Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 33 Ausschluss von Geboten

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 33 Ausschluss von Geboten
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
2.
die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
4.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

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(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,1.die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,2.sicherzustellen, dass die Transparen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 05/07/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w
published on 17/03/2017 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis zum 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.
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