Landgericht München I Endurteil, 08. Jan. 2015 - 7 O 28263/13

bei uns veröffentlicht am08.01.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte aus dem nationalen deutschen Teil des europäischen Patents 718 127 B1 auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin und die Beklagten konkurrieren auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs [4] von Reifen. Die Streithelferin ist an der Klägerin beteiligt. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Inhaberin des Klagepatents EP 718 127 B1. Die Beklagte zu 1 ist ein international bekannter Automobilzulieferer und ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Reifenherstellung. Die Beklagte zu 2 ist deren 100-prozentige Tochter und für das Reifengeschäft in Deutschland zuständig. Der Beklagte zu 3 ist der für das Reifengeschäft zuständige Vorstand der Beklagten zu 1 und Aufsichtsratsmitglied der Beklagten zu 2. Die Streithelferin ist ebenfalls als ein international bekanntes Unternehmen auf dem Gebiet der Reifenherstellung tätig und hat ihren Sitz in Japan.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents EP 718 127 B1 war zunächst die … (im Folgenden: SPR). Die SPR war ursprünglich eine Tochtergesellschaft der Streithelferin. Am 02.01.1988 schloss die Streithelferin mit der SPR einen Lizenzvertrag (Anlage StV 1). Durch diesen Vertrag räumte die SPR der Streithelferin eine nicht ausschließliche Lizenz auch an ihren künftigen Patentrechten ein und berechtigte die Streithelferin, Unterlizenzen zu erteilen (Anlage StV 1, dort III. A und D). Im Jahr 1994 fürchtete die SPR eine rechtliche Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1 aufgrund des damals noch in der Erteilungsphase befindlichen deutschen Patents DE 2 853 006, weil es bereits zuvor zwischen der Beklagten zu 1 und einer französischen Tochtergesellschaft der Streithelferin zu einer patentrechtlichen Auseinandersetzung gekommen war. Deren Gegenstand war das französisches Patent der Beklagten zu 1, das inhaltlich dem späteren DE 2 853 006 entsprach. Dieses Schutzrecht hatte die Beklagte zu 1 gegen eine französische Tochtergesellschaft der Streithelferin geltend gemacht und die SPR fürchtete ebenfalls in Anspruch genommen zu werden. Am 14.03.1994 erhob sie Einspruch gegen die Patenterteilung (Anlage FBD 18) und im weiteren (Beschwerde-)Verfahren wurde mündliche Verhandlung auf den 17.03.1997 festgesetzt (Anlage FBD 19). Vor dem Hintergrund dieses Termins wandte sich die SPR an die Beklagte zu 1, um in der Streitigkeit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die SPR war auf eine Lizenz der Beklagten zu 1 angewiesen, um ihre Produkte in Deutschland herstellen und vertreiben zu können. Deswegen wandte sich Anfang 1997 Herr Patentanwalt F., der die SPR im Einspruchsverfahren vertrat, an die Beklagte zu 1. Diese erklärte dann mit Schreiben vom 07.02.1997 an Herrn Patentanwalt F., dass sie grundsätzlich zu einer Einigung bereit wäre und unterbreitete einen Vorschlag, in dem unter anderem eine wortwörtliche wechselseitige Lizenzierung bestimmter Schutzrechte enthalten war (Anlage FBD 4). Daraufhin traten die Beklagte zu 1 und die Streithelferin in konkrete Verhandlungen ein. Auf Seiten der Streithelferin war Verhandlungsführer dann Herr St. Dieser war „Manager Patents“ bei der … Dieses Unternehmen war im Konzern der Streithelferin für das Klagepatent zuständig, es vertrat die SPR auch bei Patentanmeldungen und Herr St. wurde in solchen Fällen als „representative“ geführt (Anlage FBD 5). Im Laufe der Verhandlungen bestätigte Herr St. der Beklagten zu 1, dass das Klagepatent der SPR auch vom Vertrag umfasst sei (Anlage FBD 8) und die SPR auch eine Tochtergesellschaft der Streithelferin sei (Anlage FBD 9). Auf dem Vertrag vom 12.03.1997 unterzeichnete Herr St. für die Streithelferin (Anlage FBD 10). Später erfolgte noch eine Reinschrift mit anderen Unterzeichnern (Anlage FBD 3).

In Ziffer 2 findet sich folgende Regelung (Anmerkungen in eckigen Klammern durch das Gericht):

„S. [die Streithelferin] and their subsidiary companies will not assert any rights against C. [der Beklagten zu 1] or its subsidiary companies or cooperation partners on the basis of ... their European patent application 718 127 [dem späteren Klagepatent] ...“

In deutscher Übersetzung lautet diese Regelung wie folgt:

„S. [die Streithelferin] und deren Tochtergesellschaften werden aus den europäischen Patenten … oder der europäischen Patentanmeldung 718 127 [dem späteren Klagepatent] sowie allen korrespondierenden und daraus abgeleiteten in- und ausländischen Schutzrechten keine Rechte gegenüber C. [der Beklagten zu 1] und deren Tochtergesellschaften sowie Kooperationspartner geltend machen.“

Zum weiteren Inhalt der Vereinbarung wird auf die Anlage FBD 3 Bezug genommen.

Im Jahr 1999 änderten sich die Mehrheitsverhältnisse bei der SPR, indem die Mehrheit der Geschäftsanteile auf die „…“ verschmolzen wurde. Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist (nach mehreren Umfirmierungen) die Klägerin.

Das Klagepatent (Anlage K 3) wurde am 20.12.1995 angemeldet und nimmt die Unionspriorität vom 21.12.1994 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 12.05.1999 veröffentlicht. Der nationale deutsche Teil trägt das Aktenzeichen DE 69 509 623.0 (Anlage K 4).

Patentanspruch 1 lautet im englischen Original wie folgt:

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Patentanspruch 21 lautet im englischen Original wie folgt:

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Die Klägerin greift vor allem das Anbieten und den Vertrieb von Reifen durch die Beklagten an, die in patentgemäßer Weise zur Ableitung von elektrischer Ladung ausgestaltet sind.

Die Klägerin meint, dass der Vertrag vom 12.03.1997 sie nicht binde, weil die SPR nicht Vertragspartei gewesen und daher auch nicht verpflichtet worden sei. Auch enthalte der Vertrag keine Lizenz, sondern lediglich eine Nichtangriffsabrede.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2014 nahm die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3 zurück.

Die Klägerin beantragt:

I.

Die Beklagten werden jeweils verurteilt,

1. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeugreifen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes aufweisen:

einen Laufflächenstreifen, der eine Bodenkontakt- oder Reifenlauffläche bereitstellt und aus einem elektrisch isolierenden oder schlecht leitenden Material hergestellt ist, und eine Laufflächenbasisschicht, die ein guter elektrischer Leiter ist und unterhalb des Laufflächenstreifens angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

mindestens eine radial vorstehende, einstückig ausgebildete Verlängerung der Laufflächenbasisschicht vorgesehen ist,

die sich von der Laufflächenbasisschicht radial nach außen zur Reifenlauffläche erstreckt.

(Klagepatent EP 0 718 127 B1 - Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)

2. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeugreifens anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,

wobei der Fahrzeugreifen beinhaltet,

einen Laufflächenstreifen, der eine Bodenkontakt- oder Reifenlaufoberfläche bereitstellt und aus einem elektrisch isolierenden oder schlecht leitenden Material hergestellt ist, und eine Laufflächenbasisschicht, die ein guter elektrischer Leiter ist und unterhalb des Laufflächenstreifens angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Laufflächenbasisschicht derart verformt wird, dass etwas von ihrem Material mindestens eine radial vorstehende Verlängerung bildet, die einstückig mit der Laufflächenbasisschicht ausgebildet ist und sich zur Reifenlauffläche erstreckt (Klagepatent EP 0 718 127 B1 - Anspruch 21, unmittelbare Verletzung);

3. es zu unterlassen, ein durch ein Verfahren nach Ziffer 2 unmittelbar hergestelltes Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Gründen einzuführen oder zu besitzen.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Verbote gemäß Ziffer I.1.,I.2. und I.3. werden den Beklagten jeweils Ordnungsgeld bis EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die jeweiligen Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I.1., Ziffer I.2 und Ziffer I.3 seit dem 20. Dezember 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils Handlungen gemäß Ziffer I.1, Ziffer I.2 und Ziffer I.3 seit dem 20. Dezember 2003 begangen haben und zwar jeweils unter der Angabe

a) der Anzahl und Typenbezeichnungen der hergestellten Reifen

b) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine) mit

aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote ( unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,

f) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

wobei die unter b) und f) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind.

IV.

Die Beklagten werden jeweils verurteilt,

1. die sich im Inland in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen vorstehend unter Ziffer I.1 und Ziffer I.3 genannten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf eigene Kosten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

2. die vorstehend unter Ziffer I.1 und I.3 bezeichneten, jeweils in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rücknahme verbundene Zoll- und Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rücknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

Die Beklagten beantragen:

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

3. hilfsweise den Beklagten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren;

4. hilfsweise eine Umstellungsfrist von 12 Monaten, beginnend ab Zustellung der Urteilsgründe, über die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen zuzubilligen.

Die Streithelferin beantragt:

Die Klage wird abgewiesen und der Klägerin werden die Kosten der Streithilfe auferlegt.

Die Beklagten meinen im Wesentlichen, dass die Vereinbarung vom 12.03.1997 keine bloße Nichtangriffsabrede, sondern eine „freedom to operate“-Lizenz enthalte und dass die SPR durch Stellvertretung Vertragspartei der Vereinbarung vom 12.03.1997 geworden und deswegen ebenfalls verpflichtet worden sei. Diese Verpflichtung binde auch die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der SPR.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin noch den Schriftsatz vom 19.11.2014 ein.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

A.

Die erhobenen Klagen sind zulässig.

I.

Das Landgericht München I ist zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 143 Abs. 1 PatG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 32 ZPO, 143 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. mit § 38 GZVJu, weil die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen bundesweit und damit auch im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts München I anbieten und sich auch nicht auf die abweichende Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Düsseldorf gemäß Ziffer 13 des Vertrages vom 13.03.1997 (Anlage FBD 3) berufen haben (§ 39 Satz 1 ZPO), so dass offen bleiben kann, ob diese Gerichtsstandsvereinbarung auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens bindet.

II.

Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft der Höhe nach noch nicht bezifferbar.

III.

Die Beklagten sind Streitgenossen, §§ 59, 60 ZPO.

IV.

Schließlich liegt eine zulässige (objektive und subjektive) Klagehäufung gemäß §§ 260, 59, 60 ZPO vor.

B.

Die Klagen gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 sind unbegründet.

I.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unbegründet, weil der Beklagten zu 1 am Klagepatent durch dem deutschen Recht unterliegenden (vgl. Ziffer 13 des Vertrages vom 12.03.1997 gemäß Anlage FBD 3) Vertrag vom 12.03.1997 wirksam ein positives Benutzungsrecht eingeräumt wurde, das auch gegenüber der Klägerin wirkt.

1. Die Kammer geht von folgenden Rechtsgrundsätzen aus:

a. Verträge sind nach dem objektiven Empfängerhorizont mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und nach Treu und Glauben auszulegen, §§ 133, 157, 242 BGB. Auszulegen ist bei einer verkörperten Willenserklärung die zugegangene verkörperte Erklärung. Der Empfängerhorizont ergibt, was der Empfänger bei verständiger Würdigung als den Willen des Erklärenden auffassen konnte. Der Inhalt der empfangsbedürftigen Willenserklärung ist von der beim Zugang gegebenen Verständnismöglichkeit des Empfängers her zu bestimmen. Relevanter Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung. Zu ermitteln ist das, was der Adressat als Willen des Erklärenden verstehen konnte und durfte (vgl. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Auflage, 1997, Rn. 323). Bei der Auslegung von Willenserklärungen können auch Begleitumstände herangezogen werden, die außerhalb der Vertragsurkunde selbst liegen; auch nachvertragliche Äußerungen und späteres Verhalten der Vertragsparteien können berücksichtigt werden (BGH GRUR 1998, 561, 563 - Umsatzlizenz; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 15 Rn. 116). Besteht schließlich ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, § 133 Rn. 8)

b. Im Rahmen der Lizenzierung von patentrechtlichen Befugnissen bildet § 15 Abs. 2 PatG den gesetzlichen Ausgangspunkt. Die in § 15 Abs. 1 PatG bezeichneten Rechte können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein. Im Kern ist eine Lizenz eine Benutzungserlaubnis hinsichtlich des Schutzgegenstands (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V, S. 930). Sie ist als Zustimmung des Patentinhabers zu den (voraussichtlichen) Benutzungshandlungen des Lizenznehmers zu verstehen. Soweit die Zustimmung reicht, sind die Handlungen des Lizenznehmers rechtmäßig (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 2, S. 930 f.; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 15 Rn. 71). Die in der Lizenzierung liegende Zustimmung wirkt unmittelbar auf die Befugnisse aus dem Patent ein, weil sie bewirkt, dass die in Ausübung der Lizenz vom Lizenznehmer in Verkehr gebrachten erfindungsgemäßen Erzeugnisse von Dritten schutzrechtsfrei gebraucht und vertrieben werden dürfen (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 2, S. 931; vgl. BGH GRUR 1959, 232, 233 - Förderrinne).

Hinsichtlich des Inhalts einer einfachen Lizenz ging das Reichsgericht zwar zunächst von einer bloßen Verpflichtung des Patentinhabers aus, dem anderen Vertragsteil gegenüber von seinem Untersagungsrecht keinen Gebrauch zu machen (RGZ 17, 53, 54 - Cellulose-Gewinnung). Das Reichsgericht verstand die Lizenz als ein rein persönliches, auf ein im Wesentlichen negative Leistung gerichtetes Schuldverhältnis, als ein pactum de non petendo (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930). Der Lizenznehmer hat nach diesem Verständnis zwar Anspruch auf Unterlassung der Geltendmachung patentrechtlicher Ansprüche und kann dem Lizenzgeber, falls er diese Ansprüche dennoch erheben sollte, eine Einrede entgegensetzen. Dogmatisch wurde dazu in der Lizenz ein Verzicht des Patentinhabers auf die Ausschließlichkeit seiner Berechtigung zugunsten des Lizenznehmers oder ein Verzicht auf die aus dem Schutzrecht folgende Verbietungsmacht gesehen. Im Regelfall entfällt dann bei solchen Klagen auf der Rechtsfolgenseite lediglich das Rechtsschutzbedürfnis (LG Mannheim GRUR-RR 2011, 49, 50 - convenant not to sue). Doch behalten bei dieser Betrachtungsweise die Benutzungshandlungen des Lizenznehmers trotzdem ihren eigentlichen patentverletzenden Charakter, weil keine tatbestandsauschließende Einwilligung gegeben ist (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930; Ohly, Die Einwilligung im Privatrecht, S. 166).

Inzwischen hat sich aber die Auffassung, der sich die Kammer anschließt, durchgesetzt, dass auch die einfache Lizenz und das einfache Nutzungsrecht dem Begünstigten ein positives Nutzungsrecht verschaffen (RGZ 155, 306, 313 - Funkverband; BGH GRUR 1965, 591, 595 - Wellplatten; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 15 Rn. 61; offen gelassen aber in: BGH GRUR 1982, 411, 412 - Verankerungsteil). Denn Zweck einer Lizenzierung ist es, einer Patentbenutzung des Lizenznehmers von vornherein den patentverletzenden Charakter zu nehmen (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930) und diese Handlungen als patentfrei zu klassifizieren (Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 15 Rn. 71). Dieser Parteiwille geht in der Regel auch bei einfachen Lizenzen dahin, dass der Lizenznehmer die Erfindung trotz des Patentschutzes rechtmäßig benutzen kann (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930). In der Lizenzerteilung liegt die (ausdrückliche) Zustimmung des Lizenzgebers (Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 15 Rn. 71). Da einfache Lizenzen darüber hinaus mit Sukzessionsschutz ausgestattet sind, liegt ein Element der Dinglichkeit vor (Ohly, Die Einwilligung im Privatrecht, S. 166 f.).

In der allgemeinen patentrechtlichen Literatur wird vom Regelfall einer einfachen Lizenz die sog. negative Lizenz abgegrenzt. Sie ist aber neben der ausschließlichen und einfachen Lizenz keine eigene (dritte) Lizenzart, sondern eine Unterart der einfachen Lizenz (vgl. Bartenbach, Mitt. 2002, 503, 503). Diese negative Lizenz oder „freedom-to-operate-Lizenz“ (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 21.8.2014 - 7 O 11811/12, BeckRS 2014, 16898) zeichnet sich dadurch aus, dass der Lizenzgeber keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Verschaffung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und der Aufrechterhaltung des Patentschutzes eingeht (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930; Bartenbach, Mitt. 2002, 503, 503). Deswegen wird vertreten, es handele sich hierbei um keine eigentliche Lizenz, sondern es liege lediglich ein Verzicht des Patentinhabers vor, Verbietungs- und Ersatzansprüche geltend zu machen; ein positives Nutzungsrecht werde nicht begründet (Fitzner/Lutz/Bodewig/Hauck, Patentrechtskommentar, 1. Auflage, 2012, § 15 Rn. 44). Gegen diese Einordnung spricht jedoch, dass zwischen den schuldrechtlichen Verpflichtungen des Lizenzgebers und den schutzrechtlichen Wirkungen der Lizenz zu differenzieren ist (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930). Zwar mag der Lizenzgeber nicht zur Aufrechterhaltung des Patents und zur Verschaffung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit verpflichtet sein, die schutzrechtliche Interessenlage der Parteien bleibt davon in der Regel aber unberührt, so dass der Lizenznehmer ein Benutzungsrecht dann erlangt, wenn seine patentrechtlichen Benutzungshandlungen nach dem Willen der Parteien rechtmäßig sein sollen. Daher kann auch bei der negativen Lizenz ein positives Nutzungsrecht eingeräumt werden. Wenn man die negative Lizenz in diesem Sinne als einen Unterfall der einfachen Lizenz begreift, bestehen die Unterschiede nicht in der schutzrechtlichen Wirkung, sondern vor allem in den schuldrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien. Die negative Lizenz als ein pactum de non petendo einzuordnen, macht lediglich dort Sinn, wo bereits patentrechtliche Ansprüche entstanden sind, und es allein darum geht, dass diese bestehenden Ansprüche nicht geltend gemacht werden sollen (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, 2009, § 40 V a 1, S. 930).

Eine negative Lizenz kann damit nach Ansicht der Kammer für die schutzrechtliche Wirkung zweierlei bedeuten: entweder die Einräumung eines positiven Nutzungsrechts (das ist der Regelfall) oder den Abschluss eines pactum de non petendo. Was jeweils vorliegt, entscheidet der Einzelfall.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall steht für die Kammer fest, dass der Beklagten zu 1 von der Streithelferin mit Vereinbarung vom 12.03.1997 wirksam ein positives Benutzungsrecht an dem Gegenstand des Klagepatents eingeräumt wurde und dass auch der Klägerin dieses Benutzungsrecht entgegengehalten werden kann.

a. Zunächst stand es originär allein der SPR zu, Lizenzen an ihrem Schutzrecht (dem Klagepatent) zu erteilen, weil sie Schutzrechtsinhaberin war. Allerdings erteilte die SPR bereits mit Vertrag vom 02.01.1988 (Ziffer III. D.) der Streithelferin eine Lizenz und die Befugnis, wiederum Unterlizenzen an den von diesem Vertrag erfassten Schutzrechten zu erteilen, (Anlage StV 1).

„… shall have the right to sublicense or otherwise dispose of to others any rights, privileges or other property to it by SPR under this Agreement.“

Von dieser vertraglichen Regelung wird unstreitig auch das Klagepatent erfasst.

b. Von dieser Befugnis, Unterlizenzen am Klagepatent zu erteilen, hat die Streithelferin mit Vereinbarung vom 12.03.1997 wirksam Gebrauch gemacht und der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Klagepatents ein positives Benutzungsrecht eingeräumt. Zwar ergibt sich die Einräumung eines solchen positiven Nutzungsrechts nicht direkt aus dem Wortlaut des Vertragstexts, sie war aber zwischen den Parteien gewollt. Dies folgt unmittelbar, eindeutig und zwingend aus der Auslegung der Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und der Streithelferin vom 12.03.1997 nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und von Treu und Glauben. Betrachtet man den Vertragstext, fällt auf, dass er die jeweiligen Rechte und Pflichten nur rudimentär und unzureichend wiedergibt. Das tatsächlich Gewollte wurde lediglich in Teilen in den Vertragstext aufgenommen. So werden hinsichtlich der eigentlichen Hauptleistung keine (konkreten) Pflichten und (damit auch) keine (korrespondierenden) Rechte geregelt, sondern es wird lediglich ein tatsächlicher Zustand beschrieben, wonach die Streithelferin und ihre Tochtergesellschaften aus dem Klagepatent keine Rechte gegenüber der Beklagten zu 1 geltend machen werden (Ziffer 2 der Vereinbarung: „S.o and their subsidiary companies will not assert any rights against C.... on the basis of ... their European patent application 718 127 ...“). Auf welchem rechtlichen Wege die Parteien diesen Zustand aber erreichen wollten, wurde nicht geregelt und ist durch Vertragsauslegung zu klären.

Aus folgenden Gründen steht für die Kammer als Ergebnis der Vertragsauslegung fest, dass die Streithelferin der Beklagten zu 1 ein positives Benutzungsrecht eingeräumt hat und kein pactum de non petendo vorliegt:

aa. Erstens war es Sinn und Zweck, den die Parteien mit dieser Vereinbarung vom 12.03.1997 verfolgten, zwischen den Parteien eine in inhaltlicher und in zeitlicher Hinsicht abschließende Regelung in Bezug auf das Klagepatent (und die anderen vom Vertrag mit umfassten Schutzrechte) zu treffen. Als wirtschaftliches Motiv stand die ungestörte Benutzung der Technologien der jeweiligen Gegenseite im Vordergrund. Dazu trafen die Streithelferin und die Beklagte zu 1 als damalige Muttergesellschaften ihrer jeweiligen Konzerne wechselseitig und konzernweit für die gesamten Restlaufzeiten der Vertragsschutzrechte am 12.03.1997 die vorliegende Vereinbarung. Um dieses Ziel zu erreichen, war es einerseits erforderlich, dass die Handlungen der Beklagten zu 1 bezüglich des Klagepatents als solche rechtmäßig waren und damit auch gewerbsmäßig handelnde Dritte, die nicht durch die Vereinbarung vom 12.03.1997 unmittelbar begünstigt wurden, die von der Beklagten zu 1 hergestellten und in Verkehr gebrachten klagepatentgemäßen Erzeugnisse gebrauchen und vertreiben dürfen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Groß-, Zwischen- und Einzelhändler, die die klagepatentgemäßen Reifen von der Beklagten zu 1 beziehen und vertreiben. Andererseits war es deswegen erforderlich, dass diese Vereinbarung keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegt, die über diejenige der Schutzdauer des jeweiligen Patents hinausgeht, vielmehr wollten die Vertragsparteien eine umfassende, vernünftige und interessengerechte Befriedung ihrer patentrechtlichen Auseinandersetzungen erreichen. Aus der Sicht der Vertragsparteien waren die getroffenen Regelungen interessengerecht, weil sie gleichwertig waren (Ziffer 6 der Vereinbarung vom 12.03.1997). Diese Regelung sollte die gesamte Lebensdauer der jeweiligen Schutzrechte betreffen (Ziffer 10 Satz 1 der Vereinbarung vom 13.03.1997) und auch für eventuelle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten (Ziffer 13 Satz 1 der Vereinbarung vom 12.03.1997).

bb. Dieser ermittelte Telos, der sich aus der Vereinbarung ergibt, steht mit der historischen Entwicklung bis zum Abschluss der Vereinbarung im Einklang. Die SPR fürchtete die Inanspruchnahme aus dem DE 2 853 006 durch die Beklagte zu 1 und führte deswegen das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen die Patenterteilung für diese Erfindung. Im Gegenzug bot die Streithelferin, deren Tochtergesellschaft die SPR zum damaligen Zeitpunkt war, Schutzrechte aus ihrem Portfolio an. Der Gang der Verhandlungen ist zwischen den Parteien insofern unstreitig und lässt sich vor allem den Anlagen FBD 4 und FBD 8 entnehmen.

Auch ergibt sich aus dem sprachlichen Widerspruch zwischen dem Vorschlag der Beklagten zu 1 vom 07.02.1997 (Anlage FBD 4) einerseits und der getroffenen Vereinbarung (Anlage FBD 3) andererseits kein anderes Ergebnis, weil dieser rein formale Widerspruch in der Formulierung für die hier relevanten schutzrechtlichen Folgen ohne Belang ist.

cc. Drittens folgt auch keineswegs aus der vertraglichen Regelung in Ziffer 2 „will not assert“ zwingend, dass nur ein pactum de non petendo gemeint war. Denn zunächst ist es gängige Rechtsfolge einer Lizenzierung, dass der Lizenzgeber gegen den Lizenznehmer keine Rechte aus dem Lizenzgegenstand ableiten kann, solange die betroffenen Handlungen von der Lizenzierung gedeckt sind. Zudem ergibt sich aus der Regelung auch nicht, dass sie die Einräumung eines positiven Nutzungsrechts ausschließt. Ein derartiger Regelungsgegenstand ist ihr nicht zu entnehmen. Weder weist der Wortlaut, noch weisen Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 2 in die Richtung, dass die Parteien lediglich ein bloßes Stillhalten gewollt haben und eine Einräumung einer positiven Benutzungsbefugnis (strikt) ausgeschlossen hätten. Außerdem spricht gegen ein pactum de non petendo, dass nicht nur bereits entstandene patentrechtliche Ansprüche geregelt werden sollten, sondern auch künftige und damit weitere (mögliche) patentrechtliche Ansprüche erfasst sein sollten (vgl. oben Ziffer B.I.1.b am Ende).

dd. Berücksichtigt man viertens die Verkehrssitte, wird ein pactum de non petendo in der Regel mit einem anderen, vom vorliegend gewählten Wortlaut abweichenden Vertragstext vereinbart (LG Mannheim GRUR-RR 2011, 49, 50 - convenant not to sue).

ee. Schließlich ist das Verhalten der Vertragsparteien nach dem Vertragsschluss zu berücksichtigen. Zum einen gingen und gehen beide Vertragsparteien (die Beklagte zu 1 und die Streithelferin) übereinstimmend davon aus, dass mit der Vereinbarung vom 12.03.1997 ein echter Lizenzvertrag geschlossen wurde. Zum anderen haben auch beide Vertragsparteien diese Vereinbarung als abschließende Lizenzregelung anerkannt und damit einen dementsprechenden Willen bei Vertragsabschluss bestätigt.

c. Aufgrund des Sukzessionsschutzes gemäß § 15 Abs. 3 PatG gilt die mit der einfachen Lizenz eingeräumte positive Benutzungsbefugnis der Beklagte zu 1 auch gegenüber der Klägerin.

II.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Die positive Benutzungsbefugnis, welche der Beklagte zu 1 mit Vertrag vom 12.03.1997 von der Streithelferin eingeräumt worden war, wurde zugleich auch der Beklagten zu 2 als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) eingeräumt. Denn es erstreckt sich die Regelung in Ziffer 2 des Vertrages vom 12.03.1997 auch auf die Tochtergesellschaften und Kooperationspartner der Beklagten zu 1. Diese Regelung kann nur dynamisch verstanden werden, weil andernfalls keine endgültige Befriedung des patentrechtlichen Streits eingetreten wäre bzw. die Parteien über die Laufzeit aller vertragsgegenständlichen Patente am Umbau ihrer jeweiligen Konzerne gehindert gewesen wären. Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte zu 2 erst nach Vertragsabschluss gegründet worden ist, weil ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch zugunsten noch zu gründender juristischer Personen geschlossen werden kann, soweit der Dritte bestimmbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 328 Rn. 2 m. w. N). Diese Voraussetzung liegt vor.

Da die Einbeziehung der Tochtergesellschaften und der Kooperationspartner ersichtlich den Zweck verfolgte, ein und für alle Mal den patentrechtlichen Streit auch für diese Gesellschaften zu beenden und auch für diese Planungssicherheit zu erlangen, ist Ziffer 2 des Vertrages auch als echter Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen. Insoweit erscheint der Vertragsschluss als Akt der Fürsorge für den Dritten, hier der Muttergesellschaft für ihre derzeitigen und zukünftigen Tochtergesellschaften, was in der Regel zur Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter führt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 328 Rn. 3 m. w. N). Insoweit entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Aufgrund des Sukzessionsschutzes gemäß § 15 Abs. 3 PatG gilt die mit der einfachen Lizenz eingeräumte positive Benutzungsbefugnis der Beklagte zu 2 auch gegenüber der Klägerin.

C.

Sofern die Klägerin mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2014, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging, Tatsachen vortrug, waren diese wegen § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Ein Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, besteht nicht.

D.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostentragung gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Klägerin insofern unterlegen ist. Die Pflicht, die Kosten des Beklagten zu 3 zu tragen, folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen hat (Bl. 72 d. A.).

Die Pflicht zur Kostentragung gegenüber der Streithelferin folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin auch insoweit unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

E.

Der Streitwert war wie geschehen auf 30.000.000,00 € festzusetzen, weil dieser Wert, was die Diskussion um die Höhe einer etwaigen Vollstreckungssicherheit gezeigt hat (vgl. Protokoll vom 04.09.2014, Seite 3 = Bl. 165), mindestens dem klägerischen Interesse entspricht (§§ 39 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 08. Jan. 2015 - 7 O 28263/13 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Patentgesetz - PatG | § 15


(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise

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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.