Landgericht Magdeburg Urteil, 11. Okt. 2017 - 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2017:1011.28NS182JS32201.14.00
published on 11/10/2017 00:00
Landgericht Magdeburg Urteil, 11. Okt. 2017 - 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
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Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 26. September 2016 wird

verworfen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Den Angeklagten wurden mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Haldensleben vom 5. Mai 2016 jeweils Folgendes zur Last gelegt:

2

Am 29. Juni 2013 sollen die Angeklagten F und M sich gemeinschaftlich auf das umfriedete Firmengelände der Firma van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft in B, OT S, begeben haben und dort die Stallanlagen der Viehzucht der Geschädigten ohne den Willen der Berechtigten betreten haben.

3

Am 11. Juli 2013 sollen sich die Angeklagten M und F gemeinschaftlich auf das umfriedete Firmengelände der Firma van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft begeben haben und dort die Stallanlagen der Viehzucht der Geschädigten ohne den Willen der Berechtigten betreten haben.

4

Das Amtsgericht Haldensleben sprach die Angeklagten mit Urteil vom 26. September 2016 von diesen Tatvorwürfen frei.

5

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit am 28. September 2016 form- und fristgerecht eingegangenem Schreiben in zulässiger Weise Berufung ein, §§ 312, 314 StPO.

6

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

7

Die Kammer hat folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

8

Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A (A e. V.). Der Angeklagte Jürgen F ist deren Vorsitzender. Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht erst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind.

9

Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft in S, Gewerbegebiet 1, diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien.

10

Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und F hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten F und M zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten F und M stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Dr. F, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Die Angeklagten M und Dr. F zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten.

11

Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, in dem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten durch den Angeklagten F am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige gegen die van G Tierzuchtanlagen GmbH B, die van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft, S sowie die verantwortlichen Personen.

12

Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage der Van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft in S am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt:

13

- Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 TierSchNutztV,
- Beschäftigungsmaterial in Kastenstände fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV,
- Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV,
- im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV,
- 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV,
- Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV,
- Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV,
- in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 TierSchNutztV.

14

Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises Börde auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Rechenergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises Börde berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der van G Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial … das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und … als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Gleichwohl stellte die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Anlage gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

III.

15

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, welche das äußere Tatgeschehen, auch in der Hauptverhandlung zweiter Instanz, vollumfänglich eingeräumt haben. Die Angeklagten bekundeten jeweils übereinstimmend, dass sie sich auf Grund ihrer sittlich-moralischen Überzeugung sowie ihres Mitgefühls für Tiere zu ihrem Handeln gezwungen sahen.

16

Die weiteren Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung gem. § 256 StPO verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen, und zwar der bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg am 11. November 2013 eingegangen Anzeige der A vom 7. November 2013, dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 und der fachlichen Stellungnahme des Landkreises Börde, Fachdienst Veterinärüberwachung, gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 27. Januar 2014.

IV.

17

Die Angeklagten waren von den Tatvorwürfen aus rechtlichen Gründen freizusprechen

18

Die Angeklagten haben durch ihr Handeln den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB erfüllt, indem sie in das befriedete Besitztum der van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft in S eingedrungen sind und damit deren Hausrecht verletzt haben..

19

Die Verletzung des Hausrechts war jedoch nicht rechtswidrig, da das Handeln der Angeklagten bereits als Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt war. Nicht rechtswidrig ist danach die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

20

Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass Tiere als "einem anderen" im Sinne des § 32 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen sind. Nach Art. 20a GG ist Tierschutz als allgemeines Staatsschutzziel definiert, der sich auch auf den Schutz einzelner Tiere erstreckt. Aus § 1 TierSchG ergibt sich, dass der Mensch verantwortlich dafür ist, das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. Niemand darf hiernach einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (so auch: Roxin, Strafrecht AT/I, § 15, Rn. 34, Herzog, JZ 2016, 190 ff.). Tieren steht daher gem. § 17 TierSchG strafrechtlicher Schutz zu. Daneben wird die aus Sicht der Kammer ebenfalls begründete Auffassung vertreten, dass durch § 1 TierSchG auch das im Mitgefühl für Tiere sich äußernde menschliche Empfinden mitgeschützt wird und im Ergebnis gegen Tierquälerei Nothilfe zulässig sein muss (Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 32, Rn 8).

21

Zusätzlich ist das Handeln der Angeklagten als rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB zu behandeln.

22

Nach dieser Vorschrift handelt gerechtfertigt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

23

Nach den getroffenen Feststellungen bestand im Zeitpunkt der Taten eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Der Tierschutz ist gem. Art. 20 a GG i. V. m. § 1 TierschG als Staatsschutzziel gesetzlich normiert und über die Tierschutznutztierhaltungsverordnung rechtlich ausgestaltet. Damit stellt sich das Recht der Tiere auf eine Haltung nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutznutztierhaltungsverordnung als notstandsfähiges Rechtsgut "von einem anderen" i. S. d. § 34 StGB dar (vgl. Perron in Schönke/Schröder, a.a.O., § 34, Rn.10). Das hier zu erhaltende Rechtsgut, nämlich das Recht der Tiere nach den Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung gehalten zu werden, befand sich im Zeitpunkt der Begehung der Taten am 29. Juni 2013 und 11. Juli 2013 in Gefahr. Gem. § 24 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung sind sogenannte Kastenstände so zu gestalten, dass die Schweine sich nicht verletzen können, jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Sogenannte Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte sogenannte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

24

Die Angeklagten hatten vor dem 29. Juni 2013 konkrete Hinweise erhalten, wonach diese Vorschriften über Haltungsbedingungen in der Anlage in S, in welcher im Zeitpunkt der Taten ca. 63.000 Nutztiere gehalten wurden, nach Inkrafttreten der Nutztierhaltungsverordnung zum 1. Januar 2013 nicht umgesetzt worden sind. Es bestand daher aus Sicht der Angeklagten bereits vor der Tat vom 29. Juni 2013 eine nach objektiven Kriterien bestehende gegenwärtige Gefahr für das Tierwohl, welche bereits seit Geltung der Tierschutznutztierverordnung am 1. Januar 2013 bestand und damit die Notwendigkeit sofortigen Handelns begründete. Selbst wenn die Angeklagten F und M vor der Tat am 29. Juni 2013 nicht über fachkundig festgestelltes Wissen über das Bestehen einer Gefahr verfügt haben sollten, bestünde jedenfalls ein Putativnotstand, welcher gem. § 16 StGB vorsätzliches Handeln ausschließt. Wegen fehlenden Handlungsunwerts läge auch keine Rechtswidrigkeit wegen fahrlässiger Begehung vor.

25

Die Angeklagten haben auch die für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geeignete und erforderliche Notstandshandlung vorgenommen. Insbesondere war die Vorgehensweise, das Eindringen in die Stallanlagen und das filmische und fotografische Dokumentieren der Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung das geeignete Mittel, um die Verstöße durch Einleitung rechtsförmlicher Verfahren durch die zuständigen Behörden dauerhaft abzustellen. Die Angeklagten haben hierbei das mildeste Mittel gewählt, es stand insbesondere kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel zur Verfügung. Auch die Begehung der Anlage am 11. Juli 2013 war danach gerechtfertigt, da die Angeklagten auf Grund der Größe der Anlage nicht in der Lage waren bereits am 29. Juni 2013 sämtliche Verstöße zu dokumentieren. Die Tatsache, dass die Filmaufnahme erst zusammen mit der Strafanzeige im November 2013 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, steht der Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht entgegen. Es bedurfte insoweit der Zeit für die Aufarbeitung des umfangreichen Filmmaterials und der juristischen und sachlichen Erarbeitung der Strafanzeige vom 7. November 2013.

26

Die Gefahr war auch nicht anders abwendbar. Zwar sind grundsätzlich dem Handeln privater Personen zum Schutz der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit wegen der primären Zuständigkeit staatlicher Organe enge Grenzen gesetzt. Die Angeklagten verfügten jedoch über Erfahrungswissen, dass Anzeigen ohne dokumentierte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften in der Vergangenheit durch Staatsanwaltschaften oder Veterinärbehörden nicht weiter verfolgt worden sind. Auch im Fall der Anlage in S haben nach den getroffenen Feststellungen die zuständigen Behörden im Vorfeld der Taten in Kenntnis der Verstöße insbesondere gegen § 24 Abs. 2 TierSchNutztV keine Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ergriffen. Sie waren nach den getroffenen Feststellungen weder Willens noch in der Lage die zur Durchsetzung der TierSchNutzV erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Angeklagten konnten daher berechtigt davon ausgehen, dass eine Einschaltung der Polizei oder Anzeigen bei den zuständigen Behörden ohne Vorlage von Beweisen nicht zu einer nachhaltigen Änderung der Haltungsbedingungen geführt hätten.

27

Schließlich ergibt sich auch aus der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, dass in der konkreten Situation das durch die Notstandshandlung geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse an der Einhaltung des Hausrechts wesentlich überwiegt. Hierbei ist einerseits die erhebliche Anzahl der betroffenen Tiere, die bisherige Dauer und die prognostische künftige Dauer der Beeinträchtigung des Tierwohls zu berücksichtigen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass private Wohnbereiche einen höheren Schutz genießen, als gewerbliche Stallungen. Ausgehend hiervon überwiegt im konkreten Einzelfall das Interesse, zu dessen Gunsten die Angeklagten handelten, das beeinträchtigte Interesse an der Unverletzlichkeit gewerblicher Räume wesentlich. Aus genannten Gründen bestünde im Ergebnis einer Güterabwägung auch kein Verwertungsverbot für das unter Verletzung des Hausrechts entstandene Filmmaterial (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1471).

V.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.


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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Annotations

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine18
Jungsauen, Sauen und Eber20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1100,75
über 1101,0.


Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.