Landgericht München I Vorbehaltsurteil, 23. Juni 2015 - 11 O 13206/14

23.06.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 181.776,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie weitere 1466 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu bezahlen. Für den Zinseinssatz gelten dabei jeweils folgende Zeitpunkte: 

– Beklagter zu 1: seit 05.08.2014,

– Beklagte zu 2: seit 08.08.2014,

– Beklagte zu 3: 06.08.2014,

- Beklagte zu 4: 06.08.2014,

-Beklagte zu 5: 08.08.2014.

2. Die Beklagten werden des Weiteren gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 199.515,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2015 und weitere vorgerichtliche Anwalts kosten in Höhe von 150 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.03.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuidnerisch.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Die Entscheidung über die laut Tatbestand unter dem 19.03.2015 erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 4 bleibt vorbehalten, dies gilt bezüglich der ursprünglichen Klageforderung und der mit Klageerweiterung verfolgten Forderung.

Tatbestand

I. Unstreitiges

1. Grundlegendes

Die Die Klägerin1 ist Eigentümerin der Teileigentumseinheit 1 der WEG ... München. Zur Beseitigung von Mängeln und Schäden (Auflistung der Mängel Bl. 5/ 6 d. A., dazu K 2 bis K 7), wurde am 26.07.2012 eine notarielle Vereinbarung geschlossen (Bl. 7, 33 d. A., K 8). Die Parteien vereinbarten hierin, zunächst einen Vorschuss zur Beseitigung der Mängel in Höhe von 400.000 € zu zahlen, und - falls dies nicht ausreichen würde - weitere Vorschüsse auf Anforderung eines gemeinsam eingesetzten Baubetreuers zu zahlen. Von den weiteren Vorschüssen sollten 25 % von der Klägerin, 75 % von ... gesamtschuldnerisch erbracht werden, und  zwar binnen vier Wochen nach Anforderung durch den Baubetreuer (Ziff. 5 von K 8). Die jeweils andere Seite sollte berechtigt sein, den fälligen Vorschussanteil des anderen Teils zu leisten (K 8, S. 10 unten, Nummerierung der Seiten durch das Gericht). Schließlich bestimmte die Vereinbarung in Ziff. 2, dass der Baubetreuer verbindlich erforderliche Maßnahmen zur Mangelbeseitigung festlegen könne, wenn über die Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen gestritten werde.  

Ziff. 5 der notariellen Vereinbarung (K 8) lautet (im Auszug):

„5. Zweckgebundene Mittel

(…) 

Sollten die vorbezeichneten Vorschusszahlungen nicht ausreichen, um die Maßnahmen gem. Ziff. 1 bis 4 zu finanzieren, ist der Baubetreuer berechtigt, auf der Basis entsprechender Angebote von den Beteiligten des Baurechtsstreits weitere Vorschüsse in angemessener und erforderlicher. Höhe … zu verlangen. Diese Vorschüsse sind wiederum entsprechend zweckgebunden in die Instandhaltungsrücklage der WEG ... München einzubezahlen. Die Vorschüsse sind zu 25% von ... und zu 75% gesamtschuldnerisch von ... binnen vier Wochen nach Anforderung durch den Baubetreuer einzubezahlen, soweit sich nicht eine Nachschusspflicht von ... wegen der von diesen allein zu tragenden Kosten ergibt.

Ziff. 2 lautet im Auszug:

„2. Baubetreuer

(…)

Wenn und soweit die Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen streitig ist oder wird, ist der Baubetreuer berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung eines den anerkannten Regeln der Technik und den erteilten Baugenehmigungen entsprechenden Zustands für die Beteiligten des Baurechtsstreits verbindlich nach vorheriger Anhörung von ... , sowie ...  festzulegen.“

Der Betrag von 400.000 € wurde (entsprechend der Ergänzungsvereinbarung vom 16.11.2012, K 10, dort Ziff. 5) auf das Anderkonto des Notariat ... eingezahlt (Bl. 11; 40 d. A.).

Mit Ergänzungsvereinbarung vom 16.11.2012 wurde als Baubetreuer der Architekt ... eingesetzt (Bl. 10 d. A., K 10 - Ergänzungsvereinbarung; K11 - Baubetreuungsvertrag).

2. Weitere Anforderungen von Kostenvorschüssen durch den Baubetreuer

a) Eine erste Kostenvorschussanforderung durch den Baubetreuer und die Erstattung des auf die Beklagten anfallenden Anteils, den die Klägerin bezahlt hatte (415.021,17 €), war Gegenstand des - mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens 23 O 17239/13.

b) Mit E-Mail vom 27. Mai 2014 teilte der Baubetreuer mit, dass weitere Kosten in Höhe von 242.368,52 € brutto anfallen würden (Bl. 15 d. A., K 18), und forderte die Beklagten auf, einen Betrag von 181.776,40 € brutto binnen 4 Wochen auf das Notaranderkonto zu überweisen (Bl. 15 d. A., K 18). Die Beklagten wurden nochmals mit Anwaltsschreiben vom 25,06.2014 zur Zahlung aufgefordert (Bl. 15 d. A., K 20), Zahlung erfolgte nicht. Ob die Klägerin den Anteil der Beklagten selbst eingezahlt hat, ist streitig.

Diese Kostenvorschussanforderung nennt das Gericht im Folgenden „zweite Kostenvorschussanforderung 1. Der auf die Beklagten entfallende Anteil ist Gegenstand der ursprünglichen Klage im hiesigen Verfahren.

c) Mit E-Mail vom 19.11.2014 forderte der Baubetreuer einen weiteren Vorschuss in Höhe von insg. 266.020,33 brutto (Bl. 71 d. A., K 28). Die Klägerin hat ihren Anteil bezahlt (Bl. 72, K 29), die Beklagte auch auf Zahlungsaufforderung durch Rechtsanwaltsschreiben hin (Bl. 72 d. A., K 30) nicht. Die Klägerin zahlte daraufhin den Anteil der Beklagten (Bl. 72 d. A., K 31), nämlich 199.515,24 €. Die Erstattung dieses Betrags verfolgt die Klägerin mit der Klageerweiterung.

Diese Kostenvorschussanforderung nennt das Gericht im Folgenden „dritte Kostenvorschussanforderung“.

II. Die Klägerin behauptet,

1. - (Zur Zulässigkeit)

die Klage sei zulässig,

Das Landgericht sei zuständig, es handele sich nicht um eine WEG-Sache im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG... (Bl. 17, 124 d.A.).

Die Beklagte zu 3) sei parteifähig. Dass die Beklagte zu 3) in der Beklagten zu 4) (durch rechtsformwechselnde Umwandlung) aufgegangen sei, wird bestritten (Bl. 57 d. A.), ebenso, dass die Beklagte zu nicht mehr existent sei (Bl. 58 d. A.). Es ergebe sich auch aus K 8 und K 10, dass die Beklagte zu 3) nach wie vor existiere.

Ebenso wird bestritten, dass die Beklagte zu 4) nicht mehr existiere (Bl. 58 d. A.). Die Beklagte zu 4) sei auch Partei der notariellen Vereinbarung K 8.

2. - (Zur Begründetheit)

a) Die Klägerin habe mit Bück auf die zweite Kostenvorschussanforderung des Baubetreuers ihren Anteil sowie den Anteil der Beklagten auf das Notaranderkonto eingezahlt (Bl. 15/16 d. A., K19, K21).

b) (Anfechtung des Baubetreuervertrags, der Vollmacht und der Leistungsbestimmung des Baubetreuers durch die Beklagte zu 4), Unverbindlichkeit)

Die Klägerin bestreitet, dass der Baubetreuer vor Übernahme seines Amtes mitgeteilt haben soll, dass Aufträge mit der Klägerin beendet seien (Bl. 62 d. A., K 25). Es sei bekannt gewesen, dass Herr ... für die Klägerin tätig gewesen sei, und es sei nicht vereinbart gewesen, dass Herr ... Aufträge beenden müsse oder keine neuen weiteren Aufträge der Parteien annehmen dürfe (Bl. 62/ 63 d. A., K 11).

Im Übrigen habe der Zeuge ... aber keine weiteren Aufträge für die Klägerin übernommen, seit er als Baubetreuer eingesetzt worden sei (Bl. 63 d. A., K 25-K 27). Bei dem Projekt ...-straße habe der Baubetreuer nur die behördliche Abwicklung der Genehmigungsplanung organisiert, das Projekt ...-straße sei nicht weiter verfolgt worden. Bei dem Vorhaben "...-straße“ sei der Baubetreuer nicht beauftragt worden (Bl. 63 d. A.). Daher sei die Verbindlichkeit der Leistungsbestimmungen durch den Baubetreuer nicht in Frage zu stellen (Bl. 63 d.A.).

d) (Vertrag zu Lasten Dritter)

Es handele sich bei K 8 nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Vielmehr entfalte K-8 nur Verbindlichkeit für die Parteien der Vereinbarung (Bl. 64 d. A., K 8).

e) Bezüglich der Aufrechnung rügte die Klägerin zunächst (in nicht nachgelassenem Schriftsatz) die Verspätung, zumindest mit Blick auf die ursprüngliche Klageforderung (Bl. 111,117 d. A). Die Klägerin sei im Übrigen nicht aktivlegitimiert (Bl. 117/118 d. A.), vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 118 d. A.). Die Gegenforderungen seien im Übrigen unbegründet, weil für die Klägerin ausweislich der Teilungserklärung vom 24.08.2009 nicht die beklagtenseits zitierte Kostenregelung getten sollte (Bl. 118/119 d. A., K 33, K 34). Für die Maßnahmen, die die Beklagten mit der Gegenforderung abrechnen wollten, habe es auch keine Zustimmung der WEG ... gegeben; die Beklagten hätten diese eigenmächtig durchgeführt (Bl. 119 d. A.). Die geltend gemachten Kosten im Einzelnen bestritt die Klägerin; konkret: deren Anfall, deren Zahlung durch die Beklagten und deren Bezug zum Gemeinschaftseigentum des Anwesens ... (Bl. 121 d. A.).

f) in nicht nachgelassenem Schriftsatz machte die Klägerin des Weiteren auf folgende Punkte aufmerksam: Es sei unbeachtlich, dass die Beklagten mit Blick auf die dritte Kostenvorschussanforderung einen Zusammenhang zwischen K 8 und den in K28 genannten Maßnahmen bestreiten. Denn dadurch, dass Herr ... Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Baubetreuer nach der notariellen Vereinbarung K 8 festsetze und hierfür Kosten einfordere, stehe ein Zusammenhang fest (Bl. 114/115 d. A.). Der Baubetreuer sei auch berechtigt, Reserven einzufordern (BL 116 d. A.).

Es werde bestritten, dass der Baubetreuer die -Beklagten nicht angehört habe, ehe er den letzten Kostenvorschuss nachgefordert habe (Bl. 116); außerdem sei dies unbeachtlich, weil in der Vereinbarung K 8 keine Rechtsfolgen für den Fall des Verstoßes gegen die Anhörungspflicht vorgesehen sind.

III. Anträge

Die Klägerin beantragte zunächst (Bl. 213 d. A.):

I. Die Beklagten, werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 181.776,40-nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.446,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

III. Das Urteil ist - gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

V. Sobald und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen: Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2015, am selben Tag eingegangen bei Gericht (Bl. 70 d. A.), erweiterte die Klägerin die Klage um folgenden weiteren Antrag (Bl 70/ 71,88 d. A.):

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 199.515,24 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.01.2015 zu bezahlen,

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche .Anwaltskosten in Höhe von 1.529,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung (Bl. 30, 88 d. A.).

Die Klage wurde zugestellt wie folgt (PZUs zu Bl, 24 d.A.):

– am 05.08.2014 an den Beklagten zu 1)

– am 08.08.2014 an die Beklagte zu 2)

– am 06.08.2014 an die Beklagte zu 3)

– am 06.08.2014 an die Beklagte zu 4)

– am 08.08.2014 an die Beklagte zu 5).

Die Zustellung der Klageerweiterung wurde am 27.02.2015 verfügt. Sie wurde noch an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt (§ 87 Abs. 1 2PG, Bl. 76 d. A.). Ein Empfangsbekenntnis wurde dem Gericht nicht überlassen. Am 09.03.2015 rief der Beklagte zu 1) bei Gericht an und äußerte sich auch über die Klageerweiterung, die kürzlich gekommen sei (Aktenvermerk Bl. 83 d. A.).

IV. Die Beklagten behaupten,

1. - die Klage sei schon nicht zulässig.

Das Landgericht München I sei sachlich nicht zuständig, da es sich um eine WEG-Sache iSd § 43-Nr. 1 WEG ... handele - es gehe nämlich um Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit fänden auch die Grundsätze der rügelosen Einlassung keine Anwendung (Bl. 104/ 105 d. A.).

Die Beklagte zu 3) sei nicht parteifähig, da sie durch rechtsformwechselnde Umwandlung in der Beklagten zu 4) aufgegangen sei (Bl. 31 d. A. ). Wenn das Gericht die Beklagte zu 3) als parteifähig ansehe, dann existiere die Beklagte zu 4) nicht, so dass die Klage gegen die Beklagte zu 4} als unzulässig abzuweisen wäre (Bl. 32 d. A.).

2. - (Zur Begründetheit)

a) Die Beklagten bestritten mit Nichtwissen, dass der Baubetreuer ... festgestellt habe, dass sich weitere Mehrkosten in Höhe von 242.368,52 € brutto ergäben und hiervon ein Anteil von 181.177,40 € brutto auf die Beklagten entfalle. Desgleichen bestritten sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin diesen Betrag bereits auf das Notaranderkonto einbezahlt habe (Bl. 41 d. A.).

b) Der Baubetreuervertrag, die dem Baubetreuer erteilte Vollmacht sowie die von ihm vorgenommene Leistungsbestimmung seien mit Schreiben der Beklagten zu 4) vom 22.08.2014 angefochten worden (Bl. 34 d. A., B 4). Grund der Anfechtung sei, dass der Baubetreuer auch während der hier interessierenden Tätigkeiten für die Klägerin tätig gewesen sei (Bl. 34/ 37 d. A. B 5 bis B 9), was der Beklagtenseite nicht bekannt gewesen sei (Bl. 37, 50/51 d. A.). Die vormaligen Beklagtenvertreter hätten lediglich gewusst, dass der Baubetreuer in der Vergangenheit für die Klägerin tätig gewesen sei, dass diese Aufträge aber bereits beendet gewesen seien (Bl. 37 d. A.). Neben den fortgeführten Tätigkeiten in der ...-straße und in der ...Straße. habe der Zeuge ... eine weitere (neue) Leistung für die Klägerin erbracht, indem er an einer Baustellenbegehung in der ...-straße teilgenommen habe(BI. 51 d.A.).

c) Darüber hinaus seien die Vorschussanforderungen nicht verbindlich für die Beklagten: Gegen den Baubetreuer bestehe die Besorgnis der Befangenheit, so dass die angeforderten Vorschüsse als offenbar unrichtig anzusehen, und daher im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB nicht verbindlich seien (BL 37/ 38. d. A.). Die Beklagten hätten großen Wert auf die Neutralität des Baubetreuers gelegt (Bl. 50/ 51 d. A., B 11 bis B 14). Die Beklagten hätten sich der Einsetzung von Herrn ... als Baubetreuer widersetzt, wenn sie gewusst hätten, dass er bereits begonnene Aufträge noch zu Ende bringt (Bl. 51 d. A.). Daher mache die Parteilichkeit des Baubetreuers die Leistungsbestimmung im Sinne des § 317 BGB offenbar unrichtig (BL 51 d. A.). Der Baubetreuer erlege den Beklagten auch eine Kostenbeteiligung an Maßnahmen auf, die allein im Interesse der Klägerin liegen (Bl. 51 d. A., B 15 und B 16), und benachteilige dadurch die Beklagten (Bl. 51 d. A.). In der zweiten Kostenvorschussanforderungen seien des Weiteren „Sowiesokosten“ enthalten.

d) Die Ziff. 5 der Vereinbarung vom 26.07.2012 sei des Weiteren ein Vertrag zu Lasten Dritter, und daher unwirksam. Denn die Maßnahmen, die der Baubetreuer nach der Vereinbarung festlegen dürfe, könnten auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum der WEG haben, und berührten daher die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer, die nicht Parteien der Vereinbarung gewesen seien (Bi. 38/ 39 d. A.).

e) Mit Blick auf die Klageerweiterung meinen die Beklagten, dass die in K 28 genannten Arbeiten nicht von dem Umfang der Vereinbarung K 8 gedeckt seien (Bl. 93 d. A., unter Angebot eines Sachverständigengutachtens). Dies gelte insbesondere für eine von dem Baubetreuer angeförderte Reserve. Des Weiteren sei vor der erneuten Anforderung K 28 keine Anhörung von M. erfolgt (Bl. 94 d. A.).

f) Unter dem .19.03.2015, nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erklärte die Beklagte zu 4) eine Eventualaufrechnung mit Forderungen gegen die Klägerin, die (teilweise) Gegenstand des Verfahrens 34 O 14419/13 seien, dort allerdings nur teilweise beziffert (Bl. 95 d. A.). Insgesamt habe die Beklagte zu 4) gegen die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 1.502.752,16 € (Bl. 101/ 104 d. A.).

Hintergrund der zur Aufrechnung gestellten Forderungen: Die Beklagten behaupten, zur mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums an dem Gebäude ... erhebliche Kosten aufgewendet zu haben (Bl. 100 d. A., Kostenabrechnung nach Bl. 103 d. A., Anlagenkonvolut JUS 19). Ansprüche hieraus seien an die Beklagte zu 4 abgetreten worden (Bl. 98 d. A., JUS 18), diese habe die Abtretung angenommen. Die Beklagte zu 4) verlangt nun - entsprechend einer Klausel in der Teilungserklärung, wonach Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig getragen werden sollen - einen Anteil der aufgewendeten Kosten von der Klägerin.

Die Gegenforderungen sind im Einzelnen dargestellt in der Tabelle zwischen Bl. 103 und 104 d.A.

V. - Prozessuales

Die am 09.07.2014 bei Gericht eingegangene Klage wurde an die Beklagten zugestellt wie oben dargestellt und als originäre Einzelrichtersache eingetragen. Unter dem 02.02.2015 (Eingang bei Gericht am selben Tag) wurde die Klage erweitert (Bl. 70/74 d. A.). Die Klageerweiterung wurde mit Verfügung vom 27.02.2015 zugestellt (Bl. 76 d. A.). Das Gericht hat unter dem 27.09.2014 Hinweise erteilt (Bl. 43 d. A.) und am 11.03.2015 mündlich verhandelt (Sitzungsprotokoll Bl. 85/ 89 d.A.).

Gründe

A. Zulässigkeit

Die Klagen sind zulässig.

1. - Das Landgericht München I ist sachlich und örtlich zuständig.

Sachlich ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 3, 5 ZPO. Eine anderweitige Zuweisung an das Amtsgericht gem. § 43 Nr. 1 WEG ist nicht gegeben. Denn es handelt sich nicht um eine WEG-Sache im Sinne dieser Norm: Die Parteien streiten in ihrer Eigenschaftals Partner der notariellen Vereinbarung - nicht als Berechtigte bzw. Verpflichtete aus dem Gesellschaftsverhältnis „WEG“. Örtlich folgt die Zuständigkeit aus § 29 ZPO.

2. - Auch gegen die Beklagte zu 3) ist die Klage zulässig. Die behauptete fehlende Parteifähigkeit der Beklagten zu 3) ist nicht erwiesen. Denn die Beklagte zu 3) schloss selbst noch die notarielle Vereinbarung K 8, und zwar am 30.07.2012. Daher ist das Gericht nicht überzeugt, dass sie schon am 14.12.2009 in der Beklagten zu 4) aufgegangen ist.

Ebenso wenig ist erwiesen, dass die Beklagte zu 4) nicht existent ist. Auch sie ist Partei der notariellen Vereinbarung K 8. Daher ist das Gericht überzeugt, dass sie - jedenfalls für die Zwecke dieses Prozesses - existent ist.

Hierzu verhalten sich bereits die Beschlüsse des OLG München in der Sache 23 O 17239/13 bzw. 13 U 2154/14 (K 22, K 23).

B. (Anspruch auf Zahlung von 181.776,40 € nebst Zinsen)

Die (ursprüngliche) Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 181.776,40 € aus der notariellen Vereinbarung K 8, Ziff. 5. Nicht vollumfängüch begründet ist sie mit Blick auf die Nebenforderungen. Des Weiteren war auszusprechen, dass den Beklagten die unter dem 19.03.2015 erklärte Aufrechnung vorbehalten bleibt.

I. - Die notarielle Vereinbarung K 8 ist zwischen den Parteien unstreitig geschlossen worden und auch nicht unwirksam.

1. - Der Vortrag des Beklagten zu 1) in der Sitzung am 11.03.2015, er sei in die notarielle Vereinbarung „hineingedrängt“ worden, war hier nicht weiter beachtlich. Denn er wurde nicht substantiiert vorgetragen und auch in dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 19.03.2015 (Bl. 91/106) nicht weiter verfolgt. Da die Beklagten bei Abschluss der notariellen Vereinbarung durch zwei promovierte Volljuristen beraten waren, sah das Gericht keinen Anlass, den Vorwürfen des Beklagten zu 1) .nachzugehen. Der mündliche Vortrag des Beklagten war so noch nicht unter § 138 BGB oder §§ 119, 123 BGB.subsumierbar.

2. - Auch der Einwand, es liege ein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter vor, greift nicht durch. Denn Parteien der notariellen Vereinbarung waren genau die Parteien, die aus der Vereinbarung berechtigt und verpflichtet wurden. Sofern Maßnahmen, die der Baubetreuer anordnet, ggf, Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben, wären andere WEG-Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts allenfalls mittelbar betroffen. Das machte die Vereinbarung nicht zu einem (unzulässigen) Vertrag zu Lasten Dritter. Die Beklagten sind jedenfalls nicht „Dritte“.

Hierzu verhalten sich bereits die Beschlüsse des OLG München in der Sache 23 O 17239/13 bzw. 13 U 2154/14 (K 22, K 23).

II. - (Festsetzung des Baubetreuers)

In der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten, gesamtschuldnerisch einen Anteil von 75% an weiteren Vorschüssen für die Mängelbeseitigung nach den Anforderungen des Baubetreuers zu leisten (K 8, Ziff. 5). Der Baubetreuer hat mit E-Mail vom 27. Mai 2014 einen Betrag von 242.368,52 € brutto nachgefordert, K 18. Aufgrund der vorstehenden Verpflichtung hatten die Beklagten mithin einen Betrag von 181.776,40 € auf das Anderkonto des Notars ... zahlen

III. - (Festsetzung des Baubetreuers für die Beklagten auch verbindlich)

Die Festsetzung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 242.368,52 € brutto (insg.) war für die Beklagten auch verbindlich. Die Verbindlichkeit entfällt weder durch die in B 4 erklärte Anfechtung, noch wegen einer offenbaren Unrichtigkeit der Festsetzung entsprechend § 319 BGB.

1. - Die Beklagten können sich nicht durchgreifend auf eine Anfechtung des Baubetreuervertrags (K 11) und/ oder der Vollmachtserteilung an den Baubetreuer (Anlage zu K10) berufen.

a) Die Anfechtung der Vollmachtserteilung hat keine Auswirkungen auf die Wirkung der Kostenfestsetzungen des Baubetreuers gegen die Beklagten.

Die Festsetzung des Kostenvorschusses ist von der Vollmacht unabhängig. Durch die Vollmacht haben die Parteien dem Baubetreuer (auch im Außenverhältnis) bestimmte Rechte eingeräumt, .um seinem Auftrag aus dem Baubetreuervertrag nachzukommen. Die Berechtigung zur Festsetzung des Kostenvorschusses ergibt sich aber nicht aus der Vollmacht, sondern bereits aus der notariellen Urkunde K 8. Selbst wenn die Vollmacht wirksam angefochten wäre, würde dies erst einmal nur bewirken, dass von dem Baubetreuer abgeschlossene Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam würden, § 177 Abs. 1 BGB. Das bedeutet nicht, dass der Baubetreuer nicht berechtigt gewesen wäre,-den Kostenvorschuss festzusetzen, und indem Kostenvorschuss auch die Kosten aus Verträgen zu berücksichtigen, die ggf. schwebend unwirksam wären.

Mit den wetteren Voraussetzungen der Anfechtung musste sich das Gericht daher an dieser Stelle nicht näher befassen, im Übrigen gab es auch keinen Anfechtungsgrund, weil die Neutralität des Baubetreuers nicht fehlte (dazu noch sogleich).

b) Auch die Anfechtung des Baubetreuervertrags greift nicht auf die Kostenfestsetzung durch.

Denn bereits mit Abschluss der notariellen Ergänzungsvereinbarung K 10 war Herr ... faktisch als Baubetreuer bestimmt. Zwar sagt Ziff. 4 von K 10,erst einmal, dass Herr ... vorrangig als Baubetreuer beauftragt werden soll. Diese Ziff. 4 ist indes im Zusammenhang mit K 8 zu lesen. Nach deren Ziff. 2 (K 8, S. 6) sollte vorrangig die ... GmbH als Baubetreuerin beauftragt werden. Für den Fall, dass sich die ... GmbH nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung zur Übernahme des Amtes bereit erklärte, waren weitere Regeln zur Bestimmung des Baubetreuers getroffen. Daher ist Ziff..4 von K 10 (in Zusammenschau mit K 8, Ziff. 2) so zu lesen, dass Herr ... von den Parteien zum Baubetreuer bestimmt war, und nur für den Fall, dass er sich nicht zur Übernahme bereit erklärte, ein weiteres Prozedere zur Bestimmung des Baubetreuers zur Anwendung kommen sollte.

Der Baubetreuervertrag regelte das Verhältnis zwischen den Parteien und Herrn ... Er war aber nicht konstitutiv für die Einsetzung von Herrn ...zum Baubetreuer. Somit bewirkt die Anfechtung des Baubetreuervertrags nicht, dass die Bestimmung von Herrn ... zum Baubetreuer entfallen wäre - und hat somit keine Auswirkungen auf die Feststellung des Kostenvorschusses, die Herr ... getroffen hat.

2. - Auch die Anfechtung nach § 318 Abs. 2 BGB prosperiert nicht. Denn nach Auffassung der Beklagtenseite litt die Willenserklärung, durch die der Dritte (also der Baubetreuer) eingesetzt wurde, an einem Willensmangel. Dass die Feststeilungen des Baubetreuers (= Bestimmungen im -…Sinne des § 318 Abs. 2 BGB) selbst einem Willensmangel unterlagen, ist nicht vorgetragen. Nur diesen Fall aber regelt § 318 Abs. 2 BGB. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Täuschung oder ein Irrtum bei der Ernennung des Dritten auf dessen Bestimmungen/ Feststellungen fortwirken würde. Im Übrigen haben die (darlegungsbelasteten) Beklagten nicht vorgetragen, dass die Anfechtung noch unverzüglich (= binnen 14 Tagen) im Sinne des § 318 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt wäre, Nach eigenem Vortrag. der Beklagten hat jedenfalls der vormalige Beklagtenvertreter am 06.08.2014 Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die zur Anfechtung berechtigen sollten (Bl. 37 d. A.). Die Anfechtung erfolgte aber erst unter dem 22.08.2014 (B 4), Wann die Beklagte zu 4) ihrerseits von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ist nicht genauer dargetan (Bl. 51: „ab August 2014“), ebenso wenig, wann die Anfechtungserklärung dem Baubetreuer zugegangen ist-das wäre hier aber erforderlich gewesen, weil § 121 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anlog gilt.

Im Übrigen wäre auch ein Anfechtungsgrund nicht gegeben, wie sogleich zu sehen sein wird.

3. - Die Beklagten dringen auch nicht durch mit ihrem Argument, die Leistungsbestimmungen des Baubetreuers seien wegen § 319 BGB für die Beklagten unverbindlich. Die Parteien haben mit K 8 Ziff. 5 einen Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne geschlossen. Die Bestimmungen des Baubetreuers als Schiedsgutachters sollten also bindend sein; eine weitere gerichtliche Überprüfung sollte grds. ausgeschlossen sein. Der Baubetreuer sollte verbindlich entscheiden, ob bestimmte Kosten/ Zahlungen notwendig zur Beseitigung der Baumängel sei. Hierzu verhalten sich bereits das Urteil des Landgerichts München I in der Sache 23 O 17239/13 (K 17) und die Beschlüsse des OLG München in der Sache 23 0 17239/13 bzw. 13 U 2154/14 (K 22, K 23).

Gemäß § 319 BGB analog (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 319 BGB Rn. 4) ist ein Schiedsgutachten nur dann nicht bindend, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine offenbare Unrichtigkeit ist aber nicht dargetan.

a) Die Bestimmung des Zeuge ... ist nicht offenbar unrichtig, weil in dem nachgeforderten Betrag auch Kosten enthaften wären, die allein im Interesse der Klägerin lagen.

Die Beklagten beziehen sich hier auf Kosten für eine vollautomatische Ladeneingangstür und -„weitere Fenster- und Türelemente“ (BL 51 d. A., B 16). Eine offenbare Unrichtigkeit vermag das Gericht nicht zu erkennen. Beklagtenseits ist nicht vorgetragen, aufweiche konkreten Positionen von B 16 man sich beziehen möchte, in B 16 sind zwar in Pos 001 Automatikschiebetüranlagen genannt, dort findet sich aber gleichzeitig unter Text die Einschiebung „-> Basic“. Weder bei Einzel- noch bei Gesamtpreis sind rechts zu dieser Position Beträge eingesetzt. Ähnliches findet sich in Pos 002, 004, 005, 015 bis 018 und Teilen von 019, sowie schließlich 021. Dies versteht das Gericht so, dass die Kosten für die fraglichen Positionen gerade nicht (zum Teil) den Beklagten aufgebürdet wurden. Dass die übrigen Positionen offenbar der Klägerin zuzuordnen wären, vermag das Gericht - mangels konkreteren Vortrags - nicht zu erkennen. Soweit in B 16 insb. RWA-Elemente abgerechnet werden, scheint es für das Gericht auf ersten Anhieb durchaus einen Bezug zum Mangel „Brandschutz“ zu geben.

Eine offenbare Unrichtigkeit ist auch nicht gegeben, weil in dem Leistungsverzeichnis B 10 „Sowiesokosten“ enthalten seien, die von der Klägerin sowieso hätten aufgebracht werden müssen, um das Ladenlokal auszubauen (Bl. 40 d. A.). Warum die genannten Positionen vor allem dem Ausbau des Teileigentums im Erdgeschoss dienen sollen, ist nicht näher dargelegt. Zwar ergibt sich aus Position 1.02.002, dass sie im Ladenbereich ausgeführt werden soll. Es ist aber nicht dargetan, warum nicht auch eine im Ladenbereich ausgeführte Position mit den in K 8 vereinbarten Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Verbindung stehen kann. Bei Position 01.02.007 soll zwar im EG gearbeitet werden, doch geht es da um die Abstützung anderer Gebäudeteile, die auf ersten Anhieb nicht nur im Interesse der Klägerin liegt. Bei den weiteren Positionen ergibt sich schon nicht, dass nur im Ladenbereich gearbeitet werden soll. Dass die Festsetzung offenbar unrichtig war, ist somit nicht schlüssig dargetan.

b) Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch nicht vor, weil dem Baubetreuer die Neutralität gefehlt hätte. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch die fehlende Neutralität nur dann zu einer Unverbindlichkeit führt, wenn das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Vor allem aber sieht das Gericht weder eine fehlende Neutralität, noch die erkennbare Wichtigkeit der Neutralität für die Beklagten.

(1) Vorab: Maßstab ist und bleibt nach Auffassung des Gerichts die offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses eines Schiedsgutachtens, auch bei Berufung auf eine Parteilichkeit des Schiedsgutachters.

(a) Die Befangenheitsregeln des Sachverständigen- bzw. Schiedsgutachterrechts sind auf den Schiedsgutachter im engeren Sinne nicht anzuwenden (siehe nur BGH vom 31.01.1957, II ZR 216/55, BeckRS 2008, 17852, Entscheidungsgründe La)), statt dessen ist eine etwaige Parteilichkeit im Rahmen der Prüfung der Verbindlichkeit nach § 319 BGB zu berücksichtigen. Die fehlende Neutralität als solche führt nach Auffassung des Gerichts aber nicht automatisch zu einer offenbaren Unrichtigkeit der Bestimmungen des Schiedsgutachters ieS. Eine „Parteilichkeit“ kann allenfalls ein Indiz für eine offenbare Unrichtigkeit sein, und Anlass, das Augenmerk besonders auf die Richtigkeit des Ergebnisses zu lenken. Für das Gericht ergeben sich aber nach oben Gesagtem keine Anhaltspunkte, dass die Bestimmung des Baubetreuers im Ergebnis unrichtig sein könnte - erst recht nicht offenbar.

Auch der BGH hat schon darauf abgestellt, dass das Ergebnis, nicht das Verfahren entscheidend sei (BGH NJW 1952, 1296, 1297, allerdings nicht zu dem Problem „Befangenheit“). Die Entscheidung des BGH in NJW-RR 1994, 1314 (parteilicher Schiedsgutachter im Ergebnis ungeeignet iSd § 319 BGB) ist wegen der anderen Tatbestandskonstellation auf hiesigen Fall nicht übertragbar. Auch andere Entscheidungen, die darauf abstellten, dass schon die Parteilichkeit als solche eine offenbare Unrichtigkeit begründe (so u. a. die beklagtentseits zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279, 281; BGH NJW 1981, 2301, BGH NJW 1983,1854), sind auf die gegenständliche Konstellation nicht zu übertragen, weil es in letztgenannten Entscheidungen um Schiedsgutachtenklauseln in AGB ging. Dass die Schiedsgutachtenklausel in K 8 eine AGB wäre, ist aber nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich.

(b) Eine fehlende Neutralität als solche könnte nach Auffassung des Gerichts allenfalls in Ausnahmefällen die offenbare Unrichtigkeit begründen, wenn die Neutralität für die Parteien erkennbar wichtig war (in diese Richtung wohl auch BGH Vlil ZR 155/ 178 vom 5.12.1979, zitiert nach juris, Rn. 114) und die Parteilichkeit offenbar war (zum Ganzen Staudinger-R/eWe, § 319 BGB Rn. 51, 84).

(c) Auch das hilft den Beklagten im Ergebnis aber nicht weiter: All diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht sieht schon nicht, dass es dem Schiedsgutachter an Neutralität gefehlt hat (dazu unter (2)). Ebenso ist es nicht davon überzeugt, dass die Neutralität den Beklagten erkennbar wichtig gewesen wäre (dazu unter (3)). Ergänzend ist festzustellen, dass die Berufung auf die „Parteilichkeit“ von Herrn ... verfristet ist (4).

(2) Es sind keine Umstände dargelegt, die das Gericht überzeugen, dem Schiedsgutachter habe es an Neutralität gefehlt. Der Zeuge ... f war weder deswegen als parteilich anzusehen, weil er während der Tätigkeit als Baubetreuer noch (bereits begonnene) Aufträge für die Klägerin fortführte (a), noch deswegen, weil er hierüber nicht aufgeklärt hatte (b). Es ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er eine weitere Tätigkeit in der ...-straße übernommen hat (c).

(a) Tätigkeiten in der ...-straße und in der ... Straße des Baubetreuers für die Klägerin führen nicht zu der Parteilichkeit des Baubetreuers.

Das Gericht ist schon nicht überzeugt, dass es hier zu relevanten Leistungen für die Klägerin gekommen ist. Denn nach dem - nicht bestrittenen - Vorbringen der Klägerin wurde in der ... Straße nur noch die Genehmigungsplanung behördlich durch den Baubetreuer abgewickelt, in der ...-straße wurde das Bauvorhaben nicht weiter verfolgt (Bl. 63 d. A.). Dies ergibt sich auch aus K 25 bis K 27. Soweit sich aus (dem hier verwertbaren) Protokoll K 25 ergibt, dass der Baubetreuer für das Projekt ... Straße ca. 2.000 € vereinnahmt hat (S. 4), ist dies für das Gericht kein Anlass, an der Neutralität des Baubetreuers zu zweifeln. Denn abzüglich bei ihm angelaufener Kosten ergab sich ein Betrag, der nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet war, die Parteilichkeit des Zeugen ... durchgreifend zu begründen.

Im Übrigen können sich die Beklagten nicht darauf berufen, die genannten Tätigkeiten würden eine Parteilichkeit des Baubetreuers begründen, weil er diese Tätigkeiten bereits vor der Übernahme des Baubetreueramtes angenommen hatte. Den Beklagten war bekannt, dass der Zeuge ... im Vorfeld für die Klägerin tätig gewesen war. Er war also per se kein vollständig neutraler Dritter. Der Zeuge ... hätte nicht explizit darauf hinweisen müssen, dass die Tätigkeiten noch nicht beendet waren, nachdem offen gelegt war, dass er bereits in geschäftlichem Kontakt zu der Klägerin stand. Vielmehr hätten die Beklagten (durch ihre Prozessbevollmächtigten), wenn es für sie von-Bedeutung gewesen wäre, ihrerseits nachfragen müssen, ob die Tätigkeiten beendet seien. Das haben sie aber nicht getan, wie sich aus K 25 S. 7 ergibt. Daher können sie sich nicht im Nachhinein darauf berufen, wegen der genannten Umstände fehlte es dem Baubetreuer an Neutralität.

(b) Der Zeuge ... war auch nicht befangen, weil er über die Fortsetzung dieser Tätigkeiten für die Klägerin nicht aufgeklärt hat. Denn der Zeuge ... hätte über die Fortführung dieser Tätigkeiten nicht explizit aufklären müssen, s.o.

(c) Dass der Zeuge ... in der ...-straße 14 schließlich Leistungen für die Klägerin erbracht hat, indem er an einer Baustellenbegehung für die Klägerin teilnahm {so die Behauptung der Beklagten Bl. 50 d. A.), lässt seine Neutralität ebenfalls nicht entfallen.

Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts gelangt, dass in diesem Zusammenhang [nach der Baustellenbegehung] ein Auftrag an den Zeuge ...  erteilt worden wäre. Die Behauptung der Klägerin, es sei im Ergebnis nicht zu einer Beauftragung gekommen (BL 63 d. A.), wurde durch die Beklagten im Folgenden nicht bestritten; darüber hinaus wird sie durch K 25 S. 4, 5 (Protokoll der Sitzung vom 07.11.2014 in der Sache 12 0 17238/13) gestützt/Eine Baustellenbegehung, aus der keine Beauftragung folgt, stellt für sich genommen aber nach Auffassung des Gerichts schon keine Leistung dar, die eine Parteilichkeit begründen könnte.

(d) Nach alledem sieht das Gericht keine Parteilichkeit des Baubetreuers, erst recht keine „offenbare“.

(3) Das Gericht vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass es den Beklagten erkennbar, wichtig gewesen wäre, einen neutralen Baubetreuer einzusetzen.

Dies kann das Gericht insb. nicht den beklagtenseits zitierten E-Mails B 11 bis B 14 entnehmen. In diesen E-Mails geht es darum, dass ein Sachverständiger als Baubetreuer gewählt werden sollte, der mit der Sache noch nicht vorbefasst war. Neutralität war also insofern verlangt, als der Baubetreuer das fragliche Objekt noch nicht kennen sollte. Die Rede ist aber nicht davon, dass keine geschäftliche Beziehung zu den Parteien bestehen dürfe. Das ergibt sich auch nicht aus dem Baubetreuervertrag, der keine dahingehende Regelung trifft (K 11). Wenn es den Beklagten wirklich wichtig gewesen wäre, hätten sie bei den Besprechungen, die der Einsetzung von Herrn ... als Baubetreuer vorausgingen, nachfragen können und müssen. Gegen die „er- kennbare Bedeutung“ der Neutralität des Baubetreuers für die Beklagten spricht im Übrigen auch schon, dass Herr ... ganz offensichtlich kein vollständig neutraler Dritter war , da er unstreitig schon in geschäftlichem Kontakt mit der Klägerin stand.

(4) Im Übrigen ist den Beklagten die Berufung auf die „Befangenheit“ des Baubetreuers und daraus folgende offenbare Unrichtigkeit iSd § 319 BGB schon deswegen ausgeschlossen, weil nicht vorgetragen ist, dass die fehlende Neutralität binnen 2 Wochen nach deren Erkennen gerügt worden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen.

Wenngleich die Befangenheitsregeln über Schiedsgutachter auf den Schiedsgutachter im engeren Sinne nicht anzuwenden sind (s.o.), darf dies nicht bedeuten, dass die Parteilichkeit - über die Hintertür des § 319 BGB - unbefristet gerügt werden kann, während sie nach § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO (vergleichbar auch § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO) auf 2 Wochen befristet ist. Diese „Zwei-Wochen-Regel“ muss auch gegenüber Schiedsgutachtern im engeren Sinne gelten, um eine Besserstellung zu vermeiden, und Rechtssicherheit herzustellen (vergleichbar auch BGH IV ZR 42/75 von 31.11.1975, zitiert nach juris, Rn. 23, 24). Es ist indes nicht vorgetragen, dass die Beklagten binnen 2 Wochen nach Kenntnisnahme der Umstände, die die „Parteilichkeit“ begründen sollen, diese auch gegenüber dem Zeuge ... gerügt haben. Zwischen Kenntnisnahme der vormaligen Prozessvertreter der Beklagten und dem Schreiben B 4 liegen jedenfalls mehr als 2 Wochen. Die Beklagten wollten „im August 2014“ Kenntnis von den Tatsachen erhalten haben; dass sie erst mit einigen Tagen Verzug von den Beklagtenvertretern unterrichtet wurden, ist nicht vorgetragen. Hierauf hatte das Gericht nicht hingewiesen, daher stützt es sich auf diese Erwägung nur ergänzend.

4. - Zwischenergebnis

Nach alledem war die Kostenfestsetzung des Baubetreuers für die Beklagten verbindlich.

IV. - Da die Beklagten ihren - verbindlich festgesetzten - Anteil unstrittig nicht zahlten, durfte die Klägerin den Vorschussanteil für die Beklagten erbringen, Ziff. 5 von K 8. Dies hat die Klägerin, auch getan, wie sich zur Überzeugung des Gerichts aus K 21 ergibt. Daraus erwarb sie einen Regressanspruch in gleicher Höhe gegen die Beklagten.

Somit hat sie .einen Anspruch auf Zahlung der 181.776,40 € gegen die Beklagten. Diese Summe schulden die Beklagten ausweislich Ziff. 5 von K 10 gesamtschuldnerisch.

V. - Nebenforderungen

1. - Mit dem Zinsanspruch dringt die Klägerin nur zum Teil durch, nämlich nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, § 291 S. 1, S. 2, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn es handelt sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB. Dass aus einem anderen Grund höhere Zinsen als 5 Prozentpunkte verlangt werden könnten (§ 288 Abs. 3 BGB), ist nicht dargetan.

2. - Die Beklagten schulden der Klägerin auch Rechtsanwaltskosten. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten sich gegenüber der Klägerin mit der Zahlung der hier streitgegenständlichen Summe in Verzug befanden. Denn nach oben Gesagtem verletzten sie jedenfalls ihre Pflichten aus der notariellen Vereinbarung K 8. Daher durfte sich die Klägerin eines Anwalts bedienen; die entstandenen Kosten sind jedenfalls als Schadensersatzanspruch zuzuerkennen. Der Anfall der beantragten Kosten wurde erst mit der Klageerwiderung auf die Klageerweiterung bestritten, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Die gewährte Schriftsatzfrist bezog sich nicht auf die ursprüngliche Klageforderung, daher war das Bestreiten nicht mehr zu berücksichtigen. Daher war der beantragte Betrag hier zuzuerkennen.

C. (Klageerweiterung: Anspruch auf Zahlung von weiteren 199.515,24 €)

Auch die mit der Klageerweiterung verfolgte Zahlung in Höhe von 199.515,24 € ist der Klägerin zuzusprechen. Die Klägerin unterliegt nur teilweise bei dem Zinsanspruch und den Rechtsanwaltskosten. Des Weiteren war auch diesbezüglich auszusprechen, dass den Beklagten die unter dem 19.03.2015 erklärte Aufrechnung vorbehalten bleibt.

I. - Zu der Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung siehe oben, B. I. und II.

II. Auch die weitere Kostenvorschussanforderung durch den Baubetreuer war für die Beklagten verbindlich.

1. -Zunächst gelten die oben unter B. III. 1. und 2. dargelegten Gründe auch hier.

2. - Hinzu kommt: Die Behauptung der Beklagtenseite, der Zeuge ... habe die Beklagten vor der Anforderung nicht angehört (Bl. 94 d. A.), führt ebenfalls nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 BGB. Zwar kann ein Verfahrensmangel vorliegen, der seinerseits ein Indiz für eine offenbare Unrichtigkeit sein könnte, wenn nur eine Partei angehört wird. Letzteres aber ist nicht vorgetragen - es ist für das Gericht nicht ersichtlich, ob überhaupt eine der beiden Seiten angehört wurde. Dann liegt zwar ein Verstoß gegen die Verfahrensregeln, die die notarielle Vereinbarung vorsieht, vor. Die Vereinbarung selbst sieht aber keine Rechtsfolgen für den Fall eines „Verfahrensverstoßes“ vor. Hieraus folgt somit keine offenbare Unrichtigkeit.

3. - Der Vortrag der Beklagtenseite, der Baubetreuer habe mit der E-Mail K28 Vorschüsse für Arbeiten angefordert, die nicht von der notariellen Vereinbarung gedeckt seien, genügt ebenfalls nicht, um eine offenbare Unrichtigkeit darzustellen. Anders, als die Beklagtenseite“ (Bl. 93/94 1. d. A .) meint, musste die Klägerin nicht vortragen, dass die weitere Vorschusszahlung sich auf solche Baumängel bezog, die Gegenstand der Vereinbarung waren. Vielmehr hätte die Beklagtenseite die Festsetzung schlüssig „erschüttern“ müssen, indem sie die offenbare Unrichtigkeit darlegt. Dazu würde gehören, dass dargelegt wird, weiche Abrechnungen oder Abrechnungspositionen denn gerade aus welchen Gründen nicht unter die notarielle Vereinbarung K 8 fallen würden. Soweit dies im Schriftsatz vom 19.03.2015 ansatzweise geschieht, vermag das Gericht der Beklagtenseite nicht zu folgen: Zu den „neuen Leistungen“ findet sich in der E-Mail K 28 eine Begründung, die auf ersten Anhieb einen Zusammenhang mit den Maßnahmen, die Gegenstand der notariellen Vereinbarung waren, vermuten lassen. Es erscheint dem Gericht auch nicht offenbar unrichtig, dass der Baubetreuer eine Reserve einrichtet, denn es ist wohl nicht ausgeschlossen, dass er einmal kurzfristig unvorhergesehene Zahlungen leisten muss. Daher genünt der Vortrag der Beklagtenseite nicht, um die Festsetzung des Baubetreuers zu erschüttern.

Hierauf hätte das Gericht im Übrigen nicht hinweisen (und nochmals in die mündliche Verhandlung eintreten) müssen. Denn die Darlegungs- und Beweislast wurden in dem Vorprozess hinreichend diskutiert; das Gericht hatte in seinem Hinweis vom 27.09.2014 bereits auf die Entscheidung in 23 O 17239/13 Bezug genommen (Bl. 43 d. A.).

IV. Insgesamt forderte der Baubetreuer mit K 28 weitere 266.020,33 € brutto an. Hiervon entfielen 75% auf die Beklagten, also 199.515,24 €.

V. Da die Beklagten nicht zahlten, durfte die Klägerin die Vorschusszahlung übernehmen. Dass sie die Zahlung geleistet hat, ist unstreitig.

VI. Nebenforderungen

1. - Zinsanspruch: Mit dem Zinsanspruch dringt die Klägerin nur zum Teil durch. Verzug (im Verhältnis der Parteien) besteht erst seit dem 24.01.2015, denn die Zahlungsaufforderung in K 32 lautete auf Zahlung bis zum 23.01.2015. Des Weiteren besteht der Zinsanspruch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 291 S. 1, S. 2, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, s.o.

2. - Die Klägerin kann auch Rechtsänwaltskosten verlangen, allerdings nur in Höhe von 150 €. Die Beklagten haben bestritten, dass die in der Klageerweiterung verlangten Rechtsanwaltskosten tatsächlich angefallen seien, und behauptet, dass allenfalls 150 € angefallen seien. Eine Rechnung oder einen Zahlungsbeleg über die vorgerechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hatte die Klägerin nicht vorgelegt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von jedenfalls 150 € hatte. Daher war ihr (nur) dieser Betrag zuzusprechen.

Für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war auf den 09.03.2015 abzustellen. Die vormaligen Prozessvertreter der Beklagten haben dem Gericht kein Empfangsbekenntnis über die Zustellung der. Klageerweiterung zukommen lassen. Aufgrund des Anrufs von Herrn ... am 09.03.2015 bei Gericht (Vermerk Bl. 83 d. A.) steht aber fest, dass die Klageerweiterung spätestens am 09.03.2015 den Beklagten zur Kenntnis gelangt ist.

3. - Das Gericht musste nicht darauf hinweisen, dass die Klage bezüglich der Nebenforderungen nicht vollumfänglich begründet ist, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.

D. (Eventual-) Aufrechnung: Vorbehalt

I. - Die unter dem 19.03.2015 erklärte Aufrechnung ist beachtlich, und .zwar sowohl mit Blick auf die ursprüngliche Klageforderung, als auch in Bezug auf die Klageerweiterung. Zwar wurde sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 erklärt. Eine Schriftsatzfrist war im Termin nur noch für das neue Vorbringen in der Klageerweiterung gewährt worden. Da aber jedenfalls die mit der Klageerweiterung verfolgte Forderung wegen der Aufrechnung noch nicht zur endgültigen Entscheidung reif ist, hätte das Gericht nur ein Teilurteil über die ursprüngliche Klageforderung sprechen können. In diesen Fällen greift § 296 a ZPO nicht ein. Auch eine Verzögerung nach § 296 Abs. 2 ZPO sieht das Gericht nicht.

II. - Das Gericht konnte hier aber ein Vorbehaltsurteil erlassen. Die zur (Eventual-) Aufrechnung gestellten Forderungen werden in mindestens einem weiteren Termin aufzuklären sein - sind also noch nicht entscheidungsreif. Die Entscheidung über die Forderungen der Klägerin waren aber (stattgebend) entscheidungsreif.

1. - (Aufrechnungslage)

Die Beklagte zu 4) macht Ansprüche gegen die Klägerin geltend. Dass die übrigen Beklagten nicht Anspruchsinhaber der zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind, macht dabei keinen Unterschied: Die Aufrechnung hat, wenn sie durchgreift, auch Wirkung für und gegen die anderen Beklagten (§ 422 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen und die Klage(erweiterungs-)forderung sind auch gleichartig, da sie auf Zahlung gerichtet sind. Ob die Forderungen verjährt waren, ehe eine Aufrechnungslage entstand, wie die Klägerin meint (Bl. 118 d. A.; nicht nachgelassener Schriftsatz), wird im weiteren Verfahren aufzuklären sein.

2. - Ob der Vortrag zu den einzelnen zur Aufrechnung gestellten Forderungen schon ausreichend substantiiert ist, muss - einstweilen dahinstehen. Auch wenn der Vortrag noch nicht hinreichend weit gediehen ist, durfte das Gericht - aufgrund seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO - die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht einfach unbeachtet lassen. Vielmehr wird es im weiteren Verfahrensverlauf darauf hinzuwirken haben, dass der Vortrag substantiiert wird.

3. - Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen werden somit weiter aufzuklären sein; zum jetzigen Zeitpunkt sind sie nicht entscheidungsreif. So wird etwa die Frage der Verjährung weiter aufzuklären sein. Dazu ist dem Gericht aufgefallen, dass zwar überwiegend Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2011 geltend gemacht werden, worauf die Klägerin aufmerksam machte. Es gibt aber vereinzelt audh Forderungen aus jüngeren Jahren (bspw. Pos 2.3.2, 2.14.4, 2.18.10 und 11, 2.19, 3.2.5, 3.5.3), über die nicht hingweggesehen werden kann. Die Forderungen werden im Einzelnen dem Grunde und der Höhe nach durchzusprechen sein.

4. - Das Gericht hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen ein Vorbehaltsurteil erlassen.

Dies war hier zulässig..Denn das Gericht sieht zwar, dass es einen gewissen Zusammenhang zwischen den wechselseitigen Forderungen gibt, insb. weil es um Baumaßnahmen an demselben Objekt geht. Ein gegenseitiger Vertrag liegt den wechselseitigen Forderungen aber nicht zugrunde. Die klägerischen Forderungen aber haben ihren Rechtsgrund in der notariellen Vereinbarung K 8, die eine eigene Rechtsgrundlage schuf. Die Forderungen der Beklagten, die nach ihren Rechnungsdaten überwiegend vor Abschluss der notariellen Vereinbarung entstanden sind, sind hingegen auf die Teilungserklärung K 1 gestützt. Die wechselseitigen Forderungen sind auch materiell-rechtlich voneinander unabhängig.

Bei der Abwägung für oder gegen ein Vorbehaltsurteil hat das Gericht auch berücksichtigt, dass das Nachverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen könnte.

E. Die Entscheidung über die Kosten beruhtauf §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Das Gericht konnte die Kosten hier vollumfänglich den Beklagten auferlegen, weil die Zuvielforderungen verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst haben.

F. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.