Landgericht Magdeburg Urteil, 23. Aug. 2012 - 11 O 486/12

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0823.11O486.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.08.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rückzahlung der gesamten Prämien, die er seit Abschluss der Rentenversicherung an die Beklagte geleistet hat.

2

Am 19.08.2002 hat der Kläger den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Beklagten beantragt. Versicherungsbeginn war der 01.11.2002. Als Versicherungsende wurde der 31.10.2028 angegeben. Vereinbart wurde eine monatliche Beitragszahlung in Höhe von 200 € bei regelmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag im Rahmen der vereinbarten Dynamik. Der Versicherungsschein enthält auf Seite 4 folgende fettgedruckte Widerrufsbelehrung:

3

Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen erlischt Ihr Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf Grundlage der maßgeblichen Bedingungen und eventuell abweichender Vereinbarungen als geschlossen.“

4

Die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt.

5

Der vereinbarten Dynamik zum 01.11.2003 widersprach der Kläger. Mit Schreiben vom 19.01.2004 teilte der Kläger mit, dass er keine weitere Dynamik wünsche und beantragte die Beitragsreduzierung auf monatlich 100 €. Am 04.02.2004 erhielt der Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein entsprechend seinen Wünschen.

6

Mit Schriftsatz vom 14.02.2011 erklärte der Kläger den Widerspruch, höchstvorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 16.03.2011 zum 16.02.2011 und zahlte dem Kläger den Rückkaufswert in Höhe von 7.567,08 € aus. Im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.1.2011 hatte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 11.400 € geleistet.

7

Der Kläger ist der Ansicht, das Widerspruchsrecht habe unbefristet fortbestanden aufgrund einer fehlerhaften Belehrung. § 5a VVG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein entspreche nicht den Anforderungen, die der BGH an die drucktechnische Deutlichkeit stelle, da im Versicherungsschein mehrmals Fettdruck verwendet worden sei. Die gewählte Art der Darstellung der Belehrung gehe in dem 5-seitigen Versicherungsschein unter und könne leicht übersehen werden. Die Belehrung enthalte keine Hinweise, welche Anforderungen an die Textform gestellt wurden. Es sei zudem kein Adressat genannt. Der Kläger ist weiter der Ansicht, § 5 a VVG a.F. verstoße gegen europarechtliche Vorschriften. Die Sache sei daher dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

8

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

9

1. 8.849,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.03.2011 zu zahlen,

10

2. Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte meint, der Widerspruch sei unwirksam, da er mehr als acht Jahre nach Vertragsschluss und nicht fristgemäß erfolgt sei. Zudem habe der Kläger durch mehrere zahlreiche vertragsbestätigende Handlungen seinen Fortführungswillen bestätigt.

14

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien oder Schadensersatz.

16

Ein Anspruch auf Rückzahlung der seit Vertragsbeginn gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die Beklagte die Prämien nicht rechtsgrundlos erlangt hat.

17

Der Rentenversicherungsvertrag ist wirksam nach dem sog. „Policenmodell“ nach § 5 a Abs. 1, Abs.2 VVG a.F. zustande gekommen. Nach § 5 a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht.

18

Die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dem Kläger erst nach Antragstellung zugesandt worden. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger diese Unterlagen bereits mit dem Versicherungsschein erhalten hat. Dies entspricht auch dem ursprünglichen Klägervortrag (Klageschrift vom 28.03.2012, Bl. 4 d.A.). Weiterhin spricht der unstreitige Zugang des Versicherungsscheins für die Vermutung, dass der Kläger die weiteren erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt bekommen hat. Diese Vermutung folgt daraus, dass der Versicherer die Versicherungsbedingungen und den Versicherungsschein üblicherweise zusammen versendet (Prölss/ Martin, VVG, 27. Auflage, § 5 a Rn. 54b). Der Kläger hat nicht behauptet, die erforderlichen Unterlagen überhaupt nicht erhalten zu haben. Er hat in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2012 angegeben, dass er die Unterlagen irgendwann einmal erhalten habe. Zu welchem Zeitpunkt genau konnte er nicht beantworten. Dieser Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist unsubstantiiert. Der Zeitpunkt des Zuganges der Unterlagen beim Kläger ist Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Ein pauschales Bestreiten des Zugangs der Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein ist unzulässig. Ungeachtet dessen hat der Kläger jedoch auch nicht behauptet, dass die Unterlagen ihm erst innerhalb von 14 Tagen vor seiner Widerrufserklärung zugegangen sind.

19

Der Kläger hat es versäumt den Vertrag innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. zu widerrufen. Der Widerruf wurde unstreitig erst mit Schriftsatz vom 14.02.2011 erklärt.

20

Der Vertrag war auch nicht aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung schwebend unwirksam. Die dem Kläger mit dem Versicherungsschein erteilte Widerrufsbelehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. § 5 a VVG a.F. fordert, dass der Versicherer in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt. Weitere Anforderungen bestehen nicht. Die Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG an eine Belehrung gelten hier nicht. Es gilt das VVG in der alten Fassung.

21

Die im Versicherungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung befindet sich am Ende des Versicherungsscheines als letzter Absatz. Sie ist als einziger zusammenhängender Text mit Fettdruck hervorgehoben. An anderen Stellen wurde mit Fettdruck nur bei den Überschriften oder einzelnen Wörtern gearbeitet. Die Widerrufsbelehrung fällt sofort ins Auge und ist nicht zu übersehen. Sie hebt sich deutlich vom übrigen Text ab, sodass man die Wichtigkeit dieser Passage sofort erkennen kann. Inhaltlich enthält die Widerrufsbelehrung der Beklagten die notwendigen Informationen über Fristbeginn und Dauer. Danach beginnt die 14-tägige Frist erst nach vollständigem Erhalt der näher bezeichneten, gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zu laufen.

22

Selbst wenn man die Belehrung für fehlerhaft oder unzureichend erachten würde, wäre der Widerruf verspätet. Das Widerrufsrecht des Klägers ist gem. § 242 BGB verwirkt.

23

Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht sowie der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (BGH, MDR 2010, 496 ff.).

24

Der Kläger widersprach der vereinbarten Dynamik zum 01.03.2003 und es kam schließlich seinem Wunsch entsprechend zur Beitragsreduzierung. Hierauf erhielt der Kläger am 04.02.2004 einen Nachtrag zum Versicherungsschein (Vertragsänderung). Die Vertragsänderung enthielt erneut eine Widerrufsbelehrung. Dennoch folgte seitens des Klägers kein Widerruf. Erst 2011, mithin über acht Jahre nach Vertragsschluss, erklärte der Kläger den Widerruf. Die Beklagte konnte aufgrund des langen Zeitraums und der regelmäßigen Zahlung der Prämien sowie der vom Kläger in die Wege geleiteten Vertragsänderung hinsichtlich der Dynamik und der Höhe der monatlichen Beiträge nicht mit einem Widerruf rechnen. Der Kläger hat sich spätestens 2004 bewusst für die Fortführung des Vertrages mit veränderten Bedingungen entschieden. Der Forderung des Klägers steht damit die Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger, unabhängig von der Regelung des § 5 a VVG a.F., einen Widerspruch gegen die Rentenversicherung nicht mehr geltend machen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit ist dieses Ergebnis auch sachgerecht.

25

Nach alledem sind Ausführungen zur Frage der Vereinbarkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. mit europäischem Recht obsolet, sodass eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kommt.

26

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vorvertraglicher Falschberatung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Eine Pflichtverletzung, etwa in Form einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht, hat die Beklagte nicht begangen. Wie oben bereits festgestellt, entspricht die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Zudem würde der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes ohnehin nur so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung gestanden hätte. Er hätte folglich zunächst vortragen müssen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb der 14-tägigen Frist den Vertrag widerrufen hätte. Dies hat er jedoch nicht. Weiterhin hätte er vortragen müssen, bei welchem anderen Versicherer er zu welchen Konditionen eine inhaltsgleiche Versicherung hätte abschließen können. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen der behaupteten fehlerhaften Belehrung und dem Schaden.

27

Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht gegeben ist, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.


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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 4 U 63/12

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. August 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 486/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist o

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
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8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.