Landgericht Offenburg Urteil, 17. März 2017 - 6 O 139/16

bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis zum 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt ist.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 84.098,79 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung bezahlter Einspeisevergütung nach den Vorschriften des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) für die Jahre 2014 und 2015. Der Beklagte begehrt widerklagend eine Einspeisevergütung für das Jahr 2016.
Der Beklagte betreibt in A. eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 99,33 Kilowatt, deren Inbetriebnahme am 17.12.2011 erfolgte. Die Klägerin betreibt das Stromnetz in A. Am 12.03./14.03.2013 schlossen die Parteien einen Stromeinspeisevertrag (Anlage K1).
Die Anlage des Beklagten war bis zum 25.02.2016 nicht mit einem sogenannten Funkrundsteuerempfänger (im Folgenden: FRE) ausgestattet. Ein FRE ermöglicht es dem Netzbetreiber, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren. Nach der Gesetzeslage mussten Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 100 Kilowatt ab dem 01.01.2014 mit einem solchen FRE ausgestattet sein. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten erstmals mit, dass an seiner Anlage ein solcher FRE zu installieren sei. Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K3) wies die Klägerin den Beklagten auf die gesetzlichen Folgen eines fehlenden FRE hin (Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null), forderte ihn zur Rückzahlung der Einspeisevergütung für das Jahr 2014 auf und kündigte an, auch die Abrechnung für das Jahr 2015 zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren. Daraufhin bestellte der Beklagte am 10.12.2015 einen FRE bei der Klägerin, welcher am 10.02.2016 geliefert und am 25.02.2016 installiert wurde.
Die Klägerin bezahlte in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 insgesamt 57.143,61 EUR Einspeisevergütung für die Jahre 2014 und 2015 an den Beklagten, die sie nunmehr - zuzüglich 7,43 EUR für ein vom Beklagten zu tragendes Messentgelt - zurückfordert (vgl. Anlage K 6).
Mit Schreiben vom 17.02.2016 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 25.02.2016 (Anlage K7).
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe wegen des fehlenden FRE einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der ausbezahlten Einspeisevergütung für die Jahre 2014 und 2015.
Sie hat demgemäß zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 57.151,04 EUR zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 hat sie sodann gegen den dem Beklagten zustehenden Vergütungsanspruch für das Jahr 2016 in Höhe von 26.947,75 EUR (Abrechnung vom 12.01.2017 als Anlage B1) die Aufrechnung erklärt und den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragte zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Teilerledigungserklärung schließt er sich nicht an.
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Er behauptet, die Klägerin habe gewusst, dass er keinen FRE eingebaut habe, was sich aus dem Hinweis vom 30.11.2015 und der alleinigen Bezugsmöglichkeit des FRE über die Klägerin ergebe. Die jetzige Rückforderung der über zwei Jahre hinweg ausbezahlten Einspeisevergütung verstoße deswegen gegen Treu und Glauben und sei zudem gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Zudem sei die Rückforderung für das Jahr 2015 schon deshalb treuwidrig, weil die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K3) mitgeteilt habe, dass die Abrechnung für das Jahr 2015 korrigiert werde, wenn die Anlage des Beklagten nicht bis Jahresende mit einem FRE ausgestattet sei. Eine rechtzeitige Ausstattung habe die Klägerin dann jedoch selbst durch die verzögerte Lieferung des FRE verhindert.
14 
Der Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klägerin habe ihn auf die ab dem 01.01.2014 bestehende Verpflichtung, einen FRE einzubauen, rechtzeitig hinweisen müssen. Diese vertragliche Nebenpflicht habe die Klägerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte so zu stellen sei, wie er stünde, wenn er einen FRE rechtzeitig eingebaut hätte.
15 
Der Beklagte erhebt Widerklage bezüglich der Einspeisevergütung für das Jahr 2016 und beantragt:
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Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten EUR 26.947,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 verwiesen (As. 55-61).

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet (I.-III.). Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet (IV.).
I.
21 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Die einseitige Teilerledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 26.947,75 EUR erledigt hat, dass also insoweit die Klage zunächst zulässig und begründet war und dann unzulässig oder unbegründet wurde. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur durch Umstellung auf die Feststellungsklage die Auferlegung der Kostenlast vermeiden kann, gegeben.
II.
22 
Die nach der Teilerledigungserklärung noch aufrechterhaltene Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 30.203,29 EUR.
23 
1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 30.203,29 EUR ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 und für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 aus § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014.
24 
a) § 35 Abs. 4 S. 3, 1 in der bis zum 31.07.2014 gültigen Fassung vom 17.08.2012 (EEG 2012) und § 57 Abs. 5 S. 3, 1 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung vom 21.07.2014 (EEG 2014) sind spezielle bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen durch den Netzbetreiber. Zwar regeln die Normen ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Rückforderung. Die Auslegung ergibt jedoch, dass es auch um entsprechende Anspruchsgrundlagen handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 35 Abs. 4 S. 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 eigenständige Verjährungsregelungen in Hinblick auf den Rückforderungsanspruch enthalten. Zum anderen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 35 EEG 2012 (BT-Drs. 17/6071, S. 82), durch den neu eingeführten Absatz 4 solle klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Rückforderung sowohl für die Übertragungsnetzbetreiber als auch die aufnehmenden Netzbetreiber bestehe und dass zur effizienten Abwicklung dieser Rückforderungsansprüche das Aufrechnungsverbot des § 22 Abs. 1 EEG 2012 diesbezüglich nicht anwendbar sei. Mithin ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass er mit dem § 35 Abs. 4 EEG 2012 eine eigene Anspruchsgrundlage geschaffen hat (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 16 m.w.N. (Revision anhängig); Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 48; Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 29 mit dem Verweis auf Anspruchskonkurrenz zu den §§ 812ff. BGB; BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19f.). Diese Aussage lässt sich auch auf den - bis auf redaktionelle Abweichungen gleichlautenden - § 57 Abs. 5 EEG 2014 übertragen.
25 
b) Die Normen sind im vorliegenden Fall auch anwendbar.
26 
aa) Für § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 folgt dies aus den nachstehenden Überlegungen: Zwar fällt die Anlage des Beklagten als sog. Altanlage grundsätzlich in den Geltungsbereich des EEG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung vom 25.10.2008 (EEG 2009), da die Inbetriebnahme bereits am 17.12.2011 stattfand und § 66 Abs. 1 EEG 2012 die Fortgeltung des EEG 2009 in modifizierter Form für solche Altanlagen anordnet. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall aus einer wertenden Betrachtung: Trotz fehlender ausdrücklicher Anwendungsanordnung in § 66 EEG 2012 ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsmechanismus des § 35 EEG 2012 - insbesondere in Zusammenschau mit den Nachrüstungsverpflichtungen in § 66 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EEG 2012 und der entsprechenden Sanktionsanordnung in § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2012 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 in den Übergangsbestimmungen - nur bei gleichzeitiger Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 ein abwicklungstechnisch und gesetzessystematisch sinnvolles Ergebnis. Andernfalls wären überzahlte Einspeisevergütungen aus Altanlagen und solche aus anderen Anlagen unterschiedlich abzuwickeln. Soweit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 hier der Wortlaut des § 66 Abs. 1 EEG 2012 entgegensteht, ist deswegen davon auszugehen, dass ein redaktionelles Versehen vorliegt (so auch Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 30f.).
27 
bb) Die Anwendbarkeit von § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 folgt aus der Grundregel des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wonach die Vorschriften des EEG 2014 - mit Ausnahme von anderslautenden, ausdrücklichen Anwendungsanordnungen bezogen auf frühere Fassungen des EEG - für alle Anlagen gelten sollen (BT-Drs. 18/1891, S. 219). Mit dem EEG 2014 hat demnach der Gesetzgeber die Idee eines einheitlichen Rückforderungsregimes für alle EEG-Anlagen ausdrücklich normiert.
28 
c) Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rückzahlung liegen vor.
29 
aa) Der Anspruch setzt nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 voraus, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine höhere als die in den „§§ 16 bis 18 (…)“ bzw. „Teil 3“ vorgesehene Vergütung ausbezahlt hat, es sei denn, dass eine Zahlungspflicht anderweitig begründet war. Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 57.143,61 EUR im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 ausbezahlt.
30 
bb) Ein Anspruch des Beklagten als Anlagenbetreiber auf Einspeisevergütung bestand jedoch nicht.
31 
(1) Abzustellen ist insoweit einzig auf die gesetzliche Regelung, da der zwischen den Parteien geschlossene Einspeisevertrag vom 12.03./14.03.2013 (Anlage K1) für Vergütungszahlungen in Ziffer 2 lediglich auf die Vorgaben des EEG in der jeweils für die Erzeugungsanlage gültigen Fassung verweist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).
32 
(2) Nach den gesetzlichen Regelungen bestand dem Grunde nach ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009.
33 
(3) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert.
34 
(a) Die am 17.12.2011 in Betrieb genommene Anlage (vgl. § 3 Nr. 5 EEG 2009 „Inbetriebnahme“) des Beklagten war als Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt gemäß der Übergangsbestimmung in § 66 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 ab dem 01.01.2014 mit einem FRE auszustatten.
35 
(b) Unstreitig erfüllte die Anlage diese gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgeschriebenen technischen Vorgaben erst seit dem 25.02.2016.
36 
(c) Damit verstieß die Anlage seit dem 01.01.2014 bis zum 24.02.2016 gegen die Nachrüstungspflicht, mit der Folge, dass sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers aus § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nach § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 und in dem Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null verringerte.
37 
(d) Diese erstaunlich harte Regelung ist auch verfassungsgemäß (vgl. LG Mainz, Urteil vom 10. März 2015 - 6 S 73/14 -, Rn. 53 f., juris).
38 
2. Ergänzend ergibt sich der Rückzahlungsanspruch auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Zwischen dem Anspruch aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 und den §§ 812 ff. BGB besteht Anspruchskonkurrenz (BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 44, 51).
39 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.
40 
a) Es ist schon fraglich, ob diese Vorschrift auf den speziellen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht der Normzweck des § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014, nämlich die effiziente Rückabwicklung von Rückforderungsansprüchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 29). Anderseits finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eindeutige Hinweise darauf, dass die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kondiktionssperren, die besondere Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 26). Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vorliegen.
41 
b) Nach § 814 S. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Da die Norm eine besondere Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und damit des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, ist es erforderlich, dass dem Leistenden die tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt und dass er daraus auch den zutreffenden Schluss gezogen hat, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (positive Rechtsfolgenkenntnis). Abzustellen ist hier auf den die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Klägerin. Die Kenntnis anderer Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens ist irrelevant, eine Wissenszurechnung zulasten der juristischen Person findet insoweit grds. nicht statt (OLG Köln, NJW-RR 2010, 244 m.w.N.; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 814 Rn. 7; für das EEG: OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 48 m.w.N.).
42 
c) Dass derjenige Mitarbeiter der Abrechnungsabteilung der Klägerin, der die Auszahlung veranlasste, - oder auch sonst irgendein Mitarbeiter - positive Kenntnis von der Nichtschuld der Klägerin hatte, konnte nicht festgestellt werden.
43 
aa) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte stellt hier darauf ab, dass der FRE nur über die Klägerin zu beziehen sei und dass diese somit zwingend gewusst habe, dass ein Einbau noch nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat dies allerdings bestritten, sie hat behauptet, es sei technisch möglich, einen FRE anderweitig zu erwerben und ohne Rücksprache mit der Klägerin einzubauen. Der Beklagte ist somit für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Zudem würde sich aus dem Beklagtenvortrag auch nicht ergeben, dass Kenntnis gerade bei dem zuständigen Mitarbeiter der Zahlungsabteilung vorlag.
44 
bb) Entsprechendes gilt für den Hinweis des Beklagten darauf, dass der Einbau des FRE der Klägerin zu melden gewesen wäre, dass eine solche Meldung jedoch - mangels Einbau - nicht erfolgt sei, woraus sich die Kenntnis der Klägerin ergebe. Die Klägerin hat insoweit behauptet, es komme auch vor, dass die Meldung unterbleibe. Kenntnis der Klägerin kann somit allein aufgrund des Umstands, dass sie keine Einbaumeldung erhalten hatte, nicht festgestellt werden, schon gar nicht Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters.
45 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf den fehlenden Einbau (Anlage K3). Es heißt hier nur, der Klägerin liege „noch keine Bestätigung über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vor“.
46 
dd) Im Übrigen würde selbst Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters - oder eines anderen Mitarbeiters - von dem fehlenden Einbau des FRE nicht für die Anwendung des § 814 BGB genügen. Hinzukommen müsste wie ausgeführt zumindest die laienhafte rechtliche Bewertung, dass die Klägerin nach der Rechtslage nichts schulde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, juris Rn. 25 = BGHZ 113, 62). Derartiges ist nicht ersichtlich, bzw. kann zumindest nicht bewiesen werden.
47 
ee) Insgesamt konnte eine Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB somit nicht festgestellt werden. Es erscheint durchaus möglich, dass die Klägerin einfach nachlässig agierte. Dafür spricht, dass es sich bei der Vergütung nach dem EEG um ein komplexes Thema handelt, welches ständigen gesetzgeberischen Änderungen unterworfen ist und dass der Beklagte selbst - aufgrund anderer Abrechnungsvorgänge - davon ausgeht, dass die Klägerin ein „schlampiger Laden“ ist.
48 
4. Die Klägerin handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), indem sie sich auf § 17 Abs. 1 EEG 2012 beruft und die Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütungen geltend macht. Besondere Umstände, welche die Ausübung des der Klägerin gesetzlich eingeräumten Rechts als treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor.
49 
a) Der Beklagte durfte nicht schon aufgrund der Auszahlung des monatlich fällig werdenden Vergütungsanspruchs über zwei Jahre hinweg davon ausgehen, dass die Klägerin Rückforderungsansprüche nicht geltend machen werde. Eine Kenntnis der Klägerin von dem Nichtbestehen der Schuld kann wie ausgeführt nicht festgestellt werden, so dass auch kein Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen wurde (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 161/03, juris Rn. 20). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 35 Abs. 4 S. 3, 2 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 2 EEG 2014 erst mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn man bereits die Rückforderung einer über zwei Jahre hinweg ausgezahlten Vergütung als treuwidrig ansähe.
50 
b) Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.12.2015 (Anlage K3) ergibt sich keine Treuwidrigkeit der nachfolgenden Rückforderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieses Schreiben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin darin zusagt, das Jahr 2015 insgesamt bei kurzfristiger Nachrüstung der Anlage durch Einbau eines FRE nicht zu sanktionieren. In dem Schreiben heißt es lediglich: „Sollte ihre Anlage bis zum Jahresende 2015 nach wie vor nicht nach § 6 Abs. 2 EEG 2012 ausgestattet sein, werden wir die Abrechnung für das Jahr 2015 ebenfalls sanktionieren“. Daraus konnte der Beklagte nicht den schutzwürdigen Gegenschluss ziehen, bei einer Nachrüstung bis Jahresende werde eine Sanktionierung unterbleiben. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem nachstehenden Satz, der erkennen lässt, dass der Sachverhalt im Gesamten gerade noch geprüft werden soll („Sobald uns der Nachweis über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vorliegt, werden wir den Sachverhalt erneut prüfen und ggf. die Korrektur Ihrer Abrechnung(en) vornehmen.“). Ergänzend ist hier auch zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Netzbetreiberin zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 gesetzlich verpflichtet ist (s.o.) und ihrerseits von ihrem Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 4 S. 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 in Anspruch genommen werden könnte. Dies spricht dagegen, ihre offen gehaltenen Äußerungen dahingehend auszulegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückforderung verzichtet werde.
51 
c) Bezogen auf den Rückforderungsanspruch aus dem Jahr 2015 erlaubt auch die lange Lieferdauer für den FRE von 2 Monaten keine andere Beurteilung. Denn nach der Gesetzeslage besteht gerade keine Möglichkeit für den Anlagenbetreiber, die Pflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 nachzuholen, sodass ein rückwirkendes „Wiederaufleben“ des Vergütungsanspruchs nach Installation eines FRE nicht in Betracht kommt (vgl. dazu LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 13). Folglich hätte auch ein zeitnah nach der FRE-Bestellung durch den Beklagten vom 10.12.2015 gelieferter FRE den bis dahin bereits entfallenden Vergütungsanspruch nicht wiederaufleben lassen.
52 
5. Es bestehen auch keine Gegenansprüche des Beklagten.
53 
a) Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Hinweispflicht durch die Klägerin. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden.
54 
aa) Zwischen den Parteien bestand zum einen ein Vertragsverhältnis, das durch Abschluss des Einspeisevertrags vom 12.03./14.03.2013 begründet wurde und zum anderen ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014, das im Kern diejenigen Verpflichtungen des Netzbetreibers begründet, die ihm das EEG auferlegt (BeckOK-EEG/Böcker, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 4 Rn. 9). Indem der Einspeisevertrag unter Ziffer 1 regelt, dass „Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Erzeugungsanlage sowie Messstellenbetrieb und Messung (…) nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen“ haben, ist auch mit Blick auf den Vertrag auf die Verpflichtungen aus dem EEG abzustellen. Jedes dieser Schuldverhältnisse begründet gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründen kann.
55 
bb) Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber über seine Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben aus § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EEG 2012 aufzuklären.
56 
(1) Zwar ließe sich für eine Hinweispflicht des Netzbetreibers anführen, dass der vollständige und verschuldensunabhängige Wegfall des Vergütungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 aus Sicht des Anlagenbetreibers besonders schwer wiegt und auch zumindest regelmäßig die Mitwirkung des Netzbetreibers für den Bezug bzw. die Installation des FRE notwendig ist.
57 
(2) Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen vorgesehenen Pflichtenaufteilung: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 EEG 2012, wonach die Ausstattungspflicht ausdrücklich alleine dem Anlagenbetreiber obliegt: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen“ sowie der des § 6 Abs. 1 EEG 2012: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen ihre Anlagen (…) mit technischen Einrichtungen ausstatten (…)“ spricht klar gegen eine derartige Pflicht des Netzbetreibers (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2015 - 1 U 123/15, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23). Unmittelbar an diese Verpflichtung knüpft sodann die verschuldensunabhängige Sanktionsregelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 zulasten des Anlagenbetreibers an, die in ihrer Schwere gerade durch den Gesetzgeber beabsichtigt war, was sich in dem abgestuften Sanktionssystem des § 17 EEG 2012 zeigt. Insbesondere lassen dieses abgestufte Sanktionssystem, das funktionell und systematisch in § 25 EEG 2014 weiterentwickelt wurde, und die zunehmende Übertragung von Verantwortung auf die Anlagenbetreiber seit dem EEG 2012 einen klaren gesetzgeberischen Willen zu Lasten des Anlagenbetreibers erkennen (vgl. Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 1). Auch ist der Anlagenbetreiber nicht schutzwürdig, da er um die Anwendbarkeit des EEG weiß und mit Gesetzesänderungen rechnen muss. Eine Ausnahme bildet insoweit die normierte Hinweispflicht in § 16 Abs. 3 der Anlagenregisterverordnung vom 01.08.2014 (AnlRegV) (BGBl. I S. 1320), wonach es dem Netzbetreiber in bestimmten Fällen obliegt, den Anlagenbetreiber über seine Registrierungspflicht zu informieren. Dass eine entsprechende Pflicht für den Einbau eines FRE nicht vorgesehen wurde, zeigt, dass sie nicht gewollt ist.
58 
(3) Soweit der Beklagte auf das Positionspapier der BNetzA (Auszug als Anlage B2) hinweist, wonach der Netzbetreiber zur Nachrüstung auffordern müsse, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt, der aus den genannten Gründen nicht zu folgen ist (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 17; zum inhaltlich ähnlichen Anwendungshinweis des BMU/BMWi s. OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356, Rn. 36).
59 
(4) Eine Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung könnte eine solche Pflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, welche nicht vorliegen. Eine Abwägung im Einzelfall wäre mit Rechtsunsicherheit verbunden und nicht praktikabel (vgl. die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur unterlassenen Meldung von Anlagedaten im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 an die Bundesnetzagentur, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 50f.; zu § 25 EEG 2014 und Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 15).
60 
b) Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung für den eingespeisten Strom nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 25ff.) ist die Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Normen zur Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs durch den Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ausgeschlossen. Mit § 17 EEG 2012 habe der Gesetzgeber ein differenziertes und abschließendes Sanktionssystem schaffen wollen, das insoweit den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB verwehre. Das überzeugt, da nur so dem Sinn und Zweck des § 17 EEG 2012, den Pflichten des Anlagenbetreibers im Sinne eines funktionierenden Einspeisemanagements zur Durchsetzung zu verhelfen, umfassend Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin auch kein „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt, da der Netzbetreiber den Strom an den Übertragungsnetzbetreiber ohne Anspruch auf Erstattung bilanziell weiterreichen muss (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 62; BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 19). Schließlich bilden das zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014 bestehende gesetzliche Schuldverhältnis, sowie der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromeinspeisevertrag als vertragliches Schuldverhältnis, auch einen Rechtsgrund, sodass die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15).
61 
6. Insgesamt besteht damit ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch in zuletzt geltend gemachter Höhe, welcher gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 antragsgemäß zu verzinsen ist.
62 
7. Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich dieses Ergebnis auch aus Sicht des Gerichts als erhebliche Härte für den Beklagten darstellt. Dieser muss wegen eines folgenlos gebliebenen Verstoßes die gesamte Vergütung für tatsächlich erbrachte Stromlieferungen zurückzahlen. Dieses Ergebnis ist jedoch das vom Gesetzgeber gewollte. Das Gericht sieht sich wegen der Bindung an das Gesetz gehindert, es durch Billigkeitserwägungen - beispielsweise im Rahmen des § 242 BGB oder bei der Konstruktion von Nebenpflichten - zu korrigieren.
III.
63 
Auch die Feststellungsklage ist begründet.
64 
1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass über den zugesprochenen Betrag hinaus ursprünglich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe weiterer 26.947,75 EUR bestand.
65 
2. Dieser weitergehende Anspruch ist durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) gegen den mit der Widerklage geltend gemachten Gegenanspruch des Beklagten auf Vergütung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR erloschen, da die Aufrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
66 
a) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 gegenüber dem Beklagten durch Übergabe und Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 24.01.2017 enthaltenen Erklärungen eine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben.
67 
b) Es bestand auch kein Aufrechnungsverbot.
68 
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 EEG 2012 ist allerdings „die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen (…) des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist“. Nach diesem Aufrechnungsverbot käme im vorliegenden Fall zunächst eine Aufrechnung durch die Klägerin als Netzbetreiberin nicht in Betracht. Der nunmehr sprachlich an den Vorrang der Direktvermarktung angepasste § 33 Abs. 1 EEG 2014 entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 EEG 2012 und normiert ebenfalls ein Aufrechnungsverbot.
69 
bb) Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch gemäß § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall nicht. Zwar könnte der Beklagte als Betreiber einer sog. Altanlage schützenswert sein, da die jeweiligen Übergangsvorschriften hierzu keine ausdrückliche Anwendungsanordnung beinhalten und er möglicherweise auf die Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots vertraut. Allerdings sind die hier streitgegenständlichen Stromlieferungen erst nach dem 01.01.2012 erfolgt, sodass die Aufrechnungslage gerade erst nach dem Inkrafttreten des EEG 2012 entstanden ist. Zudem ist mit den obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 hervorzuheben, dass diese systematischen und teleologischen Erwägungen folgt. Auch ist die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 zu berücksichtigen, wonach die Norm der effizienten Abwicklung der Rückforderungsansprüche dient (BT-Drs. 17/6071, S. 82). Folglich ist ein weitergehendes, schützenswertes Vertrauen der Anlagenbetreiber von sog. Altanlagen, das die Anwendung des Aufrechnungsverbots als Privileg rechtfertigt, nicht anzunehmen (dazu Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 31; vgl. dazu auch die Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N).
70 
cc) In Bezug auf das Aufrechnungsverbot in § 33 Abs. 1 EEG 2014 ergibt sich der Ausschluss der Anwendbarkeit der Norm aus dem nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 ausdrücklich anwendbaren § 57 Abs. 5 S. 4 EEG 2014.
71 
3. Das erledigende Ereignis ist auch erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. Insoweit ist auf die Aufrechnungserklärung abzustellen, es ist unerheblich, wann sich die beiden Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden.
IV.
72 
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
73 
1. Die Erhebung der Widerklage ist gemäß §§ 261 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß erfolgt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls durch rügeloses Verhandeln der Klägerin zur Sache aus § 39 ZPO. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Konnexität (§ 33 ZPO) ist vorliegend zwischen dem im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch und dem Streitgegenstand der Klage zu bejahen. Im Übrigen greift § 295 Abs. 1 ZPO.
74 
2. Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR ist jedoch durch die Aufrechnung erloschen.
V.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
76 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus der Addition der Klageforderung und der Widerklageforderung.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet (I.-III.). Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet (IV.).
I.
21 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Die einseitige Teilerledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 26.947,75 EUR erledigt hat, dass also insoweit die Klage zunächst zulässig und begründet war und dann unzulässig oder unbegründet wurde. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur durch Umstellung auf die Feststellungsklage die Auferlegung der Kostenlast vermeiden kann, gegeben.
II.
22 
Die nach der Teilerledigungserklärung noch aufrechterhaltene Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 30.203,29 EUR.
23 
1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 30.203,29 EUR ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 und für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 aus § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014.
24 
a) § 35 Abs. 4 S. 3, 1 in der bis zum 31.07.2014 gültigen Fassung vom 17.08.2012 (EEG 2012) und § 57 Abs. 5 S. 3, 1 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung vom 21.07.2014 (EEG 2014) sind spezielle bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen durch den Netzbetreiber. Zwar regeln die Normen ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Rückforderung. Die Auslegung ergibt jedoch, dass es auch um entsprechende Anspruchsgrundlagen handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 35 Abs. 4 S. 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 eigenständige Verjährungsregelungen in Hinblick auf den Rückforderungsanspruch enthalten. Zum anderen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 35 EEG 2012 (BT-Drs. 17/6071, S. 82), durch den neu eingeführten Absatz 4 solle klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Rückforderung sowohl für die Übertragungsnetzbetreiber als auch die aufnehmenden Netzbetreiber bestehe und dass zur effizienten Abwicklung dieser Rückforderungsansprüche das Aufrechnungsverbot des § 22 Abs. 1 EEG 2012 diesbezüglich nicht anwendbar sei. Mithin ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass er mit dem § 35 Abs. 4 EEG 2012 eine eigene Anspruchsgrundlage geschaffen hat (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 16 m.w.N. (Revision anhängig); Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 48; Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 29 mit dem Verweis auf Anspruchskonkurrenz zu den §§ 812ff. BGB; BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19f.). Diese Aussage lässt sich auch auf den - bis auf redaktionelle Abweichungen gleichlautenden - § 57 Abs. 5 EEG 2014 übertragen.
25 
b) Die Normen sind im vorliegenden Fall auch anwendbar.
26 
aa) Für § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 folgt dies aus den nachstehenden Überlegungen: Zwar fällt die Anlage des Beklagten als sog. Altanlage grundsätzlich in den Geltungsbereich des EEG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung vom 25.10.2008 (EEG 2009), da die Inbetriebnahme bereits am 17.12.2011 stattfand und § 66 Abs. 1 EEG 2012 die Fortgeltung des EEG 2009 in modifizierter Form für solche Altanlagen anordnet. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall aus einer wertenden Betrachtung: Trotz fehlender ausdrücklicher Anwendungsanordnung in § 66 EEG 2012 ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsmechanismus des § 35 EEG 2012 - insbesondere in Zusammenschau mit den Nachrüstungsverpflichtungen in § 66 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EEG 2012 und der entsprechenden Sanktionsanordnung in § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2012 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 in den Übergangsbestimmungen - nur bei gleichzeitiger Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 ein abwicklungstechnisch und gesetzessystematisch sinnvolles Ergebnis. Andernfalls wären überzahlte Einspeisevergütungen aus Altanlagen und solche aus anderen Anlagen unterschiedlich abzuwickeln. Soweit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 hier der Wortlaut des § 66 Abs. 1 EEG 2012 entgegensteht, ist deswegen davon auszugehen, dass ein redaktionelles Versehen vorliegt (so auch Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 30f.).
27 
bb) Die Anwendbarkeit von § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 folgt aus der Grundregel des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wonach die Vorschriften des EEG 2014 - mit Ausnahme von anderslautenden, ausdrücklichen Anwendungsanordnungen bezogen auf frühere Fassungen des EEG - für alle Anlagen gelten sollen (BT-Drs. 18/1891, S. 219). Mit dem EEG 2014 hat demnach der Gesetzgeber die Idee eines einheitlichen Rückforderungsregimes für alle EEG-Anlagen ausdrücklich normiert.
28 
c) Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rückzahlung liegen vor.
29 
aa) Der Anspruch setzt nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 voraus, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine höhere als die in den „§§ 16 bis 18 (…)“ bzw. „Teil 3“ vorgesehene Vergütung ausbezahlt hat, es sei denn, dass eine Zahlungspflicht anderweitig begründet war. Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 57.143,61 EUR im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 ausbezahlt.
30 
bb) Ein Anspruch des Beklagten als Anlagenbetreiber auf Einspeisevergütung bestand jedoch nicht.
31 
(1) Abzustellen ist insoweit einzig auf die gesetzliche Regelung, da der zwischen den Parteien geschlossene Einspeisevertrag vom 12.03./14.03.2013 (Anlage K1) für Vergütungszahlungen in Ziffer 2 lediglich auf die Vorgaben des EEG in der jeweils für die Erzeugungsanlage gültigen Fassung verweist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).
32 
(2) Nach den gesetzlichen Regelungen bestand dem Grunde nach ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009.
33 
(3) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert.
34 
(a) Die am 17.12.2011 in Betrieb genommene Anlage (vgl. § 3 Nr. 5 EEG 2009 „Inbetriebnahme“) des Beklagten war als Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt gemäß der Übergangsbestimmung in § 66 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 ab dem 01.01.2014 mit einem FRE auszustatten.
35 
(b) Unstreitig erfüllte die Anlage diese gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgeschriebenen technischen Vorgaben erst seit dem 25.02.2016.
36 
(c) Damit verstieß die Anlage seit dem 01.01.2014 bis zum 24.02.2016 gegen die Nachrüstungspflicht, mit der Folge, dass sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers aus § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nach § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 und in dem Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null verringerte.
37 
(d) Diese erstaunlich harte Regelung ist auch verfassungsgemäß (vgl. LG Mainz, Urteil vom 10. März 2015 - 6 S 73/14 -, Rn. 53 f., juris).
38 
2. Ergänzend ergibt sich der Rückzahlungsanspruch auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Zwischen dem Anspruch aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 und den §§ 812 ff. BGB besteht Anspruchskonkurrenz (BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 44, 51).
39 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.
40 
a) Es ist schon fraglich, ob diese Vorschrift auf den speziellen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht der Normzweck des § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014, nämlich die effiziente Rückabwicklung von Rückforderungsansprüchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 29). Anderseits finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eindeutige Hinweise darauf, dass die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kondiktionssperren, die besondere Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 26). Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vorliegen.
41 
b) Nach § 814 S. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Da die Norm eine besondere Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und damit des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, ist es erforderlich, dass dem Leistenden die tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt und dass er daraus auch den zutreffenden Schluss gezogen hat, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (positive Rechtsfolgenkenntnis). Abzustellen ist hier auf den die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Klägerin. Die Kenntnis anderer Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens ist irrelevant, eine Wissenszurechnung zulasten der juristischen Person findet insoweit grds. nicht statt (OLG Köln, NJW-RR 2010, 244 m.w.N.; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 814 Rn. 7; für das EEG: OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 48 m.w.N.).
42 
c) Dass derjenige Mitarbeiter der Abrechnungsabteilung der Klägerin, der die Auszahlung veranlasste, - oder auch sonst irgendein Mitarbeiter - positive Kenntnis von der Nichtschuld der Klägerin hatte, konnte nicht festgestellt werden.
43 
aa) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte stellt hier darauf ab, dass der FRE nur über die Klägerin zu beziehen sei und dass diese somit zwingend gewusst habe, dass ein Einbau noch nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat dies allerdings bestritten, sie hat behauptet, es sei technisch möglich, einen FRE anderweitig zu erwerben und ohne Rücksprache mit der Klägerin einzubauen. Der Beklagte ist somit für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Zudem würde sich aus dem Beklagtenvortrag auch nicht ergeben, dass Kenntnis gerade bei dem zuständigen Mitarbeiter der Zahlungsabteilung vorlag.
44 
bb) Entsprechendes gilt für den Hinweis des Beklagten darauf, dass der Einbau des FRE der Klägerin zu melden gewesen wäre, dass eine solche Meldung jedoch - mangels Einbau - nicht erfolgt sei, woraus sich die Kenntnis der Klägerin ergebe. Die Klägerin hat insoweit behauptet, es komme auch vor, dass die Meldung unterbleibe. Kenntnis der Klägerin kann somit allein aufgrund des Umstands, dass sie keine Einbaumeldung erhalten hatte, nicht festgestellt werden, schon gar nicht Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters.
45 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf den fehlenden Einbau (Anlage K3). Es heißt hier nur, der Klägerin liege „noch keine Bestätigung über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vor“.
46 
dd) Im Übrigen würde selbst Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters - oder eines anderen Mitarbeiters - von dem fehlenden Einbau des FRE nicht für die Anwendung des § 814 BGB genügen. Hinzukommen müsste wie ausgeführt zumindest die laienhafte rechtliche Bewertung, dass die Klägerin nach der Rechtslage nichts schulde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, juris Rn. 25 = BGHZ 113, 62). Derartiges ist nicht ersichtlich, bzw. kann zumindest nicht bewiesen werden.
47 
ee) Insgesamt konnte eine Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB somit nicht festgestellt werden. Es erscheint durchaus möglich, dass die Klägerin einfach nachlässig agierte. Dafür spricht, dass es sich bei der Vergütung nach dem EEG um ein komplexes Thema handelt, welches ständigen gesetzgeberischen Änderungen unterworfen ist und dass der Beklagte selbst - aufgrund anderer Abrechnungsvorgänge - davon ausgeht, dass die Klägerin ein „schlampiger Laden“ ist.
48 
4. Die Klägerin handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), indem sie sich auf § 17 Abs. 1 EEG 2012 beruft und die Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütungen geltend macht. Besondere Umstände, welche die Ausübung des der Klägerin gesetzlich eingeräumten Rechts als treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor.
49 
a) Der Beklagte durfte nicht schon aufgrund der Auszahlung des monatlich fällig werdenden Vergütungsanspruchs über zwei Jahre hinweg davon ausgehen, dass die Klägerin Rückforderungsansprüche nicht geltend machen werde. Eine Kenntnis der Klägerin von dem Nichtbestehen der Schuld kann wie ausgeführt nicht festgestellt werden, so dass auch kein Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen wurde (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 161/03, juris Rn. 20). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 35 Abs. 4 S. 3, 2 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 2 EEG 2014 erst mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn man bereits die Rückforderung einer über zwei Jahre hinweg ausgezahlten Vergütung als treuwidrig ansähe.
50 
b) Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.12.2015 (Anlage K3) ergibt sich keine Treuwidrigkeit der nachfolgenden Rückforderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieses Schreiben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin darin zusagt, das Jahr 2015 insgesamt bei kurzfristiger Nachrüstung der Anlage durch Einbau eines FRE nicht zu sanktionieren. In dem Schreiben heißt es lediglich: „Sollte ihre Anlage bis zum Jahresende 2015 nach wie vor nicht nach § 6 Abs. 2 EEG 2012 ausgestattet sein, werden wir die Abrechnung für das Jahr 2015 ebenfalls sanktionieren“. Daraus konnte der Beklagte nicht den schutzwürdigen Gegenschluss ziehen, bei einer Nachrüstung bis Jahresende werde eine Sanktionierung unterbleiben. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem nachstehenden Satz, der erkennen lässt, dass der Sachverhalt im Gesamten gerade noch geprüft werden soll („Sobald uns der Nachweis über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vorliegt, werden wir den Sachverhalt erneut prüfen und ggf. die Korrektur Ihrer Abrechnung(en) vornehmen.“). Ergänzend ist hier auch zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Netzbetreiberin zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 gesetzlich verpflichtet ist (s.o.) und ihrerseits von ihrem Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 4 S. 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 in Anspruch genommen werden könnte. Dies spricht dagegen, ihre offen gehaltenen Äußerungen dahingehend auszulegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückforderung verzichtet werde.
51 
c) Bezogen auf den Rückforderungsanspruch aus dem Jahr 2015 erlaubt auch die lange Lieferdauer für den FRE von 2 Monaten keine andere Beurteilung. Denn nach der Gesetzeslage besteht gerade keine Möglichkeit für den Anlagenbetreiber, die Pflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 nachzuholen, sodass ein rückwirkendes „Wiederaufleben“ des Vergütungsanspruchs nach Installation eines FRE nicht in Betracht kommt (vgl. dazu LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 13). Folglich hätte auch ein zeitnah nach der FRE-Bestellung durch den Beklagten vom 10.12.2015 gelieferter FRE den bis dahin bereits entfallenden Vergütungsanspruch nicht wiederaufleben lassen.
52 
5. Es bestehen auch keine Gegenansprüche des Beklagten.
53 
a) Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Hinweispflicht durch die Klägerin. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden.
54 
aa) Zwischen den Parteien bestand zum einen ein Vertragsverhältnis, das durch Abschluss des Einspeisevertrags vom 12.03./14.03.2013 begründet wurde und zum anderen ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014, das im Kern diejenigen Verpflichtungen des Netzbetreibers begründet, die ihm das EEG auferlegt (BeckOK-EEG/Böcker, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 4 Rn. 9). Indem der Einspeisevertrag unter Ziffer 1 regelt, dass „Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Erzeugungsanlage sowie Messstellenbetrieb und Messung (…) nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen“ haben, ist auch mit Blick auf den Vertrag auf die Verpflichtungen aus dem EEG abzustellen. Jedes dieser Schuldverhältnisse begründet gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründen kann.
55 
bb) Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber über seine Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben aus § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EEG 2012 aufzuklären.
56 
(1) Zwar ließe sich für eine Hinweispflicht des Netzbetreibers anführen, dass der vollständige und verschuldensunabhängige Wegfall des Vergütungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 aus Sicht des Anlagenbetreibers besonders schwer wiegt und auch zumindest regelmäßig die Mitwirkung des Netzbetreibers für den Bezug bzw. die Installation des FRE notwendig ist.
57 
(2) Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen vorgesehenen Pflichtenaufteilung: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 EEG 2012, wonach die Ausstattungspflicht ausdrücklich alleine dem Anlagenbetreiber obliegt: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen“ sowie der des § 6 Abs. 1 EEG 2012: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen ihre Anlagen (…) mit technischen Einrichtungen ausstatten (…)“ spricht klar gegen eine derartige Pflicht des Netzbetreibers (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2015 - 1 U 123/15, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23). Unmittelbar an diese Verpflichtung knüpft sodann die verschuldensunabhängige Sanktionsregelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 zulasten des Anlagenbetreibers an, die in ihrer Schwere gerade durch den Gesetzgeber beabsichtigt war, was sich in dem abgestuften Sanktionssystem des § 17 EEG 2012 zeigt. Insbesondere lassen dieses abgestufte Sanktionssystem, das funktionell und systematisch in § 25 EEG 2014 weiterentwickelt wurde, und die zunehmende Übertragung von Verantwortung auf die Anlagenbetreiber seit dem EEG 2012 einen klaren gesetzgeberischen Willen zu Lasten des Anlagenbetreibers erkennen (vgl. Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 1). Auch ist der Anlagenbetreiber nicht schutzwürdig, da er um die Anwendbarkeit des EEG weiß und mit Gesetzesänderungen rechnen muss. Eine Ausnahme bildet insoweit die normierte Hinweispflicht in § 16 Abs. 3 der Anlagenregisterverordnung vom 01.08.2014 (AnlRegV) (BGBl. I S. 1320), wonach es dem Netzbetreiber in bestimmten Fällen obliegt, den Anlagenbetreiber über seine Registrierungspflicht zu informieren. Dass eine entsprechende Pflicht für den Einbau eines FRE nicht vorgesehen wurde, zeigt, dass sie nicht gewollt ist.
58 
(3) Soweit der Beklagte auf das Positionspapier der BNetzA (Auszug als Anlage B2) hinweist, wonach der Netzbetreiber zur Nachrüstung auffordern müsse, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt, der aus den genannten Gründen nicht zu folgen ist (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 17; zum inhaltlich ähnlichen Anwendungshinweis des BMU/BMWi s. OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356, Rn. 36).
59 
(4) Eine Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung könnte eine solche Pflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, welche nicht vorliegen. Eine Abwägung im Einzelfall wäre mit Rechtsunsicherheit verbunden und nicht praktikabel (vgl. die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur unterlassenen Meldung von Anlagedaten im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 an die Bundesnetzagentur, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 50f.; zu § 25 EEG 2014 und Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 15).
60 
b) Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung für den eingespeisten Strom nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 25ff.) ist die Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Normen zur Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs durch den Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ausgeschlossen. Mit § 17 EEG 2012 habe der Gesetzgeber ein differenziertes und abschließendes Sanktionssystem schaffen wollen, das insoweit den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB verwehre. Das überzeugt, da nur so dem Sinn und Zweck des § 17 EEG 2012, den Pflichten des Anlagenbetreibers im Sinne eines funktionierenden Einspeisemanagements zur Durchsetzung zu verhelfen, umfassend Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin auch kein „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt, da der Netzbetreiber den Strom an den Übertragungsnetzbetreiber ohne Anspruch auf Erstattung bilanziell weiterreichen muss (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 62; BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 19). Schließlich bilden das zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014 bestehende gesetzliche Schuldverhältnis, sowie der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromeinspeisevertrag als vertragliches Schuldverhältnis, auch einen Rechtsgrund, sodass die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15).
61 
6. Insgesamt besteht damit ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch in zuletzt geltend gemachter Höhe, welcher gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 antragsgemäß zu verzinsen ist.
62 
7. Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich dieses Ergebnis auch aus Sicht des Gerichts als erhebliche Härte für den Beklagten darstellt. Dieser muss wegen eines folgenlos gebliebenen Verstoßes die gesamte Vergütung für tatsächlich erbrachte Stromlieferungen zurückzahlen. Dieses Ergebnis ist jedoch das vom Gesetzgeber gewollte. Das Gericht sieht sich wegen der Bindung an das Gesetz gehindert, es durch Billigkeitserwägungen - beispielsweise im Rahmen des § 242 BGB oder bei der Konstruktion von Nebenpflichten - zu korrigieren.
III.
63 
Auch die Feststellungsklage ist begründet.
64 
1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass über den zugesprochenen Betrag hinaus ursprünglich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe weiterer 26.947,75 EUR bestand.
65 
2. Dieser weitergehende Anspruch ist durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) gegen den mit der Widerklage geltend gemachten Gegenanspruch des Beklagten auf Vergütung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR erloschen, da die Aufrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
66 
a) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 gegenüber dem Beklagten durch Übergabe und Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 24.01.2017 enthaltenen Erklärungen eine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben.
67 
b) Es bestand auch kein Aufrechnungsverbot.
68 
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 EEG 2012 ist allerdings „die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen (…) des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist“. Nach diesem Aufrechnungsverbot käme im vorliegenden Fall zunächst eine Aufrechnung durch die Klägerin als Netzbetreiberin nicht in Betracht. Der nunmehr sprachlich an den Vorrang der Direktvermarktung angepasste § 33 Abs. 1 EEG 2014 entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 EEG 2012 und normiert ebenfalls ein Aufrechnungsverbot.
69 
bb) Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch gemäß § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall nicht. Zwar könnte der Beklagte als Betreiber einer sog. Altanlage schützenswert sein, da die jeweiligen Übergangsvorschriften hierzu keine ausdrückliche Anwendungsanordnung beinhalten und er möglicherweise auf die Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots vertraut. Allerdings sind die hier streitgegenständlichen Stromlieferungen erst nach dem 01.01.2012 erfolgt, sodass die Aufrechnungslage gerade erst nach dem Inkrafttreten des EEG 2012 entstanden ist. Zudem ist mit den obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 hervorzuheben, dass diese systematischen und teleologischen Erwägungen folgt. Auch ist die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 zu berücksichtigen, wonach die Norm der effizienten Abwicklung der Rückforderungsansprüche dient (BT-Drs. 17/6071, S. 82). Folglich ist ein weitergehendes, schützenswertes Vertrauen der Anlagenbetreiber von sog. Altanlagen, das die Anwendung des Aufrechnungsverbots als Privileg rechtfertigt, nicht anzunehmen (dazu Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 31; vgl. dazu auch die Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N).
70 
cc) In Bezug auf das Aufrechnungsverbot in § 33 Abs. 1 EEG 2014 ergibt sich der Ausschluss der Anwendbarkeit der Norm aus dem nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 ausdrücklich anwendbaren § 57 Abs. 5 S. 4 EEG 2014.
71 
3. Das erledigende Ereignis ist auch erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. Insoweit ist auf die Aufrechnungserklärung abzustellen, es ist unerheblich, wann sich die beiden Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden.
IV.
72 
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
73 
1. Die Erhebung der Widerklage ist gemäß §§ 261 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß erfolgt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls durch rügeloses Verhandeln der Klägerin zur Sache aus § 39 ZPO. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Konnexität (§ 33 ZPO) ist vorliegend zwischen dem im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch und dem Streitgegenstand der Klage zu bejahen. Im Übrigen greift § 295 Abs. 1 ZPO.
74 
2. Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR ist jedoch durch die Aufrechnung erloschen.
V.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
76 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus der Addition der Klageforderung und der Widerklageforderung.

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

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die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 161/03 Verkündet am:
17. März 2004
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 242 Ba, 362
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung.
BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - OLG Hamm
LG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2003 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Teilkaufpreisforderung. Die Firma I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) lieferte im Jahre 1999 erstmalig Waren an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte). In der Rechnung vom 18. November 1999 gab sie ein damals bei der Kreissparkasse K. , der Streithelferin, bestehendes Girokonto an. Weitere Geschäftskontakte bestanden in der Folgezeit nicht. Aufgrund einer Bestellung vom 9. April 2001 lieferte die I. GmbH an die Beklagte 119.250
F. -Filme. Mit Schreiben vom 18. April 2001 teilte die Streithelferin der I. GmbH mit, daß sie nach Kündigung der Geschäftsverbindung die bestehenden Verbindlichkeiten auf ein Abwicklungskonto übertragen habe. Ausweislich des Rechnungsabschlusses vom gleichen Tage bestand ein Schuldsaldo in Höhe von 688.155,82 DM. In der gegenüber der Beklagten erteilten Rechnung vom 22. Mai 2001 über 733.149 DM gab die I. GmbH ein Konto bei der Postbank an. Die Beklagte überwies am 1. Juni 2001 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 439.889,40 DM auf das vormals bei der Streithelferin geführte Girokonto. Die Streithelferin verbuchte diesen Betrag auf dem Abwicklungskonto und verrechnete ihn in voller Höhe mit dem Schuldsaldo. Die I. GmbH vertrat in anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin vom 8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung, daß durch die Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin keinen Anspruch auf den überwiesenen Betrag habe; sie versuchte, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung zu bewegen. Im Schreiben vom 11. Juni 2001 führte die I. GmbH des weiteren aus, trotz des Bestehens einer Globalzession sei die Kaufpreisforderung nicht an die Streithelferin abgetreten worden , da die veräußerten Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben und der Kaufpreisanspruch daher bereits abgetreten worden sei. Die Streithelferin lehnte eine Freigabe des Betrags ab und vertrat in ihrem anwaltlichen Antwortschreiben vom 11. Juni 2001 die Auffassung, es komme auf die Frage, ob der Globalzession der Streithelferin Rechte aus verlängertem Eigentumsvorbehalt vorgingen, nicht an. Die Klägerin legte diese Schreiben in erster Instanz zum Beleg ihrer Behauptung vor, sie habe eine Verrechnung seitens der Streithelferin zurückgewiesen.
Der Geschäftsführer der I. GmbH gab für diese am 5. September 2001 die eidesstattliche Versicherung ab. Danach waren mit Ausnahme einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft in H. keinerlei Vermögenswerte vorhanden. Die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte gab der Geschäftsführer in dem Vermögensverzeichnis nicht an. In der Rubrik "Bankguthaben/Konten" ist unter anderem vermerkt: "Kreissparkasse K. Konto-Nr. ?? Soll: 200.000,- DM". Am 12. September 2001 trat dieI. GmbH einen Teil der Kaufpreisforderung in Höhe von 73.314 DM an die Firma F. AG ab, die die Forderung am gleichen Tage sicherungshalber weiter abtrat. Am 13. Oktober 2001 trat die I. GmbH die Kaufpreisforderung in voller Höhe an die Klägerin ab und ermächtigte diese zur Einziehung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 erklärte die Beklagte hilfsweise für den Fall, daß der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Teilkaufpreisanspruch in Höhe von 408.597,24 DM nicht durch ihre Zahlung vom 1. Juni 2001 auf das Konto bei der Streithelferin getilgt sei, die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teil des Bereicherungsanspruchs, der ihr in diesem Fall wegen der ohne Erfüllungswirkung erfolgten Zahlung auf das Konto bei der Streitverkündeten zustehe. Am 16. April 2002 wurde die Teilkaufpreisforderung an die mittlerweile umfirmierte F. AG rückabgetreten ; diese trat die Forderung am 23. April 2002 an die Klägerin ab. Die I. GmbH ist insolvent. Die Klägerin beziffert ihre Forderung auf 408.597,24 DM (733.149 DM abzüglich einer Rückbelastung von 34.551,76 DM und einer zwischen den Parteien streitigen Aufrechnung in Höhe von 290.000 DM) = 208.912,45 €.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Insbesondere könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, die Abtretungen an die Klägerin vom 13. Oktober 2001 und 23. April 2002 seien mangels Verfügungsbefugnis der jeweiligen Zedenten unwirksam, da die Kaufpreisforderung, wie die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, bereits am 19. September 2000 im Wege der Globalzession an die Streithelferin abgetreten worden sei. Dieser bestrittene Sachvortrag sei nicht zuzulassen, da die Beklagte ihn aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht habe. Das Landgericht habe auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Beklagte nicht auf die in dem vorgelegten Schreiben vom 11. Juni 2001 erwähnte Globalzession hingewiesen habe. Erfüllung der Kaufpreisforderung sei durch die Überweisung der Beklagten auf das Konto bei der Streithelferin nicht eingetreten, da sich das Einverständnis der I. GmbH mit einer Zahlung durch Überweisung auf das in der Rechnung vom 22. Mai 2001 angegebene Konto bei der Postbank beschränkt habe. Der Beklagten stehe des weiteren kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, da die I. GmbH mangels Bestehens einer laufenden Ge-
schäftsbeziehung nicht zu einem Hinweis auf die geänderte Bankverbindung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen die I. GmbH aufrechnen können, da diese durch die Gutschrift auf dem Abwicklungskonto nicht bereichert sei. Nach Kündigung des Girovertrags habe der Streithelferin die Berechtigung gefehlt, den überwiesenen Betrag für die I. GmbH zu vereinnahmen und diesen mit ihr gegenüber bestehenden Ansprüchen zu verrechnen. Die I. GmbH habe die Verbuchung auch nicht genehmigt, da sie umgehend widersprochen habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Revision beanstandete Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Aktivlegitimation der Klägerin stehe die von der Beklagten behauptete Globalzession der I. GmbH zugunsten der Streithelferin nicht entgegen, weil dieser erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sei. Des weiteren kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte zulassen müssen, da er wegen eines Verstoßes des Landgerichts gegen die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht geltend gemacht worden sei. Die Klage unterliegt sowohl der Abweisung, wenn die Klägerin aufgrund der Globalzession nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden ist, als auch im Falle eines wirksamen Forderungserwerbs, wie nachfolgend auszuführen ist.
2. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsgerichts , daß durch die Überweisung der Beklagten vom 1. Juni 2001 auf das ehemalige Girokonto der I. GmbH bei der Streithelferin Erfüllung nicht eingetreten ist. Eine Geldschuld kann zwar anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben ; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne der §§ 363, 364 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 98, 24, 29 f.; Senat, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 = WM 1999, 11 unter II 1). Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137). Im Zeitpunkt der Überweisung lag ein Einverständnisder I. GmbH mit einer Überweisung auf das vormals bei der Streithelferin geführte Konto nicht mehr vor. Entgegen der Auffassung der Revision wirkte das mit der Kontoangabe in der Rechnung vom 18. November 1999 stillschweigend erklärte Einverständnis nicht fort. Das einmal erteilte Einverständnis ist im Zweifel bis zur Vornahme der Überweisung frei widerruflich (Canaris, Bankvertragsrecht, Rdnr. 472 m.w.Nachw.). Die Angabe (allein) einer neuen Bankverbindung in der Rechnung vom 22. Mai 2001 ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Erklärungsempfängers als konkludent erklärter Widerruf der Einverständniserklärung hinsichtlich des zuvor angegebenen Kontos auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Die Mitteilung einer Bankverbindung in einer Rechnung läßt mangels anderer Anhaltspunkte keinen anderen Schluß zu, als daß das Einverständnis
des Gläubigers mit einer Überweisung des Rechnungsbetrags sich auf die nunmehr angegebene Bankverbindung beschränkt. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung jedoch erloschen, da die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, daß Erfüllung nicht eingetreten ist. Die I. GmbH muß sich aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als habe sie die Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags seitens der Streithelferin genehmigt (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies muß sich die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen (§ 404 BGB). Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b m.w. Nachw.). So liegt es hier. Die I. GmbH hat in ihren anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin vom 8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung vertreten, daß durch die Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin keinen Anspruch auf den Betrag habe. Das Berufungsgericht hat dies zwar als Widerspruch gegen die Verrechnung gewertet, was die Revision nicht beanstandet. In den vorgenannten Schreiben hat die I. GmbH jedoch zugleich versucht, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung des verbuchten Überweisungsbetrags zu bewegen. Aus diesen Erklärungen gegenüber der Streithelferin ist zu schließen, daß sie den überwiesenen Betrag nicht (endgültig ) zurückweisen, sondern ihrem Vermögen zuführen wollte.
Die I. GmbH dokumentierte nachfolgend mit Außenwirkung, daß sie den Überweisungsbetrag als ihrem Vermögen tatsächlich durch Verrechnung zugeflossen betrachtete. Dies ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis, das ihr Geschäftsführer am 5. September 2001 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellte. Darin hat er zum einen die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte nicht angegeben. Zum anderen ist in der Rubrik "Bankguthaben /Konten" unter anderem vermerkt: "Kreissparkasse K. . Konto-Nr. ??. Soll: 200.000,- DM". Beide Angaben zusammengenommen können nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht anders verstanden werden, als daß die I. GmbH die Kaufpreisforderung als nicht beziehungsweise nicht mehr vorhanden ansah. Da der I. GmbH die Forderung ursprünglich zugestanden hatte und sie im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht abgetreten worden war, ist aus der Nichterwähnung der Kaufpreisforderung als Aktivposten zu schließen, daß die I. GmbH die Forderung als erloschen betrachtete. Dementsprechend hat sich die I. GmbH die Zahlung auf das Konto der Streithelferin gutgebracht und diese damit ihrem Vermögen einverleibt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des in dem Vermögensverzeichnis angegebenen Kontostands mit dem Sollstand des Abwicklungskontos unter Berücksichtigung des Rechnungsabschlusses der Streithelferin vom 18. April 2001, der einen Schuldsaldo in Höhe von 688.155,82 DM aufwies. Der im Vermögensverzeichnis angegebene Sollstand von 200.000 DM läßt sich nur damit erklären, daß der Geschäftsführer der I. GmbH den nach Verrechnung des Überweisungsbetrags in Höhe von 439.889,40 DM verbleibenden Sollstand mit einer "runden" Zahl wiedergab. Daß der Sollstand des Abwicklungskontos durch andere Zahlungen in dieser Höhe verringert wurde, ist nicht vorgetragen und nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, wonach die insolvente I. GmbH mit Ausnahme
einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte verfügte, auch auszuschließen. Damit hat sich die I. GmbH die von der Streithelferin vorgenommene Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags im Rechtsverkehr zu eigen gemacht. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich gleichwohl darauf beruft, daß die Kaufpreisforderung nicht infolge der Überweisung auf das vormalige Girokonto getilgt worden ist. Die Berufung auf den Erfüllungseinwand stellt sich daher als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.
Dr. Deppert Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Dr. Hübsch ist aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Deppert Karlsruhe, den 20.04.2004
Wiechers Dr. Wolst

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
2.
die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
4.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

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3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 161/03 Verkündet am:
17. März 2004
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 242 Ba, 362
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung.
BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - OLG Hamm
LG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2003 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Teilkaufpreisforderung. Die Firma I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) lieferte im Jahre 1999 erstmalig Waren an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte). In der Rechnung vom 18. November 1999 gab sie ein damals bei der Kreissparkasse K. , der Streithelferin, bestehendes Girokonto an. Weitere Geschäftskontakte bestanden in der Folgezeit nicht. Aufgrund einer Bestellung vom 9. April 2001 lieferte die I. GmbH an die Beklagte 119.250
F. -Filme. Mit Schreiben vom 18. April 2001 teilte die Streithelferin der I. GmbH mit, daß sie nach Kündigung der Geschäftsverbindung die bestehenden Verbindlichkeiten auf ein Abwicklungskonto übertragen habe. Ausweislich des Rechnungsabschlusses vom gleichen Tage bestand ein Schuldsaldo in Höhe von 688.155,82 DM. In der gegenüber der Beklagten erteilten Rechnung vom 22. Mai 2001 über 733.149 DM gab die I. GmbH ein Konto bei der Postbank an. Die Beklagte überwies am 1. Juni 2001 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 439.889,40 DM auf das vormals bei der Streithelferin geführte Girokonto. Die Streithelferin verbuchte diesen Betrag auf dem Abwicklungskonto und verrechnete ihn in voller Höhe mit dem Schuldsaldo. Die I. GmbH vertrat in anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin vom 8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung, daß durch die Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin keinen Anspruch auf den überwiesenen Betrag habe; sie versuchte, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung zu bewegen. Im Schreiben vom 11. Juni 2001 führte die I. GmbH des weiteren aus, trotz des Bestehens einer Globalzession sei die Kaufpreisforderung nicht an die Streithelferin abgetreten worden , da die veräußerten Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben und der Kaufpreisanspruch daher bereits abgetreten worden sei. Die Streithelferin lehnte eine Freigabe des Betrags ab und vertrat in ihrem anwaltlichen Antwortschreiben vom 11. Juni 2001 die Auffassung, es komme auf die Frage, ob der Globalzession der Streithelferin Rechte aus verlängertem Eigentumsvorbehalt vorgingen, nicht an. Die Klägerin legte diese Schreiben in erster Instanz zum Beleg ihrer Behauptung vor, sie habe eine Verrechnung seitens der Streithelferin zurückgewiesen.
Der Geschäftsführer der I. GmbH gab für diese am 5. September 2001 die eidesstattliche Versicherung ab. Danach waren mit Ausnahme einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft in H. keinerlei Vermögenswerte vorhanden. Die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte gab der Geschäftsführer in dem Vermögensverzeichnis nicht an. In der Rubrik "Bankguthaben/Konten" ist unter anderem vermerkt: "Kreissparkasse K. Konto-Nr. ?? Soll: 200.000,- DM". Am 12. September 2001 trat dieI. GmbH einen Teil der Kaufpreisforderung in Höhe von 73.314 DM an die Firma F. AG ab, die die Forderung am gleichen Tage sicherungshalber weiter abtrat. Am 13. Oktober 2001 trat die I. GmbH die Kaufpreisforderung in voller Höhe an die Klägerin ab und ermächtigte diese zur Einziehung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 erklärte die Beklagte hilfsweise für den Fall, daß der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Teilkaufpreisanspruch in Höhe von 408.597,24 DM nicht durch ihre Zahlung vom 1. Juni 2001 auf das Konto bei der Streithelferin getilgt sei, die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teil des Bereicherungsanspruchs, der ihr in diesem Fall wegen der ohne Erfüllungswirkung erfolgten Zahlung auf das Konto bei der Streitverkündeten zustehe. Am 16. April 2002 wurde die Teilkaufpreisforderung an die mittlerweile umfirmierte F. AG rückabgetreten ; diese trat die Forderung am 23. April 2002 an die Klägerin ab. Die I. GmbH ist insolvent. Die Klägerin beziffert ihre Forderung auf 408.597,24 DM (733.149 DM abzüglich einer Rückbelastung von 34.551,76 DM und einer zwischen den Parteien streitigen Aufrechnung in Höhe von 290.000 DM) = 208.912,45 €.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Insbesondere könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, die Abtretungen an die Klägerin vom 13. Oktober 2001 und 23. April 2002 seien mangels Verfügungsbefugnis der jeweiligen Zedenten unwirksam, da die Kaufpreisforderung, wie die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, bereits am 19. September 2000 im Wege der Globalzession an die Streithelferin abgetreten worden sei. Dieser bestrittene Sachvortrag sei nicht zuzulassen, da die Beklagte ihn aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht habe. Das Landgericht habe auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Beklagte nicht auf die in dem vorgelegten Schreiben vom 11. Juni 2001 erwähnte Globalzession hingewiesen habe. Erfüllung der Kaufpreisforderung sei durch die Überweisung der Beklagten auf das Konto bei der Streithelferin nicht eingetreten, da sich das Einverständnis der I. GmbH mit einer Zahlung durch Überweisung auf das in der Rechnung vom 22. Mai 2001 angegebene Konto bei der Postbank beschränkt habe. Der Beklagten stehe des weiteren kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, da die I. GmbH mangels Bestehens einer laufenden Ge-
schäftsbeziehung nicht zu einem Hinweis auf die geänderte Bankverbindung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen die I. GmbH aufrechnen können, da diese durch die Gutschrift auf dem Abwicklungskonto nicht bereichert sei. Nach Kündigung des Girovertrags habe der Streithelferin die Berechtigung gefehlt, den überwiesenen Betrag für die I. GmbH zu vereinnahmen und diesen mit ihr gegenüber bestehenden Ansprüchen zu verrechnen. Die I. GmbH habe die Verbuchung auch nicht genehmigt, da sie umgehend widersprochen habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Revision beanstandete Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Aktivlegitimation der Klägerin stehe die von der Beklagten behauptete Globalzession der I. GmbH zugunsten der Streithelferin nicht entgegen, weil dieser erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sei. Des weiteren kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte zulassen müssen, da er wegen eines Verstoßes des Landgerichts gegen die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht geltend gemacht worden sei. Die Klage unterliegt sowohl der Abweisung, wenn die Klägerin aufgrund der Globalzession nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden ist, als auch im Falle eines wirksamen Forderungserwerbs, wie nachfolgend auszuführen ist.
2. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsgerichts , daß durch die Überweisung der Beklagten vom 1. Juni 2001 auf das ehemalige Girokonto der I. GmbH bei der Streithelferin Erfüllung nicht eingetreten ist. Eine Geldschuld kann zwar anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben ; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne der §§ 363, 364 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 98, 24, 29 f.; Senat, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 = WM 1999, 11 unter II 1). Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137). Im Zeitpunkt der Überweisung lag ein Einverständnisder I. GmbH mit einer Überweisung auf das vormals bei der Streithelferin geführte Konto nicht mehr vor. Entgegen der Auffassung der Revision wirkte das mit der Kontoangabe in der Rechnung vom 18. November 1999 stillschweigend erklärte Einverständnis nicht fort. Das einmal erteilte Einverständnis ist im Zweifel bis zur Vornahme der Überweisung frei widerruflich (Canaris, Bankvertragsrecht, Rdnr. 472 m.w.Nachw.). Die Angabe (allein) einer neuen Bankverbindung in der Rechnung vom 22. Mai 2001 ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Erklärungsempfängers als konkludent erklärter Widerruf der Einverständniserklärung hinsichtlich des zuvor angegebenen Kontos auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Die Mitteilung einer Bankverbindung in einer Rechnung läßt mangels anderer Anhaltspunkte keinen anderen Schluß zu, als daß das Einverständnis
des Gläubigers mit einer Überweisung des Rechnungsbetrags sich auf die nunmehr angegebene Bankverbindung beschränkt. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung jedoch erloschen, da die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, daß Erfüllung nicht eingetreten ist. Die I. GmbH muß sich aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als habe sie die Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags seitens der Streithelferin genehmigt (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies muß sich die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen (§ 404 BGB). Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b m.w. Nachw.). So liegt es hier. Die I. GmbH hat in ihren anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin vom 8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung vertreten, daß durch die Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin keinen Anspruch auf den Betrag habe. Das Berufungsgericht hat dies zwar als Widerspruch gegen die Verrechnung gewertet, was die Revision nicht beanstandet. In den vorgenannten Schreiben hat die I. GmbH jedoch zugleich versucht, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung des verbuchten Überweisungsbetrags zu bewegen. Aus diesen Erklärungen gegenüber der Streithelferin ist zu schließen, daß sie den überwiesenen Betrag nicht (endgültig ) zurückweisen, sondern ihrem Vermögen zuführen wollte.
Die I. GmbH dokumentierte nachfolgend mit Außenwirkung, daß sie den Überweisungsbetrag als ihrem Vermögen tatsächlich durch Verrechnung zugeflossen betrachtete. Dies ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis, das ihr Geschäftsführer am 5. September 2001 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellte. Darin hat er zum einen die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte nicht angegeben. Zum anderen ist in der Rubrik "Bankguthaben /Konten" unter anderem vermerkt: "Kreissparkasse K. . Konto-Nr. ??. Soll: 200.000,- DM". Beide Angaben zusammengenommen können nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht anders verstanden werden, als daß die I. GmbH die Kaufpreisforderung als nicht beziehungsweise nicht mehr vorhanden ansah. Da der I. GmbH die Forderung ursprünglich zugestanden hatte und sie im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht abgetreten worden war, ist aus der Nichterwähnung der Kaufpreisforderung als Aktivposten zu schließen, daß die I. GmbH die Forderung als erloschen betrachtete. Dementsprechend hat sich die I. GmbH die Zahlung auf das Konto der Streithelferin gutgebracht und diese damit ihrem Vermögen einverleibt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des in dem Vermögensverzeichnis angegebenen Kontostands mit dem Sollstand des Abwicklungskontos unter Berücksichtigung des Rechnungsabschlusses der Streithelferin vom 18. April 2001, der einen Schuldsaldo in Höhe von 688.155,82 DM aufwies. Der im Vermögensverzeichnis angegebene Sollstand von 200.000 DM läßt sich nur damit erklären, daß der Geschäftsführer der I. GmbH den nach Verrechnung des Überweisungsbetrags in Höhe von 439.889,40 DM verbleibenden Sollstand mit einer "runden" Zahl wiedergab. Daß der Sollstand des Abwicklungskontos durch andere Zahlungen in dieser Höhe verringert wurde, ist nicht vorgetragen und nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, wonach die insolvente I. GmbH mit Ausnahme
einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte verfügte, auch auszuschließen. Damit hat sich die I. GmbH die von der Streithelferin vorgenommene Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags im Rechtsverkehr zu eigen gemacht. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich gleichwohl darauf beruft, daß die Kaufpreisforderung nicht infolge der Überweisung auf das vormalige Girokonto getilgt worden ist. Die Berufung auf den Erfüllungseinwand stellt sich daher als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.
Dr. Deppert Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Dr. Hübsch ist aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Deppert Karlsruhe, den 20.04.2004
Wiechers Dr. Wolst

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

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Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
2.
die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
4.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.