Landgericht München II Endurteil, 09. Sept. 2016 - 10 O 2604/15 Ver

bei uns veröffentlicht am09.09.2016

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.275,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Bewertungsreserven nach Beendigung einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten vom 01.09.1989 bis 01.09.2014 eine Kapitallebensversicherung (Nr. 4488864). Die Versicherung ist zum 01.09.2014 abgelaufen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) zugrunde, welche noch vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) genehmigt worden waren.

Die Beklagte informierte den Kläger während der Vertragslaufzeit durch jährliche Wertstandmitteilungen über den jeweiligen Vertragswert. Zuletzt übersandte die Beklagte dem Kläger im letzten Jahr vor Vertragsschluss zum Stichtag 30.04.2014 eine jährliche Wertstandmitteilung. Darin war ein Vertragswert von 28.253,48 € ausgewiesen. Zudem war dort ein „nicht garantierter Bewertungsreserven-Mindestanteil“ in Höhe von 189,76 € sowie ein „nicht garantierter Anteil an Bewertungsreserven“ in Höhe von 6.639,91 € angegeben. Zum Inhalt der Mitteilung im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K1.

In ihrer Ablaufmitteilung vom 28.05.2014 stellte die Beklagte dem Kläger sodann eine Ablaufleistung in Höhe von 23.347,95 € in Aussicht. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde diese mit dem Mindestanteil in Höhe von 189,76 € angegeben. Zum Inhalt dieser Mitteilung im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K2.

Zum Stichtag 31.08.2014 errechnete die Beklagte eine auf den Kläger rechnerisch entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 0,00 €.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger ferner die auf den streitgegenständlichen Vertrag rechnerisch entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven - jeweils oberhalb der Mindestbeteiligung von 189,76 € - zu den weiteren Stichtagen 31.05.2014, 30.06.2014 und 31.07.2014 unter dem Vorbehalt, dass diese Informationen lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten, mit.

Der Kläger trägt vor, es sei für ihn nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, wie es im Zeitraum 30.04.2014 bis 01.09.2014 zu einem vollständigen Wegfall seiner Beteiligung an den Bewertungsreserven habe kommen sollen. Die Beklagte habe bei Ablauf des Vertrages lediglich den Bewertungsreservenmindestanteil angesetzt statt des zuvor prognostizierten Anteils von 6.639,91 €. Der Kläger habe vergeblich versucht, von der Beklagten diesbezügliche Auskunft vorgerichtlich zu erhalten. Auch die Einschaltung eines Ombudsmannes sei ohne Erfolg gewesen.

In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagten nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft dahingehend zustehe, dass diese dem Kläger eine nachvollziehbare Darlegung erteile, warum die Bewertungsreserven im Mindestansatz gesunken sein sollen, unabhängig davon, ob sie gesunken seien oder nicht. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger ihr entsprechendes Berechnungsverfahren transparent darzulegen. Ferner stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung in der Höhe zu, wie sie sich nach der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft für die Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven ergebe.

Der Kläger ist ferner der Rechtsauffassung, dass § 56 a Abs. 3, 4 VAG nicht auf Altverträge anwendbar seien. Im Übrigen verstieße eine derartige Gesetzesreform oder auch deren Anwendung gegen das Rückwirkungsverbot und sei daher verfassungsrechtlich unzulässig, da sie einen von Gesetzwegen bestimmten enteignenden Eingriff darstelle. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass vorliegend ein Vorlagebeschluss an das BVerfG veranlasst sei.

Der Kläger begehrte zunächst im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft von der Beklagten darüber, „wo“ die zum Berechnungstermin 30.04.2014 errechneten Bewertungsreserven „verblieben“ seien und Auskunft über die Berechnung des Anteils der Beteiligten an Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen sowie die schriftlichen Nachweise hierüber vorzulegen. In der zweiten Stufe begehrte der Kläger insoweit eine Versicherung an Eides Statt von der Beklagten. Im Termin vom 24.02.2016 haben die Parteien diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016, dort S. 2).

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Bewertungsreserven in Höhe von 9.275,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, Hintergrund für die beträchtliche Differenz der Höhe der Bewertungsreservenbeteiligung des Klägers zwischen dem 31.07.2014 (9.275,88 €) und dem 31.08.2014 (0,00 €) sei der Umstand, dass zwischen diesen beiden Stichtagen, nämlich zum 07.08.2014, das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten sei. Die Beklagte sei wie jeder andere deutsche Lebensversicherer an die versicherungsaufsichtsrechtliche Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven in § 56 a Abs. 3, 4 VAG gebunden, die mit Wirkung seit 07.08.2014 in Kraft getreten seien. Die Beklagte ist insofern der Rechtsauffassung, dass § 56 a Abs. 3, 4 VAG auch auf Altverträge - wie vorliegend - anzuwenden seien. Die Neuregelung führten dazu, dass eine Beteiligung an den Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsnehmer gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG nur noch insoweit zu berücksichtigen sei, als die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56 a Abs. 4 VAG überschritten.

Die Beklagte habe dem Ombudsmann bereits mit Schreiben vom 05.11.2014 (Anlage K4) erklärt, dass durch diese Neuerung die nicht-garantierten Anteile an den Bewertungsreserven im Vertrag des Klägers zum Ablauftermin am 01.09.2014 auf 0,00 € gesunken seien. Hintergrund hierfür sei, dass die Bewertungsreserven der Beklagten aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften vollumfänglich zur Deckung des Sicherungsbedarfs heran zu ziehen gewesen seien, so dass daraus keine Beteiligung der Versicherungsnehmer mehr erfolgt sei. Die Abrechnung der Beklagten, die zu einer Ablaufleistung von 23.357,95 € geführt habe, sei vertrags- und geschäftsplanmäßig. Beanstandungen seien insofern auch nicht durch den Ombudsmann erfolgt. Die Beklagte sei im Übrigen bereit, ihr Zahlenwerk der BaFin im Rahmen eines Verbraucherbeschwerdeverfahren vorzulegen. Ein solches habe der Kläger jedoch bis heute nicht angestrengt, obwohl es für ihn kostenlos sei.

In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass das ursprünglich vom Kläger geltend gemachte Auskunftsbegehren bereits unzulässig, da zu unbestimmt formuliert, gewesen sei. Jedenfalls sei es auch unbegründet gewesen, da der Kläger als Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf detaillierte Auskunft über die Berechnung der Überschussbeteiligung gegen die Beklagte habe. Die Beklagte beruft sich insoweit insbesondere auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, welches von der höchstrichterlichen Rechtsprechung Versicherungsunternehmen zugestanden werde.

Das LVRG sei nicht verfassungswidrig. Insbesondere gehe es nicht um eine Enteignung einzelner Versicherungsnehmer durch den Lebensversicherer, sondern allein um eine gerechte Verteilung der Bewertungsreserven unter den Versicherten. Denn es werde durch die Neuregelungen sichergestellt, dass bei anhaltender Niedrigzinsphase die Versicherungsnehmer auch in den kommenden Jahren noch an den Bewertungsreserven partizipierten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 24.02.2016 und 10.08.2016.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere war das angerufene Landgericht München II gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig, da der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in 8. W. hat.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 9.275,88 €.

2.1 Die Klage war bezüglich dieses zuletzt gestellten Zahlungsantrags bereits unschlüssig. Denn ein Anspruch auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 1, Abs. 3 VVG, die über den Bewertungsreservenmindestanteil hinausginge, wäre allein zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung denkbar. Maßgeblich wäre insoweit also der Stichtag 31.08.2014. Wieso der Kläger stattdessen nunmehr zuletzt die Zahlung jener Bewertungsreserven, welche die Beklagte für den Stichtag 31.07.2014, mithin für einen Zeitpunkt vor Ablauf des Vertrages, mitgeteilt hat (9.275,88 €), begehrt hat, erschließt sich dem Gericht nicht im Ansatz, Unstreitig wurde der streitgegenständliche Vertrag nicht zum 31.07.2014 beendet, sondern lief erst zum 01.09.2014 ab. Selbst wenn man - wie der Kläger - von einer Verfassungswidrigkeit des LVRG ausginge, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die geltend gemachte Klageforderung von 8.275,88 € für den Stichtag 31.08.2014 als dem nach § 153 VVG maßgeblichen Zeitpunkt errechnet.

2.2 Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die ihm von der Beklagten zuvor bzw. für vorangehende Stichtage mitgeteilten Bewertungsreserven nicht zusteht, da der konkrete Betrag allein für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festzustellen ist (vgl. Reiff, in Prölls/Martin, § 153 VVG Rn. 26). Nach § 153 Abs. 3 VVG ist der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Dabei handelt es sich um sog. stille Reserven, die sich aus der Differenz aus dem Zeitwert und dem handelsrechtlichen Buchwert ergeben. Die im Einzelnen ermittelten Reserven werden nach dem sog. verursachungsorientierten Verfahren den einzelnen Verträgen rechnerisch zugeordnet. Der konkrete Betrag ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermitteln und zur Hälfte dem jeweiligen Vertrag zuzuordnen. Die weitere Hälfte verbleibt beim Versicherer und soll diesen in die Lage versetzen, Schwankungen des Kapitalmarkts abzufedern (vgl. Reiff, in Prölls/Martin, § 153 VVG Rn. 26).

Nach Inkrafttreten des LVRG zum 07.08.2014 sind gemäß § 56 a Abs. 3 VAG Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherer gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Dahinter steht der gesetzgeberische Wille, dass in Zeiten einer anhaltenden Niedrigzinsphase Versicherungsunternehmen in der Lage sind, auch noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 26). Die Norm ist auch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auf einen Altvertrag wie den vorliegenden anzuwenden. Gemäß § 4 EGGVG findet § 153 VVG auf Altverträge Anwendung. Die Änderung des § 153 VVG stellte aber gerade eine Folgeänderung der Änderung des § 56 a VAG dar (vgl. Reiff, in: Prölls/Martin, § 153 VVG Rn. 28 d).

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sieht das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf einen - wie vom Kläger angenommenen - Verstoß gegen Art. 14 GG. Die in die Beitragsrückstellung eingestellten Prämien gebühren dem Kollektiv der Versicherungsnehmer und gerade nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber insoweit auch lediglich vorgegeben, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer, den übrigen Versicherungsnehmern und dem Versicherer einen angemessenen Anteil an den Bewertungsreserven zukommen zu lassen. Bezüglich der genauen Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, welchem nach dem BVerfG ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 13.01.2016, Az. 332 O 243/15).

2.3 Da es bereits an einem Anspruch des Klägers in der Hauptsache fehlt, war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.

II.

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1.1 Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Das Gericht geht bei Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes und unter Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens davon aus, dass der Kläger insoweit unterlegen wäre.

Ein Auskunftsanspruch des Inhalts, wie zunächst mit der Klageschrift begehrt, stand dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Zwar kann nach der Rechtsprechung der Versicherer einem Versicherungsnehmer ausnahmsweise nach § 242 BGB zur Auskunft bezüglich der Bewertungsreserven verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Auskunftsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann und zudem von dem Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (BGH IV ZR 213/14 Rn. 24). Ein solcher Anspruch umfasst jedoch keine Verpflichtung des Versicherers zur Vorlage oder Mitteilung von fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Denn der Versicherer schuldet gerade keine Rechnungslegung i.S.d. § 259 Abs. 1 BGB. Die Grenze eines solchen ausnahmsweise möglichen Auskunftsanspruchs bildet das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an seinen konkreten Berechnungsmethoden, Gerade auf ein solches hat sich die Beklagte vorliegend berufen. Der Kläger hätte vorliegend also allenfalls Auskunft über die Höhe seines Anteils an den Bewertungsreserven zum maßgeblichen Stichtag bei Vertragsbeendigung von der Beklagten verlangen können, nicht jedoch den konkreten Berechnungs Weg. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2015 die Anteile an den Bewertungsreserven darüber hinaus für weitere, dem maßgeblichen Stichtag vorausgehende Daten dem Kläger mitgeteilt hat, bestand insoweit hierzu keine Verpflichtung der Beklagten und diese weitergehenden Informationen waren im Übrigen auch nicht für die Bezifferung des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs relevant. Ob vorliegend überhaupt die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB erfüllt waren - woran das Gericht bereits deshalb Zweifel hat, weil der Kläger unstreitig das ihm zur Verfügung stehende Verbraucherbeschwerdeverfahren bei der BaFin nicht in Anspruch genommen hat und daher schwerlich von einem „entschuldbaren“ Unwissen über das Bestehen und den Umfang seines Rechts ausgegangen werden könnte - konnte daher letztlich dahinstehen, da jedenfalls der Umfang eines solchen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuerkennenden Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB das von dem Kläger ursprünglich verfolgte Auskunftsbegehren in dieser Weite nicht umfasst hätte.

1.2 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schlussüberschussanteilen sowie Bewertungsreserven nach Fälligkeit mehrerer Kapitallebensversicherungen in Anspruch.

2

Der Kläger wollte im Rahmen der Finanzierung von Bauprojekten ab 1993 Lebensversicherungen abschließen und fragte deshalb über den damaligen Außendienstmitarbeiter/Versicherungsvertreter der Beklagten zur Frage der Auszahlung von Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt der Auszahlung in ca. 20 Jahren an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.7.1993 (Anlage A1). Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Abschluss verschiedener Lebensversicherungen in der Zeit von 1993 bis 1998 mit den Versicherungsnummern 4....08 bis -11, 4....01, 4....02 (vgl. i.e. Seite 3 der Klage). Mit Schreiben ohne Datum übersandte die Beklagte jeweils die Versicherungsscheine und fügte bei: Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K3). Später übersandte die Beklagte dem Kläger zu der Versicherung Nr. 4....02 die allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Stand 2.96. Darin befindet sich eine Regelung zur Überschussermittlung (§ 17) (Anlage A4), auf deren Inhalt verwiesen wird. Noch später übersandte die Beklagte dem Kläger die aktualisierte Fassung der Bedingungen Stand 3.98, insoweit unter § 17 mit derselben Regelung (A5). Nochmals erfolgte dies bezüglich der Bedingungen mit Stand 3.99 (Anlage A6).

3

Mit Schreiben vom Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund des zum 1.1.2009 in Kraft tretenden neuen VVG davon, dass sie ihn nun nach § 153 VVG an den Bewertungsreserven beteiligen werde (Anlage A7).

4

Die Verträge sind zwischen dem 1.10.2013 und dem 1.12.2014 abgelaufen.

5

Bezüglich des Vertrages Nr. 4....09 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2012 zusammengefasst mit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden könne und die endgültige Höhe des Schlussüberschusses erst nach der Deklaration für das Jahr der Vertragsbeendigung feststehe. Sie könnten in späteren Jahren insgesamt neu festgestellt werden und damit – zum Ausgleich von Ertragsschwankungen – teilweise oder auch ganz entfallen (Anlage A8/10). Mit Schreiben vom 1.7.2013 teilte die Beklagte die zum 1.7.2013 fällige Versicherungssumme nebst Überschussanteile mit und verwies darauf, dass die Beteiligung an der Bewertungsreserve noch hinzukomme (Anlage A9). Ausgezahlt wurden 239.880,20 €. Im Schreiben vom 7.12.2012 (Anlage A 8/10) waren noch getrennt Schlussüberschussanteile aufgeführt.

6

Hinsichtlich der streitgegenständlichen 2014 fällig gewordenen Versicherungen gilt folgendes:

7

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....10H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 119.665,00 € nicht ausgezahlt.

8

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....11H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 3.615,00 € nicht ausgezahlt.

9

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....02 Umbau Lage (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 2.12.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 8.941,00 € nicht ausgezahlt.

10

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....08-Fam.Haus (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 9.070,00 € nicht ausgezahlt.

11

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....06 8-Fam.Haus(Tarifgruppe 95/Rente) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 28.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 19.842,00 € nicht ausgezahlt.

12

Die sich daraus errechnende Gesamtsumme nicht ausgezahlter Beträge in Höhe von 161.133,00 € macht der Kläger mit der Klage geltend.

13

Ferner verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.011,62 €, die sich aus einer Differenz zwischen 2013 mitgeteilten und 2014 ausgezahlten Bewertungsreserven ergibt: Vertrag 4....2 mitgeteilt: 474,00 €, ausgezahlt: 173,77 €, 4....08: mitgeteilt. 353,00 €, ausgezahlt: 175,35 €, 4....01 mitgeteilt: 4.945,00 €, ausgezahlt: 411,26 €.

14

Mit Schreiben vom 12.2.2014 (Anlage A12) teilte die Beklagte mit, dass sie aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes die nicht garantierten Überschussanteile abgesenkt bzw. gestrichen habe.

15

Es erfolgt weiterer Schriftverkehr.

16

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Schlussüberschussbeteiligung zu Unrecht gestrichen worden sei. Dies stehe auch im Gegensatz zum Geschäftsbericht 2013, in dem es heißt: „Für das in 2014 beginnenden bzw. vollendete Versicherungsjahr wurden folgende Überschussanteilsätze festgelegt.

17

………

18

Die Versicherungen der Tarifgruppen 94, 00, 04, 06, 07 und 08 erhalten bei Beendigung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven. Im Folgenden umfassen die Gewinnanteilsätze für die Schlussüberschussbeteiligung dieser Versicherungen stets auch die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist. Der Anteilsatz der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven an der Summe aus Schlussüberschussbeteiligung und Mindestbeteiligung wird für diese Versicherungen auf 65 % festgesetzt.

19

Lediglich für die Tarifgruppe 94 sei die Streichung vorgenommen worden (vgl. im Einzelnen Anlage A17/18).

20

Der Kläger behauptet ferner, dass keine Voraussetzungen für die Streichung der Überschussanteile bestanden hätten, weil weder massivste Einbrüche der Kapitalerträge, noch eine erhebliche Anhebung der Sterbequote noch eine Kostenexplosion stattgefunden habe. Der Geschäftsbericht für 2013 (Anlage A14) ergebe vielmehr eine Steigerung der Bruttobeiträge, der Neugeschäftsbeiträge, der Kapitalanlagen und der Rendite. Die Lebensversicherungsgesellschaft sei - unstreitig - auch von den Ratingagenturen sehr gut bewertet worden. Es sei auch genügend Liquidität vorhanden gewesen.

21

Es sei nicht gerechtfertigt, die ausscheidenden Versicherungsnehmer von einer Beteiligung an den Rückstellungen auszunehmen. Es bestehe auch kein Gleichheitsgrundsatz, aus dem sich ergebe, dass Versicherungsnehmer mit einem Vertragsabschluss vor 2000 mit anderen aus späteren Jahren gleich zu behandeln seien. Die Beklagte könne auch nicht auf die Niedrigzinsphase hinweisen, weil die Beklagte die maßgebliche Rendite auf dem Aktien- und Immobilienmarkt erwirtschafte; hier habe es eine Steigerung von ca. 12 % gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Geschäftsbericht 2013. Die Beklagte könne auch nicht einerseits erhöhte Gewinnausschüttungen an die Aktionäre beschließen und andererseits die Schlussüberschussanteile ausscheidender Versicherungsnehmer vollständig streichen. Dies verstoße auch gegen Art. 14 GG.

22

Außerdem wendet er sich gegen die Berechnung der Bewertungsreserven. Die Kürzung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans. Die Aufsichtsbehörde habe nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.

23

Die zum 7.8.2014 in Kraft getretene Neuregelung des Lebensversicherungsreformgesetzes sei intransparent und verfassungswidrig.

24

Der Kläger beantragt,

25

1.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166.144,26 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119.665,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 3.615,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 8.941,00 € seit dem 1.10.2014, auf weitere 9.070,00 € seit dem 1.10,2014 und auf weitere 19.842,00 € seit dem 1.12.2014

26

2.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.188,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt

28

Klagabweisung.

29

Die Beklagte wendet folgendes ein:

30

Der Kläger lasse außer Acht, dass die streitgegenständlichen Verträge eine Garantieverzinsung von 4 % vorsehen. Die Kürzung der Schlussüberschussanteile beruhe darauf, dass in Zeiten des Niedrigzinses hohe Garantien zu bedienen seien. Das Kollektiv der abgehenden Versicherungsnehmer sei auf Null gesetzt worden, weil die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4 % sei. Die Ablaufleistungen seien rechts- und geschäftsplanmäßig. Die Beklagte habe eine langfristige Betrachtung vorzunehmen. Dabei habe sie sicherzustellen, dass die Versicherten mit Verträgen mit hohem Garantiezins nicht gegenüber denen mit niedrigerem weiter auseinanderdriften. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben investierten Lebensversicherer zu 90 % in festverzinsliche Wertpapiere und seien daher von der Niedrigzinsphase besonders betroffen. Die Gewinnsituation der Holding sei auch nicht gleichzusetzen mit der Finanzkraft der Lebensversicherungsverträge, zumal die Holding Gewinne aus Industrieversicherungs-, Sach- und dem Haftpflichtgeschäft generiere. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß §§ 341 f Abs. 2 HGB, 5 Abs. 3 DeckRV zur Absicherung der Garantieverpflichtungen zur Bildung einer Zinszusatzreserve verpflichtet sei, woraus sich erhebliche Belastungen ergeben würden.

31

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

33

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a.)

34

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Schlussüberschussanteile. Gemäß § 17 Abs. 3 AVB wird der Schlussüberschussanteil bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gewährt. Er ist daher zu dem jeweiligen Zeitpunkt zu bestimmen. Die in den Vorjahren für den fiktiven Zeitpunkt der Beendigung angegebenen Schlussüberschussanteile stellten lediglich eine Prognose dar, stehen dem Versicherungsnehmer jedoch noch nicht in der angegebenen Höhe zu. Sie sind ausdrücklich nicht garantiert (vgl. BGH vom 11.2.2015, IV ZR 213/14). In den Mitteilungen der Vorjahre sind weder Zusagen zu sehen, noch werden dadurch Anwartschaften begründet.

35

Hält der Versicherungsnehmer die an ihn ausgezahlte Überschussbeteiligung für zu gering, so muss er darlegen und beweisen, dass der ausgezahlte Betrag nicht den vertraglichen Absprachen entspricht oder die Absprache nicht den Vorgaben an verursachungsorientiertes Verfahren genügt. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

36

Gemäß § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen, was vorliegend nicht der Fall ist. Überschuss meint den handelsrechtlich festgestellten Rohüberschuss im Jahresabschluss des Versicherers (Reiff in Prölss/Martin § 153 VVG Rdn. 14). Daran ist der Versicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu beteiligen. Das bedeutet, dass gleichartige Versicherungen nach Gewinngruppen zusammengefasst werden müssen. Die Verteilung des Überschusses orientiert sich dann am Beitrag der Gruppe zur Entstehung des Überschusses. Der jeweiligen Gruppe wird ein bestimmter Anteil am Überschuss zugeordnet. Daraufhin wird dem jeweiligen Vertrag ein entsprechender anteiliger Betrag zugeschrieben.

37

Der Versicherer kann die Überschüsse den Versicherungsnehmern entweder direkt zuteilten oder sie in die Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung (RfB) einstellen (§ 56 a Abs. 1 VAG). Die der RfB zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligungen der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden, ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Abwendung eines drohenden Notstandes (§ 56 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VAG) bzw. zum Ausgleich unvorhergesehener Verluste oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung (§ 56 b Ba. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 VAG) (Reiff in Prölls/Martin § 153 VVG Rdn. 18). Sie sind dabei nicht einem einzelnen Versicherten zugewiesen.

38

Gemäß § 17 Abs. 2 AVB werden die Überschussanteile jährlich vom Vorstand des Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Im Geschäftsbericht ist auf Seite 62 für die Tarifgruppe 94 ein Schlussüberschussanteil von 0 % und für die Tarifgruppe 95 auf Seite 76 ebenfalls in Höhe von 0 % festgelegt worden (Anlage A 18).

39

Die Voraussetzungen eines verursachungsorientierten Verfahrens sind damit dargelegt.

40

Die in der Bilanz getätigten Angaben zu den Überschüssen sind grundsätzlich als richtig zu unterstellen (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 3. Auflage, § 153 VVG Rdn. 87).

41

Die Einwendungen des Klägers sind demgegenüber nicht stichhaltig und begründen weder den geltend gemachten Anspruch noch eine Unangemessenheit der erfolgten Festlegung.

42

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass insbesondere der Umstand, dass in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen hohe Garantiezinsen aus Altverträgen bedient werden müssten, Zinsrückstellungen gebildet werden müssten und sie verpflichtet sei zu verhindern, dass Altverträge mit hohen Garantieverzinsungen und neuere Verträge nicht immer weiter auseinanderdriften, dazu geführt hätten, dass die Schlussüberschussanteile für die 2014 fällig gewordenen Versicherungen auf Null hätten gesetzt werden müssen. Dem kann der Kläger nicht die allgemeine gute wirtschaftliche Lage der Holding entgegenhalten, die ihre Gewinne nicht nur aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen generiert. Eine relative Verbesserung der Beitragssituation gegenüber dem Vorjahr steht bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Festlegung des Schlussüberschussanteils nicht unbedingt entgegen. Dass eine angemessene Berücksichtigung es schon grundsätzlich ausschließe, dass eine Gruppe gänzlich ausgenommen werde, trifft nicht zu. Auch dies kann in der Gesamtbetrachtung angemessen sein.

b.)

43

Der Kläger wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm geringere Bewertungsreserven ausgezahlt wurden als ihm noch 2013 mitgeteilt wurde. Ein Anspruch auf die ihm zuvor mitgeteilten Bewertungsreserven besteht nicht, weil auch diese jeweils für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festzustellen sind.

44

Gemäß § 153 Abs. 3 VVG ist der Versicherungsnehmer an den sog. Bewertungsreserven zu beteiligen. Dabei handelt es sich um sog. stille Reserven, die sich aus der Differenz aus dem Zeitwert und dem handelsrechtlichen Buchwert ergeben. Die im einzelnen ermittelten Reserven werden nach dem verursachungsorientierten Verfahren einzelnen Verträgen rechnerisch zugeordnet.

45

Der Betrag ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermitteln und zur Hälfte dem jeweiligen Vertrag zugeordnet. Die weitere Hälfte verbleibt beim Versicherer und soll diesen in die Lage versetzen, Schwankungen des Kapitalmarkts abzufedern (Reiff a.a.O Rdn. 26).

46

Nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes zum 7.8.2014 sind gemäß § 56 a Abs. 3 VAG sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltene festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Dies wurde in dem Gesetzgebungsverfahren in den anhaltenden Zeiten einer Niedrigzinsphase für erforderlich gehalten u.a. vor dem Hintergrund, dass die Versicherer noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen haben (BT-Drucks. 18/1772 S. 26). Wenn der Kläger die Auffassung vertritt, dass es dabei darum gegangen sei, zu verhindern, dass es mittel- bis langfristig unmöglich werden könne, die Zinsgarantien zu bedienen, und dass es daher nicht erforderlich gewesen sei, dies unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen, so ist dies nicht plausibel, weil es nicht verwehrt sein kann, auch vorausschauend zu handeln.

47

Wenn dem Kläger daher nicht generell 50 % der Bewertungsreserven gutgebracht wurden, so entspricht dies daher der im Zeitpunkt des Ablaufs der fraglichen Versicherungsverträge im Oktober bzw. Dezember 2014 bestehenden Gesetzeslage. Aufgrund des gerichtsbekannt hohen Anteils festverzinslicher Wertpapiere an den Anlagen der Versicherungsunternehmen wirkt sich dies nachvollziehbarerweise auch erheblich aus.

48

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes hat das Gericht insoweit nicht, insbesondere nicht hinsichtlich eines vom Kläger angenommenen Verstoßes gegen Art. 14 GG. Die in die Beitragsrückstellungen eingestellten Prämien gebühren der Versichertengemeinschaft und nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auch lediglich vorgegeben, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer, den übrigen Versicherungsnehmern sowie dem Versicherer einen angemessen Anteil an den Bewertungsreserven zukommen zu lassen. Die genaue Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, der dem BVerfG zufolge ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt.

49

Ein dem Rechnung tragender Geschäftsplan ist daher nicht rechtswidrig.

50

Insgesamt hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Grundlage für die von ihm geltend gemachte Forderung darstellen würde.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

24
a) Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich allerdings dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Der Senat hat sich mit einem derartigen Auskunftsanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermittlung des Rückkaufswerts bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 10). So liegt es grundsätzlich auch bei § 153 VVG (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09, juris Rn. 30; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 53-57; anders Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1008 f.). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.