Landgericht Mannheim Urteil, 07. Apr. 2005 - 23 O 102/04

07.04.2005

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 (TOP 6) über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 (TOP 5.) über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ...tiengesellschaft auf den Hauptaktionär, die ... Sitz in Gewährung einer Barabfindung gem. § 327 a f. AktG insoweit nichtig ist, als der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 (TOP 5.) insoweit bestätigt wird, als eventuelle im Beschluss vom 23.06.2003 vorhandene Verstöße gegen § 28 WpHG als geheilt gelten sollen.

2. Die weitergehenden Anträge der Kläger werden zurückgewiesen.

3. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten Ziff 1 (...) und 3 (...) werden als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich des Nebenintervenienten Ziff 2 ( ... ... ) werden gegeneinander aufgehoben. Die Nebenintervenienten Ziff. 1 und ... 3 tragen ihre Kosten selbst.

5. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten im wesentlichen über Wirksamkeit und Tragweite eines bestätigenden Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten im gem. § 244 AktG.
Die Kläger und Nebenintervenienten sind Kleinaktionäre der Beklagten. Diese ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und Konzernobergesellschaft mit einem Grundkapital von 48 Mio. EUR, aufgeteilt in 60 Mio. Stückaktien. Seit 1998 ist die ... (kurz ...“ genannt) mit 99,16 % Hauptaktionär der Beklagten, wobei die Hauptaktionärin zu 100 % zur belgischen ... gehört. Die ... ist wiederum ein Konglomerat zum Teil zwischenzeitlich verschmolzener weiterer Firmen.
Anfang 1999 schloss die Beklagte mit der Hauptaktionären einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Diesbezüglich ist ein von Minderheitsaktionären angestrengtes Spruchverfahren beim Landgericht Mannheim anhängig (23 AktE 10/00), jedoch noch nicht abgeschlossen.
Im Rahmen einer ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 wurden im Rahmen eines so genannten „squeeze-out-Verfahrens“ die Minderheitsaktionäre (u.a. die Kläger und Nebenintervenienten im vorliegenden Verfahren) aus der Beklagtengesellschaft ausgeschlossen. Zur Frage der Wirksamkeit dieses und weiterer Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23.06.2003 fand vor dem Landgericht Mannheim ein Anfechtungsrechtsstreit mit einem den vorliegenden Rechtsstreit zum Teil überschneidenden Streitgegenstand statt. Mit Urteil vom 29.01.2004 (23 O 83/03) wurden Anfechtungsklagen dortiger Kläger gegen die Beklagte zurückgewiesen. Auf Berufung der Kläger wurde dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig. Es ist derzeit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig. Im dortigen Verfahren geht und ging es u. a. um Fragen ordnungsgemäßer Einhaltung der Einberufungsfrist des § 123 AktG, der ordnungsgemäßen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, Verletzungen nach § 22 WpHG, der Frage der ordnungsgemäßen Vorlage eines Übertragungsberichtes der Hauptaktionärin, der Korrektheit des Prüfungsgerichtes, der Ordnungsgemäßheit der vorgelegten Bankgarantie gemäß § 327 c Abs. 3 AktG u.a. sowie etwa auch die Frage der Verfassungswidrigkeit von squeeze-out-Beschlüssen. Umgekehrten Betreff ist zusätzlich am LG Mannheim auf Antrag der hiesigen Beklagten ein Freigabeverfahren gem. § 327 e Abs 2, 319 Abs 6 AktG anhängig, das zeitgleich mit vorliegender Angelegenheit entschieden wird ( 23 AktE 10/03).
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 07.05.2004 lud die Beklagte ihre Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 22.06.2004 in Mannheim ein (Anlage K 2).
TOP 6 sah folgendes vor:
Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juni 2003 (Top 5) über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ... Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär, die ... GmbH mit Sitz in ..., gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG.
Der Nebenintervenient ... stellte zur Hauptversammlung den Antrag, den genannten Top 6 von der Tagesordnung zu entfernen, bzw. im Rahmen des Squeeze-outs eine höhere Barabfindung als bereits im Beschluss vom 23.06.2003 vorgesehen (20,64 EUR je Stückaktie) zu beschließen (Anlage K 3).
Die Kläger einschließlich des Nebeninterventienten ... waren in der Hauptversammlung vom 22.06.2004 vertreten, der Nebenintervenient ... nicht. Auch die Nebenintervenientin ... findet sich nicht in dem Anmeldeverzeichnis dieser Hauptversammlung (AS75 ff)
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Die Beklagte versandte als Unterlagen gemäß § 327 c Abs. 4 AktG jedenfalls auch den Konzernabschluss 2003, die Jahresabschlüsse 2002 und 2001 sowie die Entwürfe für die Übertragungs- und Bestätigungsbeschluss. Der Klägerin Ziff. 2 (...) wurde der Jahresabschluss 2000 zur Durchführung der Hauptversammlung im Jahre 2004 nicht übersandt. Diesen Abschluss hatte sie jedoch zur Hauptversammlung 2003, auf Anforderung, von der Beklagten erhalten.
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Mit Schreiben vom 30.4.2004 an die Beklagte hat die ... ihren Übertragungsbericht nach § 327 c Abs. 2 S.1 AktG vom 7.5.2003 (Bericht zur Hauptversammlung vom 23.6.2003) bestätigt (AS 115; vorsorglich wegen eventuell fehlender Berechtigung der GPS zur Hauptversammlung 2003 im Anschluß an § 28 WpHG)) und ebenso ihren Antrag auf Bestellung der Treuhandgesellschafter..., ... (AS 116), mit (erneuten) Schreiben an das LG Mannheim, Sachverständigenbestellerin zur HV vom 23.6.2003.
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Über die ordentliche Hauptversammlung vom 22.06.2004 wurde durch Notar ... ..., Mannheim ein Protokoll erstellt (Anlage K 1). Dort ist u. a. festgestellt, dass eine Garantieurkunde der C-bank, Mannheim vom 06.05.2003 gemäß § 327 b Abs. 3 AktG vorliegt (Anlage B 1 - AS 49 -).
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Der Kläger Ziff. 1 (...) stellte auf der Hauptversammlung folgenden Antrag:
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„Bitte legen Sie die Tagesordnung der Aufsichtsratsitzung vom 29.04.2004 vor oder lesen Sie diese wahlweise vor“.
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Mit Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beratung des Aufsichtsrates wurde dem Kläger Ziff. 1 die Beantwortung der Frage verweigert (Protokoll des Notars - Anlage K 1 - S. 4 untere Mitte).
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Im weiteren Verlauf der Hauptversammlung wurde unter TOP 6. der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der F. AG (Beklagte) vom 23.06.2003 (dortiger TOP 5.) mit 15.966.818 Stimmen bei 24.660 Gegenstimmen und keinen Enthaltungen wie folgt bestätigt:
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Sämtliche Aktien der Gesellschaft, die von anderen Aktionären als der ... ... (Hauptaktionärin) gehalten werden (Minderheitsaktionäre), werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 20,64 EUR je Stückaktie auf die ... übertragen. Die Barabfindung ist von der ... ... zu zahlen und von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen
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Unmittelbar zuvor wurde der Gegenantrag des Nebenintervenienten ... auf Absetzung des genannten Tagesordnungspunktes mit gleicher Stimmenmehrheit abgewiesen und sein Antrag auf Erhöhung der Abfindung als unzulässig beschieden. Eine Frage des Aktionärs ... zur Kaufpreisfindung der innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Übertragungsbeschluss aus dem Jahre 2003 dem Konzern oder an externe Dritte veräußerten Gesellschaften nebst eventuell erstellten Gutachten wurde teilweise beantwortet, im übrigen, mit Zustimmung des Aktionärs ..., auf weiteren schriftlichen Beantwortungsweg verwiesen.
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Alle Kläger einschließlich des Nebeninterventienten ... haben Widerspruch gegen alle Hauptversammlungsbeschlüsse zu Protokoll erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG).
20 
Alle Kläger haben unter Beachtung des § 246 AktG fristgemäß (binnen 1 Monats) Anfechtungsklage beim zuständigen Landgericht Mannheim erhoben. Die Anfechtungsprozesse wurden durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.08.2004 (AS 50) gemäß § 246 Abs. 3 S. 3 AktG zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Sämtliche Kläger verwenden sich gegen den Bestätigungsbeschluss TOP 6. der Hauptversammlung vom 22.06.2004 mit überwiegend überschneidender juristischer Argumentation. Es wird die Ansicht vertreten, die Beschlussfassung der Hauptversammlung sei für nichtig zu erklären, zumindest aber unwirksam.
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Zur Begründung wird vorgetragen, der in der Hauptversammlung vom 22.06.2004 unter TOP 6 bestätigte Beschluss der Hauptversammlung vom 23.06.2003 (dortiger TOP 5) sei nichtig und nichtige Beschlüsse können gemäß § 244 AktG nicht geheilt werden.
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Die insoweit vorgetragenen Einwendungen überschneiden sich weitgehend mit Einwendungen im vor dem Landgericht Mannheim entschiedenen Verfahren 23-0-83/03 (anhängig beim OLG Karlsruhe), so u.a. die §§ 327a ff. AktG seien wegen Verletzung des Eigentumsgrundrechtes nach Art. 14 GG verfassungswidrig, insbesondere auch die vorgelegte Höchstbetragsbürgschaft der... unzureichend.
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Ergänzend wird vorgetragen, die Bestätigung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 244 AktG sei nur bei neuer, erneuter stichtagsbezogener Bewertung möglich und bedürfe deshalb eines weiteren, neuen und eigenständigen Squeeze-out-Verfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Notwendigkeiten der § 327 a ff. AktG. Auch sei der Jahresabschluss 2003 aufgrund Fristüberschreitung im Sinne des § 171 Abs. 3 S. 2, 3 AktG nicht gebilligt worden.
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Weiterhin lägen im Rahmen der beanstandenden Hauptversammlung Verletzungen des Fragerechtes gemäß § 131 AktG vor (Frage nach Tagesordnung der Aufsichtsratsitzung; schriftliche Beantwortung von Teilfragen des Aktionärs ..., auch im Sinne einer Sonderbehandlung des Aktionärs). Es wird die fehlende Übersendung des Jahresabschlusses 2000 an die Klägerin Ziff. 2 gerügt, die Beklagte sei mithin ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. Im Übrigen wird die fehlende Unterzeichnung des für den Übertragungsbeschluss erstellten Übertragungsberichtes durch alle Geschäftsführer der Hauptaktionärin (betreffend des zu bestätigenden Beschlusses) ebenso gerügt, wie fehlende ordnungsgemäße Prüferbestellung und Übertragungsprüfungen im Zusammenhang mit Top 5. der Hauptversammlung vom 23.06.2003.
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Alle Kläger haben beantragt:
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Die Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 (Top 6.) über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 (dortiger Top 5.) über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionären der ... auf den Hauptaktionär, die ... ... ... mit Sitz in ... gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß § 327 a f. AktG mit dem Inhalt:
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„Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der ...x vom 23.06.2003 (Top 5.) wird bestätigt.“
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wird für nichtig erklärt.
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Die Kläger Ziff. 1 und 4 haben darüber hinaus hilfsweise die Feststellung beantragt,
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der angefochtene Beschluss (gemäß Hauptantrag) sei nichtig.
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Der Kläger Ziff. 1 hat höchsthilfsweise beantragt,
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dahin zu erkennen, die Beschlussfassung (gemäß Hauptantrag) sei unwirksam.
34 
Mit Schriftsatz vom 18.08.2004, eingegangen beim Landgericht Mannheim einen Tag später, hat sich der Nebenintervenient ... auf Seiten der Kläger angeschlossen, ebenso der Nebenintervenient ... der zur Begründung „im übrigen in vollem Umfange Bezug auf die Darlegungen aus der Klageschrift“ nimmt.
35 
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hält die Nebeninterventionen, insbesondere die des Nebenintervenienten ..., aus Gründen der Nichtbeteiligung an der streitgegenständlichen Hauptversammlung, für unzulässig, im übrigen für rechtsmissbräuchlich. Anträge zur Nebenintervenientin ... gingen im Hinblick auf den Anschlusszeitpunkt der Nebenintervenientin, vor Schluß der mündlichen Verhandlung, nicht ein
36 
Die Beklagte ist der Auffassung die Beschlüsse der Hauptversammlung 2004 seien rechtmäßig.. Sie verweist auf die bereits ergangene erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim zur Hauptversammlung 2003 und im übrigen darauf, dass der Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG lediglich hilfsweise im Zusammenhang mit eventuell begangenen Fehlern, die die Beklagte jedoch nicht erkennen kann, durchgeführt wurde.
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Nach ihrer Auffassung bedarf der Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG keiner Wiederholung des Verfahrens auf § 327a ff. AktG und hält deren Bestimmungen, bis hin zur vorgelegten Bankbürgschaft, auch für verfassungsgemäß. Sie weist Verstöße gegen Informationspflichten zugunsten der Aktionäre sowohl im Vorfeld der Hauptversammlung als auch in der Hauptversammlung selbst zurück und verneint desweiteren Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz sowohl 2003 als auch 2004.
38 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Klagen sind im tenorierten Umfange begründet. Im Übrigen ist der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 244 AktG rechtmäßig. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten Ziff. 1 und 3 mußten als unzulässig zurückgewiesen werden.
40 
I. 1. Alle Kläger waren in der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 als Aktionäre vertreten. Sie haben zu Protokoll des beurkundeten Notars gegen die gefassten Beschlüsse Widerspruch eingelegt. Die Klagen wurden innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben.
41 
2. Die Nebenintervention Ziff. 2 (...) ist zulässig, die weiteren jedoch nicht.
42 
a) Die Nebeninterventienten haben zwar als Aktionäre, wie im übrigen alle verbliebenen Aktionäre der Beklagten, ein rechtliches Interesse am Ausgang des Prozesses (§ 66 ZPO), der in Entscheidung und Tragweite auch ihr Rechtsverhältnis/Aktionärsstellung zur Beklagten betrifft. Die eventuelle Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss, in seinem Durchgriff auf den Beschluss vom 22.06.2003 (Squeeze-out-Beschluss), ist für die Frage zukünftiger oder abgeschlossener Aktionärseigenschaft von durchgreifender Bedeutung, so dass grundsätzlich auch streitgenössische Nebenintervention im Sinne des § 69 ZPO vorliegt. Die Nebenintervenienten Ziff. 1 und 2 sind ordnungsgemäß gemäß § 70 ZPO mit den notwendigen Erklärungen beigetreten.
43 
b) Der Nebenintervenient Ziff 1 ...) ist entgegen den Erfordernissen des § 245 Nr. 1 AktG eines anfechtungsberechtigten Aktionärs weder in der streitgegenständlichen Hauptversammlung erschienen war, noch hat er gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Protokoll erklärt. Bereits im Urteil vom 29.01.2004 hat die Kammer den Beitritt zum Rechtsstreit unter diesen Voraussetzungen für unzulässig erklärt. Der Weg zur Nebenintervention ist ihm wegen wirkungsähnlichem Verlust der Anfechtungsbefugnis als Aktionär und durch Durchgriff auf die Nebenintervention (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 245 Rdnr. 13) verloren (Hüffer, a.a.O., § 246 Rdnr. 6 m.w.N.).
44 
Ausgangspunkt der Betrachtung der Zulässigkeit der Nebenintervention, auch für Aktionäre ohne Anfechtungsbefugnis im Sinne des § 245 AktG sind die §§ 66 ff. ZPO. Diese enthalten, im Zusammenwirken mit sonstigen (klägerischen) formalen Einschränkungen, keine weiteren Bestimmungen. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten und dies bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (§ 66 ZPO). Die Rechtstellung des Nebenintervenienten ist abhängig von der (unterstützten) Hauptpartei. Nimmt der Kläger eines aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren die Klage zurück, kann ein streitgenössischer Nebenintervenient das Verfahren nicht selbständig fortführen (vgl. OLG Köln, AG 2003, 522 ff.).
45 
Diese Umstände sprechen zwar zunächst für die Zulässigkeit der Nebenintervention. Jedoch kann der Nebenintervenient in einem Prozeßtermin alleine auftreten und etwa ein Versäumnisurteil gegen die nichterschienene unterstützte Partei verhindern (vgl. hierzu Münchner Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 11). Dies ist Auswirkung seiner unterstützenden vom Gesetz zugewiesenen Funktion. Sie endet u.a. mit rechtskräftiger Entscheidung bzw. auch Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Prozess. Damit stehen aber dem Streithelfer formale in den Prozeß eingreifende Rechte zu, die der Kläger gerade nicht wahrnimmt..
46 
Dies rechtfertigt eine einschränkende Auslegung der §§ 66 ff ZPO.
47 
Im übrigen sind außenstehende, einem Rechtsstreit beitretende Aktionäre dem Aktienrecht nicht fremd. So sieht das Spruchstellenverfahren generell einen Vertreter für die außenstehenden Aktionäre vor, auch für diejenigen Aktionäre, die kein Spruchverfahren eingeleitet haben und sogar für diejenigen, die generell keines einleiten wollten (sozusagen Zwangsbeitritt). Ist mithin im aktienrechtlichen Verfahren eine Ausweitung auf weitere Aktionäre dem Aktienrecht nicht fremd, spricht dies dafür, den Beitritt eines Aktionärs zum Verfahren gesetzeskonform und damit auch unter Beachtung des § 245 AktG vorzunehmen.
48 
Weiterhin ist zu beachten, daß mit Erlass des neuen Spruchverfahrensgesetz (seit 01.03.2003) von Gesetzeswegen die Möglichkeit entfallen ist, dass nach Einleitung eines Spruchverfahrens sich weitere außenstehende Aktionäre unmittelbar persönlich dem Verfahren anschließen konnten (§ 306 Abs. 3 S. 2 i.d.F. bis 31.08.2003).
49 
Einer solchen Regelung hätte es weniger bedurft, wenn generell jedem Aktionär der Weg über § 66 ZPO offengestanden hätte bzw stünde. Der Gesetzgeber sah jedoch eine (frühere) Notwendigkeit gesetzlicher Ausgestaltung, was den Umkehrschluß zulässt, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, § 66 ZPO einschränkend auszulegen.
50 
 Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung des Spruchverfahrensrecht (SpruchVerf.G v. 12.06.2003, BGBl. I S. 138) § 306 AktG gestrichen, aber gerade keine weiteren Möglichkeiten zum Beitritt eines laufenden Spruchverfahrens geschaffen, bei Kenntnis einschränkender Gesetzesauslegung durch die Gerichte (so u.a. Schleswig-Holsteinisches OLG, BD 99, 2000). Hätte der Gesetzgeber, auch für Anfechtungsklagen der vorliegenden Art, erweiternde Rechte außenstehender Aktionäre gewollt, hätte eine Ergänzung des Gesetzes angestanden.
51 
c) Rechtsmissbräuchliches Verhalten, jedenfalls im Rahmen vorliegenden Rechtstreites der Nebeninterventienten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zur Begründung hat die Beklagte einen Artikel der „W.“ vom 16.05.2004 (Anlage B 5) vorgelegt mit Hinweis, der Nebenintervenient ...habe im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem auch der Nebenintervenient ... beteiligt war, in dortigen Prozessvorfällen von einer Aktiengesellschaft 2 Mio. EUR begehrt, worauf dessen Anfechtungsklage abgewiesen worden sei. Auch wird der Nebenintervenient ... negativ im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg, dort zum Teil vertreten vom Nebenintervenienten ..., erwähnt.
52 
Ein solches Verhalten bildet ein Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, die Nebenintervention der Nebenintervenienten im vorliegenden Verfahren sei rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, AG 1992, 31 ff.). Die so begründeten Bedenken gegen die Redlichkeit der Absichten der Nebenintervenienten begründen jedoch für ein laufendes Verfahren nur dann die Feststellung unzulässigen Strebens nach Sondervorteilen, wenn hierfür Hinweise im laufenden Prozess vorhanden sind. Derartige Hinweise gab es im vorliegenden Verfahren nicht und die Unterstützung zulässigen Klagebegehrens allein, rechtfertigt nicht die Zurückweisung zulässigen nebenintervenientischen Verhaltens. Dies um so mehr, als im vorliegenden Fall die Nebeninterventienten nicht selbst Kläger sind, sondern in ihrer Stellung vom Verhalten der Kläger abhängig sind.
53 
d. Die Nebenintervenientin ... hat zu einem weit fortgeschrittenen Prozeßzeitpunkt ihren Beitrittsantrag gestellt. Dieser Antrag konnte zwar grundsätzlich gem. § 66 Abs. 2 ZPO (noch) erfolgen, er muß den Prozeß jedoch in der Lage aufnehmen, in der er sich befindet bzw befand, vorliegend im Stadium des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 2 ZPO, kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung. Relevante gerichtliche Maßnahmen, etwa zur Stellungnahme der Beklagten waren nicht mehr möglich.
54 
Die Überprüfung der Zulässigkeit dieser Nebenintervention von Amts wegen ergab, daß eine Aktionärin dieses Namens nicht auf der von der Beklagten vorgelegten und unbestrittenen Anwesenheitsliste zur Hauptversammlung 2004 erscheint und des weiteren im notariellen Protokoll zur Hauptversammlung nicht mit Widerspruch gegen dortige Beschlüsse erscheint.
55 
Sie teilt deshalb das rechtliche Schicksal des Nebenintervenienten P..
56 
II. Das Begehren der Kläger, den angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für nichtig zu erklären, hat insoweit Erfolg, als eine angestrebte Heilung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 23.06.2003 (Top 5) insoweit nicht erfolgen kann, sollte im dortigen Hauptversammlungsbeschluss ein Verstoß gegen §§ 28, 21 WpHG verursacht worden sein.
57 
1. Die Kammer hat bereits in der beim Oberlandesgericht in der Berufung anhängigen Entscheidung vom 29.01.2004 (23 O 83/03; allen hiesigen Beteiligten als auch dortige Beteiligte bekannt) einen Verstoß der Hauptaktionärin nach § 28 WpHG in der Hauptversammlung vom 23.6.2003 verneint (S. 12 des dortigen Urteils).
58 
Die Kammer hat festgestellt, dass die ... als Mehrheitsaktionärin bei allen Beschlüssen stimmberechtigt war ihre Meldepflicht nach §§ 21 f., 41 WpHG erfüllt hat, so dass ein Rechtsverlust nach § 28 WpHG nicht eingetreten ist.
59 
Mit Schreiben vom 11.06.2002 (vgl. AS 130) wurden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beklagten nicht nur die Beteiligung der Hauptaktionärin an der Beklagten gemeldet, sondern auch die den anderen Konzernunternehmen ..., ... ..., ..., ... und ... nach § 22 WpHG zugerechnete Anteile. An Letzterem hielt die ... direkt oder indirekt 86,3 % der Anteile und war ebenfalls meldepflichtig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Diese Meldung war bis zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 23.06.2003 unterblieben, allerdings war zu diesem Zeitpunkt die Konzernmutter (Aliaxis S.A.) noch nicht in Verzug ihrer Meldepflicht, weshalb die Kammer auch insoweit einen Verstoß gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes verneint hat.
60 
Nachdem die dortige Entscheidung angefochten wurde, wird hierüber das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden haben.
61 
Neuerlicher substantiierter Vortrag über Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit neuerlichen und weiteren Meldepflichten erfolgten seitens der Kläger nicht. Die Kammer hat keine Veranlassung, die begründete Entscheidung abzuändern.
62 
2. Sollte die Entscheidung des Landgerichts Mannheim über fehlenden Verstoß auf Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandelsgesetz keinen Bestand haben, sollte mithin am 23.6.2003 ein Rechtsverlust der ... gemäß § 28 WpHG vorgelegen haben, wäre der Beschluss vom 23.06.2003 insoweit zwar nicht nichtig, jedoch nach Anfechtung als nichtig zu erklären (h.M; vgl. u.a. Aßmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 28 n.w.N.).
63 
Im Übrigen kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahinstehen, ob gegenteilige Meinungen insoweit, als bei solchem Verstoß eine Nichtigkeit per se gemäß § 241 Nr. 3 AktG vorliegen könnte, dahinstehen.
64 
Auch bei nach Anfechtung erklärter Nichtigkeit ist eine Heilung eines solchen Beschlusses über § 244 AktG nicht möglich. Bei Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG liegt ein Rechtsausschluss des (vorliegenden) Hauptaktionärs vor, der nicht nachträglich von der Gesellschaft sanktioniert werden kann. Es liegt kein Verstoß gegen formale Vorschriften vor, deren Heilung Inhalt und Regelungszweck des § 244 AktG ist (vgl. Hüffer, a.a.O., § 244 Rdnr. 2 m.w.N.). Die (frühere) unzulässige Einbringung und Entscheidung durch den ausgeschlossenen Aktionär bleibt bestehen, kann insoweit ohne Verletzung des Stichtagsprinzips nur mit Wirkung ex nunc und Durchführung des gesamten Verfahrensganges gemäß § 327a ff. AktG geheilt werden. Was im Rahmen des früheren Beschlusses nicht als eingebracht gilt, kann auch nicht bestätigt werden. Ein zum Zeitpunkt der Einbringung rechtloser Aktionär ist nicht in der Lage, gemäß § 327a AktG vorzugehen. Mithin hätte, im Falle des Ausschlusses der GPS gem. § 28 WpHG, zum damaligen Zeitpunkt eine rechtmäßige Entscheidung über ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre nicht ergehen können. Ein juristisches „Nullum“ kann nicht bestätigt werden. Es bleibt bei dem „Nullum“. Ein solcher absoluter Mangel ist im Wege des § 244 AktG nicht heilbar. Die Bestätigung früherer Einbringung ist wegen fehlender Berücksichtigung der §§ 327 a ff AktG (notwendige Neuvornahme) rechtswidrig und damit für nichtig zu erklären.
65 
III. Im Übrigen hält der Hauptversammlungsbeschluss vom 22.06.2004 rechtlicher Überprüfung stand. Die weitergehenden klägerischen Anträge zur Nichtigkeit, festzustellende Nichtigkeit und Unwirksamkeit sind unbegründet (zu Einzelfragen instruktiv OLG Dresden DB 2001, 1661 ff).
66 
1. Die Einberufung zur Hauptversammlung vom 22.06.2004 nebst Bekanntmachung und Angabe der Tagesordnung erfolgte ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften.
67 
Soweit die Klägerin Ziff. 2 die fehlende Übersendung des Jahresabschlusses 2000 rügt, ist dies unbeachtlich.
68 
Gemäß § 327c Abs. 4 AktG haben Unterlagen nach Abs. 3 (u.a. Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszuliegen. Dass dies nicht der Fall war, hat die Klägerin Ziff. 2 nicht geltend gemacht. Gemäß Abs. 4 kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm Unterlagen zugesandt werden. Die Klägerin Ziff. 2 hat nicht behauptet, dass sie im Vorfeld der beanstandeten Hauptversammlung überhaupt diese Unterlage anforderte und eine Weigerung der Beklagten vorgelegen hätte, ihr diese zuzusenden. Vielmehr hat die Beklagte sogar unbestritten vorgetragen, dass der Klägerin Ziff. 2 ein Jahr zuvor, der entsprechende Wunsch erfüllt wurde, sie mithin in Kenntnis der beanstandeten Unterlage war. Soweit die Klägerin Ziff. 2 ein Verstoß gemäß § 327c Abs. 4 (versehentlich wohl d) genannt) für begründet erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine obligatorische Versendung der Unterlagen vorsieht, sondern lediglich eine Zusendung auf Anfrage.
69 
Im Rahmen des Bestätigungsbeschlusses ist die Frage rechtmäßiger Feststellung des Jahresabschlusses 2003 ohne Belang, da dies nur bei einer Neuvornahme des Sqeeze-out Beschlusses gem. § 327 c Abs 3 Nr. 3 AktG von Bedeutung wäre.
70 
Maßgeblich ist deshalb im Gesamtzusammenhang die Notwendigkeit zur Hautversammlung 2003, mithin die Bilanz 2002, die vorliegend nicht Streitgegenstand ist.
71 
2. Innerhalb der Hauptversammlung vom 22.06.2004 erfolgten keine Verstöße gegen Informationsrechte der Aktionäre.
72 
a) Zu Recht konnte dem Nebenintervenienten ... die Auskunft zur Tagesordnung der Aufsichtsratsitzung verweigert werden.
73 
Zunächst ist der Kammer nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit der Nebenintervenient zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung vom 22.06.2004 die Tagesordnung einer vorhergehenden Aufsichtsratsitzung der Beklagten benötigte (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).
74 
b) Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.09.1999 (NJW 2000, 349 ff.) darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat nach § 131 Abs. 1 AktG nicht auskunftsverpflichtet ist, worauf der Grundsatz der Vertraulichkeit innerhalb des Aufsichtsrates gebiete. Zwar begehrte der Nebenintervenient lediglich die Tagesordnung zu sehen. Die Vertraulichkeit für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder erstreckt sich nicht lediglich auf ihre inhaltlichen Auffassungen, Überlegungen und Motive (vgl. BVerfG a.a.O.) sondern auch darauf, welche Probleme der Gesellschaft überhaupt angesprochen werden sollen. Insoweit liegt eine Verbindung zwischen Tagesordnung des Aufsichtsrates und inneren Erörterungen vor, die letztlich nur im Sinne einheitlicher Betrachtungsweise gelöst werden kann, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, keine besonderen Umstände genannt werden, hiervon ausnahmsweise abzusehen.
75 
c) Die schriftliche Teilbeantwortung der Fragen des Aktionärs ... ist nicht zu beanstanden, stellt weder eine Sonderbehandlung im Sinne des § 53a AktG dar, noch ein Verstoß gegen § 131 Abs. 4 AktG.
76 
§ 131 Abs. 4 AktG sieht vor, dass bei Vorliegen von Auskünften an einen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung ebenfalls Auskunft zu geben ist.
77 
Das Aktiengesetz sieht mithin die Möglichkeit vor, Aktionäre außerhalb einer Hauptversammlung mit Auskünften zu bedenken. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Aktionäre (§ 53a AktG) bzw. § 131 AktG liegen deshalb allenfalls dann vor, wenn Verlangen von Aktionären unterschiedlich behandelt werden.
78 
Kein Kläger hat vorgetragen, dass er im Zusammenhang mit dem Begehren des Aktionärs Dr. R. ebenfalls Fragen oder Verlangen in der Hauptversammlung an den Vorstand herangetragen hätte.
79 
IV. 1. Im Rahmen des Bestätigungsbeschlusses gemäß § 244 AktG bedurfte es nicht der Beachtung der weiteren Voraussetzungen für den Ausgangsbeschluss (Squeeze-out-Verfahren) vom 23.06.2003. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.12.2003 zu Recht darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei einem Bestätigungsbeschluss um keine Neuvornahme des seinerseits gefassten Beschlusses, sondern nimmt den Erstbeschluss als gültige Regelung an und beseitigt lediglich Mängel, die dem Erstbeschluss anhafteten bzw. anhaften könnten (vgl. BGH, DB 2004, 426 ff.). Eine gleiche Auslegung erfolgte bereits durch das OLG Karlsruhe mit Entscheidung vom 13.11.1998, AG 1999, 470 f.
80 
Im Gegensatz zu allen klägerischen Auffassungen war mithin die Beklagte bzw. deren Hauptaktionär nicht gehalten, die Übertragung von Aktien gegen Barabfindung „neu“ in die Hauptversammlung einzubringen, Barabfindung festzulegen, neuerlichen Prüfungsbericht vorzulegen bzw. die Hauptversammlung zu diesem Zweck überhaupt einzuberufen (§ 327a, b, c AktG).
81 
2. Der Bestätigungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er lediglich hilfsweise erging.
82 
Zunächst entspricht es Sinn und Zweck des § 244 AktG ihn auch dann anzuwenden, wenn Zweifel vor rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtungsklagen vorliegen. Demzufolge wurde § 244 AktG gerade dafür geschaffen, höchst fürsorglich eine Wiederholung möglicherweise anfechtbarer bzw. bereits angefochtener Beschlüsse herbeizuführen (vgl. Hüffer a.a.O., § 244 Rdnr. 1). Dem würde nicht nur eine Neuvornahme widersprechen, sondern auch der Hinweis darauf, nur bei tatsächlichen Mängeln käme § 244 AktG zum Zuge. Er käme meist erst bei rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit und liefe in diesen Fällen, da dann Neuvornahme notwendig wäre, leer. Zu Recht hat es auch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 06. Mai 2004 (vgl. AG 2004, 457 ff.) bei zweifachen Rechtsstreit (gegen früheren Beschluss und dessen Bestätigungsbeschluss) die Anwendung des § 244 AktG für rechtmäßig erachtet.
83 
3. Verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor.
84 
Zwar haben die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Heilung des ersten Beschlusses nach herrschender Meinung mit Wirkung „ex nunc“ erfolge (vgl. BGH, NJW 1972, 1320; OLG Düsseldorf NZG 2003, 975 ff.). Eine verfassungswidrige Schlechterstellung der verbannten Aktionäre liegt schon deshalb nicht vor, weil ihnen die Forderung weitergehenden Schadensersatzes gegen die Beklagte gem. § 327 b Abs 2 2. Halbsatz offen steht.
85 
V. 1. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses ist auch eine erneute Überprüfung des bestätigten Beschlusses auf dessen Rechtmäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt (absoluter) Nichtigkeit (§ 241 AktG) zu überprüfen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass nichtige Beschlüsse nicht geheilt werden können (vgl. Münchner Kommentar, AktG, § 244 Rdnr. 6 m.w.N.).
86 
Der bestätigte Beschluss gemäß Hauptversammlung vom 23.06.2003 ist nicht nichtig.
87 
Insoweit verweist die Kammer zunächst vollinhaltlich auf seine Entscheidung vom 29.01.2004 (23 O 83/03).
88 
a) Soweit seitens der Kläger vorgetragen wird, im Rahmen der Vorlage des Squeeze-out-Beschlusses, des Berichtes des Hauptaktionärs und des Sachverständigenprüfungsberichtes (§ 327c AktG) habe eine unzulässige „Parallelprüfung“ des Sachverständigen Pulvers vorgelegen, mag dies richtig sein.
89 
Es entspricht heute herrschender Meinung, dass Parallelprüfungen sachgerecht und zulässig sind und keinen Gesetzesverstoß darstellen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2004, 60 f.; OLG Düsseldorf, DB 2004, 590 f.).
90 
b) Soweit die Kläger bemängeln, der frühere Vorlagebericht sei nicht von allen Geschäftsführern bzw. Vorständen unterzeichnet, ist dies ebenfalls nicht durchgreifend. Ausreichend sind Unterschriften vertretungsberechtigter Vorstände, d. h., die Anzahl zumindest notwendiger Unterschriften zur Einbringung des Beschlusses (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
91 
2. Soweit die Kläger Einwendungen im Zusammenhang mit dem Bestätigungsbeschluss einerseits bzw. dem früheren bestätigten Beschluss andererseits vorbringen, die sich zur Höhe der Abfindung einlassen, ist darauf hinzuweisen, dass dies der Sache nach zum Spruchverfahren gehört und nicht zum Anfechtungsverfahren (§ 327 f. AktG). Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Bewertungsstreitigkeiten im Rahmen von Anfechtungsprozessen unmaßgeblich sind (vgl. u.a. BGH BB 2004, 346 ff.). Billigung oder Nichtbilligung des Jahresabschlusses 2003 ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung.
92 
3. Die Kammer teilt auch nicht die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger. Die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre sind über die §§ 327a ff. AktG nebst Ausgestaltung im Rahmen des Spruchverfahrensgesetz hinreichend geschützt und haben angemessene Barabfindungen zu erhalten (instruktiv OLG Hamburg, Urteil vom 11.04.2003, DB 2003, 1499 ff.).
93 
Dabei hat die Kammer die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (NZG 2004, 672 ff) betreffend der Höchstbetragsbürgschaft und deren Probleme im Rahmen des Gesamtverfahrens (eventuell nicht ausreichend) nicht übersehen.
94 
Die verfassungsrechtlich gebotene Behandlung für Kleinaktionäre gemäß Motometer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 100, 289 ff) trifft gleichermaßen auf die Behandlung von Minderheitsaktionären bei Squeeze-out-Fällen gemäß § 327a ff. AktG zu. Die Interessen der Kleinaktionäre werden gewahrt, die Vermögenskomponente ihrer Beteiligung berücksichtigt auch und gerade gegen mögliche Beeinträchtigungen durch den übernehmenden Großaktionär.
95 
Insbesondere sind die Einwendungen der Kläger gegen die Zinsregelung gemäß § 327b Abs. 2 AktG verfassungsrechtlich nicht durchgreifend. Der Anspruch auf Zahlung der Barabfindung wird frühestens mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister fällig, weil erst zu diesem Zeitpunkt alle Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327e Abs. 3 AktG übergehen. Bis zu diesem Zeitpunkt besitzt der Aktionär weiterhin Anspruch auf Zahlung einer Dividende. Im Übrigen kann der Aktionär gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG eventuell weiteren Schaden geltend machen. So auch insgesamt Kammergericht, Beschluss vom 19.08.2004 (2 U 44/03).
96 
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Im Hinblick auf die Bedeutung des Bestätigungsbeschlusses für die Beklagte in Ansehung des bestätigten Beschlusses aus 2003, unter Berücksichtigung der vorherigen Entscheidung des Landgerichts Mannheim sowie dem Unterliegen der Kläger ist der gesetzliche Regelfall einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten dahingehend, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden, sachgerecht. Dem folgt die Entscheidung betreffend den Kosten der Nebenintervenienten (§ 100 f. ZPO) einerseits und dem Umstand der Unzulässigkeit der Nebeninterventionen ... und ...
97 
Der Streitwert folgt aus §§ 3 ZPO, 247 AktG. Das Kapital der Gesellschaft beträgt 48 Mio Euro und der Hauptaktionär besitzt hiervon 99,16%. Mithin liegt das von dem Hauptaktionär zu übernehmende Kapital bei 408.200,- EUR. In Relation zu den geringeren Aktienanteilen der Kläger entspricht der gerundete hälftige Betrag dem geschätzten Gesamtinteresse.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Klagen sind im tenorierten Umfange begründet. Im Übrigen ist der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 244 AktG rechtmäßig. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten Ziff. 1 und 3 mußten als unzulässig zurückgewiesen werden.
40 
I. 1. Alle Kläger waren in der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 als Aktionäre vertreten. Sie haben zu Protokoll des beurkundeten Notars gegen die gefassten Beschlüsse Widerspruch eingelegt. Die Klagen wurden innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben.
41 
2. Die Nebenintervention Ziff. 2 (...) ist zulässig, die weiteren jedoch nicht.
42 
a) Die Nebeninterventienten haben zwar als Aktionäre, wie im übrigen alle verbliebenen Aktionäre der Beklagten, ein rechtliches Interesse am Ausgang des Prozesses (§ 66 ZPO), der in Entscheidung und Tragweite auch ihr Rechtsverhältnis/Aktionärsstellung zur Beklagten betrifft. Die eventuelle Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss, in seinem Durchgriff auf den Beschluss vom 22.06.2003 (Squeeze-out-Beschluss), ist für die Frage zukünftiger oder abgeschlossener Aktionärseigenschaft von durchgreifender Bedeutung, so dass grundsätzlich auch streitgenössische Nebenintervention im Sinne des § 69 ZPO vorliegt. Die Nebenintervenienten Ziff. 1 und 2 sind ordnungsgemäß gemäß § 70 ZPO mit den notwendigen Erklärungen beigetreten.
43 
b) Der Nebenintervenient Ziff 1 ...) ist entgegen den Erfordernissen des § 245 Nr. 1 AktG eines anfechtungsberechtigten Aktionärs weder in der streitgegenständlichen Hauptversammlung erschienen war, noch hat er gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Protokoll erklärt. Bereits im Urteil vom 29.01.2004 hat die Kammer den Beitritt zum Rechtsstreit unter diesen Voraussetzungen für unzulässig erklärt. Der Weg zur Nebenintervention ist ihm wegen wirkungsähnlichem Verlust der Anfechtungsbefugnis als Aktionär und durch Durchgriff auf die Nebenintervention (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 245 Rdnr. 13) verloren (Hüffer, a.a.O., § 246 Rdnr. 6 m.w.N.).
44 
Ausgangspunkt der Betrachtung der Zulässigkeit der Nebenintervention, auch für Aktionäre ohne Anfechtungsbefugnis im Sinne des § 245 AktG sind die §§ 66 ff. ZPO. Diese enthalten, im Zusammenwirken mit sonstigen (klägerischen) formalen Einschränkungen, keine weiteren Bestimmungen. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten und dies bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (§ 66 ZPO). Die Rechtstellung des Nebenintervenienten ist abhängig von der (unterstützten) Hauptpartei. Nimmt der Kläger eines aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren die Klage zurück, kann ein streitgenössischer Nebenintervenient das Verfahren nicht selbständig fortführen (vgl. OLG Köln, AG 2003, 522 ff.).
45 
Diese Umstände sprechen zwar zunächst für die Zulässigkeit der Nebenintervention. Jedoch kann der Nebenintervenient in einem Prozeßtermin alleine auftreten und etwa ein Versäumnisurteil gegen die nichterschienene unterstützte Partei verhindern (vgl. hierzu Münchner Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 11). Dies ist Auswirkung seiner unterstützenden vom Gesetz zugewiesenen Funktion. Sie endet u.a. mit rechtskräftiger Entscheidung bzw. auch Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Prozess. Damit stehen aber dem Streithelfer formale in den Prozeß eingreifende Rechte zu, die der Kläger gerade nicht wahrnimmt..
46 
Dies rechtfertigt eine einschränkende Auslegung der §§ 66 ff ZPO.
47 
Im übrigen sind außenstehende, einem Rechtsstreit beitretende Aktionäre dem Aktienrecht nicht fremd. So sieht das Spruchstellenverfahren generell einen Vertreter für die außenstehenden Aktionäre vor, auch für diejenigen Aktionäre, die kein Spruchverfahren eingeleitet haben und sogar für diejenigen, die generell keines einleiten wollten (sozusagen Zwangsbeitritt). Ist mithin im aktienrechtlichen Verfahren eine Ausweitung auf weitere Aktionäre dem Aktienrecht nicht fremd, spricht dies dafür, den Beitritt eines Aktionärs zum Verfahren gesetzeskonform und damit auch unter Beachtung des § 245 AktG vorzunehmen.
48 
Weiterhin ist zu beachten, daß mit Erlass des neuen Spruchverfahrensgesetz (seit 01.03.2003) von Gesetzeswegen die Möglichkeit entfallen ist, dass nach Einleitung eines Spruchverfahrens sich weitere außenstehende Aktionäre unmittelbar persönlich dem Verfahren anschließen konnten (§ 306 Abs. 3 S. 2 i.d.F. bis 31.08.2003).
49 
Einer solchen Regelung hätte es weniger bedurft, wenn generell jedem Aktionär der Weg über § 66 ZPO offengestanden hätte bzw stünde. Der Gesetzgeber sah jedoch eine (frühere) Notwendigkeit gesetzlicher Ausgestaltung, was den Umkehrschluß zulässt, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, § 66 ZPO einschränkend auszulegen.
50 
 Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung des Spruchverfahrensrecht (SpruchVerf.G v. 12.06.2003, BGBl. I S. 138) § 306 AktG gestrichen, aber gerade keine weiteren Möglichkeiten zum Beitritt eines laufenden Spruchverfahrens geschaffen, bei Kenntnis einschränkender Gesetzesauslegung durch die Gerichte (so u.a. Schleswig-Holsteinisches OLG, BD 99, 2000). Hätte der Gesetzgeber, auch für Anfechtungsklagen der vorliegenden Art, erweiternde Rechte außenstehender Aktionäre gewollt, hätte eine Ergänzung des Gesetzes angestanden.
51 
c) Rechtsmissbräuchliches Verhalten, jedenfalls im Rahmen vorliegenden Rechtstreites der Nebeninterventienten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zur Begründung hat die Beklagte einen Artikel der „W.“ vom 16.05.2004 (Anlage B 5) vorgelegt mit Hinweis, der Nebenintervenient ...habe im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem auch der Nebenintervenient ... beteiligt war, in dortigen Prozessvorfällen von einer Aktiengesellschaft 2 Mio. EUR begehrt, worauf dessen Anfechtungsklage abgewiesen worden sei. Auch wird der Nebenintervenient ... negativ im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg, dort zum Teil vertreten vom Nebenintervenienten ..., erwähnt.
52 
Ein solches Verhalten bildet ein Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, die Nebenintervention der Nebenintervenienten im vorliegenden Verfahren sei rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, AG 1992, 31 ff.). Die so begründeten Bedenken gegen die Redlichkeit der Absichten der Nebenintervenienten begründen jedoch für ein laufendes Verfahren nur dann die Feststellung unzulässigen Strebens nach Sondervorteilen, wenn hierfür Hinweise im laufenden Prozess vorhanden sind. Derartige Hinweise gab es im vorliegenden Verfahren nicht und die Unterstützung zulässigen Klagebegehrens allein, rechtfertigt nicht die Zurückweisung zulässigen nebenintervenientischen Verhaltens. Dies um so mehr, als im vorliegenden Fall die Nebeninterventienten nicht selbst Kläger sind, sondern in ihrer Stellung vom Verhalten der Kläger abhängig sind.
53 
d. Die Nebenintervenientin ... hat zu einem weit fortgeschrittenen Prozeßzeitpunkt ihren Beitrittsantrag gestellt. Dieser Antrag konnte zwar grundsätzlich gem. § 66 Abs. 2 ZPO (noch) erfolgen, er muß den Prozeß jedoch in der Lage aufnehmen, in der er sich befindet bzw befand, vorliegend im Stadium des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 2 ZPO, kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung. Relevante gerichtliche Maßnahmen, etwa zur Stellungnahme der Beklagten waren nicht mehr möglich.
54 
Die Überprüfung der Zulässigkeit dieser Nebenintervention von Amts wegen ergab, daß eine Aktionärin dieses Namens nicht auf der von der Beklagten vorgelegten und unbestrittenen Anwesenheitsliste zur Hauptversammlung 2004 erscheint und des weiteren im notariellen Protokoll zur Hauptversammlung nicht mit Widerspruch gegen dortige Beschlüsse erscheint.
55 
Sie teilt deshalb das rechtliche Schicksal des Nebenintervenienten P..
56 
II. Das Begehren der Kläger, den angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für nichtig zu erklären, hat insoweit Erfolg, als eine angestrebte Heilung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 23.06.2003 (Top 5) insoweit nicht erfolgen kann, sollte im dortigen Hauptversammlungsbeschluss ein Verstoß gegen §§ 28, 21 WpHG verursacht worden sein.
57 
1. Die Kammer hat bereits in der beim Oberlandesgericht in der Berufung anhängigen Entscheidung vom 29.01.2004 (23 O 83/03; allen hiesigen Beteiligten als auch dortige Beteiligte bekannt) einen Verstoß der Hauptaktionärin nach § 28 WpHG in der Hauptversammlung vom 23.6.2003 verneint (S. 12 des dortigen Urteils).
58 
Die Kammer hat festgestellt, dass die ... als Mehrheitsaktionärin bei allen Beschlüssen stimmberechtigt war ihre Meldepflicht nach §§ 21 f., 41 WpHG erfüllt hat, so dass ein Rechtsverlust nach § 28 WpHG nicht eingetreten ist.
59 
Mit Schreiben vom 11.06.2002 (vgl. AS 130) wurden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beklagten nicht nur die Beteiligung der Hauptaktionärin an der Beklagten gemeldet, sondern auch die den anderen Konzernunternehmen ..., ... ..., ..., ... und ... nach § 22 WpHG zugerechnete Anteile. An Letzterem hielt die ... direkt oder indirekt 86,3 % der Anteile und war ebenfalls meldepflichtig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Diese Meldung war bis zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 23.06.2003 unterblieben, allerdings war zu diesem Zeitpunkt die Konzernmutter (Aliaxis S.A.) noch nicht in Verzug ihrer Meldepflicht, weshalb die Kammer auch insoweit einen Verstoß gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes verneint hat.
60 
Nachdem die dortige Entscheidung angefochten wurde, wird hierüber das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden haben.
61 
Neuerlicher substantiierter Vortrag über Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit neuerlichen und weiteren Meldepflichten erfolgten seitens der Kläger nicht. Die Kammer hat keine Veranlassung, die begründete Entscheidung abzuändern.
62 
2. Sollte die Entscheidung des Landgerichts Mannheim über fehlenden Verstoß auf Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandelsgesetz keinen Bestand haben, sollte mithin am 23.6.2003 ein Rechtsverlust der ... gemäß § 28 WpHG vorgelegen haben, wäre der Beschluss vom 23.06.2003 insoweit zwar nicht nichtig, jedoch nach Anfechtung als nichtig zu erklären (h.M; vgl. u.a. Aßmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 28 n.w.N.).
63 
Im Übrigen kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahinstehen, ob gegenteilige Meinungen insoweit, als bei solchem Verstoß eine Nichtigkeit per se gemäß § 241 Nr. 3 AktG vorliegen könnte, dahinstehen.
64 
Auch bei nach Anfechtung erklärter Nichtigkeit ist eine Heilung eines solchen Beschlusses über § 244 AktG nicht möglich. Bei Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG liegt ein Rechtsausschluss des (vorliegenden) Hauptaktionärs vor, der nicht nachträglich von der Gesellschaft sanktioniert werden kann. Es liegt kein Verstoß gegen formale Vorschriften vor, deren Heilung Inhalt und Regelungszweck des § 244 AktG ist (vgl. Hüffer, a.a.O., § 244 Rdnr. 2 m.w.N.). Die (frühere) unzulässige Einbringung und Entscheidung durch den ausgeschlossenen Aktionär bleibt bestehen, kann insoweit ohne Verletzung des Stichtagsprinzips nur mit Wirkung ex nunc und Durchführung des gesamten Verfahrensganges gemäß § 327a ff. AktG geheilt werden. Was im Rahmen des früheren Beschlusses nicht als eingebracht gilt, kann auch nicht bestätigt werden. Ein zum Zeitpunkt der Einbringung rechtloser Aktionär ist nicht in der Lage, gemäß § 327a AktG vorzugehen. Mithin hätte, im Falle des Ausschlusses der GPS gem. § 28 WpHG, zum damaligen Zeitpunkt eine rechtmäßige Entscheidung über ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre nicht ergehen können. Ein juristisches „Nullum“ kann nicht bestätigt werden. Es bleibt bei dem „Nullum“. Ein solcher absoluter Mangel ist im Wege des § 244 AktG nicht heilbar. Die Bestätigung früherer Einbringung ist wegen fehlender Berücksichtigung der §§ 327 a ff AktG (notwendige Neuvornahme) rechtswidrig und damit für nichtig zu erklären.
65 
III. Im Übrigen hält der Hauptversammlungsbeschluss vom 22.06.2004 rechtlicher Überprüfung stand. Die weitergehenden klägerischen Anträge zur Nichtigkeit, festzustellende Nichtigkeit und Unwirksamkeit sind unbegründet (zu Einzelfragen instruktiv OLG Dresden DB 2001, 1661 ff).
66 
1. Die Einberufung zur Hauptversammlung vom 22.06.2004 nebst Bekanntmachung und Angabe der Tagesordnung erfolgte ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften.
67 
Soweit die Klägerin Ziff. 2 die fehlende Übersendung des Jahresabschlusses 2000 rügt, ist dies unbeachtlich.
68 
Gemäß § 327c Abs. 4 AktG haben Unterlagen nach Abs. 3 (u.a. Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszuliegen. Dass dies nicht der Fall war, hat die Klägerin Ziff. 2 nicht geltend gemacht. Gemäß Abs. 4 kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm Unterlagen zugesandt werden. Die Klägerin Ziff. 2 hat nicht behauptet, dass sie im Vorfeld der beanstandeten Hauptversammlung überhaupt diese Unterlage anforderte und eine Weigerung der Beklagten vorgelegen hätte, ihr diese zuzusenden. Vielmehr hat die Beklagte sogar unbestritten vorgetragen, dass der Klägerin Ziff. 2 ein Jahr zuvor, der entsprechende Wunsch erfüllt wurde, sie mithin in Kenntnis der beanstandeten Unterlage war. Soweit die Klägerin Ziff. 2 ein Verstoß gemäß § 327c Abs. 4 (versehentlich wohl d) genannt) für begründet erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine obligatorische Versendung der Unterlagen vorsieht, sondern lediglich eine Zusendung auf Anfrage.
69 
Im Rahmen des Bestätigungsbeschlusses ist die Frage rechtmäßiger Feststellung des Jahresabschlusses 2003 ohne Belang, da dies nur bei einer Neuvornahme des Sqeeze-out Beschlusses gem. § 327 c Abs 3 Nr. 3 AktG von Bedeutung wäre.
70 
Maßgeblich ist deshalb im Gesamtzusammenhang die Notwendigkeit zur Hautversammlung 2003, mithin die Bilanz 2002, die vorliegend nicht Streitgegenstand ist.
71 
2. Innerhalb der Hauptversammlung vom 22.06.2004 erfolgten keine Verstöße gegen Informationsrechte der Aktionäre.
72 
a) Zu Recht konnte dem Nebenintervenienten ... die Auskunft zur Tagesordnung der Aufsichtsratsitzung verweigert werden.
73 
Zunächst ist der Kammer nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit der Nebenintervenient zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung vom 22.06.2004 die Tagesordnung einer vorhergehenden Aufsichtsratsitzung der Beklagten benötigte (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).
74 
b) Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.09.1999 (NJW 2000, 349 ff.) darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat nach § 131 Abs. 1 AktG nicht auskunftsverpflichtet ist, worauf der Grundsatz der Vertraulichkeit innerhalb des Aufsichtsrates gebiete. Zwar begehrte der Nebenintervenient lediglich die Tagesordnung zu sehen. Die Vertraulichkeit für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder erstreckt sich nicht lediglich auf ihre inhaltlichen Auffassungen, Überlegungen und Motive (vgl. BVerfG a.a.O.) sondern auch darauf, welche Probleme der Gesellschaft überhaupt angesprochen werden sollen. Insoweit liegt eine Verbindung zwischen Tagesordnung des Aufsichtsrates und inneren Erörterungen vor, die letztlich nur im Sinne einheitlicher Betrachtungsweise gelöst werden kann, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, keine besonderen Umstände genannt werden, hiervon ausnahmsweise abzusehen.
75 
c) Die schriftliche Teilbeantwortung der Fragen des Aktionärs ... ist nicht zu beanstanden, stellt weder eine Sonderbehandlung im Sinne des § 53a AktG dar, noch ein Verstoß gegen § 131 Abs. 4 AktG.
76 
§ 131 Abs. 4 AktG sieht vor, dass bei Vorliegen von Auskünften an einen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung ebenfalls Auskunft zu geben ist.
77 
Das Aktiengesetz sieht mithin die Möglichkeit vor, Aktionäre außerhalb einer Hauptversammlung mit Auskünften zu bedenken. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Aktionäre (§ 53a AktG) bzw. § 131 AktG liegen deshalb allenfalls dann vor, wenn Verlangen von Aktionären unterschiedlich behandelt werden.
78 
Kein Kläger hat vorgetragen, dass er im Zusammenhang mit dem Begehren des Aktionärs Dr. R. ebenfalls Fragen oder Verlangen in der Hauptversammlung an den Vorstand herangetragen hätte.
79 
IV. 1. Im Rahmen des Bestätigungsbeschlusses gemäß § 244 AktG bedurfte es nicht der Beachtung der weiteren Voraussetzungen für den Ausgangsbeschluss (Squeeze-out-Verfahren) vom 23.06.2003. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.12.2003 zu Recht darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei einem Bestätigungsbeschluss um keine Neuvornahme des seinerseits gefassten Beschlusses, sondern nimmt den Erstbeschluss als gültige Regelung an und beseitigt lediglich Mängel, die dem Erstbeschluss anhafteten bzw. anhaften könnten (vgl. BGH, DB 2004, 426 ff.). Eine gleiche Auslegung erfolgte bereits durch das OLG Karlsruhe mit Entscheidung vom 13.11.1998, AG 1999, 470 f.
80 
Im Gegensatz zu allen klägerischen Auffassungen war mithin die Beklagte bzw. deren Hauptaktionär nicht gehalten, die Übertragung von Aktien gegen Barabfindung „neu“ in die Hauptversammlung einzubringen, Barabfindung festzulegen, neuerlichen Prüfungsbericht vorzulegen bzw. die Hauptversammlung zu diesem Zweck überhaupt einzuberufen (§ 327a, b, c AktG).
81 
2. Der Bestätigungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er lediglich hilfsweise erging.
82 
Zunächst entspricht es Sinn und Zweck des § 244 AktG ihn auch dann anzuwenden, wenn Zweifel vor rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtungsklagen vorliegen. Demzufolge wurde § 244 AktG gerade dafür geschaffen, höchst fürsorglich eine Wiederholung möglicherweise anfechtbarer bzw. bereits angefochtener Beschlüsse herbeizuführen (vgl. Hüffer a.a.O., § 244 Rdnr. 1). Dem würde nicht nur eine Neuvornahme widersprechen, sondern auch der Hinweis darauf, nur bei tatsächlichen Mängeln käme § 244 AktG zum Zuge. Er käme meist erst bei rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit und liefe in diesen Fällen, da dann Neuvornahme notwendig wäre, leer. Zu Recht hat es auch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 06. Mai 2004 (vgl. AG 2004, 457 ff.) bei zweifachen Rechtsstreit (gegen früheren Beschluss und dessen Bestätigungsbeschluss) die Anwendung des § 244 AktG für rechtmäßig erachtet.
83 
3. Verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor.
84 
Zwar haben die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Heilung des ersten Beschlusses nach herrschender Meinung mit Wirkung „ex nunc“ erfolge (vgl. BGH, NJW 1972, 1320; OLG Düsseldorf NZG 2003, 975 ff.). Eine verfassungswidrige Schlechterstellung der verbannten Aktionäre liegt schon deshalb nicht vor, weil ihnen die Forderung weitergehenden Schadensersatzes gegen die Beklagte gem. § 327 b Abs 2 2. Halbsatz offen steht.
85 
V. 1. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses ist auch eine erneute Überprüfung des bestätigten Beschlusses auf dessen Rechtmäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt (absoluter) Nichtigkeit (§ 241 AktG) zu überprüfen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass nichtige Beschlüsse nicht geheilt werden können (vgl. Münchner Kommentar, AktG, § 244 Rdnr. 6 m.w.N.).
86 
Der bestätigte Beschluss gemäß Hauptversammlung vom 23.06.2003 ist nicht nichtig.
87 
Insoweit verweist die Kammer zunächst vollinhaltlich auf seine Entscheidung vom 29.01.2004 (23 O 83/03).
88 
a) Soweit seitens der Kläger vorgetragen wird, im Rahmen der Vorlage des Squeeze-out-Beschlusses, des Berichtes des Hauptaktionärs und des Sachverständigenprüfungsberichtes (§ 327c AktG) habe eine unzulässige „Parallelprüfung“ des Sachverständigen Pulvers vorgelegen, mag dies richtig sein.
89 
Es entspricht heute herrschender Meinung, dass Parallelprüfungen sachgerecht und zulässig sind und keinen Gesetzesverstoß darstellen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2004, 60 f.; OLG Düsseldorf, DB 2004, 590 f.).
90 
b) Soweit die Kläger bemängeln, der frühere Vorlagebericht sei nicht von allen Geschäftsführern bzw. Vorständen unterzeichnet, ist dies ebenfalls nicht durchgreifend. Ausreichend sind Unterschriften vertretungsberechtigter Vorstände, d. h., die Anzahl zumindest notwendiger Unterschriften zur Einbringung des Beschlusses (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
91 
2. Soweit die Kläger Einwendungen im Zusammenhang mit dem Bestätigungsbeschluss einerseits bzw. dem früheren bestätigten Beschluss andererseits vorbringen, die sich zur Höhe der Abfindung einlassen, ist darauf hinzuweisen, dass dies der Sache nach zum Spruchverfahren gehört und nicht zum Anfechtungsverfahren (§ 327 f. AktG). Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Bewertungsstreitigkeiten im Rahmen von Anfechtungsprozessen unmaßgeblich sind (vgl. u.a. BGH BB 2004, 346 ff.). Billigung oder Nichtbilligung des Jahresabschlusses 2003 ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung.
92 
3. Die Kammer teilt auch nicht die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger. Die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre sind über die §§ 327a ff. AktG nebst Ausgestaltung im Rahmen des Spruchverfahrensgesetz hinreichend geschützt und haben angemessene Barabfindungen zu erhalten (instruktiv OLG Hamburg, Urteil vom 11.04.2003, DB 2003, 1499 ff.).
93 
Dabei hat die Kammer die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (NZG 2004, 672 ff) betreffend der Höchstbetragsbürgschaft und deren Probleme im Rahmen des Gesamtverfahrens (eventuell nicht ausreichend) nicht übersehen.
94 
Die verfassungsrechtlich gebotene Behandlung für Kleinaktionäre gemäß Motometer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 100, 289 ff) trifft gleichermaßen auf die Behandlung von Minderheitsaktionären bei Squeeze-out-Fällen gemäß § 327a ff. AktG zu. Die Interessen der Kleinaktionäre werden gewahrt, die Vermögenskomponente ihrer Beteiligung berücksichtigt auch und gerade gegen mögliche Beeinträchtigungen durch den übernehmenden Großaktionär.
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Insbesondere sind die Einwendungen der Kläger gegen die Zinsregelung gemäß § 327b Abs. 2 AktG verfassungsrechtlich nicht durchgreifend. Der Anspruch auf Zahlung der Barabfindung wird frühestens mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister fällig, weil erst zu diesem Zeitpunkt alle Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327e Abs. 3 AktG übergehen. Bis zu diesem Zeitpunkt besitzt der Aktionär weiterhin Anspruch auf Zahlung einer Dividende. Im Übrigen kann der Aktionär gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG eventuell weiteren Schaden geltend machen. So auch insgesamt Kammergericht, Beschluss vom 19.08.2004 (2 U 44/03).
96 
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Im Hinblick auf die Bedeutung des Bestätigungsbeschlusses für die Beklagte in Ansehung des bestätigten Beschlusses aus 2003, unter Berücksichtigung der vorherigen Entscheidung des Landgerichts Mannheim sowie dem Unterliegen der Kläger ist der gesetzliche Regelfall einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten dahingehend, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden, sachgerecht. Dem folgt die Entscheidung betreffend den Kosten der Nebenintervenienten (§ 100 f. ZPO) einerseits und dem Umstand der Unzulässigkeit der Nebeninterventionen ... und ...
97 
Der Streitwert folgt aus §§ 3 ZPO, 247 AktG. Das Kapital der Gesellschaft beträgt 48 Mio Euro und der Hauptaktionär besitzt hiervon 99,16%. Mithin liegt das von dem Hauptaktionär zu übernehmende Kapital bei 408.200,- EUR. In Relation zu den geringeren Aktienanteilen der Kläger entspricht der gerundete hälftige Betrag dem geschätzten Gesamtinteresse.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 07. Apr. 2005 - 23 O 102/04

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Mannheim Urteil, 07. Apr. 2005 - 23 O 102/04 zitiert 27 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention


Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 al

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 22 Meldepflichten


(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 60

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 21 Verschwiegenheitspflicht


(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

Aktiengesetz - AktG | § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis


(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abh

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Aktiengesetz - AktG | § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der

Aktiengesetz - AktG | § 327b Barabfindung


(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur V

Aktiengesetz - AktG | § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses


(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Aktiengesetz - AktG | § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.


Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig

Aktiengesetz - AktG | § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung


(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. (2) Der H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 70 Beitritt des Nebenintervenienten


(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Sc

Aktiengesetz - AktG | § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre


Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Referenzen

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.