Landgericht Münster Urteil, 28. Okt. 2020 - 02 O 627/19

ECLI: lg-munster
originally published: 15/08/2021 16:15, updated: 16/08/2021 07:33
Landgericht Münster Urteil, 28. Okt. 2020 - 02 O 627/19
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Dr. Klaus-Peter Budke | Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Leitsätze des einreichenden

1. Auch wenn der Käufer grob fahrlässig offensichtliche Mängel nicht kennt, kann die Haftung mit der Folge eines Rücktrittsrechts und Schadensersatzes bei Arglist auf Verkäuferseite wieder in vollem Umfange wieder aufleben, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.

2. Arglist nach § 444 BGB ist bereits die Verletzung einer Offenbarungspflicht. Selbst wenn im notariellen Kaufvertrag die Kenntnis der Teilungserklärung bestätigt wird, kommt auch diesbezüglich eine solche Pflichtverletzung in Betracht.

3. Die Abweichung im Exposé gegenüber dem Plan einer inzwischen durch einen Durchbruch veralteten Teilungserklärung kann eine unbeachtliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) darstellen.

Author’s summary

Nach einer aufwändigen Beweisaufnahme mit Vernehmung von vier Zeuginnen und Zeugen, wobei ein fünfter sogar - unangemeldet und vom Beklagtenvertreter unerkannt - im Publikum saß und die Verhandlung ähnlich wie Waldorf und Statler bissig kommentierte, ist das Gericht überzeugt, dass dem Beklagten keine Arglist angelastet werden kann. Im Gegenteil ist dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen.

02 O 627/19 

Verkündet am 28.10.2020 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ausfertigung 

Landgericht Münster 

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil 

In dem Rechtsstreit

des Herrn ... Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Budke, Harsewinkelgasse 19, 48143 Münster

gegen 

Herrn ... Beklagten, 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann, Wienburgstraße 207, 48159 Münster, 

 

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.10.2020 durch den Richter am Landgericht Eienbröker als Einzelrichter 

für Recht erkannt: 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Wohnungskaufvertrages und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in Anspruch. 

In den frühen 1970er Jahren hatten die Eltern des Beklagten die streitgegenständliche Liegenschaft, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts…, belegen an der … erworben. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt acht Wohnungen (je zwei im Erdgeschoss, im ersten Geschoss, im zweiten Geschoss und im Dachgeschoss).

Am 17.11.1992 erklärten die Eltern vor der Notarin ... (Urkunden-Nr. 115/1992) die Teilung der Liegenschaft zu Miteigentumsanteilen. Danach bestand u.a. ein Miteigentumsanteil von 136,72/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im ersten Geschoss links zur Größe von 59,95 m2 nebst Keller Nr. 3 und ein Miteigentumsanteil von 126,45/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung im ersten Geschoß rechts zur Größe von 55,45 m2 nebst Keller Nr. 5. Beide Wohnungen im ersten Geschoss - also die Wohnungen Nr. 3 und 5 - verfügten über je drei Zimmer nebst Küche und Bad. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung nebst Wohnflächenberechnung und Aufteilungsplan (Anlage K3, BI. 32 - 48 d. A.) verwiesen.

Die ursprünglich also getrennten Wohnungen Nr. 3 und 5 im ersten Geschoss sind im Laufe der Zeit durch einen Durchbruch verbunden worden. Zwei Zimmer der rechtsseitigen Wohnung Nr. 5 wurden zu einem großen Wohnzimmer zusammengelegt (im Grundriss auf BI. 29 d.A. bezeichnet als „Zimmer 2“).

Sodann trennten sich die Eltern des Beklagten und der Vater verblieb in der Wohnung Nr. 5, deren Durchgang zur Wohnung Nr. 3 wieder geschlossen wurde. Dabei wurde jedoch ein Zimmer (im Grundriss auf BI. 29 d.A. bezeichnet als „Zimmer 1“), welches nach dem Aufteilungsplan zur linksseitigen Wohnung Nr. 3 gehört, der rechtsseitigen Wohnung Nr. 5 zugeordnet und vom Vater als Schlafzimmer und später als Pflegezimmer genutzt. Hierdurch wurde die Wohnfläche der Wohnung Nr. 5 auf 70,4 m2 vergrößert und diejenige der Wohnung Nr. 3 auf 45 m2 reduziert.

Noch zu Lebzeiten des Vaters, der am ... verstorben ist, wurden die Wohnungen Nr. 3 und 5 auf den Beklagten übertragen. Er bot sodann beide über das Maklerbüro zum Verkauf an, wobei er sowohl einen Verkauf der einzelnen Wohnungen als auch einen Verkauf beider Wohnungen als Gesamtpaket in Erwägung zog. Im Auftrag des Beklagten bewarb das Maklerbüro ... in ihrem Expose, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 (BI. 21 - 31 d.A.) Bezug genommen wird, die Eigentumswohnung Nr. 5 mit einer Wohnfläche von 70,4 m2, bestehend aus drei Zimmern nebst Küche und Bad, zu einem Kaufpreis von 279.500 EUR und die Wohnung Nr. 3 als Zwei-Zimmer-Wohnung nebst Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 45 m2 für 179.900 EUR. Auf die Möglichkeit, beide Wohnungen zusammen zu erwerben, wurde hingewiesen.

Nachdem sowohl die Ehefrau des Klägers, die Zeugin als auch der Kläger selbst die Wohnung Nr. 5 mit einem Mitarbeiter des Maklerbüros besichtigt hatten, entschieden sie sich zum Kauf.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2018 (Urkunden-Nr. 1440/2018 des Notars ... erwarben der Kläger und seine Ehefrau den 126,45/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 des Aufteilungsplanes zu einem Kaufpreis in Höhe von 260.000,00 EUR. Dabei ließ sich der Kläger durch seine Ehefrau - zunächst vollmachtlos - vertreten, ehe der Kläger den Vertrag anschließend am 20.12.2018 nachgenehmigte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K1 (BI. 10 - 20 d.A.) Bezug genommen.

Die Wohnung Nr. 3 wurde mit weiterem notariellem Kaufvertrag vom 20.12.2018 im vermieteten Zustand an den Zeugen ... verkauft.

Am 12.01.2019 wurde die Wohnung noch einmal vom Kläger und dessen Ehefrau im Beisein des Beklagten besichtigt, wobei die Einzelheiten des in diesem Termin Besprochenen zwischen den Parteien streitig sind.

Sodann gaben der Kläger und seine Ehefrau ihre alte Wohnung auf und zogen in die erworbene Wohnung Nr. 5 um, wobei sie hierbei sowohl ihre alte als auch die neue Wohnung renovierten. Die Übergabe der Wohnung fand am 01.03.2019 im Beisein des Klägers und des Beklagten statt, wobei auch die Einzelheiten des hierbei Besprochenen streitig sind.

Am 29.03.2019 wurden der Kläger und seine Ehefrau als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Bereits am 07.05.2019 verkaufte der Zeuge ... die Wohnung Nr. 3 an die Schwester des Beklagten, die Zeugin ... und deren damaligen Partner, den Zeugen ... weiter.

Mit Schreiben vom 19.07.2019 (Anlage K4, BI. 49 d.A.) wiesen die Zeugen ... und ... den Kläger und dessen Ehefrau darauf hin, dass ein Zimmer der von diesen erworbenen Wohnung Nr. 5 nach dem Inhalt der Teilungserklärung zu der von ihnen erworbenen Wohnung Nr. 3 gehört. Gleichzeitig forderten die Zeugen den Kläger und dessen Ehefrau dazu auf, den Ursprungszustand gemäß der Teilungserklärung bis zum 31.08.2019 wieder herzustellen. Mit Mietvertrag vom 15.08.2019 (Anlage K16, BI. 131 d.A.) vermieteten die Zeugen dem Kläger und dessen Ehefrau das fragliche Zimmer ab dem 01.09.2019 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,00 EUR, wobei die Miete zunächst gestundet wurde.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2019 (Anlage K17, BI. 132 - 134 d.A.) ließ der Kläger den Beklagten dazu auffordern, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 45.480,44 EUR zu zahlen, was der Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2019 (BI. 162 - 163 d.A.) zurückweisen ließ.

Mit Vereinbarung vom 09.04.2020 (Anlage K18, BI. 178 d.A.) hat die Ehefrau des Klägers alle im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 13.12.2018 an den Kläger abgetreten.

Der Kläger behauptet, der Inhalt der Teilungserklärung sei ihm nicht bekannt gewesen. Diese sei ihm auch nie ausgehändigt worden. Er habe sich auf die Größen- und Zimmerangaben im Exposé verlassen. Über die tatsächliche Wohnungsgröße laut Teilungserklärung sei er nicht aufgeklärt worden. Im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb habe er Kosten in Höhe von insgesamt 45.087,07 EUR aufgewendet. Diese setzten sich zusammen aus Maklerkosten in Höhe von 15.470 EUR, Grunderwerbssteuer in Höhe von 16.900 EUR, Grundbuchkosten in Höhe von insgesamt 1.191,50 EUR, Notarkosten in Höhe von 1.836,58 EUR, Kosten für die Renovierung der alten Wohnung in Höhe von 920 EUR, Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung in Höhe von 1.110 EUR, Einrichtungskosten für die neue Wohnung in Höhe von 3.772,85 EUR, Kosten für die Übernahme Küche in Höhe von 700 EUR, Kosten für die Reparatur einer defekten Steckdose in Höhe von 110,61 EUR, Hausgeld für den Zeitraum von April bis Dezember 2019 in Höhe von 1.966,23 EUR, Kosten für Türschilder in Höhe von 83,30 EUR, Kosten für eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Münster in Höhe von 26 EUR und Mietkosten für das streitgegenständliche Zimmer im Zeitraum von September bis Dezember 2019 in Höhe von 1.000,00 EUR

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückauflassung der Wohnung 5, bestehend aus einem Miteigentumsanteil zu ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5, eingetragen im Grundbuch des ... an den Kläger den Betrag von 260.000,00 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 45.087,07 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden, der ihm im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrags vom ... entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen,
  4. den Beklagten zu „verpflichten“, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 4.066,11 EUR freizustellen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte meint, der Kläger sei schon nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen liege ein zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigender Mangel der Wohnung nicht vor. Der Kläger habe die Wohnung erhalten, die auch im Exposé zutreffend beschrieben sei. Dass die Teilungserklärung seit über 20 Jahren einen anderen Bauzustand wiedergibt, sei ohne Belang. Der von den Zeugen reklamierte Rückbauanspruch sei längst verwirkt. Es liege überdies ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und den Zeugen ... und ... vor mit dem Ziel, den Beklagten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft hinauszudrängen. 

Der Beklagte behauptet, dass bekannt gewesen sei, dass der Inhalt der Teilungserklärung nie angepasst wurde. Die Teilungserklärung sei der Ehefrau mit Email vom 19.11.2018 seitens des Maklerbüros übersandt worden. Zudem sei der Inhalt der Teilungserklärung detailliert erläutert worden; und zwar vor der Kaufvertragsunterzeichnung am 13.12.2018 der Ehefrau des Klägers im Wartezimmer des Notars, am 12.01.2019 beiden Eheleuten und am 01.03.2019 bei der Wohnungsübergabe noch einmal dem Kläger. Auch gegenüber dem Maklerbüro sei dieser Umstand dezidiert offengelegt worden. 

Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.06.2020 und 07.10.2020 verwiesen. 

Der Beklagte hat der Zeugin ... und dem Notar ... mit Schriftsatz vom 16.07.2020 den Streit verkündet. 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Rückgewähranspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 BGB i.V.m. §§ 142 Abs.1, 123 Abs. 1 BGB.

Denn der Kläger ist weder zum Rücktritt noch zur Anfechtung berechtigt. Ein Rücktritts- oder Anfechtungsgrund liegt nicht vor.

1.

Ein Rücktrittsgrund besteht nicht.

Dabei kann die Frage dahinstehen, ob in dem Umstand, dass die Angaben im Expose zur Wohnungsgröße und deren Grundriss nicht mit der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan übereinstimmen, ein Mangel der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB oder eine bloß versehentliche und daher unbeachtliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) zu sehen ist.

Denn der Kläger kann einen solchen etwaigen Mangel ohnehin nicht zur Begründung seines Rücktritts heranziehen. Denn zu Gunsten des Beklagten greift ein Gewährleistungsausschluss.

a)

Zum einen haben die Parteien in § 6 des notariellen Kaufvertrages vom 13.12.2018 alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln wirksam vertraglich ausgeschlossen. Und zum anderen war dem Kläger der vorbezeichnete etwaige Mangel, also der Widerspruch zwischen dem Expose und dem Aufteilungsplan, entweder positiv bekannt im Sinne des § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB oder zumindest grob fahrlässig unbekannt im Sinne des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hiervon - also von einer zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis des etwaigen Mangels - ist die Kammer nach der Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

Der Kläger hat durch die Unterzeichnung bzw. Genehmigung des notariellen Vertrages vom 13.12.2018 u.a. auch die Erklärung abgegeben, dass ihm die Teilungserklärung vom ... bekannt ist und er eine Kopie dieser Urkunde erhalten hat (§ 2 des Vertrages).

Soweit die Zeugin … die ja den Notartermin stellvertretend für den Kläger wahrgenommen hat, ausgesagt hat, dass die Teilungserklärung im Notartermin nicht eingesehen und auch nicht ausgehändigt worden sei, ändert dies nichts daran, dass sie als stellvertretende Käuferin auf die Teilungserklärung explizit hingewiesen wurde und sie ausdrücklich erklärt hat, dass ihr die Teilungserklärung bekannt ist. Dabei ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Zeugin die Teilungserklärung per E-Mail vom 19.11.2018 - also vor Unterzeichnung des Kaufvertrages - von der Maklermitarbeiter ... als Anlage übersandt worden ist. Entsprechendes ergibt sich aus der beklagtenseits vorgelegten Anlage B7 (BI. 222 d.A.). In ihrer Vernehmung hat die Zeugin zunächst vorbehaltlos bestätigt, dass sie die entsprechende Mail erhalten habe. Sie konnte sich lediglich nicht erinnern, ob die Anlagen beigefügt waren und von ihr geöffnet worden sind. Im Nachgang - also in Vorbereitung auf ihre Aussage - habe sie entsprechende Anlagen jedenfalls nicht mehr gefunden. Dass aber ein Dokument mit dem Namen „Teilungserklärung.pdf“ beigefügt war ergibt sich zwanglos aus der Anlage B7. Wenn die Zeugin diese Anlage dann tatsächlich nicht geöffnet haben sollte, läge jedenfalls immer noch ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis vom Inhalt der Teilungserklärung vor.

Soweit der Klägervertreter der Zeugin … sodann die Anlagen des Schriftsatzes vom 07.10.2020 (BI. 323b und 323c d.A.) vorgehalten hat und die Zeugin dann - im Widerspruch zu ihrer vorher protokollierten Aussage - zu Protokoll gegeben hat, dass eine Auswertung des E-Mail-Kontos ergeben habe, dass es einen Eingang der E-Mail vom 19.11.2018 doch nicht gegeben habe bzw. ein solcher jedenfalls nicht nachweisbar sei, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zum einen belegt der Umstand, dass bei einer selbst erstellten E-Mail-Übersicht diejenige vom 19.11.2018 nicht auftaucht, nicht, dass es einen solchen Eingang tatsächlich nicht gegeben haben kann. Denn die E-Mail kann zwischendurch auch schlicht gelöscht worden sein. Und zum anderen hat die Zeugin, die ja den Eingang der E-Mail zunächst vorbehaltlos bestätigt hat, auch nur davon gesprochen, dass dieser bei der Auswertung des E-Mail-Kontos nicht nachweisbar gewesen sei. Es geht aber nicht um die Frage, ob der Eingang der E-Mail technisch nachgewiesen werden kann, sondern ob die Zeugin die E-Mail erhalten hat. Dies hat sie selbst bestätigt. Und hiervon ist sie auch auf Vorhalt der E-Mail-Konto-Auswertung nicht ernstlich abgerückt.

Im Übrigen hat die Zeugin ... bestätigt, dass sie auf Bitten der Zeugin …ihre Mitarbeiterin … angewiesen habe, dieser noch vor dem Notartermin am 13.12.2018 Unterlagen zuzusenden, die die Zeugin für ... die Finanzierungsanfrage benötigte. Dies macht zusätzlich plausibel, dass die E-Mail vom 19.11.2018 tatsächlich an die Zeugin ... versandt worden ist. Ob der Kläger selbst die E-Mail gelesen und die Anhänge zur Kenntnis genommen hat, ist irrelevant. Denn er ist von Anfang an gemeinsam mit seiner Ehefrau als Interessent aufgetreten. Er hat die Wohnung auch gemeinsam mit seiner Frau erworben und sich dabei von ihr vertreten lassen. Er muss sich deshalb ihr Wissen bzw. ihre grob fahrlässige Unkenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

 

b)

Der vertragliche Gewährleistungsausschluss bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von dem etwaigen Mangel wird auch nicht durch ein arglistiges Verhalten des Beklagten hinfällig. Die Haftung lebt weder nach § 444 noch nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB wieder auf.

Denn der Beklagte hat den etwaigen Mangel der Wohnung, also den Widerspruch zwischen dem Exposé und dem Aufteilungsplan, nicht arglistig verschwiegen.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte - wie er behauptet - die Zeugin vor der Kaufvertragsunterzeichnung und den Kläger nach Vertragsschluss über den Inhalt der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans detailliert aufgeklärt hat.

Arglistig handelt ohnehin nur, wer durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Bei bloßer Fahrlässigkeit, selbst bei gröbster Fahrlässigkeit des den Irrtum Erregenden, ist eine arglistige Täuschung ausgeschlossen. Insbesondere dann, wenn der Erklärende - wenn auch vielleicht leichtfertig - davon ausgeht, dass der Partner von bestimmten Umständen ohnehin selbst Kenntnis hat, kann von einer vorsätzlichen Irreführung durch Verletzung einer Informationspflicht nicht die Rede sein (vgl. MüKoBGB/Armbruster, 8. Aufl. 2018, BGB § 123 Rn. 17 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben bedurfte es gar keines expliziten Hinweises des Beklagten auf den Widerspruch im Aufteilungsplan. Denn der Beklagte durfte redlicher Weise davon ausgehen, dass dem Kläger dieser Umstand ohnehin bekannt war. Auch hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

Für eine solche Kenntnis des Klägers - aus Sicht des Beklagten - spricht zunächst der Wortlaut des notariellen Vertrages in dessen § 2. Hiernach war dem Kläger der Inhalt der Teilungserklärung bekannt. Überdies hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte sämtliche Unterlagen zu dem Verkaufsobjekt an das Maklerbüro weitergegeben hat, insb. auch die Teilungserklärung. Die Zeugin ... hat bestätigt, dass die Teilungserklärung beim Maklerbüro eingereicht und von der Zeugin ... ungelesen - an die Kaufinteressenten weitergeleitet wurde. Nur so ist im Übrigen erklärbar, dass die Mitarbeiterin … die Teilungserklärung per E-Mail vom 19.11.2018 an die Ehefrau des Klägers weiterleiten konnte.

Zwar hat die Zeugin ... angegeben, dass mit dem Beklagten über einen Widerspruch zwischen der tatsächlichen Bauausführung und dem Aufteilungsplan der Teilungserklärung nicht „expressis verbis“ gesprochen worden sei bzw. dass sie sich daran nicht erinnern könne. Sie hat allerdings bestätigt, dass der Beklagte über die Historie der Wohnung berichtet hat, insbesondere darüber, dass die Wohnungen früher zusammengelegt und später wieder getrennt worden sind. Außerdem hat sie bestätigt, dass der Beklagte einen Grundrissplan vorgelegt hat, indem die entsprechenden Quadratmeterzahlen handschriftlich eingetragen gewesen sind. Dass es sich hierbei nur um den Grundrissplan aus dem Aufteilungsplan (BI. 48 d.A.) gehandelt haben kann, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen der die Wohnung Nr. 3 erworben hat. Denn dieser konnte bei seiner Vernehmung die ihm (ebenfalls) per E-Mail übersandte Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan auf seinem Smartphone vorzeigen. Dabei hat sich gezeigt, dass in dem ihm übermittelten Aufteilungsplan der tatsächliche Wohnungszuschnitt - über den im Aufteilungsplan vorgegebenen Zuschnitt (BI. 48 d.A.) hinaus - mit einem gelben Textmarker markiert und die nach dem tatsächlichen Zuschnitt sich ergebende Wohnungsgröße handschriftlich eingetragen worden ist, was sich eben mit der Erinnerung der Zeugin deckt. Ein anderer Grundrissplan stand dem Beklagten offenbar auch gar nicht zur Verfügung. Denn der anderweitige Grundrissplan im Exposé (BI. 29 d.A.) ist ja erst vom Maklerbüro nachträglich erstellt worden.

Hinzu kommt, dass die Zeugin … die bei dem Erstgespräch mit der Maklerin ... dabei war, überzeugend ausgeführt hat, dass es hierbei definitiv auch um den Inhalt der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans gegangen sei und explizit darüber gesprochen worden sei, dass der Vater des Beklagten sich ein Zimmer quasi „einverleibt“ habe. Die Wohnungen Nr. 3 und 5 seien auch noch am gleichen Tag besichtigt worden. Auch bei dieser Gelegenheit sei der Zeugin … erklärt worden, dass das eine Zimmer der Wohnung Nr. 5 nach dem Aufteilungsplan zur Wohnung Nr. 3 gehöre. Die anderslautende Erklärung der Zeugin … dass hierüber nicht „expressis verbis“ gesprochen worden sei, mag daher dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich hieran schlicht nicht mehr erinnert, wie sie im Verlauf ihrer Vernehmung auch selbst eingeräumt hat. Denn es ist nachvollziehbar, dass die in persönlicher Hinsicht involvierte Zeugin eine präsentere Erinnerung an das Gespräch hat als die Zeugin die eine Vielzahl von Immobiliengeschäften betreut.

Wenn aber der Beklagte nachweislich alle Unterlagen einschließlich der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan an das Maklerbüro übergeben hat, der Beklagte den Grundriss aus dem Aufteilungsplan außerdem nachweislich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bauausführung mit dem Maklerbüro diskutiert hat und der Kläger noch dazu im Kaufvertrag erklärt hat, dass ihm die Teilungserklärung bekannt ist, durfte der Beklagte selbstverständlich auch davon ausgehen, dass dem Kläger auch der Widerspruch zwischen dem Exposé und dem der Teilungserklärung angehängten Aufteilungsplan bekannt ist.

Darüber hinaus ist auch gar kein Motiv erkennbar, weshalb der Beklagte die anderslautende Teilungserklärung hätte verschweigen sollen. Ausweislich des Exposés hatte der Beklagte ohnehin vor, beide Wohnungen zu verkaufen, ggf. auch als Gesamtpaket. Für ihn war es daher wirtschaftlich gesehen nahezu bedeutungslos, ob die Wohnungen als Zwei- und Drei-Zimmer-Wohnung, als Drei- und Zwei-Zimmer-Wohnung oder als eine Fünf-Zimmer-Wohnung verkauft werden.

 

2.

Nach dem Vorgenannten scheidet auch eine Anfechtung des Vertrages aus.

Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung besteht nicht, weil der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht hat. 

 

II. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch. Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 347 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB.

Denn nach dem Vorgenannten kann sich der Kläger auf Gewährleistungsrechte nicht wirksam berufen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. 

 

III. 

Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen oder Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 

 

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO

 

V.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 310.087,07 EUR festgesetzt. 

Der Streitwert setzt sich zusammen aus: 

- dem Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 1 in Höhe von 260.000,00 EUR, 

- dem Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 2 in Höhe von 45.087,07 EUR und 

- dem Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 3 in Höhe von 5.000,00 EUR. 

 

Eienbröker

Author’s comment

Die Entscheidung folgt im Wesentlichen meiner Klageerwiderung. Die Beweisaufnahme war überflüssig. Insbesondere hatte der Beklagte vor Klageerhebung mehrfach angeboten, die unberechtigten Ansprüche des weiteren Käufers der anderen Wohnung abzuwehren und bei der notwendigen Anpassung der Teilungserklärung zu helfen. Diese Angebote wurden nicht angenommen, stattdessen - fehlerhaft - die Klage erhoben. Der Klägervertreter ist sogar zum Verkündungstermin erschienen. Der anschließend beauftragte neue Klägervertreter hat - von mir darüber aufgeklärt, dass dann sowohl die Maklerin als auch der Notar beitreten würden, von einer Berufung abgesehen.

Mich hat dieses sehr aufwändige Verfahren zu drei Publikationen angeregt:

Wider die Arglist beim Kauf gebrauchter Immobilien in der notar 5/2021, Seite 175-179.

Immobilienkauf und verwerfliche Gesinnung – Schwarzkauf, Arglist und Wucher
auf dem Prüfstand in der Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR) des RWS-Verlags 2021, Seiten 267-273

Arglisthaftung beim Gebraucht-Wohnungs-Kauf in der IMR 2021.

 

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Nach einer aufwändigen Beweisaufnahme mit Vernehmung von vier Zeuginnen und Zeugen, wobei ein fünfter sogar - unangemeldet und vom Beklagtenvertreter unerkannt - im Publikum saß und die Verhandlung ähnlich wie Waldorf und Statler
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Annotations

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.