Landgericht München I Endurteil, 17. Jan. 2019 - 12 O 1982/18

published on 17/01/2019 00:00
Landgericht München I Endurteil, 17. Jan. 2019 - 12 O 1982/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen,

in Bezug auf Verträge über Pay-TV, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

a) „[1.1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und/ oder Anpassung der einzelnen Kanäle, sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist S| frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt.“

b) „[1.1.3 …] Er kennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen […] abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte von S| variieren kann.“

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6150,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.250,00 € vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG.

Der Kläger ist ein nach dem UKlaG klagebefugter Verbraucherverband.

Die Beklagte ist ein Pay-TV-Dienstleister und erbringt diese Dienstleistungen gegen Entgelt im Abonnement bundesweit auch gegenüber Endverbrauchern. Die Abonnementpakete variieren dabei nach Inhalt, Umfang und Laufzeit. Dabei produziert die Beklagte nur in einem geringen, untergeordneten Anteil selbst im Rahmen der „Pay-TV Sender“ anzusehende Filmangebote. Größtenteils ist die Beklagte auf die Verfügbarkeit und Bereitstellung des Filmangebotes durch externe Dienstleister angewiesen. Zu diesem Zwecke erwirbt die Beklagte regelmäßig Ausstrahlungsrechte im Sinne von Lizenzen und nimmt an Ausschreibungen, wie etwa zum Erwerb der Übertragungsrechte an Bundesligaspielen, teil. Innerhalb der jeweiligen Programmpakete wechselt das Sender- und Filmangebot in unregelmäßigem Turnus, um dem Kunden ein abwechslungsreiches Programm bieten zu können.

Der Kunde hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit aus verschiedensten Angeboten zu wählen. Im ersten Schritt wählt der Kunde eines von vier Paketen: S| Entertainment, S| Sport, S| Cinema oder S| Fußball Bundesliga. Soweit diese Pakete als Einstiegs-Paket gewählt werden, ist darin auch immer ein Basisangebot an Sendern inkludiert. In einem zweiten Schritt kann der Kunde dann nach seiner Wahl eines oder mehrere der verbleibenden drei Pakete hinzubuchen (vgl. Anlage B 3).

Ursprünglich konnten das S| Cinema Paket, das Sky Fußball Bundesliga Paket und das S| Sport Paket jeweils als Zusatzpaket nur in Kombination mit einem sogenannten Starter Paket oder dem Entertainment Paket als Grund-Paket gebucht werden (vgl. Anlage B 4). Auch solche laufenden Verträge unterhält die Beklagte aktuell noch mit Kunden.

Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils 12 oder 24 Monate und verlängert sich automatisch, wenn nicht seitens des Kunden gekündigt wird.

In den entsprechenden Verträgen verwendet die Beklagte die in Anlage K 1 beigefügten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, auf welche ergänzend Bezug genommen wird.

Unter 1.1 Programmangebote und Zusatzdienste finden sich folgende Bestimmungen:

„[1.1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und/oder Anpassung der einzelnen Kanäle und sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist S| frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt.

1.1.3 Der Kunde erkennt an, dass S| für den redaktionellen Inhalt der von S| zur Verfügung gestellten Programme nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet werden. Er kennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen saisonal bedingt oder abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für S| variieren kann.

1.1.4 Über Ziffer 1.1.2 hinaus behält sich S| vor, den Inhalt einzelner Kanäle, sonstiger Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen abzuändern oder anzupassen, soweit dies aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechtsverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich ist. In einem solchen Fall wird S| den Kunden rechtzeitig, aber mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung, über die bevorstehende Änderung bzw. Anpassung informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bzw. Anpassung in Textform zu kündigen. Betrifft die Änderung bzw. Anpassung lediglich einen auch gesondert zu abonnierenden Bestandteil des Gesamtabonnements, ist der Kunde berechtigt, lediglich diesen Bestandteil in Textform zu kündigen. S| wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist hinweisen. Die Kündigung muss S| spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung zugehen.“

Mit Schreiben vom 01.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Klauseln nicht mehr zu verwenden und insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.12.2017 ab (Anlage K 3).

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien unwirksam.

Die Klausel Ziffer 1.1.2 verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB. In ihr sei ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten enthalten. Dabei gebe es keine Einschränkungen durch welche sichergestellt werde, dass die Beklagte nur dem Endverbraucher zumutbare Änderungen vornimmt. Die Klausel verstoße zudem gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot. Es sei unklar wie der Begriff des „Gesamtcharakters“ einer Paketkombination zu verstehen sei.

Der Kläger meint ferner, die Klausel Ziffer 1.1.3 verstoße teilweise gegen § 308 Nr. 4 BGB. Der Kläger rügt dabei nur die Unwirksamkeit der Klausel, soweit der Kunde damit anerkennt, dass die Beklagte den Inhalt von Sportkanälen und -paketen abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte variieren könne. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte bei verbraucherfeindlichster Auslegung berechtigt sei, den Programminhalt auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte es selbst in der Hand habe, welche Programmrechte sie erwerbe. Auch hierbei handle es sich daher um ein Leistungsänderungsrecht, welches auch unzumutbare Änderungen erfasse.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Klausel Ziffer 1.1.4 verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB. Die Klausel enthalte eine Erklärungsfiktion, da eine von der Beklagten mitgeteilte Vertragsänderung durch Schweigen des Kunden zustande komme, sofern dieser den Vertrag nach Mitteilung der Änderung nicht kündige. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung sei, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werde, den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen. Im Übrigen verstoße auch diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB, da der Beklagten damit die Möglichkeit eingeräumt werde, auch die Essentialia des Vertrages grundlegend zu ändern und somit das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben. Durch die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit werde diese weitreichende Änderungsbefugnis nicht kompensiert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Fall der Änderung eines gesondert zu abonnierenden Bestandteils lediglich dieser Bestandteil gekündigt werden könne. Es sei zu befürchten, dass dem Kunden so ein „Basispaket“ aufgedrängt werde, welcher er nur erworben habe, um ein „Zusatzpaket“ abonnieren zu können.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen,

in Bezug auf Verträge über Pay-TV, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. „[1.1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und/ oder Anpassung der einzelnen Kanäle, sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist S| frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt.“

2. „[1.1.3 Der Kunde erkennt an, dass S| für den redaktionellen Inhalt der von S| zur Verfügung gestellten Programmkanäle nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet werden.] Er erkennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen [saisonal bedingt oder] abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte von S| variieren kann.“

3. „[1.1.4] Über Ziffer 1.1.2 hinaus behält sich S| vor, den Inhalt einzelner Kanäle, sonstiger Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen abzuändern oder anzupassen, soweit dies aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechtsverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich ist. In einem solchen Fall wird S| den Kunden rechtzeitig, aber mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung, über die bevorstehende Änderung bzw. Anpassung informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bzw. Anpassung in Textform zu kündigen. Betrifft die Änderung bzw. Anpassung lediglich einen auch gesondert zu abonnierenden Bestandteil des Gesamtabonnements, ist der Kunde berechtigt, lediglich diesen Bestandteil in Textform zu kündigen. S| wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist hinweisen. Die Kündigung muss S| spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung zugehen.“

II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 214,00 nebst Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr verwendeten Klauseln seien allesamt wirksam. Die Klausel Ziffer 1.1.2 berücksichtige die Interessen des Kunden in angemessener und zumutbarer Weise. Der in ihr enthaltene Änderungsvorbehalt sei für sie im Hinblick auf die Besonderheit des Leistungsgegenstandes unvermeidlich. So sei das von ihr bereitgestellte Angebot an Pay-TV-Inhalten von der Verfügbarkeit von Film- und Sportrechten abhängig. Es sei ihr nicht möglich bereits bei Vertragsschluss für die gesamte bestehende Laufzeit, welche theoretisch über mehrere Jahrzehnte andauere, zu erwerben. Im Übrigen sei es auch im Interesse des Kunden, wenn das Programmangebot regelmäßig wechsle, da dieser die Programme ansonsten in einer Art Dauerschleife ansehen müsse. Durch die Einschränkung, dass ein Programmpaket seinen Gesamtcharakter behalten müsse, werde ausreichend auf die Interessen des Kunden Rücksicht genommen. Der Begriff des Gesamtcharakters sei überdies hinreichend bestimmt.

Die Beklagte meint ferner, die Klausel Ziffer 1.1.3 beschreibe lediglich den Leistungsinhalt. Selbst wenn man die Klausel als Änderungsvorbehalt ansehen wolle, sei dieser zulässig, da die Beklagte aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit der Lizenzen, an einem solchen ein berechtigtes Interesse habe. Unter die Klausel fielen Umstände, welche die Beklagte selbst nicht beeinflussen könne. So sei beispielsweise die Übertragung von Wintersport im Sommer oder Sommersport im Winter schlicht nicht möglich. Durch die Klausel werde die Beklagte nicht berechtigt, den Programminhalt auf ein Minimum zu reduzieren, da sich bereits aus der Klausel Ziffer 1.1.2 ergebe, dass eine Änderung nur unter Beibehaltung des Gesamtcharakters des Programmpakets möglich sei.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, bei der Klausel Ziffer 1.1.4 handle es sich nicht um eine Erklärungsfiktion im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB. Einer solchen Erklärungsfiktion stünde bereits der eindeutige Wortlaut der Klausel entgegen. Die Einräumung eines bloßen Widerspruchsrechts sei aus lizenzrechtlichen und technischen Gründen unmöglich. Die Klausel stelle vielmehr ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten dar. Dieses sei rechtswirksam und damit zulässig, da es dem berechtigten Interesse der Beklagten entspreche. Durch die Nennung beispielhafter Voraussetzungen für die Ausübung dieses Leistungsänderungsrechts, könne der Kunde auch hinreichend bestimmt erkennen und absehen, wann der Beklagten eine Änderung oder Anpassung des Vertrages möglich sein soll. Jedenfalls kompensiere die Einräumung eines Kündigungsrechts eine mögliche Unzumutbarkeit.

Die Klageschrift wurde der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde (nach Blatt 12 der Akten) am 09.03.2018 zugestellt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Das Landgericht München I ist gemäß § 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Nr. 1 GZVJu sachlich und örtlich ausschließlich zuständig.

B.

Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, die Klauseln Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 ihres Bedingungswerks gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich darauf zu berufen. Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit sie die Wirksamkeit der Klausel Ziffer 1.1.4 betrifft.

I.

Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass die genannten Klauseln auch von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

II.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendeten Klauseln Ziffer 1.1.2 und Ziffer 1.1.3 halten einer Inhaltskontrolle nicht stand und sind daher gemäß § 307 ff. BGB unwirksam.

1. Die Klausel Ziffer 1.1.2 ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für den Kunden unzumutbar ist.

a) Die Klausel Ziffer 1.1.2 enthält unstrittig einen einseitigen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. Aufgrund eines solchen Vorbehalts muss der andere Vertragsteil, hier der Verbraucher, unter Umständen eine andere als die vereinbarte Leistung als vertragsgemäß gelten lassen, obwohl er mit der geänderten Leistung möglicherweise nicht einverstanden ist. Gegen solche Bestimmungen spricht - wie sich aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an die von ihnen getroffene Vereinbarung ergibt - die Vermutung der Unwirksamkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 247/06). Es obliegt daher grundsätzlich dem Verwender, diese Vermutung zu entkräften (BGH, Urteil vom 17.02.2004 -XI ZR 140/03 unter Verweis auf H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9; Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 10 Rdn. 45; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Dies ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen.

§ 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsvorbehalts darauf ab, ob ein solcher unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Im Ergebnis ist dabei eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders, hier der Beklagten, und denen des Vertragspartners, hier des Verbrauchers, an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung vorzunehmen. Entscheidend ist dabei, dass die Fassung der Klausel keine Änderungen erlaubt, welche dem Vertragspartner unzumutbar wären. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92). Diesem Maßstab genügt die angegriffene Klausel nicht. Die Klausel enthält keinerlei Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beklagte zur Abänderung oder Anpassung einzelner Kanäle oder Programmpakete berechtigt ist. Vielmehr ermöglicht die Klausel der Beklagten eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Klausel gleichzeitig regelt, dass der „Gesamtcharakter“ eines Programmpakets erhalten bleiben müsse, da dies nur den Umfang der Änderung nicht aber deren Voraussetzung betrifft. Sofern die Beklagte vorträgt, ein Änderungsvorbehalt zu ihren Gunsten sei deshalb erforderlich, weil ihr Vertragsangebot von Lizenzen und dritten Vertragspartnern abhänge, ohne dass sie dies beeinflussen könne, verkennt sie dabei, dass diese Gründe zwar ein berechtigtes Interesse darstellen könnten, jedoch in der beanstandeten Klausel keine Erwähnung finden. Es wäre der Beklagten durchaus möglich, wie etwa die angegriffene Klausel 1.1.4 zeigt, hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe in die Klausel aufzunehmen. Ohne die Angabe von Änderungsgründen ist für den Kunden weder absehbar noch kalkulierbar, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einer Vertragsanpassung durch die Beklagte zu rechnen ist. Es kann daher offen bleiben, ob die von der Beklagten vorgetragenen Gründe überhaupt einen Änderungsvorbehalt rechtfertigen.

b) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klausel, wie der Kläger meint, auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wenn nur die Beibehaltung des „Gesamtcharakters“ eines Programmpakets vorgeschrieben sei. Es bestehen jedenfalls deshalb Bedenken, da die Beklagte in ihrer Vertragspraxis, nach dem unstreitigen Vortrag der Klagepartei, den Begriff des Gesamtcharakters sehr weit auslegt, was letzten Endes für sich genommen keine nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbare Vertragsänderung sicherzustellen vermag. Die Klagepartei hat hier beispielhaft das „Sky Sport Paket“ angeführt. Sie trägt vor, dass die Beklagte dieses Paket unter anderem mit der Übertragung von Formel1- Rennen beworben hat, für welche die Übertragungsrechte nicht erworben werden konnten. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag hat die Beklagte hier selbst angenommen, die zwangsläufige Einstellung der Übertragung ändere nichts am Gesamtcharakter des Pakets, weil immer noch Sport gezeigt werde, sodass ein Sonderkündigungsrecht entsprechend Ziffer 1.1.4 nicht bestehe, sondern vielmehr 1.1.2 Anwendung finden müsse. Eine solche verbraucherfeindliche Auslegung führt unter dem Aspekt eines nur unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Vertragspartner zulässigen Änderungsvorbehalts im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Anwendung einer Klausel und deren Wirksamkeit nicht zwangsläufig voneinander abhängen. Die Anwendung der Klausel durch die Beklagte selbst zeigt aber, dass diese verbraucherfeindlichste Auslegung nicht völlig fernliegend ist und die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel somit auch anhand dieser zu erfolgen hat.

2. Auch die Klausel Ziffer 1.1.3 ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für den Kunden unzumutbar ist.

a) Die Klausel unterliegt einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, da sie nicht, wie die Beklagte meint, eine bloße Leistungsbeschreibung enthält, sondern das Hauptleistungsversprechen an sich einschränkt.

Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 21.09.2006 -29 U 2612/06 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12.06.2001 - XI ZR 274/100). Gäbe es die angegriffene Regelung nicht, fehlte es vorliegend aber nicht an der Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts; vielmehr wäre die Beklagte nach wie vor verpflichtet, Programminhalte in Übereinstimmung mit den dem Vertrag zu Grunde gelegten allgemeinen Kriterien anzubieten. Aus diesem Grund stellt die Klausel keine bloße Leistungsbeschreibung dar.

Sofern die Beklagte maßgeblich vorträgt, dass gerade das Programmangebot im Bereich Sport saisonal bedingt ist, ist zunächst klarzustellen, dass der Kläger die Klausel nicht in der Hinsicht angegriffen hat. Vielmehr hat der Kläger die Wirksamkeit der Klausel im Hinblick auf die saisonale Verfügbarkeit von Sportprogrammen nicht beanstandet.

Der Kläger, und dem folgend die Kammer, bezweifelt auch nicht, dass die Beklagte im Hinblick auf die teilweise nicht beeinflussbare Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen ein berechtigtes Interesse an einer Änderungsmöglichkeit der Programmpakete hat.

b) Der Änderungsvorbehalt ist jedoch deshalb unwirksam, weil die Klausel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderung enthält. So wird nun, im Gegensatz zur Klausel Ziffer 1.1.2 ein hinreichender Grund für die Änderung des Programminhalts angegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel kann der Programminhalt jedoch bei Vorliegen dieses Grundes auch in unzumutbarer Weise reduziert und geändert werden.

Sofern die Beklagte vorträgt, dass auch diese Klausel nur Änderungen zulasse, welche den Gesamtcharakter eines Programmpakets nicht entfallen lassen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist der Beklagten dahingehend, dass AGB-Klauseln grundsätzlich im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln des Vertragsverwenders auszulegen sind. Erforderlich ist dabei aber, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 156/13 unter Verweis auf BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. November 2015, § 307 Rn. 43). Diesen vorstehend beschriebenen Anforderungen hält die angegriffene Klausel nicht stand. Der durchschnittliche Vertragspartner, auf welchen maßgeblich abzustellen ist, kann aus dem Zusammenhang aller Klauseln gerade nicht erkennen, dass der Änderungsvorbehalt nur dann gelten soll, wenn der Gesamtcharakter eines Programmpakets erhalten bleibt. Vielmehr wird der durchschnittliche Vertragspartner im Hinblick auf den ausdrücklich in der Klausel 1.1.4 enthaltenen Verweis auf die Klausel 1.1.2, den fehlenden Verweis in der Klausel 1.1.3 gerade so verstehen, dass bei letzterer ein Verweis nicht stattfinden soll und damit der Gesamtcharakter eines Programmpakets nicht erhalten bleiben muss. Diese Unsicherheiten muss sich die Beklagte vorhalten lassen.

3. Die beiden angegriffenen Klausel halten damit einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sind daher unwirksam. Dem Kläger steht gegen die Beklagte daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die Entscheidung über die Anordnung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

4. Dem Kläger steht ferner gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 214,00 € zu. Dieser Betrag erscheint auch vor dem Hintergrund des nur teilweisen Obsiegens angemessen. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Prozesszinsen, gemäß § 291 i.V.m § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und analog § 187 Abs. 1 BGB.

III.

Wirksam ist allerdings die von der Beklagten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel Ziffer 1.1.4. Diesbezüglich ist die Klage unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch nach § 1 UKlaG zusteht.

Die Klausel verstößt weder gegen § 308 Nr. 5 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB und auch nicht gegen sonstige Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB.

1. Dahinstehen kann, ob die Klausel eine Erklärungsfiktion enthält oder nicht. Selbst wenn eine solche vorliegen sollte, steht die Klausel im Einklang mit der Regelung des § 308 Nr. 5 BGB. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass § 308 Nr. 5 BGB selbst nur zwei Voraussetzungen bestimmt, bei deren Vorliegen die Verwendung einer Erklärungsfiktion in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Dies ist zum einen die Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, hier der Kündigungserklärung. Zum anderen die Pflicht des Verwenders den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Klausel gerecht.

Die Möglichkeit eine ausdrückliche Erklärung gemäß § 308 Nr. 5 Buchst. a BGB abzugeben, hat der Vertragspartner des Verwenders nur, wenn ihn die Fassung der Klausel in seiner Entschließung, welchen Inhalt er seiner Erklärung geben will, nicht einengt, sondern sie ihm gestattet, seinen wirklichen Willen frei zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 349/14 mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger meint, unter Verweis auf die eben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil dem Kunden nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, der angekündigten Vertragsänderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Diese Ansicht vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Denn es ist zu beachten, dass die Klausel Ziffer 1.1.4 der Beklagten nur aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen die Möglichkeit einräumt, den Vertrag einseitig über die Bestimmung der Ziffer 1.1.2 hinaus, abzuändern. An dieser Änderungsmöglichkeit hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, da ihr die Fortsetzung des Vertrages aus technischen oder rechtlichen Gründen unmöglich wird. Würde die Beklagte ihren Kunden, wie vom Kläger gefordert, ein bloßes Widerspruchsrecht einräumen, so würde nach erfolgtem Widerspruch ein Vertrag fortgeführt, dessen Durchführung seitens der Beklagten in dieser Form nicht mehr möglich ist, während es bei der Leistungspflicht des Kunden bliebe. Inwiefern diese Möglichkeit einen Vorteil für den Kunden darstellen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Wirksamkeit einer Klausel, die keinerlei Voraussetzungen für die Vertragsänderung nannte, sodass der Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Weitere Gründe die gegen die Angemessenheit der Frist sprechen, wurden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.

2. Die Klausel Ziffer 1.1.4 verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, da die Klausel die andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligt. Die Inhaltskontrolle einer Klausel anhand des Maßstabs des § 307 Abs. 1 BGB ist auch dann möglich, wenn die Klausel die formalen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB erfüllt. Dabei hält die Klausel der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 nur dann stand, wenn der Verwender ein berechtigtes Interesse an ihrer Verwendung hat (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, BGB § 308 Nr. 5 Rn. 11). Dieses hat die Beklagte hinreichend dargelegt.

a) Die Klausel dient hier vor allem dazu, der Beklagten die Abwicklung einer großen Masse wiederkehrender gleich strukturierter Geschäftsvorgänge mit dem Kunden zu erleichtern. Sofern eine Leistung der Beklagten aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, betrifft dies jeweils eine Vielzahl an Verträgen. Da der Beklagten die Leistung nicht mehr uneingeschränkt möglich ist, muss diese Vielzahl von Verträgen insgesamt angepasst werden. Daran hat nicht nur die Beklagte, sondern letztenendes auch der Endkunde ein Interesse. Der Endkunde wird dadurch ausreichend geschützt, dass ihm die Klausel bei Vorliegen genau bestimmter Änderungsmöglichkeiten ein Kündigungsrecht einräumt.

b) Diese Kündigungsmöglichkeit besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch in ausreichendem und angemessenem Umfang. Die Regelung der Klausel diesbezüglich ist im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Programmpakete eindeutig. Dem Kunden wird kein Paket aufgezwungen, welches er nicht ohnehin gebucht hätte.

(1) Ausweislich Anlage B 3 und des hierzu unbestrittenen Vortrags der Beklagten, wird klar zwischen den Einstiegspaketen und gesondert hinzu buchbaren Paketen unterschieden. Dabei ist jedes der Einstiegspakete auch als Zusatzpaket buchbar, sodass es alleine dem Kunden obliegt für welche Pakete er sich entscheidet. Ein Zusatzpaket für welches der Kunde ein Grundpaket benötigt, gibt es gerade nicht (mehr).

(2) Anders war dies bei älteren, noch laufenden Abonnementverträgen (vgl. Anlage B 4). Hier war es dem Kunden nur möglich eines der Premiumpakete zu buchen, sofern er auch ein TV-Paket abschloss. Auch bei diesem Vertragsmodell wird der Kunde durch den eindeutigen Wortlaut der Klausel aber hinreichend geschützt. Sofern eine Änderung im Bereich des Premiumpakets erfolgt, ist der Klausel eindeutig zu entnehmen, dass der Vertrag insgesamt gekündigt werden kann. Denn bei dem Premiumpaket handelt es sich gerade nicht um einen gesondert abonnierbaren Bestandteil des Gesamtvertrags. Sofern die Änderung nur das Basis-Paket betrifft, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, ob dieses überhaupt ohne Premiumpaket abonniert werden konnte. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da in beiden Fällen die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ausreichend und angemessen ist:

(a) Sofern man davon ausgeht, dass das Basis-Paket auch ohne Premiumpaket abgeschlossen werden konnte, ist zu beachten, dass das Premiumpaket aufgrund einer freien Entscheidung des Kunden, weil er daran offensichtlich ein besonderes Interesse hatte, dazu gebucht wurde. Sofern ihm die Klausel hier nur die Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich des Grundpakets einräumen würde, vermag die Argumentation des Klägers, einem Kunden werde somit ein Paket aufgezwungen, welches er gesondert nicht abonniert hätte, nicht zu überzeugen.

(b) Geht man hingegen davon aus, dass das Basis-Paket nicht ohne ein Premiumpaket abgeschlossen werden konnte, so handelt es sich bei dem Basis-Paket bereits nicht um einen gesondert zu abonnierenden Bestandteil des Gesamtvertrages, sodass der Kunde zu einer Kündigung des gesamten Vertrags berechtigt wäre.

Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt daher nicht vor. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Die Klausel Ziffer 1.1.4 hält einer Inhaltskontrolle daher in vollem Umfang stand.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde.

D.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 2.500,00 € pro angegriffene Klausel festzusetzen. Diese Festsetzung entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, da sich der Streitwert im Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Bedeutung eines Klauselverbots bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2015 - IV ZR 45/15; BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - III ZR 296/16).

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 15/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 247/06 Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
published on 17/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 140/03 Verkündet am: 17. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ____________
published on 19/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 296/16 vom 19. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:190117BIIIZR296.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Sei
published on 25/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 156/13 Verkündet am: 25. Februar 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.