Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17

bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer im Vorfeld eines Kaufvertrages erfolgten Pferdeankaufsuntersuchung.

Die Klägerin ist Käuferin des über das Verkaufsportal www.e...de angebotenen streitgegenständlichen Pferdes (Anlage K 28). Eigentümerin und Verkäuferin desselben war die Streitverkündete Schwertz. Die Vermittlung und Durchführung des Verkaufs erfolgte über die Streithelferin der Beklagten, der Zeugin D1., die von Seiten der Verkäuferin bevollmächtigt worden war (Anlage K 18). Die Beklagte war die ankaufsuntersuchende Tierärztin.

Nachdem die Klägerin im Internet auf das streitgegenständliche Pferd gestoßen war und dieses zweimal proberitt, entschied sie sich - unter der Bedingung einer noch zu erfolgenden und im Ergebnis unauffälligen Ankaufsuntersuchung - zum Kauf des Pferdes. Daraufhin kontaktierte die Streithelferin telefonisch die Beklagte. Sie teilte dieser mit, dass es für das streitgegenständliche Pferd eine Kaufinteressentin gebe, die eine Ankaufsuntersuchung verlange. Die Beklagte war zur Durchführung einer solchen Untersuchung bereit und vereinbarte mit der Streithelferin hierfür einen Termin. Im Rahmen dieses Telefonats teilte die Streithelferin der Beklagten mit, dass die Kosten der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen die Verkäuferin und für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen anfallenden Kosten die Klägerin tragen werde. Ursprünglich wollte die Klägerin auch noch eine Aufnahme des Rückens des Pferdes anfertigen lassen. Da laut Aussage der Streithelferin solche Aufnahmen bereits kurz vorher angefertigt wurden, bestand die Klägerin hierauf in der Folge nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt bestand keinerlei Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Die Ankaufsuntersuchung fand im Beisein der Klägerin, der Beklagten sowie der Streithelferin derselben am 9.11.2016 auf einer Reitanlage in P. statt. Hierüber erstellte die Beklagte ein von der Streithelferin und ihr selbst unterzeichnetes Protokoll (vgl. Anlagen K 1 und B 3). Weiter ließ sie die Klägerin ein sogenanntes Neukundenformular unterzeichnen (vgl. Anl. zu Bl. 80 d.A.). Wie vereinbart erstellte die Beklagte in der Folge der Untersuchung je eine Rechnung an die Streithelferin sowie an die Klägerin (Anlagen B 1 und K 8), die auch beglichen wurden.

Im Anschluss an die Ankaufsuntersuchung fuhr die Beklagte in die Pferdeklinik in A. und ließ dort die angefertigten Röntgenbilder entwickeln. Nach Bewertung derselben rief sie anschließend sowohl die Streithelferin wie auch die Klägerin an und teilte diesen mit, dass das von ihr untersuchte Pferd in der Röntgenklasse II eingestuft werde. Weiter wurden diverse Befunde des Pferdes besprochen. Insoweit wird auf Bl. 64 d.A. Bezug genommen.

Unter dem 20.11.2016 schlossen die Klägerin und die Streitverkündete sodann den Kaufvertrag bezüglich des streitgegenständlichen Pferdes (Anlagen K 2 und B 2). Der Kaufpreis betrug 8.000,00 € und wurde am 20.11.2016 in bar ausgezahlt. Am selben Tag übernahm die Klägerin das Pferd.

Im Nachgang zu diesem Verkauf legte die Klägerin der Tierklinik Gessertshausen die von der Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen zur Bewertung vor. Nachdem die Klinik am 6.12.2016 die Aufnahmen der Röntgenklasse III zuordnete, beauftragte die Klägerin die Tierärztin Dr. D2. B. mit der Beurteilung sämtlicher gefertigter Röntgenaufnahmen. Dabei kam diese in ihrer Beurteilung vom 14.12.2016 zu folgendem Ergebnis:

„Zitat Röntgenleitfaden: „Die Klassifizierung des höchsten Einzelbefundes entspricht der röntgenologischen Gesamtbeurteilung“. Es liegt somit die Röntgenklasse III-IV vor.“

Insoweit und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dieser weiteren Untersuchung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Das medizinisch unauffällige Pferd befindet sich derzeit auf einem Zuchthof und wird nicht beritten. Die Klägerin kommt nach eigenen Angaben mit diesem nicht zurecht. Auch eine Ausbildung des Pferdes erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, dass sie sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Beklagten durchgeführten Ankaufsuntersuchung zum Kauf des streitgegenständlichen Pferdes entschieden habe. Denn in Kenntnis der Tatsache, dass das Pferd einen schlechteren Röntgenstatus als II aufweise, hätte sie das Pferd nicht gekauft. Auf mehrfache Nachfrage, ob sich das Pferd als Sportpferd eigne, habe die Beklagte mit „ja“ geantwortet.

Die Klägerin behauptet weiterhin, dass die Beklagte vom beabsichtigten Verwendungszweck des Pferdes gewusst habe. Denn aus dem Untersuchungsprotokoll gehe eindeutig hervor, dass als „Disziplin/Ausbildungsstand“ „Reitpferd/Turnierpferd“ vermerkt war.

Die Klägerin trägt außerdem vor, dass der Grund der Inanspruchnahme der Beklagten darin liege, dass die Klägerin ein junges Reitpferd erwerben wollte, mit welchem sie nach entsprechender Ausbildung durch einen professionellen Trainer an Turnieren teilnehmen wolle. Bei einer Einstufung in der Röntgenklasse III-IV mache eine solche Ausbildung jedoch keinen Sinn.

Die Klägerin meint, dass ihr gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die Beklagte sei gerade nicht allein von der Streitverkündeten in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin bzw. der Streithelferin als Vermittlerin beauftragt worden. Vielmehr habe auch die Klägerin einen solchen Auftrag erteilt. Dies ergebe sich einerseits aus dem Neukundenformular und andererseits aus der Tatsache, dass die Beklagte zwei Rechnungen erstellte. Damit stehen nach Ansicht der Klägerin dieser eigene vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Jedenfalls könne sich die Klägerin aber auf die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da für die Beklagte erkennbar sein musste und erkennbar war, dass die Untersuchung wesentliche Grundlage der klägerischen Kaufentscheidung war.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass es ihr freistehe, ob sie gegen die Verkäuferin oder aber die Beklagte als ankaufsuntersuchende Tierärztin vorgeht. Beide haften laut BGH nämlich als Gesamtschuldner. Daher sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Käufer die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer meidet und diese mit dem Tierarzt sucht. Überdies seien die Ansprüche gegen die Verkäuferin auch nicht verjährt. Denn der insoweit maßgebliche § 8 des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016 verstoße gegen die Regelung des § 309 Nr. 7a, b BGB.

Die Klägerin macht aufgrund der behaupteten fehlerhaften Ankaufsuntersuchung im Wesentlichen Schadensersatz geltend. Neben dem Kaufpreis in Höhe von 8.000,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pferdes begehrt sie verschiedene mit dem Kauf des Pferdes zusammenhängende Kosten (v.a. Transport-, Unterbringungs- und Versicherungskosten) von ursprünglich insgesamt 4.316,16 €. Insoweit wird auf Bl. 5/6 d.A. sowie die Anlagen K 8 bis K 17a sowie K 21 und K 22 Bezug genommen. Im Wege der Klageerweiterung vom 3.01.2018 machte sie weitere Kosten geltend (vgl. Anlagen K 23 – K 27) und faste ihre Klageanträge teilweise neu (Bl. 42/43 d.A.). Laut Klägerin seien all diese Kosten auf die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung der Beklagten zurückzuführen. Im Übrigen seien sie auch erforderlich und angemessen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.549,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 12.316,16 € seit Klagezustellung und aus 3.233,20 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der am ...2012 geborenen Hannoveraner Stute „B. G.’s C.“, Lebensnummer: DE431..., abstammend von Bretton Woods aus einer Mutter von Dancier.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den im Antrag zu 1.) enthaltenen Betrag in Höhe von 7.549,36 € weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes für das im Klageantrag zu 1.) beschriebene Pferd zu ersetzen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage und auch die Klageerweiterung abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie grundsätzlich keinerlei Kaufempfehlung abgebe. Auch gebe sie keine Empfehlung dahingehend ab, ob sich ein Pferd als Sportpferd eigne oder nicht. Auch im vorliegenden Fall habe sie keine derartige Empfehlung gegenüber der Klägerin abgegeben.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die in Streit stehende Röntgenklassifizierung in starker Kritik stehe und daher zum Jahre 2018 abgeschafft worden sei. Seither gebe es nur noch folgende drei Einordnungsmöglichkeiten: Normalzustand, Befund ohne Risiko, Befund mit Risiko. Daneben sei der Beklagten bei der Untersuchung des Pferdes und der Bewertung der Röntgenbilder kein Fehler unterlaufen. Die Einstufung in die Röntgenklasse II sei richtig.

Die Beklagte meint, dass sie mit der Klägerin in keinerlei vertraglicher Beziehung stehe. Sie habe den Auftrag zur Durchführung der Ankaufsuntersuchung allein von der Streithelferin erhalten. Diese handelte dabei im Namen der Verkäuferin. Folglich könne sich die Klägerin auf keinerlei direkte Vertragsansprüche berufen. Auch aus dem Neukundenformular und der Rechnungsstellung folge nichts anderes. Das Formular diene nur der Bestimmung und dem Nachweis der Daten der Klägerin, damit später an diese die Rechnung für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen ausgestellt werden kann. Bei der Kostenregelung handle es sich um eine Regelung im Innenverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien, die sich auf die Frage des Vertragsschlusses mit der Beklagten nicht auswirke. Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht auf die genannte BGH-Rechtsprechung berufen, da im dort entschiedenen Fall gerade ein Vertragsverhältnis zwischen dem Ankaufswilligen und dem Tierarzt vorlag.

Das fehlende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zeige sich auch darin, dass die Klägerin kurz nach der Ankaufsuntersuchung und dem Kaufvertragsabschluss erneut eine tierärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben habe. Auch die Tatsache, dass das Untersuchungsprotokoll trotz Monierung der Klägerin zunächst nur an die Streithelferin übergeben wurde, streite laut der Beklagten dafür, dass kein Vertrag zwischen ihr und der Klägerin bestehe. Da die Klägerin die Übergabe dieses Protokolls auch nicht abwartete, sei die Untersuchung ohnehin für deren Kaufentscheidung nicht kausal gewesen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass selbst bei Bejahung eines Vertragsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter keinerlei Ansprüche gegen sie bestehen würden. Denn es fehle an einem Mangel des Pferdes. Dieses weiße keinerlei Auffälligkeiten auf. Die reine Abweichung von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen stelle grundsätzlich keinen Sachmangel dar.

Die Beklagte meint ferner, dass sich die Klägerin auch nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen könne, da ihr eigene gleichwertige Ansprüche gegen die Verkäuferin des Pferdes zustehen. Insoweit fehle es der Klägerin also an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Jedenfalls könne die Beklagte sich bei Annahme eines solchen Vertrags mit Schutzwirkung auf ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis berufen, da die Ansprüche der Klägerin gegen die Verkäuferin laut Kaufvertrag mittlerweile verjährt sind. Diese Verjährungsregelung müsse auch der Beklagten zugutekommen. Vorsorglich berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte bestreitet schließlich im wesentlichen Anfall, Erforderlichkeit und Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten. Die Beklagte meint, dass es sich insoweit um Kosten handele, die ohnehin angefallen wären, und daher nicht auf ihrer Ankaufsuntersuchung basieren. Auch habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, da ihr die von ihr behaupteten Mängel bereits am 6.12.2016 bekannt gewesen seien, mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche allerdings bis 25.04.2017 zugewartet habe. Die in dieser Zeit angefallenen Kosten müsse die Klägerin daher ohnehin tragen.

Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 9.07.2017 hat die Beklagte der Verkäuferin, Frau C, Sch. sowie der Vermittlerin, Frau A. D1. den Streit verkündet (vgl. Bl. 15/16 d.A.). Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 ist die Vermittlerin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 26 d.A.). Ein Beitritt der Verkäuferin ist nicht erfolgt.

Durch Beschluss vom 6.02.2018 wurde der Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 12.02.2018 mündlich verhandelt. Dabei wurde Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Streithelferin als Zeugin. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Verhandlung im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 61/68 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

A)

Das angerufene Landgericht München II ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk, sodass das hiesige Gericht bereits aufgrund des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten zur Entscheidung berufen ist.

B)

Weiterhin ist insbesondere der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig, da diese über das erforderliche Feststellungsinteresse verfügt.

Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2015, 873, Rn. 29; 2010, 1877, Rn. 12 Zöller/Greger, ZPO, § 256, Rn. 7). Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse i.d.R gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH NJW 1986, 2507). Als notwendige Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 106 = NJW 1955, 1513).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte beantragt zuletzt vollumfängliche Klageabweisung, mithin also auch in Bezug auf den Feststellungsantrag der Klägerin. Schon aus diesem Grunde besteht für die Klägerin eine gegenwärtige Unsicherheit, die mithilfe der Feststellungsklage beseitigt werden kann.

Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist ferner zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an. Sie verneint ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (siehe BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; NStZ-RR 2016, 351 = BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).

Vorliegend ist mit weiteren Schäden zu rechnen. Das streitgegenständliche Pferd generiert jeden Monat weitere Kosten. Um auch diese Kosten von der Beklagten ersetzt zu bekommen, ist die Klägerin auf die hier erhobene positive Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO angewiesen. Eine genaue Bezifferung ist insoweit nicht möglich. Damit liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.

II.

Die im Laufe des Verfahrens durch die Klägerin vorgenommene Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zulässig. Da es sich bei dieser Erweiterung laut Gesetz nicht um eine Klageänderung handelt, kommt es auf die besonderen Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO nicht an.

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in nachgelassener Frist von den Prozessbeteiligten zu Gericht gereichten Schriftsätze, die das Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Ein Fall des § 156 ZPO liegt insoweit nicht vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten ein fehlerhafter Röntgenbefund des streitgegenständlichen Pferdes vorzuwerfen ist. Etwaige daraus resultierende Ansprüche stehen jedenfalls der Klägerin nicht zu. Folglich wurde auch auf die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens – mangels Entscheidungserheblichkeit – verzichtet.

A)

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei vertragliche Ansprüche zu.

Mangels Vertragsverhältnisses kann sie von der Beklagten insbesondere keinen Schadensersatz auf Basis der §§ 631, 633, 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Doch auch gem. § 311 Abs. 3 BGB bzw. nach den §§ 631, 633, 634, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 136/11), in welcher der BGH zwischen Verkäufer und ankaufsuntersuchendem Tierarzt eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen hat, passt hier schon deshalb nicht, weil es vorliegend gerade an einer vertraglichen Beziehung zwischen Klägerin und der Beklagten fehlt (siehe unten 1.). Damit sind die in der genannten Entscheidung des BGH aufgestellten Grundsätze – insbesondere keine nachrangige Haftung des Tierarztes gegenüber der kaufvertraglichen Haftung des Verkäufers – nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es dieser mithin nicht frei, ob sie gegen die Verkäuferin oder die Beklagte als Tierärztin vorgeht. Eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB scheidet von vornherein aus (siehe unten 2.). Die Klägerin hätte vielmehr gegen ihre Vertragspartnerin – der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes – vorgehen müssen. Der hier versuchte Durchgriff gegenüber der Beklagten ist – mangels direkter Vertragsbeziehung zwischen den beiden – nur unter den strengen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter möglich, an denen es vorliegend fehlt (siehe unten 3.). Dass die Klägerin sich – wohl aus finanziellen Erwägungen – nicht an ihre eigene Vertragspartnerin hält, verhilft ihr im hiesigen Prozess nicht zum Erfolg.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verlangen.

a) Das der Beauftragung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGHZ 192, 182 Rn. 14 = NJW 2012, 1071 BGHZ 87, 239, 241 ff. = NJW 1983, 2078; BGH NJW-RR 2012, 540 Rn. 12; OLG Hamm NJW-RR 2015, 891 Rn. 31; MüKoBGB/Busche § 631 Rn. 128). Denn der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund (BGHZ 192, 182 Rn. 14). Hierin liegt die für einen Werkvertrag erforderliche Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Werks und in Abgrenzung zum Dienstvertrag eben nicht die Pflicht zum bloßen, nicht erfolgsbezogenen, Tätigwerden (Palandt/Sprau Einf v § 631, Rn. 1, 10).

Da es sich vorliegend um eine Tierbegutachtung handelt, ist auch der Eröffnungsbereich des besonderen Behandlungsvertrags i.S.d. §§ 630a BGB von vornherein nicht eröffnet (vgl. Palandt/Weidenkaff Vorb v § 630a, Rn. 3). Es bleibt mithin bei der Annahme eines Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB.

b) Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch kein derartiger Werkvertrag.

aa) Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass der seine Pflichten nicht erfüllende ankaufsuntersuchende Tierarzt gemäß § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich für den Schaden haftet, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (BGHZ 192, 182 Rn. 14).

bb) Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass zwischen Tierarzt und Käufer ein solcher Werkvertrag besteht. An einem solchen fehlt es aber vorliegend. Nach Ansicht der Kammer steht die Beklagte in einem Vertragsverhältnis zur Verkäuferin bzw. jedenfalls zur Vermittlerin des streitgegenständlichen Pferdes, nicht aber zur Klägerin als Käuferin desselben.

aaa) Verträge kommen durch zwei übereinstimmende und sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB, zustande. Dabei müssen sich die Vertragsparteien über die sogenannten essentialia negotii, also die für den zu prüfenden Vertrag wesentlichen Grundvoraussetzungen, einigen.

Beim Werkvertrag ist dies gem. § 631 Abs. 1 BGB die Einigung bezüglich der Herstellung eines Werkes – hier der Ankaufsuntersuchung samt Erstellung und Bewertung von Röntgenbildern – gegen Entrichtung einer Vergütung.

bbb) Eine solche Einigung hat es zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben.

(1) Die Beklagte wurde unstreitig allein von der Streithelferin und Zeugin D1. kontaktiert. Diese hatte der Beklagten mitgeteilt, dass es für das streitgegenständliche Pferd eine Kaufinteressentin gebe, die vor Kaufvertragsschluss noch eine Ankaufsuntersuchung wolle. Die Kosten der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen sollen dabei von der Zeugin D1. bzw. der Verkäuferin und die für die Röntgenaufnahmen der Hintergliedmaßen anfallenden Kosten von der Klägerin beglichen werden. Die Beklagte teilte der Zeugin D1. daraufhin mit, dass sie die geforderte Untersuchung vornehmen könne und vereinbarte mit dieser daran anschließend einen Termin.

Hierin liegt bereits der maßgebliche Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Verkäuferin vertreten durch die Zeugin D1. nach § 164 Abs. 1 BGB bzw. der Zeugin D1. selbst. Denn mit dem Anruf wurden die maßgeblichen gegenseitigen Willenserklärungen im oben aufgezeigten Sinn ausgetauscht. Da Verträge grundsätzlich auch formlos, insbesondere mündlich abgeschlossen werden können, sieht das Gericht in diesem Telefonat den maßgeblichen Werkvertragsschluss. Die Zeugin D1. und die Beklagte haben sich über die wesentlichen Vertragsinhalte – Herstellung eines Werkes gegen entsprechende Vergütung – verständigt. Dies führt nach den obigen Ausführungen bereits zu einem wirksamen Vertragsschluss. Da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Klägerin noch unbekannt war, konnte diese logischerweise gar nicht Vertragspartei sein. Insbesondere wurde die Klägerin – anders als die Verkäuferin – nicht von der Zeugin D1. gem. § 164 BGB vertreten.

Bestätigt wird dieses Ergebnis noch zusätzlich dadurch, dass die Klägerin – mit Ausnahme des Neukundenformulars der Beklagten – keinerlei weitere Unterlagen bezüglich der Ankaufsuntersuchungen unterschrieb. Insbesondere aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Untersuchungsprotokoll folgt, dass die Beklagte allein von der Verkäuferin bzw. der Zeugin D1. beauftragt worden ist. Das Protokoll ist mit „Erklärung des Verkäufers“ betitelt. Auch auf Seite 2 des Protokolls ist als Auftraggeber „Verkäufer“ angekreuzt. Als Auftraggeber ausdrücklich namentlich benannt ist die Zeugin D1. Dieselbe hat das Protokoll auch als Auftraggeberin unterschrieben. Die Klägerin taucht hier nirgends auf.

All dies streitet nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger § 133, Rn. 9) dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf die Ankaufsuntersuchung einen Werkvertrag mit der Verkäuferin Schwertz vertreten durch die Zeugin D1. bzw. der Zeugin D1. selbst abgeschlossen hat.

(2) Hieran ändert auch die vereinbarte Kostenverteilung nichts.

Das Gericht geht hier von einer reinen internen Kostenregelung zwischen den Kaufvertragsparteien aus. Diese rein interne Regelung hat auf das Vertragsverhältnis zur Beklagten keinerlei Auswirkungen. Denn der gesamte Auftrag – auch die von der Klägerin gewünschte Beröntgung der Hintergliedmaßen – wurde ausschließlich von der Zeugin D1. erteilt. Diese teilte der Beklagten die interne Kostenregelung zwar mit. Das führt allerdings mangels irgendeines ausdrücklichen oder konkludenten Kommunikationsaktes zwischen Klägerin und Beklagter zu keinem unmittelbaren Vertragsschluss zwischen den beiden.

(3) Schließlich folgt auch aus dem von der Klägerin unterzeichneten Neukundenformular der Beklagten nichts anderes.

Insoweit hat die Beklagte im Termin widerspruchsfrei erklärt, dass das Formular nur der Rechnungsstellung diente, da der Beklagten die Klägerin bis dahin völlig unbekannt war. Durch das Formular wollte die Beklagte die für die Rechnung erforderlichen Daten der Klägerin festhalten. Die getrennte Rechnungsstellung war, wie bereits weiter oben dargelegt, Folge der bereits bei Auftragserteilung durch die Zeugin D1. der Beklagten offenbarten Kostenverteilung. Zu diesem Zeitpunkt war der Werkvertrag allerdings bereits geschlossen, sodass durch die alleinige – undatierte – Unterzeichnung des genannten Formulars kein weiterer Vertrag mit der Beklagten geschlossen wurde, zumal das Formular von einer tierärztlichen Behandlung spricht, die vorliegend ohnehin nicht in Streit steht. Es geht nicht um die Behandlung des streitgegenständlichen Pferdes, sondern um dessen Untersuchung im Vorfeld eines Kaufes. Dies sind zwei getrennte Dinge.

Die Klägerin vermag durch die Unterzeichnung des Neukundenformulars der Beklagte mithin nicht den erforderlichen Nachweis für einen Vertragsschluss mit der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts zu belegen.

Dass in erster Linie die Klägerin an einer korrekten Ankaufsuntersuchung interessiert ist, ist für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist, unerheblich (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 37).

Mangels Vertragsverhältnisses scheitern damit von vornherein unmittelbare vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus.

2. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit der Regelung des § 311 Abs. 3 BGB begründen. Denn die Haftung des Gutachters für ein von diesem erstelltes unrichtiges Gutachten folgt nicht aus der genannten Vorschrift, sondern basiert weiterhin allenfalls auf den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Palandt/Grüneberg § 311, Rn. 60).

3. Mangels Schutzbedürftigkeit der Klägerin steht dieser gegen die Beklagte auch nach §§ 631, 633, 634, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein Schadensersatzanspruch zu.

Der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von der Rechtsprechung entwickelte Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH 56, 273, NJW 2014, 2345) besagt, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse zwar nur dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner geltend machen kann (Palandt/Grüneberg, § 328, Rn. 13). Hierfür müssen nach von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur und im Grundsatz geteilten Auffassung der Rechtsprechung vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, um eine bestimmte Person in den Schutzbereich des von anderen geschlossenen Vertrages einbeziehen zu können (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 166). Dies sind Leistungsnähe und Gläubigernähe des Dritten, Erkennbarkeit des geschützten Dritten für den Schuldner sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (vgl. beispielhaft BGH Urt. v. 17.11.2016 - III ZR 139/14).

a) Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte nach Sinn und Zweck des Vertrages, also bestimmungsgemäß derart mit der vertraglichen Leistung in Berührung kommen muss, dass er den gleichen Gefahren ausgesetzt ist wie der Gläubiger dieser Leistung und deshalb nach Treu und Glauben ebenso wie dieser zu schützen ist (BGH 49, 354, NJW 2008, 2245; BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 167).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Klägerin kommt als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes mit der vertraglichen Leistungsverpflichtung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin genauso in Berührung wie die Verkäuferin desselben. Die Beklagte steht in gewisser Weise zwischen den Kaufvertragsparteien und tangiert mit ihrer Leistung folglich beide gleichermaßen. Da insbesondere die Klägerin, als Käuferin des untersuchten Pferdes, an einer korrekten Ankaufsuntersuchung ein erhebliches Interesse hat, zeigt eindeutig, dass die erforderliche Leistungsnähe derselben gegeben ist (so auch OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).

b) Weiterhin ist erforderlich, dass der vertragliche Gläubiger der verletzten Pflicht ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hat. Hierin liegt die oben genannte sogenannte Gläubigernähe bzw. das Einbeziehungsinteresse (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 171; Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a). Nach der früher allein maßgeblichen „Wohl-und-Wehe-Formel“ (vgl. BGH NJW 2001, 3115 3116) ist dieses Interesse jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner aufgrund einer Nähebeziehung für das Wohlergehen des Dritten zumindest (mit-) verantwortlich ist, weil in dieser Situation eine Schädigung des Dritten ihn selbst zum Handeln verpflichtet (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 172). Hieran dürfte es vorliegend fehlen, weil keine derartige Nähebeziehung zwischen den Kaufvertragsparteien besteht.

Die Gläubigernähe ist aber nach mittlerweile herrschenden Auffassung auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann (Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a). Insoweit hat sich die Rechtsprechung von der als zu eng empfundenen „Wohl-und-Wehe-Formel“ etwas gelöst und die Voraussetzungen der Gläubigernähe herabgesetzt.

Vor diesem Hintergrund liegt hier auch die Gläubigernähe vor. Gerade bei der Beauftragung von Sachverständigen – wie der hiesigen Beklagten – ist grundsätzlich von der Gläubigernähe auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 17a; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).

c) Daneben ist auch die Erkennbarkeit zu bejahen.

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Schutzpflichtigen – mithin also dem Schuldner – die Einbeziehung des Dritten in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein (BGH NGZ 2011, 1384). Dies dient im Wesentlichen der Eingrenzung der Gefahr eines zu weiten Haftungsrisikos.

Vorliegend war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin mit ihrer Ankaufsuntersuchung in Berührung kommen wird. Denn es ist völlig einleuchtend, dass eine solche Untersuchung zur Grundlage der Kaufentscheidung gemacht werden wird. Folglich war der Beklagten ersichtlich, dass sie nicht allein im Interesse der Verkäuferin sondern auch im Interesse der Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes tätig wird (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 46).

d) Es fehlt vorliegend allerdings an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin.

aa) Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter beruht wie bereits eingangs erläutert auf ergänzender Vertragsauslegung in Folge richterlicher Rechtsfortbildung. Hintergrund ist die Überwindung von als untragbar angesehenen Schutzlücken des Deliktsrechts (MüKoBGB/Gottwald § 328 Rn. 164). Daraus folgt, dass das Institut dort nicht greift, wo eine solche Schutzlücke nicht besteht. Kann also der Dritte mit Erfolg eigene vertragliche Ansprüche geltend machen oder solche aus einer sonstigen Sonderverbindung, die vertraglichen Grundsätzen folgen, die seinen Schaden ausgleichen, herleiten, wird seine Rechtslage nicht durch Hinzuziehung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiter verbessert (Jauernig/Stadler BGB § 328 Rn. 27). Unerheblich ist dabei, gegen wen diese eigenen vertraglichen Ansprüche bestehen, und auch, ob sie werthaltig und realisierbar sind. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konzeptionelle Defizite des Deliktsrechts überwinden und nicht etwa das Insolvenzrisiko mindern oder überwälzen soll (vgl. zu allem BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 177; Palandt/Grüneberg § 328, Rn. 18).

bb) Letzteres scheint aber die Klägerin mit der hiesigen Klage zu versuchen.

Außerdem stehen dieser grundsätzlich eigene vertragliche Ansprüche auf Basis des kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts des § 437 BGB gegen ihre Vertragspartnerin, der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes, zu. Dass diese nunmehr unter Umständen aufgrund § 8 des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016 verjährt sein könnten, steht der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn auf die Realisierbarkeit der gleichwertigen Ansprüche kommt es wie dargelegt gerade nicht an. Folglich bedarf es hier keiner inzidenten Prüfung der Verjährungsfrage. Überdies hat die Klägerin nach eigenem Vortrag bereits in unverjährter Zeit die behauptete fehlerhafte Untersuchung erkannt, gleichwohl jedoch die Verjährungsfrist ihrer Ansprüche gegen die Verkäuferin sehenden Auges verstreichen lassen. Auch dies führt zum Entfall der Schutzbedürftigkeit (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 52).

Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Verkäuferin aufgrund der kaufvertraglichen Gleichsetzung der vertraglich geschuldeten gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres mit den insoweit von der Beklagten getroffenen Feststellungen der Klägerin (vgl. § 3 Nr. 2 a) des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016) im Ergebnis für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens einstehen muss, sodass kein Bedürfnis besteht, der Klägerin über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte einzuräumen, die nicht ihr Vertragspartner, sondern derjenige der Verkäuferin ist (überzeugend bereits OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 51).

Der diesbezüglich anderslautenden Entscheidung eines anderen Senats des OLG Hamm vom 5.09.2013 – 21 U 143/12 – ist nicht zu folgen. Denn in dem dortigen Fall hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Schutzbedürftigkeit überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es wurde nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen die Schutzbedürftigkeit zu bejahen wäre. Schon aus diesem Grunde überzeugt die genannte Entscheidung nicht. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze, entfällt vorliegend mithin die Schutzbedürftigkeit der Klägerin.

Im hier befürworteten Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 – wurde hingegen die Schutzbedürftigkeit eingehend erörtert. Dort wurde dezidiert darauf eingegangen, weshalb es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fehlt. Der dort entschiedene Fall ist zum hiesigen Sachverhalt ähnlich gelagert. Aufgrund der oben genannten Argumente ist mithin diesem Urteil zu folgen und die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu verneinen.

Diese hätte aus eigenen kaufvertraglichen Ansprüchen gegen die Verkäuferin vorgehen können. Letztere hätte sich hieran anschließend womöglich bei der Beklagten schadlos halten können. Dies wäre der dem BGB konforme Weg über die jeweiligen Vertragsbeziehungen gewesen (vgl. Ähnlichkeit zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung übers Eck). Eine Durchbrechung desselben über das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht angezeigt. Denn Ziel desselben ist es gerade nicht, der Klägerin einen zusätzlichen solventen Schuldner zu generieren. Vielmehr muss sie sich auf ihre ihrer Vertragspartnerin gegenüber bestehenden Ansprüche verweisen lassen. Andernfalls käme es in derartigen Fällen zu nicht tragbaren Erweiterungen vertraglicher Haftungsrisiken.

B)

Auch sonstige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.

Mangels Verletzung eines besonders geschützten Rechtsgutes kommen insbesondere deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Das Vermögen als solches – nur dessen Verletzung könnte die Klägerin hier geltend machen – ist von § 823 Abs. 1 BGB nach ganz herrschender Meinung nicht geschützt (vgl. exemplarisch Palandt/Sprau § 823, Rn. 11).

Da auch eine Schutzgesetzverletzung nicht ersichtlich, greift schließlich auch § 823 Abs. 2 BGB nicht ein.

C)

Da schon aus Rechtsgründen eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, muss auf die geltend gemachte Schadenshöhe nicht mehr eingegangen werden.

Mangels Begründetheit der Hauptanträge, stehen der Klägerin schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Als Nebenforderung teilen sie das Schicksal der Hauptforderung (vgl. exemplarisch Urteil des LG Köln vom 26.03.2015 - 30 O 156/14, openJur 2015, 20454).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag


(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht München II Endurteil, 26. Juni 2018 - 11 O 1536/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - III ZR 139/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/14 Verkündet am: 17. November 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ver

Landgericht Köln Urteil, 26. März 2015 - 30 O 156/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbar

Referenzen

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 139/14
Verkündet am:
17. November 2016
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich
eines Vertrags.
BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2016:171116UIIIZR139.14.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 (im Folgenden nur noch Beklagter) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag an der Außenlampe einer Doppelhaushälfte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden davon trug.
2
Der Beklagte wechselte im März 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberechtigten der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkabelung der Lampe bis zurück zur nächsten Umverteilung.
3
Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit der Außenlampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert und umfassend pflegebedürftig.
4
Ermöglicht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der das Schutzleiterkabel - noch vor der Umverteilung, hinter der die neue Verkabelung verlegt wurde - durchtrennt und eine Verbindung zwischen dem vom Beklagten an das Lampengehäuse geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden Phasenleiterkabel hergestellt hatte. Hierdurch war das Lampengehäuse unter Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschalter funktionslos gemacht worden.
5
Das Landgericht hat die gegen den Beklagten und gegen den Eigentümer der Doppelhaushälfte als vormaligen Erstbeklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Grund- und Teilurteil die den Erstbeklagten betreffende Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Klage gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt , dass er verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls entstandenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen. Zur Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
6
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten , mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde dem Kläger Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der mit der Nießbrauchsberechtigten A. R. getroffenen Vereinbarung über den von ihm vorgenommenen Austausch der alten gegen die mit einem Bewegungsmelder versehene neue Außenlampe, in deren Schutzbereich der Kläger als Dritter einbezogen worden sei.
9
Auch wenn der Beklagte die Arbeiten aus nachbarschaftlicher Gefälligkeit unentgeltlich verrichtet habe, habe er bei Würdigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Betrachters mit Rechtsbindungswillen gehandelt.
Dass die Vereinbarung rechtsgeschäftlichen Charakter trage, folge insbesondere daraus, dass die Zeugin A. R. sich des - nach ihrer Vorstellung - als Elektriker sachkundigen und berufserfahrenen Beklagten auch im Hinblick auf ihre Enkelin Y. R. , die Mieterin der Erdgeschosswohnung der Doppelhaushälfte , habe bedienen wollen. Diese habe nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Außenlampe regelmäßig gereinigt und sei dadurch der Gefahr eines Stromschlags aufgrund eines Montagefehlers des Beklagten ebenso wie die Nießbrauchsberechtigte selbst - wenn nicht in noch stärkerem Maße als diese - ausgesetzt gewesen.
10
Der Kläger gehöre zu den in den Schutzbereich dieser Vereinbarung einbezogenen Personen. Für ihn als Beschäftigten der nachfolgend vom Erstbeklagten mit Putzarbeiten an der Hausfassade beauftragten Firma gelte bezüglich der Leistungsnähe zur Montageleistung des Beklagten nichts anderes als für die die Außenlampe regelmäßig reinigende Zeugin Y. R. . Die Nießbrauchsberechtigte habe auch ein Interesse am Schutz des Klägers gehabt , für dessen Wohl und Wehe sie verantwortlich gewesen sei. Indem sie die Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten Beklagten anvertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen werde. Für den Beklagten sei schließlich erkennbar gewesen, dass die Zeugin A. R. auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ebenso vertraut habe wie auf ihre eigene Sicherheit, zumal es sich letztlich um einen begrenzten und überschaubaren Kreis von Personen gehandelt habe.
11
Eine bei Gefälligkeitsleistungen in Betracht kommende Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugunstendes haftpflichtversicherten Beklagten sei weder behauptet noch ersichtlich und angesichts des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten auch nicht anzunehmen. Das schuldhafte Verhalten des Beklagten habe darin bestanden, dass er durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung zwischen Phasen- und Schutzleiter entweder übersehen habe, dass das verwendete funktionstüchtige Testgerät keinen Stromfluss angezeigt habe, was auf eine Fehlfunktion des Schutzleiters hindeute, oder dieses Messergebnis falsch gedeutet habe. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es die klägerische Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei nicht erst nach, sondern schon vor dem Austausch der Außenlampe in die Wand geschlagen worden, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen und das Vorbringen des Beklagten, bei seiner Messung zwischen Phasenund Schutzleiter sei ein Stromfluss angezeigt worden, für unglaubhaft gehalten hat.
12
Ob neben dieser vertraglichen Haftung auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB besteht, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das wegen des Stromunfalls anhängige Strafverfahren offen gelassen.

II.

13
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich eines Gefälligkeitsvertrags zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann deshalb dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Beklagte sich ge- genüber der Nießbrauchsberechtigten rechtsverbindlich verpflichtete, die Außenleuchte unentgeltlich auszuwechseln.
14
Die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, überdehnt den Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätze.
15
a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass erbei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht - insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes - den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert (Staudinger/Jagmann, BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh § 328 Rn. 1; Palandt- Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).
16
b) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln (Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 96). Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (zusammenfassend und mit einem Überblick über die Rechtsprechungsentwicklung : Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16 f; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff). Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das "Wohl und Wehe" eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist - wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten - und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet (RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232). Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen (z.B. Senat aaO Rn. 17). Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll - wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind. Tragender Gesichtspunkt für diese Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (st. Rspr., vgl. Senat aaO; BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9 mwN). Deshalb kann ohne besondere Umstände auch die Einbeziehung eines Unternehmers und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertrags des Bestellers mit einem anderen Unternehmer nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - X ZR 71/84, WM 1985, 1245, 1246).
17
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse ). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) (z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris, Rn. 12 mwN; BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 aaO S. 173 und vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 100, 106).
18
d) Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung an den vorstehenden Voraussetzungen orientiert. Auch hat es nicht grundsätzlich verkannt, dass die von ihm angenommene Leistungsnähe des Klägers zur Montageleistung des Beklagten für sich allein die Einbeziehung des Klägers in die Schutzwirkung der Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten noch nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 aaO), sondern vielmehr weitere Bedingungen (Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen. Letzteres hat die Vor- instanz jedoch auf unzureichender Tatsachengrundlage und unter Außerachtlassung dessen, dass an die Bestimmung des Kreises der drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind, bejaht.
19
Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, die Nießbrauchsberechtigte habe ein Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn entweder - wie in den "Wohl-und-Wehe-Fällen" - zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge - und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht oder ihm - ohne eine derartig enge Bindung - Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen (z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 14; Staudinger/Jagmann , aaO Rn. 100; MüKoBGB/Gottwald, 7. Aufl., § 328 Rn. 183). Solche besonderen Beziehungen zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Kläger sind im Berufungsurteil weder festgestellt noch ersichtlich. Eine familiäre Bindung zwischen ihr und dem Kläger bestand - anders als zur Zeugin Y. R. - nicht. Auch war keine in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wurzelnde soziale Abhängigkeit des Klägers zu ihr gegeben. Andere vertragliche Beziehungen zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht. Insbesondere hatte nicht die Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber des Klägers mit den Fassadenarbeiten beauftragt. Eine mögliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflicht des Bestellers entsprechend § 618 BGB aus dem insoweit auch für den Kläger Schutzwirkung entfaltenden Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1971, aaO, S. 272) träfe deshalb nur den Erstbeklagten, nicht aber die Zeugin A. R. . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm angenommenen allgemeinen Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, "niemanden" durch die Lampe zu Schaden kommen zu lassen beziehungsweise die Sicherheit "aller Personen" zu gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht hergeleitet werden. Denn dieses Anliegen gründete sich nicht auf eine rechtsgeschäftliche oder auch nur soziale Sonderbeziehung der Nießbrauchsberechtigten zum Kläger, sondern allenfalls auf ihr möglicherweise obliegende deliktische Verkehrssicherungspflichten , die gegenüber jeder befugt am eröffneten Verkehr teilnehmenden Person zu beachten sind. Eine solche aus deliktischen Vorschriften folgende allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Rechtsgüter beliebiger Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme eines Gläubigerinteresses an einer stillschweigenden Einbeziehung eines bestimmten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 aaO Rn. 14; MüKoBGB/Gottwald, aaO). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigen des Klägers geäußerten, allerdings nicht weiter konkretisierten Ansicht hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen keine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Ausweitung des Kreises der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten vorgenommen. Auch dem vom Klägervertreter in Bezug genommenen Aufsatz von Zenner (NJW 2009, 1030) lässt sich solches nicht entnehmen.
20
Hieran ändert die Einschätzung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kreis der Personen, die mit Wissen und Wollen der Nießbrauchsberechtigten mit der Lampe in Berührung kommen würden, letztlich begrenzt und überschaubar gewesen sei. Gerade dies war bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Beklagten nicht der Fall. Denn der Beklagte konnte bei Abschluss der Vereinbarung mit der Nießbrauchsberechtigten nicht einschätzen, welche und wie viele Personen künftig mit ihrer Billigung, der ihrer Enkelin als Mieterin der Erdgeschosswohnung , der des erstbeklagten Eigentümers der Doppelhaushälfte und derjenigen gegebenenfalls noch weiterer Berechtigter mit der von ihm montierten Lampe unmittelbar in Kontakt kommen würden. Es handelt sich damit um einen prinzipiell unbegrenzten Personenkreis. Dessen stillschweigende Einbeziehung in den Schutzbereich eines unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrags war nicht zumutbar und damit vom hypothetischen Willen der Vertragsparteien nicht erfasst.
21
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Denn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen einen konkludenten Haftungsausschluss sprechen, nicht aber das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen kompensieren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI 296/08, NJW 2010, 537 Rn. 14).
22
2. Scheiden sonach Ansprüche des Klägers aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für eine etwaige Haftung des Beklagten darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat.
23
In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig infolge eines Augenblicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung übersehen, dass der durch den Nagel durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm fachgerecht vorgenommene Verbindung des Schutzleiterendstücks Strom auf das Lampengehäuse floss, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
24
a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, WM 2008, 1552 Rn. 22 und vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, WM 2010, 478 Rn. 8, jeweils mwN). Auch gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung des Beklagten rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer Verkennung der Beweislast und einer unvollständigen Berücksichtigung des Prozessstoffs beruht.
25
b) Seine Überzeugung, der Beklagte habe bei seiner Kontrollmessung pflichtwidrig verkannt, dass das Messgerät nichts angezeigt habe, beziehungsweise dieses Messergebnis falsch interpretiert, hat das Berufungsgericht auf die Feststellung gestützt, der Nagel habe sich bereits in der Wand befunden, als die Außenlampe Anfang 2009 montiert worden sei. Dem liegt die gedankliche Schlussfolgerung zugrunde, dass die Kontrollmessung des Beklagten mit dem funktionstüchtigen Messgerät - war der schadensstiftende Nagel zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wand eingeschlagen - ein Ergebnis hätte erbringen müssen und dementsprechend tatsächlich erbracht hat, das das Fehleneines Stromflusses zwischen den beiden Messpunkten an Phasen- und Schutzleiter indizierte. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass der Kläger für den Zeitpunkt, ab dem sich der Nagel in der Wand befunden hat, beweisbelastet ist, denn diese Tatsache ist maßgeblich für die dem Beklagten angelastete Pflichtwidrigkeit.
26
Seine Behauptung, der Nagel habe sich schon in der Wand befunden, als der Beklagte die Außenlampe Anfang 2009 montierte, hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Aussage der Zeugin Y. R. bewiesen. Diese hat bekundet, dass nach ihrem Einzug in die Wohnung im Herbst 2008 weder sie noch andere Personen die nur schwer zugängliche Abstellkammer aufgesucht hätten, in deren Wand der Nagel eingeschlagen war. Diese Angaben hat die Vorinstanz für überzeugungskräftig genug gehalten, um auf ihrer Grundlage ausschließen zu können, dass der Nagel erst nach der vom Beklagten vorgenommenen Lampenmontage in die Wand gelangt ist.
27
Die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechenden - logisch naheliegenden - Erwägungen, dass dann bereits das Gehäuse der alten Lampe hätte stromführend sein und schon die Zeugin oder der Beklagte einen Stromschlag hätten erleiden müssen, hat das Berufungsgericht nicht für stichhaltig erachtet. Bei seinen insoweit vorgenommenen Würdigungen hat die Vorinstanz jedoch die Beweislast des Klägers aus den Augen verloren.
28
aa) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die Außenhülle der alten Lampe aus Kunststoff und damit nicht stromführend war und die Zeugin Y. R. bei ihrer allwöchentlichen Reinigung auch der neuen Leuchte durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere vom Sachverständigen K. aufgezeigte "technisch mannigfache Konstellationen" und "glückliche Umstände" vor einem Stromschlag bewahrt wurde. Das Oberlandesgericht hat sich hiervon eine - aufgrund unstreitigen Vortrags oder einer Beweisaufnahme gewonnene - positive Überzeugung nicht verschafft. Es hätte diese Tatsachen seiner Sachverhaltswürdigung jedoch nur dann zum Nachteil des Beklagten zugrunde legen dürfen, wenn es eine solche Gewissheit erlangt hätte. Denn es handelt sich um Umstände, die das Berufungsgericht zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten herangezogen hat und für die dementsprechend der Kläger die Beweislast trägt.
29
bb) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, die alte, vom Beklagten ausgetauschte Verkabelung sei nur zweiadrig gewesen und habe dementsprechend überhaupt kein Schutzleiterkabel aufgewiesen, das Strom auf das Gehäuse der alten Lampe hätte leiten können. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass das Berufungsgericht das gegenteilige, durch die Feststellungen des TÜV-Gutachtens bestätigte Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013, das möglicherweise aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift (S. 10) sogar unstreitig ist, übergangen hat, nach dem die alte Verkabelung dreiadrig war und dementsprechend bereits über einen Schutzleiter verfügte.
30
c) Überdies hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinander gesetzt, dass das Gehäuse der neuen Lampe unstreitig aus leitfähigem Metall war und der Beklagte dieses nach seinem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag in seinem Schriftsatz vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 bei eingeschalteter und leuchtender Lampe berührt hat. Diese lückenhafte Verarbeitung des Prozessstoffs im Rahmen der Beweiswürdigung erschüttert ebenfalls die sie tragende, auf den Angaben der Zeugin Y. R. fußende Überzeugung des Berufungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Nagel erst nach der Montage der Außenlampe in die Wand gelangt sei. Denn unter Beachtung dieses Vorbringens ist es denk- und erfahrungsgesetzlich gerade nicht (ohne weiteres) erklärbar, dass der Beklagte - hätte sich der schadensstiftende Nagel tatsächlich schon in der Wand befunden - bei der Auswechselung der Außenlampe keinen Stromschlag erlitten hat. Bei zutreffender und vollständiger Erfassung und gedanklicher Verarbeitung des unstreitigen Beklagtenvorbringens hätte das Gericht diesen Widerspruch erkennen und ihn - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - aufklären müssen.
31
d) Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon aus den vorgenannten Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden ist, sieht der Senat davon ab, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen K. erwähnte Möglichkeit einer späteren Lageveränderung des Nagels durch Bohrarbeiten an der Bimssteinaußenwand des Hauses (Gutachten vom 30. September 2013, S. 10), für die vom Privatsachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 aufgezeigte Möglichkeit, dass das funktionsfähige Messgerät des Beklagten nicht zwingend einen Fehler hätte anzeigen müssen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Gehörsrügen der Revision. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich, falls erforderlich, auch hiermit auseinanderzusetzen.

32
3. Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil im Rahmen der möglichen - bislang nicht geprüften - deliktischen Haftung des Beklagten tatrichterliche Feststellungen nachzuholen sind.
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2012 - 1 O 350/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2014 - 5 U 311/12 -

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.