Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Zitat Röntgenleitfaden: „Die Klassifizierung des höchsten Einzelbefundes entspricht der röntgenologischen Gesamtbeurteilung“. Es liegt somit die Röntgenklasse III-IV vor.“
-
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.549,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 12.316,16 € seit Klagezustellung und aus 3.233,20 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der am ...2012 geborenen Hannoveraner Stute „B. G.’s C.“, Lebensnummer: DE431..., abstammend von Bretton Woods aus einer Mutter von Dancier.
-
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den im Antrag zu 1.) enthaltenen Betrag in Höhe von 7.549,36 € weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes für das im Klageantrag zu 1.) beschriebene Pferd zu ersetzen.
-
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
die Klage und auch die Klageerweiterung abzuweisen.
Gründe
I.
A)
B)
II.
III.
A)
(1) Die Beklagte wurde unstreitig allein von der Streithelferin und Zeugin D1. kontaktiert. Diese hatte der Beklagten mitgeteilt, dass es für das streitgegenständliche Pferd eine Kaufinteressentin gebe, die vor Kaufvertragsschluss noch eine Ankaufsuntersuchung wolle. Die Kosten der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen sollen dabei von der Zeugin D1. bzw. der Verkäuferin und die für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen anfallenden Kosten von der Klägerin beglichen werden. Die Beklagte teilte der Zeugin D1. daraufhin mit, dass sie die geforderte Untersuchung vornehmen könne und vereinbarte mit dieser daran anschließend einen Termin.
B)
C)
IV.
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Urteil einreichenLandgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 (im Folgenden nur noch Beklagter) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag an der Außenlampe einer Doppelhaushälfte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden davon trug.
- 2
- Der Beklagte wechselte im März 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberechtigten der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkabelung der Lampe bis zurück zur nächsten Umverteilung.
- 3
- Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit der Außenlampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert und umfassend pflegebedürftig.
- 4
- Ermöglicht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der das Schutzleiterkabel - noch vor der Umverteilung, hinter der die neue Verkabelung verlegt wurde - durchtrennt und eine Verbindung zwischen dem vom Beklagten an das Lampengehäuse geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden Phasenleiterkabel hergestellt hatte. Hierdurch war das Lampengehäuse unter Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschalter funktionslos gemacht worden.
- 5
- Das Landgericht hat die gegen den Beklagten und gegen den Eigentümer der Doppelhaushälfte als vormaligen Erstbeklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Grund- und Teilurteil die den Erstbeklagten betreffende Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Klage gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt , dass er verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls entstandenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen. Zur Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
- 6
- Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten , mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
- 7
- Die zulässige Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde dem Kläger Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der mit der Nießbrauchsberechtigten A. R. getroffenen Vereinbarung über den von ihm vorgenommenen Austausch der alten gegen die mit einem Bewegungsmelder versehene neue Außenlampe, in deren Schutzbereich der Kläger als Dritter einbezogen worden sei.
- 9
- Auch wenn der Beklagte die Arbeiten aus nachbarschaftlicher Gefälligkeit unentgeltlich verrichtet habe, habe er bei Würdigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Betrachters mit Rechtsbindungswillen gehandelt.
- 10
- Der Kläger gehöre zu den in den Schutzbereich dieser Vereinbarung einbezogenen Personen. Für ihn als Beschäftigten der nachfolgend vom Erstbeklagten mit Putzarbeiten an der Hausfassade beauftragten Firma gelte bezüglich der Leistungsnähe zur Montageleistung des Beklagten nichts anderes als für die die Außenlampe regelmäßig reinigende Zeugin Y. R. . Die Nießbrauchsberechtigte habe auch ein Interesse am Schutz des Klägers gehabt , für dessen Wohl und Wehe sie verantwortlich gewesen sei. Indem sie die Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten Beklagten anvertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen werde. Für den Beklagten sei schließlich erkennbar gewesen, dass die Zeugin A. R. auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ebenso vertraut habe wie auf ihre eigene Sicherheit, zumal es sich letztlich um einen begrenzten und überschaubaren Kreis von Personen gehandelt habe.
- 11
- Eine bei Gefälligkeitsleistungen in Betracht kommende Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugunstendes haftpflichtversicherten Beklagten sei weder behauptet noch ersichtlich und angesichts des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten auch nicht anzunehmen. Das schuldhafte Verhalten des Beklagten habe darin bestanden, dass er durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung zwischen Phasen- und Schutzleiter entweder übersehen habe, dass das verwendete funktionstüchtige Testgerät keinen Stromfluss angezeigt habe, was auf eine Fehlfunktion des Schutzleiters hindeute, oder dieses Messergebnis falsch gedeutet habe. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es die klägerische Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei nicht erst nach, sondern schon vor dem Austausch der Außenlampe in die Wand geschlagen worden, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen und das Vorbringen des Beklagten, bei seiner Messung zwischen Phasenund Schutzleiter sei ein Stromfluss angezeigt worden, für unglaubhaft gehalten hat.
- 12
- Ob neben dieser vertraglichen Haftung auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB besteht, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das wegen des Stromunfalls anhängige Strafverfahren offen gelassen.
II.
- 13
- 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich eines Gefälligkeitsvertrags zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann deshalb dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Beklagte sich ge- genüber der Nießbrauchsberechtigten rechtsverbindlich verpflichtete, die Außenleuchte unentgeltlich auszuwechseln.
- 14
- Die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, überdehnt den Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätze.
- 15
- a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass erbei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht - insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes - den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert (Staudinger/Jagmann, BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh § 328 Rn. 1; Palandt- Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).
- 16
- b) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln (Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 96). Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (zusammenfassend und mit einem Überblick über die Rechtsprechungsentwicklung : Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16 f; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff). Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das "Wohl und Wehe" eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist - wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten - und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet (RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232). Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen (z.B. Senat aaO Rn. 17). Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll - wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind. Tragender Gesichtspunkt für diese Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (st. Rspr., vgl. Senat aaO; BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9 mwN). Deshalb kann ohne besondere Umstände auch die Einbeziehung eines Unternehmers und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertrags des Bestellers mit einem anderen Unternehmer nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - X ZR 71/84, WM 1985, 1245, 1246).
- 17
- c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse ). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) (z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris, Rn. 12 mwN; BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 aaO S. 173 und vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 100, 106).
- 18
- d) Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung an den vorstehenden Voraussetzungen orientiert. Auch hat es nicht grundsätzlich verkannt, dass die von ihm angenommene Leistungsnähe des Klägers zur Montageleistung des Beklagten für sich allein die Einbeziehung des Klägers in die Schutzwirkung der Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten noch nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 aaO), sondern vielmehr weitere Bedingungen (Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen. Letzteres hat die Vor- instanz jedoch auf unzureichender Tatsachengrundlage und unter Außerachtlassung dessen, dass an die Bestimmung des Kreises der drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind, bejaht.
- 19
- Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, die Nießbrauchsberechtigte habe ein Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn entweder - wie in den "Wohl-und-Wehe-Fällen" - zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge - und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht oder ihm - ohne eine derartig enge Bindung - Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen (z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 14; Staudinger/Jagmann , aaO Rn. 100; MüKoBGB/Gottwald, 7. Aufl., § 328 Rn. 183). Solche besonderen Beziehungen zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Kläger sind im Berufungsurteil weder festgestellt noch ersichtlich. Eine familiäre Bindung zwischen ihr und dem Kläger bestand - anders als zur Zeugin Y. R. - nicht. Auch war keine in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wurzelnde soziale Abhängigkeit des Klägers zu ihr gegeben. Andere vertragliche Beziehungen zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht. Insbesondere hatte nicht die Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber des Klägers mit den Fassadenarbeiten beauftragt. Eine mögliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflicht des Bestellers entsprechend § 618 BGB aus dem insoweit auch für den Kläger Schutzwirkung entfaltenden Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1971, aaO, S. 272) träfe deshalb nur den Erstbeklagten, nicht aber die Zeugin A. R. . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm angenommenen allgemeinen Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, "niemanden" durch die Lampe zu Schaden kommen zu lassen beziehungsweise die Sicherheit "aller Personen" zu gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht hergeleitet werden. Denn dieses Anliegen gründete sich nicht auf eine rechtsgeschäftliche oder auch nur soziale Sonderbeziehung der Nießbrauchsberechtigten zum Kläger, sondern allenfalls auf ihr möglicherweise obliegende deliktische Verkehrssicherungspflichten , die gegenüber jeder befugt am eröffneten Verkehr teilnehmenden Person zu beachten sind. Eine solche aus deliktischen Vorschriften folgende allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Rechtsgüter beliebiger Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme eines Gläubigerinteresses an einer stillschweigenden Einbeziehung eines bestimmten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 aaO Rn. 14; MüKoBGB/Gottwald, aaO). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigen des Klägers geäußerten, allerdings nicht weiter konkretisierten Ansicht hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen keine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Ausweitung des Kreises der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten vorgenommen. Auch dem vom Klägervertreter in Bezug genommenen Aufsatz von Zenner (NJW 2009, 1030) lässt sich solches nicht entnehmen.
- 20
- Hieran ändert die Einschätzung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kreis der Personen, die mit Wissen und Wollen der Nießbrauchsberechtigten mit der Lampe in Berührung kommen würden, letztlich begrenzt und überschaubar gewesen sei. Gerade dies war bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Beklagten nicht der Fall. Denn der Beklagte konnte bei Abschluss der Vereinbarung mit der Nießbrauchsberechtigten nicht einschätzen, welche und wie viele Personen künftig mit ihrer Billigung, der ihrer Enkelin als Mieterin der Erdgeschosswohnung , der des erstbeklagten Eigentümers der Doppelhaushälfte und derjenigen gegebenenfalls noch weiterer Berechtigter mit der von ihm montierten Lampe unmittelbar in Kontakt kommen würden. Es handelt sich damit um einen prinzipiell unbegrenzten Personenkreis. Dessen stillschweigende Einbeziehung in den Schutzbereich eines unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrags war nicht zumutbar und damit vom hypothetischen Willen der Vertragsparteien nicht erfasst.
- 21
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Denn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen einen konkludenten Haftungsausschluss sprechen, nicht aber das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen kompensieren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI 296/08, NJW 2010, 537 Rn. 14).
- 22
- 2. Scheiden sonach Ansprüche des Klägers aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für eine etwaige Haftung des Beklagten darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat.
- 23
- In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig infolge eines Augenblicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung übersehen, dass der durch den Nagel durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm fachgerecht vorgenommene Verbindung des Schutzleiterendstücks Strom auf das Lampengehäuse floss, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
- 24
- a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, WM 2008, 1552 Rn. 22 und vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, WM 2010, 478 Rn. 8, jeweils mwN). Auch gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung des Beklagten rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer Verkennung der Beweislast und einer unvollständigen Berücksichtigung des Prozessstoffs beruht.
- 25
- b) Seine Überzeugung, der Beklagte habe bei seiner Kontrollmessung pflichtwidrig verkannt, dass das Messgerät nichts angezeigt habe, beziehungsweise dieses Messergebnis falsch interpretiert, hat das Berufungsgericht auf die Feststellung gestützt, der Nagel habe sich bereits in der Wand befunden, als die Außenlampe Anfang 2009 montiert worden sei. Dem liegt die gedankliche Schlussfolgerung zugrunde, dass die Kontrollmessung des Beklagten mit dem funktionstüchtigen Messgerät - war der schadensstiftende Nagel zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wand eingeschlagen - ein Ergebnis hätte erbringen müssen und dementsprechend tatsächlich erbracht hat, das das Fehleneines Stromflusses zwischen den beiden Messpunkten an Phasen- und Schutzleiter indizierte. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass der Kläger für den Zeitpunkt, ab dem sich der Nagel in der Wand befunden hat, beweisbelastet ist, denn diese Tatsache ist maßgeblich für die dem Beklagten angelastete Pflichtwidrigkeit.
- 26
- Seine Behauptung, der Nagel habe sich schon in der Wand befunden, als der Beklagte die Außenlampe Anfang 2009 montierte, hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Aussage der Zeugin Y. R. bewiesen. Diese hat bekundet, dass nach ihrem Einzug in die Wohnung im Herbst 2008 weder sie noch andere Personen die nur schwer zugängliche Abstellkammer aufgesucht hätten, in deren Wand der Nagel eingeschlagen war. Diese Angaben hat die Vorinstanz für überzeugungskräftig genug gehalten, um auf ihrer Grundlage ausschließen zu können, dass der Nagel erst nach der vom Beklagten vorgenommenen Lampenmontage in die Wand gelangt ist.
- 27
- Die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechenden - logisch naheliegenden - Erwägungen, dass dann bereits das Gehäuse der alten Lampe hätte stromführend sein und schon die Zeugin oder der Beklagte einen Stromschlag hätten erleiden müssen, hat das Berufungsgericht nicht für stichhaltig erachtet. Bei seinen insoweit vorgenommenen Würdigungen hat die Vorinstanz jedoch die Beweislast des Klägers aus den Augen verloren.
- 28
- aa) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die Außenhülle der alten Lampe aus Kunststoff und damit nicht stromführend war und die Zeugin Y. R. bei ihrer allwöchentlichen Reinigung auch der neuen Leuchte durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere vom Sachverständigen K. aufgezeigte "technisch mannigfache Konstellationen" und "glückliche Umstände" vor einem Stromschlag bewahrt wurde. Das Oberlandesgericht hat sich hiervon eine - aufgrund unstreitigen Vortrags oder einer Beweisaufnahme gewonnene - positive Überzeugung nicht verschafft. Es hätte diese Tatsachen seiner Sachverhaltswürdigung jedoch nur dann zum Nachteil des Beklagten zugrunde legen dürfen, wenn es eine solche Gewissheit erlangt hätte. Denn es handelt sich um Umstände, die das Berufungsgericht zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten herangezogen hat und für die dementsprechend der Kläger die Beweislast trägt.
- 29
- bb) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, die alte, vom Beklagten ausgetauschte Verkabelung sei nur zweiadrig gewesen und habe dementsprechend überhaupt kein Schutzleiterkabel aufgewiesen, das Strom auf das Gehäuse der alten Lampe hätte leiten können. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass das Berufungsgericht das gegenteilige, durch die Feststellungen des TÜV-Gutachtens bestätigte Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013, das möglicherweise aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift (S. 10) sogar unstreitig ist, übergangen hat, nach dem die alte Verkabelung dreiadrig war und dementsprechend bereits über einen Schutzleiter verfügte.
- 30
- c) Überdies hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinander gesetzt, dass das Gehäuse der neuen Lampe unstreitig aus leitfähigem Metall war und der Beklagte dieses nach seinem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag in seinem Schriftsatz vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 bei eingeschalteter und leuchtender Lampe berührt hat. Diese lückenhafte Verarbeitung des Prozessstoffs im Rahmen der Beweiswürdigung erschüttert ebenfalls die sie tragende, auf den Angaben der Zeugin Y. R. fußende Überzeugung des Berufungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Nagel erst nach der Montage der Außenlampe in die Wand gelangt sei. Denn unter Beachtung dieses Vorbringens ist es denk- und erfahrungsgesetzlich gerade nicht (ohne weiteres) erklärbar, dass der Beklagte - hätte sich der schadensstiftende Nagel tatsächlich schon in der Wand befunden - bei der Auswechselung der Außenlampe keinen Stromschlag erlitten hat. Bei zutreffender und vollständiger Erfassung und gedanklicher Verarbeitung des unstreitigen Beklagtenvorbringens hätte das Gericht diesen Widerspruch erkennen und ihn - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - aufklären müssen.
- 31
- d) Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon aus den vorgenannten Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden ist, sieht der Senat davon ab, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen K. erwähnte Möglichkeit einer späteren Lageveränderung des Nagels durch Bohrarbeiten an der Bimssteinaußenwand des Hauses (Gutachten vom 30. September 2013, S. 10), für die vom Privatsachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 aufgezeigte Möglichkeit, dass das funktionsfähige Messgerät des Beklagten nicht zwingend einen Fehler hätte anzeigen müssen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Gehörsrügen der Revision. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich, falls erforderlich, auch hiermit auseinanderzusetzen.
- 32
- 3. Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil im Rahmen der möglichen - bislang nicht geprüften - deliktischen Haftung des Beklagten tatrichterliche Feststellungen nachzuholen sind.
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2012 - 1 O 350/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2014 - 5 U 311/12 -
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 22.09.2010 einen Darlehensvertrag (Kontonummer #####/####) mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag in Höhe von 90.000,00 €. Der vereinbarte Sollzinssatz von 4,170% wurde bis zum 30.09.2020 festgeschrieben. Der Gesamtbetrag für das Verbraucherdarlehen betrug 165.380,45 €. Am Ende des Vertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts und der Gestaltung von Vertrag und Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
4Die Kläger finanzierten mithilfe dieses Darlehens einen Immobilienkauf. Für das Darlehen wurde zur Sicherheit eine Grundschuld an dem von den Klägern erworbenen Grundstück bestellt. Im November 2013 beabsichtigten die Kläger, ihr Grundstück zu veräußern. Nachdem sie der Beklagten ihre Absichten mitteilten, wies diese mit Schreiben vom 06.11.2013 darauf hin, dass bei vorzeitiger Kündigung u.a. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei (vgl. Anlage K3). Mit Schreiben vom 26.11.2013 widerriefen die Kläger sodann den Darlehensvertrag unter Hinweis auf eine angeblich mangelhafte Widerrufsbelehrung und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Gebühren nach Eingang der Darlehensrückzahlung auf (vgl. Anlage K4). Nachdem die Kläger das Grundstück veräußert hatten, erhielt die Beklagte den Darlehensbetrag nebst Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren, da sie anderenfalls die Löschung der Grundschuld verweigert hätte. Mit Schreiben vom 12.12.2013 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab (vgl. Anlage K5). Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.01.2014 erneut erfolglos zur Rückzahlung auf (Anlage K6).
5Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Denn der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da sich die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abhebe.
6Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 3.290,13 € und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,58 € mit Schriftsatz vom 13.10.2014 vor mündlicher Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
71. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 13.923,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei am 26.11.2013 nicht mehr möglich gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei und die 14-tägige Widerrufsfrist deshalb längst abgelaufen gewesen sei.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, insbesondere nicht aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
16Der Darlehensvertrag vom 22.09.2010 konnte von den Klägern mit Schreiben vom 23.11.2013 nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und demnach die Widerrufsfrist in Gang gesetzt und längst abgelaufen war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt inhaltlich und gestalterisch den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 22.09.2010 geltenden Fassung (Fassung vom 24.07.2010, gültig vom 30.07.2010 bis 03.08.2011). Insbesondere mangelt es nicht an einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form der Belehrung – wie die Klägerseite anführt.
17Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit geltenden Fassung gab in seinen Sätzen 3 und 4 vor: „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ Sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung ist ein Deutlichkeitsgebot hinsichtlich der erforderlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen (LG Ulm, Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 ff.). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 68). Der Gesetzeszweck erfordert es aber nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 72 ff.; LG Köln, Urteil vom 31.07.2014, 15 O 549/13).
18Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen. Die Informationen zum Widerruf sind – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden als die weiteren Vertragsbestimmungen. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird durch diese Hervorhebung ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die einzelnen Überschriften in dem stark gedruckten Kasten sind durch davor befindliche Absätze und „Fettdruck“ deutlich wahrnehmbar und fallen einem Leser unmittelbar ins Auge. Die Verwendung von Ankreuzoptionen steht der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen, da die einzelnen Belehrungen insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengt – zumal derartige Ankreuzvarianten aus vielerlei Vertragstypen allgemein bekannt sind. Streichungen oder verwirrende Zusätze sind nicht ersichtlich. Inwiefern – wie von der Klägerseite angeführt – ein Seitenumbruch in der Widerrufsbelehrung die deutliche Wahrnehmung des Widerrufsrechts in seiner Gesamtheit erschweren soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Umblättern der Seiten in einem mehrseitigen Vertragsdokument bis zum Ende, an dem sich die eigene Unterschrift des Verbrauchers befindet, sowie das Lesen der einzelnen Seiten von oben bis unten dürfte selbst für den unaufmerksamsten, schwächsten Verbraucher eine Selbstverständlichkeit sein und in jedem Fall ist es dies für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher.
19Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen teilen als materielle Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
20Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
21Streitwert: bis zum 16.10.2014: 17.213,39 €,
22danach: 13.923,26 €.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.