Landgericht Münster Urteil, 02. Nov. 2015 - 02 O 61/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.390,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Honorarforderungen des Rechtsanwalt X in Höhe von 430,40 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausschüttungen, welche die Klägerin an den Beklagten als Kommanditist geleistet hat.
3Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die als Publikumsgesellschaft mit über 300 Kommanditisten ausgestaltet ist. Geschäftsgegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Bau und der Betrieb des Containerschiffes MS „SANTA GIOVANNA“. Der Beklagte ist mit einer Einlage von 50.000,00 € (ursprünglich 100.000,00 DM) am Kapital der Klägerin als Kommanditist beteiligt. Aufgrund von Ausschüttungen wegen nicht benötigter Liquidität hat der Beklagte von der Klägerin in den Geschäftsjahren 1996, 1997, 1998 und 2004 bis 2008 insgesamt 24.635,51 € erhalten. Dabei orientierte sich die jeweilige Ausschüttung am Anteil des Beklagten (vgl. tabellarische Auflistung der Klägerin in der Klageschrift vom 06.02.2015, Bl. 3 d. A.).
4In dem zum Zeitpunkt aller Zahlungen maßgeblichen Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist Folgendes geregelt:
5„§ 12 Ziffer 4:
6Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter- auch im Wege einer Darlehensgewährung- dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.
7Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse fasst. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten (II) bestehen, stellen die Liquiditätsausschüttung Darlehen an die Gesellschafter dar.“
8Ferner ist in § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages geregelt:
9„Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto (I) und ein Ergebnissonderkonto (II) geführt.
10a) Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (siehe § 14 Abs. 13), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
11b) Auf dem Ergebnissonderkonto (II) werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebniskonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.
12Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.“
13Hinsichtlich der weiteren Regelungen wird auf den als Anlage K 1 eingereichten Gesellschaftsvertrag verwiesen (vgl. Anlage K 1, Bl. 16 d. A.).
14Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auszahlungen an den Beklagten als Kommanditist war sein Ergebnissonderkonto als Verlustkonto geführt, da bereits im Jahr 1996 erhebliche, für die Gesellschafter steuerlich nutzbare Anfangsverluste von über 20.000,00 € entstanden waren, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen noch nicht durch Gewinne ausgeglichen waren. Die Auszahlungen wurden auch in den jeweiligen Jahresabschlussbilanzen der Klägerin auf der Aktivseite als „Darlehnsposition“ geführt (vgl. dazu Anlage VII zur Bilanz 31.12.2012, Bl. 48 d. A.).
15Ende 2013 benötigte die Klägerin aufgrund der Krise in der Schifffahrtsbranche im Jahr 2008 neues Kapital, um den Kapitaldienst an die den Schiffbau finanzierenden Banken bezahlen zu können. Mit Schreiben vom 01.11.2013 zeigte die Klägerin den Gesellschaftern die Folge der sofortigen Veräußerung des Containerschiffes und andererseits den Fortbetrieb des Schiffes an. Die Klägerin, die – was zwischen den Parteien streitig ist- meint, dass die Ausschüttungen an den Beklagten als Darlehen anzusehen sind, teilte in dem Schreiben zudem mit, dass für den Fall, dass es nicht zu einer Veräußerung kommen werde, in jedem Fall die an die Gesellschafter gewährten Darlehn wegen einem Finanzierungsbedarf in Höhe von 2.265.000,00 € teilweise gekündigt werden müssen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 01.11.2013, Bl. 67 ff. d. A.). Zugleich erklärte die Klägerin ausdrücklich die Kündigung der an die jeweiligen Gesellschafter gewährten Darlehn in Höhe von 30 % (7.390,65 €) zum 26.02.2014 (vgl. Bl. 69 d. A, Schreiben vom 01.11.2014). Nachdem keine Zahlung des Beklagten erfolgte, forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2013 mit Fristsetzung bis zum 24.03.2014 zur Zahlung auf (vgl. Schreiben vom 07.03.2014, Bl. 72 d. A.).
16Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 30 % für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 2004 bis 2008 in Höhe eines Betrages von 7.390,65 € geltend.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die streitigen Liquiditätsausschüttungen an den Beklagten seien diesem als Darlehen gewährt worden. Dies ergebe sich aus § 12 Ziffer 4 und § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages. Dort sei eindeutig und für jeden außenstehenden Dritten verständlich geregelt, dass nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen als Darlehen zu qualifizieren und als solches auf einem Verlustsonderkonto zu buchen seien. Da dies hier der Fall sei, sei die Beklagte zur Rückgewähr des Darlehens im Umfang von gekündigten 30 %, hier der mit der Klage geltend gemachten Summe, verpflichtet.
18Die Klägerin beantragt,
191.
20den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.390,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 zu bezahlen,
212.
22den Beklagten zu verurteilen, sie von Honorarforderungen des Rechtsanwalts X in Höhe von 430,40 € freizustellen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er ist der Ansicht, ein Rückgriff auf die Regelungen des Darlehensrechts im BGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe unter Berücksichtigung der Maßgaben der Rechtsprechung zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften nicht in hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet sei. Der Begriff Liquidationsausschüttung sei zu unbestimmt. Zwar sei im Vertrag geregelt, dass solange Verlustsonderkonten bestehen, Liquiditätsausschüttungen Darlehen an Gesellschafter sind (§ 12 Ziffer 4 S. 2 des Vertrages). Der Begriff Verlustsonderkonto sei jedoch nicht definiert, dies könne dem Gesellschaftsvertrag nicht entnommen werden. Auch sei dies für den einzelnen Gesellschafter nicht prüfbar. Die Überschrift des § 12 „Ausschüttungen“ des Gesellschaftsvertrages suggeriere, dass es sich um Gewinne im Sinne des Handelsgesetzbuch (HGB) handele. Der Begriff Ausschüttungen und Liquiditätsausschüttungen sei im Vertrag nach Belieben verwendet worden. Nach dem Gebot der Auslegung im Zweifel zulasten des Verwenders sei nicht erkennbar, wann überhaupt Darlehn an die Gesellschafter vorliegen.
26Ihm gegenüber seien unter anderem durch das Prospekt der Firma MPC über die Klägerin, den Prüfbericht der T.O.R Treuhand-Organisation-Revision GmbH sowie durch diverse an ihn gerichtete Schreiben ausschließlich „Ausschüttungen“ in Verbindung mit der persönlichen Haftung des Kommanditisten im Sinne des § 172 HGB erwähnt worden. Insoweit habe er aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen können, dass Ausschüttungen nicht nur darlehensweise erfolgen würden, da eine solche Art von Ausschüttungen in den Schreiben und Prospekten nicht erwähnt worden seien.
27Einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin stehe insoweit der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens sowie der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Klägerin habe in zurechenbarer Weise dem Beklagten gegenüber vermittelt, die Ausschüttungen könne er behalten. Darauf habe er vertraut. Letztlich sei ein Anspruch auf Rückzahlung verjährt, da in Ermangelung einer vertraglichen Regelung über die Rückzahlung etwaiger Darlehn diese sofort fällig gewesen seien.
28Wegen des weitergehenden Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Bl. 186 d. A.).
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist begründet.
31I.
32Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.390,65 € nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Parteien haben im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt, dass die Liquiditätsausschüttungen unter den hier gegebenen Voraussetzungen als Darlehen zu qualifizieren sind und deshalb nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgefordert werden können.
331.
34Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte - weil gewinnunabhängige - Auszahlungen zulasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – Az. II ZR 73/11, Rz. 9, 10). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie vorliegend in § 12 Ziffer 4 - vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Az. II ZR 73/11). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, a.a.O.).
352.
36Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Gerichts § 12 Ziffer 4 und § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages Regelungen, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung wegen einer Darlehnsgewährung entnehmen lässt.
37a)
38Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen ZR 73/11), der das Gericht folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen II ZR 73/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 104/14). Dies bedeutet für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – Az. II ZR 73/11). Im Rahmen der Auslegung des Darlehensvertrages kommt es auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die äußeren Umstände an, sondern allein darauf, wie die Regelungen des Vertrages objektiv aus der Sicht eines durchschnittlichen Empfängers zu verstehen sind.
39Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
40Anders als in dem am 12.03.2013 vom BGH entschieden Fall ist hier in § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt, dass den Kommanditisten nicht gewinndeckende Auszahlungen als zinslose „Darlehen“ gewährt und jeweils als Forderung gebucht werden. Dies ist nach der Regelung in § 12 Ziffer 4 des Vertrages immer dann der Fall, wenn – wie hier- im Zeitpunkt der Auszahlung Verlustsonderkonten bestehen also eine gewinndeckende Ausschüttung von Gesellschaftskapital an die Gesellschafter nicht in Betracht kommt. Eine verständige Auslegung der Klausel führt Auffassung des Gerichts aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend klar zu der Erkenntnis, dass eine Darlehnsgewährung immer dann vorliegt, wenn Liquidität an die Gesellschafter ausgeschüttet wird und die für sie geführten Ergebnissonderkonten aufgrund von Verlusten der Gesellschaft ein negatives Saldo aufweisen. Bei der Auslegung ist zudem zu berücksichtigen, dass für alle Gesellschafter offenkundig war, dass die Gesellschaft zunächst Verluste erwirtschaften soll. Der Begriff des "Darlehens" hat darüber hinaus sowohl als Rechtsbegriff als auch im allgemeinen Sprachgebrauch einen ganz klaren und nicht auslegungsfähigen Bedeutungsgehalt: Leistungen, die als Darlehen gewährt werden, erhält der Empfänger nicht auf Dauer und unentziehbar, sondern sie stehen per se unter einem Rückforderungsvorbehalt. Das weiß nach Auffassung des Gerichts auch ein rechtlich nicht vorgebildeter durchschnittlicher Erwerber einer Kapitalanlage, die mit einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieses Gesellschafterkonto, auf das die Auszahlungen gebucht werden, nicht auch ausdrücklich als „Darlehenskonto“ bezeichnet wird. Die zivilrechtliche Bedeutung eines Kontos richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung: Führt die Buchung eines Zahlung auf einem als Darlehenskonto bezeichneten Konto nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH (Az. II ZR 73/11), nicht dazu, dass die Zahlung als Darlehen auszulegen ist, so kann auch die Buchung einer Zahlung auf einem nicht als Darlehenskonto bezeichneten Gesellschafterkonto nicht dazu führen, dass entgegen des Wortlauts kein Darlehen gewährt worden ist (BGH a.a.O.).
41Das in § 12 Ziffer 4 des Vertrages in Bezug genommene „Verlustsonderkonto“ wird in § 15 Ziffer 3 entgegen der Auffassung des Beklagten auch aus Sicht eines durchschnittlich gebildeten Anliegers verständlich definiert. In § 15 Ziffer 3 a) des Gesellschaftsvertrages ist ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, welches unveränderlich ist, wird ein variables Kapitalkonto II (Ergebnissonderkonto) geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Zum Zeitpunkt sämtlicher Auszahlungen an die Kommaditisten war das Ergebnissonderkonto als Verlustkonto geführt, weil entsprechend dem Konzept der Gesellschaft bereits im Jahr 1996 erhebliche, für die Gesellschafter steuerlich nutzbare Anfangsverluste von über 20 Mio. € entstanden waren, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen noch nicht durch Gewinne ausgeglichen worden waren. Gemäß § 15 Ziffer 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages sind die Auszahlungen an die Gesellschafter auf gesonderten unverzinslichen Darlehnskonten zu erfassen.
42So ist die Klägerin hier bei ihren jeweiligen Jahresabschlüssen verfahren. Die durch die Auszahlung an die Kommanditisten entstandenen Darlehnsansprüche der Klägerin wurden hier auf der Aktivseite der Bilanz ausdrücklich als „Darlehnsansprüche“ gebucht und als Vermögen qualifiziert und gerade nicht, wie es bei einer Auszahlung von Eigenkapital der Fall wäre, als Abzugsposten zum Eigenkapital (vgl. Anlage K 5, Bl. 48 d. A.). Dass die Voraussetzungen für ein Verlustsonderkonto vorlagen, konnte der Beklagte auch anhand des ihm bei jeder Beschlussfassung über Liquiditätsauszahlungen vorliegenden Jahresabschlusses prüfen und so feststellen, dass ausschüttungsfähige Gewinne nicht vorlagen, mithin Darlehn gewährt wurden. Die Klägerin musste auch nicht gesondert darauf hinweisen, dass sie die jeweiligen Liquiditätsausschüttungen als Darlehn auszahlt. Die von den Gesellschaftern beschlossene Auszahlung war nach dem Gesellschaftsvertrag und der jeweils aktuellen Bilanz erkennbar und eindeutig als Darlehen zu qualifizieren. Der Beklagte hat nicht einmal konkret behauptet, dass ihm Gewinne zugestanden hätten, er hat lediglich bestritten, dass es sich nicht um Gewinnauszahlungen gehandelt habe.
43Die vom Wortlaut her eindeutig auf Rückforderungsvorbehalt ausgelegte Regelung wird auch nicht durch den Zusammenhang mit anderen vertraglichen Regelungen oder Überschriften unklar oder überraschend. Einer Auslegung in dem oben genannten Sinne stehen nicht die für §§ 12 und 15 gewählten Überschriften im Gesellschaftsvertrag, hier „Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen (§ 12) und „Liquiditätsausschüttungen“ (§ 15) entgegen. Zwar ist dem Beklagte insoweit zuzustimmen, dass durch diese Begriffe im Handelsgesetzbuch in Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwendet wird, z.B. in § 268 Abs. 8 HGB. Maßgeblich ist hier jedoch, dass § 12 Ziff. 4 unmissverständlich definiert, dass Darlehen gewährt werden können und wann die Voraussetzungen für eine solche Ausschüttung als Darlehen vorliegen.
44b)
45Vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit der Auszahlungen (noch) hinreichend konkretisiert. Zwar wird die Liquiditätslage, die eine Rückforderung notwendig machen soll, nicht näher umschrieben. Jedoch folgt aus der weiteren Formulierung in § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages, dass die Notwendigkeit der Rückforderung durch die Geschäftsführung festgestellt werden muss (§ 12 Ziffer 4), ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Ausgestaltung der die Rückforderbarkeit auslösenden Liquiditätslage. Da die Geschäftsführung an den Gesellschaftszweck gebunden ist, erscheint es hier angängig, die Regelung dahin zu verstehen, dass es sich um eine im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes kritische Liquiditätslage handeln muss. Der Beklagte hat insoweit auch nicht bestritten, dass es aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten im Jahr erforderlich war, die Auszahlungen zurückzufordern. Im Übrigen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11, Rz. 23) nicht verlangt, dass ein Gesellschaftsvertrag eine eindeutige Regelung zur Beendigung des Darlehns enthalten muss. Angesichts des hier im vorliegenden Fall klar gewählten Wortlauts musste ein Empfänger der Zahlungen durch die Klägerin in Kenntnis des Gesellschaftsvertrages von einer Rückforderbarkeit ausgehen.
46c)
47Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12 Ziffer 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Liquiditätsausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.390,65 € von dem Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Aus Anlagen K 5 (Bl. 47 ff. d. A.) und K 4 (Bl. 18, 19 des Jahresabschlussberichts 2006 Anlage K 4 , Bl. 43, 44 d. A) ergibt sich, dass die Liquiditätsausschüttungen als Forderung der Klägerin (Aktiva) und damit als Darlehn gebucht worden ist. Aus Anlage K 3 (Bl. 27 d. A.) ist auch ersichtlich, dass zum Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen an die Gesellschafter die auf den Ergebnissonderkonten der Gesellschaft verbuchten Verluste durch Gewinne nicht wieder ausgeglichen waren.
483.
49Das dem Beklagten gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt 24.635,51 € ist nach entsprechender Teilkündigung durch die Klägerin in Höhe eines Betrages von 7.390,65 € zum 26.02.2014 zur Rückzahlung fällig gestellt worden, § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt war, konnte die Klägerin mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
50a)
51§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB ist anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/13) nicht, dass hier die darlehensrechtlichen Regelungen des BGB unanwendbar wären. Zwar hat sich der BGH in der genannten Entscheidung dahingehend geäußert, dass ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht würde, es sei widersprüchlich, wenn die Gesellschafter regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollten, ihnen diese aber - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten. Diese Erwägungen hat der BGH aber innerhalb der Auslegung der maßgeblichen Gesellschaftsvertragsbestimmungen dahingehend, ob diesen Bestimmungen ein Rückzahlungsvorbehalt entnommen werden kann, angestellt. Ein Verbot des Rückgriffs auf das Darlehensrecht des BGH auch dann, wenn wie hier die Auslegung zweifelsfrei die darlehensweise Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen ergibt, lässt sich diesen Erwägungen nicht entnehmen.
52b)
53Die erforderliche Kündigung hat die Klägerin am 01.11.2013 in Form einer Teilkündigung in Höhe von 30 % des jeweiligen Kommanditkapitals ausgesprochen, sie ist dem Beklagten auch unstreitig zugegangen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten hat die Klägerin eingehalten, indem sie im Kündigungsschreiben vom 01.11.2013 zum 26.02.2014 zurückgefordert hat.
544.
55Ein Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Mangels anderweitiger Regelung war das Darlehn nach § 488 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 3 Monaten kündbar (§ 488 Abs. 3 BGB; §§ 607, 609 Abs. 2 BGB a.F.), hier ist dies zum 26.02.2014 erfolgt. Eine Verjährung ist somit nicht gegeben, Klage wurde im Februar 2015 erhoben.
565.
57Letztlich steht einem Rückforderungsanspruch steht auch nicht der Einwand treuwidrigen Verhaltens oder der Verwirkung entgegen, § 242 BGB.
58§ 242 BGB erfordert in allen Anwendungsfällen eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 7 m.w.N.). Diese fällt hier zulasten des Beklagten aus. Ein Anspruch wäre auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts infolge Zeitablaufs bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 Rn. 329). Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob sich ein Schuldner bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dies ist hier nicht der Fall.
59Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass in den von ihm vorgelegten Prospekten der Fa. MPC (B1, Bl. 94 ff. d. A.), dem Prüfgutachten der T.O.R Treuhand-Organisation-Revision GmbH (B2, Bl. 96 d. A.), dem Schreiben des Vermittlers N (B 3, Bl. 99 d. A.) und auch in dem Schreiben der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (B 5, Bl. 101 d. A.) nur von „Ausschüttungen“ die Rede war und auch lediglich als Risiko einer Beteiligung die Auflebung der persönlichen Haftung als Kommanditist i.S.d. HGB erwähnt ist. Von einer Darlehensgewährung ist nicht die Rede, sodass bei ausschließlicher Betrachtung der äußeren Umstände hier angenommen werden könnte, eine Darlehensgewährung und damit eine Rückforderbarkeit verstieße gegen Treu und Glauben, wenn dem Anlieger im Rahmen von Prospekten und Schreiben etwas völlig anderes vermittelt worden wäre, nämlich dass Ausschüttungen als endgültiger Kapitalrückfluss anzusehen seien. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass hier schon im Bericht der T.O.R. auf die Regelung in § 12 Ziffer 4 eindeutig hingewiesen ist (vgl. Anlage B 2, Bl. 96 d. A.). Auch war der Gesellschaftsvertrag dem Prospekt der Fa. MPC angefügt. Von einem durchschnittlich gebildeten Anlieger konnte hier somit gefordert werden, dass er neben dem Prospekt zur Anlegervermittlung vor allem den Gesellschaftsvertrag besonders aufmerksam und sorgfältig liest. In diesem ist die Möglichkeit von Liquidationsgewährung als Darlehen ausdrücklich und erkennbar geregelt (s.o.). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit erschließt sich einem durchschnittlich begabten Interessenten bzw. Anleger bereits mit den hier ausreichend klaren Formulierungen „Darlehn“ und "Buchung auf Darlehenskonto", dass die Ausschüttungen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht unwiderruflich erfolgen sollten (siehe obige Ausführungen). Einer Rückforderung steht nach einer Gesamtabwägung aller Umstände der Einwand von Treu und Glauben mithin nicht entgegen steht. Auch ist nach der Lebenserfahrung hier nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei gehöriger Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen bzw. ausdrücklicher Erwähnung von Darlehn vom Erwerb der Beteiligung abgesehen hätte. Dies hat er im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insoweit fehlt es aus den oben genannten Gründen auch schon an dem für die Annahme einer Verwirkung i.S.d. § 242 BGB erforderlichen besonderen Vertrauens- und Umstandsmoment.
606.
61Letztlich war hier dem Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2015 auch keine Schriftsatzfrist mehr im Sinne des § 283 ZPO zu gewähren, da dieser Schriftsatz keine neuen Tatsachen, sondern vielmehr bereits in vorangegangenen Schriftsätzen geäußerte Rechtsansichten der Klägerin enthielt, das Vorbringen erschöpfte sich mithin allein in der Wiederholung früheren Vorbringens (vgl. Zöller/Greger, ZPO Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 283, Rn. 2 a). Darüber hinaus hatte der Beklagtenvertreter ausreichend Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 zu den Rechtsansichten der Klägerin Stellung zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 19.10.2015, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Der Schriftsatz vom 19.10.2015 war nicht nachgelassen. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts aus den oben genannten Gründen angesichts der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag eine Haftung der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht ersichtlich, einem Anspruch der Klägerin steht der Einwand des § 242 BGB nicht entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
627.
63Die begehrte Verzinsung ihrer Klageforderung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann die Klägerin nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 27.02.2014 verlangen.
64Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren zutreffende Berechnung von dem Beklagten nicht beanstandet worden ist, begehrt. Der Anspruch rechtfertigt sich aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2, 257 BGB, weil der Beklagte nach Fälligkeit des Darlehensanspruches am 27.02.2014 nicht geleistet hat.
65II.
66Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
67Der Streitwert wird auf 7.390,65 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
- 1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen, - 2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und - 3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.