Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung Inhaltsverzeichnis
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
- 1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können; - 2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können; - 3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht; - 4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein; - 2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen; - 3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht; - 4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Spaltenweite in Millimetern | |
Saugferkel | 11 |
Absatzferkel | 14 |
Zuchtläufer und Mastschweine | 18 |
Jungsauen, Sauen und Eber | 20; |
- 5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen; - 6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss; - 7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird; - 8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schw
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nu
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneinge
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote
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published on 25/08/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird
published on 22/02/2018 00:00
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendige
published on 21/02/2018 00:00
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 19. Oktober 2017 hat keinen Erfolg.
2
I. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw
published on 11/10/2017 00:00
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 26. September 2016 wird
verworfen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
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