kauf genommen.
9
Im Zusammenhang mit der Klassenberechtigung des Klägers zu 2 ist es unstreitig, dass seine "Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug)" unter IX die Eintragung "gültig bis 02.08.2009" und unter "XII Berechtigungen" die Eintragung "SE piston (land) P│C bis/until 02.08.2006" enthält, sowie dass der Kläger zu 2 gemäß einer vom Fluglehrer erteilten Bescheinigung am 28. Juli 2006 einen "Übungsflug mit einem Fluglehrer § 4 oder § 41 LuftPersV" durchgeführt hat und dieser Flug in seinem Flugbuch mit dem vom Fluglehrer unterschriebenen Vermerk "zur Scheinverlängerung Übungsflug gemäß § 4 (2 LuftPersV)" eingetragen ist.
10
Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Klausel des § 4 1.1.3. HVB nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei; sie sei unklar und inhaltlich unangemessen, weil sie die Interessen der Geschädigten unterlaufe, was mit wesentlichen Grundgedanken der Gefährdungshaftung nach §§ 33, 43 LuftVG nicht zu vereinbaren sei, und die Versagung der Haftung im Luftfahrtschadenfall regelmäßig eine Existenzvernichtung bedeute. Das gelte insbesondere in einem Fall wie hier, in dem allenfalls ein unbedeutender Formfehler vorliege, den der Kläger zu 2 nicht einmal erkannt habe.
11
Insoweit vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Klassenberechtigung des Klägers zu 2 mit der Eintragung des Fluglehrers im Flugbuch wirksam durch hoheitliches Handeln verlängert worden sei. Da es in T. und S. von 2004 bis 2008 so praktiziert worden sei, dass lediglich ein Protokoll über den Übungsflug gefertigt und im persönlichen Flugbuch eingetragen worden sei, treffe den Kläger zu 2 zumindest kein Verschulden. Die fragliche Klausel stelle keinen objektiven Risikoausschluss , sondern eine verhüllte Obliegenheit dar, weil es um Verhaltenspflichten des Piloten gehe, der einen Übungsflug mit einem Fluglehrer durchzuführen sowie Klassenberechtigungen zu verlängern und aktuell zu halten habe.
12
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revision hat Erfolg.
14
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte jedenfalls deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger zu 2 zum Unfallzeitpunkt nicht über die erforderliche Klassenberechtigung verfügt habe. Die Klassenberechtigung zähle zu den in § 4 1.1.3. HVB genannten Erlaubnissen, Berechtigungen und Befähigungsnachweisen. Diese Klausel enthalte eine Risikobegrenzung und nicht eine Obliegenheit; sie sei wirksam. Die Berufung der Beklagten auf den Leistungsausschluss sei nicht treuwidrig.
15
Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag dürfte mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein, sei aber zumindest unbegründet, weil auch die Haftung gemäß § 158c Abs. 1 und 2 VVG a.F. auf die im Versicherungsvertrag übernommene Gefahr beschränkt sei.
16
II. Die Abweisung des Hauptantrages hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
17
1. Die Regelung in § 4 1.1.3. HVB beinhaltet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Risikoausschluss, sondern eine verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
18
a) Als verhüllte Obliegenheiten werden Klauselbedingungen bezeichnet , die wie ein Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig machen. Die Abgrenzung einer verhüllten Obliegenheit von einer Risikobegrenzung richtet sich entscheidend nicht nach dem Wortlaut und der Stellung der Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes. Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 29; vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 und vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 Rn. 21 m.w.N.).
19
b) Nach diesen Maßstäben liegt hier eine verhüllte Obliegenheit vor.
20
aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Klausel zunächst auf einen Risikoausschluss hinzudeuten. Die Formulierung "Kein Versicherungs- schutz besteht, wenn …" ist insbesondere im Zusammenhang mit der Überschrift "Ausschlüsse" typisch für die Einleitung rein objektiv zu bestimmender Ausschlusstatbestände.
21
Ferner sind ähnliche Klauseln in der Luftfahrtversicherung von der Rechtsprechung bisher als Risikobeschränkungen eingestuft worden. So hat der Senat eine Regelung wie die des § 4 1.1.2. HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
22
bb) Letzteres wird jedoch weder dem materiellen Gehalt der Klausel , wie er sich bei näherer Betrachtung auch aus ihrem Wortlaut ergibt, noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, so wie sich dieser dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erschließt (vgl. zu diesem Maßstab für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).
23
Indem § 4 1.1.3. HVB anordnet, dass der Versicherer nicht haftet, wenn der Luftfahrzeugführer nicht über die für den konkreten Flug vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügte, macht er den Versicherungsschutz davon abhängig , dass die versicherten Luftfahrzeuge nur von für den jeweiligen Flugzeugtyp entsprechend ausgebildeten und lizenzierten Piloten geführt werden, die auch die für den konkreten Flug gegebenenfalls erforderlichen Zusatzberechtigungen besitzen. Der Haftungsausschluss soll in den Fällen eingreifen, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers der Luftfahrt- haftpflichtversicherung, bei dem es sich regelmäßig um den Halter des Luftfahrzeugs als Adressaten der in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (im Folgenden kurz: EG-VO 785/2004) und ergänzend in § 43 LuftVG geregelten Versicherungspflicht handelt. Er hat es in der Hand, seine Flugzeuge zur Durchführung eines Fluges nur solchen Personen zu überlassen, die die genannten Bedingungen erfüllen, und kann damit die Gefahren, die von der Führung eines Luftfahrzeugs durch Personen ausgehen, die die erforderlichen Qualifikationen nicht besitzen, vermeiden. Damit wird vom Versicherungsnehmer ein vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten verlangt, von dem es abhängt, ob er die zugesagte Deckung behält oder verliert.
24
Zugleich besteht der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung darin , dass der Versicherer nicht für Schäden haften soll, die der Versicherungsnehmer durch die Beachtung der dargestellten Verhaltensanforderung hätte vermeiden können. Dieser muss aber mit einem Verlust des Versicherungsschutzes nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugführer ohne die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen geführt wurde (vgl. zu alldem auch Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 30 f. betreffend die Regelung in § 132 Abs. 1 VVG a.F. über die ungenügende Bemannung eines Schiffes).
25
Nur mit einem solchen Verständnis der Klausel genügt die Versicherung auch den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EG-VO 785/2004, wonach die versicherten Risiken unter anderem Entführungen und die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen einschließen müssen. Diese Bestimmung zeigt ebenfalls, dass der Versicherungsschutz nicht erlöschen darf, wenn sich ein nicht qualifizierter Luftfahrzeugführer ohne Zutun des Versicherungsnehmers des versicherten Flugzeugs bemächtigt und dieses führt. Der Versicherungsnehmer wird die Klausel im Zweifel so verstehen, dass sie die Vorgaben der gesetzlichen Pflichtversicherung erfüllt. Er wird beispielsweise nicht erwarten, dass er keinen Versicherungsschutz haben soll, wenn er sein Flugzeug von einem Piloten fliegen lässt, der ihm eine - trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar - gefälschte Lizenz vorgelegt hat.
26
Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es vor diesem Hintergrund nicht, das durch ungenügende Erlaubnisse und Berechtigungen der Luftfahrzeugführer gesteigerte Risiko unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers aus dem Deckungsschutz herauszunehmen.
27
2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen liegt allerdings eine objektive Obliegenheitsverletzung durch den Kläger zu 2 vor, die sich die Klägerin zu 1 zurechnen lassen muss.
28
a) Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 4 1.1.3. VHB bestehen nicht.
29
aa) Bei einem Verständnis als verhüllte Obliegenheit ist die Klausel mit den Anforderungen an die Versicherungspflicht nach Maßgabe der Regelungen in der EG-VO 785/2004 und in den § 43 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LuftVG und § 102 Abs. 1 LuftVZO vereinbar und läuft dem Zweck der in diesen Bestimmungen geregelten Pflichtversicherung nicht zuwider. Die durch einen Unfall Geschädigten, deren Schutz die Pflichtversicherung dient, werden jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherung durch diese Regelung nicht beeinträchtigt.
30
bb) Bezüglich ihres Inhalts ist die Klausel - wie auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht - hinreichend klar und bestimmt. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird deutlich, dass es in dieser Bedingung jedenfalls bei den Erlaubnissen und Berechtigungen um die Zulassungen , Konzessionen, Lizenzen usw. geht, die ein Luftfahrzeugführer haben muss, damit es ihm öffentlich-rechtlich gestattet ist, das jeweilige Flugzeug zu fliegen (im Ergebnis ebenso OLG Celle VersR 2010, 1637, 1639 unter 3 d). Im Übrigen kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter II. (A) des angefochtenen Berufungsurteils verwiesen werden. Von dem Begriff der vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise wird danach die hier umstrittene Klassenberechtigung erfasst.
31
b) Ein objektiver Verstoß gegen die in § 4 1.1.3. VHB enthaltene Obliegenheit liegt darin, dass der Kläger zu 2 das versicherte Flugzeug am Unfalltag geführt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Klassenberechtigung war. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
32
Der Kläger zu 2, der im Besitz einer Privatpilotenlizenz (Flugzeuge ) nach JAR-FCL 1 deutsch i.S. von § 5 LuftPersV war, benötigte zum Führen des versicherten Flugzeugs auch eine gültige Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 kg nach § 3b LuftPersV. Die im Luft- fahrerschein eingetragene Berechtigung "SE piston (land)" war aber bis zum 2. August 2006 befristet. Diese Klassenberechtigung ist nicht bereits durch die Eintragung des Übungsfluges vom 28. Juli 2006 im Flugbuch verlängert worden, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
33
Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 LuftPersV richteten sich im Unfallzeitpunkt gemäß dessen Abs. 4 nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).
34
Die Verlängerung der Klassenberechtigung in einer Lizenz nach § 5 LuftPersV setzte daher gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1) entweder eine Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (Buchstabe i) oder den Nachweis einer dort näher bezeichneten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen nebst einem Übungsflug (der auch durch eine andere näher bezeichnete Überprüfung ersetzt werden kann) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (Buchstabe ii) (A), (B) und (C) voraus.
35
Danach genügt allein die Durchführung eines Übungsfluges gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstabe C nicht für eine Verlängerung der Klassenberechtigung, sondern es muss in dieser Alternative auch der Nachweis über die notwendigen Flugstunden, Starts und Landungen gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstaben A und B geführt sein. Schon deshalb lässt allein der Nachweis des Übungsfluges nicht auf eine Verlängerung der befristeten Berechtigung schließen.
36
Für die Erteilung von Lizenzen nach § 20 LuftVZO wie auch für deren Verlängerung und Erneuerung sind nach § 22 Abs. 1 und 3 LuftVZO die dort genannten Stellen zuständig. Auch unter Punkt XII auf der Rückseite der Lizenz vorzunehmende Eintragungen über den Fortbestand von Fähigkeiten dürfen nach § 8 Abs. 1 der 1. DV LuftPersV nur von diesen Stellen oder von ihnen anerkannten Personen vorgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon ist nach § 8 Abs. 2 der 1. DV LuftPersV nur insoweit vorgesehen, als Eintragungen über den Fortbestand von Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk auch durch den Fluglehrer zugelassen sind, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Erwerber durchgeführt hat - dieses jedoch nur nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstaben A und B festgelegten Voraussetzungen. Somit bescheinigt der eintragende Fluglehrer in diesem Fall mit der Eintragung auf der Rückseite der Pilotenlizenz nicht nur die Durchführung des Übungsfluges, sondern auch die von ihm durchgeführte Prüfung der weiteren Voraussetzungen; es handelt sich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um ein zweistufiges Verfahren.
37
Im Streitfall hat der Fluglehrer nach dem klaren Wortlaut seines Eintrags im Flugbuch jedoch nur die Durchführung eines Übungsfluges gemäß § 4 Abs. 2 LuftPersV bestätigt (der unmittelbar die im Luftfahrerschein eingetragene Klassenberechtigung für eine Lizenz nach § 1 LuftPersV betrifft und in den hier maßgeblichen Punkten inhaltlich mit der Regelung in JAR-FCL 1.245 (c) (1) übereinstimmt). Damit ist schon man- gels Eintragung auf der Rückseite der Pilotenlizenz nicht dokumentiert, dass hiermit bereits die Klassenberechtigung durch eine hierzu befugte Stelle oder Person verlängert werden sollte.
38
Dagegen spricht zusätzlich der Umstand, dass das von den Klägern vorgelegte Protokoll über den Übungsflug zugleich den Teil eines Antrags auf Verlängerung oder Erneuerung der Berechtigung darstellt. Dort befinden sich unmittelbar unter dem eingerahmten Kasten über den "Übungsflug mit einem Fluglehrer § 4 oder 41 LuftPersV" mit den Flugdaten und der Unterschrift des Fluglehrers "Anmerkungen und Erläuterungen zum Antrag". Diese beginnen mit dem Hinweis, dass der Antrag rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss, wobei der Tag des Eingangs in der Erlaubnisbehörde maßgebend ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein aktuelles Tauglichkeitszeugnis beizufügen sei. Auch danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Bescheinigung des Übungsfluges durch den Fluglehrer im Flugbuch noch nicht die Verlängerung der Klassenberechtigung beinhalten konnte.
39
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klägervortrag zur angeblich geübten Praxis im Freistaat T. in den Jahren 2004 bis 2008. Weil die Verlängerung der Klassenberechtigung von weiteren Voraussetzungen als nur der Durchführung des Übungsfluges abhängig ist, ist hierfür ein gesonderter Akt erforderlich, der den Schluss darauf zulässt, dass auch diese weiteren Voraussetzungen geprüft worden sind. Das ist bei einer Eintragung im Flugbuch, die inhaltlich nicht mehr bescheinigt als die Durchführung des Übungsfluges, nicht der Fall. Zudem muss bei Verlängerung einer befristeten Berechtigung auch dokumentiert werden, bis wann diese nunmehr Gültigkeit haben soll. An alledem fehlt es. Dass es sich bereits bei der erfolgten Eintragung des Übungsfluges in das Flugbuch zugleich um die hoheitliche Verlängerung der Klassenberechtigung gehandelt hätte, ist demnach - unabhängigvon der damaligen Praxis der t. Behörden - nur eine nicht gerechtfertigte unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung.
40
Nicht maßgeblich für eine Obliegenheitsverletzung ist dagegen, ob der Kläger zu 2 die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Klassenberechtigung erfüllt hatte. Der Inhalt der vertraglichen Obliegenheit besteht vielmehr darin, das Flugzeug nicht von einem Luftfahrzeugführer fliegen zu lassen, dem die erforderliche Erlaubnis nicht auch formell erteilt ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon aufgrund des Wortlauts der Klausel erkennen, dass die an ihn gerichtete Verhaltensanforderung an das Vorliegen der notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse aufgrund einer - durch entsprechende Eintragung bescheinigten - Prüfung durch die dafür zuständigen Stellen anknüpfen will. Zu deren Nachweis dient nach den geltenden Bestimmungen die Eintragung in der Pilotenlizenz. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Gültigkeit der Lizenz gemäß JAR-FCL 1.025 (b) durch die eingetragenen Berechtigungen bestimmt wird.
41
3. Aus der damit feststehenden objektiven Verletzung der Obliegenheit folgt eine Leistungsfreiheit der Beklagten indes nur unter weiteren , in § 6 VVG a.F. geregelten Voraussetzungen. Dessen Anwendbarkeit auf den im Jahre 2008 eingetretenen Versicherungsfall folgt aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent keine oder noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

42
a) Das gilt zunächst für das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Verschulden der Kläger.
43
Zwar ist im Berufungsurteil unter II. (E.) der Gründe ein fehlendes Verschulden der Kläger verneint, ohne dass Rechtsfehler insoweit ersichtlich sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht diese Prüfung von einem anderen rechtlichen Ansatz aus vorgenommen hat, indem es hier nur gefragt hat, ob der Beklagten eine Berufung auf den nach Auffassung des Berufungsgerichts eingreifenden Risikoausschluss ausnahmsweise nach Treu und Glauben versagt ist. Auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Frage des Verschuldens nicht anders zu beurteilen ist, wenn es um eine Obliegenheitsverletzung geht, so muss diese Beurteilung doch dem Tatrichter vorbehalten bleiben; sie ist deshalb erneut vorzunehmen.
44
b) Des Weiteren erforderte die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. jedenfalls grundsätzlich die Kündigung des Versicherungsvertrages binnen eines Monats. Das Berufungsgericht hat Feststellungen weder dazu getroffen, ob diese Kündigung erklärt wurde, noch dazu, ob sie gegebenenfalls wegen dauernden und vollständigen Wegfalls des versicherten Interesses - z.B. wegen gänzlicher Zerstörung des versicherten Flugzeugs - ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80, VersR 1981, 186 unter II 2. b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 110 m.w.N.).
45
c) Schließlich liegen auch zu einem etwaigen Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 2 VVG a.F. noch keine Feststellungen vor.

46
4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten im Zusammenhang mit der fehlenden Klassenberechtigung des Klägers zu 2 aufgrund ergänzender Feststellungen verneinen sollte, wird es auch die weiteren bislang offen gebliebenen Fragen zu prüfen haben.
47
Dies betrifft insbesondere die Punkte, ob der Kläger zu 2 für den geplanten Flug auch einer Streu- und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV bedurfte und insoweit eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Frage kommt, ob er den Schaden (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 152 VVG a.F.), ob der Flug von den im Versicherungsschein angegebenen Verwendungszwecken gedeckt war und welche rechtlichen Konsequenzen sich verneinendenfalls hieraus oder aus der unstreitigen Überschreitung des angegebenen maximalen Abfluggewichts ergeben.
48
III. Zum Hilfsantrag, über den mangels Entscheidungsreife des Hauptantrages derzeit nicht zu entscheiden ist, weist der Senat darauf hin, dass schon dessen Zulässigkeit, die das Berufungsgericht offen gelassen hat, zu verneinen wäre. Es gibt kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis - eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 m.w.N.) - zwischen den Klägern und der Beklagten, an dessen Feststellung die Kläger ein Interesse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben. Berechtigt zur Geltendmachung etwaiger Befreiungsansprüche, die zugunsten der geschädigten Dritten nach §§ 158c, 158f VVG a.F. als bestehend oder fortbestehend fingiert werden, sind allein diese Dritten. Allerdings haben sie kein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte (§ 158c Abs. 6 VVG a.F.); sie müssten den - fingierten - Deckungsanspruch der Kläger pfänden und sich überweisen lassen, nachdem sie gegen diese ein Urteil im Haftungsprozess erwirkt haben (vgl. die Amtliche Begründung zum Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, mit dem die §§ 158a ff. in das VVG eingefügt worden sind, Deutsche Justiz 1939, 1771, 1774 li. Sp.; Knappmann in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 158c Rn. 3, 12; Voit/Knappmann ebenda § 156 Rn. 1). Die Kläger selbst haben dagegen keinen Leistungsanspruch; sie können weder auf Leistung an die Dritten noch auf Feststellung der Leistungspflicht den Dritten gegenüber klagen (vgl. Knappmann in Prölss/ Martin aaO Rn. 4).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010- 332 O 56/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2012- 9 U 167/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 437/15 Verkündet am:
5. April 2017
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss
eines Kapitalanlagegeschäfts (hier einer fondsgebundenen Lebensversicherung, Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 und
zum Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117).
BGH, Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2017:050417UIVZR437.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2017

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der in Liechtenstein ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen der angeblichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages.
2
Im November 2004 zeichnete er die streitgegenständliche Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren. Die Beiträge von insgesamt 50.000 €, die der Kläger in fünf Teilbeträgen von Ende 2004 bis Ende 2008 einzahlte, wurden in einen Anlagestock investiert, dessen Wertentwicklung die Höhe der Auszahlung am Laufzeitende bestimmen sollte, wobei der Kläger die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Fonds hatte. Er entschied sich für einen Fonds, der US-amerikanische Risikolebensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkaufte (so genannte Traded Senior Life Interests, kurz: TSLI). Nach dem Vertrag sollte der Kläger im Erlebensfall bei Vertragsende den Gegenwert der Fondsanteile ausgezahlt erhalten, während für den Todesfall ein Betrag von 60% der Gesamtbeitragssumme garantiert wurde.
3
Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen O. , einem Mitarbeiter der unabhängigen C. AG, der dem Kläger unter anderem die Versicherungsbedingungen , ein so genanntes "fact sheet", eine Beschreibung der fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Broschüre und eine Kundenpräsentation aushändigte.
4
Wie auch den dem Kläger jährlich übersandten Anlageberichten zu entnehmen ist, entwickelte sich der Fonds nicht wie erwartet - hauptsächlich deshalb, weil die in den erworbenen Lebensversicherungen versicherten Personen in den USA länger lebten (bzw. noch leben) als in den Lebenserwartungsgutachten prognostiziert. Deshalb wurde zum 31. Dezember 2010 eine Neubewertung der Policen vorgenommen, die zu einer erheblichen Abwertung führte. Der dem Kläger mitgeteilte Anlagewert per 31. Dezember 2012 betrug nur noch 15.589,04 €.
5
Der Kläger beanstandet eine unzureichende und fehlerhafte Aufklärung über das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Zeuge O. habe die unzureichenden Informationen aus den übergebenen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Versi- cherung als eine für die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit äußerst geringem Risiko angepriesen.
6
Der Kläger behauptet, dass er die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht gezeichnet hätte und ihm über die Anlage hinaus Zinsen aus einer anderen Kapitallebensversicherung entgangen seien, die er im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage beitragsfrei gestellt habe. Als Ersatz seines Vertrauensschadens hat er deshalb die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge, 4% Zinsen als entgangenen Gewinn, Verzugszinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
7
Vor dem Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Verzugszinsen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiter das Ziel der Klageabweisung verfolgt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstelle, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Hiervon ausgehend habe der Zeuge O. den Kläger unzureichend und fehlerhaft beraten. Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und sein Anlageziel abgeklärt werden; die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Es könne dahinstehen, ob die übergebenen Produktunterlagen zur hinreichenden Aufklärung in schriftlicher Form geeignet gewesen seien. Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem damit verbundenen Verlustrisiko sei angesichts des Anlageziels der Altersvorsorge fehlerhaft gewesen.
10
Diese fehlerhafte Beratung sei der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Vermittler sei als ihr Berater aufgetreten. In den schriftlichen Unterlagen sei auf die Betreuung bzw. Beratung durch einen Vermittler verwiesen worden; der Zeuge habe als solcher unterschrieben. Die Beklagte habe sich zur umfassenden Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflichten des Zeugen bedient und damit verdeutlicht, dass sie sich seine Erklärungen und Informationen zu Eigen mache. Insoweit müsse sie sich auch unrichtige oder unvertretbare Auskünfte zurechnen lassen, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Auskunftspflicht grundsätzlich nicht geschuldet gewesen seien.
11
Die Beklagte könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Sie habe nicht darauf vertrauen können, dass sich die Be- ratung zum streitgegenständlichen Produkt nicht an den Grundsätzen für Anlagegeschäfte zu orientieren habe.
12
Des Weiteren sei der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Die Verjährung habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Das sei nicht vor dem Jahr 2011 der Fall gewesen. Der Beklagten sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger schon früher erkannt oder grob fahrlässig verkannt habe, dass ein Kapitalverlustrisiko bestehe und der Zeuge O. ihn insoweit fehlerhaft beraten habe. Das Ende 2012 vom Kläger eingeleitete Güteverfahren habe sodann die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung habe gemäß § 204 Abs. 2 BGB erst sechs Monate nach der erfolglosen Beendigung des Güteverfahrens (dies war am 2. August 2013) geendet.
13
Der Kläger könne nach § 280 BGB auch den zuerkannten entgangenen Anlagegewinn beanspruchen. Insoweit stehe fest, dass der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung seine bis dahin bediente Kapitallebensversicherung bei einem anderen Versicherer als konkrete Alternativanlage fortgeführt hätte. Auf den entgangenen Gewinn könne der Kläger ab Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich den gesetzlichen Zinssatz nach § 247 BGB verlangen.
14
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
15
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , dass es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Lebensversicherung durch den Kläger wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft handelt.
16
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Charakter, der Funktionsweise und den sonstigen Eigenheiten der angebotenen Versicherung in Verbindung mit den Informationsunterlagen der Beklagten tragen die Einordnung als ein Produkt, das den Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte unterfällt, in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise. Das Berufungsgericht hat sich insoweit an den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53; Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26) orientiert.
17
Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung sein müsse; eine solche untergeordnete Bedeutung hat es im Gegenteil ausdrücklich festgestellt. Dabei handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - um eine vertretbare tatrichterliche Würdigung, zumal die Todesfallleistung nur 60% der Einzahlungen beträgt und deshalb davon auszugehen ist, dass sie nach den Vorstellungen des Versicherungsnehmers im Anlagezeitpunkt unter dem erwarteten Anteilswert liegen dürfte, weil er sich in erster Linie eine Vermehrung der eingezahlten Beträge erhoffte.
18
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr zu erfüllenden An- forderungen an die Aufklärung der Versicherungsnehmer nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann.
19
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schuldner darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums hat die Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte. Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 37 f. m.w.N.).
20
Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten über Inhalt und Reichweite ihrer Aufklärungspflichten rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass die Beklagte schon aufgrund der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie etwa dem Urteil vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, VersR 1998, 1093) - mit einer Anwendung der Kapitalanlagevorschriften und entsprechend weitergehenden Aufklärungspflichten rechnen musste. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte nicht erst aufgrund der Senatsentscheidungen vom 11. Juli 2012 (u.a. IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39) mit der Möglichkeit rechnen, dass auch der Vertrieb von Kapitallebensversicherungen unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich den Aufklärungspflichten von Kapitalanlageprodukten unterliegen kann. Vielmehr hat der Senat auch der dortigen Beklagten eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung unter Hinweis auf bereits vorhandene Rechtsprechung, unter anderem das vorzitierte Urteil vom 9. Juli 1998, angelastet (Senat aaO Rn. 51, 53).
21
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber eine der Beklagten zuzurechnende Aufklärungspflichtverletzung bejaht.
22
a) Es hat eine unzureichende schriftliche Aufklärung über die Besonderheiten des angebotenen Produkts und die mit ihm verbundenen Nachteile und Risiken nicht festgestellt, sondern ausdrücklich offen gelassen , ob die schriftlichen Unterlagen der Beklagten den Anforderungen an die Informationspflichten bei der streitgegenständlichen Versicherung genügten. Letzteres ist deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
23
b) Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen O. angenommen hat, die der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen sei. Zwar kann das Verhalten eines Versicherungsmaklers oder selbständigen Vermittlers, der als Vertragspartner des Versicherungsnehmers für diesen tätig ist, ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt aber voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Wissen und Wollen übernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis tätig wird (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 22; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51). Insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass ein solches Handeln des Zeugen im Pflichtenkreis der Beklagten vorgelegen hat.
24
aa) Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt ; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26). Soweit die schriftlichen Unterlagen eine ausreichende Darstellung der Funktion des Produkts und der mit ihm verbundenen Chancen und Risiken enthielten, kann deshalb ein bloßes Unterlassen weiterer bewertender Hinweise keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten begründen.
25
In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag, hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, dass der Vermittler zusammen mit dem Versicherer als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten war (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 31). Derartige Besonderheiten sind im Streitfall nicht festgestellt. Anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39; IV ZR 151/11, juris; IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237; IV ZR 271/10, WM 2012, 1577) zugrunde lagen, ist auch nicht festgestellt, dass der Vermittler im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig war, in dem die Beklagte ihre Versicherungen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem veräußerte. Der Klä- ger hat im Gegenteil bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der Vertrieb auch über eine konzernzugehörige Aktiengesellschaft durchgeführt worden sei. Eine Verletzung der derart beschränkten Produktaufklärungspflicht durch den Zeugen O. hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
26
(1) Allerdings müssen auch im Rahmen dieser Pflicht nicht geschuldete weitergehende Auskünfte, wenn sie gleichwohl abgegeben werden, richtig oder jedenfalls ex ante vertretbar sein und dürfen kein unzutreffendes Bild zeichnen (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 29). Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht möglicherweise annehmen wollen, indem es von einer Verharmlosung des in den schriftlichen Unterlagen dargestellten Risikos durch den Vermittler ausgegangen ist.
27
(2) Diese Annahme wird jedoch von seinen weiteren Feststellungen ebenfalls nicht getragen.
28
Es hat gerade keine konkreten Feststellungen zu unzutreffenden oder unvertretbaren Erklärungen des Zeugen O. getroffen, die die - unterstellt richtige - Aufklärung in den schriftlichen Unterlagen entwertet , verharmlost oder in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Es hat vielmehr ausgeführt, dass von dem Kapitalverlustrisiko in den Gesprächen keine Rede gewesen sei - offenbar weil der Zeuge O. selbst die Risiken nicht vollauf durchschaut und einen Totalverlust subjektiv für nicht vorstellbar gehalten habe.
29
Dass er dieses gegenüber dem Kläger so geäußert hätte, legt das Berufungsgericht dem Zeugen aber nicht zur Last, sondern lediglich ein Unterlassen im Rahmen der seiner Meinung nach geschuldeten anlegergerechten Beratung. Der Berater müsse erforderlichenfalls darauf hinweisen , dass Anlagehaltung und erstrebtes Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen , sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgesprochene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenständlichen Art wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft.
30
Dadurch, dass eine durch positiv abgegebene Erklärungen des Vermittlers erfolgte Entwertung der schriftlichen Darstellung nicht festgestellt ist, unterscheidet sich die Streitsache entscheidend von dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag. Dort hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Vermittler die - insoweit nur unterstellte - hinreichende schriftliche Risikoaufklärung im Prospekt durch seine mündlichen Ausführungen unterlaufen und die bestehenden Risiken irreführend abgeschwächt und unzulässig verharmlost hatte (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 23).
31
bb) Eine Pflichtverletzung des Zeugen durch eine wegen unterlassener Risikohinweise sowie der Unvereinbarkeit von Anlageziel und Anlageeigenschaften fehlerhafte Produktempfehlung wäre nur dann im Pflichtenkreis der Beklagten erfolgt, wenn diese nicht nur die Aufklärung über ihr angebotenes Produkt, sondern darüber hinaus auch eine anlage - und anlegergerechte Beratung, etwa aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 10), geschuldet hätte. Für die Annahme eines derartigen Vertrags- schlusses bereits im Vorfeld des Abschlusses der Lebensversicherung mit den entsprechend weitergehenden Pflichten reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht aus.
32
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung liegt regelmäßig eine Anlageberatung vor, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat und deshalb von seinem Vertragspartner nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren - häufig auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene - fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet, die er, der Kapitalanleger , auch besonders honoriert. Demgegenüber hat der Anlagevermittler in der Regel für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf eine ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen, wobei der Kapitalanleger von dem Anlagevermittler in erster Linie eine Auskunftserteilung über die tatsächlichen Umstände der ins Auge gefassten Anlageform erwartet (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 15 m.w.N.).
33
Feststellungen dazu, dass der Kläger ausdrücklich oder den Umständen nach gerade von der Beklagten als Anbieterin der später abgeschlossenen Lebensversicherung eine Bewertung und Beurteilung in seinem Interesse erwarten durfte, hat das Berufungsgericht nichtgetroffen. Vielmehr sprechen der Umstand, dass es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei der C. AG, für die der Zeuge O. tätig war, um einen unabhängigen Vermittler handelte, und der Hergang, wie es zum Vertragsabschluss kam, weitaus mehr dafür, dass es sich bei dem Zeugen um einen vom Kläger beauftragten Berater handelte, der nicht im Lager der Beklagten stand, sondern allein die Aufgabe hatte, den Kläger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagemöglichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den möglichen Abschluss einer Lebensversicherung zu beraten. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung sowie der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts war es so, dass das Gespräch mit dem Zeugen allgemein eine Investitionsänderung und Kapitalanlagemöglichkeit für den Kläger zum Gegenstand hatte, zu diesem Zweck von dessen Steuerberater angestoßen war und in dem Gespräch verschiedene Anlagemöglichkeiten- wie unter anderem Schiffsbeteiligungen - erörtert und ausgeschieden wurden, ehe man sich der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung zuwandte. Eine gesonderte Honorierung der Beklagten für die Beratung ist ebenfalls weder festgestellt noch ersichtlich.
34
Unter diesen Umständen kommt alleine dem Umstand, dass in den schriftlichen Vertragsunterlagen verschiedentlich auf eine Betreuung bzw. Beratung durch einen Vermittler verwiesen worden ist, im Hinblick auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit der Beklagten kein abweichender Erklärungswert zu.
35
c) Das Berufungsgericht wird deshalb die von ihm bislang offen gelassene Frage eigener Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten erneut zu prüfen haben.
36
4. Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entbehrlich.
37
a) Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen bereits aufgrund der Kenntnisnahme von in den Jahresberichten fortwährend ausgewiesenen Verlusten verneint hat, hält das revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen Entwicklung der Schluss auf eine fehlerhafte Aufklärung aufdrängt und deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12).
38
Unabhängig davon ist die Frage grob fahrlässiger Unkenntnis ohnehin neu zu beurteilen, sofern das Berufungsgericht erneut einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer anderen als der bislang von ihm angenommenen Pflichtverletzung feststellen sollte.
39
b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Senat eine Verjährung auch nicht deshalb feststellen, weil der Ende 2012 gestellte Güteantrag keine Verjährungshemmung bewirkt hätte. Dazu fehlt es an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
40
Dieses ist zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch inhaltlich im Güteantrag genügend individualisiert worden ist; dies greift die Revision auch nicht an. Derzeit offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, dass es sich bei dem Antrag um einen Individualantrag und nicht um einen Sammelantrag nach § 4 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle handelte. Denn Feststellungen dazu, dass der Antrag im letztgenannten Fall den Anforderungen der Verfahrensordnung nicht genügt hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann ein gemeinschaftlicher Antrag auch dann gestellt werden, "wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Streitgegenstandes bilden." Ob das hier der Fall ist, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Im Streitfall liegt es aufgrund des Antragsinhalts nahe, kann aber zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Gleichartigkeit aus den dem Antrag beigefügten Schreiben, die bisher nicht vollständig zu den Akten gereicht sind, ergibt. Dem müsste das Berufungsgericht nachgehen, soweit es hierauf ankommen sollte.
41
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Falle erneuter Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach dem Kläger nicht für ein und denselben Zeitraum sowohl entgangene Anlagezinsen als auch der gesetzliche Zinssatz auf die Hauptforderung zu- gesprochen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 Rn. 47).
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2014 - 7 O 256/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.07.2015- 8 U 22/15 -

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Beklagte vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Internetseite der Beklagten, nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H.   zum Preis von 303,68 €. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

"In Ihrem Mietpreis enthalten:

...

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. ...

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:

...

Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.

..."

2

In der Buchungsbestätigung heißt es unter "Vermittlungs-/Vermietkonditionen" unter anderem:

"...         nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und ...         vermietet keine Fahrzeuge. ...

...        stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. ..."

3

sowie (in kleinerer Schriftgröße)

"Wenn Sie ein ...       Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen ...        unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ...         , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. ...

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. ...

Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. ..."

4

Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Beklagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 € einen Mietwagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000 € erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles erfolgte nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 € ein.

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten die von dieser zuvor abgelehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500 € und hat diesen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht München verwiesen wird. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2016, 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinbarung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stelle auch aus Sicht des Klägers die zentrale Leistung der Beklagten dar. Im Rahmen der durch die Beklagten vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen - letztlich als besonderes Verkaufsargument - die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar. Nach gefestigter Rechtsprechung fänden überdies die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

9

1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 17; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 11; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 unter II; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 22. Aufl. § 545 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl. § 545 Rn. 15; Ball in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697) und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 8, 11).

10

2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des Berufungsgerichts liegt hier jedenfalls nicht vor.

11

Ohne auf einem Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG beruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.

12

a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht definiert (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 56). § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).

13

b) Auf der Grundlage dieses auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustimmend auch Schulz-Merkel in jurisPR-VersR 5/2016 Anm. 4). Durchgreifende Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

14

aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein Internetvergleichsportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das Internetportal der Beklagten weitergeleitet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietwagenunternehmen vermittelt. Die Beklagte unterhält über ihre Muttergesellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenunternehmen sowie Buchungsportalen, welche es ihr ermöglichen, ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeugen zu günstigen Konditionen anzubieten. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus der für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung ergibt, Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbeteiligung bildet - anders als die Revision meint - auch nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 21).

15

Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die Anmietung des Fahrzeugs bei lediglich 303,68 €, während eine Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500 € erfolgen kann. Dies ändert aber nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter keine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermittlung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.

16

bb) Fehlt es aus den genannten Gründen somit schon am Abschluss eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere Frage, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - überdies an der fehlenden Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an; die von der Revision erhobene Gehörsrüge geht insoweit ins Leere.

Mayen                            Dr. Karczewski                            Lehmann

            Dr. Brockmöller                              Dr. Bußmann

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 259/12
vom
11. September 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 6 Nr. 3a VGB 2003)
Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 2003
setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des
versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das
Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.
BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 11. September 2013

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2012 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 40.066,76 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen in Höhe von 40.066,76 € nach einembehaupteten Leitungswasserschaden. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2003 (VGB 2003) zugrunde. Deren § 6 Nr. 3 a lautet: "3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Leitungswasser an versicherten Sachen (…), solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist."
2
Das versicherte Gebäude, ein 1969 errichtetes Reihenendhaus, war bis Februar 2009 vermietet. Nach Auszug der Mieter ließ die Klägerin in dem seither leerstehenden Gebäude durch ein Bauunternehmen Renovierungsarbeiten ausführen, die im August 2009 begannen und deren Umfang zwischen den Parteien teilweise streitig ist. Am 5. April 2010 zeigte die Klägerin der Beklagten an, der für das Bauunternehmen tätige Architekt habe am 5. Januar 2010 entdeckt, dass ein defekter Wasserhahn der Küche einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss verursacht habe.
3
Am 12. April 2010 fand ein Ortstermin mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt. Dabei wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss die Bodenbeläge (Fliesen im Flur, Laminat im Wohnzimmer) noch nicht verlegt und beide Bäder noch nicht saniert waren.
4
Die Beklagte hält sich unter anderem wegen des Leistungsausschlusses aus § 6 Nr. 3 a VGB 2003 für leistungsfrei.
5
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Haus sei bei Eintritt des Leitungswasserschadens infolge der vorgenann- ten, ausstehenden Arbeiten noch nicht bezugsfertig gewesen; auf Weiteres komme es nicht an.
6
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter anderem darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht auf die fehlende Bezugsfertigkeit des Hauses gestützt werden könne, weil die einmal begründete Bezugsfertigkeit durch die Renovierungsarbeiten nicht unterbrochen oder beendet worden sei. Im Ergebnis habe das Landgericht dennoch richtig entschieden, da zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Umbauarbeiten im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 stattgefunden hätten und das Haus deshalb für seinen Zweck nicht habe genutzt werden können.
7
Zwar trage grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses. Auch könne aufgrund ihres Vortrages zum Umfang der im Hause durchgeführten Arbeiten nicht festgestellt werden, dass es sich insoweit um Umbauarbeiten gehandelt habe. Dennoch sei von Umbauarbeiten auszugehen, weil die Klägerin der sie treffenden sekundären Darlegungslast zum Umfang der in ihrem Hause vorgenommenen Arbeiten nicht genügt habe. Ihre pauschale Behauptung, sie habe lediglich Renovierungsarbeiten durchführen lassen, reiche nicht aus. Sie habe schon nicht dargelegt, welche Arbeiten das von ihr beauftragte Bauunternehmen konkret habe durchführen sollen: zudem sei zu vermuten, dass sich diese Arbeiten nicht lediglich auf die Sanierung der Bäder, Verlegung von Fußböden und Malerarbeiten an Wänden beschränkt hätten.
8
Auf diesen Hinweis hat die Klägerin eine auf den 3. August 2009 datierte "Rechnung" des Bauunternehmens über 15.000 € eingereicht und vorgetragen, die darin enthaltene Aufstellung von Arbeiten (im Wesentlichen die komplette Sanierung zweier Bäder, Verlegung von Laminat in allen Räumen sowie Entfernung der Tapeten von allen Wänden) entspreche dem, was im versicherten Hausean Arbeiten angefallen sei.
9
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und daran festgehalten , die Beklagte sei nach der zweiten Alternative des Leistungsausschlusses aus § 6 Nr. 3 a VGB 2003 leistungsfrei. Die Behauptung der Klägerin, die vorgenannte Rechnung, bei der es sich vermutlich um ein Angebot handele, führe sämtliche im Hause angefallenen Arbeiten auf, sei falsch. Aus dem Protokoll über die Schadenaufstellung vom 12. April 2010 ergebe sich, dass zusätzlich die Erneuerung von Heizkörpern und die Tapezierung der Wände mit dem Bauunternehmen abgesprochen gewesen seien. Die Klägerin entlaste auch nicht, dass die Beklagte keine Eingriffe in die Gebäudesubstanz behauptet habe, denn auch insoweit verkenne die Klägerin ihre sekundäre Darlegungslast. Ihr Verweis darauf , dass der Grundriss des Hauses bei der Renovierung nicht verändert worden sei, reiche nicht aus, da auch das nicht erkennen lasse, welche Arbeiten konkret durchgeführt worden seien. Ohnehin setzten Umbauarbeiten nicht notwendig eine Veränderung des Grundrisses voraus, es genüge, wenn in die Substanz eines Gebäudes nicht nur unerheblich eingegriffen werde; das könne auch beim Durchbruch von Wänden oder bei Schaffung neuer Fensterfronten der Fall sein.
10
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es im Hinblick auf die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten verkannt und zugleich die sekundäre Darlegungslast der Klägerin überspannt hat.
11
1. Das Berufungsgericht hat zunächst richtig gesehen, dass das Landgericht die Leistungsausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen hatte, eine Leistungsfreiheit der Beklagten folge bereits daraus, dass das versicherte Gebäude "noch nicht" bezugsfertig gewesen sei.
12
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.). Das Interesse des Versicherungsnehmers geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, diese eng und nicht weiter auszulegen , als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeut- licht (siehe nur Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, r+s 1999, 192 unter 2 a und ständig). Der Versicherungsnehmer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen. Bezugsfertig ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann (vgl. dazu auch Wälder, r+s 2012, 5, 7). Mit dem Wortteil "fertig" ist dabei die bauliche Fertigstellung besonders angesprochen. Der Wortlaut des § 6 Nr. 3 a VGB 2003, welcher den Versicherungsschutz einschränkt, "solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist", verdeutlicht dem Versicherungsnehmer mit dieser Gegenüberstellung , dass mit der ersten Variante (Bezugsfertigkeit) lediglich die bis zur Neuerrichtung des Gebäudes ausstehende Nutzbarkeit angesprochen ist, während nachfolgende Einschränkungen der zweckentsprechenden Nutzung den Versicherungsschutz lediglich unter den Voraussetzungen der zweiten Variante (Umbauarbeiten) entfallen lassensollen (vgl. dazu auch Martin SVR, 3. Aufl. F IV Rn. 18 und 19 zur gleichlautenden Klausel des § 9 Nr. 3 a VGB 88; Wälder aaO S. 8; OLG Hamm VersR 1989, 365).
13
b) Daraus ergibt sich weiter, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer "Umbauarbeiten" im Hinblick auf die Nutzungseinschränkung ähnliches Gewicht beimessen wird wie einer während der Neuerrichtung eines Gebäudes noch ausstehenden Bezugsfertigkeit. Da die VGB 2003 an mehreren Stellen den Versicherungsschutz für leerstehende oder nicht genutzte Gebäude nur unter zusätzlichen Voraussetzungen , etwa einer Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung, einschränken (vgl. z.B. §§ 19 Nr. 4 b, 20 Nr. 1 c VGB 2003), sein Interesse im Übrigen dahin geht, Versicherungsschutz auch in Zeiten vorübergehenden Nutzungsausfalls zu erhalten, wird er die Voraussetzung "Umbauarbeiten" dahin verstehen, dass nicht jede vorübergehende Nutzungseinschränkung - etwa auch durch Renovierungsarbeiten - als Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses anzusehen ist, er wird vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tiefgreifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handeln muss, die in ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss, mithin so weit in die Gebäudesubstanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint (vgl. dazu Martin aaO F IV Rn. 19, 20; Wälder aaO S. 8; OLG Karlsruhe VersR 2004, 374).
14
2. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es handele sich hier um solche Umbauarbeiten, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör.
15
a) Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13 m.w.N.)
16
Im Ansatz zutreffend hat es angenommen, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003. Es hat die Beklagte jedoch von dieser Darlegungslast ohne ausreichenden Anlass zugunsten einer sekundären Darlegungslast der Klägerin entbunden und dabei zugleich deren Anforderungen überspannt. Zwar trifft es zu, dass eine an sich darlegungs- und beweisbegünstigte Partei ein lediglich pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn letzterer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen daher nicht kennen kann, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben auch zuzumuten sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f. m.w.N.; 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128 unter II 2 b m.w.N.).
17
b) Diese Voraussetzungen waren indes im Streitfall nicht erfüllt.
18
aa) Angesichts des Umstandes, dass - wie vorstehend dargelegt - Umbauarbeiten im Sinne der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003 mehr als nur unerhebliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfordern, trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagte keine Kenntnisse über den maßgeblichen, von ihr darzulegenden Sachverhalt hatte. Sie war nicht nur aufgrund der im Versicherungsvertrag vereinbarten Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten in der Lage, von der Klägerin alle zur Leistungsprüfung erforderlichen Auskünfte einzufordern, sondern ihr Regulierungsbeauftragter hatte das versicherte Gebäude und die dort vorgenommenen Arbeiten am 12. April 2010 besichtigt und seine Beobachtungen in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem ist bereits ersichtlich, dass die Renovierungsmaßnahmen neben der Bädersanierung und Bodenverlegung auch die Erneuerung von Heizkörpern und die Neutapezierung der Wände umfassen sollten. Dass ihr Regulierungsbeauftragter keine Möglichkeit gehabt hätte, vor Ort mit Blick auf die Arbeiten im Hause bauliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz festzustellen, hat die Beklagte nicht dargelegt.
19
Die Beklagte hat sich stattdessen zunächst auf die Behauptung beschränkt, es sei unstreitig, dass Umbauarbeiten im versicherten Gebäude stattgefunden hätten. Nachdem die Klägerin dem entgegengetreten war, hat sich die Beklagte allein auf die Rechnung des beauftragten Bauunternehmens bezogen und behauptet, aus dem Rechnungsbetrag von 15.000 € ergebesich, dass es sich vom Umfang her nicht um "unter- geordnete Renovierungsarbeiten", sondern um "groß angelegte Umbauarbeiten" gehandelt habe. Ihr wäre es aber zumindest möglich gewesen, diejenigen Arbeiten zu benennen, die ihr Regulierungsbeauftragter im Protokoll vom 12. April 2010 festgehalten hatte, und zusätzlich Anhaltspunkte dafür zu geben, dass in die Gebäudesubstanz des versicherten Reihenhauses eingegriffen worden war. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte indessen nicht benannt.
20
bb) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die weitere Darlegungslast zu Art und Umfang der Arbeiten noch nicht der Klägerin überbürden. Eine sekundäre Darlegungslast kommt nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist. Diese Zumutbarkeit setzt indes stets besondere Anknüpfungspunkte voraus (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128 unter II 2 b), an denen es hier fehlt. Deshalb führt die vom Berufungsgericht postulierte sekundäre Darlegungslast im Ergebnis dazu, dass die Klägerin Negativtatsachen, nämlich die Nichtvornahme von Arbeiten darlegen sollte, denen die Qualität von Umbaumaßnahmen zugekommen wäre.
21
Das war ihr schon deshalb nicht zuzumuten, weil das Berufungsgericht im Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 den rechtlichen Maßstab für Umbaumaßnahmen noch nicht ausreichend vorgegeben hatte und die Klägerin auch dem Vortrag der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen konnte, zu welchen Arbeiten sie hätte Stellung nehmen sollen. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin im angefochtenen Beschluss vorhält, Umbaumaßnahmen könnten auch gegeben sein, wenn Wände durchbrochen oder Fensterfronten neu geschaffen würden, war dem Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 noch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesbezüglichen Vortrag erwartete. Im Übrigen stützt sich das Berufungsgericht - soweit es hier weiteren Vortrag der Klägerin vermisst - auf eine bloße Vermutung, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass solche Arbeiten im versicherten Gebäude durchgeführt worden wären.
22
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt aber auch voraus, dass eine Partei bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung ihres Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozess- beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - XI ZR 201/06, BauR 2007, 1622 Rn. 9 m.w.N.).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.05.2012- 6 O 98/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2012- 8 U 144/12 -
53
(1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen" beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9).

(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.

(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen.

(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.

(4) Offene Investmentvermögen sind

1.
OGAW und
2.
AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen.

(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.

(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von

1.
professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und
2.
semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.

(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.

(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.

(10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.

(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.

(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen

1.
an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder
2.
an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)
entsprechen.

(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.

(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1.
Anfangskapital sind
a)
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen,
b)
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,
c)
bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite.
Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
1a.
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt.
2.
Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
3.
Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder
b)
die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW-Investmentvermögen zu vertreiben.
4.
Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder
b)
Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.
4a.
Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder.
5.
Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
6.
Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
7.
Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht.
8.
Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.
9.
Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.
10.
Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind
a)
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder
b)
als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.
10a.
Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, https://www.un.org/depts/ german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen-fakten/oda-zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen.
11.
Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
11a.
Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen.
12.
Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
12a.
Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds halten.
13.
Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c)
anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.
14.
Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.
15.
Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten.
16.
Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
17.
Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde.
18.
Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
a)
der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
b)
für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat.
19.
Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.
20.
Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist,
a)
im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
b)
im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU.
21.
Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
22.
Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen.
23.
Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.
23a.
Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften.
24.
Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF.
25.
Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien
a)
zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
b)
darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
26.
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
27.
Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind.
28.
ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
29.
Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
29a.
Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens darstellt.
30.
Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
31.
Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch semiprofessionelle Anleger sind.
32.
Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
33.
Semiprofessioneller Anleger ist
a)
jeder Anleger,
aa)
der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren,
bb)
der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist,
cc)
dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anleger verfügt,
dd)
bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und
ee)
dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft in Textform bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,
b)
ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert,
c)
jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren,
d)
jeder Anleger in der Rechtsform
aa)
einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
bb)
einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
cc)
einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist,
wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist.
34.
Sitz eines
a)
AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt;
b)
gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person;
c)
gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz.
34a.
Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing).
35.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
36.
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
37.
Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
a)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
b)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.
38.
Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

53
(1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen" beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 81/10
Verkündet am:
24. März 2011
K i e f e r
Jusitzangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungsoder
Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für
jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die
Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen
gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen
, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben,
nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren.
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2010 - bezüglich des Zahlungsantrags zu Nummer 1 allerdings nur, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2009 in Höhe von 17.482,36 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen wurde - aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Kläger Der verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungspflichtverletzungen des Beklagten anlässlich einer Beteiligung an der sogenannten "G. Gruppe".
2
Die "G. Gruppe", die aus mehreren miteinander verbundenen Unternehmen bestand und zu der unter anderem die G. Gruppe Vermögens - und Finanzholding GmbH & Co. KG a.A. gehörte, beschäftigte sich seit den neunziger Jahren mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das hierfür erforderliche Kapital wurde durch die Gründung stiller Gesellschaften mit zahlreichen Kleinanlegern beschafft. Der Kläger beteiligte sich am 2. Mai 1996 als stiller Gesellschafter an der G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft, zum einen mit einer Einlage von 10.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %, zum anderen mit einer in 120 Monatsraten zu erbringenden Einlage von 48.000 DM zuzüglich eines Agios von ebenfalls 5 %. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht , wonach die G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen durfte. Aufgrund dieser Vollmacht wurde für den Kläger 1998 eine atypische stille Beteiligung an der Securenta G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG Unternehmenssegment VII abgeschlossen. Im Jahre 2007 wurde das Insolvenzverfahren über die Vermögen der G. Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KG a.A. sowie der Securenta G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG eröffnet.
3
Der Kläger hat den Beklagten wegen verschiedener behaupteter Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteiligung an der "G. Gruppe" auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seine Ansprüche - den Zahlungsantrag zu Nummer 1 allerdings nur noch in Höhe von 17.482,36 € nebst Zinsen - weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


5
Auffassung Nach des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft begangener Beratungsfehler zusteht. Denn etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
6
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, hätten beim Kläger die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen, so dass mit Ablauf des Jahres 2004 Verjährung eingetreten sei. Der Kläger habe spätestens im Jahre 2001 gewusst, dass es sich bei den von ihm gezeichneten Beteiligungen nicht um sichere Kapitalanlagen gehandelt habe. Insoweit sei ihm auch bewusst gewesen, dass der Beklagte ihn unrichtig beraten und nicht über das Verlustrisiko sowie eine eventuell bestehende Nachschusspflicht aufgeklärt habe. Diese Kenntnis beziehe sich nicht nur auf die Beratungspflichtverletzung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden, nämlich die Vermögensminderung in Gestalt nicht wertgesicherter Anlagen.
7
Der eventuelle Anspruch auf Schadensersatz sei auch nicht deshalb unverjährt , weil mehrere Beratungsfehler vorlägen, die dem Kläger erst sukzessive bekannt geworden seien. Zwar beginne die Verjährung, wenn sich ein Anspruch auf mehrere Pflichtverletzungen stützen lasse, jeweils gesondert zu lau- fen (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506). Dieser aus der früheren Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. hergeleitete Grundsatz beruhe jedoch darauf, dass jede Handlung, die eigene Schadensfolgen erzeuge und dadurch zum Gesamtschaden beitrage, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung darstelle und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigener Verjährungsfrist schaffe. Mit dem 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 21. August 2008 - 8 U 289/07-80, OLGR 2008, 983) sei daher davon auszugehen, dass der einzelne Beratungsfehler nur dann eine gesonderte kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslöse, wenn er eine eigene Schadensfolge herbeigeführt habe. Im vorliegenden Fall lägen bereits nicht mehrere voneinander trennbare, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler hinsichtlich der Sicherheit der ins Auge gefassten Anlage vor. Die einzelnen zu beachtenden Sicherheitsaspekte beträfen insoweit lediglich einzelne Ausprägungen der erforderlichen Gesamtbetrachtung, etwa das Risiko eines Totalverlusts, einer Nachschusspflicht oder die Verminderung der Gewinnerwartungen im Falle gewinnunabhängig möglicher Entnahmen. Über keinen dieser zusammen gehörenden Umstände habe der Beklagte beraten. Selbst wenn man hierin jedoch verschiedene Beratungsfehler sehen wollte, hätten diese lediglich eine einheitliche Schadensfolge ausgelöst, nämlich den Verlust der klägerischen Investitionen aufgrund unsicherer, nicht werthaltiger Beteiligungen. Dies bedeute, dass der Kläger schlicht die getätigten Einzahlungen ersatzlos verloren habe, ohne dass danach differenziert werden könne, bei welchen Teilbeträgen welcher Beratungsfehler ursächlich gewesen sei. Die Verjährung habe deshalb nicht mit jeder eventuellen späteren Kenntnis von weiteren Beratungsfehlern, deren Zeitpunkt im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei, neu zu laufen begonnen.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen Beratungspflichtverletzung sind im Jahre 1996, nämlich mit der Beteiligung an der "G. Gruppe" entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VIII ZR 256/77, BGHZ 73, 263, 265; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f; und vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, BGHZ 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils mwN - nur BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24). So liegt der Fall auch hier.
10
2. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff; und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 13, und vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25). Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also der Beklagte - die Darlegungs - und Beweislast (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 32; und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO).
11
3. Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere voneinander abgrenzbare Fehler bzw. offenbarungspflichtige Umstände gestützt , beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers bzw. Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 14 ff; und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 14 f; und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13).
12
4. Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar.
13
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts liegt kein einheitlicher Beratungsfehler mit einer insoweit einheitlichen Verjährungsfrist vor. Die in den Gründen des angefochtenen Urteils angesprochenen Aspekte des Totalverlustrisikos , der Nachschusspflicht sowie der Verminderung der Gewinnerwartungen im Fall gewinnunabhängig möglic her Entnahmen wie auch die vom Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils weiter erhobenen Rügen - unter anderem im Zusammenhang mit der Fungibilität der Anlage, dem mangelnden Kapitalzuwachs und den Innenprovisionen - lassen sich nicht unter dem Oberbegriff der "Sicherheit der Anlage" zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren. Es handelt sich vielmehr um mehrere voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die gegebenenfalls Gegenstand eigenständiger Aufklärungs - und Beratungspflichten sein können. Die gegenteilige "Gesamtbetrachtung" des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis auch auf eine unzulässige Aushöhlung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus.
14
b) Danach unterliegen mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenständige Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden - hier: Erwerb der Kapitalanlage - münden, keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung.
15
Soweit das Berufungsgericht aus der in den Urteilen vom 9. November 2007 (Rn. 15 f) und 19. November 2009 (Rn. 15) erfolgten Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. ableitet, dass eine neue Verjährungsfrist nur bei Verursachung eines gesonderten, von anderen Fehlern und deren Folgen abgrenzbaren Schadens in Gang gesetzt wird, ist dies unzutreffend. Abgesehen davon, dass sich dieser Schluss aus der früheren Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nicht ziehen lässt, liegt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die gegenteilige Auffassung zugrunde. Mit der in den vom Berufungsgericht angesprochenen Entscheidungen verwandten Formulierung "eigene Schadensfolgen" sind insoweit nicht (nur) unterschiedliche Schäden gemeint (dass dann, wenn verschiedene Aufklärungs - und Beratungsfehler unterschiedliche Schadensfolgen verursachen, die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche auch unterschiedlich verjähren, hätte im Übrigen, weil selbstverständlich, keiner näheren Begründung bedurft); vielmehr wird auch und gerade der Fall erfasst, dass die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursachen, also auch weitere Beratungsoder Aufklärungsfehler ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen sind. Dies zeigen die in den Urteilen vom 9. November 2007, 23. Juni und 19. November 2009 sowie 22. Juli 2010 erfassten Fallgestaltungen. Die Verjährung beginnt danach für jeden abgrenzbaren Beratungsfehler gesondert zu laufen, und zwar, wenn der Anleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Bera- ters oder Vermittlers zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO Rn. 17; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 15).
16
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde vor dem Hintergrund , dass Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage regelmäßig die im Erwerb der Anlage liegende Schadensfolge verursachen, dazu führen, dass die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze praktisch leer liefen.
17
5. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der - letztlich mehr beiläufigen - Bemerkung des Berufungsgerichts getragen, der Zeitpunkt einer eventuellen späteren Kenntnis von weiteren Beratungsfehlern sei im Übrigen nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Beklagten und nicht des Klägers, die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 32; und vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25).
18
6. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.06.2009 - 14 O 448/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.03.2010 - 5 U 338/09-83- -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 130/03 Verkündet am:
23. Juni 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV
Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer
Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer
Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallvers icherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Er behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er einen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache, die allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden erlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten ersten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen des Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM

gezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologischen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine unfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psychisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet: "Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: … IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind." Der Kläger verlangt wegen Hirnleistungsstörungen u nd Hörschäden eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 132.000 DM. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er das Zahlungsbegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen wegen des Leitersturzes keine In validitätsleistungen aus der Unfallversicherung zu.
I. Das Berufungsgericht (r+s 2003, 470) hat festge stellt, der Kläger habe zwar über die Zeugenaussage seines Sohnes nachgewiesen, daß sich der Unfall, so wie von ihm behauptet, zugetragen habe. Er habe

aber nicht nachweisen können, daß eine versicherte Invalidität im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 94 eingetreten sei.
Auf die vom ohrenärztlichen Sachverständigen anger egte psychiatrische Beurteilung, ob der vom Kläger berichtete Schwindel neurotischer Natur ohne faßbares organisches Korrelat sei, es sich also um einen psychogenen Schwindel handele, komme es wegen § 2 IV AUB 94 nicht an. Diese Klausel halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
Sie verstoße nicht infolge von Intransparenz gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Bei unbefangener Lesart erfasse diese Klausel nur Gesundheitsbeeinträchtigungen , die ausschließlich auf einem seelisch bedingten Ursachenzusammenhang , nicht aber auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhten. Dieses Verständnis werde von den systematischen und wertenden Erwägungen, die bereits bei den Leistungsausschlüssen in §§ 2 Abs. 3 lit. b und 10 Abs. 5 AUB 61 eine Rolle gespielt hätten, bestätigt. Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen für psychisch empfundene Beschwerden führten nicht zur Intransparenz.
Der Leistungsausschluß gefährde auch nicht den Ver tragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dieser sei über § 1 AUB 94 nicht durch einen umfassenden, tariflich nur schwer kalkulierbaren Schutz bei jedweder gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie dadurch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen zu versichern.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II. Die Revision nimmt hin, daß der Kläger nicht a n einer unfallbedingten organisch-körperlichen Störung bzw. einer psychischen Erkrankung als Manifestation einer solchen Schädigung leidet. Sie wendet sich nur gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 2 IV AUB 94. Dabei macht sie sich im wesentlichen die Ausführungen von Schwintowski (NVersZ 2002, 395 ff., Anm. zu OLG Jena VersR 2002, 1019 f. = NVersZ 2002, 402 f.) zu eigen, der die Klausel für intransparent hält. Die Klausel gefährde zudem den Vertragszweck, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers führe (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sei eindeutig unklar (§ 5 AGBG - jetzt § 305c Abs. 2 BGB).
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. De r in § 2 IV AUB 94 festgelegte Leistungsausschluß hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klausel ist wirksam.
1. a) Vor der Bedingungskontrolle ist die Klausel zunächst auszulegen , um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 b). Dem folgt an sich auch das Berufungsgericht, wenn es - allerdings innerhalb der Transparenzprüfung - eine nähere Festlegung des Verständnisses der Klausel vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:
Ausgehend vom Wortlaut wird der Versicherungsnehme r erkennen, daß die AUB 94 zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen (§§ 1, 7 I 1 AUB 94; vgl. Knappmann, NVersZ 2002, 1, 4). Bei Durchsicht des in § 2 AUB 94 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann gewahr, daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen , als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; OLG Koblenz VersR 2001, 1550 f.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40).
Damit werden ihm auch die für den Versicherungssch utz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an körperlichen Traumata oder kann die

krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen (Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 108). Anders dagegen soll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend sieht - Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert (Knappmann , aaO S. 4). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß erfaßt. Diese Auslegung beruht nicht etwa, wie die Verständnisbetrachtung des Berufungsgerichts nahelegen könnte, auf systematischen und wertenden Erwägungen zur Vorgängerklausel in den AUB 61, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
2. Die Bestimmung des § 2 IV AUB 94 ist nach diese r Auslegung nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG und hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

a) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist nach dem zuvor gewon-

nenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers bleiben keine Zweifel, daß alle durch psychische Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sollen ; daß er keine Leistungen vom Versicherer erhalten soll, wenn und soweit sich psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall auswirken, ist eindeutig und unmißverständlich (Knappmann, aaO S. 4). Für § 5 AGBG ist danach kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2).
Anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen , wenn sie darauf verweist, daß die Begriffe "krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen" im wesentlichen aus Unsicherheiten bestünden, sie deswegen für einen Risikoausschluß besonders ungeeignet und Klauseln mit derart mehrdeutigen Begriffen gemäß § 5 AGBG unwirksam seien. Das läuft - worauf auch der Hinweis auf BGHZ 147, 354, 361 mit der dort behandelten Transparenzprüfung hindeutet - in der Sache darauf hinaus, die Unklarheitenregel als ein Mittel verdeckter Inhaltskontrolle einzusetzen. Ein solcher Ansatz ist jedoch überholt und nicht mehr zu rechtfertigen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8). Unklarheitenregelung und Inhaltskontrolle unterliegen eigenen spezifischen Prüfungskriterien und dürfen so nicht miteinander vermischt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision zeigt auch di e jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht, daß diese Klausel unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. OLG Köln VersR 2000, 1489 f.; OLG Frankfurt OLGR 2000, 27 ff. - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. September 2000 - IV ZR 194/99; OLG Oldenburg r+s 2004, 34 f. mit Nichtzulassungsbeschluß des Senats vom 26. März 2003 - IV ZR

342/02; LG Landshut ZfS 1998, 23). Wie selbst die Revision zugesteht, sollen darin (bloß) Schwierigkeiten bei der "rechtlichen Handhabung" der Klausel zum Ausdruck kommen. Das betrifft jedoch keine verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Sinne von nicht behebbaren Zweifeln für die Unterscheidung zwischen physisch ausgelösten versicherten und nichtversicherten psychogenen Gesundheitsschäden. Etwaige Schwierigkeiten bei den im Einzelfall insoweit zu treffenden Feststellungen lassen eine im übrigen klare Abgrenzungsregelung ohnehin nicht unklar werden.
Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG wird nach al ledem durch die in der Klausel festgeschriebene Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz nicht betroffen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG nicht hindert, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das schon in § 1 AUB 94 i.V. mit § 7 AUB 94 gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich beschränkt, indem sie aus dem Kreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen unfallbedingten Gesundheitsschäden, die krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (BGHZ 141, 137, 140 ff.; 142, 103, 109 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 1 und 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 1). Gegen diese Beurteilung wendet sich auch die Revisionserwiderung nicht.

aa) Die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheit sschäden gefährdet den Vertragszweck nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung , sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist hier nicht der Fall. Der zugesagte Unfallv ersicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 94) bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft daher schon nicht zu, daß - wie die Revision meint - bei Wirksamkeit des § 2 IV AUB 94 für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungsausschluß zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt.
bb) Der Ausschluß der psychischen Reaktionen benac hteiligt den Versicherungsnehmer auch im übrigen nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Mit dem Ausschluß knüpft die bedingungsgemäße Ent-

schädigung von Unfallschäden an objektiv erfaßbare Vorgänge an. Das trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Andererseits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im Interesse des Versicherungsnehmers (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.; Grimm, aaO § 2 Rdn. 103, 108). Eine möglichst reibungslose , kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von psychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt in Betracht. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß zur Feststellung solcher zu entschädigender unfallbedingter Folgen regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Untersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verläßliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vorliegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht. Die von der Revision gezogene Parallele zum Haftungsrecht, bei dem auch der Schädiger grundsätzlich sogar für psychische Fehlverarbeitungen als Folge eines Unfalls einzustehen habe (vgl. nur BGHZ 132, 341 ff.; 137, 142 ff.), überzeugt nicht. Denn es ist gerade das erkennbare Ziel dieser Regelung , den schadensersatzrechtlichen Problemen zu entgehen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.). Die Forderung, aus Billigkeitserwägungen Unfallversicherungsschutz im Umfang der deliktischen Schadensersatzpflicht anzuerkennen, findet ihre Grenzen in der Vertragsgestaltung. Der angebotene und vom Versicherungsnehmer genommene, in den AUB klar und unmißverständlich umschriebene Versicherungsschutz (so

bereits Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - NJW 1972, 1233 unter II) steht darüber hinausgehenden Leistungswünschen entgegen.
cc) § 2 IV AUB 94 genügt auch den Anforderungen de s sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Insbesondere führt sie ihm ausreichend klar und verständlich vor Augen, was er zu erwarten hat (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 362 und ständig). Diesen Erfordernissen wird § 2 IV AUB 94 gerecht.
Die von der Revision vermißte klare Grenzziehung z wischen physischen und psychischen Reaktionen stellt das nicht in Frage. Es mag sein, daß es im Rahmen der sogenannten Leib-Seele-Diskussion unterschiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze gibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, der Begriff "psychische Reaktionen" in Abgrenzung zu physischen deswegen nicht leicht auszufüllen ist, der danach fragende Versicherungsnehmer vom Agenten im Beratungsgespräch nicht stets eine trennscharfe Antwort erhalten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine abstrakte Unterscheidung bei den denkbaren Fallgestaltungen nicht immer

möglich ist. Dadurch wird der Ausschluß aber nicht intransparent. Entgegen Schwintowski (aaO S. 396) fehlt der Klausel damit nicht ein halbwegs klarer und justiziabler Begriffskern. Diese Erwägungen betreffen vielmehr - vergleichbar der Prüfung gemäß § 5 AGBG - die Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen und die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn insoweit etwas nach den derzeit gegebenen Erkenntnismöglichkeiten offenbleibt. Einem potentiellen Versicherungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen geführt , daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhält. Er kann damit erkennen, daß er durch den Unfall körperlich /organisch betroffen sein muß, wodurch seine Beschwerden, wegen derer er sich auf bedingungsgemäße Invalidität beruft, hervorgerufen werden. Dieser Klauselinhalt ist transparent. Er wird durch die nach den allgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht intransparent.
Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt d em Versicherungsnehmer , wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 und vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.). Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, will er sich auf den Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 94 berufen (vgl. BGHZ 131, 15 ff., 21; Grimm, aaO Rdn. 109). Danach muß der Versicherer beweisen , daß und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen haben (Knappmann, aaO S. 4;

derselbe VersR 2002, 1230, Anm. zu OLG Jena aaO). Die sich in Fällen sogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Reaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (Knappmann, aaO S. 4).
Die in § 2 IV AUB 94 verwendeten Begriffe hindern einen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß jedenfalls nicht daran zu erkennen, was ihn erwartet, und machen den Ausschlußtatbestand auch nicht injustiziabel. Probleme können im Einzelfall bei der Feststellung der Wirkungszusammenhänge und der Anwendung des Feststellungsergebnisses auf den vorgegebenen rechtlichen Rahmen entstehen. Das gehört aber zur üblichen forensischen Praxis. Schwierigkeiten dieser Art kann durch eine ausgiebige sachverständige Unterstützung und eine ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten begegnet werden. Der Versicherungsnehmer wird damit auch nicht unter Transparenzgesichtspunkten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Nachteile und Belastungen, die mit der den gewählten Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlußklausel verbunden sind, werden ihm, soweit dies nach den Umständen möglich ist, deutlich gemacht. Der von der Revision geforderten Benennung und Konkretisierung einzelner Arten von psychischen Reaktionen (vgl. Schwintowski, aaO S. 396 f.) bedarf es dafür gerade nicht. Unabhängig davon, inwieweit eine umfängliche Auflistung psychischer Vorgänge detailliert überhaupt möglich ist, wäre das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl. vorstehend unter III. 1.), diesen Risikobereich überhaupt auszuklammern , damit schwerlich zu erreichen. Dem Transparenzgebot wird ge-

nügt, wenn der Versicherungsnehmer diese Zielsetzung und den danach bestehenden Umfang der angebotenen Versicherung erkennt. Das ist bei § 2 IV AUB 94 - wie ausgeführt - der Fall.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 130/03 Verkündet am:
23. Juni 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV
Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer
Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer
Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallvers icherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Er behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er einen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache, die allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden erlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten ersten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen des Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM

gezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologischen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine unfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psychisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet: "Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: … IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind." Der Kläger verlangt wegen Hirnleistungsstörungen u nd Hörschäden eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 132.000 DM. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er das Zahlungsbegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen wegen des Leitersturzes keine In validitätsleistungen aus der Unfallversicherung zu.
I. Das Berufungsgericht (r+s 2003, 470) hat festge stellt, der Kläger habe zwar über die Zeugenaussage seines Sohnes nachgewiesen, daß sich der Unfall, so wie von ihm behauptet, zugetragen habe. Er habe

aber nicht nachweisen können, daß eine versicherte Invalidität im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 94 eingetreten sei.
Auf die vom ohrenärztlichen Sachverständigen anger egte psychiatrische Beurteilung, ob der vom Kläger berichtete Schwindel neurotischer Natur ohne faßbares organisches Korrelat sei, es sich also um einen psychogenen Schwindel handele, komme es wegen § 2 IV AUB 94 nicht an. Diese Klausel halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
Sie verstoße nicht infolge von Intransparenz gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Bei unbefangener Lesart erfasse diese Klausel nur Gesundheitsbeeinträchtigungen , die ausschließlich auf einem seelisch bedingten Ursachenzusammenhang , nicht aber auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhten. Dieses Verständnis werde von den systematischen und wertenden Erwägungen, die bereits bei den Leistungsausschlüssen in §§ 2 Abs. 3 lit. b und 10 Abs. 5 AUB 61 eine Rolle gespielt hätten, bestätigt. Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen für psychisch empfundene Beschwerden führten nicht zur Intransparenz.
Der Leistungsausschluß gefährde auch nicht den Ver tragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dieser sei über § 1 AUB 94 nicht durch einen umfassenden, tariflich nur schwer kalkulierbaren Schutz bei jedweder gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie dadurch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen zu versichern.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II. Die Revision nimmt hin, daß der Kläger nicht a n einer unfallbedingten organisch-körperlichen Störung bzw. einer psychischen Erkrankung als Manifestation einer solchen Schädigung leidet. Sie wendet sich nur gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 2 IV AUB 94. Dabei macht sie sich im wesentlichen die Ausführungen von Schwintowski (NVersZ 2002, 395 ff., Anm. zu OLG Jena VersR 2002, 1019 f. = NVersZ 2002, 402 f.) zu eigen, der die Klausel für intransparent hält. Die Klausel gefährde zudem den Vertragszweck, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers führe (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sei eindeutig unklar (§ 5 AGBG - jetzt § 305c Abs. 2 BGB).
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. De r in § 2 IV AUB 94 festgelegte Leistungsausschluß hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klausel ist wirksam.
1. a) Vor der Bedingungskontrolle ist die Klausel zunächst auszulegen , um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 b). Dem folgt an sich auch das Berufungsgericht, wenn es - allerdings innerhalb der Transparenzprüfung - eine nähere Festlegung des Verständnisses der Klausel vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:
Ausgehend vom Wortlaut wird der Versicherungsnehme r erkennen, daß die AUB 94 zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen (§§ 1, 7 I 1 AUB 94; vgl. Knappmann, NVersZ 2002, 1, 4). Bei Durchsicht des in § 2 AUB 94 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann gewahr, daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen , als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; OLG Koblenz VersR 2001, 1550 f.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40).
Damit werden ihm auch die für den Versicherungssch utz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an körperlichen Traumata oder kann die

krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen (Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 108). Anders dagegen soll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend sieht - Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert (Knappmann , aaO S. 4). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß erfaßt. Diese Auslegung beruht nicht etwa, wie die Verständnisbetrachtung des Berufungsgerichts nahelegen könnte, auf systematischen und wertenden Erwägungen zur Vorgängerklausel in den AUB 61, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
2. Die Bestimmung des § 2 IV AUB 94 ist nach diese r Auslegung nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG und hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

a) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist nach dem zuvor gewon-

nenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers bleiben keine Zweifel, daß alle durch psychische Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sollen ; daß er keine Leistungen vom Versicherer erhalten soll, wenn und soweit sich psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall auswirken, ist eindeutig und unmißverständlich (Knappmann, aaO S. 4). Für § 5 AGBG ist danach kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2).
Anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen , wenn sie darauf verweist, daß die Begriffe "krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen" im wesentlichen aus Unsicherheiten bestünden, sie deswegen für einen Risikoausschluß besonders ungeeignet und Klauseln mit derart mehrdeutigen Begriffen gemäß § 5 AGBG unwirksam seien. Das läuft - worauf auch der Hinweis auf BGHZ 147, 354, 361 mit der dort behandelten Transparenzprüfung hindeutet - in der Sache darauf hinaus, die Unklarheitenregel als ein Mittel verdeckter Inhaltskontrolle einzusetzen. Ein solcher Ansatz ist jedoch überholt und nicht mehr zu rechtfertigen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8). Unklarheitenregelung und Inhaltskontrolle unterliegen eigenen spezifischen Prüfungskriterien und dürfen so nicht miteinander vermischt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision zeigt auch di e jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht, daß diese Klausel unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. OLG Köln VersR 2000, 1489 f.; OLG Frankfurt OLGR 2000, 27 ff. - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. September 2000 - IV ZR 194/99; OLG Oldenburg r+s 2004, 34 f. mit Nichtzulassungsbeschluß des Senats vom 26. März 2003 - IV ZR

342/02; LG Landshut ZfS 1998, 23). Wie selbst die Revision zugesteht, sollen darin (bloß) Schwierigkeiten bei der "rechtlichen Handhabung" der Klausel zum Ausdruck kommen. Das betrifft jedoch keine verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Sinne von nicht behebbaren Zweifeln für die Unterscheidung zwischen physisch ausgelösten versicherten und nichtversicherten psychogenen Gesundheitsschäden. Etwaige Schwierigkeiten bei den im Einzelfall insoweit zu treffenden Feststellungen lassen eine im übrigen klare Abgrenzungsregelung ohnehin nicht unklar werden.
Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG wird nach al ledem durch die in der Klausel festgeschriebene Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz nicht betroffen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG nicht hindert, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das schon in § 1 AUB 94 i.V. mit § 7 AUB 94 gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich beschränkt, indem sie aus dem Kreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen unfallbedingten Gesundheitsschäden, die krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (BGHZ 141, 137, 140 ff.; 142, 103, 109 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 1 und 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 1). Gegen diese Beurteilung wendet sich auch die Revisionserwiderung nicht.

aa) Die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheit sschäden gefährdet den Vertragszweck nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung , sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist hier nicht der Fall. Der zugesagte Unfallv ersicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 94) bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft daher schon nicht zu, daß - wie die Revision meint - bei Wirksamkeit des § 2 IV AUB 94 für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungsausschluß zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt.
bb) Der Ausschluß der psychischen Reaktionen benac hteiligt den Versicherungsnehmer auch im übrigen nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Mit dem Ausschluß knüpft die bedingungsgemäße Ent-

schädigung von Unfallschäden an objektiv erfaßbare Vorgänge an. Das trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Andererseits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im Interesse des Versicherungsnehmers (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.; Grimm, aaO § 2 Rdn. 103, 108). Eine möglichst reibungslose , kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von psychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt in Betracht. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß zur Feststellung solcher zu entschädigender unfallbedingter Folgen regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Untersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verläßliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vorliegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht. Die von der Revision gezogene Parallele zum Haftungsrecht, bei dem auch der Schädiger grundsätzlich sogar für psychische Fehlverarbeitungen als Folge eines Unfalls einzustehen habe (vgl. nur BGHZ 132, 341 ff.; 137, 142 ff.), überzeugt nicht. Denn es ist gerade das erkennbare Ziel dieser Regelung , den schadensersatzrechtlichen Problemen zu entgehen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.). Die Forderung, aus Billigkeitserwägungen Unfallversicherungsschutz im Umfang der deliktischen Schadensersatzpflicht anzuerkennen, findet ihre Grenzen in der Vertragsgestaltung. Der angebotene und vom Versicherungsnehmer genommene, in den AUB klar und unmißverständlich umschriebene Versicherungsschutz (so

bereits Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - NJW 1972, 1233 unter II) steht darüber hinausgehenden Leistungswünschen entgegen.
cc) § 2 IV AUB 94 genügt auch den Anforderungen de s sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Insbesondere führt sie ihm ausreichend klar und verständlich vor Augen, was er zu erwarten hat (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 362 und ständig). Diesen Erfordernissen wird § 2 IV AUB 94 gerecht.
Die von der Revision vermißte klare Grenzziehung z wischen physischen und psychischen Reaktionen stellt das nicht in Frage. Es mag sein, daß es im Rahmen der sogenannten Leib-Seele-Diskussion unterschiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze gibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, der Begriff "psychische Reaktionen" in Abgrenzung zu physischen deswegen nicht leicht auszufüllen ist, der danach fragende Versicherungsnehmer vom Agenten im Beratungsgespräch nicht stets eine trennscharfe Antwort erhalten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine abstrakte Unterscheidung bei den denkbaren Fallgestaltungen nicht immer

möglich ist. Dadurch wird der Ausschluß aber nicht intransparent. Entgegen Schwintowski (aaO S. 396) fehlt der Klausel damit nicht ein halbwegs klarer und justiziabler Begriffskern. Diese Erwägungen betreffen vielmehr - vergleichbar der Prüfung gemäß § 5 AGBG - die Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen und die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn insoweit etwas nach den derzeit gegebenen Erkenntnismöglichkeiten offenbleibt. Einem potentiellen Versicherungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen geführt , daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhält. Er kann damit erkennen, daß er durch den Unfall körperlich /organisch betroffen sein muß, wodurch seine Beschwerden, wegen derer er sich auf bedingungsgemäße Invalidität beruft, hervorgerufen werden. Dieser Klauselinhalt ist transparent. Er wird durch die nach den allgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht intransparent.
Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt d em Versicherungsnehmer , wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 und vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.). Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, will er sich auf den Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 94 berufen (vgl. BGHZ 131, 15 ff., 21; Grimm, aaO Rdn. 109). Danach muß der Versicherer beweisen , daß und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen haben (Knappmann, aaO S. 4;

derselbe VersR 2002, 1230, Anm. zu OLG Jena aaO). Die sich in Fällen sogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Reaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (Knappmann, aaO S. 4).
Die in § 2 IV AUB 94 verwendeten Begriffe hindern einen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß jedenfalls nicht daran zu erkennen, was ihn erwartet, und machen den Ausschlußtatbestand auch nicht injustiziabel. Probleme können im Einzelfall bei der Feststellung der Wirkungszusammenhänge und der Anwendung des Feststellungsergebnisses auf den vorgegebenen rechtlichen Rahmen entstehen. Das gehört aber zur üblichen forensischen Praxis. Schwierigkeiten dieser Art kann durch eine ausgiebige sachverständige Unterstützung und eine ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten begegnet werden. Der Versicherungsnehmer wird damit auch nicht unter Transparenzgesichtspunkten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Nachteile und Belastungen, die mit der den gewählten Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlußklausel verbunden sind, werden ihm, soweit dies nach den Umständen möglich ist, deutlich gemacht. Der von der Revision geforderten Benennung und Konkretisierung einzelner Arten von psychischen Reaktionen (vgl. Schwintowski, aaO S. 396 f.) bedarf es dafür gerade nicht. Unabhängig davon, inwieweit eine umfängliche Auflistung psychischer Vorgänge detailliert überhaupt möglich ist, wäre das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl. vorstehend unter III. 1.), diesen Risikobereich überhaupt auszuklammern , damit schwerlich zu erreichen. Dem Transparenzgebot wird ge-

nügt, wenn der Versicherungsnehmer diese Zielsetzung und den danach bestehenden Umfang der angebotenen Versicherung erkennt. Das ist bei § 2 IV AUB 94 - wie ausgeführt - der Fall.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 23/12 Verkündet am:
24. April 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004

a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz
für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung
des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB
2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners
, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November
2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 -
IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom
17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsurteils
vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1).

b) Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne
dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen
noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen
seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von
§ 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen
, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. März 2013 durch
die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2011 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Streitwert: 1.676,91 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
2
Er unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung, welcher die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004) zugrunde lagen. Darin heißt es unter anderem: "§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) …
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts - und Erbrecht gemäß § 2 k) …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. … (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wur- de, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; …"
3
Beginnend am 1. Dezember 1995 hatte der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.815,61 € leistete, ehe er das Versicherungs- verhältnis durch Kündigung zum 1. September 2006 beendete und vom Lebensversicherer einen Rückkaufswert in Höhe von 1.747,16 € ausge- zahlt bekam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2010 widersprach der Kläger seiner Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Lebensversicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen.
4
Zeitgleich wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die - gegebenenfalls auch klageweise - Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens. Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. a. 13 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel-Richtlinie dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats an den Europäischen Gerichtshof vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608). Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall ausgelöst.
5
Mit Schreiben vom 10. August 2010 verweigerte der Lebensversicherer die begehrte Prämienrückzahlung.
6
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 - und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung ("vorvertraglich" ) - geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.
7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten. Den nach § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß des Lebensversicherers habe der Kläger im Tatsächlichen auf eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 gestützt. Darin liege die zentrale Begründung seines Rückzahlungsbegehrens und nicht lediglich tatbestandliches Beiwerk ("Kolorit").
Schon damit sei der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt worden. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung könne nicht beliebig bestimmen, worin der Versicherungsfall liege. Entscheidend sei hier, dass die nach dem Klägervorbringen bereits 1995 begangene Pflichtverletzung des Lebensversicherers als Tatsachenkern fortwirke, wie sich daran zeige, dass der Kläger daraus sein fortbestehendes Widerspruchsrecht folgern wolle.
10
Zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage des Klägers habe der Lebensversicherer noch nicht erklärt gehabt, dass er die Prämienrückzahlung verweigere. Insoweit scheide die Annahme eines neuen, eigenständigen Rechtsschutzfalles aus. Die inzwischen erklärte Ablehnung des Lebensversicherers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kläger schon bei seiner Deckungsanfrage erhobenen Begehren und stelle deshalb ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall dar.
11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach den §§ 1, 2 Buchst. d), 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
12
1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, greift der Vorvertragseinwand der Beklagten nicht durch. Wie der Senat im Urteil vom 28. September 2005 (IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und
3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versiche- rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a).
13
2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der Kläger - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in seinem an die Beklagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004, sondern eine Pflichtverletzung des Lebensversicherers stützen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO).
14
In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet, der Lebensversicherer bestreite vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen. Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen Schreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Beklagte gerichteten ersten Verlangens nach Versicherungsschutz noch nicht vor. Der Kläger hatte aber - wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt - mit einer solchen Ablehnung des Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt.
15
3. Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
16
Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die - ähnlich einer Schadensersatzleistung - durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müssten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen , er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.
17
4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgebli- chen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses , der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4).
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011- 11 C 1016/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2011- 4 S 210/11 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 611/16 Verkündet am:
12. Dezember 2017
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert
zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

b) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes
Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem
Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert
(Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16,
VersR 2017, 1282).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16 - LG Bonn
AG Siegburg
ECLI:DE:BGH:2017:121217UVIZR611.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.
2
Der Kläger hatte hinsichtlich seines bei dem Unfall beschädigten Fahr- zeugs den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.700 € (Wiederbeschaffungswert von 5.200 € abzüglich Restwert in Höhe von 1.500 €) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers erstattete die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 4.516 € (Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich weiterer Kosten). Der Klä- ger ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegen- standswert von 6.016 € zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungs- wert - ohne Abzug des Restwerts - und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihm daher noch weitere 157,80 €zuzüglich Zinsen an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat seine bei BeckRS 2016, 113057 veröffentlichte Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Berechnung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger entspreche. Dies sei der Wiederbeschaffungsaufwand. Soweit der Kläger geltend mache, er habe seinen Prozessbevollmächtigten auch mit der Restwertverwertung beauftragt , sei kein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen. Benötige der Geschädigte in diesem Zusammenhang juristischen Rat, erfolge dies vielmehr auf eigene Rechnung.

II.

5
Diese Erwägungen halten, wie der Senat zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2017 (VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282) entschieden hat, rechtlicher Überprüfung stand. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Entscheidungsgründe (aaO, Rn. 5 ff.) Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich im Streitfall nichts anderes, weil der Kläger geltend macht, seinen Rechtsanwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben.
6
1. Zur Ermittlung des Restwerts im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Juli 2017 (aaO, Rn. 13) ausgeführt: "Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen (AG Buchen, SP 2013, 267; a.A. Jungbauer, DAR 2007, 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178)."
7
Hieran hält der Senat fest.
8
2. Als eigenständige Schadensposition kommen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Restwertverwertung anfallenden Rechtsverfolgungskosten nur dann in Betracht, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor- derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, DAR 2017, 671 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194 Rn. 8; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 f., jeweils für das Geltendmachen von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherer). Besondere Umstände wie etwa schwere unfallbedingte Krankheitsfolgen oder auch nur konkrete rechtliche Schwierigkeiten der Restwertverwertung, aufgrund derer der Kläger zur Verwertung des beschädigten Fahrzeugs anwaltlicher Hilfe bedurft hätte, sind im Streitfall weder festgestellt noch vorgetragen. Im Übrigen macht der Kläger eine derartige eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit und Schadensposition auch nicht geltend. Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 26.04.2016 - 106 C 36/16 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2016 - 8 S 106/16 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2015, Az. 115 C 247/15, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

2

Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, Versicherungsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die A. Lebensversicherung xxx zu übernehmen.

3

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prozesskosten für einen Prozess gegen die Axxx ist wegen § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB ausgeschlossen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Die Klausel ist auch wirksam.

4

§ Abs. 2 Buchstabe f ARB ist wirksam. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung über den Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ist weder nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 78/14, juris, ebenso das vorgegangene Urteil des LG Düsseldorf, r+s 2014, 235, die Entscheidungen wurden positiv besprochen von Grams, FD-VersR 2014, 356825, Günther, FD-VersR 2015, 366032 und Bauer, VersR 2013, 661, 663; vgl. zudem die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Urteile; Bedenken angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs äußern Schmidt, in: BeckOK BGB/H. BGB, Stand: 01.05.2016, § 307 Rn. 140, beck-online und Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 333, beide sprechen aber nicht konkret von einer Unwirksamkeit der Klausel).

5

Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Der BGH hat diese Voraussetzungen konkretisiert (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online): Maßgebend sind danach die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

6

Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel erkennen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird feststellen können, dass unter Kapitalanlage der zinsbringende bzw. gewinnbringende Einsatz eigenen oder fremden Kapitals zu verstehen ist (so auch Bauer, VersR 2013, 661, 663). Dass es auch Fälle geben mag, in denen die Frage, ob es sich um ein Kapitalanlagegeschäft handelt, erst durch eine Auslegung der Klausel beantwortet werden kann, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz (BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 8 AZR 665/14 –, Rn. 14, juris).

7

Der Ausschluss von  „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ist auch nicht mit den vom BGH für nicht hinreichend transparent befundenen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen vergleichbar. In der sogenannten Effekten-Rechtsprechung des BGH (NJOZ 2015, 201, beck-online) ging es um folgende Klausel:

8

„Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (zB Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“

9

In einer weiteren Entscheidung des BGH (BGH, runds 2013, 601, beck-online) ging es um folgende Klausel:

10

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit … der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”

11

Diese Klauseln sind deutlich schwieriger zu verstehen, da sie die Kenntnis von Fachbegriffen und finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen voraussetzen, über die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Regel nicht verfügt.

12

§ 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB verstößt auch nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Klausel ist nicht überraschend in diese Sinne. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bewusst, dass zahlreiche Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung bestehen. Der streitgegenständige Ausschluss steht als einer von diversen Ausschlüssen in § 3 der ARB, welcher fettgedruckt mit „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ überschrieben ist. Dass eine genaue Lektüre dieses Paragrafen notwendig ist, um zu erkennen, dass „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, ist angesichts der Fülle der Ausschlüsse für den Versicherungsnehmer hinnehmbar. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass er § 3 genau lesen muss, um die Reichweite des Versicherungsschutzes zu erfahren.

13

Der Gegenstand der beabsichtigten Klage des Klägers fällt unter § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Bei dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft. Die Erwirtschaftung von Kapital ist bei einem derartigen Geschäft Schwerpunkt des Vertrages. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (LG Paderborn, Urteil vom 21.01.2015, 5 S 49/14, vorgelegt von B, Bl. 150 ff, 156; AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2010, 42 C 7926/10, juris). Dies gilt insbesondere auch für den Vertrag des Klägers, der in erster Linie auf eine Rendite für die Altersversorgung abstellt und weniger auf eine Leistung im Todesfall.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass maßgeblich für die beabsichtigte Klage Vorschriften des Versicherungsrechts sind. Zwar mag ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB dann nicht greifen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht in einem zurechenbar ursächlichen Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft steht. So kann ein Risikoausschluss nur angenommen werden, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschluss in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2008, 11 O 363/07, juris, Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier indessen der Fall. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher auch den Bereich der Rückabwicklung (s.a. LG Paderborn, a.a.O.).

15

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Herkömmlich hat eine Sache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (MüKoZPO/Krüger ZPO § 543 Rn. 7, beck-online). Im Hinblick auf die Einigkeit in der Rechtsprechung liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb auch nicht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zudem hat das Revisionsgericht die maßgebenden Grundsätze bereits in seiner oben zitierten Entscheidung (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online) dargelegt.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus  § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27