Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15

bei uns veröffentlicht am06.11.2018
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 412 Js 45500/15, 26.09.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird das Verfahren 11 Ns 412 Js 45500/15 mit Rücksicht auf die gegen den Angeklagten im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 rechtskräftig erkannte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

II. Die vom Angeklagten im Verfahren 11 Ns 412 Js 45500/15 erlittene Untersuchungshaft ist auf die im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 erkannte Strafe anzurechnen.

III. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26.09.2016 in Ziffer 3. des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

„Es wird festgestellt, dass dem Angeklagten Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz für die Durchsuchung der Räume in der N.str. … und der L.str. … in N. zu versagen ist.“

IV. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Strafverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

VI. Die ausscheidbaren Kosten des Beschwerdeverfahrens nebst notwendiger Auslagen trägt der Angeklagte.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt dem Angeklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: Angeklagter) mit (berichtigter) Anklageschrift vom 18.01.2016 - zusammengefasst - zur Last, am 14./15.05.2015 unter Mitwirkung weiterer unbekannt gebliebener Personen aus Lagerräumen der C. GmbH (Rechtsnachfolgerin der Y. GmbH & Co. KG) in der N.straße … in N. Büroausstattungs-Gegenstände im Anschaffungswert von insgesamt 217.162,19 € (Fortführungswert: 75.455,00 €; Liquidationswert: 29.837,00 €) entwendet zu haben. Die Gegenstände seien, wie der Angeklagte gewusst habe, am Vortag (13.05.2015) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter der C. GmbH, Rechtsanwalt Dr. D., sichergestellt worden. Der Angeklagte habe die zu diesem Zweck vom vorläufigen Insolvenzverwalter veranlasste separate Verrieglung der Türen gewaltsam aufgebrochen, sei in die Lagerräume eingebrochen und habe die Büroausstattungs-Gegenstände „in von ihm über seine Firmen angemietete“ Lager- und Büroräume in der N.straße … und der L.straße .. in (jeweils) N. verbracht, um sie für sich oder eines seiner (weiteren) Unternehmen zu verwenden oder um die Gegenstände zu veräußern. Hinsichtlich dieses (hier sog.) 1. Tatkomplexes beschuldigt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten des Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB).

Darüber hinaus (hier sog. 2. Tatkomplex) legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten in der genannten Anklageschrift zur Last, einen von der D. GmbH darlehensfinanzierten Pkw … unterschlagen zu haben (§ 246 StGB). Der Angeklagte habe das Fahrzeug mit einem Restwert von 21.600,00 € trotz Kündigung des Darlehensvertrags und Rückforderung des Pkws durch die … Bank AG (Sicherungseigentümerin) seit 09.03.2015 eigenmächtig für sich behalten und dem ehemaligen Geschäftsführer der S. GmbH (…) im Nachgang als Dienstwagen überlassen. Das Fahrzeug habe erst am 03.08.2015 am Sitz der D. GmbH in H. sichergestellt werden können.

Im Zuge der Ermittlungen zum 1. Tatkomplex wurden die Lager- und Büroräume in der N.straße … und der L.straße … in N. am 05.08.2015 auf Grundlage von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Nürnberg vom 04.08.2015 durchsucht. Dort konnten die vom bzw. auf Veranlassung des Angeklagten fortgeschafften Gegenstände weitestgehend wieder aufgefunden werden.

Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 06.08.2015 bis 21.12.2015 und vom 20.01.2016 bis 29.07.2016 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.12.2015 - trotz eines kurz zuvor (mittels am 01.12.2015 beschlagnahmten Briefs) unternommenen Verdunkelungsversuchs - außer Vollzug gesetzte Haftbefehl musste am 20.01.2016 wegen einer bereits für den 23.01.2016 in die Wege geleiteten Flucht des Angeklagten … wieder in Vollzug gesetzt werden. Im unmittelbaren Anschluss an die Aufhebung des Haftbefehls (29.07.2016) befand sich der Angeklagte im Bezugsverfahren 503 Js 371/14 in Untersuchungshaft (Überhaft).

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Nürnberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.09.2016 hinsichtlich des 1. Tatkomplexes wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem war eine - vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 15.09.2016 vorgenommene - Beschränkung der Verfolgung gemäß „§ 154a Abs. 2 StPO“ vorausgegangen, die sämtliche Büroausstattungs-Gegenstände erfasste, „soweit es sich nicht um Gegenstände handelt, die mit 'Einbauküchenmöbel' und 'sechs Gartenstühle alu' bezeichnet sind“. Vom Vorwurf der Unterschlagung (2. Tatkomplex) hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon habe überzeugen können, dass dieser mit dem erforderlichen Zueignungswillen bzw., gar, mit „Zueignungsabsicht“ gehandelt habe. Außerdem hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Angeklagten für die im hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft sowie für die Durchsuchung der Räume in der N.straße … und in der L.straße … in N. eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (im Folgenden: StrEG) zu versagen ist.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft (jeweils fristgerecht und unbeschränkt) Berufung eingelegt. Darüber hinaus wendet sich der Angeklagte mit der (gleichfalls fristgerechten) sofortigen Beschwerde gegen die „ausdrückliche Versagung von Haftentschädigung“. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist begründet worden; der Angeklagte hat weder seine Berufung noch die sofortige Beschwerde begründet.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Angeklagten nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 29.06.2017 hat der damalige stellvertretende Vorsitzende der erkennenden Berufungskammer eine Selbstanzeige (§ 30 StPO) der hauptamtlichen Vorsitzenden der 11. Strafkammer vom 22.11.2016 für begründet erklärt.

Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte mit Urteil der Berufungskammer vom 07.07.2017 in anderer Sache (Az.: 11 Ns 507 Js 1367/12) wegen „Steuerhinterziehung in drei Fällen“ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Dieses Urteil ist seit 21.12.2017 rechtskräftig.

Mit Urteil der 3. (großen Wirtschafts-)Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.01.2018 (Az.: 3 KLs 503 Js 371/14) wurde der Angeklagte zuletzt - unter Einbeziehung der Verurteilung im Verfahren 11 Ns 507 Js 1367/12 - wegen Untreue in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Jenes Urteil ist seit 30.08.2018 rechtskräftig.

Vor dem Hintergrund dieser Vorverurteilungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 03.09.2018 bzw. 28.09.2018 beantragt, das vorliegende Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO einzustellen.

II.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Rücksicht auf die gegen den Angeklagten im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 rechtskräftig erkannte Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen, war stattzugeben, weil die Strafen, die der Angeklagte im Falle einer Verurteilung wegen der hier verfahrensgegenständlichen Taten zu erwarten hat, zu einer voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Erhöhung der im Bezugsverfahren ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe führen würden (dazu unter 1.). Ausgehend davon war (deklaratorisch) festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 erkannte Strafe anzurechnen ist (dazu unter 2.).

Die gemäß § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat - abgesehen von der durch das Berufungsgericht (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO) zur Klarstellung vorgenommenen Neufassung von Ziffer 3. des Tenors der Vorentscheidung - im Ergebnis keinen Erfolg. Sie musste in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden, weil die amtsgerichtliche Feststellung, dem Angeklagten sei eine Entschädigung nach dem StrEG zu versagen, insoweit gegenstandslos geworden ist, als eine (vollständige) Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 erkannte Strafe erfolgt (dazu unter 3.a). Eine Entschädigung für die Durchsuchungsmaßnahmen ist (unbeschadet der weiteren Fragen nach einer evtl. Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf die Versagung von Haftentschädigung sowie der Entschädigungsberechtigung des Angeklagten) jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Strafverfolgungsmaßnahmen durch sein Handeln am 14./15.05.2015 mindestens grob fahrlässig selbst verursacht hat (dazu unter 3.b).

1. Vorliegend stehen in beiden Tatkomplexen Strafen zu erwarten, die mit Blick auf die damit zu erzielende Einwirkung auf den Angeklagten und das Ziel der Verteidigung der Rechtsordnung nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fielen. Die wegen der zur Aburteilung anstehenden Taten im Verurteilungsfall insgesamt neu zu bildende Gesamtstrafe (§§ 54, 55 StGB) würde sich - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Vorverurteilungen - im Vergleich zur bisherigen Gesamtstrafe (7 Jahre und 4 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) aller Voraussicht nach nur noch unwesentlich erhöhen (vgl. zu diesen Parametern Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 154 Rn. 7 f.).

a) Im 1. Tatkomplex hat die Vorinstanz - nach umfangreichen Verfolgungsbeschränkungen - am 26.09.2016 (also vor bereits über zwei Jahren) eine nur geringfügig über dem gesetzlichen Mindeststrafmaß (3 Monate) liegende Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgeurteilt. Diese (in Bezug auf das Mindeststrafmaß) vergleichsweise geringe Einzelstraferwartung wäre in der Berufungsinstanz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr signifikant übertroffen worden. Zwar wäre es möglich gewesen, die vom Amtsgericht aus dem Verfahren ausgeschiedenen Teile der Tat vom 14./15.05.2015 in der Berufungsinstanz wieder in das Verfahren einzubeziehen (vgl. § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO; Beulke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154a Rn. 33). Ein solches Vorgehen wäre hier durchaus naheliegend gewesen, weil eine strafrechtliche Verfolgung - auch - der Wegnahme der übrigen Büroausstattungs-Gegenstände unter dem Gesichtspunkt des Verwahrungs- und/oder Verstrickungsbruchs (§ 133 Abs. 1, § 136 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt.

Anders als die Vergehen des Diebstahls (§ 242 StGB), der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) und der Pfandkehr (§ 289 StGB) kommt es für diese Tatbestände nicht auf die - nach Auffassung der Vorinstanz nur noch schwer aufklärbare - Eigentumslage an jedem einzelnen Gegenstand an. Hinzu tritt, dass es sich (auch) bei einem („nur“ vorläufigen) Insolvenzverwalter um einen „Amtsträger“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB handelt (vgl. Brand, DZWIR 2008, 318, unter V.; ebenso Radkte, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 11 Rn. 64; dem zuneigend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.11.2012 - 5/26 KLs 7640 Js 208746/10, juris, unter V.), mit der Folge, dass jener eine „dienstliche Beschlagnahme“ vornehmen resp. ein „dienstliches Verwahrungsverhältnis“ im Sinne der genannten Strafvorschriften begründen konnte (s. dazu aus dem insolvenzrechtlichen Schrifttum auch Haarmeyer, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., § 22 Rn. 45, Fn. 182: „Mit der Beschlagnahme des schuldnerischen Unternehmens greift bereits der Schutz des § 136 Abs. 1 StGB“). Allerdings wären dem bei der Strafzumessung (trotz § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) die hinter dem deutlich engeren Strafrahmen des Verwahrungs- bzw. Verstrickungsbruchs (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bzw. bis zu einem Jahr) stehende gesetzgeberische Unrechtsgewichtung sowie, im Besonderen, die inzwischen aufgelaufene lange Gesamtverfahrensdauer gegenüberzustellen gewesen. Zudem konnten Büroausstattungs-Gegenstände relativ zeitnah und auch „weitestgehend“ in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters zurück überführt werden.

b) Auch im 2. Tatkomplex wäre es - bei vorläufiger Beurteilung nach der Aktenlage - zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung des Freispruchs und zur Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung gekommen. Dies liegt schon darin begründet, dass das Amtsgericht seine freisprechende Entscheidung zum Teil damit gerechtfertigt hat, eine „Zueignungsabsicht“ des Angeklagten sei nicht nachweisbar gewesen (unter V.2.e). Der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) setzt indes, anders als derjenige des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB), im Subjektiven keine wie auch immer geartete überschießende Innentendenz („Absicht“) voraus; vielmehr genügte insofern ein „einfacher“ (i.S.v. mindestens bedingt vorsätzlich gefasster) Zueignungswille (allg.M., vgl. - statt vieler - Hohmann, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 246 Rn. 48 m.w.N.). Dies vorausgesetzt, ließen die vom Amtsgericht unter V.2.e bb der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Indizien eine Überzeugungsbildung zum Vorliegen des erforderlichen Zueignungswillens des Angeklagten durchaus als möglich erscheinen (§ 261 StPO). Diese (wiederum vorläufige) Bewertung wird durch die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urt. v. 08.07.1974 - 2 Ss 141/74, NJW 1974, 2326, unter III.1.b) zusätzlich gestützt.

Gleichwohl wäre angesichts dessen, dass der Pkw nach überschaubarer Zeit sichergestellt werden konnte, sowie wegen der langen Dauer des Strafverfahrens im Verurteilungsfall auch insofern keine Einzelstrafe zu erwarten gewesen, die - für sich gesehen oder in Kumulation mit einer im 1. Tatkomplex ausgeworfenen Einzelstrafe - zu einer wesentlichen Erhöhung der aktuell gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.

2. Im Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die im Bezugsverfahren 3 KLs 503 Js 371/14 rechtskräftig erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, wenn - wie hier - die Verbindung beider Verfahren nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO möglich gewesen wäre (gleichfalls allg.M., vgl. u.a. KG, Beschl. v. 06.03.1998 - 4 Ws 44/98, StV 1998, 562; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.03.1990 - Ws 327/90, NStZ 1990, 406; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 51 Rn. 6b; Kunz, in: MüKo-StPO, Bd. 3/2, 1. Aufl., § 2 StrEG Rn. 35, jew. m.w.N.). Eine solche Anrechnung „verfahrensfremder“ Untersuchungshaft ist, weil sie auf einer Analogie zu § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB beruht, im Tenor des Einstellungsbeschlusses deklaratorisch abzubilden (anders für den Fall der direkten Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB: BGH, Beschl. v. 07.04.1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; Fischer, a.a.O., § 51 Rn. 22). Für eine (wiederum analoge) Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB (ausnahmsweises Unterbleiben der Anrechnung) bestand vorliegend kein Anlass. Insbesondere hätte eine solche Anordnung nicht auf den Fluchtversuch des Angeklagten im Januar 2016 gestützt werden können, weil dadurch keine Verfahrensverschleppung herbeigeführt worden ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 51 Rn. 11 a.E.).

3. a) Soweit sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen den Ausspruch des Amtsgerichts wendet, ihm (dem Angeklagten) sei eine Entschädigung für die erlittene (über sechs Monate hinausgehende) Untersuchungshaft zu versagen, geht das Rechtsmittel aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs der Anrechnung von Untersuchungshaft ins Leere (grdlg. dazu Kunz, a.a.O., § 2 StrEG Rn. 35 f. m. zahlr. weit. Nachw.). Die angegriffene Feststellung ist wegen der vollständigen Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Vollzugsstrafe im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 gegenstandslos geworden (s. bereits unter 2.) und war daher - klarstellend - aus der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel zu tilgen. Zu dem von der Vorinstanz mit Blick auf den Fluchtversuch des Angeklagten zur Anwendung gebrachten Entschädigungs-Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG brauchte folglich in diesem Punkt keine Stellung mehr bezogen werden.

b) Hinsichtlich der beiden Durchsuchungsmaßnahmen lässt die (im Ergebnis richtige) Entscheidung des Amtsgerichts zwar eine konkrete Begründung für die Versagung einer Entschädigung nach dem StrEG vermissen. Im amtsgerichtlichen Urteil bleibt sogar offen, ob der Angeklagte Inhaber sämtlicher durchsuchter Räumlichkeiten war oder ob diese - wie in der Anklageschrift formuliert - möglicherweise allesamt von (ggf. vom Angeklagten geführten) juristischen Personen angemietet waren (nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG stünde nur dem Angeklagten ein evtl. Entschädigungsanspruch zu; drittbetroffene juristische Personen wären zur Geltendmachung etwaiger auf die Durchsuchungsmaßnahmen zurückzuführender Schäden auf den Zivilrechtsweg verwiesen, vgl. Schmitt, a.a.O., Vorbem. zum StrEG, Rn. 2; § 2 StrEG Rn. 7; ausf. zum Ganzen Kunz, a.a.O., Einl. StrEG Rn. 36 ff.). Das Gericht brauchte indes auch diese Frage nicht weiter zu vertiefen. Denn der Angeklagte hat die Durchsuchungen der damals zumindest in seinem Einflussbereich stehenden Räumlichkeiten durch das (objektiv „unstreitige“, da u.a. durch Videoaufzeichnungen festgehaltene) Einbruchsgeschehen am 14./15.05.2015 jedenfalls grob fahrlässig selbst verursacht, was - unterstellt, er wäre im vorgenannten Sinne überhaupt entschädigungsberechtigt - zu einem gänzlichen Entschädigungs-Ausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG führte (und damit auch eine ohnedies erst nachrangig zu prüfende Billigkeitsentschädigung nach § 3 StrEG ausschlösse, vgl. Kunz, a.a.O., § 3 StrEG Rn. 6). Zu einer - damit erfolgten - Ergänzung der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung war das erkennende Gericht im Rahmen der ihm (auch) im Verfahren der sofortigen Beschwerde zustehenden eigenen Sachentscheidungskompetenz befugt (vgl. dazu Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309 Rn. 4).

Mit Blick darauf, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG insoweit ganz offensichtlich eingreift und der Tenor des Amtsgerichts mit Ausnahme der Tilgung der Feststellung zur Versagung von Haftentschädigung inhaltlich unangetastet geblieben ist, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegebenenfalls von vornherein auf die „ausdrückliche Versagung von Haftentschädigung“ beschränkt war. Die allein vorgenommene Ergänzung um die Ortsbezeichnung „in N.“ war unabhängig von einer solchen (etwaigen) Beschränkung der sofortigen Beschwerde zulässig, weil es sich dabei lediglich um eine den Inhalt des vorinstanzlichen Ausspruchs unberührt lassende Klarstellung handelt, die den Angeklagten nicht (weitergehend) beschwert.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Strafverfahrens beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 4 StPO (Absehen von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten) hat das Gericht - trotz Fortbestehens eines hinreichenden Tatverdachts (s. unter 1.a und b) - im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums angesichts der langen Verfahrensdauer keinen Gebrauch (mehr) gemacht.

Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens stützt sich die Kostenentscheidung auf eine entsprechende Anwendung von § 473 Abs. 1 StPO. Mit der klarstellenden Tenorberichtigung sowie der Ergänzung der Begründung der Vorentscheidung war kein Teilerfolg in der Sache verbunden.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.